289 — Leistungen ler Kassen. kassen nach mindestens dreiwöchentlicher Mitgliedschaft austreten müssen, behalten ihre Berechtigungen noch weitere 3 Wochen, wenn sie sich in dem Reichsgebiete aufhalten. Sie können sie noch darüber hinaus bewahren, wenn sie die Beiträge fortzahlen. In Bau- und Be- triebskrankenkassen verlieren sie aber damit ihr Stimmrecht. Sie büssen ihr Anrecht ein, wenn die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Ter- minen nicht bezahlt werden. Es wird nicht zu leugnen sein, dass hiernach die Arbeiterbevöl- kerung noch in beständiger Gefahr ist, die Hülfe der Krankenkasse zu verlieren, und wenn es auch unmöglich ist, dieselbe ihnen dauernd zu bewahren, so dürfte doch eine Verlängerung jener Fristen nicht ınangemessen sein. Die Leistungen der Zwangsversicherung sind: 1, Freie ärztliche Behandlung, Arzenei, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hülfsmittel, für die Dauer der Krankheit, längstens aber für 13 Wochen. Doch kann durch Statut der Krankenkasse diese Frist bis zu einem Jahr verlängert werden. Von verschiedenen Seiten ist seit lange eine obli- yatorische Verlängerung dieser Zeit (Silbermann bis 26 Wochen) ver- langt und wäre wenigstens da am Platze, wo die Behandlung in be- stimmten Anstalten geschieht, wo einmal die nötige Kontrolle vorliegt, dass die Behandlung nicht länger geschieht als unumgänglich not- ‚wendig ist, und die meiste Gewähr geboten ist, dass der Betreffende gerade durch die verlängerte Behandlung seine Gesundheit und Er- werbsthätigkeit wieder erlangt. Da fortdauernd und mit Erfolg an der Herstellung solcher Anstalten gearbeitet wird, so kann man hoffen, dass durch beides die Fürsorge für die Arbeiter dann eine wesent- liche Vervollkommnung erfährt. Die Durchführbarkeit wird allerdings bedingt durch die Leistungsfähigkeit der Kassen ohne eine übermässige Erhöhung der Beiträge. 2. Die ‘Gewährung eines Krankengeldes tritt, soweit Erwerbsun- fähigkeit vorliegt, frühestens vom dritten Tage nach Beginn der Krank- heit ab, für jeden Arbeitstag, längstens für 13 Wochen ein. Die Höhe ist auf 50%, des zu Grunde zu legenden Lohnes bemessen. Für die Gemeindeversicherung und als Mindestgrenze für die Hülfskassen bestimmt die Verwaltungsbehörde, welche Lohnhöhe anzunehmen ist. Bei den übrigen Kassen wird der durchschnittliche "Tagelohn derjenigen Klasse der Versicherten, welche in Betracht kommen, soweit er drei Mark pro Arbeitstag nicht überschreitet, zu Grunde gelegt; ausnahmsweise durch Ortsstatut bis vier Mark. Statt Zah- lung der Krankengelder etc. kann Verpflegung in einer Anstalt angeordnet werden. Bei verheirateten Personen und Mitgliedern eines Haushalts ist aber in der Regel Zustimmung des Erkrankten erforderlich, wenn nicht der Arzt die Ueberführung ausdrücklich ver- langt. In diesem Falle ist aber die Hälfte des Krankengeldes an etwaige Angehörige zu zahlen. Ausser dieser eigentlichen Kranken- unterstützung wird eine Wochenbettunterstützung für die Zeit gewährt, wo die Wöchnerinnen gesetzlich die Beschäftigung nicht aufnehmen dürfen, wenn die Wöchnerin mindestens 6 Monate des letzten Jahres einer Kasse angehört. Schliesslich wird 3. ein Sterbegeld von mindestens dem zwanzig- fachen des durchschnittlichen Tagelohnes gezahlt.