“fr bedeutender Brand entstanden, der erhebliche Opfer fordert, so werden auch die Vertreter der Gegenseitigkeitsgesellschaft die Entschädigung möglichst herabzudrücken suchen. Aber die Generalversammlung oder der Ausschuss resp. Aufsichtsrat werden immerhin dafür eintreten, dass eine schonende Rücksicht herrscht, wie sie jeder für sich selbst beanspruchen möchte. Die Aktiengesellschaften werden wiederum‘ durch die Konkurrenz gezwungen, sich den Ruf einer coulanten Handhabung der Geschäftsordnung zu verschaffen. Es ist deshalb leicht zu beobachten, dass sie in allen kleineren Sachen ein ausser ordentliches Entgegen- kommen zeigen, welches in einzelnen Fällen, die erhebliche Opfer fordern, dagegen doch öfters zurückgestellt wird und zu Prozessen führt. Das wird natürlich weniger bei der Lebensversicherung, als bei Feuer-, Hagel-, Viehversicherung ete., also überhaupt bei der Sachversicherung eintreten. Die Aktiengesellschaften haben den grossen Vorteil voraus, dass sie dem Publikum mit einem‘ bedeutenden Kapitale Bürgschaft leisten können und ihm dadurch Vertrauen einflössen, während die Gegen- zeitigkeitsgesellschaften nur durch die persönliche Autorität der an der Spitze stehenden Leiter Vertrauen erwecken können, das nur territorial begrenzt zu sein pflegt. Es ist daher die Gewinnung einer grösseren Beteiligung und damit einer angemessenen Verteilung des Risikos für sie sehr viel schwerer, ihre Stellung bleibt deshalb auch länger eine prekäre. Daher sind in Deutschland viel mehr Gegen- zeitigkeitsgesellschaften als Aktiengesellschaften zu Grunde gegangen und haben namentlich den Versicherten sehr viel grössere Verluste ge- bracht. Wenn nun auch durch die Gesetzgebung ein gewisses Minimum der Beteiligung von ihnen verlangt wird, bevor sie die Geschäftsthätig- keit beginnen können, so muss dies doch so niedrig gegriffen werden, um die Gründung nicht gar zu sehr zu erschweren, dass dieses eine Bürgschaft nicht‘zu bieten vermag. Aus dem oben angegebenen Grunde sind sie im allgemeinen mehr auf ein bestimmtes. Territorium beschränkt, zine grosse Stadt, eine Provinz, und dieses verhindert z. B. bei der Feuer- und Hagelversicherung die nötige Verteilung des Risikos. Die Aktiengesellschaften dagegen suchen von vorne herein in den ver- schiedensten Gegenden Beziehungen anzuknüpfen und dabei sofort eine solche Auswahl in dem Kundenkreise zu erlangen, dass dadurch die Gefahr thunlichst vermindert wird. Bestehen aber die. Gegenseitigkeits- yesellschaften längere Zeit, ist die Leitung eine angemessene, so können auch sie ebenso wie Aktiengesellschaften die territoriale Schranke durch- brechen, in der gleichen Weise Auswahl treffen und dann auch nach dieser Richtung die gleichen günstigen Bedingungen bieten wie die Aktiengesellschaften. Ein prinzipieller Unterschied liegt ferner darin, dass die Gegen- zeitigkeitsgesellschaften schwankende Prämien haben, wenn auch nicht ımmer nominell, so doch thatsächlich, während die Aktiengesellschaften den Verträgen gemäss feste Prämien verlangen. Reichen dieselben zur Deckung aussergewöhnlichen Schadens nicht aus, so tritt eben das Aktienkapital ergänzend ein, während bei den anderen Gesellschaften die Nachsehusspflicht der Versicherten vorliegt und diese ihrerseits die nötigen Summen zur Deckung leisten müssen. Das kann nun unter Umständen für die Beteiligten sehr unbequem sein. Hat z. B. ein Landwirt in einem knappen Jahre sich einverichtet. um leidlich durch-