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        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
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      <div>529 
verhindern, dass die in Not befindlichen Familien in die Hände von 
Wucherern geraten. 
2. So weit irgend möglich soll die Unterstützung nur gegen Unterstützung 
eine, wenn auch minimale Gegenleistung in Arbeit gewährt werden. möglichst an 
Es ist die unbedingte Aufgabe, soweit bei dem Hilfesuchenden Arbeits- &amp;lt; Gegen- 
fähigkeit vorhanden ist, dieselbe zu verwerten, und auf der anderen leistung, 
Seite aus dem angegebenen Grunde dem Hilfesuchenden das Bewusst- 
sein zu lassen, dass er sich die Unterstützung verdient hat. Daher 
ist dem Arbeitsfähigen in erster Linie bei den gewöhnlichen Arbeit- 
gebern Arbeit zuzuweisen, wo dieses nicht möglich ist, hat die Behörde 
die Aufgabe, soweit thunlich für Arbeitsgelegenheit zu sorgen. Ks ist 
ferner die zweckmässigste Art der Privatwohlthätigkeit, für Beschäf- 
tigung Bedürftiger Sorge zu tragen. Wenn wir auch manche Versuche 
in dieser Hinsicht kennen lernen werden, so bleibt doch in dieser Be- 
ziehung noch unendlich viel zu thum übrig, ja das Hauptsächlichste ist 
noch zu leisten. 
3. Bei der Gewährung der Unterstützung ist fortdauernd pädago- ey henaueste 
. . . . ntersuchung 
gisch vorzugehen. Vor allen Dingen ist im Auge zu behalten, dass 4. Würdig- 
jede zu humane Armenpflege demoralisierend wirkt, wie schon Robert keit. 
Malthus schlagend dargethan hat. Eben deshalb ist eine genaue 
Untersuchung der Verhältnisse des Bittstellers unumgänglich not- 
wendig, die wiederum nur von einem gebildeten, reiferen Menschen mit 
Erfahrung im Leben richtig durchgeführt werden kann. Weil dabei 
ein tieferes Eindringen in die Häuslichkeit und das Familienleben er- 
forderlich ist, werden Frauen hierfür vielfach geeigneter sein als 
Männer. Es ist deshalb die Heranziehung der Frauen zur Armenpflege 
in hohem Masse wünschenswert, jedoch bei ihrer Neigung, zu human 
und ohne scharfe Kritik vorzugehen, nur unter Kontrolle von Männern. 
4. Im allgemeinen ist nur das Notwendigste zu gewähren, um Wünschens- 
den Almosenempfänger nicht besser zu stellen, als den für sich selbst “IT Tr ormen 
Sorgenden. Der Anreiz, sich unberechtigt um Unterstützung zu he- stützung, 
werben, muss möglichst gemindert werden. 
5. So ‚viel als möglich ist die Unterstützung in Geld zu ver- 
meiden, und wo diese unumgänglich ist, wie zur Zahlung der Wohnungs- 
miete, ist sie nicht in die Hand des Bedürftigen zu geben. So weit 
irgend durchführbar, muss das Nötigste in der Form gewährt werden, 
in der das Bedürfnis zu Tage tritt, thunlichst in Naturalien. Hiermit 
hängt zusammen: 
6. Durch eine genaue Kontrolle muss Bürgschaft dafür geleistet 
werden, dass das Gewährte auch im Sinne des Spenders verwertet 
wird. Hierbei ist es klar, dass diese Kontrolle weit leichter durch- 
geführt werden kann, wenn Naturalien statt Geld gegeben werden, 
weil das Geld in der mannigfaltigsten Weise, vor allem für Alkohol 
und sonstigen Luxus unter der Hand vergeudet werden kann. Oft 
genug kommt es aber auch vor, dass geschenkte Kleider etc. verkauft 
oder versetzt und in Alkohol umgesetzt werden, dass die für die Frau 
geschickte Krankensuppe von dem Manne aufgezehrt wird etc. 
7. Das planlose Almosengeben der Privatwohlthätigkeit ist mit 
allen zulässigen Mitteln zu bekämpfen, weil nichts so schädlich ‚wirkt, 
als die Unterstützung Unwürdiger und zwar nicht nur bei diesen selbst, 
sondern auch bei denen, die sich gleichfalls in bedrängter Lage be- 
Canrad., Grundriss d. polit. Ocekonamie. II, Teil. 38. Aufl.</div>
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