- 517 Dem Staate kommt es nach dem 8 1 zu, für Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, welche sich nicht selbst er- nähren und auch von den gesetzlich dazu Verpflichteten nicht erhalten werden können, ohne dass er indessen darum direkt mit eigenen Mitteln einzugreifen braucht. $& 2, Wenn es nur an Mitteln und Gelegenheit fehlt, den Unterhalt zu verdienen, sollen Arbeiten angewiesen werden, 8 3. Träge sollen durch Zwang unter Aufsicht zur Arbeit angehalten werden. S$$ 4 und 5. DBetteln ist nicht zu gestatten, jeder Bettler ist dorthin zu schaffen, wo er gesetzlich versorgt werden muss. SS 6—8. Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verarmung und Müssig- gang Vorsorge zu treffen, $ 10. Die Stadt- und Dorfgemeinden müssen bei den ausdrücklich aufgenommenen Mitgliedern, wenn sie verarmen, für die Ernährung sorgen. Brei anderen Einwohnern ist diejenige dazu verpflichtet, bei welcher dieselben zu den gemeinen Lasten zuletzt beige- tragen haben. $ 16. Die Polizeiobrigkeit eines jeden Ortes muss sich der Armen und Unvermögenden annehmen, denen auf andere Weise der Unterhalt nicht beschafft werden kann. Der Grundsatz des Gesetzes ist hiernach, dass kein Armer ohne Hilfe bleiben soll; Staats- und Kommunalbehörden werden dafür ver- antwortlich gemacht. Dagegen ist es nicht richtig, daraus zu ent- nehmen, das preussische Landrecht gewähre ein Recht auf Arbeit und Unterhalt. Der Bedürftige hat sich vielmehr nur als Bittsteller an die Behörden zu wenden. Kr kann nicht auf dem Rechtswege, sondern nur auf dem Verwaltungswege sein Gesuch durchzusetzen trachten. Der Unterstützungssuchende begiebt sich seiner Freiheit; cr hat sich den Bestimmungen der Behörden völlig zu unterwerfen, in welcher Form und wo er die Unterstützung erhalten soll. Die Behörde ist nicht ihm, sondern nur der höheren Instanz gegenüber dafür verant- wortlich, dass die nötige Hilfe geleistet wird. An diesen Grundsätzen hält auch die gegenwärtige Gesetzgebung fest. Das Gesetz erstreckte sich nicht auf die Rheingegenden. In dem Patente vom 8. September 1804 für die Kur- und Neu- mark und für Pommern wurde die Niederlassungsfreiheit aner<annt, die Kommunen sollen zur Zurückweisung ortsfremder Personen nur befugt sein, wenn diese zuvor an dem Orte ihres Aufenthalts verarmt gewesen sind. Das Zurückweisungsrecht muss binnen Jahresfrist nach dem Zuzuge geltend gemacht werden. Man schied schon damals zwischen dem örtlichen Armenverbande und dem Landarmenverbande der Kreise und Provinzen. Die Letzteren hatten einzutreten, wo die Mittel der Ersteren nicht ausreichten, dann namentlich für Arbeits- häuser, Krankenanstalten etc. zu sorgen. Die Gesetze von 1842 und 1855 überwiesen noch diejenigen dem erweiterten Verbande, bei denen ein bestimmter Unterstützungswohnsitz nicht festgestellt werden konnte. Das Gesetz erkannte ausserdem allgemein die Freizügigkeit an. Der Unterstützungswohnsitz konnte in drei Jahren des Aufenthalts gewonnen und der Abwesenheit verloren werden. Dieses Gesetz, ‚wie das von 1855, gaben festere Bestimmungen als das Landrecht in betreff der Fürsorgeverpflichtungen und legten die Massregeln gegen Arbeitsscheu in die Hände der Justiz.