294 Oesterreich, Sonstiges Ausland. In Oesterreich wurde ein gleiches Gesetz am 28. Dezember 1887 erlassen, das sich zunächst nur auf das Grossgewerbe erstreckte. Ergänzt wurde es durch Gesetz vom 20. Juli 1894. Träger der Ver- sicherung sind territoriale auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungs- anstalten unter Staatsaufsicht. Daneben sind noch andere Gesell- schaften zugelassen. Die Kosten werden zu 90 % von dem Unter- nehmer, zu 10%, von den Arbeitern getragen. Die Beiträge sind nach dem Deckungsverfahren aufzubringen, nach Massgabe des Arbeitsver- dienstes und der Unfallgefahr, welche in 12 Gefahrenklassen unterschieden ist, die wieder nach Prozentsätzen abgeteilt sind. Die Verletzten er- halten von der 5. Woche ab im Anschluss an die Krankenversicherung bis 60%, des Jahresverdienstes, jedoch keine freie Kur oder Verpfleg- ung; im Todesfalle 25 Gulden Begräbniskosten, die Wittwe und Kinder höchstens 50%, des Verdienstes. Im Jahre 1898 gab es in Oesterreich 91 651 versicherte gewerb- liche Betriebe mit durchschnittlich 1651 640 Arbeitern, die 532 Mill. Gulden Lohn erhielten. Es wurden in dem betreffenden Jahre 74 127 Unfälle angezeigt, 20347 Arbeiter wurden entschädigt, d. s. 1,48 % der Vollarbeiter. Ausserdem wurden 154399 landwirtschaftliche Be- triebe mit 549072 Arbeitern versichert, 1019 Unfälle wurden angezeigt, 629 entschädigt. Die gesamten Einnahmen beliefen sich auf 11,4 Mill. Gulden. Die Entschädigungsbeiträge auf 4,8 Mill., die Verwaltungs- zosten 1 Mill. Gulden, In Italien ist durch Gesetz vom 17. März 1898 der Ver- sicherungszwang | ausgesprochen und zugleich die Ansprüche der Be- schädigten geregelt. Wo die Versicherung stattfindet, ist den Arbeit- zebern überlassen. Seit 1883 ist von Seiten des Staates die Vereini- zung von 10 Instituten zu einer grossen Unfallversicherungskasse durech- geführt. In Frankreich ist am 9. April 1898 ein Gesetz zu Stande ge- kommen, welches die Entschädigungsansprüche der Arbeiter bei Unfall feststellt und einen Garantiefonds zur Sicherung der Ansprüche ein- führt. Ein Versicherungszwang ist nicht acceptiert, In Dänemark ist im Gesetz vom 7. Januar 1898 nur eine Er- weiterung der Haftpflicht ausgesprochen, aber kein Versicherungszwang. In Norwegen wurde am 23. Juli 1894 die Zwangsversicherung der gewerblichen Arbeiter bei einer staatlich garantierten Reichsver- sicherunganstalt eingerichtet. Die Prämien zahlen die Arbeitgeber. In England dehnt das Gesetz von 1898 die Haft des Fabrikanten in der Weise der Eisenbahnhaft auf alle nicht vom Arbeiter selbst verschuldeten Unfälle aus, beschränkt aber die Entschädigungen bei Todesfällen auf den Lohn der letzten drei Jahre mit 3000 Mk. als Minimum, 6000 Mk. als Maximum. In den ersten beiden Wochen nach dem Unfall wird nichts gezahlt. Feldarbeiter, Dienstboten, See- leute, kleine Handwerker sind nicht geschützt. Der Fabrikant ist auf eigene Versicherung anvewiesen.