2095 8 58. Die Alters- und Invalidenversicherung. van der Borght, Jahrb. f. Nat.-Oek., Supplementheft XVI u. 3. Folge, Bd. XIX, 1900, S. 810. Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung. Freiburg 1891. N Bocse u. v. Woedtke, Kommentar zum Alters- u. Invaliden-(Gesetz. Leipzig 1899 Ein übergrosser Teil der Personen, welche der öffentlichen Armenkasse anheimfallen, sind infolge von Alter und Invalidität ver- dienstlos geworden, und die Aussicht im Alter auf Almosen angewiesen zu sein, ist für die unteren Klassen der Anlass zu tiefgreifender Un- zufriedenheit und selbst Erbitterung gegen unsere Zustände, In der Hauptsache sind es in Deutschland unzweifelhaft die unzureichenden Löhne gewesen, welche diesen Umstand hier schärfer zum Ausdruck kommen liessen, als in anderen hocheivilisierten Ländern. Daraus folgte wieder, wie bereits angedeutet, die Sorglosigkeit der Bevölkerung, die sich daran gewöhnte, das Erarbeitete auch zu verbrauchen. Nur ausser- ordentlich langsam hätte die Kulturentwickelung hier eine Besserung herbeiführen können. Deshalb hat die berühmte Botschaft Kaiser Wilhelms I. am 17. November 1881 auch bereits die Fürsorge für diese Kategorien in Aussicht genommen, indem es darin heisst: „Auch diejenigen, welche durch Alter und Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein höheres Mass staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden können.“ Die Schwierigkeiten der Durchführung sind aber hier gerade erheblich grösser, als bei den bereits besprochenen Versicherungen und es handelt sich um weit bedeutendere Leistungen. Die Beiträge müssen weit höhere sein und erstrecken sich auf das ganze Lieben der Erwach- senen. Von dem 16. Jahre ab bis eventuell zum 70. steuert der Arbeiter alljährlich eine für ihn nicht unbedeutende Summe bei, um in den meisten Fällen überhaupt nichts dafür zu erhalten. Damit hängt ausser- dem die Gefahr zusammen, dass innerhalb dieser langen Frist Umstände eintreten, die ihn an der Zahlung verhindern und zum Austritt aus der Kasse veranlassen, wodurch er seine Rechte einbüsst. Schon aus diesem Grunde muss die Versicherung eine möglichst allgemeine und unbedingte sein und muss der Arbeiter Gelegenheit haben, seine Rechte ohne Schwierigkeit zu wahren und wiederzuerlangen. Gerade bei der Invalidenversicherung ist es ferner in vielen Fällen ausserordentlich schwer, eine richtige Entscheidung zu treffen, ob die Arbeitsfähigkeit derartig gelitten hat, dass ein Anspruch auf Rente gerechtfertigt ist. Es ist klar, dass hier häufig die ihre Ansprüche geltend Machenden eine wesentlich andere Auffassung haben werden, als die Vertreter der Ver- sicherungsanstalt, so dass Anlass zu Streitigkeiten und zu Unzufriedenheit in weitgehendem Masse gegeben ist. Weitere Veranlassung zur Oppo- sition wird dadurch geboten, dass die Altersgrenze, bei welcher die Altersrente einzutreten hat, verhältnismässig hoch geschoben werden muss, in Deutschland bis zum 70. Jahre. Nun erlischt unter unseren Ver- hältnissen in der einfachen Arbeiterklasse die Leistungsfähigkeit in der Regel schon erheblich früher und nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Zedeutung. Schwierig- keiten.