— 266 — gehülfen und die Novelle vom 6. August 1896 über die Beschäftigung von Kindern beim ambulanten. Gewerbebetriebe. Hiernach gestalten sich die gegenwärtigen gesetzlichen Schutzbestimmungen im deutschen Reiche wie folgt: Gegenwärtige Waren schon durch die Gewerbeordnung Bestimmungen zum Schutz Gesetzgebung der Gesundheit der Arbeiter ausgesprochen, so sind dieselben durch die ir Betriebs Novelle von 1891 noch wesentlich erweitert und namentlich durch Be- ; * "stimmungen zur Wahrung der Sittlichkeit ergänzt, ‘Die Gewerbeunter- aehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu erhalten und den Betrieb so zu regeln, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes ge- stattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen her- zustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berüh- ungen mit Maschinen oder Maschinenteilen, oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren, z. B. auch Fabrikbrände, erforderlich sind. Endlich sind diejenigen Vor- schriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu verlangen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind, Der Gewerbeunternehmer hat ausserdem Einrich- tungen und Anordnungen zur Aufrechterhaltung der guten Sitte und des Anstandes zu treffen, wie möglichste Trennung der Geschlechter bei der Arbeit, getrennte Anlagen zum Umkleiden und Reinigen, der Bedürfnis- anstalten ete, durchzuführen. Als Ergänzung hierzu ist der Erlass von Fabrikordnungen obligatorisch gemacht, und hierfür sind Normen aufge- stellt. Sie haben sich besonders zu beziehen auf die Arbeitszeit, Art der Abrechnung und Lohnzahlung, Kündigung, Strafen für Vergehen ete. Die letzteren dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesverdienstes nicht übersteigen. Nur bei besonders schweren Fällen kann darüber hinausgegangen werden. Die Strafgelder müssen zum besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Bei der Aufstellung der Arbeits- ordnung verlangt das Gesetz die Mitwirkung von Arbeitervertretungen, weil der einzelne Arbeiter bei dem Vertragsschluss sich diesen Anord- aungen ohne Weiteres zu fügen hat. Ebenso ist eine Mitwirkung der Behörden hierbei ausdrücklich vorgesehen. Zur Vertretung der Arbeiter sind einmal die Vorstände der Betriebskrankenkassen ete., dann ein vonden volljährigen Arbeitern gewährter Arbeiterausschuss vor- gesehen. Mangels einer anderen Verabredung kann das Arbeitsverhältnis 1ach 14 tägiger Kündigung zwischen Gesellen oder Gehülfen und den Arbeitgebern gelöst werden. Bei besonderen Verabredungen müssen lie Bestimmungen für beide Teile die gleichen sein. Ausnahmen hier- von sind besonders aufgeführt, Kinder unter 13 Jahren und schul- pflichtige dürfen in Fabriken überhaupt nicht beschäftigt werden, Kin- der von 13—14 Jahren nicht über 6 Stunden, von 14—16 Jahren nicht über 10 Stunden, und nur zwischen 51%, Uhr morgens und 81, Uhr abends. Für eine Anzahl Betriebe sind noch besondere Beschrän- kungen erlassen. Arbeiterinnen über 16 Jahre sind seit 1891 auf Frauen.