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        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
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von 1548 wurde der willkürlichen Verrufserklärung seitens der Zünfte 
entgegengetreten und die Gesellen gegen Bedrückung durch die Meister 
in Schutz genommen. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 
wurden mehrere Reichspolizeiverordnungen erlassen, welche den gleichen 
Zweck verfolgten, aber einen grösseren Einfluss nicht gewannen. Die 
Verordnungen des Reiches mehren sich nach Beendigung des dreissig- 
jährigen Krieges, doch sind sie mehr als Zeichen der Zeit für die 
richtige Beurteilung der Zustände von Bedeutung, als durch die 
Wirkung, die sie gehabt haben. Von Interesse ist besonders ein 
Reichsgutachten von 1672, welches mannigfache Missbräuche in dem 
Zunftwesen bezeichnete und darauf hin zu wirken suchte, den Zünften 
die Jurisdiktion zu nehmen, dem Magistrat einen erweiterten Einfluss 
auf die Entschliessungen der Zünfte zu garantieren und gegen die Er- 
schwerung des Meisterwerdens aufzutreten. Gegen Ende des 17. Jahr- 
aunderts greifen dann namentlich die einzelnen Fürsten direkt in die 
Verhältnisse ein; so der grosse Kurfürst in einer Polizeiordnung von 
1688. Ja man hat in Brandenburg damals ernstlich die Aufhebung der 
Zünfte in das Auge gefasst, begnügte sich dann aber damit, strenge Vor- 
schriften in betreff des Lehrlings- und Gesellenwesens, der Meister- 
stücke u. s. w. zu geben, und die Selbständigkeit der Zünfte zu beschrän- 
ken, Aber auch dort wussten die Zünfte mit zäher Beharrlichkeit 
allen Aenderungen passiven Widerstand entgegen zu setzen. Besonders 
Reichsschluss 8ingreifend war dann der Reichsschluss von 1781, das Ergebnis lang- 
von 1731. jähriger Vorarbeiten und eingehender Verhandlungen, Dadurch wurde 
die Selbständigkeit der Zünfte aufgehoben, und sie der Staatsgewalt 
vollständig unterstellt. Nur diejenigen Statuten und Gebräuche sollten 
Gültigkeit haben, welche von der Orts- oder Landesobrigkeit genehmigt 
waren. Versammlungen sollten sie nur unter Kontrolle der Behörden 
abhalten dürfen. Bis auf unbedeutende Geldstrafen wurde den Zünften 
jede selbständige Strafgewalt über ihre Angehörigen genommen. Ins- 
besondere wird die Aechtung von Mitgliedern mit hoher Strafe bedroht 
and die Beseitigung der Zünfte in Aussicht gestellt, wenn sie den 
Regierungsverfügungen Widerstand entgegensetzten. Wegen seiner Ab- 
stammung durfte niemand von dem Handwerk ausgeschlossen werden. 
Die Kosten der Prüfungen und sonstige Abgaben sollten vermindert 
werden. Besonders scharf wurde gegen die Gesellen vorgegangen; das 
Wandern unter strenge Kontrolle gestellt. Alle diese betreffenden Be- 
stimmungen konnten aber erst in Wirksamkeit treten, wenn sie von 
den Territorialherren anerkannt und durch landesherrliche Verordnungen 
ergänzt in das praktische Leben übergeführt wurden. Das ist aber 
nur in wenigen Ländern, am meisten noch in Preussen unter Friedrich 
Wilhelm I. geschehen, Allgemeiner wurde in jener Zeit nur zur Aner- 
zennung gebracht, dass die Zunftrechte nur soweit Gültigkeit hatten, 
als sie vom Staate anerkannt waren. Von nachhaltiger Bedeu- 
tung wurde ferner, dass die Gewerbe in zünftige und unzünftige 
geschieden wurden. Bei den ersteren blieben in der Hauptsache die 
alten Bestimmungen bestehen, während für die zweiten freie Bahn 
geschaffen wurde, und dadurch namentlich der Fabrikbetrieb und die 
sich entwickelnde Hausindustrie neben dem Handwerk aufzublühen 
vermochten, ohne von den zünftlerischen Schranken zu sehr behindert 
zu werden.</div>
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