267 11 stündige Beschäftigung. und gleichfalls nur bei Tage beschränkt. An Vorabenden der Sonn- und Festtage müssen sie um 51, Uhr ent- Jassen werden; und es wird damit die Arbeitszeit auf 10 Stunden ermässigt. Verheiratete Frauen können eine Verlängerung der sonst auf eine Stunde normierten Mittagspause um eine halbe Stunde ver- langen. Wegen aussergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf An- trag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von 2 Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 Uhr abends an den Wochentagen, ausser Sonnabends, unter der Voraus- setzung gestatten, dass die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht über- schreitet, aber üherhaupt im Kalenderjahre nicht für mehr als 40 Tage. Für eine 2 Wochen überschreitende Dauer kann die Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden. Gegen die Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. In Preussen und Bayern sind diese Ausnahmen durch sehr strenge Vollzugsvorschriften wesentlich erschwert. In einzelnen Fabrikations- zweigen kann von dem Bundesrate mit entsprechenden Beschränkungen die Beschäftigung der Arbeiterinnen auch in der Nacht zugelassen werden. Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Nieder- kunft überhaupt nicht, und während der folgenden 2 Wochen nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses beschäftigt werden. Sehr eingehend ist nach den letzten Gesetzen für die Sonntags- ruhe gesorgt, und zwar nicht nur aus religiösen Rücksichten, sondern auch aus sozialen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat im allgemeinen 24 Stunden zu betragen, für zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Festtage 36, für die drei grossen zweitägigen Feste 48 Stunden zu dauern. Für das Handelsgewerbe ist bestimmt, dass Ge- hülfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht länger als 5 Stunden, an den drei Hauptfesttagen aber überhaupt nicht be- schäftigt werden dürfen. Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhält- nisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern, kann die Polizei- behörde eine Beschäftigung bis auf 10 Stunden zulassen. Um diese Beschränkungen zu erleichtern, darf in offenen Verkaufsstellen über die erwähnten Zeiten hinaus der Gewerbebetrieb überhaupt nicht statt- finden. In einer bestimmten Kategorie von Gewerbszweigen können von dem Bundesrate Ausnahmen zugelassen werden, und sie sind insbeson- dere dort gewährt, wo es sich um Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung, z. B. um Nahrungs- und Genussmittel, oder gerade an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse handelt, z.B. Barbiere, Friseure, Tabaksläden. (Ueberhaupt sind von diesen Be- stimmungen ausgenommen das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen und ähnliche Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsgewerbe. Für die letzteren sind besondere Bestimmungen erlassen. Das Trucksystem ist verboten, und für die Lohnzahlungen sind besondere Bestimmungen erlassen, die sich nicht nur auf Fabriken, son- dern auch auf die Hausindustrie, nicht aber auf Gehülfen und Lehr- linge in Handelsgeschäften und Apotheken beziehen. Die Löhne der Arbeiter sind in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Sonntagsruhe. \usnahmen. Trucksystem,