- 406 — damit die nötigen Reparaturen auszuführen. In Frankreich wurden die Abgaben, wie erwähnt, 1880 beseitigt, ebenso in Holland durch Gesetz vom 22. Juli 1899, wodurch 608,050 Gulden der Einnahmen aufgegeben wurden. In Russland wird dagegen 1!/, Proz. des dekla- rirten Wertes der Waaren erhoben. Um einen dauernden Riegel vorzuschieben, dass das Zollwesen zur Bereicherung der Staatskasse sich nicht wieder einbürgert, hat man durch die deutsche Reichsverfassung in & 54 bestimmt: Die Abgaben, welche für die Benutzung künstlicher Wasserstrassen erhoben werden, dürfen die „zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser An- atalten und Anlagen erforderlichen Kosten“ nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehres bestimmt sind (Schleusen etc.), erhoben werden. Die Fassung des Paragraphen ist etwas unklar, und es besteht ein Streit darüber, ob die Abgaben danach auch so hoch bemessen werden dürfen, dass eine Verzinsung des Anlagekapitales damit er- reicht wird, oder nur die Instandhaltung und laufende Wiederherstellung. Indess berührt uns dies hier nicht, und es ist auch von keiner grossen Bedeutung, da das erstere doch kaum zu erreichen sein dürfte, und zine Verfassungsänderung sicher leicht zu erzielen sein wird, wenn ein Bedürfniss danach ernstlich hervortritt. Berechtigung Wir haben nun der Frage näher zu treten, ob die Erhebung einer ler Gebühren-Gebühr auf den künstlichen Wasserstrassen berechtigt ist oder nicht. erhebung, Wir möchten vor allem daran erinnern, dass der Vater der National- 5konomie Adam Smith Wegeabgaben von demjenigen, der die Wege be- nutzte, als die gerechteste Art der Kostendeckung anerkannte, Erst in späterer Zeit erklärte die Freihandelsschule sich prinzipiell dagegen, eine Auffassung, die bis in die neuere Zeit hin auch in der Praxis massgebend gewesen ist. Unter welchen Umständen wird man von der Abgabenerhebung absehen können? Einmal, wenn die betreffenden Strassen von aller Welt derartig benutzt werden, dass man im grossen Ganzen annehmen kann, der Vorteil derselben komme der Gesamtheit gleichmässig zu zute, nicht aber einzelnen besonders bevorzugten Individuen und Gegenden. Das wird bei den allgemeinen Landstrassen der Fall sein, die derartig dem allgemeinen Verkehre dienen, dass sie einem Jeden zu Gute kommen, in dem, was er thut und geniesst. Ausserdem wird anan von der Erhebung Abstand nehmen müssen, auch wenn es sich um Strassen handelt, die einzelnen Landesteilen, Produzenten, sonstigen [ndividuen in hervorragender Weise Nutzen bringen, wie das unzweifelhaft bei Chausseen und sonstigen Kunststrassen vielfach der Fall ist, wenn die Erhebung derartige Schwierigkeiten, Umstände und Kosten ver- arsacht, dass diese in keinem Verhältniss zu den Einnahmen stehen. Das war der Fall bei den Chausseen, wo in Preussen nachgewiesen wurde, dass 17—30 %, der Einnahmen durch die Erhebungkosten absorbiert wurden, und man entschloss sich deshalb, die Erhebung aufzugeben, obgleich der Staat dadurch eine Einbusse von 4'/, Millionen Mk. er- fuhr. Durch Gesetz von 1874 wurde diese Erhebung im allgemeinen antersagt,