510 — Niemand von der Anderen Güter zu leben verordnet. Wer arm sein will, soll nit reich sein; will er aber reich sein, so greif er mit der Hand an den Pflug und suchs ihm selber aus der Erden.“ Damit war der Armenpflege eine neue Aufgabe gestellt. Sie sollte dem Einzelnen nicht die Selbstverantwortlichkeit nehmen und strenge scheiden zwischen Arbeitsfähigen und -Unfähigen, zwischen Thätigen und Arbeitsscheuen. Sie soll nur Not lindern, aber nicht Trägheit unterstützen. Diese Auffassung wurde vor allem von den Städten aufgenommen, wie Augsburg, Nürnberg, Strassburg, Breslau, Magdeburg und anderen, die noch in den zwanziger Jahren des 16. Jahr- aunderts hesondere Armenordnungen einführten und durch bestellte Armenpfleger eine Untersuchung der Verhältnisse der in Not befind- ‚ichen und deren Versorgung durchführen liessen. Gegenüber diesen rein kommunalen Versuchen gehen zu gleicher Zeit die Bestrebungen einer Neuordnung der kirchlichen Armenpflege her, durch Bildung frei- williger Verbände in gemeinsamer Kasse die Summen zusammen zu bringen, die man zur Unterstützung brauchte, die im lutherischen Sinne verwandt werden sollten (Kastenordnung). Sie haben indessen eine wesentliche Bedeutung nicht gewonnen. S 96. Das englische Armenwesen, Heinrich VIII Elisabethakte. Aschrott, Die englische Armengesetzgebung. Berlin 1886. Kries, Die englische Armenpflege, herausgegeben von Richthofen, 1863. In England haben schon in dem 14. und 15. Jahrhundert häufige Verbote des Bettelns eintreten müssen, die in dem Sinne des Mittel- alters die Strafen des Auspeitschens, bei Wiederholung des Stutzens der Ohren und schliesslich das Hängen gegen Zuwiderhandlung in Aus- sicht stellten. Auch dort war die grosse Zahl der Bettler durch die Freigebigkeit der reichen Klöster und Kirchen gross gezogen. Als nun unter Heinrich VIII die Klöster aufgehoben und die Kirchengüter zum grössten Teile eingezogen wurden, versiegte damit die Quelle, aus der ein grosser Teil der Bevölkerung unterhalten wurde, und die dadurch entstan- dene Not war gross. Deshalb sah sich Heinrich VIII. genötigt, die Ge- neinden zu veranlassen, den Arbeitsunfähigen beizustehen, den Ar- beitsfähigen aber Arbeitsgelegenheit zu schaffen und sie zur Arbeit anzuhalten. Arbeitsfähige sollten in ihre Heimat gewiesen und dort zur Arbeit gezwungen werden. Da freiwillig die nötigen Summen nicht überall zusammen kamen, so sah man sich sehon damals vielfach ge- 1ötigt, Zwangserhebungen anzustellen, also eine Art von Armensteuer Anzuführen. Gleichwohl bliehen die Verhältnisse in wenig erfreulichem Zustand, Dies führte nun zu der ersten umfassenden Armengesetzgebung, der berühmten KElisabethakte von 1601, welche in den Grundzügen bis zum heutigen Tage in England massgebend ist, und weit über die Grenzen des Landes hinaus gewirkt hat. Es war der erste Versuch, ein ganzes Land behufs allseitiger Armenpflege einheitlich zu organi- zieren. Der Grundzug des Gesetzes ist der der grössten Mildthätig- keit, von dem philanthropischen Satze ausgehend: der Staat und die tesellschaft sind verpflichtet, für jeden Hilfsbedürftigen Sorge zu