aM + egenseitig- keitsgesell- schaften, \ktiengesell- schaften. zegensatz Beider. während in der ersterwähnten Form der Gegensatz zwischen Ver- icherer und Versicherten in Fortfall kommt. Bei den Gegenseitigkeitsgesellschaften sind zu unterscheiden lie privaten und die öffentlichen. Die Ersteren bilden, wie es der Name besagt, private Vereinigungen der Interessenten zur Verteilung les Risikos. Die Letzteren werden vom Staat oder der Provinz, resp. Jemeinde gebildet und erhalten damit öffentlichen Charakter. Auch diese beruhen auf Gegenseitigkeit, weil wenigstens in der Hauptsache ler Schaden unter die Beteiligten verteilt wird und ebenso etwaige Jeberschüsse allen zu gute kommen. Nur hier und da werden aus einer öffentlichen Kasse Zuschüsse dazu gewährt. . Der Schwerpunkt liegt ıber in der Organisation durch die Behörden und der Verwaltung lurch dieselben, sowie in ihrem Öffentlichen Charakter. So waren, wie wir sahen, in Deutschland öffentliche Brandkassen, oder Societäten Ur einzelne Städte, Provinzen, oder auch für das ganze Staatsgebiet z B. in Sachsen, Bayern, Sachsen-Weimar etc. für die Immo- iliarfeuerversicherung durchgeführt; so jetzt in Bayern für die Hagel- versicherung, und die Arbeiterversicherung in Deutschland gehört gleich- falls hierzu. Jede der erwähnten Formen hat ihre Vorzüge und ihre Nachteile. Man wird ohne Zweifel die Anwendung des Genossenschaftsprinzips als das Natürliche und Nächstliegende bezeichnen können. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass dasselbe nicht überall anwendbar ist, sondern nur mter Fortfall jedes spekulativen Charakters bei völlig gleichmässigem Geschäftsgange sich durchführen lässt und erspriessliche Ergebnisse zu ‘iefern.vermag. Es wird immerhin die Aufgabe sein, dies Prinzip möglichst allgemein zur Durchführung zu bringen und nur da die andere Form, ıämlich die der Aktiengesellschaften, zur Anwendung kommen zu lassen, wo dieselben unter besonderen Umständen wesentliche Vorzüge aufzuweisen haben. Die Letzteren sind Geschäftsunternehmungen, die natur- gemäss danach streben, den Unternehmungen möglichst hohe Gewinne zuzuführen, und zwar auf Kosten der Versicherten. Wo also sich diese vermeiden, die beireffenden Summen den Versicherten selbst erhalten lassen, ohne ihnen dafür in anderer Weise Nachteile zuzufügen, wird die erstere Form vorzuziehen sein. Es zeigt sich aber auch hier, dass der orivate Unternehmungsgeist, angeregt durch einen in Aussicht gestellten Aewinn sich durch hervorragenden Fleiss, Energie und Spekulations- nn zu besonderen Leistungen aufschwingt, welche die Gegenseitig- zeitsgesellschaften nicht erreichen. Es wäre deshalb falsch, a priori den \ktiengesellschaften die Berechtigung absprechen zu wollen. Durch den Fortfall des Gegensatzes der Interessen zwischen der Gesellschaft und den Versicherten bei den Gegenseitigkeitsanstalten ist m allgemeinen die Einrichtung ausschliesslich zu Gunsten der Ver- sicherten getroffen, und eine grosse Coulanz in der Behandlung zu erwarten. Indessen zeigt sich hier eine Grenze. Die Verwaltungs- argane haben doch auch hier das bestimmte Interesse, die Einrichtungen 30 zu treffen, dass sie, ihnen die Thätigkeit möglichst erleichtern und bequem machen, Auch ihnen muss daran gelegen sein, dass möglichst hohe Dividenden erzielt werden, die allerdings den Versicherten selbst zugute kommen. Auch hier steht das Interesse der Gesamtheit häufig dem des Kinzelnen in einem Specialfalle schroff gvegenüber. Ist ein