185 innungen vor, wo feindliche Elemente gewaltsam vereinigt sind. Die Schwierigkeiten und Gefahren häufen sich und zeigen sich als unüber- windlich, wenn von der Prüfung der Gewerbebetrieb abhängig gemacht wird; sie sind grösser bei der Meister- als bei der Gesellenprüfung. Dann tritt die Konkurrenzgefahr in den Vordergrund, die persönlichen [nteressen überwuchern die sachlichen; von Objektivität ist keine Rede, und der rein juristisch gebildete Regierungskommissar steht völlig hülflos dabei und spielt oft genug eine komische Rolle. Die Gelegenheit muss vor allem dem Lehrling gegeben werden, seine Leistungen öffentlich zu zeigen und sich ein autoritatives Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. Ganz etwas anderes ist es aber, von dem Bestehen der Prüfung es abhängig zu machen, ob derselbe das Handwerk überhaupt ausüben darf oder nicht. Heutigen Tages, bei der unendlich mannigfaltigen Thätigkeit im Gewerbebetriebe hat es keinen Sinn mehr, so exelusiv vorzugehen, wie wir nachzuweisen such- ten, wenn es auch im Mittelalter mit der sehr einfachen, rein hand- werksmässigen Thätigkeit angebracht war. Ganz besonders kommt hier in Betracht, dass die Anforderungen Wechsel der an die Handwerksthätigkeit heutigen Tages sich fortdauernd verändern, Anforderungen. schon allein in Folge des Wechsels der Mode, dann in Folge von Er- findungen, die neue Herstellungsmethoden bedingen. Infolgedessen ist gar nicht gesagt, dass der Geselle das vor der Prüfungskommission bekundete Können noch nach 10 Jahren verwerten kann, und ob nicht von ihm ganz andere Fertigkeiten verlangt werden. Die Anforderungen auf dem Lande sind andere als in den Städten. Auch dieses fällt bei der fakultativen Prüfung wenig ins Gewicht, dagegen sehr bedeutend bei der obligatorischen. Behinderung Ganz besonders kommt es in Frage bei dem Uebergang von einem des Ueber- Gewerbe zum anderen. Der ausgebildete Sattler, der sich auf die , 878 £ Herstellung von Pferdegeschirr gelegt hat, verliert vielleicht, wie 7 in der neueren Zeit in grosser Ausdehnung der Fall gewesen ist, durch die Ausbildung des Fabrikbetriebes seine Beschäftigung. In dem Zu- stande der Gewerbefreiheit liegt es für ihn nahe, sich nun auf die Her- stellung von Matratzen, Polstermöbeln zu legen, also in das verwandte Tapeziergewerbe überzugehen, und uns sind Beispiele bekannt, wo dieses mit grossem Erfolge geschehen ist. Ist der Befähigungsnachweis für den Gewerbebetrieb in alter Strenge verlangt, so ist ihm dieser Weg verschlossen. Die Zünftler selbst haben sich daher bereits genötigt vesehen, bei dem Uebergang zu einem verwandten Gewerbe auf die Prüfung zu verzichten. Leider bestehen nur grosse Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten darüber, was verwandte Gewerbe sind. Wie schädigend eine jede feste Abgrenzung heutigen Tages für die Volkswirtschaft ist, kann vielleicht durch ein Beispiel klar gemacht werden. Einer Hallenser Spiritusraffinerie wurde Ende der siebziger Jahre von Spanien ein bedeutender Auftrag auf reinen Spiritus ange- boten, in kürzester Frist zu liefern. Es zeigte sich, dass die nötigen Fässer nicht vorhanden waren, während der Spiritus zu beschaffen war. Der Unternehmer engagierte nun nicht nur die vorhandenen Böttcher, sondern auch Zimmerleute, Tischler, die aufzutreiben waren, und stellte mit ihrer Hülfe die nötigen Fässer rechtzeitig her, so dass der Auf- trag ausgeführt werden konnte. Nach Einführung des Befähigungs-