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        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
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      <div>— 9278 
Andere 
deutsche 
Staaten. 
Jeutsches 
Reich. 
ständigen Gewerbetreibenden des Ortes zur Förderung von Einrich- 
tungen behufs Unterstützung Erkrankter oder sonst hülfsbedürftiger 
Gesellen unter obrigkeitlich festzustellenden Bedingungen anzuhalten und 
sie zu verpflichten, nach gleichen Grundsätzen für alle Beteiligten abzu- 
messende Beiträge bis zur Hälfte des von den Gehülfen aufzubringen- 
den Betrages zu zahlen, sowie auch die Beiträge ihrer Arbeiter unter 
Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung vorzuschiessen. 
Diese Bestimmungen konnten auch auf Fabrikunternehmer und ihre 
Arbeiter ausgedehnt werden. Besonders wichtig war es, dass man 
die Einziehung aller Beiträge ete. durch Beitreibung auf dem Ver- 
waltungswege gestattete. Das Gesetz vom 3. April 1854 erklärte 
ausdrücklich einen ortsstatutarischen Zwang auch zur Bildung neuer 
Unterstützungskassen für zulässig und berechtigte die Regierung, 
hierzu die Initiative zu ergreifen, wenn die (Gemeinden, wie das 
leider der Fall war, von dem ihnen eingeräumten Rechte zu selten 
Gebrauch machten. IKErst durch dieses Gesetz wurden dann wirk- 
lich eine grössere Zahl von solchen Kassen gegründet. Im Jahre 
L868 befanden sich in den altpreussischen Provinzen 3724 Kassen mit 
283000 Handwerkern, 315000 Fabrikarbeitern und 30000 ‚anderen 
Personen, während noch ausserdem für alle Bergwerke Knappschafts- 
zassen bestanden, deren Verhältnisse schon das preussische Landrecht 
ımfassend geregelt hatte, und für welche dann die Gesetze von 1854 
ınd das allgemeine Berggesetz von 1855 Ergänzungen lieferten. 
Auch in anderen Staaten, in Hannover und Hessen vor der 
Annexion, dann in Oldenburg bestanden derartige Zwangskassen, 
während in Sachsen, Thüringen und anderen Staaten für Gesellen 
ınd Lehrlinge ein Kassenzwang bestand, ohne sie auf bestimmte Kassen 
anzuweisen. Neben jenen Zwangskassen bildete sich nun in Preussen, 
wie in dem übrigen Deutschland freie Hülfskassen, sowohl von einzelnen 
grossen Berufsklassen in Vereinigung mit den Unternehmern, wie in 
den Buchdruckervereinen, oder ohne Hülfe der Unternehmer in den 
Gewerkvereinen, wie den Hirsch-Dunkerschen und den sozialdemokra- 
tischen Fachvereinen. Als nun die norddeutsche Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 den bestehenden Kassenzwang aufrecht erhielt, gestattete 
äe zugleich ausdrücklich den Arbeitern, sich an ihren eigenen Kassen 
ausschliesslich zu beteiligen. Die Gesetze vom 7. und 8. April 1876 
‚egelten diese Kassenverhältnisse noch genauer und stellten Normativ- 
destimmungen für die Kassen auf, um zu verhüten einmal, dass die 
Jafür gezahlten Beiträge für andere Zwecke verwendet würden, dann, 
dass durch unzuträgliche Bestimmungen die Sicherheit der Anstalten 
gefährdet würde. Um zu kennzeichnen, was in dieser Beziehung vor- 
kam, sei erwähnt, dass eine Begräbniskasse in Jena den Hinterbliebenen 
jedes Mitgliedes im Todesfalle desselben 200 Thaler in Aussicht stellte, 
dabei aber bestimmte, dass kein Mitglied an Beiträgen mehr als 200 
Thaler zahlen sollte. Da nun natürlich viele starben, bevor sie 200 
Thaler eingezahlt hatten. musste schliesslich der Bankrott der Kasse 
eintreten. 
Zugleich wurde bestimmt, dass nur die Beteiligung an einer ein- 
geschriebenen Hülfskasse, d. h. einer solchen, welche die Normativ- 
bestimmungen acceptiert hatte, von dem Beitritte zu Zwanoskassen he-</div>
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