“14 Frankreich. dem Inhaber. Die Feststellung des Ertrages geschieht durch die alte Behörde der „Overseers“, die vom Friedensrichter ernannt werden. Sie haben auch die Einziehung der Steuern zu bewirken. Im Jahre 1896/97 wurden 7,6 Millionen £ Armensteuer erhoben, also nicht viel mehr als 1832, pro Kopf der Bevölkerung mithin erheblich weniger. Wir sahen, dass die zur Unterstützung verpflichtete Gemeinde im Laufe der Zeit gewechselt hat. Auch jetzt ruht die Last auf dem Orte, in dem der Betreffende heimatberechtigt ist, und der Hilfsbedürf- tige kann dorthin zurückgewiesen werden. Aber schon nach einem Aufenthalte von einem Jahr erlangt derjenige, der in der ganzen Zeit keine Unterstützung beansprucht hat, wie wir uns ausdrücken würden, den Unterstützungswohnsitz. Vorübergehende Hilfsbedürftigkeit infolge von Krankheit, Unfall ete,, berechtigt nicht zur Ausweisung, Im Jahre 1897 wurden in England und Wales 836 000 Arme ans Öffent- lichen Mitteln unterstützt, 2,72 9%, 1849 aber 6,2 % der Bevölkerung. Mit grossem Nachdruck wird darauf hingewirkt, wie erwähnt, dass Arbeitsfähige nur in Anstalten Versorgung erhalten, nur ausnahms- weise ist „outdoor relief“ gestattet. Die Guardians können persönlich zum Ersatz angehalten werden, wenn sie solche Unterstützung ausser- halb der Anstalt unberechtigterweise gewähren. Die Unterstützung im Hause muss zur Hälfte in Nahrungsmitteln oder Feuerungsmaterial oder dergl. geschehen; an Arbeitsfähige nur gegen bestimmte Arbeits- leistungen. Die Ausbildung der Verpflegungsanstalten hat infolge dieser Bestimmungen ‘ eine grosse Ausdehnung erhalten. Die Workhouses haben dabei vielfach den Charakter einfacher Hospitäler in unserem Sinn angenommen. Nur wenig über ein Viertel der Verpflegten ist in Anstalten untergebracht; trotz aller enigegengesetzten Bestrebungen werden drei Viertel der Armen „out door“ versorgt, Eine Ergänzung erhält die Öffentliche Fürsorge durch die vortrefflich ausgebildete Privatwohlthätigkeit, die mit den Organen der öffentlichen Armenpflege Hand in Hand geht. Fast in allen grösseren Städten befinden sich Öharity-Organisationsocieties. Diese suchen die Zersplitterung der Privat- vohlthätigkeit zu verhüten, die gespendeten Mittel zu vereinigen und dorthin zu leiten, wo eine Ergänzung der öffentlichen Unterstützung wünschenswert und wohlthätig ist, Die Organisation der Armenpflege in Frankreich zeigt den schärfsten Gegensatz zur englischen. Sie bildet nur eine Fortsetzung des altkirchlichen Armenwesens und beruht in der Hauptsache noch jetzt auf Freiwilligkeit. Die eigentlichen Organe der öffentlichen Armen- pflege sind die „burean de bienfaisance“, welche in den einzelnen Arrondissements die Versorgung der Armen und zwar besonders mit Naturalien übernehmen, Sie sind freiwillige Organisationen, welche auf Beschluss des Gemeinderates unter Genehmigung. des Präfekten (seit dem Gesetz von 1867) errichtet werden können. Im Jahre 1885 existierten 14454 solcher Bureaus, die 1,6 Mill. Bedürftige mit einem Gesamtaufwande von 26,5 Mill. Fres. unterstützten, wovon 17,5 Mill. auf Naturgaben entfielen (Handw. d. St., Münsterberg). 1888 waren noch 19111 Gemeinden ohne solche Bureaus, die also auf die Privatwohlthätigkeit oder vorhandene Stiftungen angewiesen waren. Hieraus schon ergiebt sich die ausserordentliche Ungleichheit, welche in der Armenpflege an den verschiedenen Orten stattfinden muss.