287 — 8 57. B. Die Unfallversicherung. Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europäischen Staaten. Leipzig 1884. u. Woedtke, Die Unfallversicherung. Berlin 1895. Zacher, Leitfaden zur Arbeiterversicherung. Berlin 1900, Ertl. Das österreichische Unfallversicherungsgesetz. Leipzig 1887. Bis in die neueste Zeit war, wie oben ausgeführt, der Arbeiter in dem Falle einer Verunglückung bei seiner Thätigkeit völlig auf sich allein angewiesen. Der Lohn fand ihn auch dafür ab, wenn er durch eine Beschädigung bei der Bedienung einer Maschine, Besorgung eines wilden Pferdes oder Stieres eine Verletzung davon trug, die ihn nach- haltig arbeitsunfähig machte und ihn, wie seine Familie, in die grösste Not brachte. Auf der Grundlage des römischen Rechtes stand ihm nur eine Schadenersatzklage zu, wenn er nachweisen konnte, dass sein Unfall! auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen war, wenn z. B. bei der Anlage nicht die nötige Vorsicht obgewaltet hatte, um Unglück zu verhüten. Natürlich war dieser Nachweis für den Arbeiter nur in seltenen Fällen möglich, und wenn er auch dazu im- stande war, so fehlte ihm teils das richtige Verständnis für die Sach- lage, um einen Prozess anzustrengen, noch häufiger fehlten ihm die Mittel, einen solchen durchzuführen, so dass er thatsächlich in den meisten Fällen hülflos war. Die erste Erweiterung der Haftpflicht des Unternehmers sprach der Code Napol6on aus, der ihm auch für Vergehen der Untergebenen im Dienste haftbar machte. Hatte also zum Beispiel ein Angestellter das Ventil eines Dampfkessels, wie das mitunter geschieht, festge- bunden, um eine grössere Dampfkraft zu erzielen, und expliodierte infolgedessen der Kessel, so konnten die dadurch verletzten Arbeiter, wenn der Angestellte zahlungsunfähig war, sich in Frankreich doch an den Unternehmer halten; in Deutschland dagegen nicht. Doch auch der Code Napol6&on brachte keine Sicherheit in die Verhältnisse, da der Auslegung ein weiter Spielraum gelassen war, und diese je näch der Zeitströmung bald zu gunsten des Arbeitgebers, bald des Arbeiters angewendet wurde. Eine ganz andere Wendung wurde der bisherigen Auffassung durch die Eisenbahngesetzgebung gegeben und vor allem war es das preussische Eisenbahngesetz von 1834, welches sich auf einen prinzipiell anderen Standpunkt als das römische Recht stellte. In demselben wurde dem KEisenbahnunternehmer die Haftpflicht für einen jeden durch den Eisenbahnbetrieb verursachten Schaden aufge- bürdet, so lange er nicht nachweisen konnte, dass die Verunglückung Jurch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Verunglückten herbeigeführt wurde. Damit war also der Spiess umgedreht. Der Unternehmer hatte im allgemeinen den Schaden zu tragen und konnte sich nur in Ausnahmefällen durch den Nachweis befreien, dass die Schuld auf anderer Seite liege, oder überhaupt niemandem zur Last gelegt werden könne, also auch wo der Eisenbahn eine Schuld nicht nach- gewiesen werden kann, ist sie schadenersatzpflichtig, denn der Grund- satz des preussischen Gesetzes ist allmählich in die Eisenbahngesetz- vebung fast aller zivilisierten Länder übergegangen, Die römischrecht- Bisherige Geltung des -öm. Rechts. Code Napoleon. £isenbahn- v‚esetzgebung.