Ei Ueber die Begünstigung der öffentlichen Societäten hat sich nun wiederholt ein intensiver Streit sowohl in der Tages- wie der Fach- presse und der wissenschaftlichen Literatur entsponnen. Und wenn man auch prinzipiell sich für cine Begünstigung aussprechen kann, so ‘st doch über die Ausdehnung eine verschiedene Auffassung sehr wohl möglich. " In erster Linic steht, und am weitestgehend ist die Erklärung derselben Versicherungs, als Zwangskassen, d. h. dass die Beteiligung an ihnen obligatorisch ist, 7W®"E also unter Ausschluss der Privatgesellschaften. Das war bei der Im- mobiliarversicherung früher in Deutschland sehr allgemein der Fall. Es ist in den meisten Staaten beseitigt, denn es stellte sich auch hier heraus, dass der Mangel einer Konkurrenz erschlaffend wirkte und jene öffentlichen Societäten, deren Bestand dauernd gesichert war, hinter ler Zeit zurückblieben und sehr viel unvollkommener waren, als die Privatunternehmungen anderer Länder. Bei der Feuerversicherung ist dieser Zwang auch nur bei Immobilien durchzuführen. Zum "Teil hat man sich darauf beschränkt, nur einen Teil des Wertes, etwa die Hälfte den öffentlichen Soecietäten zuzuweisen oder überhaupt den Versiche- -ungszwang nur hierauf zu beschränken. . Für den Zwang wird angeführt, dass dadurch die grösste- Ver- seilung des Risikos durchgeführt werden kann; also bei der Durch- führung einer allgemeinen Landesanstalt die Versicherung für das ganze Land und um so mehr, wenn nicht nur eine Zwangskasse ein- geführt wird, sondern zugleich ein allgemeiner Kassenzwang, d. h. der allgemeine Zwang zur Versicherung. Wenn in solcher Weise der ge- sammte Ackerbau eines Landes in einer Hagelversicherung eines Laun- des vereinigt ist, so wird dadurch allerdings eine Verteilung des Risikos erzielt, wie sie bei einzelnen Gesellschaften nicht möglich ist, and es muss dabei unter sonst gleichen Voraussetzungen die niedrigste Prämie zur allgemeinen Versicherung genügen; ebenso bei einer all- gemeinen Immobiliarfeuerversicherung; und damit kommen wir zugleich zu der Frage, ob allgemeine Staatsversicherung oder daneben wenigstens Privatversicherung zuzulassen ist. In der neueren Zeit, insbesondere unterstützt durch Adolf Wagner, ist die Tendenz für eine Verstaatlichung des Versicherungs- wesens immer schärfer hervorgetreten. Das Bedenkliche aber liegt besonders darin, dass von Staatsanstalten nicht die Agitation zur Verbreitung der Versicherung zu erwarten ist, wie von Privatunternehmungen und wie sie thatsächlich gegenwärtig allgemein ausgeübt wird, Da noch heutigen Tages in Deutschland die Versicherung bei weitem nicht die Aus- oreitung erlangt hat, die unzweifelhaft wünschenswert ist, erscheint die Privatunternehmung und Agitation unentbehrlich. Ebenso ist von allen Staatsanstalten nicht die Durchbildung des Versicherungswesens and subtile Anpassung an die Bedürfnisse der Volkswirtschaft zu er- warten, die notwendig ist. Es ist deshalb notwendig, dass die Privatunternehmungen so lange in Thätigkeit bleiben, bis die Versicherungsbranchen zu ciner gewissen allseitigen Ausbildung gelangt sind, dann wird die Organisierung grosser Staatsanstalten vermutlich vollkommener durchgeführt werden können, als vereinzelte Privatunternehmungen. Bei der Feuerversicherung ist, wie erwähnt, die betreffende Ergänzung durch öffentliche Anstalten