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        <title>Volkswirtschaftspolitik</title>
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            <forname>Albert</forname>
            <surname>Hesse</surname>
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        </author>
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            <idno>1886437130</idno>
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        J. Conrad:
Grundriss der politischen
Oekonomie

Volkswirtschaftenalitik.

DRITTE "AUFLAGE,
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Jena, Verlag von

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Gustav Fischer.
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        Grundriss zum Studium
politischen Oekonomie.

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Prof. Dr. J. Conrad,
Halle a. S:;

Zweiter Teil:

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Dritte wesentlich erweiterte Auflage.

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Jena,
Verlag von Gustav Fischer
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        Alle Rechte vorbehalten.
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Meiner Tochter Else
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treuen Helferin.
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        Vorwort.

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Wie ich es in dem Vorwort zu Grundriss I. in Aussicht ge-
stellt hatte, lege ich hiermit den Grundriss II. in noch grösserer
Erweiterung als jenen dem Publikum vor. Ich habe mir dabei die
gleiche Aufgabe gestellt, wie bei dem ersten; die Ausführung ist
in der gleichen Weise gehalten. Auch hier war es mein Hauptbe-
streben, in möglichster Kürze und leichter Verständlichkeit durch
Sorgsamste Auswahl des Wesentlichen den gewaltigen Stoff zu ver-
arbeiten, Naturgemäss wird hier die individuelle Auffassung des
Verfassers schärfer hervor treten, als in dem ersten Teil. Möchte
es mir aber gelungen sein, meinem Grundsatze getreu zugleich mit
völliger Objektivität das Für und Wider in betreff der zu untersuchen-
den Probleme und praktischen Aufgaben auseinanderzusetzen, um dem
Leser die Kritik der ausgesprochenen Ansichten thunlichst zu er-
leichtern. Gerade hier galt es, eine Menge Fragen zu behandeln,
lie mitten in der Tagesdiskussion stehen, in welcher fortdauernd
die schärfsten Parteigegensätze zur Geltung kommen. Bei dem ver-
mittelnden Standpunkte, den ich meistens einnehme, muss ich daraut
gefasst sein, mehr oder weniger mit allen Parteien in Gegensatz zu
geraten. Vielleicht, dass es aber auch gelungen ist, hie und da die
Berührungspunkte zu kennzeichnen, wo eine Verständigung und
Annäherung möglich ist. Die Aufgabe der Zeit scheint mir eben
darin zu liegen, die Mittelwege aufzufinden, auf denen ein gemein-
sames Vorgehen der Vertreter der verschiedenen Anschauungen für
bestimmte Zwecke möglich ist, wie überhaupt mehr das gemein-
sam Verbindende hervorzusuchen und in den Vordergrund zu stellen,
die Gegensätze dagegen möglichst zurückzudrängen. Nur auf solche
        <pb n="8" />
        Weise können die grossen Aufgaben, die unserer Zeit auf wirt-
schaftlichem und sozialem Gebiete gestellt sind, gelöst werden.

Meinen wärmsten Dank spreche ich Herrn Prof, Dr. Wilh.
Kaehler für die freundliche Unterstützung bei der Correktur aus.

Grundriss IIL und IV, sollen eine Erweiterung und überhaupt
Umgestaltung nicht erfahren. Meine nächste Aufgabe wird sein,
den 2. und 3. Teil des Grundriss IV., die wegen der Ausführung
dieses Bandes zurücktreten mussten, fertig zu stellen. Ich hoffe,
die Statistik der wirtschaftlichen Kultur noch im Laufe dieses Jahres
zu liefern, der dann bald darauf die Statistik der geistigen Kultur
folgen soll.

Haile a. 5, Januar 1902.

Der Verfasser,
        <pb n="9" />
        Inhaltsverzeichnis.

Einleitung,

3 1. Gesellschaft und Staat . 2. 0.0.0000 KL

Gesellschaft. Staat. Aufgaben des Staates. Machtzwecke, Rechts-
zwecke. Wohlfahrtszwecke. Geistige Wohlfahrtszwecke. Gefahren
der Bildung. Bedeutung der Charakter- und Gemütsbildung. Not-
wendigkeit wirtschaftlicher Schulung. Das gebildete Proletariat.
Aufgaben des Staates in wirtschaftlicher Beziehung . . . ...
Merkantilistische Auffassung, Freihandelsrichtung. Sozialismus. Die
\uffassung der vermittelnden, realistischen Schule.
Grundprinzipien für die moderne Volkswirtschaftspolitik . .
Massregeln des Staates zur wirtschaftlichen Förderung. Grenzen
Jer Staatsthätigkeit. Fälle angemessener ergänzender Staatsthätigkeit.
Voraussetzung gleichzeitiger Förderung der Gesamtheit. Aufgaben
gegenüber den unteren Klassen. Alleinige Sorge für die Grundlagen
der Produktion. Ergebnisse für die Staatsaufgaben. Litteratur-
Äbersicht.

Seite

$ 2. Die

Ss 3. Die

Abschnitt I. ;
Die Land- und Forstwirtschaft.
Kapitel I.
Der landwirtschaftliche Betrieb in seiner Beziehung zur Volkswirt-
schaft.
5 4. Die Entwicklung der Landwirtschaft und ihre Stellung in der Volkswirt-
schaft.
Okkupation. Viehzucht. Ackerbau. Wesen der Landwirtschaft,
Härtnerei, Die Stellung der Landwirtschaft in der Volkswirtschaft.
Verringerung der wirtschaftlichen Bedeutung der Landwirtschaft bei
3Jöherer Kultur.
intensive und extensive Betrieb ....... 2.0... 0
3randwirtschaft. Weidewirtschaft. F, eldersystem. Dreifelderwirt-
‚schaft. Fruchtwechsel. Feldgraswirtschaft. Freie Wirtschaft.
5 6. Die Ricardo’sche Lehre von der Abnahme der Produktivität des Mehr-
aufwandes , . VEN
Wirkung höheren Produktionsaufwandes.
$&amp; 7. Die Thünen’sche Lehre ......
Thünens isolierter Staat.
$ 8. Die Thünen’schen Kreise in der Wirklichkeit und ihre Modifikationen.
Im Altertum. Im Mittelalter. In der Gegenwart. Modifikationen der
Thünen’schen Kreise. Verbesserung der Kommunikationsmittel. Ent-
:ernung vom Hofe. Wirkung von Steuer- und Lohnhöhe. Anwen-
lung von Maschinen, künstlichem Dünger. Verarbeitung der Pro-
lukte. Transporterleichterungen. Gunst der Produktionsbedingungen.

12

39
        <pb n="10" />
        "Y

3 9. Die Statik 2. 0.0.0.0... 5 y 8 @ An kw MO
Humus-Stickstofftheorie, Mineraltheorie. Liebigs Lehre vom Raub-
bau. Kritik der historischen Begründung. Die moderne Landwirt-
schaft betreibt Raubbau. Versuche des Anbaues ohne Düngung.
Permanente Statik unnötig, vielfach unthunlich. Folgen des Raub-
yaues leicht auszugleichen,

Kapitel II.
Die Agrarverfassung.

8 10. Die Entwicklung des Flurzwanges , . . . . = &amp; wm 2 w
Bodenzersplitterung und Gemenglage, Art der ersten Ansiedlung.
Allmende. Freie Mark. Flurzwang. Gesamteigentum und Gemeng-
lage auf primitiver Kulturstufe. Nachteile auf höherer Kulturstufe,

8 11. Die Entwicklung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse . . ..
Bildung der Herrenhöfe. Der freie Bauer. Ausbildung der Hörigkeit.

8 12. Die Lösung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse . . . . ..
Beseitigung der Unfreiheit und der grundherrlichen Lasten. Frank-
reich. Preussen. Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung. Kritik. Knapp’s
Anschauungen. Ablösung durch Geld unmöglich. Ueberschätzung
des Kossäthen. Unterschätzung der Stellung der Instleute. Bayern.

$ 13. Das Ausland . . 200000004 HH Nr
Oesterreich-Ungarn, ältere Verhältnisse. Maria Theresia. Joseph 11.
1848. England.

$ 14. Gemeinheitsteilung . . . 2... - 2 - .
Die Arten des Gemeindebesitzes. Gemeinheitsteilung Friedrichs des
Irossen. Hannöversche Gesetzgebung. Süddeutsche Gesetzgebung.
Oesterreichische Gesetzgebung.

8 15. Die Feldregulierung + 2.000004 HH HH
Separation. Preussische Gesetzgebung. Gesetzgebung anderer deutscher
Länder. Durchführung.

8 16. Die Verteilung des Grund und Bodens . . 2. 0.000000 4
Latifundien. Rom. Mittelalter. England. Der europäische Kon-
tinent. Latifundienwirtschaften. Bodenzersplitterung. Irland. Par-
zellenwirtschaft in Industriegegenden. Der Bauer.

8 17. Die Vorteile und Nachteile des grossen und kleinen Grundbesitzes
Vorteile des Gutsbetriebes. Vorteile des Kleinbetriebes. Nachteile.
Nebengewerbe. Politische Bedeutung. Gefährdung des Bauernstandes.

S 18. Geschlossenheit oder freie Teilbarkeit . . . ... 0.0. 40 4 0 4
eschlossenheit des Grundbesitzes in älterer Zeit. Code Napol6on.
Zreussen. Gesetzgebung. Höferolle.

8 19. Die Form von Besitz und Betrieb . .. 0.0.0.0. . x @
Selbstbewirtschaftung. Verpachtung grösserer Güter. KErbpacht,
Mecklenburg. Preussische Rentengutsgesetzgebung. Statistik. Zeit-
pacht. Vorteile der Verpachtung. Verpachtung von bäuerlichen
Grundstücken. Statistik. Produktivassociationen.

3 20. Die Vererbung an Grund und Boden . . . 2.0004 4 .
Das ländliche Grundstück im Erbfalle. Fideikommisse. Bedenken
Jjagegen. Massregeln zur Milderung der schädlichen Wirkung.
Statistik, Preussen. Oesterreich. Entail.

3 21. Das Anerbenrecht . . 2.0200 0
\nerbenrecht. Fortfall des Pflichtteiles. Gesetz über Höferecht.
Zinzelbestimmungen. Rentenprinzip.

Seite
30

35

230

11

5]

54

38

53

71

76

R4

89
Kapitel IIL.
Landwirtschaftliches Kreditwesen.
8 29. Das Wesen des Agrarkredites . . . 0.000001 HH HH ;
Grundkredit. Bau- und Meliorationskredit. Personalkredit. Forde-
‚ungen des Landwirtes. Gefahr hoher Verschuldung. Künstliche
Beschränkung des .Hypothekarkredites. Beleihungsgrenze. Anlass
ler Verschuldung. Ursache der jetzigen Ueberschuldung. Statistik.

J.*
        <pb n="11" />
        IX
$ 23. Hypothekenwesen . . 2.0.0.0 vs
Wesen der Hypothek.‘ Grund- und Hypothekenbuch. Inskriptions-
system. Hypothekenbuchsystem. Grundbuchsystem. Prinzip der
Publizität. Französisches Recht, Prinzip der Spezialität und Priori-
‘ät. Legalität. Hypothekenbrief, Sicherheitshypothek. Hypothek.
Grundschuld. Grund- und Hypothekenschuld.

$ 24. Die landwirtschaftlichen Kreditanstalten . u. © 2 @ ; .
Arten der landwirtschaftlichen Kreditanstalten. Einrichtung der-
selben. Die landschaftlichen Kreditanstalten. Höhe der Beleihung.
Stellung zu dem bäuerlichen Besitz. Beleihungsgrenze. Staats-
institute. Hypothekenbanken. Ausland.

5 25. Der Personalkredit . . . * @ &gt; + = 9 © 2 © % % &amp; 8 dr
Kontokorrentverkehr. Die schottischen Spar- und Leihbanken. Die
Schulze-Delitzschen Volksbanken. Die Raiffeisenschen Darlehns-
zassen, Deckung des Real- und Personalkredites durch dieselbe
Bank, Centralgenossenschaftsbank.

Seile
101

106

113

Kapitel IV.
Sonstige Förderungsmittel der Landwirtschaft.
S$ 26. Ländliches Genossenschaftswesen . . . 2.0.0.0. $ % m Boa
Landwirtschaftliches Genossenschaftswesen der Gegenwart. Bezugs
zyenossenschaften. Maschinen- und Zuchttiergenossenschaften. Be-
triebsgenossenschaften. Meliorationsgenossenschaften. Verkaufsge-
nossenschaften. Kornhäuser. Viehverkaufsgenossenschaften. Kuh-
kassen. Landwirtschaftliches Vereinswesen. Deutscher Landwirt-
schaftsrat. Preussisches Landesökonomiekollegium. Deutsche Land-
wirtschaftsgesellschaft. Landwirtschaftskammern.

117

Kapitel V.
Die Forstwirtschaft.
8 27. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Wälder .
Forstwirtschaft. Statistik. Volkswirtschaftliche
yutzung. Jagd und Weide. Schutzwaldungen.
Xlima.

S 28. Die Forstpolitik.. . 1 126
Türsorge für angemessenen Forstbestand. Staat und Gemeinde.
5taats- und Privatwälder. Beamtenpersonal. ;

Kapitel VI.

123

S 29. Der Bergbau . ;+ @ 4 6 2 4 N
Bedeutung. Rechtsverhältnis. Gegenwärtige Gesetzgebung, Schürf-
{reiheit. Bergbaufreiheit. Muthung, Bergpolizei. Gewerkschaft.
Frage der Verstaatlichung.

128

Abschnitt II.
; Die stoffveredelnden Gewerbe.
Kapitel I.
Die geschichtliche Entwicklung der Gewerbe
8 30. Altertum und Mittelalter. . . KHK 134
Entwicklung des Handwerks, Griechenland. Mittelalter. Hörigkeits-
verhältnis. Städtisches Handwerk. Folgen der Geldwirtschaft,.
$ 31. Die erste Entwicklung des Zunftwesens , 0.0 138
Hörige Innungen. Freie Zünfte. Entstehung der Zünfte. 1. Phase.
        <pb n="12" />
        Ss 32. Die Blütezeit der Zünfte .... 2.0.0... nm em m
2, Phase. Militärische Organisation. Sozialistische Bestrebungen.
Lehrgang. Soziale Aufgaben. Gegenseitige Unterstützung.

Seite
142

3 33. Der Verfall . 0.000000
Umgestaltung der grossen Handelswege. Innerer Verfall des Landes.
Verschärfung des Zunftzwanges. Beschränkung der Hilfskräfte.
Uebermässige Arbeitsteilung. Verhinderung neuer technischer Metho-
len. Unzulänglichkeit der zünftlerischen Organisationen.

3 34. Das Vorgehen der Staatsgewalt gegen den Zunftzwang . . . . + +. 149
Reichsschluss von 1731. Hauptübelstände der letzten Zunftperiode.
Frankreich. England. Oesterreich.

Ss 35. Die neueste Entwicklungsphase des Gewerbes . . . 0. +0... +4
Erfindungen. Kredit. Verbesserte Kommunikationsmittel. Die drei
Arten des Gewerbebetriebes. Handwerk oder Fabrikbetrieb. Arten
des Handwerkbetriebes. Hausindustrie.

3 36. Die Wirkung der Betriebsumgestaltung . . 0.000400 4 44
Produktion in Massen für die Massen. Verringerung der häuslichen
Chätigkeit. Entwicklung der Frauenfrage. Folgen der internationalen
Arbeitsteilung. Krisen.

3 37. Der Kampf des Handwerks . . . .. .. ER
Drei Kategorien von Handwerkern. Uebergang zum Grossbetrieb.
Handwerk mit kaufmännischem Vertriebe. Individnalisierende Thätig-
zeit. Handwerkerproletariat.

3 38. Die Fabrikarbeiterklasse . . 0. 0.0.0000 404 HH HL He
egensatz zwischen Fabrikunternehmer und Arbeiter. Beamten-
zlasse in Fabrikunternehmungen. Handwerk im Fabrikbetricbe,
Fabrikproletariat. Konzentrierung derselben Fabrikation an einzelnen
Irten. Einfluss der Konzentration auf die Arbeiterbewegung. Un-
3altbarkeit des Zunftizwanges,

145

Kapitel I[.
Die Gewerbeverfassung der neueren Zeit.

5 39. Die Entwicklung der Gewerbegesetzgebung im letzten Jahrhundert . 171
Preussische Reformgesetzgebung. Das übrige Deutschland. Reaktion
von 1849. Freiheitliche Reform. Beschränkung der Gewerbefreiheit,
Handwerkergesetz.

3 40. Die jetzige Gewerbeordnung in Deutschland . . . 2... + + 175
Gesetzliche Bestimmungen über die Organisation der Gewerbe. Ge-
werbevereine. Statistik. Beschränkung für die Zwangsinnungen,
Aufgaben. Gesellenausschüsse. Innungsverbände. Handwerker-
zammern. Führung des Meistertitels.
5 41.

Das Lehrlingswesen und der Befähigungsnachweis. . . . . . .
Debelstände der Gewerbefreiheit. Berechtigung, Lehrlinge zu halten.
Schriftlicher Lehrvertrag. Massnahmen gegen die Lehrlingszüchte-
reien. Lehrlingsprüfung. Meisterprüfung. Forderung des Befähigungs-
nachweises. Begründung. Einwendungen dagegen. Wechsel der
Anforderungen. Behinderung des Ueberganges zu einem anderen
3ewerbe. Strenge Scheidung der Gewerbe, Keine Beziehung von
{okalisierter Produktion und Lokalbedarf. Wirkliche Mittel das
Handwerk zu stützen. Oesterreich. Verdrängung nicht zu befürchten.

Kapitel III
Die Arbeiterfrarge.

179

3 42, Die soziale Frage der Gegenwart . . . 0.0.0404 + 8 + + + 190
3oziale Frage. Klassengegensätze früherer Zeiten. Eigentümlichkeit
der modernen Bewegung.
        <pb n="13" />
        XI

$ 43. Die Ursachen der modernen Arbeiterbewegung . . . 2. 0.0.0.0
Die soziale Frage, ein Ergebnis des Kulturfortschrittes. Ausartung
der Bewegung, Unterlassungssünden der Arbeitgeber. Unterlassungs-
sünden des Staates. Zu niedrige Löhne. Missverhältnis des Ver-
dienstes in der Jugend und im Alter. Zuchtlosigkeit der jugendlichen
Arbeiter. Arbeitslosigkeit. Missachtung der Arbeiterklasse. Poli-
zeiliche Unterdrückung des Arbeiters. Ursache der sozialdemokra-
tischen Bewegung in Deutschland. Schädigung durch das sozial-
demokratische Gift. Schlussergebnis.

$ 44. Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften . . . . 0.0.0.4.
A) Konsumvereine. Assoziationsprinzip. KErste praktische Versuche.
Konsumvereine. Pioniere von Rochedale, Gegenwärtiger Stand der
Xonsumvereine im Auslande. Deutschland. Bedeutung der Konsum-
vereine, Angriffe gegen sie. Grenzen der Leistungsfähigkeit der
&lt;onsumvereine.

Genossenschaften zur Förderung gewisser produktiver Thätigkeiten
Rohstoffbezugsvereine. Magazingenossenschaftswesen. Werkgenos-
zenschaften. Baugenossenschaften.

Volksbanken . 0.0000
Vorschussvereine. Gesetzgebung betr. die Solidarhaft.

Die Produktivassoziationen . . 0.0000
Die Produktivassoziationen im engeren und weiteren Sinne. Lassalle.
Voraussetzung für das Gedeihen. Handwerkerassoziationen. Fabrik-
Prod.-Assoziationen und deren Undurchführbarkeit. Gefahr un-
günstiger Konjunkturen. Einzelne Versuche.

$ 48. Die Teilnehmerschaft am Reingewinn . . 0.0.0004
Drei Formen. Rechtsfrage. Wirtschaftlich unberechtigt. Vorteil ebenso
für den Arbeitgeber.

S$ 49. Das Koalitionsrecht und die Arbeitervereine der Gegenwart . . . .
Stellung des Arbeiters in alter Zeit. Neuere Zeit. Folgen des freien
Arbeitsvertrages. Entwicklung der neueren Gesetzgebung. Trade-
Unions. Deutschland. Erste Entwicklung. Sozialdemokratische Be-
vegung seit 1890. Der Buchdruckerverband. Christliche Vereine.
Jesterreich. Frankreich. Schlussbetrachtung.

$ 50. Die Strikes . 0.000000
Form und Wesen. Berechtigung. Volkswirtschaftliche Wirkung.
Statistik. Ideelle Nachteile. Notwendiges Uebel. Indirekte Wirkung.
Wachsende Gefahr durch die Strikes,

S$ 51. Einigungsämter und Schiedsgerichte . . ..0.000000000040040
Zinigungsämter. Schiedsgerichte. Ursprung. Mundellas Versuche.
Kettles Schiedsgerichte. Englische Gesetzgebung. Deutschland,
Reichsgesetze. Australien.

$ 52. Nautwendige Zwangsmassregeln gegen Uebergriffe . . u 2.0...
Berechtigter Eingriff in die Arbeitseinstellungen. Bestrafung des
Kontraktbruches. Uebermacht des Arbeiters durch Kontraktbruch.
Unzulänglichkeit der Schadensersatzklage. Berechtigung eines Aus-
ıahmegesetzes. Arbeitsbuch. Bestrafung der Zwangsmassregeln gegen
Strikebrecher.

$ 53. Die Arbeiterschutzgesetzgebung . . 2. 0.0.0004 0
Lage der arbeitenden Klasse in England Anfang des 19. Jahrhunderts.
Erste Schutzbestimmungen. Deutschland. Notwendigkeit inter-
nationalen Vorgehens. Schutzmassregeln gegen Arbeiterkrankheiten.
Hausindustrie. Sorglosigkeit des Arbeiters, Schutz gegen Betriebs-
unfälle. Schutz der Kinder. Jugendliche Arbeiter. Ausdehnung der
gesetzlichen Ansprüche. Schutz der Frauen. Verheiratete Frauen.
Schutz der Schwangeren und Entbundenen. Der erwachsene männ-
liche Arbeiter. Maximalarbeitstag. Notwendigkeit der Abkürzung
der Arbeitszeit. Beispiele günstiger Wirkung. Uebermässige Arbeits-
zeit. Regelmässige oder aussergewöhnliche Zeit. Gestattung von
Ueberstunden. Früherer Ladenschluss. Trucksystem. Lohnzahlung,.
Fabrikinspektoren. Erweiterung des Schutzes auf Handwerk und
Hausindustrie.

Seite
195

204

210

213

215

220

92929

232

237

242

246
        <pb n="14" />
        Seite
8 54.

Die gegenwärtige Arbeiterschutzgesetzgebung in den hauptsächlichsten

Kulturländern . 0.000000 RR
Anfang des gestzlichen Eingreifens in England. Beschränkung der
Textilarbeit. Schutz der Frauen. Ausdehnung des Schutzes auf
Bergwerke. Ausdehnung auf Werkstätten. Kodifikation. Gegen-
wärtige Gesetzgebung. Frankreich. Gegenwärtige Gesetzgebung.
Fabrikinspektion. Belgien. Oesterreich. Ungarn. Preussen, Nord-
Jeutscher Bund 1869. Deutsches Reich. Gegenwärtige Gesetzgebung
für Betriebseinrichtungen. Kinder. Frauen. Sonntagsruhe. Aus-
nahmen. Trucksystem. Arbeitsbuch.
$ 55. Arbeiterversicherung 2. 2.0.04 0000 HH AH HG

Aeltere Verhältnisse. Wachsende Ansprüche an die Armenkasse,
Selbsthilfe, Erweiterung der Haftpflicht der Unternehmer. Zwangs-
versicherung. Wirtschaftlicher Grundsatz. Das Unternehmen als
Träger der Last. Versicherung. Wege der Deckung. Beschränkung
zunächst auf Lohnarbeiter. Nachteile des Zwanges. Gefahr der
Simulation. Schlussbetrachtung. Noch unerfüllte Aufgaben.
gegenwärtige Gesetzgebung . . 0.0401 8 8 HH N
4) die Krankenversicherung. Preussens ältere Gesetzgebung. Andere
Jjeutsche Staaten. Deutsches Reich. Krankenversicherungsgesetz.
Ausdehnung des Zwanges. Versicherungsorgane. Ortskrankenkasse,
Sonstige Formen. Freie Hülfskassen. Pflichten der Beteiligten.
Leistungen der Kassen. Beiträge. Erweiternde Landesgesetzgebung
Ergebnisse und nötige Ergänzungen. Aerztefrage. Statistik. Nas
Ausland. Oesterreich. Ungarn. Frankreich. Sonstiges Ausland.
die Unfallversicherung 2.000000 0 Re
Bisherige Geltung des römischen Rechts. Code Napoleon. KEisen-
vahngesetzgebung. Veranlassungstheorie.‘ Deutsches Haftpflichtge-
jetz von 1871. Gesetzentwürfe. Das Unfallversicherungsgesetz.
Ausdehnung des Zwanges. Leistungen. Berufsgenossenschaften.
Zahlung und Deckung. Reichsversicherungsamt. Erweiterung der
Versicherungen. Bedenken. Statistik. Oesterreich. Sonstiges Aus-
land.
Die Alters- und Invalidenversicherung . . . 2. 0.0.0000 + + 4
Bedeutung. Schwierigkeiten, Niedrige Rente. Bedeutung der Rente,
Gesetz von 1889. Invalidenversicherungsgesetz von 1899. Jetziges
Recht. Ausdehnung der Pflicht. Berechtigung zum Beitritt. Die
Rente. Rückerstattung. Zusammenbringung der Summe. Art und
Höhe der Beitragsentrichtung. Höhe der Renten. Versicherungs-
anstalten. Schiedsgericht. Mängel. Statistik.

3 59. Die Versicherung der Witwen und Waisen und der Arbeitslosen . .
Witwen und Waisenversicherung. Beitragspflicht. Arbeitslosenver-
sicherung. Versuche der Arbeiter. Schwierigkeiten. Gefahr der
Unterschätzung von Trägheit. Verbindung des Arbeitsnachweises.
Allgemeine Beteiligung notwendig. Zwang. Sparsystem. Unter-
nehmer als Träger der Last, Bisherige Versuche. Basel. Köln.

Kapitel IV.
Der Erfinderschutz.
Die Rechtsfrage und die volkswirtschaftliche Bedeutung der Patent-
erteilung + 2.0.04 00 HL
Aeltere Zeit. Freihandelsrichtung. Juristische Berechtigung. Leich-
tigkeit der Entziehung des Erfinderlohnes. Volkwirtschaftliche Be-
gründung.

8 61. Grundprinzipien der Patentgesetzgebung . . . . 0. + + + 4 +4
Patentamt. Vorprüfung. Aufgebotverfahren. Dauer, Kosten, Be-
schränkung des Patentrechtes. Internationale Patentgesetzgebung.
Statistik, Musterschutz. Markenschutz-

260

DARK

DT

DR

DR

2023

311

216
        <pb n="15" />
        XII
Seite
Kapitel V. ;
Die Zollpolitik.
$ 62. Wesen und Geschichte des Schutzzolles . . . . 4 8 8
Schutz und Finanzzoll. Aeltere Zeit. Frankreich, England. Ge:
treidezölle. Anticornlawleagne. Reform der vierziger Jahre. Ueber-
gang zum Freihandel. Reaktionsbestrebungen. Vereinigte Staaten
Alexander Hamilton. Henry Clay. Walker, Mac Kinleytarif
Dingleytarif. Oesterreich. Das 18, Jahrhundert. Tarif von 1810
1826 und 1851. Handelsvertrag von 1865. Handelsvertrag von 1891,

$ 63. Preussens und Deutschlands Zollpolitik . . 2.0.0000
Aeltere Zeit Bestrebungen Friedrich Wilhelms III. J. G. Hoff-
mann. Tarif von 1818 und 1821. Zollvereinsbestrebungen. Grün-
dung des deutschen Zollvereins. Oesterreichs Stellung. Vertrag vor
1853. Zollverträge des Zollvereins mit dem Ausland. Zollpolitik
des deutschen Reiches. Beginn der Schutzzollbestrebungen. Der
sich entwickelnde Zollkampf. Handelsvertragspolitik Caprivi’s, A gra-
rische Zollforderungen.

$ 64. Die volkswirtschaftliche Wirkung des Sehutzzolles . . 2. 2...
Arten der Zölle. Ausfuhrzölle. Wirkung der Ausfuhrzölle. Wirkung
der Eingangszölle. Weinzoll. Eisenzoll. Getreidezölle. Verschiedene
Wirkung von hohen und niedrigen Zöllen. Verschleierung der Preis-
bewegung. Wirkung auf den Brodpreis. Zoll auf Rohmaterial. Zoll
auf Halbfabrikate. Zoll auf fertige Waren. Wirkung nach der
Verbreitung des Gebrauchs des verzollten (Gegenstandes. Wirkung
der Getreidezölle auf die Landwirtschaft. Eigentümlichkeit der
Agrarzölle. Allgemeine Verteuerung der Lebenshaltung. Begünstigung
des Monopols der grossen Unternehmungen. Spezifische und Wert.
zölle.
5 65. Mittel zur Milderung der Schäden der Schutzzölle . . .. 2...
Rückerstattung des Zolls bei der Ausfuhr. Identitätsnachweis. Frei-
ager. Veredelungsverkehr. Gefahr der Zollkämpfe. Zollverträge
Meistbegünstigungsklausel. Minimal- und Maximaltarif. MDifferen-
talzölle. Zollskala.

$ 66. Allgemeine Grundsätze der Schutzpolitik . . 0.0.0000.
List’scher Grundsatz. Adam Smith’scher Grundsatz. Mittelweg,
Fälle der Verwerflichkeit der Schutzzölle. Fälle der Nützlichkeit
der Schutzzölle. Beispiel der Rübenzuckerindustrie. Schutzzölle zur
Erhaltung von Produktivzweigen. Fälle der Unwirksamkeit der
Schutzzölle. Schädlichkeit der Schutzzölle. Bedeutung der Erweite-
rung des Zollgebiets.

399

239

240

355

2A)

Abschnitt 111.
Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen.
Kapitel I.
Der Handel
$ 67. Der Handel als Gewerbe WR
Handel als Gewerbe. Handel und Spekulation. Handel und Ver.
kehr. Gross- und Kleinhandel. Einfuhr und Ausfuhr und Zwischen
handel. Hausierhandel. Wanderlager, Bazare. Trödel- und Völker-
handel. Marktverkehr. Jahrmärkte. Messen, Bedeutung des Detail.

handels, Grossbazare.
$ 68. Entwicklung des Haudels, seine Organe und die Aufgaben zu seiner
Förderung. 12
Verdrängung des Engros-Zwischenhandels. Handel in älterer Zeit,
Mittelalter. Neuere Zeit. Handelspolitische Aufgaben. Fachschulen.
Organe der Handelspolitik. Konsulate. Handelskammern. Handels-

IR

376
        <pb n="16" />
        Seite
zammern im Ausland. Aufgaben dem Binnenhandelj gegenüber.
Handel mit Alkohol. Handel mit gefährlichen Stoffen. Preistaxen,
Schutz gegen Betrügereien. Schutz gegen unlauteren Wettbewerb.
Statistik.
Kapitel IT.
Das Transportwesen.
8 69. Die Post 2.000 „m % . 385
Altertum und Mittelalter. Anfang des modernen Postverkehrs,
Roland Hill’s Postreform. Freimarke. Weltpostverein. Postkarte.
Kreuzband. Wertsendungen. Postanweisungen. Packetbeförderung.
Tarifpolitik. Statistik.

5 70. Geschichte und Bedeutung der verschiedenen Verkehrsmittel und Wege
Transport durch menschliche Träger. Last- und Zugtiere. Künstliche
Landstrassen in alter Zeit Mittelalter. Neuc Zeit. Chausseen,
Schienenwege. Dampfboot.

8 71. Die Wasserstrassen . 4 © 2 um # MR RR @ OR 9 &gt;
Arten der Wasserstrassen. Statistik. Frankreich. England. Deutsch-
land. Oesterreich. Russland. Volkswirtschaftliche Bedeutung der
Wasserstrassen. Nachteile gegenüber den Bahnen. Frage der
Kostendecekung. Berechtigung der Gebührenerhebung, Schluss-
argebnis.

$ 72. Die Eigentümlichkeiten der Eisenbahn und Eisenbahnpolitik . . .
Volkswirtschaftliche Bedeutung. Staatsaufsicht in betreff der An-
lage. Historische Entwicklung. Vorteile des Staatsbahnsystems.
Nachteile des Staatsbahnsystem.

8 73. Entwicklung des Eisenbahnwesens in den verschiedenen Ländern . . 415
Oesterreich. Frankreich. England. Vereinigte Staaten.

$ 74. Das Eisenbahntarifwesen . . 0.0008 8 A 421
Kaufmännisches System. .Einheitliches System. Mittelweg. Diffe-
renzierung der Tarifsätze.

3 75.

Kapitel II.
Die Sparkassen.
Die Sparkassen, ihre volkswirtschaftliche Bedeutung und die Mittel zu
ihrer Forderung 2.040 RN
Wesen der Sparkassen. Sparkassennetz. Benutzung zu jeder Tapges-
zeit. Aufnahme kleiner Beträge. Verzinsung. Unbedingte Sicher-
heit. Missbrauch der Sparkassen. Arten der Sparkassen. Postspar-
kassen. Gegengründe gegen Postsparkassen. Verwendung der Gelder,
Schulsparkassen.

4929

Kapitel LV
Das Versicherungswesen.

&amp; 76. Der Begriff der Versicherung... 0. 0+ + + 8 HH HH 437
Wesen der Versicherung. Gefahrengemeinschaft. Moment der Zu-
fälligkeit. Wahrscheinlichkeitsrechnung, (+emeinsames Svaren für
eine bestimmte Eventualität.

8 77. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Versicherung . . +. + +
Privatwirtschaftliche Wirkung. Volkswirtschaftliche Wirkung. Arten
des Versicherung.

&amp; 78. Geschichte der Versicherung.

Alte Zeit. Neuere Zeit. Anfänge der Lebensversicherung. Hagel-
versicherung.

439
        <pb n="17" />
        &amp; 79. Die verschiedenen Formen der Versicherungsgesellschaften . . .
Gegenseitigkeitsgesellschaften. Aktiengesellschaften. Gegensatz beider.
Oeffentliche Sozietäten. Versicherungszwang. Verstaatlichung.

8 80. Die Feuerversicherung RE 2 448
Versicherungszwang. Fortdauernde Versicherung des Brandschadens,
Schutz durch die Gesetzgebung. Verbot der Veberversicherung. Sta-
tistik.

$ 81. Hagelversicherung , .. 2.2... KR 2, 450
Mangel solider Wahrscheinlichkeitsrechnung. Verstaatlichung. Spezial-
fragen. Statistik,

$ 82. Lebensversicherung . . , . 2 KR u &gt; x 3
Arten. BEigentümlichkeiten. Mortalitätstafeln. Aerztliche Unter-
suchung. Zinsfuss als Basis der Berechnung. Sicherheit der Kapitals-
anlage, Statistik.

3 83. Versicherungsgesetzgebung . ‚2.0... OR WR
Deutsches Gesetz von 1901. Konzessionssystem, Reichsaufsicht.

Das Ausland.

XV
Seite
443

Abschnitt IV.
Das Bevölkerungswesen.
Kapitel I.
Bevölkerungslehre oder Populationistik.
8 84. Einleitung...
Die drei Teile der Bevölkerungswissenschaft, Bedeutung der Volks-
zahl. Volksdichtigkeit. Verhältnis des Geschlechts. Altersstufen,

3 85. Die Begriffe Volksmangel und Uebervölkerung , 2.00
Begriff, Fälle der Vebervölkerung. Fälle des Volksmangels. Relati-
vität des Begriffs. Bedeutung des Gewerbebetriebes. Kinfluss der
Kulturentwicklung.

Kein Mangel an Nahrungsmitteln. Beschränkung der Not auf Ge-
meinden und Berufsklassen. »

$ 86. Die natürliche Tendenz der Volksvermehrung . 20
Malthus und Darwin, Kampf ums Dasein bei Pflanzen. Kampf ums
Dasein bei Tieren. Der Kampf ums Dasein bei Menschen. Auf
höherer Kulturstufe, Einwände. Jetziger Meinungsgegensatz. Kampf
der Nationalitäten.

$ 87. Die Gefahren einer vorgeschrittenen Kultur . . . 0.0.0.0.
Verspätung der Eheschliessung. Gefahren körperlicher Degeneration.
Verringerung der Mortalität

159

462

166

474

Kapitel II.
Bevölkerung spolitik.
5 88. Einleitung. Lam
Altertum. Merkantilistisches Zeitalter. Das 19. Jahrhundert. Wirt-
schaftliche Wege zum Ausgleich rapider Volkszunahme.

$ 59 Die Ehebeschränkung aus wirtschaftlichen und sanitären Gründen „0
FEinspruchsrecht des Staates. Eheschliessung ein öffentlich rechtlicher
Akt. Ehebeschränkungen in älterer Zeit, Rechtin Bayern. Bundes-
gesetz von 1868. Bedenken gegen polizeiliche Einmischung. Gefahr
der Verursachung der unehelichen Geburten. Gründe des Ehever-
botes, Alter der Ehemündigkeit. Verpflichtung zur Witwen- und
Waisenversicherung. Eheverbot aus sanitären Rücksichten.

$ 90. Die Binnenwanderungen . . 2... 485
Folgen der Freizügigkeit und billigen Fahrgelegenheit. Zuzug in die
Städte. Sachsengängerei. Statistik.

&amp; 91. Die Ein- und Auswanderung und ihre wirtschaftliche Bedeutung . .
Günstige Wirkung der Kinwanderung. Gefahr tiefer stehender Ein-
wanderer. Auswanderung. Folgen chronischer Auswanderung. Staat-
ıiche Beeinflussung der Auswanderung
        <pb n="18" />
        XVI
92

Kolonialpolitik .. 0.000008 8 Lt
Wesen der Kolonisation. Aeltere Zeit. Neuere Zeit. England.
Deutschland. Statistik, Arten der Kolonien. 1. Strafkolonien,
2. Depots. 3. Handelskolonien. 4. Plantagenkolonien. 5. Acker-
baukolonien. Kolonien mit Provinzcharakter. Dependencen. Kon-
förderierte Kolonien. Wirtschaftlicher Nutzen.

Seite
494

Abschnitt V.
Armenwesen und Armenpflege.
Kanpitel I.
$ 93. Das Wesen der Armut . + +0 N AT

Begriff. Armut Eigentümlichkeit jeder Kulturstufe, Sehr verbreitete
Bedürftigkeit in der Gegenwart. Statistik.

Die Ursachen der Armut. , 2000000040040 + 4 505
Innere Ursachen. Aeussere Ursachen. Unmöglichkeit der Be-
seitigung der Ursachen.

$ 95. Geschichte der Armenpflege . . +0 HE 508

Altertum. Christliche Auffassung. Eingreifen der Staatsgewalt. Luther.

3 96. Das englische Armenwesen . . 2. 204 8 HH 510

Heinrich VIII. Elisabethakte. Spätere Modifikation. Armengesetz
von 1834. Gegenwärtiges Recht. Frankreich. Oesterreich. Preussen,

Kapitel 11.

Die gegenwärtige Armengesetzgebung in Deutschland.

Der Unterstützungswohnsitz . . 20. 0004 HH 518
Verfassungsbestimmungen. Armenverbände, Unterstützungswohnsitz.
Bayerische Gesetzgebung. Gegensatz der Grundzüge beider (jesetz-
gebungen.

Die Art der Unterstützungspflicht . . . 2. 2.0.0.4 ++ + + + 522
Pflichten der Gemeinde. Wer ist hilfsbedürftig? Was ist zu ge-
währen? Verbot der Landstreicherei.

Die Unterstützungspflicht von Verwandten und Arbeitgebern . . 524
Unterstützungspflicht der Verwandten. Verpflichtung des Arbeit-
yebers. Stellung des Gesindes.

Kapitel III.
Die Organisation und Handhabung der praktischen Armenpflege.
$&amp; 100. Oeffentliche und private Armenpflege . . 2. 0.040 8 525

Gegensätze der Auffassung. Schattenseiten der Privatwohlthätigkeit.

Begrenzung der öffentlichen Wohlthätigkeit. Elberfelder System.

$ 101. Die Grundprinzipien für die praktische Ärmenpflege . . . . +
Möglichste Beschränkung des Almosengebens, Unterstützung mög-
lichst nur auf Grund von Gegenleistung. Genaueste Untersuchung
der Würdigkeit. Wünschenswerte Formen der Unterstützung.

8 102. Wie offene und geschlossene Armenpflege . . 2 + ++ 29
Vorteile der geschlossenen Armenpflege. Nachteile der Anstaltspflege.

$ 1038. Die einzelnen Anstalten der geschlossenen Armenpflege . . . .
A) Die Kinderfürsorge. Findelhäuser. Anstalten für kleinere Kinder.
Anstalten für sittlich verwahrloste Kinder. Zwangserziehung. Bürger-
‚iches Gesetzbuch. Preussisches Ergänzungsgesetz.

B)ı Die Fürsorge für Erwachsene . 2.0.0000 He LS
\ltersschwache und Kranke. Arbeitshäuser. Arbeitskolonien und
Verpflegungsstationen.

8 105. Die sonstige Fürsorge für die unteren Klassen durch Gemeinden u. Private 539
Die Antibettelvereine. Arbeitsnachweisbureaus. Private Organisation
ler Arbeitsvermittlung. Kommunale und staatliche Massregeln,
Vereine zur Abhilfe der Wohnungsnot. Vereine zur Veredlung der
Volksvergnügungen. Settlements-

502

3

530
532

536
        <pb n="19" />
        Einleitung.

Gesellschaft und Staat.
Der Mensch kann isoliert seine höheren Kulturzwecke nicht er-
reichen, er vermag‘ dies als £@ov molttıx6y nur in der Vereinigung einer
grösseren Zahl von Personen zu gegenseitiger Unterstützung. Schon
das Tier zeigt ein Koalitionsbedürfnis, indem es sich in Herden
sammelt und unter die Führung des Stärksten stellt. Bei einzel-
nen Gattungen ist diese Vereinigung zu gemeinsamer Thätigkeit be-
zanntlich in bewunderungswürdiger Weise ausgebildet, wie bei Bienen,
Ameisen u. a, bei denen man eine weitgehende Arbeitsorganisation
und besonders entwickelte Arbeitsteilung beobachten kann. In viel
höherem Masse tritt dieses Bedürfnis bei dem Menschen hervor und
um so mehr, je höher die Kulturstufe ist, auf welcher er steht. Als
vernunftbegabtes Wesen besitzt er Selbsterkenntnis und die Fähigkeit,
in den Erscheinungen den ursächlichen Zusammenhang zu erkennen.
Er kann seine Triebe und Bedürfnisse, wie seine Leistungsfähigkeit
ermessen und die Folgen seines Thuns und Treibens durch Kombi
nation vorausberechnen. Deshalb erkennt er früh, dass er Höheres nur
durch Vereinigung der Kräfte zu gemeinsamem Handeln erreicher.
kann, Dies wird aber nur fruchtbringend sein, wenn in der gemein-
Samen Thätigkeit eine gewisse Ordnung waltet, die dem. Einzelnen zwar
in seinem Thun bestimmte Schranken zieht, damit zugleich aber einer:
Jeden vor Uebergriffen des Anderen schützt und Normen für die ge-
meinsam Handelnden aufstellt. Auch bei den Wilden zeigt sich solche
Ordnung in der Familie, die der Hausvater förmlich despotisch leitet.
Sind eine grössere Zahl von Familien eines Stammes zu einer Dorfge-
Meinschaft zusammen vereinigt, so bilden sich aus Brauch und Sitte
für ihr Verhalten Regeln heraus, die eine Ergänzung und Erweiterung
arfahren, sobald verschiedene Stämme miteinander in einen friedlichen
Verkehr, besonders in den des Tauschhandels treten, So entsteht in
den zusammenlebenden Stämmen „eine bürgerliche Gesellschaft,“ die
Sich bewusst oder unbewusst eine „Äussere Regelung“ gegeben hat, so-
wohl für den allgemeinen persönlichen Verkehr, wie für bestimmte
tinzelne Handlungen,

Conrad, Grundriss d, polit. Oekanomie, IT. Teil. 28. Aufl.

zesellschaft.
        <pb n="20" />
        Je grösser aber die Zahl der zusammenlebenden oder in naher
Beziehung stehenden Menschen ist, je mannichfaltiger die gemeinsamen
Aufgaben werden, die sie sich stellen, um so notwendiger wird es, die
Organisation fester zu schliessen und unter eine leitende Gewalt zu
stellen, welche die Macht hat, die Widerstrebenden zu nötigen, sich
anterzuordnen und die Regeln zu beachten. Auf diese Weise ent-
wickelt sich ein Staatswesen. Loening definiert in seiner vortreff-
lichen und umfassenden Darstellung (H. W.B. d. St. 2. Aufl. Bd. 6
3. 353) den Staat als: „Die rechtliche Organisation des Volkes
auf einem räumlich abgegrenzten Gebiete unter einer Herrschergewalt.“
Gegenüber der Gesellschaft wird man hinzufügen können, dass ihm
nicht nur Einzelaufgaben zufallen, sondern er höhere Kulturzwecke im
[Interesse der Gesamtheit zu übernehmen hat,

Je mehr die Kultur steigt, um so verschiedenartiger entwickeln
sich die Individuen, Bei den Negern, den, Südseeinsulanern findet
man nur wenig Verschiedenheit in den Anlagen, wie in den Bedürf-
nissen, also der körperlichen wie geistigen Leistungsfähigkeit. Die
Physiognomien sind für uns kaum zu unterscheiden. Bei den
höher entwickelten Völkerschaften fällt nach all diesen Richtungen
die grösste Verschiedenheit sofort in die Augen. Die Individuali-
;ät ist ganz anders entwickelt. Ueberall tritt eine grosse Ungleich-
artigkeit der einzelnen Mitglieder der Gesellschaft in Temperament,
Charakter und Begabung, ihren Lebensansprüchen und Neigungen
aervor. Damit entwickeln sich immer schärfere Gegensätze zwischen
den verbundenen Individuen, und die immer mannichfaltiger werdenden
Thätigkeiten vermehren die Gelegenheit zu Kollisionen; während auf
der anderen Seite die gemeinsamen Aufgaben immer grössere und
schwierigere werden, Deshalb muss naturgemäss mit der Entwicklung
der Kultur auch die staatliche Organisation eine immer festere, all-
seitigere und feiner gefügte werden, um die Ordnung aufrecht zu erhalten,
Jedem seine Freiheit und Selbständigkeit innerhalb der als notwendig
arkannten Schranken zu garantieren und die möglichste Entfaltung der
Leistungsfähigkeit zu gestatten.

Aufgaben des Auf höherer Kulturstufe hat daher der Staat drei Aufgaben,
Staates. nämlich Macht-, Rechts- und Wohlfahrtszwecke, zu verfolgen.

Der erste Schritt zur Staatenbildung liegt vor, wenn sich eine
Anzahl Stämme zu einem Kriegszuge vereinigen und sich hierfür einen
Häuptling wählen, dessen Führung sie sich unterwerfen. Der zweite
Schritt ist zu beobachten, wenn diese Unterwerfung unter einen Häupt-
ing dauernd bestehen bleibt, und dieser die Aufgabe behält, der Ge-
samtheit Schutz gegen die Aussenwelt unter Heerespflicht der Streit-
baren zu gewähren, was dann zu Ausfällen und Uebergriffen gegen
lie Nachbarn und zur Erweiterung der Machtsphäre verwertet wird.

Ein wesentlicher Fortschritt ist es, wenn die Staatsgewalt nicht
nur für derartige Machtzwecke einzutreten berufen ist, sondern
auch Rechtszwecke verfolgt, d. h. dem Einzelnen seine Rechtssphäre
zu garantieren, ihn in der Verwertung seiner Kräfte gegen Uebergriffe
im Innern des Landes zu schützen, den Schwächeren gegen die Ueber-
macht des Stärkeren zu schirmen übernimmt. Diese Aufgaben waren
dem Staate schon im Mittelalter zuerkannt und wurden zum Beispiel
zon Karl dem Grossen und seinen Gaugrafen nachdrücklichst verfolgt.

staat.

Machtzwecke.

Rechtszwecke.
        <pb n="21" />
        Kine noch erheblichere Entwicklung des Staatswesens, die eine
weit höhere Kultur voraussetzt als die bisher erörterten Stufen, liegt
dann in der Uebernahme der Wohlfahrtsaufgaben, die haupt-
sächlich erst im Beginne der neueren Zeit dem Staate vindiziert sind,
and sich dann in dem letzten Jahrhundert in besonderer Weise aus-
zedehnt haben, Die Wohlfahrtszwecke zerfallen wiederum in zwei
Teile, für das geistige und das materielle Wohl. Lassen sich
dieselben auch nicht genau scheiden, so haben wir es hier doch in der
Hauptsache nur mit den letzteren zu thun.

Aus dem Gesagten ergiebt es sich, dass sich die Gesamtaufgaben
des Staates dahin zusammenfassen lassen, die Kulturentwicklung zu
fördern und zwar sowohl die geistige wie die materielle Kultur, davon
ausgehend, dass dadurch die Grundlagen geboten werden, um bei einer
So grossen Zahl von Staatsangehörigen als möglich das Gefühl der
Zufriedenheit (eödayuorla) herbeizuführen. Zufriedenheit ist allerdings
ein rein subjektives Gefühl, und unter den gleichen Verhältnissen ver-
mag der Eine sich wohl zu fühlen, während der Andere dabei auf das
Tiefste unglücklich ist. Aber gewisse Grundlagen sind doch die Vor-
aussefzung, auf der allein ein glücklicher Zustand gedacht werden
kann. Weder bei unzureichender Nahrung, noch bei einem scharfen
Gegensatz zwischen dem Begehren und dem Erreichen kann Zu-
friedenheit entstehen. Die Grundlagen für ein allgemeines Wohl-
vefinden und harmonisches Dasein hat der Staat mithin zu erstre-
ben. Und auch hieraus ergiebt sich die Zweiteilung der Aufgaben
in die für die geistige und materielle Wohlfahrt, die sichGeistige Wohl

gegenseitig in hohem Masse bedingen. Die Entwicklung der geis- fahrtszwecke,
tigen Kräfte bildet die Grundlage für jede höhere wirtschaftliche
Leistung. Die Erfindungen, welche den gewaltigen Aufschwung unseres
Wohlstandes im letzten Jahrhundert bewirkt haben, sind das Ergebnis
moderner geistiger Schaffenskraft, Aber ein gewisser Wohlstand ist
wiederum unumgänglich notwendig, um zunächst einem kleinen Teile,
dann allmählich einem immer grösseren der Bevölkerung geistige
Schulung und höhere Bildung zu verschaffen. Nur auf Grund eines
Wirklichen Wohlstandes ist höhere geistige Kultur zu erreichen. Hat
®8 die Volkswirtschaftspolitik auch nur mit dem wirtschaftlichen Leben
zu thun, so kann sie deshalb die geistige Entwicklung und die Förde-
Fungsmittel derselben nicht ignorieren und noch weniger das Streben,
beide in Harmonie zu setzen. Wir müssen deshalb darauf noch näher
aingehen.

Bei der Förderung der geistigen Kultur kommt in erster Linie
die Entwicklung des Intellekts in Betracht, da er, wie erwähnt, haupt-
sächlich die Schaffenskraft im wirtschaftlichen Leben repräsentiert,
Aber die Ausbildung des Verstandes schliesst auch unwillkürlich eine
Erhöhung der Genussfähigkeit und damit der ganzen Lebensansprüche
in sich. Darin liegt naturgemäss auch ein nicht zu unterschätzendes
Bedenken. Der geistig Entwickelte übersieht, was die Welt an Ge-
nüssen zu bieten vermag, und es ist nur zu natürlich, dass in
ihm .das Streben geweckt und angeregt wird, auch an denselben
teilzunehmen. Es werden geistige Bedürfnisse in ihm geweckt, die er
“u befriedigen strebt, Wer lesen gelernt hat, will das auch verwerten.
Es wird den Menschen dadurch eine neue Welt erschlossen, Mit der

Vohlfahrts-
zwecke.

Tefahren der
Bildung,
        <pb n="22" />
        Förderung der Bildung ist daher die Gefahr verbunden, Disharmonie
and Unzufriedenheit hervorzurufen, wenn die Möglichkeit der Befrie-
digung fehlt, oder nicht ein Gegengewicht geboten wird. Dazu kommt,
dass eine jede Ausbildung der geistigen Fähigkeiten eine Verfeinerung
des Nervensystems in sich schliesst, welche sowohl eine Steigerung
der Lustempfindung, wie der Unlust ermöglicht. Schon rein physisch
wird die «Schmerzempfindung eine grössere, Das Kind, das seinen
Schmerz rückhaltlos äussert, leidet bei derselben Operation weit
weniger als der Erwachsene; es hört nach kurzer Zeit zu schreien auf,
während dieser Stunden, ev. Tage nachher noch zu leiden hat. Auch
der Proletarier empfindet nicht die gleichen Schmerzen, wie jeder Chirurg
weiss, als der Gebildete. Ebenso ist auf geistigem Gebiete dem letz-
teren eine weit grössere und nachhaltigere Empfindung der Freude
eigen, aber auch eine viel tiefere Trauer. Er fühlt sich weit leichter
verletzt und leidet unter Verhältnissen, die den Ungebildeten garnicht
berühren. Er kann deshalb viel tiefer unglücklich werden als jener.
Die Bildung allein bietet daher keineswegs eine grössere Garantie des
Glückes und der Zufriedenheit, sondern gewährt nur die Möglichkeit
eines reineren, höheren Glückes, zugleich aber auch eines viel stärkeren
Gefühls des Unglücks. Der höher Gebildete ‚steht dem Ungebildeten
yegenüber, wie der Erwachsene dem Kinde. Damit ist zugleich zum
Ausdruck gebracht, dass man deshalb nicht die Unbildung bewahren
kann, um die Gefahr zu vermeiden; so wenig wie man sich selbst
gewünscht hat und seinen Kindern wünschen kann, dauernd Kind zu
oleiben.
Bedeutung der Aus dem Gesagten ergiebt sich die Notwendigkeit, nach einem
Charakter- undAusweg zu suchen, und dieser findet sich in der Ausbildung des
Jemütsbildung Charakters und des Gemütes, als Gegengewicht zur Entwicklung des
Verstandes. Nur dadurch kann erreicht werden, dass die Entwicklung
der Genussfähigkeit nicht zu Neid und Missgunst führt, unbe-
friedigte Bedürfnisse, wie schwere Schicksalsschläge die innere Har-
monie nachhaltig rauben und dem Menschen die nötige Widerstands-
fähigkeit gegen die unvermeidliche Unbill des Lebens bewahrt wird. Es
ist nun eine allgemeine Erfahrung, dass man bei der grossen Masse
der Menschen dieses nur durch eine religiöse Erziehung zu erreichen
vermag, und die menschliche Natur im allgemeinen eines solchen An-
haltes nicht entraten kann. Die Gewohnheit, sich mit Ruhe in das
Unvermeidliche zu finden und sich unter eine höhere Autorität zu
beugen, kann man dem Kinde nur auf diese Weise einflössen und es
damit für das Leben angemessen ausrüsten. Die alte, liberale Rich-
tung, welche alles von der Entwicklung des Verstandes und deshalb
von der Schule erwartete und alles durch sie zu erreichen hoffte, ging
deshalb fehl. Sie bedarf einer Ergänzung durch. Erziehung, wie sie
nur in der Familie und durch dieselbe erreicht werden kann, und es
ist eine Hauptaufgabe und eine der schwierigsten, auf diese den ent-
sprechenden Einfluss zu gewinnen, und dies wird nur durch die Kirche
zu erreichen sein.
Die Fürsorge für Schule und Kirche wird damit ausdrücklich
zu den Hauptaufgaben des Staates gezählt. Wenn man aber vielfach
für die grosse Masse der Bevölkerung, die in der Hauptsache durch
        <pb n="23" />
        physische Arbeit ihren Unterhalt zu verdienen hat, Bildung mehr für
schädlich als nützlich ansieht, verkennt man, nach dem schon oben
Gesagten, den natürlichen Drang zum Fortschritt. Erkannte doch schon
Jean Jaques Rousseau, dessen Ideal der „homme sauvage“ war,
dass ein Zurückschrauben oder Aufhalten der Bildung nicht mehr mög-
lich, nachdem die abschüssige Bahn betreten, dass nur ein weiteres
Aufwärtsstreben möglich sei.
Die zweite Aufgabe, die sich daher aus der angedeuteten GefahrNotwendigkeit
ergiebt, geht dahin, die Leistungsfähigkeit in möglichst gleicher W eisewirtschaftlicher
zu entwickeln wie die Genussfähigkeit und dieselben nicht mit einander Schulung.
in Konflikt zu bringen. Deshalb ist es unbedingt erforderlich die
Schulung so zu gestalten, dass auch die wirtschaftliche Schaffenskraft
entsprechend gefördert wird. Es wird nicht unter allen Umständen die
Erhöhung der Schulbildung am Platze sein, sondern nur da, wo die wirt-
schaftlichen Verhältnisse , insbesondere der gesamte Wohlstand hierzu die
aötige Grundlage bieten. Es genügt nicht die Elemente zu lehren, sondern
der Unterricht muss sich, wenn auch natürlich nicht immer in derselben
Schule, auch praktische Aufgaben stellen, Die Bildung muss sich den prak-
äischen Bedürfnissen anpassen. Die höhere Schulbildung fördert durchaus
nicht bei Jedem die wirtschaftliche Schaffenskraft und kann deshalb sehr
leicht für denBetreffenden zum Unheil ausschlagen, wenn er dadurch nur
lie Steigerung seiner Lebensansprüche erfährt, ohne nun auch die Befrie-
digungsmittel mit seiner Bildung erarbeiten zu können. An diesem Missver-
hältnis leidet insbesondere Deutschland. Kein Land laboriert in dem
Masse an einem gebildeten Proletariat, als gerade dieses. Man versteht
es zum Beispiel in England oder Amerika nicht, wie es zu viel hoch-
gebildete Menschen geben könne, weil dort für Jeden leicht ein
passender Platz zu finden ist, In Deutschland kann darüber kein
Zweifel sein, dass es zu viele höher, besonders akademisch gebildete Leute
giebt, denn unsere Universitäten gewähren hauptsächlich eine Fach-
bildung, die nur an bestimmten Stellen verwertet werden kann, und
diese Stellen sind in sehr beschränkter Zahl vorhanden. Die Ueber-
zähligen erreichen ein unverhältnismässig hohes Alter, bevor sie eine
angemessene Stellung finden, oder sind gar genötigt mit Subaltern-
stellen vorlieb zu nehmen, um ihr Leben zu fristen, Die Folge ist
naturgemäss Unzufriedenheit mit den sozialen und politischen Verhält-
3issen. In gleicher Weise ist die Entwicklung der sozialen Frage auf
ein Missverhältnis zwischen den Lebensansprüchen und den Befriedi-
gungsmitteln in der unteren Klasse zurückzuführen. Die Bildung der-
selben ist zu häufig H albbildung und entbehrt des Gegengewichts an
Charakter und religiösem Sinn. Daher die Ausartung in Klassenhass
gegen die besser Situierten, die Haltlosigkeit, die sich in der Neigung
bekundet, vagen Utopien nachzujagen, reichen materiellen Unterhalt zu
erreichen ohne Arbeit, in der Hoffnung Glück, Befriedigung zu finden
im blossen Geniessen, Das Misverhältnis bekundet sich in trauriger
Weise in der bedenklichen Steigerung der Selbstmorde, die nirgends
50 Stark zu Tage tritt als in Deutschland. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, dass hier dem Staate, wie allerdings ebenso der gebildeten Klasse,
weitgehende Aufgaben gestellt sind ; und es ergiebt sich daraus, dass die
Volkswirtschaftspolitik vor allem in bezug auf die soziale Frage sich nicht
allein auf die Erörterung rein wirtschaftlicher Fragen heschränken kann.

as gebildete
Proletariat.
        <pb n="24" />
        Merkantilisti-
sche Auf-
fassung.

Freihandels-
richtung,

Sozialismus,

$ 2,
Die Aufgaben des Staates in wirtschaftlicher Beziehung.

Die Auffassung, welche Aufgaben dem Staate in betreff des wirt-
schaftlichen Lebens zufallen, ist in den verschiedenen Zeiten je nach
lem Kulturzustande, selbst in den Grundprinzipien sehr ungleich ge-
vesen, und bis zur Gegenwart können wir fortdauernde Schwankungen
Jarin beobachten. Das Merkantilsystem verlangte bekanntlich die
weitgehendste Regelung der Volkswirtschaft durch den Staat, da man
sie wie eine Art Kunstpflanze ansah, und schrieb der Staatsgewalt in
Jieser Hinsicht Omnipotenz zu. Dies hatte für das siebzehnte und
Jen Anfang des achtzehnten Jahrhunderts auch eine gewisse Berechti-
zung, da sich bei den Vertretern der Staatsgewalt die höchste In-
elligenz befand, und in ihrer Hand fast allein grössere Geldmittel
zonzentriert waren. Schon die Physiokraten stellten sich in der
Mitte des achtzehnten Jahrhunderts auf den entgegengesetzten Stand-
aunkt und wollten dem Staate nur negative Aufgaben zuweisen, wie die
Beseitigung aller Hemmnisse, um möglichste wirtschaftliche Freiheit zu
arzielen, dann aber das Prinzip des „laisser faire, laisser passer“ zur
Geltung zu bringen. Diese selbe Anschauung vertreten Adam Smith
ınd seine Schule, die als Freihandelsschule oder Manchester-
gartei bis in die siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts in der
Wissenschaft wie in der Staatspraxis . mehr oder weniger massgebend
zewesen ist. Seitdem ist auch hiergegen eine Reaktion eingetreten,
ler zum Teil schon seit dem 18. Jahrhundert durch die extreme
sozialistische Richtung vorgearbeitet war. Diese geht bekanntlich noch
äber den Merkantilismus hinaus, indem sie verlangt, dass der Staat
aicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die sozialen Verhältnisse
zu regeln habe, um eine möglichste Gleichheit des Lebensgenusses zu
erzielen. Aber auch von diesem Extrem abgesehen, werden in der
neueren Zeit dem Staate wieder ungleich höhere Aufgaben vindiziert.
Die Freihandelsrichtung hatte ihre hohe Bedeutung , ja sie war ihrer ersten
Zeit unerlässlich, um mit dem Wust mittelalterlicher Schranken, der
Knechtung der unteren Klassen und den polizeilichen Beschränkungen
der individuellen Freiheit aufzuräumen. Wir verdanken ihr in der
Hauptsache den wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung des letzten
Jahrhunderts. Aber sie beging den verhängnisvollen Fehler, zu meinen,
dass mit der Beseitigung der alten Schranken das Ziel erreicht sei.
Sie konnte es zunächst gar nicht beurteilen, was dies für Folgen haben
würde, da es an der nötigen Erfahrung fehlte, und übersah daher,
dass sich in dem Zustande wirtschaftlicher Freiheit neue Uebelstände
entwickeln mussten, von denen man bisher keine Ahnung haben konnte.
[hre Auffassung, dass sich in dem Zustande wirtschaftlicher Freiheit
eine allgemeine Harmonie entwickeln würde, da sie annahm, dass
zwischen dem Privat- und Gesamtinteresse ein Gegensatz nicht vor-
handen sei, erwies sich als Falsch. Es entwickelte sich vielmehr ein
allgemeiner Kampf um das Dasein, in dem der Schwächere der will-
kürlichen Ausbeutung des Stärkeren verfiel und sich eine Anzahl
Weniger auf Kosten der Gesamtheit zu bereichern vermochte. Es
        <pb n="25" />
        brach sich daher die Auffassung Bahn, dass hier eine höhere AutoritätDie Auffassung
eintreten müsse, um dem Schwächeren Schutz zu gewähren, uud dass der ver-
dieses nur die Staatsgewalt sein könne. Man erkannte, dass es für die a
Kulturentwickelung nicht nur darauf ankomme, die Produktion zu Schule,
fördern, sondern dass die Verteilung des Nationalertrages für dieselbe

von höchster Wichtigkeit sei und eine besondere Beachtung von Staat

und Gesellschaft erheische Aber wie es in der menschlichen Natur

liegt, ist_man in der Reaktion gegen das Freihandelssystem sofort in

das andere Extrem verfallen. Die neuere Generation hat die Schatten-

zeiten des Polizeistaates nicht kennen gelernt und ist geneigt, sie zu
unterschätzen, daher zur Beseitigung der zu Tage tretenden Uebel

überall sein Eingreifen zu verlangen, ohne die Nachteile zu beachten,

welche die entsprechende Beschränkung der individuellen Freiheit in

sich schliesst. Was vor zwei Jahrhunderten noch am Platze war, wo

die Masse der Bevölkerung in Lethargie verharrte, und es ihr an Unter-
nehmungsgeist und den nötigen Mitteln fehlte, selbst die Initiative zu
argreifen, kann heutigen Tages bei dem erwachten Selbstbewusstsein,

lem Unabhängigkeitstrieb jedes Einzelnen bis in die untersten Klassen
herunter, der Intelligenz Aller unmöglich richtig sein. Die Kompli-
ziertheit des wirtschaftlichen Organismus zieht der Staatseinwirkung
bestimmte Grenzen. Man überschätzt die Macht des Staates privatwirt-
schaftlich zu helfen und macht ihn für das Wohl und Weheder Einzelnen ver-
antwortlich, führt dadurch zur Erschlaffung der Selbstthätigkeit und
Abschwächung des Gefühls der Selbstverantwortlichkeit, während

zugleich dadurch die Unzufriedenheit mit den Staatseinrichtungen .un-
degründeter Weise geschürt wird. Sache der Wissenschaft ist es, hier

den rechten Weg ausfindig zu machen, um die Extreme zu vermeiden.

Es gilt das Problem zu lösen, unter Wahrung der individuellen Frei-

heit und Selbstverantwortlichkeit der Einzelnen, doch den Schwächeren

im wirtschaftlichen Kampfe zu schützen; ferner in erster Linie die
zesamte Kultur zu fördern und bei jedem Gegensatze zwischen Ge-
3amtwohl und Einzelinteresse unbedingt das Letztere dem Erstern
ünterzuordnen. Die Auffassung des Staates ist damit wieder eine

höhere, idealere geworden; sie nähert sich mehr der altklassischen;

doch sieht sie den Staat nicht als Selbstzweck, sondern nur als Mittel

an. Wie die Staatsgewalt dabei vorgehen muss, haben wir in allge-

meinen Zügen in dem folgenden Paragraphen, im Einzelnen in der

ganzen Schrift zu verfolgen.

8 38.
Die Grundprinzipien für die moderne Volkswirtschafts-
politik.
Um seine höheren Kulturzwecke zu verfolgen, hat der Staat die
wirtschaftliche Thätigkeit, wo sich die Notwendigkeit dazu ergeben
hat, in folgender Weise zu beeinflussen:

1. Durch die Gesetzgebung, um allgemeine Normen zu schaffen, Massregeln
nach denen sich ein Jeder bei seiner wirtschaftlichen Thätigkeit zu des Staates
"ichten hat, um .die Schädigung Anderer zu verhüten und damit zu-70r Wirtschaft)
zleich die Geschäftssphäre jedes Einzelnen zu schützen. Ein Beispiel 5
        <pb n="26" />
        dafür werden wir in der Fabrikgesetzgebung kennen lernen, in den
Bauordnungen und ähnlichen gesetzlichen Massregeln.

2. Durch direkte Hülfsmittel, wie Vorschüsse oder Prämien,
erstere für landwirtschaftliche Meliorationen, grössere Entwässerungs-
anlagen, Herstellung von Kornhäusern ete., letztere für vorzügliche
Zuchtergebnisse, dann durch Einrichtung besonderer Staatsinstitute, wie
landwirtschaftlicher Kreditanstalten, Strassenbauien ete., schliesslich
Konzessionserteilungen und Organisationen mit besonderer Begünsti-
gung, wie staatlich organisierte Waldgenossenschaften, landwirtschaft-
liche Kreditanstalten, Genossenschaftsbanken mit Staatsunterstützung,
Rentenbanken ete.

3. Durch indirekte Förderungsmittel. Hierher gehören staatliche
Fachschulen, internationale Handelsverträge u. dergl.

Der Staat hat aber nur in solcher Weise vorzugehen, wo die
Kräfte der Bürger allein nicht ausreichen, um das Erforderliche durch-
zusetzen, denn die Staatseinrichtungen sind nicht Selbstzweck, sondern
nur Mittel. Dieser Grundsatz wird sich noch durch die ganzen weiteren
Erörterungen wie ein roter Faden hindurch ziehen und ist für die
ganzen weiteren Betrachtungen von durchgreifender Bedeutung. Denn
2s liegt die Gefahr vor, die Energie der Bevölkerung zu erschlaffen,
wenn sie fortdauernd auf Staatshülfe rechnet, anstatt in dem Bewusst-
sein zu leben, dass nur durch eigene Kraft der Einzelne wie die Ge-
samtheit etwas zu leisten vermag. Die grossen wirtschaftlichen Erfolge
:n England und in den Vereinigten Staaten von Nordamerika sind
hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass dort ein Jeder in dem Be-
wusstsein aufwächst, allein auf eigenen Füssen zu stehen; und das
Selbstbewusstsein, welches dem fremden Beobachter dort imponiert,
ist darauf zurückzuführen, dass Jeder weiss: was er ist, verdankt er
sich selbst; während die Jahrhunderte währende Bevormundung des
Polizeistaates bei uns hauptsächlich dahin geführt hat, dass das Selbst-
vertrauen und die Initiative bis in die neueste Zeit in den Deutschen
arloschen war. Hierauf ist es zurückzuführen, dass der Deutsche im
Auslande, wo er sich völlig auf sich selbst angewiesen sieht, ungleich
mehr leistet, als im eigenen Vaterlande, und die geradezu beschämende
Bettelei um Staatshülfe, die man hier in wirtschaftlichen Kreisen so
allgemein findet, ist in jenen Ländern unbekannt.

Fälle angemes- ‘Der Staat kann in wirtschaftlicher Hinsicht nur ergänzende
SPOT 6 Thätigkeit übernehmen. Fälle aber, in denen dieselbe angebracht ist,
sender Staats- . . : .

thätigkeit, lassen sich in folgender Weise charakterisieren:

1. Bei mangelnder Intelligenz des Volkes, um rechtzeitig selbst
die Initiative zu ergreifen, z. B. wenn in bäuerlichen Distrikten der
Wucher sehr verbreitet ist, dem durch eine landwirtschaftliche Kredit-
anstalt abgeholfen werden könnte, aber die Bauern nicht die Einsicht
und Geschäftskenntnis besitzen, um die nötigen Kreditassociationen
selbst ins Leben zu rufen, wird es durchaus angemessen sein, eine
Staatsbank einzurichten, um dem Uebel abzuhelfen. Ebenso kann die
Einrichtung einer staatlichen Notenbank, grosser Versicherungsanstalten
durch den Staat gerechtfertigt sein. Ein schlagendes Beispiel hierfür
bietet die obligatorische Arbeiterversicherung in Deutschland, da die
Arbeitervereine allein nicht die nötige Versicherung zu erreichen ver-

Grenzen der
Staatsthätig-
keit.
        <pb n="27" />
        mochten, und sich die Notwendigkeit der Verallgemeinerung derselben
herausgestellt hat.

2. Das Eingreifen des Staates wird gerechtfertigt sein, wenn
einzelnen Klassen oder Personen die materiellen Mittel fehlen ; um
Aufgaben von allgemeiner Bedeutung durchzuführen. Das ist bei
armen Gemeinden sehr häufig der Fall, wo nur durch Staatszuschüsse
die nötigen Schulen und dann vor allem gute Fahrstrassen eingerichtet
werden können, oder der Staat Kisenbahnen, Kanäle selbst baut, die
Sonst nicht rechtzeitig zu erlangen wären. So hat der preussische Staat
Moor- Kolonien eingerichtet und Gemeinden mit Mitteln ausgestattet,
um Kulturanlagen in den Moorgegenden an der holländischen Grenze
durchzuführen, wozu die dortige Bevölkerung selbst zu arm war.

3. Wo: es sich um Beseitigung veralteter Institutionen handelt
oder den Fortschritt hindernde Besitzrechte, kann nur mit Hülfe der
Gesetzgebung die Minorität gezwungen werden, sich dem Majoritäts-
beschlusse zu unterwerfen. Nur durch Staatshülfe konnte die alte
Gemenglage in umfassender Weise beseitigt, wie ebenso die Bannrechte
der Zünfte gebrochen werden.

4. In gleicher Weise ist der Staatsschutz nicht zu entbehren, wo
ainzelne Klassen oder Personen sich nicht selbst gegen Ausbeutung
and Unterdrückung durch Andere in dem wirtschaftlichen Verkehre
zu wehren vermögen, Solche Fälle haben uns zu beschäftigen bei der
Erörterung der Arbeiterschutzgesetzgebung, im speziellen Falle bei der
Gesetzgebung gegen Nahrungsmittelverfälschung, der Ueberwachung
ler Apotheken ete.

In allen den angeführten Fällen wird von Seiten des Staates Voraussetzung
einem Teile der Bevölkerung eine Hülfe gewährt, und wenn es sich gleichzeitiger
um Unterstützung aus der Staatskasse handelt, oder damit Beschränk-F rn de
ungen verbunden sind, so geschieht es auf Kosten der übrigen Be- "
völkerung. Die Voraussetzung dabei ist dann, dass diese Förderung
der Einzelnen auch entsprechend der Gesamtheit zu Gute kommt, und
Qur wenn dieses der Fall ist, wird das Vorgehen gerechtfertigt sein.
Eine Hülfe, die ausschliesslich einem Teile der Bevölkerung zu Gute
kommt, bringt naturgemäss Unzufriedenheit in der übrigen hervor. Sie
‚egt zur Begehrlichkeit der anderen an, die dann mit gleichen An-
Sprüchen hervortreten. Die Forderung geschieht dann nicht auf Grund
einer vorliegenden Notwendigkeit, sondern nur, weil anderen Gleiches
Zewährt ist, und das führt zur Vergeudung der Staatshülfe. Es ist
aber einleuchtend, dass es in dem einzelnen praktischen Falle ausser-
ordentlich schwierig ist, festzustellen, ob ein so grosser Nutzen für die
Gesamtheit zu erwarten steht, um die gebrachten Opfer auszugleichen,
besonders wenn die Wirkung nicht sofort in Aussicht steht. Die
Interessentenkreise beurteilen die Verhältnisse in dieser Hinsicht meist
anders, als die übrige Bevölkerung, daher kann man im Allgemeinen
beobachten, dass sich Gegensätze in den Anschauungen der verschie-

denen Parteien bei einer Spezialfrage herausbilden, auch wo der prinzipielle
Standpunkt derselbe ist. Das tritt zum Beispiel sehr scharf zu Tage
bei den Schutzzöllen, welche von Industriellen oft für unumgänglich
notwendig zu ihrer Erhaltung angesehen werden und ihnen im In-
teresse der Gesamtheit erscheinen, während von anderer Seite Zweifel
darüber bestehen, ‚ob sich der geschützte Produktionszweig überhaupt
        <pb n="28" />
        J

im Lande erhalten kann oder nur auf Kosten der Konsumenten künst-
lich grossgezogen ist. Es wird deshalb sehr häufig der Fehler be-
zangen, dass diejenigen prinzipiell angegriffen und als extreme Frei-
händler angesehen werden, welche aus praktischen Gründen einen
Schutzzoll in einem bestimmten Falle nicht für angemessen halten.
Aufgaben Eine allgemeine Aufgabe hat sich in der neueren Zeit für Staat
‚egenüber denund Gesellschaft entwickelt, in besonderer Weise für die unteren
Se Klassen einzutreten, ihre Lage zu verbessern, um ihnen zu einem
*  menschenwürdigeren Dasein zu verhelfen, worauf sie durch die höhere
Bildungsstufe, auf der sie jetzt bei uns stehen, ein Anrecht haben; und
erhebliche Opfer sind hier gerechtfertigt, da die Gesamtheit dadurch
einen reichlichen Gewinn hat. Nur dadurch sind die Verbrechen zu
vermindern, Klassengegensätze zu mildern, die Widerstandskraft des
ganzen Landes zu heben und die Arbeitskraft der Gesamtheit zu
steigern. Die Aufgaben des Staates nach dieser Richtung sind erst in
der neueren Zeit richtig erkannt und gewinnen von Jahr zu Jahr
höhere Bedeutung. Sie werden uns deshalb besonders zu beschäftigen
haben.
Alleinige Sorge Im Allgemeinen hat der Staat nur für die Grundlagen der Pro-
für die Grund-duktion Sorge zu tragen, nicht aber für die Beschaffung der einzelnen
nn der Pro-Güter selbst, da der privatwirtschaftliche Unternehmungsgeist heutigen
uktion, x h . . "
Tages entwickelt genug ist, um für diese selbst zu sorgen, Handel
und Industrie stehen auf einer so hohen Stufe, dass die nötige Ueber-
sicht bei ihnen vorauszusetzen ist, und die Aussicht auf Gewinn führt
sie von selbst dazu, das zu produzieren, was notwendig ist. Indessen
wo eine lange Voraussicht erforderlich und grössere: Auslagen zu
machen sind, können auch nach dieser Richtung dem Staate Aufgaben
zufallen, z. B. gegenwärtig Eichenwald anzuschonen, der ausserordentlich
langsam wächst, um auch späteren Generationen starke Eichenstämme
zu garantieren.
Ergebnisse für Noch einmal ist hervorzuheben, dass jedes zu weit gehende Ein-
die Staatsauf- greifen, eine zu grosse Bevormundung der Bevölkerung schädlich auf
gaben. den Volksgeist wirkt und der Regierung eine übermässige Verant-
wortung aufbürdet. Dazu kommt, dass bei der unendlichen Kompli-
ziertheit des Wirtschaftslebens durch eine weitgehende Einmischung in
dieselbe die Regierung von ihren höheren Aufgaben abgelenkt und ihre
Kraft zersplittert wird. Noch mehr aber fällt ins Gewicht, dass die
Staatsgewalt Gefahr läuft, ein Spielball der sich gegenüber stehenden
wirtschaftlichen Parteien zu werden, und die materiellen Interessen das
ganze Staatsleben beherrschen. Darum vermeidet man in den Ver-
sinigten Staaten Nordamerikas ängstlich, der Staatsgewalt eine zu grosse
wirtschaftliche Macht einzuräumen, da sie von der leitenden politischen
Partei zu sehr ausgebeutet werden würde, Diese Gefahr ist in einem
monarchischen Staate geringer, aber der Parlamentarismus leidet
darunter, wenn die Entscheidungen über die materiellen Interessen
wichtiger werden, als die über die sonst in Frage kommenden Kulturauf-
gaben. So ist auch leider in Deutschland zu verfolgen, dass .die Par-
teien sich nicht mehr nach dem politischen Standpunkte unterscheiden,
sondern die wirtschaftlichen Gegensätze die massgebenden sind, wo-
durch die Diskussionen von ihrer früheren Höhe wesentlich herab-
gezogen sind. Auch aus dieser Rücksicht ist es zu vermeiden, dass
        <pb n="29" />
        die Regierung mehr wirtschaftliche Aufgaben übernimmt, als für die
Förderung der gesamten Kultur unumgänglich notwendig ist. Die in-
dividuelle Freiheit, Selbständigkeit und die wirtschaftliche Freiheit
nuss die Grundlage bleiben, auf der sich unsere Kultur weiter zu ent-
wickeln hat.
Litteratur,

Die Litteratur über die Volkswirtschaftspolitik ist nicht so aus-Titteraturüber-
gebildet, als die über die Nationalökonomie. In dem Auslande existieren sicht.
überhaupt keine Schriften, welche das ganze Gebiet selbständig und
systematisch behandeln. Das erste hierher gehörige Werk ist Rau’s
Grundsätze der Volkswirtschaftspflege, Heidelberg, 1828, welches aber
längst veraltet ist. Roscher hatte ursprünglich nur einen Teil davon
bearbeitet: die Landwirtschaft, während später ein besonderer Teil die
Gewerbe behandelte. Eine vollständige Zusammenfassung findet sich in
dem Schönberg’schen Handbuch der politischen Oekonomie. Immer-
hin stehen auch da die einzelnen Abteilungen unvermittelter neben
einander, als in den anderen Teilen des Werkes, weil gerade hier
der Standpunkt und die Methode der einzelnen Autoren erheblicher
von einander abweichen. Erst neuerdings ist in der gleichen Weise,
wie es hier versucht wird, nach dem Vorbilde von Rau ein Grund-
riss der Volkswirtschaftspolitik von Philippovich, als zweiter
Band seiner politischen Öekonomie, Freiburg und Leipzig 1899, zu-
zunächst Th. 1 erschienen. In der Hauptsache ist man deshalb auf die
ausserordentlich reiche Speziallitteratur angewiesen, die wir bei den ein-
zelnen Paragraphen anführen.
        <pb n="30" />
        Abschnitt I.
Die Land- und Forstwirtschaft.

Kapitel I.
Der landwirtschaftliche Betrieb in seiner Beziehung zur Volks-
wirtschaft.
W. Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaues. Stuttgart 1888.
Buchenberger, Agrarwesen und Agrarpolitik. Leipzig 1893.

Ders., Grundzüge der deutschen Agrarpolitik. Berlin 1897,

von der Goltz. Vorlesungen über Ägrarwesen und Agrarpolitik. Jena 1899.
8 4.
Die Entwicklung der Landwirtschaft und ihre Stellung in der
Volkswirtschaft.

Üccupation,.

Lierzucht.

Die wirtschaftliche Thätigkeit der Naturvölker beschränkt sich
zunächst. auf Occupation, indem die Gaben der Natur unmittelbar zur
Befriedigung der Bedürfnisse verwendet werden. Wie der Mensch
sich erst im Laufe der Jahrtausende oder Hunderttausende aus dem
Tiere entwickelt hat, so ähnelt zunächst seine Thätigkeit der der Tiere.
In dem Süden nähren sich noch jetzt die Negerstämme mancher tropi-
schen Gegenden fast ausschliesslich von den Früchten der Bäume.
Unter unseren klimatischen Verhältnissen haben zunächst Wurzeln,
Beeren, Eicheln, Holzäpfel zur Nahrung gedient, als Ergänzung dazu
Jie Ergebnisse der Jagd und des Fischfanges. Allmählich geht der
Jäger dazu über, lebendig gefangene Tiere zu zähmen und zu züchten,
»is dieses die Hauptbasis für seine Ernährung wird. Er bildet sich
zum Hirten aus, der in Gegenden mit grossen Weideflächen zum
Nomaden wird, der aber in Territorien, wie in Deutschland, die mit
Wäldern und Brüchern bedeckt waren, wo er weder Gelegenheit noch
Veranlassung zum Nomadisieren hatte, von Anfang an in begrenzten
Landstrichen seinen dauernden Aufenthalt nahm, wie das schon bei
den Jäger- und Fischervölkern der Fall zu sein pflegt. Wo die Er-
nährung nicht hauptsächlich der Tierwelt entnommen ist, sondern der
Pflanzenwelt, liegt es in Gegenden, welche die Früchte nicht in reich-
licher Fülle bieten, nahe, durch Pflege derselben nachzuhelfen. Der Ueber-
        <pb n="31" />
        x
3

gang fällt in vorhistorische Zeit und ist, wie die Eigentümlichkeiten
der Naturvölker der Gegenwart bisher nicht genügend untersucht.

Es ist der Uebertritt in eine ganz neue Entwicklungsphase,
wenn der Mensch beginnt, Gewächse selbst anzupflanzen, Saatkörneı
auszustreuen, sie in den Boden zu senken und künstlich das Wachstum
zu fördern. So bildete sich schon in vorhistorischer Zeit neben der
Viehzucht der Ackerbau aus, und auf höherer Kulturstufe sind beide
gewöhnlich vereinigt in der Landwirtschaft, wenn auch beide vereinzelt
auch noch bei uns zu finden sind.

Bedingt die Landwirtschaft auch keineswegs auf primitiver
Kulturstufe Sesshaftigkeit, — denn es kommt vor, dass Völkerstämme
den Ackerbau an einzelnen Orten nur wenige Jahre betreiben, um sie
lann zu verlassen, wenn die Felder nicht mehr genügend ertragsfähig
sind, und sich an einer anderen Stelle wieder nur vorübergehend an-
zusiedeln, — so schliesst doch jede weitere Entwicklung der Landwirt-
Schaft Sesshaftigkeit in sich, und durch diese wird erst die Grundlage
für eine höhere Kultur überhaupt gewonnen. Jetzt erst ist eine feste
Gemeindebildung möglich, wodurch die Vorbedingung für die staatliche
Organisation gewonnen wird, bei der sich erst eine Volkswirtschaft
entwickeln kann.

Die Landwirtschaft hat die Aufgabe, durch Ackerbau und Vieh-
zucht das Rohmaterial an tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen zu
liefern, welches das Volk für seine mannichfaltigen Bedürfnisse in
erster Linie der Nahrung, dann aber auch der Bekleidung ete. gebraucht.
Sie gehört damit zu den Gewerben der Rohproduktion mit der Forst-
wirtschaft, der Fischerei und dem Bergbau. Eng an sie schliesst

Sich die Gärtnerei, der Obst- und Weinbau. Der Uebergang zur
Gärtnerei ist ein sehr allmählicher, gleichwohl lässt sich ein bestimmter
Unterschied aufstellen. Wir sehen ihn nicht, wie es vielfach geschieht,
in der Grösse des herangezogenen Landes, oder des Betriebes, sondern
in der Art des Betriebes. In der Gärtnerei wird der einzelnen Pflanze
besondere Sorgfalt zugewendet, worauf der landwirtschaftliche Betrieb
sich nicht einlässt. Wo man bei dem Handelsgewächsbau auf einem
Zrösseren Gute, z. B. bei der Samenzucht, auf dem bäuerlichen Grund-
stück bei dem Tabak, den einzelnen Pflanzen besondere Fürsorge an-
gedeihen lässt, nimmt die Landwirtschaft eben gärtnerischen Betrieb
an. Wo der Gärtner die Blumenzucht, die Samenkultur in so grossem
Massstabe durchführt, dass einfach das sorgsam präparierte Feld besäet
wird und bis zur Ernte sich selbst überlassen bleibt, ist derselbe zum
'andwirtschaftlichen Betriebe übergegangen.

Durch die Lieferung der hauptsächlichen Lebensbedürfnisse, und Die Stellung
weil diese zunächst nur zu einem verhältnismässig kleinen Teil einender Landwirt-
weiten Transport vertragen, ist die Landwirtschaft mit. Recht als die Schaft in tn
Hauptstütze der Volkswirtschaft angesehen, und weil sie das Roh-“*Wirtscha
Material für eine grosse Zahl von Gewerben liefert, ist sie auch in
ausgedehnterem Masse die Grundlage für die Industrie, abgesehen da-
von, dass sie der in den übrigen Gewerben thätigen Bevölkerung die
hauptsächlichste Nahrung zu liefern hat. Das Gedeihen der Landwirt-
schaft wird daher stets von höchster Bedeutung für die Gesamtheit
sein. Sie war in den meisten Staaten der Ausgangspunkt, der Kultur;
auf ihr baute sich meistens erst Industrie und Handel auf. Kine

Ackerbau,

Wesen der
Landwirtsch.
        <pb n="32" />
        blühende Landwirtschaft begünstigt eine schnelle Zunahme der Be-
völkerung und ermöglicht den anderen Gewerben, ihren Bedarf, haupt-
sächlich an Nahrung, leichter und billiger zu beschaffen als aus dem
Auslande. Eine leistungsfähige Landwirtschaft gewährt den übrigen
Gewerben unmittelbaren Absatz” ohne weitgehende Transportkosten.
Umgekehrt ist es das beste Mittel, die Landwirtschaft zu heben, einer
starken Bevölkerung durch Entwicklung der Gewerbe Arbeit und Ver-
dienst zu verschaffen, welche die besten Abnehmer für die heimischen
Produkte bildet und der Landwirtschaft günstige Preise garantiert. Die
verschiedenen Gewerbe sind deshalb von einander abhängig und haben
gegenseitig ein Interesse am Gedeihen des anderen. Mit der Ent-
wicklung der wirtschaftlichen Kultur nimmt auch die Bevölkerung zu
and davon zieht in erster Linie die Landwirtschaft Nutzen, auf deren
Produkte dieselbe in der Hauptsache angewiesen ist. Es steigen die
Preise derselben und damit der Wert des Grund und Bodens, was
noch dadurch vermehrt wird, dass die Nachfrage fortdauernd steigt,
während das Angebot ein gegebenes und beschränktes ist,
Verringerung Hat so die Landwirtschaft von jedem Fortschritt der Volkswirt-
der wirtschaftl.schaft in erster Linie einen Nutzen, so verliert sie auf der anderen
Bedeutung derSeite durch die Entwicklung der wirtschaftlichen Kultur an Bedeutung.
andw. auf ©. . . MM :
a  i.Sie tritt gegenüber den anderen Gewerben mehr zurück, wie der Grund
stufe. und Boden nicht mehr die Haupterwerbsquelle und die hauptsächlichste
Gelegenheit zur Arbeitsverwendung bildet, vielmehr von dem Kapital
allmählich überflügelt wird. Denn es ist eine besondere Eigentümlich-
keit der Landwirtschaft, dass sie nur in beschränkter Weise Menschen
Beschäftigung bieten kann und ihrer ‚Produktion gleichfalls cnge
Schranken in der Ertragsfähigkeit des Bodens gezogen sind. Wächst
also die Bevölkerung, so findet dieselbe in der Landwirtschaft sehr
bald nicht mehr angemessene Verwendung und ausreichenden Verdienst
und es tritt der Zustand der Uebervölkerung ein. Anders in Handel
und Industrie, welche je nach dem Kapitalsvorrat eine fast unbegrenzte
Ausdehnung zeigen. Sie müssen deshalb den Menschenüberschuss :auf-
nehmen und verwerten, soweit es die Landwirtschaft nicht vermag.
Daher wächst die industrielle Bevölkerung weit stärker, als die land-
wirtschaftliche und gewinnt allmählich mehr und mehr das Ueber-
gewicht. Mit dem Wohlstande wachsen die Lebensansprüche, die in
‘mmer erweitertem Masse sich den Industrieprodukten zuwenden. Die
Nahrungsmittel stehen nicht mehr so in dem Vordergrunde wie früher,
ein kleinerer Prozentsatz des Nationaleinkommens wird für Nahrungs-
mittel ausgegeben und ein noch kleinerer für die Produkte der
heimischen Landwirtschaft. Bei einigen beobachteten ärmeren Familien
(nach Hampke „Das Ausgabebudget der Privatwirtschaften“, Jena
1888) machten die Ausgaben für Nahrung überhaupt über 50 %, aller
Ausgaben aus, Bei einer Familie mit mässigem Einkommen 41 Yo
bei einem gutsituierten Fabrikanten 28 %,, bei einem höheren Beamten
nur 16 %.

In a gleichen Weise vermindert sich verhältnismässig der Ge-
samtverbrauch an Nahrung, je mehr der Gesamtwohlstand steigt. Kin
erheblicher Teil der Ausgaben für diese kommt ausserdem gar nicht
der heimischen Landwirtschaft zu Gute, sondern geht für Kolonial-
waren, Früchte aller Art ins Ausland oder fliesst heimischen oder
        <pb n="33" />
        15
fremden Fischern zu. Die Landwirtschaft trägt damit immer weniger
zum Unterhalt der Gesamtheit bei, denn anch das Rohmaterial für die
Industrie kann bald nicht mehr von ihr beschafft werden, sondern
wird vom Auslande bezogen. Aber auch in anderer Hinsicht nimmt
die Bedeutung der Landwirtschaft ab, indem sie nur einen immer
kleineren Anteil am Nationalertrage liefert, daher weniger zur Ent-
wicklung des Wohlstandes beiträgt, auch weniger für die Staatskasse
zu leisten vermag, als die anderen Gewerbe. Das Einkommensteuersoll
Preussens ist in den Städten auf 83,7 Millionen, auf dem Lande auf
30 Millionen angesetzt; aus Handel und Industrie auf 38,1 Millionen
Mark. Nach der Zählung von 1882 lebten in Deutschland von Land-
wirtschaft und Viehzucht 41,37 °%, 1895 nur noch 34,0 9% der Be-
völkerung. Die Erwerbsthätigen der erstgenannten Berufsarten machten
in Deutschland 1882 noch 42,5 % 1895 nur noch 36,2 % aus. In
der Industrie waren 1882 33,7 %, 1895 35,9%, im Handel und Ver-
kehr 8,4 und 9,9 % der Erwerbsthätigen beschäftigt. In Frankreich
'ebten von der Landwirtschaft 1882 46,2%, in Belgien 1880 20,5 %.
Die laudwirtschaftliche Bevölkerung hat aber dadurch eine be-
sondere Bedeutung für das ganze Land, dass sie den gesundesten und
kräftigsten Teil der Bevölkerung ausmacht und den Jungbrunnen
bildet, aus dem die Städte fortdauernd sich verjüngen. Sie liefert
einen erheblich grösseren Prozentsatz brauchbarer Rekruten. Die land-
wirtschaftliche Thätigkeit ist daher für die Entwicklung einer kräftigen
Sesunden Bevölkerung von hoher Bedeutung, Die Industrie dagegen
ist. imstande, eine grössere absolute Zahl von Rekruten zu liefern, weil
sie eine grössere Volksdichtigkeit ermöglicht. In der Landwirtschaft
ist die Zahl der Selbständigen im Vergleich zu den Arbeitern
zrösser als in Handel und Industrie, zweifelhaft aber ist es, ob damit
auch der Mittelstand ein grösserer und wachsender ist. Es hängt das
von der Verteilung des Grund und Bodens und der Rentabilität der
Landwirtschaft ab.

$ 5.
Der intensive und extensive Betrieb.

Hanssen, Agrarhistorische Abhandlungen. Leipzig 1880 u. 84.
N Koscher, Ideen zur Politik und Statistik der Ackerbausysteme , im Archiv
für politische Oekonomie. Neue Folge, Bd. MI.

Settegast, Die Landwirtschaft und ihr Betrieb. Breslau 1875—79,

von der Goltz, Handbuch der landw. Betriebslehre. Berlin 1886.

Krämer, Handbuch der ges, Landwirtschaft. 1890, Bd. I.
Je mehr in dem lJandwirtschaftlichen Betriebe die Natur sich
Selbst überlassen bleibt und nur wenig Kapital und Arbeit hinzuge-
zogen ist, um so extensiver nennt man den Betrieb; je mehr man da-
Scgen bestrebt ist, von derselben Fläche hohe Erträge zu gewinnen, je
grössere Sorgfalt man dem Boden und den Pflanzen durch menschliche
T’hätigkeit angedeihen lässt, und Kapital in der Form von Gebäuden
und Inventarien, einem erweiterten Viehstande, Maschinen und Geräten,
Düngestoffen ete. hinzuzieht, um so intensiver ist der Betrieb.
Allgemein beginnt die Landwirtschaft extensiv vorzugehen, und wird
        <pb n="34" />
        N

erst allmählich mit steigender Bevölkerung und Kultur intensiver, um
mit derselben Fläche mehr Menschen erhalten zu können. Es bildet
sich je nach den natürlichen und volkswirtschaftlichen Verhältnissen
ein anderes System des Betriebes aus, welches sich in bestimmten Zeit-
epochen als mehr oder weniger typisch erweist,

Diese Wirtschaftssysteme wollen wir in dem Folgenden des
Näheren charakterisieren.

Brandwirtsch. Die extensivsten Wirtschaftssysteme, welche die Landwirtschaft
bei ihrer ersten Entwicklung zeigt, sind die sogenannte Brand- und
Weidewirtschaft, Die erste Art besteht darin, dass nach roher
Abholzung des Waldes das Holz verbrannt, die Asche über den
Boden gestreut und zwischen den stehen gebliebenen Wurzeln der
Boden in dürftiger Weise mit dem Karst aufgerissen wird, um die
Saat aufzunehmen, die dann bis zur Ernte sich selbst überlassen bleibt.
Ein ähnliches Verfahren findet sich in Moor- und Steppengegenden,
wo die oberste Pflanzenschicht durch sogenannten Plaggenhieb los-
gelöst, auf Haufen gethan und angezündet wird, um gleichfalls die
Asche zur Düngung zu benutzen. Die erstere Methode ist in Süd-
sibirien und Amerika in den Urwäldern zur Anwendung gekommen
und weit verbreitet gewesen; die zweite Art sowohl in den Steppen-
gegenden Russlands, wie in der Lüneburger Haide, dann in der Hack-
und Haubergswirtschaft im Schwarz- und Odenwalde.

Die rohe Weidewirtschaft findet sich noch jetzt in den Prairien
Amerikas, und in den Steppengegenden KEuropas. Sie war noch in
der neueren Zeit in der römischen Campagna zu beobachten und findet
sich in Deutschland in den sogenannten Aussenländereien grösserer
Güter, die weit abgelegen vom Hofe, namentlich bei leichtem Boden
eine intensivere Behandlung nicht vertragen. Sie besteht darin, dass
nur ein kleiner Teil der vorhandenen Fläche in jedem Jahre zur Be-
ackerung herangezogen wird, das übrige als mehr oder weniger dürftige
Weide legen bleibt, kein anderer Dünger auf das Feld gelangt, als
der von dem weidenden Vieh dort zurückgelassene, und dass auch
bei der Bestellung die aufgewendete Arbeit auf ein Minimum beschränkt
ist. Naturgemäss ist auch der Ertrag bei allen erwähnten Wirtschafts-
systemen ein geringerer, und je nach der Güte vermag der Boden nur
mehr oder weniger Jahre hintereinander Erträge abzuliefern; daher wird
bald schon nach einem, bald nach mehreren Jahren der Boden verlassen
und ein anderes Stück in Angriff genommen, um es erst wieder nach einem
Dezennium oder noch später von Neuem zu bearbeiten. So findet
dieses Wirtschaftssystem da statt, wo nur wenig Menschen über grosse
Flächen verstreut sind und ihnen genügend Land zur Verfügung steht,
um diesen Wechsel durchführen zu können. So war auch sicher die
Bewirtschaftung des Landes zur Zeit des Tacitus durch die alten
Germanen, über welche er den bekannten Satz schrieb: „Arva per
annos mutant et super est ager“, Die alten Germanen hatten hiernach
noch nicht bestimmte Felder in feste Rotation genommen, sondern
wechselten mit den Ackerstücken und ansserdem blieben noch Weide-
flächen zu ihrer Verfügung.

Die Früchte, die bei diesem System gebaut werden, sind natürlich
nach Boden und Klima verschieden, Unter unseren Verhältnissen pflegen
dabei Hafer, Buchweizen, eventuell noch Roggen Verwendung zu finden.

Weidewirtsch.
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        2, Das nächste in Betracht kommende System ist das alte Feldersystem.

Feldersystem, wo bestimmtes Ackerland in dauernde, geregelte Be-
wirtschaftung genommen ist und zwar geteilt in verschiedene Felder,
die in der Fruchttragung mehr oder weniger regelmässig abwechseln.
Das verbreitetste System ist das Dreifeldersystem, wo in dem
mitteleuropäischen Klima auf jedem der drei Felder Winterung,
Sommerung und Brache nach einander folgen. Es giebt aber auch
eine Zwei- und Vierfelderwirtschaft etc., wo bei der ersteren die
Brache mit einer Frucht abwechselt, in der Mehrfelderwirtschaft zwei
und mehr Brachjahre mit ein oder zwei Früchten abwechseln, oder auf
ein Brachjahr dieselbe Frucht mehrere Jahre hintereinander folgt.
Auch bei der Dreifelderwirtschaft begegnen wir dem Usus, dass auf
ein Brachjahr zwei Jahre hintereinander Winterung, oder auch
nur Sommerung gebaut wird. Dies war zum Beispiel im alten
Griechenland sehr gebräuchlich, weil man davon ausging, dass ein
Boden sich besonders zum Tragen von Weizen, ein anderer zum
Tragen von Gerste eigne, und man deshalb nur die betreffende Frucht
darauf anbaute und sie mit Brache wechseln liess. In dem frühen
Mittelalter ist in Deutschland das Sommergetreide besonders bevor-
zugt, welches zugleich die Hauptnährfrucht des Menschen war, so dass
sicher auch in der Dreifelderwirtschaft nur Sommergetreide mit Brache
abgewechselt hat. Auf der anderen Seite darf man nicht annehmen,
dass in der Dreifelderwirtschaft allgemein die Dreiteilung in der Weise
genau innegehalten wurde, dass stets ein volles Drittel des vorhandenen
Ackers in jedem Jahre mit Winterung, ein weiteres mit Sommerung
bestellt gewesen sei, während nur ein Drittel brach gelegen hat, viel-
mehr ist sogar bis in das vorige Jahrhundert hinein, wie wir auf
Grund von Wirtschaftsbüchern sogar bei grossen Gütern nachgewiesen
haben, die Bestellung des einzelnen Feldes sehr unvollständig gewesen,
SO dass durchschnittlich selbst in vorgeschritteneren Wirtschaften nur
50—60%, des Ackers zur Fruchttragung herangezogen waren. In den
früheren Jahrhunderten ist dieser Prozentsatz natürlich ein noch viel
niedrigerer gewesen. Man pflegte namentlich auf leichterem Boden
mit Winterung nur so viel zu bestellen, als man bedüngen konnte, und
sehr häufig, ja sogar meistens reichte der Dünger für ein volles Drittel
des Landes nicht aus. Dazu kam, dass bei dem sehr unvollkommenen
Zugviehmaterial man namentlich bei nasser Witterung die Bestellung
nicht rechtzeitig bewältigen konnte, und deshalb ein Teil des Schlages
zum Beispiel mit Winterung nicht bestellt werden konnte, dafür dann
aber im Sommer noch ein Teil des Winterschlages mit Hafer ete. be-
Säet wurde. In früheren Zeiten hat daher im allgemeinen ein grösserer
Prozentsatz als 30 %/ des Ackers brach gelegen. Auf der anderen
Seite ist namentlich schon Ende des 18. Jahrhunderts, als die Kultur
des Klees durch den Oesterreicher Schubart in Deutschland ein-
gebürgert wurde, und daneben noch die Kartoffel Platz griff, mit beidem
&lt;in Teil des Ackers bestellt, der sonst brach gelegen hätte. Nament-
lich ist die Kartoffel in den Brachschlag aufgenommen. Futterkräuter
wie Kartoffeln, nahmen aber noch im Beginne dieses Jahrhunderts in
Preussen nur je 2—3%, des Landes in Anspruch. Daneben hatten
allerdings in einzelnen Gegenden mancherlei Handelsgewächse, nament-
lich Oelfrüchte, in dem Brachschlage Platz gefunden. In der ersten
Conrad, Grundriss d, volit. Oekonomie. 11. Teil. 3. Aufl. \

Dreifelder-
wirtschaft.
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        L3

Hälfte des 19. Jahrhunderts ist dann auch da, wo man die Einteilung
des Landes in drei Felder aufrecht erhalten hatte, die Brache immer
mehr zur Pflanzentragung herangezogen, ja vielfach völlig absorbiert
worden.

In dem grössten Teile von Deutschland hat die Dreifelderwirt-
schaft mehr als ein halbes Jahrtausend geherrscht. Dass der früher
erwähnte Satz von Tacitus auf die Dreifelderwirtschaft zu deuten sei,
wie man eine lange Zeit angenommen hatte, ist schon von Roscher
und Hanssen widerlegt. Aber sicher ist, dass dieselbe schon zur
Zeit Karls des Grossen bekannt war, denn dieser Herrscher bestimmte
in seinen Kapitularien ausdrücklich für die Domänen die Anwendung
der Dreifelderwirtschaft, die sich dann mehr und mehr einbürgerte.
Sie ist dann, wie bereits angedeutet, in Deutschland in dem letzten
Jahrhundert allmählich aufgegeben, ist jedoch noch heutigen Tages in
bäuerlichen Distrikten nachweisbar, wenn auch unter Beseitigung oder
doch starker Verminderung der Brache.

Das Dreifeldersystem setzt im grossen Ganzen voraus, dass
ausser dem Acker noch Wiesen und Weiden vorhanden sind, auf
welchen im Sommer das Vieh seine Nahrung finden kann, weil bei
ausgedehnter Brache und überwiegendem Getreidebau, wie dies das
Wirtschaftssystem in sich schliesst, von dem Acker nur wenig Vieh
und in unregelmässiger Weise ernährt werden kann. Wo es daher an
den nötigen Wiesen fehlt, kann das Vieh im Winter nur durch-
gehungert werden, und Albrecht Thaer berichtet, dass Ende des
18. und noch im Beginne des 19. Jahrhunderts in vielen Wirtschaften
and ganzen Gegenden Deutschlands das Vieh sich aus diesem Grunde
im dürftigsten Zustande befand und im Frühjahr oft so entkräftet
war, dass es kaum auf die Weide zu gehen imstande war. In Folge
dessen ist bei der Dreifelderwirtschaft im allgenıeinen, wo nicht er-
gänzende Wiesen vorhanılen sind, die Nutzung aus dem Viehstande
eine unvollkommene. Es überwiegt deshalb bei derselben die Getreide-
nahrung. Die finanzielle Ausbeute beruht gleichfalls in der Haupt-
sache auf dem Getreide, es gelangen ausserdem zum Verkauf haupt-
sächlich mageres Vieh, Wolle, Felle ete,

Eine weitere Eigentümlichkeit dieses Systems ist die verhältnis-
mässig kärgliche Düngung, die durch den Verwitterungsprozess in der
Brachzeit ergänzt werden muss. Zugleich findet Ersparnis an Arbeits-
&lt;raft statt, weil nur ein Teil des Landes besäet wird.

Fruchtwechsel, 3. Der Uebergang zu einem intensiveren Betrieb findet durch
die Einführung der Fruchtwechselwirtschaft statt, die sich in
England während des 18. Jahrhunderts neben der noch zu besprechen-
den Feldgraswirtschaft ausbildete. Sie ist in Deutschland durch
Albrecht Thaer Anfang des letzten Jahrhunderts zur Kenntnis der
Landwirte gebracht und dann zuerst auf den grossen Gütern, allmählich
auch bei den Bauern, eingeführt. Sie besteht darin, dass neben dem
Getreide vor allem Hackfrüchte und Futtergewächse regelmässig; ange-
baut und in einen bestimmten Turnus zu jenem gebracht werden, Wie
es der Name besagt, wechseln die verschiedenen Früchte auf demselben
Felde in bestimmter Weise, wie es die Bodenbeschaffenheit und die
Natur der Pflanzen bedingen, um möglichst hohe Ernten zu erzielen,
Hierbei sind die physikalischen und chemischen Kigenschaften des
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Pflanzenwachstums zu berücksichtigen, Die Pflanzen müssen so auf-
ainander folgen, dass einmal die nötige Zeit zum Präparieren des
Bodens verbleibt, indem zum Beispiel auf Winterung Sommerung oder
Hackfrüchte folgen, vor dem Wintergetreide oder Oelfrüchten Schwarz-
oder Kleebrache etc. Dann werden die Früchte in ihrer Folge so
ausgewählt, dass sie in ihrem Bedarf an Pflanzennährstoffen im Boden
sich möglichst ergänzen. Auf Getreide, welches viel Phosphorsäure
gebraucht, folgen Kartoffeln, die besonders Kali beanspruchen, und in
ähnlicher Weise finden Leguminosen und Futterkräuter, die Humus und
Stickstoff im Boden anhäufen, als Vorfrucht für Getreide Platz.
Dieses Wirtschaftssystem zeigt deshalb je nach den Verhältnissen
des Bodens und Klimas, aber auch nach den Arbeiter- und Preisver-
hältnissen ausserordentlich viele Variationen. Das Land ist bald nur
in 4, 5, bald in 12 und noch mehr Felder geteilt, und dementsprechend
Varliert der Wechsel der Früchte. Es stellt an die Intelligenz und
Sachkenntnis des Landwirts sehr viel höhere Ansprüche, und es können
sehr tiefgreifende Fehler dabei begangen werden. Dagegen ist es ein
bedeutsames Mittel zur Erhöhung der Erträge, Es ist damit zugleich
die Möglichkeit gegeben, die reine Brache zu vermindern, wo es das
Klima zulässt, sie ganz zu beseitigen und z. B. durch Kleebrache zu
ersetzen, die eine ganz andere Nutzung gewährt.
Infolgedessen ist mehr Arbeit und Kapital zur Durchführung er-
forderlich. Der Boden muss in kürzerer Frist und weit gründlicher
durchgearbeitet werden, als bei der Dreifelderwirtschaft, Es sind mehr
Arbeiter und mehr Zugvieh dazu nötig. Die grössere Fruchttragung
verlangt eine stärkere Düngung, deshalb muss ein grösserer Viehstand
gehalten werden. Der erweiterte Futter- und Hackfruchtbau gestattet
aber auch die Haltung eines solchen und emanzipiert in höherem Masse
von Wiesen und Weide, Sogar ohne dieselben kann reichliches Vieh
ernährt werden. Jetzt ist die Stallfütterung durchzuführen, wodurch das
Vieh weit besser gehalten und gleichmässiger ernährt werden kann. Daher
Sestattet sie, Mast und Molkerei zu einer weit höheren Nutzung zu
bringen, Besonders wird dadurch von demselben Viehstande ein sehr
viel grösserer Betrag an Dünger erzielt (wir haben auf denselben
Gütern ohne Erhöhung des Viehstandes eine Verdreifachung des
Düngerquantums festgestellt), der auch bei der besseren Fütterung einen
Sehr viel grösseren Gehalt besitzt. Die Folge davon ist eine erheb-
liche Steigerung der Ernteerträge, nicht nur in der Gesamtheit, sondern
auch pro Hektar der einzelnen Frucht. Das finanzielle Ergebnis der
Wirtschaft ruht jetzt nicht mehr so ausschliesslich in dem Getreide.
Der Viehstand, Handelsgewächsbau, oder auch landwirtschaftliche Ge-
werbe, wie Brennerei, Zuckerfabrikation, gewinnen daneben an Be-
deutung, Durch sie kann allmählich die Ernährung durch tierische
Produkte weiter um sich greifen und auch den unteren Klassen zu
3ute kommen. So hat der Uebergang zu diesem Wirtschaftssystem
auch soziale Bedeutung.
. 4. Neben den beiden letzten bisher betrachteten Systemen geht
in denjenigen Gegenden mit Niederungsboden, auf Gebirgsterrain oder
bei klimatischen Verhältnissen, welche den Graswuchs begünstigen, die
Feldgraswirtschaft her. Es wechseln dabei mehrere Jahre des
Graswuchses mit einzelnen Jahren des Getreide- oder Hackfruchtbaues

Feldgraswirt
schaft.

7) ak
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        Freie Wirt-
schaft.

ab, wobei eine sehr verschiedene Intensivität des Betriebes durch-
geführt werden kann, wie ebenso die Nutzung eine sehr ungleiche ist.
In Ländern wie England, Holland, Schleswig-Holstein, die für dieses
System durch ihr feuchtes Klima prädestiniert sind, lässt es sich
eine Reihe von Jahrhunderten zurückverfolgen. KExtensiv ist die
Durchführung dort, wo nur wenig Sorgfalt auf das Land verwendet
wird, das Wachstum des Grases künstlich wenig gefördert wird,
und die Umackerung nur selten stattfindet. Wo die natürlichen Be-
dingungen besonders günstige sind, kann auch dabei der Ertrag ein
erheblicher sein. Zwischen Husum und Tondern an der schleswigschen
Küste fanden wir nur einen sehr geringen Viehstand; Getreide- und
Kartoffelbau nur in solcher Ausdehnung, als er für den Bedarf der
Wirtschaft ausreichte. Dabei stand das Land sehr hoch im Preise,
und die Bauern hatten bedeutende Einnahmen, weil sie damals, An-
fang der siebziger Jahre, von Viehhändlern gegen bedeutende Zah-
lung Vieh zur Mastweide übernahmen, welches dann nach sechs bis
acht Wochen nach England verschickt wurde. So war bei wenig Auf-
wand von, Arbeit und Kapital die Nutzung eine sehr hohe. Aeusserst
intensiv wird das System in vielen Gegenden Englands durchgeführt,
zum Beispiel auf den Sewagefarmen, wo der Kloakeninhalt der benach-
barten Städte zur Berieselung der Grasfelder verwendet wird, der
Grasboden, wenn er nach fünf bis sechs Jahren beackert werden soll,
rayolt wird und, auch wenn das Land zum Graswuchse liegen bleibt,
es von dem Farmer fortdauernd geebnet und gewalzt wird, um die
Grasnarbe fest und gleichmässig zu machen. In den Wirtschaften von
Mecchi in der Umgegend von London wurde sogar der flüssig ge-
haltene Dünger aus den Stallreservoirs per Dampf auf die Felder ge-
trieben und dort mittels einer Spritze je nach Bedarf an Feuchtigkeit
ınd Dünger gleichmässig verteilt. Da hierzu naturgemäss ein be-
Jeutender Viehstand gehört, so wird fortdauernd viel Arbeit und
Kapital in der Wirtschaft verwendet.

5. Schliesslich bildet die freie Wirtschaft die höchste Stufe der
Kultur, wobei durchgreifende Bearbeitung des Bodens und sehr reich-
üiche und häufige Düngung gestatten, die zu bauenden Früchte unab-
hängig von den Wachstumsverhältnissen allein nach den Konjunkturen
zu wählen, um damit den höchsten Geldertrag zu erreichen, namentlich
durch Hineinziehung mannigfacher Handelsgewächse. Im Grossen er-
reicht sie die grösste Intensität durch vorwiegenden Aufwand von
Kapital, in der Form von Maschinen und künstlichen Düngemitteln,
z. B. bei dem Rübenbau in Anhalt oder in der Provinz Sachsen. Zwar
kann hier nicht beliebig jede Frucht gewählt werden, der Nutzen der
Wiederkehr der Rübe auf demselben Felde hat erfahrungsgemäss eine
Grenze, schon weil sich dadurch die Schädlinge der Rübe zu sehr ver-
mehren und die Ernten vernichten, wie ebenso bei der Oelfrucht, aber
doch kann von einem regelmässigen Fruchtwechsel abgewichen, z. B. der
Roggen mehrere Jahre hintereinander gebaut werden, wenn es die Preis-
verhältnisse wünschenswert machen. Auch die Einschiebung von Kümmel,
Zwiebeln etc. ist dabei ermöglicht. Viel grössere Freiheit wird aber
bei dem Kleinbetriebe erlangt durch vorwiegenden Aufwand von
Arbeit, insbesondere durch die Spatenkultur. Dies ist bekanntlich am
meisten ausgebildet in China und Japan, trotz geringer Viehhaltung
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durch sorgsamste Verwertung der menschlichen Exkremente, Küchen-
abfälle etc, Keine Frucht wird dort in der Umgebung der Städte
ohne reichliche Düngung gebaut; der Boden regelmässig rayolt. Bei
der Reiskultur wird die eine Hälfte des Ackers tiefer gelegt, um die
Bewässerung für den Reis zu erleichtern, während die andere Hälfte
für den Anbau von Getreide, Leguminosen entsprechend aufgehäuft
wird, um in einem anderen Jahre die Felder mit den Früchten und so
auch in der ganzen Behandlung wechseln zu lassen, so dass der ganze
Boden mehrere Fuss tief fortdauernd auf das gleichmässigste durch-
gearbeitet und völlig mit Düngstoffen imprägniert wird, wodurch
natürlich die Ertragsfähigkeit enorm gesteigert ist. Aber auch in
Europa giebt es Beispiele ausserordentlicher Intensivität der Be-
handlung. So fanden wir in der Umgegend von Pisa, dass in dem-
selben Jahre auf dem Acker als Hauptfrucht Weizen gebaut wurde,
darauf Mais, zwischen welchem noch Bohnen und Gemüse oder Steck-
rüben Platz fanden. Und in der Umgegend. von Neapel folgten noch
darauf Rüben oder eine Getreidesaat, auch Bohnen zur Gründüngung.
Pflug und Spaten sind hier auf demselben Felde thätig und ergänzen
sich, In jedem Jahre wird der Boden ein bis zweimal stark gedüngt.
Auch bei den Parzellenbesitzern Deutschlands finden wir freie Wirt-
Schaft in grosser Ausdehnung, indem sie auf demselben Stücke
‘ortdauernd Kartoffeln oder irgend ein Gemüse bauen, ohne je eine
Abwechslung eintreten zu lassen.

Um einen Anhalt. dafür zu geben, welche Produktionskosten die
moderne Landwirtschaft in Deutschland aufwenden muss, um ange-
Messene Erträge zu erzielen, und wie sie sich in den letzten Jahr-
zehnten gesteigert haben, geben wir in dem Folgenden einige Beispiele,
die wir zum grössten Teil selbst aus den Wirtschauftsbüchern einzelner
grösserer Güter ausgezogen haben. Die Zahlen sind niedriger, als man
516 sonst angegeben findet, weil wir alle durchgehenden. Posten aus-
geschieden haben, was gewöhnlich nicht geschieht. Wird im August
Saat- und Futtergetreide gekauft, in den folgenden Monaten ent-
sprechend mehr Getreide verkauft, so ist das ein durchlaufender Posten;
ebenso wenn mageres Vieh von ausserhalb bezogen und im Mast-
zustande an den Fleischer abgegeben ist, so ist auch dieser Ankauf
nicht unter die Produktionskosten zu rechnen.

Pro 100 ha wurden auf 7 Gütern in Westpreussen im Durch-
schnitt der Jahre an Produktionskosten aufgewendet:

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A353
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5881
Graf zur Lippe berechnete seine Produktionskosten pro Morgen
Roggen auf 43,7 Mk, Hollrung (Rübenbau, Berlin 1901) pro Morgen
Rüben in der Börde auf 188 Mk.,, bei Breslan 122, Kreis Kulm 154,
dei Halle 177 Mk.; Rabe (Vierzig Jahre Brotgetreidebau, Berlin 1901)
pro Morgen Brotgetreide auf demselben Gute 1860—64: 21,6 Mk,
1865—70: 44,6, 1870—79:; 85, 1880—89: 119, 1890—99: 110,7 Mk.
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        8 6.
Die Ricardo’sche Lehre von der Abnahme der Produktivität
des Mehraufwandes,

Durch Uebergang zu einer intensiveren Kultur wird unter den
entsprechenden natürlichen Bedingungen bis zu einer gewissen Grenze
hin eine Erhöhung des Rohertrages erzielt. Wenn man z. B. stärker
düngt, eventuell mit Guano, so wird der Ertrag des Weizens wohl von
30 auf 40 Zentner pro Hektar gesteigert werden können, wie ähnlich
der der Kartoffeln, der Rüben ete., und der Gesamtertrag vieler Güter
ist in den letzten 50 Jahren gerade dadurch, wie uns Beispiele vor-
liegen, mehr als verdreifacht. Dieser Erfolg ist aber, wie ausgeführt,
nur erreicht durch einen grösseren Aufwand von Arbeit und Kapital,

Wirkung höhe-also durch höhere Produktionskosten. Aber es ist nicht nur ein
‚ren Produk- höherer absoluter Aufwand notwendig, um einen grösseren Rohertrag
lonsaufwandes„ erzielen, sondern es wird, wie schon Turgot, dann vor allem David
Ricardo nachgewiesen haben, auch ein wachsender Prozentsatz des
Rohertrages durch die Produktionskosten absorbiert. Das ist allerdings
nicht naturgesetzlich aufzufassen, sondern nur als eine Regel, die na-
mentlich in der ersten Entwicklung nicht immer eintritt, wohl aber bei
einem gewissen Grade der Intensivität des Betriebes. Es kann, um
bei unserem Beispiel zu bleiben, der erste Aufwand von Guano sehr
wohl die Weizenernte derartig steigern, dass dadurch der Reinertrag
nicht nur absolut, sondern auch relativ steigt, wenn der Boden nach
seiner ganzen Beschaffenheit eine höhere Ernte liefern konnte, und es
ihm nur an Phosphorsäure und Stickstoff fehlte. Wenn man nun
aber fortfährt und noch einen weiteren Zentner Guano pro Morgen
aufwendet, so wird dadurch der Rohertrag vielleicht noch weiter um
einen Zentner gehoben, der schon den Ueberschuss erheblich ver-
minderte; der dritte Zentner liefert vielleicht nur noch einen halben
oder einen viertel Zentner mehr, wodurch nicht einmal die Kosten ge-
deckt werden, und ein weiterer Zentner würde sicher Lagergetreide
herbeiführen und sogar den Rohertrag vermindern. Es liegt also eine
Grenze vor, über welche hinaus der Aufwand sich nicht mehr bezahlt
macht. Dasselbe ist von der Bearbeitung des Bodens zu sagen. Ein
Umpflügen des Bodens vor der Saat zum dritten Male kann sich
überaus vorteilhaft erweisen; doch ein viertes Mal kann leicht nach-
teilig wirken. Man weiss, dass man den Ertrag der Kartoffeln steigern
kann, wenn man die Pflanzen weiter auseinandersetzt, sie mit reich-
lichem Dünger versieht und jede Pflanze sorgsam behäufelt und von
allem Unkraut befreit. Aber auch hier wird bald die Grenze erreicht,
wo die grössere Sorgfalt in der Behandlung durch den Mehrertrag
nicht mehr bezahlt wird. Jeder Zentner Getreide oder sonstiger
Früchte, der über den bisherigen Durchschnittsertrag erzielt werden
soll, erfordert also bei sonst gleich gebliebenen Verhältnissen höhere
Produktionskosten, und es fragt sich in jedem Falle, ob jener Mehr-
aufwand durch den Erlös des Mehrertrages gedeckt wird. Unter sonst
gleich gebliebenen Verhältnissen kann daher zu einem intensiveren
Betriebe nur bei Erhöhung der Fruchtpreise, Ermässigung der Arbeits-
löhne oder Herabsetzung des Kapitalzinses übergegangen werden, wo-
durch die Produktionskosten ermässigt, oder der Geldertrag erhöht
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wird. Guter Boden pflegt erfahrungsgemäss den Mehraufwand besser
bezahlt zu machen, als leichter Boden. Ausserdem kann auch der
Uebergang zu einem intensiveren Betriebe bei gleichen Preisen ete,
Yorgenommen werden auf Grund von Fortschritten in der Wissen-
schaft, Vervollkommnung in der Technik, verbesserter Organisation
der Arbeit, wofür das letzte Jahrhundert schlagende Beweise geliefert
hat. Man braucht nur an die verbesserte Düngung zu denken, be-
sonders durch künstliche Düngmittel, infolge der Erkenntnis, worin die
Dungkraft der einzelnen Materialien besteht, und auf der Feststellung
durch die chemische Analyse, in welchen Gegenständen die Pflanzen-
nährstoffe enthalten sind; dann an die verbesserte Ernährung der
Tiere infolge der physiologischen Feststellung, was das Tier zur Fett-
ablagerung, Milchsekretion ete. gebraucht, wieviel Protein- und Stärke-
substanzen in den einzelnen Futtermitteln enthalten sind ; an die ratio-
nelleren Fruchtfolgen auf Grund der Erforschung der Wachstumsbe-
dingungen der Pflanzen, ihrer Aschenbestandteile und Ansprüche an
den Boden. Dadurch ist es möglich geworden, dass in den ersten
Dreivierteln des letzten Jahrhunderts die Reinerträge der Landwirtschaft
weit stärker gestiegen sind, als.die Preise der landwirtschaftlichen
Produkte, und auch in dem letzten Viertel das Niveau des Rein-
zewinnes nicht in dem gleichen Masse gedrückt ist, wie das Preis-
niveau, verschärft durch das Steigen der Löhne. So ist im allgemeinen
lie Ricardo’sche Lehre, dass die mehr aufgewendeten Kosten einen
immer grösseren Prozentsatz des Reinertrages absorbieren, auch in der
Praxis zu beobachten.

8 7.
Die Thünen’sche Lehre.
| Aus dem oben Gesagten geht hervor, dass jeder Grad der In-
tensität des Betriebes und damit jedes Wirtschaftssystem nur unter
bestimmten natürlichen und volkswirtschaftlichen Verhältnissen den
höchsten Reinertrag abwerfen wird, wenn dabei natürlich auch ein ge-
wisser Spielraum bleibt. Es ist das grosse Verdienst des mecklen-
burgischen Gutsbesitzers Heinrich von Thünen auf Tellow diesen
Satz zuerst aufgestellt und wissenschaftlich begründet zu haben. Es
geschah dieses in seinem Werke „Der isolierte Staat in Beziehung zu
Landwirtschaft und Nationalökonomie“, Rostock 1826, zweite Auflage
1842. Er suchte in einer Abstraktion die Wirkung einer Preisver-
änderung der Produkte auf das Wirtschaftssystem klar zu legen, indem
er alle übrigen Faktoren, welche das wirtschaftliche Leben beein-
Aussen, unverändert lässt, bis auf die Entfernung des Grundstückes
vom Markte. Er nahm eine völlige Ebene mit gleichem Boden, ohne
einen schiffbaren Strom, ohne Eisenbahnen und sonstige Kunststrassen
als Untersuchungsobjekt an, in ihrer Mitte einen einzigen Marktort,
der allein die Ueberschüsse der Landwirtschaft aufnimmt, während das
Land durch eine Wüste von dem Verkehr mit anderen "Territorien
abgeschlossen ist. Unter solchen Verhältnissen werden nun, wie er
Aeigt, in dem ganzen Lande die Preise der landwirtschaftlichen Pro-
dukte gleich denen in der Stadt sein, nach Abzug der Transportkosten
vom Produktionsorte nach der Stadt. Je grösser die Entfernung vom

Chünens iso-
jerter Staat.
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        Zentrum, um so niedriger werden ‘also die Fruchtpreise sein, und er
untersucht nun, welches Wirtschaftssystem in den einzelnen sich um
das Zentrum lagernden Kreisen den höchsten Reinertrag abliefert. Er
stellt dafür genaue Berechnungen an und entnimmt dazu das Material
seinen eigenen Wirtschaftsbüchern. Er kommt zu dem Ergebnis, dass
in der nächsten Nähe der Stadt die Kultur von Gemüse, frischem Obst,
die Gewinnung von Milch, Butter, Eiern, dann von Stroh und Heu sich
am meisten bezahlt macht, Produkte, welche teils durch ihr Volumen,
teils weil sie leicht verderben, einen weiteren Transport auf gewöhnlichem
Landwege nicht vertragen. Der Preis dieser Produkte muss deshalb
50 hoch steigen, dass durch sie ein höherer Reinertrag zu erzielen ist,
als durch die übrigen Früchte, die deshalb mehr und mehr verdrängt
and in der Kultur auf entferntere Gegenden verwiesen werden. Dies
wird dadurch begünstigt, dass aus der Stadt der Dünger beschafft
werden kann, der für die angegebenen Kulturen in reichem Masse not-
wendig ist. Die Viehhaltung zur Düngergewinnung ist deshalb nicht
nötig. Vieh wird nur gehalten, soweit es zum Zuge, dann zur Milch-
produktion erforderlich ist. Der Viehstand wird in diesem nächsten
Kreise also ein verhältnismässig geringer sein. Es ist der Kreis der
freien Wirtschaft.

In dem zweiten Kreise muss nach Thünen’s Berechnung die
Waldkultur Platz greifen. Das schwer transportable Holz ist in-
folge der hohen Kosten der Anfuhr so teuer, dass der Wald in dieser
Gegend eine höhere Rente abwirft, als der landwirtschaftlich benutzte
Acker.

In den dritten Kreis verweist er, unter Voraussetzung seiner
heimischen Verhältnisse mit üppigem Graswuchs, die Feldgraswirt-
schaft, während in anderen Gegenden mit einem trockneren Klima
die Fruchtwechselwirtschaft sich am besten bezahlt macht.
Hier müssen die voluminösen Hackfrüchte gebaut werden, hier ist die
Stallfütterung am Platze, um Mastvieh zu halten, während das Ge-
treide nur eine Ergänzung zu ihm bildet. Die Preise der Früchte
sind so hoch, dass eine intensive Ausnutzung des Bodens sich bezahlt
macht und ein grosser Aufwand von Arbeit und Kapital den Verhält-
aissen entspricht.

In dem vierten Kreise, wo nun bereits extensiver gewirtschaftet
werden muss, bleibt mehr Land als Brache liegen. Auf Hackfrüchte
muss verzichtet werden; Mastung macht sich nicht mehr bezahlt; so-
wohl an Arbeitskräften, wie an Dünger wird gespart, hier kann nur
Dreifelderwirtschaft durchgeführt werden. Das Getreide ist es,
welches hier hauptsächlich gebaut wird und zur Ernährung der Stadt
dient. In dem fünften Kreise lohnt sich auch nicht mehr der Ge-
'reidebau, es tritt die Weidewirtschaft ein. Mageres Vieh wird nach
dem dritten Kreise getrieben, Wolle, Felle etc. sind daneben die Ver-
kaufsartikel.

Das Hauptergebnis dieser Darstellung ist, dass der Landwirt
nicht beliebig das Wirtschaftssystem wählen kann, sondern gezwungen
ist, auf Grund einer Berechnung festzustellen, welches den höchsten
Reinertrag zu liefern vermag, weil unter gegebenen Verhältnissen stets
aur ein bestimmter Grad der Intensität des Betriebes sich bezahlt
macht.
        <pb n="43" />
        25

Gegen diese Grundregel wird aber in der Praxis sehr häufig
verstossen und extensive Wirtschaft ohne weiteres als schlechte Wirt-
schaft angesehen, intensive als eine gute und intelligent geführte, was
grundfalsch ist. Häufig kann man beobachten, dass. Landwirte aus dem
Westen, aus Sachsen, Hannover, Mecklenburg in die östlichen Pro-
vinzen Preussens kommen, dort für die Güter verhältnismässig hohe
Preise zahlen, in der Meinung, durch den intensiveren Betrieb ihrer
Heimat auch dort höhere Erträge zu erzielen. Mit der Zeit erfahren
sie, dass sie damit schlechte Geschäfte machen, d. h. zu teuer wirt-
schaften, weil dort verhältnissmässig mehr Arbeitskräfte gehalten
werden müssen, da Ernte und Saat im Herbst viel mehr aneinander
rücken, die Viehhaltung sich weit weniger bezahlt macht, weil bei der
dünnen Bevölkerung der Absatz schwieriger, die Preise niedriger sind,
ausserdem bei dem ungünstigeren Klima mehr Missernten vorkommen,
und künstlicher Dünger nicht die gleiche Wirkung hat, als im Westen,
Der unzureichende pekuniäre Erfolg führt sie dann erst auf die
Thünen’sche Lehre und beweist ihnen ihre Wahrheit.

8 8.
Die Thünenschen Kreise in der Wirklichkeit und ihre
Modifikationen.

v. d. Goltz, Landwirtschaftliche Taxationslehre. Berlin 1882.

Ders., Handbuch der landwirtschaftlichen Betriebslehre. Berlin 1886.

Wiskemann, Die antike Landwirtschaft und das v. Thünen’sche Gesetz,

Leipzig 1859.

Die Beobachtung der Wirklichkeit zeigt die Richtigkeit der Im Altertum.
Thünenschen Aufstellungen. Wiskemann hat gezeigt, dass im
klassischen Altertume sich die Thünenschen Kreise in ihrer Um-
lagerung um die grossen Städte nachweisen lassen. In der nächsten
Umgebung um Rom blühte vor allem Gemüsebau, Blumenzucht und
Geflügelhaltung. Es war der erste Thünensche Kreis. Dann folgte
eine intensivere Viehhaltung, die für die damalige Zeit dem Kreise
der Fruchtwechselwirtschaft entspricht. Der Kreis des Getreidebaues
war hauptsächlich nach Sizilien verlegt, von wo zu Wasser das Haupt-
nahrungsmittel nach Rom gebracht wurde, während in den entlegeneren
Gegenden Italiens die Weidewirtschaft bestand.

. Die gleichen Verhältnisse lassen sich für das Mittelalter nach-Im Mittelalter.
weisen. In der nächsten Umgebung von Berlin war. und ist noch heute
die freie Wirtschaft gebräuchlich. Dann folgte der Wald. Aus dem
weiteren Kreise fand die Lieferung von Butter und Fettvieh statt. Dieser
erstreckte sich über die Mark bis nach Mecklenburg hinein. Getreide
kam noch aus grössererer Entfernung, das magere Vieh wurde auch
noch im 18, Jahrhundert bis aus Polen herangetrieben. Haben sich
in der neueren Zeit die Verhältnisse auch ausserordentlich verschoben,
SO sind die Grundzüge doch noch jetzt zu beobachten. Um alle
grösseren Städte herum blüht Gemüse- und Gartenbau, sind grössere
Milchwirtschaften, wie Geflügelhaltungen angesiedelt, und in immer
Srösseren Kreisen lagert sich die Fruchtwechselwirtschaft herum,
während die extensive Kultur in fernere Gegenden geschoben ist.

Wir können jetzt die. ganze civilisierte Welt als einen ge-In der Gegen-
Schlossenen Thünen”’schen Staat ansehen. London, oder England über- wart.
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        — 26 —

haupt bildet das Zentrum, welches die landwirtschaftlichen Ueberschüsse
aller Länder mehr und mehr an sich zieht. England selbst hat zum
grössten Teil freie Wirtschaft und die intensivste Feldgraswirtschaft.
Deutschland, welches in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts dem
Kreise der Dreifelderwirtschaft zugehörte, ist in der zweiten Hälfte
immer allgemeiner zur Fruchtwechselwirtschaft übergegangen. Es hat
aufgehört, Getreide abzugeben und braucht jetzt selbst einen Zuschuss,
Dass es nicht einmal ausreichend tierische Produkte zur Ernährung
des Landes bieten kann, lässt auf einen Fehler in dem landwirtschaft-
lichen Betriebe schliessen. Es ist die grosse Ausdehnung des Gross-
betriebes daran schuld.

Je stärker die Bevölkerung bei uns zunimmt, um so grössere
Teile des Landes werden in die freie Wirtschaft hineingetrieben.

Serbien, Rumänien, grosse Teile von Russland, dann ganz be-
sonders von Nordamerika, die in dem Ringe der Felderwirtschaft liegen,
oilden aber zugleich zum Teil mit Südamerika, Australien und Süd-
afrika den äussersten Thünenschen Kreis der Weidewirtschaft.

Wenn jetzt nur noch Spuren jener Thünenschen Ringbildung
zu beobachten sind, so ist dieses auf die Umgestaltung der ganzen
volkswirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen; und wir wollen die-
selben etwas näher verfolgen.

Modifikationen Vor allem ist es klar, dass, wenn durch den Thünenschen Staat

der Thünen- ein Kanal gelegt wird, welcher die Stadt mit den Endpunkten ver-

schen Kreise, pindet, dadurch die Wirischaftssysteme vollständig verschoben werden
müssen. Der. Obst- und Gemüsebau etc. wird sich in grosser Aus-
dehnung an dem Kanal entlang ziehen, weil der Transport zu Wasser
auch aus grösseren Entfernungen billig zu bewerkstelligen ist. Das
wird in noch höherem Masse von dem Walde und seinen Produkten

Verbesserung zu sagen sein. In der Umgebung der Stadt verengt sich der erste

jer Sommuni-und zweite Kreis entsprechend, und auch der dritte und vierte Kreis
"erlangen dadurch eine völlige Verschiebung. Bis an die äusserste Grenze
hin wird an beiden Seiten des Kanals von Weidewirtschaft keine
Rede sein, sondern sich der Fruchtwechsel einbürgern, in einiger Ent-
fernung von dem Kanal überwiegender Getreidebau seine Stelle ein-
nehmen, während die Weidewirtschaft in den anderen Landesteilen der
Stadt weit näher rückt.

In der gleichen Weise wird jede Verbesserung der Kommuni-
zationsmittel wirken. Der Bau einer Chaussee ermöglicht eine erheb-
liche Erweiterung des intensiveren Betriebes, natürlich auf Kosten der
davon nicht berührten Gegenden, deren Monopol gebrochen ist. Noch
bedeutsamer und durchgreifender wird die Anlage einer Eisenbahn
wirken. Die "Transportkosten für einen Zentner Roggen auf mässig
zuten Wegen veranschlagt v. d. Goltz auf 13 Pfy. für 10 Kilometer,
per Bahn auf noch nicht 2 Pfg. Die Ausbildung eines Eisenbahnnetzes
nuss die Thünenschen Kreise völlig durcheinander schieben und die
Bedeutung des einzelnen Marktortes umsomehr reduzieren, je enger die
Maschen des Netzes geworden sind. Deshalb ist gegenwärtig in einem
Lande wie Deutschland oder Frankreich nur noch der erste Kreis fest-
zustellen, aber nicht mehr ein weiterer abzugrenzen. Durch nichts
kann die Bedeutung der Kommunikationsmittel für die Landwirtschaft
30 deutlich zum Ausdruck yvebracht werden, als durch das Bild des
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Thünenschen Staates, durch den man die modernen Verkehrsstrassen
sich hindurchziehen lässt.

| So lässt sich auch die gegenwärtige landwirtschaftliche Depression
in dem kultiviertesten Teil Europas leicht erklären. Durch die Eisen-
bahnen und den verbesserten Seetransport sind überseeische Länder
Amerika, Indien, Australien, die bis dahin in dem äussersten Thünen-
schen Kreise lagen, für den Weltmarkt erschlossen und sind zu den
Hauptgetreidelieferanten, also in den nächstnäheren Kreis hineingerückt.
Damit ist das bisherige Monopol der Inhaber nordwesteuropäischer
Getreidebaudistrikte gebrochen und sie sind gezwungen entweder zu
“ner grösseren Intensität überzugehen, sich dem Zentrum zu nähern,
Oder eine ganz extensive Wirtschaft zu acceptieren. Wir standen eine
Zeit lang in dieser letzteren Gefahr, sie scheint uns aber überwunden
zu sein.

Ganz ähnlich wie die Entfernung vom Marktorte wirkt nun die
Entfernung der Aecker vom Hofe, denn das Hin- und Herziehen von
Menschen und Tieren zur Bestellung, Saat und Ernte schliesst grosse
Zeit- und Kraftverschwendung in sich, so dass unter unseren Verhält-
Mıssen schon bei anderthalb Kilometer Entfernung, bei sehr gutem
Boden bei drei Kilometer, der Reinertrag durch die erhöhten Betriebs-
kosten absorbiert wird. Je höher die Löhne, je niedriger die Pro-
duktenpreise, um so empfindlicher wird die Entfernung wirken, und
um so früher werden jene entlegenen Felder rationeller Weise nicht
Mehr bewirtschaftet werden können. Hierin liegt es, dass in der
neueren Zeit die sehr umfangreichen Güter keine angemessenen Erträge
mehr abzuwerfen vermögen. Namentlich stellt es sich heraus, dass
die Umwandlung von Forstflächen in Acker, die in den Zeiten hoher
Preise in den sechziger und Anfang der siebziger Jahre durchgeführt
wär, sich in der neueren Zeit nicht mehr bezahlt macht und die Äecker
der Aufforstung wieder anheimfallen müssen. Darauf ist auch zurückzu-
führen, dass in der neueren Zeit so viele grosse Güter im nordöstlichen
Preussen zerschlagen werden. Die grossen Betriebe mit entfernt ge-
legenen F eldern vermögen mit den kleinen, wohlarrondierten Bauern-
gütern in der Regel nicht mehr zu konkurrieren. Auf der anderen
Seite müssen die entlegenen Felder extensiver bewirtschaftet werden,
als die nahe gelegenen, um vor allem Arbeitskosten zu ersparen.

Eine Grundsteuer und eine Erhöhung des Arbeitslohnes, über-
haupt alles, was die Produktionskosten erhöht und nur einen Kreis
des in Betracht kommenden Staates trifft, wirkt wie eine Entfernung
vom Markte. Wenn also in dem Kreise der Wechselwirtschaft die
Arbeiter knapp und teuer werden, so können sich trotz der Gunst der
Lage die betreffenden Landwirte genötigt sehen, die Dreifelderwirt-
Schaft einzuführen, um Arbeitskräfte zu sparen. Thatsächlich ist
dieses in der Umgegend einzelner Fabrikstädte, wenigstens vorüber-
xehend, geschehen, und man befürchtete es allgemeiner in der neueren
Zeit bei uns infolge des Arbeitermangels und der Lohnsteigerung.
Indessen haben sonstige Fortschritte in der Landwirtschaft diese Ge-
fahr abzuwenden vermocht.

.. Diesen Momenten, welche einer Entfernung vom Markte gleich
Wirkend sind, stehen nun eine Menge anderer gegenüber, welche im
Gegenteile einer Annäherung an den Marktort gleichkoummen. Es liegt

Antfernung
om Hofe.

Wirkung von
Steuer und
Lohnhöhe.
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        28

Anwendung auf der Hand, dass die Heranziehung von Maschinen zur Ersparung
von Maschinen,teurer Arbeitskräfte dem besprochenen Arbeitermangel entgegengesetzt
sünstl. Dünger. .„iyken muss. Stehen künstliche Düngmittel zur Verfügung, so ge-
statten sie auch entfernteren Gegenden noch, die freie Wirtschaft
durchzuführen und sich namentlich von einem grösseren Viehstande
zu emanzipieren.
Verarbeitung Besonders durchgreifenden Einfluss übt aber dann bekanntlich
der Produkte. die Verarbeitung der Produkte, wodurch sie in einem kleineren
Volumen einen höheren Wert erlangen und dadurch transportfähiger
werden. In solcher Weise wirken Branntweinbrennereien und Zucker-
labriken, welche Kartoffeln und Rüben in den viel wertvolleren
Branntwein und Zucker verwandeln. Dadurch waren schon vor De-
zennien in abgelegenen Gegenden, wie den Ostseeprovinzen, in dem
südlichen Russland, wie abseits von der Donau und von Eisenbahnen
in Ungarn, grosse Güter mit Brennereien oder Zuckerfabriken imstande,
eine sehr intensive Fruchtwechselwirtschaft durchzuführen, während
sonst in der ganzen Gegend dürftige Dreifelderwirtschaft, oder selbst
rohe Weidewirtschaft üblich war. Der Spiritus wurde zu Schlitten
von den Ostseeprovinzen nach Petersburg gebracht, der Zucker auch
auf grosse Entfernungen an die Flüsse oder an eine sonstige Wasser-
strasse hintransportiert. In einer ähnlichen Weise war Ungarn schon
zeit langer Zeit thätig, durch die Anlage grosser Mühlen seinen Weizen
ın das feinste Mehl zu verwandeln, welches nun einen vorzüglichen
Exportartikel bis nach Berlin, Südamerika u. s. w. ausmachte, wohin
lie Verfrachtung von Getreide unmöglich war, Der Ertrag der Land-
wirtschaft wurde dadurch bedeutend gehoben, und eine intensivere
\usnutzung des Landes ermöglicht. In der neuesten Zeit hat die
3utterfabrikation den Landwirten in abgelegenen Gegenden, z. B. Ost-
preussen, in den Stand gesetzt, mit dem Berliner Markt in Beziehung
zu treten. Argentinien beginnt neuerdings Butter mit gutem Erfolg
nach London zu schicken. Jede Erleichterung des Transports auf der
Bahn, z. B. Einrichtung von Waggons mit Kisbehältern zur Konser-
vierung der Milch, sorgsamere Verpackung der Früchte, Eier ete. er-
möglichen es heutigen Tages, die erwähnten Gegenstände aus sehr
zrossen Entfernungen zu beziehen, für die man bis dahin auf die
1ächste Umgebung angewiesen war; und jedes Jahr bringt in dieser
Beziehung wesentliche Neuerungen. Wir erinnern noch an den Trans-
port von lebenden Tieren aus überseeischen Ländern, sowie von aus-
zeschlachtetem Vieh durch besondere Kühlvorrichtungen auf den
Schiffen. Das Pressen des Strohes und Heues, das Trocknen der Ge-
müse, die Bereitung von Konserven gleichfalls von Obst und Gemüse,
die Herstellung von Fleischextrakt und kondensierter Milch haben in
der gleichen Weise eine hohe Bedeutung für die Landwirtschaft erlangt.
Durch alle diese Massregeln, am meisten aber durch die Aus-
bildung der Eisenbahnen hat in den in Betracht kommenden Ländern
der Marktort mehr und mehr seine Bedeutung für die Landwirtschaft
verloren. Die Entfernungen spielen nicht mehr eine massgebende
Rolle, Berlin bezieht frische Milch, die sich von allen landwirtschaft-
lichen Produkten am empfindlichsten zeigt, von 20 Meilen weit und
weiter. Frische Gemüse, Früchte und Blumen kommen bis aus Algier,
Italien, Südfrankreich her. Aber dieser Bezug aus ganz entlegenen
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        20

Gegenden erstreckt sich doch hauptsächlich auf Luxusartikel in den
Jahreszeiten, wo die nächste Umgebung noch nichts liefern kann. Für
den Hauptkonsum behält doch das Inland und die Umgebung einen
gewissen Vorzug, wo nicht ein Monopol. Ebenso ist es mit dem
Fleisch, wo allerdings gerade umgekehrt mageres, getrocknetes, weniger
Schmackhaftes aus anderen primitiven Gegenden bezogen wird, da-
gegen die feinere Qualität so wie der Massenbedarf doch nur in dem
&amp;igenen Lande beschafft werden kann. Getreide dagegen zeigt sich
al ausserordentlich leicht transportabel und als internationaler Handels-
artıkel.

Während die Absatzverhältnisse, wie dargelegt, mit der Zu-Gunst der Pro-
nahme der Bevölkerung und Verbesserung der Verkehrsmittel immer duktions-
mehr an Bedeutung für die Landwirtschaft verlieren, treten dem *edingungen.
gegenüber besonders günstige Produktionsbedingungen immer mehr
bestimmend für das Wirtschaftssystem und die zu kultivierenden
Produkte hervor. Mit anderen Worten, nach der Gunst der Pro-
duktionsfaktoren bildet sich immer ausgedehnter eine Arbeits- und
Verwendungsteilung aus, welche erheblich zur Erhöhung und Ver-
besserung der Leistungen beiträgt. So werden Bodengüte und Klima
entscheidend für gewisse Produktionszweige, nicht nur, dass in Gegenden
mit leichtem Boden Roggen und Hafer gebaut wird, auf schwererem
Boden Weizen und Gerste, was natürlich stets der Fall gewesen ist,
sondern dass gewisse Gegenden besonders gute Qualitäten liefern; wie die
Probstei vorzüglichen Saatroggen, der deshalb dort in besonderer Aus-
dehnung gebaut wird, und die verschiedensten Gegenden mit Saatgut
versorgt. Die Provinz Sachsen und Anhalt gelten als die Haupt-
Stätten der Zuckerrübenkultur und bewahren dauernd ihre UVeberlegen-
heit und eine grosse Ausdehnung ihres Anbaues, Bestimmte Land-
Striche haben sich zum Samenbau durch die Bodenqualität und ge-
Yinge Gefahr der Nachtfröste als besonders geeignet erwiesen, wie die
Umgegend von Quedlinburg, Erfurt, während andere Distrikte sich be-
Sonders für den Gemüsebau eignen und dieser im Grossen betrieben
wird, wie gleichfalls um Erfurt, Braunschweig, Wandsbeck ete. Der
Wein- und Obstbau hat längst an bestimmten Orten eine hohe Blüte
and Weltruf erlangt. Durch ausgedehnte Wiesen sind grosse Himmels-
Striche für die Viehzucht prädestiniert, wobei wiederum bestimmte
Gegenden sich vorzugsweise auf die Pferdezucht legen, wie Ostpreussen,
gewisse Gegenden Hannovers, Oldenburgs, während andere in der
Rindviehzucht, wieder andere in der Schafzucht excellieren, wie die
Marschgegenden im nördlichen Lüneburgischen, Schleswig-Holsteinischen,
Wieder andere mit Vorteil feinere Wollschafe, wie namentlich in
früheren Zeiten Schlesien, halten u. s. w.

„Ks steht zu erwarten, dass diese Ausnutzung besonderer Vor-
7üge der Produktionsfaktoren sich noch in höherem Masse als bis-
her ausbilden und damit eine grössere Arbeitsteilung auch in der
Landwirtschaft zur Anwendung gelangen wird. Gerade so wie bei
der Industrie werden aber auch Zufälligkeiten unter den KEinfluss
einzelner Persönlichkeiten mit hervorragender Intelligenz und Unter-
nehmungslust besondere Produktionsrichtungen in einzelnen Gegen-
den überwiegend zur Ausbildung zu bringen vermögen. ohne dass
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die Produktion oder der Absatz durch besondere Verhältnisse begüns-
tigt wird, wie z. B. in Lothringen die Geflügelzucht und Geflügelmastung.

8 9.
Die Statik.

Liebig, I)ie Chemie in ihrer Anwendung auf Agrikultur und Physiologie.
Braunschweig 1862.

Conrad, Liebigs Ansicht von der Bodenerschöpfung. Jena 1864.

Ed, Heiden, Leitfaden von der ges. Düngerlehre und Statik des Landbaues.
Hannover 1873,

&amp;. Drechsler, Die Statik des Landbaues. Göttingen 1896.

M, Maercker, Raubbau, Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 2. Aufl.
Jena 1901.
Schon in uralter Zeit hat man die Erfahrung gemacht, dass der
Boden durch die Ernte erschöpft wird und einen Ersatz in der
Düngung bedarf, um seine Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen. Das
jekunden Berichte der Israeliten und eine Menge Schriften der alten
riechen und Römer. Wie aber der Ersatz am zweckmässigsten zu
Dieten sei, durch welche Substanzen er gewährt werden könne, darüber
'st man bis in die neuere Zeit sehr im Unklaren gewesen und haben
verschiedene Auffassungen bestanden. Noch im Beginne des 19. Jahr-
aunderts glaubte vor allem Albrecht Thaer, in der Humussäure den
1auptsächlichsten Düngestoff annehmen zu können. In den fünfziger
Jahren empfahlen Wolf und Stöckhardt dem Landwirte in erster
Linie reichlichen Ersatz an Stickstoff, als der hauptsächlichsten Kraft
zur Belebung des Pflanzenwachstums im Dünger. Erst Justus von
Liebig war es, der in seiner oben angegebenen Schrift die richtige
Lehre aufstellte, dass die Pflanze im Boden hauptsächlich bestimmte
Aschenbestandteile als mineralische Nährstoffe vorfinden müsse, um
zedeihen zu können; dass ein Teil von ihnen, wie namentlich Phos-
ohorsäure, Kali und Kalk im Boden nur in beschränktem Masse vor-
handen sei, und in jeder Ernte ihm gerade diese Stoffe in erheblicher
Menge entzogen würden, der Acker deshalb in seiner Ertragsfähigkeit
z3rlahme, wenn hier nicht voller Ersatz geboten werde. Jedes Wirt-
schaftssystem, bei welchem nicht ein voller Ersatz dieser Stoffe vor-
liegt, bezeichnete er als Raubbau; vollständigen Ersatz, indem dasselbe
uantum, welches in der Ernte dem Boden genommen, in der Düngung
wieder zurückerstattet wird, nannte er Statik.

Auf Grund dieser jetzt von der Naturwissenschaft allgemein als
richtig anerkannten Lehre von der Ernährung der Pflanze zog Liebig
nun allgemeine Konsequenzen für die gesamte Volkswirtschaft und
Landwirtschaft, welche in seiner Zeit auf Staatsmänner wie Landwirte
einen grossen Eindruck machten, aber im Laufe der Zeit modifiziert
wurden.

Liebig’s Lehre Aus den erwähnten naturwissenschaftlichen Prämissen zog Liebig
‚om Raubbau.den Schluss, dass es für die Landwirtschaft notwendig sei, stets die
Statik zu wahren, und dass jeder Betrieb die Volkswirtschaft nach-
haltig schädige, welcher vollständigen oder teilweisen Raubbau in sich
schliesst, da die Bodenerträge dadurch seiner Ansicht nach nicht nur
momentan, sondern nachhaltig reduziert werden. Zu seiner Beweis-
führung zog er die Geschichte heran, indem er behauptete, dass alle
        <pb n="49" />
        Länder der alten Kultur zu Grunde gegangen seien, weil der Boden
an Ertragsfähigkeit abgenommen hätte und nicht mehr die bisherige
Starke Bevölkerung zu ernähren imstande gewesen wäre. Die Ursache
dieser Erscheinung sei aber in dem Raubbau zu finden, der zu allen
Zeiten stattgefunden und die Landwirtschaft ruiniert habe. Persien
und Mesopotamien, die Wiege der ältesten Kultur, welche lange
Zeit eine äusserst dichte Bevölkerung beherbergt und ernährt habe,
wie das alte Babylon, wo nach allen Berichten die üppigste Landwirt-
schaft mit enormen Erträgen geherrscht hat, seien allmählich zurück-
Scgangen und beherbergten jetzt nur eine dünne, arme Bevölkerung mit
der dürftigsten Landwirtschaft und unzureichenden Ernten. In gleicher
Weise sei die Macht und der Wohlstand Griechenlands und Roms
gebrochen, da beiden Ländern der ausgesogene Boden mehr und mehr
seine Gaben versagte. Spanien, welches unter den Mauriskos die
blühendste Landwirtschaft besessen und eine sehr dichte Bevölkerung
ernährt, wo das Land sich Jahrhunderte hindurch in höchstem Wohl:
Stande befunden habe, weise jetzt im Innern des Landes weite öde
Strecken und dürftige Weideflächen auf; die Bevölkerung wäre in
den letzten Jahrhunderten enorm zurückgegangen, und hätte sich aus
ihrer Verarmung noch nicht wieder zu erholen vermocht.

. Liebig geht noch einen Schritt weiter und behauptet, dass auch
in den modernen Staaten die Landwirtschaft in der Hauptsache auf
Raubbau basiert sei, und dass, wenn dieser nicht abgestellt werde, der
Verfall der jetzigen Kulturstaaten unvermeidlich sei, da die Erträge
der Landwirtschaft abnehmen müssten, ja sogar, wie er nachzuweisen
Sucht, bereits abgenommen hätten. Kein Wunder, wenn diese Aus-
führungen von so hervorragender Seite eine allgemeine Beunruhigung
berbeiführten. Es ist deshalb eine nähere Untersuchnng der volkswirt-
schaftlichen Seite der Liebigschen Lehre notwendig.

. Was zunächst die historische Begründung anbetrifft, so kann
dieselbe nicht als richtig anerkannt werden. Alle Reisebeschreibungen
Sind darin einig, dass in den erwähnten Ländern der Boden auch ar
Sich noch heutigen Tages ertragsfähig ist, dass aber in den asiatischer
Gegenden der alten Kultur, wie an der spanischen Küste in alter Zeit
Cin vorzügliches Bewässerungssystem mit ausgedehntem Kanalnetz dem
Acker die Feuchtigkeit bot, die er in jenem Klima zur Fruchttragung
gebraucht. Die verheerenden Kriege, und die damit verbundene De-
Zimierung der Bevölkerung, liessen die Kanäle verfallen, und damit
Müsste der Boden seine Ertragsfähigkeit einbüssen. In der Ebene
Von Capua werden aber noch heutigen Tages die reichsten Ernten
Sewonnen, und zwar durch ausgedehnte Anwendung der Gründüngung,
also durch Verwertung des natürlichen Bodenreichtums. Wenn in
Griechenland erst. überall gute Wege angelegt sein werden, wenn in
Spanien die Bevölkerung zu etwas grösserem Fleiss erzogen wird,
Unterliegt es keinem Zweifel, dass auch dort die Landwirtschaft schnell
Zu früherer Blüte gebracht werden kann, abgesehen vielleicht von
inzelnen Landesteilen, wo infolge übermässiger Vernichtung der Wälder
und ausschliesslicher Benutzung des Landes zu Weidetriften der Humus
ZU sehr ausgebrannt und ausgewaschen ist, so dass er einer längeren
Kultur zur Neubelebune bedarf.

Kritik der
historischen
Begründung
        <pb n="50" />
        — 32

Die moderne Dass in der Gegenwart thatsächlich in grosser Ausdehnung
Landw.betreibt:Raubbau getrieben wird, unterliegt nach unseren eingehenden Unter-
Saubbar, suchungen in verschiedenen Gegenden keinem Zweifel. Ueberall, wo
keine ausgedehnten Wiesen vorhanden sind, die ungedüngt bleiben und
durch Berieselung fruchtbar erhalten werden, oder durch Brennerei,
Rübenzuckerfabrikation unter ausschliesslichem Verkauf des Brannt-
weins und des Zuckers die mineralischen Pflanzennährstoffe nicht zur
Ausfuhr gelangen, oder durch ausgedehnten Ankauf von Futtermitteln
und künstlichem Dünger‘ besonderer Ersatz geschafft wird, — was in
Deutschland keineswegs allgemein geschieht, bei bäuerlichem Betriebe
vielmehr nur ausnahmsweise vorliegt, — findet thatsächlich eine nicht
unbedeutende Mehrausfuhr an Phosphorsäure und Kali statt; bei Ge-
treidewirtschaften hauptsächlich an dem ersteren Stoffe, nach unsern
Berechnungen 2—3 Pfd.; wo Kartoffeln und Rüben verkauft werden,
besonders an Kali, bis 5 Pfd. pro Morgen und Jahr. Dass hierdurch
{rüher oder später eine Verarmung an Phosphorsäure und Kali ein-
treten muss, ist ohne weiteres zuzugestehen. Während an Stickstoff
durch den Regen, dann durch den Anbau von Leguminosen, welche
denselben ansammeln und in den Wurzeln dem Boden erhalten, auch
ohne Düngung ein gewisser Ersatz geboten wird, ist er an minera-
lischen Pflanzennährstoffen nur durch den Verwitterungsprozess aus
dem Bodenvorrat den Pflanzen in löslichem Zustande allmählich zu-
gänglich zu machen. Dadurch kann eine gewisse Ertragsfähigkeit dem
Boden eine lange Zeit erhalten bleiben, aber sie sinkt schon früh, wie
Beobachtungen gezeigt haben, auf eine unrentable Tiefe herab.
Versuche des Sehr interessant sind nach dieser Richtung Versuche von
Anbau’s ohne Christiani-Kerstenbruch („Fünfzig Jahre ohne Düngung“, veröffent-
Düngung. Jjicht im „Landwirt“ 1878), und von Lawes und Gilbert (vergl. die
Rothhamstedter Publikationen derselben), die Beide eine lange Zeit
hindurch einem Grundstück jährliche Ernten abforderten, ohne ihm
irgend welche Düngung zu geben.
Das Ergebnis der Versuche von Lawes und Gilbert waren
die folgenden. Es wurden geerntet:
ungedüngt volle Düngung
kg Weizenkörner pro ha
1320 1995
1101 2336
138 2067
885 2636
673 2689
878 2655
820 2467
Hieraus ergiebt sich, dass schon in den ersten Jahren auf dem
ungedüngten Lande die Ernte sehr bedeutend zurückging, während sie
sich auf dem Gedüngten nicht unbedeutend hob. Nach einiger Zeit
haben beide Felder eine gewisse Stabilität erreicht, auch die unge-
düngte Fläche wurde nicht völlig unbrauchbar, der Verwitterungsprozess
lieferte immer noch einen gewissen Zuschuss, aber der Ertrag war
nur wenig über ein Drittel der gedüngten Fläche. Der reichere Boden
Christianis bewahrte seine Tragfähigkeit längere Zeit hindurch, doch
war zuletzt der Ertrag an Zuckerrüben auf weniger als ein Drittel
gesunken, bei Gerste nur im Verhältnis von 25 zu 19. Hieraus lässt
        <pb n="51" />
        33
sich Schon entnehmen, was auch sonst durch die landwirtschaftliche
Praxis genugsam erwiesen ist, dass der Vorrat an mineralischen

Pflanzennährstoffen im Boden ein ausserordentlich grosser ist, der
ganz allmählich durch Verwitterung in löslichen, durch die Pflanze
Assimilierbaren Zustand übergeführt wird.

Liebig verlangt nun vom Landwirte, dass er diesen Vorrat über- Permanente
haupt nicht antasten ‚sondern durch die Wahrung der Statik ihn fortdauerndStatik unnötig
vermehren, also auch in jenen Fällen durch reichliche Düngung Ersatz vicliach "
schaffen soll, wo ein Effekt auf die Ernte garnicht zu erwarten ist. Denn Paunfich,
° giebt eine Menge Bodenarten, die namentlich an einzelnen Stoffen
grossen Reichtum haben, die einen an Kali, die anderen an Phosphorsäure
der Kalk, während je nach der Wirtschaftsmethode, wie ausgeführt, bald
nur der eine, bald der andere Stoff unersetzt bleibt, also nur teilweise
Raubbau getrieben wird und eventuell nur an dem, der in grosser Fülle
disponibel ist. Hier gleichwohl die Statik zu wahren ist aber volks-
Wirtschaftlich unzulässig. Sie ist zwecklos, weil dadurch die Erträge
aicht erhöht werden; denn nur die Düngung steigert die Ernte, welche
das gewährt, woran die Pflanzen Mangel leiden. Wirtschaftlich aber
oringt ein solches Verfahren Verluste und muss schliesslich ruinös
wirken, Der Landwirt kann nur den Dünger anwenden, der sich durch
Ernteerhöhung bezahlt macht. Die naturwissenschaftlichen Lehren
Liebi g’s sind richtig, seine volkswirtschaftliche Anwendung derselben
3ing aber über das richtige Ziel hinaus und war verfehlt. Lieb ig behauptete
aun, dass es nicht möglich sei, einen einmal verarmten Boden ohne
übermässige Opfer in kurzer Zeit wieder zur früheren Fruchtbarkeit
zu bringen, Das ist nun, sowohl durch einzelne Experimente, wie
durch die allgemeine landwirtschaftliche Erfahrung widerlegt. Lawes
und Gilbert brachten ein F. eldstück, welches gänzlich ausgesogen war,
and nur noch 809 kg Körner und 1369 kg Stroh pro ha. brachte,
Schon durch einmalige volle Düngung zu einer Ernte von 2430 kg
Körner und 5118 kg Stroh. Der Ersatz der fehlenden Stoffe hatte
hier mit einem Schlage die normale Fruchtbarkeit wieder hergestellt,
während es viel längere Zeit dauert, einen verwahrlosten verqueckten
Boden, also die schlechte physikalische Beschaffenheit, auszugleichen
and dadurch die frühere Fruchtbarkeit wieder herzustellen.

. Liebig hat aber weiter Bedenken, ob es möglich ist, von aussen
die mineralischen Düngestoffe zu beschaffen, um sie dem Boden zuzu-
‘Uhren, Schon eine Vertiefung der Ackerkrume, Bekarrung des
Ackers mit Kalkmergel oder Lehm gewähren für lange Zeit Ersatz.
Für Kali sind die gewaltigen unterirdischen Kalilager, über die vor
Allem Deutschland disponiert, eine unerschöpfliche Quelle. Auch an
Ohosphorsäurehaltigen Mineralien fehlt es nicht, wenn sie auch nicht
N Solcher Fülle vorhanden sind wie Kali. Besonders bieten aber die
Abfälle und der Kloakeninhali der Städte die Möglichkeit eines vollen
Wiederersatzes, der allerdings heutigen Tages bei uns noch nicht aus-
"eichend benutzt wird, indem noch der grösste Teil des Kloakeninhalts
der Städte in die Flüsse geleitet wird, und dem Lande nachhaltig ver-
loren geht. L. bezeichnet daher die grossen Städte als Vampyre,
Welche dem landwirtschaftlichen Körper die Nährkraft aussaugen.

. So lange aber die Landwirtschaft in einer billigeren Weise sich
lie Düngstoffe verschaffen kann, als durch die Abfuhr aus den Städten,

Conrad, Grundriss d. polit. Oekonamie. II. Teil. 83, Aufl.
        <pb n="52" />
        34

liegt kein Grund vor, die Städter zu zwingen, sich der Unbequemlich-
keit der Aufsanmmlung der Stoffe zu unterziehen. Liegt aber diese
Voraussetzung nicht mehr vor, stellt sich Mangel an Dünger heraus,
so wird der Preis desselben steigen, der Städter wird für die Abfuhr
nicht mehr zahlen müssen, sondern er kann eine Einnahmequelle daraus
machen. Das ist in den Städten bereits der Fall, wo in der Um-
gegend erheblicher Tabakbau getrieben wird, zu dem man den Kloaken-
inhalt vorzüglich verwerten kann. Allgemein liegt dies bekanntlich in
China und Japan vor. Durch die Einführung des sogenannten Tonnen-
systems, wie es z. B. in Stockholm in Anwendung ist, können die
menschlichen Ausscheidungen vollständig und billig aufgesammelt
werden. Durch die Verarbeitung zu Poudrette macht man sie trans-
portabel und auch entfernteren Gegenden zugänglich. Dazu kommt,
dass der Landwirt in der Abnahme der Ernten sehr genau bemerkt,
wenn eine Erschöpfung eintritt, und ebenso an welchem Dünge-
stoff Mangel ist, indem gerade dieser Zusatz die grösste Wirkung
auf die Erträge ausübt, und der denkende Landwirt deshalb sehr bald
dazu geführt wird, den nötigen Ersatz zu liefern, der sich nun erst,
aber auch reichlich bezahlt macht.

Wie man in dem Bergbau, trotzdem man weiss, dass die unter-
irdischen Lager erschöpfbar sind, doch kein Bedenken trägt, sie sich
nach Bedarf nutzbar zu machen, so liegt auch kein Grund vor, der
Landwirtschaft die Schätze in der Ackerkrume vorzuenthalten. Man
kann es vielmehr mit Ruhe der Zukunft überlassen, für Ersatz zu
sorgen, Unsterbliche Verdienste hat sich aber Liebig dadurch er-
worben, dass er die naturwissenschaftliche Lehre von der Statik in rich-
tige Bahnen gelenkt hat, Damit ist der Landwirt genügend orientiert,
worauf er zu achten hat. Seine Pflicht ist es, die Ersatzverhältnisse
fortdauernd zu überwachen und durch Düngungsversuche festzustellen,
was dem Boden fehlt, was ihm daher mit Erfolg zugeführt werden
kann und zugeführt werden muss. Aufgabe des Staates und der Land-
wirte ist es, die Ertragsverhältnisse genau zu kontrollieren, um jeden
Rückgang zu konstatieren und für Abhülfe zu sorgen. Im Gegensatz
zu L. ist zu sagen, dass in den in Frage stehenden Kulturländern
nirgends ein Anhalt dafür gefunden werden kann, dass der Raubbau
schädlich gewirkt habe und die Erträge zurückgegangen sind. Liebig’s
Pessimismus in dieser Hinsicht ist nicht als gerechtfertigt anzuerkennen.

Kapitel II.
Die Agrarverfassung.
G. F. Knapp, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in
den älteren Teilen Preussens. 2 Bde. Leipzig; 1887.

G. Landau, Die Territorien in Bezug auf ihre Bildung und Entwickelung. 1854.

C. Knaus, Der Flurzwang in seinen Folgen und Wirkungen. Stuttgart 1843.

Meitzen, Der Boden und die landwirtschaftlichen Verhältnisse des preuss.
Staates. Berlin 1868.

Kiebs, Die Landeskulturgesetzgebung, deren Ausführung und Erfolge für die
Provinz Posen. Berlin 1868.

Sugenheim, Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft. Petersburg 1861.

Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 2. Aufl. Jena 1899. Art. Bauern-
vefreiung, Feldgemeinschaft, Zusammenlegung.

K, Lamprecht, Deusches Wirtschaftsleben im Mittelalter 1886.
        <pb n="53" />
        35

8&amp; 10.
Die Entwickelımng des Flurzwanges.

Wenn man vor 50 Jahren durch Mittel- und Westdeutschland Bodenzer-
reiste, so fiel einem namentlich im Sommer auf, dass das ganze Acker-splitterung und
land in eine Unmasse kleiner Streifen zerteilt war, von denen eine &amp;emenglage.
Anzahl längliche Vierecke bildeten, die kreuz und quer wieder mit-
&amp;inander in Zusammenhang standen, ohne dass sie durch Wege zer-
schnitten und verbunden waren. Wenn man die Verhältnisse genauer
untersuchte, so stellte sich ausserdem heraus, dass die in Dörfern zu-
sammen wohnenden Besitzer ihr Land in einer grossen Zahl, mitunter
über hundert solcher kleinen, oft nur ein paar Fuss breiten Streifen über
Jas ganze umliegende Territorium zerstreut, besassen, ohne zu den meisten
auch nur einen eigenen Zugang zu haben. Man könnte sich kaum eine
für den landwirtschaftlichen Betrieb schädlichere Einrichtung denken,
und muss sich erstaunt fragen, wie solche Verhältnisse sich entwickeln
and sich bis in unsre Zeit hinein erhalten konnten. Und doch sind
diese Verhältnisse in dem grössten Teil von Europa verbreitet gewesen,
ınd Reste davon sind noch in der Gegenwart z. B. in der Eifel, an
der Nahe und sonstigen Rheingegenden, in einzelnen Teilen Bayerns
Würtembergs, Thüringens zu finden. Im Kreise Meisenheim in der
Rheinprovinz haben noch jetzt in 25 Gemeinden mit 16,386 ha nutz-
9areın Ackerland 8219 Grundeigentümer 119,078 Parzellen in Gemeng-
lage. In der Gemeinde Becherbach besitzen 332 Grundeigentümer
1429 ha in 5116 Parzellen. Ein Besitzer in einer jener Gemeinden
besitzt 8 ha in 145 zerstreut liegenden Parzellen, ein anderer 15 ha
2 300 Parzellen, ein dritter 23 ha in 346 Parzellen mit 432 Mk:
Grundsteuerreinertrag, (Siehe auch Jahrb. für Nationalökonomie 1900,

III. Folge, Bd. 20, S. 237. Schlenther, Die Zersplitterung des Grund
und Bodens im Kreise Meisenheim.)

Die Entstehung dieser Verhältnisse ist auf die erste Ansiedlung Art der ersten
mit festem Wohnsitz zurückzuführen, sei es, dass die bisher unstät Ansiedelung.
herumziehenden Stämme sesshaft wurden, sei es, dass neueingewanderte,
°robernde Stämme sich dort heimatlich niederliessen. Die Art der An-

Siedlung geschah meistens in der Weise, dass einzelne Stämme oder
Teile derselben sich als eine Dorfgenossenschaft, (oder Gehöferschaft)
an einem Bache oder Teich niederliessen und ihre Wohnungen, bei
len Slaven in einem Kreise oder hufeisenartig, bei den Germanen in
“Anem länglichen Viereck anlegten. Die erstere Form erstreckt sich
von dem Osten bis an die Elbe und ist wohl zum Teil auch von ger-
Manischen Stämmen bei der Niederlassung späterer Zeit von den
Sorben acceptiert. Um das Haus herum lag die Hofraithe, das Hof-
und Gartenland, und dieses ist wohl sicher beides von Anfang an
Privateigentum des F amilienhauptes gewesen, Die Anlage gestattete
ne feste Abschliessung des inneren Raumes des Dorfes, um darin
las Vieh zusammenzutreiben und gegen äussere Angriffe zu verteidigen.

Die Ackerländereien lagen um das Dorf herum und wurden in
zrössere Gewanne geteilt, die bei den Slaven möglichst Quadratform
hatten, um mit dem Haken kreuz und quer gepflügt werden zu
können, während die germanischen Aecker längliche Vierecke zu bilden
        <pb n="54" />
        36

Allmende.

Freie Mark.

pflegten, da sie mit dem Pfluge nur nach ciner Richtung hin umgelegt
wurden. Diese Aecker gingen zunächst nicht in das Privateigentum
über, sondern blieben Gesamteigentum der Gehöferschaft. Die Bewirt-
schaftung war eine gemeinsame, jeder Inhaber einer Hofraithe hatte
gleichen Anspruch an das Land, welches durch das Los an die ver-
schiedenen Mitglieder verteilt wurde. Wenn durch Nachwuchs neue
Glieder Ansprüche erhoben, oder auch regelmässig nach Ablauf einer
bestimmten Periode von 5—10 Jahren, erfolgte eine Neuaufteilung
durch das Reepnigsverfahren, indem mit dem Seil (Reep) die Stücke
gleichmässig abyemessen wurden. Um aber Alle nicht nur nach Quan-
tität, sondern auch nach Qualität gleich zu bedenken, erhielt Jeder in
einem jeden Gewanne, auch Lagen oder Breiten genannt, seinen Anteil,
Jamit nicht ctwa der eine sein Land, am Bache der Ueberschwemmung
ausgesetzt, ein Andrer das ganze Land am Süd- oder Nordabhang eines
Berges hatte, sondern ein Jeder an allem den gleichen Anteil hatten.
Je grösser die Zahl der Mitglieder der Gehöferschaft, in um so mehr
Teile musste jedes Gewanne geteilt werden, und um so mehr Gewanne
wurden herangezogen, um einem jeden seine volle Hufe, das ist so viel
Land, wie er zum Unterhalt gebrauchte und bearbeiten konnte, zuweisen
zu können. Je nach der Bodengüte war «die Hufe daher verschieden
gross. Man hat sie vielfach auf 30—50 ha veranschlagt, was unge-
fähr den thatsächlichen Grössenverhältnissen der Grundstücke in alter
Zeit entspricht. Jene grosse Zersplitterung der Besitzstücke auf den
sinzelnen Gewannen hat sich nun bis in das letzte Jahrhundert erhalten,
zum Teil noch verschlimmert.

Ausser diesem Ackerlande gehörten zur Gehöferschaft noch Weide-
flächen und Wald, die gleichfalls gemeinsam nach Bedarf verwertet
wurden. Sie bildeten den späteren Gemeindebesitz als Gemeinweide,
auf welche die Viehherde der Gemeinde getrieben und genährt wurde,
und machten mit den Gemeindewaldungen den Hauptbestandteil der
sogenannten Allmende aus, bei welcher die Nutzung den Berechtigten
privatwirtschaftlich überlassen wurde und von ihnen hauptsächlich in
natura verwendet wurde, die sich in einzelnen Gegenden z. B. in der
Schweiz, aber auch in Süddeutschland bis zur Gegenwart erhalten hat.

Beispiele der gemeinsamen Bewirtschaftung finden sich noch in
der Gegenwart, z. B. im Trier’schen und an Wiesen auf den schleswig-
holstein’schen Inseln und a. a. O.

Da nun zu einem Volksstamme eine grössere Zahl solcher Ge-
höferschaften gehörte, die sich in einem grösseren Territorium nieder-
liessen, blieben zwischen dem speziellen Besitztum der einzelnen Dorf-
schaften noch grössere Strecken Landes meist als Wald unbenutzt
liegen, die sogen. freie Mark. Bei starker Vergrösserung der einzelnen
Dorfgemeinden sah man sich dann genötigt, einen Teil der Mitglieder
ausziehen und in jenen gemeinsamen Markländereien in besonderen
Gehöferschaften wieder ansiedeln zu lassen.

Diese ursprünglich besitzlosen Markländereien wurden im Laufe
der Zeit in verschiedener Weise in Anspruch genommen. Brachen
neue Völkerstämme ins Land und bemächtigten sich derselben,
so pflegten sie nicht immer die alten Völkerstämme zu verdrängen
und sich an ihre Stelle zu setzen. Namentlich wenn sie nicht
sehr zahlreich waren, liessen sich die Sieger auf der freien Mark
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zwischen den alten Stämmen nieder, und errichteten dort ihre: Saal-
oder Fronhöfe, die möglichst zu Burgen ausgebaut wurden, von wo
aus sie die Umgegend beherrschten und sich die Dorfschaften dienst-
pflichtig machten. Allgemein aber nahmen die sich herausbildenden
V ürsten, wie Karl der Grosse, die fränkischen Herrscher ete. die nicht
OCcupierten Territorien für sich als Domanialbesitz in Anspruch, und
da sie nicht alles selbst verwerten konnten, so überliessen sie ausge-
dehnte Territorien ihren höheren Beamten, sonstigen Helfern und
Günstlingen teils schenkungsweise, teils und hauptsächlich als Lehen.
Und je mehr das Land oceupiert war, um so mehr wurde auch der
Besitz der Gemeinden eingeschränkt, indem sich die Fürsten und
Grossen auf ihre Kosten bereicherten.

„Je mehr die Kultur sich entwickelte, um so mehr trat das Be-
dürfnis hervor, auch den Acker in erblichen Privatbesitz zu verwan-
deln, um die darauf verwendete Arbeit auch allein zu geniessen und
den Nachkommen zu gute kommen zu lassen. Dieses hatte bedeut-
same Veränderungen in der Verteilung zur Folge. Einmal, dass das
Land noch mehr als bisher geteilt wurde, indem einzelne Grundbesitzer
ihre Hufen zerlegten und Halb- und Viertelhufen ete. bildeten, während
andere mehrere Hufen durch KFleiss und Sparsamkeit zusammen zt
kaufen vermochten.

Die zweite Folge war, dass man sich genötigt sah, eine feste
Ordnung für die Bewirtschaftung, die nun nicht mehr eine gemein-
Same war, durchzuführen; denn bei der Gemenglage, wo der KEinzchnue
Ohne einen eigenen Zugang ein oder mehrere schmale Streifen in den
Gewannen verteilt liegen hatte, musste dafür gesorgt werden, dass
Jeder zu bestimmten Zeiten über das Land der Anderen hinüber auf
Seinen Streifen gelangen konnte, um zu pflügen, zu düngen, zu ernten,
Das konnte nur erreicht werden, wenn eine bestimmte Ordnung in der
Bestellung eingerichtet wurde, und dieses geschah allgemein nach der
Dreifelderwirtschaft, sodass das eine Gewanne vollständig als Brache
liegen bleiben musste, in demselben Jahre ein andres nur mit Winterung
bestellt werden durfte, ein drittes nur mit Sommerung und auf einem
Jeden die bestimmte Fruchtfolge eingehalten werden musste, Zu be-
stimmten Zeiten musste dann das Land abgeerntet sein, weil allen Ge-
Meindemitgliedern dann das Recht der Brachweide zustand. Die an
der Grenze liegenden Stücke der Gewanne mussten zu bestimmten
Zeiten frei liegen, um darauf bei dem Pflügen umwenden zu können ete.
(Trapp- oder Ueberfahrtsrecht.) Die Wahl der Früchte war nicht
frei, sondern einem gleichen Zwange zum Schutze der Nachbaren unter-
worfen. Diese betreffenden Bestimmungen sind als Flurzwang be-
kannt und schlossen eine erhebliche Beschränkung der Verfügungs-
freineit über das Territorium ein.

„Auf primitiver Stufe der Kultur ist das Gesamteigentum und die Gesamteigen-
Scmeinsame Bewirtschaftung des Landes ohne Nachteil, weil die Be-tumu. Gemeng
Wirtschaftung allgemein die gleiche und auch innerhalb grösserer Pe- lage auf pri-
rioden erheblichen Aenderungen nicht unterworfen ist. Das Gemein- Ve Rulter
« 5 . - stufe,
Agentum verhindert die Bildung eines Proletariats und sichert einem
Jeden sein Auskommen, solange genügend Land vorhanden ist. Die
Gemeinwirtschaft erleichtert es, Meliorationen im Grossen durchzu-
führen, Entwässerungen, Bewässerungen, Wegeanlagen ete. zu schaffen,
        <pb n="56" />
        38

Nachteile auf
höherer
Kulturstufe.

Auch die Gemenglage zeigt in dieser Zeit keine Nachteile, da
die Behandlung der einzelnen Streifen nicht durch den Einzelnen, son-
dern durch die Gesamtheit geschieht. Da niemand das Bedürfnis hat,
in einer besonderen Weise sein Land zu behandeln, wird der Zwang
nicht gespürt.

Die Sache ändert sich, sobald das Volk sich auf eine andere
Stufe erhebt, wenn die individuellen Verschiedenheiten hervortreten und
damit sich das Bedürfnis geltend macht, um höhere Erträge zu erzielen,
intensiver zu wirtschaften. Dies greift um so weiter um sich, wenn
ausserdem durch das Anwachsen der Bevölkerung ein Mangel an Land
entsteht.

Kann der Nachwuchs nicht wo anders angesiedelt und ihm an
Ort und Stelle nicht entsprechendes Land zur Verfügung gestellt werden,
so bleibt nur die Auswanderung in ein anderes Land oder in die
Städte übrig, oder, und dieses ist der gewöhnliche Gang, der Anteil jedes
Einzelnen verkleinert sich immer mehr und reicht schliesslich weder
zur ausreichenden Beschäftigung noch zur Ernährung aus. Dies ist
noch jetzt in Russland zu beobachten, wo der Gemeinbesitz und die
gemeinschaftliche Bewirtschaftung in dem „Mir“ sich‘ noch heutigen
Tages vorfindet, der allerdings nicht aus uralter Zeit stammt, vielmehr,
nachdem er schon beseitigt gewesen war, in dem siebzehnten, zum Teil
im 18. Jahrhundert neu eingeführt ist, und auch nach der Aufhebung der
Leibeigenschaft beibehalten wurde. Die Verarmung des russischen
Bauernstandes ist notorisch und nimmt fortdauernd in Folge des An-
wachsens der Gemeindebevölkerung zu, für die das Land, auf welches
sie angewiesen, ist immer unzureichender wird.

Der Flurzwang wird aber ein immer grösserer Hemmschuh für
jeden Fortschritt, zu dem die Gesamtheit der Mitglieder nur ausser-
ordentlich schwer zu bewegen ist, da der Bauer im Guten
wie im Schlechten am Brauch der Väter festhält, während dem Ein-
zelnen die Hände gebunden sind, und er auch dann am alten Schlen-
drian festhalten muss, wenn er das Verderbliche längst eingesehen hat.
Daher ist ein allgemeiner Aufschwung der Landwirtschaft überall erst
dann. eingetreten, nachdem das Gesamteigentum beseitigt war.

Nach Ausbildung des Privateigentums treten die Schäden der
Bodenzersplitterung und der Gemenglage immer mehr hervor. Auch
die grossen Güter waren hier mit hineingezogen, auch sie hatten ihr
Land in einer grossen Zahl von Stücken und vielfach zwischen dem
Bauernland zerstreut liegen, Die Inhaber der Rittergüter strebten des-
halb vor allem nach einer Arrondierung, und suchten dieselbe bald
zütlich, bald mit Gewalt durchzuführen, indem sie die Bauern von
‘hrem Territorium verdrängten und das Land dem ritterschaftlichen
Besitze zuschlugen. Schon allein durch die Unzahl der Grenzfurchen,
welche die einzelnen Ackerstücke von einander schieden, geht viel

Land verloren. Grenzstreitigkeiten wegen Abpflügen von dem Nach-
barlande häufen sich in extremer Weise, vor allem aber ist eine unge-
heure Zeit- und Kraftvergeudung damit verbunden, wenn der Besitzer
sein Land in den entlegensten Feldern in kleinen Stücken liegen hat,
von welchen keines eine Tagesarbeit absorbiert, und deshalb fortdauernd
von einem Stücke zum anderen gezogen werden muss. Verringert
wird dieser Uebelstand nur etwas, wenn es sich um Spatenkultur han-
        <pb n="57" />
        delt, wo auch die kleineren Stücke dann mehr Arbeit beanspruchen
und das Hin- und Hergehen sich leichter und einfacher vollzieht.

Mit dem Flurzwang verbunden sind, wie wir sahen, ausgedehnte
Rechte jedes Gemeindemitgliedes auf das Land des Anderen. Ganz
besonders ausgedehnt waren die Weidegerechtigkeiten, die bei dem
Mangel des Futtergewächsbaues auf dem Acker für die Viehhaltung
von der höchsten Bedeutung waren. War ursprünglich das Recht der Vieh-
haltung mit dem Grundbesitze eng verbunden und nach der Ausdehnung
desselben bestimmt, so wurde dieses im Laufe der Zeit vielfach erweitert,
und auch einfache Häussler, ja selbst zur Miete wohnende Gemeinde-
mitglieder erlangten das Recht, Vieh mit auf die Weide zu schicken.
Dadurch wurde nicht nur eine intensivere Ackerwirtschaft unmöglich
gemacht, sondern auch Wiesen geschädigt, wenn zum Beispiel bei
grosser Nässe das Vieh darauf getrieben wurde. Ebenso wurden Melio-
rationen unmöglich gemacht, wenn nicht zeitweise auf das Weiderecht
verzichtet wurde. Besonders schädlich zeigten sich diese Rechte der
Waldkultur, indem auf abgeholzten Flächen, namentlich Bergabhängen
die Aufforstung dadurch unmöglich gemacht wurde, weil alles auf-
keimende Holz, namentlich wo Schafe und Ziegen weideten, vernichtet
wurde. So besteht in dem Innern von Spanien in der sogenannten
„Mestaberechtigung“ für Grundbesitzer das Recht, mit grossen Schaf-
herden weite Landstriche abzuweiden, wodurch die Ausdörrung und
Verwüstung grosser Landstriche herbeigeführt ist. Die Bergabhänge
an der Saale sind so lange kahl geblieben, als das Weiderecht darauf
bestand, und die Anschonung erfordert viel Zeit und Opfer, nachdem
aller Humus abgeschwemmt und ausgebrannt ist. In allen Ländern
and fast in allen grösseren Landesteilen lassen sich ähnliche Beispiele
nachweisen.

Die Schädlichkeit dieser sogenannten Gemeinheiten ist deshalb
Schon vor zwei Jahrhunderten erkannt und von einsichtigen Landes-
fürsten zu bekämpfen gesucht, was bei der Schwerfälligkeit und dem
Widerstreben der Beteiligten gegen jede Neuerung in grösserem Mass-
Stabe nur durch die Gesetzgebung zu erreichen war. Bevor wir aber
hierauf das Nähere eingehen, haben wir die sonstige Entwickelung der
ÄAgrarverfassung zu verfolgen.

8 11.
Die Entwickelung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse.
Wie wir bereits sahen, hat sich neben den bäuerlichen Ansied
lungen schon ausserordentlich früh, in vorhistorischer Zeit ein Herren-
Seschlecht niedergelassen, das sich zunächst nur mit gewissen Diensten
und Abgaben der Bauern begnügte. Daneben bildete sich besonders seit
der Karolingerzeit ein Beamtenadel aus, welchem grosse Territorien in
der freien Mark zugewiesen wurden, die dieser gleichfalls nicht selbst
bewirtschaften konnte, sondern sie Bauern zur Bewirtschaftung über-
ies, die in verschiedener Weise zur Ansiedlung gelangten. So z. B.
in der Form der Hagenhufen, wie sie namentlich in Gebirgsländern,
Schwarzwald, Odenwald, auch in Teilen Ober- und, Niederösterreichs etc.
vorkommen, die in kleinen Dörfern Kolonien bilden und dae Land in

Bildung der
Herrenhöfe.
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        CO

schmalen langen Streifen umfassen, also ohne Gemenglage. Aehnlich
sind die Marschhufen, namentlich von spätern niederländischen Ansied-
lern in. den Weser- und Elbmarschen, dann in der Weichsel- und Nogat-
niederung, wo die Landstreifen an dem Flusse beginnen, sich durch
die Wiesen hindurch ziehen, dann humoses Ackerland umfassen und
auf: den leichten Boden der Höhenlagen heraufsteigen. Die ältern
Ansiedlungen ‚waren aber in Mitteleuropa in der oben angegebenen
Weise der Gemenglage durchgeführt.

Der freie Bauer, Auch die von den Grundherren später angesiedelten Bauern
waren zunächst durchaus günstig gestellt, das Herrenland, das sie zu
vestellen, hatten, war meist von geringem Umfang, die Baudienste,
Wegedienste verteilten sich und die Abgaben an Naturalien waren
mässig. Unter diesen Verhältnissen hatte es für den freien kleinen
Mann nichts Abschreckendes, sich unter einen Grundherren zu stellen.
Dazu gab ihm die steigende Last des Heerbannes, d. i. die Verpflich-
tung, seinem Besitze gemäss mit Pferd und Mannen dem Fürsten Heeres-
folge zu leisten, Veranlassung. Besonders die Anforderungen, welche
die Kreuzzüge mit sich brachten, steigerten sie in unerträglicher Weise.
Der Bauer könnte sein Land nicht auf lange Zeit verlassen, ohne es
dem Verfall hinzugeben, Deshalb war er froh, wenn ihm diese Last
von dem Ritter abgenommen wurde, was in der Form geschah, dass
er sein Land an den Ritter abtrat, dieses dann. als Lehen von ihm
zurückerhielt und bestimmte Leistungen als Acquivalent für die über-
nommene Heeresleistung und gewährten Schutz zu übernehmen hatte. Je
mehr sich gerade in der Zeit der Kreuzzüge das Raubrittertum aus-
bildete, um so bedeutsamer wurde jener Schutz des Ritters, da der
Bauer sich allein nicht zu schützen vermochte; und wo die Unter-
ordnung nicht freiwillig geschah, wurde sie wohl auch mit Gewalt von

Ausbildung dem Raubritter erzwungen. So geschah es, duss der freie Bauern-

der Hörigkeit. stand Karls des Grossen in der zweiten Hälfte des Mittelalters allmäh-
lich seine Freiheit und Selbständigkeit verlor, der nur in wenigen mehr
abgelegenen Distrikten, zum Beispiel in den lüneburgischen Marschgegen-
den, in den Kinzelhöfen der Gebirge etc, zum Teil in Ostpreussen
seine Unabhängigkeit bewahrte. Aber auch in dieser Zeit behielt
wenigstens in vielen Landesteilen der Bauer noch seine günstige. Lage,
wo ihm guter Boden zur Seite stand, es an Absatz nicht fehlte und
der Landesfürst für Ruhe und Ordnung sorgte. Ja es sind Beispiele
von nicht unbedeutendem Wohlstande des Bauern in dem 13. 14. und
15. Jahrhundert in den Gebieten der Mosel und des Mittelrhein, wie
in Westphalen, dem Elsass, aber auch in Pommern vorhanden, wo
äberall namentlich, wo anfblühende Städte bestanden, die Erträge und
der Wert des Grund und Bodens ausserordentlich gestiegenwaren, während

die alten Lasten in der Hauptsache unverändert geblieben waren.

So günstig zeigten sich allerdings schon damals die Verhältnisse nicht
überall. Wie das Reich an Macht einbüsste, so verloren auch die
Fürsten die Gewalt über die Grundherren, sodass die Bauern ihrer
Willkür mehr und mehr überantwortet wurden. Besonders, weil in ihre
Hand mehr und mehr die Rechtsprechung gelegt wurde, der Bauer
damit des richterlichen Schutzes verloren ging, und da das römische
Recht nicht die Gebundenheit an die Scholle und alleinige Abgaben-
pflicht kannte, sondern überall eine persönliche Gebundenheit an den
        <pb n="59" />
        Herren Voraussetzte, war nach der Einbürgerung des römischen Rechts
dem Ritter die Möglichkeit geboten, die Abhängigkeit wesentlich zu
verschärfen, Namentlich nach den Wirren des dreissigjährigen Krieges
and der damit verbundenen Verarmung des ganzen Landes wurden
dem Bauern willkürlich die Lasten und Abgaben in bedeutendem Masse
erhöht, und war auch seine Stellung zwar niemals rechtlich eine Leib-
sigenschaft, so wurde sie doch faktisch zu einer solchen ausgebildet. Der
Bauer durfte ohne die Erlaubnis des Herren sein Land nicht verlassen,
loch konnte er von Haus und Hof vertrieben werden, sobald er seinen
Verpflichtungen nicht voll und ganz nachkam, und bei der willkürlichen
Erhöhung dieser Lasten konnte dieses sehr leicht geschehen und auch
willkürlich herbeigeführt werden. Die Kinder des Bauern hatten die
dienstliche Stellung anzunehmen, die ihnen der Herr anwies. Die Ver-
heiratung wurde ihm nur gestattet, wenn eine entsprechende Stelle
‘rei wurde, und der Herr die Erlaubnis gab. Seit der Ritter infolge
der Finrichtung von Soldheeren nicht mehr selbst in das Feld zu
:ücken brauchte, waren statt der Dienstleistungen Steuern an die Staats-
gewalt zu entrichten, die aber der Ritter in der Hauptsache auf den
Bauern abzuwälzen wusste. Die ihm nun gebliebene Musse benutzte
, um selbst die Landwirtschaft zu betreiben. Er war deshalb be-
Strebt, sein Ackerland zu erweitern, teils durch Rodungen, teils durch
Einziehung des bäuerlichen Landes. Dadurch verminderte sich die
Zahl der Bauern, und die übrig gebliebenen hatten um so mehr Hand-
und Spanndienste zu leisten, um die ritterschaftlichen Ländereien zu
bewirtschaften. Für das eigene Land blieben nur unzulänglich Kräfte
übrig, und erst dann konnte dasselbe beackert und abgeerntet werden,
wenn das Herrenland besorgt war. Stiegen aber gleichwohl die Er-
träge des Bauern, so wurden ihm grössere Abgaben im Zehnten, dem
Besthaupt als Abgaben vom Erbfalle, Laudemien ete. auferlegt. Kein
W under, wenn unter solchen Verhältnissen der landwirtschaftliche Be-
trieb darniederlag. Der Bauer selbst hatte kein Interesse daran, eine
bessere Wirtschaft einzuführen, das Ergebnis kam doch weniger ihm,
als dem Grundherren zu gute. Der ritterschaftliche Besitz wurde durch
Szwungene Arbeit nur widerwillig und schlecht bearbeitet. So war
auf dem europäischen Kontinente sehr allgemein die Landbevölkerung
Yerarmt, geknechtet, der Betrieb durch die Gemenglage und die Ge-
Meinheiten in höchstem Masse erschwert, der Ertrag gering. In den
östlichen Provinzen des jetzigen Preussens, dann namentlich in Schwe-
lisch-Pommern und Mecklenburg, wo die Regierungen‘ dem Bauern
2och im 18, Jahrhundert den Schutz versagten, war ein übergrosser
Teil des bäuerlichen Territoriums eingezogen und hatte sich der Gross-
xrundbesitz und Gutsbetrieb entwickelt, resp. wesentlich erweitert.
5 13 Verhältnisse.
= : erhäa
. „ der gutsherrlich-bäuerlichen die Umgestaltung der
Die Lösung fhebung der En Petersburg 1861.
1 : vig-Holstein. z «
Oi Auerlichen Vera in Schlesw Ka nSß Leipzig 1863. Kos. Ber.
Swtsherrlich-bäuer Die Grundentlastung in Deuts des preussischen Staates. ;
Set Ti Landeskulturgesetzgebung € ; &gt; Aufl
Emräler, AG tswissenschaften. 2. .
ar B befreiung, Handwörterbuch der Staatsw
Art. Bauern ,
Jena 1899.
        <pb n="60" />
        Nach dem Gesagten waren der neuen Zeit drei verschiedene Auf-
gaben gestellt: Vor allem den Bauern persönlich frei und unabhängig
von dem Grundherren zu stellen, ihm das Verfügungsrecht über seine
Scholle zu gewährleisten und ihm die Möglichkeit zu verschaffen der-
selben seine ganze Kraft zu widmen, also auch Befreiung von Fronden
und Abgaben. In zweiter Linie: die Beseitigung der Gemenglage und
der Berechtigungen, die auf dem Privatbesitze der Einzelnen lasteten
und auf der alten Gemeindeverwaltung beruhten. In dritter Linie die
Regulierung des Gemeindebesitzes, um ihn in höherem Masse für die
Gesamtheit nutzbar zu machen.

Die Durchführung dieser Reformen war nur mit Hülfe der
Staatsgewalt durch die Gesetzgebung möglich und ist in den verschie-
denen Ländern hauptsächlich während des letzten Jahrhunderts zur
Durchführung gelangt.

Beseitigung der In der ersten Richtung ging bekanntlich Frankreich am radi-

Unfreiheit undkalsten vor. Die Generalstände hatten in Frankreich bereits 1576 und

der grundher- 1614 die Abschaffung der Unfreiheit der Bauern verlangt. Der erste
“Schritt dazu wurde 1779 gemacht, aber ohne durchgreifenden
Erfolg. In der Hauptsache bestand noch bei Ausbruch der franzö-
sischen Revolution für die grosse Masse der Bauern die Gebundenheit
an die Scholle. Durch das Dekret vom 4. und 11. August 1789,
dann durch die Dekrete vom 29. August 1792 und 17. Juli 1793
wurden sämtliche Feudalrechte ohne Entschädigung aufgehoben; vor
allem die OÖberherrschaft einer Person über eine andere. In der
zleichen Weise sind die bäuerlichen Abgaben und Dienste, ohne dem
Grundherren irgend eine Entschädigung zuzuerkennen, in Fortfall ge-
kommen. Nur die Grundsteuer und Hypothekenschulden blieben auf
dem Bauern ruhen. Das alte Verhältnis zwischen Herren und Unter-
zebenen war ebenso beseitigt, wie das zwischen Abgabenberechtigten-
und -pflichtigen.

In Deutschland ging hauptsächlich Preussen mit der Bauernbe-
freiung vor.

In Preussen war die Stellung des Bauern in den verschiedenen
Landesteilen sehr ungleich. In Ostpreussen gab es noch eine grössere
Zahl „kölmescher“ Bauern, die völlig frei und selbständige Besitzer waren.
Ueberwiegend war aber auch dort der lassitische Besitz, bei dem der Bauer
an die Scholle gebunden von der Gutsherrschaft abhängig und ihr zu
Fronden und Diensten verpflichtet war. Der spannfähige Bauer hatte
Spann- und Handdienste zu leisten, der kleine Bauer mit wenig Besitz,

„Kossäthe“ genannt, nur Handdienste. In dem übrigen Preussen war
der Grad der Erbunterthänigkeit in verschiedener Weise ausgebildet.
Nirgend aber bestand, wie ausgeführt, eine rechtliche Leibeigenschaft
im römischen Sinne, aber faktisch war die persönliche Gebundenheit
des Bauern eine ausserordentlich weitgehende, und nicht überall hatte
er ein Erbrecht auf das Grundstück, auf dem er sass, Im grossen
Ganzen war die Lage des Bauern in dem 17. und 18. Jahrhundert
eine überaus gedrückte und Ärmliche. In beiden Jahrhunderten hat,
wie erwähnt, das Legen der Bauern grosse Dimensionen angenommen,
wenn auch nicht überall in demselben Masse.

Den ersten Versuch, die Lage des Bauern zu bessern und zu
festigen, machte schon Friedrich Wilhelm I. 1718 und 19, indem er

Preussen,
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die Domänenbauern in Ostpreussen und Pommern in erblichen Besitz
ANnsetzte, die persönliche Abhängigkeit zu mildern und die Abgaben
ZU verringern suchte. Faktisch wurde wenig dadurch erreicht. Grössere
Bedeutung gewann die Kabinettsorder Friedrichs II. von 1777, welche
die Erblichkeit des lassitischen Besitzes allgemein anordnete, um die
Vertreibung von der Scholle zu verhindern. Für die Domänenbauern
veseitigte Friedrich der Grosse faktisch schon 1763 die Erbunterthänig-
seit und damit vor allem die persönliche Dienstpflicht des Nach-
Wuchses, 1799 gestattete Friedrich Wilhelm III., noch einen Schritt
Weitergehend, sich gegen Geldentschädigung von den Dienstleistungen
zu befreien, doch bezog sich dieses thatsächlich nur auf die spann-
fähigen, also grösseren Bauern. In Pommern und der Kurmark wurden
31e zugleich zu selbständigen erblichen Besitzern gemacht, gegen Zah-
lung einer Summe von 100—200 Thalern und Verzicht auf die bis-
herige Unterstützung im Notfalle und auf sonstige Berechtigungen. So
Waren die Domanialbauern schon im ersten Dezennium des letzten Jahr-
hunderts thatsächlich frei und selbständig, freilich noch nicht allgemein
von den Dienstleistungen befreit. Die übrigen Bauern, die man auch
wohl Privatbauern genannt hat, hatten dagegen eine Verbesserung ihrer
Lage Nur wenig erfahren. Von wirklicher Bedeutung waren nur die
Massregeln Friedrich des Grossen von 1749 und 1764 gewesen, durch
Welche das Einziehen der Bauernstellen allgemein untersagt wurde, und
äusser in Östpreussen, wo auch nachher noch Bauernstellen eingezogen
Sind, der bisherige Besitzstand aufrecht erhalten wurde. Die weiter-
gehenden Versuche Friedrich’s des Grossen z. B. in Pommern und
Öberschlesien dem Bauern eine gesicherte Stellung zu geben, blieben
Ohne Erfolg. Erst Friedrich Wilhelm III. gelangte bekanntlich zum Stein-Harden-
Ciel durch die Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung, die durch das Dergsche Ge-
Edikt vom 9. Oktober 1807 eingeleitet wurde, Danach ist die Erb- Se!zgebung,
Interthänigkeit ohne Entschädigung aufgehoben. Für die Regulierung
des. Dienstverhältnisses, d. h. die Ablösung der Fronden und Abgaben
Wurde das Edikt vom 14. September 1811 erlassen, ergänzt durch die
Deklaration von 1812 und die bedeutsamere vom 29. Mai 1816, welche
Insbesondere die Regulierung auf die spannfähigen und katastrierten, d. h.
auf ürsprünglichem Bauerland mit bäuerlicher Steuerpflicht angesessenen,
lassitischen Bauern und Kossäthenhöfe beschränkte. Ausgeschlossen
Würden auch diejenigen Bauern, welche erst in dem letzten halben
Jahrhundert auf ihre Stelle gesetzt waren. Hierdurch war allerdings
IN erheblicher Teil, besonders der kleinen Bauern zunächst in „dem
alten Verhältnis erhalten. Dem Gutsherren wurde dann 1816 wieder
die Möglichkeit eingeräumt, die Bauernstellen privatrechtlich zu er-
Werben, was von Friedrich d. Gr. verboten: war. Nur in Posen wurde
1819 verordnet, dass den Bauern nicht beliebig gekündigt werden dürfe.
Die Regulierung konnte sowohl der Bauer wie der Gutsherr be-
antragen, Wo keiner von beiden die Initiative ergreift, bleiben die
alten Verhältnisse bestehen. Durch diese Bestimmung ist das Verfahren
an vielen Orten ausserordentlich verzögert, sodass sich die endgiltige
Erledigung bis Ende der vierziger Jahre hinziehen konnte. Bei dieser
Regulierung gab der Grundherr seine Rechte als Obereigentümer, so-
Wie den Anspruch auf Dienste und Abgaben des Bauern auf, ebenso
Seine Weiderechte auf dem bäuerlichen Lande. Dem gegenüber büsste
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        Kritik.

Knapp’s An-
schauungen.

der Bauer den Anspruch auf jede Art der Unterstützung durch den
Grundherrn ein, auf die er bis dabin bei Verarmung, bei Unfähigkeit
der Steuerzahlung, behufs Neuban und Reparatur der Gebäude Anspruch
hatte, er verzichtete ferner auf Wald- und Weidenutzung auf dem herr-
schaftlichen Gebiete. Ausserdem hatte er dem Gutsherren als Ent-
schädigung, wenn er erblicher Besitzer war, ein Drittel seines Landes,
sonst die Hälfte abzutreten, doch konnte unter Umständen statt der
Landabtretung Rente in Geld oder Körnern gezahlt werden.

Da’ auch selbständige Eigentümer, Erbpächter und Erbzinsleute,
die also nicht mehr unter einer Gutsherrschaft standen, noch mit
Diensten belastet waren, so wurde durch Gesetz vom 7. Juni 1821 die
Ablösbarkeit derselben erklärt, die gleichfalls von einem der Beteiligten
beantragt werden musste und in eine jährliche Rente verwandelt
werden konnte. Dieselbe durfte eventuell mit dem fünfundzwanzig-
fachen Betrage abgelöst werden. Auch hier ist das Recht der Be-
antragung nur auf die spannfähigen Bauern beschränkt worden. Für
Schlesien wurde erst am 31. Oktober 1845 die Ablösbarkeit auch für
die kleinen Besitzer gestattet. Die Spezialbestimmungen für einzelne
weitere Provinzen übergehen wir als unwesentlich. Allgemein wurde
die Ablösbarkeit der Lasten durch Gesetz vom 2. März 1850 ermög-
licht und durch die Errichtung einer Rentenbank wesentlich erleichtert,
welche die Vermittlung der Zahlung zwischen Grundherren und Bauern
übernahm, indem der Letztere die Zahlung nicht an den Berechtigten
selbst, sondern allein an die Bank zu entrichten hatte, während der
Grundherr sofort die Aushändigung von. Rentenbriefen erlangte, die er an
der Börse versilbern konnte und damit die nötigen Mittel gewann, um
einen intensiveren Betrieb durchzuführen. Der Bauer zahlte über den
Rentenbetrag hinaus einen Zuschlag von !/, oder 3/, %» womit die
Rentenbriefe eingelöst und damit in circa einem halben Jahrhundert
die ganze Summe und damit das ganze Verhältnis endgiltig getilgt
wurde. Da ein grosser Teil der Ablösungen bereits nach dem alten
Gesetze vor 1850 erledigt waren, hat dieses Gesetz nicht mehr eine
Bedeutung, wie sie wünschenswert war, erlangt.

Die erwähnten Gesetze bezogen sich nur auf die östlichen Pro-
vinzen Prenssens, In der Provinz Sachsen bestand keine Erbunter-
thänigkeit, im Westen lag sie nur vereinzelt vor. Dort hat deshalb
die Regulierung eine Hanptbedeutung nur in betreff der Beseitigung
der Reallasten,

Nachdem eine lange Zeit die Stein-Hardenberg’sche Gesetzgebung
allgemein als der grösste Segen für die Landwirtschaft gepriesen war,
ist man in der neueren Zeit auf Grund der Knapp’schen Schriften in
das entgegengesetzte Extrem verfallen, dieselbe als einseitig zu Gunsten
der Grossgrundbesitzer geschaffen, hinzustellen und ihr grosse Nach-
teile für die Entwickelung des kleinen Bauern zuzuschreiben. Beson-
ders weil das spätere Gesetz von 1816 den Bauern vor der Auf-
saugung durch den Grossgrundbesitzer nicht schützt und nichtspann-
fähigen die Regulierung versagt. Man scheint uns dabei wesentlich
über das richtige Mass hinausgegangen zu sein. (S. v. Brünneck in
Jahrb. f. Nat, N. F. Bd. 16. 1888. S. 358.) Es ist notwendig, sich
gegenwärtig zu halten, dass der kleine, nicht spaunfähige Bauer in den
östlichen Provinzen Preussens sich im Beginne des Jahrhunderts durch-
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        4)
aus in einer traurigen Lage befand, seine Produkte konnte er teils gar-
nicht, teils nur zu Spottpreisen verwerten, Gelegenheit zu Neben-
verdienst gab es nur bei benachbarten Gutsbesitzern und grossen
Bauern, Er stand auf der tiefsten Stufe der Kultur, ohne Intelligenz,
Ohne Bedürfnisse, ohne Streben vorwärts zu kommen. Unter diesen
Verhältnissen konnte auf seine Konservierung in der That kein grosses
Gewicht gelegt werden, während es allerdings sehr wichtig war, dem
aufstrebenden Grossgrundbesitz die nötigen Arbeitskräfte zu erhalten.
Eine Erleichterung war es dabei, wenn die Zulegung der kleinen Be-
Sitzungen zum Gute ermöglicht war und die bisherigen Kosäthen als
dauernde Lohnarbeiter, Deputanten etc. in dasselbe selbst eintraten,
as Tür die Betreffenden meist selbst ein Segen war. In richtiger
Erkenntnis der Verhältnisse wurde von den leitenden Persönlichkeiten
N erster Linie Gewicht darauf gelegt, den Grossgrundbesitzer in seiner
Stellung zu erhalten und nach Beseitigung der Fronden ihm nicht nur
die Bewirtschaftung seines, nun vergrösserten Landes in der alten
Weise zu gestatten, sondern ihm den Uebergang zu einer intensiveren
Kultur zu ermöglichen. Mehr als ein halbes Jahrhundert ist eben in
jenen Gegenden nicht der Bauer, noch weniger der Kossäthe, sondern
der Gutsbesitzer der Träger des Fortschritts und der Kultur überhaupt
Sewesen, Wenn ebenso die Abtretung von Land als den Bauern schä-
digend hingestellt wird, so kann dieses im einzelnen Falle unzweifel.
haft der Fall gewesen sein, wo der Besitz des Bauern an der unteren
Grenze der Spannfähigkeit lag und sein bisheriger Betrieb dadurch
gefährdet. wurde. Im grossen Ganzen aber wird auch dieses Verfahren
dem Bauernstande mehr zum Nutzen als zum Schaden gereicht haben.
Denn in der damaligen Zeit der allgemeinen Verarmung nach den trau-
V"igen Kriegszeiten, dann nach den fast noch grösseren Leiden Anfang der
7 Wanziger Jahre infolge der Unverkäuflichkeit der landwirtschaftlichen
Produkte wäre die Reform eine Unmöglichkeit gewesen, wenn man sie
auf Geldzahlungen basiert hätte. Sie wäre einfach auf dem Papier
Stehen geblieben, während durch die Abtretung von Land der Bauer
“St in den Stand gesetzt wurde, seine Kräfte dem eigenen Besitz zu
Widmen, und von seiner Selbständigkeit Gebrauch zu machen. War
das geschehen, so konnte er leicht, die bisherige Hülfe des Grundherren
Pntbehren, die man nun als einen erheblichen Verlust für ihn hervor-
hebt. Dazu kommt, dass in den östlichen Provinzen durch die Auf-
teilung. der Gemeindeländereien der Bauer teilweisen Ersatz für das
äbgetretene Land erhalten hat, und deshalb faktisch sich sein Besitz
Nicht so erheblich veränderte, wie es hingestellt wird. Dass die Auf-
Sätgung der kleinen Bauern und Kossäthen nicht übermässige Dimen-
YOnen angenommen hat, dafür liefert uns die Statistik ausreichenden
Beleg, da sie noch gegenwärtig in erheblicher Zahl vorhanden sind.
Öhne eine ergänzende Industrie wäre eine grössere Zahl nur eine Last,
Nicht aber ein Segen für das Land gewesen, |
Wer die ländlichen Verhältnisse einigermassen kennt, weiss, dass
&lt;S für den Gutsbesitzer so gut wie gar keinen Wert hat, die kleinen
Stücke Kossäthenlandes an sich zu ziehen, Wo gar das Land gekauft
werden Muss, muss es von ihm stets erheblich über den Wert bezahlt
Werden, denn das Gebäude wird mit gekauft und ist nur für den Ab-
bruch bestimmt. Um dadurch seinen Besitz zu vergrössern, ist schwer-

Ablösung
lurch Geld
unmöglich.
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        16

lich die Aufsaugung der kleinen Leute in grösserer Ausdehnung geschehen
Auf die von Knapp angeführten Zahlen legen wir nur wenig Gewicht, Da-
gegen ist der Gutsbesitzer noch jetzt, und war er früher aus ganz anderen
Gründen noch mehr zur Verdrängung der kleinen Häusler und Bauern ge-
nötigt, um sich Diebsgesindel vom Halse zu schaffen. Uns ist ein Fall be-
kannt, wo ein Grossgrundbesitzer mit grossen Opfern ein ganzes Dorf in
seinem Walde ausgekauft hat, obgleich es ihm zu bestimmten Zeiten sehr
wünschenswerte Arbeitskräfte lieferte, weil die kleinen Häusler und Bauern
von ihrem Lande nicht leben konnten und vor allem durch Holzdiebstahl,
Wilderen, unberechtigte Ausnutzung von Wiesen und Weiden ihm einen
übermässigen Schaden verursachten. Dass die Aufsaugung dieser klei-
nen Besitzer für die Gesamtheit keinen Schaden verursachte, unter-
liegt keinem Zweifel. Je weiter man aber in der Zeit zurückgeht, um
so schlimmer lagen diese Verhältnisse, und ein grosser Teil dieser klei-
nen Leute hatte nach der Beseitigung der Erbunterthänigkeit und
Dienstpflicht keine Existenzberechtigung. Der Gesetzesact im Beginn
des Jahrhunderts darf eben nicht vom modernen Standpunkte aus be-
urteilt werden, sondern muss von dem der damaligen Zeit betrachtet
werden. Dazu kam, dass ein grosser Teil dieser Käthner als Instleute
ihre Stellung wesentlich verbesserten, indem sie das ganze Jahr über
Beschäftigung und Verdienst erlangten, was ihnen bis dahin fehlte, und
durch reichlichen Naturallohn ihr Unterhalt gleichmässig gesichert war.
Es ist eine ebenso falsche Auffassung zu meinen, dass sich all-
gemein die kleinen Häussler besser stehen, als die Instleute der Guts-
herren und sie deshalb mit allen Mitteln zu erhalten gewesen seien,
wie, dass der kleine Handwerker, der ohne‘ Gehilfen arbeitet, zum
Mittelstande gehöre und eine weit bessere Stellung habe, als der Fabrik-
arbeiter. Der Verfasser ist als Landwirt. ein Jahr lang in der Nieder-
Unterschätzunglausitz thätig gewesen, wo sehr allgemein die kleinen selbständigen
der Stellung Häusler des Dorfes die hauptsächlichsten Arbeiter des Gutes repräsen-
der Instleute. erten, während er zwei Jahre in der Provinz Posen und West-
preussen auf dem Lande beschäftigt war, wo auf den Gütern der haupt-
sächlichste Stamm aus besitzlosen in dem Gutsdorfe zur Miete woh-
enden Instleuten bestand, Trotz der ungünstigeren allgemeinen wirt-
schaftlichen Verhältnisse der östlichen Provinzen standen sich dort die
ländlichen Arbeiter erheblich besser, als in der Niederlausitz. Sie
waren ungebunden, konnten zu jeder Zeit das Gut verlassen und waren
ladurch in der Lage, durch die Konkurrenz höhere Löhne zu erzielen,
1amentlich an Naturalien. In der Niederlausitz waren die Häusler
Jlurch ihren Besitz gebunden und völlig von dem Gutsbesitzer abhängig,
la sie einen Nebenverdienst haben mussten und ihn nur bei diesem
fanden. Aus demselben Grunde standen sich die Instleute in den öst-
‚ichen Provinzen weit besser, als die kleinen Häusler in den um-
liegenden Bauerdörfern, die nur zu gewissen Zeiten in der Ernte mit
der Sense, im Herbst namentlich bei der Kartoffelernte, reichlichen
Verdienst fanden, in der übrigen Zeit aber ihre Kräfte nur ganz unge-
nügend zu verwerten vermochten. Da im Beginne des Jahrhunderts
der Kartoffelbau aber noch gar keine grössere Ausdehnung hatte, so
fehlte in jener Zeit den Häuslern auch noch dieser Verdienst. In
den letzten Dezennien haben sich die Verhältnisse der kleinen Grund-
besitzer noch dadurch wesentlich gebessert, dass viel mehr Arbeitsge-
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legenheit in den Wäldern geboten ist, dann durch die wachsende Be-

völkerung in den Städten und die hie und da wenigstens auftauchende

Industrie; ganz besonders aber durch die Sachsengängerei, zu welcher

gerade die Dorfgemeinden bei weitem das grösste Kontingent stellen.

Wer deshalb nur die gegenwärtigen Verhältnisse überschaut, gewinnt

leicht ein falsches Urteil über die Stellung des kleinen Häuslers über-

haupt, ganz besonders aber über die im Beginne des 19. Jahrhunderts,

Es kann gegenwärtig gerechtfertigt sein, künstlich die Zahl der Kossä-

then zu vermehren, wo die Verminderung ihrer Zahl im Beginne des

letzten Jahrhunderts nicht nur kein Nachteil, sondern ein Vorteil für
die ganze Volkswirtschaft und die Betroffenen selbst war. Es ist
lerner zu beachten, dass heutigen Tages der Nachwuchs willige Auf-
nahme in den Städten findet und bekanntlich längst die Gewohnheit

Angenommen hat, sich in erster Linie diesen zuzuwenden. Daran war

in den östlichen Provinzen Preussens im Beginne des Jahrhunderts

ar nicht zu denken. In den Provinzen selbst gab es auch in den

Städten nicht genügend Arbeitsgelegenheit. Die Beweglichkeit

der Bevölkerung war nach der ein Jahrtausend währenden Ge-

bundenheit, selbstverständlich nicht vorhanden; die Inststellen bei dem

Gutsbesitzer waren deshalb die Zufluchtsstätten für ihn, und durch

diesen Nachwuchs waren die Gutsbesitzer in der Lage, allmählich mit

dem UÜcbergange zu einer intensiveren Kultur auch ihren Arbeiterstand
angemessen zu vermehren, ohne zu dem Aufkauf der Häusler die Zu-

Äucht Zu nehmen. Der grösste Teil der jetzigen besitzlosen Guts-
arbeiter stammt deshalb nach unserer Meinung nicht von verdrängten

Kleinbauern, sondern aus dem Nachwuchs der ganzen, nach Freigabe
der Verheiratung sich überall mehrenden landwirtschaftlichen Bevöl-
kerung, zum grossen Teile der nun freien und selbständigen Bauern.

Die Beseitigung des alten Fronverhältnisses war für den Guts-
besitzer fast von eben solchem Segen, wie für den Bauern. Die er-

“Wungene Arbeit wurde nur schlecht ausgeführt und reichte nur. für
ne ganz extensive Kultur aus ; der für das ganze Jahr fest engagierte
Arbeiterstamm, den er sich nun als Ersatz bilden musste, nötigte ihn
Vielfach zu Meliorationen, die bis dahin unterlassen waren, um ihn in
den Jahreszeiten zu verwerten, wo er für die laufenden Ackerarbeiten
Nicht zu verwenden war, wie im ersten Frühjahr und Spätherbst. Be-
50nders konnte nun erst eine geregelte Viehzucht Platz greifen, und
Sle hat auf den Gütern sofort einen erheblichen Aufschwung genommen.
Das Beispiel wirkte dann ganz allmählich auch auf den Bauern zurück.

. In Bayern war die Stellung des Bauern eine sehr verschiedene,
die Abhängigkeit von dem Grundherren aber fast allgemein. Bei dem
Yeitverbreiteten Erbrechte hatte der Bauer zwar freie Verfügung
über sein Land, daneben aber bestand Leibrecht, Neustift und Freistift,
‚0 dem Bauern das Land nur in beschränkter Weise überlassen war,
bei dem letzteren ihm sogar jeden Augenblick entzogen werden konnte.
Die Abgaben und Dienstleistungen waren wie in Preussen teils stän-
dige, teils unständige und von erheblicher Ausdehnung; auch die per-
Sönliche Freiheit der „Grundholden“ war sehr eingeschränkt und
Streifte vielfach an die Leibeigenschaft, Durch das kurbayerische Man-
dat von 1779 wurde durch den Staat zunächst für die Domänenbauern
die Rechtsstellung verbessert. Durch Verordnung von 1803 konnten

Bayern.
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        48

die Bauern der saecularisierten Klöster das Obereigentum des Staates
ablösen. 1808 wurde allgemein die persönliche Freiheit ausgesprochen
und die Leibeigenschaftsabgaben ‚aufgehoben, die ungemessenen Fron-
den in gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt und deren Um-
wandlung in eine Geldrente, die für ablösbar erklärt wurde, gestattet,
freilich von der Einwilligung beider Teile abhängig gemacht. Eine
grosse Bedeutung aber haben diese Bestimmungen nicht erlangt, und
es musste erst die Bewegung von 1848 eintreten, welche noch in dem-
selben Jahre die standesherrliche und gutsherrliche Gerichtsbarkeit an
den Staat übergehen liess, alle Naturalfronden und rein persönlichen
Abgaben und eine Anzahl besonders aufgeführter Lasten ohne Ent-
schädigung aufhob, die übrigen in eine fixierte Rente verwandelte, allen
Grundholden das volle unbeschränkte Eigentum gewährte und die
Einführung neuer Beschränkungen verbot. Den Pflichtigen wurde das
Recht gewährt, die Grundabgaben in Jahresrenten oder in dem Acht-
zehnfachen derselben durch Kapital, das eventuell in Annnitäten abzu-
zahlen war, abzulösen. Durch Errichtung einer Ablösungskasse über-
nahm der Staat wie in Preussen die Vermittelung, wenn es sich um
die eigentlichen Grundlasten handelte. Da das Ablösungswerk nur sehr
langsam vor sich ging, wurde durch Gesetz vom 28. April 1872
die Thätigkeit der Äblösungskasse erweitert und zwangsweise bis zum
Jahre 1934 Erledigung aller Ablösungszahlungen gefordert. Noch
gegenwärtig sind aber in Bayern über 590,000 Kleingrundbesitzer mit
unabgelösten Abgaben, „Bodenzinsen“, belastet, und der zu leistende Be-
trag wird auf.ca. 14 Mill. Mk. veranschlagt. Eine Gesetzesvorlage
von 1897 erstrebt eine schnellere Beseitigung dieses mittelalterlichen
Restes.
8 13. ;
Das Ausland.
Oesterreich- In der österreichisch-ungarischen Monarchie waren die

Ungarn, ältere Verhältnisse zwar in jedem Landesteile verschieden, aber überall war

Verhältnisse, q;g Erbunterthänigkeit des Bauern die Regel, wenn auch überall noch
freie Bauern vorkamen. Gileichfalls allgemein war die Dienst- und
Abgabenpflichtigkeit der Bauern an die Grundherren, die allerdings
einen sehr ungleichen Druck ausübten, namentlich waren in einzelnen
Landesteilen die Dienstleistungen nur untergeordnet. Allgemein war
ferner die Steuerlast auf die Bauern abgewälzt, wodurch dieselbe einen
sehr verschiedenen Druck ausübte. Am meisten der Willkür des
Herren überantwortet und am rücksichtslosesten mit Lasten aller Art
überbürdet war der Bauer in Ungarn und in den polnischen Landes-
teilen. Aber auch in Böhmen hatten sich die Verhältnisse fast zur
Unerträglichkeit zugespitzt, so dass verschiedentlich Bauernaufstände,
zum Beispiel Ende des 17., Anfang des 18. Jahrhunderts ausbrachen,
um sich der Last zu entledigen.

Die Staatsgewalt verhielt sich sehr lange passiv dazu und suchte
zunächst nur dem KEinziehen der Bauernstellen entgegenzuwirken, da
dadurch das Bauernland von der Kontributionspflichtigkeit befreit
und die :Staatskasse benachteiligt wurde. Ausserdem war sie
Destrebt, aus dem gleichen Grunde die Abwälzung der Last auf
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        die Bauern zu verhindern, da dieselben dadurch an Leistungsfähigkeit
einbüssten. Zur Erleichterung des Bauernstandes geschah sonst so gut
Wie nichts bis zur Agrarreform der Maria Theresia. Dieselbe suchteMaria Thesesia,
vor allem durch neu errichtete oder reorganisierte  Kreisämter von
1747—56 eine staatliche Behörde zu schaffen, deren Hauptaufgabe
der Schutz der bäuerlichen Bevölkerung war. Zu gleicher Zeit wurde
das Einziehen des Bauernlandes ohne Zustimmung der Kreisämter bei hoher
Strafe untersagt, und dem Gutsherren dieHaftung für das kontributions-
Pflichtige Land unter allen Umständen aufgebürdet. Sehr bedeutsam war
das Gesetz von 1771 für Schlesien und Böhmen, dann ‚für Mähren,
Welches eine Regulierung, vor allen Dingen eine Aufzeichnung und
damit F estlegung der Lasten der Unterthanen in Urbarien- und. Robot-
Verzeichnissen verfügte, welche in den erwähnten Provinzen bis 1778
durchgeführt waren, Allmählich sollte diese Einrichtung, durch welche
Cine willkürliche Vermehrung der Lasten ausgeschlossen wurde, auch
auf die anderen Landesteile ausgedehnt werden, was aber nicht überall,
z.B. nicht in Ungarn geschah. Maria Theresia ging auf den Domänen
Wie Friedrich der Grosse mit der Beseitigung der Erbunterthänigkeit
ünd der Fronden vor, für welche eine Rente ausgesetzt wurde. Haupt
Sächlich in Böhmen ist dieses Vorgehen von grossem Erfolge gewesen
. In ungleich schärferer, man kann wohl sagen revolutionierender
Weise hat dann bekanntlich Josef II. eingegriffen, der durch Patent
Pa 1. November 1781 in den deutsch-slavischen Erbländern die alte
Erbunterthänigkeit aufhob, wodurch die Bauern vor allem das Recht
der Verehelichung, der freien Wahl des Berufes und der Freizügigkeit
Tlangten; nur beschränkt in dem ersteren Falle durch eine Anzeige-
Pflicht, in den letzteren durch die Forderung eines obrigkeitlichen
Konsenses. Die Zwangsgesindedienste wurden erheblich eingeschränkt, wie
ebenso die Strafgewalt der Herrschaften bei Verweigerung des Gehorsams,
Zu dem die Unterthänigen nach wie vor verpflichtet blieben. Dem Bauern
Wurde ferner die Erblichkeit des Grundbesitzes zuerkannt. Am
durchgreifendsten war die sogenannte Steuer- und Urbarialregulierung
von 1783—88, durch welche die alte Kontribution in eine allge-
Meine Grundsteuer im Betrage von 131/ % des Bruttoertrages des
Landes umgewandelt werden sollte, und alle Banern, welche unter
P Yvatherrschaft standen, nicht mehr als 172/, %, des Bruttoertrages zu
Zahlen verpflichtet sein sollten. Auch die: Dienste aller Art sollten in
ne Geldabgabe verwandelt werden; und so weit die Leistungen in der
Gesamtsumme den erwähnten Betrag überstiegen, kamen sie ohne Ent-
Schädigung in Fortfall. Dieses letztere Gesetz über die Regulierung
der Lasten wurde in Ungarn noch kurz vor seinem Tode von Josef II.
gehst Zurückgezogen, in den übrigen Landesteilen von seinem Nach-
Olger, SO dass dasselbe überhaupt zur Realisation nicht gelangt ist.
Die übrigen Reformen Josefs II. sind dagegen bestehen geblieben.

Kin halbes Jahrhundert blieben die Verhältnisse seitdem in der
Hauptsache unverändert. Erst die revolutionäre Bewegung von 1848
Tachte die gesetzgeberische Thätigkeit wieder in Fluss und erzielte
90°Ch in demselben Jahre ein durchgreifendes wichtiges Gesetz. Da-
durch wurde die Erbunterthänigkeit völlig beseitigt, Alle bisherigen
AUS diesem Verhältnis entspringenden Abgaben und Dienste wurden
Afgehoben, doch sollte dafür eine billige Entschädigung gezahlt werden.

Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. II. Teil. 3 Aufl
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        37

England,

Die Brach- und Stoppelweide wurde unentgeltlich aufgehoben, die
übrigen Holzungs-, Weide- und ähnliche Rechte sollten gegen Entschä-
digung beseitigt werden. Emphyteutische Leistungen und auf anderen
Verträgen beruhende Natural-Abgaben an Kirchen, Schulen ete., welche
auf dem Grund und Boden ruhten, wurden für ablösbar erklärt, und
zwar in der Regel nur mit zwei Drittel ihres Wertes. Die Durch-
führung der Bestimmungen des Gesetzes erfolgte durch Bezirkskom-
missionen unter der Leitung von Landeskommissionen. „Von dem er-
mittelten Lastenwerte wurde der der Gegenleistungen abgezogen, ferner
vom reinen Werte ein Drittel als Pauschalausgleichung für Steuern,
Kosten etc. Von den zwei restlichen Dritteln hatte im Falle der
billigen Entschädigung der Verpflichtete nur eines zu entrichten, das
andere hatte das Land aufzubringen. Im Falle der Ablösung hingegen
musste der Verpflichtete beide Drittel entrichten.“ (Karl Grünberg
H. W. B.) Die ermittelte Rente wurde mit 20 kapitalisiert und über
den Betrag mit 5%, verzinsliche Obligationen durch Provinziallandes-
&lt;reditanstalten ausgegeben, deren Tilgung innerhalb 40 Jahren durch
Verlosung erfolgen sollte und jetzt thatsächlich erfolgt ist.
Ganz anders als auf dem Kontinente gestalteten sich die Ver-
aältnisse in England. Auch dort war in dem 13. Jahrhundert der
3auer erbunterthänig, an die Scholle gebunden und mit Diensten und
Abgaben belastet. Der grösste Teil der Grundherren stammte von den
siegreichen Normannen, neben denen sich noch einzelne heimische Ge-
schlechter in hervorragender Stellung erhalten haben mögen. Ausser-
dem entwickelten sich, wie auf dem Kontinent Lehensherren aus Be-
umtentum und Günstlingsverhältnis. Das Raubrittertum hat dort nie-
mals solche Ausdehnung angenommen, wie vor allen Dingen in Deutsch-
land. Die Verhältnisse änderten sich dort aber schon ausserordentlich
früh; vor allem durch die Entvölkerung des Landes in der Mitte
des 14. Jahrhunderts durch die Pest oder den sogenannten schwarzen
Tod, wodurch ein solcher Mangel an Menschen entstand, dass die
Grundherren ausgedehnte Konzessionen machen mussten, um überhaupt
Arbeitskräfte zu erhalten, da sich das Eingreifen der Staatsgewalt als
unwirksam erwies, die Leute an ihren Heimatdistriet zu fesseln.
Dadurch sind schon damals die meisten Lasten in eine Geldabgabe
verwandelt. Gegen eine willkürliche Bedrückung des Bauern ge-
währte aber das Königtum .in England eine ganz andere Sicherheit
als in Deutschland, weil der Adel dort niemals die Selbständigkeit
und Macht erlangt hat, wie hier. Ein weiteres Moment, welches für
die Entwicklung der Lage des Bauern günstig wurde, war das früh-
zeitige Aufblühen der Industrie, besonders der Wollindustrie, schon
anter Eduard III, der dieselbe mit allen Mitteln förderte. Die Ver-
teuerung der Arbeitskräfte veranlasste dann schon weit früher als auf
dem Kontinent eine Verdrängung der Bauern und die Umwandlung
ausgedehnter Ackerflächen und Bauernstellen in Weiden zur Schafhut,
die in einzelnen "Teilen des Landes, z. B. Warwikshire, gewaltige
Dimensionen annahm, Die ausgedehnte Umwandlung der geistlichen
Güter in Staatseigentum im 16. Jahrhundert gab Gelegenheit, darauf
Freigüter einzurichten, und durch alles dies wurde bewirkt, dass schon
im 15, und 16, Jahrhundert die alte Gebundenheit des Bauern thatl
        <pb n="69" />
        51
Sächlich beseitigt war, was dann unter Karl II. noch staatliche
Sanktion erhielt. Ausgenommen davon waren die Copyholdteniers, die
Man nach unseren Begriffen vielleicht am besten als eine Art Erb-
Pächter bezeichnet, die nicht nur gewisse Abgaben, sondern auch be-
Stimmte: Dienste zu leisten hatten, wie sie sich bis in das letzte Jahrhun-
dert hinein erhalten hatten. Aber ihre Zahl war gering, wie ihre Ver-
Pflichtungen. Der sonstige Unterschied, der sich in England in den
ländlichen Verhältnissen entwickelte, bestand darin, dass sich immer
Mehr die Verpachtung in wohlarrondierten Farmen. herausbildete,
nachdem von der ausgedehnten Grundaristokratie allmählich der grösste
Theil des Landes occupiert war. Dies vollzog sich ohne das Ein-
zreifen des Staates, ohne besondere Separation nnd Gemeinheitsteilung.

8 14.
Gemeinheitsteilung.
Dr Georg Hanssen, Aufhebung der Leibeigenschaaft und die Umgestaltung der
Sutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Schleswig-Holstein. Petersburg 1861.
4, Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland, Leipzig 1863. .
Schneider, Die Landeskulturgesetzgebung des preuss, Staates. Berlin 1882.
9 Art. Allmenden , Gemeinheitsteilung im H.W.B. der Staatswissenschaften
» Aufl. Jena 1898
Wir sahen, dass sogenannte Gemeinheiten sich aus den altenDie Arten des
Ansiedlungsverhältnissen heraus entwickelt hatten, die sich bis in die Gemeinde-
Neuere Zeit hin zu erhalten vermochten. Sie haben einen sehr ver- Dbesitzes.
Schiedenen Charakter. Einmal enthalten sie gegenseitige Berechtigungen
der Bauern, z. B. an Weide, Waldnutzung auf gutsherrlichem Lande,
dann unter einander durch den Flurzwang geregelt auf den ursprüng-
lich gemeinsamen Gewannen, dann auf den Stücken der einzelnen
Grundbesitzer in der Gemenglage. Diese sind es besonders, wie wir
Sahen, welche eine schädliche Wirkung ausübten, und deren Beseitigung
von den Regierungen schon während des ganzen 18. Jahrhunderts mehr
Oder weniger entschieden angestrebt wurde. Hierher gehört aber auch
“ne andere Art der Gemeinheiten, das ist der gemeinsame Besitz von
Ländereien durch die Gemeindemitglieder, welcher sich gleichfalls aus
alter Zeit her erhalten, aber in der Art des Besitzes und der Benutz-

ANZ wesentliche Modifikationen erfahren hat. Ursprünglich war dieses
Gemeindeland Zubehör zu dem Acker, und der Inhaber einer Hufe
hatte ein gleiches Anrecht an der Nutzung des Gemeindelandes. Es
War der Besitz der Wirtschaftsgemeinde, die auch zugleich die poli-
üsche Gemeinde repräsentierte. Unter der Ausbildung des Privat-
gentums Änderten sich diese Verhältnisse, und der Rechtszustand
nahm eine sehr verschiedene Gestalt an. Bald behielt dieser Besitz
den Ursprünglichen Charakter und daher auch den alten Namen der
Allmende, Es war Gemeindeland, an welchem den Gemeindemitglie-
dern ein privatrechtliches Nutzungsrecht zugehörte, und erstreckte sich
auf Wald, Wiese, Ackerland ete. Der Wald wurde wohl allgemein im
Interesse der Gesamtheit als Ganzes bewirtschaftet, und der Ertrag, sei
6S in Natura, sei es später in Geld, geteilt, die Wiesen teils den Ein-
Zelnen Zur selbständigen Nutzung unter zeitweise neuer Aufteilung zu-
Sewiesen. während die Weiden durch Beschickung mit Vieh gemein-
A
        <pb n="70" />
        32

sam benutzt wurden. Aehnlich wie die Wiesen, pflegte auch der Acker
für bestimmte Zeit an die Mitglieder vergeben zu werden, und jedes
Mitglied hatte den Anspruch auf einen bestimmten Anteil, wie sich
das in vielen Kantonen der Schweiz, aber auch in Baden, überhaupt
in Süddeutschland in manchen Gemeinden erhalten hat. Ursprünglich
war das Recht von dem Grundbesitze abhängig und vielfach durch
die Grösse desselben bedingt, so dass Zuzügler, auch wenn sie nach-
träglich gerodetes Land erwarben, oder ohne Besitz zur politischen
Gemeinde gehörten, einen Mitanspruch auf diese Nutzung nicht hatten.
Wollten sie Vieh mit auf die Weide schicken, so mussten sie dafür
an die ursprüngliche Gemeinde entsprechende Zahlung leisten. Viel-
fach wurde aber später in dieser Beziehung die Abschliessung nicht
30 scharf durchgeführt, so dass selbst besitzlose Gemeindemitglieder an
der Nutzung partieipierten.

Dieser Art des privatrechtlichen Gesamtbesitzes der Gemeinde-
mitglieder steht der öffentliche Besitz der Gemeinde gegenüber, aus
welchem in erster Linie die Leistungen der Gemeinde bestritten wer-
den, und erst, wenn sich über die Deckung der Gemeindelasten noch
ein Ueberschuss ergiebt, gelangt dieser zur Verteilung. Ursprünglich
war eine solche Scheidung nicht vorhanden, weil es keinen Gemeinde-
haushalt und keine andern gemeinsamen Gemeindeaufgaben gab, als wie sie
unmittelbar durch Naturalleistungen gedeckt wurden, zur Besserung
der Wege, Brückenbauten etc. In der neueren Zeit dagegen sind auch
die Aufgaben der ländlichen Gemeinden ausserordentlich gestiegen, und
sie erfordern erhebliche Geldsummen, wofür dieser Besitz der Gemeinde
eine vorzügliche Grundlage bietet. Hiervon hat dann natürlich die
ganze politische Gemeinde den Vorteil und der Besitz ist wesentlich
anders zu beurteilen, als der vorher erwähnte. Hauptsächlich kommt
dabei Waldbesitz in betracht, aber es fehlt auch nicht an Gemeinde-
besitz an Acker, Wiesen und Weiden.

Die Gesetzgebung hat sich diesem Gemeindebesitz gegenüber der
erwähnten Entwickelung entsprechend in den verschiedenen Zeiten
sehr ungleich verhalten. Während man ursprünglich von der Wirt-
achaftsgemeinde ausging, lag es nahe, die Aufteilung des Gemeinde-
landes als das Natürliche anzusehen, wodurch die Selbständigkeit des
Einzelnen hergestellt, sein Land vermehrt und er deshalb ohne Schaden
veranlasst werden konnte, auf seine Gerechtsame den Nachbaren gegen-
über zu verzichten. Man gestattete deshalb auch dem Einzelnen seine
Abfindung in Land zu verlangen und damit aus dem Verbande nach
dieser Richtung hin auszuscheiden, wovon früher namentlich die Guts-
besitzer Gebrauch machten, um damit von der Bauerngemeinde getrennt
zu werden. In späterer Zeit, wo der Gemeindebesitz als ein öffent-
licher angesehen wurde, konnte man den Gemeindemitgliedern nicht
mehr einen privatwirtschaftlichen Anspruch zuerkennen und man ver-
bot die Aufteilung des Landes; freilich vielfach erst, als es zu spät
war. So namentlich in dem preussischen Osten,

Gemeinheits- Friedrich der Grosse hat durch das Reglement von 1771 für
teilung Fried- Schlesien grundlegend für die Gemeinheitsteilung gewirkt und die Be-
ichsd.Grossen. + m mungen desselben sind nicht nur für Prenssen, sondern auch für
andere Länder massgebend geworden. Die Regierung stellte selbst ver-
eidete Kommissare, Feldmesser an, um Vermessungen, Kartierungen
        <pb n="71" />
        58 —
durchzuführen. Landwirte wurden hinzugezogen und das Gericht sollte
!n Streitigen Fällen über Besitz- und Anteilsrechte entscheiden. Hutung
auf fremdem Grunde sollte möglichst durch Land entschädigt werden.
Hierbei wurde vorausgesetzt, dass zugleich die Gemenglage beseitigt
werden konnte und daher eine völlige Neueinteilung des Landes vor-
S°hommen werden müsste. Jedes Grundstück sollte möglichst wohl
Arrondiert werden, die kleineren Leute in der nächsten Nähe des Dor-
fes, die grösseren entfernter ihr Land erhalten. Für Reclamationen
wurden drei Instanzen geschaffen. Aufteilungen von Hutungen wur-
den infolgedessen schon im 18. Jahrhundert vielfach vorgenommen,
Ackerteilungen aber seltener, da sich die Bauern energisch dagegen
Sträubten.

Eine neue durchgreifende Anregung von nachhaltiger Bedeutung
gab die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7.Juni 1821, welche haupt-
Sächlich von Albrecht Thaer ausgearbeitet wurde. Der Hauptgesichts-
punkt war, dass der ganze Schwerpunkt auf die Teilung der Gemein-
heiten, also aller gemeinschaftlicher Grundstücke gelegt wurde, und
die Um- und Zusammenlegung nur so weit vorgenommen werden durfte,
als dieselben mit der gemeinsamen Nutzung in Zusammenhang standen,
Die Zahl der ablösbaren Grundgerechtigkeiten wurde wesentlich erwei-
tert, namentlich auf die Waldnutzung erstreckt, was durch Gesetz von
1850 eine abermalige Erweiterung erfuhr. Nur diejenigen Nutzungen
Wurden abgelöst, deren Aufhebung beantragt war, Eine Verordnung
Yom 28, Juli 1838 forderte für die Umlegung die Zustimmung der Be-
Sitzer des vierten Teiles des inbetracht kommenden Landes. Wo es
N anderen Anhalten fehlte, wurde die Weidenutzung der letzten zehn
Jahre zum Massstabe genommen. Die Deklaration vom 26. Februar
1847 führte eine bedeutsame Wandlung in dem bisherigen Verfahren
herbei, und verbot ausdrücklich die Aufteilung von Land, welches zur
Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinde bestimmt war,
der den Gemeindemitgliedern auf Grund ihrer Mitgliedschaft zustand.

In Hannover sind für das Herzogtum Lauenburg schon 1718 Hannöversche

durch Verordnungen die Gemeinheitsteilungen in Gang gebracht und Gesetzgebung,
Während des 18. Jahrhunderts auch durchgeführt worden. In dem
Fürstentum Lüneburg wurde eine solche am 25. Juni 1802 erlassen,
Die Gesetze von 1822 und 24 dehnten das Verfahren auf den gröss-
ten Teil des übrigen Hannovers aus. In dieser Gesetzgebung wurde
die Gemeinheitsteilung ganz selbständig behandelt, während das Gesetz
Von 1842 auch die zwangsweise Umlegung von Grundstücken auf An-
trag von zwei Dritteln der Grundbesitzer nach Fläche- und Steuer-
kapital gestattete. Nach dem Gesetz von 1856 genügte die Hälfte.

In Süddeutschland begann man gleichfalls Ende des 18. Jahr- Süddeutsche
hunderts mit der Beseitigung der Gemeinheiten, wobei weit weniger Gesetzgebung,
Äufteilungen vorkamen und überhaupt nur langsam vorgegangen wurde,

In den dreissiger und vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden
dann die noch bestehenden Weide- und Forstservituten hauptsächlich
durch Geldrenten abgelöst. en

.. In Oesterreich wurden mit der Aufhebung des Unterthänig- Oesterreich.
Keitsverhältnisses 1848 und 49 die Brach- und Stoppelweiderechte, An- Gesetzgebung,
“Prüche auf Waldnutzung ete. auf dem grundherrlichen Territorium
gleichfalls in Fortfall vebracht, in erweitertem Masse durch Patent von
        <pb n="72" />
        1853 in der Form der Ablösung und Regulierung der Verhältnisse.
Fine wesentliche Modernisierung erfuhr die Gesetzgebung im Jahre
1883, worauf eine Anzahl Landesgesetze folgte, Danach sind so-
wohl Teilungen der gemeinschaftlichen Grundstücke wie blosse Regu-
lierungen der Rechte zulässig. Es genügt der Antrag eines Teiles,
Der Antrag einer agrarischen Gemeinschaft kann nur von der Hälfte
der Beteiligten ausgehen. Die Gemeinheitsteilung steht auch hier selb-
ständig da.

8 15.
Die Feldregulierung.

Separation.

Schlitte, Die Zusammenlegung der Grundstücke. Leipzig 1886.

4, Peyrer, Die Zusammenlegung der Grundstücke. Wien 1873.

Heberle, Die Feldbereinigung für Würtemberg nach dem Gesetz vom 30.
März 1886. Stuttgart 1886.

Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl,, Jena. 1901. Art. Zu-
sammenlegung der Grundstücke.

Von noch grösserer allgemein wirtschaftlicher Bedeutung, als die
Aufhebung der Gemeinheiten war nun die Beseitigung der Gemenglage,
welche allerdings, wie wir sahen, meistens, besonders in Preussen
ursprünglich gemeinsam mit jener durchgeführt wurde. Das Verfahren
ist mit sehr verschiedenen Namen bezeichnet: der Feldregulierung
&gt;der Separation in Preussen, Verkoppelung in Hannover, Vereinödung
in Bayern, Konsolidation und Kommassation in Oesterreich, sonst auch
Zusammenlegung und Arrondierung genannt. Das Ziel der Massregel
war, den einzelnen Besitzern ihr Land möglichst im Zusammenhange
nahe am Gehöft, also wohl arrondiert und mit besonderem Zugang zu
jedem Feldstück zu verschaffen. Dabei war die Voraussetzung, dass
jedem Besitzer nicht nur dem Werte nach ein voller Ersatz für
den früheren Besitz gewährt würde und zwar in der Hauptsache
in Land, nur ausnahmsweise in Geld zur Ausgleichung eines Restes,
sondern dass Jeder das bisherige Wirtschaftssystem möglichst auf-
recht erhalten konnte, also auch gleichartiges Land nach Kulturart,
Ausdehnung und Güte erhielt. Vollständig war dieses Ziel natürlich
nur selten zu erreichen. Am vollständigsten in den Provinzen Ost-
and Westpreussen, Posen, wo von vorne herein für die grösseren
Bauern die Verlegung der Gehöfte ausserhalb des Dorfes in Aussicht
genommen werden konnte. Dort durften auch die servitutefreien
Landstriche, wie Bauplätze, Gartenland nach dem Gesetze mit zur Zu-
sammenlegung gezogen werden, und durch die Hinzuziehung des Ge-
meindelandes, vor allem der Gemeinweiden zur Aufteilung standen aus-

gedehnte Ländereien zur Verfügung, um den sogenannten Abbau durch-
zuführen, d, h. Einzelgehöfte ausserhalb des Dorfes mit vollem Zu-
sammenhange des dazu gehörenden umliegenden Landes zu schaffen,
Natürlich musste dabei für das alte Gehöft reichliche Entschädigung
und damit die Mittel zum Neubau der Gehöfte gewährt werden. Schon
in den anderen preussischen Provinzen des Ostens ist die Arrondierung
nicht mit der gleichen Vollständigkeit gelungen, und in Gegenden
mit überwiegendem Kleinbesitz und ungleichem Gelände musste man
sich öfters mit einer unbedeutenden Verringerung der Parzellen und
        <pb n="73" />
        55

der Anlage von Wegen zu einer jeden begnügen. Namentlich das letztere
ist unbedingt verlangt und allgemein dnrehgeführt, als notwendige
Grundlage der Selbständigkeit des einzelnen Landwirtes.

Um dieses grosse, schwierige und kostspielige Werk durchzu-
führen, war vor allem die vollständige Zusammenwerfung des bisherigen
Grundbesitzes erforderlich: also die Aufgabe des bisherigen Eigentums
von einem jeden Grundbesitzer, mindestens des betreffenden Acker-
und Wiesenlandes, wofür sich ein Jeder die Zuweisung völlig neuen
Landes gefallen lassen musste. Da dazu niemand ohne Weiteres ge-
Zwungen werden konnte, musste das Gesetz bestimmen, welche Majori-
tät der Beteiligten genügen solle, um die widerstrebenden Gemeinde-
mitglieder zu dem Unternehmen zu zwingen, d. h. zur Provokation des
Verfahrens. Man hat hierbei zu unterscheiden zwischen den sachlichen
und persönlichen Stimmen, also der Zahl der beteiligten Grundbesitzer,
und der Ausdehnung ihres Besitzes, Es erscheint gerechtfertigt beide
zu berücksichtigen und die Majorität beider zu beanspruchen, so dass
über die Hälfte der in betracht kommenden Köpfe mit mindestens
der Hälfte des zusammenzulegenden Landes zur Entscheidung notwen-
lig ist, damit weder eine Anzahl Häusler die Grossgrundbesitzer über-
stimmen können, noch ein Gutsbesitzer und ein paar Grossbauern die
ganze Dorfschaft zu beherrschen vermögen. HKFreilich erscheint es ge-
vechtfertigt, wo dabei nicht in ausreichender Weise das segensreiche
Werk fortschreitet, schliesslich die Regierungsbehörde selbständig zur
Provokation zu ermächtigen.

In Preussen war, wie erwähnt, das Gesetz vom 7. Juni 1821 für Preussische
das ganze Verfahren massgebend, Hiernach konnte jeder Teilnehmer Gesetzgebung
auf Teilung antragen. Nach der Verordnung vom 28. Juli 1838 durfte
die Teilung, wenn Umlegung der Grundstücke damit verbunden war,
nur stattfinden, wenn die Besitzer von mindestens dem vierten Teile
der umzulegenden Ackerländereien den Antrag stellten. Rittergutsbe-
Sitzer, Domanial- und Forstbehörden durften selbständig bei Nachweis
der Notwendigkeit auf Auseinandersetzung provozieren. Seit dem Ge-
setz vom 2. März 1850 konnte aber auch die massgebende Behörde,
die Generalkommission, bei Jassitischen Bauerngütern, bei Gemenglage
Zwischen Gutsherren- und Bauernland nach eigenem Ermessen die Zu-
Sammenlegung veranlassen. In Hannover war nach dem Gesetz von Gesetzgebung
1842 eine Majorität von zwei Dritteln, nach Gesetz von 1856 nur die anderer deut-
Hälfte der sachlichen Stimmen zur Provokation erforderlich; in scher Länder.
Hessen-Nassau war nach den älteren Gesetzen zwei Drittel der
Eigentümer und die Hälfte des zu konsolidierenden Landes, nach Ge-
Setz vom 2. September 1867 nur die einfache Majorität. Das badische
Gesetz vom 21. Mai 1882 verlangt die einfache Maiorität nach Kopf-
zahl und Steuerkapital.

Wie wir gesehen haben, war in Preussen die Zusammenlegung
ursprünglich nur im Zusammenhang mit der Gemeinheitsteilung in Aus-
sicht genommen, weil viel servitutfreies Land vorlag. Wo die Ge-
meinheiten weniger drückend waren, und dieselben daher unbeachtet
gelassen wurden, oder lassitischer Besitz nicht vorhanden war, unter-
blieb daher auch die Zusammenlegung. Das war besonders in einzel-
nen Teilen Schlesiens und in Westphalen der Fall. Ebenso war in den
heu hinzuvetretenen Provinzen eine Nachhilfe notwendig, nachdem das
        <pb n="74" />
        _ 56
ältere Gesetz auf Hannover 1869, auf Schleswig-Holstein und Hessen
schon 1867 ausgedehnt war. Deshalb wurde durch Ges. v. 2. April
1872 die sogenannte Spezial-Separation ermöglicht, d. h, die selbstän-
dige Zusammenlegung der in Gemenglage befindlichen Grundstücke,
auch wo eine gemeinschaftliche Benutzung derselben nicht vorlag. In
den übrigen alten Provinzen war das Separationswerk damals in der
Hauptsache bereits beendet, für sie hat dies Gesetz daher eine Be-
deutung nicht mehr gehabt.
Durchführung. Zur Durchführung des schwierigen Werkes sind technisch ge-
schulte Kräfte erforderlich, welche allgemein von der Regierung ge-
stellt wurden. Vor allem geschieht durch Feldmesser die Aufnahme
der Flächenverhältnisse und einer Brouillonkarte über den bisherigen
Zustand; darauf findet die-Feststellung der Bodengüte und des Wertes
der zusammengeworfenen Grundstücke durch landwirtschaftliche Taxa-
toren unter Aufsicht eines Regierungskommissars statt, welcher das
ganze Werk zu leiten hat. Die Taxatoren werden nach dem preussi-
schen Gesetze von den Interessenten gewählt, und nur wenn eine solche
Wahl nicht zu stande kommt, durch den Kommissar bestimmt. Die
Karten, die Vermessungs- und Bonitierungsregister müssen den Be-
teiligten zur Einsicht und Kontrolle zugänglich gemacht werden, In
Preussen werden sie von dem Kommissar zu einem Termine einberufen,
wo sie ihre Einwendungen geltend machen können. Kommt eine
Einigung nicht zu stande, so wird die Sache einem Schiedsgerichte
vorgelegt, in Preussen bildet die höhere Instanz die oberste, leitende
Behörde, d. i. die Generalkommission, welche für ihren Bezirk die ganze
Auseinandersetzung zu leiten und über alle Rechtsfragen zu entscheiden
1at. Seit 1844 besteht noch ein darüber stehendes Oberlandeskultur-
gericht in Berlin, an welches gegen die Entscheidungen der General-
&lt;ommission appelliert werden kann. Darauf findet die Aufstellung des
Auseinandersetzungsplanes statt; es ist die schwierigste und wichtigste
Aufgabe. Hierbei pflegen zugleich grössere Meliorationsanlagen zur
Ent- und Bewässerung ete. in Aussicht genommen zu werden, worauf
die Auseinandersetzungsbehörde besonders hinzuwirken hat. Zur Ent-
werfung des Planes sind die Interessenten thunlichst heranzuziehen,
um ihren Wünschen Rechnung tragen zu können. Die Normen dabei
sind noch heutigen Tages in der Hauptsache in Preussen nach dem Gesetze
von 1821 massgebend. Wie erwähnt, kann jeder Beteiligte verlangen,
dass er den alten Wirtschaftsbetrieb aufrecht erhalten kann. Ein bis-
her spannfähiger Bauer muss wieder als solcher aus dem Veranlagungs-
werke hervorgehen. Wer bisher in der Hauptsache nur guten Boden
hatte, muss diesen auch wieder erhalten. Auch hier ist den Interessen.
ten das Recht der Reklamation überlassen, hierfür eine bestimmte Frist
von 6—8 Wochen eingeräumt.

Ein vortreffliches Beispiel der Wirkung der Separation giebt
Meitzen aus dem Kreise Langensalza. In Grossengottern lagen die
6803 Morgen umfassenden Ländereien in 16100 Parzellen, die durch
die Feldregulierung auf 1594 Parzellen reduziert wurden, die nun jede
ihren besonderen Zugang hatte. In Altengottern gab es bei 6101 Mg.
vorher 18910 Parzellen, nachher nur 913.

16 Mill. ha in der Hand von 1,7 Mill. Besitzern sind in Preussen
reguliert mit einem durchschnittlichen Kostenaufwand von etwa 12 M.
        <pb n="75" />
        57

pro ha. Damit sind aber zugleich umfassende Meliorationen, nament-
lich Entwässerungsanlagen durchgeführt. Die Werterhöhung des Lan-
des war sofort weit bedeutender als jene Ausgaben. Vielfach erlangte
und überstieg sie sogar die Höhe der Hypothekenschuld. Wie oben ausge-
führt, sind im Westen immer noch Landesteile, welche in Gemenglage ruhen
und wo trotz der Bemühungen der Behörden die Gemeinden bisher
nicht zur Zusammenlegung zu bewegen waren. Es dürfte deshalb an
der Zeit sein, die Provokation noch mehr zu erleichtern und sie
mehr den Specialorganen in die Hand zu legen.

In Süddeutschland ist das Werk noch mehr zurückgeblieben.
Bei dem fast ausschliesslichen Kleinbesitz und Kleinbetrieb war die
Dringlichkeit nicht so gross als im preussischen Osten.

In Baden wurden 1856 und 1886, in Würtemberg 1862 und 1886
dem preussischen nachgebildete Gesetze erlassen. Beide gestatten auch
eine alleinige Wegeregulierung ohne Zusammenlegung. In Bayern
kommen die Gesetze von 1861 und 86 in Betracht. Bis 1891 waren
dort erst etwa 6000 ha reguliert und zur Hälfte nur durch Schaffung
eines Zuganges, Seitdem ist ein schnelleres Tempo eingeschlagen.
Nach einem bayrischen Geschäftsbericht (Brentano, Agrarpolitik, S. 87)
waren von 1887—97 193 Flurvereinödungen mit 14,922 ha erledigt,
die 13,859 Grundeigentümer betrafen. Hieraus ist ersichtlich, dass
durchschnittlich der Grundbesitz des Einzelnen ein ha nur wenig über-
stieg. Die Kosten schwankten von 10—30 Mk. pro ha und betrugen
im Ganzen 250,000 Mk., die zur Hälfte aus einem Flurvereinödungsfonds
gedeckt und vollständig vorgeschossen wurden. Die Werterhöhung des
regulierten Landes wurde auf 4'/, Mill. Mk. veranschlagt.

In Sachsen wurde das Werk durch die Gesetze von 1834 und
1561 eingeleitet und ist dort in der Hauptsache zum Abschluss ge-
angt.

Noch früher als in Deutschland hat die Gesetzgebung in Däne-
mark und Schweden eingegriffen, wo die Verkoppelung schon in
der Zeit von 1770—1810 durchgeführt ist.

In Oesterreich hat man erst in den letzten Jahren begonnen, in
gleicher Richtung vorzugehen.

Durch die sogenannte Landeskulturgesetzgebung, die wir in den
letzten Paragraphen besprochen haben, ist in ganz Deutschland, beson-
ders aber im preussischen Osten, wo die Verhältnisse am schlimmsten
gewesen waren, ein bedeutungsvoller Aufschwung der Landwirtschaft
ermöglicht und erreicht. Der Bauer wurde freier, selbständiger Grund-
eigentümer. Auf seine Scholle hatte Niemand sonst Anrechte; er
selbst keine Leistungen an einen Andern zu entrichten. Seine ganze
Kraft konnte er seinem eigenen Lande zuwenden, in dem Bewusstsein,
dass, was er schaffte, ihm voll und ganz zu Gute kam. Der Gutsbe-
sitzer konnte mit einem eigenen freien Arbeiterstamm Zu intensiverer
Kultur übergehen und hat die Landwirtschaft zu hoher Blüte gebracht
Der Wohlstand des ganzen Landes ist durch Beides enorm gehoben
Ohne das Einoreifen der Staatsgewalt wäre dies unmöglich gewesen.
        <pb n="76" />
        zn

Latifundien.

$ 16.
Die Verteilung des Grund und Bodens.
Die Landwirtschaft im deutschen Reiche nach der Betriebszählung vom
4 en 1895. Statistik des deuischen Reiches. Neue Folge. Bd. COX. Ber-
n Or P
/. Conrad, Die Landwirtschaft im deutschen Reiche. Jahrb. f. Nat. 1898,
Bd, XVI. Ders., Handw. d. Staatsw., Art. Bauernstand.
Bernhardi, Versuch einer Kritik der Gründe, die für grosses und kleines
Grundeigentum angegeben werden. Petersburg 1849.
Reichensperger, Die Agrarfrage aus d. Gesichtspunkt d. Nationalök. Köln 1848.
Die Verteilung des Grund und Bodens sowohl im Besitz, wie im
Betriebe ist in wirtschaftlicher wie sozialer Hinsicht von tiefgreifender
Bedeutung, und seit lange ist ihre Wirkung von den Männern der
Wissenschaft, wie von den Staatsmännern untersucht. In betreff der
ersten Frage wird unbedingt gesagt werden müssen, dass eine zu starke
Konzentrierung des Grundbesitzes in wenig Händen von ausserordent-
lichem Nachteil ist, weil dadurch die übrige Bevölkerung an ent-
sprechender Beteiligung an dem Grundbesitze verhindert wird, minde-
stens durch eine erhebliche Verteuerung in Folge der Verminderung
des Angebots, durch welche die Erwerbung erschwert ist. Durch
nichts wird aber Vaterlandsliebe, Anhänglichkeit an die Scholle, Inte-
resse an der Blüte des Landes so gefördert, als durch den Besitz von
Grund und Boden, wodurch das Wohl und Wehe mit der Gesamtheit
geteilt werden muss. Wo nicht besondere Gründe für die Konzen-
trierung des Besitzes in einzelnen Händen unter bestimmten Verhält-
nissen nachgewiesen werden können, wird dieselbe als mehr oder
weniger unheilvoll angesehen werden müssen, und der Staat hat die
Aufgabe, derselben entgegen zu wirken, Wo aber die Grenze liept,
deren Ueberschreitung schädlich ist, wird natürlich nicht apriori ange-
geben werden können, sondern hängt von den Verhältnissen ab. Sie wird
in jedem Lande anders gelegen sein.

Wo erhebliche Flächen in einer Hand vereinigt sind, spricht man
von Latifundien, womit ausgedrückt werden soll, dass die Besitzungen
das normale Mass überschreiten und dadurch schädlich zu wirken beginnen.
Ein bestimmter Umfang hierfür ist, wie schon angedeutet, nicht anzu-
geben. Wo es sich um geringwertige Länderstücke handelt, die nur sehr
extensiv ausgenutzt werden können, und wo zugleich die Bevölkerung
eine ausserordentlich dünne ist, werden die Besitzungen schon grosse
Ausdehnung gewinnen können, ohne als anormal gelten zu müssen,
In Südamerika, Südafrika, wo die Landwirtschaft mehr zurücktritt, die
grossen Herden den Hauptwohlstand bilden, die grosse Weideflächen ge-
brauchen, müssen die einzelnen Besitztümer von grosser Ausdehnung
sein. Unter unseren Verhältnissen und namentlich, wo ein intensiver
Ackerbau vorliegt, der Wert des Grund und Bodens ein hoher ist,
wird schon ein geringerer Umfang als übermässig bezeichnet werden
können. Wo die Hauptnutzung in der Waldkultur liegt, die wiederum
erst in einer grösseren Ausdehnung angemessen durchgeführt werden
kann, wird vielleicht die zehnfache Grösse als bei gutem Ackerlande
noch angemessen sein. Dadurch ergiebt sich, dass auch in demselben
Lande mit zunehmender Kultur eine immer kleinere Fläche schon als
Latifundium gelten kann. Wenn wir unter unseren norddeutschen Ver-
        <pb n="77" />
        59

hältnissen Besitzungen von mehr als 5000 ha als Latifundien bezeich-
nen, so ist das natürlich willkürlich und nur cum grano salis aufzu-
nehmen, um eine ungefähre Grenze, die aber wohl eher zu hoch als
zu niedrig angenommen ist, aufzustellen.

Die Geschichte zeigt, dass bisher fast eine jede Kulturepoche zur
Latifundienbildung führte, und man hat daraus geschlossen, dass auch
unsere Zeit dieser selben Entwicklung entgegengehe. Namentlich ver-
treten Sozialisten wie Karl Marx und Kautzky diese Auffassung. Sie
ist aber unzweifelhaft sehr falsch.

Im Altertum sehen wir in den verschiedenen Ländern, welche
die Hauptträger der Kultur waren, sich Latifundienbesitz herausstellen;
besonders in dem alten Rom, wo nicht nur einzelne der leitenden
Staatsmänner sich in den Provinzen kolossale Flächen Landes anzueig-
nen vermochten, sondern auch in Italien selbst, wo die Bauern ihr
Land an einzelne Grosse verkauften, um sich in Rom auf öffentliche
Kosten unterhalten zu lassen und ihr Bürgerrecht zu verwerten. Alle
Bemühungen der Regierung dureh Landverteilung an die alten Soldater
ein Gegengewicht zu liefern, war vergebens. Dadurch sah sich Plinius
zu dem bekannten Satze veranlasst: „Latifundia perdidere Italiam.“

Ganz ähnlich gestalteten sich die Verhältnisse im Mittelalter in
Spanien, in einem grossen Teile von Italien, aber auch von Deutsch-
land und Frankreich. Ein wachsender Teil des Landes ging in die
sogenannte tote Hand über, das heisst, gelangte in die Gewalt der
Fürsten, der Kirche und des hohen Adels, welche von dem nichts
wieder herausgaben, was sie einmal erlangt hatten und durch gesetz-
liche und. statutarische Bestimmungen die Verkleinerung des Besitzes
zu verhindern wussten,

Eine solche Latifundienbildung hat sich ferner in den letzten
Jahrhunderten in England vollzogen. Dort trugen hierzu ganz be-
sondere Umstände bei, die einer näheren Beleuchtung bedürfen. Der
Staatsbesitz war dort durch die "Tudors, noch mehr durch die Stuarts
verschleudert. Die Kirche war ihres Besitztums. schon durch Hein-
rich VIII. beraubt, so dass diese beiden Vertreter der toten Hand hier
nicht in Betracht kommen, weshalb noch Anfang des 17. Jahrhunderts
Latifundien im Uebermasse in England nicht gefunden wurden. Mit dem
Aufblühen von Handel und Industrie, die reichen Gewinn versprachen,
strebten die Bauern in grosser Ausdehnung in die Stadt und waren
leicht zum Verkauf ihrer Besitzungen zu bewegen. Da politische Macht
in England bekanntlich bis in die neueste Zeit nur durch Grundbesitz zu er-
langen war, und durch grössere Ausdehnung desselben gesteigert werden
konnte, so strebte die Aristokratie mit allen Mitteln vor allem mehr Grund-
eigentum zu erwerben und denselben dauernd in der Familie fest zu legen, was
durch die englische Erbgesetzgebung in ausserordentlicher Weise erleich-
tert wurde, worauf wir noch zurück zu kommen haben werden. Dazu
kam schliesslich, dass auf jedem Besitzwechsel eine ausserordentlich
hohe Steuer lastete, welche dem Unbemittelten die Erwerbung von
Grund und Boden übermässig erschwerte. Alle diese Momente wirk-
ten zusammen, um das Land in die Hand verhältnismässig. wenigeı
Familien zu bringen, welche teils durch ihr Alter, teils durch ausser-
ordentlichen Reichtum, oder durch beides vereint hierzu in der Lage
waren. Je mehr aber die Nachfrage nach Grund und Boden auf diese

Rom.

Mittelalter,

England.
        <pb n="78" />
        A)
Weise forciert war, in um so grösserem Missverhältnis musste der Grund-
wert zum Ertrage stehen und um so mehr war die Erwerbung von
Grund und Boden aussschliesslich den reichen Leuten vorbehalten,
welche auf eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals verzichten
konnten.

Der Auf dem europäischen Kontinente lagen die Verhältnisse völlig
“ropäische anders, daher ist hier in den letzten beiden Jahrhunderten eine fort.
Kontinent, sohreitende Latifundienbildumg nicht zu beobachten, sondern eher,

namentlich in der letzten Zeit die entgegengesetzte Entwicklung, wo
nicht durch künstliche Massregeln der natürliche Lauf gehemmt wurde,
Die Ursache dieser Erscheinung ist auf folgende Momente zurück.
zuführen.
Vor allem hat die Kreditwirtschaft mit der gesteigerten Kapitals-
bildung überall reichliche Gelegenheit geboten, Ersparnisse auch in
anderer Weise als in Grund und Boden anzulegen; während in alter
Zeit eine solche Gelegenheit fehlte und der reiche Mann genötigt war,
mit seinen Ueberschüssen Land zu kaufen. Dazu kommt in der
neueren Zeit, dass die Anlage in Handel und Industrie weit grössere
Erträge verspricht, als die in der Landwirtschaft. Und auch die Sicher-
heit, die früher dem landwirtschaftlichen Betriebe eigen war, ist in der
neuerdings mehr und mehr verloren gegangen. Namentlich wer die
Bewirtschaftung nicht selbst durchführen kann, hat mit wachsenden
Schwierigkeiten in der Landwirtschaft zu kämpfen, und die Anlage
der Kapitalien in Gütern, abgesehen von Forsten, ist jetzt ebenso
unsicher, wie die in industriellen Unternehmungen und die Verzinsung
im Ganzen niedriger, Grössere Güter büssen mehr und mehr an Er-
tragsfähigkeit ein, und die Verwertung kleiner Grundstücke durch Ver.
pachtung hat seine grossen Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten,
Wer sich mit mässigem Zins begnügen will, erlangt dagegen bei völliger
Sicherheit und Disponibilität in Staats- und Kommunalpapieren, Eisen-
vbahnprioritäten ete, Gelegenheit zur mannigfaltigsten Anlage seiner
Kapitalien.

Dazu kommt, dass politische Vorrechte mit dem Grundbesitze
nicht mehr verbunden sind, und auch sonstige Annehmlichkeiten mehr
and mehr in Fortfall kommen. Die Leichtigkeit, ein südliches Klima
aufzusuchen, lässt auch die Annehmlichkeit eines ländlichen Wohn-
sitzes nicht mehr im alten Lichte erscheinen, weshalb immer weniger
die grossen Kapitalisten Ankauf von Gütern suchen, wenn dieses Be-
streben auch nicht völlig geschwunden ist, und namentlich Zukauf zu
Waldbesitz noch fortdauernd vorkommt.

Nach allem ist der Anreiz zur Anlage der Kapitalien gerade
in Grund und Boden und zur Latifundienbildung heutigen Tages weit
geringer als in früheren Zeiten. Sie kommt daher nur vereinzelt vor,
und nur wo sie in besonderer Weise begünstigt wird.

Latifundien- Die Latifundienbildung findet aber nicht nur durch die Ver-
wirtschaften. einigung von viel Grund und Boden in einer Hand im Besitze statt,
sondern auch in der Wirtschaftsform. Sie war es besonders, welche
im alten Rom so überaus schädlich wirkte, indem an die Stelle der
Bauernwirtschaften Grossbetriebe mit Herden von Sklaven getreten
waren, welche eine ganz andere Bevölkerung im Lande verbreiteten,
namentlich eine starke Verminderung der Bevölkerung im Lande be-
        <pb n="79" />
        wirkten und die Produktion einseitig beeinflussten. Solche Grosswirt-
schaften bildeten sich, wie erwähnt, in Schottland aus, als man begann
die grossen Schafherden zu halten. Wir finden sie unter gleichen Ver-
hältnissen in dem Innern von Spanien, noch jetzt in Argentinien, ver-
einzelt in den Riesenfarmen in Dakota ete. Ja wir können auch wohl
einzelne der grossen Rübenwirtschaften der Provinz Sachsen so be-
zeichnen, welche eine grössere Zahl von Gütern zusammen gekauft und
gepachtet haben, und bis 3000 ha zu einem grossen Wirtschafts-
komplex vereinigt haben.

Diese Wirtschaftslatifundien müssen in einer ähnlichen Weise
den Bauern verdrängen, und die Erlangung kleiner Stücke Landes zur
sigenen Bewirtschaftung erschweren. Man wird aber auch hier ebenso
sagen müssen, dass in der neueren Zeit die Gefahr der Ausbildung
derselben sich wesentlich verringert hat, da die intensive Kultur nur
zanz ausnahmsweise eine solche grössere Ausdehnung verträgt. Im
Ganzen wirkt sie vielmehr auf eine Verkleinerung der Wirtschafts-
komplexe hin.

Ebenso wird aber auch das Ueberwiegen grösserer Güter, also
grösserer Wirtschaften, die nicht zu Latifundien in wenig Händen ver-
sinigt sind, wirken. Auch sie lassen weniger Land für den Klein-
and Mittelbetrieb übrig, und sind angethan, einseitig zu wirken,

Von ganz anderer wirtschaftlicher Bedeutung ist das entgegen- Bodenzersplit
gesetzte Extrem übermässiger Zersplitterung des Grund und Bodens, !srune,
welches in den meisten Fällen zugleich im Besitz wie im Betriebe
dieselbe Zerstückelung zeigt. Indessen kommt es doch vor, dass beides
nicht zusammen fällt. Das extremste Beispiel hierfür zeigt bekanntlich
{rland, wo bei einer grossen Konzentrierung des Besitzes eine ausser-
ordentliche Zersplitterung des Betriebes durch Verpachtung in Par-
zellen vorliegt, während in England und auch vielfach in Oesterreich
Jer Grossgrundbesitz in wohlarrondierten Farmen, respective grossen
Bauerngütern verpachtet ist und die Latifundien in mittleren Betrieben
bewirtschaftet werden, soweit sie nicht in Wald- und Jagdgründen
oder Weidetriften liegen.

Eine extreme Zersplitterung des Grund und Bodens . wird unter
verschiedenen Verhältnissen eine sehr ungleiche Wirkung haben. Wo
es sich um reine Agrargegenden handelt, liegt darin eine erhebliche
Gefahr, dass die Arbeitskraft der kleinen Arbeiter nicht genügend aus-
zenutzt wird, weil das Land nicht ausreicht, sie hinreichend zu be-
schäftigen. Noch grösser ist die Gefahr, dass bei Mangel an Neben-
verdienst bei Missernten übermässiges Elend entsteht, weil dann die
Erträge für den Familienbedarf nicht ausreichen. Nur wo neben dem
Kleinbetrieb noch grosse Güter vorhanden sind, die solche Gelegenheit
für Arbeit und Verdienst gewähren, wird sich dieses einigermassen
ausgleichen, und nur, wenn die Parzellenwirtschaften nicht zu grossen
Umfang einnehmen. In extremster Weise traten diese Schattenseiten
in den vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts in Irland auf, wo
as bei Parzellenwirtschaft an ergänzender Industrie fehlte, als die Kar-
toffelkrankheit den Ertrag der einzelnen Pachtstücke, auf die die Fa-
milien angewiesen waren, in erheblichem Masse‘ verminderte, so
dass eine weitgehende Auswanderung erst eine Entlastung des Landes
und eine Zusammenlegung der kleinen Stücke ermöglichen musste. Die

[rland.
        <pb n="80" />
        CC

Bevölkerung Irlands reduzierte sich in den folgenden Dezennien von
über 8 Millionen auf 5 Millionen Einwohner.

Ebenso entstand 1849—51 infolge mehrjähriger Missernten, be-
sonders auch in Wein, in verschiedenen Teilen Badens, Würtembergs,
Hessens, eine tiefgreifende Krisis in den Agrargegenden mit grosser
Bodenzersplitterung, so dass sich die Regierungen veranlasst sahen,
mit Staatsmitteln die Auswanderung zu organisieren und die Grund-
stücke zusammenzulegen, die von ihren Besitzern verlassen werden
mussten, um wieder geordnete Zustände herzustellen.

Parzellenwirt- Ganz anders liegen die Verhältnisse in Industriegegenden und

schaft in In- in der Nähe von grösseren Städten. Hier wird die Parzellierung auch

Justriegegend. ;p sehr kleine Stücke noch nicht von Nachteil sein, wenn kleine Hand-
werker, besonders Arbeiter, kleine Stücke erwerben, um darauf nebenbei
Gartenbau zu treiben. Hierdurch wird nicht nur die höchste Ver-
wertung des Grund und Bodens erzielt, sondern viel höher ist zu ver-
anschlagen, dass die betreffenden Inhaber darauf Gelegenheit finden,
in frischer Luft eine Abwechslung in der Arbeitsthätigkeit zu gewinnen,
die erfrischend auf Geist und Körper einwirkt. Je mehr die Arbeits-
zeit in den Fabriken abgekürzt wird, um so wichtiger wird eine solche
Ergänzung sein, da die Arbeitskraft dann entsprechend mehr verwertet
werden kann. Je mehr die Fabriken ferner sich auf das Land ziehen,
ım sO leichter wird es sich durchführen lassen, dass die Arbeiter ein
Stückchen Land erwerben, und das wird als ein wesentlicher Fortschritt
ınzusehen sein. Es tritt das weitere Moment hinzu, welches bereits
erwähnt wurde, dass durch den Besitz von Grund und Boden dann
lie Arbeiter von selbst Verständnis für die Bedeutung des Privateigen-
tums, Anhänglichkeit an die Scholle gewinnen, von sozialistischen
Utopien zurückkommen und eine gesunde Lebensauffassung und Beur-
;eilung des Staatswesens erlangen werden.

Wo überhaupt eine sehr intensive Wirtschaft bei hohem Werte
les Grund und Bodens vorliegt, wird die Parzellenwirtschaft für alle
Fälle eine weiter gehende Berechtigung haben; so z. B. in Wein- und
artenbaudistrikten, wie das am Rhein vielfach zu beobachten ist. Auf
der anderen Seite hat man Gelegenheit in der Umgegend der Fabrik-
städte trotz sonstiger Missstände und Armut das günstige Ergebnis der
Parzellenwirtschaft zu beobachten.

Zwischen jenen Extremen steht der Bauer, der uns allerdings in
sehr verschiedener Form entgegentritt, insbesondere nach der Grösse
der von ihm bewirtschafteten Fläche. -

Unter Bauer überhaupt versteht man den ländlichen Besitzer, der
zenügend Land hat, um sich und seine Familie von der Scholle aus-
reichend zu ernähren und darauf volle Beschäftigung zu finden, der
also keinen anderen Nebenverdienst gebraucht, wenn er ihn auch ab
and zu eventuell in Fuhren etc. findet. Es ist dies die untere Grenze,
Ist der kleine Grundbesitzer genötigt, Nebenbeschäftigung und Neben-
verdienst zur Unterhaltung zu suchen, so hört er auf, Bauer zu sein.
Er wird Hausbesitzer, Kossäthe, Parzelleneigentümer.

Die obere Grenze für den mittleren oder bäuerlichen Besitz liegt
da, wo der Inhaber nicht mehr mit seinen Arbeitern gemeinsam thätig
ist, nicht selbst die Hand an den Pflug legt, was die Voraussetzung
für den Bauern ist; während man von einem Gutsbesitzer spricht,
        <pb n="81" />
        wenn der Betreffende durch die Disposition und Leitung des Betriebes
ausreichend in Anspruch genommen wird und die Handanlegung an
lie laufenden Arbeiten sich damit von selbst verbietet. Die’ geistige
Arbeit tritt an die Stelle der physischen, die Voraussetzung ist eine
höhere Bildung, höherer Wohlstand.

Unter den deutschen Verhältnissen unterscheidet man zweck-
mässig drei Kategorien bäuerlichen Besitzes, 1., den Grossbauern mit
einem Besitze von etwa 20—100 ha. 2., den mittleren spannfähigen
Bauern von 5—20 ha. 3., den Kleinbauern von 2—5 ha. Selbst-
verständlich handelt es sich hier um einen ungefähren Durchschnitt,
der in vielen Fällen den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.
In den Rheingegenden; in der Nähe grosser Städte wird der Besitzer
mitunter schon mit 70—100 ha zu den Gutsbesitzern gezählt werden
müssen, während in den östlichen Provinzen bei leichtem Boden ein
Besitz von 3-4 ha eine Familie nicht zu ernähren vermag. Gleich-
wohl erscheint dieser Durchschnitt den Verhältnissen am meisten zu
entsprechen. Jede Kategorie hat nun ihre besondere Eigenthümlich-
keit. Der Grossbauer nähert sich mit der Art des Betriebes und sei-
nen Bedürfnissen mehr dem Gutsbesitzer, leidet leicht unter denselben
Eventualitäten z. B. der Arbeiternot und hohen Löhnen. Der Klein-
bauer steht dem Parzellenbesitzer näher und kann durch ungünstige
Konjunkturen in die gleiche Lage wie der Häusler gelangen und sich
nach Nebenverdienst umsehen müssen. Klima und Bodenverhältnisse
ocgünstigen bald mehr den einen, bald mehr den anderen Betrieb. In
dem mittleren und südlichen Frankreich, noch mehr in Italien wird
der Kleinbauer mit Vorteil überwiegen können, was in dem östlichen
Preussen seine entschiedenen Bedenken hat. Wo Wiesen und Weiden
die Viehzucht begünstigen, wird der Grossbauer die Hauptrolle zu
spielen berufen sein.

Schon aus dem Ausgeführten geht klar hervor, dass man nicht
sagen kann, das Vorherrschen der einen oder der anderen Besitzgrösse
zei unter allen Umständen wünschenswert, sondern dass dies ganz von
den natürlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Um dieses
aber klar zu legen, müssen wir den besonderen KEigentümlichkeiten
der einzelnen Arten näher treten, und feststellen, welche Vorzüge,
welche Nachteile jeder einzelnen Art zur Seite stehen, wobei wir
Besitz und Betrieb hier identifizieren.
&amp; 17.
Die Vorteile und Nachteile des grossen und kleinen Grund-
hbesitzes.
Der grössere, oder Gutsbetrieb hat den grossen Vorteil, dass er Vorteile des
wie jeder Grossbetrieb in höherem Masse als der kleine die Ausbil- Gutsbetriebes
dung der Arbeitsteilung und Arbeitsvereinigung durchzuführen vermag
and dadurch Ersparnisse erzielen kann. Doch ist in der Landwirt-
schaft die Arbeitsteilung überhaupt nur beschränkt durchzuführen,

Ganz besonders wird dabei die Anwendung von Maschinen erleichtert,
die auf einer grösseren Fläche eine weit vollständigere Ausnutzung
erfahren können als auf einer kleinen. Eine Dreschmaschine wird auf
ainem grösseren Gute viel mehr Tage gebraucht werden. als auf einem
        <pb n="82" />
        54

kleinen. Die Verzinsung des Anlagekapitales wird daher eine voll-
ständigere sein. Dasselbe ist von der Mähmaschine, Drillmaschine ete.
zusagen. Der Bauer vermag dieses nur durch Association auszugleichen,
die nicht überrall ausreichend zu erzielen ist. In England und Ame-
rika hat sich dagegen vermittelnd die Verleihung von Maschinen durch
Unternehmer ausgebildet, wodurch die Verwertung der Maschinen dem
Bauern wesentlich erleichtert und sie überhaupt sehr verbreitet ist.
Je grösser der Arbeitermangel, je höher die Löhne sind, um so mehr
muss dieses Moment ins Gewicht fallen.

Mit dem Gesagten hängt zusammen, dass überhaupt bei dem
Grossbetriebe, besonders bei extensiverem Wirtsschaftssysteme Arbeits-
kräfte erspart werden können, weil jede Arbeitskraft eine vollständigere
Ausnutzung erfahren kann. In der gleichen Weise werden auch Bauten
erspart, da sie bei der Zersplitterung derselben in kleineren Wirtschaf-
ten einen höheren Aufwand verlangen. Wenn jeder mittlere Bauer
nicht nur sein eigenes Wohnhaus, sondern besondere Scheune, Ställe ete.
hat, wie das bei uns meist der Fall ist, repräsentieren die Gebäude
in der Regel einen weit höheren Wert im Verhältnis zur Fläche, als
auf einem grösseren Gute, wo ein einziger Stall das Zehnfache an
Vieh beherbergt, als bei dem Bauern, und in einer grossen Scheuer
unter dem gemeinsamen Dache die zehnfache Ernte untergebracht
werden kann. In einem rauheren Klima, welches festere Gebäude
verlangt, fällt dieses natürlich mehr ins Gewicht, als in einem milderen
Klima.

Im Schwarzwald, in Holland und einigen anderen Gegenden ist
dies Moment dadurch abgeschwächt, dass sämtliche Wirtschaftsräume
mit dem Wohnhaus unter einem Dache vereinigt sind. Auf der ande-
ven Seite sind auf den grossen Gütern Preussens die Gebäude meis-
tens, namentlich im Osten mit übermässigem Aufwand aufgeführt, so
dass sie eine Ueberlastung derselben in sich schliessen, die grösser ist
als bei den anspruchslosern Bauern.

Sehr wesentlich ist ferner die Erleichterung der Verbindung der
Agrarindustrie mit einem grösseren Gute, um die gewonnenen Produkte
sofort selbst zu verarbeiten, wie in einer Brennerei, Zuckerfabrik, Mol-
kerei, Mühle ete. Nicht nur, dass der grössere Besitzer die nötigen
Mittel dazu zu besitzen pflegt, sondern es ist von grosser Bedeutung,
dass er den grössten Teil, wo nicht den ganzen Bedarf des Roh-
materials für die Fabrik selbst baut, und damit unabhängig von den
Konjunkturen und anderen Lieferanten ist. Auch hier kann aber
der Bauer durch Genossenschaften sich in wirksamer Weise die Vor-
teile des Grossbetriebes aneignen, aber es sind dazu, wie später zu
erörtern sein wird, Grundlagen erforderlich, die durchaus nicht überall
vorhanden sind, und unter unseren Verhältnissen wird der Grossgrund-
besitz und der Grossbetrieb dadurch noch sicher für lange Zeit eine
teilweise Ueberlegenheit über die Bauern bewahren.

Grösseres Gewicht als die erwähnten Momente hat nun der an-
zedeutete Umstand, dass Gutsbesitz und Gutsbetrieb grössere Kapi-
talien und höhere Intelligenz beanspruchen, und daher auch dieselben
bei den Inhabern derselben vorauszusetzen sind. Die grössere Intelli-
genz kommt hauptsächlich bei intensiverer Kultur zur Geltung; das
grössere Kapital bei extensiverer. Ueberall da, wo es gilt die Ergeb-
        <pb n="83" />
        65

nisse der Wissenschaft, wie der praktischen Erfahrung mit Umsicht
zu verwerten, wird der Grossgrundbesitz seine Ueberlegenheit bewahren.
Er ist es, der deshalb den Fortschritt anbahnt, dem der Bauer erst
sehr langsam folgt. Der Verf. hatte Gelegenheit, in den fünfziger
Jahren an der polnischen Grenze im östlichen Preussen zu beobachten,
wie befruchtend auf die ganze Gegend die Ansiedlung eines intelli-
yenten Gutsbesitzers wirkte, der dort zuerst den Klee anbaute, eine
sorgfältige Ackerkultur und rationelle Fruchtfolge einführte, sowie eine
yassendere Viehrace importierte. Seine Erfolge, der bessere Stand
zeines Getreides, die höheren Preise, die er sowohl für seine besseren
ınd reineren Körner, sowie für sein Vieh erhielt, erregten bald die
Aufmerksamkeit und den Neid der umwohnenden Bauerngemeinden,
die allmählich ihm nachzueifern begannen; zuerst indem sie ihm die
Saat stahlen, die Zuchttiere missbräuchlich mitbenutzten, dann aber in-
dem sie sich selbst durch Kauf aneigneten, wie mit Sorgfalt in der
gleichen Weise zu ackern und zu düngen begannen, wodurch die ganze
Gegend in zwei Dezennien gehoben wurde.

Die grösseren Mittel ermöglichen natürlich rechtzeitig Meliora-
‘ionen vorzunehmen, den Viehstand zu verbessern, Düngemittel und
Saatgut von besonderer Qualität von auswärts zu beziehen ete. So
‘st noch jetzt, besonders in den östlichen Provinzen Preussens, abge-
sehen von der Grösse, leicht aus dem Stande der Saaten zu ersehen,
5b man das Feld eines Bauern oder eines Gutsbesitzers vor sich hat,
und noch vielfach, ob das Vieh einem grossen oder kleinen Be-
sitzer gehört. Aber auch wo der Bauer höhere Intelligenz und
Wohlstand erlangt hat, vermag er die Konkurrenz mit dem Gutsbe-
sitzer nicht aufzunehmen, wenn es sich um die Erzielung edlerer "Tiere,
adlerer Früchte und tierischer Produkte handelt, welche eine hervor-
gende Leistungsfähigkeit beanspruchen; sei es in der Uebersicht
über die besten Bezugsquellen, die geeignetsten Racen, dann die Art
der Behandlung und schliesslich den Vertrieb. Die edelsten Race-
pferde, die erlesensten Weine, die kostbarsten Früchte, das gesuchteste
Saatgut, die beste Butter etc. liefern im allgemeinen noch stets die
grösseren Besitzer. Das kann man überall beobachten, in ÖOstpreussen
bei der Pferdezucht, in Schlesien bei der Zucht der Wollschafe, in der
Provinz Sachsen der Fleischschafe, in Holstein und Mecklenburg, wie
ebenso in England, der vorzüglichsten Rinder, in der Pfalz, am Binger
Loch die Gewinnung der edelsten Weine, in Quedlinburg, Erfurt, der
yesuchtesten Samensorten u. 8. w.

Der Gutsbesitzer hat nach allem auf verschiedenen Gebieten eine
natürliche Ueberlegenheit über den Bauern, die auf mehr extensiver
Kultur in der Ausnutzung grosser Weideflächen durch bedeutende
Herden, Getreidebau im grossen und in der Verwertung der Agrar-
industrie liegt, bei dem Uebergang zu intensiverem Betriebe allmählich
sich vermindert und schliesslich verloren geht, wenn die Kostspielig-
keit des Betriebes durch die Entfernung vom Hofe mehr ins Gewicht
fällt, bis er wiederum auf einem gewissen Höhepunkt angelangt, auf
anderen Gebieten eine besondere Leistungsfähigkeit gewinnt. Dies
wird noch schärfer hervortreten, wenn wir nun demgegenüber die
Vorzüge des bäuerlichen Betriebes des Näheren untersuchen.

YXonrad. Grundriss d. Dolit. Oekanamie. II. Teil. 2. Aufl.
        <pb n="84" />
        10

Vorteile des Der Kleinbetrieb hat naturgemäss seinen Vorzug, wo es auf die

Kleinbetriebes.g]eichmässige Sorgfalt in der Kultur ankommt; wo beständige Wach-
samkeit in der Handhabung erforderlich ist, die bei Bediensteten nicht
in dem Masse zu erwarten ist, als bei dem selbstthätigen Unternehmer,
und besonders kostspielig wird. Das ist ganz besonders der Fall bei
der Viehzucht, wo der Bauer weit weniger Verluste zu haben pflegt
und auch sonst geringere Produktionskosten hat, da die Besorgung
Jes Viehes in der Hauptsache von ihm selbst geschehen kann. Eben-
so wird er die Kultur des gewöhnlichen Gemüses, OÖbstes, einer
Menge Handelsgewächse, wie namentlich Tabak, gewisser Blumen-
zwiebeln und Blumen billiger, vielfach sogar allein durchführen können;
wie ebenso die Haltung des Geflügels, Aufzucht der Schweine, die sich
durch die sorgsame Verwertung aller Abfälle bei dem Kleinbetriebe
besonders billig gestalten.

Wo auch der Bauer Hülfskräfte gebraucht, werden dieselben von
ihm besser ausgenutzt und dadurch zu höherer Wirksamkeit gebracht,
dass er mit ihnen zusammen arbeitet und sie deshalb fortdauernd ohne
besonderen Kostenaufwand beaufsichtigt, während bei dem Grossbetrieb
die Kontrolle nicht unbedeutende Ausgaben verursacht und doch nicht
wirksam durchgeführt werden kann.

Wo das Bauernland wohlarrondiert ist, kommt ihm noch der
Vorteil der nahen Lage zum Gehöfte und dadurch erzielte Vermin-
derung der Arbeitskosten zu Gute. Je höher die Löhne, je niedriger
die Fruchtpreise sind, um so mehr fällt dies Moment ins Gewicht,
Das ist grade in der Gegenwart der Fall.

Wegen der fortdauernden Kontrolle ist es übrigens vielfach zu
bemerken, dass das Dienstpersonal sich lieber Gutsbesitzern als Bauern
zuwendet, wozu dann noch oft die bessere Beköstigung hinzutritt. In
Gegenden der Arbeiternot leidet deshalb der grössere Bauer oft noch
mehr als der Gutshesitzer. Der mittlere und kleinere Bauer pflegt
sich in höherem Masse durch Kinder oder Verwandte helfen zu können,
so dass er gegenüber dem Grossbauern und Gutsbesitzer günstiger da-
steht und auch bei steigendem Arbeitslohne einen wachsenden Vor-
sprung gewinnt,

Die Ueberlegenheit des Bauern gegenüber dem Grundbesitzer tritt
nach allem besonders dann hervor, wenn eine stärkere Viehzucht in
Folge dichterer Bevölkerung und höherer Preise der tierischen Pro-
dukte angebracht ist. Die Statistik zeigt, dass bei Kleinbetrieb die
Viehhaltung eine wesentlich grössere ist, als bei Grossbetrieb. Nicht
nur an Haupt-Grossvieh überhaupt, sondern auch an den einzelnen
Viehgattungen, wie die folgende Tabelle für Deutschland leicht er-
kennen lässt. .

Im deutschen Reiche wurden Haupt-Grossvieh auf Betrieben
der angegebenen Grössenkategorien auf 1000 ha gehalten:

unter 2 ha von 2—5 ha von 5—20 ha von 20—100 ha über 100 ha
1882 1334 1058 880 703 473
1895 1465 1155 947 765 482
an Pferden incl. Fohlen
L
15

1882 31,1
1895 49,1
        <pb n="85" />
        A

1882 884
1895 783

1882 1412
1895 2314

1882 1141
1895 1917

L882
[895

1082
1574

Rindvieh inel. Kälber
553
598
Schafe inel. Lämmer
400
256
Schweine incl. Ferkel
264
402
Ziegen
21
97

197
250

1471
787

62
113

0,7
01
Den erwähnten Vorteilen stehen nun als Nachteile gegenüber: die
yrosse Schwerfälligkeit des Bauern, sein übermässiges Hängen am
Althergebrachten und damit der zähe Widerstand, den er jedem Fort-
schritte entgegenstellt; dann die geringere Intelligenz, welche nicht
ıhne Nachteil für die Kulturentwicklung bleiben kann. Die Erfahrungen
in der neueren Zeit haben aber bewiesen, dass durch Erhöhung des
Bildungsniveaus, durch landwirtschaftliche Lehranstalten, in denen
naturwissenschaftliche Kenntnisse verbreitet werden, durch Wander-
iehrer, welche den älteren Landwirten die neueren Beobachtungen und
Errungenschaften der Wissenschaft unmittelbar für die praktische Ver-
wertung zugänglich machen und entgegentragen, eine wesentliche
Besserung zu erreichen ist. Die Kinrichtung landwirtschaftlicher
Vereine, welche den Austausch der Erfahrungen zum Zwecke haben,
und durch Vorträge besondere Anregung gewähren, bilden hierzu eine
wesentliche Ergänzung. Dazu kommen Ausstellungen, welche das
Neueste den Praktikern vorführen, wodurch erfahrungsgemäss sehr viel
xeleistet wird.

Ganz besonders ist der Bauer, wie schon angedeutet, in der
Lage, durch Associationen sich einen grossen Teil der Vorteile des
Grossbetriebes anzueignen und sich ihm dadurch ebenbürtiger zu
nachen, worauf wir noch besonders einzugehen haben werden.

Schliesslich sind noch zwei Momente zu erwähnen, durch welche
in Deutschland gerade in der neueren Zeit der Bauer eine Ueber-
legenheit über den Grossgrundbesitzer in dem Ueberstehen der Krisis
yezeigt hat. Das ist seine geringere Verschuldung und vor allem
seine grössere Anspruchslosigkeit, durch welche er sich in höherem
Masse den ungünstigen Konjunkturen anzupassen vermochte und auch
bei verringerten Einnahmen seinen Verpflichtungen nachkommen konnte.

Wie der Grossbetrieb eine Stütze in den Agrargewerben fand,Nebengewerbe.
so der Bauer in Nebengewerben, die bei ihm eine sehr erhebliche
Rolle spielen. Als solche sind sowohl eine Anzahl Handwerksbetriebe
zu erwähnen, wie das Schmiede-, Stellmacher-, Tischler-Handwerk, wie
auch die Fleischerei und Bäckerei, das Schankgewerbe, die in den
grösseren Dörfern und Landstädten nicht zu entbehren sind, und neben
denen ohne jeden Schaden, vielfach mit grossem Nutzen, die Bewirt-
schaftung eines kleinen ländlichen Grundstücks mit bewirkt werden
kann. Es ist sehr falsch, wie es von sozijalistischer Seite (Kautzky)
        <pb n="86" />
        38

geschieht, zu meinen, dass diese Arbeitsvereinigung schädlich wirke,
indem nun in keinem Gewerbe etwas Rechtes geleistet werde. Dazu
liegt absolut kein Grund vor, während es dagegen ein Vorteil ist,
wenn, wie es häufig der Fall, auf dem Lande nicht für den Hand-
werker eine gleichmässige Beschäftigung zu finden ist, in dem land-
wirtschaftlichen Betriebe Gelegenheit zu ciner ergänzenden Thätigkeit
geboten wird, Auf die Bedeutung der Hausindustrie für den kleinen
Bauern haben wir später noch besonders einzugehen.

In früheren Zeiten wurde gewöhnlich der Satz aufgestellt, dass
der kleinere Betrieb durch Mehraufwand von Arbeit einen höheren
Rohertrag zu erzielen vermöge, der grosse dagegen einen höheren Rein-
ertrag. Er wird gegenwärtig vielleicht noch zwischen der Spatenkultur
und dem intensiven Grossbetrieb aufrecht erhalten werden können,
aber auch da durchaus nicht allgemein, denn die Erträge sind bei
letzterem heutigen Tages auch ausserordentlich gesteigert. Fraglich
bleibt es aber, ob er dabei einen grösseren Reinertrag zu gewinnen vermag.
Wir möchten deshalb denselben heutigen Tages nicht mehr als allge-
meiner zutreffend anerkennen, und zwischen dem bäuerlichen und dem
Gutsbetriebe ist er bei derselben Kultur sicher nicht richtig. Bei ver-
schiedenem Kulturbetriebe ist aber überhaupt die Vergleichung nicht
durchzuführen. Dagegen ist es unzweifelhaft richtig, dass der Kleinbetrieb
eine grössere Zahl von Menschen beschäftigt, deshalb mehr landwirt-
schaftliche Produkte absorbiert. Der Grossbetrieb ist daher imstande,
mehr an die städtische Bevölkerung abzugeben, während er sowohl eine
geringere Landbevölkerung, wie einen geringeren Viehbestand unterhält.
Was nun als das Wünschenswertere anzusehen ist, hängt natürlich ganz
von den Verhältnissen ab. Rein wirtschaftlich betrachtet wird der
Grossgrundbesitz dann erspriesslicher sein, wenn die ersparten Arbeits-
kräfte in der Stadt eine bessere Verwendung zu finden vermögen,
eventuell in der Arbeit für den Export, als in der Getreideproduktion.
Hier ist aber der wirtschaftliche Gesichtspunkt nicht allein massgebend,
a.h. die Frage der Produktion muss gegenüber den sozialen und poli-
tischen Gesichtspunkten zurücktreten.

Politische Be- Es wurde bereits berührt, dass die ländliche Bevölkerung als die

deutung. kräftigste und gesundeste die Grundlage für unsere Wehrkraft bildet

und wenigstens bis jetzt nuch nicht entbehrt werden kann, um den

Städten immer frisches Blut zuzuführen und ihre Regeneration zu be-

wirken. Dazu wird eine starke ländliche Bevölkerung in hohem Masse

wünschenswert sein, auch wenn sie nicht so produktiv wirkt wie die

industrielle. Es wird ferner wünschenswert sein, einen möglichst

grossen Teil der Nahrungsmittel im Lande selbst zu erzeugen, um da-

mit möglichst unabhängig von dem Auslande dazustehen. Wo da die

schädliche Grenze in dem einzelnen Falle liegt, wird gewiss nicht leicht
festzustellen sein,

Der Grossbetrieb hat noch eine besondere Bedeutung dadurch,
dass er eine grössere Zahl unabhängiger gebildeter Leute auf dem
Lande erhält, die für die Selbstverwaltung von ausserordentlichem
Nutzen sind. Dies wird um so wichtiger sein, je niedriger die Bildungs-
stufe ist, auf welcher die grosse Masse der Bauern steht, und je unzu-
reichender sie sich für die Selbstverwaltung erweisen. Dagegen wird
der mittlere und grössere Bauer wiederum durch seine grössere Zahl
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        69

gleich dem besser situierten Handwerker in den Städten ein konserva-
tives Mittelglied zwischen dem Arbeiter und dem grösseren Unter-
nehmer bilden, besonders geeignet, ein festes Fundament für den Staat
xegen die revolutionierenden Elemente der Städte abzugeben.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass eine jede Kategorie des
Grundbesitzes und Betriebes ihre hohe Bedeutung hat; und im allge-
meinen wird das Vorhandensein sämtlicher, also eine Mischung der-
selben sich als wünschenswert erweisen. Nur dass unter bestimmten
Verhältnissen bald die eine, bald die andere mehr in den Vordergrund
treten muss. Die Aufgabe der Staatsgewalt wird es sein, darüber zu
wachen, dass nicht die eine oder die andere im Uebermasse ver-
schwindet. Zwar zeigt es sich, dass ganz von selbst diejenige ver-
drängt wird, die wirtschaftlich den geringsten Nutzen bringt, aber es
zönnen, wie wir sahen, die politischen Forderungen andere sein als
die wirtschaftlichen.

Besonders gefährdet erscheint der mittlere und grössere Bauern-
stand. Er ist in Gefahr, von dem Grossgrundbesitz aufgesogen zu
werden, wo dieser durch höhere Intelligenz, durch bestimmte Konjunk-
turen und Ausbildung bestimmter Betriebe eine Ueberlegenheit erlangt
hat; während auf der anderen Seite die Zerschlagung der Grund-
stücke vor sich geht, sobald der Wert des Grund und Bodens erheblich
steigt, Mangel an Arbeitskräften, höhere Löhne etc. dem grösseren
Bauern das Leben erschweren. Wenn auch auf diese Weise der
höchste Reinertrag und damit ein allgemeiner volkswirtschaftlicher
Nutzen verbunden sein kann, so kann es doch nach dem Gesagten die
Pflicht der Regierung sein, zur Konservierung des mittleren Besitzes
besondere Massregeln zu treffen, wenn das Verschwinden desselben zu
grosse Dimensionen annimmt. Freilich ist dabei im Auge zu behalten,
dass eine Aenderung der Konjunkturen auch eine Modifikation in
diesen Erscheinungen herbeiführt. Aber die Neubildung wohlarron-
dierter Bauerngehöfte stösst stets auf besondere Schwierigkeiten, so
dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes viel längerer Zeit
bedarf und mit grösseren Opfern verbunden ist.

In der Zeit des allgemeinen Aufschwungs der Landwirtschaft,
unterstützt durch den Brennereibetrieb, zeigte der Gutsbetrieb in
Preussen von 1830—70 eine nicht unbedeutende Ueberlegenheit über
den Mittelbetrieb. Der Aufkauf von Bauernstellen zur Vergrösserung
der Güter oder zur Bildung neuer durch Zusammenlegung einer An-
zahl Bauernstellen war schr allgemein. Zugleich boten die aufstrebenden
Fabrikorte Gelegenheit und Veranlassung zur Zerschlagung von Grund-
stücken. Beides wirkte zusammen, um in Preussen die Bauerngüter
nicht unbedeutend zu vermindern, so dass man besorgt zu werden an-
fing, dass der Bauer zum Verschwinden verurteilt sei. Im Verein für
Sozialpolitik wurde 1883 daher die Forderung bedentender Staatsan-
‚eihen für Preussen aufgestellt, um Güter zur Zerschlagung anzukaufen
und künstlich neue Bauernstellen zu bilden. Dies hat sich seit den
achtziger Jahren unter dem Druck der landwirtschaftlichen Depression
vollständig geändert. Bei den niedrigen Getreidepreisen, den hohen
Arbeitslöhnen leidet in erster Linie der Grossbetrieb, dessen Grund-
lage Getreidebau ist, und bei dem die Entfernung vom Gehöfte für
einen grossen Teil des Landes die Unkosten übermässig erhöht. Da-

Gefährdung
des Bauern-
standes.
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        70

gegen stehen die tierischen Produkte, namentlich das Jungvieh, ver-
hältnismässig hoch im Preise, und gerade durch die niedrigen Getreide-
preise hat die Viehnutzung eine besondere Unterstützung erfahren.
Da diese nun, wie ausgeführt, die Domäne des Bauernstandes ist, tritt
seine Ueberlegenheit in wachsender Weise hervor. Der Grossbetrieb
erhält seine Bedeutung nur in Verbindung mit Agrargewerben, oder
durch hervorragende Leistungen in Folge besonderer Intelligenz des
Unternehmers. Da Deutschland nicht imstande ist, seinen Bedarf an
Tieren und tierischen Produkten selbst zu erzeugen und hier nur zum
Teil ohne besondere Schwierigkeiten der inländische Bedarf vom Aus-
lande gedeckt werden kann, so erwachsen bei der stark zunehmenden
Bevölkerung des Landes steigende Aufgaben für unseren Bauernstand,
der deshalb in der neueren Zeit sichtlich an Umfang gewinnt; und
dieses wird in den nächsten Dezennien sicher noch in stärkerem Masse
geschehen.

Reicht die Statistik auch nicht aus, um die Veränderung in der
Verteilung des Grund und Bodens für einc längere Zeit genauer zu
verfolgen, so zeigen doch die folgenden Angaben, dass sich im grossen
Ganzen der Bauernstand schon wieder auf die Höhe gehoben hat, die
er im Beginne des Jahrhunderts einnahm. Und wenn nicht alles trügt,
so fällt ihm vermittels der Association und durch Hebung seiner In-
telligenz die Zukunft auf Kosten der grösseren Güter zu, obgleich die
Parzellierung zu Gunsten der Arbeiterbevölkerung auch von ihm Terri-
torien beanspruchen wird und beanspruchen muss. &gt;

In Preussen, excel. Rheinland und Stralsund, wurden gerechnet:

Spannfähige Bauern: .
1816 251607 mit 34,9 Mill. Mrg. Land
18534 „454 „ 35,7 » » ”
1865 . &lt;G836 „ 325 » »
von 1816—1865 — 2,4 Mill. Mrg. Land

Kleinbäuerliche Stellen:

1834 . . 459345 mit 3,9 Mill. Mrg. Land
1865 . . 701258 „ 52 »
von 1834—1865 + 1,3 Mill. Mrg. Land

In Preussen jetzigen Bestandes gab es Bauernstellen von
5—100 ha:
1882 . . 667 345 mit 11608 115 ha
1895 . . 716843 „ 12033808 ,
+ 49498 + 425693 ha
In ganz Deutschland war die Zu- resp. Abnahme von 1882—95:
won 2—5 ha von 5—20 ha
Stellen Land Stellen Land
+ 34911 + 95781 ha — 72000 -- 563477 ha
von 20—100 ha
Stellen Land
— 267 — 39803 ha
(s. Tabelle auf p. 72 u. 73.)
        <pb n="89" />
        7

In Frankreich gab es 1882 125 Mill. Parzellen:

0—1 ha 1—10 ha “ 10—40 ha
38,2 %/, der Betriebe 46,5 %, der Betriebe 12,9
2,2 % der Fläche 22,7 % der Fläche 29,9

51 % aller in der Landwirtschaft Selbstthätigen sind Grund-
besitzer, aber 20 %, derselben sind zugleich Tagelöhner.

Aus den obigen Zahlen und den auf den folgenden Seiten
yegebenen Tabellen ist zu entnehmen, dass in Preussen 1816—1865
die spannfähigen Bauern sich nicht unerheblich vermindert haben,
während von 1834 -—65 der kleinbäuerliche Besitz einen noch be-
deutenderen Zuwachs an Land erfuhr. Auch von 1882— 95 hat das
bäuerliche Territorium um mehr als eine halbe Million ha zugenom-
men, so dass der frühere Verlust der Bauern reichlich ausgeglichen
ist. Sind auch die ältern Zahlen nur mit Vorsicht aufzunehmen, so
ist dies Ergebnis als sicher anzusehen, Die neueste zuverlässige Statis-
tik beweist ausserdem, dass nicht nur in ganz Deutschland, sondern
auch in den östlichen Provinzen Preussens der mittlere und Klein-
Grundbesitz mit Ausnahme von Posen und Pommern den‘ grössten Teil
der nutzbaren Fläche occupiert. Auf der anderen Seite ist ‚ersichtlich,
dass im Nordosten ein erheblicher Teil der grossen Güter zerschlagen
werden kann, ohne die wirtschaftlichen und politischen Aufgaben der-
selben zu gefährden. Deutschland würde dadurch sofort in den Stand
gesetzt, den ganzen Bedarf an Tieren und tierischen Nahrungsmitteln
zu decken, wofür im letzten Jahre 372 Mill. Mk. an das Ausland ge-
zahlt wurden. Gerade der Süden und Westen Deutschlands zeigen
genugsam, dass die grossen Güter in solcher Ausdehnung nicht notwen-
dig sind, und die Bedeutung derselben überhaupt in der neueren Zeit
sohr reduziert ist und sich noch fortdauernd mehr vermindern wird.

8 18.
Geschlossenheit oder freie Teilbarkeit.
Zette, Verteilung des Grundeigentums im Zusammenhang mit der Geschichte
der Volkszustände. Berlin 1858.
Im Beginn der neueren Zeit war in Deutschland die Gebunden- Geschlossen-
heit der Grundstücke die Regel. Der Bauer hatte keine freie Ver-heit des Grund
fügung über sein Land, er durfte es nicht unter seine Söhne teilen besitzes in äl
oder sonst zerstückeln ohne die Erlaubnis des Grundherren, Das Au- terer Zeit,
erbenrecht, d. h. das Vorrecht des ältesten Sohnes in betreff der Ueber-
nahme des Gutes war allgemein verbreitet. Das Lehnsverhältnis brachte
die gleiche Geschlossenheit auch für den Grossgrundbesitz mit sich,
da das Lehen als Ganzes mit der belehnten Persönlichkeit zusammen.
hing. Die Hausgesetze der Fürsten und der hohen Aristokratie er-
schwerten gleichfalls die Verteilung, wenn sie sie nicht absolut aus-
schlossen, so dass der Zersplitterung des Grund und Bodens bis in den
Begiun des letzten Jahrhunderts und zum Teil noch tief hinein be-
stimmte Schranken gezogen waren. Demgegenüber hat nun in der neue-
ven Zeit hier früher dort später die freie Teilbarkeit Platz gegriffen,
und die Nanoleonische Gesetzgebung, welche weit über Frankreich
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        =.

Staaten
und Landesteile

Prov. Ostpreussen. .
Westpreussen .
Brandenburg
mit Berlin .
Pommern .
Posen. .
Schlesien .
Sachsen . .
Schleswig-
Holstein .
Hannover .
Westfalen .
Hess.-Nassau
Rheinland .
Hohenzollern

Preuss. Staat . . .
Bayern . . ..
Sachsen... ..
Württemberg . . .
Baden. . .. 2...
Hessen . .. .
Mecklenb.-Schwerin
und Strelitz . . .
Elsass-Lothringen .
Uebrig. Deutschland ,
Deutsches Reich . .

Parzellenbetriebe, Bauern-

unter 2 ha
Zahl landwirtschaftl.
der Betriebe benutzte Fläche
| &amp; &amp; m
7 DD,
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der Betriebe benutzte Fläche
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101363 5,8%, 50681!
"29585 57,09 50037 | 2;
81.267 60,63 10 940| 2;
95 493 60,31. 146 402| 2
165 357 62,91| 38 849 | 3,
178 015 62,55 32207| 4.
107205 63,2° 5548| 2,7
“12385 161, 0518 2,97
74 350 56, 8560 2,37
125 963 161, 3898, 2,82
189.026 |,1,5€ 6914| 4,97
189 522 50,50. 19487| 4,63
189 981 (66,5C 05659 6.16
210554 68,3£ 10468| 6,38
76416 55,73] 27611| 1,94
74153 54,73 26633] 1,85
28° 195047 [59,33 93952 7,26
5 200870 58,20 15737! 661
°%2 21315569,89 06922 |10.8€
705 245 650/71,64 06 080| 9,8
282 116892 58,63 79750 10,9%
395/ 123880 58,34| 79874 10.65
832 330 249 (68,05 172 477 12,79
895/ 358 143 168,94/ 170 066 112.34 n
882/ 4£53039,72/ 4096 697 4078 wu
°05! 3900/82.121 3307| 5.95) 437012000

1882]
1895
882
20

54788 451
98488 3,86
49879’ 8,10
60027 3,61
110018! 4,92
‘20.1187 33
69.525! 3,50
70220 | 3,44
67 483 | 3,29
76.687 | 3,67
280 436 110,99
280 169 110,86
121 887 | 1,10
119678 6,91
53 467 | 3,76'
50504 | 3,5"
‚87 036 |11,02
"07 254 11,83
39 000 [13,49
47 486 |13,64
50 493 20,70.
56 241 20,84
:79 580 [20,73
74.605 119,92
13 613 23,16
14 697 l23’19

ıd0. 105 1,2511 031250] 4
2.048 113 (61,91/ 1 049 664 | 491
262 343 138,49| 196053 | 455
1.3} 236 575 135,64| 177 659| 4,00
'382' 116247 60,25/ 60751| 6/11
89. 116399 [60,09 57413| 5,75
‚88: 65135 |53,59/ 123 650 (10,91
‚895 56828 51,14) [12 642| 9.66
1882| 26242 54,35/ °O1294 13:70
1895/ 27920 54,17/ 98 564113,23
82°| 7414957,69| 49794 11,56
97) 79267 59,23| 51148 111,77
372  88191/79,58' 41015 3,91

18951 90 902/79,06| 40349| 3,

882 142581 60,97/ 101994 13.5
1895| 189773 60,26/ 95 741 12,4.
‚882! 221 785 63,71! 1201831| 7,52
1895! 240590 65,18 125 264 7,65|
en 3.061 831 58,03| 1 825 938 | 5,73
1895| 3 235 367 [58,23| 1 807 870 | 5,56

5.254 116,2” 0. JO 7,71
522 780 15,8% 776 084 | 7,84
165 429 24.27 549 012 |12,75
165 408 24,92 553 096 |12,74
29 881 115,49] 96481 | 9,70

29368 /15,16/ 95688! 9,57

31 148 |26,34/ 259 718 22,91

34 215 27,46! 272 044 23.32

56 429 |28,60' 212 288 128,72

3554 129,03! 218 787 99,37
3678 22,31 “2703 21,5%

‚3511 21,30| + 838 21,3;

7411| 6,69 “492 | 2,94

8523| 7,41 „v227 2,54
55 556 23,75| 177236 23.15
54 757 123,61] 175 222 [22,81
53 621 15,40] 172073 110,77
54 202 14,68) 175 498 10,72
381 407 |18,60| 3 190 203 (10,01
016 318 |18,28/ 3 285 720 110.11

wirtschaften und Grossbetriebe.

n—20 ha

20—100 ha

Ueberhaupt
| landwirt-
‘schaftl, be-
InutzteFläche

Zahl | landwirtschaftl. Zahl
der Betriebe | benutzte Fläche | der Betriebe
€
Zahl | &amp;
=
=

landwirtschaftl, | Zahl | Jandwirtschaftl. |
benutzte Fläche | der Betriebe | benutzte Fläche
7 m 87

5

100 ha und darüber

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hl

Zahl
der
Betriebe A
„8

31 404|16,6©
37 625/116,57
21 322115,91
27 774|17,54
10 490115,40
45 014115,81
25 716/15,15
31 424|17,31
8 £02122,08
fa 6

7

37 719/13,98] 26 067[13,85|1 010 248141,81' 3 19° ‚c0) 9382 65. .3,60' 188 17° 2416 087
382 145/14,96| 25 688/11,32 ” 005 15239,36 3431 vB 008 16339,47 226 99% 2553 985
225 849/14,08' 13 50610,08 534 84833,22 °44C 1,82! 758 60647,11 134 029] 1610 322
286 338/17,22' 13 906|10,78' 54409132,7% 2329, 1,47 726 055/43,66 158 346| 1662 913
434 390119,42! 21 368 8,131 791 17785,37 2 204! P84 812 528136,32; 262840 2 236 954
465 815/20,73| 21 392| 7,52 777 00034,58 2110 74| 792 0365J35,24| 284 608| 2 247 178
267 181113,44| 12.201] 7,21 454 30722,85/ © 876| ‚701 141 72057,42/ 169275/ 1 988 290
319 33615,64| 12 830| 7,07 465875/22,82 793 1341 125 47655,13] 181497 2 041 425
390 0031.0:08 11885| 7,17 40708519,8E 724 " "4'1 133 90955,37l 165 785/ 2 047 990
434 883120,88| 12 638| 6,14 427 829120,490 605 1,271 089 452152,19° 206 009| 2 087 749
587 365/26,94| 17 773) 4,85: 579 141/22,6£ 880 u,"”" 878 06734,41 366 616| 2 551 923
751 11429,11| 17 .172| 4,58‘ 555 93021,54 2851| 0,76 873 74833,5C 375262 2580 448
412 17424,01| 16 678| 5,84/ 614 21735,78| 1573| 0,55, 462 569126,95 285681| 716506
418 98424.19| 16 477/ 53,35 605 65634,97| 1 610’ 0,52| 477 091127,55, 307 885/ 731877
233 862/16,43 21 350115,57| 875 20461,47| L 101 0,80) 233 555/16,40| 137133 423 6990
247 227/17,14| °1 586115,93° 384 17461,31/ * 091 C,31| 233 66616,20| 135493 . 442 204
313 70630,27 ?% 010) 6,70 755 770144,53/ 623; 0,19 117338 6,92| 328739 ! 697 102
560 570 32,01, © 456 694 742 734142,41 350 0,19 124 987| 7,14 345159 1751 282
353 091/34,26: 1456| * ‚6 382 35637,10) 276, 0,09 49134| 4,77 305 009 1 030 503
374.97934,67 1836 " 45 395 82236,59 302) 0,09/ 57 343| 5,30 342 906| 1.081 660
311 03342,77, * 489 " 95| 137 212]18,87| 287] 7,14| 48642| 6,69 199 369/ 727130
323 55243,15 435/ 79 13507618,02/ 308) ),14/| 55064| 7,34 212349 749807
581 897|43,15| 7803| 51 278 59520,66| 246 5 35913 2,67/ 425 332| 1 348 462
596 125/43,24/ 3221| 1,58 289 38820,99] ° 48325| 3,51|. 519 477| 1378 509

28 331148,21 372 3,05 11 234/19,12 C. 08! 1490| 2,54/ 12212 58 764

31 74850.40 A081) 3,29 192 9265119.47 7] ‚0'081 1061 1,690 12140 62 988

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‚24.38715,6014 4. / 527 Ahr Gau 33139 ‚2,7620 439| 0,61 1,277 040 19620 853 532
128 720/15,985 192 816124,301188 114| 5,6916 840 992132,0112C 390 0,626 614... 2%,04 308 12621 372 025
207 986[30,522 070 95448,10) 45 169| 6,631 392 108/32,34/ 594’ 0,09/ 97 285| 2,62/ 681 521| 4 305 412
316 99032.692 148 83349,49/ 44 182| 6,661 350 573131,11' 621, 0,09 111 416| 2,57 663 785 4341 577
36 263/18,S0| 393 577/39,56| 9772| 5,06| 303 68030,53. 738| 0,40 140 225|14,10 192921 994714
37 318119/27| 401 66340,18l 9868 5,09 30418930,43 755! 0,39 !4063414,07 193708 999587
33 07017,52 4943694361 7724 2,51 23314420,57, 1141| 0,04 22689 2,00 308 118 11838579
57 67018,81| 525 53145,05. 7774| 2,54 23126419,83l 56, 0,05 25012 2,14 306 643/ 1 166 493
36 437115,69 312 52542,27 3096| 1,38/ 9990013,51 88! 0,0° 183302 1,80 232287| 739309
36 626/15,51| 31112841,78 2942| 1,241 93 56812,56) .17, 0,05 22792| 3,06 236159 744839
23 85618,56/ 214 22149,74' 1719 1,34 52 909 1229 54 0,10 1079| 4,89 '28526| 430 706
24.254/18,12. 218 32250,22 ' €85| 1,26 5115811,77' ..3| 0,03 1269| 4,89' 133840 434730
6449| 5,82| 65481 6,26 242 6,52 288 83827,55 u25| 1,327 2944660,05 110818 1048 272
„6832 5,94) 69190 6,57, 7201| 6,2€ 284 371/27,00) 5832| 1,33 32 64560,06! 114990 1 053 282
312591337 272 08485,54| 4076| 1,74 158 30920,68 9! 0,17 55965| 7381| 2833866 765552
32 081/14,22/ 284 98436,09 4029| 1,74] 155 61620,26/ 407 0,17| 56707| 7,88| 231947 768 270
55 998116,09/ 557 672134,90| 15 754' 4,53 547 88834,29 93: 7,27, 200 132|12,52| 348 091| 1 597 896
37 395.15,55| 569 408134,78 15 972] 4,33 558 11134,09) 95. 26 208 857112,76 369119, 1637 138
026 605.17,5619 158 39828,74281 51C, 5,349 908 17031,0924 991 ‚47/7 786 263124,435 276 34431 868 972
989 804117.97.9 720 93529/90281 767) 5.0719 868 36780.3525 061 .45l7 829 00724,085 A58 317189? 517 941
        <pb n="91" />
        74 -

Preussen.

hinaus Einfluss gewann, führte die Gleichberechtigung aller Erben auch
bei Grund und Boden ein und begünstigte nicht nur die Teilung der Grund-
stücke im Erbfalle, sondern verlangte sie unter bestimmten Umständen,
In Frankreich ist daher seit der Revolution jedes Hindernis einer
Zerschlagung der Grundstücke beseitigt. In Preussen ist dies seit
1811 mit später zu erörternden Ausnahmen gleichfalls durchgeführt.
In beiden Ländern aber hat diese Freiheit keine erheblichen Nachteile
aufzuweisen gehabt. Betreffs Frankreich ist früher viel über die über-
mässige Bodenzersplitterung geschrieben, doch ist in der neueren Zeit
durch eingehende Untersuchung erwiesen, dass schon vor der Revo-
lution in einem grossen Teile des Landes der Parzellenbetrieb sehr all-
gemein war, und ebenso, dass er noch heutigen Tages im allgemeinen,
mit Ausnahme weniger Landesteile, nicht als übertrieben bezeichnet
werden kann. Allerdings sind die französischen Verhältnisse als excep-
tionelle zu bezeichnen. Einmal begünstigt das Klima und der Boden
den Kleinbetrieb in besonderer Weise. Die Nahrungsgewohnheiten der
Bevölkerung verlangen Gemüse-, Obst- und Weinbau, Geflügelzucht ete.
in einer grösseren Ausdehnung als in anderen Ländern. Dann erleich-
tert das verbreitete Zweikindersystem dort die Konservierung des Be-
sitzes.

Auch in Preussen ist, wie wir sahen, eine schädliche Wirkung
der Freiheit im Ganzen nicht eingetreten und steht auch für die Zu-
kunft nicht zu erwarten. Aber allerdings sind auch dort besondere
Umstände zu berücksichtigen, welche einem Missbrauch entgegenge-
wirkt haben. Vor allem hat der Bauer selbst die alte Sitte sehr weit-
gehend aufrecht erhalten, einem Sohn das Grundstück geschlossen zu
hinterlassen oder schon bei Lebzeiten zu übergeben und die übrigen
Kinder nur mit einer mässigen Abfindung zu bedenken. Damit
hat die Sitte in vielen Gegenden ausgeglichen, was die gesetz-
lichen Bestimmungen gegensätzlich angebahnt hatten, bis man dann
in der neueren Zeit bestrebt gewesen ist, diese Sitte gesetzlich zu
fixieren und sie noch in andere Kreise überzuführen. Jene Sitte
ist besonders in Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg,
Altenburg und anderen Gegenden bestehen geblieben, während z. B.
in der Provinz Posen, Sachsen ete. der Usus besteht, schon bei Leb-
zeiten das Grundstück einem Sohn zu übergeben; in der Weichsel-
niederung dagegen, dass der überlebende Ehegatte das Gut erbt und
wenn er sich wieder verheiratet, es geschlossen in der Hand behält,
wodurch es den Kindern entzogen wird. Wieder in anderen Gegenden
Deutschlands ist die Teilung des Grundstücks unter die Erben Ge-
brauch, wodurch eine wachsende Zersplitterung unvermeidlich ist. Sie
wird in einzelnen Gegenden mehr oder weniger dadurch ausgeglichen,
dass der Uebernehmer des Gehöftes fortdauernd bestrebt ist, wiederum
Land anzukaufen und dadurch allmählich die ursprüngliche Grösse
wieder herzustellen, wie das namentlich im Badischen der Fall ist,
Dadurch hat sich in diesen Gegenden ein ausgedehnter Handel mit
Parzellen entwickelt, indem in ungünstigen Jahren DBesitzstücke in
grosser Ausdehnung und billig zum Verkauf gestellt werden, während
nach guten Jahren die Nachfrage und damit die Preise gewaltig steigen.

Wenn hierdurch in einzelnen Gegenden der Usus der gleichen
Erbteilung in seiner Wirkung abgeschwächt ist, so kann darüber kein
        <pb n="92" />
        75

Zweifel sein, dass wiederum in anderen Gegenden das Ergebnis ein
schädliches gewesen ist. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass
sine ins Extrem ausgeführte Zersplitterung des Landes die angemessene
Verwertung schliesslich überaus erschweren muss, wo nicht Spaten-
kultur in der Nähe der Städte vorliegt. Das ist in einzelnen Teilen
Thüringens, zum Beispiel im Meiningischen der Fall, in der Eifel,
in den oberen Rheingegenden, aber auch in vielen Teilen Süd-
Aeutschlands. Je mehr die Städte sich ausdehnen, die Fabriken
sich über das Land verbreiten, je schwieriger es für die grossen Grund-
besitzer wird, Instleute zu erhalten, um so mehr wird sich allerdings
die schädliche Wirkung der Bodenzersplitterung vermindern, weil die
Inhaber Gelegenheit zu ergänzender Beschäftigung und Verdienst er-
halten. Daraus ergiebt sich zngleich, dass diese Verhältnisse nicht
nach einer Schablone beurteilt und behandelt werden dürfen.

Unterliegt es nach dem Ausgeführten keinem Zweifel, dass für
gegebene Verhältnisse eine bestimmte Verteilung des Grund und Bo-
dens wünschenswert und zu erstreben ist, und ebenso, dass durch die
freie Teilbarkeit sehr wohl die Zersplitterung Dimensionen annehmen
kann, die für die Volkswirtschaft schädlich sind, so fragt es sich, in
welcher Weise von der Staatsgewalt eingegriffen werden kann, um
günstige Verhältnisse zu erzielen.

Die nächst liegende Massregel ist die Fixierung eines unteilbaren
Minimums. So wurde in Bayern durch Gesetz von 1827 ein Mini-
mum von 25 Kreutzer Grundsteuerreinertrag, durch Gesetz von 1834
von einem Gulden angesetzt. In Nassau wurden 1839 59 Quadrat-
ruten, in Sachsen-Weimar 1862 ein Acker als die Grenze der
Teilbarkeit bestimmt. Das Badensche Gesetz vom 6. April 1854 ge-
stattete die Teilung von Wald und Weiden. nicht unter 10 Morgen,
von Ackerfeld und Wiesen nicht unter ein Viertel Morgen. Aus-
nahmen waren durch die Verwaltungsbehörde zu erlangen. Auch das
Württembergische Gesetz vom 1. Juli 1853 gestattet die Teilung
erst drei Jahre nach dem Erwerbe bis auf ein Viertel des Bestan-
des. Indessen ist nach dem früheren Gesagten nicht abzusehen,
weshalb in der Nähe einer Stadt dem Arbeiter nicht gestattet sein
soll, wenige Quadratruten zu erwerben, um sich darauf eine Laube
zu bauen und einige Blumen zu pflanzen, oder Gemüse zu ziehen,
was für ihn eine grosse Wohlthat sein kann. Dieselbe Veranlassung
kann aber in einem Dorfe oder in der Nähe einer Fabrik vorliegen.
[n-Weinbaudistrikten geschieht es häufig, dass kleine Stücke Land
an einem Abhange veräussert werden, wo nur wenig Reben Platz fin-
den, deren Erträge aber nach einigen Jahren dem Inhaber es ermög-
lichen können, ein weiteres Stück Land zu erwerben und so fort. Ausser-
dem ist im Auge zu behalten, dass mit der Fixierung eines Minimums
die Parzellierung noch nicht ausgeschlossen ist, die durch Verpachtnug
noch weitere Dimensionen annehmen kann.

Schon eher zulässig erscheint es, der geschäftsmässigen Güter-
schlächterei entgegenzutreten, indem der Käufer eines Grundstückes,
wie es das Gesetz von 1843 in Sachsen bestimmt, nicht mehr als ein
Drittel des Territoriums abtrennen darf. Nur würde diese Beschrän-
kung nicht für unbestimmte Zeit, sondern nur für etwa drei oder fünf
Jahre zu normieren sein. um die Veränderungen den Verhältnissen ent-

esetzgebung.
        <pb n="93" />
        76

Höferolle.

sprechend eintreten lassen zu können. Ausserdem müsste eine höhere
Instanz von der Regierung bestimmt sein, welche in Ausnahmefällen
eine frühere Abtrennung gestattete, zum Beispiel, wenn diese zu Gunsten
von Arbeitern sich als wünschenswert herausgestellt hat.

Die untere Grenze, unter welcher die Zerstückelung der Grund-
stücke schädlich wirken kann, wenn ein Nebengewerbe fehlt, liegt natur-
gemäss in der Grösse, welche angemessene Beschäftigung und Ernäh-
rung der darauf angewiesenen Familien gewährt. Je nach der Boden-
gzüte und den sonstigen natürlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,
welche bestimmend für die Intensität der Bewirtschaftung sind, wird
diese Grösse eine verschiedene sein. In Japan genügt bei der Reis-
kultur bereits ein halber Hektar. In Württemberg werden drei Hek-
tar bei halber Verschuldung als Existenzminimum angesehen. Im Kise-
nacher Oberland rechnet man 5 ha, im Wiesbadenschen 4, im Kreise
Mertzig im Reg.-Bez. Trier 5— 71, ha als notwendig, um eine Familie
angemessen zu beschäftigen und zu ernähren. In den östlichen Pro-
vinzen Preussens ist vielfach noch mehr Land erforderlich, und auch
dann wird noch ein Nebenverdienst sehr wünschenswert sein.

Wie schon früher angedeutet, ist es durchaus nicht als ein unbe-
dingter Nachteil anzusehen, wenn «die Zersplitterung auf dem Wege
der Verpachtung noch weiter geht, als im Besitz, wenn die betreffen-
den Landstücke nur zur Nebenbeschäftigung dienen sollen; da der
Pächter weniger an die Scholle gebunden ist, als der Besitzer und die
freie Bewegung für den Arbeiter sehr wichtig sein kann,

Bei einer rapiden Abnahme der Bauernstellen könnte unter Um-
ständen die Regierung genötigt sein, eine Anzahl derselben ausdrück-
lich als geschlossen zu erklären, was allerdings nur im Notfall zu em-
pfehlen wäre. Am unbedenklichsten erscheint es aber, den Besitzern
von Bauerngütern zu überlassen, ihr Gut noch für die nächste Gene-
ration durch Eintragung in ein dazu bestimmtes Register, wie in Preussen
in die Höferolle, als geschlossen zu erklären.

Jedenfalls ist es bedeutsam für den Staat, die Verteilung des Grund-
besitzes und Betriebes durch genaue statistische Aufnahmen festzu-
stellen, und es ist fast unbegreiflich, dass wir erst in der neuesten Zeit
über die Betriebsverhältnisse in den Hauptkulturstaaten orientiert sind,
aber noch heutigen Tages nicht über die Besitzverteilung an Grund
und Boden, resp. die Konzentrierung desselben in einzelnen Händen.

8 19.
Die Form von Besitz und Betrieb.
Berghoff-Ising, Die Entwickelung des landwirtschaftl. Pachtwesens in Preussen,
Leipzig 1887.
O. Rabe, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Pacht. Berlin 1891.
Paasche, Erbpacht und Rentengüter. Jahrb. (. Nat.-Oek., Bd. 14, S. 209.
Denkschrift betr. Rentengüter, "Thiels Jahrb. 14, Supplement III.
Schriften des Vereins f. Sozialpolitik 32 u. 56. Leipzig.
Selbstbewirt- Der landwirtschaftliche Betrieb kann in verschiedener Weise
schaftung. durchgeführt werden. Das Natürliche und Wünschenswerte ist un-
zweifelhaft, dass der Eigentümer des Grund und Bodens seine Scholle
selbst verwertet, der sein ganzes Interesse, ja seine Liebe derselben
zuwendet, mit ılır mehr und mehr verwächst und nicht nur für
        <pb n="94" />
        ..x„

sich selbst arbeitet, sondern besonders auch für die kommende Gene-
„ation. Dies psychologische Moment ist in der Landwirtschaft von
weit grösserer Bedeutung, als in Handel und Industrie, weil ein grosser
Teil der Arbeit auf dem Lande nicht eine sofortige Nutzung bringt,
sondern zum :grossen Teile erst nach längerer Zeit zur vollen Geltung
kommt. Das ist fast bei jeder Melioration. der Fall, besonders bei der
Einführung einer neuen Fruchtfolge, die zunächst, auch wenn sie
völlig angemessen ist, bei dem Uebergange Rückschläge zu bringen
oflegt. Noch mehr ist das bei neugepflanzten Bäumen der Fall, die
arst nach vielen Jahren Schatten, Früchte und Balken liefern. Nur
wo warme Anhänglichkeit den Wirtschaftenden mit dem Grundstück
auf Grund der Hoffnung einer dauernden Zusammengehörigkeit ver-
bindet, wird er nicht nur den momentanen Ertrag im Auge haben,
sondern seine nachhaltige Steigerung. Das wird nur ganz der Fall
sein, wenn der Landwirt Eigentümer ist und die Hoffnung hat, dass
da, wo er gesäet und den Boden mit seinem Schweisse gedüngt hat,
auch seine Kinder ernten werden. Bei guter Wirtschaft wird aber die
Leistungsfähigkeit des Landes fortdauernd gesteigert, bei schlechter
oder aussaugender dagegen vermindert. Der Staat hat deshalb ein
Interesse daran, die Anhänglichkeit an die Scholle bei den Landwirten
möglichst zu wahren.

Die Verpachtung wird deshalb nur als ein Notbehelf anzusehen Verpachtung

sein. Die Pacht kommt in verschiedenen Formen vor: als 'Teil- ge-grössererGüter.
wöhnlich Halbpacht (mezzadria), bei der der Naturalertrag geteilt
wird; oder als Geldpacht; als Erb- und Zeitpacht. Die erster-
wähnte Form ist noch in Italien und Südfrankreich sehr ver-
breitet. Sie findet sich auch in Deutschland hier und da bei Wiesen.
Der Vorteil für den Pächter liegt darin, dass das Risiko von Miss-
ernten und sonstigem Ertragsausfall von dem Eigentümer geteilt wird.
Für den letzteren ist aber die Kontrolle ausserordentlich schwierig
wie in den meisten Fällen die Verwertung der Naturalien unbequem.
Die Form ist daher nur für primitivere Kulturstufen berechnet,

Unter Erbpacht versteht man die Ueberlassung eines Grundstücks
Jurch den Eigentümer zur erblichen und veräusserlichen Nutzung an
den Pächter gegen Verpflichtung gewisser Leistungen, die in älterer
Zeit Naturalien und Dienste, später Geldrenten waren. Sie ist der
römischen Emphyteuse nahe verwandt, aber durchaus selbständigen
deutschen Ursprungs. Sie wurde besonders angewendet, um statt des
hörigen einen freien Bauernstand zu bilden, der dem Grundeigentümer
aber dauernde Leistungen schuldig blieb. Besonders haben die
Herrscher versucht, die Domänenbauern in Erbpächter zu verwandeln,

So geschah es von August I. von Sachsen, dem Grossen Kurfürsten,
Friedrich I., Friedrich dem Grossen und Friedrich Wilhelm IIL, obne
indessen eine grosse nachhaltige Wirkung zu erzielen. Das preussische
Edikt vom 14. September 1811 wendete sich auch gegen diese Ein-
richtung, die nur als Uebergang angesehen wurde, indem es die Ab-
{ösbarkeit auch der hierdurch begründeten Lasten aussprach. Man
hielt dieses geteilte Eigentum für einen Hemmschuh ‚der freien
wirtschaftlichen Entwickelung. Auf demselben Wege gehen noch dies
. ” . * . X6W Sg
preussischen Gesetze von 1850 vor, nur noch radikaler, indem dadungf &gt; 29
die Bilduoug dauernden geteilten Eigentums fortan ausgeschlossen Sy , N
S N Versitäg €
a Km, £
gm a
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Erbnacht.
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        3

Mecklenburg.

Preussische
Rentengutsge-
setzgebung.

die Ablösbarkeit ausbedungener Renten nicht über 30 Jahre hinaus
kontraktlich ausgeschlossen werden durfte. Man wollte alle Ventile
schliessen, durch die eventuell eine Belastung des Bauern in die neue
Zeit wieder eindringen könnte. In gleicher Weise gingen die meisten
andern deutschen Länder vor und suchten die vorhandenen Erbpacht-
verhältnisse möglichst zu beseitigen.

In der neueren Zeit ist in der Beurteilung dieser Einrichtung
immer allgemeiner eine Aenderung eingetreten, und man hat begonnen,
sie mit einigen Modifikationen und auch mit einem andern Namen
wieder einzuführen, weil man darin eine Form erkannte, die Neubildung
und Erhaltung von Bauernstellen zu erleichtern. _

Zuerst ist Mecklenburg-Schwerin damit vorgegangen, indem
dort die Hauswirte der Domänen durch Gesetz von 1867 zu Erbpächtern
gemacht, die Gehöfte wohl arrondiert, einem jeden 150 Morgen frei
überlassen wurden, und man für das übrige Land, Gebäude etc. eine sehr
geringe Kaufsumme ansetzte. Die bisher gezahlte Zeitpacht wurde mit
25 kapitalisiert und hypothekarisch eingetragen. Sie ist ausdrücklich
als gegen Kapitalzahlung ablösbar erklärt. Für diese Bauernstellen ist
zugleich ein Anerbenrecht durchgeführt, und sie dürfen ohne die Ein-
willigung des Grossherzogs als Obereigentümer nicht zerteilt und nicht
zusammengelegt werden. Das Gesetz hat ausserordentlich günstig gewirkt.
Auch auf dem. ritterschaftlichen und landesklösterlichen Territorium ist
die Erbpacht dort noch jetzt sehr verbreitet, aber mit weit grösseren
Beschränkungen und Lasten. Durch Gesetz vom 24. Mai 1898 ist
die Bildung kleiner Rentengüter durch Abzweigung von den bisher
geschlossenen Rittergütern gestattet und geregelt.

Nach dem Mecklenburger Vorbilde hat man nun besonders, in
Preussen die Bildung von Rentengütern in Angriff genommen, und der
Erfolg zeigte, dass dies ein zeitgemässes Vorgehen war.

War, wie wir sahen, durch .die Gesetze von 1821 und 1850 die
alte Erbpacht beseitigt und verboten, so wurde nun durch Gesetz vom
27. Juni 1890 wieder die KEigentumsübertragung eines Grundstücks
zegen Uebernahme einer festen Geldrente auf beliebige Zeit ge-
stattet, die nur unter Zustimmung beider Teile aufgehoben resp. ab-
gelöst werden kann. Schon das am 26. April 1886 erlassene An-
siedelungsgesetz für Posen und Westpreussen, durch welches zur Ger-
manisierung 100 Mill. Mark behufs Ankaufs von Land und Gründung
von deutschen Bauernstellen ausgeworfen wurden, hatte sich dem Erb-
pachtsystem wieder genähert, indem kontraktlich gestattet war, die Ab-
lösbarkeit der festen Geldrente von der Zustimmung beider Teile
abhängig zu machen. Nur die Beschränkung war noch aufgenommen,
dass eine höhere Ablösung als der 25fache Betrag der Rente von den
Berechtigten nicht gefordert werden dürfe, Diese Bestimmung ist
auch in das Rentengutsgesetz mit aufgenommen. Hervorgehoben muss
hier sofort werden, dass das Verbot der frühern Gesetze, andere Lasten
als Geldrenten Grundstücken aufzuerlegen, unberührt bestehen blieb,
Damit ist also die Einbürgerung alter Feudallasten nach wie vor aus-
geschlossen.

Weitere Eigentümlichkeiten des Gesetzes gehen dahin, dass in
dem Vertrage die Veräusserung von Teilen oder die ganze Zerstücke-
lung und Zusammenlegung mit andern Grundstücken von der. Zu-
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        nn

stimmung des Rentenberechtigten abhängig gemacht werden kann.
Diese Bestimmungen sind aber nicht unbedingte. Im Falle sie der
Entwicklung der volkswirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprechen,
zönnen sie im Wege der richterlichen Entscheidung der Auseinander-
setzungsbehörde auf Antrag des Verpflichteten aufgehoben werden,
Ausserdem sind die Rentengüter einem Anerbenrechte unterworfen, wie
das auch nachträglich noch für 1896 dem Ansiedlungsgesetz hinzu-
gefügt ist. Hierdurch hat man den Bestand der neugegründeten
Bauernstellen gesichert. Die früheren Erfahrungen bei der Parzellierung
von Domänen, namentlich in Pommern, dann bei der Zerstückelung
der Kirchengüter in Italien, die nach kurzer Zeit von grossen Grund-
besitzern aufgesogen oder von Spekulanten zerschlagen wurden,
machten ein solches Vorgehen unerlässlich. Um sich einen dauernden
Einfluss auf die gegründeten Kolonien zu sichern, schliesst die An-
siedlungskommission in Posen */,0 der Rente von der Ablösbarkeit
vertragsmässig aus, Die übrigen 9,9 kann der Ansiedler zu jeder Zeit
abstossen, während der Staat auf sein Kündigungsrecht auf 50 Jahre
verzichtete.

Ein Hauptzweck des Gesetzes war, der Ansiedlung auf öden Län-
A4ereien in Form von Moorkolonien zur Grundlage zu dienen und die
Umwandlung von grossen Gütern in bäuerliche Landgemeinden nach-
haltig zu ermöglichen. Die weitere Aufgabe sollte ihm aber gestellt
werden, die Abzweigung von Besitzstücken von einem grösseren Gute
zu erleichtern, welche sich mehr und mehr als wünschenswert heraus-
stellte. Zwei Haupthindernisse lagen dabei vor, einmal die eingetrage-
nen Schulden, die entsprechend reduziert werden mussten, um die
Sicherheit des Gläubigers, sei es ein Creditinstitut oder ein Privat-
zläubiger, nicht zu schädigen; ausserdem die Bürgschaft für die Ge-
meindelasten, welche auf dem Hauptgute ruhen blieb. In der ersten
Hinsicht konnte die Abzweigung nicht vom Gläubiger verweigert wer-
den, wenn von der Generalkommission ein Unschädlichkeitsattest aus-
gestellt wurde, dass die Veräusserung die Sicherheit nicht gefährde,
wenn die Kaufsumme eine entsprechende war und zur Schuldtilgung ver-
wendet wurde oder wenn der Verlust den Wert des Ganzen nicht be-
-ührte. Da aber der Gläubiger nicht gezwungen werden konnte, sich
mit einer Rente abfinden zu lassen, so wurden durch Gesetz von 1891 die
alten Rentenbanken herangezogen, um hier die Vermittelung zu über-
nehmen und den Gläubiger mit entsprechenden Rentenbriefen abzu-
finden, die von dem Rentengutskäufer allmählich einzulösen waren. Hier-
von wird ganz allgemein Gebrauch gemacht. Dem andern Hindernis
suchte man entgegenzuwirken, indem man nur selbständige, leistungs-
fähige Grundstücke zu schaffen strebte, kleinere nur an Handwerker
oder sonstige Gewerbetreibeude abgab, während man darauf ausdrück-
lich verzichtete, auf den neugebildeten Stellen Arbeitskräfte für die
grösseren Güter heranzuziehen, die leicht einer Entartung anheim-
fallen konnten. Wo es irgend anging, suchte man selbständige Land-
gemeinden zu gründen. Der Staat übernimmt die Vermittlung nur
auf Grund einer genauen Kontrolle aller Verhältnisse. Die Behörde,
welcher diese obliegt, ist die Generalkommission, welche auf Wunsch
das vanze Kolonisationsverfahren selbst durchführt; doch kann sie die
        <pb n="97" />
        &amp;
{

Statistik.

Zeitpacht.

VUebernahme ablehnen, sobald ihr die Vornahme nicht geeignet er-
scheint,

Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass durch die Rentenguts-
gesetzgebung nichts bedeutsames Neues geschaffen ist, so muss sie
doch als ein wichtiger Schritt vorwärts in richtiger Entwicklung ange-
sehen werden. Hätte auch durch allgemeine Gründung von häuerlichen
Realkreditanstalten die Unkündbarkeit der eingetragenen Kaufgelder
und die Rentenzahlung ebenso erreicht werden können, so hatte man
eben diese versäumt und kam mit dem Gesetz dem dringenden Be-
Jürfnis der Grossgrundbesitzer entgegen, sich ihres überschuldeten und
zum Teil bereits unhaltbaren Eigentums zu annehmbaren Preisen zu
entledigen. Auf der anderen Seite wurde die Erweiterung eines wohl-
arrondierten Bauernstandes dadurch erleichtert, wodurch der Auswan-
derung leistungsfähiger Elemente entgegengewirkt ist und der landwirt-
schaftliche Betrieb in Form der Kleinwirtschaft vom überwiegenden
unrentabeln Getreidebau mehr der Viehzucht zugeführt, überhaupt die
Verteilung der Grössenverhältnisse zeitgemäss umgestaltet wird. Die Zeit,
während welcher das Gesetz in Wirksamkeit ist, muss natürlich als zu
kurz bezeichnet werden, um darüber ein abschliessendes Urteil, nament-
lich über die praktische Handhabung desselben durch die General-
kommissionen, abzugeben. Es hat an Missgriffen naturgemäss nicht
gefehlt. Im ganzen sind aber die Ergebnisse doch sicher als erfrenliche
anzusehen, Die Form der Rentengüter ist unzweifelhaft von hervor-
ragender Bedeutung zur Durchführung einer Kolonisation und Sicherung
3ines wohlarrondierten Bauernstandes. Von 1892—99 sind von den
Generalkommissionen 9078 Rentengüter mit 101,331 ha neugeschaffen,
Jazu kommen 3616 von der Ansiedlungskommission gebildete Grund-
stücke, die 61,469 ha und incl.‘ des Gemeindelandes 80,000 ha um-
:assen. Das sind zusammen 12,700 Rentengüter mit 180,000 ha Land,
lie durch Vermittelung des Staates gegründet sind. Hiervon fällt bei
weitem der grösste Teil auf die östlichen Provinzen und ist auf Kosten
des Grossgrundbesitzes errichtet; ein Teil beruht allerdings auch auf
Zukauf behufs Arrondierung, ein anderer fällt, wie erwähnt, auf Kul-
ävierung von Oedeland in Moorgegenden. Neben dieser staatlichen
Wirksamkeit geht noch die Thätigkeit kapitalistischer Gesellschaften,
zowie kleinerer Güterschlächter, welche Güter zur Parzellierung ankaufen:.
Namentlich den letztern entgegenzutreten, ist die Hauptaufgabe der
staatlichen Organisationen.

Die vertragsmässige Ueberlassung von Grundstücken zur land-
wirtschaftlichen Nutzung auf eine bestimmte kürzere oder längere Reihe
von Jahren ist bei Bauerngütern schon im Mittelalter ziemlich ver-
breitet gewesen. Für grössere Güter tritt sie erst Ende des 16., haupt-
sächlich Ende des 17. Jahrhunderts auf und ist dann im 18. beson-
ders bei den Domänen ganz allgemein acceptiert,

Die Wirkung der Zeitpacht ist eine sehr verschiedene, je nach
der Grösse des Grundstückes und der Dauer der Pachtfrist. Bei
grösseren Gütern, wo sowohl Vermögen wie Bildung von dem Wirt-
schaftenden verlangt wird, bildet sich bei allgemeinerem Usus der Verpach-
tung allmählich ein Pächterstand aus, der auch höheren Anforderungen
gewachsen ist und der im eigenen Interesse der Besitzer möglichst
lange auf dem ‚Grundstücke festgehalten wird. Obgleich in England
        <pb n="98" />
        bis in die neuere Zeit hin der Pächter keinen längeren Vertrag hatte,
sondern alljährlich durch Kündigung verdrängt werden konnte, wurde
nur ganz ausnahmsweise, und nur auf Grund dringender Ursachen von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die Pächterfamilien blieben
Generationen hindurch auf derselben Farm. Auch auf den preussi-
schen Domänen war dieses namentlich in den früheren Zeiten sehr all-
yemein der Fall. In der neueren Zeit ist leider gerade unter dem
Druck der parlamentarischen Kontrolle dem alten Pächter nicht immer
in gewünschter Weise der Vorzug gegeben, sondern die Entscheidung
nach dem Höchstgebote getroffen. Hierdurch sind in beiden Staaten
sehr günstige landwirtschaftliche Ergebnisse trotz Latifundienbesitzes
erzielt.

In England sind die grossen Territorien der Lords in wohl-
arrondierten Farmen verpachtet, die vorzüglich bewirtschaftet werden
und auch in den Händen von Besitzern kaum bessere Verwendung
finden könnten. In Preussen sind die verpachteten Staatsdomänen
als Musterwirtschaften bekannt. In beiden Fällen zeigt es sich, dass
der Umstand der Bewirtschaftung zu gute kommt, dass der Pächter
sein Vermögen vollständig als Betriebskapital in der Hand behält und
deshalb freier und intensiver wirtschaften kann. Ausserdem sind die
selbstthätigen Landwirte in Zeiten der Krisen in der Lage, sich durch
Herabdrückung der Pacht die Lage zu erleichtern und den Druck auf
die Schultern abzuwälzen, welche ihn leichter tragen können. Daher
hat England die viel schwerere Krisis, die durch den Rückgang der
Preise des Getreides in den achtziger Jahren über das Land herein-
brach, viel leichter ertragen als Deutschland.

Freilich bleibt dabei der Umstand bestehen, welcher mit dem
Latifundienbesitz untrennbar verbunden ist, der sogenannte Absen-
tismus, indem der Besitzer nicht imstande ist, selbst auf seinen
Gütern überall zu wohnen, damit in nähere Beziehung zur Arbeiter-
bevölkerung zu treten, sondern dieses Mittelspersonen überlassen muss.
Dieses wird gerade in der neueren Zeit der Arbeiterbewegung von be-
sonderem Nachteil sein. Auch hier aber vermag Verpachtung in
grösseren Gütern auf lange Zeit die Schädlichkeit zu mildern. Am
schlimmsten hatten sich die Verhältnisse hierin in Irland entwickelt,
wo Generalpächter oder Verwalter das Land der grossen Lords, die
in England wohnten, übernahmen, die Verpachtung in Parzellen
durchführten und den Pächtern mit der grössten Härte und Rück-
sichtslosigkeit entgegentraten.

Da von den Bauern nicht die Bildung, daher auch nicht die Zu- Verpachtung
verlässigkeit erwartet werden kann, wie von dem grösseren Landwirte,von bäuerlichen
ist es für kleinere Grundstücke weit schwerer, passende Persönlich- Grundstücken.
keiten als Pächter zu finden... Die Devastierung des Gutes ist bei ihnen
weit mehr zu befürchten, und die Kontrolle bei kleineren Gütern schwie-
riger und kostspieliger. Dahersind die Klagen in Südfrankreich, Ir-
l\and und Italien über die kleinen Pächter sehr allgemein; auch da, wo
die Schwierigkeiten nicht durch die Halbpacht und die damit verbun-
denen Naturallieferungen noch erhöht sind. Eine Ausbreitung des
Pachtsystems wird aus den oben angegebenen Gründen gerade bei dem
däuerlichen Besitze am schädlichsten wirken, weil hier die Anhänglich-

Soanrad. Grundrisse d. nolit. Oekanamie. II. Teil. 2. Aufl.

Vorteile der
Verpachtung,
        <pb n="99" />
        Statistik.

keit an die Scholle das wirksamste Moment sorgfältiger Wirtschaft ist
und am wenigsten entbehrlich sein wird.

Wieder anders liegen die Verhältnisse bei der Parzellen wirtschaft,
wo die intensivste Ausnutzung die Voraussetzung ist. Hier pflegen
besondere Meliorationen zur Hebung der Ertragsfähigkeit nicht mehr
in Betracht zu kommen. Sie sind vielmehr als bereits durchgeführt an-
zunehmen. Die Nutzung kommt in jedem Jahre voll zur Geltung,
Der Inhaber ist gezwungen, wenn er eine angemessene Verwertung er-
zielen will, das Land gut zu düngen und zu bearbeiten. Schlechte Be-
handlung des Landes ist deshalb weniger zu befürchten. Kapital in
Gebäuden und Tnventarium ist nicht damit verbunden. Auch nach
dieser Richtung ist eine besondere Kontrolle überflüssig. Schwierig-
keiten bereiten nur Grenzstreitigkeiten, resp. Streitigkeiten der Nach-
baren und die Eintreibung der Pacht, die deshalb meist pränumerando
verlangt wird. Wir hatten schon Gelegenheit darauf aufmerksam zu
machen, dass für den Arbeiter die Parzellenpacht vielfach erspriesslicher
ist, als der Ankauf von Grundstücken, wodurch er mehr gebunden wird,
und wir kommen daranf zurück. Kine Verallgemeinerung der Par-
zellenpacht wird daher, so weit es sich nicht um reine Agrargegenden
handelt, als bei weitem nicht so bedenklich anzusehen sein, wie die Kr-
weiterung der Verpachtung der Bauerngüter.

Ueber die Ausdehnung der Pacht und damit ihre Bedeutung in
unserem Wirtschaftsleben haben wir in Deutschland jetzt gewisse ziffer-
mässige Anhalte. Leider zeigen die grossen Abweichungen ‚der Zäh-
lung von 1882 und 95, dass die Zahlen nur mit Vorsicht aufzuneh-
men sind,

Statistik der Verpachtungen im deutschen Reiche:

Grösse der Zahl der ver-

Betriebe pachteten Betriebe Pachtfläche
1895 ‘ 1895
0—2 ha 831 107 598,851 ha
25 47 185 659894 ,,
5—00 19 707 1024881
20—100 ,, 9 969 960200
100 u. darüber 4 991 2116215
Dass bei den kleinen Stücken fast !/; des Landes verpachtet ist,
sehen wir nach dem oben Gesagten nicht als ein Unglück an. Auch
die Ausdehnung der Verpachtung bei den bäuerlichen Grundstücken
ist nicht als eine ungesunde anzusehen, denn die reine Verpachtung
im Ganzen ist nur eine Ausnahme. Wo hier Verpachtung vorkommt,
besteht sie hauptsächlich in der Zupachtung von Teilstücken zur besse-
ren Arrondierung der Wirtschaften. Nur vereinzelt werden bäuerliche
Besitzungen zu grösseren Wirtschaften im Ganzen zugepachtet, wie
das namentlich auf grossen Rübenwirtschaften geschieht, wo dann die
Verwertung des Landes im Anschluss an die Agrarindustrie eine bessere
ist als im Kleinbetriebe.

Bei den grösseren Gütern ist der Prozentsatz des Pachtlandes
ein nicht unbedeutender. Gleichwohl wird man sagen müssen, dass in
Deutschland bei den grossen Herrschaften der Aristokratie noch viel
zu viel Selbstadministration vorliegt und durch Erweiterung des Pacht-
systems eine bessere Verwertung des Landes möglich wäre, Beach-
        <pb n="100" />
        33

‘enswert ist es, dass gerade in den Gegenden, welche die intensivste
Wirtschaft haben, die Pachtung sich am meisten eingebürgert hat, wie
in Braunschweig und Anhalt mit 76%, der Fläche, Hannover
65%, in der Prov. Sachsen 54%.

In Frankreich sind über ein Drittel aller Landwirte Pächter,
in Holland 41,5%. In Belgien haben von allen landwirtschaftl. Betrieben
49% nur Pachtland, 18,8°/, über die Hälfte, 8,3%, weniger als die
Hälfte; nur 23,9%, sind Wirtschaften ausschliesslich mit eigenem Lande.
[n England sind 84,4%, der landw. benutzten Fläche verpachtet, 81,6%,
der Grundstücke sind reine Pachtungen, 4,6%, Mischpachtungen, nur
13,8%, sind Eigenbetriebe.

In der neueren Zeit sind von verschiedenen Seiten, ganz beson-Produktivasso-
ders von sozialistischer, die Produktivassociationen als das beste Ciation.
Mittel bezeichnet das Land zu verwerten, um vor allem den Grossbe-
trieb durchzuführen ohne Guts- oder gar Latifundienbesitz, und ohne
Jie Verschärfung des Gegensatzes zwischen wenigen Gutsbesitzern und
ainer grossen Masse besitzloser Arbeiter.

Zwei Momente scheinen uns hierbei übersehen zu werden, Vor
allem liegt darin eine Unterschätzung der Vorzüge des Kleinbetriebes,
lie wir an anderer Stelle ausführlich hervorgehoben haben, sie liegen,
wie wir sahen, einmal in der vorzüglichen Ausnutzung der Arbeits-
kräfte, wo der landwirtschaftliche Kleinbetrieb eine Nebenbeschäftigung
vdildet, dann in der ‚persönlichen Sorgfalt bei der, Behandlung von
Tieren und Planzen, wie sie im Grossbetriebe ausgeschlossen ist, und
sich als hervorragend nutzbringend erweist. Eine Verallgemeinerung
les Grossbetriebes erscheint deshalb unter unseren Verhältnissen keines-
wegs ‚als ein volkswirtschaftlicher Fortschritt.

Auf der anderen Seite wird wiederum das psychologische Mo-
ment unberücksichtigt gelassen, dass jeder tüchtige Mensch, der das
Bewusstsein hat, mehr zu leisten als die grosse Masse, von dem Stre-
ben beseelt ist, sich seine Selbständigkeit zu wahren und seine Tüch-
tigkeit ausschliesslich im eigenen Interesse zu verwerten, und dass er
wenig Lust hat, sich dem Willen Anderer unterzuordnen, denen er sich
überlegen glaubt. Es ist deshalb die allgemeine Erfahrung, dass die
tüchtigsten Elemente sich von solcher Vereinigung fern halten, und
nur die untergeordneten sich darin zusammenfinden. Auch tüchtige
Leiter sind nur für solche Unternehmungen| zu finden, wo ihnen
ganz besonders günstige Chancen geboten sind, die zu bieten aber
zozialistische Vereinigungen natürlich wenig Neigung haben, ja wo die-
selben prinzipiell ausgeschlossen sind.

Die dritte Schwierigkeit liegt bekanntlich darin, die nötige Unter-
ordnung zu erzielen, Missgunst und Streit zu vermeiden. Das pflegt
nur zu gelingen, wo der ganze Gang der Thätigkeit ein ausser-
ordentlich einfacher und gleichmässiger ist, also an die Mitglieder so
ziemlich die gleichen Anforderungen gestellt werden, und Rivalitäten
leicht zu vermeiden sind. Das ist der Fall, wo über die Art des Be-
triebes kein Zweifel sein kann, also bei ganz primitiver Kultur; fer-
ner, wo die Erträge gesicherte und keinen grossen Schwankungen unter-
worfen sind. Denn sonst liegt die Gefahr vor, dass bei einem Rück-
yang der Erträge sich Misstrauen gegen die Leitung herausstellt und
Zwistigkeiten zum Ansbruch kommen. Es ist deshalb die allgemeine
        <pb n="101" />
        Beobachtung, dass sich solche Unternehmungen nur erhalten, wo eine
hervorragende Autorität an der Spitze steht, die als solche von allen
Mitgliedern anerkannt ist, und sich ihr daher alle willig unterordnen;
während das Unternehmen sich auflöst, sobald diese Persönlichkeit
zurücktritt und es nicht gelingt, einen ganz ausreichenden Ersatz zu
schaffen, was, wie erwähnt, besondere Schwierigkeiten hat,

Der landwirtschaftliche Grossbetrieb, das bleibt schliesslich her-
vorzuheben, steht heutigen Tages dem Fabrikbetriebe ausserordentlich
nahe und erfordert mehr und mehr kaufmännische Handhabung. Auch
der tüchtigste Praktiker, der technisch allen agrarischen Anforderungen
genügt, kommt heutigen Tages nicht vorwärts, wenn er nicht zugleich
ein guter Finanzmann ist und kaufmännische Umsicht besitzt. Wird
das anerkannt, so wird zugegeben werden müssen, dass der genossen-
schaftliche Betrieb dabei auf alle die Schwierigkeiten stösst, die mit
einem Fabrikbetrieb verbunden sind. Der Leiter muss nach seiner
ganzen Bildung und Lebensstellung in einem Gegensatze zu den Ar-
beitern stehen. Bei intensiver Kultur ist die Beschäftigung eine sehr
verschiedenartige, der Ertrag ein schwankender. Es treten daher all
die Schwierigkeiten hervor, welche oben angegeben wurden. Und wo
die Produktivassociationen sich nicht einmal bei dem sehr viel güns-
tiger dastehenden Handwerk, wie wir später sehen werden, entwickeln
und halten konnten, ist für sie bei der Landwirtschaft noch viel we-
niger Aussicht vorhanden.

$ 20.
Die Vererbung an Grund und Boden.

Zeitschrift für die gesamten Staatswissenschaften 1854. Helferich, Das
Grunderbrecht.

Rodbertus-Jagetzow, Zur Erklärung und Abhilfe der heutigen Kreditnot. I.

1867, II. Berlin 1868.

Z. Brentano, Die Entwicklung des englischen Erbrechts in das Grundeigen-

Berlin 1898.

J. Conrad, Die Fideikommisse in den östlichen Provinzen Preussens. Festgabe
für G. Hanssen. Tübingen 1889.

Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. LXI. Leipzig 1895.

Hager, Fideikommisse. Jena 1897.

E. Morite, Die Familienfideikommisse Preussens. Berlin 1901.

Die Zersplitterung des Grund und Bodens wird, wie ausgeführt,
besonders durch eine gleiche freie Erbteilung begünstigt, ja sie ist kaum
zu vermeiden, so lange dieselbe besteht, deshalb ist von jeher, sobald
der Grundbesitz eine politische Bedeutung gewann, auch derselben ent-
gegen zu wirken gesucht. Hierbei ist nun vielfach auf der anderen
Seite ins Extrem gegangen und eine prinzipielle Begünstigung der
Konzentrierung des Grundbesitzes in einzelnen Händen ausgesprochen.
Dazwischen liegt eine ausserordentliche Mannigfaltigkeit der gesetz-
zeberischen und usuellen Einrichtungen.

Bei dem beweglichen Vermögen ist besonders unter dem Kinfluss
der Napoleonischen Gesetzgebung das gleiche Recht der natürlichen
Erben immer allgemeiner anerkannt und eingebürgert. Nur wo eine
besondere Veranlassung zur Bevorzugung oder Benachteiligung eines
Kindes vorliegt, pflegt in dem Testamente eine Ausnahme gemacht zu

bum.
        <pb n="102" />
        = 5

werden. Diese Auffassung hat man auch immer allgemeiner auf den
Grundbesitz übertragen, obwohl derselbe seiner Natur nach eine andere
Behandlung verlangt. Im allgemeinen muss ein landwirtschaftliches Das ländliche
Gut, das heisst, ein grösseres oder kleineres Grundstück, welches vonGrundstück im
einem Gehöfte aus landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, als ein ge- EG
schlossenes Ganzes angesehen werden, welches, so lange sich die Ver-
hältnisse nicht ändern, als ein Ganzes zu behandeln ist. Als solches
wird es also auch im Erbfalle zu berücksichtigen sein, damit die Zer-
stückelung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, nicht allein aus persön-
lichen Rücksichten geschieht, Es wird deshalb bei der Vererbung da-
rauf Bedacht zu nehmen sein, dass das Grundstück als Ganzes in die
Hand eines Erben übergeht, oder als Ganzes verkauft wird, wenn die
pekuniären Verhältnisse der Erben dieses nötig machen. Es wurde
aber bereits nachzuweisen gesucht, dass es wiederum im Interesse der
Volkswirtschaft liege, dass sich der Grund und Boden in der Familie
forterbt, damit der Besitzer in der Hoffnung wirtschaftet, dass die von
ihm auf dass Grundstück verwendete Mühe den eigenen Nachkommen
zu Gute kommt. Die Gesetzgebung wird deshalb darauf hinzuwir-
ken haben, dass der Uebergang an ein Mitglied der Familie erleichtert
wird. Ohne eine besondere Begünstigung des Uebernehmers des Grund-
stücks liegt aber bei mehreren gleichberechtigten Erben die Gefahr
ainer Ueberschuldung vor, wenn nicht ein erhebliches mobiles Kapital
noch ausserdem zur Verfügung steht. Handelt es sich um ein Gut
von hunderttausend Mark Wert, und es sind vier Erben vorhanden, so
müsste bei gleicher Erbteilung der Uebernehmende eine Schuldenlast
von 75,000 Mk. tragen, welches eine Ueberbürdung in sich schliessen
würde. Andernfalls bliebe nur der Verkauf oder die Zerstückelung
übrig. Alle drei Auswege sind aber möglichst zu vermeiden. Da man
nach Rodbertus annimmt, dass durchschnittlich alle 15 Jahre der ge-
sammte Grundbesitz in andere Hände übergeht, so kann man daraus
antnehmen, wie wichtig es ist, dass hierbei die richtige Form zur An-
wendung kommt, und welche schädliche und durchgreifende Wirkung
eine falsche auf die ganze Land- und Volkswirtschaft ausüben muss,

Die Begünstigung des Uebernehmers, um ihm seine AufgabeFideikommisse.
zu erleichtern, kann in sehr verschiedener Weise durchgeführt werden.
Die extremste Form ist die des Fideikommisses. Meistens tritt es als
Majorat auf, indem das älteste unter den männlichen Kindern das
Gut schuldenfrei ererbt, ohne dass die Geschwister einen Anspruch
darauf erheben können, ausser einer Abfindung in Rente. Seltener
sind Minorate, wo das jüngste Kind und Seniorate, wo der Aelteste der
Familie das Anrecht hat. Dem Inhaber ist im Allgemeinen das Recht
der Verschuldung, des Verkaufs und der Zerstückelung genommen. Er
nat nur ein Nutzniessrecht daran, auch er kann es nicht beliebig weiter
vererben, sondern die Erbfolge ist durch Statut festgelegt, Abwei-
shungen hiervon sind nur unter erschwerenden Bedingungen nach den
aormierten Bestimmungen zulässig,

Der Zweck der Einrichtung ist ausgesprochenermassen kein wirt-
schaftlicher, sondern ein rein sozialpolitischer. Sie hat zum Ziele, eine
Anzahl Familien künstlich im Besitz eines festfundierten Vermögens
zu erhalten, welches nach seinem Ursprunge aus alter Zeit in der
Hauptsache auf Grund und Boden basiert ist, während Kapitalfidei-
        <pb n="103" />
        S6

Bedenken da
gegen.

zommisse dagegen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Weil nun
in der Gegenwart Vermögen mindestens ebenso gut in Kapital anzu-
legen und zu sichern ist, ausserdem der Besitz von Grund und Boden
weder in wirtschaftlicher, noch in politischer Hinsicht grössere Macht
ınd Bedeutung zu gewähren vermag, liegt kein Grund mehr vor, diese
Stütze einer Familie in konzentriertem Grund und Boden zu suchen.
Da ferner gerade geistige Vorzüge sich nicht mit Sicherheit vererben,
so ist nicht gesagt, dass durch die Stützung bestimmter Familien der
Staat eine wirkliche Förderung erfährt. Die Geschichte bietet keinen
Anhalt, dass Majoratsherren eine hervorragende Rolle gespielt und sich
um den Staat besondere Dienste erworben hätten. Die Zeit der ge-
borenen Geheimen Räte dürfte vorüber sein. Dies wird auch derjenige
anerkennen müssen, der die hohe Bedeutung einer Familientradition
und deshalb die Vorzüge einer alten Aristokratie anerkennt. Aber da
der Besitz wie Familienverbindungen an und für sich grosse Vorteile
in sich schliessen, und eine Basis bilden, auf welcher den Inhabern
leichter als Anderen ohne diese Vorteile ermöglicht ist, sich empor zu
arbeiten, wird auch ohne künstliche Unterstützung eine wirklich tüch-
tige Familie sich auf der bisherigen Höhe zu halten vermögen, wäh-
rend auf der anderen Seite in der neueren Zeit die Gefahr eine weit
grössere ist, durch die Prädestinierung des Besitzers grösserer Güter un-
geeignete Persönlichkeiten zur Verwaltung derselben gelangen zu lassen,
zum Nachteil der Familie und zum Nachteile der Volkswirtschaft. Je
schwieriger in der neueren Zeit der landwirtschaftliche Betrieb gewor-
den ist, um so bedeutsamer ist es, dass er nur. in die Hand der Per-
sönlichkeiten gelangt, welche das nötige Interesse uud Verständnis dafür
haben. Jede statutarische Bindung wird hierin naturgemäss schädlich
wirken. Der Majoratserbe, der eine besondere Neigung für den Staats-
dienst, militärische Laufbahn oder wissenschaftliche, künstlerische Thä-
tigkeit hat, ist gezwungen, Güter zu übernehmen, während der jüngere
Bruder als tüchtiger Landwirt davon ausgeschlossen ist. Der Gross-
grundbesitzer, der nur Töchter hat, kann denselben nur unbedeutende
Renten hinterlassen, die vielleicht vor 100 Jahren festgesetzt waren,
wo der Geldwert ein viel grösserer war, während der Spross einer
Seitenlinie, die ihm ganz fern steht, in sein Besitztum einrückt. So
kann dadurch, und wird häufig das Gegenteil von dem Wünschenswer-
ten erreicht. In unserer Zeit der Kreditwirtschaft muss die Erschwerung
oder gar Ausschliessung der Verpfändung des Grundstückes überall min-
destens eine KErschwerung angemessener Bewirtschaftung in sich
schliessen, und wiederholt ist dieser Umstand die Ursache gewesen, dass
Majoratsgüter nicht zu einer entsprechend intensiven Bewirtschaftung
übergeführt werden konnten.

Das hauptsächlichste Bedenken aber gegen Fideikommisse an
Grund und Boden geht dahin, dass sie die Latifundienbildung anbah-
nen; und es unterliegt keinem Zweifel, dass die vorhandenen Latifun-
dien nur auf diese künstliche Bindung zurückzuführen sind, und sie
längst einer Zerteilung unterworfen gewesen wären, wenn dieselbe nicht
gesetzlich und statutarisch ausgeschlossen wäre.

Dagegen ist einzuräumen, dass auf dem Wege der Verpachtung
heutigen Tages eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der ge-
bundenen Gutskomplexe möglich ist. Wenn neuerdings darauf hinge-
        <pb n="104" />
        _ 87

wiesen ist, dass die Fideikommissgüter weniger von der Krisis gelitten
haben, als die grosse Masse der übrigen Güter, so ist das begreiflich,
aber natürlich ebenso von allen Gütern zu sagen, die in Händen
veicher Leute sind. Dadurch wird aber doch nur gesagt, dass dieser
Reichtum durch Ausschliessung der Miterben zu erhalten ist, jene Wirt-
schaften also auf Kosten Anderer in diesem Zustande erhalten werden.
Je mehr die Institution Verbreitung erhielte, um so geringer würde die
yünstige Wirkung, um so schädlicher müsste sie für die Gesammtheit sein.

Nach allem überwiegt in unserer Zeit das Schädliche in dieserMassregeln zur
Einrichtung, und, wo sie nicht beseitigt werden kann, wird es wenig-Milderung der
stens die Aufgabe sein, durch besondere Bestimmungen ihre Schatten- ee

. ; irkung.
seiten zu mildern.

In erster Linie kommt in Betracht die Erschwerung der Neu-
bildung. In Preussen ist cine Steuer von 10 Proz. zu entrichten,
[n Oesterreich hat der Herrscher seine Genehmigung zu erteilen,
indessen ist dieses erfahrungsgemäss keine ausreichende Schranke, da
die Fürsten sehr geneigt sind, durch diese Institution sich bestimmte
angesehene Familien zu verpflichten.

Die Beseitigung muss durch Majoritätsbeschluss der majorennen
männlichen Familienmitglieder zu jeder Zeit gestattet sein, wie ebenso
die Verkleinerung durch Verkauf einzelner Besitzstücke. Für Melio-
rationszwecke muss die Verpfändung unter Zustimmung eines Beirates
ermöglicht sein. Zum Schutz der nächsten Familienmitglieder müssen
den Zeitverhältnissen entsprechende Renten ausgeworfen werden. Zur
Stützung der beiden letzten Bestimmungen hat man mit Recht verlangt,
dass neben den Fideikommissen an Grund und Boden Kapitalfidei-
kommisse zur Ergänzung gestiftet werden müssen, was in hohem Masse
beachtenswert ist. Ganz besonders aber ist es notwendig eine Grenze
zu bestimmen, über welche hinaus Grundbesitz nicht als geschlossen
erklärt werden kann, wobei für Waldbesitz eine grössere Ausdehnung
gestattet werden könnte, als für Aecker und Wiesen, wenn die Ge-
fahr nicht vorläge, dadurch die Ausdehnung des W. aldes auf Kosten der
landwirtschaftlich benutzten Fläche künstlich zu begünstigen. de klei-
ner das Territorium ist, auf welches sich die Fideikommisse beschrän-
ken, um so geringer werden die Nachteile derselben sein.

Wir geben in dem Folgenden eine statistische Uebersicht über
die Ausdehnung der Fideikommisse in Preussen und Oesterreich,

Das Areal der Fideikommisse im preussischen Staate betrug im
Jahre 1895 nach der offiziellen Statistik in 1045 Fällen 2,121,636 ha
Fläche, d. s. 6,09 % der Gesamtfläche. Fast die Hälfte davon ist Wald,
welcher 11,65 %, des preussischen Waldbestandes ausmacht. Der
Grundsteuerreinertrag ist auf 26 Millionen Mark geschätzt, 5,8 %
des Gesammtbetrages des Landes. Die grösste Ausdehnung haben die
Fideikommisse in Schlesien mit 13,7 %, der Fläche, die geringste
in Hannover und im Rheinland mit 2,1 und 2,6 %,. Ein bedeu-
tender Teil betrifft grosse Komplexe. 89 Fideikommisse umfassen
Besitzungen mit mehr als 5000 ha im ganzen 1,3 Millionen ha; 343
sind mit weniger als 500 ha angegeben, zusammen mit 77009 ha oder
nur 3,64 %/%, der Fideikommissfläche.

In den 7 östlichen Provinzen sind 1851 Güter und Vorwerke,
114 Torsten. 8 Höfe und 2 Feldınarken fideikommissarisch gebunden,

Pr
fl
168
se
n
        <pb n="105" />
        QQ

Oesterreich,

Entail.

im ganzen 1975 Besitzteile, welche fast sämtlich ein Areal von mehr
als 100 ha benutzter Fläche umfassen. Im ganzen giebt es nun auf
unserem Territorium 17896 Betriebe mit mehr als 100 ha, von denen
also die ersteren 11%, ausmachen.

Die Bedeutung der Fideikommisse für die Latifundienbildung
ergiebt sich daraus, dass 90 %, derselben mehr als 1900 ha umfassen,
10%, der Fideikommissbesitzer vereinigten mehr als 5000 ha in ihren
Händen und 53,3%, der gebundenen Fläche. Von 148 Besitzern, die
in den östlichen Provinzen Preussens mehr als 5000 ha besassen, waren
65 Fideikommissbesitzer. Von 44 Besitzern mit mehr als 10,000 ha
waren 24 Fideikommissbesitzer.

Nach der offiziellen Statistik befanden sich 1895 die 1045 Fidei-
kommisse in den Händen von 939 Inhabern, so dass einzelne mehrere
Fideikommisse besitzen. Unter den Fideikommissbesitzern befinden sich:

23 Inh. a. regierenden Häusern mit . . . 204,077 ha
41 „ » deutschen standesherrl. Häusernm. 326,844 ‚
20 „ „ sonst. fürstl. Häusern m. . . . 229,761 ,
240 „ » gräflichen Häusern m. . . . . 733,866 „
525 „ » dem sonstigen Adel m... . . . 589,043 ‚,
90 „ » bürgerlichen Familien m. .. . 34821

Wir glauben nach eingehender Untersuchung den Besitz des Adels
auf 5,770,016 ha annehmen zu können, wovon landwirtschaftliche
Kulturfläche 3,452,161 ha und 1,886,064 ha Wald. Nehmen wir diese
Zahlen als richtig an, so läge davon in Fideikommissen 24,2 % der
Gesamtfläche (1,394,819 ha), 18,9 %, der Aecker und Wiesen (655,164 ha),
33,8 9% des Waldes (623,840 ha).

Vor dem 19. Jahrhundert gab es in den sieben östlichen Provinzen
Preussens bereits 153 Fideikommisse mit 568,421 ha, das ist fast ein
Drittel des gegenwärtigen Umfanges, In den ersten 50 Jahren des
letzten Jahrhunderts wurden 72 neu gegründet mit 263,966 ha, von
L851—80 kamen hinzu 187 mit 395,573 ha. Von 1881—90 traten
hinzu: 87 mit 110,290 ha; von 1891—95: 46 mit 102,225 ha; von
L896-—99: 56 mit 63,172 ha.

In Oesterreich-Cisleithanien giebt es 292 Fideikommisse
an Grund und Boden mit 880 Gütern und 1,140,193 ha: 4,1 %, der
Gesamtfläche, 2,16 %, der landwirtschaftlichen Fläche, 8,6 %, des
Waldes. Am bedeutendsten ist die Ausdehnung derselben in Böhmen,
mit 579,220 ha, in Mähren mit 177,539 ha.

Eine etwas freiere Gestaltung als die betrachteten Fideikommisse
hat das englische Entail schon bis zur neueren Umgestaltung gehabt
und dann noch mehr gewonnen. Vorauszuschicken ist, dass nach der
englischen Erbgesetzgebung im Intestaterbfalle das ganze unbewegliche
Vermögen und zwar unverschuldet so weit thunlich dem ältesten Sohne
zufällt, und das vorhandene bewegliche Vermögen erst zur Deckung
etwaiger hypothekarischer Schulden verwendet werden muss, dann nach
Abzug des Anteils der Witwe unter die Erben gleichmässig geteilt
wird, so dass also der älteste Sohn nochmals einen Anteil beanspruchen
kann. Dadurch ist also überhaupt durch die Gesetzgebung das weit-
gehendste Anerbenrecht ausgesprochen. Dagegen steht dem Besitzer
das freie Verfügungsrecht ohne die Beschränkung eines Pflichtteils zu.
Auf diesem Boden und vielleicht gerade wegen des Mangels eines Pflieht-
        <pb n="106" />
        89 —

teils hat sich das Entail sehr allgemein eingebürgert. Hiernach kann der
Besitzer eines Grundstücks für sich, seine lebenden Erben und für
einen noch ungeborenen ein oder mehrere Güter durch Stiftung für
anveräusserlich und unverschuldbar erklären. Erst der erwähnte, bei
der Stiftung noch ungeborene Erbe kann dann bei seiner Volljährigkeit
mit seinem Vorgänger gemeinsam die Geschlossenheit beseitigen, oder
wenn er in den Besitz gelangt ist, schon allein dieselbe auflösen. Die
Regel aber ist, dass schon der nächste lebende Erbe von Neuem die
Geschlossenheit ausspricht und dieselbe deshalb bei dem englischen
Grundbesitze sehr allgemein dauernden Charakter hat. Durch Gesetz
vom 10. August 1882 sind die Beschränkungen in erheblichem Masse
gemildert, indem der Besitzer das Recht erlangt hat, das Erbgut ganz
oder teilweise zu verkaufen und Pachtkontrakte über die Dauer seines
Lebens hinaus abzuschliessen, doch erhält er nicht die freie Verfügung
über den Erlös, der vielmehr den Stiftungspflegern zur Anlage über-
wiesen werden muss, sei es in sicheren Wertpapieren, sei es wieder in
anderen Grundstücken, Die Summe kann aber auch ganz oder teilweise
zu Meliorationen verwendet werden. Dadurch ist dem Privat-, wie
volkswirtschaftlichen Bedürfnisse Rechnung getragen, so dass eine Ver-
äusserung und Verteilung des Grund und Bodens den Verhältnissen
antsprechend vorgenommen werden kann.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass gerade die Einrichtung der
Entails die Grundlage für die Latifundienbildung in England, im Zu-
sammenhange mit der ganzen englischen Erbgesetzgebung an Grund
und Boden, gebildet hat, und es ist begreiflich, dass sich in keinem
Lande eine so energische und radikale Bewegung gegen die Erbgesetz-
yebung an Grund und Boden und die Konzentrierung des letzteren
in wenig Händen herausgebildet hat als gerade in England.
$ 21.
Das Anerbenrecht.

Beaulieu-Marconnay, Das bäuerliche Grunderbrecht. Oldenburg 1870.

A. v. Miaskowski, Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im deut-
schen Reiche. Leipzig 1882.

J. Conrad, Die Verwertung des Rentenprinzips zur Sicherung unserer Grund-
jesitzverhältnisse. Jahrb. f. Nat.-Oek., Bd. VI, 1893.

Die Vererbung des ländlichen‘ Grundbesitzes in Preussen. 5 Bde. Berlin
1897—1901. Herausgeg. von Prof. Sering.

Z. Fick, Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrhein. Bayern. Stuttgart 1895.

In der Erbgesetzgebung ist ein prinzipieller Unterschied einmal
zwischen dem grossen und kleinen Grundbesitz zu machen und ausser-
dem, was allerdings hiermit in Zusammenhang steht, ob dieselbe im
Interesse der besitzenden Familien oder behufs Erhaltung bestimmter
wohlarrondierter Grundstücke erlassen ist. Beidem grösseren Grund-
besitz ist die richtige Einsicht. und angemessene testamentarische Ver-
fügung im allgemeinen vorauszusetzen, bei dem bäuerlichen dagegen
durchaus nicht allgemein. Der Bauer pflegt sich nur selten zu ent-
schliessen, rechtzeitig ein Testament zu machen, er zieht es eher vor,
bei Lebzeiten sein Gut einem Kinde zu übergeben und sich, wie die
technische Bezeichnung lautet, auf Altenteil zu setzen, d. h. sich eine
jährliche Rente in Naturalien und Geld für Lebenszeit auszubedingen,
meist ohne selbst Verpflichtungen zu übernehmen, wodurch vielfach
        <pb n="107" />
        — 90 --

Anerbenrecht

eine Ueberlastung der neuen Wirtschaft ausgesprochen ist. Die Ge-
wohnheiten sind in dieser Beziehung ausserordentlich ungleich,

Für die Konservierung des grossen Grundbesitzes braucht im
allgemeinen der Staat nicht besonders einzutreten. Dieser vermag sich
eher selbst zu schützen, wo seine Stellung wirtschaftlich gerechtfertigt
ist. Bei dem Bauern dagegen ist, wie wir sahen, vielfach ein besonderer
Schutz wünschenswert. In jedem Falle aber ist es nötig, dass die
Eigenart des Grundbesitzes in der Erbgesetzgebung besondere Berück-
sichtigung erfährt.

Wo der mittlere und kleinere Besitz nach der Beobachtung. eines
sesonderen Schutzes bedarf, wird die mildeste Art der Stütze in dem
sogenannten Anerbenrecht zu finden sein.

Es besteht darin, dass das Bauerngut im Intestaterbfalle in einer
bestimmten Reihenfolge nach dem Alter den Erben zur Uebernahme
angeboten wird und der Uebernehmer ein gewisses Vorzugsrecht zur
Erleichterung in Anspruch nehmen kann. Diese Einrichtung bestand
in alter Zeit ganz allgemein und ist erst im letzten Jahrhundert nach
Beseitigung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in einigen Gegen-
den ausser Gebrauch gekommen, aber noch gegenwärtig, wie wir sahen,
sehr allgemein beibehalten. Der Unterschied gegenüber den Fidei-
kommissen, der nicht überall genügend beachtet ist, liegt darin, dass
vor allem dem Besitzer des Gutes die freie testamentarische Verfügung
verbleibt, also damit die Anpassung an die persönlichen wie sachlichen
Verhältnisse jederzeit vorbehalten ist; dass ebenso bei Lebzeiten der
Besitzer das ungeschmälerte Verfügungsrecht behält und die Miterben
nicht von der Teilnahme an der Erbschaft ausgeschlossen sind, sondern
ihnen nur eine mässige Beschränkung auferlegt werden soll, die als
notwendig erscheint, um dem Uebernehmer die Erhaltung des Besitzes
zu erleichtern, ja vielfach erst zu ermöglichen. Bei einem Rückgang
Jes Ertrages, wie er seit den siebziger Jahren in der Landwirtschaft
stattgefunden hat, wird die Bevorzugung des Anerben mit einem Viertel
des Grundwertes nur eine Ausgleichung des Risikos gegenüber den
Miterben in sich schliessen, denen ein festes Kapital oder eine feste
Rente hypothekarisch gesichert ist, während der Besitzer den Kampf
mit den‘ Konjunkturen aufzunehmen hat und dabei den Verlust seines
Erbteils riskiert.

Es handelt sich hier nicht um die Begünstigung einer Person
oder Familie, sondern nur um die Förderung der Stetigkeit des Besitzes
und die Erhaltung eines abgerundeten Gutes im Interesse der Volks-
wirtschaft, die eines wohl arrondierten und gut situierten Bauernstandes
bedarf. Die Voraussetzung ist, dass die Benachteiligung der Miterben
nicht erheblich ins Gewicht fällt, die heutigen Tages um so leichter
verschmerzt wird, als dieselben in den Städten mehr Verdienst in Aus-
sicht und mehr Chancen haben, sich emporzuarbeiten als auf dem
Lande, selbst in der Stellung eines Besitzers. Der vielfach hervor-
gehobene Einwand, dass die benachteiligten Erben dadurch unzufrieden
gemacht und der Sozialdemokratie in die Arme getrieben würden, ist
vollständig gegenstandslos, da noch in vielen Gegenden der Usus mit
zschr starker Verkürzung des Anteils der Geschwister seit altersher
erhalten ist und als etwas natürliches aufgefasst wird. Die Bevölkerung
wird sich daher sehr bald allgemein in diese Bestimmungen hinein
        <pb n="108" />
        91 --

leben, und ihr gesunder Sinn sie als korrekt auffassen. Die Gesetz-
gebung hat hier entschieden die pädagogische Aufgabe, der Bevölkerung
zu zeigen, was die Staatsgewalt als den Verhältnissen entsprechend
ansieht, und sie dadurch zur allgemeinen freiwilligen Handhabungder testa-
mentarischen Bestimmungen hinzuleiten. Der Bauer wird sich leichter
dazu entschliessen, im Testamente eine Bevorzugung des Sohnes aus-
zusprechen, dem er das Gut übergeben will, wenn das Gesetz dieses
als das Natürliche ausspricht. Es würde sich deshalb unserer Ansicht
nach sehr wohl haben rechtfertigen lassen, die allgemeine Bestimmung in
dem bürgerlichen Gesetzbuche auszusprechen, dass in dem Intestaterbfalle
der Uebernehmer einen bestimmten Vorzug in Anspruch nehmen kann.

Von Miaskowski glaubte denselben Zweck durch den Fortfall
des Pflichtteils bei Grund und Boden erreichen zu können. Indessen
ist dagegen einzuwenden, dass gerade der Bauer zu selten testa-
mentarische Bestimmungen trifft, als dass dadurch viel zu erreichen
wäre. Ausserdem aber ist zu beachten, dass eine solche Freiheit der
Verfügung dem Gerechtigkeitsgefühl unserer Zeit widerspricht, und ein
Schutz gegen Willkür, Härte und Unverstand des KErblassers doch
erfahrungsgemäss ausserordentlich wünschenswert ist,

Zweckmässiger erscheint der neuerdings in Preussen einge-
schlagene Weg der Einrichtung einer Öffentlichen Höferolle,
in welche die beteiligten Grundbesitzer ihre Besitzungen eintragen
lassen können, wodurch diese im Intestaterbfalle einem bestimmten
Anerbenrechte unterliegen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Freiwilligkeit hierfür nicht
ausreicht. In den Provinzen, in welchen nicht von Alters her das
Anerbenrecht Gewohnheit war und die Höferollen eingeführt sind, ist
30 gut wie gar kein Gebrauch davon gemacht.

Von der hierher gehörigen Gesetzgebung ist besonders zu erwäh-
nen das Höferecht in der Provinz Hannover von 1874 ergänzt
1880 und 84; die Landgüterordnung für Westfalen von 1882 und
1898. Ausserdem bestehen ähnliche Gesetze für die Provinzen Bran-
denburg, Schlesien, Schleswig-Holstein, Kassel. In Bayern
uud Hessen sind schon früher Gesetze über die Festlegung soge-
nannter Erbgüter erlassen, ohne indessen einen Erfolg zu haben, da
die Errichtung derselben dem freien Willen überlassen war, und die Be-
völkerung einen Gebrauch davon nicht machte. Mit grösserem Erfolge ist
in Mecklenburg-Schwerin durch Gesetz von 1869 für die bäuerlichen
Erbpachtgüter Geschlossenheit und Unverschuldbarkeit ausgesprochen.
Ein sächsisches Gesetz von 1843 spricht die Unteilbarkeit der
Stammgüter gegenüber den „walzenden“ (d.h. veräusserlichen) Grund-
stücken aus. Auch im Baden’schen bestehen nach Edikt von 1808 eine
grössere Zahl geschlossener Hofgüter. In Oesterreich (Jahrb. für Nat.-
Öek., Bd. IX, 1889) sind durch Reichsgesetz von 1889 besondere Erbteilungs-
vorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Grösse erlassen,
die aber Durchführungsvorschriften durch Landesgesetz vorraussetzen,

Die Bestimmungen des neueren Anerbenrechts, so weit sie be-
sondere Beachtung verdienen, erstrecken sich auf folgende Punkte:

Unter das Gesetz fallen und können daher in die Höferolle ein-
getragen werden, in den drei Provinzen Schlesien, Brandenburg
and Westfalen nur Güter, welche mit mindestens 60—75 M. Grund-

Tortfall des
Pfhichtteils.

Ges. über
Höferecht.

Einzelbe-
stimmungen.
        <pb n="109" />
        99 2

steuerreinertrag eingeschätzt sind. In den anderen Provinzen kann jedes
landwirtschaftlich oder forstlich benutzte Grundstück in der Häferolle
Aufnahme finden, und das dürfte den Verhältnissen’am meisten entsprechen.

Im allgemeinen haben die männlichen vor den weiblichen, die
älteren vor den jüngeren Nachkommen den Vorzug. In Teklen-
burg und Uebbenbüren und in Schleswig kann der Vor-
zug ausdrücklich den jüngeren Nachkommen zugesprochen werden,
In Kassel bestimmt der Familienrat den Anerben. In Han-
nover wird der Reinertrag geschätzt, wie er nach ordnungs-
mässiger Benutzung zu erwarten steht. Nach Abzug der Lasten und
Abgaben wird derselbe mit 20 kapitalisiert und der Kaufwert des In-
ventars hinzugerechnet, Ebenso in Schleswig. In Brandenburg
gilt der dreissigfache Grundsteuerreinertrag plus der zwanzigfachen
Gebäudenutzung nach der Gebäudesteuer, in Schlesien der vierzig-
fache Betrag des Grundsteuerreinertrags als Grundwert. In Kassel
wird der Wert von einem zu berufenden Familienrate festgestellt, darf
aber nicht unter dem 25 fachen, nicht über den 45fachen des Grund-
steuerreintrags aufgenommen werden. Nur in Hannover und
Schleswig hat der Anerbe den Anspruch auf eine Begünstigung und
zwar von einem Drittel der Taxe. In den anderen preussischen Pro-
vinzen ist eine Bevorzugung des Anerben nicht ausgesprochen, Dagegen
ist in Braunschweig eine solche auf höchstens ein Drittel, in Olden-
burg auf 15—40°%, vorgesehen. In Hessen hat der Familienrat
bei der Wertfeststellung den Anerben so weit zu bevorzugen, als es
im Interesse der dauernden Erhaltung des Gutes erforderlich ist.

So wünschenswert an und für sich solche Offenhaltung ist, so
gross ist die Gefahr, dass Streitigkeiten dadurch in der Familie herbei-
geführt werden. Das bürgerliche Gesetzbuch überlässt die Regelung
dieser Verhältnisse der Landesgesetzgebung, um dem bisherigen Usus
in den einzelnen Gegenden, der, wie wir sahen, ein verschiedener ist,
Rechnung tragen zu können.

Die Wirkung dieser Gesetzgebung ist in den verschiedenen
Gegenden sehr ungleich, entsprechend den bisherigen Gewohnheiten.

Ende 1897 waren in Hannover 67008 Besitzungen, in West-
falen 2512, Cassel 175, in Brandenburg 78, in Schlesien 43, in
Schleswig-Holstein 30 in die Höferolle eingetragen. Hieraus er-
giebt sich, dass die Gesetzgebung nur in zwei Provinzen eine wirkliche
Bedeutung erlangt hat. Durch Gesetz vom 8. Juni 1896 ist das
Anerbenrecht in Preussen bei Renten- und Ansiedlungsgütern obli-
gatorisch, um die neu hergestellten Güter ungeteilt in der Hand
leistungsfähiger Besitzer zu halten.

Einen wesentlichen Fortschritt würde in dieser Beziehung schon
eine Gesetzgebung bilden, welche bei der Vererbung des Grund und
Bodens verlangte, dass nicht der Kauf- oder gemeine Wert zur Grund-
lage der Erbteilung angenommen werden dürfe, sondern der Ertragswert.
Das heisst, dass die Teilung nur nach dem Reinertrage zu geschehen
habe, der im Durchschnitt der letzten Jahre thatsächlich erzielt ist,
nicht aber nach dem Kapitalswert bestimmend sein soll, der bei et-
waiger Kauflust im Moment erzielt werden kann. (Ansätze hierzu
liegen bereits in dem bürgerlichen Gesetzbuch vor, z. B. $ 2049
Abs. 1 und 2.) In dem letzteren Falle wird allein Rücksicht darauf
        <pb n="110" />
        93

yenommen, wie viel den Miterben ausgezahlt werden kann, wenn auch
nur in der Hoffnung auf eine spätere Besserung der vorliegen-
den Verhältnisse. Auf Grund des Ertragswertes wird man dem Ueber-
nehmer gerecht werden und ihm nur die Last aufbürden, die er unter
den vorliegenden Verhältnissen allein zu tragen vermag. Der Stand-
punkt des Landwirtes kommt dabei zur Geltung, von dem aus ein Gut
aben betrachtet werden will.

An diese Erörterung wäre die Besprechung der Rentengüter zu
schliessen, die gleichfalls ein Mittel zur Conservierung wohl arrondierter
Güter bilden sollen und dem Anerbenrecht unterworfen sind. Wir ver
weisen jedoch auf das im $ 19 Gesagte.

Noch einen Schritt weiter ist Rodbertus-Jagetzow gegangen,Rentenprinzip.
der den ländlichen Grund und Boden überhaupt nicht als Kapital, sondern
nur als Rentenfond behandelt sehen will. Nach ihm ist der Reiner-
trag nicht nur die natürliche Basis des Wertes des Grund und Bodens,
sondern er repräsentiert diesen Wert selbst. Die Rente sollte daher
auch allein für die Schätzung in Rechnung kommen, während allgemein
3ach dem Zinsfuss der Reinertrag kapitalisiert und der so gefundene
Kapitalswert beim Kauf, der Vererbung, wie bei der Beleihung in
Rechnung gezogen wird. Dieser Kapitalswert verändert sich aber mit
der Höhe des Zinsfusses, auch wenn der Reinertrag derselbe bleibt.
Bei 10,000 Mk. Reinertrag wird das Gut zu 5%, auf 200000 Mk.,
bei 4%, auf 250000 Mk., bei 6%, dagegen nur auf 166 000 Mk. be-
wertet. Bei einem Steigen des Zinsfusses hat mithin der Unternehmer
den Nachteil durch die Entwertung des Grundstückes, während das
Kapital der Miterben wie des Verkäufers in unveränderter Höhe auf
dem Grundstücke ruhen bleibt, wodurch es einen höheren Prozentsatz
des Gutswertes in Anspruch nimmt. Bei einem Sinken des Zins-
fusses, wie er bei Entwicklung der Kultur auch fernerhin noch an-
zunehmen sein wird, findet allerdings das Entgegengesetzte statt, und
der Uebernehmer ist gegenüber den Miterben im Vorteil. Rodber-
tus wollte nun überhaupt die Behandlung des Gutes als Kapital ge-
setzlich ausgeschlossen sehen und auch bei Verkauf und Beleihung nur
die Berechnung und Eintragung von Renten gestatten, indem er aus-
führte, das Gut sei nur Rentenfond und könnte nur Rente liefern,
während man ihm bei der Beleihung‘ zumute, Kapital nach der Kün-
digung herauszugeben, wozu es nicht im stande sei, Das ist offenbar
zu weit gegangen. In beiden Fällen kann es für den Landwirt vor-

teilhafter sein, sich zu einer Kapitalszahlung zu verpflichten, um da-
für bessere Bedingungen zu erlangen, da die Hypotheken vielfach ge-
"ade deshalb gesucht sind, weil sie ein bestimmtes Kapital garantieren,
ind der Landwirt braucht keinen Anspruch an das Gut zu erheben,
Kapital herauszugeben, wenn er entweder in einiger Zeit eigenes Ka-
pital in die Hand bekommt, um die Schuld zu tilgen, oder dieses von
anderer Seite erwarten kann. Es liegt deshalb kein Grund vor, es
ihm zu verwehren, hier mit Kapital zu operieren. Der Verkäufer wie
der Gläubiger können leicht den Landwirt zur Umgehung zwingen,
der dann durch das Gesetz nur ungünstigere Bedingungen erlangen würde.

Anders steht die Sache allerdings im Erbfalle an ländlichen
Grundstücken. Hier haben die Erben nur den Anspruch auf einen
Anteil am Reinertrax: und erst dann wird der Uebernehmer auf der-
        <pb n="111" />
        selben Stufe wie die Miterben stehen und umgekehrt, wenn es sich nur
um die Teilung des Reinertrages handelt. Hier liegt allerdings
der Fall vor, dass man aus dem Grundstück Kapital herausziehen
will und dem Besitzer zumutet, Kapital zu zahlen, wo dasselbe nicht
vorhanden ist, wenn den Miterben das Recht eingeräumt wird,
Kapitalauszahlung zu verlangen. Liefert ein Grundstück 4000 M.
Reinertrag und es sind vier Erben vorhanden, so hat jeder den An-
spruch auf je 1000 M. Rente, das vermag das Gut zu liefern und der
Grundbesitzer zu zahlen. Spricht man dagegen jedem Erben 25 000 M.
zu und räumt jedem das Recht ein, die eingetragene Summe nach
einem oder ein paar Jahren zu kündigen und Auszahlung zu verlangen,
so vermag das Gut dieses nicht zu leisten und in den meisten Fällen
auch nicht der Besitzer. Man mutet ihm zu, was der Natur seines
Besitztums nicht entspricht Weist man dagegen die Miterben allein
auf Rente an, so ist eben auch die Unkündbarkeit damit ausgesprochen,
welche der Natur der Sache nach von den Miterben zugestanden
werden muss, und dem Uebernehmer erst ein gesicherte Stellung giebt.
Nur wenn er die Rente nicht zu zahlen vermag, muss er allerdings
einem leistungsfähigerem Landwirte Platz machen, von dem dann
auch Kapitalszahlung verlangt werden kann.

Ein naheliegender Einwand dagegen dürfte sein, dass für viele
Miterben das Kapital selbst von höchster Wichtigkeit ist, z. B. für
einen Kaufmann, einen Industriellen oder Handwerker, der das Kapital
gebraucht, um sich selbständig zu machen, oder einen Landwirt, um sich
anzukaufen, während sie mit der Rente sich keine Selbständigkeit
schaffen können. Rodbertus selbst hat schon den Ausweg der Er-
richtung von Rentenbanken angegeben, welche die Vermittlung über-
nehmen sollen und über die Beträge Rentenbriefe ausstellen, welche
den Berechtigten ausgehändigt und von ihnen gegen Kapital verkauft
werden können, da sich stets Liebhaber dafür finden, denen nur an
dem Bezuge von Renten gelegen ist. Auf solche Weise könnte die
Erhaltung des Gutes in der Familie wesentlich erleichtert werden,
ohne die Miterben zu schädigen.

Kapitel III.
Landwirtschaftliches Kreditwesen.

Grundkredit,

$ 22.
Das Wesen des Agrarkredites.

In unserer Zeit der Kreditwirtschaft ist für den Landwirt eine
Erleichterung des Kredites von höchster Bedeutung, und wir haben
deshalb zu untersuchen, in welcher Weise er denselben in Anspruch
zu nehmen genötigt ist, und wie seinen berechtigten Anforderungen
am zweckmässigsten entsprochen werden kann,

Der Landwirt nimmt unter unseren Verhältnissen bei grösseren
Gütern fast stets, bei mittleren und kleineren meistens, bei dem Ankauf
und bei erblicher Uebernahme Kredit in Anspruch; entweder, weil
er ein grösseres Gut zu erwerben strebt, als er bar bezahlen kann,
oder weil er einen "Teil seines Vermögens als Betriebskapital in der
Hand behalten will, um damit eine Hebung der Wirtschaft durch-
        <pb n="112" />
        „= 95 —

führen zu können, oder schliesslich, weil ein Teil seiner Kapitalien in
anderer Weise, zum Beispiel in industriellen Unternehmungen festge-
legt ist, wo dieselben nicht herausgezogen werden können, resp. sich
esonders lukrativ erweisen. In allen drei Fällen kann der Kredit
Jurchaus gerechtfertigt sein. Als Sicherheit für dieses Darlehen ist
der Grund und Boden selbst anzusehen. Man nennt diesen Kredit
daher auch Grundkredit (cr&amp;dit foncier.)

Der Landwirt wird zu einer baldigen Rückzahlung dieses Dar-
jehens aus dem Ertrage des Gutes überhaupt nicht, selbst im günstigsten
Falle erst im Laufe einer grossen Reihe von Jahren im Stande sein. Der
Landwirt bedarf deshalb hier unbedingt eines langjährigen, unkündbaren
Darlehens, weil er durch eine Kündigung leicht in Verlegenheit gebracht
werden kann, wenn er in einer Zeit der Geldknappheit z. B. einer
wirtschaftlichen Krisis oder politischer Verwickelungen zur Rückzahlung
genötigt wird, und dann schwer von anderer Seite das Kapital zu
erhalten vermag.

Der Gläubiger ist aber auch in der Lage, das Darlehen für lange
Zeit zu gewähren, wenn er nur auf den Bezug der Rente Gewicht legt,
da er in dem Grund und Boden ein dauernd ausreichendes Wertobjekt
zur Sicherung seiner Ansprüche vor sich hat. Denn bei rationeller
Bewirtschaftung gewinnt der Grund und Boden fortdauernd an Ertrags-
fähigkeit, und in einem aufblühenden Lande pflegt innerhalb grösserer
Perioden der Grundwert zu steigen. Natürlich sind auch hierbei Schwan-
kungen“erwarten, Die Möglichkeit einer Devastierung des Landes durch
den Inhaber ist nicht ausgeschlossen, und kann erfahrungsgemäss gerade
bei kleinen Gütern grosse Dimensionen annehmen. In Zeiten wirt-
schaftlicher Depression und politischer Bewegung kann es an Käufern
fehlen und ein dem Werte entsprechendes Gebot für den Grund und
Boden nicht zu erlangen sein. Rückgang der Preise der landwirt-
schaftlichen Produkte vermag auch für längere Zeit einen Druck auf
den Grundwert auszuüben. Der Gläubiger wird deshalb niemals den
vollen Wert des Gutes beleihen dürfen, wie ebenso wenig der Land-
wirt eine so hohe Verschuldung zu ertragen imstande sein wird. Viel über
die Hälfte des Wertes darf deshalb nach beiden Seiten, nicht zur
Kreditierung herangezogen werden. Eine so hohe Verschuldung aber
wird sich nicht nur privatwirtschaftlich, sondern, und das ist bedeut-
sam, auch volkswirtschaftlich rechtfertigen lassen. Bei einem gut
rentierenden Grundstücke, namentlich einem grösseren Gute, kann es
für den Besitzer durchaus angemessen sein, die Grundschuld auch
stehen zu lassen, wenn er Ueberschüsse erlangt und dieselben zu
benutzen, den Bau einer nahe gelegenen Bahn, Anlage einer Zucker-
fabrik oder eines benachbarten Bergwerks damit zu unterstützen, statt
die Tilgung jener Schuld zu bewirken; oder sie in sicheren Papieren
anzulegen, um damit eine leicht flüssige Summe als Reserve in der
Hand zu haben, etwa zu späteren Meliorationen, Ausstattung einer
Tochter ete. Volkswirtschaftlich kann es nur erwünscht sein, wenn ein

wohlhabender Gutsbesitzer in solcher Weise andere Unternehmungen
unterstützt, die mit einem Risiko verbunden sind, während die Zinsen
für die auf seinem Gute eingetragenen, absolut sicheren Kapitalien einer
Witwe oder minderjährigen Kindern, Beamten u. s. W. zufliessen, die
Fe ha Leinen Kanitalien anf absolute Sicherheit sehen müssen und
        <pb n="113" />
        — 96

deshalb sich nicht an Bergwerken, Fabrikanlagen ete. beteiligen können.
Es ist daher durchaus wünschenswert, dass einem grossen Teil des
Publikums Gelegenheit zur sicheren Anlage ihrer Kapitalien in guten
Hypotheken geboten ist, und diese an dem Ertrage der Landwirtschaft
partizipieren. Insoweit liegt gar kein Bedürfnis der Tilgung dieser
Schuld vor. Wie weit in betreff der Besitzer, wird noch an anderer
Stelle zu untersuchen sein.

Der Landwirt braucht ferner Kredit zu Meliorationen, Bauten,
Hebung und Vermehrung des toten und lebenden Inventars, An-
schaffung von Maschinen etc, Man hat diesen Teil auch wohl land-
wirtschaftlichen Betriebskredit genannt, was aber nicht ganz korrekt
ist, weil das Betriebskapital in der Landwirtschaft Gebäude, Meliorationen
und das sog. eiserne Inventarium nicht umfasst, Der Franzose ge-
braucht den Ausdruck „cr6&amp;dit agricole“, der nicht gut ins Deutsche zu
übertragen ist, da landwirtschaftlicher Kredit alle drei zu unterscheidende
Kategorien umfasst. Man wird sich mit den Ausdrücken: Bau- und
Meliorationskredit behelfen müssen, die aber wieder zu enge sind, Diese
Art des Kredites unterscheidet sich von dem Grundkredit wesentlich
dadurch, dass das Sicherheitsobjekt, das heisst die mit dem Darlehen
hergestellten oder beschafften Güter nicht dauernd einen unveränder-
lichen Wert repräsentieren, sondern sich im Laufe der Zeit abnützen
und erneuert werden müssen. Das Gebäude zerfällt im Laufe der Zeit,
die Drainage muss schon nach zehn, zwanzig Jahren erneuert werden,
die Maschinen, Geräte nutzen sich in noch kürzerer Zeit ab, das Vieh
ist Seuchen ausgesetzt etc. Hier muss mithin der Gläubiger eine
Tilgung des Darlehens verlangen, je nach der Natur der Anlage in 5,
10, 20 Jahren. Der Landwirt aber kann die Rückzahlung nicht auf
einmal aus dem Gute herausziehen, sondern nur aus Jahresüberschüssen
in Annuitäten, um so allmählich die Schuld zu amortisieren. Unter
normalen Verhältnissen ist der Landwirt aber auch in der Lage, eine
solche mehr oder weniger schnelle Tilgung zu bewirken, da bei einer
angemessenen Anlage der Ertrag des Gutes erhöht wird, und aus diesem
die Rückzahlung erfolgen kann. Darlehen auf längere Zeit und Unkünd-
barkeit ist aber auch bei dieser Kategorie für den Landwirt erforderlich.

Personalkredit, Schliesslich braucht der Landwirt vorübergehende Dar-
lehen zur Ergänzung des Betriebskapitales, wenn die laufenden Ein-
nahmen in Folge einer Missernte, Verlust an Vieh ete. nicht zur
Deckung der laufenden Ausgaben ausreichen, und sie deshalb
bis zum Verkauf der neuen Ernte ete., also aus dem Ertrage des
nächsten Jahres durch Kredit gesucht werden muss. Wie in einem
jeden umfangreicheren Unternehmen, so sind derartige Ausfälle auch
in der Landwirtschaft nicht zu vermeiden. Der hierfür herangezogene
Kredit hat aber einen prinzipiell anderen Charakter als‘ die vorher
betrachteten Arten, Hier steht der Landwirt ebenso da wie der Indus-
trielle und Kaufmann, nur dass er in der Regel etwas‘ längerer Kredi-
tierung bedarf, als jene. Vielleicht ein halbes, mitunter dreiviertel Jahr,
während jene mit 6 Wochen, einem viertel, höchstens einem halben
Jahre sich begnügen können.

Bei der grossen Verschiedenheit der drei Kategorien ist natürlich
auch eine sehr ungleiche Art der Behandlung für jede notwendig,
und viel Verwirrung ist durch die gemeinsame Behandlung derselben
        <pb n="114" />
        - 97

herbeigeführt worden. Für die beiden ersten ist natürlich allein der
Hypothekarkredit zu verwenden, weil für die erforderliche längere Frist
lie persönliche Sicherheit nicht ausreicht und zur Ergänzung ein Real-
pfand hinzugefügt werden muss. Dieses vermag nun der Grundbesitzer
in vorzüglicher Weise zu liefern und braucht bei der hypothekarischen
Verpfändung das Pfandobjekt nicht fortzugeben, sondern behält es zur
ökonomischen Verwertung in der Hand. Für die dritte Kategorie ist
dagegen die hypothekarische Eintragung zu umständlich und kostspielig,
hier kann nur der Personalkredit in Frage kommen, Er macht aber
vielfach eine besondere Regelung und besondere Einrichtungen erforder-
lich, um den Ansprüchen der Landwirte auf längere Darlehen gerecht
werden zu können.

Bei dem Hypothekarkredit stellt sich nun ein bestimmter Gegen- Forderungen
satz der Interessen zwischen Landwirten und Kapitalisten heraus, der d. Landwirtes.
möglichst ausgeglichen werden muss. Der Landwirt verlangt:

L. längere Kreditierung,
2, Fortfall der Kündigung,
3. möglichst niedrigen Zinsfuss.

Der Kapitalist muss dagegen für seine ausstehenden Gelder be-
anspruchen:
1. Sicherheit,
2, Verfügbarkeit,
3. möglichst hohe Zinsen.

Hier zu vermitteln, ist die Aufgabe einerseits der Hypotheken-
ordnung, andererseits der landwirtschaftlichen Kreditanstalten, die wir
beide näher in das Auge zu fassen haben. Vorher ist aber noch zur
Orientierung das Folgende anzuführen: Kine hohe hypothekarische
Verschuldung ist unzweifelhaft eine gefährliche Last für den Grund-
besitzer und die Landwirtschaft, die bei ungünstigen Konjunkturen leicht
zu einer tiefgreifenden Agrarkrisis führt. Sie wird um so gefährlicher,
je mehr der Grundwert über das richtige Mass in die Höhe getrieben
ist. Die gegenwärtige landwirtschaftliche Depression ist anerkannter
Massen dadurch in Deutschland so wesentlich verschärft, dass ein über-
grosser Teil des Ertrages der Landwirtschaft an Hypothekengläubiger
abzugeben ist. Der Grossgrundbesitz leidet unter der Krisis stärker,
als der mittlere und kleine, weil er stärker dadurch überbürdet ist.

Man hat diesem unzweifelhaften Uebel durch BeschränkungenKünstliche Be-
des Hypothekar- Kredites entgegen treten wollen und mehr oderschränkung des
weniger radikale Vorschläge in dieser Hinsicht gemacht. Schäffle HD
. . . . .. » &gt; ites.
ging so weit, eine hypothekarische Verschuldung nur für die zweite
erwähnte Kategorie, also für Meliorationen und sonstige Massregeln
zur Hebung der Landwirtschaft gestatten zu wollen, nicht aber behufs
Uebernahme des Gutes. Diese Massregel aber würde weit tiefgreifen-
der sein, als es zunächst erscheint, und die ganzen landwirtschaftlichen
Besitzverhältnisse total verschieben, Die Latifundienbildung würde da-
durch eine besondere Anregung erfahren, denn nur der sehr reiche
Mann könnte Güter kaufen. Selbst ein Bauernhof kostet heutigen
Tages 100000, 150000 Mark und noch mehr. Wer über solche
Summen disponiert, pflegt eine höhere. Bildung zu haben und nur. aus-
nahmsweise: noch Neigung zu verspüren, ‚selbst den Pflug in die Hand

Sonrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. II. Teil. 3. Aufl.
        <pb n="115" />
        IQ

Beleihungs-
grenze.

zu nehmen, um sich sein tägliches Brot im Schweisse seines Ange-
sichts zu verdienen. Die Folge davon wäre, dass die ausübenden Land-
wirte nur noch Pächter, aber nicht mehr Besitzer sein würden. Wir
suchten oben nachzuweisen, dass dieses nicht wünschenswert, son-
lern dass es vielmehr beklagenswert wäre. Der Landwirt müsste
ausserdem einer genauen Kontrolle unterworfen werden, wie er die ge-
:jehenen Summen verwertete, und gerade dem freien selbständigen
Grundbesitzer dürfte es schwer ankommen, sich so unter Kuratel ge-
stellt zu sehen. .
Mehr Unterstützung hat der Vorschlag gefunden eine Beleihungs-
zrenze durchzuführen, über welche hinaus keine Summen hypothekarisch
zingetragen werden dürfen; ohne also zu untersuchen, zu welchem Zweck
das Darlehen aufgenommen wird. Es liegt aber auf der Hand, dass
es damit zugleich den zwar unbemittelten, aber strebsamen und tüch-
tigen Elementen erschwert, wo nicht unmöglich gemacht wird, sich
empor zu arbeiten. Sobald günstigere Konjunkturen eintreten, die
Preise der landwirtschaftlichen Produkte sich wieder heben, was ganz
sicher in einiger Zeit wieder eintreten wird, damit zugleich der Wert
des Grund und Bodens steigt, vermindert sich auch das Risiko bei
dem Ankauf mit geringer Anzahlung, und es wäre eine grosse Härte,
die zugleich volkswirtschaftlich schädlich wirken müsste, wenn man
eine höhere Beleihung als bisher, nicht gestatten wollte. In den zwan-
ziger, dreissiger und vierziger Jahren ist cs in den östlichen Provinzen
Preussens häufig dagewesen, dass Leuten, die als tüchtige Landwirte be-
kannt waren, gegen minimale Anzahlung grosse Güter verkauft wurden,
die sich dann in kurzer Zeit zur Wohlhabenheit emporarbeiteten. Es
wäre einfach unsinnig gewesen, dergleichen verbieten zu wollen, denn
auch die Volkswirtschaft hat wesentlich dadurch gewonnen, dass jene
Güter durch tüchtige Bewirtschaftung in die Höhe gebracht wurden.
Noch häufiger kommt es vor, dass vermögende Väter einem Sohn ein
Gut kaufen, ihm aber einstweilen nur einen kleinen Teil des ihm in
Aussicht stehenden Vermögens zur Verfügung stellen, infolgedessen
bis zur Höhe von etwa. zwei Drittel des Wertes ihre Forderungen
hypothekarisch eintragen lassen. Liegt irgend ein Grund vor, ein
solches Verfahren zu verbieten? Werden die Zinsen, dann nicht regel-
mässig gezahlt, wie dies oft genug vorkommt, so wird der Vater die
Hypothek nicht sofort kündigen. Macht er aber die Augen zu, so ist
die Uecberschuldung beseitigt. Solche und ähnliche Fälle, wo auch eine
Eintragung bedentender Schulden gar keine Gefahr in sich schliesst,
ainfach weil eine entsprechende Reserve im Hintergrund ist, kommen
in dem praktischen Leben ausserordentlich häufig vor. Schliesslich
muss man sich doch gegenwärtig halten, dass eine jede Beschränkung
ler hypothekarischen Eintragung noch nicht eine hohe Verschuldung
verhindert, sondern den Betreffenden nur auf den Personalkredit hin-
weist, und diesen auf Kosten des Realkredites erweitert. Dass dieser
aber für den Landwirt ungleich schädlicher ist, als jener, und er dadurch
noch viel leichter um Hans und Hof gebracht werden kann, bedarf keiner
weiteren Ausführung. Jede Beschränkung des Kredites giebt dem
Reichen nur ein grösseres Uebergewicht über den Unbemittelten, und
verhindert den Uebergang der Wirtschaft in die Hand der tüchtigsten
Leute, ohne darum den Zweck zu erreichen, die Landwirtschaft auf
        <pb n="116" />
        —_— 90

solidere Grundlage zurückzuführen. Die Einführung der Massregel im
Momente der allgemeinen Depression würde den Wert des Grund und
Bodens bedeutend erniedrigen und sofort eine grosse Zahl von
Landwirten zu Falle bringen. Im Momente des Aufschwungs wäre sie
aber nicht nur überflüssig, sondern in hohem Masse schädlich, weil sie
die Verwertung der günstigen Konjunktur verhinderte.

Mit Recht hat Rodbertus darauf aufmerksam gemacht, dass die
hypothekarische Verschuldung hauptsächlich bei dem Besitzwechsel statt-
findet. Hierauf fussend hat man gemeint der Verschuldung entgegentreten
zu müssen, indem man sie auf Fälle behufs Ankaufs und Erbschafts-
übernahme beschränkte, um dem Gute nicht Lasten aufzubürden, die
ihm nicht zu Gute kommen. Man übersah dabei, dass der Besitz-
wechsel allerdings die Veranlassung zur Verschuldung ist, aber darum
nicht gesagt ist, dass die Schulden nicht auch dem Grundstücke zu
Gute kommen. Der neue Besitzer strebt das Gut durch eine neue
Wirtschaftsmethode, intensiveren Betrieb, Meliorationen zu einer höheren
Ertragsfähigkeit zu bringen. Hierzu braucht er Geld und sucht dieses
auf dem Wege des Kredites zu erlangen, gleichviel ob er es un-
mittelbar zu diesem Zwecke aufnahm, oder, indem er eine geringere
Anzahlung machte, den Rest des Kaufgeldes eintragen liess, und da-
mit einen erheblichen Teil des eigenen Vermögens für neue Anlage-
oder Betriebszwecke zurückbehielt. Also auch wenn die Eintragung
bei dem Besitzwechsel geschah, konnte ein Teil der eingetragenen
Summen zur Verbesserung des Gutes verwendet sein. Das ist not-
wendig im Auge zu behalten, um nicht die Hypothekenschulden in
ihrer volkswirtschaftlichen Wirkung falsch zu beurteilen. Wenn nun
bis in die siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts sich gerade bei den
yrossen Gütern in Deutschland die Hypothekenschuld in ausserordent- Ursache der
lichem Masse erhöht hat, und die Verschuldung einen übermässigenjetzigen Ueber
Grad erreichte, so findet das darin seine Erklärung, dass seit den Schuldung,
zwanziger Jahren die Preise der landwirtschaftlichen Produkte. und da-
mit der Wert des Grund und Bodens fortdauernd gestiegen waren.
Dadurch lag das natürliche Streben bei den Landwirten vor, ein mög-
lichst grosses Gut mit mässiger Anzahlung zu erwerben, weil schon in
ein bis zwei Dezennien eine nicht unbedeutende Preissteigerung zu er-
warten war, und damit schon derjenige einen Kapitalgewinn erzielte,
der auch, ohne Verbesserungen durchzuführen, sich nur so lange im
Besitz zu erhalten vermochte. Je wertvoller der Besitz war, um so
grösser war auch der in Aussicht stehende Gewinn, Dazu kam, dass
der Uebergang zu einem intensiveren Wirtschaftssystem bedeutendere
Summen beanspruchte und auch deshalb eine möglichst niedrige An-
zahlung wünschenswert war. Die Kapitalisten konnten getrost da-
rauf eingehen, weil durch die Steigerung des Grundwertes wie durch
die Verbesserung des Gutes ihre Sicherheit von Jahr zu Jahr stieg,
aber nicht abnahm. So lange die steigenden Konjunkturen anhielten,
war deshalb auch ein Nachteil in diesem Verfahren nicht zu bemerken.
Sobald nun aber ein Preisrückgang bei den Produkten eintrat, die
Landwirte mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, und für die Steige-
rung des Grundwertes kein vernünftiger Anhalt mehr vorlag, musste
die Situation sich vollständig ändern. Der Gläubiger sah seine Sicher-
heit gefährdet. der überlastete Landwirt konnte die Zinsen nicht mehr
        <pb n="117" />
        — 100 —

Statistik.

aufbringen. Erhielt er sich auch längere Zeit im Besitz, so war von
einem günstigeren Verkauf keine Rede. Unter diesen Verhältnissen
liegt jetzt nicht nur kein Anreiz mehr für den jungen Landwirt vor,
mit geringem Kapital ein grosses Gut zu kaufen, sondern im Gegen-
teil eine ganz. ausserordentliche Gefahr. War ein solches Vorgehen
in früheren Zeiten ganz gerechtfertigt und cine Verschuldung mit zwei
Drittel, selbst drei Viertel noch erträglich, so ist sie jetzt völlig erdrückend,
and ein solches Vorgehen der grösste, nicht scharf genug zu verur-
teilende Leichtsinn. Dazu kommt, dass heutigen Tages nur noch das
Betriebskapital bei intelligenter, landwirtschaftlicher und kaufmän-
nischer Verwertung eine gute Verzinsung in Aussicht stellt, während
der Kaufwert der Güter in Folge der grossen Beharrlichkeit, mit der
die augenblicklichen Besitzer sich dagegen sträuben, ihr Grundstück
mit Verlust zu verkaufen, immer noch höher ist als der Ertragswert.

Wenn nun in der neueren Zeit gleichwohl die hypothekarische
Schuldenlast fortdauernd in bedeutendem Masse, auch bei den länd-
lichen Grundstücken gestiegen ist, so ist dieses einmal darauf zurück-
zuführen, dass sich namentlich die kleinen Landwirte daran gewöhnt
haben, in erweitertem Masse den Realkredit gegenüber dem bisher her-
angezogenen Personalkredit auszunutzen; in zweiter Linie aber wohl,
dass sich infolge der ungünstigen Konjunkturen und unzulänglicher
Reinerträge in steigendem Masse laufende Schulden angehäuft haben,
die dann schliesslich zur Sicherung des Gläubigers eingetragen werden
mussten. Denn es ist kaum anzunehmen, dass die jungen Landwirte
aoch immer in Verkennung der Situation sich mit unzureichenden
Mitteln ankaufen, oder, wenn das der Fall ist, würden die häufigen Bank-
rotte der Gutsbesitzer mehr dem Leichtsinn der Landwirte, als der
Ingunst der Verhältnisse zur Last zu legen sein.

Die Statistik der hypothekarischen Verschuldung ist leider eine
ausserordentlich unvollkommene. Erst in der neueren Zeit giebt sie
iber die Neueintragungen und Löschungen in einer Anzahl Ländern
Auskunft, aber nur in ausserordentlich wenigen und kleinen Ländern
gennen wir die Höhe der ganzen eingetragenen Schuld. Aber auch
diese kann erst richtig ‚gewürdigt werden, wenn wir den Wert der
Grundstücke kennen und damit das Verhältnis der Verschuldung zum
Werte festzustellen vermögen. Dieser Wert ist aber nur bei der Grund-
steuerveranlagung ermittelt, die meistens schon vor langer Zeit erfolgte,
so dass sie für unsere Zeit nicht mehr massgebend ist und schon da-
mals nicht dem Kaufwert, auch nicht dem thatsächlichen Ertragswert,
sondern nur einem ideellen Durchschnittswert nach dem KErtrage, der
nach der gemeingewöhnlichen Wirtschaftsmethode von einem jeden er-
zielt werden konnte, entsprach. Die bei Kauf-, Pacht-, Erbschaftsver-
;rägen gezahlten Summen werden heutigen Tages nicht mehr wie
früher in die Grund- und Hypothekenbücher allgemein eingetragen, da-
mit fällt der beste Anhalt fort, aus dem der Grundwert festgestellt
werden könnte, und damit ist auch die Aussicht gesunken, eine genaue
Statistik der Verschuldungsverhältnisse zu gewinnen.

Jährlicher Betrag der hypothekarischen Eintragungen auf den
ländlichen Grundstücken in Preussen nach Abzug der Löschunygen:
        <pb n="118" />
        5

ahr Mill. Mark
886 ‘33,16
887 88,03
888 116,81
389 179,13
390 156,37
891 206,65
„892 208,68
1893 228,68
„8394 237,28
1895 264,61
1896 277,50
1897 321,06

Der Wert des ländlichen Grund und Bodens in Preussen wird
auf etwa 32 Milliarden Mark veranschlagt, der der ländlichen Gebäude
und des Inventars auf fast ebenso viel, 30 Milliarden; die Hypotheken-
schuld auf etwa 32 Milliarden. Nach genauen Probeerhebungen ist in
den verschiedenen Provinzen die Verschuldung sehr. ungleich, im
Osten höher als im Westen; auf grossen Gütern grösser als auf kleinen.

8 23.
Das Hypothekenwesen.

Mascher, Das deutsche Grundbuch- und Hypothekenwesen. Berlin 1868.

Dernburg, Das bürgerliche Recht des deutschen Reichs und Preussens
Bd. IH, Halle a. S., 2. Aufl. 1901.

Endemann, Einführung in das Studium des bürgerlichen Gesetzbuches, Bd
{II, Th. 1, Berlin 1898.

Hypotheken- oder Unterpfandsrecht heisst das dem Gläubiger
eingeräumte Recht, an einer unbeweglichen Sache sich schadlos zu
halten, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
ohne ihm damit die Befugnis einzuräumen, über die verpfändete Sache
frei zu verfügen, d. h. sie zu veräussern oder frei zu gebrauchen. Der
Schuldner behält das verpfändete Objekt seinerseits zur ökonomischen
Verwertung in der Hand, auch das Recht der Veräusserung bleibt ihm
vorbehalten. Die Verpfändung wird dem Zwecke nur entsprechen, wenn
sie erstlich die ökonomische Sicherheit gewährt, d. h. der Wert des
Pfandobjektes unter allen Umständen zur Deckung der Schuld aus-
reicht. Sich hierüber zu versichern muss dem Gläubiger überlassen
bleiben. Die landwirtschaftlichen Kreditanstalten sind es. welche hier
die Vermittlung und Garantie übernehmen.

Es muss zweitens rechtliche Sicherheit gewährt werden, dass der
Gläubiger in seinen Ansprüchen gerichtliche Unterstützung erlangt.
Die Rechtsverhältnisse müssen daher klar vorliegen, die betr. Forde-
rungen dürfen nicht durch die Konkurrenz Anderer beeinträchtigt wer-
den. Für diesen zweiten Punkt hat die Hypothekenordnung Sorge zu tragen.

Die Grundlagen der hypothekarischen Sicherheit sind nach dem
Gesagten :

1. Die natürliche und rechtliche Beschaffenheit des Pfandobjektes,
also die Grösse- und Bodenbeschaffenheit, dann, dass das Gut nicht
als Majorat unverpfändbar ist. sondern der Eigentümer frei darüber
verfügen kann.

2. Das Rechtsverhältnis des Darlehnsnehmers zu demselben; also,
dass er der rechtmässige Eigentümer und deshalb verpfändungsbe-
rechtigt ist.

Wesen der
Hypothek.
        <pb n="119" />
        — 102 —

3. Die bereits auf dem Gute ruhenden Schulden und sonstigen
Lasten, wie sie in Altenteilen der Erblasser, in einem Kanon oder
Deichlasten mitunter vorliegen.

Grund- und Um die rechtliche Sicherheit zu gewähren, ist die Hilfe des Staates

Hypotheken- unerlässlich und dies geschieht vor allem durch die gesetzliche Einrichtung

"eines Grund- und Hypothekenbuches, in welches die Besitz- und
Verpfändungsverhältnisse einzutragen sind.

Das Wesen derselben wird am leichtesten klar durch die Ver-
folgung der Entwicklung des römischen und germanischen Rechts resp.
der Einwirkung des ersteren auf das letztere, und umgekehrt.

Das römische Recht machte keinen prinzipiellen Unterschied
zwischen Mobilien und Immobilien, wie das in Deutschland von jeher
der Fall gewesen ist. In Deutschland waren mit dem Besitz von
Grund und Boden politische Rechte und erhebliche Pflichten verbun-
den, wie sie vor Allem aus dem Heer- und Gerichtsbann entsprangen.
Staat und Gemeinde hatten deshalb das grösste Interesse daran zu
wissen, wer der Grundeigentümer der dazu gehörigen Hufen war. Die
Uebertragung des Grundstücks auf einen anderen Besitzer wurde des-
halb nicht als eine rein privatwirtschaftliche Angelegenheit angesehen,
sondern als eine öffentliche, an der die ganze Gemeinde einen wesent-
lichen Anteil hatte. Sie wurde deshalb als ein öffentlicher Akt be-
handelt, der ursprünglich auf öffentlicher Versammlung der Gemeinde-
mitglieder vor sich ging. Da nun in alter Zeit die Verpfändung eines
Grundstückes behandelt wurde wie ein Verkauf unter der Bedingung
des Rückkaufsrechts durch Tilgung der Schuld, so wurde auch die
Verpfändung als öffentlicher Akt behandelt: Auflassung durch öffent-
lichen Spruch. Im 13, Jahrhundert richtete man nun Gerichts- oder
Pfandbücher ein, in welchen die Verpfändung von Immobilien ver-
zeichnet werden musste.

Auf dieser Basis hat sich das heutige Hypotheken- und Grund-
buchwesen hauptsächlich in Deutschland und Oesterreich ent-
wickelt. Infolge der Einbürgerung des römischen Rechtes, welches
diese Einrichtung nicht kannte, sind aber diese Pfandbücher in
dem 17. und 18, Jahrhundert mehr vernachlässigt worden, während
sie dann im letzten Jahrhundert in einem höheren Masse den alt-
germanischen Charakter wieder erhalten haben. Und bis zum heutigen
Tage spielt dieser Kampf der beiden Rechte hierbei eine hervorragende
Rolle,

Das Grund-und Hypothekenbuchwesen bildet nun die Grundlage für
eine jede brauchbare Hypothekenordnung, worüber man in der Wissen-
schaft und der Praxis völlig einig ist. Wie aber dasselbe durchzu-
führen, darüber bestehen noch jetzt verschiedene Auffassungen, und
auch in der thatsächlichen Gesetzgebung liegen Verschiedenheiten vor.

In Frankreich, und diesem sich anschliessend bis zur einheit-
lichen Regelung dieser Verhältnisse in Deutschland, noch in Baden,
Elsass-Lothringen, der bayrischen Pfalz u. s. w. besteht das Trans-
und Inskriptionssystem.

Nach demselben ist zwar die Eintragung von Eigentum, von Pri-
vilegien und Hypotheken gesetzlich verlangt, doch ist sie für die Ent-
stehung von Eigentum, Privilegien und Hypotheken ohne Bedeutung, da die-
selben auch ohne Eintragung gesetzliche Gültigkeit erlangen können.

Inskriptions-
system,
        <pb n="120" />
        103 —
Diesem gegenüber steht das Hypothekenbuchsystem, welches in Hypotheken-
Bayern, Württemberg, Mecklenburg, mehreren Thüringischen buchsystem.
Staaten ete. galt, nach welchem Hypotheken nicht ohne Eintragung ent-
stehen, während Erwerb von Kigentum oder sonstigen ähnlicher
Rechten auch ohne Eintragung rechtlich volle Geltung erlangen kann.

Die dritte Form ist das Grundbuchsystem, welches vor Allem in
Preussen, Sachsen, einer Anzahl kleinerer deutscher Staaten,
dann in Oesterreich eingeführt ist, wonach der gesamte dingliche
Rechtszustand eines Grundstückes durch die Eintragung bedingt wird.
Dieses System hat auch das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche
Reich vom 18. August 1896 acceptiert, ohne indess sofort die erwähn-
ten verschiedenen Einrichtungen innerhalb des Reiches zu beseitigen,
da für die Umwandlung eine längere Uebergangsfrist gewährt ist.

Für eine gute Hypothekenordnung sind nun als Hauptgrundlage
die folgenden drei‘ Grundprinzipien aufzustellen :

1” Der Grundsatz der Publieität, nach welchem nur die in den
gesetzlich dafür bestimmten Büchern eingetragenen Rechte und Lasten
gesetzliche Gültigkeit haben, so dass jeder Beteiligte in der Lage ist,
sich aus den betreffenden Büchern unbedingte Klarheit über die Rechts-
verhältnisse des betreffenden Grundstückes zu verschaffen und jeder
Beteiligte das Recht der Einsicht besitzt. Nur das erwähnte Grund-
buchsystem wird diesen Ansprüchen genügen. Die Einsicht wurde
früher in Preussen von dem Nachweis eines rechtlichen Interesses
abhängig gemacht, was entschieden zu streng gefasst ist. In Frank-
reich dagegen ist ein Jeder berechtigt, die Vorlegung der Bücher zu
verlangen. Das Richtige wird der Mittelweg sein, um einem Miss-
brauch vorzubeugen, dass ein berechtigtes Interesse als ausreichend für
den Anspruch angesehen wird.

Die Bedeutung des Prinzips der Publicität wird noch schärfer
hervortreten, wenn wir einige Beispiele heranziehen, Nach der franzö- Französisches
sischen Gesetzgebung ist auch der nicht eingetragene Besitzer bereits Recht.
dispositionsfähig. Es kann Jemand durch rechtsgültige Schliessung
eines Kaufvertrages auch olıne Eintragung in das Buch das volle Besitz-
recht erhalten und auch als Besitzer sofort eine Verpfändung des

Grundstückes rechtsgültig vornehmen, ohne dass diese in dem Hypo-
thekenbuch verzeichnet ist. Wenn nun Jemand auf Grund der Durch-
sicht des Hypothekenbuches in gutem Glauben noch nachträglich dem
früheren Besitzer ein Darlehen gewährt und die Hypothek dafür von dem
Hypothekenrichter, der von dem Besitzwechsel nichts weiss, in das Hypo-
thekenbuch eingetragen wird, so hat die Eintragung keine Rechtsgültigkeit,
und wäre sie von dem rechtmässigen Besitzer zur Eintragung nach-
träglich eingebracht, so könnte sie doch illusorisch sein, weil die frühere
aur handschriftliche Verpfändung ein Vorrecht hätte. Ebenso kennt das
französische Recht stillschweigende Hypotheken, die ein V orzugs-
zecht vor allen eingetragenen haben. Das sind die Ansprüche der
Mündel an den Besitzer, wenn dieser als Vormund die Verwaltung
vom Mündelgeldern hatte; der Anspruch der Ehegatten und schliess-
lich des Staates, z. B. an Steuerzahlungen, die mitunter sehr erhebliche
sein können, wie bei Forderungen des Staates in Folge von Steuer-
defraudationen. Das deutsche Hypotheken- und Grundbuchsystem
        <pb n="121" />
        104

kennt derartige nicht eingetragene Ansprüche nicht und bietet daher
allein eine ausreichende Sicherheit.

2, Das Prinzip der Spezialität und Priorität. Nach dem ersteren

Spezialität unddarf eine Hypothek nur auf einem bestimmten Objekte haften und
Priorität. muss über einen ziffernmässigen Betrag lauten. Das damit eng zusammen-
hängende Prinzip der Priorität verlangt, dass die Rangordnung der
Hypotheken sich nach dem Alter der Eintragungen richtet. Gegen
den ersteren Grundsatz verstiess das römische Recht und ihm folgte
in der Hauptsache das Napoleonische in der Acceptierung einer General-
hypothek. Nach derselben konnten die verschiedensten Objekte, nach
dem römischen Rechte auch bewegliche, die in dem Besitze des Schuld-
ners waren, im Ganzen verpfändet werden; also ein landwirtschaft-
liches Grundstück, ein selbständiges Haus, eine Gemäldegallerie für
ein Darlehen von. 100,000 Mark. Der Schuldner konnte aber das
gleiche Recht einem zweiten Gläubiger für 100,000 Mk, einräumen.
Machte nun der Schuldner Bankrott, so hatten beide Gläubiger die
gleichen Ansprüche, War der Gesamterlös nur 100,000 Mk,, so erhielt
jeder nur 50,000 und fiel mit der anderen Hälfte aus. Nach dem
deutschen Rechte dagegen wäre das Grundstück vielleicht für 80,000
verpfändet, das Haus für 20,000. Jedes Objekt haftete selbständig
nur für die darauf eingetragene Summe und nur der erste Gläubiger
hätte bei unserem Beispiel Deckung und zwar vollständige gefunden,
wenn für Grundstück und Haus 100,000 Mk. erlangt wären. Der zweite
Gläubiger dagegen wäre vollständig ausgefallen.

Um nun auch bei Wahrung dieses Prinzipes dem Grundbesitzer
die Verfügung über eine Hypothekenstelle zu wahren, ist die Eigen-
tümerhypothek zulässig. Das heisst der Eigentümer kann bei Til-
gung der ersten Hypothek dieselbe auf seinen Namen übertragen lassen
und sich damit zur späteren Vergebung sichern. Er verhindert, dass
die zweite Hypothek zurückrückt und die Priorität vor der später
einzutragenden erlangt. Ebenso kann er, um sich die spätere Ver-
pfändung zu erleichtern, von vorne herein die erste Hypothek über
50,000 Mark auf seinen Namen eintragen lassen und wenn er einen
Kapitalisten findet, der dazu bereit ist, ein Darlehen von 50,000 Mk.
auf zweite Hypothek eintragen lassen, obgleich das Gut thatsächlich
nur mit dieser Summe belastet ist.

3. Das Prinzip der Legalität oder Rechtsgültigkeit aller einge-
tragenen Momente, so lange nicht ein Nachweis einer Rechtswidrigkeit
erbracht -ist. Es hängt dieses eng mit dem erstgenannten Prinzip
zusammen und es ist eine erste Voraussetzung, dass das, was in gutem
Glauben vorschriftsgemäss zur Eintragung gelangt ist, nun auch unbe-
dingt die darin enthaltenen Rechte gewährleistet. Damit wird zugleich
aber auch der Behörde eine erhebliche Pflicht und Verantwortung
aufgeladen, weil sie nun auch dafür einzutreten und aufzukommen
hat, dass nur Rechtsgültiges zur Eintragung gelangt. Im Gegensatze
hierzu übernimmt in Frankreich das Hypothekenamt nur die Verant-
wortung dafür, dass das Beantragte korrekt eingetragen wird, In
Preussen und Oesterreich ging man, um das Legalitätsprinzip
vollständig zu wahren und Missgriffe möglichst zu verhindern, bisher

so weit, dass von den Behörden nicht nur die eingehendste Prüfung
der Rechtsbefugnisse der beantragenden Personen (der Identität) ver-

Lepyalität,
        <pb n="122" />
        — 105 —

langt wurde, sowie der Dispositionsfähigkeit derselben, sondern auch
lie Prüfung der Rechtsgültigkeit der einzutragenden Stipulationen nach
Form und Inhalt. Dasselbe schliesst erfahrungsgemäss eine Menge
Umstände und Verzögerung der Eintragung in sich, ohne eine völlige
Bürgschaft zu bieten. In der neueren Zeit schlägt man immer allge-
meiner den Mittelweg ein, der Behörde die Art zu überlassen, wie sie
die Identität feststellen will, und beschränkt die sachliche Untersuchung
nur auf das unbedingt Notwendige.

Ueber die Eintragung wurde in Preussen bisher stets eine urkund-
liche Abschrift, der Hypothekenbrief, ausgefertigt und dem Gläubiger
ausgehändigt, durch deren Präsentation er sich vor Gericht zu legiti-
mitieren hatte, wenn er die Hülfe desselben in Anspruch nehmen wollte.
[n Bayern und anderen deutschen Staaten dagegen war diese Einrich-
tung unbekannt.

Das neue deutsche bürgerliche Gesetzbuch sucht beiden Gewohn-
heiten entgegenzukommen, indem es die Ausstellung eines Hypotheken-
briefes nur fakultativ macht. .

Der Gläubiger kann nun zu seinem Gelde gelangen auch ohne
Kündigung, wenn er einen Abnehmer für seine Forderung findet. Die
Uebertragung geschieht, wo ein Hypothekenbrief ausgefertigt ist, durch
Jie schriftliche Cession desselben auf den Uebernehmer unter notarieller
Beglaubigung. Wo ein solcher nicht vorliegt, nur durch Uebertragung
in dem Hypothekenbuche selbst. Gerade hierbei erweist sich der Hypo-
thekenbrief als eine erhebliche Erleichterung der Uebertragung, indem
die Cession dabei sogar in blanco geschehen kann, das heisst,. der
Inhaber kann die Uebertragung bereits rechtlich vollziehen, aber die
Stelle für den Namen unausgefüllt lassen, bis zu dem Momente, wo er
einen Abnehmer gefunden hat, dessen Name dann nur nach Auszahlung
der betreffenden Summe noch einzutragen und der Hypothekenbrief
auszuhändigen ist, um das Geschäft perfekt zu machen,

Es sind drei Arten hypothekarischer Verschuldung zu unterscheiden:

L. Die Sicherheitshypothek, welche dem Gläubiger nicht ohne
Weiteres das Forderungsrecht auf die eingetragene Summe einräumt,
sondern nur eine accessorische Natur besitzt, d. h., sie gilt nur zur
Verstärkung der Sicherheit einer persönlichen Schuld und nur so weit
diese vorhanden ist. Dies wird durch das Beispiel der Kautions-
hypothek leicht klar zu machen sein. Ein Bankier stellt einem Guts-
besitzer Kredit bis zu 20,000 Mk. zur Verfügung auf Grund einer
Sicherheitshypothek, die dieser ihm bis zur Höhe von 20,000 Mk. an
gesicherter Stelle einräumt. Natürlich haftet das Gut dem Bankier
aur, wenn er dem Gutsbesitzer auch wirklich ein Darlehen gewährt
hat, und nur bis zur Höhe derselben. Hat er 10,000 Mk. geliehen
und. der Schuldner macht Bankrott, das Gut kommt zur öffentlichen
Versteigerung, so hat der Bankier nur 10,000 Mk. zu beanspruchen,
obwohl ihm eine Sicherheitshypothek auf 20,000 Mk. eingetragen war
Nur die persönliche Schuld begründet hier die Forderung.

2, Die gewöhnliche Hypothek. Auch bei dieser ist eine persön-
sönliche Schuld die Voraussetzung. Um sie sicher zu stellen, wird
sie aber noch auf das Gut hypothekarisch eingetragen und hierdurch
die Forderung im Hypothekenbuche selbst begründet, Die accessorische
Natur der Hypothek tritt hier besonders zu Tage bei dem Verkauf

Hypotheken-
brief.

Sicherheits-
hypothek.

Hypothek.
        <pb n="123" />
        — 106

des Grundstücks, durch welchen der Schuldner seiner Verpflichtung
nicht entledigt wird, sondern er bleibt noch wegen der persönlichen
Schuld dafür haften, bis der neue Besitzer dieselbe ausdrücklich über-
nommen hat.

Grundschuld. 3, Die Grundschuld. Während das römische Recht die Hypo-
thek nur in ihrer accessorischen Natur, also unter Voraussetzung einer
persönlichen Schuld kannte, wie sie am klarsten in der Sicherheits-
hypothek zu Tage tritt (oder aus der Form der alten Bremer Hand-
festen), hatte die altgermanische Eintragung einer Schuld einen durchaus
anderen Charakter, indem das Gut selbst als Schuldner angesehen und
behandelt wurde, während der Besitzer dabei nur eine nebensächliche
Rolle spielte, da er nicht eine persönliche Haftung übernahm. Dies war
schon von der preussischen Gesetzgebung aufgenommen, und ist auch in
das bürgerliche Gesetzbuch (88 1191-—98) übergegangen. Diese sog. Grund-
schuld unterscheidet sich von der Hypothek also dadurch, dass sie eine
selbständige Schuld repräsentiert, während allerdings auch selbständig
daneben auf dieselbe Zahlung eine persönliche Schuldurkunde ausge-
stellt sein kann. In dem ersteren Falle hat der Gläubiger kein An-
spruchsrecht an das persönliche Vermögen des Schuldners, sondern
kann nur Deckung aus dem Erlös des verpfändeten Gutes verlangen.
Der Verkäufer kann nicht mehr von dem Gläubiger in Anspruch
genommen werden, Eine Einrede gegen die Ursache der Schuld, wie
sie bei der Hypothek zulässig ist, fällt hier fort, sie wird deshalb auch
nicht wie bei jener in das Hypothekenbuch eingetragen. Die Grund-
schuld kann auch in Form einer Rente eingetragen werden, und wie
dei der Hypothek kann die Ausstellung eines Grundschuldbriefes ver-
‘angt werden, der auch auf den Inhaber lauten kann. Die Loslösung
von der Person giebt der Grundschuld eine grössere Selbständigkeit
ınd Beweglichkeit, was für den Inhaber vorteilhaft sein kann, der
dadurch allerdings eine gewisse Sicherung verliert. Der Schuldner steht
dabei unzweifelhaft begünstigt da;

An öffentlichen Büchern hat man drei Arten zu unterscheiden:
l. Die Grundsteuerbücher, mit welchen wieder die Flurbücher
verbunden sind, die das Ergebnis der Vermessung des Landes enthalten,
während das Grundsteuerbuch das ganze Ergebnis der Katastrierung
des Landes behufs Steuerveranlagung umfasst. Mit diesen steht 2. das
Grundbuch in naher Beziehung, in Welchem die Eigentumsverhältnisse,
also der berechtigte Besitzer, die zu dem Besitztum gehörigen Grund-
stücke u. s. w. zu verzeichnen sind, während 3. in dem Hypotheken-
buche die pfandrechtlichen Belastungen des Grundstückes enthalten
sind. Vielfach, jedoch nicht überall sind die Grund- und Hypotheken-
bücher miteinander verbunden.

Grund- und
Hypotheken-
buch.

8 24.
Die landwirtschaftlichen Kreditanstalten.

Aufl..

Zeulmann, Die landwirtschaftl. Kreditanstalten, Erlangen 1864.

Behrend, Die landwirtschaftl, Kreditanstalten. Berlin 1859.

Mascher, Die landwirtschaftl. Kreditanstalten. Berlin 1867.

”. Goertz, Die Verfassung, und Verwaltung der schlesischen Landschaft. 2.
3reslau 1877.

Foldschmidt, Die Hypothekenbanken, Jena (Gustay Fischer) 1880.
        <pb n="124" />
        107

Felix Hecht, Die staatlichen und provinz. Bodenkreditinstitute in Deutsch-
and, Leipzig 1891. Bd. I u. II.

Durch eine gute Hypothekenordnung ist dem landwirtschaftlichen
Realkredit die rechtliche Sicherheit verschafft. Es bleibt nun noch
die Aufgabe, dem Kapitalisten die ökonomische Sicherheit, dem Land-
wirte die Unkündbarkeit der Darlehen zu verschaffen, und ihm die
Möglichkeit zu gewähren, die Tilgung seiner Schuld in Jahreszahlungen
Jurchzuführen.

Diese Aufgaben übernehmen die landwirtschaftlichen Kreditan-
stalten, welche zwischen den sich gegenüberstehenden Personen zu ver-
mitteln und die Garantie zu übernehmen haben.

Drei Arten der Kreditanstalten sind zu unterscheiden:

|. Die Landschaften, das sind öffentliche, genossenschaftliche
Institute, für welche die Association der Grundbesitzer solidarisch die
Bürgschaft übernimmt.

9, Die staatlichen oder kommunalen Grundkreditinstitute
als Landesbanken, Provinzialhilfskassen, Landeskreditkassen etc., wo
der Staat, die Provinz, der Kommunalverband selbst das Institut grün-
den und leiten, also auch selbst die Bürgschaft für die Verbindlichkeit
desselben übernehmen.

3. Die Hypothekenbanken, das sind Aktienbanken, welche
die hypothekarische Beleihung von Grundstücken und die Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken über-
aehmen. In dem Gegensatze zu den obigen sind es hier Kapitalisten,
welche mit ihren Mitteln für das Institut eintreten und die bei dem
Unternehmen pekuniären Gewinn zu erzielen trachten, während die
ersteren beiden im Interesse des Grundbesitzes selbst unternommen
sind, um demselben einen möglichst billigen, den Verhältnissen ent-
sprechenden Realkredit zu verschaffen.

Allen dreien gemeinsam ist die Einrichtung, dass dem Darleiher
verzinsliche Pfandobligationen übergeben werden, die im allgemeinen
auf den Inhaber lauten und jetzt für ihn unkündbar sind, während der
Landwirt bis zu einer bestimmten Höhe des Taxwertes des Gutes
teils baares Geld, teils jene Pfandbriefe zur Versilberung. an der Börse
erhält, wobei ihm Unkündbarkeit gewährt wird, so lange er seinen
Verpflichtungen nachkommt. In neuerer Zeit ist fast allgemein die
zwangsweise Amortisation von !/, bis %, %, eingeführt.

Der Landwirt zahlt die Zinsen an das Institut, nebst einem Zu-
schlag zur Tilgung der Schuld und zur Verwaltung. Der Betrag wird
hypothekarisch zu Gunsten des Instituts eingetragen. Der Gläubiger
arhält die Zinszahlung von der Anstalt, an die er sich allein als
Schuldnerin zu halten hat,

Jede der besprochenen Arten hat unter bestimmten Verhältnissen
ihre volkswirtschaftliche Berechtigung.

1. Die erste Form hat ihren Ursprung in den sogenanntenDie landschaft-
Landschaften in Preussen unter Friedrich dem Grossen. Als nachlichen Kredit
dem siebenjährigen Kriege in Schlesien die Landwirtschaft sich in der anstalten,
grössten Not befand und ein grosser Teil des Adels dem Bankerotte
nahe war, weil durch den Krieg Gebäude und Inventar vernichtet
waren, und es ihm an den nötigen Mitteln fehlte, dieselben zu er-
neuern und einen intensiveren, geordneteren Betrieb durchzuführen,
        <pb n="125" />
        LOS

kam der Kaufmann Büring auf den Gedanken, den Grossgrundbe-
sitzern dadurch Kredit zu verschaffen, dass er sie zu einer Association
vereinigte, um gemeinsam die Garantie für jedes Darlehen zu über-
nehmen, welches dem einzelnen Mitgliede auf Grund hypothekarischer
Verpfändung gewährt wurde, und den Kapitalisten die Verfügung über
die der Landwirtschaft gewährten Summen dadurch zu ermöglichen,
dass zinstragende Obligationen ausgefertigt wurden, für welche nicht
nur der einzelne Grundbesitzer, sondern die Gesamtheit des ritter-
schaftlichen Grundbesitzes die Haftung übernähme, wodurch die Obli-
gationen sich leicht allgemeiner Beliebtheit erfreuen und an der Börse
umsetzbar sein würden. Der Plan, welchen er Friedrich dem Grossen
aünterbreitete, wurde von diesem zunächst als undurchführbar abgelehnt.
Das Verdienst des Kanzlers von Carmer ist es, die Bedeutung der
[dee richtig erkannt und sie von nenem Friedrich dem Grossen vor-
gelegt zu haben, der sie dann acceptierte, zur Durchführung ein Dar-
lehn von 200000 Thaler zu 2 % aus der Stautskasse bewilligte und das
Unternehmen mit besonderen Privilegien ausstattete, wodurch die
Schlesische Landschaft 1770 ins Leben gerufen werden konnte. Noch
in demselben Jahrhundert wurden in der Kurmark 1777, in Pommern
1781, Westpreussen 1787, Ostpreussen 1788 gleiche Institute gegründet,
In diesem Jahrhundert folgte die Gründung eines solchen in der Pro-
vinz Posen, Sachsen, im Königreich Sachsen, in Meklenburg, in Braun-
schweig und ausserhalb Deutschlands in den russischen Östseeprovinzen
und in Warschau. In Preussen entstanden allein 16. Ursprünglich
wurde der einzelne Pfandbrief auf ein bestimmtes Gut ausgestellt,
welches in erster Linie dafür haftete, Dies wurde später aufgegeben,
so dass die Grundstücke nicht dem einzelnen Gläubiger, sondern der
Landschaft selbst gegenüber haftbar sind, während das Institut allein
die ganze Verpflichtung dem Pfandbriefinhaber gegenüber trägt. Bis
zum Jahre 1838 stand den Pfandbriefinhabern ein Kündigungsrecht zu,
welches in jenem Jahre beseitigt wurde, was sich ohne alle Schwierig-
keit durchführen liess. Schon Büring hatte in seinem Plan eine
regelmässige Tilgung der Schuld aufgenommen, welche aber zunächst
in den preussischen Instituten nicht acceptiert wurde, da man annahm,
dass dieselbe ohnehin aussreichend stattfinden würde. Da sich diese
Annahme indessen als irrig herausstellte, hat man dann allmählich die
zwangsweise Amortisation acceptiert. Doch existieren noch Pfandbriefe,
welche einer Amortisation nicht unterworfen sind. Ist ein Teil, in der
Pommerschen Landschaft z. B. 5%, der Schuld, amortisiert, so können
die Amortisationszahlungen eingestellt werden; bei der westpreussischen
Landschaft nach 10 Jahren für die Hälfte des Wertes, während die
Amortisation dauernd !/, °/, beträgt, wenn die Verschuldung darüber hinaus-
geht. Ist ein gewisser Teil der Schuld zurückgezahlt, so kann die Summe
von dem Schuldner von Neuem in Anspruch genommen werden. Durch
diese Bestimmung, so wie durch den Umstand, dass der neue Erwerber
stets in der Lage ist, seinen vollen Kredit in Anspruch zu nehmen,
kann eine allmähliche Reduktion der Schuld, die beabsichtigt ist, illu-
sorisch gemacht werden und wird thatsächlich aufgehoben, indem fort-
dauernd eine Vergrösserung der Schuld zu beobachten ist.
Höhe der Be. Iedes Mitglied des Institutes hat ein Recht auf ein unkündbares
leihung. Darlehen. Die Höhe desselben belief sich in früheren Zeiten auf
        <pb n="126" />
        — 109 —
die Hälfte des Taxwertes, gegenwärtig fast allgemein bis zwei Drittel
desselben, bei der westpreussischen Landschaft bis drei Fünftel. Bei
der märkischen Landschaft ist bei einem Antrag auf Beleihung des
vierten Sechstels der Taxe der Nachweis eines sachlichen Bedürf-
nisses erforderlich. Die Beleihungsgrenze wird in Preussen entweder
\. nach dem Grundsteuerreinertrag bemessen, der meist mit 25 multi-
pliziert wird oder 2. nach einer vereinfachten Taxe auf Grund der
Grundsteuerveranlayung oder 3. durch eine besonders‘ aufzunehmende
Taxe, welche nicht ausschliesslich die momentan vorliegenden Rein-
ertragsverhältnisse zum Ausgangspunkte nimmt, sondern diejenigen,
welche nachhaltig bei einem Durchschnittsbetriebe zu erwarten sind.
Namentlich in früheren Zeiten blieben diese "Taxen erheblich hinter
dem wirklichen Werte zurück, in der neueren Zeit hat sich dieses in
einigen Instituten in hohem Masse ausgeglichen.

Die Landschaften sind öffentliche Institute, die unter Staatsauf-
sicht stehen. Dieselbe wird meistens durch den Oberpräsidenten und
las Landwirtschaftliche Ministerium durchgeführt. Im übrigen ist
Jie Verwaltung eine selbständige. Die höheren Beamten, die von den
Mitgliedern gewählt werden, bedürfen der staatlichen Bestätigung.
Schon bei der ersten Errichtung wurde den Landschaften das Recht
eingeräumt, ohne gerichtliche Ausklagung die Zwangsvollstreckung in
das verpfändete Grundstück herbeizuführen, Dieses ist durch Gesetz
vom 3. August 1897 auf alle öffentlichen Kreditanstalten ausgedehnt
ınd noch gegen früher erweitert. Im Falle der Devastation kann sich
die Landschaft auch an das bewegliche Vermögen des Schuldners hal-
ten und die Zwangsverwaltung des Grundstückes verfügen.

In der neueren Zeit haben die Landschaften noch weitere Thätig-
keit übernommen. In Ost- und Westpreussen sind Feuersocietäten
zur Versicherung der zur Landschaft gehörigen Güter unter die Ver-
waltung der Landschaft gestellt. In mehreren Provinzen sind ausser-
dem Darlehnskassen damit verbunden, wie in der Mark und Schlesien,
während Darlehnskassen anderer Provinzen nur in einem losen Zu-
sammenhange mit ihnen stehen, aber von ihnen unterstützt werden. Im
Jahre 1873 wurde von neun Landschaften ein besonderer Verband als
Zentrallandschaft durchgeführt, welche selbständig Pfandbriefe aus-
yab, so weit sie ihr von den einzelnen Instituten überwiesen wurden,
welche die Haftung dem Zentralinstitute gegenüber übernahmen. Man
suchte damit einem Teil der Pfandbriefe den provinziellen Charakter zu
nehmen und hoffte damit ihnen eine weitere Verbreitung und einen
höheren Kurs zu verschaffen. Dies ist indess thatsächlich nicht er-
reicht, so dass das Zentralinstitut cine höhere Bedeutung nicht er-
'angt hat und sich schon mehrere Landschaften davon zurückgezogen
naben.

Ursprünglich hatten, wie erwähnt, die Landschaften einen rein ritter- Stellung zu
schaftlichen Charakter, sie beliehen nur Rittergüter, Obgleich dann im „dem Me
Laufe der Zeit diese Exklusivität beseitigt oder neben den ritterschaft- hehe EEE
lichen Anstalten besonders bäuerliche mit demselben Charakter, wie
zum Beispiel in Westpreussen, errichtet wurden, haben dieselben that-
sächlich bis in die neueste‘ Zeit ihre Thätigkeit nur wenig auf die
mittleren oder gar kleinen Grundstücke ausgedehnt. Der Bauer machte
nicht gerne davon Gebrauch, weil das ganze Verfahren für ihn :ver-
        <pb n="127" />
        —- 110

hältnismässig umständlich und teuer war. Die Leitung selbst begünstigte
die Ausdehnung wenig, ja verhielt sich vielfach sogar ablehnend da-
gegen, da durch die kleinen Güter allerdings ein heterogenes Element
hinein kam, welches der Verwaltung besondere Umstände und Schwierig-
keiten verursachte. So fehlte auch in Preussen den bäuerlichen Besitzern
der Segen einer solchen Einrichtung und sie verfielen thatsächlich in
grosser Ausdehnung den Wucherern. In den letzten beiden Dezennien
hat man sich von seiten der Landschaften ernstlich bemüht, auch den
Ansprüchen des Bauern durch Vereinfachung des ganzen Anleihever-
fahrens, Verbilligung der Taxation und dann namentlich durch Ver-
breitung der Kenntnis des Institutes bei den Bauern gerecht zu wer-
den; und in verschiedenen Provinzen ist auch die Beteiligung. in nicht
uanerheblichem Masse gewachsen.

Das 1889 für den bäuerlichen Besitz gegründete Neue Branden-
burgische Kreditinstitut hatte

1890 erst 4195 Grundstücke mit 74 Mill. Mk. beliehen.

1898 bereits 8397 » » 125 x »

Immerhin ist dies nur ein kleiner Teil von den etwa 50000 der
Beleihung fähigen und wohl auch bedürftigen Grundstücken, die dort
vorhanden sind. In Ostpreussen sind, wie Hermes im H.-W.B. d.
St., Bd. V, berechnet, von 47000 beleihbaren Grundstücken von der
Landschaft nur 12 000 beliehen.

Zwischen den grösseren und kleineren Gütern liegen aber in
dieser Beziehung doch nicht unbedeutende Verschiedenheiten vor, so
dass es fraglich erscheint, ob die Landschaften imstande sind, beiden
Kategorien in gleicher Weise zu genügen. Die mit einem Provinzial-
institute verbundene Zentralisation muss für die bäuerlichen Güter
immer besondere Schwierigkeiten in sich schliessen. Sowohl die Auf-
nahme der Taxe, wie die Kontrolle der Bewirtschaftung ist dabei er-
schwert, während gerade die letztere bei dem Bauer viel nötiger ist
als bei dem Gutsbesitzer, da er erfahrungsgemäss viel schneller und
gründlicher eine Devastierung und Entwertung des Grundstückes her-
Jeiführen kann, als der Gutsbesitzer. Man braucht nur an das soge-
nannte kalte Abbrennen zu denken, d. h. den Verkauf des ganzen In-
ventariums, Abbruch einzelner Gebäude und Verkauf der Balken und
Steine etc. Besonders scheint uns aber die Schwierigkeit ins Gewicht
zu fallen, die bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entsteht. Für ein
bäuerliches Gehöft ist es viel schwerer einen geeigneten Verwalter zu
üinden, und es ist durchaus nicht immer richtig, dass sich für ein
Bauerngut weit leichter ein Käufer findet als für ein grösseres.

Deshalb wird der Vorschlag von Rodbertus und B. Becker
:mmer beachtenswert bleiben, über das ganze Land ein Netz kleiner
Realkreditanstalten zu verbreiten, für welche der ländliche Grundbesitz des
Distriktes die Haftung übernimmt, welche für die Ausgabe von Pfand-
briefen aber nach Art der Zentrallandschaft provinziell zentralisiert sind,
um diesen Pfandbriefen eine breitere Basis und daher Börsenfähigkeit
zu verschaffen. Die Verwaltung der kleinen Banken lässt sich leichter
ehrenamtlich durchführen und ihre Thätigkeit nach allen Richtungen
hin verbilligen. Die wesentliche Kontrolle wie die Bewertung der
dazu gehörigen Grundstücke vollzieht sich durch die Nachbaren
von selbst,
        <pb n="128" />
        - 111 —

Man hat nun in der neueren Zeit den Landschaften vorgeworfen,
dass sie ihre Aufgabe nicht mehr zu erfüllen vermögen, da sie nicht
eine ausreichend hohe Beleihung böten. Richtig ist es, dass noch sehr
allgemein über die landschaftliche Beleihung hinaus Individualhy-
potheken vorhanden sind. Damit wird also bekundet, dass das Be-
leihungsbedürfnis darüber hinaus geht. Ebenso sicher aber ist es, dass
die thatsächliche Verschuldung gerade des Grossgrundbesitzes bereits
über das richtige Mass erheblich hinausgegangen ist. Es kann nicht
die Aufgabe der Landschaften sein, allen erhobenen Ansprüchen zu
genügen; es sind öffentliche Institute, die vor allem ihre unbedingte
Sicherheit wahren müssen und die solide Grenze absolut nicht über-
schreiten dürfen. Gerade in einer Zeit des Rückgangs des Grundwertes
müssen sie mit der grössten Vorsicht vorgehen. Ist es doch bereits
dagewesen, dass bei der Subhastation nicht einmal die Pfandbriefschuld
Deckung fand. Alle weiteren Anforderungen an die Landschaften
gehen entschieden über das richtige Mass hinaus, ja man kann Zweifel
haben, ob nicht einzelne Landschaften sogar die angemessene Grenze
bereits überschritten haben.

Was die Amortisation anbetrifft, so kann die Frage aufgeworfen
werden, ob dieselbe für die Hälfte des Wertes des Grund und Bodens,
also etwa für ein Drittel des Taxwertes überhaupt erforderlich ist, und
wir sahen, dass einige Institute dieselbe auch bei einer gewissen Höhe
Jer durchgeführten Tilgung aufhören lassen, Wir suchten im Eingange
der Besprechung über das landwirtschaftliche Kreditwesen darzulegen,
Jass vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus die Tilgung dieses
ersten Teiles nicht gefordert zu werden braucht. Um so nötiger ist
dann eine stärkere Tilgung, als die gewöhnlich angewendete von ein
halb und drei Viertel Prozent bei der Beleihung, welche über die
Hälfte des Taxwertes hinausgeht, wo Meliorationskredit vorauszu-
setzen ist.

Die Bedeutung der Landschaften für Preussen wird am besten
durch die Angabe charakterisiert, dass sie den Kapitalisten Gelegen-
heit geboten haben über zwei Milliarden Mark in sicheren Pfandbriefen
anzulegen und die gleiche Summe der Landwirtschaft unkündbar zu
einem mässigen Zinsfuss zur Verfügung gestellt haben.

9, Die zweite Art der landwirtschaftlichen Kreditanstalten, welche
von dem Staate oder grossen Kommunalverbänden gegründet werden,
hat eine grosse Bedeutung nicht erlangt. Wohl die erste entstand
'n Kurhessen in den dreissiger Jahren. Die meisten waren mit den
Rentenbanken verbunden oder entwickelten sich aus denselben. Andere
wie die in Sachsen-Weimar wurden selbständig vom Staate gegründet,
Dieselben haben überall da eine besondere Bedeutung, wo es an
anderen, namentlich landschaftlichen Instituten fehlt, also besonders
in West- und Mitteldeutschland, Sie wenden sich hauptsächlich dem
Bauernstande zu und wirken dort überaus segensreich, um dem Wnuncher
antgegenzuwirken.

Ein solches Eintreten der Staatsgewalt, wo ein Bedürfnis nach
einem Kreditinstitute zu Tage tritt, und die Bevölkerung nicht die
Reife besitzt, um sich auf dem Wege der Association selbst zu
helfen, hat seine volle Berechtigung, und um so mehr, da bei einiger
Vorsicht der Staat ein Risiko dabei nicht übernimmt, also Opfer der

Zeleihungs-
grenze.

Staatsinstitute.
        <pb n="129" />
        - 112

Gesamtheit damit nicht auferlegt werden. Die ganze Einrichtung pflegt
sich in allen Hauptpunkten der der Landschaften anzuschliessen.

Mehr beiläufig und der Vollständigkeit wegen ist noch auf die
Landeskulturrentenbanken aufmerksam zu machen, welche sich in
hohem Masse bewährt haben.

Sie sind öffentliche Kreditinstitute, welche Landwirten, ev. auch
Gemeinden Darlehen zur Durchführung von Meliorationen gewähren.
Sie wurden zuerst 1861 in Sachsen, dann in Preussen, Bayern und
Hessen gegründet. Bei der hohen Bedeutung, welche namentlich die
Drainage für die Förderung der Erträge der Landwirtschaft hat, ist
die Erleichterung, die dazu nötigen bedeutenden Summen unkündbar
und billig zu erlangen, durch Gründung solcher Institute natürlich sehr
wichtig. Es liegt freilich nahe, diese Aufgabe den Landschaften zu
übertragen, und wir lernten ein solches Beispiel bei der Märkischen
und Schlesischen bereits kennen. Auch sie geben zinstragende Inhaber
papiere aus und beanspruchen naturgemäss eine verhältnissmässig starke
Tilgung. Die Bürgschaft übernimmt in Preussen für die nach Ges. v.
13. Mai 1879 errichteten Anstalten die Provinz.

Hypotheken- 3. Die Hypothekenbanken sind, wie erwähnt, einfache kapi-

banken. talistische Geschäftsunternehmungen. Sie treten damit in einen Gegen-

satz zu den Interessen des Schuldners, der nicht nur zu den Land-

wirten zu gehören pflegt, sondern meist in grösserer Zahl zu den
städtischen Hausbesitzern.

Man hat denselben deshalb die volkswirtschaftliche Berechtigung
vollständig absprechen wollen, in der Meinung, dass sie dem Landwirte
mehr schaden als nützen, da sie sich auf seine Kosten zu bereichern
streben. Das ist indessen eine sehr einseitige Auffassung. Es wäre
vielmehr undenkbar, dass sie eine so grosse Bedeutung in der Volks-
wirtschaft auszuüben vermöchten, wenn sie nicht eine volkswirtschaft-
liche Berechtigung besässen, indem sie den Landwirten Kredit gewähren,
wo sie ihn von anderer Seite überhaupt nicht, oder nicht unter so
günstigen Bedingungen, namentlich nicht unkündbar zu erlangen ver-
mögen. Der Kaufmann, der mit dem Landwirt in Handelsbeziehung
tritt, hat gleichfalls andere Interessen, wie jener und sucht seinen
Gewinn auf Kosten des Landwirtes zu erhöhen. Gleichwohl nützt er
ihm, und der Landwirt kann ihn gar nicht entbehren. Wohl suchen
die Hypothekenbanken einen so hohen Zins als möglich zu erlangen;
und. wo der Landwirt von anderer Seite billigere Darlehen zu erhalten
vermag, wird er sich von den Hypothekenbanken ferne halten. Es ist
daher wünschenswert, dass der Landwirt nicht allein auf sie angewiesen
ist, sondern ihm noch andere Institute hierfür zur Verfügung stehen.
Wo das aber nicht der Fall ist, oder dieselben nicht ausreichen, werden
sie unzweifelhaft nützlich wirken, indem sie den Landwirt vor künd-
oaren Individualhypotheken bewahren. Die Hypothekenbanken sind kauf-
männische Unternehmungen, die auch geneigt sind, ein Risiko auf sich
zu nehmen und deshalb höher beleihen können, als zum Beispiel die
Pfandbriefinstitute. Mit vollem Rechte sind dieselben aber gesetzlichen
Normativbestimmungen unterworfen, wie in Preussen schon durch die
Gesetze von 1863, 67 und 93. Für das deutsche Reich ist ein beson-
deres Hypothekenbankgesetz am 13. Juli 1899 erlassen, welches mit
dem ‘Beginne des Jahres 1900 in Wirksamkeit getreten ist: ‚Hiernach
        <pb n="130" />
        — 113

sind die Hypothekenbanken einer Konzessionspflicht, sowie einer staat-
lichen Beaufsichtigung unterworfen. Ihre Geschäftsthätigkeitist beschränkt,
und die neu zu gründenden sind auf die bei den Landschaften bespro-
chenen Thätigkeiten allein angewiesen, während es noch gemischte Hypo-
thekenbanken älterer Entstehung giebt, welche auch sonstige Bank-
gyeschäfte machen. Die Wertermittlung der Grundstücke ist zwar den
Banken überlassen, doch müssen die dafür, aufgestellten Normen der
Aufsichtsbehörde unterbreitet werden. Die Beleihung darf im Allge-
neinen 60%, des gefundenen Wertes nicht überschreiten. Den Bundes-
staaten ist es aber überlassen, bei landwirtschaftlichen Grundstücken
Jie Grenze bis auf 66%/,%, zu erhöhen, was in Preussen durch das
landwirtschaftliche Ministerium geschehen ist. Mindestens zur Hälfte
müssen die Hypotheken auf landwirtschaftlichen Grundstücken amorti-
sationspflichtig sein. In Bayern dürfen nur amortiserbare Hypotheken-
darlehen von ihnen gewährt werden. Die Ausgabe von kündbaren
Pfandbriefen ist untersagt.

Leider ist gerade in der letzten Zeit durch das zu Grundegehen
zweier bedeutender Hypothekenbanken, der preussischen Bodenkredit-
aktienbank und der deutschen Grundkreditbank der Beweis geliefert,
dass die bisherigen Bestimmungen und auch die Staatsaufsicht nicht
ausreichen, um die Inhaber der Hypothekenbriefe vor Schaden zu
bewahren.

Im Auslande sind die Hypothekenbanken von noch grösserer
Bedeutung als in Deutschland, besonders wo es an landschaftlichen
[nstituten fehlt. In Frankreich wurde 1852 der cr6dit foncier de
France gegründet, dem auch einige Konkurrenzanstalten zur Seite
traten. Die Thätigkeit des Institutes hat ihren Schwerpunkt aber in der
Beleihung städtischer Grundstücke.

In Oesterreich wurde 1855 die österreichische Nationalbank
ermächtigt, eine Abteilung für Hypothekarkredit zu errichten. Ausser-
dem bestehen noch 5 Hypothekenbanken. Abgesehen von der erst-
genannten sind dieselben aber keine reinen Hypothekenbanken, sondern
mit gemischter Bankthätigkeit. 1898 zirkulierten von sämtlichen 732
Mill. Kronen in Pfandbriefen.

In der neueren Zeit werden dem grösseren Grundbesitz erhebliche
Summen von den Versicherungsanstalten, namentlich den Lebensver-
sicherungsanstalten zugeführt, während die Sparkassen dem Bauern-
stande hypothekarisch Vorschüsse gewähren. Wenn dieselben auch
meistens nur kündbar gewährt werden, so sind sie im allgemeinen doch
dauernd und sicher der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Viel-
fach wird auch Amortisation verlangt. Dadurch gewähren diese Anstal-
ten gerade der Landwirtschaft einen Ersatz für die Hypothekenbanken.

Ausland.

8 25.
Der Personalkredit.
Kraus, Die Raiffeisenschen Darlehenskassenvereine. Bonn 1877.

£6H, Die bäuerlichen Darlehenskassen nach Raiffeisen. Würzburg 1878.

E. J. Becker, Die Reform des Hypothekenwesens, Berlin 1867.

A. ’v. György, Die Mängel der Kreditorganisation des Kleingrundbesitzes.
Budapest 1885.
Conrad. Grundriss d. polit. Oekonomie, II. Teil. 3, Aufl,
        <pb n="131" />
        “°C

Wolowskz, Die schottischen Spar- und Leihbanken, übersetzt v. Holtzen-
dorf. Berlin 1868.
Zur Befriedigung vorübergehenden Geldbedarfs kann der Landwirt
Kredit gegen Faustpfand benutzen oder Personalkredit. Der erstere

findet bei den Banken durch Deponierung von sicheren Wertpapieren
(Lombarddarlehen), oder von Naturalien statt. Das letztere geschah

schon im Mittelalter in Italien in den sogenannten monti di pieta, eine

Art Pfandleihinstitut, bei denen Wolle, Getreide und dergleichen land-
wirtschaftliche Produkte, welche im Momente nicht für einen ange-
messenen Preis abzusetzen waren, in bestimmten Lagerhäusern nieder-

gelegt und darauf Darlehen gewährt wurden. In der gleichen Weise

wird auch noch jetzt in bestimmten Lagerhäusern, den Silos. oder
Kornhäusern Getreide aufgespeichert, angemessen behandelt und event.

bis zum Verkaufe belichen. Da aber die Landwirte nicht immer über
entsprechende Werte disponieren, namentlich nicht nach Missernten, so

muss noch häufig der Personalkredit in Anspruch genommen werden.
Kontokorrent- Das Naheliegendste und Beste zur Befriedigung desselben liegt
verkehr. darin, dass der Landwirt, wie der Kaufmann mit einer, sicheren
Bank in cinen dauernden Kontokorrentverkehr tritt, d.h. der Bank
fortlaufend die überschüssigen Gelder zufliessen lässt, und diese dafür

die hauptsächlichsten laufenden Zahlungen für den Landwirt übernimmt.

Nur auf diese Weise ist der Bankier in der Lage, die Kreditwürdigkeit

des Landwirtes zu übersehen, nicht nur die Wohlstandsverhältnisse
desselben, sondern vor allem, worauf es ihm speziell ankommen muss,

ob er ein solider Geldwirt und pünktlicher Zahler ist und nicht

durch Säumigkeit Umständ2? oder gar Prozesse veranlasst. So lange

der Landwirt sich von einem regelmässigen Bankverkehre ferne hält,

kann er Personalkredit nicht erwarten und muss in dieser Hinsicht
ungünstiger dastehen, als ein Kaufmann mit sehr viel geringeren
Mitteln, dessen ganze Geschäftsthätigkeit von dem Bankier beständig
kontrolliert werden kann. Daher steht den Landwirten in dem
britischen Reiche, in Nordamerika überall ausreichender Personalkredit

zur Verfügung, weil selbst der kleine Farmer bei ciner Bank ein Konto

hält. In Deutschland dagegen sind die Klagen der Landwirte über
anzureichenden Personalkredit ausserordentlich verbreitet und man ist
genötigt, zu besonderen Hilfsanstalten die Zuflucht zu nehmen, weil er

von den vorhandenen Bankinstituten nicht den ausreichenden Gebrauch

macht, oder sichere Banken nicht überall verbreitetet und dem Land-

wirte nahe genug gerückt sind. Namentlich für den kleinen Landwirt

sind deshalb noch Einrichtungen erforderlich, die seinem Kredit-

bedürfnis in besonderer Weise entgegenkommen.

Schottischen Drei verschiedene Arten der Bankinstitute sind nach dieser Rich-
Spar- u, Leib-tung erwähnenswert. 1. Die schottischen Spar- und Leihbanken.
banken.  T)jeselben sind Filialen grösserer Banken, die in den kleinen Land-
städten verbreitet sind, um von den Landwirten Spareinlagen aufzu-
achmen und ihnen nach Bedarf Vorschüsse zu machen. Bei den letz-

teren verdient der sogenannte cash-credit besondere Erwähnung. Die

Bank sucht sich in den einzelnen Gemeinden Vertrauensmänner,

welche die Kreditwürdigkeit der einzelnen Landwirte beurteilen können

und sie der Bank empfehlen, indem sie angeben, wie hoch denselben

ohne Gefahr Darlehen gewährt werden könne, und sie Bürgschaft für
        <pb n="132" />
        "135

Jieselben zu übernehmen bereit sind. Darauf können die Kunden zu
jeder Zeit ohne Umstände in der entsprechenden Höhe Darlehen er-
halten. Dieses System ist seit mehr als 100 Jahren in Schottland
oingebürgert und hat sich durchaus bewährt.

In Deutschland suchen 2. die Schulze-Delitzschschen Volks- schultze-De-
banken, oder Kreditgenossenschaften den gleichen Zweck zu erreichen, litzsch’schen
nur dass sie Genossenschaften sind, die von den Beteiligten selbst ge- Volksbanken.
oildet und meistens durch Solidarhaft gestützt sind. Wir haben noch
auf sie zurückzukommen. Sie sind in erster Linie für Handwerker und
kleine Kaufleute bestimmt, doch beteiligen sich auch Landwirte
namentlich in dem östlichen Deutschland in grosser Ausdehnung daran.

Hier liegt aber ein gewisser Gegensatz zwischen den Bedürfnissen der
Landwirte und der Kaufleute vor, vor allem, weil die ersteren im
allgemeinen einen längeren Kredit in Anspruch nehmen müssen, als die
letzteren. Gewöhnlich gewähren diese Banken nur Kredit auf ein
Vierteljahr, was für den Landwirt zu kurz ist. Es muss dann Prolon-
yation eintreten, die zuweilen Umstände in sich schliesst. Bei nicht
cegem Geschäftsverkehre fehlt der Leitung mitunter die nötige Ueber-
sicht über die Kreditwürdigkeit der Landwirte, so dass diese Einrich-
tung nicht überall den Anforderungen genügt. Deshalb hat eine dritte
Organisation, besonders in dem westlichen Deutschland, aber auch
schon über unsere Grenzen hinaus Bedeutung gewonnen, die nach dem
Namen des Gründers als 3. Raiffeisensche Darlehnskassenv GT-R aiffeisen’sche
sine bekannt sind, und seit den fünfziger Jahren des letzten Jahr- Darlehens
hunderts eine wachsende Bedeutung und änsserst segensreiche Wirk- kassen.
zsamkeit gewonnen haben. Sie unterscheiden sich von den eben er-
wähnten Volksbanken vor allem dadurch, dass sie sich ausschliesslich
an die Landwirte wenden, und unter diesen lokalisierte Vereine bilden,
die eine oder mehrere Gemeinden umfassen, und die Grundbesitzer der-
selben mit ihrem Grundbesitze für den Verein haften lassen. Sie ge-
währen in der Regel für cin bis zwei Jahre Darlehen, ausnahmsweise
aber auch länger. Die Mittel dazu verschaffen sie sich durch Spar-
einlagen, durch Ausgabe von Anteilscheinen gegen Einzahlung bestimm-
ter Summen und schliesslich durch Aufnahme grösserer Anleihen. Da
dieselben meist durch kurzfristige Kündigung aufgenommen wurden,
standen sie in einem Gegensatze zu den für längere Frist gewährten
Vorschüssen und schlossen eine entschiedene Gefahr ein, weshalb jetzt
eine gleiche Frist für Anleihe und Vorschuss verlangt wird. Neuer-
Jings ist eine zentrale Genossenschaftsbank in Neuwied gegründet,
welche grössere Darlehen an die einzelnen Vereine gewährt. Kin
Grundprinzip war bisher, die Verwaltung nur chrenamtlich durchzu-
führen, was sich aber bei grösseren Vereinen nicht völlig hat durch-
führen lassen. Sie unterscheiden sich ferner von den Schulze-Delitzsch-
schen Genossenschaften dadurch, dass sie die erlangten Ueberschüsse
nicht als Dividenden verteilen wie diese, sondern als Reserve zurück-
behalten oder zur Neugründung ähnlicher Vereine verwerten.

. Es ist allgemein konstatiert, dass, wo solche Vereine sich aus-
breiteten, dem Wucher der Boden entzogen wurde, und eine Menge
Landwirte durch billigen Kredit und nachsichtiges Entgegenkommen,

im Falle dieselben in Zahlungsschwierigkeiten gelangten, in ihrem Be-
sitz und Betrieb erhalten wurden, die sonst unzweifelhaft von Haus
        <pb n="133" />
        — 116

und Hof verdrängt wären. Der Wucherer benutzt gerade den Mo-
ment, wo er weiss, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, um ihm
seine Forderung zu präsentieren, dadurch zu exorbitanten Zinsbewil-
ligungen zu drängen, und schliesslich die öffentliche Versteigerung des
Grundstücks zu veranlassen, wobei er dasselbe womöglich zu einem
Spottpreise selbst erwirbt. Es wird deshalb die Aufgabe sein, gerade
wo der bäuerliche Besitz verbreitet ist, derartige Vereine zu gründen,
um den in Geldangelegenheiten meist sehr unerfahrenen Bauern vor
Uebervorteilung zu schützen.

Deckung des Die Behandlung des Real- und Personalkredites ist nach dem

Real- u. Per- Gesagten eine sehr verschiedenartige. Ihre Verbindung bei ein und

ES demselben Institute gewährt insbesondere bei den Anstalten, welche

urch dieselbe m . % +

Bank Sich an den grösseren Grundbesitzer wenden, keinen Vorteil, hat da-

gegen seine nicht unerheblichen Bedenken. Besonders die genossen-
schaftlichen Institute sind mit der Befriedigung des Realkredits vollauf
beschäftigt. Der Geschäftsgang ist ein einfacher. An der Spitze stehen
meist Landwirte, die hierfür völlig ausreichen, aber nicht die kaufmännische
Umsicht und Routine besitzen, um weiterer bankmässiger Thätigkeit zur
Gewährung von Personalkredit und Leitung und Ueberwachung eines
schnellen und bedeutenden Geldumsatzes gewachsen zu sein. Hier
wird die Durchführung einer Arbeitsteilung unbedingt am Platze sein.

Anders bei kleinen lokalisierten Genossenschaften, die dem klei-
nen Grundbesitz entgegenkommen wollen. Hier wird bei geringem
Umsatze, genauer Personal- und Lokalkenntnis bei den leitenden Per-
sönlichkeiten im Zusammenhange mit Zentralbanken die Vereinigung
thunlich sein. Hier ist deshalb wiederum auf die Vorschläge von
Rodbertus und Becker zu verweisen.

Die kleinen Genossenschaftsbanken haben leicht Schwierigkeit das
nötige Geld zu beschaffen und überschüssiges unter zu bringen. Für
sie ist deshalb der Anschluss an ein grösseres Geldinstitut unerlässlich.
Die deutsche Reichsbank eröffnet Genossenschaften nur den Konto-
korrentverkehr, wenn sie mindestens ein KEigenvermögen von 15000
Mark haben. Die kleineren waren daher auf Privatbanken angewiesen.
Um sie von diesen unabhängig zu machen, und den landwirtschaft-
lichen Personalkredit damit zu unterstützen, wurde in Preussen durch Gesetz
vom 31. Juli 1895 eine Centralgenossenschaftskasse, die nach mehr-
facher Steigerung: jetzt mit einem Kapital von 50 Millionen Mark aus-
gestattet ist, gegründet, welche bereits einen gewaltigen Umsatz (1898
schon von einer halben Milliarde) erlangt und sehr segensreich ge-
wirkt hat.
        <pb n="134" />
        AL

Kapitel IV.
Sonstige Förderungsmittel der Landwirtschaft.

Ss 26.
Ländliches Genossenschaftswesen.

Birnbaum, Das Genossenschaftsprinzip in seiner Anwendung auf die Land-
wirtschaft. Leipzig 1871.

Schönberg , Die Landwirtschaft der Gegenwart und das Associationswesen.
Berlin 1869. (Mentzel-Lengerke, Kalender.)

u. Mendel, Die landwirtschaftlichen Ankaufs- und Verkaufsgenossenschaften.
Berlin 1886. — MDerselbe, Art. Landwirtschaftl. Genossenschaftswesen im Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften.
Für die Landwirtschaft ist das Associationswesen von der höchsten
Bedeutung und ein wesentliches Förderungsmittel für ihre Leistungs-
fähigkeit; insbesondere ist es zu verwerten, um den kleinen Gütern
Jie Vorteile des Grossbetriebes zugänglich zu machen, worauf schon
wiederholt aufmerksam gemacht wurde.

Hat auch schon auf sehr früher Kulturstufe gemeinsanıes Handeln
in der Landwirtschaft Platz gegriffen, beruht doch darauf das Wesen
der alten Gehöferschaften, und kann man sagen, dass niemals dieser
Geist der gegenseitigen Hülfe und der Vereinigung der Kräfte zu
gemeinsamem Thun in den ländlichen Gemeinden erloschen ist, so ist
doch die Genossenschaftsbildung durchaus neueren Datums in der Land-
wirtschaft. Sie hat sich eigentlich erst in der zweiten Hälfte des
letzten Jahrhunderts entwickelt, besonders im letzten Dezennium und
zwar in den verschiedensten Ländern einen bisher nicht geahnter
Aufschwung genommen.

Das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen unterscheidet sich Landw. Ge-
von den älteren Vereinigungen vorzüglich dadurch, dass nicht die Ange- nossenschafts-
hörigen einer politischen oder Wirtschaftsgemeinde als solche gemein- nen der
same Handlungen vornehmen, sondern, dass sich selbständige Land- gem War
wirte zu Vereinigungen zusammen thun, um gewisse wirtschaftliche
Aufgaben nach aufgestellten Normen zu verfolgen. Derartige Genossen-
schaften hat es in früheren Zeiten nicht gegeben, und sie sind natur-
zemäss das Ergebnis einer höheren Kulturstufe. In den Vereinigten
Staaten von Nordamerika vereinigen sich die benachbarten Farmer zur
Bedienung der Dreschmaschinen, wenn von einem derselben eine solche
zemietet ist; und ist die Arbeit bei dem einen gemacht, so vereinigen
sie sich am nächsten Tage bei einem Anderen zur selben Arbeit, wie
sie ebenso zur Entwässerung gemeinsam Gräben aufwerfen, Wege
ebnen ete., aber ohne dass sie deshalb eine fest organisierte Genossen-
schaft bilden, wozu sich die Amerikaner nur äusserst selten entschliessen.

So kann gemeinsames Handeln auch ohne Genossenschaft durchgeführt
werden, und ist in solcher Weise in früheren Zeiten nicht selten gewesen.
([n Europa hat sich das Bedürfnis, in einer anderen Weise vorzugehen,
herausgestellt und verschiedene Arten der Genossenschaften hervor-
gerufen. Wir haben hauptsächlich folgende zu unterscheiden:

L. Die Kreditgenossenschaften, die wir bereits besprachen.
        <pb n="135" />
        „18
2, Die Bezugsgenossenschaften, vor allem zum gemeinsamen
Ankauf von künstlichem Dünger, Saatgut, Futtermitteln, um durch
len Bezug im Grossen dies Material billiger zu erhalten und nament-
ich unter Garantie einer guten Qualität, Zu diesem Behufe werden
Proben des bezogenen Materials, z. B. von künstlichem Dünger, Futter-
nitteln, Samen etc. an besonderen Versuchsstationen einer Prüfung
ınterworfen. Es wird damit der Zwischenhandel umgangen und
der Profit desselben dem Landwirte selbst zugänglich gemacht,
was seine vollständige wirtschaftliche Berechtigung hat. Durch diese
Vereine ist der Bauer verhältnismässig schnell und. allgemeiner auf
Jie Bedeutung jener Hülfsmittel aufmerksam gemacht und zum Gebrauch
derselben veranlasst. Durch die offizielle Prüfung der Qualität ist die
Wirkung für die ganze Volkswirtschaft eine ungleich grösere geworden.
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass sie von hoher Wichtigkeit
sind, und ihre Ausbreitung in jeder Hinsicht gefördert werden muss.
Hieran schliessen sich die Genossenschaften zum Bezuge von Maschi-
nen, indem eine genossenschaftliche Niederlage von landwirtschaftlichen
Maschinen gehalten wird, aus welcher die Beteiligten zum Selbstkosten-
preise ihren Bedarf decken können.
Maschinen- u. 3. Wichtiger und verbreiteter ist nun die dritte Kategorie von Asso-
Zuchttierge- ejationen zur gemeinsamen Beschaffung und Benutzung von Be-
nossenschaften.4 .; ohsmitteln, zum Beispiel von Dresch-, Sä-, Mähmaschinen, um
es gerade den Bauern zu ermöglichen, gemeinsam Maschinen zu ver-
werten, die auf einem kleineren Grundstücke allein zu selten und
infolgedessen zu unvollständig ausgenutzt würden, während bei einer
Vereinigung einer grösseren Zahl sich eine bessere Verzinsung des
Anlagekapitales erzielen lässt. In England und Amerika treten statt
dessen mehr selbständige Unternehmer auf, welche mit solchen Maschi-
nen herumziehen, oder sie zur Verleihung auf Lager halten. Die Ge-
fahr von Zwistigkeiten bei schlechter Haltung der Maschinen durch
einzelne Mitglieder, der Umstand, dass alle Nachbaren dieselben so
ziemlich zu gleicher Zeit gebrauchen, erschweren die Durchführung
solcher Genossenschaften, die deshalb leider nicht die wünschenswerte
Ausdehnung gewonnen haben,
In gleicher Richtung liegen die Vereine zur gemeinsamen Zucht-
tierhaltung, welche auf die Aufbesserung der Viehracen einen grossen
Finfluss ausüben können, weil dadurch erst eine ausreichende und
zweckmässige Ausnutzung eines kostbaren Tieres erreicht werden kann.
Bertriebsge- 4. Associationen zum gemeinsamen Betriebe landwirt-
vossenschaften.schaftlicher Gewerbszweigye, welcheauch vielfach, indess mit Unrecht
und dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwider, Produktivgenossenschaften
genannt sind. Hierher gehören vor allem a), die Molkereigenossen-
schaften, welche zuerst in Schweden und Dänemark eine grosse Ver-
breitung und Bedeutung erlangt haben, dann auch in Frankreich und
Deutschland. Am 1.Juli 1899 zählte man in Deutschland 1704 solcher
Genossenschaften, b) Öbstverwertungsgenossenschaften, sei es,
um Dörrobst oder Obstweine, Konserven ete. herzustellen. Eine Vor-
bedingung dafür ist gleichartiger Anbau bestimmter Sorten von Obst
in einem Distrikt, da nur dadurch das nötige Quantum zur Ver-
arbeitung im Grossen erzielt werden kann. Da dieses noch bei uns
        <pb n="136" />
        119

in hohem Masse fehlt, so haben bisher derartige Vereine nur ausnahms-
weise Boden erlangt.

Hierher gehören unter c) genossenschaftliche Fabrikanlagen zur
Verarbeitung sonstigerlandwi rtschaftlicher Produkte, vor allem Brennereien-
Zuckerfabriken, Stärkefabriken, Mühlen, Schlächtereien ete., von denen
in Deutschland besonders die Zuckerfabriken Bedeutung erlangt haben.

5. Genossenschaften zur Vornahme von Meliorationen, Ent- und
Bewässerungsanlagen, Moorkulturen, schliesslich Deich- und W aldge-
nossenschaften. Bei diesen wird häufig die Unterstützung des Staates von
Bedeutung sein, durch Darlehen von den Landeskulturrentenbanken oder
durch Vorschüsse, Prämien cte., ausserdem besonders durch Zurdisposition-
stellung tüchtiger Techniker zur Durchführung des schwierigen Ver-
fahrens, Aufstellung von Normalstatuten und dergleichen. Denn es
handelt sich dabei meist um ein umfassendes und kompliziertes Ver-
fahren, für welches die Bauern nur selten die nötige Umsicht und
Einsicht besitzen, während dadurch leicht grosse Flächen der Kultur
gewonnen und in den Erträgen gewaltig gehoben werden können.

In Rheinpreussen sind im Jahre 1890 an 16 Orten neue Draina-
gegenossenschaften errichtet worden. Besonders in Süddeutschland
sind Bewässerungsgenossenschaften nicht selten. An der Nord- und
Ostsee befinden sich besondere Wiesenbaugenossenschaften, im Lüne-
burgischen solche für Moorkulturen, in Hannover Waldbaugenossen-
schaften etc.

6. Genossenschaften zur Erleichterung des Absatzes. Hiersind Verkaufsge-
as insbesondere drei Gruppen, die in betracht kommen: Genossen-nossenschaften,
schaften zum gemeinsamen Verkauf von Getreide, Vieh und tierischen
Produkten. Zu den erstgenannten gehören verschiedene Formen. Kin-
mal die kleineren örtlichen Getreideverkaufswenossenschaften, wie sie
in Württemberg häufiger zu finden sind, aber auch in Insterburg,
Posen, Hannover u. s. w., dann gleichfalls kleinere Vereine mit kleine-
cen Lagerhäusern, von denen cs in Bayern allein 34 giebt, schliesslich
die gemeinschaftlichen Kornhäuser, von denen in Deutschland bereits
33 bestehen und zwar in den verschiedenen Teilen des Landes.

Derurtige Kornhäuser, d. .h. grosse Speicher, in denen die Land-
wirte der Umgegend ihr Getreide einliefern, und in denen es sorgsam
behandelt und aufbewahrt wird, bis es von dem Besitzer verkauft und
wieder fortgenommen wird, haben sich zuerst in den Ver. Stanten Nord-
amerikas ausgebildet und sind dort besonders von den Eisenbahnen sclbst
an ihren Stationen errichtet oder von Privatunternehmern in der Nähe
von Kanälen, Flüssen, Bahnen, indem sie das Getreide gegen Gebühr
übernehmen; schliesslich von grossen Händlern, die das Getreide selbst
xaufen oder gleichfalls gegen Gebühr lagern. Später versuchten die
Farmer selbst genossenschaftlich solche Kornhäuser zu errichten, um
sich von den erwähnten Grossunternehmern unabhängig zu machen,
ohne jedoch einen erheblichen Erfolg zu haben. Vielmehr ist der
yrösste Teil dieser Genossenschaften mit erheblichen Verlusten zu
Grunde gegangen.

In Russland hat die Regierung namentlich an den Staatsbahnen
solche Kornspeicher errichtet, die sich ausserordentlich bewährt haben,

In Deutschland ist Preussen durch das Gesetz vom 6. Juni 1896
and 8. Juni 1897 vorgvevangen, indem die Regierung zuerst einen Korn-
        <pb n="137" />
        120

speicherfond von 3 Millionen, dann noch ausserdem von 2 Millionen
ausgeworfen hat, um dahingehende Associationen durch Vorschüsse zu
unterstützen, und seitdem sind bereits eine grosse Zahl von bedeutenden
Kornspeichern meist mit Silos, — das sind hohe, turmartige Gelasse, in
denen das Getreide nicht in dünnen Schichten ausgebreitet, sondern
in hohen Säulen luftdicht abgeschlossen ist —, errichtet. In Bayern sind
dagegen eine grössere Zahl kleinerer Lagerhäuser aufgeführt; ähnlich
in Pommern, wo das mehr dezentralisierte System gegenüber dem
zentralisierten in den übrigen preussischen Provinzen acceptiert ist.

Die Kornlagerhäuser können naturgemäss eine hohe Bedeutung
erlangen, indem sie 1. den Landwirten gestatten, darin unter ange-
messener Behandlung ihr Getreide aufzubewahren, um es erst dann zu
verkaufen, wenn angemessene Preise zu erzielen sind.

2, indem die Landwirte anf Grund der deponierten Mengen
Darlehen erhalten, um so leichter den Verkauf hinaus schieben zu
können.

3. und das ist der Hauptzweck, durch die Vereinigung grösserer
Mengen gleichartigen Getreides den Absatz zu erleichtern und sich vom
Zwischenhandel zu emanicipieren.

4. Hofft man ferner von vielen Seiten, einen Einfluss auf die
Preise durch Zurückhaltung überschüssiger Mengen auszuüben. Dieser
letztere Punkt kann aber indessen nur erreicht werden, wenn ausser-
ordentlich grosse Quantitäten beherrscht werden, das ist in Deutsch-
land nun thatsächlich nicht der Fall. Selbst bei dem Roggen nimmt
man an, dass nur von Deutschland etwa 5%, des in den Weltverkehr
xommenden Quantums geliefert wird. Bei dem Weizen ist es ein noch
viel geringerer Prozentsatz, so dass es völlig unwesentlich ist, ob hier-
von ein Teil künstlich zurückgehalten wird oder nicht. Auf den
Weltmarktpreis kann es jedenfalls einen Einfluss nicht ausüben, und
ein einmütiges Zusammenwirken der Landwirte ist nicht einmal bei
den Grossgrundbesitzern in Preussen zu erwarten, geschweige denn bei
den Bauern in dem übrigen Deutschland.

Das Grundprinzip der Kornspeicherassociation geht, wie erwähnt,
dahin, das Getreide nur in Kommission zu nehmen zur Sammlung in
grösseren Mengen, Gradierung nach Qualitäten . von gleicher Be-
schaffenheit und Absatz auf Grund der Bestimmung des Besitzers.
Dies wird aber nur angemessen durchzuführen sein, wenn das ein-
zelieferte Getreide einigermassen gleichartig ist, um demnach eine
tungible Waare zu erhalten, welche in die Masse hineingeworfen in
aatura nicht wieder zurückzuverlangen ist, und für welche auf Quali-
‚ätspreise verzichtet wird. Schon in Amerika schliesst dieses Miss-
stände ein, da mitunter bis 30 verschiedene Qualitäten unterschieden
werden müssen. In Deutschland liegen hier noch viel grössere
Schwierigkeiten vor, da hier nicht wie dort auf eine Gleichartigkeit
des Saatgutes in ganzen Distrikten geachtet wird, und die Behandlung
des Getreides eine ausserordentlich verschiedene ist, namentlich wo der
bäuerliche Besitz überwiegt. Da es sich nun als unmöglich erweist,
jede verschiedene Qualität besonders zu lagern und zu behandeln, um
für sie besondere Preise zu erlangen, so haben sich die grossen Korn-
speichergenossenschaften vielfach genötigt gesehen, das eingelieferte
Getreide seinem speziellen Werte nach zu schätzen und einfach dement-
        <pb n="138" />
        — 121 --

sprechend selbst zu bezahlen, d. h. zu kaufen, um es dann bei passender
Gelegenheit zu möglichst hohen Preisen wieder zu verkaufen. Damit sind
diese Genossenschaften einfache Handelsgesellschaften geworden, die einen
yanz anderen Charakter haben, als ursprünglich beabsichtigt war, weil sie zu
einer selbständigen Spekulation genöti gt sind. Mit dem Getreidehandel ist
aber ein sehr erhebliches‘ Risiko zerknüpft. Es liegt deshalb die Gefahr
vor, dass die Landwirte dabei erhebliche Verluste erleiden. Das Ge-
deihen derselben hängt ganz davon ab, ob es gelingt wirklich tüchtige
Kaufleute an die Spitze zu stellen. Mehrere derartige Unternehmungen
haben sich bereits zu einer Erweiterung ihrer Geschäftsthätigkeit auf
andere landwirtschaftliche Produkte, die nicht von Mitgliedern produ-
ziert werden, veranlasst gesehen, was zu erheblichen Bedenken Anlass
yegehen hat, da dieser Handels- und Spekulationsbetrieb‘ mit Staats-
unterstützung geschieht. Und so wenig sich gegen ein derartiges
rein privatwirtschaftliches Vorgehen einwenden lässt, so unthunlich er-
scheint es Staatsmittel zu Spekulationszwecken zu benutzen und den
Privatunternehmern dadurch aussergewöhnliche Konkurrenz zu machen.
Es wird deshalb die weitere Entwicklung dieser Genossenschaften, die
sich bisher leidlich günstig vollzog, abgewartet werden müssen, bevor
man ein abschliessendes Urteil darüber gewinnen kann.

Um den Unzuträglichkeiten des bisherigen Viehhandels, nament-
lich einer Ringbildung der Zwischenhändler entgegen zu treten, ist
1899 eine Viehverkaufsgenossenschaft für Deutschland in Berlin
aingerichtet, welche alle Zweige des Viehhandels zu betreiben sucht
Ausserdem existieren eine Anzahl Spezialgenossenschaften für die Ver-
wertung einzelner Viehgattungen z. B. von Zuchtvieh, Mastvieh oder
Zugtieren. In der gleichen Weise haben sich in einzelnen Gegenden
Organisationen zur gemeinsamen Verwertung von Butter gebildet z. B.
die Zentralverwertungsgenossenschaft der Molkereigenossenschaften in
Ost- und Westpreussen, auch in anderen preussischen Provinzen, ferner in
Oldenburg, Niederbayern. 1898 ist von den preussischen Landwirtschafts-
kammern eine Zentralstelle für Viehverwertung errichtet, welche die
folgenden Aufgaben hat: 1. Die Organisation von Einrichtungen der
Selbsthülfe auf dem Gebiete des einheimischen Viehhandels, 2. Die Be-
obachtung und Kontrolle aller Vorgänge hinsichtlich des in- und aus-
ländischen Vich- und Fleischhandels. °

Schliesslich sind noch Versicherungsvereine, namentlich die
sogenannten Kuhkassen zu erwähnen, welche den Zweck haben, den
kleinen Mann bei Viehsterben an gewöhnlichen Krankheiten oder durch
Unfälle zu entschädigen, und eine unendliche Wohlthat sein können. Denn
die grossen Viehversicherungsgesellschaften können wohl gegen Seuchen
ınd gewisse leicht erkennbare Unfälle die Versicherung übernehmen
ınd ausreichende Kontrolle durchführen, nicht aber gegen die gewöhn-
lichen Krankheiten ete., da sie nicht festzustellen vermögen, wie weit
Jen Viehbesitzer hierbei eine Schuld trifft, und daher Unredlichkeit
unterstützt, Prozesse in grosser Zahl angeregt werden, während in kleinen
Vereinen die Ueberwachung ohne grosse Kosten und Schwierigkeiten
durch die Nachbaren selbst ausreichend erzielt werden kann.

Alle diese erwähnten Genossenschaften haben eine so hohe Be-
deutung für die Entwicklung der ganzen Landwirtschaft und insbe-

Tiehverkaufs-
genossen-
schaften.

Zuhkassen.
        <pb n="139" />
        ‚29

sondere für die Hebung des Bauernstandes, dass es vollständig gerecht-
fertigt ist, wenn die Regierung ihrerseits zur Förderung derselben durch
Anregung und Geldunterstützung eintritt. Das ist in Preussen nach
Gesetz vom 31. Juli 1895 durch die Bildung der schon oben erwähnten
Central-Genossenschaftskasse mit Staatsunterstützung geschehen, welche
die Gründung von landwirtschaftlichen Genossenschaften durch billige
Darlehen fördern soll.

Landw. Verein, Eng an das Genossenschaftswesen schliesst sich das landwirt-
schaftliche Vereinswesen, welches meist nur einen losen Zu-
sammenhang hat und breitere Ziele verfolgt, Diese Vereine haben
meistens nur gesellige Bestrebungen, um durch Vorträge und Diskus-
sionen zur Belehrung der Mitglieder beizutragen, aber viele von
ihnen sind in ihrer "Thätigkeit weit darüber hinausgegangen und haben
sich auch höhere wirtschaftliche Aufgaben gestellt; besonders, wenn
sich die Ortsvereine, wie das namentlich in Preussen meistens ge-
schehen ist, zu Zentralvereinen für einzelne Provinzen oder Länder
vereinigt haben, die dann mit grösseren Mitteln operieren, an deren
Spitze intelligente Lente stehen und die dadurch einen grossen Einfluss
auf die Landwirtschaft auszuüben vermochten. So ist es bezeichnend,
dass von den 24 Versuchsstationen, welche in Preussen bestehen, 21
Jurch landwirtschaftliche Vereine ins Leben gerufen sind, welche fort-
dauernd von diesen unterstützt werden, sowohl durch Geldmittel, wie
durch ergänzende praktische Versuche im Grossen.

Die preussischen Zentralvereine haben ferner eine grosse Wirk-
samkeit in der Ausbildung des Wanderlehrerwesens, der Bildung von
Genossenschaften und dergleichen mehr entfaltet. Im Jahre 1872
aaben sich die Zentralvereine Deutschlands eine Spitze in dem deut-
schen Landwirtschaftsrat geschaffen, welcher in Berlin seinen
Sitz hat, alljährlich eine Versammlung von Delegierten aller Zentral-
stellen beruft, darin die Tagesfragen behandelt, in Resolutionen seine
Wünsche zum Ausdruck bringt und in seinen Publikationen ein wert-
volles, belehrendes Material bietet. In Preussen wurde 1842 das
königliche Landesökonomieckollegium gegründet, welches eine
Zentralstelle für die preussischen Zentralvereine sein sollte und eine
offizielle beratende Instanz für Landwirtschaftssachen zu bilden be-
stimmt war. Durch Bestimmungen von 1878 und 1899 ist cine Neu-
organisation herbeigeführt. Der Landwirtschaftsminister ernennt neun
Mitglieder, früher die Zentralvereine, jetzt die Landwirtschaftskammern sind
durch je 1—2 Delegierte vertreten. Auch dieses Kollegium hat ein eigenes
Organ. Bis zur Gründung der Landwirtschaftskammern zählte Preussen
23 Zentralvereine, 2348 Vereine mit über 200000 Mitgliedern, In
ganz ähnlicher Weise hat sich eine landwirtschaftliche Vertretung auch
in den anderen deutschen Staaten gebildet. Ueber diese Vereinignngen
hinaus wünschte man aber für ganz Deutschland einen zentralisierten
Verband, der sich 1863 als Wanderversammlung deutscher Land- und

Deutsch. Land-Forstwirte konstituirte, aber Anfang der siebziger Jahre einging. 1886

wirtschaftsge- jst dann die deutsche Landwirtschaftsgesellschaft nach einem

sellschaft. englischen Vorbilde gegründet, welche besonders das Ausstellungswesen

Landwirt- Mit grossem Krfolg in die Hand genommen hat. |

schafts- : In Preussen sind 1894 an Stelle der Provinzialvereine Land-
kammern. wirtschaftskammern eingerichtet, welche fortan offiziell die Ge-
        <pb n="140" />
        128 —

samtinteressen der Land- und Forstwirtschaft ihres Bezirks wahrzu-
nehmen bestimmt sind. Sie sollen insbesondere bei den staatlichen
Behörden Anträge zur Förderung der Landwirtschaft stellen. Dafür
haben sie das Recht, Beiträge von den Landwirten zu erheben und er-
langen dadurch eine feste pekuniäre Fundierung, welche den Vereinen
fehlte.

In Frankreich sind solche den Handelskammern nachgebildete
landwirtschaftliche Behörden schon seit Anfang der fünfziger Jahre in
jedem Departement oder Arrondissement organisiert und haben sich
auch dort bewährt. Sie sind das Vorbild für die preussischen Or-
yanisationen gewesen, die wieder, wie es scheint, in den übrigen deut-
schen Staaten Nachbildungen finden sollen.

Kapitel V.
Die Forstwirtschaft.
Heyer, Lehrbuch der forstlichen Bodenkunde und Klimatologie. Erlangen
1862,

Otto von Hagen, fortges. von Donner, Die forstlichen Verhältnisse Preussens.
Berlin 1882.

Bernhard, Geschichte des Waldeigentums. Berlin 1884.

Jos. Albert, Lehrbuch der Forstverwaltung. München 1883.
8 27.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Wälder.

Die Forstwirtschaft tritt als Ergänzung zur Landwirtschaft bei
der Verwertung des Grund und Bodens ein. Der Betrieb ist bei ihr
ain extensiverer, denn auf dieselbe Fläche wird im Durchschnitt
weniger Arbeit und Kapital verwendet; die Natur bleibt bei ihrem
Schaffen mehr sich selbst überlassen. Der Betrieb ist in der Forst-
wirtschaft im allgemeinen nur auf grösseren Flächen rationell durchzu-
führen. Die Bewirtschaftung ist eine mehr gleichmässige und einfache,
laher auch die Oberaufsicht leichter durchzuführen, so dass die
Forstwirtschaft sich erfahrungsgemäss für Staat, Gemeinde und Kor-
porationen eignet, und daher der Forstbesitz sich bei diesen eine
grössere Bedentung bewahrt hat, als der Besitz von landwirtschaftlich
benutzter Fläche. Fast in allen Ländern ist das Forstland von erheb-
licher Ausdehnung, und somit auch die wirtschaftliche Bedeutung des-
selben. Hat man in früheren Zeiten allgemein die Wälder einge-
schränkt, um mehr Boden für die Landwirtschaft zu erlangen oder
auch in Verkennung der Bedeutung der Forsten und aus Nachlässig-
keit dieselben in extremer Weise devastiert, so hat man in den alten
Kulturländern neuerdings den Forsten eine besondere Aufmerksamkeit
gewidmet und dieselben möglichst zu konservieren gesucht, so dass
zum Beispiel in Deutschland im Laufe des 19. Jahrhunderts die Wald-
Jäche unverändert geblieben sein dürfte. Nur dass man mehr und mehr
der Forstkultur die Flächen entzog, welche in dem landwirtschaftlichen
Betriebe eine höhere Nutzung versprachen, und bisheriges Oedeland,
dann Weideflächen, Bergabhänge der Forstkultur überwiesen wurden,
Die Ausdehnung der Wälder in den verschiedenen Staaten Europas
eroiebt sich aus der folyenden Tabelle.

Forstwirt
schaft.
        <pb n="141" />
        „924

Statistik.

Staaten

Deutsches Reich
Oesterreich
Ungarn

Schweiz
Frankreich
[talien. ;
Spanien

Portugal
Grossbritannien
Belgien
Dänemark
Niederlande
Schweden
Norwegen

Europ. Russland
Finnland

Türkei

Bulgarien
Bosnien u.H —_—_—_—
Serbien
Rumänien |
Griechenland
Luxemburg
Europa

Die Wälder Europas.

Waldfläche
ha

Proz. der Ge:
samt{fläche.

13 956 827
9 709 620
9074 121

847 805
9521 249
4.092 736
3 484. 000

310 000

217 296

503 241

241 430

231 596

‚9530 719
6817 900

88 623 471

20 215 400
2 500 000
4 309 570
2.708 595

969 100
2.037 489
820 000
78576

25,8
32,3
27,9
20,5
7,8
4,2
7 0

x

‚0
‘4,0
21,0
37,6
51,6

8,0
15,0
53,0
20,0
16,9
15,8
30.4

306 800 tv:

31,0

pro Kopf der
Bevölkerung
ha

2,27
341
52
2,29
9,25
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2,60
3,40
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7
1,30
1,73
0,41
0,40
0,37
0.26

0.82

Dem Staate
gehören in
Proz.

32,9
7,3
16,0
4.4
1.5
kJ
84,0
5,0
3,6
5,0
24,0
?
27,2
11,6
63,0
40,0
?

?
70,2
?
47,0
80,0
0.0

I
Artikel Forstwirtschaft von Endres, Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften 2. Aufl.

Volkswirtsch. Der Wald hat nach vier Seiten hin eine allgemeine volkswirt-

Aufgaben. schaftliche Bedeutung.

Holznutzung. 1. Er hat das Brenn-, Bau- und Nutzholz zu liefern. In
ersterer Hinsicht ist ihm in den Steinkohlenlagern eine wachsende
Konkurrenz entstanden, durch welche allerdings der Bedarf an Holz
für Brennzwecke erheblich gesunken und in vielen Gegenden auf ein
Minimum reduziert ist. Aehnlich ist das Bauholz in neuerer Zeit in
grosser Ausdehnung ersetzt durch Steine und Eisen. Namentlich die
grossen Balken werden nicht mehr so viel gebraucht, weil sie durch
ziserne Träger ersetzt werden, und die reinen Holzhäuser sind mehr
ınd mehr auf die Gebirgsgegenden und den hohen Norden beschränkt.
Auch die Schiffe werden immer allgemeiner aus Eisen und Stahl kon-
struiert, und bei den Dampfschiffen sind die hohen Masten längst in
Fortfall gekommen. Dagegen ist in Folge der Zunahme der Bevöl-
zerung und der Wohlhabenheit derselben die Nachfrage nach Nutzholz
aoch fortdauernd gestiegen und die Verwendung von Brettern in den
Häusern, die an Grösse bedeutend gewonnen haben, ist eine weiter aus-
gedehnte als früher. In der neueren Zeit ist noch die Cellulose-
fabrikation hinzugetreten, welche viel Holz verwertet. Das Holz ist
daher bis zur Gegenwart mit geringen Ausnahmen nicht im Preise
gesunken, sondern sogar gestiegen, und, wie es scheint, ist dieses
auch für die weiter absehbare Entwickelung noch zu erwarten, da
        <pb n="142" />
        125
bei den bisherigen Hauptlieferanten wie Russland, | Sehweden, Ver.
Staaten von Nordamerika die Devastierung der Wälder die Leistungs
fähigkeit erheblich geschwächt hat.

2. Jagd und Weide waren es in früheren Zeiten, in welchenyJagd u. Weide.
bei dem Ueberfluss an Holz die Hauptnutzung der Wälder lag. In
der neueren Zeit haben dieselben keine hohe wirtschaftliche Bedeutung
mehr. Die Weide in den Wäldern ist mehr und mehr eingeschränkt,
weil dieselbe einer rationellen Forstkultur zu hinderlich ist und mit
der Ausnahme von wenigen Stellen mehr Schaden als Nutzen bringt.
Auch die Jagd kann in ihrem wirtschaftlichen Werte nicht mehr sehr
hoch veranschlagt werden. Was aus den Wäldern an Nahrungsmitteln
gewonnen wird, fällt im Vergleich zu dem Bedarfe kaum noch ins
Gewicht, und wenn man den Schaden berechnet, den auf der anderen
Seite Hirsche und Wildschweine der Landwirtschaft verursachen, so
ist der Reingewinn äusserst unbedeutend. Die Jagd fällt mehr für
den Sport ins Gewicht als für das wirtschaftliche Interesse der Volks-
ernährung.

3. Die Wälder haben ausserdem eine volkswirtschaftliche Bedeu-
sung als Schutzwaldungen; so in Gebirgsgegenden, um den Schnee-
sturz mechanisch aufzuhalten, an den Bergabhängen das Abspülen der
Erdschicht und das Ausbrennen des Humus zu verhindern; ferner an
dem Seestrande und sonstigen Sandflächen, um den benachbarten
Acker vor Flugsand zu schützen. In den Vereinigt. Staaten Nord-
merika’s legt man auf die Wiederaufforstung der niedergebrannten
Wälder grosses Gewicht, um besseren Schutz gegen die Orkane zu
gewinnen. Besondere Bedeutung ist ihnen beizumessen, indem sie an
Bergabhängen das schnelle Abfliessen des Regenwassers verhindern
und dadurch das plötzliche Anschwellen der Bäche und Flüsse ver-
nindern, indem sie in dem Laube eine Menge Wasser auffangen, es
langsamer zur Erde tropfen lassen, an den Wurzeln tiefer in die Erde
dringen lassen oder es in dem unter ihrem Schutze wachsende Moose
festhalten. Im Nadelwald gelangen nur %/;—%,, im Laubwald */, der
jährlichen Niederschläge auf den Boden, der Rest wird von dem Laube
festgehalten. So hat man in vielen Gegenden z. B. im Innern von
Spanien, Italien, im südlichen Frankreich beobachtet, dass nach Devas-
tierung der Wälder die Bäche und Flüsse nicht mehr den gleichen
Wasserstand bewahrt haben, sondern bald grosse Ueberschwemmungen
herbeiführen, bald fast austrocknen, und dass infolgedessen die Verwert-
varkeit der Wasserkraft für Mühlen etc, bei den grösseren für die
Schiffahrt, sich wesentlich vermindert hat.

4. Der Wald hat ferner einen erheblichen Einfluss auf das Klima,
indem er namentlich im Sommer die Temperatur erheblich erniedrigt,
im Winter etwas erhöht und ausserdem die Luft verbessert. Die
frühere Annahme, dass die Wälder die Feuchtigkeit der Luft erhöhen
und. die atmosphärischen Niederschläge vermehren, ist in der neueren
Zeit widerlegt. Ebenso ist nicht allgemein, wie früher behauptet wurde,
eine Vermehrung der Quellenbildung wenigstens nicht in sehr erheb-
lichem Masse, durch sie anzunehmen, Auch eine bessere Verteilung
der Niederschläge im Laufe des Jahres durch die Wälder wird heutigen
Tages nicht mehr angenommen.

Einfluss auf
das Klima.
        <pb n="143" />
        26

Bei der hohen Bedeutung der Wälder hat der Staat eine beson-
dere Verpflichtung, die Forstwirtschaft zu überwachen. Da die Nutzung
der Wälder erst eine grosse Reihe von Jahren nach der Auf:
forstung eintritt, liegt die Gefahr einer Raubwirtschaft weit näher als
in der Landwirtschaft. Besonders für (Gemeinden und Korporationen
und für Privatbesitzer, die nicht darauf rechnen können, dass das
Grundstück in der Hand der Familie bleibt, liegt ein erheblicher Anreiz
zu vorzeitigem Abholzen vor, um im Momente einen Nutzen anf Kosten
der späteren Generation zu haben, und die Aufforstung zu unterlassen,
um die erheblichen Kosten zu ersparen. Hier ist es die Aufgabe der
Staatsgewalt, die Nuchhaltigkeit der Produktion zu sichern und die
Benachteiligung der späteren Generationen zu verhindern.
$ 28.
Die Forstpolitik.
1 ich Handbuch der Forstwirtschaft. Art. v. Weber und Lehr (Forst-
olitik).
P -—_—_ Forstpolitik. Leipzig 1894.

Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Art. Forsten, Jagd von Enders,
Fürsorge für Die Aufgaben des Staates in Betreff der Waldkultur gehen nach
angemessenen dem Gesagten vor allem dahin 1., dass die Landflächen bewaldet
Forstbestand. pJeiben, wo nach dem oben Dargelegten eine völlige Abholzung von

Nachteil sein würde, Hier darf dann die Forstwirtschaft nur in der
Weise durchgeführt werden, dass einzelne Stänme herausgeholzt werden,
welche durch Nachpflanzung zu ersetzen sind.

2. ist dafür Sorge zu tragen, dass das natürliche Waldland nicht
öde liegen bleibt. Dies kann geschehen, indem entweder die Auf-
forstung abgeholzter Flächen verlangt wird, oder, indem der Staat die-
selben an sich nimmt, um die Aufforstung zu bewirken, wenn sie von
den Besitzern nicht selbst kultiviert werden. Dies geschah unter
Napoleon IIL, der den ursprünglichen Besitzern gestattete, nach 5 Jahren
das Land gegen Rückzahlung der Anpflanzungskosten wieder an sich
zu nehmen, während das Land endgültig in Staatsbesitz blieb, wenn
dieses nicht geschah, Der dritte Weg liegt in dem Ankauf des Oed-
‚andes. Der preussische Landwirtschaftsminister von Friedenthal liess
zine genaue Untersuchung über die in Preussen vorhandenen öden
Flächen, die sich zur Waldkultur eigneten, sowie der Kosten der Auf-
forstung derselben vornehmen, und stellte fest, dass eine Anleihe von
300 Millionen notwendig sein würde, um dieselben anzukaufen und
mit Wald zu besetzen. Eine solche Massregel ist zu rechtfertigen,
und es steht zu hoffen, dass, wenn das Eisenbahn- und Kanalnetz erst
vollständig ausgebaut ist, die preussische Regierung die Anleihe nicht
scheuen und auch dieses Kulturwerk in Angriff nehmen wird, wenn
anch nach einer Zinseszinsrechnung eine Rentabilität fragwürdig sein mag.
Denn eine derartige volkswirtschaftliche Massregel, welche vorhandene
Naturgaben zur nachhaltigen Verwertung für Generationen bringt, ist
nicht rein privatwirtschaftlich zu beurteilen. Bei einer Kapitalanlage
treten stets ab und zu erhebliche Verluste ein, die vorher nicht in
Rechnung gezogen werden können, so dass thatsächlich niemals eine
Verzinsung nach dem landesüblichen Zinsfusse mit Zinseszins im Laufe
        <pb n="144" />
        „127

von einem Jahrhundert erreicht wird. Ein Wald dagegen wächst fort,
and wird nur selten unter unseren Verhältnissen durch Feuer oder
Raupenfrass gefährdet. Da innerhalb ciner grossen Periode die Preise
der Forstprodukte allmählich zu steigen pflegen, so ist der Ertrag am
Schluss der Periode als höher vorauszusetzen, als er bei dem Beginne
kalkuliert werden kann.

3. Der Staat kann gegenüber Gemeinden und Korporationen, Wie Staat und Ge
erwähnt, die Verpflichtung einer Einmischung in die Bewirtschaftung meinde.
‘hrer Forsten haben, wenn dieselbe nicht in angemessener Weise durch-
yeführt wird.

Dieselbe kann in verschiedener Weise ausgedehnt werden: 1.
nur auf die allgemeine Vermögensaufsicht, indem nur Devastation
und Veräusserung verboten ist, ev. Veräusserung nur mit Zustimmung
der Staatsbehörden geschehen kann, während die Bewirtschaftung frei
gegeben ist, wie dieses hauptsächlich im Königreich Sachsen der
Fall ist. 2. Ein Schritt weiter liegt darin, dass ein Betriebsplan
der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden muss und nur nach
dessen Genehmigung die Bewirtschaftung erfolgen darf, namentlich zur
Abholzung und Rodungen die besondere Erlaubnis der staatlichen Behörde
eingehol werden muss. Ausserdem pflegt verlangt zu werden, dass ausge-
gebildete und geprüfte Forstbeamte zur Verwendung gelangen. Dieses
Verfahren wird in den altpreussischen Provinzen, in dem grössten
Teil von. Bayern, in Würtemberg, dann in Oesterreich-Ungarn und
der Schweiz befolgt. Die Hälfte aller deutschen Gemeindewaldungen
sind. einer derartigen Beaufsichtigung unterworfen. 3. kommt das soge-
nannte Beförsterungssystem in Betracht. Nach demselben ist die
Verwaltung der Gemeindeforsten Staatsforstbeamten übertragen, also
sowohl der Betrieb wie die Aufsicht. Dies ist der Fall in einem
Teil von Hannover, Kurhessen, Nassau, den übrigen Teilen Bayerns;
ferner in Baden, Elsass-Lothringen, Grossherzogtum Hessen und ein-
zelnen kleineren Staaten, zusammen 45%, der deutschen Gemeinde-
waldflächen; ausserdem in Belgien, Frankreich und "Tirol.

Der Gemeindewaldbesitz in Deutschland beträgt 2180584 ha,
las sind 15,6%, der gesamten Waldfläche.

Auch auf den Privatbesitz kann unter Umständen der StaatSıaat u. Privat-
seine Fürsorge auszudehnen genötigt sein, Das ist ganz besonders wälder.
hei zersplittertem Waldbesitz der Fall, der weit leichter der De-
vastierung verfällt, als ein grösserer Waldbesitz, und sich schwerer
angemessen hewirtschaften lässt, Deshalb ist mehrfach die Gründung
von Waldgenossenschaften verlangt, welche nach Art der Gemeinde-
waldungen einer Aufsicht unterworfen werden sollen. In Preussen
nach Ges. vom 6. Juli 1875.

4. Der Staat muss für die Ausbildung tüchtiger Forstbeamten
Sorge tragen, vor allem durch Errichtung technischer Bildungsanstalten,
am approbierte Forstbeamte nicht nur zur eigenen Verfügung zu haben;
sondern sie Gemeinden und Privaten zur Verfügung stellen zu können,

weil erst dann eine richtige Behandlung der Wälder erreicht werden kann.

5. Es ist schliesslich die Aufgabe, durch eine entsprechende
Gesetzgebung die Ablösung der auf den Wäldern ruhenden Gerecht-
same zu erleichtern; und darin ist in dem letzten Jahrhundert das
Hauptsächlichste veschehen.
        <pb n="145" />
        193

Die Zahl der in der Forstwirtschaft beschäftigten Personen ist
eine ungleich geringere als die in der Landwirtschaft beschäftigten.
In Deutschland lebten 1895 von der Forstwirtschaft 352,566 Personen.
Erwerbsthätige wurden im Hauptberuf 111,926, im Nebenberuf 58,711
gezählt, im Ganzen 159,326 Personen.

Ueber die Grössenverhältnisse der Betriebe geben folgende Zahlen
Auskunft:

Forstwirtschaftliche Betriebe.
Betriebe davon ohne forstw. benutztes
landw. Fläche Land

unter 10Oha 857,164 89,86 % 8,549 38,79 % 1626093 ha 11,85 %
vy. 10— 100 82,531 8,65 % 6,203 28,14% 1944290 ,, 14,17 %
v. 100—1000 ,, 11,730 1,23 °% 5,890 26,72 % 3422508 „ 24,93 %
1000 u. darüber 2,449 0,26 % 1,399 6,35 9% 6733044 ‚, 49,05 %

953,574 100,00 % 22,041 100,00 % 13725980 ,, 100,00 De

Kapitel VI.
Der Bergbau.

Bedeutung.

Arndt, Theorie und Geschichte des Bergregals. Halle 1879.

Derselbe, Bergbau und Bergpolitik. Leipzig 1894.

Derselbe, Art. Bergbau, Handwörterbuch der Staatswissenschaften.

Man unterscheidet den Ausdruck Bergbau im volkswirtschaft-
lichen und juristischen Sinne, In dem ersteren versteht man die
Thätigkeit, Mineralien aus dem KErdboden loszulösen und zur Ver-
wendung hauptsächlich in der Industrie bereit zu stellen. In dem
zweiten Sinne wird nur die Gewinnung solcher nutzbaren Mineralien
aufgefasst, welche unter besonderer staatlicher Kontrolle stehen.

Der Bergbau beschäftigt weit weniger Menschen, als die Land-
wirtschaft oder die Industrie. Sehr viel bedeutender ist verhältnis-
mässig die Produktion dem Werte nach, die dadurch eine besondere
volkswirtschaftliche Bedeutuug besitzt, dass sie in der Hauptsache das
Rohmaterial für die Industrie zu liefern berufen ist, und ausserdem,
wie in der Kohle, ohne eine weitere Verarbeitung zu erfahren, ein fast
unentbehrliches Gut für den täglichen Gebrauch liefert.

Der Bergbau ist uralt, bei den Aegyptern ist er nachweislich
bereits 3000 Jahre vor unserer Zeitrechnung betrieben. Bei den
Assyrern und Griechen reicht er gleichfalls in die graue Vorzeit
zurück, und zwar giebt es Bergwerke, welche seit dem klassischen
Altertume bis in unsere Zeit beständig in Thätigkeit gewesen und
noch nicht erschöpft sind.

Der Bergbau unterscheidet sich von der Landwirtschaft be-
sonders dadurch, dass seine Grundlage nur in beschränkten Vorräten
vorhanden ist, die sich nicht ersetzen, so dass früher oder später eine
Erschöpfung derselben zu erwarten steht, während in der Landwirt-
schaft, wie wir sahen, bei rationellem Betriebe nicht nur keine Er-
schöpfung, vielmehr eine Bereicherung des Bodens und damit eine
Steigerung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft erzielt wird.
Eine fernere volkswirtschaftliche Eigentümlichkeit des B.’s liegt darin,
dass bei Inangriffnahme eines Bergwerkes oft die Unsicherheit der
zu erwartenden Erträge ausserordentlich gross ist, während sehr be-

8 29.
        <pb n="146" />
        — 129

Jdeutende Kapitalien dazu erforderlich sind, die durch unvorhergesehene
Umstände völlig verloren gehen können. Hieraus ergiebt sich, dass
in mannichfacher Hinsicht der Bergbau anders beurteilt und nament-
lich von der Staatsverwaltung behandelt werden muss, als die bisher
betrachteten Produktionszweige.

Das Rechtsverhältnis der natürlichen Lager ist schon ausser-
ordentlich früh in einer besonderen Weise ausgebildet und gehand-
habt, aber allerdings in sehr verschiedener Weise aufgefasst. Vor
allem trennte man früh das Recht auf die Mineralien vom Grund-
eigentume an der Erdoberfläche. Schon in Phönieien, im alten Rom
und Griechenland; in England und Spanien im Beginne unserer
Zeitrechnung, dann in Deutschland im Mittelalter, wurde der Staat als
Eigentümer der unterirdischen Mineralvorräte angesehen, nicht aber der
Grundbesitzer, so dass dem Staat seinerseits die Befugnis zustand, jedem
Beliebigen das Recht der Ausbeutung mit Vorbehalt des Obereigen-
tumsrechtes unter staatlicher Aufsicht unter bestimmten Bedingungen
zu übertragen. Nur war dem Entdecker unterirdischer Schätze ein
yewisser Anteil in Aussicht gestellt, um die Nachforschung anzuregen.
Nach dem neueren französischen Rechte ist die Gewinnung an sämt-
lichen Mineralien mit gewissen Abweichungen für die Einzelnen ge-
setzlich geregelt. Namentlich in Deutschland sind nur bestimmte
Mineralarten einer besonderen rechtlichen Ordnung unterworfen, während
ausdrückliche Freierklärungen für einzelne Mineralien stattfanden.
Nach gemeinem Rechte in Deutschland hatte, wie erwähnt, der Landes-
herr allein die Konzessionierung zum Bergwerk- und Salinenbetriebe
zu erteilen, wofür dann ein ‚bedeutender Teil, meist ein Zehntel des
Bruttoertrages, an den Staat zu entrichten war. Eine lange Zeit stand
vor allem in Preussen und in Oesterreich auch der Privatbergbau
ınter der Direktion des Staates. was zum Teil erst in späterer Zeit
verlassen wurde.

Das sächsische Berggesetz von 1851 und das österreichische
Gesetz von 1854 behielten das Salz, aber auch nur dieses, zur Ge-
winnung ausschliesslich dem Staate vor. Im übrigen beseitigten sie die
Vorrechte des Staates, insbesondere das Recht, sich jedes beliebige Feld
Zu reservieren. Ausser dem Salze sind die dem Grundeigentümer nicht
vesonders vorbehaltenen Mineralien der Bergbaufreiheit unterworfen. Hier-
nach kann Jeder das Recht erwerben nach Mineralien zu schürfen, d. h.
Versuchsarbeiten zur Feststellung des unterirdischen Bestandes anzu-
stellen, und im Fall der Entdeckung von Mineralien in seinem Schürf-
felde mit demselben beliehen zu werden. In Preussen wurde durch
Gesetz vom 12. Mai 1851 den Privatbergwerksbesitzern mit geringen
Beschränkungen die freie Verfügung über ihr Eigentum übertragen.
Noch weiter geht das Gesetz vom 21, Mai 1860, welches die Aufsichts-
rechte des Staates bis auf die Sicherheitspolizei und die Verhütung des
Raubbaues beseitigt. Das Gesetz vom 24. Juni 1865 bildet den frei-
händlerischen Gesichtspunkt noch weiter aus, wie er bisher schon in
den links rheinischen Landesteilen bestanden hatte. In einzelnen Pro-

vinzen bestehen aber noch gewisse Ausnahmen. In den vormals säch-
sischen Landesteilen sind noch jetzt die Kohlen, in Schlesien die
Eisenerze, in Hannover Salz- und Soolquellen dem Grundeigentümer
vorbehalten.

Rechtsver-
hältnis.

Conrad. Grundriss d. polit. Oekonomie. II, Teil. 3. Aufl.
        <pb n="147" />
        15

Gegenwärtige Das preussische Berggesetz von 1865 hat hiernach das Berg-

Gesetzgebung. regal beseitigt, und dieses Gesetz ist von den meisten deutschen Staaten
acceptiert. Allmählich aber fängt man wieder an, und zwar mit vollem
Rechte grössere Beschränkungen der Freiheit vorzunehmen. In Baden,
Anhalt, Braunschweig und einigen anderen kleinen Staaten ist neuer-
dings der Salz-, namentlich der K alisalzbergbau von der Bergbaufreiheit
ausgenommen und dem Staate vorbehalten. Das preussische Berggesetz
vom 24. Juni 1892 dehnte die Befugnisse der Bergpolizei aus und er-
weiterte den Schutz der Bergarbeiter. Auch dieses Vorgehen ist von
den meisten deutschen Staaten acceptiert. Nur das sächsische Berg-
recht, welches sich auf das Gesetz von 1868 stützt, weicht von dem
preussischen nicht unbedeutend ab.

Im Gegensatze zu dem dargelegten Rechte steht, wie bereits an-
gedeutet, das Bergrecht in England und den Ver. Staaten von Nord-
amerika, wo nach altem Gewohnheitsrecht als Regel der Grundeigen-
tümer auch das Recht an den nmutzbaren Mineralien besitzt, so dass
ohne Erlaubnis des Grundeigentümers dort niemand Schürfarbeiten
vornehmen kann.

Mit der Bergbaufreiheit verbunden ist die sogenannte Schürf-
freiheit, d. h. das Recht, nach verleihbaren Mineralien zu suchen in der
Absicht, die Verleihung derselben zu erlangen. Nach französischem
und preussischem Bergrechte bedarf cs hierzu keiner behördlichen
Erlaubnis, keines Schürfscheins, der dagegen von dem österreichischen
und sächischen Rechte verlangt wird. Nach den. ersteren Rechten
tritt nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung versagt, die
Verwaltungsbehörde für die Zulassung der Schürfarbeiten ein, Uebrigens
sind gewisse Beschränkungen dadurch allgemein acceptiert, dass in der
nächsten Nähe der Gebäude und Anlagen, dann auf Friedhöfen, öffent-
'ichen Plätzen und Wegen etc. Schürfarbeiten nicht vorgenommen
werden dürfen. Und ausserdem hat der Schürfer vollen Ersatz für
alle von ihm verursachten Schäden und Störungen zu leisten.

Bei der Bergbaufreiheit ist also ausdrücklich anerkannt, dass
dem ersten Finder des noch bergfreien Minerals ein Recht auf dasselbe zu-
steht, nicht aber dem Grundbesitzer. Dies ist vom volkswirtschaftlichen
Standpunkte aus im allgemeinen das allein Berechtigte, denn der Grund-
besitzer hat eben bei dem Erwerbe nur die Erdoberfläche im Auge
und nur dieser entsprechend das Kaufgeld entrichtet. Es liegt kein
Grund vor, ihm nun auch dasjenige zuzusprechen, was nachträglich
anterirdisch entdeckt wird. Es läge sonst die Gefahr vor, dass die
Verwertung von Mineralien erschwert wird, indem der Grundbesitzer
aus Indolenz keine Untersuchungen anstellt und es Anderen verwehrt,
dieselben durchzuführen, während das Recht, welches den Finder be-
vorzugt, eine Prämie auf das Nachforschen setzt und dadurch eine
wesentliche Beschleunigung in der Verwertung der Mineralien erreicht
wird, Wenn gleichwohl in England und Amerika der Bergbau eine
grosse Ausdehnung in ausreichender Weise erlangt hat, so ist das da-
rauf zurückzuführen, dass dort teils der Staat die Hauptflächen in der
Hand hatte, teils grosse Grundbesitzer, welche in bereitwilliger Weise
gegen Entrichtung ciner Abgabe Privatunternehmern den Bergbau frei-
gaben. Bei zersplittertem Grundbesitze dagegen liegt die Gefahr vor,
dass der kleinere Grundbesitzer selbst nicht die nötigen Mittel zum

Schürffreiheit.
        <pb n="148" />
        — 131

Bergbetriebe besitzt und leicht abgeneigt ist, sein Recht aus der Hand
zu geben und Nachforschungen erschwert. Wo der Staat zu gunsten
anderer Unternehmer über die Verleihung des Bergbaurechts verfügt, ist
ein genaues Verfahren für die Verleihungsgesuche (Muthung) und
die Verleihung selbst vorgeschrieben. Der erste Muther wird bis zur
Führung des Gegenbeweises auch als der erste Finder angesehen und
behandelt. Die Voraussetzung ist, dass der Finder innerhalb einer kurzen
Frist auch die Muthung einlegt, und ausserdem, dass der Muther
von dem ihm gewährten Rechte auch innerhalb angemessener Frist Ge-
brauch macht. Nach der älteren Gesetzgebung konnte daher durch die
Bergbehörde das Recht als erloschen bezeichnet werden, wenn es nicht
eine entsprechende Verwertung fand, was noch jetzt nach österreich-
ischem und sächsischem Rechte gilt. Nach preussischem Rechte
kann dies nur geschehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Inter
asse damit gewahrt werden soll.

Die Bergpolizei, welche in früheren Zeiten eine grosse Ausdehnung
hatte, ist heutigen Tages auf die Sicherheitspolizei beschränkt. Das
oreussische Gesetz vom 24. Juni 1892 begreift darunter die Sicherheit
Jer Grubenbaue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes
durch die Einrichtung des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im
[nteresse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. Da-
mit ist der Schutz gegen Raubbau, wie in Preussen schon seit längerer
Zeit, aufgegeben. Es handelt sich jetzt allein um den Schutz der sehr
leicht benachteiligten Grundbesitzer der benachbarten Oberfläche, dann
um den Schutz der Arbeiter, deren Leben und Gesundheit bei dem
Bergbau in einem höheren Masse gefährdet ist, als bei irgend einem
anderen Produktionsbetriebe. Eben deshalb hat man schon ausserord-
antlich früh eine besondere pekuniäre Vorsorge für die Bergarbeiter
für nötig erachtet und die Einrichtung von sogenannten Knappsch afts-
kassen herbeigeführt, zu denen die Unternehmer entsprechende Beiträge
zu leisten verpflichtet waren, (mindestens die. Hälfte der Beiträge der
Arbeiter). In der neuesten Zeit ist diese Einrichtung unter Wahrung
ihrer Besonderheiten in die allgemeine Arbeiterversicherung aufgenommen,

Der Bergbau wird zwar auch als Einzelbetrieb durchgeführt, aber
aur, wo es sich um die Verwertung kleinerer Lagerstätten handelt, wo
nur geringe Mittel und keine besonderen Kenntnisse und Geschicklich-
keit für den Abbau erforderlich sind, z. B. dort wo das Lager ganz an der
Oberfläche ist, sog. Tagbau. Bei grösseren Betrieben ist schon seit langer
Zeit die Bildung von Gesellschaften die Regel. In alter Zeit warer
es öfters Arbeitsgenossenschaften, bei denen die Mitglieder selbst mit
arbeiteten; schon im 18. Jahrhundert finden wir dagegen Bergwerke
in der Hand von Kapitalisten, in der Form der Gewerkschaft, d.i
eine Gemeinschaft von Personen, die nicht im Bergbau mit thätig waren,
denen die Verleihung als Unternehmer und zugleich die Rechtspersön-
lichkeit gewährt war. Bei den Salimen finden wir dagegen ähnlich
lie Einrichtung der Pfännerschaft, die wohl ursprünglich von den
Mitarbeitenden selbst gebildet war, allmählich aber in die Hand von
Kapitalisten übergegangen war. Die Anteilsrechte der Gewerksmitglieder
werden in sowenannten Kuxen ausgedrückt, und die Mitglieder als Mit-

Muthung.,

Zergpolizel.

Gewerkschaft.
        <pb n="149" />
        30

eigentümer des Bergwerks mit ihrer Kuxzahl in dem Grundbuche ein-
getragen. Der Gewerke, wie diese Teilhaber heissen, ist nach Verhältnis
seines Anteils zum Anteil an der Ausbeute berechtigt, aber auch zu
den als notwendig anerkannten Beiträgen verpflichtet, von denen er
sich nur durch Verzicht auf seinen Anteil befreien kann. In der
neueren Zeit hat aber die Form der Aktiengesellschaft mehr und
mehr die der Gewerkschaft verdrängt und ist die durchaus herrschende
yeworden.

Frage der Ver- Bei der hohen Bedeutung, welche der Bergbau als Grundlage für

staatlichung. die Industrie und das ganze wirtschaftliche Leben besitzt; ferner bei
der Beschränktheit des Vorrats an mineralischen Lagerstätten, wodurch
sich leicht ein bedeutsames Monopol der Bergwerksbesitzer herausbilden
kann, liegt die Frage nahe, ob nicht überhaupt, oder doch unter be-
stimmten Umständen, die Verstaatlichung der Bergwerke am Platze ist,
also das Zurückgehen auf die alte Regalisierung der Bergbaues. Hier-
bei ist zu unterscheiden zwischen den bereits in Privatbesitz befind-
lichen und noch freien Lagern. Bei den letzteren ist die Verstaat-
lichung verhältnismässig leicht durchzuführen ohne die Verletzung
privater Interessen, während in dem anderen Falle die dazu nötige
Expropriation nur durch einen tiefer. Eingriff in den Privatbesitz und
nur auf Grund grosser finanzieller Opfer resp. grosser Finanzopera-
tionen durchzuführen wäre. Das Recht des Staates und eventuell die
Pflicht zu einem derartigen Eingreifen durch die Gesetzgebung kann
keinem Zweifel unterliegen. Es kann sich nur darum handeln festzu-
stellen, unter welchen Verhältnissen eine solche einschneidende Mass-
regel gerechtfertigt sein kann.

Nach dem früher Auseinandergesetzten wird auch hier die wirt-
schaftliche Freiheit zu wahren sein, so lange nicht ausdrücklich ihre
Schädlichkeit nachgewiesen ist. Der bergmännische Betrieb ist ein
komplizierter, technischer und kaufmännischer. Es wird deshalb hier
der privatwirtschaftliche Unternehmungsgeist von hoher Bedeutung
sein; und sicher ist es ihm nur zu verdanken, dass heutigen Tages der
Bergbau in so ausserordentlicher Blüte steht. Dagegen liegen Bei-
spiele‘ vor, dass auch staatliche Bergwerke völlig auf der Höhe der
Zeit stehen und allen Anforderungen gerecht werden können, wie das
von preussischen Bergwerken z. B. in Saarbrücken zu sagen ist, die
aber nicht durch ein Monopol gestützt werden, sondern unter dem
Drucke der privatwirtschaftlichen Konkurrenz thätig sind. So weit es
sich nur um Ausnahmen handelt, wird man sich daher nicht unbedingt
ablehnend verhalten können. Auf die alten Arbeitergenossenschaften
aber zurückzugehen, hiesse sicher auch den Bergbau selbst auf dus
alte niedrige Niveau des Betriebes allmählich wieder herabdrücken.

Wo wird nun eine Veranlassung zur Verstaatlichung vorliegen?
Offenbar da, wo die Ausbeutung des Publikums durch wenige Privat-
besitzer infolge eines Monopols zu befürchten ist. Dies wird da vor-
liegen, wo die Lagerstätten nur in beschränktem Masse vorhanden sind
und ihre Produktion nicht ausreicht den Bedarf zu decken, wie das
früher oder später bei unseren Kohlengruben der Fall sein wird. Des-
halb gehen wir auch davon aus, dass es nur eine Frage der Zeit ist,
dass dieselben in die Hand des Staates übergeführt werden müssen,
wobei der Staat nur verpflichtet sein wird, den gewöhnlichen Betriebs-
        <pb n="150" />
        1383 —
zewinn zu ersetzen, nicht aber einen etwaigen Monopolgewinn. Sehr
falsch aber wäre es schon bei einer vorübergehenden Kohlenteuerung
den Moment der Verstaatlichung gekommen zu sehen, da dieselbe nur
hervorgerufen ist durch eine vorübergehende besondere Ausdehnung des
Bedarfs infolge eines exceptionellen industriellen Aufschwungs, mit dem
die bergmännische Produktion nicht völlig Schritt halten konnte,
während nach kurzer Zeit eine Verminderung der Nachfrage für indu-
strielle Zwecke und damit ein Preisrückgang zu erwarten steht. Ge-
rade die grösste Beweglichkeit des auf Erwerb gehenden Privatbeiriebes
ermöglicht es in weit höherem Masse, den Bergbau den volkswirt-
schaftlichen Bedürfnissen anzupassen, als das in der Hand des Staates
möglich wäre. Erst wenn die Ausdehnung des Betriebes durch die
Ausbeutung der vorhandenen Lager begrenzt ist, wird dieses Mo-
ment in Fortfall kommen und die Verstaatlichung sich rechtfertigen
(asssen.

Die Regalisierung kann aber noch aus anderen Rücksichten rat-
sam sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Staat bereits ausge-
dehnten Bergbau selbst betreibt, der für die Staatskasse von hoher Be-
deutung ist, und eine übermässige Konkurrenz durch zunehmenden,
privatwirtschaftlichen Abbau die Rentabilität des Betriebes in Frage
stellt, wie das bei unseren Kaliwerken der Fall gewesen ist. Hier
war das uben erwähnte Vorgehen einer Anzahl Staaten vollständig ge-
rechtfertigt, den Salzbergbau sich selbst vorzubehalten, und damit eine
Ueberfüllung des Weltmarks mit dem Produkte zu verhindern; und es
war nur zu beklagen, dass das Abgeordnetenhaus den gleichen Schritt
für Preussen verhinderte. Deutschland besitzt in den Kalilagern ein
Weltmonopol, das Ausland ist in der Hauptsache bei dem Bezuge von
Kali auf Deutschland angewiesen. Das begründet einen Vorteil von
hoher pekuniärer Bedeutung, so dass es wohl gerechtfertigt erscheinen
kann, denselben entweder den einzelnen Staaten, oder dem Reiche spe-
ziell zuzuwenden:
Im deutschen Reiche yiebt es:
Bergwerke auf Erze
exkl. Eisenerzen . 191, in denen 48358 Personen beschäftigt sind
Bergwerke auf Eisen-
erze . 0.0.0.0. 214 „ x» 20 670
Bergwerke auf Salz 23 „ » 73760
Bergwerke auf Stein-
kohlen . . . . 312 »„ 258380
BergwerkeaufBraun-
kohlen . 2... 395  » 26331
[185 „7 861109
        <pb n="151" />
        Abschnitt IL
Die stoffveredelnden Gewerbe.

Kapitel I.
Die geschichtliche Entwicklung der Gewerbe.
G. Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl. Bd. IX, 1.
Tübingen 1896. Die rechtliche Ordnung des Gewerbewesens.

Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht. Bd. I. Berlin 1868.

H. 4. Mascher, Das deutsche Gewerbewesen von der frühsten Zeit bis
auf die Gegenwart. Potsdam 1866.

W. Arnold, Das Aufkommen des Handwerkerstandes im Mittelalter.
Basel 1861. Ders., Deutsche Urzeit. Gotha 1879.

W. E. Wilde, Das Gildewesen im Mittelalter. Berlin 1838.

Stahl, Das deutsche Handwerk. Giessen 1874.

&amp;. Schmoller, Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert.

1870.

Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft. Tübingen 1901, 3. Aufl.

Halle

8 30.
Altertum und Mittelalter.
Ed. Meyer, Die wirtschaftl. Entwicklung des Altertums. Jahrb. f. Nat.-Oek.
1896, Bd. XI.
K. Th. v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte. 3 Bde. Leip-
zig 1879, 1894 und 1901.
&amp;. v. Below, Die Entstehung des Handwerks in Deutschland, Zeitschrift für
Social- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. V. Weimar 1897.
Erst nach der Entwicklung einer grösseren Volksdichtigkeit und
Entwicklung mannigfacher Bedürfnisse bildet sich allmählich eine solche Arbeitstei-
des lung aus, dass besondere Personen ihre ganze Thätigkeit der Herstel-
Handwerks. |ung bestimmter Gegenstände zuwenden, und auch dieses geschieht zu-
nächst‘ im Interesse eines grösseren Haushaltes. Allmählich werden
Veberschüsse aus dem Haushalte zum Tauschverkehr benutzt, bis sich
dann selbständige Gewerbetreibende herausbilden, welche im Interesse
des Erwerbes auf die Herstellung bestimmter Geräte, Waffen, Schmuck-
sachen ihre Arbeitskraft richten, oder auch persönliche Arbeitsleistungen,
zu denen besondere Geschicklichkeit und erlernte Fertigkeit gehörten
‘Barbiere, Maler), berufsmässig Anderen gegen Entgelt widmen.
        <pb n="152" />
        — 135 --
Schon 2000 Jahre vor Chr. hat es in Aegypten neben gewerblich
ausgebildeten Sklaven freie, selbständige Handwerker gegeben, Die
Weber z. B. werden als leibeigen aufgeführt, als frei dagegen Barbiere,
Waffen- und Goldschmiede, Steinmetzen, Maurer, Bildhauer, Bal-
samierer. Im homerischen Zeitalter gab es neben dem Stande der
Bauern und dem der Musiker, Tänzer und Gaukler, dann einen dritten
Stand der Handwerker. Gleiches deutet die hebräische Ueberlieferung
an. Die ältesten Handwerker sind die Metallarbeiter, sowohl die Schmiede
wie die Erzgiesser. Dann folgen die Thonarbeiter, die Zimmerleute,
die sämtlich in Griechenland in die früheste Zeit zurückreichen,

Zur Zeit des Perikles spielten neben den gewerblich thätigen
Sklaven freie Handwerker eine nicht zu unterschätzende Rolle. Sie ge-
hörten allerdings zu der unteren Klasse. Barbaren wie Griechen blick-
ten mit Geringschätzung auf die Handwerker, wie Herodot sagt. Aber
in Korinth werden sie am wenigsten verachtet, wo sie auch für den
Export arbeiteten und zu erheblichem Wohlstande gelangt waren. Als
freie Arbeiter sind Schuster, Schneider, Barbiere, Salbenhändler, Wurst-
händler, dann die Bauarbeiter zu erwähnen, ausserdem Färber, Erz-
und Goldgiesser, Elfenbeinarbeiter, Maler, Sticker, Graveure, Seiler,
Leineweber, Lederarbeiter etc., woraus sich ergiebt, welche grosse Ver-
schiedenartigkeit der selbständigen Arbeit schon damals vorlag. Dieser
Gewerbebetrieb ging nicht nur im kleinen Massstabe vor sich, son-
dern es gab auch grössere Unternehmungen, die wohl hauptsächlich mit
Sklaven ausgeführt wurden und besonders für das Ausland Waaren lie-
ferten, wie die Waffenschmiede.

Vor der Völkerwanderung hat es auf deutschem Beden Gewerbe
noch nicht gegeben, wenn man darunter versteht die stoffveredelnde
Arbeit behufs Verkauf, also unter Ausbildung der Arbeitsteilung
während natürlich für den eigenen Hausbedarf schon sehr verschieden-
artige Arbeiten im Hause selbst vorgenommen wurden, um den immer-
hin mannigfaltigen Bedürfnissen genügen zu können. Bücher hat
vollständig recht, dass derartige stoffveredelnde Thätigkeit schon früher
da ist, als der landwirtschaftliche Betrieb, denn derselbe setzt eben
Werkzeuge mancherlei Art voraus, um den Boden zu bearbeiten, was
bereits eine Ausbildung der Geschicklichkeit in der Herstellung mannig-
faltiger Hülfsmittel bedingt.

Wie dann das Christentum uns von dem Süden als Träger
der geistigen Kultur zugekommen ist, so waren €8 auch die Ueber-
bringer desselben, welche die ersten Fortschritte wirtschaftlicher Kultur
hier einbürgerten. Die Mönche sind es gewesen, welche aus Italien
mit mancherlei neuen Gebräuchen und Bedürfnissen auch die Kennt-
nisse importierten, hierfür Befriedigung zu schaffen und die mensch-
liche Arbeitskraft mit den verschiedensten Hülfsmitteln auszustatten,

In den von ihnen gegründeten Klöstern bildeten sich Werk-
stätten aus, in denen die mannigfaltigsten Gegenstände angefertigt
wurden. Zuerst übernahmen die Mönche sclbst die betreffende
Handwerksthätigkeit, dann lernten sie Eingeborene an, die sie als
Arbeiter heranzogen. Von den Klöstern übertrugen sich diese Fertig-
keiten zuerst auf die Sitze der geistlichen und weltlichen Fürsten, dann
auf die kleineren Fronhöfe, wo die hörigen Arbeiter zu bestimmtem
Handwerk anvehalten wurden, um all’ das anzufertigen, was die Herren

Zriechenland.

Mittelalter.
        <pb n="153" />
        156

Hörigkeits-
verhältnis.

selbst und ihr ausgedehntes Hof- und Dienstpersonal gebrauchten.
Denn ein jeder solcher Herrensitz umfasste eine grössere Wirtschaft.
Der Herr übernahm nicht nur die Beköstigung, sondern auch die
Lieferung von Wohnung, Kleidung und sonstiger Ausstattung, wie sie
für die Bediensteten in der Wirtschaft oder im Kriegsdienste erforder-
lich waren; und je mehr sich die Gewohnheiten verfeinerten, um so
mannigfaltiger waren die Arbeiten, welche die Hörigen übernehmen
mussten,

Die erste Thätigkeit, die hierbei in Betracht kam, und grössere
Ausdehnung erlangte, war die Verarbeitung der Metalle: die Schmiede-
arbeit mit dem Nebenzweig der Schlosserei, dann der Metallgiesserei,
die sicher schon vor der Völkerwanderung auch in Deutschland längst
bekannt war. Das Metall wurde schon damals vor allen Dingen bei
den Waffen und in fortdauernd wachsender Weise dann im Hausgerät
aller Art verwendet. Hier haben sich sicher schon früh neben den
hörigen Arbeitern selbständige freie Handwerker entwickelt, die sich aus-
schliesslich dieser Thätigkeit widmeten. In zweiter Linie kommt die
Weberei in Betracht, die schon damals in allen Häusern verbreitet
war, und besonders an den grossen Höfen die mannigfaltigste Ausge-
staltung erfuhr.

Auf den Herrenhöfen wurde das Weben wie das Spinnen von
Frauen ausgeführt, die in besonderen Häusern, resp. Sälen zusammen
die Arbeit für die Herrschaft zu verrichten hatten, deren Produkt als
Lohn und Geschenk, hier und da auch wohl als Tauschobjekt in
iremde Hände überging und sich im Lande verbreitete. Aber neben
ihnen wurde schon im frühen Mittelalter von der bäuerlichen Be-
völkerung mehr produziert, als an Ort und Stelle verbraucht wurde,
so dass Zeuge mannigfaltiger Art zum Handelsartikel wurden, wie
dies von den friesischen Tuchen zu sagen ist. Kine besondere Be-
deutung gewannen naturgemäss früh die mannigfaltigen Bauhandwerke,
je mehr das Bedürfnis hervortrat, sich in festen Burgen und Schlössern
sicheren Schutz und Sitz für den grossen Hofstaat zu schaffen; dann,
um die kirchlichen Bauten auszuführen und sie auszuschmücken, worauf
die Geistlichkeit bekanntlich zu allen Zeiten das grösste Gewicht legte
und darin das beste Mittel fand, ihr Ansehen zu heben und zu
stützen. So werden in den Kapitularien Karls der Grossen bereits
13 verschiedene Handwerke aufgeführt, welche auf den Domänen ge-
halten werden sollen: Fischer, Schmiede, Schildmacher, Böttger, Sattler,
Schuhmacher, Müller, Drechsler, Bäcker, Bierbrauer, Goldarbeiter,
Seifensieder, Zimmerleute. Auffallender Weise fehlt die Erwähnung
der Töpfer, wie auch sonst in den Urkunden der damaligen Zeit, ob-
wohl es keinem Zweifel unterliegen kann, dass Thongeräte mannig-
faltigster Art damals in Gebrauch gewesen sind. Man kann daraus
antnehmen, dass noch ausser den aufgeführten eine Anzahl anderer
Handwerke bereits bestanden haben.

Diese Handwerker auf den Fronhöfen waren, wie erwähnt, Hörige,
welche nach Bedarf und nach Angabe der Beamten die Arbeit aus-
zuführen hatten. Dies geschah teils auf dem Hofe selbst, teils in
ihrer Wohnung, die ihnen von den Herren mit Land überwiesen
wurde; teils indem sie die Beköstigung und Wohnung unmittelbar von
den Herren empfingen, teils indem sie sich auf dem ihnen überlassenen
        <pb n="154" />
        - 137 -
Tofe den. Unterhalt selbst beschafften. Hier haben wir es, wie
Bücher sich ausdrückt, noch mit erweitertem Hauswerk zu thun, wo
Jie Hörigen nur für den Hausbedarf arbeiteten, und dieser in der
Hauptsache von den Zugehörigen selbst gedeckt wurde.
Wie die selbständig wohnenden hörigen Handwerker schon eine
atwas freiere und selbständigere Stellung hatten, als die auf dem
Hofe selbst Lebenden, so traten namentlich in den freien Dörfern
schon früh selbständige, freie Handwerker auf. Aber erst mit der
Städtebildung in dem 10. Jahrhundert änderte sich allmählich das
Bild durchgreifend. Neben den alten römischen Städten: Köln, Mainz,
Worms, Trier, Strassburg, Basel, Augsburg, Regensburg etc. bildeten
sich zuerst an den bischöflichen Sitzen, wie Merseburg, Halberstadt,
Magdeburg, Meissen in dem Lande verstreut Zentren des Verkehrs
und gewerblicher Thätigkeit. Auch hier gab es zunächst Hörige der
Grundherren und darunter Handwerker; daneben aber übernahmen
"reie Leute selbständige Gewerbe als das beste Mittel, zu einem ge-
wissen Wohlstande zu gelangen. Um nun die Bevölkerung zu heben,
and eine besondere Anziehungskraft namentlich für tüchtige Hand-
werker zu gewinnen, gewährten die Städte den Zuwandernden be-
stimmte Vergünstigungen, vor allen denjenigen, die sich dort dauernd
niederliessen, vielfach bereits nach einem Jahre die persönliche Frei-
heit. Das war natürlich ein Hauptreizmittel für die hörigen Hand-
werker der Fronhöfe, sich in die Städte zu flüchten, um dort die Frei-
heit zu erlangen; und eine Menge blutiger Kämpfe entstanden darüber
zwischen den Städten und den Rittern der Umgegend. Die weitere
Folge davon war, dass sich die Grundherren genötigt sahen, die Lage
ihrer Hörigen zu verbessern und die bisherigen Fesseln zu lockern,
um dadurch die Veranlassung zur Flucht in die Städte zu vermindern.
Die Entwicklung gestaltete sich demgemäss derart, dass dem Hörigen
fest, gemessene Leistungen zugewiesen wurden, sodass also, wie das aus
Strassburger Urkunden hervorgeht, der Schwertfeger eine bestimmte
Zahl von Schwertern, der Sattler von Sätteln u. 8. W. zu liefern, der
Schlosser. die Anfertigung der nötigen Schlösser und deren Instand-
haltung auszuführen hatte. Darüber hinaus aber konnten sie ihre
Arbeitskraft für Andere verwerten und sich ihre Leistungen bezahlen
lassen. In dieser Zeit trat ein neues Moment hinzu, welches einen Folgen der
Aurchgreifenden Einfluss auf die Lage und die Stellung der Hand-Geldwirtschaft.
werker ausübte, das war die Einbürgerung des Geldes und des Geld-
verkehrs. Bei den zunehmenden Bedürfnissen der Herren und dem
Steigen der Pracht an den Herrensitzen genügte die heimische Pro-
Juktion nicht mehr, und der Handel mit dem Örient brachte Luxus-
zegenstände aller Art auch in die deutschen Lande, nicht nur Ge-
würze und Spezereien, sondern auch Seiden- und Purpurstoffe, kunst-
volle Waffen und Geräte, die nur mit Geld zu erwerben waren. Um
dieses Geld zu erlangen, waren die Herren sehr bereit, statt der zu
liefernden Waaren und Handwerksarbeiten Geld anzunehmen, wie es
auf der anderen Seite für den selbständig wohnenden Handwerker in
erweiterter Weise möglich wurde, gegen Geldlohn Arbeiten auch für
Andere zu übernehmen als nur für den Grundherren, Dadurch ge-
langte der tüchtige Handwerker mehr und mehr zu Wohlstand, und
er konnte sein anvesammeltes Kapital dann schliesslich verwerten, um
        <pb n="155" />
        38

sich die völlige Freiheit zu erkaufen, wozu sich bei den häufigen
Geldverlegenheiten der Herren oft genug Gelegenheit fand. Und auch,
wo die Fessel nicht gänzlich beseitigt wurde, erlangte der Handwerker
thatsächlich eine immer grössere Selbständigkeit und wirtschaftliche
Bedeutung. Gerade so wie auch in der ersten Hälfte des letzten
Jahrhunderts es in Russland reiche Kaufleute, wohlhabende Hand-
werker und selbst Industrielle in den grossen Städten gab, die Hörige
waren, und der Grundherr sah seinen Stolz darin, auch seinen Luxus-
bedarf möglichst allgemein von eigenen Leuten herstellen zu lassen
und wohlhabende und angesehene Unterthanen zu haben.

In der erwähnten Weise entwickelte sich in der zweiten Hälfte
des Mittelalters immer allgemeiner ein freier, selbständiger Hand-
werkerstand, der ein bedeutsamer Faktor in dem wirtschaftlichen und
politischen Leben wurde. Ein Haupthülfsmittel zu diesem Aufschwunge
war die Ausbildung der Zünfte, denen wir jetzt näher treten müssen.

$ 31.
Die erste Entwickelung des Zunftwesense.

Stieda, Die Entstehung des deutschen Zunftwesens, Jahrb. für Nat.-Oek. 1876.

Schönfeld, Zur wirtschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens im
Mittelalter. Ebenda, Bd. IX. 1867.

Nitsch, Ueber die Entstehung der Zünfte. Schriften der Academie der
Wissensch. Berlin 1879.

Schmoller, Strassburg zur Zeit der Zunftkämpfe und die Reform seiner Ver-
fassung und Verwaltung im XV. Jahrh, Strassburg 1875.

Ders., Strassburger Tucher- und Weberzunft. Strassburg 1879.

X. Meister, Die ältesten gewerblichen Vorstände von Wernigerode, Jena 1890.

Eberstadt, Der Ursprung des Zunftwesens und die älteren Handwerksverbände
des Mittelalters. Leipzig 1900.

Hörige
Innungen,

In der Zeit des Faustrechts, wo die Staatsgewalt nicht imstande
war, dem einzelnen Hülfe zu leisten und ihm zu seinem Rechte zu
verhelfen, oder eine solche Aufgabe überhaupt noch garnicht als zum
Staatswesen gehörig erkannt hatte, lag es in der Natur der Sache, dass
sich alle diejenigen vereinigten und zu gegenseitigem Nutzen organi-
sierten, welche die gleichen Interessen hatten. So sehen wir den Adel
fest zusammenhalten, die geistlichen Orden sich ausbilden und über
das Land verbreiten. Aus der Familie heraus entwickeln sich die
Verbrüderungen, unter Erweiterung der Blutsverwandtschaft, durch
äusserliche Mischung des Blutes, zur gegenseitigen Verteidigung und
Blutrache. Auf wirtschaftlichem Gebiete wachsen aus den Verbrüde-
rungen heraus die Kaufmannsgilden, welche den Kaufleuten an ent-
legenen Orten Anschluss und Hülfe gewährleisten.

Auf der anderen Seite nötigt die wirtschaftliche Entwickelung
zu einer Arbeitsvereinigung und Organisation derselben. Schon auf
den grossen Herrenhöfen, wie den Domänen wurden die hörigen Hand-
werker, so weit die Zahl ausreicehte, nach den einzelnen Gewerben zu
Vereinigungen organisiert, um die Arbeitskräfte besser ausnutzen, die
Arbeit selbst besser kontrollieren zu können, An die Spitze wurde
von dem Herren ein Beamter als Obmann gestellt, dem sich die übrigen
unterzuordnen hatten. Er verteilte und überwachte die Arbeiten und
war für die Lieferungen verantwortlich. Zugleich hatte er den Nach-
        <pb n="156" />
        „ 139
wuchs anzulernen, wie den Angelernten ihre Stellung anzuweisen. Auf
solche Weise gab es wohl organisierte hörige Innungen sowohl an den
yrösseren isolierten Herrenhöfen, wie an den Sitzen der Grafen, Bischöfe
und sonstiger Würdenträger in den Städten,

Nach diesem Vorbilde entwickelten sich neben ihnen Ver- Freie Zünfte.
einigungen freier Handwerker in den Städten zu den sogenannten
Zünften. Ihre Aufgabe war zunächst die Vertretung ihrer Interessen
gegenüber den Grundherren und sonstigen städtischen Bürgern, dann
innerhalb der eigenen Kreise Ordnung und gegenseitige wirtschaftliche
Unterstützung zu gewährleisten.

Mit der zunehmenden Beseitigung des alten Hörigkeitsverhält-
nisses erlangten aber auch die alten hörigen Innungen allmählich
Freiheit und Selbständigkeit, und gingen in die neuen Organisationen
der Zünfte über. Noch lange Zeit behielt dann der Grundherr gewisse
Rechte, nicht nur der Genehmigung der Statuten, sondern auch der
Ernennung des Obmannes, wie es für Wernigerode nachgewiesen ist.
Die Zünfte hatten bestimmte Abgaben an den Fürsten zu entrichten,
die nicht überall den Charakter einer Steuer hatten, sondern eine Ab-
zabe als Rest früherer Dienstleistungen. So ist der alte Streit zu
schlichten, ob die Zünfte aus den hörigen Innungen hervorgegangen,
oder freie, selbständige Organisationen sind. Es ist eben beides neben
ainander hergegangen und die Frage ist nicht nach einem entweder-
oder zu entscheiden.

Ganz dasselbe ist aber auch über die Ursachen der Entstehung
der Zünfte zu sagen, die von verschiedenen Autoren sehr verschieden
beurteilt werden.

Schmoller geht davon aus, dass die Zünfte hervorgegangen sind
aus einer Art Gewerbegericht, um die Streitigkeiten zwischen Meistern,
wie zwischen Meistern und Gesellen zu: schlichten, da eine andere
[nstanz von ihnen nicht anerkannt wurde, um weder von dem Magistrat
noch von einzelnen Grundherren in dieser Hinsicht abhängig zu sein.
Ganz unzweifelhaft ist dieses mit eine Veranlassung gewesen. Aber
obenso sicher ist es, dass es nicht die alleinige war, sondern dass der
damalige Zeitgeist vollständig ausreicht, um die Gründung solcher
Organisationen zu erklären, ja, als etwas Selbstverständliches oder
Natürliches anzusehen. Dazu kommt, dass ein grosser Unterschied
zwischen den‘ grossen Städten und den Landstädten vorliegt, wie

zwischen den sich selbständig entwickelnden Städten als Krystallisations-
punkte von Handel und Verkehr, und denjenigen, die nur erweiterte
Fürstensitze oder sonstige Herrensitze bildeten.

Die Zeit der Entstehung der Zünfte liegt für Deutschland in dem
12. Jahrhundert, für welches uns eine ganze Anzahl Zunttbriefe erhalten
sind: für die Fischer zu Worms von 1106, die Schuhmacher zu Würz-
burg und Magdeburg von 1128 und 1158, die Gewandschneider gleich-
falls in Magdeburg 1183 u. s. W., die wichtig sind, um danach die ersten

Aufgaben der Zünfte zu beurteilen. Mögen auch schon früher Zünfte
organisiert gewesen sein, so haben sie doch in Deutschland vor dem
{2 Jahrhundert jedenfalls keine Bedeutung gehabt. In anderen Län-
Jern wie Frankreich, England, reicht die Entstehung aber noch ein
Jahrhundert weiter zurück. Ueberhaupt ist zu sagen, dass das Zunft-
wesen in ganz Europa zur Ausbildung gelangte und überall eine hohe

Entstehung
der Zünfte.
        <pb n="157" />
        140

Bedeutung erlangt hat; bei weitem am meisten aber in Deutschland,
wo es von jeher fester organisiert wurde und sich weit länger in der
alten Form, dann in wesentlich verschärfter Einengung erhalten hat,
als in anderen Ländern, Der Einfluss des Zunftwesens ist daher für
das wirtschaftliche und soziale Leben Deutschlands ein weit grösserer
gewesen, als in den anderen Ländern, weshalb begreiflicher Weise die
deutsche Litteratur darüber die grösste Ausdehnung erlangt hat, und
die Tradition in keinem Lande so mächtig bis in die Gegenwart
hinein wirkt, als gerade hier.

Wie aus dem Ursprunge leicht erklärlich ist, hatten die Hand-
werker überall zunächst auch in den Städten nur eine niedere Stellung.
Auch die freien Handwerker gehörten einer unteren Arbeiterklasse an
und standen infolgedessen in einem Gegensatz zu den Patriziern, den
alten Grundbesitzern und Gründern der Städte oder ‚dem eingesessenen
Adel. Diese hatten allein die Herrschaft, d. i. die Stadtverwaltung in
der Hand, und die folgenden Jahrhunderte sind angefülll mit dem
Kampfe beider Klassen um die Herrschaft, Die Zunftorganisation war
das wesentlichste Mittel der Handwerker ihre Macht in diesem Kampfe
zu heben, allmählich Sitz und Stimme in dem Rate der Stadt zu er-
langen und diesen, wie das in Süddeutschland öfters der Fall war,
völlig in die Hand zu bekommen und ihn zu beherrschen.

Die Gründung der Zünfte in den Städten ging zwar, wie wir
sahen, in der Hauptsache von den freien Handwerkern selbständig aus,
und entwickelte sich aus dem Zustande der Gewerbefreiheit, aber sie
konnten sich nicht selbständig konstituieren, sondern die Aufstellung,
oder wenigstens die Genehmigung der Zunftrollen, das sind ihre Sta-
tuten, geschah durch den Rat der Stadt, oder auch, wie wir sahen,
durch den Grundberren; später namentlich unter Verleihung bestimmter
Privilegien durch den Fürsten, Zunächst war sie in Deutschland,
mit oben erwähnten Ausnahmen, eine rein städtische Angelegenheit,
In England dagegen behielten die Könige sich das Konzessionsrecht
selbst vor und hatten deshalb einen viel durchgreifenderen Einfluss
auf die Organisation, dann aber auf die ganze Handhabung der zünft-
lerischen Macht. Eben deshalb haben sie in England niemals so
ausarten können, wie das auf deutschem Boden der Fall gewesen ist.
Auch in Frankreich hat die Staatsgewalt weit früher unmittelbar in
diese Verhältnisse eingegriffen und dadurch die Ausbildung eines Zunft-
zwanges gemindert.

Die Zünfte haben auch im Laufe der Zeit, wenn wir jetzt Deutsch-
land ins Auge fassen, grosse Wandlungen erfahren. Man kann sie
daher nur verstehen, wenn man die historische Entwickelung verfolgt
and sie sich gegenwärtig hält. Die verschiedenen Urteile über die
Zünfte sind eben darauf zurückzuführen, dass ein Jeder ein anderes
Stadium im Auge hat, Die modernen Handwerker, welche sich nach
der Zunftorganisation zurücksehnen, denken dabei an die Blütezeit der
Zünfte Ende des Mittelalters. Alle diejenigen, welche das Zunftwesen
bekämpfen, haben den Zustand im Auge, der hier am Ende des acht-
zehnten und zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts vorhanden war.
Bei der historischen Verfolgung haben wir nun verschiedene Phasen
der Entwickelung festzustellen. Zuerst kommt die älteste Zeit in Be-
tracht, welche das zwölfte und dreizehnte Jahrhundert umfasst,
        <pb n="158" />
        141

Wie sehr das Zusammenschliessen der Interessenten in jener Zeit
zegeben war, geht daraus hervor, dass ursprünglich die Zünfte keines-
wegs immer einzelne Gewerbe allein. umfassten, — dazu war, in den
kleineren Städten namentlich, die Zahl meistens zu gering; — und
yusserdem, dass nicht nur die Handwerker, sondern die verschiedensten
anderen Arbeiter sich in der gleicher Weise associierten, wie Gärtner,
Krämer, Fuhrleute. Dabei ist zu bemerken, dass dieselben nicht
überall von den Fürsten begünstigt wurden, sondern dass ihnen sogar er-
hebliche Schwierigkeiten in den Weg gelegt wurden. Der Bischof
Heinrich von Worms hob 1233 fast alle Innungen auf. In Wien
wurden 1278 alle Unionen aufs strengste untersagt, ein Beweis, dass
dieselben in jener Zeit noch nicht völlig festen Fuss gefasst hatten.

Die Bestrebungen der Zünfte waren von Anfang an sehr ver-
schiedene. Einmal sind sie ausgesprochener Massen geselliger Natur,
ım gemeinsame Trinkgelage zu veranstalten, wofür es allerdings gleich-
zültig war, auf welche Weise die Mitglieder ihr Brot verdienten. In
zweiter Linie, wie erwähnt, haben sie die Ausübung einer Gewerbe-
nolizei, wobei es sich zunächst keineswegs allein um die Interessen
der Mitglieder handelte, sondern ausgesprochener Massen auch um
Jen Schutz der Konsumenten. Das liegt in den Bestimmungen
über den Bezug und die Qualität des Rohmaterials, welches zur Bear-
beitung gelangen sollte, über die Art der Anfertigung, dann später
über die Preise, welche die Mitglieder für ihre Produktion fordern
Jurften. Der Schwerpunkt lag aber in dem 13. Jahrhundert wohl
unzweifelhaft in der gemeinsamen Unterstützung der gewerblichen Inte-
ressen, sowohl zur Förderung der Leistungsfähigkeit durch gemeinsamen
Bezug des Rohmaterials, durch bestimmte gewerbliche Anlagen, wie in
der scharfen Zusammenfassung und Abschliessung des Gewerbes in
Zünften, indem jeder dem betreffenden Gewerbe Angehörige auch der
Korporation beitreten musste. Zunächst wurde dabei der Nachweis
bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten nicht verlangt. Indessen ist
schon 1272 bei den Bäckern in Berlin gefordert, dass der aufzuneh-
mende Gewerksmann in eines Meisters Ofen bereits Brot gebacken
habe. Ausserdem musste eine gewisse Abgabe entrichtet werden. Die
Beschränkung der Aufnahme ist anfangs eine geringe. Nur ehrliche
Geburt wird verlangt. In einer Anzahl Gewerben sind thatsächlich
auch Frauen in die Zunft aufgenommen, in den meisten sind sie nicht
ausdrücklich ausgeschlossen. Ursprünglich war die Arbeitsteilung noch
eine wenig entwickelte, so dass thatsächlich derselbe Gewerbetreibende
verschiedene Handwerke zugleich übernahm, der Schmied auch Schlosser-
arbeit verrichtete und umgekehrt und, wie schon erwähnt, in derselben
Zunft sehr ungleiche Handwerke vereinigt waren. 1244 bildeten in

Regensburg z. B. Zimmerleute, Schreiner und Korduanbereiter eine Zunft.

Schon in der frühesten Zeit finden wir die Unterscheidung in
Meister, Gesellen und Lehrlinge, jedenfalls aber noch nicht in der
späteren scharfen Abgrenzung; wie denn Meister ursprünglich nur die
Mitglieder des Zunftvorstandes genannt wurden. Erst später schieden
sich. die drei Klassen immer schärfer ab, und hildeten die Formali-
täten, welche den Uebergang von einer Klasse zur anderen zur Vor-
bedingung machten, einen besonders wichtigen Teil der zünftlerischen
Bestimmungen.

1. Phase.
        <pb n="159" />
        oO

Der Betrieb des ganzen Handwerks war in der damaligen Zeit
noch ein ausserordentlich einfacher und wenig Veränderungen unter-
worfen. Der Handwerker selbst war in der Hauptsache ein Arbeiter
ohne wesentliches Kapital, der grösste Teil verrichtete seine Thätigkeit
im Hause des Kunden, der ihm das Rohmaterial lieferte, während der
Handwerker nur sein Werkzeug mitbrachte. Es war überwiegend, wie
es Bücher mit Recht bezeichnet, die Zeit des Lohnwerks. Daneben
aber gab es selbstverständlich eine Anzahl Gewerbebetriebe, die schon
damals selbständig im Hause des Handwerkers betrieben wurden, wenn
dazu grössere Kinrichtungen erforderlich waren, wie zum Beispiel eine
Schmiede, Backöfen, wo aber wiederum das Material meist von den
Kunden selbst geliefert wurde. So war das Gewerbe damals im wah-
ren Sinne des Wortes Handwerk gegen Lohn.

z. Phase.

8 382,
Die Blütezeit der Zünfte.

H. Hegel, Städte und Gilden. 2 Bde. Leipzig 1891.

Die zweite Phase war die der Blütezeit der deutschen Zünfte
während des 14. und 15, Jahrhunderts, zum Teil noch Anfang des 16.
ınd zwar in West- und Süddeutschland früher als im Osten. Es war
die Zeit, wo sich der Handwerkerstand zu einer ausserordentlichen Höhe
der Leistungsfähigkeit und des Wohlstandes wenigstens in den grösseren
Städten emporgearbeitet hatte; wo die Musterwerke deutschen Gewerbe-
Jeisses geschaffen wurden, die in unserer Zeit in den Gewerbemuseen
zlänzen und noch unerreicht dastehen, und auch die Arbeit für das
Ausland und den grossen Marktverkehr war es, welche dem Hand-
werker hohen Verdienst verschaffte und den Spruch von dem goldenen
Boden des Handwerks zeitigen half. Ein wachsender Teil des Gewerbe-
yetriebes wurde nun in das Haus des Gewerbetreibenden selbst verlegt,
der in grösseren und kleineren eigenen Werkstätten die Arbeit verrich-
tete und hauptsächlich auf Grund von Aufträgen von Kunden arbeitete,
sei es von den umwohnenden Bürgern, sei es von Kaufleuten, welche die
Waare exportieren wollten. Aber es wäre doch verfehlt, anzunehmen,
dass damals nicht auch auf Lager gearbeitet worden wäre. Vielmehr sind
sicher gerade die grösseren und erlesensten kunstgewerblichen Sachen aus
der Initiative .des Meisters selbst erwachsen und haben dann Liebhaber
zefunden, wie ja ebenso der Marktverkehr mit benachbarten Städten eine
gewisse Rolle spielte, indem die Handwerker, wie Schuhmacher, Weber
etc. ihre Waaren auf den Märkten des eigenen Wohnortes oder in an-
deren Städten an bestimmten Markttagen feil hielten, also nicht erst
die Bestellung abgewartet haben. Auf der anderen Seite wurde das
auf Arbeit- oder Stör- gehen, wie wir es oben schilderten, und wie
es in der ersten Phase das Gewöhnliche war, in vielen Handwerks-
branchen bekanntlich bis in die Gegenwart hinein fortgesetzt.

Wie sehr der Wohlstand des Handwerkers sich entwickelt hatte,
geht auch aus den mannigfaltigen Luxusverboten hervor, welche sich
yerade gegen die Gewerbetreibenden richteten und verhindern sollten,
dass sie ihren Wohlstand äusserlich in Kleidung u. s. w. zur Schau
irügen und es dem Adel gleich thäten. Man hat sich dadurch vielfach
        <pb n="160" />
        zu dem Glauben verleiten lassen, dass sich in jener Zeit und noch
später die Handwerker überall im Wohlstande befunden hätten. Das
ist sicher ein Irrtum. Unsere Urkunden stammen meist aus den grossen
Städten, die in besonderer Blüte standen. Mit ihnen beschäftigt sich
daher meistens der Historiker. Dort war Reichtum vorhanden. An
den kleinen Orten teilte der Handwerker aber die Dürftigkeit seiner
Umgebung und war insbesondere dem grossen Wechsel im wirtschaft-
lichen Leben und den häufigen Notständen unterworfen, welche die
grosse Abhängigkeit von der Natur und der Schutzlosigkeit gegen die
Launen derselben mit sich brachten.

Hatte hie und da der in Zünften organisierte Handwerkerstand
bereits damals versucht, sich in den Rat der Stadt einzudrängen, um
einen Einfluss auf die städtische Verwaltung zu gewinnen — wir er-
innern an die blutigen Kämpfe der Gewerbetreibenden gegen das
Patriziat der Stadt um 1259 in Köln, etwas später in Worms,
Ulm, Freiburg i. B. u. s. w. — 80 erweiterte sich diese Bewegung
ganz allgemein in dem 14. Jahrhundert, welches erfüllt ist von
dem Ringen um die Stadtherrschaft. Hierbei kam den Zünften
die Organisation zu militärisch geschulten Bataillonen wesentlich zu
Statten, welche die Verteidigung der Stadt mit zu übernehmen hatten
und bei den Kämpfen mit den umwohnenden Grossen eine wich-
tige Rolle spielten. Kein Wunder, wenn sie dadurch ihrer Macht
sich mehr und mehr bewusst wurden und in Zeiten der Not der
Stadt, dem Patriziat Konzessionen abzuringen vermochten, indem sie
diese zur Vorbedingung ihrer Hülfe machten. Ebenso haben die
Landesfürsten und Kaiser wiederholt in ihrer Bedrängnis sich die
militärische Hülfe der Zünfte durch Erteilung besonderer Privilegien
an dieselben gegen die Stadtobrigkeit zu erkaufen gewusst, wie z. B.
Ludwig der Bayer.

Diese Zunftbataillone fielen zwar in den grossen Städten öfters
mit den gewerblichen Zünften zusammen, in den kleineren Städten
aber nicht. Es wurden vielmehr verschiedene Zünfte bei den mili-
tärischen Organisationen mit einander verschmolzen. Gleichwohl liegt
wohl allgemein ein innerer Zusammenhang zwischen den gewerb-
lichen Zünften und den Verteidigungskorps der städtischen Bürger
vor. Es trug dieses sicher dazu bei, auch anderen Berufszweigen
zünftlerische Örganisationen zu geben, so dehnte es sich auch auf
Totengräber, Spielleute, Lehrer, Notare, Aerzte etc, aus, die sich dann
den militärischen Korporationen der Handwerker anschlossen.

Von besonderem Interesse ist es aber, die weitere Entwicklung
der Zünfte und speziell in gewerblicher Hinsicht zu verfolgen, denn es
kann keinem Zweifel unterliegen, dass es gerade ‚dieser Organisation
zu verdanken ist, dass das deutsche Gewerbewesen sich zu einer solchen
Blüte erhob, wie wir es in der damaligen Zeit beobachten können. Die
Einrichtung und die Wirksamkeit der Zünfte in dieser Blütezeit sind
es gewesen, welche dem Zunftwesen bis zur Gegenwart hin in der
Wissenschaft wie in der Praxis einen so ehrenvollen Platz verschafft
haben und bewirken, dass bis zum heutigen Tage die Handwerker
selbst immer wieder mit Sehnsucht darauf zurückblicken und darin
die einzige aber sichere Hülfe sehen, um aus der modernen Kalamität
herauszukommen.

Militärische
)rganisation.
        <pb n="161" />
        A.

Sozialistische In dieser Zeit kam vor allen Dingen der Gesichtspunkt zur Gel-

Bestrebungen. tung, den man wohl als den sozialistischen bezeichnen kann, den Zünf-
ten die Aufgabe zu stellen, den Mitgliedern möglichst gleiche Arbeit
und Verdienst zu garantieren, Ungleichheiten zu vermeiden, nicht zu
gestatten, dass Einer einen grossen Betrieb einrichtete und damit den
kleinen Mann verdrängte oder bedrückte. Darauf gehen alle Bestre-
bungen der Zünfte hin, und hierin ist auch der Grund der späteren
Ausartung und des Verfalles zu sehen, als sich die politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hatten, während in der Zeit des
allgemeinen Aufschwunges die Massregeln weniger schädlich wirkten
and nicht so drückend empfunden wurden.

In erster Linie bildete sich in dieser Zeit ein geregelter Lehr-
zang aus. Der Lehrling wurde nach einer vierwöchentlichen Probezeit
dei einem Meister durch einen öffentlichen Akt in die Zunft aufge-
nommen, seinem Lehrherren übergeben, der ihm Wohnung und Kost
zu gewähren und ihn in Zucht zu nehmen hatte. Er war nicht nur den
Angehörigen gegenüber, sondern — das ist besonders hervorzuheben
— der Zunft selbst dafür verantwortlich, dass er den Lehrling ordent-
lich hielt und ihn in Allem unterrichtete und ausbildete, was das Ge-
werbe verlangte. Die dafür bemessene Frist war eine verschiedenartig
lange, je nach den einzelnen Gewerben und schwankte von 3 bis 6
Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit wurde eine Lehrlingsprüfung vor
versammelter Zunft abgehalten, welche ebenso eine Prüfung für den
Lehrling wie für den Meister war, ob beide ihre Schuldigkeit gethan
hatten. War die allseitige Ausbildung des Lehrlings konstatiert, so
wurde er feierlichst als Geselle anerkannt, der nun mindestens 2 bis
4 Jahre auf die Wanderschaft gehen musste, womöglich auch in das
Ausland, um dort neue Bräuche, Handgriffe, Methoden kennen zu
lernen, und mit erweitertem Blick und höherer Leistungsfähigkeit zu-
rückzukehren. Auf der Wanderschaft fand der Geselle überall Unter-
stützung, Herberge, Kost und einen Zehrpfennig für die Weiterreise,
wenn keine Arbeit am Orte zu finden war. Sonst wurde ihm dieselbe
zugewiesen, Er durfte nicht selbständig Arbeit für Kunden über-
nehmen, sondern musste sich unter einen Meister stellen und nur die
ihm zugewiesene Arbeit ausführen: In den meisten Gewerben durfte
er sich auch nicht verheiraten, da nicht nur der Lehrling, sondern auch
der Geselle meistens Wohnung und Kost im Hause des Meisters selbst
empfing.

Wollte ein Geselle in die Meisterschaft eintreten und sich selb-
ständig machen, so hatte er nicht nur den Nachweis zu führen, dass er
in der Gesellenzeit das Handwerk bei einem Meister angemessen aus-
geübt hatte, sondern er musste seine Leistungsfähigkeit durch die
Lieferung eines Meisterwerkes bekunden, welches in jener Zeit immer
allgemeiner gefordert wurde, ursprünglich aber noch nicht gebräuchlich
zewesen war.

Bei dem allgemeinen Aufschwung, welchen die Gewerbe nahmen,
und dem reichlichen Absatz, den dieselben für ihre Waaren fanden,
hatten die Zünfte keinen Anlass, besondere Erschwerungen der Nieder-
Jassung der Meister entgegenzustellen. Eine geringe Abgabe zum Ein-
kauf in die Zunft wurde noch dem neuen Meister aufgelegt, und in
gewissen Branchen ‚hatte er bestimmte Realitäten zu erwerben, die für

Lehrgang,
        <pb n="162" />
        den Betrieb des Gewerbes erforderlich waren, oder besonders die Be-
rechtigung der Benutzung derselben zu erkaufen, wie für Bäcker und
Fleischer bestimmte Verkaufsbänke oder Ladentische, die oft in Ver-
bindung mit dem Rathause standen, auf welchen sie ihre Waren feil
zu halten hatten.

Um den Kunden Gelegenheit zu geben, auch andere als die hei-
mischen Produkte zu erwerben, damit also die Konkurrenz nicht voll-
ständig ausgeschlossen sei, wurden bestimmte Markttage eingerichtet,
an denen gegen Zahlung einer Platzgebühr auswärtige Handwerker ihre
Produkte neben den heimischen in der Stadt zum Verkauf stellen durften.

Durch alle diese Massregeln wurde unzweifelhaft in jener Zeit
der Aufschwung des Handwerks nach allen Richtungen hin begünstigt.
Man hat im Auge zu behalten, dass die Zünfte als Organe der Stadt-
verwaltung angesehen und behandelt wurden; dass in jener Zeit die
städtische Obrigkeit noch fast völlig selbständig cdastand, das Reich
sich im allgemeinen um die Verhältnisse nicht kümmerte und auch
die Städte, wo sie unter einem bestimmten Landesfürsten standen, eine
sehr selbständige Verwaliung besassen. Der Rat der Stadt stand in
jener Zeit noch über den gewerblichen Verhältnissen. Waren auch Mit-
glieder der Zunft hie und da in denselben eingedrungen, so beherrschten
sie ihn noch nicht. Er sorgte deshalb dafür, dass die Zünfte ihre
Macht nicht missbrauchten und schützte die Bürgerschaft gegen jede
Ausbeutung durch sie.

Neben den erwähnten wirtschaftlichen Aufgaben, welche sich die
Zünfte stellten, übernahmen sie wesentliche sozialer Natur. Ueberall
tritt in den zünftlerischen Urkunden, wie in den Berichten der da-
maligen Zeit ein hoher sittlicher Ernst hervor, mit dem die Zünfte die
Ehre des Gewerbes hochzuhalten suchten, und sich für ein ehrbares, ge-
sittetes Verhalten nicht nur von Seiten der Lehrlinge und Gesellen,
sondern auch der Meister zu verbürgen suchten. Die, wie wir gegen-
wärtig uns ausdrücken würden, Generalversammlung der Meister hatte
in der sogenannten Morgensprache über das Verhalten der Mitglieder
abzuurteilen und mit den verschiedensten Bussen, schliesslich mit der
Suspendierung von der Zunftmitgliedschaft, die zugleich die Untersagung
des Gewerbebetriebes in sich schloss, gegen diejenigen vorzugehen. die
sich gegen die Ehre der Zunft vergingen,

Der genossenschaftliche Geist erscheint ferner in dem KEintreten Gegenseitige
des Einzelnen für Alle, Aller für Einen in dem Falle der Not; wennUnterstützung,
z. B. ein Mitglied in Krankheit geriet, indem die Uebrigen die Arbeit
für ihn mit übernahmen, wie durch die Unterstützung der Angehörigen
durch Zusammenschiessen der Summe zum Neubau, bei einem Brand-

schaden oder sonstigem Verluste, schliesslich durch Deckung der Be-
gräbniskosten, wo es den Hinterbliebenen an den nötigen Mitteln
fahlte.
8 33.
Der Verfall.
Bücher, Die Bevölkerung von Frankfurt a. M. Tübingen 1886,
Gothein, Bilder aus der Geschichte des Handwerks in Baden. Karlsruhe 1885.
Aus allen Berichten der damaligen Zeit geht hervor, dass sowohl
die Organisation der Zünfte, wie die Handhabung derselben den Ver-
Nonrad, Grundriss d. volit, Oekonomie. II. Teil. 3, Aufl. »
        <pb n="163" />
        '46 —

hältnissen entsprach. Aber dieser Zustand der Blüte sollte und
konnte nach der Welt Lauf nicht ewig dauern. Schon in der zweiten
Hälfte des 16. Jahrhunderts zeigt sich hier und da Missstimmung gegen
die. Zünfte. Man erblickte in ihnen eine Gefahr, weil sie zu über-
mässiger Macht gelangten und diese Macht einseitig zu ihren Gunsten
auszunutzen begannen. Diese Bedenken häuften sich in ausserordent-
lichem Masse bereits im 17. Jahrhundert und steigerten sich bis zur
Umgestaltung Beseitigung des Zunftwesens, Wirtschaftliche Umgestaltungen gaben
der grossen Aierzu einen besonderen Anlass, Zunächst war es die Verlegung der
Handelswege. grossen Verbindungsstrasse zwischen dem Orient und ÖOcecident von
dem Festlande auf die See infolge der Entdeckung des Seeweges nach
Ostindien. Die grosse Verkehsstrasse die sich von den italienischen
Handelszentren Venedig, Genua durch Deutschland hindurchzog, auf
der einen Seite nach dem slavischen Osten und dem skandinavischen
Norden, auf der anderen nach Frankreich und Flandern hatte in hohem
Masse befruchtend auf ganz Deutschland gewirkt. Durch sie hatten
die Hauptstädte ihre Blüthe erlangt und den ausgedehntesten Markt-
verkehr für den Kontinent in sich vereinigt. Jetzt verminderte sich
dieser Verkehr in auffallender Weise, Die grosse Schlagader wurde
unterbunden. Dazu kam, dass durch die allmähliche Ausbildung des
absoluten Regiments die einzelnen Länder sich mehr und mehr gegen
das Ausland abschlossen und sich nach den merkantilistischen Ideen
in der Produktion von dem Auslande unabhängig zu machen trachteten,
Dadurch wurde der blühende Exporthandel Deutschlands mehr und
mehr reduziert, während zugleich die Konsumtionskraft des Inlandes
mehr und mehr abnahm. Innerhalb Deutschlands schlossen sich die
einzelnen Länder und Ländchen, wie die selbständigen Städte immer
Innerer Ver. schärfer durch Zollgrenzen von einander ab und suchten sich nach dem
fall des Landes, Vorbilde der grossen Staaten in einem fortdauernden wirtschaftlichen
Kampf mit den Nachbaren auf deren Kosten zu bereichern. Dadurch
wurde der kaufmännische Verkehr im höchsten Masse erschwert. Von
Worms bis zur Rheinmündung hatten die Waren 17 Zollschranken zu
passieren und überall Abgaben zu entriehten, von Leipzig bis Breslau
12. Wo sollte da noch ein Gewinn für den Kaufmann bleiben. Der zu-
nehmende Aufwand der kleinen Höfe, die es den grossen Herrschern
gleich thun wollten, zehrte an dem Mark des wirtschaftlichen Körpers
in übermässiger Weise, und schliesslich trat der unglückselige dreissig-
Jährige Bürgerkrieg hinzu, um den Wohlstand des Landes, der schon
bisher unter den Religionszwistigkeiten erheblich gelitten hatte, auf
zwei Jahrhunderte zu vernichten.

Unter allen diesen Verhältnissen musste der Handwerkerstand in
besonderer Weise leiden. Dem früheren Aufblühen, wo jede hinzutretende
Kraft nur als eine Bereicherung angesehen wurde, folgte ein Verfall,
bei dem sich Mangel an Arbeit einstellte und jeder Neuhinzukommende
als ein lästiger und gefährlicher Konkurrent angesehen wurde, der das
schon ohnehin knappe Brot noch mehr zu schmälern kam. Da zu
gleicher Zeit in Süddeutschland die Zünfte das Uebergewicht in der
städtischen Verwaltung erlangt hatten, und auch im Norden einen sehr
bedeutenden Einfluss gewonnen hatten, so lag es für die Meister ausser-
ordentlich nahe, die zünftlerische Organisation zu verwerten, um sich
wenigstens in dem Besitzstande zu erhalten und so viel als mög-
        <pb n="164" />
        lich Vorteil daraus zu ziehen. Dies geschah durch weitere Ausbildung
des Zunftzwanges und möglichste Ausschliessung der Konkurrenz. Was
ursprünglich eine volle Berechtigung gehabt hatte, gewann nun einen
unheilvollen Anstrich und trug zum schnelleren Rückgang der Gewerbe
noch erheblich bei, Zunächst waren die Meister bestrebt, die Lehr-
lingszeit über Gebühr auszudehnen und den Lehrling einseitig in ihrem
Interesse auszunutzen, so dass für die Ausbildung eine längere Frist
erforderlich wurde. Es ist sprichwörtlich geworden, dass der Hand-
werkslehrling zuerst in den Dienst der Frau Meisterin, erst dann in
den des Meisters trat. Die Zulassung zum Gewerbe wurde willkürlich
mehr und mehr beschränkt, indem die Zahl derjenigen, die als unehr-
lich bezeichnet und deren Nachkommen deshalb nicht in die Zünfte
aufgenommen werden konnten, erweitert wurde, wie nicht nur die
Söhne von Abdeckern, sondern auch von Leinewebern, Barbieren,
Musikanten, Nachtwächtern, Zöllnern, von den Hauptzünften aus-
yeschlossen wurden. Ja sogar, wer vielleicht ohne es zu ahnen mit
einem Abdecker an einem Tische gesessen, konnte selbst für unehrlich
erklärt werden. Die Prüfungen wurden mehr und mehr erschwert, das
Meisterwerk unverhältnismässig schwierig und kostspielig gemacht. Bis
in das 19. Jahrhundert hinein hatten vielfach die Friseure grosse Allonge-
perrücken als Zeichen ihrer Leistungsfähigkeit anzufertigen, obgleich
dieselben nirgends mehr zur Anwendung kamen. Der grosse Reiter-
stiefel wurde vom Schuhmacher noch verlangt, als niemand mehr davon
Gebrauch machte; in der Tischlerei Prachtstücke, die nachher nicht zu
verkaufen waren. Es kam eben nur auf die Verteuerung und KEr-
schwerung des Meisterstücks an. Mehr und mehr ging man dazu über,
die Bannrechte zu erweitern, den Betrieb eines Gewerbes von dem
Besitz bestimmter Realitäten abhängig zu machen, um damit die Zahl
der Meisterstellen festzulegen und nur den Bemittelten und Meistersöhnen
den Zutritt zu gestatten. Die Niederlassung des Handwerkers war auf
die Städte beschränkt und das Land innerhalb der Bannmeile ange-
wiesen, den Bedarf aus der Stadt zu decken. Unter Friedrich Wilhelm I.
wurden erst 5 Handwerke zur Niederlassung auf dem Lande berechtigt.
Durch alle diese Massregeln wurden hauptsächlich die Gesellen be-
nachteiligt, denen es immer mehr erschwert wurde, Meister zu werden,
damit eine Familie zu gründen und Selbständigkeit zu erlangen. Zu-
gleich hatten sie vielfach über harte Behandlung und zu geringen Lohn
zu klagen. Es häufen sich deshalb die Streitigkeiten zwischen Meistern
und Gesellen, die zwar auch schon früher vorgekommen, aber doch
vereinzelt geblieben waren. So war schon in Worms in der ersten Hälfte
des 16. Jahrhunderts ein blutiger Kampf zwischen Gesellen und Meistern
zum Ausbruch gekommen. Jetzt vereinigten Erstere sich zu be-
sonderen Gesellenverbänden, um geschlossen ihren Herren entgegenzu-
treten, und schon vor mehr als 200 Jahren sind Streiks von ihnen
organisiert und als Zwangsmittel gegen die Arbeitgeber verwertet.
Drei Massregeln kamen ausserdem in Betracht als wesentliche Beschränkung
Momente des entarteten Zunftzwanges. Einmal die wachsende Be-der Hilfskräfte.
schränkung der Haltung von Hilfskräften, Bei den meisten Zünften war
jedem Meister nur ein Lehrling gestattet, die Zahl der Gesellen mög-
lichst reduziert. Um dem einzelnen Meister mit Hülfe der Bannrechte
Arbeit und Verdienst garantieren zu können, musste man die Thätig-
10*

Verschärfung
des Zunft-
zwanges,
        <pb n="165" />
        148 —

Uebermässigt
Arbeitsteilung

Verhinderung
neuer tech-
nischer
Methoden.

zeit des Einzelnen fest normieren und von der der anderen scharf abgrenzen.
Dies führte zu einer immer grösseren Arbeitsteilung und Zerlegung der
:rüheren Zünfte in eine grössere Zahl einzelner. So ist in einzelnen
Städten das Schuhmachergewerbe in nicht weniger als 7 gesonderte
Zünfte getheilt gewesen, und der Damenschuhmacher durfte bei Leibe
keinen Herrenstiefel anfertigen, noch weniger einen Pantoffel. Der Kor-
Auanschuhmacher durfte kein anderes Leder verarbeiten, kein sonstiger
Schuhmacher das Korduanleder. Je geringer die Arbeitsgelegenheit
war, um so mehr Zeit hatten die Zünftler, sich gegenseitig zu über-
wachen, Uebergriffe der Thätigkeit in die Sphäre anderer Zünfte aus-
findig zu machen, oder gar Gesellen aufzuspüren, die selbständig Anuf-
träge für Kunden übernahmen, ohne von einem Meister dazu beauftragt
zu sein. Die Verfolgung derartiger Bönhasen, oder Störer, Pfuscher
spielte bis in die letzte Zeit der Zünfte eine ausserordentlich grosse
Rolle, und die zünftlerischeu Grenzstreitigkeiten beschäftigten fort-
dauernd den Magistrat der Städte im Uebermass. Wie weit diese Ab-
grenzung der einzelnen Gewerbe ging, wie störend sie in der neueren
Zeit in die gewerbliche Berufsthätigkeit eingriff, das vollständig zu
ermessen, ist in der Gegenwart nicht ganz leicht. Einige Beispiele werden
dieses angemessen erläutern. Um einen Kachelofen nach unseren neueren
Erfordernissen herzustellen, mussten Vertreter von nicht weniger als
6 Zünften herangezogen werden. Nur der Maurer hatte das Recht, mit
Ziegelsteinen die Unterlage zu pflastern, während der Töpfer dern eigent-
lichen Bau aufrichtete, der Klempner hatte unter Assistenz des Schlossers
die Röhrenleitung anzulegen, nur der Gelbgieser durfte eine Messing-
thüre anbringen, Sache des Zimmermanns war es, die Leiste herumzu-
aageln. Wollte man im Garten eine Laube anlegen, so hatte diese der
Zimmermann anzufertigen, aber es war ihm verboten Tisch und Bank
darin anzubringen, das war allein Sache des Tischlers, Als Herr von
Bethmann-Hollweg in Frankfurt am Main noch in den fünfziger Jahren
des letzten Jahrhunderts einen angesehenen Münchener Maler berief, um
den Raum, in dem die berühmte Ariadne aufgestellt war, mit passen-
den Fresken zu versehen, erhob die ehrbare Zunft der Stubenmaler
dagegen Einspruch, als einen Eingriff in ihre Rechte. Als der Magistrat
derselben Stadt das neugebaute Rathaus mit stilvollen geschnitzten
Möbeln versehen wollte, wendete er sich deshalb an Berliner "Tischler,
von denen er damals allein die entsprechende kunstgewerblich Leistung
erwarten konnte. Das liess sich aber die Frankfurter Tischlerzunift
nicht gefallen. Der Magistrat musste sie damit beauftragen, da sie dies
aber nicht selbst ausführen konnte, so liess sie die Möbel in Berlin an-
fertigen und lieferte sie mit entsprechendem Aufschlag dem Magistrate ab.

Die dritte und gefährlichste Massregel bestand in der genauen
Normierung des Gewerbebetriebes selbst, d. h. der technischen Hand-
habung desselben, In der alten Zeit war es ganz naturgemäss für die
Zunft, darauf zu halten, dass das Handwerk in der Weise geübt wurde,
wie man es erfahrungsgemäss als am zweckmässigsten erkannt hatte,
Neuerungen verschloss man sich keineswegs; im Gegenteil, man accep-
tierte gerne neue Methoden und Hülfsmittel, welche die Gesellen von
der Wanderschaft mit in die Heimat brachten. Es- kam nur darauf
an, dass man möglichst gute Ware erlangte; und in öffentlichen Schau-
stellungen wurde dieses dem öffentlichen Urteil unterbreitet, wie es
        <pb n="166" />
        149

Aufgabe des Zunftvorstandes war, die fertige Ware zu prüfen, ob sie
den Ansprüchen der Zunft genügte. Es ist urkundlich belegt, dass in
Bremen einmal eine ganze Schiffsladung von der Zunft mit Beschlag
belegt wurde, weil unzulängliche Ware exportiert werden sollte, und
dadurch die Ehre der Zunft geschädigt worden wäre. In der Zeit der
Entartung wurde diese Befugnis nur ein Mittel, das Hängen am Alten
zu unterstützen, und zu verhindern, dass neuaufstrebende jüngere Elemente
nicht den alten am bisherigen Schlendrian verharrenden Meistern den
Rang abliefen und ihnen die Kunden abspenstig machten. Es war das
wirksamste Mittel jeden Fortschritt zu hemmen, die Anwendung neuer
Erfindungen namentlich Maschinen zu verhindern und damit das Ge-
werbe dem Auslande gegenüber im Rückstande zu erhalten. Auf diese
Weise gingen die Leistungen des deutschen Gewerbestandes mehr und
mehr zurück, und wie der allgemeine Wohlstand gesunken war, So auch
der des Handwerks, das sich nur dort auf einer gewissen Höhe zu
erhalten vermochte, wo ein fürstlicher Hof dasselbe in besonderer Weise
unterstützte. ;

Unter solchen Verhältnissen reichte auch die zünftlerische Organi-
sation nicht aus, um jedem Mitgliede Beschäftigung und Verdienst zu
yarantieren. Bei einem Rückgange der Bevölkerung konnte auch bei
schroffem Aufrechterhalten des Zunftzwanges das Verhältnis von Bedarf
und Produktion nicht ausreichend gewahrt werden. Es ist ein Irrtum
zu meinen, dass es innerhalb der Zünfte Verarmte nicht gegeben habe.
Unter den Almosenempfängern der Städte am Schlusse des 18. Jahr-
hunderts spielen Handwerker eine ganz erhebliche Rolle. Zunftmeister
sehen sich genötigt aus Mangel an Arbeit Strassen zu kehren, bei den
umliegenden Bauern den Dreschflegel zu führen und dergleichen, (von
Rohrscheidt Geschichte der preussischen Gewerbeverfassung, Jahrb. f. Nat.-
Oekon. 1893, 3. F., Bd. V) und wie traurig es im allgemeinen am Ende des
(8. Jahrhunderts mit dem Handwerkerstande aussah, darüber giebt
Justus Möser in seinen patriotischen Phantasien drastische Schilderuugen.

Waren auch die Ursachen dieses Verfalles mannigfaltiger Natur,
und wäre es zu weit gegangen das Zunftwesen als die Hauptursache
ninzustellen, so unterliegt cs doch keinem Zweifel, dass dasselbe den
Verfall wesentlich beschleunigt und vertieft hat, und dass es in keiner
Weise die Kraft bewährte, in schwerer Zeit eine Stütze zu sein und
dem Handwerkerstande den sittlichen Halt, Tüchtigkeit und Wohlstand
zu bewahren, wie man geneigt ist, von Seiten der Handwerker sie ihm
auch heute noch zuzuschreiben.

Unzu'änglich-

keit d. zünft-
lerischen Or-
ganisation.

8 34,
Das Vorgehen der Staatsgewalt gegen den Zunftzwang.

G. Schmoller, Das brandenburg. -preuss. Innungswesen von 1640 — 1800,
Forschungen, z. brand.-pr. Geschichte, Bd. I, Leipzig 1888. Auch Ders., Umrisse
und Untersuchungen z. Wirthschaftsgesch. des preuss. Staates. Leipzig 1898.

Katzl, Der Kampf um Gewerbereform und Gewerbefreiheit in Bayern von
1799—1868. Leipzig 1879.

Moritz Mayer, Geschichte der preuss. Handwerkerpolitik, 2 Bde., 1854—88.

Die Misstände aber, welche sich im Zunftwesen ausbildeten,
wurden natürlich früh erkannt. In der Litteratur tauchen schon
Anfang des 16. Jahrhunderts Angriffe dagegen auf, die auch bei den
Regierungen Widerhall fanden. Schon auf dem Reichstage zu Augsburg
        <pb n="167" />
        150

von 1548 wurde der willkürlichen Verrufserklärung seitens der Zünfte
entgegengetreten und die Gesellen gegen Bedrückung durch die Meister
in Schutz genommen. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
wurden mehrere Reichspolizeiverordnungen erlassen, welche den gleichen
Zweck verfolgten, aber einen grösseren Einfluss nicht gewannen. Die
Verordnungen des Reiches mehren sich nach Beendigung des dreissig-
jährigen Krieges, doch sind sie mehr als Zeichen der Zeit für die
richtige Beurteilung der Zustände von Bedeutung, als durch die
Wirkung, die sie gehabt haben. Von Interesse ist besonders ein
Reichsgutachten von 1672, welches mannigfache Missbräuche in dem
Zunftwesen bezeichnete und darauf hin zu wirken suchte, den Zünften
die Jurisdiktion zu nehmen, dem Magistrat einen erweiterten Einfluss
auf die Entschliessungen der Zünfte zu garantieren und gegen die Er-
schwerung des Meisterwerdens aufzutreten. Gegen Ende des 17. Jahr-
aunderts greifen dann namentlich die einzelnen Fürsten direkt in die
Verhältnisse ein; so der grosse Kurfürst in einer Polizeiordnung von
1688. Ja man hat in Brandenburg damals ernstlich die Aufhebung der
Zünfte in das Auge gefasst, begnügte sich dann aber damit, strenge Vor-
schriften in betreff des Lehrlings- und Gesellenwesens, der Meister-
stücke u. s. w. zu geben, und die Selbständigkeit der Zünfte zu beschrän-
ken, Aber auch dort wussten die Zünfte mit zäher Beharrlichkeit
allen Aenderungen passiven Widerstand entgegen zu setzen. Besonders

Reichsschluss 8ingreifend war dann der Reichsschluss von 1781, das Ergebnis lang-

von 1731. jähriger Vorarbeiten und eingehender Verhandlungen, Dadurch wurde
die Selbständigkeit der Zünfte aufgehoben, und sie der Staatsgewalt
vollständig unterstellt. Nur diejenigen Statuten und Gebräuche sollten
Gültigkeit haben, welche von der Orts- oder Landesobrigkeit genehmigt
waren. Versammlungen sollten sie nur unter Kontrolle der Behörden
abhalten dürfen. Bis auf unbedeutende Geldstrafen wurde den Zünften
jede selbständige Strafgewalt über ihre Angehörigen genommen. Ins-
besondere wird die Aechtung von Mitgliedern mit hoher Strafe bedroht
and die Beseitigung der Zünfte in Aussicht gestellt, wenn sie den
Regierungsverfügungen Widerstand entgegensetzten. Wegen seiner Ab-
stammung durfte niemand von dem Handwerk ausgeschlossen werden.
Die Kosten der Prüfungen und sonstige Abgaben sollten vermindert
werden. Besonders scharf wurde gegen die Gesellen vorgegangen; das
Wandern unter strenge Kontrolle gestellt. Alle diese betreffenden Be-
stimmungen konnten aber erst in Wirksamkeit treten, wenn sie von
den Territorialherren anerkannt und durch landesherrliche Verordnungen
ergänzt in das praktische Leben übergeführt wurden. Das ist aber
nur in wenigen Ländern, am meisten noch in Preussen unter Friedrich
Wilhelm I. geschehen, Allgemeiner wurde in jener Zeit nur zur Aner-
zennung gebracht, dass die Zunftrechte nur soweit Gültigkeit hatten,
als sie vom Staate anerkannt waren. Von nachhaltiger Bedeu-
tung wurde ferner, dass die Gewerbe in zünftige und unzünftige
geschieden wurden. Bei den ersteren blieben in der Hauptsache die
alten Bestimmungen bestehen, während für die zweiten freie Bahn
geschaffen wurde, und dadurch namentlich der Fabrikbetrieb und die
sich entwickelnde Hausindustrie neben dem Handwerk aufzublühen
vermochten, ohne von den zünftlerischen Schranken zu sehr behindert
zu werden.
        <pb n="168" />
        13

So sehr also auch von seiten des Staates anerkannt war, dass
sich in dem Zunftwesen arge Missbräuche gebildet hatten, und sowohl
von seiten des Reiches wie einzelner Staaten Massregeln dagegen
ergriffen waren, blieben in der Hauptsache die Verhältnisse des eigent-
lichen Handwerks die gleichen, so dass es in Deutschland am Ende
des 18. Jahrhunderts und im Beginne des 19. noch in einem festen
Zunftzwange eingeschnürt war, welcher einer jeden freieren Entwicke-
lung hinderlich war und das Gewerbewesen in einem hohen Masse
benachteiligte.

Hauptsächlich gehörte hierzu, dass der Handwerker nur einen Lehr- Hauptübel-
ling halten, sein Geschäft nur in einem Betriebe durchführen, nur verkaufen stände der
durfte, was er selbst angefertigt hatte. Das Lehrlings- und Gesellenwesen !*tzten A
war in der alten Weise beibehalten, wie ebenso das Meisterstück. Die PS
Zünfte hatten noch die Gerichtsbarkeit, wenn auch mit einigen Be-
schränkungen. Die Erschwerung der Niederlassung neuer Meister war in
extremer Weise durchgeführt, nur dass die Magistrate der Städte und die
Regierungen sich das Recht vorbehalten hatten, Freimeister zuzulassen,
d. h. Personen die Niederlassung und Ausübung des Gewerbes zu ge-
statten, die nicht den zünftlerischen Lehrgang durchgemacht, ev. vom Aus-
lande herangezogen waren und sich nur mit einer geringen Einzahlung
in die Zunft einkaufen konnten. Viele Zwistigkeiten entstanden durch
das sogenannte „Schelten“ d. h. das in Verruf erklären von Mitgliedern
der Zunft, wozu ein Grund häufig nur an den Haaren herbeigezogen
war, dann die Aufspürung der früher schon berührten Bönhasen, die
Verfolgung aller derjenigen, welche sich UVebergriffe in die Privilegien
anderer schuldig gemacht haben sollten. Die Städte hatten noch aus-
schliesslich das Recht des Gewerbebetriehes. Es war erst dem 19, Jahr-
hundert vorbehalten, hier eine Aenderung zu schaffen,

Erheblich früher und weit energischer als in Deutschland war
man in Frankreich gegen die Zünfte vorgegangen, wo die konzen-
*rierte, mächtige Staatsgewalt schon in der zweiten Hälfte des 16.
Jahrhunderts gesetzliche Beschränkungen der Zünfte für das ganze
Land erlassen hatte. Colbert machte sie in dem folgenden Jahr-
hundert zu Organen der Staatsgewalt, die unter genauer Staatskontrolle

standen. Der Fabrikbetrieb wurde konzessionspflichtig gemacht und
völlig unabhängig von den Zünften hingestellt. Gleichwohl war den
Zünften noch genügend Einfluss geblieben, um sich gründlich missliebig
zu machen, nur war ihre Wirkung bei weitem nicht so schädlich, wie
im deutschen Reiche, weil es sich um ein grosses, wohlhabenderes
Land handelte, in welchem Colbert den grössten Teil der inneren
Zollschranken beseitigt hatte, und ein kunstsinniger Hof und Adel dem
Handwerk reiche und lohnende Beschäftigung gewährten. Dass aber
auch dort die Zunftverhältnisse nicht mehr in die Zeit passten, ist
schon aus dem energischen Vorgehen des einsichtigen Turgot zu ent-
nehmen, der 1776 die gesetzliche Aufhebung der Zünfte in ganz Frank-
reich verfügte, aber allerdings nur in Paris imstande war, sie auch
faktisch durchzusetzen. Dies holte die Revolution durch das Ge-
setz vom 4. August 1789 und vom 2. März 1791 nach, durch welche mit
einem Federstrich alle Zunftprivilegien aufgehoben und jede Behinde-
rung der Niederlassung und des Gewerbebetriebes beseitigt wurde.
Unter dem Kaiserreiche wurden hiervon dann einzelne Ausnahmen

Frankreich.
        <pb n="169" />
        1592

England,

Oesterreich

zemacht, indem das Bäcker- und Fleischergewerbe und die Druckerei
konzessionspflichtig wurden, und erstere sich polizeiliche Preistaxen
zefallen lassen mussten, die erst im Jahre 1863 im Fortfall kamen.
Seit Ende des 18, Jahrhunderts hatte also in Frankreich das Gewerbe
im Grossen und Ganzen die Möglichkeit, seine Kräfte frei zu entfalten
and eine selbständige Entwickelung zu gewinnen,

Noch weit früher hat das Zunftwesen seine Bedeutung in Eng-
land verloren. Wir sahen bereits, dass dasselbe dort stets mehr dem
schädlichen Einflusse entzogen und direkt von der Staatsgewalt ab-
aängig gemacht wurde, Sobald die Zeitverhältnisse eine Lockerung
des Zwanges erforderlich erscheinen liessen, wurde denn auch von seiten
des Staates darauf hingewirkt, dass der ausgeartete Zunftzwang sich
in England niemals entwickeln konnte. Schon im 17. Jahrhundert, wo
sich in Deutschland der Zwang verschärfte, verloren die Zünfte in
England den praktischen Einfluss, indem sich immer allgemeiner neben
ihnen freie Gewerbetreibende niederliessen. Und ohne dass die gesetz-
ichen Bestimmungen geändert wurden, ist doch das Zunftwesen in
lem 17. und 18. Jahrhundert in gewerblicher Hinsicht eingeschlafen,
3s blieben in der Hauptsache nur die alten zünftlerischen Hülfskassen,
zesellige Zusammenkünfte, der Usus eines bestimmten Lehrganges u. s. w.
jestehen. Erst durch die Gesetze von 1814 und 1835 sind auch jene
Satzungen aus der Welt geschafft, In Oesterreich suchte Karl VI.
in den dreissiger Jahren des 18. Jahrhunderts durch Erweiterung des
Staatseinflusses den hauptsächlichsten Missbräuchen der Zünfte ent-
zegenzuwirken, und eine grössere Gleichmässigkeit der Bestimmungen
zu erzielen. Maria Theresia, wie Josef II. wirkten in derselben Rich-
tung durch Befreiung einer Anzahl Gewerbe vom Zunftzwange und durch
Milderung der Beschränkungen. Indessen blieb in der Hauptsache bis
zum Jahre 1859 die Zunftverfassung bestehen, wurde dann gemildert,
1883 aber wieder verschärft.

$ 35.
Die neueste Entwickelungsphase des Gewerbes.

Erfindungen.

Die gewaltigen Erfindungen der neueren Zeit haben eine tief-
zreifende Umgestaltung des gewerblichen Betriebes selbst, dann der
zanzen Volkswirtschaft, durch den Uebergang zur Kredit- und inter-
aationalen Weltwirtschaft herbeigeführt. In England vollzog sich diese
Umwandlung allmählich schon seit Mitte des 18. Jahrhundert, in Frank-
reich seit dem Beginne, in Deutschland und Oesterreich erst seit
der Mitte des letzten Jahrhunderts. Es ist demnach ganz natürlich,
lass sie in Deutschland, welches erst verspätet in die moderne Zeit-
strömung einlenkte und sich energisch bemühte, das Versäumte in
kurzer Zeit nachzuholen, die Einwirkung auf den Gewerbestand und
das ganze soziale Leben weit tiefgreifender war, als in den erstge-
nannten Ländern; dass sich hier Gegensätze bildeten, Härten empfunden
wurden, welche dort auch nicht annähernd in der Schärfe zu Tage traten.

Es kann hier nicht unsere Aufgabe sein, in die Details der
neuen Erfindungen einzutreten, wir können uns vielmehr mit einigen
allgemeinen Andeutungen begnügen, da die Thatsachen allgemein be-
gannt und jedem Gebildeten geläufig sind. Man weiss, wie zuerst die
        <pb n="170" />
        153

Textilindustrie durch die mechanischen Spinnmaschinen und Webestühle
in einen ganz anderen Betrieb hineingedrängt wurde, durch welche
der Handarbeiter mehr und mehr um seine bisherige Thätigkeit gebrachtist.
Dies übertrug sich allmählich auf andere Branchen, bei den nächstliegenden
durch die Erfindung der Striek- und Wirkmaschinen. Demnächst
wurde die Papierfabrikation, die Verarbeitung der Metalle in die
yleiche Richtung durch Erfindung einer grossen Zahl von Maschinen
hineingezogen, und schliesslich blieb kaum ein Handwerk, abgesehen
von den Dienstgewerben, durch die Erfindung neuer Maschinen oder
neuer Gewerbsmethoden unberührt. Dadurch war der Anlass und die
Handhabe geboten, um den Kleinbetrieb in Grossbetrieb zu verwandeln,
wobei mit einer geringen Zahl von Arbeitskräften durch Zuhilfenahme
von Maschinen viel billiger, viel schneller und viel mehr produziert
werden konnte als bisher. Die Wirkung der Maschinen wurde aber in
der bedeutsamsten Weise durch neue gewaltige Motorkräfte gefördert,
vor Allem durch die Verwertung der Dampfkraft. Durch ihre Ver-
mittlung vermag man durch ein Kilogramm Steinkohle die Tagesarbeit
eines kräftigen Mannes zu leisten. Jetzt werden in Deutschland gegen
120 Millionen Tonnen Steinkohlen verbraucht, und durch Dampf-
maschinen wird hier eine Arbeit vollbracht, die der von etwa 60 Milli-
onen Menschen gleichkommt. Mit zwingender Gewalt musste dadurch
das Gewerbe in ganz andere Formen gebracht werden.

Zwei Umstände waren es aber, welche die Ausbildung des Gross-
betriebes in besonderer Weise begünstigten, einmal wie erwähnt, die
Entwicklung der Kreditwirtschaft, welche die Konzentrierung er-
heblicher Kapitalien zu einem einzelnen Unternehmen wesentlich er
leichterte. Wir erinnern vor allem an die Form der Aktiengesell.
schaften, welche in der neueren Zeit eine früher nicht geahnte Bedeu-
tung gewonnen haben. Auf der anderen Seite brachte das Zeitalter
des Dampfes eine Verbesserung der Kom unikationsmittel, welche
in bezug auf Schnelligkeit, Billigkeit und Exaktheit des Transportes
dem wirtschaftlichen Leben ganz andere Aufgaben zu stellen vermochten,
und dadurch, dass sie sich in verhältnismässig kurzer Zeit in den
Dienst Aller stellten, sowohl für das Leben des Einzelnen, wie für die
Entwicklung der Gesamtheit die höchste Bedeutung gewannen. Durch
die Herstellung von Kanälen, welche namentlich in England. und Frank-
reich besonders in dem 18. Jahrhundert zum Ausbau gelangten, war
schon eine wesentliche Erleichterung des Binnenverkehrs geschaffen.
Seit dem Beginne des 19. Jahrhunderts griff die Anlage von Kunst-
strassen, hesonders Chausseen mehr und mehr um sich, welche das
[nnere des Landes, namentlich in dem grossen Landkomplex von
Deutschland in bedeutsamer Weise erschlossen. Aber was sind diese
Verkehrserleichterungen gegen die, welche die Eisenbahnen zu bieten
vermochten. 1840 gab es in Deutschland erst 469 km. Schienenstränge, in
zanz Europa erst 3103, 1900 in Deutschland gegen 50 000 km, in Europa
[898: 265000 km. Das einzelne Land ist nun durch ein engmaschiges
Netz von Haupt- und Nebenbahnen durchzogen, welches alle Teile
des Landes miteinander verbindet und in Beziehung zu den Haupt-
marktorten bringt, während die grossen durchgehenden Bahnen den
internationalen Austausch vermitteln und die entlegensten Gegenden in
den Weltverkehr hineingezogen haben. Eine wesentliche Ergänzung erfuhr

Kredit.

Verbesserte
Kommuni-
irationsmittel.
        <pb n="171" />
        154

bekanntlich dieser Landverkehr durch die Fortschritte der Seeschiff-
fahrt infolge des Ueberganges von den Segelschiffen zu den Dampf-
schiffen, von den Holzschiffen zu den Eisen- und Stahlschiffen, durch
die Vergrösserung des Schiffskörpers und damit dessen Aufnahme-
fähigkeit, wodurch die Verbindung mit den überseeischen Ländern im
höchsten Masse erleichtert und durch alles die internationale Arbeits-
teilung zur weitgehendsten Ausbildung gebracht wurde. Um die Mitte
des letzten Jahrhunderts brauchte ein Segelschiff von Hamburg nach
New-York 6 Wochen, noch 1860 ein schneller Dampfer 14 Tage, jetzt
7 Tage. Vor 50 Jahren galt ein Schiff von 600 Tonnen für ein ge-
waltiges Fahrzeug, jetzt baut man Schiffe von 15—20000 Tonnen.
Für die ältere Zeit fehlt uns die statistische Uebersicht, aber die
neuere Entwicklung gestattet einen gewissen Rückschluss auf die der
vorhergehenden Dezennien. 1870/71 berechnete man die Handelsflotte
der Welt auf 2,8 Millionen Tonnen der Dampfer, 16 Millionen der
Segler, die Gesamtleistungsfähigkeit auf 24,4 Millionen Tonnen, 1890/91
betrug die Ziffer für die Dampfer allein 49 Millionen, 1900 die Ge-
samtziffer der Transportfähigkeit 70 Millionen Tonnen (Nautieus, 1901
S. 126). Ursprünglich arbeitete das Handwerk für den Lokalbedarf.
Für eine bestimmte Anzahl Einwohner war eine bestimmte Anzahl
Handwerker nötig, mehr hatten keinen Platz am Orte, Jetzt hat dieser
Zusammenhang seine Bedeutung völlig verloren.

Wenn man sich diese Fortschritte in der Ausbildung aller Ele-
mente der Produktion vergegenwärtigt, so wird man es nur natürlich
finden, dass die Produktion selbst andere Formen annehmen musste,
für welche die Schablone des alten Zunftwesens nicht mehr passte,
weil das Handwerk nur einen kleinen Teil des Gewerbes ausmacht,
auch als solches eine andere Gestalt gewonnen hat und noch fort-
dauernd in der Umwandlung begriffen ist,

Die 3 Arten Drei Formen sind heute insbesondere bei dem Gewerbebetriebe zu

des Gewerbe- unterscheiden. 1. Das Handwerk als die ursprüngliche Form, 2. der

betriebes. Fabrikbetrieb, 3. die Hausindustrie.

Handwerk od. Die Unterscheidung zwischen Handwerk und Fabrikbetrieb, oder, —

Fabrikbetrieb? wie man es wohl auch gegenüber stellen könnte, zwischen Manufaktur
und Fabrikation, weun mit dem ersteren Ausdruck heutigen Tages nicht
etwas auderes verstanden würde, als was es ursprünglich dem Worte
nach bedeutete, — ist ausserordentlich schwer durchzuführen. Die Her-
stellung durch menschliche Hand ist mit genügender Kxaktheit nicht
mehr abzugrenzen. Der Uebergang vom Handwerk zum Fabrikbe-
triebe ist ein unendlich allmählicher, so ddass die Rechtssprechung in
dem einzelnen Falle oft auf die grössten Schwierigkeiten stösst, zu ent-
scheiden, ob der mittlere Betrieb unter das Gesetz über die Fabriken
oder über das Handwerk fällt.

Wie es der Name besagt, versteht man unter Handwerk die
stoffveredelnde Thätigkeit, welche 1. in der Hauptsache mit der Hand
und mit Geräten ausgeführt wird, während bei dem Fabrikbetriebe
aber wiederum nur im allgemeinen die Benutzung von Maschinen und
Motorkräften, welche das unmittelbare Eingreifen der menschlichen
Hand ersetzen, angenommen wird.

2. Hiermit steht im Zusammenhange, dass im Fabrikbetriebe eine
weitgehende Arbeitsteilung. vorausgesetzt wird, welche bei dem Hand-
        <pb n="172" />
        155

werk nicht durchzuführen ist. Man wird deshalb einen Betrieb auch
als fabrikmässig bezeichnen müssen, wo zwar keine Maschinen zur An-
wendung kommen, wo aber doch die Arbeitsteilung besonders charakte-
eistisch hervortritt, wie z. B. bei der Blumenfabrikation, welche völlig
auf Handarbeit beruht, und wobei nur wenig ergänzende Maschinen
zum Ausstanzen, Beschneiden, Pressen, namentlich Formenpressen zur
Anwendung kommen.

3. Nur dann wird man aber von Fabrikbetrieb sprechen können,
wenn es sich um eine bedeutendere Ausdehnung des Betriebes handelt,
und es erscheint uns als das charakteristischste Moment, dass man bei
einer Fabrik Grossbetrieb voraussetzt, bei dem Handwerk Klein-
betrieb. Welche Grösse aber hier als Massstab anzunehmen ist, bei
welcher Zahl beschäftigter Arbeiter das Handwerk aufhört, die Fabrik
veginnt, lässt sich natürlich nicht zahlenmässig abgrenzen. Bei einer
jeden Gewerbsbranche wird hier ein anderer Massstab anzulegen sein,
und nur bei den Extremen wird auf die Grösse das Hauptgewicht ge-
legt werden können, während bei den mittleren Betrieben die anderen
erwähnten Momente zur Entscheidung herangezogen werden müssen,
Die deutsche Gewerbestatistik hat früher die Unterscheidung darin ge-
sehen, ob der Betrieb ohne, mit bis 5 oder mehr Gehülfen durchgeführt
wurde, bei der letzten Erhebung, ob in dem Betriebe bis 5 Personen
oder mehr in Thätigkeit sind. Indessen ist dieses unzweifelhaft für
Jie meisten Gewerbe viel zu tief gegriffen. Eine Werkstatt, in der
Maschinen repariert und ab und zu auch hergestellt werden, wird auch
jei 6 bis 10 Gehülfen ein handwerksmässiger Betrieb vorliegen, wie ebenso
eine Schneiderwerkstatt mit der gleichen Zahl. Vielleicht reicht hier
die Zahl von 20 Gehülfen noch nicht aus, um von einer Fabrik
sprechen zu können. Wird aber nur eine bestimmte Kategorie von
Kleidern hergestellt, wo das Zuschneiden mit der Maschine geschieht,
wie ebenso das Nähen unter Zuziehung einer Motorkraft, und jede
Person eine andere Thätigkeit übernimmt, so wird man allerdings schon
bei 15 bis 20 Arbeitskräften das Vorhandensein einer Fabrik annehmen
können, wie ebenso bei einer Buchbinderei, einer Schuhwarenwerk-
statt, deren Betrieb auf Maschinen basiert ist.

4. Man hat vielfach als Unterscheidungsmerkmal angenommen,
dass der Handwerker in der Hauptsache auf Bestellung für das
konsumierende Publikum arbeitet, der Fabrikant dagegen auf Lager, ohne
erst Bestellungen abzuwarten. Indessen trifft dieses nur für wenige Branchen
zu. Wir erinnern daran, dass auch in früheren Zeiten schon der Hand-
werker auf Vorrat arbeitete und mit seinen Waren den Markt besuchte,
während besonders in England grosse Fabrikanten bis in die Gegenwart
hin gar nicht auf Vorrat Waren herstellen, sondern nur so weit ihnen
Bestellungen zugehen, wie z. B. die Kattundrucker, die nur die Muster
ausführen und in der Ausdehnung als sie Aufträge erhalten haben, wo-
bei allerdings Kaufleute die Besteller sind. In Deutschland übernehmen
dagegen die Kattundrucker die kaufmännische Thätigkeit und somit
ihr Risiko weit häufiger selbst und stellen nach Gutdünken so viel

Ware her, wie sie glauben absetzen zu können, Es wird deshalb der
Nachdruck mehr darauf zu legen sein, ob die Bestellungen von den
Konsumenten oder den Kaufleuten yemacht werden, und dieses führt
        <pb n="173" />
        L56

Arten des
Handwerk-
betriebes,

Hausindustrie

wiederum mehr zur Unterscheidung nach der Ausdehnung des Ge-
schäftes. ;

Wir sahen schon, dass das Handwerk in verschiedener Art be-
trieben wird, als Lohnarbeit, indem der Handwerker in das Haus des
Kunden geht, wie es noch heutigen "Tages bei den Schneiderinnen,
Weissnäherinnen, Flickerinnen üblich ist. Alle Handwerker, welche an
der Ausstattung des Hauses beteiligt sind, müssen natürlich dort einen
Teil oder die ganze Arbeit ausführen. Auf dem Lande kommen noch
jetzt zu gewissen Zeiten nicht nur Maurer und Zimmerleute, sondern
auch Sattler, hie und da auch Fleischer auf den Hof eines Gutes, um
die nötige Handwerksarbeit zu verrichten, was vor einem halben
Jahrhundert in noch viel grösserer Ausdehnung der Fall war. Noch
jetzt wandern in abgelegeneren Gegenden Polens, Russlands, Galiziens, in
der Bukowina u. s. w. der Schuhmacher und Schneider von Hof zu Hof,
um die betreffende Arbeit für das ganze Jahr im voraus auszu-
führen. Schon im Mittelalter bildete sich mehr und mehr heraus, dass
der Handwerker in seiner eigenen Wohnung und zunächst wohl haupt-
sächlich auf Bestellung die Arbeit übernahm, dann auch auf Lager
zum händlerischen Vertrieb. In der neueren Zeit hat sich nun noch
die Entwicklung nach zweierlei Richtung vollzogen; einmal, indem der
Handwerker mit einer grösseren Zahl von Gehilfen und auch Ma-
schinen zu arbeiten begonnen hat, indem also der Betrieb einen
grösseren Umfang annahm; die zweite Veränderung liegt darin, dass
der Handwerker mehr und mehr beginnt zugleich Kaufmann zu wer-
den. Der Zunftzwang verbot es dem Handwerker, andere als selbst-
gefertigte Ware zu verkaufen, während man heutigen Tages immer all-
zemeiner beobachten kann, dass der Handwerker sogar den grössten
Teil der von ihm in seinem Laden gehaltenen Gegenstände nicht
selbst verfertigt, sondern aus einer Fabrik fertig bezogen hat,

Die dritte Art des modernen Gewerbebetriebes ist die. Haus-
industrie, oder auch Verlagssystem genannt, Es ist dies ein Zwischending
zwischen den beiden vorhin betrachteten Betriebsarten: ein Grossbetrieb
unter Ausbildung der Arbeitsteilung bei vorwiegender Handarbeit, die
in der Wohnung des Arbeiters selbst ausgeführt wird, der deshalb auch
Heimarbeiter genannt wird. Kin kapitalistischer Unternehmer,
auch Verleger genannt, übernimmt hier die Aufträge von Kunden oder
lässt, wie das meistens der Fall ist, auf Lager arbeiten. Er beschäftigt
sine grössere Zahl von Heimarbeitern, denen er meistens die Muster
und das Rohmaterial, mitunter auch zu verwendende Maschinen und
Geräte, Webestuhl, Strickmaschine etc. liefert. Die Arbeiter werden
nach den abgelieferten Stücken bezahlt. Natürlich giebt es hier eine
grosse Zahl von Variationen, die Abhängigkeit des Einzelnen von dem
Verleger ist bald grösser, bald geringer. Hier und da entwerfen die
Arbeiter selbst Muster, legen sie dem Verleger vor und erhalten darauf
hin Bestellungen, übernehmen auch wohl Aufträge nebenbei von
Anderen, knüpfen besonders direkt Beziehungen zu Handlungsreisen-
den an. Bald arbeitet nur ein Glied der Familie für das Geschäft,
bald eine ganze Anzahl Familienmitglieder, bald werden Gehülfen be-
schäftigt, und es bilden sich besondere Mittelbetriebe heraus, indem
ein kleiner Unternehmer eine grössere Zahl von Arbeitern bei sich be-
schäftigt, um unter Anwendung von Maschinen und unter Arbeits-
        <pb n="174" />
        “7

teilung von einen Verleger im grösseren Stile Bestellungen über-
nehmen zu können. Vielfach halten die Verleger nur ein grösseres
Warenlager, sind also ausschliesslich Kaufleute, wie das zum Beispiel
meistens in Sonneberg in der Spielwarenbranche der Fall ist, während
häufig Fabrik und Hausindustrie mit einander verbunden sind, z. B. in
der Wirkwarenbranche in Apolda, Chemnitz u. 8. W., WO ein Teil der Waren in
der Fabrik mit besonderen grossen und teueren Maschinen und Dampf-
kraft angefertigt wird, ein anderer Teil dagegen, welcher kömpliziertere
Handarbeit erfordert, in der Umgegend an Familien abgegeben wird.
Vielfach wird in der Fabrik ein Teil der Arbeit ausgeführt; haupt-
sächlich Vorarbeit, während die Ergänzung der Hausindustrie über-
lassen bleibt, wie das z. B. in der Schuhmacher-, der Konfektions-
branche ete. der Fall ist. In der Fabrik wird das Leder resp. das
Tuch mit Maschinen nach dem Muster zerschnitten, die einzelnen
Teile gehen dann den Heimarbeitern zu, die sie zusammen fügen, um
entweder das ganze Stück fertig zu stellen, oder auch nur eine teil-
weise Ausführung zu bewirken. Man findet mitunter auch, dass der-
selbe Betrieb, bald fabrikmässig, bald in Hausindustrie durchgeführt
wird. Die Messerschmiede waren in Solingen und Remscheid bis in
die neuste Zeit hin ausschliesslich Hausindustrielle, während in
Sheffield die Arbeiter schon seit lange in einer Fabrik vereinigt.
thätig waren, wenn auch die Manipulation eine handwerksmässige blieb-
[n der neueren Zeit haben sich auch in Solingen grössere Fabriken auf-
vethan, welche die bisherigen Heimarbeiter in die Fabriken hinein-
ziehen. Dasselbe Verfahren bildet sich gegenwärtig in Lüttich heraus,
wo bis in die achtziger Jahre hinein die Büchsen- und Revolver-
fabrikation eine rein hausindustrielle war, dann aber auch dem Fabrik-
betrieb einen Platz einräumen musste.

Mit den Hausindustriellen sind nicht die selbständigen Heim-
arbeiter zu verwechseln, welche auf ihre eigene Hand den Vertrieb
ihrer Waren bewirken. So ist es schon in alter Zeit vorgekommen,
dass Bauernfrauen den Ueberschuss an gesponnenem Garn, an Lein-
wand zum Verkauf gestellt und zwar nicht an einen Verleger, sondern
an das Publikum, wie sie auch ihre Gemüse, Eier, Butter selbst feil-
bieten. Noch jetzt geschieht dieses von kleinen Leinwebern im Hes-
sischen, von den kleinen Korbwarenarbeitern in Franken, den Spitzen-
klöpplerinnen im Erzgebirge, und war früher bei den Solinger Messer-
schmieden allgemein der Fall. Die Kolportage wird dann einzelnen Mit-
zliedern der Gemeinde übertragen. Diese Arbeiter unterscheiden sich
vom Handwerker, indem sie nicht auf Bestellung arbeiten, von Haus-
industriellen, indem sie nicht für einen bestimmten Verleger sondern
auf eiyenes Risiko thätig sind.

8 36.
Die Wirkung der Betriebsumgestaltung.
Schriften des Ver. für Sozialpolitik, Bd. 62—71, Leipzig 1894—97.
1. Die erste bedeutsame Folge der Entwicklung des Gross- und
Maschinenbetriebes für die ganze Volkswirtschaft bestand nun, wie
anyedeutet. darin, dass in Massen für die Massen gearbeitet wurde.
        <pb n="175" />
        158 —

Produktion in Die Produktion war nicht nur eine wesentlich ausgedehntere, sondern
Massen für dieguch erheblich billigere. Dadurch wurde auch die untere Klasse der
Massen. Bevölkerung immer mehr in den Stand gesetzt, ihren Konsum auszu-
dehnen und auf Industrieprodukte zu erstrecken, begünstigt durch die
zunehmende Kaufkraft derselben infolge einer allgemeinen Erhöhung des
Lohnes. Dieses gab rückwirkend der Entwicklung des Fabrikwesens
eine neue Anregung und erhebliche Erweiterung. Nicht nur, dass bis-
her von dem Handwerk produzierte Gegenstände nun in grossen
Massen von den Fabriken hergestellt wurden, sondern, und das ist ge-
wöhnlich nicht genügend beachtet, eine Menge Artikel des täglichen
Hausbedarfs, welche bisher im Hause selbst angefertigt wurden, also
nicht das Handwerk beschäftigten, wurden nun unter Ausbildung der
Arbeitsteilung den Gewerben überantwortet, oder bisher von der
unteren Klasse überhaupt nicht gebraucht. Man denke nur an die
Strickwaren. Strümpfe und gestrickte Jacken, Unterjacken ete. wurden
von den einfachen Arbeitern noch vor 50 Jahren so gut wie garnicht
bei uns gebraucht, etwas Stroh oder ein alter Lappen in dem Stiefel
ersetzte die Strümpfe; während sie in den mittleren Klassen von den
weiblichen Familienangehörigen, dann von den Schäfern u. s. w. ge-
strickt, und Jacken aus den verschiedensten Zeugen im Hause selbst
zusammengesezt wurden. Heutigen Tages sind eine grosse Zahl von
Fabriken mit einer Unzahl Maschinen und Arbeitern in Thätigkeit, um
diese Gegenstände so billig herzustellen, dass die Arbeiter den allge-
meinsten Gebrauch davon machen. Dasselbe ist von dicken Wollen-
und Baumwollenzeugen und daraus hergestellten Kleidungsstücken,
namentlich der Männer zu sagen, welche bis dahin aus an Ort und
Stelle gesponnenem und gewebtem Leinen von den Familienangehörigen
hergestellt wurden. Die Vergrösserung des Fabrikbetriebes hat hier
mithin nicht das Handwerk verdrängt, wohl aber die häusliche Arbeit,
Aber weit darüber hinaus ist die Bevölkerung jetzt in einer Weise mit
Bekleidungsgegenständen versorgt, wie in früheren Zeiten auch nicht
annähernd daran gedacht werden konnte. Man muss fortdauernd die
Entwicklung der Lebensansprüche im Auge behalten, welche haupt-
sächlich dem Grossbetriebe Nahrung verschaffte, um nicht die Be-
nachteiligung des Handwerks. wie es so allgemein geschieht, zu über-
schätzen. Man vergegenwärtige sich ferner die Entwicklung der heimischen
Zuckerindustrie. Zucker ist niemals von einem Handwerker hergestellt,
der Konsum war auf die Wohlhabenden beschränkt nnd blieb für die
untere Klasse ein aussergewöhnlicher Luxus, oder er wurde sehr
widerwillig aus der Apotheke bezogen; während heutigen Tages, seit
der Mitte des letzten Jahrhunderts der Verbrauch pro Kopf sich ver-
dreifacht hat und grosse Industrien, die für das In- und Ausland ar-
beiten, aufgetaucht sind,
Verringerung 2, Diese charakterisierte Entwicklung musste natürlich einen tief-
ler häuslichen „„p;fenden Einfluss auf die häusliche Thätigkeit ausüben, welcher ein
Thätigkeit. Pan x «
grosser Teil der bisherigen Aufgaben entzogen war.

Wir haben noch selbst in den fünfziger Jahren des letzten Jahr-
hunderts in der Niederlausitz auf dem Lande zu beobachten Gelegen-
heit gehabt, wie das Spinnen des Leinen, hie und da auch der Wolle,
in den Dörfern die weibliche Jugend im Winter vollauf in Anspruch
        <pb n="176" />
        159

nahm, und Männer wie Frauen allgemein den Webstuhl handhabten,

ım den Bedarf an Kleidungsstücken vollständig zu decken, Noch im

Beginne des 19. Jahrhunderts wurde die Bekleidung der Kinder eines

Gutsbesitzers, das Tisch- und Bettzeug durch häusliche Arbeit beschafft,

indem das ganze Gespinnst und Gewebe auf dem Gute selbst oder im

Dorfe hergestellt und nur das Färben einem städtischen Handwerker

überlassen wurde, während die Anfertigung der Kleider natürlich

wiederum in dem H@tıse selbst geschah. Nicht nur auf dem Lande,

sondern auch in den Bürgerfamilien der Städte war es am Anfang des

letzten Jahrhunderts noch ganz allgemein, dass das ganze gebrauchte

Brot im Hause hergestellt, nur hie und da das Backen, wie es noch

jetzt mitunter bei den Kuchen geschieht, dem Bäcker übertragen wurde.

Das Schlachten geschah auf dem Lande gewöhnlich durch den Schäfer, die

ganze Verarbeitung allein von dem Hauspersonal, und auch in den

Städten war es wenigstens zu gewissen Jahreszeiten gebräuchlich, dass

ein Schwein, Gänse u. s. w. im Hause selbst geschlachtet wurden.

Auch die Seifenfabrikation, das Ziehen der Talglichte, die Herstellung

von Syrupen und Murmeladen, gehörten zu den häuslichen Aufgaben.

In den Gutswirtschaften wurde das Leder gefallener oder geschlachteter

Tiere an Ort und Stelle gegerbt und ausgedreht und daraus durch den

hinzugezogenen Riemer das nötige Sielenzeug angefertigt, das jetzt

meist aus einem städtischen Grossbetrieb fertig bezogen wird, wie

das Brot und Fleisch von dem städtischen Handwerker.

Hieraus ergiebt sich, dass sowohl der Jändlichen Bevölkerung, Entwickelung

namentlich für die Winterabende, aber auch den städtischen Familien der Frauen-

eine Menge häuslicher Beschäftigungen genommen und von dem Gross- frage.

betriebe übernommen sind, wofür bisher ein Ersatz allgemeiner nicht

beschafft werden konnte. Die Folge davon ist, dass die Mädchen der

unteren Klassen immer allgemeiner Beschäftigung in den Fabriken

suchen, während es in dem mittleren Bürgerstande den Mädchen an

einem angemessenen Wirkungskreise fehlt, und um so mehr, je höher

ihre Bildung ist. Eben darum hat sich in der neueren Zeit eine Frauen-

frage herausgebildet, die man nur richtig verstehen kann, wenn man diese

Momente in das Auge fasst. Wo mehrere Töchter im Hause sind,

Ja fehlt es. an einem ausreichenden Wirkungskreise für sie. Im

Hause selbst sind nur die gewöhnlichsten Dienste zu verrichten, die

jeder Dienstbote übernehmen kann, und wo ein solcher gehalten wird,

bleibt für die übrigen Personen im Hause wenig zu thun übrig. Daher

verlieren sich die Einen in leerem Tand, Andere in der Romanlektüre,

während die Tüchtigeren gerade danach streben, sich ausser dem Hause

einen Wirkungskreis zu schaffen, der für sie in demselben nicht mehr

zu finden ist. Ein solches Streben hat daher seine vollständige Be-

rechtigung und ist durch die Entwickelung der wirtschaftlichen Ver-

hältnisse mit zwingender Gewalt herbeigeführt. Es ist deshalb unum-

yänglich notwendig, hier den Frauen neue Bahnen zu befriedigender

Thätigkeit zu schaffen und ihnen Gebiete einzuräumen, die bisher von

den Männern allein occupiert waren. Dieses allein aus Furcht vor Kon-

kurrenz zu verwerfen, oder aus dem Bedenken, den weiblichen Sinn zu

anterdrücken, ist unbedingt nicht gerechtfertigt. Nur ist es die Auf- wn\SE,

gyabe, das Grundprinzip der Arbeitsteilung aufrecht zu erhalten unc © 04

den Frauen nur diejenigen Berufszweige zu eröffnen. für welche si Uni . Yo
S YNlversität =
+ KIEL S
CAD ©

D a
OP s
"

a4
        <pb n="177" />
        -— 160 —

durch ihre körperliche und geistige Kigenart besser oder wenigstens
ebenso gut geeignet sind, als die Männer, während ihnen diejenigen
dauernd zu verschliessen sind, bei welchen der Mann eine grössere
Leistungsfähigkeit aufzuweisen hat, oder sonst den Platz zweckmässiger
ausfüllen kann. Wir stehen in dieser Beziehung noch in den ersten
Anfängen der Entwicklung, und es müssen noch eine Menge Studien
gemacht werden, um das Richtige zu treffen. Vor allem gilt es aber,
das alte Vorurteil zu beseitigen, als sei auch in unseren veränderten
Verhältnissen das Mädchen allein auf die häusliche Thätigkeit anzu-
weisen, und es für gesellschaftlich anstössig zu halten, wenn sich ein
Mädchen auf eigene Füsse zu stellen sucht und nach einem geeigneten
Wirkungskreise strebt.

Zwei Punkte sind hier vor Allem zu beachten. KEinmal, dass es
körperlich der Frau an der Kraft und Ausdauer fehlt, die dem Manne
eigen‘ ist, dass deshalb die Gefahr vorliegt, sie vorzeitig zu ruinieren,
wenn ihr Berufsarten zugewiesen werden, denen sie physisch nicht ge-
wachsen ist, wie das auch jetzt so vielfach im Fabrikbetriebe und in
der Hausindustrie geschieht. Das Mädchen entwickelt sich schneller,
als der Knabe und Jüngling, es ist körperlich und geistig früher gereift,
es hat daher nicht so viel Zeit zur Aufnahme, wie das männliche Indi-
viduum und wird auch früher auf dem Gipfel seiner Leistungsfähigkeit
angelangt sein. Die Frau ist mehr receptiv angelegt und hat deshalb
von wenigen Ausnahmen abgesehen, niemals eine grosse Produktivität
bewiesen. Sie wird deshalb dazu berufen sein, das zu verwerten, was
der Mann durch seine grössere Kombinationsgabe in Wissenschaft und
Praxis vorwärtsstrebend erreicht hat. Dadurch werden die ihr zu
stellenden Aufgaben von vorne herein in eine bestimmte, abgegrenzte
Richtung zu leiten sein, und es wäre deshalb unendlich falsch, von
ihnen allgemeiner dieselbe Vorbildung und Schulung zu verlangen, wie
von dem Manne. Unzweifelhaft liegt in. der Gegenwart gerade in
Deutschland für Staat und Gesellschaft der Frau gegenüber eine grosse
Aufgabe vor, auf deren Details einzugehen, hier indessen nicht der
Ort ist.

In der gleichen Weise ist noch, namentlich in den ländlichen
Distrikten Deutschlands mit dem langen Winter eine Lücke unausge-
füllt und der Arbeiterbevölkerung Ersatz für die ihr geraubte häusliche
Arbeit zu schaffen. Dies dürfte wohl am zweckmässigsten in ver-
schiedenen Branchen der Hausindustrie zu finden sein. In Russland,
in der Umgegend von Moskau hat sich solche gewerbliche Thätigkeit
im Hause bei den Bauern in mannigfaltiger Weise eingebürgert. Das
verschiedenartigste Hausgerät und Spielzeug wird von ihnen in Holz
angefertigt und teils an Verleger in Moskau, teils in einem gemein-
samen Laden zum Verkauf gebracht. In der Schweiz, ebenso in ein-
zelnen Teilen Bayerns und des Schwarzwaldes spielt in den ländlichen
Distrikten die Holzschnitzerei eine gewisse Rolle als Nebenerwerb, wie
in Belgien, im sächsischen Erzgebirge arbeitslose Männer, Maurer,
Zimmerleute ete. an der Spitzenklöppelei und sonstiger Frauenarbeit
teilnehmen.

Nach dieser Richtung kann durch praktischen Handarbeitsunter-
richt sicher viel geschehen, und es wäre die Aufgabe auch der Staats-
        <pb n="178" />
        ‘öl

yewalt, wie das in Russland, in Baden, vorübergehend in Schlesien auf
dem Lande geschehen und viel Nutzen gestiftet hat.

3. Auf Grund der verbesserten Kommunikationsmittel, unterstützt Folgen der
durch die Massenfabrikation, entwickelte sich, wie erwähnt, immer mehr internationalen
die internationale Arbeitsteilung. Ein wachsender Prozentsatz des Arbeitsteilung.
heimischen Bedarfs wird nicht an Ort und Stelle produziert, sondern
in ganz entlegenen Gegenden, während dagegen ein wachsender "Teil
der heimischen Produktion für das Ausland bestimmt ist, wodurch die
Abhängigkeit von den Verhältnissen des Auslandes eine ausserordent-
lich grosse geworden ist, und damit Schwankungen der Konjunkturen
herbeigeführt sind, die man in dem Masse in früheren Zeiten nicht
xannte. Irgend ein Krieg in einem überseeischen Gebiete, welches für
ans einen Absatzmarkt bildet, macht einen Teil unserer Produkte unver-
gäuflich und bringt den Betrieb des betreffenden Fabrikationszweiges
ins Stocken. Freilich haben schon früher Schwankungen der Kauf-
kraft der heimischen Bevölkerung den Absatz beeinflusst, und das ist
natürlich noch in der Gegenwart der Fall, wie nach Missernten, während
ausserdem die Mode oder neue Erfindungen die Produktion unabhängig
von den Verhältnissen des Auslandes beeinflussen. Aber jenes Moment
ist wesentlich verschärfend hinzugetreten. Ausserdem ermöglicht es
der Grossbetrieb mit Maschinen in kürzester Frist eine bedeutende Er-
weiterung der Produktion herbeizuführen, sobald die Preise günstige
sind; wodurch dauernd in vielen Industriezweigen die Gefahr einer
Ueberproduktion vorliegt, weil mit Hülfe der Maschinen in ihnen mehr
produziert werden kann, als auch im günstigsten Falle konsumiert zt
werden vermag, wie vor Allem in der Textil- und Maschinen-Branche.
Die Folgen davon sind die häufigen volkswirtschaftlichen Krisen, welche
in dem ersten Teile des Grundrisses 88 75 uud 76 ausführlicher behandelt
sind, auf die aber hier hingewiesen werden musste, weil sie zur Beurtei-
lung unserer ganzen volkswirtschaftlichen Verhältnisse notwendig im Auge
behalten werden müssen. Denn die Folgen dieser Schwankungen in den
Konjunkturen fallen ganz besonders auf die Arbeiterklasse zurück. Bald
werden von der aufblühenden Industrie Arbeitskräfte von allen Seiten, be-
sonders vom Lande herangezogen, um nach einiger Zeit zum grossen Teile
wieder entlassen zu werden, wenn die Konjunkturen ihre Beschäftigung
nicht mehr lohnend erscheinen lassen, Der entlassene Arbeiter findet
nur schwer einen Ersatz und gerät in kurzer Zeit mit seiner Familie
in ernstliche Not, während der Unternehmer durch die Einschränkung
der Produktion seine Verluste wesentlich zu reduzieren vermag und
von aufsteigender Konjunktur Ersatz erwarten darf, Gerade diese zeit-
weise Arbeitslosigkeit bildet einen Hauptgrund der Unzufriedenheit der
Arbeiterbevölkerung mit unseren ganzen wirtschaftlichen und politischen
Zuständen, und jeder objektiv Urteilende muss zugestehen, dass es nichts
Härteres für einen tüchtigen und fleissigen Mann, der gerne arbeiten
möchte, giebt, als seine Familie hungern zu sehen, weil er keine Ge-
legenheit findet, seine Arbeitskraft zu verwerten und seinen guten Willen
zu bethätigen. Hieraus haben sich tiefe Gegensätze zwischen der
besitzenden und besitzlosen Klasse herausgebildet, die einen Teil
der später zu erörternden sozialen Frage ausmachen, und eine
traurige Eigentümlichkeit unserer Zeitverhältnisse sind. Es geht daraus
zleichfalls hervor, dass der moderne Grossbetrieb Staat und Gesell-

Konrad. Grundriss d. volit. Oekonomie. 11. Teil. 8, Aufl.

Krisen.
        <pb n="179" />
        L62

schaft ganz neue Probleme zu lösen aufgegeben hat, die in früheren
Zeiten unbekannt waren.
8 37.
Der Kampf des Handwerks.
M. Mendelson, Die Stellung des Handwerks. Jena 189%.
W. Stieda, Die TLecbensfähigkeit des deutschen Handwerks. Rostock 1897.
Der um sich greifende Grossbetrieb hatte aber noch andere Folgen,
Zwar sahen wir, dass er viele neue selbständige Aufgaben übernahm, aber
vielfach trat er mit dem Handwerk in Konkurrenz und übte deshalb bis
zur Gegenwart einen tiefgreifenden Einfluss auf dasselbe aus. In einzelnen
Branchen, vor allem in der Textilindustrie ist die Handarbeit in vielen Ge-
zenden völlig verdrängt und durch den Fabrikbetrieb ersetzt. Die Ge-
werbezählung führt überhaupt von 148 000 Alleinbetrieben 45 000 mit 2—5
Personen auf. In einer zweiten Kategorie stehen noch beide in einem
zesetzten Kampfe, wo der Kleinbetrieb sich immer schwerer zu halten fort-
vermag, wenn ihm nicht besondere Umstände zu Hilfe kommen. Das
ist bei dem Schuhmacher-, dem Schneider-, Buchbinder-, Klempnerge-
werbe u. s. w. der Fall, während die dritte Kategorie durch den Gross-
betricb wenig oder garnicht bedrängt wird, weil eine Individualisierung
und Lokalisierung dabei gefordert wird, die eben der Kleinbetrieb
ebenso oder noch besser zu erfüllen vermag als jener. Das ist der
Fall bei dem sogenannten Dienstgewerben, Barbieren, Friseuren. Frei-
lich finden wir z. B. in Amerika auch hier bereits Grossbetriebe, in
denen ein ausgedehntes Personal von über 20 Gehülfen in grossen
Sälen thätig ist. Hierher gehört auch das Schornsteinfegergewerbe etc.,
und es zeigt sich, dass bei einer grossen Zahl von Handwerkern zur
ergänzenden Thätigkeit im Hause der kleine selbständige Mann nicht
zu entbehren ist. Das ist auf dem Lande und in kleinen Städten bei
dem Schmied, dem Tischler, Stellmacher, Schuhmacher, Schneider,
Schlosser u.s. w., also der 2. Kategorie zugehörigen Handwerkern der
Fall, die man deshalb auch in England und den Ver. Staaten von
Nordamerika noch sehr allgemein im Lande zerstreut vorfindet. Aus
demselben Grunde halten sich in den Städten eine Menge sclbständiger
Handwerker als Bäcker, Fleischer, Dekorateure, Maler, Sattler auf, die von
der Konkurrenz des Grossbetriebes nicht zu leiden haben, deren Aus-
sterben in keiner Weise zu befürchten ist. Das Handwerk hat nur vielfach
Jebergang zumeinen anderen Charakter angenommen, wie schon oben angedeutet,
Grossbetrieb, Ein Teil der Handwerker erweitert allmählich den Betrieb, ver-
yrössert die Werkstätten, zieht mehr Hülfskräfte heran, beginnt mit
nehr Maschinen zu arbeiten, welche eine volle Ausnutzung nur bei be-
ständiger Verwertung erfahren und infolgedessen von dem kleinen JTand-
werker nicht ausgiebig benutzt werden können. Dies kann man in einer
jeden Stadt bei uns bei Bäckern, Fleischern, Tischlern, Schlossern, Schnei-
dern, Schuhmachern, Buchbindern, Klempnern beobachten. Aber daneben
ziebt es eine grosse Zahl, die ihren Betrieb rein handwerksmässig im
Kleinen erhalten, aber einen Laden haben, in dem sie Waren, die aus
den Fabriken hervorgegangen sind und früher von den Handwerkern
selbst hergestellt wurden, fertig beziehen und sie feilhalten, daneben in
einer Werkstatt Reparaturen übernehmen, aber auch rein handwerks-
mässig auf Bestellung indiviualisierte Arbeit ausführen. Sie sind die
aigentlichen Repräsentanten des guten modernen Handwerks und die
        <pb n="180" />
        163 —-

Vertreter der alten Zünfte. Man braucht nur an die Uhrmacher zu
denken, von denen keiner, von ganz geringen Ausnahmen abgesehen,
alle Teile der Uhr selbst anfertigt und die Uhr als eigenes Fabrikat
verkauft, sondern die Uhren werden aus grossen Fabriken fertig bezogen.
Die Reparaturen beanspruchen aber hier eine sehr bedeutende Thätigkeit,
und es ist für den Konsumenten von Wichtigkeit, beim Kauf einen sach-
verständigen Vermittler zu haben, der für die Brauchbarkeit der Ware
die Bürgschaft übernimmt. Deshalb muss der Uhrmacher das Hand-
werk gründlich erlernt haben, der Kleinbetrieb hat noch jetzt seine
volle Bedeutung, er ist allgemein verbreitet und nährt seinen Mann.
Der Klempner verkauft Lampen, Wannen, Kochgeschirr, Spielzeug, die
in Fabriken hergestellt werden, ausserdem noch Dochte, Petroleum etc.,
aber er übernimmt zugleich Bauarbeiten im Hause, Anbringung von
Röhren etc. und fertigt Geräte, Kannen, Wannen etc. an, wie sie der
Einzelne für seinen Spezialgebrauch verlangt. Ganz dasselbe ist bei
dem Schlosser zu beobachten, der im allgemeinen Schlösser, Beschläge,
Haken fertig bezieht und sie nur im Hause anschlägt, aber mitunter
doch besondere Anfertigung derselben übernimmt, wenn die gewöhn-
liche Schablone nicht ausreicht.

Neben den grossen Kleider-Magazinen und Niederlagen von
Schuhwerk, wo das Publikum die fertigen Sachen auswählt, bestehen
überall Schneider und Schuhmacher, die nach Bestellung arbeiten; und
ein ausgedehntes, meist besonders zahlungsfähiges Publikum legt Wert
darauf, nach Mass gearbeitete Sachen zu tragen, oder nicht ganz
normal gewachsene Menschen können von der fabrikmässigen Schab-
lonenarbeit nicht Gebrauch machen und müssen individualisierte Arbeit
haben. Daher finden wir auch in England, Amerika, Frankreich, Hol-
land neben grossen Kleider- und Schuhfabriken Handwerker im alten
Sinne; allerdings weit seltener als hier, aber dafür in guter Lage, weil
ihre Arbeit sehr hoch bezahlt wird. Die Gewohnheiten der Bevölke-
rung sind hierauf natürlich von grossem KEinfluss. Wir wählen als
Beispiel das Buchbindergewerbe. In den erstgenannten Ländern wer-
den die Bücher sofort in gebundenem Zustande in den Handel ge-
bracht, also grössere Auflagen von tausenden von Exemplaren auf ein-
mal in derselben Weise gebunden. Das kann nur von einem Fabrik-
betrieb in kürzerer Zeit bewältigt werden. Daneben bestehen noch
einzelne Handwerker, welche in besondern Fällen beschädigte Bücher
von Neuem binden, dann für reiche Leute dem individuellen Ge-
schmack entsprechende Einbände für die Bibliothek, oder besondere
Prachtbände mit künstlerischer Ausstattung liefern, die dann natürlich
sehr hoch bezahlt werden. In Deutschland dagegen beansprucht der
Sortimentsbuchhandel, der die Bücher zur Ansicht liefert, in der Regel
ungebundene Bücher, Der Käufer lässt sie dann einzeln nach Bedarf
und Angabe binden, was wiederum die Fabrik nicht übernehmen
kann, sondern nur der Handwerker. Daher sind bei uns die kleinen
Buchbinder noch ausserordentlich verbreitet, wenn auch daneben
eine Anzahl grosser Fabriken bestehen, die mit Maschinen aus-
gerüstet in der Lage sind, 100 000 Exemplare in zwei Wochen gebunden
abzuliefern. Beide Arten haben mithin ihre besondern Aufgaben und
sind für bestimmte Verhältnisse erforderlich. Sie sind nicht will-
kürlich zu verdrängen oder zu erweitern. Eine Aenderung der Sitte

(ndividuali-
sierende
Chätigkeit,
        <pb n="181" />
        L64

Handwerker-
proletariat.

ist aber natürlich in jedem Augenblick im Stande, dem Handwerker
den Boden zu entziehen.

Eine dritte, gerade in Deutschland ausserordentlich verbreitete
Gruppe bilden die kleinen, selbständigen Meister und Gesellen, die un-
mittelbar für Kunden arbeiten, hier und da auch zugleich für grössere
Geschäfte, also als Hausindustrielle thätig sind und teils ohne Gehülfen,
teils nur mit einem Lehrling ihre Thätigkeit ausführen. Man braucht
nur an die grosse Zahl der kleinen Schuhmacher und Schneider, Tisch-
ler, aber auch Maler, Dekorateure, Sattler u. s. w. zu denken, die
überall verbreitet sind. 1882 wurden in Deutschland noch 1,9 Mill-
onen Personen gezählt, die ganz ohne Gehülfen als selbständige Ge-
werbetreibende aufgeführt wurden. Das waren nicht weniger als
26,1 % der Gewerbetreibenden im engeren Sinne. 1895 wurde die
Zahl auf 1714251 angegeben, da sich inzwischen die Zahl der Ge-
werbetreibenden erheblich vermehrt hatte, nur 16,7 %,. Ks ergiebt
sich, dass diese Kategorie mehr und mehr im Schwinden begriffen ist,
und ‚es ist zu untersuchen, von welcher Bedeutung dieses ist.

Unzweifelhaft ist ein grosser Teil von diesen auf dem Lande
in den kleinen Landstädten, wie schon ausgeführt, ganz unentbehrlich
und sie erfüllen eine volkswirtschaftliche Aufgabe. Auch in den
zrossen Städten sind eine Anzahl von ihnen durchaus am Platze,
namentlich wenn sie entweder eine Nebenbeschäftigung haben, z. B.
als Hausmann den Eingang bewachen, wobei sie ihre Thätigkeit unge-
stört fortsetzen können, oder wenn sie sich durch besondere Soli-
dität und Brauchbarkeit ihrer Leistungen das Vertrauen der Umwohner
erworben haben und zu kleineren und grösseren Dienstleistungen in
der Nachbarschaft herangezogen werden. Dieselben können dann sehr
wohl angemessene Beschäftigung finden und ganz gut situiert sein.
Oder, was sich in der neueren Zeit allgemeiner findet, diese kleinen
Leute übernehmen bestimmte Arbeiten für grosse Unternehmungen als
Heimarbeiter, Tischler z. B., indem sie bestimmte Möbelstücke, Kleider-
schränke, oder Cylinderbüreaus mit besonderer Sorgfalt anfertigen und
in die Magazine liefern, sobald ein Stück fertig gestellt ist. Da-
neben übernehmen sie Arbeit für Privatkunden, die in der Regel
besser bezahlt wird, und bald ist das eine, bald das andere die
Hauptsache für sie. Auf diese Weise finden sie gleichmässig dauernde
Beschäftigung.

Ausser diesen existiert nun aber gerade in Deutschland eine
sehr bedeutende Zahl völlig ausgebildeter kleiner Meister und wohl
noch häufiger halbausgebildeter Gesellen, die sich vorzeitig selbständig
machen und nun ein überaus elendes Dasein führen, indem es ihnen
aicht gelingt, eine dauernde gleichmässige Beschäftigung zu erlangen.
Ihre Zahl ist viel zu gross für den Bedarf, und ein erheblicher ”Leil
von ihnen hat keine wirtschaftliche Berechtigung. Zu ihnen gehört
eine Zahl von heruntergekommenen Meistern, die eine Zeit lang viel-
leicht ausreichende Beschäftigung gefunden haben, sie dann aber, sei
es infolge ihrer Untüchtigkeit oder infolge übermässiger Konkurrenz
verloren haben. Bei diesen kann man sehr häufig finden, dass der
alte Zünftlerstolz ihr Unglück ist. Sie können es nicht über sich ge-
winnen, ihre Selbständigkeit aufzugeben und hungern lieber, als dass sie
sich als Gehülfen in ein grösseres Unternehmen einstellen lassen. Es
        <pb n="182" />
        165 —

treten Andere hinzu, die aus Leichtsinn, um sich zu verheiraten mit
aunzureichenden Mitteln einen kleinen Laden und Werkstätte einrichten,
ohne entsprechende Kunden zu erlangen. Kin übergrosser Teil dieser
Kategorie ist in unserer Zeit als eine Kalamität für den Gewerbestand
anzusehen. Sie sind es, welche durch die übermässige Konkurrenz
Jen soliden Unternehmungen die Preise verderben, sie liefern einen
grossen Teil der aus öffentlichen Mitteln zu Unterstützenden, wenn sie
in ein höheres Alter kommen, oder wenn bei Krankheiten oder Tod die
Familienangehörigen auf Almosen angewiesen sind. Sie spielen in der Hand-
werkerfrage unserer Zeit eine überwiegende Rolle, und sie tragen wesent-
lich zur Verwirrung der Anschauungen bei. Man fasst alle drei Ka-
tegorien einfach mit dem Namen Handwerker zusammen. Die soge-
nannte Mittelstandspolitik nimmt sich ihrer mit besonderer Wärme an
and glaubt den Handwerkerstand unbedingt in seinem bisherigen Be-
stande erhalten zu müssen, während ein grosser Teil der letzteren Art
yar nicht zum Mittelstande gehört, sondern der einfachen Arbeiterklasse
zuzuzählen ist, nach Verdienst und Lebensstellung sich nicht über die-
selbe zu erheben vermag und in ihrem gegenwärtigen Bestande durch-
aus über das volkswirtschaftliche Bedürfnis hinausgeht. Diese kleinen
selbständigen Handwerker in ihrer Stellung zu unterstützen ist ebenso
verkehrt, wie die Handweber, Nagelschmiede u. s. w. darin zu be-
stärken, ihre veraltete Thätigkeit fortzusetzen und wieder ihre Kinder
dazu anzulernen. Die ersten Kategorien haben auch heutigen Tages
ihren goldenen Boden noch keineswegs verloren, sie sind mit Recht
als ein bedeutsamer Mittelstand dem Bauernstande gleich als eine
Hauptstütze unseres Staatswesens und unserer Volkswirtschaft anzu-
sehen. Sie sind daher nach allen Richtungen hin zu unterstützen, um
sie den Verhältnissen entsprechend zu erhalten; während dagegen die
Uritte Kategorie naturgemäss mehr und mehr zurückgehen muss, weil
sie in zu grosser Ausdehnung vorhanden ist, Kine jede Periode des
wirtschaftlichen Lebens hat ihre eigenen Formen des Betriebes und
daher auch der Vertreter derselben. So ist es heut das Natürliche, dass
2in Teil der Aufgaben der stoffveredelnden Gewerbe von Fabrik- und
Grossbetrieb übernommen wird, während ein anderer Teil dem mitt-
leren Handwerk verbleibt, und der ganz kleine Mann in weit geringerer
Zahl gebraucht wird als früher. In jeder Gewerbsbranche ergeben sich
die Verschiebungen dieser Gruppen natürlich in ungleicher Weise, und
fortdauernd werden durch Erfindungen, durch Aenderungen der Ge-
schmacksrichtung und des Gebrauchs Umwälzungen in dem Gewerbe-
betriebe herbeigeführt, die nicht willkürlich geschaffen, deshalb auch
nicht nach Willkür wieder zu beseitigen sind, sondern in der
Entwicklung der ganzen wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Begründung
haben.
$ 38.
Die Fabrikarbeiterklasse.
Die Ausbildung des Grossbetriebes schloss nun natürlich eine
völlige Umgestaltung in den Arbeiterverhältnissen in sich. Einzelnen
wenigen Unternehmern stand eine grosse Zahl von Arbeitern im vul-
yären Sinne des Wortes gegenüber, die auf einer ganz anderen Stufe
        <pb n="183" />
        36

der Bildung stehen und deshalb im grossen Ganzen nicht darauf
rechnen können, einmal selbst in die Stellung des Unternehmers zu
zelangen, zumal der Unternehmer heutigen Tages nicht nur über
Bildung und Intelligenz, sondern auch über erhebliche Kapitalien
verfügen muss, welche der Arbeiter nur durch ganz besondere
Umstände begünstigt zu erlangen vermag. Bei dem Handwerk
hat der Meister die Lehrlings- und Gesellenzeit durchgemacht
und ist erst dann in die höhere Stellung eingerückt. Jeder
Lehrling kann hoffen, nicht nur Geselle, sondern auch einmal Meister
zu werden. Der Meister ist derselben Gesellschaftsklasse entsprungen,
wie seine Gehülfen, arbeitet mit ihnen als ihresgleichen. Zu einem
prinzipiellen Klassengegeansatz liegt deshalb kein Grund vor. Es ist
aur der Interessengegensatz des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers,
der hier und da zu einem Kampf um den Lohn führt, wie er schon
in dem Mittelalter und in allen folgenden Jahrhunderten stattgefunden
hat, ohne darum zu einem Klassengegensatz zu führen, Ganz anders
ist es in unserer Zeit bei dem Grossbetrieb, wo die grosse Masse der
Arbeiterbevölkerung, wie dargelegt, in einem begreiflichen Gegen-
satz zum Unternehmer durch Besitz, Bildung und Hoffnungslosig-
keit steht, weil hier kein allmählicher Uebergang und keine Ueber-
brückung vorliegt. Dagegen bildet sich allerdings zwischen Beiden
eine neue Mittelklasse heraus, die berufen ist, einen Ersatz für den
mittleren und kleineren Handwerker zu bieten, und die nicht allgemein
die nötige Beachtung gefunden hat. Diese Zwischenstufe wird durch
die besonders vorgebildeten Beamten, in den grösseren kaufmännischen

Beamtenklasse 5 ogohäften, wie Fabrikunternehmungen gebildet. In einer Maschinen-

in Fabrikunter-, x x . » . . .

nehmungen. 9auanstalt sind es die Ingenieure, die Buchhalter, die eine höhere
Bildung haben müssen, und daher auch gut bezahlt werden, besser, als
ähnliche Beamte in früheren Zeiten und gar in der Gegenwart der
Handwerker, die nach ihrer gesellschaftlichen Stellung und ihrem Ein-
kommen dem höheren Mittelstande einzugliedern sind. Nach der Be-
rufsstatistik von 1895 waren uneben 1,774,375 selbständigen Unter-
aehmern und Leitern 263,745 Beamte thätig; in Handel und Verkehr
neben 843,557 Selbständigen 261,907 Beamte; und diese Zahl vermehrt
sich fortdauernd. Sie ist als ein wesentlicher Ersatz für den im Hand-
werk nach dem Verhältnis zur Bevölkerung verminderten Mittelstand
anzusehen, und nimmt eben unseren Verhältnissen entsprechend eine
höhere Stufe ein als die Verdrängten.

In einer jeden grossen Fabrik ist dann eine bedeutende Zahl
von Leuten beschäftigt, welche einfach eine handwerksmässige Aus-
ildung erlangt haben und sich nach Bildung und Verdienst dem mitt-
‚eren Handwerk angliedern, das sind in einer Maschinenbauanstalt die
Former, Giesser, Modelltischler, Schlosser, die sich meistens durchaus
zut stehen und gleichmässige Beschäftigung und Verdienst haben, wenn
sie sich als tüchtig erweisen, nur dass ihnen die Selbständigkeit fehlt.
Sie stehen in persönlicher Abhängigkeit von dem Unternehmer, und es sind
enge Schranken in der Thätigkeit, der Lebensstellung, im Verdienste
vorhanden, über welche sie im Allgemeinen nicht hinausgelangen
können. Doch ignoriert man bei dem Vergleiche mit dem selbständigen
Handwerker zu sehr die Abhängigkeit von dem Publikum. Auch da
sind im allgemeinen dem Emporarbeiten auf eine höhere Stufe schwer
        <pb n="184" />
        157

zu überwindende Grenzen gezogen, während die Unsicherheit der Stellung
eine weit grössere zu sein pflegt, als bei den gelernten Fabrikarbeitern.
Die Aufgabe, die sich danach für unsere Zeit ergiebt, liegt offenbar
nicht darin, künstlich veraltete Formen des Gewerbetriebes zu erhalten,
welche in unsere Zeit nicht mehr hineinpassen, weil sie nicht leisten,
was man durch andere erlangen kann; sondern es ist nur Sorge dafür
zu tragen, dass die Stellung der Fabrikarbeiter eine möglichst selb-
ständige wird, geschützt gegen Willkür und Bedrückung durch den
Unternehmer und ihnen eine wirtschaftlich gesicherte und auskömmliche
Lage verschafft wird, durch welche sie nicht nur dem Mittelstande
arhalten, sondern auch in immer grösserer Zahl in denselben hinein-
vezogen werden. Beides ist in ungleich höherem Masse als in Deutsch-
land vor allem in den Ver. Staaten von Nordamerika, dann in Kng-
land der Fall. Nach dieser Richtung ergeben sich für unser Vater-
land gewaltige Aufgaben und Pflichten, auf die wir bei Betrachtung
der sozialen Frage zurückzukommen haben werden.

Freilich ist hierbei hervorzuheben, dass nicht alle Fabrikbetriebe
eine grössere Zahl von Arbeitern beschäftigen, welche eine höhere Aus-
bildung haben müssen und daher auch höheren Verdienst beanspruchen
können; wie z. B. die Textilindustrie, wo der grösste Teil der Arbeiter,
resp. der Arbeiterinnen der Klasse der ungelernten Arbeiter sehr nahe
stehen; natürlich auch da sehr mit Unterschied, nach den Waren, die
produziert werden und der Herstellungsmethode.

Durch die Entwiekelung des Gross- und speziell des Fabrikbe-
triebes hat sich nach dem Gesagten die Zahl abhängiger Arbeiter mit
und ohne spezielle Ausbildung in ausserordentlicher Weise vermehrt.
Sehen wir doch in einem Unternehmen, wie von Krupp, 25,000 Arbeiter
vereinigt; und wenn auch nicht in dieser Ausdehnung, so giebt es doch
Unternehmungen in erheblicher Zahl, welche tausende von Arbeitern
beschäftigen. In Betrieben mit mehr als 50 Personen arbeiteten 18582
1,6 Millionen oder 22%, der Gewerbetreibenden überhaupt. 1895 waren
es schon 3,044,267 d.s. 29,6%. In einer solchen Weise steigt also
die Konzentration der Arbeiter, und damit zugleich gewinnt das Ver-
nältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter an Bedeutung in dem Wirt-
schaftsleben.

Dazu kommt, dass die Verbesserung der Komrmunikationsmittel
‚mmer mehr darauf bhinwirkt, die industriellen Unternehmungen vonConzentrierung
dem Marktorte, wohin die Produkte abzusetzen sind, unabhängig zu dersclben
machen und dagegen die Gunst der Produktionsbedingungen zur Gel- Fabrikation ar
sung zu bringen, wodurch dieselben Produktionsbranchen immer mehr Orten,
an einzelnen Orten konzentriert werden, Will ein Fabrikant eine neue

Fabrik gründen, so sucht cr sich nicht besonders dazu einen Ort aus, wo
er glaubt, seine Ware in der Hauptsache auch absetzen zu können,
denn er bleibt stets darauf angewiesen, seine Produkte in alle Hinmels-
zegenden zu verstreuen, und die Billigkeit des Transportes erleichtert
‘hm dieses. Er untersucht vielmehr vor allem, wo er am meisten
vassende Arbeiter findet, die ihm in reichlicher Auswahl zur Ver-
Fügung stehen und durch alte Gewohnheit von Kindheit an auf
dergleichen Arbeit hingewiesen sind. Das wird der Fall sein,
wo bereits seit längerer Zeit ähnliche Fabriken vorhanden, die Ar-
heaitarfamilien des Ortes und der Umgegend zum grossen Teil darin
        <pb n="185" />
        ÄR

beschäftigt sind und ihre Kinder gewohnheitsgemäss der gleichen Thätig-
keit zuweisen. Es ist eine allgemein bekannte Thatsache, dass es sehr
kostspielig und schwierig ist, in einer rein agrarischen Gegend einen
neuen Industriezweig ins Leben zu rufen. Trotz der geringen Löhne,
welche die Leute pıo Tag erhalten, wird ihre Arbeit durch ihre Unzu-
länglichkeit teurer als in anderen Gegenden, wo die Bevölkerung bereits
eingewöhnt und angelernt ist. Daher ist es unter unseren Verhält-
nıssen so schwierig und trotz aller Bemühungen der Regierung bisher
nicht möglich gewesen, in den östlichen Provinzen Preussens eine
Industrie grosszuziehen, die für die ganzen Gegenden von ausser-
ordentlicher Bedeutung wäre.

In zweiter Linie kommt heutigen Tages billiges Brennmaterial,
also Nähe oder leichte Zugänglichkeit von Kohlenlagern, dann Wasser-
kraft etc. in Betracht, während auf das sonstige Rohmaterial im All-
gemeinen nicht. mehr viel Rücksicht genommen zu werden braucht,
wenn auch Ausnahmen davon vorkommen. Eine Parquetfabrik wird
nur in der Nähe von Wäldern am Platze sein, Hochöfen nur in der
Nähe der Bergwerke; Ziegeleien, wo "Chonlager vorhanden sind.
Aber schon Porzellanfabriken beziehen das Kaolin aus grosser Ent-
fernung, in Magdeburg und Berlin aus der Hallenser Gegend, aber
ergänzende Erden dazu aus Schweden. Maschinenbauanstalten nehmen
keine Rücksicht auf die Entfernung, aus der sie das Eisen zu beziehen
haben. Sie allerdings schliessen sich dem Absatze an, indem sie sich
an die Fabriken angliedern, welche gerade ihre Produkte gebrauchen;
wie in einer Fabrikstadt, wo die Textilindustrie heimisch ist, sich zuerst
Maschinenbauanstalten niederlassen, um Reparaturen an den Spinn-
and Webmaschinen etc. vorzunehmen, dann allmählich auf Grund eigener
Verbesserungen selbständig Maschinen zu bauen beginnen, welche die
Industrie gebraucht.

Ausserdem wird die Konzentration der gleichen Gewerbe an den-
selben Orten allerdings auch durch erleichterten Absatz begünstigt,
indem naturgemäss die Handlungshäuser, deren Waren dort produ-
ziert werden, ihre Reisenden dorthin schicken, wo die Waren von ver-
schiedenen Fabriken hergestellt werden, also auf eine grosse Auswahl ge-
rechnet wird, und ohne viel Zeitverlust der Bedarf gedeckt werden kann;
dann wo zugleich die nötige Konkurrenz obwaltet, um sie vor Ueber-
beuerung zu schützen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass in solchen
spezialisierten Fabrikorten sich, wie bereits angedeutet, die ergänzenden
Industriezweige ankristallisieren, wodurch der Betrieb nicht unwesentlich
verbilligt wird, vor allem die erwähnten Maschinenbauanstalten,
wodurch ohne Zeitverlust durch Transport an Ort und Stelle schnell
and billig ein entstandener Schaden ausgeglichen und Arbeitsstockung
vermieden wird. Ebenso erfolgen bald die Anlagen für Verpackungs-
mittel, wie Werkstätten für Holz, Blech-, oder Zinkkisten etec., Kar-
tonagefabrikation, wie die Gründung von Bankgeschäften, um dem
Kreditbedürfnis entgegenzukommen. Wo aber alle solche Einrichtungen
vorhanden sind, werden der Ansiedlung gleichartiger Unternehmungen
hervorragende Vorteile geboten.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass es durchaus nicht immer
die natürlichen Produktionsbedingungen sind, welche an einzelnen Brenn-
punkten bestimmte Industriezweige im Grossen aufblühen lassen, sondern
        <pb n="186" />
        169

allmählich ausgebildete wirtschaftliche Verhältnisse. So ist man mit-
unter gar nicht mehr imstande, historisch nachzuweisen, wodurch gerade
an einem bestimmten Orte sich der Fabrikbetrieb entwickelt hat, wäh-
rend man an anderen nachweisen kann, dass nur einzelne hervorragende
Persönlichkeiten den Anstoss dazu gegeben haben, dem dann der natür-
liche Kristallisationsprozess folgte. Dass in Elberfeld und Barmen, die
Spinnereien überwiegen, in Krefeld die Samt- und Seidenweberei, in
Eilenburg die Kattundruckerei, ist vermutlich auf persönliche Ursachen
zurückzuführen. In Apolda war es ein Strumpfwirker Zimmermann,
der den Grund zu der jetzt blühenden Industriestadt gelegt hat, der
selbst noch in den dreissiger Jahren des letzten. Jahrhunderts mit dem
Packen Waren auf dem Rücken herumgewandert ist, um das Produkt
seiner Heimarbeit abzusetzen. Allmählich war er durch seine Tüchtig-
keit in der Lage, mehr und mehr Gehülfen heranzuziehen, Maschinen
zu erwerben und eine Fabrik zu gründen, die bald gewaltige Dimen-
sionen annahm, und an die sich dann im Laufe der Zeit immer mehr
derselben Branche angehörige augliederten und weit über die Stadt
hinaus die ländliche Bevölkerung Thüringens in der Hausindustrie zur
Mitwirkung herangezogen haben,

Am meisten ist wohl diese Spezialisierung und Konzentrierung
der Industrie in England ausgebildet, wo in St. Helens z. B. nur
Glas- und chemische Fabriken enzistieren, diese aber in sehr grosser
Zahl, so dass in dem Orte bei Windstille die mit chemischen Dünsten
geschwängerte Luft für den daran nicht Gewöhnten fast unerträglich
ist. So überwiegen in Lancaster die Spinnereien, in Manchester
neben der Spinnerei die Weberei und Kattundruckerei durehaus, in
Birmingham die Glasfabrikation neben der Fabrikation von Stahlwaren,
die bekanntlich in Sheffield ihren Hauptsitz hat, in Northhampton die
Wollwarenfabrikation, in Nottingham hat die Schuhwarenfabrikation
ihren Sitz u. s. w.. Aber auch in Deutschland ist dieselbe Erscheinung
nachzuweisen, abgesehen von den bereits erwähnten Städten: Chemnitz
ist der Konzentrationspunkt für Textilindustrie, Luckenwalde für die
Tuchfabrikation, in der gleichen Weise Werden; für die Uhrenfabri-
kuation Glashütte in Sachsen ete.

Diese Konzentration der Gewerbe an einzelnen Punkten, Einfluss der

schliesst nun die Vereinigung grosser Massen von Arbeitern an Konzentration
einzelnen Orten in sich, welche dieselben Interessen teilen, sowohl®"fd- Arbeiter-
die günstigen wie die ungünstigen; und wo dann Tausende und Aber- “W800
tausende in Zeiten der Krisen die gleiche Not durchzumachen haben,
zo dass das Elend als Massenelend zu Tage tritt, und die grosse Zahl
Arbeitsloser, welche hier geschlossen aufzutreten vermögen, sowohl
zur Erkenntnis ihrer Not wie ihrer Macht und Bedeutung gelangen.
Die Arbeiterbewegung erhielt dadurch eine besondere Anregung und
Nahrung. Das Streben durch gemeinsames Auftreten ihre Lage zu
verbessern ist zu natürlich, und gerade jene Konzentration der gleichen
Gewerbe an einzelnen Orten erleichterte und unterstützte dieses Vor-
gehen wie nie zuvor. Das Klassenbewusstsein wurde dadurch gestärkt,
das Associationsbedürfnis angeregt und der Einfluss der Arbeiterklasse
gehoben.

Die gewaltige‘ Entwicklung des ganzen Gewerbestandes und be- Unhaltbarkeit
sonders auch die des Handwerks zum Grossbetriebe, die fortdauernden des Zunit-
        <pb n="187" />
        70

Veränderungen, welche die Bedürfnisse und auf der anderen Seite die
Produktionsmittel erfuhren, machten die Beibehaltung des alten Zunft-
zwanges zur Unmöglichkeit, und nötigten zu dem Versuche mit der
Gewerbefreiheit. Bei dem gewaltigen Anwachsen des gewerblichen Kör-
pers ging in alte Zwangsjacke unwillkürlich aus allen Nähten. Vor
allem musste man einem Jeden das Recht gewähren, sich niederzulassen,
wo. er es für am zweckmässigsten hält, den Bildungsgang durchzu-
machen, durch welchen er glaubt, am besten vorwärts zu kommen und
seine Fähigkeiten zu verwerten, wie es ihm am zweckmässigsten er-
scheint. Freilich ist damit nicht eine unbedingte Willkür jedes Einzelnen
ausgesprochen, vielmehr handelt es sich nur um eine Freiheit innerhalb
bestimmter gesetzlicher Schranken, durch welche die Schädigung durch
Uebergriffe Anderer verhütet werden soll. Diese Schranken müssen
allmählich auf Grund der Erfahrungen immer schärfer gezogen werden.
Die Aufgabe ist nur, die Benachteiligung für den Gewerbebetrieb da-
bei möglichst zu beschränken, aber den Schutz des Schwächeren mög-
ıichst vollkommen zu machen.

Wie durch die Beseitigung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhält-
nisses der Bauer, und mit ihm auch die besitzlose ländliche Arbeiter-
klasse persönliche Freiheit und Selbständigkeit erlangt hatte, damit
aber auch die Schutzlosigkeit des Arbeiters und Hülflosigkeit im Falle
von Krankheit, Tod des Ernährers und bei Arbeitslosigkeit aus-
gesprochen war, so war auch nach Beseitigung des Zunftzwanges der
feste Anhalt und Zusammenhang der Handwerker verloren gegangen,
der freiwillig nicht aufrecht erhalten wurde. Der grösste Teil der
Versorgungskassen der Zünfte ging ein, und die Gewerbsgenossen hiel-
ten sich nicht für verpflichtet für die Hülflosen freiwillig einzu-
treten. So blieben denn die kleinen Handwerker wie die Arbeiter in
den Fällen der unverschuldeten wie selbstverschuldeten Not völlig
sich selbst überlassen, d. h. auf die öffentliche Armenpflege ange-
wiesen,

Bei dem Druck der Konkurrenz des Grossbetriebes konnte es
aber nicht ausbleiben, dass zeitweise eine erhebliche Zahl von Hand-
werkern verdienstlos wurde, wie ebenso die Zahl der zeitweise Arbeits-
losen der Industriebevölkerung bei Krisen wuchs, und infolgedessen
eine immer grössere Zahl von Leuten auf Almosen angewiesen wurde
und immer grössere Summen für die Armenkassen aufgebracht werden
mussten. Das geschah auf Kosten auch derjenigen Bevölkerungskreise,
welche nicht in unmittelbarer Berührung mit der Arbeiterklasse standen
und keinen unmittelbaren Nutzen aus deren Leistungen zogen. Auch
diese Erscheinung ist eine sehr bedeutsame und zwang zu umfassen-
dem Eingreifen der Staatsgewalt, wie es in früheren Zeiten nicht
erforderlich gewesen war.

Alle die erwähnten Momente wirkten zusammen, um dem ge-
samten wirtschaftlichen und sozialen Leben eine ganz andere Gestalt
zu geben, welche wiederum eine andere Gesetzgebung als Gewerbever-
fassung verlangte.
        <pb n="188" />
        171 —

Kapitel II.
Die Gewerbeverfassung der neueren Zeit.
8 39.
Die Entwicklung der Gewerbegesetzgebung im letzten
Jahrhundert.

EEE enar Geschichte der Kämpfe der Handwerkerzünfte in Oesterreich,

v. Weigelsperg, Compend. der auf das Österr. Gewerbewesen bezugn. Ge-
setze. Wien 1885.

Wäntig, Gewerbl. Mittelstandspolitik. Leipzig 1898.

v». Rönne, Gewerbepolizei, Leipzig 1881,

Bödiker, Das Gewerberecht im deutschen Reich. Berlin 1886.

Loening, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Leipzig 1884.

Kaizl, Der Kampf um die Gewerbereform und Gewerbefreiheit in Bayern.
Leipzig 1879.

z. Rohrscheidt, Vom Zunftzwange zur Gewerbefreiheit. Berlin 1898.

Th. Hampke, Der Befähigungsnachweis im Handwerk. Jena 1892.

In Deutschland wurde die Umwandlung der Gewerbeverfassung
durch Preussen als Teil der grossen Stein-Hardenbergschen Gesetzgebung
nach den napoleonischen Kriegen begonnen, Die Geschäftsinstruktion
vom 26. Dezember 1808 erkannte zuerst das Prinzip der Gewerbefrei-
heit als das zu erstrebende Ziel ausdrücklich an. Der $ 34 lautet:
„Bei allen Ansichten, Operationen und Vorschlägen der Regierungen
muss der Grundsatz leitend bleiben, niemanden in dem Genuss seines
Eigentums, seiner bürgerlichen Gerechtsame und Freiheit, solange er
in den gesetzlichen Grenzen bleibt, weiter einzuschränken, als es zur
Beförderung des allgemeinen Wohls nötig ist; einem jeden innerhalb der
vesetzlichen Schranken die möglichst freie Entwicklung und Anwen-
dung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Kräfte in moralischer sowohl
als physischer Hinsicht zu gestatten, und alle dagegen noch obwalten-
den Hindernisse baldmöglichst auf eine legale Weise hinweg zu
räumen.“ Weiter wird ausdrücklich im &amp; 50 ausgesprochen: „Neben
dieser Unbeschränktheit bei Erzeugung und Verfeinerung der Produkte
ist Leichtigkeit des Verkehrs und Freiheit des Handels sowohl im
[n- als im Auslande ein notwendiges Erfordernis, wenn Industrie, Ge-
werbefleiss und Wohlstand gedeihen sollen, zugleich aber auch das
natürlichste, wirksamste und bleibendste Mittel, ihn zu befördern“,
Ausserdem wird betont, dass es ungerecht sei, einem Gewerbe eine
grössere Unterstützung zu gewähren als einem anderen. Der Staat
habe sich so wenig als möglich in das Gewerbewesen einzumischen.
Damit waren die Grundanschauungen des Smithianismus offiziell ac-
ceptiert und das Prinzip angegeben, nach welchem die Gewerbe-
gesetzgebung ausgestaltet werden sollte. Durch Edikt vom 2. No-

vember 1810 und das Gesetz vom 7. September 1811 wurde dann die
Gewerbefreiheit gesetzlich eingeführt. Ersteres machte den selbständigen
Gewerbebetrieb allein von der Lösung eines Gewerbescheines abhängig,
der keinem ehrlichen Menschen versagt werden durfte. Nur acht Ge-

Preuss. Re-
formgesetz-
gebung.
        <pb n="189" />
        no

Das übrige
Deutschland.

Reaktion von
1849.

werbe wurden ausdrücklich hiervon ausgenommen. Das sind Apo-
theker, Juweliere, Maurer und Zimmerleute, Schornsteinfeger, Ver-
fertiger chirurgischer Instrumente und Mühlenbaumeister, Älle alten
zünftlerischen Beschränkungen wurden beseitigt, alle bisherigen Ab-
gaben durch die neue Gewerbesteuer ersetzt. Das Gesetz von 1811
bestimmt die einzelnen Beschränkungen, welche aus polizeilichen Rück-
sichten aufrecht erhalten blieben oder weiter ausgeführt wurden, des
Näheren. Eine Prüfung vor einer staatlichen Kommission wurde von
Apothekern, Architekten, Maurern und Zimmerleuten verlangt. Schorn-
steinfegermeister bedurften einer besonderen Konzession, Juweliere
eines speziellen Richtigkeitsattestes. Die Zünfte wurden ihrer Rechte
entkleidet, blieben aber als freie Vereine weiter bestehen, wenn sie
sich nicht freiwillig auflösten. Diese Bestimmungen wurden aber nicht
auf die 1815 neu hinzugetretenen Landesteile ausgedehnt, So blieb
im Herzogtum Sachsen, in der Niederlausitz, in Neuvorpommern die
alte Zunftverfassung und im Westen das französische Recht weiter
yestehen. Erst 1845 wurden auch diese Teile der neuen Gewerbe-
ordnung unterworfen, welche in der Hauptsache dem Gesetz von 1811
antsprach.

In dem übrigen Deutschland blieben im Grunde die Zunftver-
hältnisse bis in die sechziger Jahre bestehen, während Preussen fast
40 Jahre die Gewerbefreiheit in der ersten Hälfte des Jahrhunderts
besessen hat. Es ist nun von hohem Interesse, zu verfolgen, welche
Ergebnisse diese verschiedene Gesetzgebung innerhalb Deutschlands
gehabt hat. So auffallend es ist, so unterliegt es keinem Zweifel, dass
sich ein durchgreifender Unterschied in dem praktischen Ergebnis nicht
konstatieren lässt. Auch in Preussen nahm in jener Zeit das Hand-
werk keinen wesentlichen Aufschwung, während in dem übrigen
Deutschland ein weiterer Rückgang nicht zu beobachten war. Es
zeigte sich, dass in Preussen der Gewerbestand für die wirtschaftliche
Freiheit entweder noch nicht reif war oder dass die Wohlhabenheit
des Landes nicht hinreichte, um einen Aufschwung angemesSen zu
unterstützen; während die Hemmnisse des Zunftzwanges in dem
übrigen . Deutschland bei der allgemeinen Erschlaffung nicht so tief
empfunden wurden, wie man es im 19. Jahrhundert hätte erwarten
können. Es ist das ein Beweis, dass die Einrichtungen des Staates
aur einen sehr mässigen Einfluss auf das Wirtschaftsleben auszuüben
vermögen, sowohl in positiver, wie in negativer Richtung. Daher ist
es auch nicht so sehr zu verwundern, dass man in Preussen nach
den Erschütterungen der Notjahre von 1847 und 1848 dem Ansturm
ler preusischen Handwerker, ihnen wieder den Schutz des Zunft-
zwanges zu gewähren, nachgab.

Durch Verordnung vom 9. Februar 1849 wurde eine weitgehende
Beschränkung der Gewerbefreiheit ausgesprochen. Für 42 Gewerbe
wurde der selbständige Gewerbebetrieb von der Mitgliedschaft einer
Zunft abhängig gemacht, die wiederum durch einen Befähigungsnach-
weis vor einer Prüfungskommission bedingt wurde. Eine bestimmte
Lehrlingszeit von gewöhnlich drei Jahren, Ablegung einer Gesellen-
prüfung und ein Meisterwerk wurde von einem Jeden verlangt, der
Meister werden wollte. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Hand-
werke war im allgemeinen untersagt. Gesellen und Gehülfen durften
        <pb n="190" />
        173 —

nur bei einem Meister Arbeit finden, wie diese wiederum keine an-
deren Gehülfen beschäftigen durften.

Nur die Meister durften im allgemeinen in Läden Produkte des
Handwerks feilbieten. Nur ausnahmsweise konnte dieses von der
Ortsbehörde Andern gestattet werden. Ausländern konnte der Gewerbe-
betrieb gleichfalls nur ausnahmsweise durch die zuständige Behörde
eingeräumt werden.

Wir haben hier also das vollständige Zurückgreifen auf die alten
Zunftverhältnisse. Ein besonderer Gewerberat wurde eingesetzt, um
überall die Gewerbeverhältnisse zu überwachen und als den Verhält-
nissen objektiv gegenüberstehende Instanz zu fungieren. Thatsächlich
aber hat er irgend eine Bedeutung nicht erlangt, die Einrichtung zeigte
sich bald als eine völlig verfehlte.

Erst in den sechziger Jahren erfuhr diese Gewerbeordnung gewisse
Aenderungen in liberaler Richtung, wie in der gleichen Weise in jener
Zeit eine Anzahl Länder sich der Gewerbefreiheit günstiger zeigten.
So das Königreich Sachsen durch Gesetz von 1861, Baden 1862,
Oldenburg 1861, eine Anzahl Thüringischer Staaten 1862.—64, die
Hansestädte 1864—66, Württemberg 1862, Bayern war erst
[868 zur Gewerbefreibeit übergegangen. Endlich brachte das Gesetz vom
{. November 1867 für den Norddeutschen Bund: die allgemeine Frei-
zügigkeit, das Notgewerbegesetz vom 8. Juli 1868 die Gewerbe-
freiheit.

Die Grundlage der gesetzlichen Regelung des Gewerbewesens bis
zur Gegenwart bildet die Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund vom 21. Juni 1869, welche 1870 in Südhessen, 1871 in Württem-
berg und Baden, 1872 in Bayern, in Elsass-Lothringen 1888
zur Annahme gelangte. Inzwischen sind dann eine Reihe von Aen-
derungen herbeigeführt, sowohl für das ganze Reich, wie in Spezialbe-
stimmungen für die einzelnen Länder, soweit denselben spezielle Rege-
lung vorbehalten war.

Vor allem wurde durch Gesetz vom 2. März 1874, ergänzt durch Beschränkung
eine Anzahl Verordnungen, ein grösseres Verzeichnis gewerblicher An- der Gewerbe
lagen aufgestellt, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. VO
Durch Gesetz vom 8. April 1876 wurden die Verhältnisse der gewerb-
lichen Hülfskassen genauer geregelt, welche durch die Gewerbeordnung
nicht berührt waren. Es hatte sich herausgestellt, dass eine grössere
Zahl von ihnen nicht die nötige Sicherheit bot, ja eine Anzahl war
unter grosser Schädigung der Beteiligten zu Grunde gegangen, so dass
eine gewisse Kontrolle der Statuten unumgänglich notwendig wurde, Die
Hilfskassen wurden durch das Gesetz den Behörden übertragen. Durch
Gesetz vom 11. Juni 1878 und 23. Juli 1879 wurden die Maschinisten
der Seedampfschiffe, die Unternehmer von Privatkranken-, Entbindungs-
und Irrenanstalten beschränkenden Bestimmungen unterworfen. Das
Pfandleihgewerbe wurde konzessionspflichtig gemacht und das Schank-
gewerbe gleichfalls grösseren Beschränkungen unterworfen. Am 18.
Juli 1881 erschien endlich das Gesetz über die neue Regelung der

Innungen, in welchem dem fortdauernden Drängen der Handwerker
und auch des Reichstages von dem Bundesrate nachgegeben wurde,
Jurch Erweiterung der Befugnisse der Innungen denselben eine neue
Anresune zu geben. Hiermit wurde zuerst eine wirkliche Beschrän-
        <pb n="191" />
        Handwerker-
gesetz,

kung der Gewerbefreiheit, ja man muss sagen, die erste Durchbrechung
derselben herbeigeführt. Danach konnte durch die höhere Verwaltungs-
behörde durch Verfügung die Thätigkeit der Innungen im Lehrlings-
wesen und bei Lehrlingsstreitigkeiten auch auf Nichtmitglieder erstreckt
werden.

Von tiefgreifenderer Bedeutung war das Gesetz vom 1. Juli 1883.
Hierdurch wurde zunächst die Konzessionspflicht auf Veranstaltungen
von Singspielen, Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der
Wissenschaft oder Kunst nicht vorliegt, von Haus zu Haus oder auf öffent-
lichen Plätzen ausgedehnt. Die Landesgesetze können danach den Betrieb
des Hufbeschlaggewerbes von einer Prüfung abhängig machen. Die
Verbietungsrechte der Polizeibehörden werden auf Unternehmer von
Badeanstalten, Gesindevermieter etc, ausgedehnt, überhaupt wird das
Verbot auch für andere Gewerbe, welche schon bisher dem Verbietungs-
rechte unterlagen, nicht mehr von einer strafrechtlichen Verurteilung
abhängig gemacht, sondern kann schon erfolgen, wenn Thatsachen vor-
‘iegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden darthun. In
den folgenden Jahren schritt man auf dem betretenen Wege weiter
zur Stärkung der Innungen. Am 8. Dezember 1884 wurde den höheren
Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt, durch Verfügung den Mit-
zliedern einer Innung die ausschliessliche Befugnis zum Halten von
Lehrlingen in den betreffenden Gewerben beizulegen. Damit war den
innungen ein Zwangsrecht verliehen, welches mit dem Prinzip der
Gewerbefreiheit absolut unvereinbar ist. Das Gesetz vom 26. April
1886 bestimmt, dass Innungsverbänden durch Beschluss des Bundesrats
Korporationsrechte beigelegt werden können. Hierdurch wird die
Leistungsfähigkeit der Innungen unzweifelhaft in berechtigter und
wesentlicher Weise erleichtert; und es ist nur zu wünschen, dass
davon ein ausreichender Gebrauch gemacht wird. Das Gesetz
vom 6. Juli 1887 legte den Innungen, das Recht bei, auf Grund einer
Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde auch Nichtmitglieder zu
den Ausgaben für Herbergswesen, für Fachschulen und für Schieds-
gerichte heranzuziehen, Man ging dabei von der Voraussetzung aus,
dass diese Einrichtungen dem gesamten Gewerbestand und nicht nur
den Innungsmitgliedern zu Gute kämen. Das Gesetz vom 1. Juli 1891,
welches den Schutz der gewerblichen Arbeiter erweitert, kam zwar
auch den Handwerkern zu Gute, berücksichtigte aber besonders die
Fabrikarbeiterbevölkerung, weshalb wir es an anderer Stelle berück-
sichtigen. Das Gesetz vom 6. August 1896 verschärft noch die Be-
stimmungen über Heilanstalten und Schauspielunternehmungen und
erweitert die Verbietungsrechte der Polizeibehörden auf den Handel
mit Sprengstoffen, Lotterielosen, Droguen, chemischen Präparaten zu
Teilzwecken, sowie auf den Kleinhandel mit Bier. Es erweitert ferner
den Begriff des Gewerbebetriebes im Umherziehen.

Eine wesentlich höhere Bedeutung als die bisher betrachteten
Gesetze hat das Gesetz vom 26. Juli 1897 über die Organisation des
Handwerks, wonach auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der beteilig-
ten Handwerker unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörden

Zwangsinnungen wieder hergestellt werden können. So war es dem
Reichstage gelungen, der schon wiederholt dahingehende Anträge ange-
nommen hatte, schliesslich die Regierung zum Nachgeben zu bewegen,
        <pb n="192" />
        L75

nachdem sie sich bis dahin dagegen beharrlich gesträubt hatte. Es
war die preussische Regierung, die jetzt selbst dazu die Initative
ergriffen und im August 1896 beim Bundesrat den Antrag gestellt
hatte, für mehr als 70 Gewerbe Zwangsinnungen durchzuführen, welches
aber von dem Bundesrate abgelehnt wurde. Auch die Kommission
des Reichstages, welche mit Beratung des Gesetzes betraut war, machte
den Versuch, allgemeine Zwangsinnungen einzuführen, doch gingen auch
darauf die verbündeten Regierungen nicht ein. Neben den Innungen
wurde noch die Einrichtung von Handwerkskammern beschlossen,

Nachdem wir so eine Uebersicht über die Entwicklung der deut-
schen Gewerbegesetzgebung erlangt haben, wollen wir nun die gegen-
wärtige Gesetzgebung kurz charakterisieren.

8 40.
Die jetzige Gewerbeordnung in Deutschland...

Hugo Böttger, Geschichte und Kritik des neuen Handwerkergesetzes von
1897. Leipzig 1898.

Th. Hampke, Die neue Organisation des Handwerks. Jahrb. £. Nat.-Oek.,
3. Folge, Bd. XIV, 1897.
Im grossen Ganzen beruht die gegenwärtige G.-O. in Deutschland
noch auf dem Grundsatze der Gewerbefreiheit, doch sind im Laufe der
Zeit, wie ausgeführt, sowohl durch Reichsgesetz wie durch Bestimmungen
aus polizeilichen Gründen der freien Ausübung des Gewerbebetriebes
eine Menge Schranken gezogen. Die alten zünftlerischen Schranken, die
Scheidung von Stadt und Land, das Verbot des gleichzeitigen Betriebes
verschiedener Gewerbe sind aufgehoben, insbesondere die Hinein-
ziehung kaufmännischer Thätigkeit in das Handwerk ist gestattet.
Bannrechte aller Art sind bis auf geringe Spuren beseitigt und auch
die letzten Reste sind für ablösbar erklärt. Privilegien dürfen nicht
neu begründet werden. Der Gewerbebetrieb ist nicht von der Staats-
und Gemeindeangehörigkeit abhängig. Nur darf die Gemeinde ver-
langen, dass nach dreijährigem Betrieb des Gewerbes innerhalb der
Gemeinde der Inhaber das Bürgerrecht erwirbt.

Eine bestimmte Unterscheidung wird zwischen dem stehenden Ge-
werbebetriebe und dem Gewerbetriebe im Umherziehen und dem Markt-
verkehr gemacht Der erstere unterliegt einer Anzeigepflicht. Zu unter-
scheiden ist die gewerbliche Anlage und der Gewerbebetrieb als solcher,
Für eine Anzahl gewerblicher Anlagen ist die Konzessionspflichtigkeit zum
Schutze des Publikums ausgesprochen, wenn durch sie Gefahren oder
Belästigungen zu gewärtigen sind. Der Gewerbebetrieb selbst ist kon-
zessionspflichtig bei Unternehmern von Krankenanstalten, theatralischen
Darstellungen etc. für Gast- und Schankwirtschaft und den Kleinhandel
mit Alkohol, schliesslich Pfandleih- und Rückkaufgeschäfte ; während
einer Prüfung unterworfen werden Markscheider, Hufschmiede. Das poli-
zeiliche Verbietungsrecht steht den Behörden für eine ganze Anzahl Ge-
werbebetriebe zu; und die Landesgesetzgebung kann sich die Konzessions-
verteilung noch für weitere als die erwähnten Gewerbe vorbehalten.

Der stehende Gewerbebetrieb ist, wie erwähnt, im allgemeinen frei,
die allgemeinen Beschränkungen sind sehr unbedeutende, doch können
die höheren Verwaltungsbehörden ihn in Spezialfällen von einer Vvor-
        <pb n="193" />
        176

gängigen Erlaubniss abhängig machen. Polizeiliche Taxen sind nur
für einzelne bestimmte Ausnahmen, für Strassengewerbe und einzelne
andere wenige Gewerbebetriebe, wie Apotheken und auch Aerzte zu-
gelassen.
Gesetzl. Best. Einer näheren Erörterung bedürfen die gesetzlichen Bestimmungen
über die jn betreff der Organisation der Gewerbe. Wir sahen bereits, dass
Organksation man allmählich den freien Innungen immer mehr Aufgaben und Rechte
© 7°"- uteilte. War man in den Jahren 1881 und 83 schon so weit ge-
gangen, den Innungsmitgliedern gewisse besondere Vorrechte einzu-
räumen, die Nichtmitglieder zur Tragung der Kosten für Einrichtungen
der Innungen heranzuziehen, um damit einen Druck zur Beteiligung an
denselben auszuüben, so wurde 1897 eine zwangsweise Bildung von
Innungen gestattet. Nach $ 81 können diejenigen, welche ein Gewerbe
selbstständig betreiben, zur Förderung gemeinsamer, gewerblicher Inter-
essen zu einer Innung zusammentreten. Auf Antrag der Mehrheit der
Beteiligten kann: die höhere Verwaltungsbehörde Zwangsinnungen ein-
richten, wenn die entsprechende Zahl von Handwerkern vorhanden und
der Bezirk so abzugrenzen ist, dass kein Mitglied durch die Entfernung
seines Wohnortes vom Sitze der Innung zu sehr an der Beteiligung
und Benutzung derselben behindert ist. Ausserdem sind gewisse Fälle
angeführt, in denen die Verwaltungsbehörde die Anträge ohne weiteres
ablehnen kann. Reicht die Zahl der Mitglieder desselben Gewerbes
nicht aus, so können auch verwandte Handwerke hinzugezogen werden.
Damit ist das Prinzip der Gewerbefreiheit in empfindlicher Weise
durchbrochen, und es steht zu befürchten, dass dadurch mehr Unheil
als Segen gestiftet wird. Ja man würde vielleicht zu allgemeinen
Zwangsinnungen gekommen sein, wenn man’ sich nicht von der Un-
möglichkeit überzeugt hätte, überall die nötige Zahl von Mitgliedern
iu einem entsprechend kleinen Bezirk zusammen zu bringen, da das Hand-
werk sich in grosser Ausdehnung auch auf dem Lande ausgebreitet
und sich dort ausserordentlich zerstreut hat. Es ist eine allgemeine
Erfahrung, dass nur diejenigen Vereinigungen in unserer Zeit wesent-
ılches zu leisten vermögen, deren Mitglieder freiwillig aus Interesse für
die Sache daran teilnehmen, während die erzwungenen Teilnehmer
mehr eine Last als eine Förderung für das Ganze bilden. Das ist eine
Beobachtung, die vor allem in Oesterreich in reichem Masse gemacht ist.
Bei der grossen Verschiedenartigkeit der Interessen, die bei den Hand-
werkern gegenwärtig vorliegen, ist ein gedeihliches Zusammenwirken
nur zu erwarten, wenn eine Auswahl von denen getroffen wird, die
sich der Gleichartigkeit ihrer Interessen bewusst sind. Das Gesetz hat
daher auch nach einer Richtung eine Auswahl gestattet, indem es in
$ 100 heisst, dass der Antrag auch darauf gerichtet werden kann, die
Anordnung einer Zwangsinnung nur für diejenigen Gewerbetreibenden
zu erlassen: „welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten“.
Man war sich bewusst, dass die grosse Masse der kleinen, für sich
allein arbeitenden Handwerker gar kein oder nur ein ganz geringes
Interesse an den Innungen hat und es für sie nur eine Härte ist,
dazu Zahlung leisten zu müssen, während sie auf der anderen Seite
mit ihren überwiegenden Stimmen leicht jede Entwickelung hemmen
und sie in schädlicher Richtung beeinflussen können. Ebenso haben sich
Vereinigungen verschiedener Gewerbsbranchen aus ähnlichen Rücksichten
        <pb n="194" />
        177

wenig bewährt. Ganz anders stehen in dieser Hinsicht die freien
[nnungen und namentlich die Gewerbevereine da, die besonders in
Süddeutschland sehr verbreitet sind und auch im preussischen Westen
eine wirkliche Bedeutung und feste Organisation gewonnen haben. Sie
anterscheiden sich von den ersteren besonders dadurch, dass sie auch
Nichthandwerker wie Ingenieure, Baumeister, gewerbliche Lehrer und
sonstige Freunde und Förderer des Handwerks mit aufnehmen; im
übrigen aber verfolgen sie ähnliche Ziele wie jene. Neuerdings hat
sich noch ein Verband deutscher Gewerbevereine gebildet, der seinen
Sitz in Cöln hat und 1899 705 Vereine mit über 83000 Mitgliedern
vereinigte.

Wenn neuerdings in Folge des Gesetzes von 1897 auch die Zahl
der Innungen erheblich zugenommen hat, so ist daraus noch keir
günstiger Schluss zu ziehen. Es fragt sich vielmehr, ob die errichteter.
sich auch halten. Es ist eine Thatsache, dass eine ganze Anzah
der neugebildeten Zwangsinnungen sich schon wieder aufgelöst haben.
Es liegen uns leider ganz neue statistische Angaben nicht vor. In
Preussen zählte man 1896 circa 8000 Innungen mit 225000 Mit-
zliedern, in ganz Deutschland 1893 10900 Innungen mit 331000
Mitgliedern. Das war nur ein sehr kleiner Teil der überhaupt vor-
handenen selbständigen Handwerker. Selbst in den grösseren Städten
erreichten die Mitglieder der Innungen meistens nicht ein Drittel, nur
ausnahmsweise die Hälfte der überhaupt vorhandenen.

Die Ziele der Zwangsinnungen sind natürlich im Ganzen dieselben Beschränk-
wie die der freien Innungen. Untersagt ist ihnen aber die Errichtung ungen für die
gemeinsamer Geschäftsbetriebe, um damit nicht widerstrebenden Kle- Zwangs-
menten Verpflichtungen und ein Risiko aufzubürden. Aus demselben MAT
Grunde dürfen sie die Teilnahme an Unterstützungskassen nur in be-
treff der Krankenfürsorge obligatorisch machen. Ausdrücklich ist
ihnen aber untersagt, ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise oder
in der Annahme von Kunden zu beschränken. Auch ist es verboten,
ein Eintrittsgeld zu erheben, um nicht Unvermögende dadurch zu sehr
zu bedrücken. Die Beitragsleistung, die bei den freiwilligen Innungen
gleichmässig zu sein pflegt, soll bei den Zwangsinnungen nach der
Leistungsfähigkeit geschehen. Auf Antrag von drei Vierteln der In-
nungsmitglieder kann die höhere Verwaltungsbehörde den Charakter
als Zwangsinnung wieder beseitigen.

Die‘ Innungen haben zur Aufgabe, den Gemeingeist zu fördern
und die Standesehre hoch zu halten; zwischen Meistern und Gesellen
ein gutes Verhältnis zu wahren, das Herbergswesen und den Arbeits-
nachweis möglichst zu fördern. So weit gehen auch die Aufgaben der
Gewerbevereine. Bei den Innungen tritt hinzu und hat eine besondere
Bedeutung, die Regelung des Lehrlingswesens und die Ausbildung von
Schiedsgerichten. Die früheren Vorrechte, sowie der Zwang von Nicht-
innungsmitgliedern, sich den Schiedsgerichten der Innungen zu unter-
werfen, ist nach dem neusten Gesetze in Fortfall gekommen, da ja
ein anderer Zwang ausgeübt werden kann.

Neben diesen obligatorischen Aufgaben sind ihnen noch facul-
tative anheim gegeben. Insbesondere steht ihnen zu, für fachlichen
Unterricht Sorge zu tragen, Prüfungen zu veranstalten und darüber
Zeugnisse auszustellen.

Conrad. Grundriss d. volit. Oekonomie, IT. Teil. 3. Aufl,
        <pb n="195" />
        178

Gesellenaus-
schüsse.

[nnungsver-
bände.

Handwerks.
kammeın.

Sehr wichtig ist die jetzige Gestaltung der Gesellenausschüsse,
die von den Gesellen gewählt werden und bestimmt sind, an den Auf-
gaben der Innung und an ihrer Verwaltung teilzunehmen. Insbeson-
dere sollen sie bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Ge-
sellenprüfung zugezogen werden. Bei Beratung und Beschlussfassung
des Innungsvorstandes muss mindestens ein Mitglied des Gesellenaus-
schusses mit vollem Stimmrecht zugelassen werden. In den Innungs-
versammlungen haben sämtliche Mitglieder volles Stimmrecht. Bei
Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen
haben, sind sie in gleicher Zahl zu beteiligen wie die Innungsmit-
zlieder. Unter Umständen steht dem Ausschusse sogar eine Veto zu.
Hierdurch ist den Gesellen allerdings ein recht erheblicher Einfluss
äingeräumt, wie er bis dahin unbekannt war, und es muss abgewartet
werden, wie sich diese Bestimmungen bewähren werden.

Um den Innungen noch eine grössere Selbständigkeit und weiter-
zehenden Einfluss zu ermöglichen, ist eine Vereinigung der verschied-
anen, grösseren Bezirke zu sogenannten Innungsverbänden vorge-
sehen, um dieselben zu gemeinsamen Vorgehen anzuregen.

Man wollte aber dem Handwerkerstande noch darüber hinaus-
yehend eine festorganisierte Vertretung der Regierung gegenüber
schaffen, wie sie in den Handelskammern für den Kaufmannstand
schon lange besteht, und neuerdings, wie wir sahen, auch der Land-
wirtschaft gewährt ist. Das Bedürfnis danach ist schon lange her-
vorgetreten, und der Mangel daran von den Handwerkern tief em-
pfunden.

Im Jahre 1849 hatte man in Preussen, wie erwähnt, einen be-
sonderen Gewerberat eingesetzt, der eine Art Zwischenposten zur
Ueberwachung und Förderung des Handwerks bilden sollte. Aber er
war rein bureaukratisch als Regierungsbehörde gedacht, bewährte sich
daher nicht und kam bald in Fortfall. Man hoffte dann durch die
Handelskammern das Nötige zu erreichen, da aber dazu nur die in
das Handelsregister eigetragenen Personen gehören, so fiel gerade der
Handwerkerstand darin vollständig aus. Der gesamte Gewerbestand
war nur durch die Grossindustriellen vertreten und das konnte dem
Handwerk nur wenig förderlich sein. Fürst Bismark versuchte da-
ner auf Grund wiederholter Anregung aus den Handwerkerkreisen und
jjem Reichstage selbst durch Reskript vom 24. Juli 1884 besondere
Gewerbekammern hervorzurufen, zu deren Bildung er die Regierungspräsi-
denten aufforderte. In acht Provinzen kamen auch 17 solcher Gewerbe-
zammern zu stande und die Wahl war in die Hand des Provinziallandtags
yelegt. Indessen war hierin das ganze Gewerbe vereinigt, Handwerk,
Industrie, Handel und Landwirtschaft in 4 Abteilungen. Die beteilig-
ten Handwerker nahmen kein Interesse darın, da sie nur spärlich ver-
treten waren und unter den übrigen höher gebildeten Mitgliedern eine
untergeordnete Rolle spielen mussten. Die Zusammensetzung war eine
viel zu komplizierte, als dass von einer gemeinsamen, gedeihlichen Wirk-
samkeit die Rede sein konnte. Sie lösten sich deshalb sehr bald
wieder auf, ohne etwas geleistet zu haben. Durch das Gesetz von
1897 wurden nun besondere Handwerkskammern vorgesehen, die durch
Verfügung der Landescentralbehörde errichtet werden können. Die
Mitglieder werden von den Innungen und Gerwerbevereinen der Hand-
        <pb n="196" />
        179 -

werker aus ihrer Mitgliederzahl gewählt. Als Aufgaben der Hand-
werkskammer sind aufgestellt; 1. Die nähere Regelung des Lehrlings-
wesens, 2. die Ueberwachung desselben, 3. Erstattung von Gutachten
über Handwerksangelegenheiten an Gemeinde- und Staatsbehörden,
4. Erstattung von Jahresberichten und Formulierung von Anträgen an
die Behörden, 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für die Gesellen-
prüfung und was damit in Zusammenhang steht, 6. Sie sind befugt
Fachschulen zu errichten wie überhaupt die Interessen des Handwerks
nach allen Richtungen hin wahr zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde
hat zur Ueberwachung bei jeder Handwerkskammer einen Kommissar
zu bestellen und einen Gesellenausschuss zu bilden, der namentlich bei
dem Lehrlings- und Prüfungswesen zur Mitwirkung herangezogen wer-
den soll.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Handwerkskammern segens-
reich wirken können und dass eine selbständige Vertretung der Inter-
essen dieses immerhin abzugrenzenden, bedeutenden Standes wünschens-
wert war; während bisher hauptsächlich der Handwerkertag, der nur von
einem Teil des Handwerks, und zwar dem zünftlerisch gesinnten ge-
bildet wird, die Kundgebung der Wünsche des Handwerks in der
Hand hatte, die daher sehr einseitig ausfiel. Es steht zu hoffen, dass
das neue offizielle Organ zur Klarlegung der wirklichen Interessen des
Handwerks immer mehr beitragen wird. Freilich wird auch hier der
grössere, intelligentere Handwerker allein eine massgebende Rolle spielen,
Su aremd der kleine Meister mit seinen Interessen im Hintergrunde

leibt.

. Eine Bestimmung, auf welche die Handwerker grosses Gewicht Führung des
iegten, ist die, dass künftig den Meistertitel in der Verbindung mit Meistertitels,
der Bezeichnung eines Handwerkes nur diejenigen führen dürfen, welche
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und welche die Meister-
prüfung bestanden haben. Hiergegen ist an und für sich nichts zu
sagen, so lange mit dem Meistertitel nicht besondere Rechte verbunden
werden, was bis jetzt nicht der Fall ist. Es ist nur ein Titel, der dem
Publikum gegenüber zur Empfehlung dienen soll, und den sich ein jeder
verschaffen kann, der den geregelten Lehrgang durchmacht oder sich
in anderer Weise das Vertrauen der Behörden erwirbt.

8 41.
Das Lehrlingswesen und der Befähigungsnachweis.
Von besonderer Bedeutung sind die gesetzlichen Bestimmungen
in betreff des Lehrlingswesens, von dem die Entwicklung und Leistungs-
fähigkeit des Handwerks abhängt.

Wir haben früher ausdrücklich betont, dass es dem Zunftwesen
gelungen war, durch eine vortreffliche Regelung des Lehrlingswesens
das Handwerk zu einer ausserordentlichen Leistungsfähigkeit zu bringen.
Von grosser Wichtigkeit war dabei, dass der Lehrherr nicht nur den
Eltern des Lehrlings, sondern auch der Zunft selbst verantwortlich
war, und in öffentlichen Prüfungen Zeugnis dafür ablegen musste, dass
ar seinerseits dem Lehrling gegenüber seine Schuldigkeit gethan hatte.
Nach Beseitigung der Zünfte stellten sich nun dadurch sehr bald er-
hebliche Uebelstände heraus, dass die feste Ordnung des Lehrlings-

19%
        <pb n="197" />
        5
5

Uebelstände wesens wesentlich gelockert und vielfach ganz verloren gegangen war.
ler Gewerbe- Der Liehrherr konnte durch einen Privatvertrag mit dem Vertreter des
freiheit. Tehrlings die Lehrzeit beliebig normieren und wenn auch nicht überall,
so wurde doch in einzelnen Gewerbszweigen und einzelnen Fällen die
Durchbrechung des Usus recht häufig. Die Behandlung des Lehr-
lings, die nicht mehr von einer objektiven Autorität überwacht wurde,
liess mehr und mehr zu wünschen übrig. Namentlich wurde die Aus-
bildung eine einseitige, indem bei der zunehmenden Arbeitsteilung dem
Lehrling bestimmte leichte Arbeiten zugewiesen wurden, durch welche
er dem Meister entsprechenden Nutzen brachte. In der Schneiderei hatte
erz. B. das Annähen der Knöpfe, Säumen, in der Schuhmacherei, das Zu-
sammenschlagen der Absätze etc. zu übernehmen, während ihm die übrigen
Thätigkeiten mehr oder weniger fremd blieben und ihm damit gerade fehlte,
was in früheren Zeiten bei dem deutschen Handwerker so sehr ge-
rühmt wurde, die allseitige Ausbildung und damit die Fähigkeit, sich
schnell in jede neue Arbeit hinein zu finden. Diese Ausnutzung der
Lehrlinge nahm besonders zu, als die Zahlung eines Lehrgeldes unter
der Konkurrenz der Fabriken, welche den jugendlichen Arbeiter von
dem Momente des Eintritts an bezahlten, in Fortfall kam, wodurch die
Handwerker geradezu darauf angewiesen wurden, sich durch die Lei-
stungen des Lehrlings schadlos zu halten. Ein weiterer Uebelstand,
der sich herausbildete, war dann die Lehrlingszüchtung, indem die
Handwerker sich billige Hilfskräfte in der Form einer grösseren Zahl
von Lehrlingen schufen. Dadurch wurde einmal eine angemessene
Ausbildung des einzelnen unmöglich und ausserdem ein übergrosser
Nachwuchs herangezogen, der zur Ueberfüllung des Handwerks führte,
ja es gab grössere Unternehmungen, die nur mit Lehrlingen arbeiteten.
Im Barbier- und Friseurgewerbe würde der Bevölkerungszunahme und
dem Absterben der Meister entsprechend die Einstellung von etwa
3 Lehrlingen auf je 100 Meister und Gehülfen entsprechen, statt dessen
kamen innerhalb des Innungsverbandes in den neunziger Jahren 14—16
auf 100, In dem Bäcker- und Conditorgewerbe sind 25%, aller Hilfs-
personen Lehrlinge und nach einer aufgenommenen Enqueie hielten
40%, der Geschäfte mehr Lehrlinge als Gesellen.

Neben diesen durchaus berechtigten Klagen gegenüber den Meistern
traten dann solche des Handwerkerstandes über die Lehrlinge und
Gesellen auf. Sie richteten sich vor allem gegen die zunehmende Un-
zulänglichkeit der Leistungen, gegen Unbotmässigkeit und häufigen
Kontraktbruch. Der grösste Teil dieser Klagen ist unzweifelhaft auf
die erwähnten Uebel des unorganisierten Lehrlingswesens und die Ge-
wissenlosigkeit der Arbeitgeber selbst zurückzuführen, die ihren Pflich-
ten nicht gerecht wurden. Ein besonderer Anlass zum Kontrakt-
bruch wurde für viele Zweige durch die Konkurrenz der Fabrikanten
und sonstigen grösseren Unternehmungen herbeigeführt, die auch halb
ausgebildete Lehrlinge sehr gut verwerten konnten. Eine Menge
Lehrlinge liefen ihren Meistern davon, für die sie noch Jahr und Tag
umsonst zu arbeiten verpflichtet waren, um in einem grösseren Ge-
schäft sofort bezahlte Anstellung zu erhalten. Auch der Handwerker
gewöhnte sich daran, garnicht erst nach einem Gesellenzeugnis zu
fragen, sondern auch ohne ein solches im Bedarfsfalle sich anbietende
        <pb n="198" />
        {81

Kräfte zu engagieren, selbst wenn er Kontraktbruch voraussetzen
kounte. Dadurch verfiel auch das Prüfungswesen mehr und mehr, bis
wiederum die neuen Innungen und Gewerbevereine dasselbe von Neuem
zu Ehren zu bringen und zu verallgemeinern trachteten. Es ist her-
vorzuheben, dass doch auch in den Ländern, in denen die Gewerbe-
freiheit ein Jahrhundert bestanden hat, der Usus eines bestimmten
Lehrgangs keineswegs verloren gegangen ist. In den englischen Ge-
werkvereinen, Trades-Unions, werlangen die Arbeiter selbst bei der
Aufnahme den Nachweis eines bestimmten Lehrganges und gewisser
Leistungsfähigkeit. In den Vereinigten Staaten sucht man neuer-
dings durch staatliche oder private Lehrinstitute für Handwerker die
Ausbildung von Lehrlingen durchzuführen, während die kleinen Hand-
werker dort ebensowenig wie die grösseren Unternehmer geneigt sind,
den Nachwuchs anzulernen.

Die bisherige Selbsthülfe hat in Deutschland aber nur für
wenige Gewerbe ausgereicht. Anlass zu Klagen blieb noch reichlich
bestehen.

Gegen die erwähnten Uebelstände ist nun das Handwerker-Gesetz von
1897 in erfreulicher Weise vorgegangen. Vor allem wird das Halten von
Lehrlingen nur denjenigen gestattet, welche das 24, Lebensjahr voll-
endet, in dem Gewerbe die angemessene Lehrzeit durchgemacht, die
Gesellenprüfung bestanden, oder 5 Jahre persönlich das Handwerk
selbständig ausgeübt haben oder darin thätig gewesen sind. Nur die
höhere Verwaltungsbehörde kann auch andere. Personen das Recht
einräumen, wo besondere Verhältnisse obwalten. Auf der anderen
Seite kann die Behörde das Recht Personen entziehen, welche sich
grober Pflichtverletzungen gegen die Lehrlinge schuldig gemacht haben.
Diese Bestimmungen können nur als berechtigt anerkannt werden, denn
es hängt zuviel von der Tüchtigkeit des Lehrherrn ab. Mit Recht ist
aber der Innung kein Vorzug mehr eingeräumt, dagegen kann die
Lehrzeit auch in einem Grossbetriebe erfolgen und durch den Besuch
einer Lehrwerkstätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt er-
setzt werden.

Das Gesetz verlangt Schriftlichkeit des Lehrvertrages, damit die
Rechte und Pflichten beider Parteien darin klar fixiert und Streitig-
keiten möglichst vermieden werden. Die Pflichten des Lehrherrn sind
in $ 127 und weiter ausführlich normiert. Er hat für das körperliche
und geistige Wohl des Lehrlings Sorge zu tragen, wofür ihm ein be-
schränktes Züchtigungsrecht zugesprochen ist. Er ist ausdrücklich
verpflichtet, den Lehrling zum Besuch von Fach- und Fortbildungs-
schulen anzuhalten und zu überwachen; ihm ist untersagt, den Lehr-
ling zu häuslichen Dienstleistungen heranzuziehen, wenn er ihm nicht
in seinem Hause Wohnung und Kost gewährt. Man hofft damit
darauf hinzuwirken, dass wicder die Lehrlinge allgemeiner in der Fa-
milie des Lehrmeisters Aufnahme finden, was leider zu sehr abge-
kommen ist. Wir würden sogar eine gesetzliche Verpflichtung des
Lehrherrn, den Lehrling in die eigene Familie aufzunehmen, befür-
worten, um in dieser Hinsicht allerdings den Brauch der guten alten
Zeit wieder aufzunehmen. Der $ 128 gestattet der unteren Verwal-
tungshehörde, gegen die übermässige Lehrlingszüchterei einzuschreiten und

Berechtigung,
“‚ehrlinge zu
halten,

Schriftlicher
Lehrvertrag,
        <pb n="199" />
        QU

Massnahmen
gegen die
Lehrlings-

züchtereien,

Lehrlings-
prüfung.

Meister-
prüfung.

dem Lehrherrn die Entlassung eines Teiles der gehaltenen Lehrlinge
aufzuerlegen, wenn sie im Uebermass gehalten werden, und ihm die
Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl zu untersagen,
Der Bundesrat kann ausserdem für einzelne Gewerbszweige die Zahl
der zu haltenden Lehrlinge normieren; ebenso die Landescentralbehörde,
wo der Bundesrat nicht eingeschritten ist. Dies Vorgehen hat unzweifel-
haft Vieles für: sich. Die betreffenden Behörden werden sich im ein-
zelnen Falle aber doch zu fragen haben, ob es für den Lehrling nicht
doch besser ist, bei einem tüchtigen Meister die Uebergangszeit in
Zucht und Ordnung zu verbringen, als in einer Fabrik oder sonstiger
Arbeitsstelle als jugendlicher Arbeiter untergebracht und auf eine
Schlafstelle ohne jeden Anhalt angewiesen zu sein. Ist der über-
schüssige‘ Lehrling auch eventuell später darauf angewiesen, aus Mangel
an Arbeitsgelegenheit sich als Handlanger, Erdkarrer, Dienstmann,
Kutscher, Eisenbahnarbeiter etc, seinen Unterhalt zu verdienen, so wird
ihm die Lehrzeit doch von gewissem Nutzen gewesen sein, und nur
selten zum Schaden gereichen.

Die Lehrzeit soll in der Regel 3 Jahre dauern, sie darf 4 Jahre
nicht überschreiten. Die Handwerkskammern aber haben die Aufgabe,
sie für ihren Distrikt und die verschiedenen Gewerbe nach Anhörung
der beteiligten Innungen und unter Genehmigung der höheren Verwal-
tungsbehörden zu bestimmen,

Nach $ 131 ist den Lehrlingen Gelegenheit zu geben, sich nach
Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen. Die Abnahme
der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder Zwangs-
innung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, bei anderen Innungen
nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen
von der Handwerkskammer erteilt ist. Erforderlichen Falls hat die
Handwerkskammer noch andere Prüfungsausschüsse zu errichten.

Die Prüfungsauschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und
mindestens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird von der Handwerks-
kammer bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschnss
einer Innung die Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl
der Gesellen von dem Gesellenausschuss bestimmt. Bei den übrigen
ernennt auch die Handwerkskammer die Beisitzer, die aber zur Hälfte
Gesellen sein müssen. Die Innung und der Lehrherr sollen allerdings
den Lehrling anhalten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellen-
prüfung zu unterziehen. Ein Zwang ist aber nicht ausgesprochen, wie
ebenso wenig die Ausübung der Berufsthätigkeit von der Ablegung
einer Prüfung abhängig gemacht ist. Ein Druck zu Gunsten der Prü-
fung ist dadurch ausgeübt, dass durch sie das spätere Recht, selbst
Lehrlinge zu halten, erworben wird. ,

Durch dreijährige Thätiykeit als Geselle in seinem Gewerbe wird
der Anspruch erlangt, zur Meisterprüfung zugelassen zu werden. Die
Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche
aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern bestehen, die hier anders als
bei der Gesellenprüfungskommission nach Anhörung der Handwerks-
kammer von der höheren Verwaltungsbehörde berufen werden, hier also
ganz unabhängig von den Innungen. In der Prüfung wird auch die
Kenntnis der Buch- und Rechnungsführung verlangt. An die Stelle
        <pb n="200" />
        183
dieser Prüfungen können auch solche von Lehrwerkstätten und gewerb-
lichen Unterrichtsanstalten mit der gleichen Berechtigung treten.

Ist nach dem Gesagten durch Gesetz von 1897 den reaktionärenForderung des
Bestrebungen der Handwerker weitgehend Rechnung getragen, so ist Befähigungs
doch ihr Hauptwunsch unerfüllt geblieben, obgleich sie sich davon Ace
nauptsächlich ein neues Aufblühen des Handwerks versprechen nnd die
Majorität des Reichstags sie wiederholt in ihren Forderungen unter-
stützt hat. Das ist der Befähigungsnachweis als Vorbedingung für
die Ausübung des Gewerbes, mit anderen Worten, dass 1. nur derjenige
als Handwerksgeselle beschäftigt werden darf, der die vorgeschriebene
Lehrzeit durchgemacht und die Lehrlingsprüfung bestanden hat; 2. dass
nur derjenige selbständig das Gewerbe ausüben darf, der durch
2ine Meisterprüfung den Nachweis seiner Befähigung geführt hat
und dass hierzu der Geselle nur nach dreijähriger fachmännischer
Thätigkeit zugelassen werden darf. Mit Recht wird von den Vertretern
dieser Anschauung gesagt, dass diese Einrichtung das Fundament des
alten Zunftwesens bildete und dass ohne dasselbe die neueren Innungen
nur Stückwerk bleiben, Der allgemeine deutsche Handwerkerbund,
wie der Centralausschuss der vereinigten Innungsverbände, deren ganzes
Streben auf die Wiedereinführung des alten Zunftwesens hingeht, wenn
auch natürlich unter Beseitigung der schreiendsten Missbräuche, müssen
auf ihrer Forderung des Befähigungsnachweises naturgemäss verharren,
Da auch in Oesterreich die gleiche Bewegung vorliegt, so ist die Frage
von solcher Wichtigkeit, dass sie näher untersucht werden muss, wenn
sie auch in keinem anderen Kulturlande einer ernstlichen Erwägung
gewürdigt wird.

Die Zünftler gehen davon aus, dass in der gleichen Weise wie
von einem Beamten, einem Lehrer oder Apotheker allgemein die Ablegung
einer Prüfung verlangt wird, dieses auch von dem Handwerker und,
wie es neuerdings aufgestellt ist, auch von einem Kaufmann verlangt
werden müsse, einmal, um dem Publikum gute Leistungen zu garan-
tieren, auf der anderen Seite, und darin liegt der ganze Schwerpunkt, um
die Zahl der Gewerbetreibenden zu verringern, und die gelernten Hand-
werker vor der Konkurrenz nur halb ausgebildeter Pfuscher zu schützen.
Erst dann hofft man dem Handwerker ausreichende Beschäftigung und
Verdienst wieder sichern zu können. Dieser Forderung liegt die gerade
in Deutschland so verhängnisvoll verbreitete sozialistische Anschauung
zu Grunde, dass der Staat einem jeden tüchtigen Menschen Arbeit
und Verdienst garantieren könne und müsse.

„Was nun den ersten Punkt betrifft, so ist dabei der Unterschied Finwendungen
zwischen wissenschaftlichen und Handwerkerkenntnissen wie Leistungen dagegen,
unbeachtet gelassen. Bei den ersteren handelt es sich um das Wissen,

als gleichmässige, dauernde und verhältnismässig leicht festzustellende
Grundlage für die spätere Thätigkeit; in dem zweiten in der Haupt-

sache um Fertigkeiten und Herstellungsmethoden, die keineswegs gleich-

mässig, dagegen fortdauernden Veränderungen unterworfen sind, über

welche auch bei den Meistern grosse Meinungsverschiedenheiten obwal-

ten. In dem ersteren Falle ist das Publikum ausser Stande, die Prü-

fung selbst vorzunehmen, und durch die Uebernahme eines Postens

durch einen Unfähigen kann der tiefgreifendste allgemeine Schaden
herbeigeführt werden. Die Leistungen des Handwerks vermag dagegen

Begründung.
        <pb n="201" />
        im Allgemeinen das Publikum sehr wohl zu beurteilen. Ausserdem
kommt in Betracht, dass die Anforderungen an dieselben ganz ausser-
ordentlich verschiedene sind, und dass dieselben leicht erheblich von
dem abweichen, was eine Prüfungskommission verlangt und verlangen
muss, Der Schuhmachergeselle, der nur einen groben Arbeiterstiefel
anzufertigen vermag, wird niemals die Meisterprüfung bestehen, wäh-
rend er seine Kunden auf dem Lande durchaus befriedigt. Er erfüllt
seine volkswirtschaftliche Aufgabe, verdient sich seinen Unterhalt, und
es wäre sicher unberechtigt, ihm die selbständige Ausübung seines
Berufes zu untersagen. Ein tüchtiger Kaufmann kann vorzüglich ge-
eignet sein, ein grösseres Confektions- oder Herrengarderobengeschäft
zu leiten, ohne selbst schneidern zu können, ebenso ein grösseres Schuh-
warengeschäft oder eine Schuhfabrik, ohne selbst die Schuhmacherei
gelernt zu haben. Gewandtheit im Umgange mit dem Publikum, Waren-
kenntnis, wie Menschenkenntnis, Organisationstalent etc. reichen für
die Leitung völlig aus. Für die Ausübung der Handwerksthätigkeit
kann er sich entsprechende Hülfskräfte engagieren. (Auch ein Gutsbe-
sitzer braucht nicht mähen und pflügen zu können.) Er wird das
Unternehmen besser leiten, als ein Schneider und Schuhmacher ohne
kaufmännische Bildung. Dazu kommt, dass in der Praxis die Um-
gehung sehr naheliegend und leicht durchführbar ist, indem der Unter-
nehmer sich einen Meister als Strohmann engagiert, während er selbst
die Leitung in der Hand behält. Gutsbesitzer, die auf ihrem Grund-
stück eine Wassermühle hatten, oder kleinere Bauten selbst ausführen
wollten, stellten sich in der Zeit des Zwangs scheinbar unter einen
Meister. Gegen Zahlung gewisser Gebühren liess dieser ihnen dann
völlig frei Hand.

Man hat in früheren Zeiten, wo es sich um die Bekämpfung
der noch bestehenden Zünfte handelte, die Prüfungen im Handwerk
als unzureichend hingestellt und sie deshalb überhaupt ımissachtend
über Bord geworfen. Das war unzweifelhaft zu weit gegangen, Richtig
ist es, dass die Prüfungen in früheren Zeiten in schmählicher Weise
gemissbraucht wurden, um die Zahl der Gewerbetreibenden möglichst
zu vermindern, dass sie trotz der überwachenden Regierungskommissare
vielfach zu einer Farce geworden waren, und die prüfenden Meister
sich oft gegenseitig in die Haare gerieten, weil der eine die Antwort
des Lehrlings für falsch erklärte, weil man danach niemals eine gute
Wurst zu Stande bringen könne, während der andere sie als richtig ac-
ceptierte, weil er selbst in der betreffenden Weise arbeitete. Liegen
auch derartige Schwierigkeiten unzweifelhaft vor, so sind sie in den
meisten Gewerben doch nicht unüberwindlich und die dadurch zu
erwartenden Schädigungen treten gegenüber den Vorteilen sofort zurück,
wenn durch die Prüfung nur ein Empfehlungszeugnis erlangt wird,
nicht aber ein Berechtigungsdiplom. Indem ersteren Falle wird unter
den prüfenden Meistern, die sich zu einer fakultativen Innung ver-
einigt haben, sehr leicht eine Einigung zu erreichen sein. Sie haben
alle dasselbe Ziel, und sind freiwillig zur Förderung des Gewerbes
zusammengetreten. Geschieht dann die Prüfung öffentlich, ist zu der
Ansstellung der Lehrlingsarbeiten die ganze Stadt eingeladen, so wird
das Ergebnis im Allgemeinen ein erfreuliches sein. Schon mehr Anlass
zu Streit und Gefahr von nachhaltigen Gegensätzen liegen bei Zwangs-
        <pb n="202" />
        185

innungen vor, wo feindliche Elemente gewaltsam vereinigt sind. Die
Schwierigkeiten und Gefahren häufen sich und zeigen sich als unüber-
windlich, wenn von der Prüfung der Gewerbebetrieb abhängig gemacht
wird; sie sind grösser bei der Meister- als bei der Gesellenprüfung.
Dann tritt die Konkurrenzgefahr in den Vordergrund, die persönlichen
[nteressen überwuchern die sachlichen; von Objektivität ist keine Rede,
und der rein juristisch gebildete Regierungskommissar steht völlig
hülflos dabei und spielt oft genug eine komische Rolle.

Die Gelegenheit muss vor allem dem Lehrling gegeben werden,
seine Leistungen öffentlich zu zeigen und sich ein autoritatives Zeugnis
darüber ausstellen zu lassen. Ganz etwas anderes ist es aber, von
dem Bestehen der Prüfung es abhängig zu machen, ob derselbe das
Handwerk überhaupt ausüben darf oder nicht. Heutigen Tages, bei
der unendlich mannigfaltigen Thätigkeit im Gewerbebetriebe hat es
keinen Sinn mehr, so exelusiv vorzugehen, wie wir nachzuweisen such-
ten, wenn es auch im Mittelalter mit der sehr einfachen, rein hand-
werksmässigen Thätigkeit angebracht war.

Ganz besonders kommt hier in Betracht, dass die Anforderungen Wechsel der
an die Handwerksthätigkeit heutigen Tages sich fortdauernd verändern, Anforderungen.
schon allein in Folge des Wechsels der Mode, dann in Folge von Er-
findungen, die neue Herstellungsmethoden bedingen. Infolgedessen ist
gar nicht gesagt, dass der Geselle das vor der Prüfungskommission
bekundete Können noch nach 10 Jahren verwerten kann, und ob nicht
von ihm ganz andere Fertigkeiten verlangt werden. Die Anforderungen
auf dem Lande sind andere als in den Städten. Auch dieses fällt bei
der fakultativen Prüfung wenig ins Gewicht, dagegen sehr bedeutend
bei der obligatorischen. Behinderung

Ganz besonders kommt es in Frage bei dem Uebergang von einem des Ueber-
Gewerbe zum anderen. Der ausgebildete Sattler, der sich auf die , 878 £
Herstellung von Pferdegeschirr gelegt hat, verliert vielleicht, wie 7
in der neueren Zeit in grosser Ausdehnung der Fall gewesen ist, durch
die Ausbildung des Fabrikbetriebes seine Beschäftigung. In dem Zu-
stande der Gewerbefreiheit liegt es für ihn nahe, sich nun auf die Her-
stellung von Matratzen, Polstermöbeln zu legen, also in das verwandte
Tapeziergewerbe überzugehen, und uns sind Beispiele bekannt, wo dieses
mit grossem Erfolge geschehen ist. Ist der Befähigungsnachweis für
den Gewerbebetrieb in alter Strenge verlangt, so ist ihm dieser Weg
verschlossen. Die Zünftler selbst haben sich daher bereits genötigt
vesehen, bei dem Uebergang zu einem verwandten Gewerbe auf die
Prüfung zu verzichten. Leider bestehen nur grosse Unklarheiten und
Meinungsverschiedenheiten darüber, was verwandte Gewerbe sind.

Wie schädigend eine jede feste Abgrenzung heutigen Tages für die
Volkswirtschaft ist, kann vielleicht durch ein Beispiel klar gemacht
werden. Einer Hallenser Spiritusraffinerie wurde Ende der siebziger
Jahre von Spanien ein bedeutender Auftrag auf reinen Spiritus ange-
boten, in kürzester Frist zu liefern. Es zeigte sich, dass die nötigen
Fässer nicht vorhanden waren, während der Spiritus zu beschaffen war.
Der Unternehmer engagierte nun nicht nur die vorhandenen Böttcher,
sondern auch Zimmerleute, Tischler, die aufzutreiben waren, und stellte
mit ihrer Hülfe die nötigen Fässer rechtzeitig her, so dass der Auf-
trag ausgeführt werden konnte. Nach Einführung des Befähigungs-
        <pb n="203" />
        An

nachweises wäre ein solches Verfahren unmöglich gewesen. Nur die
gelernten Böttcher hätten zur Herstellung der Fässer herangezogen werden
dürfen, während thatsächlich die Vorarbeiten unter der Anleitung jener zum
grössten Teil ebensogut von etwas anstelligen sonstigen Holzarbeitern aus-
geführt werden können. Der Gewinn wäre nicht nur jenem Raffineur, son-
dern auch den im Winter arbeitslosen Zimmerleuten ete. und der ganzen
Volkswirtschaft verloren gegangen, Bei den ausserordentlichen Schwank-
ungen der Konjunkturen in der Gegenwart ist es gerade die Aufgabe,
den Uebergang von einer Thätigkeit zur anderen zu erleichtern, so-
viel irgend angängig, um der Arbeitslosigkeit entgegen zu wirken;
denselben zu erschweren, heisst die Aufgaben der Zeit völlig verkennen.
Strenge Soll nun der Befähigungsnachweis aber einen praktischen Erfolg
Scheidung derhaben, so ist eine strenge Abgrenzung der einzelnen Gewerbe und der
Gewerbe, ;hnen zugewiesenen Thätigkeit, wie sie in-dem Zunftwesen bestanden,
unerlässlich. Denn was hilft dem Tapezierer die zünftlerische Ab-
schliessung, wenn jeder Sattler oder Möbelarbeiter durch Anfertigung von
Sofas etc., wie ebenso ein Dekorateur, Maler etc. sie durchbrechen kann.
Nun ist aber die Abgrenzung der einzelnen Gewerbe oft ausserordentlich
schwierig, weil der Uebergang ein ungemein allmählicher ist. Das
hat man in Oesterreich genugsam erfahren, wo die aus solchen Grenz-
streitigkeiten entstandenen Prozesse die Gerichte fortdauernd beschäftigen
und schon eine ganze Litteratur hervorgerufen haben. Dahin gehört der
berühmte Streit, ob die Lederhosen dem Schneider, Sattler oder gar
dem Handschuhmacher zur Anfertigung zufallen, die Matratzen dem
Sattler oder dem. Tapezierer, ob der Kugelhupf oder gewisse Bretzeln
vom Bäcker oder vom Konditor herzustellen sind. Dem ersteren wird
eigentlich jedes Gebäck abgesprochen, bei dem der Teig einen Zusatz
von Zucker erhält und nicht nur äusserlich aufgestreut wird. Der Ge-
brauch hat aber ‚thatsächlich dieses längst durchbrochen, sobald der
Zucker billiger geworden war. Wo aber hier die Grenze liegt, ist trotz
aller Streitigkeiten noch von niemandem festgestellt. Zu solchen Un-
zuträglichkeiten, ja man muss sagen, solchen Ungeheuerlichkeiten kommt
man aber notwendig, wenn man das moderne wirtschaftliche Leben
nach einer Schablone behandeln und in dieselbe einzwängen will.

Mit dem Gesagten ist aber der Kernpunkt der ganzen Frage
noch nicht berührt, der, wie angedeutet, darin liegt, dass man durch die
Forderung des Befähigungsnachweises für die Ausübung des Gewerbes
die Konkurrenz vermindern, dem Handwerker wieder Arbeit und Ver-
dienst sichern will. In den früheren Jahrhunderten, wo der Hand-
werker in der Hauptsache für den lokalen Bedarf arbeitete, wo die

Keine Bezieh: Bevölkerung sehr stationär blieb, konnte man allerdiugs Production und

A krier 1oka- Bedarf in ein bestimmtes Verhältnis setzen. Man kannte den Bedarf

Auktion ung der Bevölkerung an Brod, Fleisch, Schuhen und Stiefeln und wusste,

Lokalbedarf. wie viel Meister und Gesellen nötig waren, um diesen Bedarf zu
decken; und beschränkte dann in entsprechender Weise die Zahl der
Gewerbetreibenden. Bildete sich ein Export in die weitere Umgegend
im Marktverkehr, oder gar für das Ausland heraus, so waren auch die
Zünfte bereit die Niederlassung einer grösseren Zahl Gewerbetreibender
zuzulassen.

In dem Zeitalter des Dampfes, bei dem modernen Post- und
Eisenbahnverkehr und weitgehendster internationaler Arbeitsteilung hat
        <pb n="204" />
        187

der Zusammenhang des Lokalbedarfs und der lokalen Production auch
bei: dem Handwerk vollständig aufgehört. Wir haben für Halle durch
zenauere Untersuchungen, unter Zustimmung beteiligter Bäcker und
Müller festgestellt, dass fast die Hälfte.des in Halle verzehrten Roggen-
brotes nicht am Ort gebacken, sondern von auswärts, nicht nur aus
den Vororten, sondern auch aus Merseburg, Leipzig, Wurzen und
anderen Orten bezogen wird, während von Halle wiederum eine Menge
feiner Backwaaren, wie Kuchen, Zwieback, aber auch gewöhnliche
Semmel ausgeführt werden. Noch schlimmer steht es mit den Fleisch-
waren. Nicht nur Wurst, Schinken, ete. sondern auch frisches Fleisch
wird für den täglichen Konsum aus der weiteren Umgegend, aber auch
aus Hannover, Emden, ja sogar aus Ostpreussen regelmässig bezogen,
während wiederum feinere ausgeschlachtete Stücke vom Halleschen
Schlachthofe an die verschiedensten Orte versendet werden. Der
Berliner Schlachthof versorgte eine lange Zeit Paris mit grossen Quanti-
täten frischen Fleisches, bis eine Zollerhöhung dem Abbruch that,
30 ist schon bei diesen Gewerben die Beschäftigung der an dem Orte
wohnenden Handwerker von der Zahl der Einwohner völlig unabhängig ;
and auch bei erheblicher Verringerung ihrer Zahl ist ihnen Beschäftigung
and Verdienst nicht zu garantieren. Dass bei den anderen Handwerkern,
z. B. Schuhmachern, Schneidern die Sache noch viel schlimmer liegt,
ist allgemein bekannt. In Kalau soll jeder 15., in Pirmasens jeder 30.
Einwohner von. dem Schuhmachergewerbe leben und sich gut dabei
stehen. Achnlich ist es in Weissenfels, Erfurt und einer Anzahl
sächsicher Städte der Fall, von wo die entlegensten Gegenden mit
Schuhwaren versorgt werden. Eine Beschränkung der Zahl der Hand-
werker wäre dort offenbar sinnlos, Selbst die Dienstgewerbe wie
Barbiere und Frieseure sind von diesem Einfluss nicht verschont, weil
dei den vielen Reisen, die heutigen Tages unternommen werden, man
sich oft genug an anderen Orten die Haare schneiden und barbieren
lässt. Und die Mode des Vollbarts hat hier sicher dem Gewerbe
grössere Nachtheile gebracht, als die Beseitigung der Bannrechte, In
ähnlicher Weise ist die bisherige Zahl der Böttcher heutigen Tages zu
yross, weil das frühere hölzerne Hausgerät, Wannen, Eimer, sonstige
Spülgefässe jetzt durch Metallgeräte von Zink, Eisen etc, ersetzt sind,
wodurch eine grössere Zahl von Menschen in anderen Gewerben be-
schäftigt werden. Die emaillierten Eisenwaaren haben der Töpferei
zrossen Abbruch gethan; die alte Bürstenfabrikation hat durch die
Drahtbürsten gelitten u. s. w. Ueberall treten auf solche Weise Ver-
schiebungen in den Beschäftigungskreisen ein, wodurch die Zahl der
gebrauchten Handwerker modifiziert wird; und da auch das Handwerk
in grosser Ausdehnung für das Ausland arbeitet und ausländische
Waaren dem heimischen Handwerk Konkurrenz machen, so hat jeder
Handelsvertrag, jede Zollveränderung den grössten Kinfluss auf Arbeits-
gelegenheit und Arbeitslosigkeit. Der biedere deutsche Handwerker
und leider auch ein Teil seiner Gönner lebt mit seiner Phantasie noch
zu sehr im Mittelalter und hat die wirtschaftliche Revolution noch
nicht begriffen, welche im letzten halben Jahrhundert auch in Deutsch-
‚and eingetreten ist und hier, wie wir sahen, schneller und tiefgreifen-
Jer als in irgend einem anderen Lande vor sich ging.
        <pb n="205" />
        188

Wirkliche Die Aufgaben von Staat und Gesellschaft, um den Handwerker-
Mittel das stand zu stützen, liegen nach anderer Richtung,
Handwerk zu 1. Werner von Siemens sprach in einer bedeutsamen Rede auf
* der Naturforscherversammlung in Berlin Ende der achtziger Jahre aus:
„Die Naturwissenschaften haben dem Handwerker einen grossen Teil
seiner Thätigkeit entzogen, die Naturwissenschaften stehen im Begriffe,
ihm diese in anderer Form wieder zurückzugeben.“ Er wies darauf
hin, dass die Elektricität als Motorkraft auch dem kleinen Handwerker
'n seiner Werkstatt zu einer ganzen oder halben Pferdekraft billig zur
Verfügung gestellt werden kann, und dadurch die modernen
Hilfsmittel, durch welche der Fabrikbetrieb seine Ueberlegenheit er-
angt hat, auch dem Handwerker zugänglich gemacht werden. Wenn
auch Siemens darin unzweifelhaft zu weit ging, indem die Vorteile des
Grossbetriebes noch in ganz anderen Momenten ruhen und der kleine
Mann durch die Naturwissenschaften noch nicht die entsprechende
kaufmännische Verwertung seiner Waren und die zeitgemässe Anpassung
seiner Arbeit an den Bedarf erlangt, so unterliegt es doch keinem
Zweifel, dass der Handwerker durch die modernste Motorkraft eine
wesentliche Stütze gewinnen kann; und die städtischen Kommunen ver-
mögen durch die Herstellung elektrischer Centralwerke und billige
Ueberlassung der Kräfte das Kleingewerbe erheblich zu fördern.

2. Die Hebung der technischen Leistungsfähigkeit, wie der kauf-
männischen Bildung durch entsprechende Fachschulen vermag das ganze
Fundament des modernen Handwerks zu erweitern, zu befestigen, zu
erhöhen, Die Entwicklung des Kunstgewerbes kommt hierbei beson-
ders in Betracht.

3. Volksbanken müssen ihm billigen Kredit verschaffen. Vor
allem aber ist

4. das Genossenschaftswesen hervorzuheben, welches am meisten
dazu angethan ist, den Mittelstand im Gewerbe zu erhalten. Gerade
hiervon ist aber in Deutschland bisher noch viel zu wenig Gebrauch
zemacht, und die Zukunft des deutschen Handwerkerstandes wird in
viel höherem Masse dadurch bedingt, wie weit die Handwerker sich
für die gewerbliche Association reif zeigen, als von der Erweiterung
der Zwangsinnungen, welche diese gerade nicht in den Bereich ihrer
Thätigkeit ziehen dürfen.

In Oesterreich sollte das Gesetz vom 15. März 1883, wie aus-
zeführt, die Gewerbeordnung von 1859 in wesentlichen Punkten um-
formen, und es geschah dieses in zünftlerischer Richtung. In den
Jahren 1885, 95, 96, 97 wurden noch einige Ergänzungen und Modi-
fikationen, die jedoch nicht prinzipieller Art waren, vorgenommen,: wo-
aach sich die gegenwärtige Gesetzgebung wie folgt gestaltet, Die Ge-
werbe sind entweder freie, oder handwerksmässige oder konzessionierte.
Die Einteilung geschieht im Verordnungswege. Handelsgewerbe im
engeren Sinne und fabrikmässig betriebene Unternehmungen sind dem
Handwerke gegenübergestellt. Sie gehören im allgemeinen zu den freien
Gewerben. Die der Konzession unterworfenen sind besonders aufge-
führt: Es gehören dazu alle diejenigen, gegen welche vom Standpunkte
der Sicherheits-, Sittlichkeits-, Gesundheits-, Feuer- oder Verkehrspoli-
zei Bedenken vorliegen. Für sie haben die Bewerber besondere Aus-
weise für ihre Verlässlichkeit ete., meistens auch der Befähigung zu

Jesterreich.
        <pb n="206" />
        189

iefern. Für die Gast- und Schankgewerbe bestehen noch besondere
Beschränkungen, indem namentlich die Gemeinden ein Rekursrecht
vegen die Konzession besitzen. Die Zahl der einer Konzession unter-
worfenen Gewerbe ist in Oesterreich ausserordentlich gross; und es
kann allein durch Ministerialverordnung im Einvernehmen mit der
Handels- und Gewerbekammer und der betreffenden Genossenschaft
ihre Zahl noch vermehrt werden. So gehören Buchdruckereien, litho-
graphische Anstalten, Buch- und Musikalienhandlungen, Lesekabinette,
Leihbibliotheken, oder auch Bau- und Maurer-, Steinmetz- und Zim-
mermannsgewerbe hierher. Zwischen den freien und konzessionierten
Gewerben steht das Handwerk. BEigentümlicher Weise ist aber die
Hausindustrie überhanpt nicht unter die Gewerbe eingereiht. .

In Oesterreich ist der Zunftzwang, wie erwähnt, nie völlig auf-
yehoben gewesen. Nur der Name ist abgekommen und zu dem der
Genossenschaft modernisiert. Das Gesetz von 1883 verschärfte nach
manchen Richtungen den Zwang und erweiterte ihn. Durch den An-
tritt des Gewerbes wird jeder Handwerker Mitglied einer Zwangsge-
nossensehaft und ist zur Uebernahme der damit verbundenen Lasten
verpflichtet. Nur wenn der Handwerksbetrieb sich zur Fabrik entwickelt hat
und als solche von der Behörde anerkannt ist, ist der Inhaber von der
Verpflichtung des Beitritts frei, er hat aber das Recht, dabei zu bleiben.
Die Aufgaben der Genossenschaften sind auf die Pflege des Gemein-
geistes gerichtet; sie sollen Unterstützungskassen gründen, wie Anlagen
zur Förderung der gewerblichen Interessen errichten. Sie haben
das Lehrlingswesen unter sich, Schiedsgerichte einzurichten und der-
gleichen. Sie stehen unter Staatsaufsicht und haben die Behörden in
der Fürsorge für das Gewerbewesen zu unterstützen.

Der handwerksmässige Gewerbebetrieb ist in Oesterreich an
einen Befähigungsnachweis gebunden, der aber nicht durch eine beson-
dere Prüfung erlangt zu werden braucht, sondern es genügt das Lehr-
zeugnis und ein Arbeitszeugnis über eine mehrjährige Verwendung als
Gehülfe in dem betreffenden Gewerbe. Die Zeugnisse unterliegen der
Bestätigung von dem Gemeindevorsteher und dem Vorsitzenden der
Genossenschaft, die Dauer der Lehrlings- und Gehülfenzeit wird auf
dem Verordnungswege bestimmt. Wir haben es in Oesterreich mithin
aur mit einem obligatorischen Verwendungsnachweise zu thun. Der-
selbe kann aber auch durch Schulzeugnisse gewerblicher Unterrichtsan-
stalten ersetzt werden. Und ausserdem kann die Landesbehörde im
Einvernehmen mit der beteiligten Genossenschaft oder der Handels-
and Gewerbekammer Dispens von dem Nachweise gewähren. Dies ge-
schieht namentlich bei dem Uebergange zu einem verwandten Gewerbe
und bei Frauen.

Die Leistungen der Genossenschaften sind in Oesterreich no-
torisch sehr unvollkommene, sie tragen nur ausnahmsweise zur Hebung
des Gewerbes bei. Der geforderte Verwendungsnachweis befriedigt
keinen Teil, er leistet dem zunftberechtigten Handwerker nicht, was er
von ihm erhofft, so dass er nach einer Verschärfung im Sinne des
Prüfungswesens strebt. Anderen geht er zu weit, und sie befürworten
die Beseitigung eines jeden Zwanges.
        <pb n="207" />
        96

Verdrängung Zum Schlusse der Betrachtung betonen wir noch einmal, dass
nicht zu be- nach unserer Ansicht die Gefahr des Handwerkerstandes durchaus
fürchten. nicht in dem Mass vorhanden ist, in dem es meist angenommen wird.
Er hat auch in der modernen Volkswirtschaft einen bestimmten Platz
auszufüllen und kann garnicht entbehrt werden. Dagegen sind in
Deutschland die kleinen selbständigen, ohne Gehilfen arbeitenden Hand-
werker in zu grosser Zahl vorhanden, die nicht dem Mittelstande, son-
dern dem Proletariat angehören, und es ist klar, dass die Reduktion
derselben für die Gesamtheit nicht als ein Nachteil, sondern als Vor-
teil anzusehen ist. Diese Zahl künstlich erhalten zu wollen, wäre ein
entschiedener Fehler, während der wirklich dem Mittelstande ange-
hörende . Gewerbetreibende vor allem völlige Bewegungsfreiheit haben
muss, um sich angemessen zu entwickeln. Die neue schnelllebige Zeit
verlangt fortdauernd neue Formen, jede Einzwängung in eine Schablone
oder gar in eine Zwangsjacke, wie es von den Zünftlern erstrebt wird,

kann nur verhängnisvoll wirken.

Kapitel HI. ;
Die Arbeiterfrage.

S 423,

Soziale Frage

Die soziale Frage der Gegenwart.

H. A. v. Scheel, Die Theorie der sozialen Frage. Jena 1869.

FF. A. Lange, Die Arbeiterfrage. Winterthur 1873.

Verhandlungen des Vereins für Sozialpolitik. Oktober 1872. Leipzig 1873.

SF. Schönberg, Handbuch, II, %. Gewerbe. II. Teil. Die gewerbliche Ar-
beiterfrage.

Engels, Die Lage der arbeitenden Klassen in England, Stuttgart 1892,

HA. Herkner, Die Arbeiterfrage. 2. Aufl. Berlin 1897.

Tulius Wolf, System der Sozialpolitik, I. Grundlegung. Stuttgart 1892,

Mit Recht wird als eine besondere Eigentümlichkeit unserer Zeit-
verhältnisse die soziale Frage angesehen, welche sich mehr oder
weniger in allen Kulturländern geltend gemacht hat, und in dieser
Weise noch niemals von der Geschichte konstatiert werden konnte.
Da sie zum grossen Teile von der Arbeiterfrage ausgefüllt wird, so
hat sie uns hier zu beschäftigen. Bei ihrer grossen Bedeutung be-
handeln wir sie aber in erweiterter Form, da man unsere Zeit nur
richtig zu verstehen vermag, wenn man die Eigenart dieser Bewegung
in ihren tieferen Ursachen erfasst hat. Zunächst haben wir die Frage
zu beantworten: Was versteht man unter der sozialen Frage? Darüber
besteht keineswegs Einstimmigkeit, wenn auch der Sprachgebrauch in
der neueren Zeit sich mehr und mehr geklärt hat.

Wir verstehen darunter das der Wissenschaft wie der Staats-
verwaltung zur Lösung gestellte Problem, welches sich durch den ge-
sellschaftlichen Zustand herausgebildet hat, in welchem ein Missver-
hältnis vorliegt zwischen berechtigten ILebensansprüchen einer
yanzen Gesellschaftsklasse gegenüber den von ihr zu erreichenden
Befriedigungsmitteln und ihrer sozialen Stellung, sofern dieses Miss-
verhältnis zu einem schwerempfundenen Gegensatz dieser Klasse
        <pb n="208" />
        191 —

zegenüber anderen Klassen und der Staatsgewalt geführt hat. Auf
zwei Punkte legen wir in dieser Definition ein besonderes Gewicht.
Einmal, dass der Gegensatz ein von der betreffenden Klasse klar
erkannter und tief empfundener ist, und auf der anderen Seite, dass
Jie erhobenen Ansprüche in einem gewissen Grade äls berechtigt
anerkannt werden. So lange die betreffenden Schichten sich ihres
Zustandes nicht klar bewusst sind, so lange sie ihre Lage nicht als eine
ungerechte empfinden, liegt keine zu lösende Frage vor. Unberechtigte
Forderungen sind ohne weiteres zurückzuweisen. Sie bilden eventuell
eine Machtfrage, die man durch Polizei oder Heeresgewalt beseitigt,
Jie aber nicht die Wissenschaft zu beschäftigen hat. Erst wenn er-
kannt ist, dass jener Bewegung eine Berechtigung zu Grunde liegt,
dass es sich um Forderungen handelt, die erfüllt werden können
und die zu erfüllen das Gerechtigkeitsgefühl und das ihr zu Grunde
liegende Kulturbedürfnis verlangt, gewinnen die Fragen einen anderen
Charakter und sind als wissenschaftliche Probleme anzuerkennen.

Solche Gegensätze haben sich in der neueren Zeit auf ver-
schiedensten Gebieten entwickelt. 1. Am tiefgreifendsten als Arbeiter-
Frage durch den Gegensatz, den die grosse Masse des Arbeiterprole-
tariats gegenüber den Kapitalisten und Arbeitgebern einnimmt, und der
uns hier besonders zu beschäftigen haben wird. 2. Die bereits behan-
delte Handwerkerfrage; infolge der beschränkten Lage, in der
sich der kleine unbemittelte und wenig gebildete Handwerker im Kon-
kurrenzkampfe mit dem Grossunternehmer befindet, 3, Die Frauen-
frage, indem die grosse Zahl erwachsener Mädchen, Witwen oder
sonst alleinstehender Frauen, namentlich des mittleren Bürgerstandes,
aicht eine ausreichende Beschäftigung zur Verwertung ihrer Kräfte
and zur selbständigen Erlangung ihres Unierhaltes zu gewinnen ver-
mögen, wodurch in weiten Volksschichten ein unbefriedigtes Gefühl
und eine Opposition gegen die vorliegenden. Einrichtungen zur Erschei-
nung getreten ist. 4. Die Frage des gebildeten Proletariats,
welche sich hauptsächlich in Deutschland durch eine Ueberzahl höher
zebildeter Individuen gezeigt hat, welche überhaupt nicht, oder nicht
;echtzeitig Stellung zu finden vermögen, in der sie ihr mühsam er-
langtes Wissen und ihre Intelligenz angemessen verwerten und sich
eine Stellung verschaffen können, die ihrer Bildung entspricht.

Diese vier Fragen bilden, sich ergänzend, das grosse wirtschaft-
liche und soziale Problem, welches dem Staat und der Gesellschaft
wissenschaftlich und praktisch zu lösen gestellt ist.

Klassengegensätze hat es in früheren Zeiten in weit schärfe- Klassengegen-
rem Masse gegeben als in der Gegenwart, doch ohne eine soziale Frage sätze früherer
zu zeitigen. Man braucht nur an die Kasteneinteilung in Indien und Zeiten.
Aegypten zu denken, wo die unterste Kaste, die Parias, in unüberbrück-
barer Weise von der übrigen Bevölkerung als die unterste Arbeiterklasse,
die der Verachtung preisgegeben war, abgeschieden waren und die
niedrigsten Arbeiten zu übernehmen hatten; während die Priester- und
Kriegerkaste durch Geburt privilegiert allein auf die Herrschaft An-
spruch erheben konnten. Im klassischen Altertume, wie bei fast allen
primitiven Völkerschaften herrschte und herrscht noch jetzt die Sklaverei
mit dem denkbar grössten Gegensatz zwischen der freien und unfreien
Bevölkerung. In gemilderterer Form setzt er sich fort in dem Mittel-
        <pb n="209" />
        99

Eigentümlich-

keit der mo-

dernen Be-
wegung,.

alter in dem Hörigkeitsverhältnis, in der Scheidung zwischen Adel und
Bürger, dem städtischen Patriciat und der übrigen Bevölkerung, zwischen
den Mitgliedern der Zunft und den unzünftigen Arbeitern, auf dem
Lande zwischen Grundherren!und Hörigen, Das sind alles weit schroffere
Unterscheidungen als sie die Gegenwart kennt, und es ist vielmehr
eine Errungenschaft des letzten Jahrhunderts, die Kulturstaaten von
diesen alten Banden befreit zu haben. Die Errungenschaften der
französischen Revolution sind eben politische Freiheit und Gleichheit,
wie ebenso wirtschaftliche Freiheit und Selbständigkeit, bis auf geringe
Reste Beseitigung der Klassenvorrechte und damit die Möglichkeit
für einen Jeden, einen Uebergang zu den anderen Klassen zu finden
und sich durch eigene Tüchtigkeit emporzuarbeiten. Niemand kann
verkennen, dass nach dieser Richtung die Verhältnisse sich unendlich
verbessert haben und die Grundlagen der alten Klassengegensätze mehr
und mehr beseitigt sind, wenn man auch demgegenüber zugestehen
muss, dass der Zustand politischer und wirtschaftlicher Freiheit Anlass
zu neuen Gegensätzen geboten hat, wie sie durch die Ungleichheit des
Besitzes, des Wissens und der Intelligenz begründet sind und in dem
sozialen und wirtschaftlichen Kampfe hervortrelen. Sie können aber
niemals die unüberbrückbare Kluft früherer Zeiten herbeiführen.
Worin liegt es, dass gleichwohl im Allgemeinen die früheren
Zeiten eine soziale Frage nicht aufzuweisen haben und noch weniger
in der modernen Weise? So lange die alten Einrichtungen als unab-
änderliche aufgefasst und resigniert ertragen wurden, fehlte dem Gegen-
satze der bedrohliche Charakter, und es lag deshalb kein zu lösendes
Problem vor. Trotz der grossen Menge der Sklaven in der Blütezeit
Griechenlands und Roms fehlte es an einer entsprechenden Bewegung,
das Verhältnis zu lösen. Erst als die Sklaven sich ihrer Macht bewusst
wurden, ihre Stellung als eine Ungerechtigkeit empfanden, und das
Joch abzuschütteln trachteten, bildete sich auch damals eine soziale
Frage heraus, die zum Beispiel in den Sklavenkämpfen des Spartakus
und anderen einen prägnanten und kriegerischen Ausdruck fand. In
der gleichen Weise sind die Bauernkriege im 16. Jahrhundert ein
Zeichen des durchbrechenden Klassenbewusstseins, und in den bekann-
ten Artikeln, in welchen die Bauern ihre Forderungen aufgestellt hatten,
hat man ein Dokument, was von ihnen als Ungerechtigkeit tief em-
pfunden wurde, und was davon vom objektiven Standpunkte aus als
berechtigt anerkannt werden muss.
Je nach der Kulturstufe, auf der sich die betreffende Klasse
befindet, werden natürlich andere Ansprüche anerkannt werden müssen.
Dieselben Einrichtungen sozialer und politischer Natur, dieselben
wirtschaftlichen Ergebnisse, die eine lange Zeit ruhig ertragen wurden,
können infolge eines Kulturfortschrittes als unhaltbar empfunden wer-
den und den Anlass zu einer intensiven Bewegung geben. Die soziale
Frage der Gegenwart hat sich deshalb nicht in den Ländern entwickelt,
in denen die Lage der unteren Klassen am traurigsten war, sondern
in denen, welche den schnellsten Aufschwung genommen haben, und
daher auf der höchsten Kulturstufe stehen: in England, Frankreich
und Deutschland, nicht aber in Russland, der Türkei und auch nicht
in Italien. So lange der russische Bauer mit dem dürftigsten Unter-
halt zufrieden ist, wenn er sich ab und zu noch an Schnaps berauschen
        <pb n="210" />
        Notiz.

Durch ein Versehen des Setzers sind die Seiten
193 und 19-4 bei der Paginierung ausgelassen wor-
den: dieselbe springt von Seite 192 auf 195 über.
        <pb n="211" />
        - 195 —-
kann. So lange der Neapolitaner nach nichts weiter strebt, als die
heimische Sonne in Ruhe geniessen zu können und ab und zu als
Luxusspeise Maccaroni zu erlangen, so lange ist die Bevölkerung für
eine tiefgreifende Bewegung nicht reif, wie sie eine soziale Frage schafft.
In der gleichen Weise ist in den Hauptkulturländern die Opposition
nicht von den untersten Schichten ausgegangen, den ungelernten Ar-
beitern, nicht von denen der Landbevölkerung, sondern in den Städten
von den vorgeschrittensten und bestbezahlten, wie den Buchdruckern,
Maschinenbauern, Bauarbeitern etc. Die Frauenfrage hat sich nicht
hei den Fabrikarbeiterinnen, Näherinnen, Dienstboten entwickelt, son-
dern in den besser situirten Bürgerkreisen, die auf einer höheren Bil-
dungsstufe stehen. Die soziale Frage ist deshalb nicht, wie sie viel-
fach bezeichnet wird, als eine einfache Magenfrage, sondern als eine
Kulturfrage anzusehen.

$ 43.
Die Ursachen der modernen Arbeiterbewegung.
Nach dem Gesagten ist die Ursache der modernen Bewegung

nicht in einer Verschlechterung der materiellen Lage der betreffenden
Klasse zu suchen, vielmehr unterliegt es gar keinem Zweifel, dass sich Die soziale
dieselbe in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts in den in Frage ein
Betracht kommenden Staaten allgemein bedeutend verbessert hat. Sie We des
s . . « . as z ulturfort-
ist vielmehr zu suchen in der erweiterten geistigen Bildung der unteren hrittes,
Klassen, die wir hauptsächlich dem verallgemeinerten und verbesserten
Schulunterricht zu verdanken haben. Die Ausbildung des Intellekts
schliesst, wie schon in der Einleitung dieses Bandes ausgeführt wurde,
naturgemäss auch eine Erweiterung der allgemeinen Lebensansprüche in

sich, die auch die rapide Entwickelung des Volkswohlstandes nicht
entsprechend zu befriedigen vermochte. Die wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit der einfachsten Arbeiter z.B. hat nicht Schritt gehalten mit

der Ausbildung ihrer Genussfähigkeit, obgleich infolge der grossen Er-
findungen der Neuzeit weit mehr durch den einzelnen Arbeiter produ-

ziert werden kann als früher. Es ist aber im Auge zu behalten, dass

die Hauptarbeit in der volkswirtschaftlichen Produktion heutigen Tages

nicht durch physische, sondern durch geistige Kräfte geschieht. Hat

man aber durch den obligatorischen Schulunterricht den geistigen Fort-

schritt in den unteren Klassen von Seiten des Staates gefördert, so

wird man denselben die Berechtigung nicht absprechen können, nun

auch höhere Lebensansprüche zu machen. Damit erkennen wir aus-
drücklich auch die Berechtigung der Bewegung an, welche eine Besse-

rung der Lage der unteren Klassen noch in einem höheren Masse, als

sie bisher zu erreichen war, erstrebt, und ferner, dass die dadurch
herbeigeführte soziale Frage das Ergebnis eines Kulturfortschrittes

ist, und daher in der Hauptsache optimistisch, nicht aber pessimistisch
beurteilt werden muss. Wir werden noch Gelegenheit haben, das Unzu-
reichende der vorliegenden Verhältnisse näher zu charakterisieren, als

es bereits geschehen ist, um damit den Nachweis zu führen, dass im
[nteresse der weiteren Kulturentwicklung vor allem an einer Besserung

der Lage der untersten Klasse gearbeitet werden muss.

Conrad. Grundriss d. vpolit. Oekonomie., II. Teil. 3. Aufl.
        <pb n="212" />
        — 196 —

Ausartung der Damit ist natürlich nicht gesagt, dass alle Anforderungen jener
Bewegung. Klassen als berechtigt anzuerkennen sind. Vielmehr muss betont
werden, dass auf der an und für sich gesunden und naturgemässen
Bewegung sich Auswüchse herausgebildet haben, die als schädlich
zu bekämpfen sind, und dass mit derselben auch Gefahren tiefgreifendster
Art verbunden sind, deren Bekämpfung eine ebenso grosse Aufgabe
für Staat und Gesellschaft bildet. So unterliegt es keinem Zweifel,
dass die Lebensansprüche freilich nicht nur in den unteren, sondern in
allen Schichten der Bevölkerung über das richtige Mass hinaus ge-
wachsen sind, und dass sich eine zu materielle Genusssucht ausgebildet
hat, die nur als ungesund bezeichnet werden kann. Damit geht Hand
in Hand die Entwicklung von Neid und Missgunst gegen die besser
Situierten, wodurch der begründete Klassengegensatz eine unbegründete
und beklagenswerte Verschärfung erfahren hat. Die Ursache dieser
Erscheinung ist, wie gleichfalls schon früher angedeutet, in der ver-
breiteten Halbbildung und Irreligiosität der Masse zu suchen und der
damit verbundenen Haltlosigkeit und Neigung zur Unzufriedenheit.
Denn um ohne religiösen Halt den Unbilden des Lebens gewachsen zu sein,
und sich mit Resignation in schwere Lebenslagen zu fügen, dazu gehört er-
fahrungsgemäss eine Charakterstärke und philosophische Durchbildung,
wie sie nur wenige bevorzugte Menschen zu gewinnen vermögen und der
grossen Masse der Bevölkerung nicht verschafft werden kann. Dazu kommen
Unterlassungs-erhebliche Versehen von Seiten der Staatsgewalt, wie von Seiten der bevor-
sünden der zugten Klassen, die wesentlich zu Verschärfung der Gegensätze beigetragen
Arbeitgeber. haben, In letzter Hinsicht heben wir das Vorbild übertriebenen Luxus
der Reichen hervor und das Unterlassen entsprechender Konzessionen an
die Arbeiterbevölkerung, wie sie der zunehmende Wohlstand ermöglichte.
Die meisten Arbeitgeber dachten gar nicht daran, eine Lohnerhöhung
eintreten zu lassen, als infolge der Einführung der Maschinen die
Leistung jedes einzelnen Arbeiters bedeutend gestiegen war, und der
Gewinn der industriellen Unternehmungen sich ausserordentlich erhöhte.
Auch bei dem fortdauernden Steigen der Lebensmittelpreise und der
wesentlichen Steigerung des Ertrages des Grund und Bodens wurde
die Lage der ländlichen Arbeiter nicht verbessert. Die Löhne z. B.
im Buchsetzergewerbe, (von Strassburger und Schwetschke nach-
gewiesen), wie in der Landwirtschaft sind in Deutschland mehr als
100 Jahre bis in die Mitte des letzten Jahrhunderts unverändert ge-
blieben, obwohl ihre Kaufkraft sich allmählich verminderte. So lange
es dem Arbeiter an jeder Organisation und damit an der Macht fehlte,
eine Lohnerhöhung zu erzielen, geschah von keiner Seite etwas für
seine Hebung. Nur dem intensiven Druck der zunehmenden Macht
der Arbeitermassen ist die Lohnerhöhung in der zweiten Hälfte des
letzten Jahrhunderts zu verdanken und das Versäumte in verhältnis-
mässig kurzer Zeit nachgeholt. Kein Wunder, wenn die Arbeiterbe-
völkerung sich dann für berechtigt hält, von ihrer Macht Gebrauch zu
machen, und vor allem danach strebt, ihre Macht zu vergrössern.
Ein zeitweiliger Missbrauch derselben ist dann bei der immerhin
noch rohen Arbeiterbevölkerung wahrlich nicht zu verwundern.
Es darf nicht unterlassen werden, auch darauf aufmerksam zu
machen, dass die nationalökonomische Wissenschaft den Arbeitgeber
in seinem rücksichtslosen Vorgehen bestärkte, indem sie die Lohnent-
        <pb n="213" />
        | ll

197 —

wicklung .als sich nach einem unabänderlichen Naturgesetze vollziehend
hinstellte und damit den Unternehmern die Verantwortung für das
Elend der Arbeiter abnahm.

Die Staatsgewalt aber ist in dieser Hinsicht früher niemals auftUnterlassungs
Seite. des Arbeiters getreten, abgesehen von der Beseitigung der guts- sünden des
herrlich-bäuerlichen Verhältnisse. Sie hat im Gegenteil die hergestellte Staates.
Freiheit und Selbständigkeit hauptsächlich zu Gunsten des Arbeit-
gebers gestaltet, ihm den isolierten Arbeiter hülflos gegenübergestellt
und ihm noch vielfach die Hände gebunden, wo er sich sonst hätte
der Uebermacht erwehren können, während der ohnehin mächtigere
fortdauernd besonderen Schutz genoss. Auch dies hat sich erst ganz
allmählich und unter dem Druck der Arbeiterbewegung und in Folge
des Fortschritts objektiver wissenschaftlicher Beurteilung der Volks-
wirtschaft verbessert. Wir haben noch darauf des Näheren zurück zu
kommen.

Aber noch in anderer Weise wurde die Missstimmung der unteren
Klassen gegen die Staatsgewalt durch eine offenbare Bevorzugung der
besser situierten Kreise genährt. Es ist nur nötig darauf hinzuweisen,
dass in allen Staaten der Steuerdruck überwiegend auf den Aermeren
lastete. Die Bevorzugungen des Adels in dieser Hinsicht bei der
Grundsteuer reichte bis tief in unser Jahrhundert hinein, Neben den
Ertragssteuern wurden die hauptsächlichsten Summen aus den indirekten
Steuern gezogen, in denen die gewöhnlichen Nahrungsmittel, Salz, Brot,
Fleisch eine Hauptrolle spielten. Auch als man Personalsteuern ein-
zuführen begann, wagte man es nicht, sofort die Reichen mit dem
yleichem Prozentsatze heranzuziehen, wie den Aermsten. Die preussische
Einkommensteuer ist bekanntlich von der Kopfsteuer ausgegangen, dann
in eine Klassensteuer umgewandelt, die zunächst nur von 1 bis 48,
dann bis 144 Thalern abgestuft war, und es hat fast eines Jahrhun-
derts bedurft, bis die ärmere Klasse davon befreit und dafür die
Wohlhabenderen progressiv belastet wurden. KEs beweist dies die
krasseste Ungerechtigkeit, welche noch in der ersten Hälfte des letzten
Jahrhunderts in dem Steuersystem obwaltete, damit ist aber auch gezeigt,
dass man fortdauernd daran gearbeitet hat, diese Ungerechtigkeit zu be-
seitigen; wir müssen aber hinzufügen, dass sie in Deutschland noch bis
zum heutigen Tage nicht völlig aus der Welt geschafft ist.

Auch auf anderen Gebieten ist es leicht nachzuweisen, dass die
Regierungen bis in die neuere Zeit hin den Interessen der unteren
Klassen nicht gerecht zu werden vermochten. Längst hat zum Bei-
spiel in Preussen der Staat bedeutende Mittel für das höhere Schul-
wesen ausgegeben, während die Elementarschule den Gemeinden allein
zum Unterhalt überlassen war, und sehr bedeutende Schulgelder auch
von dem einfachen Arbeiter gefordert wurden, (in Halle noch An-
fang .der siebziger Jahre 18 Mark pro Kopf, in den höheren Klassen
des Gymnasiums nur 80 Mark, jetzt 120 Mark) so weit derselbe
nicht ein Armutsattest beibrachte und dadurch Befreiung erlangte.
Heutigen Tages ist der Unterricht in den Volksschulen völlig frei,
und die gebildete Klasse wird mit Recht zu höheren Beiträgen zu
den Latein-Schulen herangezogen. Die Staatsgewalt konnte aller-
dings nicht anders vorgehen. Sie musste zunächst die Einrichtungen

i

\
al

We
        <pb n="214" />
        — 198 —

treffen, um sich einen gebildeten Beamtenstand heranzuziehen, be-
vor sie für die unteren Klassen entsprechend eintreten konnte, da
ihr noch die Mittel fehlten, für die gesammte Bevölkerung in der
gleichen Weise vorzugehen. Aber, dass dadurch Misstimmung in
den vernachlässigten Kreisen entstand, ist nur zu begreiflich. Ja
bei objektiver Beurteilung der Verhältnisse wird man nicht verkennen
können, dass die Errungenschaften der modernen Zeit, wie die Aus-
bildung des Verkehrswesens, Post und Eisenbahnen, das Aufblühen
von Kunst und Wissenschaft, selbst die Fortschritte auf politischem
Gebiet, wie die Gründung des deutschen Reiches, die mit Opfern an Gut
und Blut aller Klassen erreicht sind, in weit überwiegendem Masse der ge-
bildeteten Klasse zu gute gekommen sind und nur von ihr voll gewürdigt
und genossen werden können. Wer diese Verhältnisse objektiv über-
schaut, wird sich der Auffassung nicht verschliessen können, dass das
letzte Jahrhundert eine grosse Schuld gegenüber der unteren Klasse
zut zu machen hatte, dass noch für das neue Jahrhundert berechtigte
Anforderungen derselben zu befriedigen bleiben und Staat und Ge-
sellschaft grosse Aufgaben nach dieser Richtung obliegen.

Für die Lohnarbeiterklasse im Besonderen lagen und liegen noch
besondere Umstände vor, die zur Opposition anregten und die moderne
Bewegung unvermeidlich machten. In erster Linie kommt, wie schon
angedeutet, die Lohnfrage in Betracht. Sind die Löhne auch in dem
letzten halben Jahrhundert ganz ausserordentlich gestiegen, während ihre
Kaufkraft in betreff der gewöhnlichen Unterhaltsmittel gewachsen ist, so
sind dieselben doch gegenüber andern Ländern wie Frankreich, England,
den Ver. Staaten erheblich zurückgeblieben und reichen nur in einzelnen
bevorzugten Branchen aus, um unseren Kulturverhältnissen entsprechend
den Unterhalt einer Familie zu decken, ohne dass die Frau mit zum
Verdienste beiträgt und dadurch ihren häuslichen Aufgaben entzogen
wird. Allgemein ist es anerkannt, dass die Wohnungsverhältnisse in
den grossen Städten, wie vielfach auf dem Lande, völlig unzulänglich
und gesundheitsschädlich sind. In dem ersteren Falle hauptsächlich,
weil der Arbeiter bessere Wohnungen nicht bezahlen kann, auf dem
Lande teils aus demselben Grunde, teils weil auf den Gütern unzu-
reichende Wohnungen als Teil des Naturallohnes gewährt werden,
Ebenso ist die Nahrung und die ganze Körperpflege eine mangelhafte
und steht weit hinter der in England und den Ver, Staaten zurück.
Wohl ist es richtig, dass hierfür auch bei demselben Lohne von der
Arbeiterbevölkerung besser gesorgt werden könnte, wenn sie eine an-
gemessene Verwendung davon machte und ihn nicht überwiegend für
Kleiderluxus und alkoholische Getränke opferte. In dieser Beziehung
ist auf eine Erziehung der Bevölkerung unzweifelhaft hinzuwirken, aber
Hand in Hand mit einer Erhöhung der Löhne, wie allerdings umge-
kehrt die letztere ohne die erstere nicht zu einer Besserung der. Ver-
hältnisse führen wird.

Missverhältnis Ist hiermit schon ein Moment angegeben, welches auch einen an
des Verdienstesund für sich angemessenen Lohn nicht zur vollen Geltung kommen
in der Jugend J5gst, so haben wir noch weitere "Thatsachen anzuführen, welche unter
und im Alter, a) &gt; z
unseren . Verhältnissen Anlass zu besonderer Unzufriedenheit gegeben
haben. Weit weniger beachtet, als er cs verdient, ist der Umstand,
dass die Arbeiterbevölkerung im jugendlichen Alter gegenüber ihrem
        <pb n="215" />
        199 —
Bedarf einen verhältnismässig sehr hohen Lohn erzielt, ohne in dem
höheren Alter auf eine Steigerung rechnen zu können. Während in den
gebildeten Kreisen der Beamte, im Durchschnitte auch der Unter-
nehmer im Laufe der Zeit ein immer reichlicheres Einkommen erlangt,
und damit auch erweiterten Ausgaben für heranwachseude Kinder
a. s. w. gerecht werden kann und sorgenlos dem Greisenalter ent-
gegensieht, ist in unserer Arbeiterbevölkerung das Entgegengesetzte der
Fall. Der ländliche Arbeiter, der Steinträger, Handlanger und sonstige
ungelernte Arbeiter, wie die Mädchen in einer Spinnerei etc. können
sei entsprechender körperlicher Entwicklung schon mit 19 Jahren auf
dem Höhepunkt ihres Verdienstes angelangt sein, den sie während
ihres ganzen Lebens nicht überschreiten können. Dasselbe ist bei dem
yelernten Bauarbeiter, und sonstigen Handwerker als Geselle, dem Mo-
delltischler und Schlosser in der Fabrik Mitte der zwanziger Jahre und
ebenso bei der Fabrikarbeiterin der Fall. Da sie nur für sich allein
zu sorgen haben, genügt ihr Verdienst auch zu Luxusausgaben, bei
Mädchen für die Kleidung, bei jungen Männern für das Kneipenleben,
wodurch ihre Lebensansprüche nachhaltig gesteigert werden. Da sie auf
höheres Verdienst doch im allgemeinen nicht rechnen können, liegt
kein Grund vor, mit der Familiengründung zu zögern, die deshalb vor-
zeitig in frühem Alter geschieht. War nun zunächst durch den Ver-
dienst beider Teile das Auskommen ein reichliches, so ändert sich dies,
wenn Kinder geboren werden, die Frau zeitweise oder gar dauernd
auf eigenen Verdienst verzichten, und der Lohn des Mannes nun allein
für die vergrösserten Ausgaben des Haushaltes ausreichen muss.
Dass diese Verminderung des Verdienstes bei erhöhten Ausgaben nun
doppelt empfunden werden muss, liegt auf der Hand. Wiederum ist
hier nur durch Erziehung zur Sparsamkeit in jungen Jahren und die
Anforderung eines angesammelten Reservefonds für die Eheschliessung
Besserung zu erwarten, dann durch die Umgestaltung der Stellung des
Arbeiters, besonders in den grösseren Unternehmungen aus der des Tag-
Jöhners in die des Beamten mit steigendem Lohn, Ansammlung eines
Reservefonds für das Alter oder Pensionsberechtigung.

. Aus dem Gesagten geht bereits hervor, dass ein Teil der Miss- Zuchtlosigkeit
stände unserer Zeit auf mangelnde Erziehung zurückzuführen ist. Und der jungend-
dieses hat sich gerade in der neueren Zeit immer schlagender heraus-lichen Arbeiter
gestellt. Die Zunahme der Verbrechen und Vergehen im jugendlichen
Alter, namentlich gegen die Sittlichkeit und gegen die Person, während
im grossen Ganzen die Gesamtzahl der wegen Verbrechen und Ver-
gehen Verurteilten infolge der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse
abgenommen hat, sind ein sehr deutliches und bedenkliches Zeichen.
Die Ursachen dieser Erscheinungen liegen sehr klar zu Tage. In den
besser situierten Kreisen bleibt der junge Mann bis zum 18., 20. Jahre
in häuslicher Zucht und Aufsicht. Erst dann, nach methodischer Er-
ziehung, Stärkung des Charakters, Befestigung ethischer Grundsätze
and mit erweitertem Gesichtskreise tritt er aus dem elterlichen Hause
in der Regel in geordnete gesellschaftliche Verhältnisse, die es ihm
erleichtern in denselben Bahnen weiter zu wandeln und ihn viel-
fach sogar in besonderer Weise dazu nötigen, wie in Beamten-
stellen aller Art. War es in früherer Zeit in der Stadt allgemein, dass
der angehende Handwerker als Lehrling in das Hans und die Zucht
        <pb n="216" />
        930

Arbeitslosig-
keit.

Missachtung
der Arbeiter-
klasse.

des Zunftmeisters trat, während der ländliche Arbeiter meist in der
eigenen Familie, oder als Scharwerker in dem Hause eines anderen
Arbeiters als Familienmitglied Jahre lang fortarbeitete, bevor er selb-
ständig auftreten konnte, gehen jetzt die Knaben der Arbeiterklasse in
die Städte, in die Fabriken und Bergwerke in dem Alter von 14, 15
Jahren, bevor von irgend einer Befestigung des Charakters die Rede
sein kann, sich selbst überlassen, ohne einen jeden Halt in Schlafstelle
und werden den Versuchungen der Grossstadt wie der methodischen Ver-
führung gewissenloser Agitatoren und rohen Gesindels preis gegeben.
Unter solchen Verhältnissen kann es gar nicht anders sein, als dass
die jugendlichen Arbeiter einer zunehmenden Verwilderung verfallen,
eine jede Autorität, die elterliche wie die staatliche verloren geht und
damit der Boden vorbereitet wird, auf dem vor allem die sozialdemokratische
Saat in üppiger Weise aufwuchert. Hier wird sich sicher das Ein-
greifen der Staatsgewalt als notwendig erweisen, um wenigstens bis
zum 18. Jahr die Unterbringung jugendlicher Arbeiter in bestimmten
Familien oder Anstalten durch Eltern oder Arbeitgeber zu verlangen
und sie unter besondere Kontrolle zu stellen. Nur wenn für die Wurzel
angemessen gesorgt wird, kann ein gedeihlicher Baumwuchs erwartet
werden, und kein Opfer dürfte hierfür zu gross erscheinen.

Allgemeiner anerkannt und schon von uns berücksichtigt sind die
Uebelstände, welche die Entwicklung unseres modernen Grossbetriebes
durch die Schwankungen bei der Beschäftigung der Arbeiter unter
zeitweiliger Arbeits- und Verdienstlosigkeit derselben mit sich geführt
hat. Hier liegt, wie ausgeführt, eine berechtigte Ursache zur Unzu-
friedenheit vor. Die Bitterkeit der Not des Arbeiters wird vielfach
noch verschärft durch die Beobachtung, dass der Unternehmer seinen
Schaden aus der ungünstigen Konjunktur eben dadurch auf ein Mini-
mum verringern kann, dass er eine grosse Zahl der Arbeiter entlässt
und anderen nur zeitweise Arbeitsgelegenheit gewährt, während er von
günstigen Konjunkturen reichen Gewinn zu erzielen vermochte, indem er
eine grosse Zahl von Arbeitern zur Erweiterung seiner Thätigkeit viel-
fach aus gesicherten Stellungen durch das Angebot höherer Löhne her-
auslockte, die er dann, als nicht mehr so reicher Profit durch sie zu
erzielen war, auf die Strasse warf. Ist dieser Punkt auch bereits
wiederholt berührt, so ist er doch zu wichtig, um nicht hier noch ein-
mal darauf hinzuweisen und später ein näheres Eingehen darauf zu
beanspruchen. In der gleichen Weise müssen wir noch besonders die
Kalamität der arbeitenden Klassen behandeln, die durch Krankheit,
Altersschwäche etc. für sie vorhanden ist, und durch welche sie bis-
her in grosser Ausdehnung zu Almosenempfängern degradiert wurden.
Es ist bekannt, wie man in der neueren Zeit, vor allem in Deutsch-
land. dem durch die Arbeiterversicherung entgegenzutreten bestrebt ge-
wesen ist; aber auch zugleich wiederholt von der Staatsregierung an-
erkannt. ist, dass das bisher Geleistete noch nicht ausreichend ist, man
vielmehr erst in den Anfängen der Massregeln steht und der nächsten
Zukunft weitere bedeutsame Aufgaben gestellt sind.

Schliesslich ist noch eine Ursache der Unzufriedenheit in unseren
Arbeiterkreisen zu konstatieren, welche in höherem Masse in Deutsch-
‚and als in den anderen Kulturländern vorhanden ist. Das ist die
Geringschätzung und geradezu unwürdige Behandlung, welcher die
        <pb n="217" />
        201

Arbeiterbevölkerung in grosser Ausdehnung von Arbeitgebern, Subal-
‚ernbeamten u. 8. w. ausgesetzt ist, wodurch der Klassengegensatz in
beklagenswerter Weise verschärft wird.

Noch wird in Deutschland und namentlich im Nordosten der Ar-
beiter als eine Art Höriger angesehen, und wenn sich auch in dem
letzten halben Jahrhundert das Verhältnis wesentlich gebessert hat, so
bleibt der gegenwärtige Zustand noch immer ein Anachronismus, den
man erst klar übersicht, wenn man sich im Auslande aufgehalten und
den Unterschied zwischen England, Amerika, Frankreich einerseits,
Deutschland andererseits kennen gelernt hat. Charakteristisch ist es,
dass man im Jahre 1848 erst anfing, den gemeinen Soldaten von seiten
der Offiziere mit Sie anzureden; noch vor 20 Jahren war es allge-
meiner Usus, die Dienstboten zu dutzen, In den östlichen Provinzen
Preussens kam noch vor 50 Jahren auf dem Lande allgemein die
Prügelstrafe zur Anwendung und mit Entrüstung wurde derjenige an-
gesehen, der die Behauptung aufstellte, dass dieselbe entbehrlich sei
and beseitigt werden müsste. Auch hiervon sind heutigen Tages nur
noch vereinzelte Reste übrig geblieben, aber doch ist die brutale
Behandlung des Landarbeiters durch die Inspektoren und sonstigen
Beamten ein Hauptgrund der Auswanderung in die Städte und in das
Ausland, ‘daher eine Ursache der jJändlichen Arbeiternot. Aber auch
in den industriellen Kreisen wird es noch meistens als ein unerhörtes
Verlangen angesehen, dass die Unternehmer mit den Arbeitern pak-
tieren und mit ihnen als Gleichberechtigte verhandeln sollen. Auch
hier ist es die Missachtung, welche der Arbeiter mehr und mehr em-
pfindet und der er sich zu entziehen sucht, die ihn in solcher Aus-
dehnung aus Deutschland nach Amerika treibt, wo er als Gentleman
behandelt wird, so lange er sich als solcher beträgt, wodurch auch der
deutsche Arbeiter dort in kurzer Zeit zu einem besseren Benehmen er-
zogen wird, so dass er sich auch ohne Scheltworte und Strafen genau
so dem strengen Regimente des Leiters fügt wie in Deutschland.

Diese Missachtung der Arbeiterklasse, die so viel zur Verschärf- Polizeiliche
ung des Klassengegensatzes beiträgt, zeigt sich aber auch noch in derUnterdrückung
Gesetzgebung und insbesondere in der polizeilichen Handhabung der- (es Arbeiters.
selben gegen den Arbeiterstand. Wenn noch gegenwärtig den Arbeiterver-
einigungen die Korporationsrechte versagt werden, auch wenn sie sich
von politischen Bestrebungen frei halten, wenn ihre Versammlungen
besonderer polizeilicher Ueberwachung unterworfen werden und mit
oder ohne Veranlassung aufgelöst werden, So muss das die Klasse
naturgemäss in Opposition zu der Staatsgewalt, dem modernen Staate
überhaupt und der sie beherrschenden Gesellschaft bringen, während von
einem solchen Gegensatze in England z. B. keine Rede ist, und wie
Liebknecht einmal ausdrücklich erklärte, weil der englische Staat dem
Arbeiter gar keine Veranlassung dazu gäbe. Der Arbeiter beansprucht
as naturgemäss als sein gutes Recht, sich mit seinesgleichen darüber be-
raten zu dürfen, wie er seine Verhältnisse bessern kann, und sieht den
als seinen Feind an, der es ihm unmöglich macht, auf dem Wege der
Association Produktivunternehmungen mit eigenem Vermögen und
Grundbesitz durchzuführen, allein aus Furcht er könnte dabei poli-
tische Nebenabsichten haben, und diese mit Hülfe der zusammenge-
brachten Mittel kräftiger verfolgen. Während ihm frei steht zu lesen,

|
        <pb n="218" />
        202
was ihm in die Hand gesteckt wird und dieses meist nur von einer
Parteiseite her geschieht, sucht man es möglichst zu verhindern, dass
er an Öffentlichen Versammlungen teilnimmt, wo noch eher Gelegen-
heit für ihn ist, auch entgegengesetzte Meinungen zu hören und in der
Diskussion abzuwägen. Gerade durch dieses Verfahren der Regierung
werden in Deutschland fortdauernd Scharen von Arbeitern in das
Lager der sozialdemokratischen Partei getrieben, oder doch veranlasst,
einem Sozialdemokraten die Stimme bei der Abgeordnetenwahl zu geben,
denen die sozialdemokratischen Ideen völlig fremd oder ausdrücklich
antipathisch sind, nur um ihre Opposition gegen die Regierung
und ihr Verhalten dem Arbeiterstande gegenüber zum Ausdruck zu
bringen.
Ursache der Damit sind wir zu dem nicht zu umgehenden Punkte gelangt, zu
sozial-demokr, untersuchen, weshalb gerade in Deutschland die Arbeiterbewegung
Bewegung in einen so entschiedenen sozialdemokratischen Charakter angenommen
Deutschland. ag und die sozialistischen Ideen verbreiteter sind, als in irgend einem
anderen Lande. Es ist grundfalsch, wie von Sombart. und anderen
vertreten wird, dass eine jede Arbeiterbewegung, weil sie sich gegen
die Uebermacht des Kapitalismus wendet, auch sozialistischen Charak-
ter annehmen müsse. Die Thatsachen widersprechen dem auf das Ent-
schiedenste. In den Ver, Staaten von Nordamerika und Australien
ist ebenso wie in England eine grossartige Arbeiterbewegung vorhanden,
die aber in beiden Ländern nicht im geringsten sozialistischen Charak-
ter an sich trägt. Es handelt sich dort allein um einen Kampf der
Arbeiter mit den Unternehmern um einen grösseren Anteil am gemein-
samen Arbeitsertrag und sonstige Besserung der Stellung des Arbeiters
im Unternehmen. Dieser Kampf geht in beiden Ländern auf rein
individualistischem Boden vor sich, ohne dass irgendwie das Bestreben
hervortritt an die Grundlagen des modernen Staats, des Privateigen-
tums und der privatwirtschaftlichen Produktion zu tasten. Wo dort
andere Jdeen auftauchen, sind sie vom Auslande und namentlich von
Deutschland importiert und gewinnen nur eine ganz vorübergehende
Bedeutung. Der hohe Lohn in Amerika, der es jedem tüchtigen, spar-
samen Manne ermöglicht, sich in die besitzende Klasse emporzuarbeiten,
lässt eine Feindschaft gegen das Privateigentum nicht aufkommen; und
überall ist das Verständnis auch für den wirtschaftlichen Grossbetrieb
genügend ausgebildet, um die Leistungen des Unternehmers richtig zu
würdigen und die Unmöglichkeit einzusehen, dieselbe allgemein durch
Produktivassociationen zu ersetzen, oder gar staatlichen Behörden die
Organisation der Produktion zu überantworten. Die Durchseuchung
der deutschen Arbeiterbewegung mit sozialistischem Gährungsstoffe ist
erstens auf die natürliche Neigung des Deutschen zurückzuführen, sich
Utopien hinzugeben und darüber die nächstliegenden erreichbaren, realen
Ziele zu vernachlässigen; zweitens auf das geringe Verständnis für die
Vorgänge in der Volkswirtschaft in der grossen Masse der Arbeiter-
klasse, wodurch sie zu leicht den Vorspiegelungen gewandter Agitatoren
gritiklos verfällt. Es wird, wie erwähnt, begünstigt durch den künstlich
verschärften Gegensatz zur Unternehmerklasse, die ihrerseits nicht das
richtige Verständnis für die Forderungen der Zeit zeigt, wie der Re-
gierungen, welche den Agitatoren stets rechtzeitig neuen Stoff bieten,
um Erregung in die Massen hineinzutragen, und die Parteiversamm-
        <pb n="219" />
        203

(ungen wieder interessant zu machen, wenn sie bereits drohen, aus
eigener geistiger Armut und fortdauernder Wiederholung der alten
Schlagworte aus zu grosser Langerweile zu veröden, und durch Auf-
stellung eines neuen Kampfzieles den inneren Parteihader wieder zurück-
treten und vergessen zu lassen, der sonst unzweifelhaft längst zur Zer-
splitterung der Partei geführt haben würde.
Wenn nun in der neueren Zeit das sozialdemokratische Ferment Schädigung

(G. Adler) als ziemlich harmlos hingestellt ist, und ihm sogar nachge- durch das
rühmt wird, dass es nur dadurch möglich gewesen wäre, durch Aufstellung Sozial. demolr
schöner Ideale und Inaussichtstellung eines leicht erreichbaren goldenen .
Zeitalters, Bewegung in die Arbeitermassen zu bringen, so scheint uns
das doch zu weit gegangen, und wir glauben, dass eine langsamere
Entwicklung der Bewegung ohne jenes lügenhafte Gewebe der jetzigen
Art künstlicher Erregung bei weitem vorzuziehen gewesen wäre. Die
Phantasie der Kinder mit Märchen anzuregen und zu entwickeln, hat
unzweifelhaft seine volle Berechtigung; für Arbeitermassen erscheint
uns dieser Weg weniger geeignet. Nicht nur, dass die Vorspiegelung
eines Genusslebens ohne saure Arbeit, welches auf den Trümmern des
modernen Staats- und Gesellschaftslebens leicht zu erreichen sein soll
und nur eines Willensaktes der Arbeiterschaft bedürfe, um zur Reali-
sierung zu gelangen, die Freudigkeit an der Arbeit untergraben muss,
die fortdauernden Angriffe gegen Grund- und Kapitalbesitzer als
Schmarotzer, die unberechtigter Weise von der Arbeit der übrigen Be-
völkerung zehren, gegen die Unternehmerklasse, die sich auf Kosten
jer Arbeiter bereichert, indem sie ihnen entzieht, was ihnen recht-
mässig zukommt, muss Missgunst und Klassenhass in schlimmster Form
gross ziehen. Was aber nicht genügend beachtet wird, ist, dass eben
dadurch das Misstrauen, um nicht zu sagen, die Furcht unserer Staats-
leiter gegen die Arbeiterklasse gross gezogen ist, und auch diejenigen,
die ihr zunächst wohlwollend entgegentraten, kopfscheu wurden und
Bedenken trugen, denjenigen entgegenkommend die Hand zu reichen,
lie offenkundig die Zerstörung des Staates, der Gesellschaft und damit
unserer ganzen Kultur lehren. Es unterliegt keinem Zweifel, dass
unsere Arbeiterschutzgesetzgebung längst weiter ausgebaut wäre und
den Arbeitern auch sonst mannigfaltigste Hülfe gewährt sein würde,
wenn man nicht befürchtet hätte, damit zugleich die Macht der sozial-
demokratischen Partei zu fördern. Es ist dies ebenso begreiflich, wie
beklagenswert. Es liegt darin eine gewaltige Ueberschätzung der sozial-
demokratischen Ideen, deren Unrealisierbarkeit sofort zu Tage treten
muss, sobald man ihnen praktisch näher tritt, und eine Ignorierung
des alten Satzes, dass falsche Ideen nicht durch Polizeigewalt zu
bekämpfen sind, sondern durch eingehende objektive Untersuchung, und
daher vor allem durch freie Diskussion. Zeigt doch der neueste
Mauserungsprozess innerhalb der sozialdemokratischen Partei, dass einer
der alten Lehrsätze nach dem anderen von ihren Anhängern selbst
3ekämpft und widerlegt wird, sobald man sie sich selbst überlässt. Eis
ist aber auf der Hand liegend, dass dieselben Gründe einen ganz
anderen Eindruck machen, wenn sie von Mitgliedern der eigenen Partei
ausgehen, als wenn sie von Aussenstehenden vorgebracht werden. Auf der
anderen Seite liegt in jener Furcht eine merkwürdige Unterschätzung der
festen Oroanisation unseres Staates und der Solidität des Baues unserer
        <pb n="220" />
        204 ——

Associations-
princip.

Schluss-
&gt;rgebnis.

Volkswirtschaft, es liegt darin ein Misstrauen gegen die Richtigkeit
der Grundlagen unserer Produktion, wozu wahrlich kein Grund vorliegt.

Wir kommen nach allem zu dem Ergebnis, dass die moderne
Arbeiterbewegung an und für sich ihre volle Berechtigung hat, indem
allerdings die Besserung der Lage der unteren Klassen die hervor-
ragendste Kulturanfgabe unserer Zeit ist; dass aber die Ziele, die sie
ınsbesondere auf deutschem Boden aufgenommen hat, zum grossen Teile
völlig verfehlt sind. Ferner, dass in dem letzten halben Jahrhundert
dereits ausserordentlich viel zur Verbesserung der Lage der Arbeiter-
&lt;lasse geschehen ist, was von ihr nicht genügend gewürdigt wird, dass
aber von Staat und Gesellschaft und zwar in derselben bisher begonnenen
Weise weitere Aufgaben zu verfolgen sind, wodurch unserer Wissen-
schaft eine Menge zu lösender Probleme gestellt bleiben. Wir suchten
zu zeigen, dass es sich nicht allein um eine Lohnfrage handelt, sondern
ganz besonders um eine Frage der Erziehung der Volksmassen, die
wir hier allerdings nicht weiter zu verfolgen haben. Weil die soziale
Frage das Ergebnis eines Kulturfortschrittes ist, handelt es sich auch
kaum um eine Lösung derselben, sondern nur um eine Milderung der
Gegensätze und um unmittelbare praktische Aufgaben zur Beseitigung
der besonders scharf hervorgetretenen Missstände.

Wenn wir auf die Massregeln eingehen, welche für diesen Zweck
ergriffen werden können, so haben wir dieselben einzuteilen in die auf
Selbsthülfe beruhenden und die durch die Staatsgewalt veranlassten
und unterstützten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Aufgaben viel
zu grosse und schwierige sind, als dass die Selbsthülfe allein dafür
ausreicht, obwohl natürlich in erster Linie zu ihr die Zuflucht zu neh-
men ist, Die ganze Bevölkerung hat aber ein viel zu grosses Interesse
an der Milderung der Klassengegensätze, der Förderung der unteren
Klassen, als dass es nicht gerechtfertigt wäre, Staatshülfe hierbei ein-
treten zu lassen, soweit dieselbe sich als wirksam und ‚erforderlich
herausstellt.

Wir wollen in den folgenden Paragraphen nun die Massregeln
auf dem Wege der Selbst- und Staatshülfe untersuchen, die zur Milde-
rung der Arbeiterfrage im weiten Sinne des Wortes beitragen können.

S 44,
Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
A. Die Konsumvereine.

Schulze-Delitzsch, Die arbeitenden Klassen und das Associationswesen in
Deutschland. Leipzig 1858,

AH. Crüger, Der heutige Stand der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Jahrb. für Nat.-Oek. 1895.

Ders. , Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in den einzelnen
Ländern, Berlin 1892,

Ders., Der heutige Stand des deutschen Genossenschaftswesens. Berlin 1898.

Goldschmidt, as Prinzip der Solidarhaft. Berlin 1887.

Sidney Webb, Die britische Genossenschaftsbewegung. Leipzig 1893.

Das Bestreben, auf dem Wege der Selbsthülfe die Lage der unteren
Klassen zu verbessern, führt naturgemäss zu dem Gedanken der Asso-
clierung der Beteiligten, weil durch die Vereinigung der zerstreuten
        <pb n="221" />
        — 205 —

Kräfte dem schwächeren Teile der Bevölkerung nach den verschie-
densten Richtungen eine erhebliche Macht zur Vertretung der eigenen
Interessen verschafft werden kann. Das ist der Fall erstens, um eine
politische Bedeutung zu gewinnen, wobei die Kopfzahl besonders ins
Gewicht fällt. Die Associerung kann ferner von Wichtigkeit werden für die
Entfaltung des geistigen Lebens, durch Vereine mit Bildungszwecken,
ganz besonders dann zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben. Diese
letzteren sind wiederum in zwei Arten zu unterscheiden, die Ver-
sicherungsgenossenschaften und die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften. Die KErsteren umfassen die Kranken-,
Begräbnis-, Altersversorgungskassen mit mehr humanitärem Charakter,
die zweiten Associationen bezwecken unmittelbar die Besserung der
wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung und haben uns hier zunächst
ausschliesslich zu beschäftigen. ÜUeberall kommt der Grundgedanke
zur Geltung: Finigkeit macht stark. Für alle Associationen ist
eine grössere Reife der Bevölkerung notwendig, um etwas zu er-
reichen, die sich äussert in entwickeltem Gemeinsinn, Verständnis für
die Zeitverhältnisse und die unmittelbaren Aufgaben, vor allem aber in
Jem Geist der Eintracht und freiwilligen Unterordnung unter den Ge-
samtwillen, resp. die Majorität. Ueberall ist eine gewisse Resignation
in betreff der Vertretung der eigenen Anschauungen und mehr oder
weniger Opferfreudigkeit verlangt. Es ist daher sehr begreiflich, dass
diese Bestrebungen nicht zu allen Zeiten vorhanden gewesen sind,
sondern sich erst auf einer höheren Kulturstufe zeigen, und es ist
wiederum als ein Zeichen des Fortschritts anzusehen, dass man unsere
Zeit als das Zeitalter der Association bezeichnet hat und bezeichnen
konnte.

Sind vereinzelt natürlich auch schon in früheren Zeiten Ver-
einigungen einer grösseren Zahl von Personen aufgetreten, um gemein-
sam wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen; — das ganze Zunftwesen ist ja
von diesem Gedanken erfüllt, und die Zünfte haben den Associations-
yedanken nach den verschiedensten Richtungen hin verwertet und aus-
gebildet, — so ist doch in moderner Weise derselbe hauptsächlich
angeregt. durch sozialistische Schriftsteller wie Saint-Simon und
Enfantin, ganz besonders aber und allein mit unmittelbarer praktischer
Bedeutung, von Robert Owen, der den Anstoss vor allen Dingen zu
Versuchen mit Produktivassociationen aller Art, namentlich auf dem
Lande, gab, dann aber den schon früher vorhandenen genossenschaft-
lichen kleinen Kaufläden höhere allgemeinere Ziele steckte und ihnen
dadurch zu einer besonderen Bedeutung verhalf. Dieser erste Auf-
schwung des englischen Genossenschaftswesens fiel in der Hauptsache
in die zwanziger und Anfang der dreissiger Jahre und erlosch zugleich
mit der Chartistenbewegung, die andere Bahnen verfolgte. Erst in den
vierziger Jahren stellte sich die Bewegung auf reale wirtschaftliche
Grundlage und vermochte sich dann nachhaltig zu entfalten, wobei der
Schwerpunkt auf die Konsumvereine gelegt wurde. In Frankreich
ist die Bewegung in praktische Bahnen besonders von Buchez in den
vierziger Jahren geleitet und gleichfalls zunächst in der Form kleiner
Produktivgenossenschaften, während in der neueren Zeit die verschie-
denen anderen Arten mehr in den Vordergrund getreten sind und eine
hohe Bedeutung erlangt haben. In Deutschland sind die Anfänge

Zrste prak-
:äische Ver-
suche.
        <pb n="222" />
        206 —

Konsum-
vereine.

Pioniere von
Rochedale.

dieser Bewegung auf das engste mit den Namen von Schulze-De-
litzsch und Vietor Aim6 Huber verbunden, die mit ebensoviel
Eifer, Aufopferung und praktischem Verständnis die Idee zu verbreiten
und in das Leben einzuführen wussten. Der zweite hauptsächlich durch
populäre Schriften auf Grund seiner Beobachtungen in Frankreich und
England, der erstere dagegen durch die Inangriffnahme praktischer
Gründungen, die als Muster für ganz Deutschland und bald auch über
die Grenzen des Vaterlandes hinaus dienten und noch heutigen Tages
fortwirken. Während in England und Frankreich sich hauptsächlich
die eigentliche Klasse der Fabrikarbeiter diese Einrichtung zu Nutze
machte, waren es in Deutschland eine lange Zeit fast ausschliesslich
die kleinen Handwerker und Kaufleute, die davon Gebrauch machten,
bis in der neueren Zeit auch hier der einfache Arbeiter dafür Ver-
ständnis gewonnen hat. Leider wird er immer noch durch die sozial-
demokratische Agitation aufgehalten. Die Führer fürchten durch die
unmittelbaren wirtschaftlichen Aufgaben das Interesse für die hohen
politischen Ziele zu beeinträchtigen und verhalten sich daher ablehnend
dagegen; oder sie suchen die ins Leben gerufenen Associationen stets mit
politischen Nebenzwecken zu durchdringen, sie einseitig vom Partei-
standpunkte aus zu verwerten, womit sie ihre Entfaltung naturgemäss
erschweren und allgemein ihre Wirkung und ihr Ansehen in hohem
Masse beeinträchtigen.

Nach dieser allgemeinen Uebersicht treten wir nun den einzelnen
Arten der Genossenschaften näher, um ihre wirtschaftliche Eigentüm-
üchkeit und Bedeutung zu charakterisieren.

1. Die Konsumvereine. Bei denselben vereinigt sich eine
Anzahl Konsumenten, um die gebrauchten Waren in grossen Quanti-
täten, möglichst gegen Barzahlung direkt vom Engros-Händler oder
Fabrikanten zu beziehen, um sich gute und verhältnismässig billige
Ware zu garantieren, den Detailhandel zu umgehen und sich den Ge-
winn desselben anzueignen. Die Wadren werden wiederum nur gegen
Barzahlung oder gegen gekaufte Marken abgegeben.

Die Eigentümlichkeiten derselben treten besonders in der histo-
rischen Entwicklung zu Tage.

Das erste charakteristische Beispiel von nachhaltiger Bedeutung,
welches daher hier nicht übergangen werden darf, ist das der soge-
nannten Pioniere von Rochedale. Anfang der vierziger Jahre traten da-
selbst 28 Flanellweber zusammen, um einen Kramladen zu gründen,
zu welchem Zwecke jeder ein Pfund Sterling einzahlte. Sie verfolgten
damit nicht nur den Zweck, sich unmittelbar pekuniäre Vorteile zu ver-
schaffen, sondern, wie es in ihrem Programm ausdrücklich ausgesprochen
wurde, aus diesem kleinen Anfange heraus Einrichtungen zu treffen,
um die soziale und wirtschaftliche Lage ihrer Mitglieder zu verbessern.
Obwohl anfangs von allen Seiten verlacht, hat sich in der That diese Ver-
einigung allmählig zu hoher wirtschaftlicher Bedeutung aufgeschwungen.

Der Anfang war, wie erwähnt, ein einfacher Kramladen, in dem
die gewöhnlichen Bedürfnisse des Arbeiters feilgeboten wurden. Der
Verkaufspreis entsprach dem durchschnittlichen Marktpreis. Der er-
zielte Gewinn wurde zunächst zu einer entsprechenden Verzinsung der
Einlagen bestimmt, ein weiterer Teil wurde dazu benutzt, einen Reserve-
fond zu bilden und die Grundlage für wirtschaftliche Neubildungen
        <pb n="223" />
        207 —

and Bildungszwecke abzugeben. Der Rest wurde nach der Beteiligung
am Umsatz verteilt. Der Verkehr war und ist noch jetzt nicht auf
die Mitglieder beschränkt. Allmählig wuchs die Zahl der Mitglieder, die
schon 1850 die Zahl von 600 erreichte, 1887 auf 11152, 1897 auf 12775.

Bald wurden in verschiedenen Teilen der Stadt ähnliche Läden
eröffnet; darauf ging man dazu über, einen Teil der zum Verkauf
vestellten Waren selbst herzustellen, durch die Errichtung von Bäckereien,
Fleischereien, Mühlen, Schuhfabriken ete., wodurch der Umsatz enorm
stieg und auch ein bedeutender Gewinn erzielt wurde: 1897 wurden
für gegen 6 Millionen Mk. Waren verkauft, und der Gesammtgewinn
belief sich auf gegen 800 000 Mk. Bemerkenswert ist dabei, dass die
in den Mühlen und Fabriken etc. beschäftigten Personen ursprünglich
einen entsprechenden Anteil am Geschäftsgewinn erhielten, und als
Genossenschaftsmitglieder behandelt wurden. Allmählich aber bildete
sich auch dort das übliche Unternehmertum mit kapitalistischen Interessen
bei den Arbeitern heraus,‘ so dass schon in den sechziger Jahren der
Geschäftsgewinn nur an die Einleger und nach der Einlage verteil!
wurde,

Dieses Beispiel ist typisch für die Entwicklung der englischen Gegenwärtige:
Konsumvereine, die einen kolossalen Umfang gewonnen haben, In Stand der
Folge der Zusammenschliessung einer Anzahl Vereine zu Zentralvereinen Konsum-
bilden sie eine wachsende Kapitalmacht mit ausgedehntestem Gross- Verelende.
betriebe. Man zählt gegenwärtig 1487 Konsumvereine in dem britischen
Reiche mit anderthalb Millionen Mitgliedern, einem Umsatz von über
einer Milliarde Mark und 130 Millionen Mark Geschäftsgewinn. Das
Geschäftsguthaben beläuft sich auf gegen 350 Millionen Mark, der Ver-
kaufserlös auf 831 Mill. (H. W. B. d. St.) Aus den bedeutenden Ueber-
schüssen wird nicht nur fortdauerd der Grossbetrieb erweitert, ein eigener
Dampfschiffverkehr erhalten, werden Fabriken gegründet, sondern es wird
viel für Bildungszwecke verwendet. Man berechnet einen Aufwand von
11/, Millionen Mark für gemeinnützige Zwecke. Auch der Rochedaler
Verein hat eine ganze Anzahl Lesehallen eingerichtet und disponiert
äber eine grosse Bibliothek. Aber auch Fachschulen in mannigfaltiger
Art, Vortragskurse etc. sind aus den Mitteln der Konsumvereine ein-
gerichtet, die damit eine hervorragende soziale Bedeutung gewonnen haben.

In Frankreich zählt man gegen 1450 Konsumvereine, von
denen der grösste Teil sich die Aufgabe der Beschaffung von
Lebensmitteln gestellt hat. Es sind darunter allein 600 Bäckereige-
nossenschaften. Gerade in den letzten Jahren ist eine erhebliche Zu-
nahme zu konstatieren, weil die sozialdemokratische Partei ihnen jetzt
ihr Interesse zugewendet hat.

In Oesterreich zählt man gegenwärtig 740 Konsumvereine mit
212000 Mitgliedern, zwei Millionen Gulden Geschäftsguthaben, 34
Millionen Gulden Verkaufserlös und 2!/, Millionen Gulden Reingewinn.

In Deutschland haben dieselben, wie erwähnt, erst seit 1850
festen Fuss gefasst. Sie wurden von Schulze-Delitzsch durchaus auf dem
Prinzip der Solidarhaft aufgebaut, was auch in England sehr allgemein
der Fall ist, aber nicht in den übrigen Ländern. Sie acceptierten zugleich
das Prinzip des ausschliesslichen Verkehrs mit Mitgliedern, welches
allerdings mitunter durchbrochen wurde, bis durch Gesetz vom 1. Mai
[889 und Novelle vom 12. August 1896 der Verkauf an Nichtmit-

Deutschland.
        <pb n="224" />
        208

glieder überhaupt verboten wurde. Als ferneres Grundprinzip wurde
von vorne herein Barzahlung aufgestellt und im grossen Ganzen kon-
sequent durchgeführt, resp. die Vorauseinzahlung gewisser Summen
durch Ankauf von Marken, die als Zahlung für die Waare ausgegeben
wurden.

Nicht überall sind dem englischen Verfahren gemäss die Preise
den ortsüblichen angepasst und dafür der Gewinn nach dem Umsatze
verteilt, sondern man ist vielfach bestrebt gewesen, den Verkauf
billig zu gestalten. Weit weniger als in England sind weitergehende
Aufgaben auf Grund der gewonnenen Ueberschüsse in Aussicht ge-
aommen. Die Ausdehnung ist eine verhältnismässig erfreuliche, doch
zeigt es sich, dass die einfachen Arbeiter nur einen kleinen Theil der
Mitglieder ausmachen, während Handwerker, Beamte, überhaupt der
kleine Bürgerstand, den bei Weitem überwiegenden Teil ausmachen.
In der neuesten Zeit haben sich grosse Beamtenvereine entwickelt, die
einen Umfang angenommen haben, wie er bisher nur in England zu
finden war, wie der Görlitzer, der preussische Beamtenverein, der Offi-
ziersverein und andere. Man zählte in Deutschland 1898 1372 Kon-
sumvereine mit 437000 Mitgliedern gegen 10 Milionen Mark Gut-
haben, einem Verkaufserlös von 95 Millionen, und einem Reingewinn
von etwa 11 Millionen.

Bedeutung der Die Bedeutung der Konsumvereine liegt in folgenden Momenten.
Konsum- Vor allem tragen sie zur Verbesserung der Lage der Mitglieder da-
vereine. durch bei, dass sie die Kaufkraft des Einkommens durch Verbilligung

der Unterhaltsmittel erhöhen, oder indem sie bestimmte Ersparnisse
ermöglichen, welche am Jahresschluss den Beteiligten als Kapital zur
Verfügung gestellt werden. Da, wie wir sahen, diese Ersparnisse sich
in Deutschland auf über 10 Millionen belaufen, in England dagegen
auf 130 Millionen, so kann dadurch ein bedeutender Gewinn für die
Gesamtheit erzielt werden, der gerade dem bedürftigen Teile der Be-
Angriffe gegenVölkerung am meisten zu Gute kommt. Der Einwand Lassalles, dass
sie. diese Ersparnisse nur zu einer Herabdrückung des Lohnes oder Gehaltes
der Beteiligten führen würden, ist längst als völlig unbegründet erkannt.
Es wird aber daraus den Konsumvereinen der Vorwurf gemacht, dass
diese Summen den kleinen Kaufleuten entzogen werden und dieser
Teil des Mittelstandes dadurch benachteiligt und vermindert. wird. Ja
man ist noch einen Schritt weiter gegangen (Schmoller) und hat die Ausbil-
dung der Konsumvereine als einen volkswirtschaftlichen Rückschritt be-
zeichnet, weil sie gegen das Prinzip der Arbeitsteilung verstossen.
Beide Auffassungen halten wir für irrig. Nur soweit haben die kleinen
Händler ihre Berechtigung, als sie eine volkswirtschaftliche Aufgabe
erfüllen, die sonst überhaupt nicht, oder nicht so gut erreicht werden
würde; während absolut kein Grund vorliegt, mehr kleine Händler zu
unterhalten, als zur Verteilung der Waren notwendig sind. Auf der
anderen Seite haben nur diejenigen Konsumvereine eine volkswirt-
schaftliche Berechtigung, die mindestens ebenso gute Ware ebenso
billig ihren Mitgliedern verschaffen als es die Kaufleute zu thun
vermöchten. Wo dieses der Fall ist, wird das Ueberflüssigmachen
einzelner Händler, deren Arbeitskraft dadurch anderer Thätigkeit zu-
gewendet werden kann, der Volkswirtschaft einen Nutzen bringen, und
die am Zwischenhandel ersparten Summen sind als einfache Bereicherung
        <pb n="225" />
        . 9209

|
|
|

Jer. Volkswirtschaft anzusehen. Die Anfeindung des Vorgehens der
Konsumvereine ist ebenso verkehrt, wie es ein Verbot wäre, im
eigenen Hause selbst Handwerksarbeit zu verrichten, um dieselbe der
Zunft der Handwerker vorzubehalten, und jene Thätigkeit wiederspricht
ebensowenig gesunder Arbeitsteilung, wie diese,

Die Vorteile der Konsumvereine liegen aber noch wesentlich nach
einer anderen Richtung. Sie erziehen die Bevölkerung zur Barzahlung,
und darin liegt gerade bei uns in Deutschland ein wesentlicher Vorzug,
wo der Missbrauch des Konsumtionskredites so ausserordentlich ver-
breitet ist, und dadurch die Arbeiterklasse sich den Händlern zu
wucherischer Ausbeutung preisgiebt. | Wo die betreffenden Kreise den
Verein selbst leiten, lernen sie sich ferner wirtschaftlich selbst bethätigen.
Sie gewinnen einen tieferen Einblick in die volkswirtschaftlichen Vor-
gänge, sie lernen gemeinnützige Thätigkeit üben und sich gegenseitig
vertrauen. Besonders wird das der Fall bei Solidarhaft sein, wo Jeder
für Alle, Alle für einen mit Hab und Gut einstehen. Dies pädagogische
Moment ist nicht hoch genug zu veranschlagen.

Dagegen ist es vollständig zuzugestehen, dass die Gründung der Grenzen der
Konsumvereine über das richtige Mass hinausgehen kann, und ebenLeistungsfähig
nur unter bestimmten Bedingungen berechtigt ist. Das wird der Fall BE dr Be
sein, wo der Zwischenhandel zu hohen Profit bezieht (Schreiber dieses
hat durch Gründung eines Kousumvereins auf dem Lande in West-
preussen Arbeitern Baumwollenstoff die Elle zu 38 Silbergroschen
3 Pfennig verschafft, für welche sie bis dahin in der kleinen benachbarten
Stadt 6 Silbergroschen zahlen mussten, ein Preis, der infolge der Gründung
sofort auf 5 Silbergroschen herabgesetzt wurde). Der Konsumverein
wird ferner nur da am Platze sein, wo zur Leitung des Vereins ge-
signete Persönlichkeiten vorhanden sind, welche die nötige Sach-
kenntnis: und Umsicht besitzen, um den Vertrieb mit wirklichem Er-
folge durchzuführen, was durchaus nicht überall der Fall ist. In Folge
dieser natürlichen Grenzen haben die Konsumvereine nicht die Erfolge
gehabt, die Schulze-Delitzsch sich davon versprach, und werden sie
niemals haben. Sie sollen nur eine Ergänzung, eventuell ein Kampf-
mittel zur Erzielung einer angemessenen Konkurrenz bilden, nicht aber
überhaupt den Kleinhandel ersetzen.

Die ganze Wirkung der Konsumvereine wird ausserdem vielfach
sehr überschätzt. Die Ersparnisse werden meistens dadurch erzielt,
dass die Vereine sich auf den Umsatz der gebräuchlichsten Artikel, mit
denen das geringste Risiko verbunden ist, beschränken, da auf deren
gleichmässigen Absatz zu rechnen ist; wie Kaffee, Zucker, sonstige
Kolonialwaren, Reis, Häringe, Kohlen, Backwaren, dann die gangbarsten
Zeuge etc. Gerade bei diesen pflegen aber auch die Kaufleute nur
einen geringen Verdienst zu nehmen, gleichwohl bringen sie durch die
Grösse des Umsatzes viel ein. Werden nun diese Artikel den Kauf-
leuten genommen, welche die übrigen Bedarfsgegenstände halten, die
für die Deckung des Bedarfs unentbehrlich sind, so müssen sie
bei diesen grössere Zuschläge machen, die aus den Ersparnissen der
Konsumvereine gedeckt werden. Es zeigt sich auch in der That, dass
Jiejenigen Konsumvereine, die sich darauf legen, alle laufenden Be-
Jarfsartikel der Arbeiter zu führen. verhältnismässig geringe Uebher-
        <pb n="226" />
        &gt;10

schüsse erzielen und annähernd die gleichen Preise nehmen müssen,
wie die grösseren Kaufleute.

Noch auf einen anderen Punkt müssen wir sofort aufmerksam
machen. Die Ueberschüsse, welche unsere Konsumvereine erzielen,
sind nicht dem kaufmännischen Gewinne gleichzustellen und daher auch
nicht in der gleichen Weise zu besteuern. Sie bilden nicht ein Ein-
kommen für die Mitglieder, sondern nur Ersparnisse bei verringerten
Ausgaben für den Konsum. Wenn ich eine Summe damit erspare,
dass ich mir meinen Weinbedarf nicht in einzelnen Flaschen vom
nächsten Krämer nach Bedarf holen lasse, sondern ihn mir in ganzen
Fässern vom Produzenten auf einmal kommen lasse, so ist dadurch
nicht mein Einkommen erhöht, sondern ich habe dadurch nur einen
Teil meines Einkommens kaufkräftiger gemacht. Und wenn ich dadurch
weniger für Wein ausgebe, so hat der Fiskus kein Recht, mich des-
halb mit einer höheren Einkommensteuer anzusetzen, und ebenso wenig
mich mit einer Gewerbesteuer zu belasten, weil ich nicht durch Ein-
und Wiederverkauf Gewinn erziele, sondern nur durch vorsichtiges
Einkaufen Ersparnisse gemacht habe, auch wenn ich dadurch einem
Zwischenhändler weniger zu verdienen gebe. Genau so liegt aber die
Sache bei den Konsumvereinen.

Namentlich die kleinen Konsumvereine wirken für einfache Arbeiter
leicht schädlich, wenn sie nicht eine angemessene Verteilung der Waren
bewirken, wodurch allerdings die Thätigkeit wesentlich verteuert wird.
Denn die Arbeiterfrauen können vielfach nicht selbst die richtige Einteilung
vornehmen. Sie verbrauchen zu viel, wenn sie ein ganzes Pfund Kaffee
oder Zucker im Hause haben, während sie gewohnt gewesen sind,
täglich ihr Lot Kaffee zu kaufen und zu verbrauchen, und zu bestimmten
Zwecken für 10 Pf. Zucker holen zu lassen, so dass also der Konsum-
verein zu einer unwirtschaftlichen Vergeudung, resp. zu einem zu starken
Konsum führen kann, wenn er die Waare nur in grösseren Quantitäten
abgiebt.

Nach allem sind die Konsumvereine ein vorzügliches Mittel, die
Kaufkraft der unteren Schichten der Bevölkerung zu heben und zu
grossen Gewinn des Zwischenhandels zu reduzieren. Sie sind aber nur
in beschänktem Masse anwendbar und nur unter bestimmten Verhält-
nissen am Platze.

8 45.
B. Genossenschaften zur Förderung gewisser pro-
duktiver Thätirkeiten.
Die zweite in betracht kommende Kategorie ist die der Genossen-
schaften zur Förderung gewisser gewerblicher Thätigkeiten in einzel-
nen Gewerbszweigen. Dazu gehören Rohstoffvereine, Magazingenossen-
schaften und die sogenannten Werkgenossenschaften, welche in der
[rüher erwähnten Weise das Handwerk wie die Landwirtschaft zu
unterstützen bestimmt sind.

Rohstoff- Rohstoffvereine oder Bezugsgenossenschaften sind Vereinigungen
bezugsvereine. „on Handwerkern, Landwirten, eventuell kleinen Kaufleuten, um nach
Art der Konsumvereine Rohmaterialien im Grossen auf gemeinsame

Kosten zu beziehen und sie nach Massgabe der eigenen Unkosten an
        <pb n="227" />
        211 —

Jie Mitglieder abzusetzen. Es gehörte zu den ersten Versuchen, welche
ler Kreisrichter Schulze in Delitzsch unternahm, die Schuhmacher des Ortes
zu einem solchen Verein zusammen zu thun, um gemeinsam die Leder-
oinkäufe durch einen Vertreter besorgen zu lassen, dadurch bei dem
Einkauf im Grossen Rabatte zu erzielen und diese durch erweiterte
Barzahlung zu erhöhen. Durch die Solidarhaft der Mitglieder war es
ihnen leicht, die nötigen Summen gegen einen niedrigen Zinsfuss zu
arlangen, um den Einkauf ganz oder zum grössten Teile gegen Bargeld
bewirken zu können, oder bei den Engroshändlern ohne Kosten einen
arheblichen Kredit zu erlangen. Das Verfahren zeigte sich als ebenso
erspriesslich für die Handwerker wie für die Lieferanten und gewann
eine Zeit lang bei den Handwerkern eine gewisse Ausdehnung, um
dann aber ins Stocken zu geraten und in engen Grenzen stehen zu
oleiben. So zählte man in Deutschland 1899 nur 82 gewerbliche Roh-
stoffgenossenschaften. Gerade in der neusten Zeit ist dagegen die
Aufmerksamkeit der Landwirte darauf gerichtet, so dass in demselben
Jahre bereits 1193 landwirtschaftliche Rohstoffgenossenschaften exis-
tierten, um gemeinsam für die grösseren und kleineren Landwirte
Düngestoffe, Futtermittel, Saatgetreide womöglich auf Grund beson-
derer Begutachtung durch wissenschaftlich geleitete Versuchsstationen
zu beziehen, und dadurch die Garantie vorzüglicher Qualität zu er-
halten, was für den Einzelnen unausführbar bleiben muss. Dieselben
3aben wesentlich dazu beigetragen, auch den Bauern zur Verwendung
der erwähnten Hülfsmittel zu bewegen und damit den Aufschwung
der Landwirtschaft erheblich zu unterstützen,

Die hohe Bedeutung von Genossenschaften kleiner Handwerker, Magazinge-
um gemeinsame Magazine einzurichten und zu beschicken, um dem nossenschafts
Publikum, wie es jetzt allgemein verlangt wird, Gelegenheit zu grösserer WR.
Auswahl zu bieten, und es dem Handwerker zu ermöglichen, in den
Zeiten, . wo ihm Bestellungen von den Kunden nicht vorliegen, auf
Lager zu arbeiten, liegt so auf der Hand, dass es geradezu unbegreif-
lich erscheint, dass dieselben sich nicht in einem höheren Masse ein-
bürgern konnten, indem man 1899 nur 67 Magazingenossenschaften
vewerblicher Art zählte, gegen 106 landwirtschaftliche, zu denen wohl
hauptsächlich die Kornhäuser gehören, die in der neueren Zeit eine
besondere Beachtung gefunden haben.

Der Grund, weshalb die Handwerker sich nur so selten zu den
beiden letzterwähnten Associationen entschliessen, liegt in dem Kon-
kurrenzueid und dem grossen Misstrauen der Handwerker gegen-
einander. Ist jemand mit dem Einkauf von Ware betraut, so stellt
sich zu leicht Unzufriedenheit mit der Ware ein und eine Anzahl der
Mitglieder glaubt selbst den Einkauf besser bewirkt haben zu können.
Bei der Verteilung der Ware meint der Eine oder der Andere benach-
teiligt zu sein und schiebt dieses auf persönliche Rancune, Das ge-
meinsame Magazin wird der Reihe nach von den Mitgliedern besorgt,
die wöchentlich oder monatlich wechseln. Der Beauftragte hat es in
der Hand, seine eigenen Waren und die seiner Freunde, z. B. Möbel-
stücke mehr in den Vordergrund zu stellen, die übrigen mehr zurück-
zuschieben. Unzulängliche Arbeit einzelner Mitglieder, die z. B. Stühle
der Kommoden für eine Zimmereinrichtung zu liefern haben, diskre-
ditieren das Ganze. Dadurch entstehen Streitigkeiten um so leichter,

Conrad. Grundriss d. polit. Oekonomie. IT. Teil. 3. Aufl,
        <pb n="228" />
        2192

da jedes Mitglied ein vollgültiges Urteil als Sachverständiger hat oder
zu haben glaubt, jeder deshalb auch mit seiner Kritik nicht zurückhält,
Daher pflegen solche Vereine nur so lange zu gedeihen, als in dem
Vorstande Männer von hervorragender Intelligenz und Autorität die
Leitung in der Hand haben, denen sich die übrigen gerne unterwerfen.
Sie gehen dagegen ein, wenn diese ausscheiden und mittelmässigen
Leuten Platz machen. Es ist dies indessen nicht genug zu beklagen,
weil in diesen Associationen das beste Mittel zu finden ist, um in den
Zweigen des Handwerks, in denen die Handarbeit noch eine hervor-
ragende Rolle spielt, die Selbständigkeit und damit das Handwerk selbst
zu erhalten, weil es dadurch imstande ist, sich Vorteile des Grossbe-
;riebes anzueignen.

Auf dem gleichen Boden stehen die landwirtschaftlichen Ge-
aossenschaften, welche den gemeinsamen Verkauf von Getreide, Butter
and ähnlichen Produkten der Landwirtschaft unternehmen.

Werkgenossen- Kine Ergänzung zu den letzterwähnten Vereinen bilden die so-
schaften. genannten Werkgenossenschaften, wie sie die alten Zünfte bereits
kannten, indem die Maurer sich vereinigten, um gemeinsam Ziegel her-
zustellen, die Tuchmacher Walkmühlen zur Benutzung durch alle Mit-
glieder der Zunft errichteten. Gerade in der neueren Zeit wäre ein
solches Vorgehen von Seiten der Handwerker ungemein am Platze,
wo der kleine, selbständige Mann die für ihn notwendigen Maschinen
für sich allein nicht anschaffen kann, weil er sie nicht genügend aus-
zunutzen vermag. Ganz anders, wenn eine grössere Zahl kleinerer Tisch-
ler sich z. B. eine Hobel- und Fräsmaschine ete. anschaffen, die allen
zugänglich sind, während sie jetzt darauf angewiesen bleiben, entweder
die Arbeit mühsam mit der Hand zu vollziehen, oder kanelierte Holz-
stücke aus einer Fabrik zu beziehen, oder sich das Ausfräsen gleich-
falls von einem Fabrikanten gegen Entgelt besorgen zu lassen. Aber
hier fehlt nur gar zu sehr der nötige Gemeingeist und die Unternehmungs-
lust. Die Landwirtschaft hat sich auch hierbei neuerdings dem Hand-
werk überlegen gezeigt, indem Vereine zur gemeinsamen Verwertung
von Maschinen, zur Haltung von Zugtieren und ähnliche gebildet
werden.

Die Baugenossenschaften, Dieselben haben die Aufgabe, einmal
den Beteiligten gute und billige Wohnungen zugänglich zu machen in
angemessener Gegend und unter Beachtung aller sanitären Erforder-
nisse, dann ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, eigene Häuser zu er-
langen und sich aus Mietern zu Besitzern emporzuschwingen.

Die Wohnungsnot der Arbeiterklasse ist gegenwärtig allgemein
als eine schwere, soziale wie wirtschaftliche Kalamität anerkannt, in-
dem namentlich in den grossen Städten bei der übermässigen "Teuerung
der Wohnungen der Arbeiter, wie überhaupt der unbemittelte Mann,
der Subalternbeamte, der kleine Handwerker und Kaufmann sich ge-
nötigt sieht, sich mit zu wenig Raum zu begnügen und diesen bald im
Keller, bald unter dem Dach zu suchen, wo die Gesundheit bald durch
Kälte, bald durch Hitze, Mangel an frischer Luft und Licht beein-
trächtigt wird. Es ist deshalb allgemein von Staat und Gesellschaft
als unabweisbar anerkannt, hier Abhülfe zu schaffen. Die Selbsthülfe
kommt in betracht durch Gründung einerseits von Aktiengesellschaften
mit. mehr oder weniger gemeinnützigem Charakter, dann durch Grün-
        <pb n="229" />
        2183 —

dung erwähnter Associationen. Der bisher allgemein dabei gemachte
Fehler war der, dass man zu gute Wohnungen in Aussicht nahm, sie
damit zu sehr verteuerte und dem Arbeiter unzugänglich machte. Man
kann deshalb vielfach beobachten, dass die Vereinshäuser nicht in der
Hand von Arbeitern, sondern besser situierten Leuten sind, auch wenn
der betreffende Verein statutarisch die Interessen der Arbeiter im
Auge hatte. Die neuen Verkehrsmittel wie elektrische Bahnen, Fahr-
räder etc. ermöglichen es, in bisher nicht gekannter Weise die Arbeiter-
bevölkerung aus den Städten herauszuziehen und auf dem Lande zu
placieren, auch wenn die Arbeitsgelegenheit nur in den Städten zu
finden ist. Damit ist für die Baugenossenschaften ein ganz neues Feld
frei geworden, welches bisher noch viel zu wenig bebaut worden ist.

8 46.
Volksbanken.
Die grösste Verbreitung und den tiefgreifendsten Einfluss
haben in Deutschland die Vorschussvereine oder Volksbanken
gewonnen, die nach ihrem Begründer auch die Schulze-Delitzsch-
schen genannt werden, Ihre Aufgabe ist, durch die Vereinigung einer
grossen Zahl von Mitgliedern die nötige Kreditbasis zu schaffen, um
mit grösseren Darlehen die beteiligten Handwerker, kleinen Kaufleute,
Landwirte zu unterstützen und von Privatkapitalisten und insbesondere
Wucherern unabhängig zu machen. Ursprünglich wurden sie allein
auf der Basis der Solidarhaft begründet und gewannen dadurch sehr
schnell das Vertrauen des Publikums. Die grossen Dimensionen, welche
eine grosse Zahl derselben in kurzer Zeit gewonnen hat, liess es je-
doch ratsam erscheinen die Haftbarkeit zu beschränken, wo das Risiko
durch den gewaltigen Umsatz in keinem Verhältnis zu der Leistungs-
fähigkeit der grösseren Zahl der Mitglieder stand. Der segensreiche
Einfluss dieser Volksbanken ist gegenwärtig allgemein anerkannt und
nirgends von solcher Bedeutung gewesen, wie gerade in Deutschland,
wo das Bankwesen noch so wenig entwickelt war und ausserdem an
besonderen Schäden litt.

Durch die Verbindung mit einer Sparkasse vermögen sie einen
erheblichen. Teil ihres Bedarfs aus ihren Mitgliederkreisen selbst zu
beschaffen und haben dadurch den Umlauf der zersplitterten Kapitalien
in den Händen der unteren Klassen beschleunigt und zur Befruchtung
der Volkswirtschaft zur Verwertung gebracht. Sie haben ausserdem
Hand in Hand. mit den Raiffeisenschen Darlehenskassen wesentlich
dazu beigetragen, den Wucher in den kleinen Städten und auf dem
Lande zurückzudrängen und einen gesunden Kreditverkehr herbeizu-
führen.

Eine Hauptbedeutung auch dieser Vereine liegt in dem päda-
gogischen Momente, indem jedes Mitglied sich unter einer genauen
Kontrolle seiner wirtschaftlichen Thätigkeit und Lage fühlt. Denn für
grössere Darlehen ist die Bürgschaft von ein oder zwei anderen Mit-
gliedern erforderlich, die natürlich nur zu ‚erlangen ist, wenn die Kredit-
würdigkeit des Geldsuchenden unbedingt anerkannt ist. Dadurch werden
alle zu einer soliden Geschäftsführung gezwungen, was allmählich auf
die Gesamtheit günstig wirkt. Durch das Gesetz von 1868 war bis

14*

Vorschuss-
vereine,
        <pb n="230" />
        — 214

Zesetzgebung Zum Jahre 1889 die Solidarhaft bei diesen Associationen in Deutsch-

„betr. die land gesetzlich verlangt, in anderen Staaten dagegen nicht. Durch

Solidarhaft. ein Gesetz über die eingetragenen Genossenschaften dieses Jahres ist
auch die Form der beschränkten Haftung und der unbedingten Nach-
schusspflicht gestattet.

So lange die Verhältnisse der‘ Genossenschaften in Deutschland
gesetzlich nicht geregelt waren, konnte bei einer auf Solidarhaft be-
ruhenden Genossenschaft, sobald dieselbe sich zahlungsunfähig erwies, der
Gläubiger sich beliebig ein Mitglied herausgreifen und von ihm die
Zahlung der ganzen Schuldsumme beanspruchen. Nach dem Gesetz
von 1868 dagegen war die Solidarhaft dahin geregelt, dass in einem
solchen Falle erst eine Repartition auf sämtliche Glieder stattfinden
nusste, so dass bei einer Schuld von 10,000 Mark bei 100 Mitgliedern
jedes nur mit 100 Mark herangezogen werden konnte. KErwiesen sich
aierbei nun etwa 5 Mitglieder als zahlungsunfähig, so konnte der Gläu-
oiger wegen des bleibenden Restes von 500 Mark nun sich allerdings
an ein Mitglied halten und von ihm die Deckung verlangen. Aber es
war doch dadurch die Gefahr für den Einzelnen wesentlich abge-
schwächt. Es konnte jetzt ein Gutsbesitzer ohne Bedenken zur Unter-
stützung der Bauern sich ihrer Genossenschaftsbank anschliessen, wie
sbenso ein grösserer Kapitalist zu gunsten der Vorschussbank von
Handwerkern und kleinen Kaufleuten, obne sicher zu sein, bei einem
Bankrott der Bank sofort gezwungen zu werden, mit bedeutenden
Summen in die Bresche zu treten. Nach dem Gesetze von 1889
kann die Haftung überhaupt auf die Höhe der Einlage beschränkt
werden, oder bei der Form einer unbeschränkten Nachschusspflicht
werden auch die Reste, welche nach der ersten Repartition ungedeckt
verbleiben, von neuem repartiert, bis schliesslich die volle Befriedigung
des Gläubigers erzielt ist. Hierdurch ist dann die Gleichmässigkeit
der Haftung aller Mitglieder erreicht, aber auch für den Gläubiger die
Gefahr gegeben, dass er Jahre hindurch prozessieren muss, bevor er
zu dem Seinigen gelangt, während bei dem alten Verfahren, das noch
gleichfalls beibehalten werden kann, der Gläubiger sehr schnell be-
‘riedigt wird, aber das zur Deckung herangezogene Mitglied nun
seinerseits eventuell Jahre lang gegen die anderen Mitglieder vorgehen
nuss, um seine Auslagen zurück zu erhalten. Es unterliegt keinem
Zweifel, dass die Solidarhaft auf das ‘deutsche Genossenschaftswesen
m grossen Ganzen ausserordentlich günstig gewirkt hat, und dass der
demeingeist in der Bevölkerung dadurch wesentlich gefördert ist. Es
ist sicher ein äusserst günstiges Zeichen für die Solidität des Wirt-
;chaftslebens und für die Geltung von Treu und Glauben auf deut-
schem Boden, dass ohne Sträuben so allgemein die unbedingteste Bürg-
schaft für andere übernommen wurde, wie es thatsächlich in Deutsch-
land geschehen ist. In Italien, wo man sich viel darauf zu-gute that,
schon Anfang der sechziger Jahre die Schulze-Delitzsch’sche . Genossen-
schaftsbewegung eingeführt zu haben, ‚hat man es nie gewagt, die
Solidarhaft zu acceptieren, und der sogenannte italienische Schulze-
Delitzsch: Vigano sagte zu dem Schreiber dieses ausdrücklich bei einer
Begegnung, dass es unmöglich sein würde, in Italien auch nur eine ein-
zige Genossenschaft mit Solidarhaft zu errichten, weil niemand zu den
Leitern derselben das nötige Vertrauen haben würde. Auch in Frank-
        <pb n="231" />
        215

reich und selbst in der Schweiz hat dieselbe sich nicht einbürgern
können.

Wie weit zweckmässiger Weise die Haftung auszudehnen ist,
hängt durchaus von den Verhältnissen ab. Für kleinere Unterneh-
mungen namentlich der einfachen Arbeiterklasse wie Konsumvereine etc.,
ebenso für kleinere Vorschussbanken wird zur Verstärkung des Kredites
eine strengere Haftung durchaus wünschenswert sein. Je grösser das
Unternehmen und damit das sich gestaltende Risiko ist, um so bedenk-
licher wird die unbedingte Solidarität. In der Krisis Anfang der sieb-
ziger Jahre sind doch einzelne jener Genossenschaften zu Grunde ge-
gangen, teils, weil die Leiter statutenwidrig gewagte Unternehmungen
auf sich genommen hatten, ohne mit eigenen Mitteln die Verluste
decken zu können, teils durch Defecte der Kassierer; und namenloses
Elend ist damit über eine grosse Zahl von Familien gebracht, allein weil
man auf Grund der Solidarhaft auf die Solidität der Unternehmungen
zu sehr vertraut hatte. Im Jahre 1899 zählte man in Deutschland
10850 Kreditgenossenschaften, worunter allerdings allein 8600 land-
wirtschaftliche waren. 927 gewerbliche Genossenschaften, welche
Jahresabschlüsse eingeliefert hatten, umfassten 497 000 Mitglieder und
gewährten 1898 1907 Millionen Mark Darlehen bei einem Betrage der
Geschäftsguthaben der Mitglieder von 121 Millionen Mk.

S 47.
Die Produktivassociationen.

Fläxl, Die Produktivgenossenschaften. München 1872.

Häntschke, Die gewerblichen Produktivassociationen in Deutschland. Char-
lottenburg 1894.

A. Wirminghaus, Das Unternehmen, der Unternehmergewinn und die Be-
teiligung der Arbeiter am Unternehmergewinn. Jena 1886,

Ausser den Konsumvereinen sind die übrigen betrachteten Asso-
eiationen nicht für die einfache Arbeiterklasse, sondern zur Hebung
des Handwerker- und kleinen Kaufmannsstandes geeignet, und wir
sahen, dass sie wohl angethan sind, Bedeutsames zu wirken, dass sie
aber bisher einen grossen Erfolg nicht erzielt haben, vor allen Dingen
nicht in Deutschland. Nur die Kreditgenossenschaften haben eine
hervorragende Rolle gespielt, aber doch nur Einzelnen wesentlichen
Nutzen gewährt, ohne den ganzen Stand zu heben. Schon Lassalle
erhob deshalb gegen Schulze-Delitzsch den Vorwurf, dass seine Bestre-
bungen dem Arbeiter nicht zu nützen vermöchten, dass vielmehr eine
ganz andere Kategorie der Association hier in Angriff genommen wer-
den müsse, das ist die der Produktivassociation, die übrigens auch
Schulze-Delitzsch von Anfang an in Aussicht genommen hatte, aber mit
vollem Rechte nur für äusserst langsam realisierbar hielt.

Der Ausdruck wird verschiedenartig angewendet in einem weiterenDie Produktiv-
und einem engeren Sinn. Unter dem ersteren versteht man alle Vier- assoziation im
einigungen Gleichberechtigter zu gemeinsamer Produktion unter gleicher ZE0 and
Teilung des Gewinnes. Hierzu gehören vor allem viele der erwähnten “9759 "06
Werkgenossenschaften, wie Molkereien etc., wo die Vereinigung nur zu
bestimmter Betriebsthätigkeit geschieht. Dazu werden auch vielfach
die Fabrikunternehmungen gerechnet, welche die englischen Konsum-
        <pb n="232" />
        216 —

vereine in Angriff nehmen, um die von ihnen vertriebenen Waren selbst
herzustellen. Es können dann aber überhaupt alle Aktiengesellschaften
ıierher gezählt werden, was allerdings dem Sprachgebrauch durchaus ent-
yegen ist. Produktivgenossenschaften im engeren Sinne sind dagegen pro-
duktive Unternehmungen gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art, bei
welchen die Arbeiter zugleich die Unternehmer sind, also die Leitung
selbst in der Hand haben, den Geschäftsgewinn teilen und gemeinsam
das Risiko tragen. Nur diese Art haben wir bei der folgenden Be-
sprechung im Auge., Wie schon erwähnt, sind es besonders Robert
Owen in England, Buchez in Frankreich gewesen, welche dort die
Gründung von Fabriken, aber auch die Uebernahme des Betriebes
:andwirtschaftlicher Güter durch Arbeiter selbst auf Grund ihnen ge-
währter Darlehen veranlassten. Demselben Gedanken folgend haben
Fabrikanten und Gutsbesitzer den Betrieb und den Besitz ihrer Unter-
nehmungen ihren Arbeitern selbst überlassen, und sie. allmählich auch
unter ihrer Aufsicht und Leitung in den Besitz derselben hinüber-
geführt,

Im grossen Ganzen sind diese Versuche aber nur von geringem
Erfolg gekrönt gewesen. Kinmal ist ihre Zahl nur beschränkt geblieben
und hat dadurch einen erhöhten Einfluss nicht auszuüben vermocht,
auf der anderen Seite haben nur wenige lange Zeit bestanden und
damit ihre Widerstandskraft auch ungünstigen Konjunkturen gegenüber
vewährt. Bei Weitem die meisten sind nach verhältnismässig kurzer
Zeit entweder mit Verlust eingegangen oder haben sich freiwillig in
Folge persönlichen Zwistes aufgelöst.

In Deutschland hat besonders Ferdinand Lassalle Anfang der
sechziger Jahre eine Bewegung zu Gunsten der Produktivassoeiationen
hervorgerufen, indem er von dem preussischen Staate ein Darlehen von
100 Millionen Thalern für die Arbeiterklasse verlangte, um damit Pro-
Äuktivassociationen zu gründen, indem er in sichere Aussicht stellte,
dass dieselben sich derart bewähren würden, dass die einzelnen Unter-
nehmer sich der Konkurrenz nicht gewachsen zeigen und durch diese
Arbeitergründungen verdrängt werden würden. Man brauche, meinte
er, die Arbeiter nur durch Kapitalvorschüsse in den Sattel zu heben,
reiten würden sie schon können.

Wenn es gelänge, allgemein Arbeiter zugleich zu Unternehmern
zu machen, so würde allerdings die soziale Frage aus der Welt ge-
schafft werden; und auch sehr erhebliche Opfer könnten von der Ge-
samtheit beansprucht werden, um ein solches Ergebnis zu erzielen, wenn
auf praktischen Erfolg zu rechnen wäre. Aber hierzu ist bei näherer
Betrachtung wenig Aussicht vorhanden. KEin prinzipieller Unterschied
ist natürlich zu machen, ob es sich um einzelne derartige Versuche
handelt, oder ob dieselben zur allgemeinen Durchführung als volks-
wirtschaftliche Institution gebracht werden sollen, um die privaten
Kinzelunternehmungen überhaupt zu ersetzen, wie es unsere sozial-
demokratische Partei verlangt, und auch von Schriftstellern anderer
Richtung wie Oppenheimer, Hertzka erstrebt wird. Die ersteren
können durchaus befürwortet werden, während die letzteren unbedingt

Voraussetzung verworfen werden müssen. | ,
für das Zu solchen Unternehmungen gehören einmal erhebliche Mittel,
Gedeihen. zweitens hohe Intelligenz, drittens Gemeingeist, Unterordnung und frei-
        <pb n="233" />
        217

willige Aufgabe der Selbständigkeit; im Ganzen eine weit grössere
Reife und Intelligenz der Beteiligten, als für die bisher betrachteten
Associationen. Auf dieses letztere Moment ist der Schwerpunkt zu
legen. Bei jedem Grossbetriebe — und diese sind bei einer modernen
Entwickelung unseres Gewerbewesens naturgemäss hauptsächlich in
Aussicht zu nehmen, — ist unter scharfer Ausbildung der Arbeits-
teilung und Differenzierung der Arbeit ein erheblicher Gegensatz
zwischen den Leitern des Unternehmens, z. B. einer Fabrik, dem
Beamtenpersonal mit höherer Bildung und der grossen Masse ge-
lernter und ungelernter Arbeiter unvermeidlich. Sollen die letzteren
auf den Geschäftsgewinn den vollen Anspruch haben, und auf der
anderen Seite das Risiko voll und ganz mittragen, so muss ihnen
auch ein entsprechender Einfluss auf den Gang des Unternehmens
eingeräumt werden. Sie werden darauf nicht verzichten wollen und
auch nicht verzichten können. Nun ergeben sich ‚bereits bei den
Aktiengesellschaften ganz ausserordentliche Schwierigkeiten daraus,
dass häufig die Generalversammlung der Aktionäre aus Leuten be-
steht, denen das tiefere Verständnis für das betreffende Geschäft
abgeht, und deshalb Beschlüsse gefasst werden, die unzweckmässig
sind, und dass die Thätigkeit der Direktion falsch beurteilt wird.
So ist die Direktion in der Leitung fortdauernd durch die Rück-
sicht auf die Anschauungen der Generalversammlungen in hohem Masse
gebunden und in der Wirksamkeit behindert. In wieviel höherem
Masse wird dieses nun bei einer Produktivassociation mit einer Gene-
ralversammlung von Arbeitern der Fall sein! Das Unternehmen wird
nur dann dabei gedeihen können, wenn der Geschäftsgang ein ausser-
ordentlich gleichmässiger und einfacher ist, so dass die Kontrolle
erleichtert und die Arbeiter Verständnis und Uebersicht dafür zu ge-
winnen vermögen und wenig Kapital erforderlich ist. Das alles trifft
in reichem Masse bei dem Handwerk zu, auch da, wo es sich zum
Grossbetriebe zu entwickeln beginnt, aber absolut nicht bei einer Fabrik
und auch nicht bei einer grösseren Gutswirtschaft. Deshalb sind die
Chancen des Gedeihens bei Produktivassociationen von Handwerkern
ausserordentlich günstige. In einer Schneiderassociation wird ein Meis-
ter durch Wahl an die Spitze gestellt, um mit den Kunden zu ver-
kehren, Mass zu nehmen, eventuell den Vorrat an Tuchen auszuwählen
und fertige Stücke anzupassen, während ein Anderer die Buch- und
Kassenführung übernimmt, eine Anzahl kleiner Meister aber an Ort
und Stelle oder in Heimarbeit die ihnen übertragenen Näharbeiten aus-
führen. Aehnlich bei einer Tischlerassociation ete. In der That sind
auch in den fünfziger Jahren’auf Grund der von Schulze-Delitzsch ein-
yeleiteten Handwerkerbewegung solche Handwerkerassociationen in
grösserer Zahl aufgetreten und tauchen bis zum heutigen Tage wieder
und immer wieder auf, um aber fast sämtlich in nicht zu langer Zeit
wieder einzugehen. Diese Erscheinung ist überans bezeichnend und
lehrreich, dass die Form der Produktivassociation selbst da nur ganz
ausnahmsweise Platz zu greifen und sich zu erhalten vermag, wo alle
Bedingungen dafür so geeignet als irgend möglich sind. Es ist das
Streben nach Selbständigkeit, das in unserem Bürgerstande zu schr
entwickelt ist, dass insbesondere jeder tüchtige Mann, der das Bewusst-
sein hat. mehr leisten zu können, als die grosse Masse, eben auch diese

Handwerker-
168071ationen.
        <pb n="234" />
        — 9218 —

seine Leistungsfähigkeit selbständig und zu seinem eigenen Nutzen,
nicht aber behindert durch Andere und in der Hauptsache für Andere
aufwenden will. Daher ist es so ausserordentlich schwer, für solche
Versuche tüchtige Kräfte zur Leitung zu gewinnen, weil diese sich
dazu nicht hergeben mögen, und die Unternehmungen unter mittel-
mässiger Leitung natürlich keine Bedeutung zu gewinnen vermögen.
Fabrik-Prod.- Wenn schon hier die Produktivassociationen eine weitere Be-
Assoc, und deutung nicht zu erlangen vermochten, wieviel weniger wird dieses bei
A Un Fabrikunternehmungen und bei dem landwirtschaftlichen Grossbetriebe
urchführbar- © 7. . er . x . . .
keit, Möglich sein. In gänzlicher Verkennung der Schwierigkeit der Betriebs-
leitung und den Ansprüchen an die Leistungsfähigkeit, welche für die
Leitung eines grossen Unternehmens erforderlich ist, meinte allerdings
Lassalle und meinen noch jetzt eine grosse Zahl der sozialistischen
Führer, dass der Arbeiter selbst die Geschäftsführung in die Hand
zu nehmen vermöge. Hat doch vor wenig Jahren Liebknecht in einer
Arbeiterversammlung erklärt: „Wir brauchen die Herren Stumm und
Genossen nicht, wir können ohne sie fertig werden.“ Die Verstän-
Jdigeren unter ihnen erkennen natürlich an, dass die Führung grosser
Unternehmungen eine besondere Fachbildung und aussergewöhnliche
Geschäftsumsicht verlangt, die der einfache Arbeiter nicht haben kann.
Der Gedanke liegt nahe, hierfür Direktoren zu wählen, wie das bei den
Aktiengesellschaften geschieht. Wir haben oben bereits auf die Be-
denken dagegen hingewiesen. Genau ebenso liegen die Sachen in der
Landwirtschaft. Das Streben, auch dort die Produktivassociationen zu
verallgemeinern, wie Kautsky, Oppenheimer und andere es thun, ent-
springt einer Unterschätzung der Bedeutung des landwirtschaftlichen
Kleinbetriebes, welcher gerade durch die neuere volkswirtschaftliche
Entwicklung wesentlich in den Vordergrund gestellt ist. Es ist viel-
mehr als die Aufgabe anzusehen, vor allem bei uns in Deutschland,
Bauerngüter herzustellen, die durch Associationen zur Anwendung von
Maschinen, edlem Zuchtmaterial, Beschaffung gleichartiger Saat und
gemeinsamer Verarbeitung der Rohprodukte sich die Vorteile des Gross-
oetriebes aneignen, was natürlich etwas ganz anderes ist und von
Gschwind in Oberwil in Baselland in interessanter Weise versucht ist.
‘:Herkner, Arbeiterfrage, 2. Aufl., S. 195.)

Die Beschaffung des erforderlichen Kapitals wird natürlich stets
eine erhebliche Schwierigkeit für die Gründung von Produktivgenossen-
schaften bilden. Wäre jedoch von denselben wesentliches zu erhoffen,
so würde die Forderung Lassalles eines Staatsvorschusses durchaus
nicht von der Hand zu weisen sein. Aber diese Aussichten sind, wie
wir nachzuweisen suchten, ausserordentlich gering. Zu den erwähnten

Gefahr un- Schwierigkeiten treten noch die der schwankenden Konjunkturen, die
zünstiger Kon-sg viele Bankrotte herbeiführen. Lassalle setzte sich über dieselben
kankturen, ;n der Art Münchhausens hinweg, indem er behauptete, dass der Ver-
lust des einen Unternehmens nur durch die erfolgreiche Konkurrenz

anderer herbeigeführt werde; sobald nun die verschiedenen Unterneh-

mungen derselben Branche unter einen Hut gebracht würden, so gleiche

sich dieses aus, wie ein grosses Schiff, das zugleich zwei Meereswogen
durchschneide, den Schwankungen der Wellen überhoben sei. Seit der

Zeit der Wirksamkeit Lassalles sind nun die Schiffskörper in ausser-
ordentlicher Weise vergrössert, gleichwohl haben sie die Schwankungen
        <pb n="235" />
        — 219 —

auf dem Meere noch durchaus nicht zu überwinden vermocht. So
wären auch auf unserem Gebiete selbst durch die Vereinigung aller
beteiligten Unternehmungen eines Landes ungünstige, ja selbst ruinöse
Konjunkturen nicht auszuschliessen, weil dieselben immer allgemeiner
international werden. Man müsste deshalb schon zu dem geschlosse-
nen Handelsstaat Fichte’s übergehen, um die Ausgleichung zu bewirken.
Aber auch dann würde man nur den Zweck erreichen, wenn man unzu-
reichende Leistungen ebenso bezahlte wie die vorzüglichen, und der
schlechten Leitung und trägen Arbeiterschaft die Ausbeutung der
Tüchtigkeit gestattete. Nur in einem völlig ausgebildeten Sozialisten-
staat, mit zentralisierter Ausgleichung des Verhältnisses von Produktion
and Konsumtion und all den sonstigen zweifelhaften Segnungen des-
selben ist die Verallgemeinerung der Produktivassociationen denkbar.

Eine allgemeine Durchführung der Productivassociationen ist des-
halb durchaus unmöglich, so lange die Menschen ihre jetzige Natur
behalten und man auf die Hülfsmittel bei der Production und damit
auf den Wohlstand nicht verzichten will, welche die moderne Kultur
uns gewährt hat. Und auch in den Ver. Staaten von Nordamerika,
wo der Arbeiterstand eine ungleich höhere Reife besitzt als hier, und
daher weit eher hierfür geschaffen wäre, bleiben die Versuche durch-
aus vereinzelt.

Ganz anders sind diese Unternehmungen zu beurteilen, wenn sie Einzelne Ver-
vereinzelt auftreten und erstrebt werden. Da kann es keinem Zweifel suche,
unterliegen, dass sie nur mit Freuden zu begrüssen sind, weil sie die
beste wirtschaftliche Schule für die Arbeiterklasse abgeben, um die
Schwierigkeiten der Betriebsleitung und damit die Leistung der Unter-
nehmer würdigen zu lernen. Gerade bei uns in Deutschland wäre es
von der höchsten Bedeutung, die Arbeiterklasse mehr in reale Be-
strebungen hineinzuziehen und sich in wirtschaftlichen Unternehmungen
erproben zu lassen. Es gäbe kein besseres Mittel, sie von der unge-
sunden sozialdemokratischen Richtung abzulenken. Anstatt die Gründung
von Produetivassociationen zu erschweren, indem man den Arbeiter-
vereinen die Korporationsrechte verweigert, Sollte man sie vielmehr
darin möglichst unterstützen. Nach einem jeden grösseren Strike in
industriellen Unternehmungen pflegt der Gedanke aufzutauchen, die
arbeitslos gewordenen Leute zu einer Productivassociation zu ver-
einigen. Die grösseren Gemeinden sollten dieselben thunlichst zu fördern
suchen. Am ehesten pflegen dieselben zu gedeihen, wenn alte be-
währte Unternehmer, die sich in patriarchialischer Weise einen tüchtigen
Stamm von Arbeitern im Laufe der Zeit herangezogen haben, diesen
allmählich das Geschäft selbst übergeben, sei es indem die Arbeiter
Mitaktionäre werden und unter der Leitung des alten Besitzers all-
mählich zum Selbstbetrieb erzogen werden oder indem derselbe zu-
nächst das Kapital vorschiesst, den Betrieb den Arbeitern übergiebt,
die aus den Ueberschüssen allmählich das Kaufkapital abzahlen. Der-
artige Beispiele sind in den verschiedenen Ländern sowohl bei Fabrik-
unternehmungen, wie bei Landwirtschaften mit Erfolg durchgeführt,
aber sie sind Ausnahmen geblieben und werden es bleiben.
        <pb n="236" />
        2920

Drei Formen.

Rechtsfrage.

8 48.
Die Teilnehmerschaft am Reingewinn.

Publikationen des Vereins für Sozialpolitik, Gutachten über die Teilnehmer-
schaft am Reingewinn. Leipzig 1873.

V. Böhmert, Die Gewinnbeteiligung, Untersuchungen über Arbeitslohn und
Unternehmergewinn. II. Teil, Leipzig 1878.

Einen Mittelweg hat man mit der Teilnehmerschaft am Reinge-
winn eingeschlagen, die eine Zeit lang (Statistiker E. Enzel) als der
Stein der Weisen angesehen wurde, um die soziale Frage allgemein
aus der Welt zu schaffen. Theoretisch erscheint es auch vollständig
richtig, dass es ein vorzügliches Mittel ist, um den Gegensatz zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu mildern und der Anfeindung
gegen die Unternehmer die Spitze abzubiegen, indem das Interesse
des Arbeiters für das Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, ge-
schärft, er nicht völlig durch den Lohn nach Stück oder Zeit abge-
{unden wird, sondern an dem Geschäftsgewinn einen bestimmten Anteil
erhält. Dieses kann geschehen, entweder indem der Arbeiter aus seinem
Verdienst Geschäftsanteile erwirbt, oder indem er einen Teil des Lohnes
nicht nach seiner Leistung im Einzelnen bezieht, sondern in Form eines
bestimmten Prozentsatzes des Geschäftsgewinnes erst nach dem Jahres-
abschluss erhält. Schliesslich kann ihm dieser Anteil neben dem ge-
wöhnlichen Lohn als ein extraordinärer Zuschuss (Bonus), als Tantitme
zugesichert werden. Die erstere Form hat ihre entschiedenen Bedenken,
weil dadurch dem Arbeiter als Mitbesitzer das Geschäftsrisiko aufge-
bürdet wird, dem er im allgemeinen nicht gewachsen ist. Er wird
dabei veranlasst, seine KErsparnisse nicht in sicherer Weise, z. B.
in der Sparkasse anzulegen, sondern in einem mehr oder weniger un-
sicheren Unternehmen. Ja es liegt die Gefahr vor, dass Fabrikbesitzer,
die sich nicht sicher fühlen und keine Aussicht haben, mit Erfolg auf
dem gewöhnlichen Wege ihr Geschäft in eine Aktiengesellschaft zu
verwandeln, sich dadurch aus der Affäre zu ziehen suchen, dass sie
die Aktien ihren Arbeitern in die Hände spielen. Am günstigsten für
die Arbeiter ist natürlich die Form des Bonus; aber es ist klar, dass er nur
von denjenigen Unternehmern gewährt werden kann, welche in günstiger
Lage sind und nachhaltig auf erhebliche Ueberschüsse rechnen können.
Eine allgemeinere Einführung dieser Form der Lohnzahlung würde un-
zweifelhaft zu der zweiterwähnten Form führen, dass der Lohn zum Teil
Sxiert, zum Teil in der Form einer Tantieme zur Auszahlung gelangt, und
ler erstere deshalb ein niedrigerer ist als der sonst ortsübliche. Damit wäre
den Arbeitern selbst sehr wenig gedient, da ihnen ihr Verdienst und damit
"hr Lebensunterhalt nur noch ungleichmässiger gestaltet würde als bisher,

Damit kommen wir überhaupt zur Untersuchung der Rechtsfrage,
die wir allerdiogs nur beiläufig zu berühren brauchen, da wir sie be-
reits in Teil I. 8 81 erörtert haben. Wir resümiren uns dahin, dass der
Arbeiter ein Recht auf einen Anteil am Geschäftsgewinn in keiner
Weise hat, weil er auf denselben einen wesentlichen Einfluss nicht
zusübt, dieser vielmehr von der Tüchtigkeit der Leitung abhängt und
deshalb auch dem Unternehmer allein gebührt. Wo die Beamten oder
einzelne hervorragende Arbeiter eventuell mit künstlerischer Begabung
and Ausbildung die Leistungen des Unternehmens besonders beeinflussen,
wird allerdings eine Tantieme gerechtfertigt sein, wie sie auch Guts-
        <pb n="237" />
        2921

verwaltern, Ingenieuren, Buchhaltern ete. längst gewährt wird. Der
Arbeiter hat vielmehr einen Ioohn nach seiner ihm aufgetragenen und
von ihm ausgeführten Leistung zu beanspruchen, gleichviel ob sie dem
Geschäfte einen Gewinn brachte oder nicht. Die gleiche Leistung bean-
sprucht den gleichen Lohn; wie die Leistung von dem Unternehmer ver-
wertet wird, ist für den Arbeiter gleichgültig, oder sollte ihn doch
pekuniär nicht berühren. Wie er nur für die Exaktheit der Ausführung
des ihm gewordenen Auftrages verantwortlich gemacht werden kann,
nicht aber für die weitere wirtschaftliche Wirkung desselben, so muss
ihm auch möglichst das mit dem Unternehmen verbundene Risiko ab-
genommen, aber nicht in besonderer Weise durch die Teilnehmerschaft
am Reingewinn aufgebürdet werden.

Der Messingfabrikant Borchert, der auf Veranlassung des Wirtschaftlich
Statistikers E. Engel in seiner Fabrik allein aus humanitärer Rück- unberechtigt.
sicht, die Teilnehmerschaft am Reingewinn eingeführt hatte, hob die-
selbe nach einigen Jahren wieder auf, als er auf Grund einer ver-
fehlten Spekulation einen Jahresabschluss mit einem erheblichen
Defizit erzielte, und motivierte sein Vorgehen indem er den Arbeitern
ungefähr sagte: Was könnt Ihr dafür, dass ich das Rohmaterial im
Grossen zu teuer eingekauft habe, weil ich auf ein Heraufgehen der
Preise rechnete, während es thatsächlich im Preise sank, so dass ich für
die fertigen Waren nicht so viel zu erlangen vermochte, als zur Deckung
der Herstellungskosten erforderlich war, da die Konkurrenten richtiger
die Verhältnisse berechnet hatten und daher die Ware billiger liefern
konnten als ich. Diese Spekulation war aber für das Endergebnis des
Geschäftsjahres bedeutsamer als Eure ganze Thätigkeit und es wäre
ein Unrecht, Euch darunter leiden zu lassen. — Infolgedessen be-
seitigte der arbeiterfreundliche Mann die bisherige Einrichtung der
Teilnehmerschaft am Reingewinn und führte dafür eine Prämienzahlung
nach Massgabe der abgelieferten Waren an die Gesamtheit der Arbeiter-
schaft ein. Dieses Verfahren entspricht unzweifelhaft den volkswirt-
schaftlichen Bedürfnissen.

Die gebräuchliche Lohnzahlung nach Stück oder Zeit ist die den
rechtlichen wie wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeiters durchaus
angepasste und entsprechende. Daraus ergiebt sich wieder, dass eine
allgemeine Einführung der Teilnehmerschaft am Reingewinn falsch
und unthunlich ist, weil sie ungerechtfertigt ist und den Arbeiter
schlechter stellen würde, als er gegenwärtig dasteht. Damit ist aber
nicht gesagt, dass sie nicht ausnahmsweise durchaus am Platze ist,
wenn auch nur in der Form eines Bonus, das ist eines KExtra-
geschenkes und einer Ergänzung zu dem bisher gezahlten Lohne, nicht
aber als Ersatz für denselben. Der Bonus kann dabei sehr wohl
von eben solcher Bedeutung, ja vielleicht von noch höherer für den
Arbeitgeber sein, als für den Arbeitnehmer. Die Einrichtung ist dann
nicht aufzufassen als eine ausschliessliche Wohlthat für den Arbeiter,
sondern als ein Mittel, den Arbeiter in besonderer Weise an das Ge-
schäft zu fesseln, und sein Interesse mit dem Gang des Unternehmens
derartig zu verbinden, dass er sich veranlasst sieht, mehr und sorg-
fältiger zu arbeiten, und dem Unternehmen treu zu bleiben.

Die Voraussetzung dabei ist aber, dass der Arbeiter die nötige
Reife erlangt hat, um sein eiyvenes Interesse richtig zu übersehen und
        <pb n="238" />
        222 —

strebsam genug ist, um seine natürliche Indolenz in Folge dieser An-
regung entsprechend zu überwinden. Anderenfalls liegt die Gefahr vor,
dass die Einrichtung nur Unzufriedenheit bei den Arbeitern erregt und
Misstrauen gegen den Unternehmer wach ruft, wenn in einzelnen
Jahren das Geschäftsergebnis ein unzureichendes war und daher die
Arbeiter in ihrer Hoffnung, einen Extrazuschuss an Jahresschluss zu
erhalten, getäuscht wurden. Es liegen daher Beispiele eines günstigen
Erfolges der Massregel, wie ebenso eines ungünstigen vor.
Vorteil ebenso Ein Kohlenbergwerk in England litt darunter, dass die Arbeiter
für den Ar- in dem Bestreben, eine möglichst grosse Quantität Kohlen an das
beitgeber. Tageslicht zu fördern, da sie per Tonne bezahlt wurden, übermässig
viel kleine Stücke und Gruss erzielten, für welche nur unzureichende
Preise zu erlangen waren. Man führte die Teilnehmerschaft am
Reingewinn ein und machte den Arbeitern klar, dass sie den Erlös für
Kohlen erheblich zu steigern vermöchten, wenn sie durch sorgfältigere
Behandlung der Kohlen die Zerkleinerung derselben möglichst ver-
hüteten, und es ergab sich, dass fortan in der That ein weit grösserer
Prozentsatz Stückkohle erzielt wurde als bisher, dass ebenso an Geräten
und sonstigem Material durch sorgfältigere Behandlung gespart wurde,
dass der Reingewin sich erheblich erhöhte und der Unternehmer wie
die Arbeiter davon einen Vorteil hatten. Aehnliches ist vielfach in
Fabriken und auch in der Landwirtschaft (Heinrich von '"Thünen
auf Tellow; von Neumann -Posegnic in ÖOstpreussen) beobachtet.
Um sich einen festen Stamm von Arbeitern zu erhalten und dem
häufigen zwecklosen Wechsel der Arbeiter entgegenzuwirken, aber
auch um Streiks zu erschweren, haben vielfach Fabrikanten, so wie
Landwirte die Teilnehmerschaft am Reingewinn eingeführt, indem sie
aber nur eine Hälfte der Tantieme bar auszahlen, die andere Hälfte
in eine gemeinsame Arbeiterkasse thun, aus welcher der Anteil
erst nach einer längeren tadellosen Dienstzeit (mindestens 5 Jahre)
und nur für bestimmte Zwecke zur Auszahlung gelangt, während bei
einem früheren freiwilligen Abgange, oder bei infolge ungebührlichen
Verhaltens notwendig gewordener Fortschickung der Betrag zu gunsten
der zurückbleibenden Arbeiterschaft verfällt. (Hallesche Maschinen-
fabrik, Bauerngutsbesitzer Knauer in Gröbers.) Hierdurch wird ein
wirksamer Druck auf die Arbeiterschaft durch eine Prämie auf gutes
Verhalten und Verbleiben an demselben Arbeitsort ausgeübt, welcher
sich vielfach als ausserordentlich wirksam und segensreich erwiesen
hat. Dagegen sind wiederholt ähnliche Versuche ohne Wirksamkeit
geblieben, und nach einiger Zeit, mitunter auf Grund von Misshellig-
keiten mit den Arbeitern wieder aufgehoben. (v. Helldorf-Baumersroda.,)

$ 49.

Das Koalitionsrecht und die Arbeitervereine der Gegenwart

Z. Brentano, Die Arbeitergilden der Gegenwart. Leipzig 1871—72,

Zudlow u. Jonst, Die arbeitenden Klassen in England. Berlin 1876.

R. Meyer, Der Emanzipationskampf des vierten Standes. Berlin 1875 Bd, I.
2. Aufl. 1882.

Fr. Mehring, Zur Geschichte d. deutsch. Sozialdemokratie. Bıemen 1879 u. 98.

Oskar Testut, Die Internationale. Ihr Wesen und ihre Bestrebungen, Leip-
zig 1872.
        <pb n="239" />
        nn 998 —
Lexis, Gewerkvereine u. Unternehmerverbände in Frankreich. Leipzig 1879.

J. M. Baernreither, Die englischen Arbeiterverbände und ihr Recht. Bd. LI.
Tübingen 1886.

Mrs. Sıdney Webb, Die britische Genossenschaftsbewegung. Leipzig 1893.

S. u. B. Webb, Die Geschichte d. britisch. Trade Unionismus. Stuttgart 1895.

Jos. Schmöle, Die sozialdemokratischen Gewerkschaften in Deutschland. Jena
1896 und 98.

Sombart, Sozialismus und soziale Bewegung. Jena 1896.

Derseibe, Dennoch! Aus Theorie und Geschichte der gewerkschaftlichen
Arbeiterbewegung. Jena 1900.

Fawcett, Labour and wages. London 1884.

Huber -Valleroux, Les associations cooperatives en France et Vötranger.
Paris 1884,

Sartorius v. Waltershausen, Die Gewerkvereine in den Verein. Staaten von
Nordamerika. Jahrb. f. Nationalökonomie. Neue Folge. Bd. VI. und VIII

Handwörterbuch der Staatswissensch. und Suppl. I u. IL, Gewerkvereine.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. LXXWVI.

Zeigte sich die Vereinigung der Kraft schon bei dem erstbe-
trachteten Associationswesen als höchst bedeutsam, so wird sie noch
wirksamer und notwendiger, um die Förderung der Lage der arbeitenden
Klasse und ihrer Interessen auf politischem und sozialem Gebiete zu
vertreten und den Arbeitnehmer mit gleicher Macht dem Arbeitgeber
gegenüber treten zu lassen. Daher ist das Koalitionsrecht d. h. das
Recht für die Arbeiter sich zu Verbindungen zur Vertretung ihrer
[nteressen zusammen zu thun, als ein notwendiges Korrelat der wirt-
schaftlichen Freiheit anzuerkennen, welche den Arbeiter selbständig
machte aber auch isolierte, damit in dem Lohn- und sonstigen Interessen-
kampfe schwächte und vielfach schlechter stellte als bisher.

Auf primitiver Kulturstufe zur Zeit der Herrschaft der Sklaverei
ist die Arbeiterklasse rechtlos und zur Arbeit nach der Willkür des
Herrn verpflichtet. Das war im klassischen Altertum so der Fall und
durch das römische Recht begründet und geregelt. In dem Mittelalter war
zwar die persönliche Abhängigkeit in dem Zustande des Hörigkeits-
verhältnisses auf europäischem Boden gemildert, aber der an die Scholle
gebundene Bauer hatte für die Ueberlassung des Grund und Bodens
zur eigenen Nutzung bestimmte Arbeitsverpflichtungen auf sich zu
nehmen, die vielfach sehr willkürlich verändert und gehäuft wurden.
In dem sich ausbildenden freien Handwerk wurde das Arbeitsver-
hältnis von der Zunft zunächst umter dem Einfluss des städtischen
Magistrats, später der Staatsgewalt geregelt. Auch hier war die Höhe
des Lohnes wie das ganze Arbeitsverhältnis der Willkür der einzelnen
Beteiligten entzogen. Das änderte sich mit dem Einzuge des Geistes
wirtschaftlicher Freiheit in England in der zweiten Hälfte des 18. Jahr-
hunderts in Frankreich seit 1790, in dem übrigen Europa während des 19.
Jahrhunderts. Der Arbeiter wurde frei und selbständig, er konnte über
seine Arbeitskraft beliebig verfügen und dieselbe in freiem Vertrage
dem Unternehmer gegen Entgelt überlassen. Die Arbeitskraft wurde
auch von der Wissenschaft als eine einfache Ware behandelt, deren
Preis durch die Marktverhältnisse von Angebot und Nachfrage natur-
gesetzlich geregelt würde. Damit verlor der Arbeiter den Schutz des Folgen des
Staates, der Gemeinde, der Zunft und auf dem Lande zugleich diefreien Arbeits
Hülfe, auf die er bei dem Grundherren, in den Städten bei der Zunft Vertrages.
im Falle der Not Anspruch erheben konnte, Noch ungünstiger ge-
staltefe sich sein Verhältnis dadurch. dass man ihm nur die Vertrags-

Veuere Zeit.
        <pb n="240" />
        92924

freiheit gegenüber dem Arbeitgeber, aber nicht mit Seinesgleichen ge-
währte. Hatte bis dahin die Staatsgewalt die Lohnhöhe beeinflusst,
aventuell durch Taxen einfach fixiert, so musste sie jede Auflehnung
dagegen von Seiten der Arbeiter als Aufsessigkeit behandeln und mit
Strafen belegen, wie früher der städtische Magistrat Auflehnungen der
Gesellen gegen die Meister oft genug mit Gewalt bekämpft hatte,
Dieses Verhältnis erhielt sich auch weiter. Vereinigungen der Arbeiter
zur Erzwingung höherer Löhne wurden verboten und mit grosser Strenge
verfolgt. Dies war nicht nur in Deutschland der Fall, wo das
preussische Landrecht sehr eingehende Bestimmungen über das Ver-
hältnis der Gesellen und Lehrlinge gegenüber dem Lehrherren enthielt,
sondern auch in England.

Der Arbeitgeber hatte durch die Befreiung von der Einmischung
der Staatsgewalt in das Verhältnis nur Nutzen und förderte deshalb
möglichst die freihändlerischen Richtung. Er stand geschlossen
seinen 50, 100 oder gar 1000 Arbeitern gegenüber, ohne darunter zu
leiden, wenn der Kine oder der Andere ihm den Dienst aufsagte. Er
zonnte sich auch ohne sie behelfen und den Betrieb ungestört fort-
setzen, bis es ihm gelang, Ersatz zu schaffen, Der vereinzelte Arbeiter
dagegen war gezwungen, schon für die nächsten Tage neue Arbeit zu
aaben, um seine Familie nicht darben zu lassen, er konnte deshalb nur
schwer seine Stellung aufgeben und bestimmte Forderungen durch-
setzen. War er arbeitslos geworden, so musste er sich den Beding-
ungen, die ihm gestellt wurden, ohne Weiteres fügen, wenn sich nicht
ein aussergewöhnlicher Mangel an Arbeitern herausstellte. Der isolierte
Arbeiter war hiernach der entschieden schwächere Teil gegenüber
dem mächtigeren Arbeitgeber und konnte in dem freien Vertragsver-
hältnis daher gedrückt und ausgebeutet werden. Dazu kam, dass die
Unternehmer ihrerseits unbehindert und äusserst leicht Vereinbarungen
:reffen konnten, um den Forderungen der Arbeiter geschlossen gegen-
über zu treten. War somit die hergestellte Vertragsfreiheit schon ohne-
hin verhängnisvoll für den Arbeiter, so wurde seine Lage durch die
Gesetzgebung noch wesentlich erschwert. Erst ganz allmählich ist eine
]mwandlung zum Besseren erreicht und die Koalitionsfreiheit durchgesetzt.

Entwickelung Noch im Jahre 1800 war in England ein verschärftes Verbot

der neueren Von Arbeitervereinigungen behufs Vertretung ihrer Interessen ‚erlassen.

esetzgebung. Erst 1824 wurden diese Verbote beseitigt. Seit dem Jahre 1871
können auch in England die Vereine Korporationsrechte erlangen und
ist damit ihr Besitzrecht geschützt, können sie ohne Gefahr Vermögen
ansammeln und Grundbesitz erwerben. In Frankreich fand 1864 eine
teilweise Aufhebung des Koalitionsverbotes statt, durchgreifend 1884.
In Deutschland ist die Vereinsfreiheit in verschiedenen Ländern An-
fang der sechziger Jahre durchgeführt, allgemein durch die Gewerbe-
ordnung von 1869. Aber noch gegenwärtig können in Preussen und
verschiedenen anderen deutschen Ländern Arbeitervereine Korpora-
tionsrechte nur durch staatliche Konzession erlangen, die ihnen im
allgemeinen nicht gewährt wird. Und sobald sie politischen Charakter
haben, sind sie noch besonderen Beschränkungen unterworfen. dJede
Beratung ihrer Interessen, soweit sie über den engsten Kreis hinaus-
gehen, z. B. in betr. von Strikes, sind aber nach polizeilicher Aus
legung politischer Natur.
        <pb n="241" />
        — 993 —

Trotz der Koalitionsverbote haben sich nun in England schon in
dem 18. Jahrhundert fortdauernd Arbeitervereine gebildet, die ‚schon
erwähnten Gesellenverbände reichen sogar um mehrere Jahrhunderte
zurück, — denn es lassen sich eben geheime Verabredungen nicht
unterdrücken. Nur ist es eine Thatsache, dass sie leicht bösartigen
Charakter annehmen, wenn sie sich nur im Dunklen entwickeln können,
während sie ihre Bösartigkeit verlieren, wenn alle Vorgänge von der
hellen Sonne des Tages beleuchtet werden. So zeigt es sich, dass
jene alten Verbände sehr zu Gewaltthätigkeiten neigten, die wider-
strebenden Elemente mit Gewalt zur Beteiligung zwangen und die
Arbeitgeber oft durch Verbrechen schädigten. Man griff daher zu der
Beseitigung des Verbotes ausdrücklich in der Hoffnung, dadurch eine
Besserung dieser Zustände zu erzielen, die auch durchaus erfüllt wurde.

Die ungünstige Lage der Arbeiter konnte eben nur gebessert
werden durch eine Organisation derselben zu gemeinsamem Auftreten
dem Arbeitgeber gegenüber; und das wurde immer bedeutsamer und
notwendiger, je mehr sich der Grossbetrieb ausbildete, und je grösser
daher die Zahl der von einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeiter war.
Traten nun die 100 Arbeiter einer Fabrik geschlossen dem Unter-
nehmer mit der Forderung einer Lohnerhöhung, Beseitigung bestimmter
Strafbestimmungen oder sonstiger missliebiger Anorduungen gegenüber,
so verfügten sie über die gleiche Macht, wie jener, ja vielfach über
eine noch grössere, und es war nun für sie möglich, durch ihr ge-
schlossenes Vorgehen allmählich ihre Lage zu verbessern. Man muss
gestehen, dass es allein dem Gefühl der Gerechtigkeit entspricht, dem
Arbeiter diesen Weg frei zu lassen, und dass es begreiflicher Weise
die grösste Erbitterung hervorrufen musste, wenn an ihm sein natür-
liches Recht vorenthielt, resp. verkümmerte. Freilich führt die Koali-
tionsfreiheit für die Klasse der Arbeitgeber grosse Unbequemlichkeiten,
ja in der Zeit des Uebergangs nicht unerhebliche Gefahren mit sich.

Auf Grund der erlangten Freiheit haben sich dann in allen
in betracht kommenden Ländern in wachsendem Masse Arbeitervereine
entwickelt, denen wir eine nähere Betrachtung schenken müssen.

Am frühesten, und deshalb auch bei weitem am wirkungsvollsten
ist die Entwicklung in England gewesen, in den sogenannten Trade-
Unions. Zunächst bildeten sie sich als lokale Fachvereine einzelner
Gewerke, wie z. B. der Maschinenbauer aus, die dann aber bald eine
Zentralisierung suchten, und sich vielfach über ganz England erstreck-
ten, mitunter mehrere 100 Zweigvereine umfassend. An die Spitze
jedes Vereins wurde ein Vorstand gestellt, der die Interessen der Ge-
sammtheit dauernd zu vertreten hatte. Regelmässige Geldbeiträge
statteten ihn mit den nötigen Hülfsmitteln aus. Die Aufgaben waren sehr
verschiedenartige. Vor allem übernahmen die Vereine die Unterstützung
der Mitglieder, also die Ausbildung von Versicherungskassen für Fälle
von Krankheit, Tod, namentlich dann von Arbeitslosigkeit, und hierauf
wurde sehr bald der Schwerpunkt gelegt, denn hierbei handelt es sich
nicht nur um Arbeitslosigkeit in Folge ungünstiger Konjunkturen, son-
dern namentlich in Folge von Strikes, und hierauf beruhte allmählich
ihre hauptsächlichste Bedeutung. Damit ging Hand in Hand die Or-
ganisation eines Arbeitsnachweises, um eine angemessene Verteilung
der Arbeitskräfte herbeizuführen, sie aus denjenigen Orten fortzuziehen,

LTrade-Unions.
        <pb n="242" />
        _— 226 —

wo sich eine Ueberfüllung zeigte, oder es einen Strike zu unterstützen
galt, und sie dorthin zu leiten, wo höhere Löhne zu erreichen waren.
Eine Thatsache ist es, dass die grösseren Trade-Unions vollständige
statistische Bureaus einrichteten, um sich über die Lohn- und Preis-
verhältnisse in den verschiedenen Landesteilen zu orientieren und
danach ihre Massregeln zu treffen. Insbesondere suchten sie vor dem
Ausbruche eines Strikes, den ein Zweigverein ins Leben rufen wollte, sich
zenau über die Konjunkturen der betreffenden Branche, sowie die Lage
der in Rede stehenden Etablissements zu informieren, um festzustellen,
ob eine Lohnerhöhung unter den vorhandenen Konkurrenzverhältnissen
möglich und gerechtfertigt sei. Es ist vorgekommen, dass Delegierte
von ihnen nach Deutschland, speziell. Westfalen geschickt wurden, um
die dortigen Lohn- und Produktionsverhältnisse festzustellen und zu
antersuchen, ob eine Erhöhung der Löhne in. England, wie es die
dortigen Unternehmer behaupteten, es unmöglich machen würde, mit den
deutschen Unternehmungen zu konkurrieren. Nur wenn auf Grund der
Erhebungen ein Strike gerechtfertigt und Aussicht auf Erfolg vorhan-
den zu sein scheint, giebt der Zentralvorstand seine Zustimmung und
unterstützt die Feiernden durch Zuschüsse aus der Zentralkasse. Unter-
nimmt ein Zweigverein die Arbeitseinstellung auf eigne Hand ohne Zu-
stimmung der Zentralleitung, so verzichtet er damit auf jede Unterstützung
derselben. Da nun die Zentralverwaltung dadurch eine grosse Verant-
wortung auf sich nimmt, und die von ihr am unrechten Orte ausge-
yebenen Summen anderen Unternehmungen entzogen werden, so ist sie
natürlich zu grösster Vorsicht veranlasst und bestrebt, Strikes eher zu
verhindern, als zu begünstigen.

Ausser diesen erwähnten Aufgaben haben die Trade-Unions stets
allgemeine Bildungszwecke verfolgt und sehr viel zur Errichtung von
Lesehallen, Volksbibliotheken, Abhaltung von Vortragskursen, aber
auch durch Einrichtung von Schulen gethan, sowohl von Elementar-
schulen, so lange die Regierung dafür nichts that, als von Fachschulen.

Ursprünglich waren die Trade-Unions nur den gelernten Arbeitern
vorbehalten und umfassten daher gewissermassen nur die Aristokratie
der Arbeiterklasse, wie ihnen das oftmals vorgeworfen ist. In der
neueren Zeit hat sich dieses geändert. Schon Anfang der achtziger
Jahre trat unter den Arbeiterinnen eine Bewegung hervor, sich in
einer ähnlichen Weise zu organisieren, wie die Männer, und dies
blieb nicht ohne Erfolg. Dieselben erfreuten sich besonderer Sym-
pathien bei den Damen der hohen Aristokratie Englands, welchen
dieselben mit erheblichen Mitteln und ihrer Autorität unterstützten,
dann überzeugten sich allmählig auch die Vertreter der alten Trade-
Unions, dass es sich hier um bedeutsame Bestrebungen handelte, die
auch ihnen selbst nur zu Gute kommen konnten. Denn gelang es
die Löhne der Frauen in die Höhe zu setzen, so wurde ihnen
damit eine erhebliche Konkurrenz abgenommen. So haben sich diese
weiblichen Frauenvereinigungen mehr und mehr herausgebildet und
bereits zur Verbesserung der Lohnverhältnisse der Arbeiterinnen bei-
getragen. In den Jahren 1888/89 gesellten sich zu den erwähnten
Vereinen noch solche der ungelernten Arbeiter hinzu, indem nach einem
grossen Strike der Dockarbeiter in London dieselben eine feste Organi-
        <pb n="243" />
        2952 —

sierung in Angriff nahmen, um dadurch grössere Macht zu gewinnen ;
und auch dieses ist von nachhaltigem Erfolge gekrönt worden.

Wenn wir nach dem Einfluss dieser Arbeitervereine fragen, so
werden wir nach allem zu der Antwort gelangen, dass sie in hohem
Masse segensreich auf die Entwickelung der Lage der arbeitenden
Klassen hingewirkt haben, ohne darum die Entwickelung der Industrie
und damit des gesammten Volkswohlstandes irgend aufzuhalten. So
kläglich das Bild war, welches die parlamentarischen Enqueten aus
dem Ende des achtzehnten Jahrhunderts, ganz besonders aber aus dem An-
fang der dreissiger Jahre des letzten Jahrhunderts ergaben, und welches
Karl Marx und Engels zur Darstellung der englischen Arbeiterver-
hältnisse benutzten, um darauf ihr Urteil über die Wirkung der
wirtschaftlichen Freiheit und die Entwickelung des Kapitalismus
auf die unteren Klassen zu basieren, so wenig ist davon in der Gegen-
wart noch zu verspüren. Die Löhne haben sich, wie allgemein aner-
kannt ist, gewaltig gehoben, während die Preise der gewöhnlichen
Lebensbedingungen erheblich gesunken sind. Der Standard of Life
ist bedeutend erhöht, die körperliche Gesundheit, wie die geistige
Bildung sind auf ein höheres Niveau gebracht. Schon in den siebziger
Jahren erkannten grössere Fabrikbesitzer, die von dem grössten Grimm
gegen die Trade-Unions erfüllt waren, dem Schreiber dieses gegenüber
rückhaltslos an, dass das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer sich unter dem Einflusse der. Trade-Unions fortdauernd ge-
bessert habe, Der gehässige Charakter der Opposition der Arbeiter
war mehr und mehr überwunden. Die Arbeitgeber ihrerseits haben sich
daran gewöhnen müssen, den organisierten Arbeiterstand als ihnen
ebenbürtig anzuerkennen und mit ihm zu pactieren, nicht aber ihn
als einen unterthänigen Stand einfach beherrschen und ihm ihre Be-
dingungen einseitig vorschreiben zu wollen. Die Arbeiter ihrerseits
haben in dem Vollgefühle ihrer Macht und durch genaue Einsicht in
die praktischen Verhältnisse gelernt, sich selbst Zügel anzulegen und
nicht mehr zu beanspruchen, als ihnen das Gewerbe gewähren kann,
ohne sich selbst zu schädigen und zur Einschränkung verurteilt zu
sein. Eine beachtenswerte Errungenschaft ist für einzelne Branchen,
in denen einfache Verhältnisse obwalten, die Einrichtung der glei-
tenden Skala, wonach die Löhne auf Grund eines vereinbarten "Tarifes
mit den Preisen der Waren steigen und fallen, und damit die Streit-
axt für längere Zeit begraben ist. Natürlich ist der Kampf nicht all-
seitig aus der Welt geschafft, sondern immer noch kommen erhebliche
Eruptionen vor; aber im ganzen hat er einen wesentlich ruhigeren
Charakter angenommen, und um ihn zu vermeiden, zeigen sich die
Unternehmer zu weitgehendem Entgegenkommen bereit, während die
Arbeiter immer vorsichtiger werden, den Bogen nicht zu straff zu
spannen und sich damit nicht selbst zu schaden. Diese Krrungen-
schaft tritt am meisten zu Tage in den Branchen, in welchen die
Trade-Unions am meisten ausgebildet sind und den grössten Einfluss
auf die Verhältnisse ausüben, was natürlich nicht in dem ganzen Ge-
werbebetriebe gleichmässig der Fall ist.

Sehr viel später als in England hat man in Deutschland die
Organisation der Arbeiter in Angriff genommen. Sie stammt eigentlich
erst seit 1868, und ist hauptsächlich durch das englische Vorbild be-

Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. IL. Teil. 3, Anfl. ©

Deutschland.
        <pb n="244" />
        2268 —

Erste Ent-
wickelung.

einflusst. Jedoch sind vereinzelte Versuche schon älteren Datums,
wie vor allen Dingen die Organisation des grossen Buchdruckerver-
bandes, der einen Umfang erlangt hat, wie kaum ein anderer Arbeiter-
verein auf deutschem Boden. Fast zu gleicher Zeit bemächtigten sich
der Idee die freisinnige politische Partei unter Max Hirsch und
Franz Dunker, wie die sozialdemokratische unter v. Schweitzer, um
Jurch die Bildung festorganisierter Vereine den Einfluss der Arbeiter-
zlasse zu erhöhen. Leider geschah dies in erster Linie, um politische
Zwecke zu verfolgen, wenn dieselben auch in den Statuten nicht her-
vortraten. Hauptsächlich machten sie es sich zur Aufgabe, Ver-
sicherungskassen zu errichten und Bildungszwecke zu verfolgen. Da-
mit ging Hand in Hand die Unterstützung von Arbeitseinstellungen
and die Förderung der politischen Bewegung; die ersteren in fort-
schrittlicher Richtung, die anderen in * suzialdemokratischer. Die
Letzteren verhielten sich zunächst völlig ablehnend der Schulze-Delitzsch-
schen Genossenschaftsbewegung gegenüber, indem sie von derselben eine
Beeinträchtigung ihrer politischen Agitation befürchteten, von der sie sich
allein einen wesentlichen Erfolg versprachen. Die Lehren Lassalles
vom ehernen Lohngesetz, später die Karl Marx’ auf Grund der
materialistischen Geschichtsauffassung liessen ihre Anhänger in dem
Zustande wirtschaftlicher Freiheit von der wirtschaftlichen Genossen-
schaftsbewegung nichts erhoffen, weil dem herrschenden Kapitalismus
zegenüber die Arbeiterklasse machtlos sei. Nur durch die Erlangung der
politischen Macht glaubten sie überhaupt eine Besserung erreichen zu
können. Der Schwerpunkt wurde daher allein in die politische Agitation
gelegt, um eine Vermehrung der Wahlstimmen für die Volksvertretung
zu erlangen, nachdem für den Reichstag das allgemeine gleiche Stimm-
recht gewonnen war.

Dasselbe ist zu sagen von den, neben den Schweizerschen, bald
darauf gegründeten Marxistischen Vereinen, die sich in Gotha 1875 auf
der dort abgehaltenen Gewerkschaftskonferenz mit jenen vereinigten.
Das am 21. Oktober 1878 erlassene Sozialistengesetz brachte zunächst
eine völlige Stockung in die ganze Bewegung hinein, weil die aus-
führenden Polizeiorgane ihre Massregeln nicht, wie es das Gesetz ver-
langte, auf diejenigen Vereine beschränkten, welche „auf den Umsturz
der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtet“ waren,
sondern überhaupt alle Arbeitervereine im höchsten Masse bedrückten.
Wurden doch durch den Strikeerlass des Ministers von Puttkammer
vom 11. April 1886 Strikes als revolutionäre Bestrebungen bezeichnet,
die nach dem Sozialistengesetz zu behandeln seien; ein schlagender
Beleg von der unglaublichen Unkenntnis der höheren Regierungsorgane
über die modernen volkswirtschaftlichen Vorgänge, und der Rücksichts-
losigkeit, mit welcher man der Arbeiterklasse gegenübertrat. Zu diesen
beiden erwähnten Richtungen gesellte sich Anfang der achtziger Jahre
noch eine dritte Kategorie hinzu, die der christlich-sozialen oder einfach
christlichen Gewerkvereine, welche das politische Moment beiseite
liessen, dafür die religiöse Seite mit in ihr Programm aufnahmen, unter
denen die evangelischen Arbeitervereine insbesondere durch den Hof-
prediger Stöcker ins Leben gerufen und gefördert wurden.

Al die bisher betrachteten Vereine unterschieden sich wesentlich
von den englischen dadurch, dass sie sich nicht die unmittelbarer
        <pb n="245" />
        9207

praktischen Aufgaben zur Besserung der Lage der arbeitenden Klassen
zum alleinigen Ziele stellten, sondern Nebenbestrebungen politischer
oder religiöser Art verfolgten. Dadurch machten sie, was die Haupt-
sache war, eine allgemeine Vereinigung der Arbeiterklasse unmöglich
and schlossen die natürliche berufliche Gliederung teils aus, oder er-
schwerten sie wesentlich. Bald war es der politische Parteistandpunkt,
bald die Konfession und die Stellung zu derselben, welche die Auf-
nahme bedingten. Eine den englischen ähnliche und ebenbürtige
Arbeitervereinigung finden wir dagegen in dem bereits erwähnten Buch-
druckerverband, auf den wir deshalb später etwas näher eingehen wollen.

Die Beseitigung des Sozialistengesetzes hatte sich doch schliess- Sozialdemokr,
lich als notwendig herausgestellt und wurde am 1. Oktober 1890 aus-Bewegung Bei
gesprochen, weil man einen Ausnahmezustand in unserer Zeit unmöglich 1890,
in Permanenz erklären kann, und weil die Arbeiterschaft begann, ge-
heime Verbände zu schliessen, welche unter den unscheinbarsten Titeln
und statutarischen Bestimmungen, als Bildungsvereine etc. alle die glei-
chen Bestrebungen der Opposition gegen die Arbeitgeber und die Re-
gierung zeigten. Unmittelbar darauf wurde auf einer in Berlin tagenden
Konferenz der sozialdemokratischen Gewerkschaften die Generalkom-
mission der Gewerkschaften Deutschlands als Zentralinstanz in Hamburg
eingesetzt, mit der Aufgabe eine zentralisierte Organisation der Arbeiter
nach allen Richtungen hin zu erstreben. Ihre Wirksamkeit war von
wesentlichem Erfolge gekrönt, da die Vorbereitungen dafür unter der
Hand noch unter der Wirkung des Sozialistengesetzes vor sich ge-
gangen waren. Schon auf dem 1892 abgehaltenen Gewerkschaftskongress
waren 208 Abgeordnete als Vertreter von 305000 Mitgliedern gegen-
wärtig. Die Zahl der Zweigvereine ist inzwischen auf gegen 6800 mit
einer halben Million Mitglieder angewachsen, Ihre Einnahmen wurden
1898 auf 5!/, Millionen Mk. veranschlagt und aus ihrer Wirksamkeit
ist am besten zu ersehen, was für Aufgaben sie sich gestellt haben.
Es wurden ausgegeben für Rechtsschutz 43000 Mk., Unterstützung für
Gemassregelte 40000 Mk.; Reiseunterstützungen 283 000 Mk.; Arbeits-
losenunterstützungen 275000, Krankenunterstützung 491 000, Invaliden-
unterstützung 80000, Beihülfe in Not- und Sterbefällen 78000; für
das Verbandsorgun 519 000, Strikeunterstützungen 1073000, Verwal-
tungskosten 306 000, Kassenbestand 4,4 Millionen Mk.

Es ergiebt sich aus diesen Zahlen einmal, dass die insgesamt in
Betracht kommenden Summen verhältnismässig gering sind, und dass
die Gelder eine gewaltige Zersplitterung erfahren. Die Aufwendung
von einer Million Mk. für Strikes für ganz Deutschland fällt sehr
wenig ins Gewicht. Hierbei ist besonders zu beachten, dass durch
die Ausbildung der Arbeiterversicherung von seiten des Reichs der
Vereinsthätigkeit ein Hauptgebiet fast, wenn auch nicht ganz entzogen
ist, welches in England die eigentliche Basis der "Trade-Unions aus-
macht. Daher sträubten sich auch vor allen Dingen die Hirsch-
Dunker’schen Vereine zunächst mit der grössten Energie gegen diese
Gesetzgebung, die dem Prinzip der Selbsthülfe, auf welches sie sich
vor allen Dingen stützen, entgegen war. Im Laufe der Zeit haben
sie, wie auch die sozialistischen Vereine ihre Opposition mehr und
mehr aufgegeben, und wie sich aus den Zahlen ergiebt, auf die Er-
gänzung der Staatshülfe Gewicht gelegt. Während die Hirsch-Dunkerschen
        <pb n="246" />
        298 —

Der Buch-
druckerver-
hand.

Vereine immer ausschliesslicher die unmittelbaren wirtschaftlichen und
Bildungsaufgaben zu fördern streben, haben, wie erwähnt, die sozial-
demokratischen sich davon mehr zurückgehalten; aber fortdauernd ist
eine Richtung in ihnen thätig, welche dieselben mehr in den Vorder-
zrund stellen will. So trat schon auf dem Halberstädter Kongress 1892
der scharfe Gegensatz zwischen den Vertretern einer festen Zentrali-
sation hervor, welche in der Generalkommission ihr Haupt hatte, und
den lokalen Organisationen, welche eifersüchtig auf ihre Selbständig-
keit bedacht nahmen. Die letzteren legten das Hauptgewicht auf die
politische Agitation, welche den ersteren dadurch erschwert war, dass
es Vereinen mit politischen Bestrebungen gesetzlich verwehrt ist, mit
einander in Verkehr zu treten, und sie deshalb 'mindestens äusserlich
ihre Thätigkeit anderen Aufgaben zuwenden mussten. Eine solche
war die Ausgestaltung einer genauen Arbeiterstatistik, vor allen Dingen
einer Strikestatistik, die aber sehr Wesentliches nicht zu leisten ver-
mochte ; demnächst nahmen sie die Unterstützung der Arbeitslosen und
die Arbeitsvermittlung mehr in Angriff.

Wie die Organisation an Terrain erst in der neueren Zeit gewinnt,
ist daraus ersichtlich, dass auf dem zweiten Gewerkschaftskongress in
Berlin 1896 nur 271000 Mitglieder vertreten waren, auf dem dritten
Kongress in Frankfurt a. M. 1899 495000 Mitglieder, auf dem auch
ler Buchdruckerverband auftrat und eine grössere Rolle spielte.

Dieser letztere nimmt, wie schon angedeutet, eine exceptionelle Stell-
ang ein, indem er von jeher Prinzipale und Gehilfen gemeinsam zu um-
fassen und zu gemeinsamem Thun zu vereinigen trachtete. Die ersten
Anfänge desselben sind auf eine Versammlung in Mainz im Jahre 1848
zurückzuführen, wo man einen deutsch-nationalen Buchdruckerverein ins
Leben rief, der allerdings nur ein ganz kurzes Leben hatte, da er bald poli-
zeilich aufgelöst wurde. Im Jahre 1862 wurde in Leipzig ein Fortbildungs-
verein für Buchdrucker mit einem eigenen Organ gegründet, von dem 1866
ein allgemeiner deutscher Buchdruckertag nach Leipzig berufen wurde,
auf dem über 3000 Gehilfen aus 185 Städten vertreten waren, und wo
lie Gründung des deutschen Buchdruckerverbandes beschlossen wurde,
der 1867 ins Leben trat. Nach den Statuten stellte er sich die Auf-
zabe, durch Vereinigung der Gehilfen und Prinzipale die materielle
Besserung und geistige Hebung der Mitglieder zu erreichen, wobei die
Hebung der Löhne ausdrücklich mit ins Auge gefasst war. Zuerst
wurde eine besondere Zeitschrift des Verbandes gegründet: „Der
Korrespondent,“ dann schuf man eine Invaliden-, später eine Reisekasse,
ne Zentralkrankenkasse und in den achtziger Jahren eine Stelle für
Rechtsschutz. Die Beteiligung der Prinzipale blieb nur eine ziemlich
vescheidene, und im Jahre 1869 wurde von denselben ein besonderer
Verein gegründet, „der deutsche Buchdruckerverein,“ der ausdrücklich
Jem ersteren das Gegengewicht halten sollte. Sehr bald entstanden
zwischen beiden Vereinen Streitigkeiten, namentlich 1873 über die Auf-
stellung eines neuen Lohntarifs, wo die Prinzipale entschieden den
Kürzeren zogen. Bedeutsam war es, dass ein Schiedsamt zur Ent-
scheidung von Streitigkeiten mit einer höheren Instanz in einem KEini-
gungsamt in Leipzig gegründet wurde. In beiden waren Prinzipale und
Gehilfen in gleicher Zahl vertreten. Diese Einrichtung musste aber
1878 wieder fallen gelassen werden, weil die Organisation der Unter:
        <pb n="247" />
        2929

nehmer nicht umfassend genug war, um den Beschlüssen Geltung zu
verschaffen. Indessen schuf man eine besondere Kommission zur Re-
vision der Lohntarife. Selbst dieser Verein, der sich prinzipiell von
jeder Politik frei hielt und nur reale wirtschaftliche Zwecke in ver-
ständigster Weise verfolgte, wurde unter dem Sozialistengesetz derartig
von der Polizei bedrängt, dass er sich auflöste und sich in einen ein-
fachen Unterstützungsverein umwandelte. Doch auch dieser verfiel
der sächsischen Verfolgungssucht und wurde polizeilich aufgelöst. Die
Notwendigkeit eines vermittelnden Organs trat aber bald so dringend
hervor, dass man 1886 die örtlichen Schiedsgerichte und das Einigungs-
amt wiederherstellte, denen indessen nur diejenigen unterworfen wurden,
welche sich einer neugebildeten Tarifgemeinschaft ausdrücklich an-
schlossen. Trotzdem kam es im Jahre 1891 zu grossen Streitigkeiten
und schliesslich zu einem gewaltigen Strike, der die Arbeiter gegen
drei Millionen Mark kostete und zu einer Auflösung der bisherigen
Organisation führte, da die Arbeiter vollständig unterlagen. Die Folge
hiervon war ein weiterer Anschluss der Gehilfen an die sozialdemo-
kratischen Verbände und auf der anderen Seite ein rücksichtsloseres
Vorgehen der Unternehmer gegen die Arbeiter. Von beiden Seiten
begann man deshalb eine Neuorganisation zu schaffen, aber erst im
Jahre 1896 gelang es wieder, Vertreter der Gehilfen und Unternehmer
zu einer gemeinsamen Beratung zusammen zu bringen und eine Kini-
gung auf Grund einer Reduktion der Arbeitszeit auf 9 Stunden und
einer mässigen Lohnerhöhung zu stande zu bringen. Für die Aufstellung
des 'Tarifs wurde ein besonderer Ausschuss gebildet; an allen Kreis-
orten sollten allmählich Schiedsgerichte und Arbeitsnachweise einge-
richtet werden. Der zusammengestellte Tarif sollte unter gewissen
Voraussetzungen 5 Jahre Gültigkeit haben. Fand auch 1897 eine Ab-
zweigung eines kleinen Teils der Genossen in eine besondere Gewerk-
schaft statt, so hat die Mitgliederzahl doch fortdauernd zugenommen;
es gehören jetzt über 26 000 Mitglieder dazu, und der Jahresaufwand
ist auf über 800000 Mk. zu veranschlagen.

Die erwähnten christlichen Vereine zerfallen in evangelische und
katholische, verfolgen aber nach ihren Statuten nicht speziell religiöse
Zwecke, die religiöse Seite wird besonders nur deshalb betont, um
damit einen Gegensatz gegenüber den sozialdemokratischen zu kon-
statieren; sie bildet damit aber natürlich doch eine erhebliche Beschrän-
kung in der Aufnahme, Die Vereine haben eine besondere Ausdehnung
unter den Bergarbeitern, Eisenbahnarbeitern und Beamten am Niederrhein,
in Westfalen, Bayern, überhauptin Süddeutschland, ferner in Oberschlesien
u. 8. w. gefunden. Sie zählen etwa 160 000 Mitglieder. Vergegenwärtigt
man sich ausserdem, dass die Hirsch-Dunker’schen Gewerkvereine 88 000
Mitglieder umfassen, die sozialistischen Gewerkschaften nach der letzten
Zählung ungefähr 512 000, wozu dann noch eine Anzahl anderer klei-
nerer Verbände kommen, so werden wohl gegen 800000 Arbeiter in einer
solchen Weise organisiert sein; etwa 14%, des niederen männlichen
Hülfspersonals in Handel und Industrie Deutschlands. Das ist offen-
bar Keine allgemeine Organisation des Arbeiterstandes, bildet aber
immerhin einen beachtenswerten Stamm, mit dem gerechnet werden muss.

In Oesterreich beginnt die Arbeiterbewegung und damit auch die
Organisation einzelner Gewerkschaften allmählich in den sechziger

Christl.
Vereine.

Jesterreich.
        <pb n="248" />
        230 -

Frankreich.

Jahren, und als erste Errungenschaft derselben ist die Beseitigung der
Koalitionsverbote im Jahre 1869 zu verzeichnen. Aber erst seit 1889
bildet sich eine gewisse Einheitlichkeit in der Bewegung heraus, die in
der Hauptsache von der sozialdemokratischen Partei ausging und sich
allmählich von dem dort auftauchenden Anarchismus emancipiert hat.
Auf einem Parteitage 1891 sprach man sich ausdrücklich für die gewerk-
schaftliche Organisation der Arbeiterschaft aus, die dann im folgenden
Jahre durch die Bildung einer besonderen Gewerkschaftskommission
und die Stiftung eines eigenen Organs „Die Gewerkschaft“ eine prak-
tische Stütze gewann. Beeinträchtigt wird die Bewegung durch die
egensätze der Nationalität, insbesondere zwischen Tschechen und
Deutschen. Vielleicht ist ihr auch die sehr strenge Zentralisation mit
:hrem Sitz in Wien hinderlich. 1896 rechnete man die Mitgliederschaft
jener Gewerkvereine auf gegen 100000. Die Ziele entsprechen denen
ler Gewerkvereine überhaupt. Ein Hauptmoment bleibt die Unter-
stützung der Strikebewegung zur Besserung der materiellen Lage. Neben
den erwähnten in Rede stehenden giebt es in Oesterreich noch eine
grössere Zahl Bildungsvereine, die aber jenen nicht anzureihen sind.

In Frankreich wurden mit dem alten Zunftwesen im Jahre
1789 die sonstigen Vereinigungen der Arbeiterschaft beseitigt. Der
Grundsatz der Freiheit der Arbeit wurde so strenge aufgefasst, dass
man keine Vereinigungen dulden wollte, welche das Verfügungsrecht
des Einzelnen über seine Arbeitskraft irgend wie zu binden geeignet
wären. Deshalb wurden fachgenossenschaftliche Vereine 1791 ausdrück-
lich untersagt. Dieses Gesetz hat die Organisation der Arbeiterschaft
is in die neuere Zeit hin wesentlich verhindert. Verschärft und ergänzt
wurde dasselbe 1849 durch das Verbot jeder Koalition der Arbeitgeber
zur Herabdrückung des Lohnes, wie jeder Vereinigung der Arbeiter
zu gleichzeitiger Niederlegung der Arbeit und zu sonstigem gemeinsamen
Vorgehen gegen die Arbeitgeber. 'Thatsächlich aber ist die Vereins-
»ildung darum doch niemals vollständig verhindert gewesen, da die
Behörden je nach den Zeitströmungen sie bald mehr bald weniger
Jluldeten. Im Jahre 1864 wurde infolge der persönlichen Initative des
Kaisers das Koalitionsverbot wesentlich beschränkt, und 1868 wurde
lie Bildung von Fachvereinen der Arbeiter zur Wahrung ihrer Inte-
zessen ausdrücklich gestattet, Hiernach entwickelten sich auch in der
That eine grössere Zahl solcher Vereine; und auch die arbeiterfreund-
.iche Regierung der dritten Republik, welche besonders der sozialdemo-
zratischen Bewegung entgegenzutreten suchte, war nicht imstande die-
jelbe wesentlich aufzuhalten. Im Jahre 1880 wurde auf einem Arbeiter-
zongress in Havre versucht das Marxsche Programm zur Annahme zu
oringen, wodurch eine Spaltung der Partei zwischen „Collectivisten,“
welche von den revolutionären Sozialdemokraten gebildet wurden und
den „Syndikalen,“ welche praktische Ziele nach dem Vorbild der englischen
Trade-Unions verfolgten, entstand. Allmählich ist die letztere gemässigtere
Richtung immer mehr in die Minorität zurückgedrängt, obwohl sie selbst
ihre Mässigung mehr und mehr fallen liess.

Eine besondere Eigentümlichkeit entwickelte sich in Frankreich
durch die Bildung und Vereinigung der Arbeiterbörsen. Ursprünglich
waren sie einfache Stellungvermittlungsbureaus, die aber durch ihre stete
Verbindung mit der Arbeiterschaft bald einen grossen Einfluss gewannen
        <pb n="249" />
        231

und dieselbe fester zu organisieren vermochten, so dass sie allmählich
den grössten Einfluss auf die Arbeiter auszuüben vermochten. 1892
yab es 14 Arbeiterbörsen; die erste war die in Paris, welche 1886
gegründet wurde. Die Vereinigung der Börsen hat ihren festen Sitz
in Paris und einen ständigen besoldeten Schriftführer und bildet den
Zentralpunkt für die Arbeiterhewegungen Frankreichs.

Im Jahre 1884 wurde den Vereinen auch die Möglichkeit ver-
schafft, die Korporationsrechte zu erlangen. Dieses führte dazu, den
Vereinen praktische Aufgaben zu stellen, und besonders machten die
kleinen Landwirte davon Gebrauch, welche massenhaft wirtschaftliche
Vereine gründeten, die wiederum untereinander in Beziehung traten und
dadurch ein ganz neues Leben in die Jandwirtschaftlichen Kreise brach-
ten, während die reinen Arbeiterkreise hiervon weniger Gebrauch
machten, als man es hätte erwarten sollen. Im Jahre 1897 rechnete
man die in Vereinen organisierten Arbeiter auf 431000 Mitglieder, das
wären etwa 10%, der betreffenden Arbeiterbevölkerung, doch ist diese
Statistik keineswegs als eine genaue anzusehen.

Ueberblicken wir das Gesagte, so wird das Ergebnis dahin zu-
sammenzufassen sein, dass in der neueren Zeit in den in Betracht
kommenden Ländern allgemein das Streben nach einer Organisation
der Arbeiterschaft zu "Page tritt, und dieses ist unzweifelhaft als ein
wesentlicher Fortschritt anzuerkennen. Nur durch eine Vereinigung ist
die Arbeiterklasse imstande, ihre Lage zu verbessern. Nur geschlossen
kann sie den Unternehmern ebenbürtig gegenübertreten und von ihnen
die Vorteile erlangen, die ihnen von jenen freiwillig im grossen Ganzen
niemals eingeräumt werden, auch wenn ihre Verhältnisse ihnen dieses
gestatten. Der Kampf zwischen beiden Klassen ist heutigen Tages
unvermeidlich, als Ergebnis der aufsteigenden Kultur in den Arbeiter-
kreisen, und ist in dem damit verbundenen Wachsen ihrer berechtigten
Ansprüche begründet, während der enorm steigende Volkswohlstand reich-
lich dazu die Mittel bietet. Dieser Kampf wird durch die Organisierung
der Arbeiterschaft aber erst zu einem regelrechten, der der modernen Civi-
lisation entspricht. Rudolf Gneist sagte einmal auf einem Kongress
des Vereins für Sozialpolitik in Eisenach schon Anfang der siebziger
Jahre ungefähr Folgendes: Der Interessenkampf der unorganisierten Ar-
beiter gleicht dem der Franetireurs, die aus jedem Hinterhalt dem Gegner
in den Rücken fallen, der ein Kampf auf's Messer wird, weil ınit ihnen
nicht zu paktieren ist. Erst wenn man mit ihnen einen nachhaltigen
Frieden schliessen kann, und die Garantie vorliegt, dass alle dazu ge-
hörigen sich dem Pakte anschliessen und sich ihm nachhaltig unterwerfen,
wird es ein Friedensschluss zwischen geregelten civilisierten Heeren. —
So steht zu hoffen, dass die Arbeiterbewegung durch die erweiterte
Organisierung der Massen allmählich in der Besserung der Lage der
Arbeiterschaft wachsenden Erfolg haben und sich zugleich in ange-
messenen Grenzen halten wird. Freilich ist dabei die Voraussetzung,
dass der sozialdemokratische und damit revolutionierende Charakter

derselben mehr und mehr schwindet, und der Kampf sich auf wirt-
schaftliche Fragen konzentriert. Darüber kann aber kein Zweifel sein,
dass es die Aufgabe der Zeit ist, der Arbeiterklasse in dem Koalitions-
rechte voll und ganz ihr gutes Recht zu geben und es in keiner Weise
zu verkümmern. Denn nichts wird als eine grössere Ungerechtigkeit

Schlussbe-
:rachtung.
        <pb n="250" />
        232 —
empfunden, als gerade dieses, und nichts ist mehr angethan, den Klassen-
gegensatz, wo nicht zu sagen den Klassenhass zu verschärfen.

Man hat nun von manchen Seiten (Brentano) sogar angeraten,
durch den Staat eine allgemeine Organisierung der Arbeiterschaft zu
bewirken, um damit dem Uebelstande abzuhelfen, dass bisher die Iso-
lierung doch noch bei dem grössten Teil der Arbeiterschaft, selbst in
England, besieht. Das scheint uns zu weit zu gehen. Die Ver-
einigung allein thut es offenbar nicht, sondern es kommt auf den Geist
an, in dem sie geführt wird. Diesen Geist kann man ihnen nicht
künstlich einblasen und am wenigsten von Staatswegen. Die Vereine
werden deshalb nur dann günstig wirken, wenn sie von selbst aus der
Masse heraus wachsen, auf Grund eines tieferen inneren Bedürfnisses,
and indem sie sich höhere Aufgaben stellen, nicht aber, indem sie von
oben her geformt und ins Leben gerufen werden. Es werden tote
Gebilde sein, oder sie werden bald mit fliegenden Fahnen in das sozial-
demokratische Layer ziehen.

$ 50.
Die Strikes.

Form und
Wesen.

Natorp, Der Ausstand der Bergarbeiter im N iederrhein.-Westphäl. Industrie-
bezirk. Essen 1889.

Ehrendberg, Der Strike der Hafenarbeiter in Hamburg. Jahrb. f. Nat. 1897.

Y. Schulze-Gävernitz, Vermeidung und Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten
in England. Schmollers Jahrbuch 1899.

Schmoller, Arbeitseinstellungen und Gewerkvereine, Jahrb. für Nat. - Oek.,
Bd. 19, S. 293.

M. 4. Aldrich, Die Arbeiterbewegung in Australien und Neuseeland. Jahrb.
 Nat., 3. Folge. Bd. XV, 1898.

Richard BE, Ely, The Labor movement in Amerika New York 1886.

Strikes nennt man nach dem englischen Worte verabredete Arbeits-
einstellungen im grossen Masstabe behufs Erwirkung besonderer Vor-
teile für die Beteiligten. Sie sind bald Einzelstrikes, bald Gruppen-
strikes, je nachdem einzelne oder mehrere Betriebe dabei in Mitleiden-
schaft gezogen werden. Man unterscheidet auch zwischen Angriffs-
und Abwehrstrikes, je nach ihrer Ursache infolge neuer Anforderungen
von seiten der Arbeiter, oder zur Abwehr von Massregeln, die von
seiten der Unternehmer in Angriff genommen werden sollen. Der
Gegensatz zu den Strikes ist die Aussperrung, englisch Lockout,
sämmtlicher Arbeiter eines Betriebes oder einer Gruppe von Unter-
aehmungen, um einen Druck auf die Arbeiter auszuüben.

Strikes bilden das wesentlichste Kampfmittel der Arbeiterklasse,
um von den Arbeitgebern bessere Bedingungen zu erlangen, und man
muss fast sagen, dass sie das einzige Machtmittel sind, welches sie haben.
Nur ihnen ist es zu verdanken, dass in den letzten Dezennien die
Stellung der Arbeiterklasse sich in so erheblicher und rapider Weise
verbessert hat. Meistens handelt es sich dabei um geforderte Lohn-
arhöhung oder Verhinderung einer beabsichtigten Herabsetzung der
Löhne. Sehr häufig aber bilden die Ursache vermeintliche oder wirkliche
Ungerechtigkeit und Härte in Behandlung der Arbeiter, in Strafen,
willkürliche Entlassung oder auch allgemeine Anordnungen, Fabrik-
ardnungen ete., durch welche sich die Arbeiter verletzt fühlen.
        <pb n="251" />
        238

Dieses Vorgehen der Arbeiter ist bis in die neueste Zeit hin so-
wohl von seiten der Arbeitgeber, wie von den Behörden als eine Art
Empörung und Widersetzlichkeit gegen die Ordnung angesehen und
dementsprechend behandelt. Wir erinnern nochmals an die Putt-
kamersche Verordnung, welche Strikes einfach nach dem Sozialisten-
gesetz behandelt sehen wollte. Diese Auffassung ist als ein Anachro-
nismus anzusehen, die auf dem Boden individueller Freiheit und
speciell der Gewerbefreiheit unhaltbar ist. Der Arbeiter hat ein gutes
Recht, die Arbeit einzeln oder in Massen einzustellen, sobald es ihm
beliebt, vorausgesetzt, dass er dadurch bestehende Verträge nicht ver-
letzt, und dass der Ausstand auf reiner Freiwilligkeit aller Beteiligten
beruht, also auf andere Arbeiter kein Zwang ausgeübt wird, auch gegen
ihren Willen sich der Arbeitseinstellung anzuschliessen. Nach beiden
Richtungen ist allerdings von seiten der Arbeiter vielfach gesündigt,
und daher entspringt die harte Beurteilung, welche dieselben vielfach
gefunden haben und noch finden. Sehr irrig aber ist es anzunehmen,
dass solche Ausschreitungen allgemein damit verbunden sind, oder gar,
dass sie zu dem Wesen derselben gehören. Vielmehr sind die Ausstände
auch ohne dieselben ein sehr bedeutsames Machtmittel in der Hand
der Arbeiter. Treten plötzlich sämtliche Arbeiter einer Fabrik vor den
Leiter und erklären, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist von
acht Tagen sämtlich die Arbeit einstellen werden, wenn ihnen nicht
eine Lohnerhöhung gewährt wird in einer Zeit, wo Arbeiter knapp
sind, und die Fabrikanten reichlich Bestellungen übernommen haben,
80 sieht der Unternehmer sich nicht in der Lage, sofort Ersatz zu
schaffen, und damit die übernommenen Arbeiten rechtzeitig zu effek-
tuieren. Er hat eventuell eine bedeutende Konventionalstrafe zu zahlen,
wenn er die übernommenen Maschinen nicht rechtzeitig abliefert,
oder er kann nur unvollkommene Arbeit bieten, schädigt dadurch
seinen Ruf. Die ganze Einrichtung der Fabrik bleibt für die Dauer
des Strikes unbenutzt, die Verzinsung des Anlagekapitals geht ver-
loren. Die Wirkung geht aber darüber hinaus; der Besteller der
Maschine erhält sie nicht rechtzeitig und ihm erwächst daraus eventuell
ein sehr bedeutender Schade, wenn z. B. die Zuckerfabrik nicht recht-
zeitig ‘ihre Thätigkeit beginnen kann, die Pumpe in einem Bergwerk
nicht im richtigen Momente das Wasser beseitigt etc. Handelt es
sich um einen Strike der Bauhandwerker, so wird das Gebäude nicht
im richtigen Moment vollendet, obwohl die Wohnungen bereits ge-
mietet sind und die neuen Mieter schon zu dem bestimmten Tage ihre
bisherige Wohnung aufgegeben haben. Treten die Erntearbeiter
plötzlich vor den Gutsbesitzer und erklären fortgehen zu wollen,
wenn ihnen nicht dies und jenes bewilligt wird, in dem Momente,
wo endlich sonniges Wetter eingetreten ist, so droht vielleicht der
Verlust der halben Ernte, welche dem Ueberreifen, dem Auswachs
uder dem Verfaulen ausgesetzt ist; Bergwerke kommen in Gefahr
durch einströmendes Wasser zu „ersaufen“, Hochöfen müssen ausge-
blasen werden, wenn nur einige Wochen die Arbeitskräfte fehlen,
sie zu bedienen. Bei der unendlichen Kompliziertheit unseres Wirt-
Schaftslebens, der Abhängigkeit jedes Unternehmens von einer Anzahl
anderer, verzweigt sich die wirtschaftliche Wirkung einer grösseren
Arbeitseinstellung auf die verschiedensten Gebiete und schädigt in oft

Berechtigung.

Volkswirt-
schaftliche
Wirkung.
        <pb n="252" />
        __ 9234

Statistik.

ungeahnter Weise verwandte und vielfach noch sehr entlegene Gewerbe.
Ein Strike der Hafenarbeiter, der das Löschen angekommener und
zur Abfahrt bereiter Schiffe unmöglich macht, legt den Handel
der betreffenden Seestadt lahm und wird in dem Hinterlande nach
allen Richtungen hin mit empfunden, wie das seiner Zeit in Ham-
burg, neuerdings in Marseille weithin verspürt wurde. Ein Strike der
Lokomotivführer in Amerika brachte für einige Zeit den gesamten
Verkehr eines grossen Landes zum Stillstand, und was das besagen
will, kann sich Jeder leicht vergegenwärtigen. Stellen gar die Kohlen-
bergwerke ihre Thätigkeit ein, wie es 1889 in Westfalen, in den neunziger
Jahren in Schottland, und dann in Pennsylvanien geschah, so hört auch sehr
bald die Arbeit in den umliegenden Hochöfen wie Fabriken auf, und die
Städte kommen in Gefahr, nicht mehr das nötige Material zur Heizung
und Beleuchtung zu erhalten. Den unmittelbarsten Verlust haben na-
bürlich die Arbeiter selbst, die den bisher bezogenen Lohn einbüssen,
zunächst ihre Ersparnisse aufzehren, ihre Sachen versetzen, dann von
anderen Vereinen Unterstützung erlangen, wobei natürlich stets der
laufende Konsum mehr und mehr eingeschränkt wird und sonstige Bezüge
überhaupt unterbleiben. Dadurch werden wieder die umwohnenden Kauf-
leute, Fabrikanten, wie auch entfernte Lieferanten geschädigt. Als
Schreiber dieses im Herbst 1875 in England war, fand ein grosser Strike
bei den Bergarbeitern in Wales statt, infolge dessen war in London der
Viehmarkt in aussergewöhnlicher Weise reduziert, wie die Zufuhr von
Mastvieh aus Schleswig-Holstein und überhaupt aus Deutschland, weil
38 an dem gewohnten Absatz an Fleisch nach Wales fehlte. Bei dem
Durrhamer, Bergarbeiterstrike berechnete man den Verlust der Gruben-
zesitzer auf 15 Millionen Mk., den der Arbeiter auf 26 Millionen.

Der grosse Hafenarbeiterstrike von 1896/97 betraf circa 16700
Arbeiter, welche über 1613000 Mark dabei geopfert haben. Der
Strike der Maschinenbauer in England im Jahre 1897 betraf 31000
Maschinenbauer, 7000 Mitglieder anderer Gewerbe und 5000 Hand-
werker. Die Maschinenbauer verbrauchten 6 Millionen Mk., die sich
in ihren Gewerkschaftskassen befanden. 14 Millionen Mk. sind von ver-
schiedenen anderen Seiten ihnen als Hülfsgelder zugeflossen. Der
Lohnverlust wurde auf 40 Millionen Mk. berechnet.

In England rechnete man in der offiziellen Strikestatistik 1890, dass
233000 Arbeiter die Arbeit eingestellt hatten, wodurch etwa 10 Millionen
Arbeitstage verloren gegangen waren. 1893 feierten dagegen 636000
Männer, die 31 Millionen Tage einbüssten. 1896 waren die Ziffern
verhältnismässig niedrig, 198000 Personen und 3,7 Millionen Tage,
dabei war die Zahl der Strikes mit 1021 gross, da in dem schlimmeren
Jahr 1893 nur 782 Strikes gezählt wurden. Im Juhre 1896 kamen
205 Einstellungen mit 33000 Ausständigen im Baugewerbe, 54 mit
1000 im Bekleidungsgewerbe, 281 mit 48000 bei der Metallbereitung und
dem Schiffsbau, 172 mit der grössten Zahl Arbeiter, 67 200, im Bergbau,
163 in der Textilindustrie mit 33 000 Arbeitern vor.

Für Deutschland führt der Vorsitzende der gewerkschaftlichen
Generalkommission in Hamburg, Legien, eine Statistik der Arbeitsein-
stellungen, der wir die folgenden Zahlen (H.W.B.) verdanken; sie macht
auf Genauigkeit keinen Anspruch. Viele kleine Strikes kommen nicht
zur Verzeichnung. Ks handelt sich nur um ein ungefähres Bild.
        <pb n="253" />
        235 -

Strikes Teilnehmer Wochen Kosten Mk. Erfolg Ku Kein

rfolg Erfolg
1892 65 2700 500 84 000 24 15 24
1895 204 14000 1000 424 000 87 30 75
1897 578 63 000 1900 1 250 000 272 146 154

Für die letzten Jahre ist eine offizielle Statistik in den Viertel-
jahrsheften für die Statistik des Deutschen Reichs gegeben, welchen
folgende Zahlen entnommen sind:

1899 1288 Str. 7111 Betriebe mit 154017 Arbeiter, davon 99338 strik. Personen
331 Str. mit Erfolg, 429 teilw., 528 keinem Erfolg

1900 1433 Str. 7740 Betriebe mit 298 815 Arbeiter, davon 122 893 strik. Personen
275 Str. mit Erfolg, 505 teilw., 653 keinem Erfolg.

In Oesterreich zählte man in den drei Jahren von 1894—96
294 Arbeitseinstellungen, an denen 1403 Unternehmungen mit 60 700,
46000 und 57000 beschäftigten Arbeitern und 44000, 28000 und
36000 strikenden Arbeitern beteiligt waren. 1899 kamen 311 Aus-
stände mit 59146 strikenden Arbeitern vor. In Frankreich kamen
1897 356 Ausstände vor, an denen 2568 Betriebe und 68 000 Strikende
beteiligt waren.

Die Schädigung des Nationalvermögens durch die Strikes ist nach
allem schon durch unmittelbaren Geldverlust eine sehr erhebliche. Ebenso
erheblich können die Nachteile sein, welche dem ganzen Gewerbe da-
durch zugefügt werden, indem sein Kredit geschädigt wird, Bestellungen
infolge der Unzuverlässigkeit der Lieferungen ausbleiben, oder der
Rückgang des Gewerbes wird unvermeidlich, weil die durchgesetzten
Löhne die Produktionskosten so gesteigert haben, dass die Konkurrenz
mit dem Auslande nicht mehr durchgeführt werden kann. Neben der
materiellen Schädigung steht eine sehr bedeutende ideelle. Durch jeden
solchen Kampf pflegt der Klassengegensatz verschärft zu werden.
Unterliegen die Arbeiter, so steigt ihre Erbitterung, und umso mehr,
je grösser das Elend ist, in das sie gebracht sind. Siegen die Arbeiter,
so liegt die Gefahr vor, dass ihr Uebermut gesteigert wird und sie
bei nächster Gelegenheit Forderungen stellen, welche die angemessene
Grenze erheblich übersteigen, zumal Fälle genügend vorliegen, wo die
Macht der Arbeiter grösser ist, als die der bedrängten Unternehmer,
and den Forderungen der Ersteren damit nicht die richtigen Grenzen
gezogen werden können.

Es ergiebt sich hiernach, dass die Strikes als ein grosses volks-
wirtschaftliches Uebel anzusehen sind, aber man wird auf der anderen
Seite anerkennen müssen, dass sie noch ein notwendiges Uebel sind.
Die Aufgabe von Staat und Gesellschaft geht aber unzweifelhaft dahin,
dieselben möglichst zu beschränken. Die Frage liegt nun nahe, ob der
Nutzen der Strikes für die Arbeiterklasse im Verhältnis zu dem grossen
Schaden steht, den sie der Volkswirtschaft zufügen. Die Statistik er-
giebt, dass im grossen Durchschnitte noch nicht ein Drittel der Strikes
günstig für die Arbeiter ausfällt, ein weiteres Drittel unbedingt für
sie ungünstig ist, und das letzte Drittel ihnen wohl gewisse Vor-
teile verschafft, wenn auch nicht die gewünschten. Selbstver-
ständlich gestaltet sich dieses Verhältnis in den verschiedenen
Jahren ausserordentlich ungleich. Die Zeit des allgemeinen wirt-
schaftlichen Aufschwunges ist für die Arbeiter am günstigsten, um
Forderungen durchzusetzen. Bestellungen liegen vor, die ausgeführt

deelle Nach-
teile.

Notwendiges
Uebel.
        <pb n="254" />
        236 -

werden müssen, die Arbeitskräfte sind infolgedessen knapp. In diesen
Zeiten brechen viele Arbeitseinstellungen aus und haben am meisten
günstigen Erfolg. Das Frühjahr ist hierfür die günstigste Saison. Bei
wirtschaftlicher Depression liegt die Sache natürlich umgekehrt, ebenso
besonders im Winter.

Im Ganzen scheinen in Deutschland weniger Arbeitseinstelluggen
zu reussieren, als in England und Amerika, weil die Arbeiterorganisation
hier weniger vollkommen durchgeführt ist, und namentlich kleineren
Vereinen nicht so intelligente und umsichtige Führer zur Seite stehen,
als in den anderen Ländern.

Es ist nun ein grosser Fehler, der vielfach gemacht wird, allein
oach der Statistik die Bedeutung der Strikes beurteilen zu wollen, denn
mnan hat nicht nur die unmittelbare Wirkung, sondern auch vor allem
lie indirekte in das Auge zu fassen. Haben auch nur verhältnissmässig
wenige Arbeitseinstellungen einen vollen Erfolg, so ist die Wirkung der-
selben doch eine ausserordentlich nachhaltige und wirft ihre Schatten
bereits wesentlich voraus. Schon allein die Möglichkeit, dass ein Strike
ausbrechen kann, zwingt heutigen Tages die Unternehmer, freiwillig
Konzessionen zu machen, um es nicht erst zum Kampfe kommen zu
lassen. Wir sahen, welche ausserordentlichen Opfer dieselben auch
den Arbeitgebern auferlegen. Es ist klar, dass sich allmählich auf Grund
der Erfahrung die Erkenntnis herausbilden muss, dass sich beide Teile
am besten dabei stehen, es zum Ausbruch des Kampfes überhaupt nicht
kommen zu lassen. Das wird aber erst dann von Erfolg begleitet sein,
wenn beide Teile sich gegenseitig zu respektieren und zu fürchten ge-
lernt haben. Ein sehr gutes Beispiel ist uns in Milwaukee in den Ver.
Staaten von N. Amerika entgegengetreten. Wir konstatierten, dass
die Brauereien sich ‚dort den Forderungen der grossen Brauervereine
völlig unterworfen hatten, vor allem nicht nur Brauer, sondern auch
andere Handwerker, Böttcher, Maschinen-Schlosser ete. nur anzustellen,
wenn sie bestimmten Gewerkvereinen angehörten, und dergleichen ausser-
ordentlich weitgehenden Ansprüchen. Auf unsere Frage, wie sie sich dazu
hätten verstehen können, wurde rückhaltlos erklärt, sie seien dazu ge-
zwungen, sie hätten bei den letzten Strikes zu grosse Einbusse erfahren.
Bei einer späteren Besprechung mit dem Führer des grossen Brauervereins
erklärte dieser, sie wären nicht im Stande, den grossen Unternehmungen
gegenüber aufzukommen, alle Strikes gingen verloren, sobald die wenigen
grossen Unternehmungen sich verständigten. Mit neuen Forderungen
zu kommen, sei völlig aussichtslos. So war aus beiderseitiger Furcht
vor dem Ausbruch eines Strikes eine Vereinbarung zustande gekommen,
welche in der Hauptsache den Verhältnissen beider Teile entsprach.
Je grösser die Umsicht und Redlichkeit der Arbeiterführer, je klarer
die wirtschaftlichen Verhältnisse vor aller Augen liegen, je mehr gerade
die Unternehmer ihre Verhältnisse rückhaltlos der Oeffentlichkeit zu
übergeben geneigt sind, um so mehr werden Strikes vermieden werden.
Das wird aber nur der Fall sein, wenn die Arbeitgeber mehr und mehr
die Arbeiter als gleichberechtigten Faktor anerkennen, sie nicht aber
als einfache Untergebene behandeln.

Wachsende Auf der anderen Seite nehmen die Strikes an Umfang und
efahr durch Bedeutung immermehr zu, wenn sie erst zum Ausbruch gekommen
die Strikes. sind, als natürliche Folge einerseits der Entwickelung des Gross-
        <pb n="255" />
        E57

betriebes und der Konzentration grosser Arbeitermassen an ein-
zelnen Orten in den gleichen Gewerbsbranchen, und auf der ande-
ren Seite als Folge der Vereinigung derselben in grossen Gewerk-
schaften zu geschlossenem Vorgehen. Das wird um so mehr der Fall
sein, je weiter sie ihre Beziehungen über ein ganzes Land erstrecken
oder gar internationalen Charakter annehmen. Wir führten bereits aus,
welch tiefgreifenden Einfluss Arbeitseinstellungen in den Kohlenberg-
werken Schottlands, dann Westfalens gehabt haben, wo in dem letz-
teren Falle Krupp schon zu bedeutenden Kohleneinkäufen im Auslande
geschritten war, um sich für alle Fälle das Quantum zu sichern,
das er zur Fortsetzung seines Betriebes notwendig hatte, und einzelne
Städte unmittelbar vor der Gefahr standen, ohne Beleuchtung und
Heizung zu sein. Nun vergegenwärtige man sich, was in der Zukunft für
Möglichkeiten vorliegen, wenn solche Arbeitseinstellungen nicht nur in
Westfalen, sondern verabredeter Massen zugleich auch in Sachsen,
Schlesien, oder gar noch Böhmen ausbrechen, und die englischen Ar-
beiter das unterstützen, indem sie die Verladung von Kohlen nach
Deutschland verhindern oder gleichfalls den Bergbau derartig reduzieren,
dass er nur für das Inland ausreicht. Die Landeskalamität könnte
dann leicht grösser werden, als nach einer nochmaligen Kontinental-
sperre, wenn sich nicht die Staatsgewalt ins Mittel legte. Da beson-
ders in Deutschland der Gebrauch der Arbeitseinstellungen von seiten
der Arbeiterklasse erst in den Anfängen liegt und noch eine wesent-
liche Ausbildung sicher annehmen wird, wenn nicht energisch dagegen
aufgetreten wird, so ist es die unbedingte Aufgabe von Staat und Ge-
sellschaft, Mittel und Wege ausfindig zu machen und in Aussicht zu
nehmen, um denselben energisch entgegentreten zu können, Diese
Mittel sind in erster Linie in den Einigungsämtern und Schiedsgerich-
ten zu sehen, dann in einem energischen Eingreifen der Staatsgewalt
gegen jeden Missbrauch der Macht auf beiden Seiten der sich be-
kämpfenden Parteien.

8 51.
Einigungsämter und Schiedsgerichte.
Gustav Eberti, Gewerbegerichte u. d. gewerbl. Schiedsgerichtswesen. Berlin 1869,
Schriften des Vereins für Sozialpolitik Leipzig 1874.

Mundella, Arbitration as a means of preventing strikes, Bradford 1868.
Arthur Fontoine. Les gröves et la coneiliation, Paris 1897.
Unter einem Einigungsamte versteht man eine Kommission, welche
aus Vertretern beider streitenden Parteien gebildet wird, um durch ge-
meinsame Beratung und Abwägung der beiderseitigen Forderungen ein
Einvernehmen für die nächste Zukunft, in dem vorliegenden Falle
namentlich über die Lohnhöhe und sonstige Arbeitsbedingungen, zu
erzielen, dem sich beide Teile freiwillig unterwerfen. Dies kann natür-
lich nur geschehen, wenn die dahinter stehenden Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer ihren Vertretern ausreichende Vollmacht erteilen; und dieses
setzt bei den Arbeitern eine gewisse feste Organisation mindestens ad
hoc voraus. Diese Einigungsämter wollen also vorbeugend wirken,

Zinigungs-
ämter_
        <pb n="256" />
        x 238 —

Schieds-
serichte.

Ursprung.

Mundella’s
Versuche.

Vereinbarungen treffen, um den Ausbruch von Strikes zu verhüten.
Schiedsgerichte dagegen sollen bereits ausgebrochene Streitigkeiten
wieder beilegen. "Trotz dieses Unterschiedes können sehr wohl beide mit
einander vereinigt werden, indem dieselbe Kommission sich mit gewissen
Modifikationen nach dem Scheitern der Einigung neu konstituiert und
schliesslich den Schiedsspruch fällt. Hier liegt der Schwerpunkt in der
Wahl eines Obmannes, der von beiden Teilen womöglich aus anderen unbe-
teiligten Kreisen, höheren Verwaltungsbeamten oder Richtern gewählt
wird, welcher den Schiedsspruch zu fällen hat. Die Wirksamkeit
wird davon abhängen, dass auch die Möglichkeit gegeben ist, durch
einen energischen Zwang die Beteiligten zur Unterwerfung zu nötigen,
während bei dem Einigungsamte die Freiwilligkeit dauernd gewahrt
werden muss. Die Schiedsgerichte sind nicht zu verwechseln mit den
Gewerbegerichten. Die letzteren haben zu entscheiden, ob eine Rechts-
verletzung vorliegt. In unserem Falle. handelt es sich gar nicht um
Rechtsstreitigkeiten, sondern um den Ausgleich von Forderungen und
erst um die Aufstellung eines neuen Vertrages, der alsonoch nichtgebrochen
werden kann. In dem ersteren Falle ist es die Aufgabe des Richters,
die Bestimmungen des Gesetzes, resp. des Vertrages auf den vorliegen-
den Fall anzuwenden, und danach Recht zu sprechen. Das Schieds-
gericht entscheidet über die Billigkeit der aufgestellten Ansprüche und
sucht sie den vorliegenden Verhältnissen anzupassen. Die Entscheidung
muss deshalb je nach den Verhältnissen sehr wechselnd ausfallen. Ja
es wird notwendig sein, hier nicht allein die Billigkeitsfrage gelten zu
lassen, sondern auch die Machtfrage in Rechnung zu zichen, da vor
allem eine vorherige, freiwillige Unterwerfung unter den Schiedsspruch
aur zu erwarten steht, wenn sich die Entscheidung nicht zu weit von
lem entfernt, was durch den Kampf erreicht werden würde; und auch
das Eingreifen der Staatsgewalt wird nur nachhaltig wirksam sein, wenn
sie diese Verhältnisse berücksichtigt.

Der Gedanke dieser Einrichtung ist ein so natürlicher, dass er
ebenso alt ist wie die Arbeitseinstellungen selbst. Es liegen deshalb
Berichte vor, dass schon im 14. Jahrhundert nach dem Ausbruche
zrösserer Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen in Strassburg
von beiden Teilen Delegierte ernannt wurden, die zu einer Art Eini-
zungsamt zusammentraten, und dies hat sich auch bei späteren Kon-
(likten wiederholt. Nachhaltige Bedeutung haben sie aber naturgemäss
arst nach Beseitigung des Zunftzwanges auf dem Boden der Gewerbe-
reiheit und der Freizügigkeit und nach der Organisation der Arbeiter in
&gt;estimmten Vereinengewonnen, und zwar zunächst auf englischem Boden.

Ihre Entstehung ist auf das engste verbunden mit dem Namen
des Grossindustriellen und Parlamentsmitgliedes Mundella und des
Friedensrichters Kettle. Der Erstere litt in den sechziger Jahren unter
den überaus traurigen Verhältnissen des Wirkereigewerbes Nottinghams,
wo die Zwistigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern chro-
nisch geworden waren. Jeder Teil wartete nur darauf, den anderen
zu bedrücken, sobald sich eine passende Gelegenheit dazu fand. Mun-
Jella machte nun mit Erfolg den Versuch, hier eine Besserung herbei-
zuführen, indem er beide Teile bewog, 10 Deligierte zu einer Konfe-
’enz zu schicken, deren Leitung er übernahm. Die Delegierten der
Arbeiter wurden entweder von den Gewerkvereinen gewählt oder von
        <pb n="257" />
        239

den Arbeitern der einzelnen in betracht kommenden Etablissements. Der
Vorsitzende wurde aus der Zahl der Unternehmer, der stellvertretende aus
den Arbeitern gewählt. Acht Tage gingen die Verhandlungen vor sich,
ohne dass eine Annäherung erzielt werden konnte, so erbittert waren
beide Teile gegen einander und so wenig zu einem Entgegenkommen
geneigt. Schliesslich gelang es Mundella’s Beharrlichkeit, eine Verein-
barung zu treffen, mit der beide Teile sich zufrieden erklärten, und
die ausdrücklich für das nächste Vierteljahr acceptiert wurde. Vor
Ablauf desselben fand eine erneute Konferenz statt, die wiederum für
eine längere Frist ein Uebereinkommen traf; und auf diese Weise
gelang es, für eine Reihe von Jahren den Frieden herzustellen. "Trotz
der segensreichen Wirkung aber ging die Einrichtung nach zwanzig-
jährigem Bestehen im Jahre 1888 wieder ein. Aber das Beispiel hatte
weitergehenden Einfluss gehabt und eine grosse Zahl solcher boards
of conciliation sind in verschiedenen Gegenden Englands mit entschie-
denem Erfolge durchgeführt. Die Einrichtungen Kettle’s gingen mehr
auf ein Schiedsgericht hinaus, wenn auch er Einigungsämter geschaffen
hat. Er berief nur eine geringere Zahl von Delegierten, die nicht aus
sich selbst heraus, wie bei Mundella, einen Vorsitzenden wählten, son-
dern aus anderen Kreisen, besonders der Richter, wie er selbst sehr
lange Zeit als solcher fungiert hat. Er liess beide Parteien,‘ die sich
zur Schlichtung eines Streites an ihn wendeten, sich vorher verpflich-
ten, sich dem Schiedsspruche zu unterwerfen, den der gewählte Obmann
zu treffen hatte, nachdem von beiden Seiten die Forderungen wie die
Beschwerden vorgebracht und diskutirt waren. Nach einem englischen
Gesetze können dann die Parteien durch Pfändung, selbst Einsperrung
gezwungen werden, sich dem Urteil unterzuordnen. Auch dieses Ver-
fahren ist in England in segensreicher Weise sehr allgemein zur An-
wendung gekommen und hat weitgehend als Vorbild auch über die
Grenzen des Landes hinaus gedient. Die Regierung begünstigte dieses
Vorgehen, einmal indem sie, wie erwähnt 1871 den Gewerkvereinen
Korporationsrechte gewährte und dadurch ihren Einfluss stärkte, sowie
ihrer Ausbreitung Vorschub leistete, dann durch die Arbitrationsact
vom 6. August 1872, durch welche Unternehmer und Arbeiter ge-
zwungen werden können, ihre Lohnstreitigkeiten einem Einigungsamte
zu unterbreiten. Jedoch ist kein ausgedehnter Gebrauch davon gemacht.
Am 7. August 1896 ist dann ein Gesetz erlassen, das die Eröffnung
von Einigungsämtern dem Handelsamte überträgt. Dasselbe ist ermäch-
tigt, bei Ausbruch von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Ar-
beitern erstens die Ursachen und Umstände derselben zu ermitteln und
darüber einen Bericht auszuarbeiten, zweitens die Parteien aufzufordern,
Vertreter zu wählen, die unter dem Vorsitz des entweder in beider-
seitiger Uebereinstimmung gewählten, oder vom Handelsamt ernannten
Präsidenten eine friedliche Beilegung versuchen sollten. Das Handels-
amt kann aber auch einen besonderen board of coneiliation bilden. Es
kann ausserdem für jeden Bezirk oder jedes Gewerbe, in dem Streitig-
keiten häufiger vorkommen, Personen ernennen, welche mit den Par-
teien verhandeln und auf die Bildung von Einigungsämtern und Schieds-
gerichten hinwirken sollen. Infolgedessen hat das Handelsamt in der
That eine rege Wirksamkeit zur Beseitigung von Lohnstreitigkeiten etc.
entfaltet. (Handw. d. St.. Bd. III, S. 340.)

Kettle’s
Schieds-
pgerichte.

Znglische Ge-
setzgebung.
        <pb n="258" />
        — 240 —

Deutschland. In Deutschland sind Anfang der siebziger Jahre verschiedene
Versuche zur Gründung von Einigungsämtern gemacht, und der Verein
für Sozialpolitik hat durch seine Verhandlungen auf seinem Kongresse
in Eisenach im Jahre 1873 und durch die dafür gelieferten Vorarbeiten
viel dafür gethan, das Interesse und Verständnis für diese Einrichtung
zu verbreiten. Am bekanntesten geworden ist das Vorgehen des Buch-
druckergewerbes, von dem 1873 in Leipzig ein Einigungsamt aus 12
Prinzipalen und 12 Gehilfen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt
wurde, um bei Stellung eines Antrages auf Veränderung des bisherigen
Lohntarifs darüber zu beraten und Vorschläge zu machen, worüber
dann beide Teile noch besonders abzustimmen hatten. Ausserdem
wurden noch in den verschiedenen Distrikten des Reiches lokale
Einigungsämter eingerichtet, welchen gegenüber das erstgenannte die
höhere Instanz bildete. Indessen ist die Wirksamkeit der Einrichtung
doch stets nur eine unvollkommene geblieben. In Preussen wurde
den Gemeinden das Recht der Bildung von Schiedsgerichten eingeräumt,
doch zeigte es sich, dass sie nur wenig Verständnis für diese Aufgabe
vesassen und nur sehr selten von diesem Rechte Gebrauch machten.

Nach dem deutschen Reichsgesetz von 1890 kann das Ge-
werbegericht als Einigungsamt oder Schiedsgericht von beiden Par-
teien angerufen werden, die zwei bis drei Vertreter zu delegieren
haben. Geht keine der‘ Parteien von ihren Forderungen ab, so
kann der Vorsitzende den Versuch für gescheitert erklären. Be-
deutsam ist aber, dass die Ergebnisse der Versuche veröffentlicht
werden müssen, um die öffentliche Meinung aufzuklären, welche heu-
tigen Tages einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Strikes
zu haben pflegt. In der gleichen Weise sucht die Novelle zur Ge-
werbeordnung von 1897 einzuwirken, indem den Innungen die Befugnis
beigelegt ist, Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitig-
keiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Gehilfen und Arbeitern
an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden. Dieselben
müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei mit Geld ent-
schädigten Beisitzern bestehen. Die letzteren sind zur Hälfte aus den
bei den Meistern beschäftigten Gehilfen und Arbeitern durch Wahl der Be-
teiligten zu entnehmen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbe-
hörde bestimmt. Er braucht nicht der Innung anzugehören. Die Ent-
scheidung erhält Rechtskraft, wenn nicht innerhalb einer Notfrist von
gzinem Monat eine Partei Klage bei einem ordentlichen Gericht erhebt.
Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörde. Entscheidungen in
betreff von Gegenständen, die 100 Mark Wert nicht übersteigen, können
für vorläufig vollstreckbar von Amtswegen erklärt werden.

Nach der Bekanntmachung betr. den Text des Gewerbegerichts-
gesetzes in der vom 1..Jan. 1902 ab geltenden Fassung vom 29, Sept.
1901 können für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten
zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern Gewerbegerichte durch
Ortsstatut nach Massgabe der Gewerbeordnung ($ 142.) errichtet werden.
Dieses „Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitern und
Arbeitgebern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden.“
Der Anrufung ist Folge zu leisten, wenn sie von beiden Teilen erfolgt.
In der Regel werden von ihnen je 3 Vertreter bestellt. Erfolgt die

Reichsgesetze,
        <pb n="259" />
        —_ 941 —

Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende auch den anderen
Teil zur Anrufung zu hewegen suchen. Auch sonst soll der Vorsitzende
bei Streitigkeiten, die zu Strikes führen können, die Beteiligten zur An-
rufung anregen. Der Vorsitzende ist befugt, zur Klarlegung der Ver-
hältnisse beteiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Für den
Fall des Nichterscheinens kann er Strafe bis zu 100 Mk. androhen. Das
Einigungsamt besteht aus dem Vorsitzenden und den Vertrauensmännern
beider Teile in gleicher Zahl. Die Letzteren sind von den Beteiligten
zu bezeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, so werden sie von dem
Vorsitzenden ernannt. Es können auch vom Vorsitzenden ein oder zwei
unbeteiligte Beisitzer mit beratender Stimme zugezogen werden.

Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so wird der Inhalt öffentlich
bekannt gemacht. Kommt sie nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt
einen Schiedsspruch abzugeben, der mit Stimmenmehrheit erfolgt. Stehen
die Stimmen der Parteien sich gleich gegenüber, so kann der Vor-
sitzende sich der Stimme enthalten und feststellen, dass der Schieds-
spruch nicht zu Stande gekommen ist. Eine Zwangsgewalt steht dem
Gerichte nicht zu. Es hat nur das Ergebnis den Beteiligten mitzu-
teilen und sie zur Entscheidung aufzufordern.

Man hat abzuwarten, ob dieses Vorgehen Erfolg haben wird. Es
scheint uns nur der erste Schritt zu sein.

Von hohem Interesse ist es, dass in einem Lande mit ganz
anderen Verhältnissen wie hier, in Australien infolge ausgedehnter
Arbeitseinstellungen, welche die Volkswirtschaft nachhaltig zu schädigen
drohten, die völlig demokratische Regierung sich zu Zwangsmassregeln
veranlasst gesehen hat, deren praktische Brauchbarkeit bereits erprobt
ist, und die auch für Europa anwendbar sind und nachgeahmt werden
sollten. In Südaustralien und Neuseeland hat man durch Gesetzgebung
von 1894 das Land in grosse Industriedistrikte geteilt und für jeden
Bezirk ein Einigungsamt errichtet, zu dem Arbeitgeber und Arbeiter je drei
Mitglieder stellen, die sich ihren Obmann selbst wählen und eventuell
Spezialkommissionen zur besonderen und eingehenderen Untersuchung be-
stimmter Verhältnisse bilden. Jeder Partei ist das Recht zugesprochen,
die Hülfe dieser Organisation anzurufen, und die Verhandlungen gehen
vor sich, auch wenn die andere Partei sich dagegen ablehnend
verhält. Gelingt die Einigung nicht, so werden die von dem Amte ge-
machten Kinigungsvorschläge veröffentlicht und zwar unter eingehender
Darlegung der Gründe, die dazu geführt haben.

So weit gehen die Einrichtungen nicht erheblich über die von uns
erörterten hinaus. Wesentlich ist aber, dass ausserdem überall auch ein
Schiedsgericht, court of arbitration, gebildet ist, welches nur aus drei
Mitgliedern besteht; einem Arbeiter und einem Unternehmer, die von dem
Gouverneur aus denjenigen Personen ernannt werden, welche ihm von den
Beteiligten präsentiert sind. Das dritte Mitglied, welches zugleich den
Vorsitz zu übernehmen hat, ist ein Richter des höchsten Gerichts-
hofs, den gleichfalls der Gouverneur beruft. Auch hier ist wiederum
bedeutsam, dass die Entscheidung getroffen werden kann, auch wenn
nur eine Partei bei den Verhandlungen vertreten ist. Der wider-
strebende Teil kann somit nicht die Verhandlung und die Entscheidung
verhindern, sondern benachteiligt nur sich selbst, wenn er es unterlässt,
dort seine Interessen zu vertreten. In Südaustralien ist nur der dem

Conrad, Grundriss d, volit. Oekonomie. IT. Teil. 3. Aufl. “m

Australien.
        <pb n="260" />
        — 242 —
Schiedsspruche unterworfen, der sich vorher dazu verpflichtet hat, also
wie in England. In Neuseeland dagegen haben sich die Parteien unbe-
dingt zu fügen. Die auch dort sehr verbreiteten Gewerkvereine haben
Korporationsrechte und meist erhebliche Mittel, sie haften solidarisch
dafür, dass ihre Mitglieder dem Schiedsspruch Folge leisten und können
zu einer Strafe bis zu 12000 Mark verurteilt werden, der einzelne
Arbeiter oder Arbeitgeber bis zu 2000 Mark für den einzelnen Fall.

8 52.
Notwendige Zwangsmassregeln gegen Uebergriffe.

In ähnlicher Weise, wie in Australien wird auch unbedingt bei uns
vorgegangen werden müssen, je mehr die Arbeitseinstellungen um sich
yreifen und je grössere Dimensionen sie infolge der Koalierung beider
Teile annehmen. Es gilt das Problem zu lösen, auf der einen Seite dem
Arbeiter in seinem Kampfe freie Hand zu lassen, um seine Lage zu ver-
bessern, auf der anderen Seite die Gesamtheit vor Schädigungen durch
Unverstand und Eigensinn zu schützen. Das lässt sich im praktischen
Leben erfahrungsgemäss nicht nach einseitigen Prinzipien konsequent
durchführen, sondern man ist gezwungen, den Gordischen Knoten mit
Gewalt zu durchhauen und sich vom Doktrinarismus frei zu halten.
Arbeitseinstellungen können nicht ohne Weiteres verhindert werden,
doch müssen überall Einigungsämter vorhanden sein, an welche sich
jede Partei wenden und ihre Hülfe in Anspruch nehmen kann, Sind
die Verhältnisse nach allen Richtungen hin erörtert und klargelegt, ist
die öffentliche Meinung darüber genügend orientiert, so wird der Zeit-

Berechtigter punkt gekommen sein, ein Schiedsgericht anzurufen. Vielleicht ist es
Eingriff angezeigt, noch eine höhere Instanz einzurichten in einem Schiedsgericht,
m die Arbeit das gegenüber dem lokalen für ein oder mehrere Gemeinden einen
; E ” grösseren Bezirk umfasst, mit anderen Persönlichkeiten, die den Ver-
hältnissen ferner und damit objektiver gegenüberstehen, also für einen
Regierungsbezirk oder eine Provinz in Preussen. Hier wird es von der

höchsten Bedeutung sein, einen Vorsitzenden zu berufen, der juristische

Bildung besitzt, aber dem praktischen Leben näher steht. Bei dem

Ansehen, welches bei uns zum Glück die höheren Beamten zu geniessen

pflegen, wird der Regierungs- oder Oberpräsident der gegebene Mann

dafür sein. Ist derselbe seiner Aufgabe gewachsen, und gelingt es ihm,

die Entscheidung so zu treffen, wie es dem allgemeinen Gerechtigkeits-

gefühl entspricht, so werden sich beide Teile willig demselben fügen.

Sollte dieses ausnahmsweise nicht der Fall sein, so hat der Staat nicht

nur das Recht, sondern die Pflicht einzugreifen und dem Schiedsspruch

Geltung zu verschaffen. Eine Grenze der Freiheit, die den Beteiligten

zu lassen ist, muss da gesehen werden, wo das Gesamtinteresse es

fordert. Das Wesentliche liegt nur darin, dass der schwächere Teil,

welcher sowohl die Arbeiter, wie unter Umständen die Unternehmer

sein können, nicht der Willkür des stärkeren Teiles preisgegeben wird,

sondern, so weit es die Einrichtungen zulassen, dem Urteile einer

objektiv urteilenden, die Verhältnisse übersehenden Instanz überant-

wortet wird. Wie soll aber unter den vorliegenden Verhältnissen ein

Zwang ausgeübt werden? Der Unternehmer ist demselben leicht zu
        <pb n="261" />
        -— 343

unterwerfen, schwieriger der Arbeiter. Da tritt es noch einmal zu Tage,
von welcher Bedeutung die Organisation der Arbeiter ist, wobei die
Mitglieder durch die in den Kassen ruhenden Gelder und, auch wenn
diese durch den Strike aufgebraucht sind, durch die Vorteile, welche
die Vereinigung zu gewähren vermag, an dieselben gebunden sind. Bei
dem Fehlen einer Organisation werden natürlich leichter Einzelne sich
dem Zwange zu entziehen vermögen, die grosse Masse dagegen in keiner
Weise. Es ist ganz richtig, es können nicht etwa 10000 strikende Ar-
beiter ins Gefängnis geworfen werden. Das ist aber auch erfahrungs-
gemäss nicht nötig. Auch bei dem weit durchgreifenderen Vorgehen
in alter Zeit sind nicht sämtliche zum Tode verurteilte Aufsässige
erschossen, sondern nur Einzelne, die herausgegriffen wurden, eventuell
unter Dezimierung. Es genügt, dass über jedem Haupte die Möglich-
keit schwebt, ausgewählt zu werden. In der Chartistenbewegung, bei
dem Strike von 1889 in den Kohlenbergwerken und bei vielen anderen
Gelegenheiten hat es sich gezeigt, dass es völlig genügt, die Führer
zu inhaftieren, um sofort die grosse Masse zu völliger Fügsamkeit zu
bringen. Der moderne Staat ist fest genug gefügt und besitzt, Gott
sei Dank, Autorität genug, um bei solchem Vorgehen unbedingt auf
Erfolg rechnen zu können.

Nach zwei Richtungen hin ist aber noch ein besonderes KEin-
greifen in die Strikebewegung von Seiten der Staatsgewalt erforderlich;
einmal durch kriminelle Bestrafung des Kontraktbruches, zweitens
durch unbedingten Schutz der Arbeitswilligen.

. Gegen das erstere Vorgehen ist eingewendet, dass eine SXCEP-Bestrafung des
tionelle Behandlung der Arbeiterklasse durch besonders harte Be- Kontrakt-
strafung des durch sie begangenen Kontraktbruches den Klassengegen- bruches.
satz nur verschärfen kann, und das strengere Vorgehen gegen diese

Klasse als eine Ungerechtigkeit empfunden werden müsse. Die Frage

scheint uns allein die zu sein, ob die gewöhnlichen Civil- und Straf-

gesetze ausreichen, den Zweck zu erreichen, hinreichenden Schutz zu ge-

währen und die Ordnung aufrecht zu erhalten. Ist dieses der Fall, so

wird niemand an eine exceptionelle Gesetzgebung denken. Nun zeigt

es sich aber einmal, dass der Arbeiter durch Kontraktbruch in vielen

Fällen eine unbedingte Uebermacht über den Arbeitgeber erlangt, und
ausserdem, dass die Civilgesetzgebung, welche nur Klage auf Schaden-

ersatz zulässt, meistens nicht ausreicht, auf den Arbeiter irgend welchen

Druck auszuüben. Wenn die Setzer einer Druckerei, die auf acht-

tägige Kündigung angestellt sind, eines Morgens plötzlich. erklären, dass

sie sämtlich die Arbeit nicht aufnehmen, wenn ihnen nicht eine be-
stimmte Lohnerhöhung gewährt wird, so kann der Arbeitgeber einfach
gezwungen sein, sich dem zu fügen. Er kann im Momente nicht Er-

satz schaffen. Erscheint die Zeitung infolgedessen ein oder mehrere

Tage nicht, so riskiert sie nicht nur die momentane Einbusse des Ab-

satzes, sondern ev. nachhaltigen Verlust von Abonnenten, die ihr Blatt

jeden Morgen auf dem Kaffeetisch finden wollen. Ebenso ist die Lage,

wie schon ausgeführt, bei einem Maschinenbauer, einem Bauunternehmer,

aber auch einem Handwerker, der unmittelbar bestimmte Leistungen
auszuführen hat, einem Landwirte in der Ernte u. s. w. Die Ueber-
rumplung des Unternehmers durch Kontraktbruch muss verhindert

werden. Nun kann der Zeitungsverleger den Setzer wegen Schaden-

10%
        <pb n="262" />
        „9244

Inzulänglich- ersatzes verklagen, wie ebenso der Schneider den Gesellen. Sie müssen

„ ‚keit der aber diesen Schaden in Geld veranschlagen und denselben dem Richter

Schadsnersalz- genau nachweisen, was in den angeführten Fällen gar nicht möglich ist,

“denn die Wirkung braucht nicht unmittelbar einzutreten und wird von

einer grossen Zahl anderer Momente begleitet. Ist die Zeitung ein

paar Mal aus dem gleichen Grunde nicht erschienen und die Zahl der

Abonnenten dann zurückgegangen, so ist nicht zu beweisen, wie viele

gerade durch den Strike verloren gegangen sind, und wie viele durch

die Arbeitseinstellung einzelner bestimmter Personen. Hat ein Schneider

‚infolge der Arbeitseinstellung seiner Gesellen einen Ballanzug oder

gar einen Frack zur Hochzeit nicht rechtzeitig liefern können, so wird

er wahrscheinlich die Kundschaft der Besteller einbüssen, er ist aber

nicht in der Lage, dem Richter nachzuweisen, wie gross der Verlust

ist, wie hoch er deshalb den Schadenersatz bemessen kann. Für solche

Fälle reichtdie Schadenersatzklage nicht aus. Aber wenn auch wirklich der

Schaden in Geld festgestellt und dem Arbeitgeber das Recht auf Ersatz

zuerkannt ist, so hilft ihm das in den meisten Fällen gar nichts. Ist

Jer Arbeiter, der Schneidergeselle, fortgewandert, um wo anders Arbeit

zu suchen, so sind leicht Monate lang Recherchen erforderlich, um ihn

ıuusfindig zumachen; und ist er schliesslich gefunden, was durchaus nicht

mmer der Fall sein wird, so hat er in den meisten Fällen nichts, um

len Ersatz zu zahlen. Der Arbeitgeber hat eine Menge Kosten und

"Jmstände gehabt, ohne schliesslich etwas zu erreichen, so dass er in

lem meisten Fällen auf den Versuch verzichtet. Unter diesen Ver-

‚ältnissen leide am meisten der kleine Handwerker. Aber auch grosse

Jnternehmer können dadurch erheblich geschädigt werden, und das ist

Anfang der siebziger Jahre, wo der Kontraktbruch sehr allgemein ver-

oreitet war, auch thatsächlich in hohem Masse der Fall gewesen. Nach

der deutschen Gewerbeordnung $ 119a kann der Arbeitgeber aller-

dings bis zu einem Wochenlohn' dem Arbeiter seinen Verdienst vor-

anthalten und dies bei Kontraktbruch ohne Schadennachweis einziehen.

Aber es ist klar, dass dies in den meisten Fällen kein Ersatz des
virklichen Schadens ist.

Berechtigung Ist die Zunahme des Kontraktbruches der Arbeiter allgemeiner

cines Aus- nachgewiesen, so scheint es uns die Pflicht zu sein, die Autorität des

'ahmegesetzes Rochts durch eine ergänzende Gesetzgebung zu stützen. Ist es nachge-

wiesen, dass die vorliegenden Gesetze auf eine bestimmte Klasse der

Bevölkerung nicht eine ausreichende Wirkung auszuüben vermögen, und

ergiebt sich daraus häufig wiederkehrender Rechtsbruch und Demorali-

sation, so ist es unzweifelhaft geboten, für die betreffende Klasse ein be-

sonderes Recht zu schaffen, welches dieses auszugleichen vermag. Die

Unzufriedenheit, die dadurch in der betreffenden Klasse hervorgerufen

wird, kann dann kein Grund dagegen sein, denn sie ist ungerechtfertigt.

Längst ist es Usus gewesen, die Matrosen im Falle des Kontraktbruches

in ausländischen Häfen mit besonders strengen Strafen zu. belegen und

sich nicht mit der Ersatzklage zu begnügen, weil die letztere nicht

ausreicht, weil sie meist unrealisierbar ist, und nur besondere scharfe

Strafe die Matrosen abhalten kann, sich ihren Verpflichtungen durch

heimliches Verlassen des Schiffes zu entziehen. Niemand hat dieses

exceptionelle Strafgyesetz als ungerecht bezeichnet. weil es für eine beson-
        <pb n="263" />
        ‚9245

dere Kategorie der Arbeiter aufgestellt ist. Ebenso wenig scheint uns
hier ein besonderes Strafgesetz für die Arbeiterklasse ein Unrecht zu sein.

Als ein Mittel, dem Kontraktbruch entgegenzuwirken, ist auch die
Einführung eines Arbeitsbuches zu nennen, in welchem die Personalien
und Ort und Zeit der Beschäftigung des Inhabers notiert sind, woraus
der Arbeitgeber leicht ersehen kann, ob der sich Meldende kontrakt-
brüchig gewesen ist oder nicht. Er muss dann selbst unter Strafe ge-
stellt werden, wenn er einen Arbeiter ohne Buch oder einen Entlanfenen
mit Buch annimmt.

Für den soliden tüchtigen Arbeiter ist solch Buch sicher kein
Nachteil, im Gegenteil. nur als Empfehlungsmittel ein Vorteil, während
der Kontraktbrüchige dadurch in eine sehr bedrängte Lage kommt.
Gleichwohl hat die allgemeine zwangsweise Einführung ihre grossen
Bedenken. Sie muss die Arbeiterklasse mit Recht erbittern, da dadurch
auch der tüchtige Arbeiter unter permanente Polizeiaufsicht gestellt und
als verdächtig behandelt wird, während sie sich nur gegen eine sehr kleine
Zahl richtet. Ausserdem sind Fälschungen, Anwendung von Büchern
Anderer nicht zu verhindern, die dann grade dem verderbten Inhaber
besonderes Vertrauen verschaffen. Der notwendige Anspruch der poli-
zeilichen Beglaubigung der Zeugnisse schliesst viel Umstände ein. Den
grossen Arbeitgebern wird durch die Pflicht einer genauen Kontrolle
der Bücher, wie der Ausstellung der Zeugnisse eine grosse Last und
Verantwortung aufgebürdet, der sie in Momenten, wo sie viele Arbeiter
auf einmal neu einstellen wollen, nur schwer gewachsen sind. Deshalb
hob die deutsche Gewerbeordnung von 1869 die Verpflichtung zur
Führung von Büchern ausdrücklich auf, da sie z. B. in Sachsen noch
trotz der Beseitigung des alten Passzwanges fortbestand. Dagegen
blieb der Zwang für jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren bestehen,
was sich natürlich sehr wohl rechtfertigen liess. Durch die Novelle
vom 17. Juli 1878 ist diese Altersgrenze auf 21 Jahre erhöht. Kinder
führen Arbeitskarten. Durch diese Ausdehnung ist die Zahl der Pflich-
tigen bedeutend erweitert. Die Fabrikinspektoren haben deshalb auch
fortdauernd Klage zu führen, dass die Einrichtung nicht die genügende
Beachtung findet.

Ganz ebenso liegt die Frage in betreff einer besonderen Be-Bestrafung der
strafung aller Zwangsmassregeln der Arbeiter gegen die sogenannten Zwangsmass-
Strikebrecher, oder gegen die Aushülfsmannschaften, die von ausser- Jegeln gegen
halb herangezogen werden, um Ersatz für die Strikenden zu bieten. ' )
Dass die strikenden Arbeiter Andere durch Drohung und Gewalt von
der Arbeit zurückzuhalten streben, ist überall nachgewiesen, und Klagen
über Rohheiten gegen Arbeitswillige, direkte und indirekte Schädigungen
derselben finden wir in allen in Betracht kommenden Ländern seit
vielen Jahren, wie ebenso mehr oder weniger umfassende Massregeln
von seiten der Regierungen durch Polizei oder Militärmacht, um die Be-
drängten zu beschützen. Stellt sich hier heraus, dass die vorliegenden
Strafbestimmungen wegen Verletzung und Nötigung nicht ausreichen,
so wird eine Verschärfung oder Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen
prinzipiell unbedingt gerechtfertigt sein. Ob und wann eine Veran-
Jlassung dazu vorliegt, z. B. jetzt bei uns in Deutschland, ist eine rein
praktische Frage, auf welche wir hier nicht näher eingehen wollen.
Die prinzipielle Bekämpfung der sogenannten „Zuchthausvorlage“ im

\rbeitsbuch.
        <pb n="264" />
        246 -

deutschen Reichstage vom Jahre 1900, welche diesen Zweck verfolgte,
erscheint uns daher völlig ungerechtfertigt, und der für die Reichs-
regierung recht beschämende Verlauf der Verhandlungen, mit der
schliesslichen allgemeinen Ablehnung derselben, ist schwerlich darauf
zurückzuführen, dass eine prinzipielle Gegnerschaft bei der Majorität
vorlag, sondern erstens darauf, dass sie die unglaubliche Unvorsichtig-
keit beging, lange Zeit vor der Einbringung derselben den Inhalt in
pointierter Weise der Oeffentlichkeit zu übergeben und dadurch der
Arbeiterklasse, besonders der sozialdemokratischen Partei ein äusserst
arwünschtes Agitationsmittel in die Hand zu geben und Zeit zu lassen,
die Agitation in wirksamster Weise durchzuführen, in zweiter Linie,
weil sie über das Ziel hinaus gegangen war und ehrenrührige, drakonische
Strafbestimmungen aufgenommen hatte, wie sie dem modernen Geiste
des Strafgesetzbuches durchaus entgegen waren und damit das Ge-
‚echtigkeitsgefühl der Bevölkerung verletzte.

Gerade, wer bereit ist alles einzusetzen, um die Lage der unteren
Klassen zu verbessern, die Stellung des Arbeiterstandes zu heben, ihm
vollstan Schutz gegen Uebergriffe der Arbeitgeber und Kapitalisten zu
verschaffen, hat die Pflicht, auf der anderen Seite mit der. grössten
Entschiedenheit den Uebergriffen der Arbeiterklasse selbst entgegen
zu treten, denn man hat es unter unseren Verhältnissen mit einer
Klasse zu thun, in der Unverstand, Rohheit und Mangel an Fhrgefühl
aoch in grosser Ausdehnung vorhanden ist, gegen welche die Gesell-
schaft nachdrücklichst veschützt werden muss.

8 53.
Die Arbeiterschutzgesetzgebung.
Lohmann, Die Fabrikgesetzgebung des europäischen Kontinents. Berlin 1878.

V. v. Bojanowski, Das englische Fabrik -Werkstättengesetz von 1878.

Karpels, Die englischen Fabrikgesetze. Berlin 1900.

/. F, Neumann, Zur Reform deutscher Fabrikgesetzgebung. Leipzig 1873.
Jahrb. f. Nat.-Oek., N. F, III und Suppl. VII.

&amp;. Evert, Der Arbeiterschutz und seine Entwicklung im 19. Jahrh. Berlin 1899.

Gutachten über Fabrikgesetzgebung, Schriften des Vereins für Sozialpolitik.
Leipzig 1873.

Cohn, Ueber internationale Fabrikgesetzgebung. Jahrb. f. Nat.-Oek., N. F. III.

4, Braun, Die Arbeiterschutzgesetzgeb. d. europäischen Staaten. Tübingen 1890.

Kulemann, Der Arbeiterschutz sonst und jetzt. Leipzig 1893,

Oldenberg, Der Maximalarbeitstag im Bäcker- und Konditoreigewerbe, Leip-
zig 1894.

Dodd, Die Wirknng der Schutzbestimmungen für die jugendlichen und
weiblichen Fabrikarbeiter in Deutschland. Jena 1898.

; Van Zanten, Die Arbeiterschutzgesetzgebung in den europäischen Staaten.

Jena 1902.

Handwörterbuch der Staatsw., Bd. I, Art. Arbeiterschutzgesetzgebung.

Haben schon die letzten Erörterungen gezeigt, dass die Selbst-
hülfe allein nicht ausreicht, um die Ordnung bei den ausgebrochenen
Klassenkämpfen nach allen Richtungen hin aufrecht zu erhalten und
noch weniger die Kämpfe selbst zu beseitigen, so haben wir nun
nach anderen Richtungen zu zeigen, wie ergänzend zu der Selbst-
hülfe die Staatshülfe hinzutreten muss, um die Arbeiterklasse gegen
Beeinträchtigungen von anderer Seite, aber auch gegen den eigenen
        <pb n="265" />
        „947

Unverstand zu schützen. Lehrte die alte nationalökonomische Schule,
dass die Kulturentwicklung am besten gefördert werde, wenn
man den Interessenkampf sich selbst überliesse, wobei der Privat-
egoismus von selbst dazu führe, dass auch der Arbeitgeber den Arbeiter
so behandle, wie es im allgemeinen Interesse am erspriesslichsten sei,
so hat die Erfahrung im praktischen Leben das Gegenteil so schlagend
erwiesen, dass jetzt allgemein diese Auffassung als überwunden an-
gesehen werden kann; und gerade in dem Lande, in dem die klassische
Nationalökonomie erwachsen ist, kam man zuerst von dieser Auf-
fassung zurück.

Die parlamentarischen Enqueten in England in den neunziger Lage der
Jahren des 18. Jahrhunderts, dann von 1816 und ganz besonders von 1831, beitenden
haben in schlagendster Weise ergeben, dass die sich selbst überlassene 1.14 Anf Fe

g € g ? land Anf. des

Arbeiterklasse in der schamlosesten Weise von den industriellen Unter- 19. Jahrh.
nehmern ausgebeutet wurde, und dass ihre körperliche und geistige
Verkümmerung in geradezu erschreckender Weise zunahm. Herden-

weise wurden die Kinder im zartesten Alter durch Agenten vom Lande

in die Industriestädte wie in die Bergwerksdistrikte geführt, um dort

Tag und Nacht unter und über der Erde in der gleichen Zeit wie die
Erwachsenen beschäftigt zu werden. Man sagte, die Betten der Fabrik-

kinder würden niemals kalt, weil die Schichten wechselten und die

gleichen Betten benutzten. Es bildete sich das sogenannte Fabrikbein

aus in bestimmten Verkrümmungen, Plattfüssen etc., als Folge der ein-

seitigen und übertriebenen Arbeit in dem zartesten Alter. Ein über-
mässiger Prozentsatz der Kinder ging frühzeitig zu Grunde, nur ein
kleinerer Teil erlangte mit verkümmertem Körper ein höheres Alter.

An jedem Schulunterricht und sonstiger Erziehung fehlte es, weil

weder die Regierung, noch sonst jemand sich darum kümmerte, und die

Arbeit in den Fabriken die ganze Zeit in Anspruch nahm. Die so
geschilderten Verhältnisse nötigten das Parlament, durch gesetzliche
Bestimmungen einzugreifen.

Wie es charakteristisch für die englische Gesetzgebung ist, wurde Erste Schutz-
erst versuchsweise dort ein Schutz aufgerichtet, wo er sich als am not-bestimmungen.
wendigsten und unvermeidlichsten erwiesen hatte. Zunächst in den
Bergwerken, dann in der Textilindustrie. Erst als man hier ent-
sprechende Erfahrung gesammelt und das Erreichbare und Zuträgliche
von dem Unmöglichen und Schädigenden scheiden gelernt und die
Wege gefunden, dem Ziele näher zu kommen, dehnte man den Schutz
auf andere Zweige aus und verallgemeinerte ihn schliesslich auf die
yanze in Betracht kommende Arbeiterklasse. In Deutschland ist man
dagegen aus Furcht, Unzufriedenheit zu erregen, indem man einzelne
Kategorien exceptionell behandelt, geneigt, sofort generell vorzugehen
and schafft dadurch weit mehr Unzuträglichkeiten, weil die Gesetzes-
schablone dann nicht für alle Verhältnisse passt und Missgriffe unver-
meidlich sind.

Der Erfolg der Gesetzgebung in England ist ein durchschlagender
gewesen. Schon 1875, als wir Gelegenheit hatten, die Verhältnisse in der
englischen Industrie näher zu studieren, war von dem alten Bilde der parla-
mentarischen Enqueten, das bekanntlich Fr. Engels und Karl Marx mit
den grellsten Farben spezieller ausgemalt haben, nichts mehr zu spüren. Fast
allgemein trat dem Beschauer ein blühender Gesundheitsstand der Be-
        <pb n="266" />
        248

völkerung entgegen, Die Kindersterblichkeit ist kaum in einem anderen
Lande so günstig wie dort, und wenn auch die Baulichkeiten in Eng-
land mit einem geringeren Aufwande gemacht zu werden pflegen als
in Deutschland, so werden doch die sanitären Pflichten nicht vernach-
lässigt, und vor allem ist die Arbeitszeit eine wesentlich abgekürzte
bei erheblicher Steigerung der Löhne. Die Beschränkungen, welche die
Gesetzgebung der Industrie auferlegte, haben ihr weiteres Aufblühen
nicht verhindert, so dass man mit allgemeiner Befriedigung auf diese
Entwicklung zurückblicken kann.

In Deutschland ist der Schutz erst später ausgesprochen und
ist bekanntlich durch die Arbeiterversicherung wesentlich unterstützt.
Auch hier zeigte es sich, dass die Arbeitgeber mit geringen Ausnahmen
wenig geneigt waren, dem beschäftigten Personal die Rücksicht und
Schonung angedeihen zu lassen, die es notwendig bedurfte. Namentlich
nach der Einführung der Maschinen häuften sich die Unglücksfälle in
ausserordentlicher Weise. Wir erinnern uns lebhaft, wie in den fünfziger
Jahren auf dem Lande bei den Dreschmaschinen Mädchen dadurch ver-
anglückten, dass die Kleider von der Welle erfasst und die armen Ge-
schöpfe in die Maschine gerissen wurden, die ihnen die Glieder zer-
malmte, ohne dass die entsprechenden Schutzvorrichtungen angebracht
wurden, bis dieses gesetzlich vorgeschrieben und. die Verantwortlichkeit
der Arbeitgeber für zu verhindernde Unglücksfälle verschärft wurde.
Auch hier wurden Frauen und Kinder Tag und Nacht zur Arbeit an-
gehalten und 14, selbst 15stündige Arbeitszeit war in Fabriken keine
Seltenheit.

Sehr bezeichnender Weise wurde das erste Eingreifen der Staats-
gewalt in Preussen dadurch veranlasst, dass aus den Fabrikdistrikten,
namentlich des Rheinlands und Westfalens, der Regierung Ende der
dreissiger Jahre Berichte über die Abnahme der Militärtüchtigkeit der
sich zur Musterung einstellenden Rekruten eingeliefert wurden. Aber noch
Dezennien vergingen, bis in durchgreifender Weise vorgegangen wurde.
Der Erfolg ist aber auch hier nicht ausgeblieben. Gleichwohl wird es
noch vieler Arbeit bedürfen, um den Schutz so zu gestalten, wie er
als unbedingt notwendig anerkannt werden muss.

Notwendigkeit Eine Hauptschwierigkeit für ein energisches Vorgehen liegt natur-
internationalen gemäss in der internationalen Konkurrenz. So lange andere Länder
Vorgehens, nicht die gleichen Anforderungen an die Industrie stellen, werden sie
natürlich billiger zu arbeiten vermögen. Ein Verbot der Kinderarbeit
für einen weiteren Jahrgang belastet die betreffenden Gewerbe in er-
heblichem Masse, und das Land, welches in ansgedehnterer Weise die
billigere Kinderarbeit durchführen kann, hat einen erheblichen Vor-
sprung damit gewonnen. Das ist noch jetzt besonders von Belgien,
zum Teil von Frankreich, in Betreff der Arbeiterversicherung besonders
von England gegenüber Deutschland zu sagen. Es war deshalb an
und für sich ein durchaus gesunder Gedanke, der schon in den siebziger
Jahren von der Schweiz ausging und bald nach seinem Regierungsantritt
von dem jetzigen deutschen Kaiser aufgenommen und zur Realisation
zebracht wurde, eine internationale Konferenz zu berufen, um ein
gemeinsames gleiches Vorgehen der in Betracht kommenden Staaten zu
veranlassen. Wenn das praktische Ergebnis der Berliner Konferenz
nur ein geringes gewesen ist, so ist das darauf zurückzuführen, dass

Deutschland.
        <pb n="267" />
        - 249

noch eine ganze Anzahl Staaten bis dahin nur einen minimalen Schutz
gewährten, und man von ihnen, z. B. von Italien, nicht auf einmal ein
sprungweises Vorgehen verlangen konnte, so dass das von der Konferenz
als wünschenswert anerkannte Mass mehrfach hinter dem zurückblieb,
was die vorgeschritteneren Staaten bereits gewährten. Aber darüber
kann kein Zweifel sein, dass die durch die Konferenz gebotene An-
regung in den ührigen Staaten ausserordentlich günstig gewirkt hat,
und die Arbeiterbevölkerung in ihren Forderungen dadurch wesentlich
unterstützt worden ist. Es wäre daher sehr eine Wiederholung derselben
zu wünschen. Schwerlich können internationale Privatvereine, so be-
achtenswert sie an und für sich sind, für solche Konferenzen von Ver-
tretern der Regierungen Ersatz bieten.

Treten wir nun aber der Frage näher, nach welchen Richtungen
hin eine Arbeiterschutzgesetzgebung auszubauen ist, um daran eine Dar-
stellung der Entwicklung der Gesetzgebung einzelner Länder zu
schliessen.

In erster Linie kommen Massregeln zum Schutz von Leben, Ge- Schutzmass-
sundheit und Sittlichkeit in Betracht. Sie betreffen zunächst die Bau-  gegeln g°gen
anlage der Fabriketablissements, um für die Arbeiter gute Luft, Licht und‘ }eiten,
Reinlichkeit zu schaffen. Auch die organisierten Arbeiter sind nicht
imstande, in dieser Beziehung angemessene Forderungen aufzustellen
oder gar durchzusetzen. Sie haben meist keine Ahnung davon, was
für die Gesundheit erforderlich ist, und in welcher Weise geholfen
werden kann. Gerade in dieser Beziehung herrcht unter ihnen eine
unglaubliche Nachlässigkeit und ein Festhalten an alter Gewöhnung,
auch wenn die Schädlichkeit klar erkannt ist. Der Schutz hat
sich deshalb auch auf den Betrieb eventuell gegen Wunsch und Willen
der Arbeitenden selbst auszudehnen. Abgesehen von der Grösse
der Räume ist namentlich für eine gute Ventilation Sorge zu tragen,
insbesondere da, wo der Betrieb die Luft mit schädlichen Stoffen,
wie Staub, giftigen Gasen etc. erfüllt. Man braucht nur an che-
mische Fabriken, Färbereien, die Bleichereien in den Papierfabriken zu
denken, wo Chlordämpfe etc. die Respirationsorgane in hohem Masse an-
greifen; an die Räume in den Spinnereien, wo. die rohe Wolle oder
Baumwolle zerzupft und von Schmutz gereinigt wird, an die Metall-
schleifereien, Steinmetzwerkstätten, in welchen die Arbeiter den
mineralischen Staub einatmen, der die Lunge verletzt und die Arbeiter
vielfach schon nach kurzer Zeit bei Mangel an Vorsicht schwindsüchtig
werden lässt. In früheren Zeiten geschah die Metallschleiferei meist
auf trocknem Wege, und der Arbeiter stand in den Fabriken vor dem
Schleifstein und atmete, z. B. in Sheffield, ungehindert die abspringenden
Metallteile ein. Jetzt muss er über dem Steine sitzen und wenn
nicht auf nassem Wege gearbeitet werden kann, so sind Schutzvor-
richtungen angebracht, die den Staub auffangen, wie auch sonst durch
grosse Exhaustoren alle Staubteile, die sich loslösen, aufgesogen und
fortgeleitet werden. So sind eine Menge gefährlicher Arbeiterkrank-
heiten, d. h. solche, die bei den Arbeitern durch ihre Thätigkeit herbei-
geführt werden, erheblich reduziert, und dieses ist besonders in den
grossen Fabriken gelungen, denen die Gesetzgebung ihre besondere
Aufmerksamkeit widmete. Um aber zu zeigen, wie viel in dieser Be-
ziehung noch zu thun bleibt, führen wir ein paar Beispiele an.
        <pb n="268" />
        — 250 -

Es ist ganz allgemein bekannt, dass die Steinmetzarbeiter, be-
sonders diejenigen, welche den Sandstein bearbeiten, kein höheres Alter
erreichen, sondern zum grössten Teile schon Ende der dreissiger, An-
fang der vierziger Jahre zu Grunde gehen, und zwar der überwiegende
Teil an Krankheiten der Respirationsorgane, besonders an Lungen-
schwindsucht. Alle Beteiligten wissen, dass dieses durch das Einatmen
des Staubes bei dem Behauen der Steine herbeigeführt wird, und dass
dieses durch Respiratoren verhindert werden kann, welche die Arbeiter
um Nase und Mund binden, um darin die Staubteile aufzufangen und
zurückzuhalten. Vielfach haben die Unternehmer solche Respiratoren
angesuhafft und sie den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Indessen
haben die Arbeiter in den seltensten Fällen ausreichend davon Gebrauch
gemacht, weil sie dadurch verhindert werden, den sich an den Steinen
ablagernden Staub mit dem Munde statt mit dem Blasebalg fortzublasen
and ganz besonders, weil sie dadurch verhindert werden zu rauchen, und
ehe sie dieses ’aufgeben, verkürzen sie lieber mit vollem Bewustsein ihr
Leben, berauben vorzeitig ihre Familie des Ernährers und überantworten
sie nur zu oft dem Elend. Hier ist nur durch ein gesetzliches Verbot
der Arbeit ohne Respirator Abhülfe zu schaffen, welches Arbeitgeber
wie Arbeiter unter strenge Strafe stellt.

Hausindustrie, Wahrhaft grauenhafte Zustände finden sich in dieser Hinsicht in
der Hausindustrie. In Sonneberg und Umgegend, wo die Spiel-
warenfabrikation allgemein verbreitet ist, kann man noch heute be-
obachten, dass die Hausindustriellen selbst im Sommer ihre Arbeits-
räume stark geheizt haben, um in denselben die Papiermach6-Sachen
zu trocknen, so dass die Arbeitenden, und dazu gehört im allgemeinen
die ganze Familie inkl. der Schulkinder, in völlig überhitzten Räumen,
häufig bei einer Arbeitszeit von 16 Stunden und darüber thätig sind,
zugleich in einer mit den entsetzlichsten Gerüchen geschwängerten
Luft, die sich fast in der gleichen Weise der Schlafkammer mitteilt,
wenn überhaupt eine solche besonders vorhanden ist. Hier wäre jeden-
falls das Gebot einer völligen Trennung der Schlaf- und Arbeitsräume
erforderlich und der längere Aufenthalt der Kinder in diesen Räumen
zu verbieten, wenn auch natürlich sehr weitgehende Uebergangsfristen
and Vorschriften gegeben werden müssen.

Sorglosigkeit Mit welcher Sorglosigkeit die Arbeiter oft auf ihre Gesundheit

les Arbeiters, einstürmen, kann man überall beobachten. Wo z. B. Akkordarbeit vor-
liegt, übernehmen die jungen Leute oft die doppelte Arbeit, z. B. das
Durcharbeiten von Tag und Nacht in Zuckerfabriken, die Steinträger
das Hinaufschaffen des doppelten Quantums Ziegel wie gewöhnlich,
aur um für den Sonn- oder Festtag die doppelte Summe in der Hand
zu haben und sie verprassen zu können, Auch der erwachsene Ar-
beiter bedarf deshalb nach vielen Richtungen einer Bevormundung und
eines Schutzes gegen seine eigene Unvernunft im Interesse der Ge-
samtheit.

Die Arbeiterhygiene befindet sich aber noch in den Kinder-
schuhen. Die medizinische Wissenschaft hat in dieser Beziehung noch
grosse Aufgaben zu lösen. Man hat mit der Sammlung von Erfah-
rungen erst begonnen, um damit der Staatsgewalt die Grundlagen zu
bieten, auf denen die Schutzgesetzgebung auszudehnen und zu vervoll-
kommnen ist. Dann kann man nach den bisherigen Errungenschaften
        <pb n="269" />
        9251

darauf rechnen, dass allmählich der Gesundheitszustand und die Körper-
entwicklung der Fabrikarbeiter nicht erheblich hinter dem der ländlichen
Arbeiter zurückbleiben wird, und dass sie dieselbe physische Leistungs-
fähigkeit im Dienst der Volkswirtschaft und der Landesverteidigung
erreichen werden, wie jene. Besonders wichtig wird es auch in dieser
Richtung sein, die Arbeitszeit herabzusetzen und um so mehr, je gesund-
heitsschädlicher die Beschäftigung ist, eventuell durch Nötigung zum
wiederholten Wechsel der Thätigkeit während desselben Tages,

Je mehr Maschinen zur Anwendung kommen, die durch Motorkraft Schutz gegen
getrieben werden, um so grösser ist, namentlich bei sehr langer Arbeits-Betriebsunfälle
zeit, die Gefahr für die Arbeiter, durch dieselben geschädigt zu werden, wo-
bei wiederum die eigene Nachlässigkeit und Sorglosigkeit des Arbeiters
zu beklagen und zu berücksichtigen ist, da erfahrungsgemäss die Gewohn-
heit die Gefahr vergessen lässt: Auch hier hat sich das gesetzliche Eingreifen
als unerlässlich herausgestellt. Vorallem durch angemessene Abgrenzung
der einzelnen Räumlichkeiten, Bekleidung der Maschinenteile und sonstige
Massregeln zur Verhütung der Gefahr. In dieser Hinsicht hat die Ge-
setzgebung in allen Kulturländern bereits ausserordentlich viel erreicht.

Sehr wichtig sind Einrichtungen, um von jedem Punkte der Fabrik
aus bei Eintritt einer Gefahr das ganze Getriebe zum Stillstand bringen
zu können und die genaue Information sämtlicher Arbeiter, was sie in
solchem Falle zu thun haben, wie das jetzt in den grösseren Etablisse-
ments fast allgemein der Fall ist.

Viel kann durch getrennte Speise-, besonders aber Waschräume
und Bade- oder Douchegelegenheit zur Förderung der Gesundheit ge-
schehen, besonders dort, wo der Arbeiter mit giftigen Stoffen zu hantieren
hat, oder in sehr erhöhter Temperatur beschäftigt ist. Hier ist aller-
dings nicht viel mit generalisierenden Bestimmungen zu thun, sondern
sie müssen nach der Eigentümlichkeit der einzelnen Branchen spezialisiert
werden, und es muss dem Arbeiter die Verpflichtung zur Benutzung
der Einrichtungen auferlegt sein.

Eines besonderen Schutzes bedürfen naturgemäss die Kinder, die
sich nicht selbst helfen können und leider nicht immer an den Eltern
die nötige Stütze haben, teils, weil sie ihn aus Not oder Unverstand
nicht gewähren können, teils aber, weil sie ihn aus Habsucht nicht
gewähren wollen. Je weniger entwickelt noch der jugendliche Körper
ist, um so geringere Widerstandsfähigkeit hat er. Kine einseitige und
namıentlich sehr lange Beschäftigung, welche dem Erwachsenen nicht
schadet, trägt zur Verkümmerung des kindlichen Körpers bei. Ge-
bückte Stellung, Druck auf die Brust bei der Arbeit, Thätigkeit in
verdorbener Luft, bringen für sie die besondere Gefahr der Tuber-
kulose hervor. Eine jede Ueberanstrengung und namentlich einzelner
Muskeln oder Körperteile kann die physische Entwicklung nachhaltig
schädigen. Dass in dieser Zeit noch Musse verbleiben muss, um die
geistige Ausbildung zu fördern, liegt auf der Hand. Es ist deshalb
jetzt die Notwendigkeit eines gesetzlichen Schutzes für Kinder und
jngendliche Arbeiter anerkannt und in den civilisierten Staaten mehr
oder weniger durchgeführt. Die Frage ist nur, wie Weit darin zu gehen
ist. Und hier wird die Antwort in den verschiedenen Ländern unter
ungleichen Verhältnissen, wie namentlich auch nach der Art der Be-
schäftigung, sehr verschieden ausfallen müssen. In dem Süden, wo die
        <pb n="270" />
        982

körperliche Reife früher eintritt, wird die Beschäftigungsgrenze nicht
auf ein so hohes Alter ausgedehnt zu werden brauchen, als im Norden.
Die Beschäftigung auf dem Lande mit leichter Arbeit im Freien wird,
wenn sie nicht zu lange ausgedehnt wird, auch dem Kinde nur zuträg-
lich sein, während die in Bergwerken, Maschinenbauanstalten, in che-
mischen Fabriken etc. für sie unbedingt zu verwerfen ist. Aber auch
;n manchen Handwerksbetrieben, wie Schneiderei, Uhrmacherei etc.,
dann ganz besonders in der Heimarbeit, z. B. in der Spielwärenbranche
ist die Verwendung von Kindern im zarten Alter sicher beklagens-
wert. Es würde ein Segen für die Kinder der unteren Klassen, wie
zugleich für die Landwirtschaft sein, wenn sich eine staatliche Verord-
nung durchführen liesse, die verlangte, dass Knaben unter 14 oder 15
Jahren solange sie die Schule besuchen gar nicht in einem Gewerbe regel-
mässig beschäftigt werden dürfen. Von diesem Alter bis zum 17. oder
18, (in ähnlicher Weise, wie zur militärischen Dienstleistung) sollten sie
aur in ländlicher Beschäftigung, oder zu gewerblicher Thätigkeit nur
dauernd bei normaler, gesunder Entwicklung und nur dort angehalten
werden dürfen, wo die Unschädlichkeit erwiesen und zugleich eine An-
leitung in früherem Alter notwendig ist, um höhere Leistungen zu
erzielen. Dies würde die körperliche Entwicklung gewaltig fördern und
auch eine Anzahl der jugendlichen Arbeiter nachhaltig der Land-
wirtschaft bewahren. Als erstrebenswert ist unbedingt anzuerkennen,
dass die Kinder so lange von der gewerblichen Beschäftigung‘ aus-
geschlossen bleiben, wie sie dem obligatorischen Schulunterricht unter-
vorfen sind; denn beiden Anforderungen zugleich ausreichend gerecht zu
werden, ist und bleibt ein Unding. Das betrifft bei uns das vollendete
(3. Jahr. Darüber hinaus wird die Beschäftigungszeit wesentlich be-
schränkt sein müssen, vom 14, bis 16. Jahre etwa li Stunden, vom
16. bis 18. höchstens 10 Stunden, inkl. der Pausen unter Anpassung
an die Art der Thätigkeit und den Gang des Betriebes. Wo der
Körper nachteiligen Einflüssen erheblich ausgesetzt ist, muss natürlich
die Beschäftigung jungendlicher Arbeiter gesetzlich überhaupt ausge-
schlossen werden, Wo irgend besondere Bedenken obwalten, dürfte
die Zulassung jugendlicher Arbeiter nur auf Grund eines ärztlichen
Zeugnisses geschehen. Nachtarbeit ist bei ihnen unbedingt zu unter-
sagen.

Von besonderer Wichtigkeit ist es, den jugendlichen Arbeitern
gesetzlich die freie Zeit zu garantieren, um an dem Fortbildungsunter-
richte etc. teilnehmen zu können, der für die geistige Entwickelung nicht
zu entbehren ist. Die Schwierigkeit, dies angemessen durchzuführen,
liegt natürlich darin, dass die Thätigkeit der jugendlichen Arbeiter der-
artig in das ganze Getriebe der Unternehmungen hinein verwebt ist,
dass sie ohne intensive Störung nicht in früheren Stunden beendet
werden kann. Jede Gewerbsbranche wird deshalb spezialisierte Be-
stimmungen beanspruchen,

Ausdehnung Die Gesetzgebung muss natürlich nur vorsichtig und allmählich
ler gesetzlich.ihre Ansprüche erweitern, weil jede Beschränkung der Kinderarbeit ein-
Ansprüche. a] eine Verteuerung der Produktion in sich schliesst, da Kinderarbeit
billiger ist, als die der Erwachsenen. Sie ist ferner zugleich eine’ erhebliche
Verteuerung der Lebenshaltung der unteren Klassen, der man eine
längere Zeit die Unterhaltung der Kinder aufbürdet und den bisherigen
        <pb n="271" />
        a

Verdienst derselben raubt. Jeder Fortschritt des Arbeiterschutzes wird
ohne Schaden daher nur bei entsprechender Entwicklung des Volks-
wohlstandes und Ueberflusses an Arbeitskräften in der Industrie durch-
zuführen sein. Ist hierfür der richtige Moment gewählt, so hat die
Erfahrung gezeigt, dass sich das wirtschaftliche Leben ohne grosse Be-
schwerde der Neuerung anpasst und sich alle Teile leicht in dieselben
hineinleben.

Eines besonderen Schutzes bedarf weiter die Frau, die mit vollem
Rechte in England längst in den Bestimmungen den jugendlichen Arbeitern
gleichgestellt wird, auch wenn sie in einem höheren Alter steht. Der
weibliche Organismus hat nicht die Widerstandskraft, wie der männ-
liche. Er kann leichter und nachhaltiger geschädigt werden; und doch
hängt von der Gesundheit der Frauen in besonderer Weise die körper-
liche Tüchtigkeit des Nachwuchses ab. Die Nachtarbeit muss für sie
gänzlich untersagt oder doch nur ganz ausnahmsweise zugelassen werden.

Eine sehr wichtige Frage ist es, wie weit man in der Beschrän-
kung der verheirateten Frauen gehen darf. Unzweifelhaft ist es das
Wünschenswerte, dass die Frau sich ganz dem Hause und den Kindern
widmet, weil davon in einem hohen Masse die geistige und körperliche
Entwicklung der Kinder abhängt und der Mann nur dadurch an ein be-
hagliches Heim gefesselt und dem Kneipenleben entzogen wird. Es wird
deshalb unbedingt das Ziel sein, worauf hingeuarbeitet werden muss, mög-
lichst allgemein die verheirateten Frauen von der gewerblichen Thätig-
keit auszuschliessen, mindestens von der Arbeit in den Fabriken, die
sie dem Hause entzieht. Indessen lässt sich dieses nicht erzwingen.
Die Wohlstandsverhältnisse reichen nicht überall hierzu aus, der Neben-
verdienst der Frau kann nicht allgemein entbehrt werden, und die
Heimarbeit wird im allgemeinen überaus schlecht bezahlt. Ein ein-
faches Verbot von seiten des Staates würde vielfach ausserordentliche
Härten für die davon Betroffenen in sich schliessen, und es giebt doch
Fälle, wo die Frau, die keine Kinder oder nur herangewachsene hat,
die ausser dem Hause beschäftigt sind, im Hause entbehrlich ist. Das
wird auch der Fall sein, wo durch alte Verwandte, die in der Familie
aufgenommen sind, das Nötige besorgt wird, oder der Mann an ent-
fernteren Orten beschäftigt nur Sonntags nach Hause kommt, wo also die
Frau durchaus abkömmlich ist, und gar kein Grund vorliegt, warum
sie nicht in einer Fabrik, in der sie die 'Thätigkeit vielleicht als
Mädehen erlernt und sich tüchtig erwiesen hat, einen höheren
Lohn verdienen soll, als durch Wascharbeit und sonstige häus-
liche Dienste zu erlangen ist. Man wird also von derartig durch-
greifenden Massregeln im allgemeinen Abstand nehmen müssen, und je
mehr es gelingt, den Lohn der Männer zu steigern, um so weniger
werden die Frauen ausser dem Hause Beschäftigung suchen, wie das
in England und den Vereinigten Staaten zu beobachten ist, während
in Deutschland allerdings die Zahl der verheirateten Fabrikarbeiterinnen
noch bedenklich gross ist.

Einen unbedingten Schutz bedarf die Frau vor und nach der Schutz der
Entbindung, wo angestrengte Arbeit den Körper leicht nachhaltig zu Schwangeren
zerrütten vermag und der Nachwuchs in besonderer Weise gefährdet „ „nd
wird. Es ist eine bekannte Thatsache, dass von den Fabrikarbeiterinnen DE SUNCSREN,
ein übergrosser Teil nicht die Fähigkeit behält, ihr Kind selbst zu

erheiratete
Frauen.
        <pb n="272" />
        — 254 -
nähren, und da sie ausserdem die Pflege desselben nach kurzer Zeit
schon Anderen überlassen, die Kindersterblichkeit in den Fabrik-
distrikten exceptionell gross ist. Das Mindestgebot ist hier eine Ruhe-
pause der Arbeit von drei Wochen vor und sechs Wochen nach der
Entbindung, weil erst in dieser Frist die Gebärmutter die normale
Grösse einnimmt. Es war ein trauriges Zeichen, dass der deutsche
Reichstag lange Zeit nicht dazu zu bewegen war, eine Ausdehnung der
Schonfrist über drei Wochen auszusprechen, die auch jetzt nur im
ganzen auf sechs Wochen bemessen ist. Die Arbeiterfrauen selbst
zeigen hierin im allgemeinen eine grosse Sorglosigkeit und Unkenntnis
ler Gefahr, in der sie schweben, so dass sie unter dem Druck der
Not nur zu allgemein auf die nötigste Schonung verzichten. Hier ist
das Eingreifen der Staatsgewalt eine Pflicht nicht nur der Menschlich-
keit, sondern geradezu der Selbsterhaltung. Einsichtige Unternehmer
sind deshalb längst in der Weise vorgegangen, dass sie den Frauen
sechs Wochen nach der Entbindung den durchschnittlichen Lohn zahlen,
ohne sie zur Arbeit zuzulassen, sobald dieselben sich als regelmässige
treue Arbeiterinnen bewährt haben.
Der erwach- Ist nach den bisher erörterten Richtungen heutigen Tages ziem-
;ene, männlichelich allgemein Einstimmigkeit in betreff der Notwendigkeit in solchen
Arbeiter, Schutzbestimmungen erzielt, so richten sich erhebliche Bedenken da-
zegen, den Schutz auch auf erwachsene männliche Arbeiter auszudehnen.
Man geht davon aus, dass dieser selbst am besten wissen werde, was
ihm frommt und er auch die Macht habe, das durchzusetzen. Wir
sahen nun bereits, dass dieses durchaus nicht ohne Weiteres ein-
zuräumen. ist, dass der Arbeiter vielmehr häufig vollständig darüber
im Unklaren ist, welche Einrichtungen ihm nachteilig sind, und dass
er sehr häufig nicht in der Lage ist, hierbei das Nötige durchzusetzen,
weil nicht überall die Arbeiter genügend organisiert sind, um die nötige
Macht zu entfalten. Eine Unterstützung durch die Gesetzgebung wird
nier daher häufig sehr segensreich zu wirken vermögen. Das ist vor
allem in betreff der Arbeitszeit durch die Bestimmung des sogenannten
Normalarbeitstages oder richtiger eines Maximalarbeitstages der Fall, das
aeisst, durch die Bestimmung, über welche Stundenzahl hinaus der Ar-
Jeiter im allgemeinen innerhalb 24 Stunden nicht beschäftigt werden darf.
Die Gründe dagegen, wie sie unter anderem auch vom Reichskanzler
Fürsten Bismarck aufgeführt wurden, gehen dahin, dass im allgemeinen
die Arbeiter gerne längere Zeit arbeiten, um mehr zu verdienen und
man kein Recht habe, ihnen in dieser Beziehung gegen ihren Willen
Schranken aufzuerlegen. Auf der anderen Seite schädige man damit
die Produktion und verurteile den Arbeiter zu einer Musse, die er
selbst nicht angemessen zu verwerten vermöge. Man begünstige damit
nur das Kneipenleben. Ausserdem sei man nicht in der Lage, einen
solchen normierten Arbeitstag auch wirklich aufrecht zu erhalten, denn
unter dem Druck der Konjunkturen sei eben zeitweilige Ausdehnung der
Arbeitszeit nicht zu vermeiden. Namentlich die Versuche in der Schweiz
and in Amerika hätten gezeigt, dass das Gesetz zum grossen Teil nur
auf dem Papiere bestehen bleibe.
Stand noch die öffentliche Meinung auch bei uns vor 25 Jahren
ziemlich allgemein auf diesem Standpunkt, so hat sich das doch in-
zwischen in nicht unbedeutendem Masse verändert, und in einem Lande
        <pb n="273" />
        955 —

nach dem anderen sind dahingehende Gesetze durchgeführt und haben
sich bewährt. Im Prinzip wird solches Vorgehen jetzt kaum noch be-
kämpft. Die Arbeiterschaft selbst strebt mit wachsender Energie in
allen in betracht kommenden Ländern nach einer Abkürzung des
Arbeitstages. Das Bedürfnis wird immer reger und dringender, je Notwendig-
mehr sich geistige Bedürfnisse in der Arbeiterbevölkerung regen. Sie keit der
wird um so notwendiger, je schlimmer sich die Wohnungsverhältnisse \okürzung der
in den Städten gestalten, denen der Arbeiter sich nur entziehen kann, a
wenn ihm die Zeit gelassen wird, ausserhalb der Stadt zu wohnen und
mit den modernen Hülfsmitteln der Strassenbahnen, des Fahrrads ete.
nach der Stadt zu kommen. Dieses Evacuieren der Städte liegt im
Gesamtinteresse, wie ebenso die Hebung der Gesundheit, der Konser-
vierung der Arbeitskraft bis in ein höheres Alter durch Vermeidung
der Ueberanstrengung, wie sie heutigen Tages noch weit verbreitet ist.
Dazu kommt, dass durch eine Menge Beispiele belegt ist, dass die Ab-
kürzung der Arbeitszeit, so lange sie sich in angemessenen Grenzen
hält, die Gesamtproduktion nicht beeinträchtigt, dagegen die Produktions-
kosten vermindert. Schon vor längerer Zeit setzte die Schnellpress-
druckerei von König &amp; Bauer in Oberzell die Arbeitszeit um volle andert-
halb Stunden herab und konstatierte nach Ablauf einiger Zeit, dass
dieselbe Arbeiterschaft im Jahre dieselbe Zahl von Maschinen ab-
geliefert hätte, als vorher bei der längern Arbeitszeit. In der neusten
Zeit ist in der berühmten Fabrik optischer Instrumente von Zeiss
(Professor Abb6) in Jena der achtstündige Arbeitstag durchgeführt,
und nach Ablauf eines Jahres war der Leiter in der Lage zu er-
klären, dass sich die Massregel vollständig bewährt und die Fabrik
dabei keinen Schaden erlitten habe. Der Schreiber dieses ist in den
fünfziger Jahren in Westpreussen als praktischer Landwirt thätig ge-
wesen, wo die Arbeitszeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
währte, so dass sie in der Mitte des Sommers um 3'/, Uhr begann
und erst gegen 9 Uhr beendigt wurde. (Seitdem ist eine Kürzung
eingetreten. Es wird jetzt dort erst um 6 Uhr die Arbeit begonnen.)
Als er darauf in der Niederlausitz in Stellung war, wo die Arbeitszeit
auch im Sommer erst um 6 begann und um 7 aufhörte, konnte er kon-
statieren, dass dort mindestens ebenso viel von den Arbeitern geleistet
wurde als in Westpreussen mit einer 3—4 Stunden längeren Arbeitszeit
pro Tag. Die menschliche Arbeitskraft hält für so lange Zeit nur vor,
wenn sie fortdauernd geschont wird. Der Arbeiter gewöhnt sich daher
bei zu langer Dauer an ein langsameres Tempo, um mit seinen Kräften
hauszuhalten. Namentlich wo Akkordarbeit vorliegt, nimmt der Arbeiter
von selbst allmählich ein schnelleres Tempo an, wenn ihm nur eine
kürzere Frist eingeräumt wird, und er schafft dasselbe, da er mit
grösserer Frische thätig ist. Dazu kommt, dass auf diese Weise alle
Hülfsmittel in den Fabriken, vor allem die Motoren in jedem Momente
eine intensivere Ausnutzung erfahren und darum billiger arbeiten. Es
werden am Tage weniger Kohlen verbraucht und doch wird dasselbe
erreicht. Natürlich liegen hier gewisse Grenzen vor, die nicht über-
schritten werden dürfen, soll nicht das Ergebnis in das Gegenteil
umschlagen. Die Arbeiterschaft muss auch Zeit haben, sich an die
Neuerung zu gewöhnen, sonst liegt allerdings die Gefahr vor, dass sie
nur die Genusssucht steigert, zu Extravaganzen führt und zu Zeitver-
        <pb n="274" />
        — 256 —

geudung. So hat sich in New-York herausgestellt, dass der gesetzlich
aufgestellte achtstündige Arbeitstag für eine grosse Zahl von Fabriken
nicht ansreichte. Auch die Arbeiter erkannten dies, so dass trotz des
Gesetzes, als wir die Verhältnisse untersuchten (1896), ziemlich all-
zemein 9 Stunden gearbeitet wurde. Diese Frist dürfte auch für unsere
Verhältnisse für die meisten Fabriken die richtige sein und wäre wohl
allmählich zu erreichen, ohne die Konkurrenzfähigkeit der Industrie im
Auslande zu schädigen. "Chatsächlich aber ist die 10—11stündige hier
die gewöhnliche Arbeitszeit. Bekannt ist aber, dass in verschiedenen
Branchen noch heutigen Tages eine Arbeitszeit von 12—15 Stunden
und darüber existiert. Bei dem Müller- und Bäckergewerbe wurde
noch kürzlich durch eine von der Regierung veranstaltete Enquete fest-
gestellt, dass gerade in den kleinen Betrieben die Gesellen sehr allgemein
18 Stunden beschäftigt waren, worauf der Maximalarbeitstag auf 12
Stunden normiert wurde. löstündige Arbeitszeit findet man noch häufig
bei Kellnern, Schaffnern und Kutschern der Strassenbahnen, aber auch
bei Barbieren, Friseuren, bei Nähterinnen und Putzmacherinnen, dann
im kaufmännischen Gewerbe. Auch bei Krankenwärterinnen kann man
solche unerhörte Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft verfolgen,
noch allgemeiner bei den Heimarbeiterinnen, insbesondere in der hohen
Saison. Hier hat überall der Staat noch weitgehende Aufgaben zu er-
füllen nnd es würde genügen, die öffentliche Meinung über die That-
sachen aufzuklären, um ihre allseitige Unterstützung zu erlangen.
Regelmässige Der Haupteinwand dagegen war, wie wir sahen, dass die Arbeiter
oder ausserge-selbst vielfach eine längere Arbeitszeit wünschen. Das ist aber nur
wöhnliche Zeit, gann der Fall, wenn in derselben Fabrik einzelne Abteilungen mit
Ueberstunden arbeiten und dadurch einen reichlicheren Verdienst er-
langen, den sich die übrigen Arbeiter nicht entgehen lassen wollen.
Der Unterschied liegt natürlich wesentlich darin, ob es sich um eine
regelmässige Arbeitsfrist handelt, die übermässig lang ist, oder eine
aussergewöhnliche, die besonders bezahlt wird. Die erstere wird nie-
mals von den Arbeitern besonders gewünscht, wohl aber oft die. letztere.
Was die Undurchführbarkeit betrifft, die sich vielfach allerdings
herausgestellt hat, so liegt sie vor, einmal, wenn plötzlich Abkürzungen
Gestattung von Stattfinden, die den Verhältnissen nicht entsprechen; dann zur Zeit
Jeberstunden. anssergewöhnlicher Konjunkturen. In dem ersteren Falle liegt ein
extremes und falsches Vorgehen klar zu tage, Uas niemand befürworten
wird, sondern es darf dabei nur ausserordentlich langsam und vorsichtig
vorgegangen werden. In dem zweiten Falle aber ist es unzweifelhaft
erforderlich, in den gesetzlichen Bestimmungen von vorne herein einen
gewissen Spielraum zu gestatten, indem Ansnahmen gemacht werden
können, wenn eine besondere Veranlassung dafür vorliegt. Es wird
selbstverständlich nichts schaden, wenn die Arbeiter einige Wochen
ein bis zwei Stunden länger arbeiten als gewöhnlich. Das wird ihre
Gesundheit kaum gefährden, während es für das Unternehmen von der
höchsten Bedeutung sein kann, durch diese Ueberstunden grössere Auf-
träge rechtzeitig erledigen zu können. Die Voraussetzung ist nur, dass
für die Dauer dieser Ausnahmen eine gesetzliche Grenze gezogen wird,
und eine höhere Instanz da ist, welche zu begutachten hat, ob eine
wirkliche Veranlassung zu der Ausnahme vorliegt oder nicht. Schliess-
lich muss: die Beteiligung an der Ueberstundenarheit eine hesonder«

Uebermässige
Arbeitszeit.
        <pb n="275" />
        u 257 —

bezahlte und rein freiwillige sein. Diese Freiwilligkeit wird allerdings
vielfach nur eine scheinbare bleiben, denn wer sich den Anforderungen
nicht fügt, kann schwerlich auf eine dauernde Weiterbeschäftigung
rechnen.

Fürst Bismarck wies seiner Zeit darauf hin, dass in der Schweiz
die Anwendung der Ueberstunden sich sehr allgemein eingebürgert
hätte, wodurch das Gesetz eine erhebliche Wirkung überhaupt nicht
gehabt hätte. Das war damals allerdings richtig, und es war von den
Behörden sicher sehr verständig, dass sie sich nicht an den Buchstaben
des Gesetzes hielten, sondern eine weitgehende Nachsicht in der Zeit
des Uebergangs übten. Gegenwärtig ist die Arbeitszeit längst that-
sächlich dem Gesetze angepasst, und die Errungenschaft wird von
der Arbeiterschaft dankbar anerkannt, während die Unternehmungen
eine nachhaltige Schädigung dadurch nicht erfahren haben. In den
Vereinigten Staaten war man dagegen über das Ziel hinausgegangen,
der achtstündige Arbeitstag schädigte vielfach die Industrie, die Arbeiter
haben dann selbst willig neun Stunden Arbeit auf sich genommen, und
die Behörden sahen sich veranlasst, beide Augen zuzudrücken und die
gesetzlichen Bestimmungen unbeachtet zu lassen.

Als sehr segensreich erweist sich das Eingreifen der Staatsgewalt
gerade in Deutschland in dieser Beziehung in betreff eines zeitigen
Schlusses der Läden. Infolge übertriebener Konkurrenz hat sich hier
mehr und mehr die Gewohnheit herausgebildet, die Läden bis 9 und
10 Uhr Abends, vereinzelt bis tief in die Nacht hinein, z. B. die
Zigarrenläden, offen zu halten. 'Thut dies der eine Kaufmann an einer
dafür besonders geeigneten Strassenecke, für den es keine besondere
Beschwerde ist, wenn er selbst mit seiner Frau abwechselnd ausreichend
den Laden bedienen kann, so werden seine Konkurrenten gleichfalls
dazu genötigt, um nicht zurückzustehen und die Kundschaft zu ver-
lieren, auch wenn der Verdienst die aufgewendeten Kosten für Beleuch-
tung, Heizung, Personal nicht ersetzt. Dieser volkswirtschaftliche Schaden
wird durch die Bequemlichkeit für die Konsumenten im allgemeinen
nicht aufgewogen, denn es ist dieses reine Gewohnheitssache, Weiss
das Publikum, dass zu einer gewissen Stunde sämtliche Läden ge-
schlossen sind, so richtet es sich mit seinen KEinkäufen allmählich
danach ein. Die anfangs schwer empfundene Unbequemlichkeit wird
nach einiger Zeit als etwas Selbstverständliches ruhig hingenommen.
Die Wohlthat aber für die Kaufleute und dann namentlich für das
Dienstpersonal, die in der Abkürzung der Arbeitszeit liegt, ist eine
ausserordentlich grosse, und von einer nachhaltigen Beeinträchtigung
des Umsatzes kann keine Rede sein. Natürlich muss auf die Interessen
der Arbeiterklasse, welche in den Haupttagesstunden nicht in der Lage
ist, ihre Einkäufe machen zu können, Rücksicht genommen werden,
und deshalb z. B. Sonnabends, dann an einzelnen Sonntagen, z. B. vor
Weihnachten, eine verlängerte Frist gestattet sein.

Als Ergänzung hierzu sind ‚Bestimmungen sehr segensreich, um
der Arbeiterschaft eine zeitweise Ruhepause zu garantieren, einmal be-
stimmte Zwischenpausen für die Mahlzeiten, für welche hier in der Regel
dreimal am Tage im ganzen zwei Stunden gebräuchlich sind, ferner
eine verlängerte Mittagspause und ein früherer Schluss am Vorabend
der Feiertage für die verheirateten Frauen. Ganz besonders wichtig

Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. II. Teil. 3, Aufl. -

Früherer
adenschluss.
        <pb n="276" />
        258 —

hat sich in Deutschland die gesetzliche Bestimmung einer Sonntagsruhe
herausgestellt, die mehr und mehr verloren gegangen war, während sie
in England und in den Vereinigten Staaten durch die Sitte weit um-
fangreicher bestehi, als sie gesetzlich erzwungen werden könnte. Es
war eine zu weit gehende Konkurrenz, welche im Laufe der Zeit die
Sonntagsruhe verkümmert hatte. Auch hier vermag die Gewohnheit
die Unbequemlichkeiten auszugleichen, die mit der Neuregelung ver-
vdunden waren.

Urucksystem, Ein Schutz der Arbeiter hat sich auch in betreff der Lohnzahlung
als notwendig herausgestellt; ganz besonders das Verbot des sogenannten
Trucksystems, d. h. der Auszahlung des Lohnes oder eines Teiles des-
selben in Waren. Denn es hatte sich, sowohl in England wie in
Deutschland, herausgestellt, dass namentlich kleine Fabrikanten, Unter-
aehmer, die Heimarbeiter beschäftigten, die Arbeiter zwangen, ihre Be-
lürfnisse an Kaffee und sonstigen Materialwaren, dann das Roh-
material für die Produktion von ihnen zu beziehen, wobei sie sich
nen besonderen Gewinn anrechneten und die Sache dadurch verein-
“achten, dass sie einen Teil des Lohnes sofort in den von den Arbeitern
beständig gebrauchten Gegenständen anszahlten, Hierdurch wurde den
Arbeitern häufig, ohne dass sie es genügend übersehen konnten, ein
bedeutender Teil ihres Lohnes entzogen. Deshalb ist in verschiedenen
Ländern die Bestimmung erlassen, dass der Unternehmer die Gewährung
von Naturalien nur zum Selbstkostenpreis bewirken dürfe. Unter
Umständen ist es allerdings nicht zu umgehen, dass der Unternehmer
namentlich das Rohmaterial für die zu fabrizierenden Waren dem
Arbeiter selbst liefert, damit er sicher ist, dass nur die von ihm für
zeeignet gehaltene Qualität zur Anwendung kommt. Man kann ihm
die Lieferung daher nicht verbieten, wohl aber beanspruchen, dass er
dieses nicht kaufmännisch betreibt und noch einen besonderen Profit
dabei macht. Ebenso wird es sehr wünschenswert sein, wenn der
Fabrikant einen Konsumverein für seine Arbeiter einrichtet oder ein-
fach selbst die gewöhnlichen Nahrungsmittel, Kohlen etc. im Grossen
aillig einkauft und sie seinen Arbeitern wiederum verkauft. Aber auch
aier ist die Voraussetzung, dass es nicht behufs eingener Gewinn-
erzielung geschieht, sondern im Interesse der Arbeiter, weil sonst
Missbrauch damit getrieben werden kann. der nur schwer zu über-
schauen ist.

Auch ausserdem haben sich gesetzliche Bestimmungen hie und
da als wünschenswert herausgestellt, um Unzuträglichkeiten bei der
Lohnzahlung zu vermeiden, z. B. dass dieselbe nicht an Schankstellen,
aicht vierteljährlich, sondern wöchentlich, nicht unter Zurückhaltung
ınes erheblichen Teiles des Lohnes etc. geschehen dürfe.

Die gesetzlichen Bestimmungen allein genügen aber erfahrungs-
gemäss nicht, dem Arbeiter auch wirklich den nötigen Schutz zu ver-
schaffen. Es müssen vielmehr besondere Behörden vorhanden sein, welche
die Ausführung derselben überwachen. Dieses sind bekanntlich die Fabrik-
inspektoren, welche neuerdings allgemein in den in Betracht kommen-
den Staaten angestellt sind und sich in hohem Masse bewährt haben.

In Preussen waren gewisse beschränkende Bestimmungen in betreff
der Kinderarbeit schon Ende der. dreissiger Jahre erlassen. Gleichwohl
wurden die Kinder allgemein noch in den fünfziger Jahren in dem zar-

Lohnzahlung.
        <pb n="277" />
        — 9259 —

testen Alter in den Fabriken beschäftigt. Die Aufsicht lag in der Hand
der Verwaltungsbehörden, auf dem Lande und in den kleinen Städten bei
dem Landrat und seinen Unterbeamten, den Gensdarmen, die nur wenig
Interesse dafür zeigten und sich scheuten, mit den Fabrikanten in Kon-
flikt zu kommen. Man liess deshalb alles ruhig den alten Weg gehen.
In den grossen Städten war die Kontrolle ausserordentlich schwierig
und zeitraubend, und die massgebenden Behörden waren von anderen
Aufgaben zu sehr in Anspruch genommen, um sich diesen mehr wid-
men zu können. Aehnliche Beobachtungen sind in den anderen Län-
dern gemacht. Erst als man besondere Beamte anstellte, allein zu dem
Behufe, fortdauernd die Fabriken zu überwachen, sie persönlich zu be-
suchen und alle Einrichtungen, wie Vorgänge darin näher zu unter-
suchen, gelang es, Uebertretungen der Gesetze allmählich auf ein Mini-
mum zu reduzieren und die gesetzlichen Vorschriften allgemein zur
vollen Geltung zu bringen. Anfangs war in Preussen die Zabl der
Fabrikinspektoren eine viel zu geringe, indem einem ganzen Regierungs-
bezirke nur einer zugeteilt war. Allmählich hat man sie in ent-
sprechender Weise vermehrt, um eine allseitige Kontrolle durchführen
zu können.

Die Fabrikinspektoren haben alljährlich in einem ausführlichen
Bericht ihre Beobachtungen nicderzulegen, der nun schon seit längerer
Zeit regelmässig gedruckt und der Oeffentlichkeit übergeben wird.
Schon seit Dezennien sind diese Berichte in England, der Schweiz,
neuerdings auch in Oesterreich und Deutschland das wichtigste Material,
um sich über die Verhältnisse des Fabrikbetriebes und die Lage der
Arbeiter zu informieren. Die Fabrikinspektoren haben aber nicht nur
darüber zu wachen,dass die bestehenden Gewerbegesetze befolgt werden,
sondern auch die fast noch wichtigere Aufgabe, durch genaues Studium
des ihnen überantworteten Gebietes Mängel in den Einrichtungen und
gesetzlichen Bestimmungen festzustellen und das Beobachtete den Be-
hörden mitzuteilen und in das rechte Licht zu setzen. Sie haben damit
Vorarbeiten für die weitere Entwicklung der Gesetzgebung zu liefern,
indem sie zeigen, welche Uebelstände abgestellt werden müssen und
darauf hinzuweisen, wie dieses geschehen kann.

Die Darstellung der Arbeiterschutzgesetzgebung in den verschie-
denen Ländern, auf welche wir jetzt noch einzugehen haben, wird
ergeben, dass in den letzten Decennien hierin ausserordentlich viel ge-
schehen ist und die‘ Arbeiterschaft sich einer besonderen Fürsorge
durch den Staat erfreut. Es unterliegt keinem Zweifel, dass dadurch
eine wesentliche Besserung der Lage der Arbeiterklasse herbeigeführt
ist, aber ebenso sicher ist es, dass noch sehr viel zu thun übrig bleibt.
Vor Allem ist dieses in betreff der schädlichen Einflüsse gewisser Be-
schäftigungen auf die Gesundheit der Arbeiter zu sagen, wo die medi-
zinische Wissenschaft noch viele Vorarbeiten zu machen hat. Ganz
besonders aber ist in den meisten Ländern der Schutz zu erweitern, Erweiterung
der sich noch vielfach zu ausschliesslich auf die Fabriken beschränkt. des Schutzes
Hier waren die Schäden zuerst und am sichtbarsten aufgetreten ;?{ Handwerk
das Eingreifen war am leichtesten und der Erfolg am schnellsten vn Tau
zu spüren. Man hat aber längst erkannt, dass im kleinen Handwerk
und in der Hausindustrie vielfach noch viel schlimmere Zustände zu
finden sind. Da hier die Arbeit ausserordentlich zerstreut durchge-
        <pb n="278" />
        — 260 -

führt wird und teils im Zusammenhange mit der Wohnung, teils in den
Wohnräumen und in der Familie selbst, so ist die Beeinflussung un-
gleich umständlicher und greift in die einzelne Häuslichkeit und das
Privatleben der Einzelnen so tief ein, dass man glaubte, damit zu sehr
die individuelle Freiheit zu beeinträchtigen und das Eindringen der
Polizei in das Haus für zu bedenklich hielt. Indessen überzeugt man
sich immer mehr, dass es unvermeidlich ist, Schritt für Schritt weiter
zu gehen und Ausnahmen zu vermeiden. Es gilt vielmehr ‚überall, die
Arbeitenden in der Ausübung ihrer Thätigkeit zu überwachen und vor
schädigenden Einflüssen zu bewahren, weil der Einzelne in dem grossen
Konkurrenzkampf sich nicht genügend schützen kann, und unter Um-
ständen ganze Volksschichten auf ein tieferes Niveau herabgedrückt
werden können, Die Kinder, wie die Arbeiterinnen können sich nicht
genügend organisieren, um einen hinreichenden Einfluss auf ihre Lage
und eine Selbstverteidigung durchzuführen. Auch bei den zerstreuten
Heimarbeitern männlichen Geschlechts ist dieses bisher nicht möglich
gewesen. Ja, man muss sagen, dass die ersteren selbst in ihrem
Familienkreise oft der unbarmherzigsten Ausbeutung verfallen, wie
oben durch Beispiele belegt wurde. Es wird deshalb sich mehr und
mehr eine Erweiterung der Schutzgesetzgebung auch’ auf die einzelnen
Häuslichkeiten der kleinen Handwerker und Heimarbeiter zur Ver-
hinderung der Degeneration und Hebung der geistigen und körper-
lichen Entwicklung des Arbeiterstandes als notwendig erweisen.
S 54.
Die gegenwärtige Arbeiterschutzgesetzgebung in den haupt-
sächlichsten Kulturländern.
Engelmann, Die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach
dem R.-G. vom 1. Juni 1891. Erlangen 1892.
Kulemann, Der Arbeiterschutz sonst und jetzt in Deutschland und im Aus-
lande. Leipzig 1893,
Mataja, Die österreichische Gewerbeinspektion, Jahrb. f. Nat.-Oek., N. F.,
Bd. XVII.
G. Howell, A Hand-Book of the Labour-Laws. London 1895.
Charles Strauss, Commentaire de la loi du 12 Janv. 1896. Paris 1897.
Anfang des A. In England hat sich das Fabrikwesen früher ausgebildet, als
gesetzlichen auf dem Kontinent, infolgedessen sind die dadurch hervorgerufenen Nach-
Fingreifens M teile dort auch früher zu einer ausgedehnten Entwicklung gelangt und
FC. ),aben ein Eingreifen der Staatsgewalt notwendig gemacht. Das erste
in Betracht kommende Gesetz ist die von Robert Peel 1802 durch-
gesetzte Moral- and Health-Act, welche die Kinderarbeit auf 12 Stunden
jeschränkte, in der Textilindustrie die Nachtarbeit verbot und auch
sonst einige fürsorgende Bestimmungen traf, Indessen hat dieselbe
graktisch einen grossen Einfluss nicht ausgeübt. Gileichfalls ist es
Robert Peel zu verdanken, dass 1815 eine parlamentarische Enquete
veranstaltet wurde, welche die Lage der Fabrikarbeiter näher untersuchte,
Beschränkung Das Ergebnis war ein Gesetz von 1819, welches die Beschäftigung
der Textil. von ‚Kindern unter 9 Jahren in.den Baumwollspinnereien verbot, die
arbeit.” Thätigkeit der älteren bis zum 16. Jahre auf 12 Stunden am Tage be-
schränkte, eine Bestimmung, welche dann in den zwanziger Jahren und
1831. auf andere Industriezweige, namentlich die Wollenindustrie aus-
        <pb n="279" />
        261

gedehnt wurde. Auf alle Textilfabriken überhaupt wurde die Beschrän-
kung und zwar mit Verschärfung 1833 wiederum auf Grund einer um-
fassenden parlamentarischen Enquete ausgedehnt. Kinder von 9—13
Jahren durften nicht mehr als 8 Stunden, von 13—18 Jahren höchstens
12 Stunden beschäftigt werden, und zwar nur am Tage. In demselben
Jahre wurden auch die ersten Fabrikinspektoren angestellt, die sehr
bald feststellen konnten, dass die bisherigen Bestimmungen hauptsäch-
lich nur auf dem Papiere bestanden hatten. Ein Gesetz von 1844 für
dieselben Fabrikbranchen gestattete die Beschäftigung von Kindern
erst vom 8. Jahre ab, beschränkte für sie bis zum 13. Jahre die Arbeit
auf 61!/, Stunden und machte damit einen wesentlichen Fortschritt,
dass die Frauen ebenso geschützt wurden, wie die jugendlichen Arbeiter
und für diese nur 10!/,stündige Arbeitszeit zugelassen wurde. 1842
wurde durch eine abermalige Enquete, diesmal durch eine königl. Kom-
mission die Lage der arbeitenden Kinder in den verschiedensten
Branchen einer genauen Untersuchung unterzogen. Man stellte dabei
fest, dass namentlich in den Bergwerken grosse Mengen von Kindern
vom 8. Jahre an, mitunter aber in noch zarterem Alter unter .der
Erde beschäftigt wurden, und nur selten unter 11 Stunden, öfter
12—14, da die Kinder ebenso lange arbeiten mussten wie die Er-
wachsenen und zwar bei Tage wie bei Nacht. Aber auch in Fabriken
stellten sich ähnliche, verderbliche Verhältnisse heraus. Zunächst ge-
gelang es 1842 nur, die Beschäftigung unter Tage für Kinder unter
10 Jahren und für Frauen zu verbieten. Die Gesetze von 1845, 60
und 61 dehnten dann den Schutz auf eine Anzahl anderer Gewerbe-
betriebe aus, namentlich auf die Färbereien, 1864 auf die Thonwaren-
fabriken, 1867 auf Hochöfen, Maschinen-, andere Fabriken. Eine könig-
liche Children Employment-Commission, die im Jahre 1861 die Ar-
beiterverhältnisse zu untersuchen hatte, deckte die überaus elenden Zu-
stände der Hausindustrie auf, aber erst 1867 wurden einige Vorschriften
für die Werkstätten erlassen, die aber im ganzen nur sehr. lässig
zur Ausführung gebracht wurden. Das hauptsächlichste Gesetz der
folgenden Jahre ist die Factory- and Workshop-Act vom 27. Mai 1878,
welche eine grosse Codifikation und Ausdehnung der Arbeiterschutz-
gesetzgebung in sich schloss. Es brachten dann die Gesetze von 1891
und 95 noch einige Modifikationen. Im Jahre 1901 ist nochmals eine
Codifikation und wesentliche Vereinfachung der Bestimmungen durch-
geführt.

Die gegenwärtige Gesetzgebung enthält vor allem sehr eingehende Gegenwärtige
Vorschriften über die Einrichtung der Fabriken zum Schutze der Ge- Gesetzgebung.
sundheit der Arbeiter in betreff der Reinlichkeit, Licht, Luft und be-
sonders zum Schutz gegen Betriebsgefahren, welche für einzelne In-
dustriezweige noch besondere Verschärfungen enthalten. Bedeutsam
ist, dass den Fabrikinspektoren frei steht, wo sie die Einrichtungen
für besonders gefährlich halten, sei es in Fabriken oder Werkstätten
unter Hinzuziehung des Gerichts Aenderungen zu verlangen, oder den
Betrieb zu inhibieren. In Fabriken und Werkstätten dürfen Kinder
seit 1901 unter 12 Jahren (bis dahin unter 11 Jahren) überhaupt nicht
beschäftigt werden; bis zum 16. Jahre in Fabriken. nur auf Grund
eines. Tauglichkeitszeugnisses durch einen dazu berufenen Arzt. Die-
selbe Bestimmung kann von dem Staatssekretär auch für Werkstätten

auf Werk-
stätten.

Codifikation.
        <pb n="280" />
        262 —

Frankreich.

angeordnet werden; gewerblich beschäftigte Kinder sind bis zum 13.
Jahre verpflichtet, die Schule zu besuchen, bei einem höheren Alter
nur dann, wenn sie Elementarkenntnisse nachweisen können. Frauen
und jugendliche Arbeiter dürfen nur bei Tage und nicht über 56—-60
Stunden in der Woche, Frauen erst 4 Wochen nach der Entbindung
zur Arbeit zugelassen werden. Für Bergwerke und sogenannte ge-
fährliche Industriezweige bestehen noch schärfere Beschränkungen.
In den letzteren ist auch mitunter die Arbeitszeit für erwachsene
männliche Arbeiter beschränkt. Ueberstunden sind für jugendliche
Arbeiter seit 1895 untersagt, für Frauen beschränkt, Nachtarbeit
ist jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts von über 14 Jahren
nur in einzelnen bestimmten Gewerbszweigen und in beschränkter
Weise gestattet. Ein Gesetz von 1892 beschränkt die Arbeits-
zeit junger Leute unter 18 Jahren in Läden und Gastwirtschaften
auf höchstens 74 Stunden die Woche, ausgenommen sind diejenigen
„shops“, in denen nur Mitglieder der in demselben Gebäude wohnenden
Familie beschäftigt sind. Auch für den Eisenbahnbetrieb ist 1893 eine
Beschränkung der Arbeitszeit und zwar auch für die Erwachsenen ein-
zeführt, indem das MHandelsamt ermächtigt ist, auf Grund vor-
zommender Beschwerden von den Eisenbahngesellschaften Abhilfe zu
verlangen.

B. Auch in Frankreich hat man zunächst die Arbeiterklasse
nicht nur sich selbst überlassen, sondern ihr noch in dem grössten Teil
des letzen Jahrhunderts durch strenge Koalitionsverbote die Hände ge-
bunden. Der erste Anfang eines Schutzes datiert aber doch bereits
von 1813, wo ein Gesetz die Beschäftigung von Kindern unter 10
Jahren in den Bergwerken verbot, wodurch zugleich ein scharfes
Licht auf die Ausdehnung der Kinderarbeit geworfen wird. Ein um-
{assenderer Versuch wurde dann durch das Gesetz von 1841 gemacht,
die Kinderarbeit zu beschränken. In Werkstätten mit Motorbetrieb,
oder mit mehr als 20 Arbeitern dürfen Kinder unter 8 Jahren nicht
veschäftigt werden, von 8—12 Jahren nur 8 Stunden, von 12—16
höchstens 12 Stunden in thatsächlicher Arbeit. Nachtarbeit ist nur in
beschränkter Weise gestattet. Kinder unter 12 Jahren haben eine
Schule zu besuchen. Bei der allgemeinen Opposition gegen jedes Ein-
greifen der Staatsgewalt blieb der grösste Teil dieser Bestimmungen
ohne thatsächliche Bedeutung. Trotz dieses geringen Erfolges wagte man
sich im Jahre 1848 mit einem Gesetz hervor, welches den Maximal-
arbeitstag von 12 Stunden aussprach, von dem aber viele Ausnahmen
gestattet waren. Auch dieses Gesetz kann kein anderes Interesse be-
anspruchen, als dass es ein Licht auf die Zeitströmung wirft. Von
grösserer praktischer Bedeutung war ein Lehrlingsgesetz von 1851,
welches sich der Lehrlinge nach den verschiedensten Richtungen hin
annahm und namentlich auf eine Verminderung übermässiger Lehrzeit
und Einschränkung der Arbeitszeit hinwirkte. Trotz mehrfacher Ver-
suche gelang es dem Kaiserreich nicht, den Schutz üher den in den
besprochenen Gesetzen gegebenen hinaus auszudehnen. Schon in den
ersten Jahren der Republik wurde viel und eingehend in dem Parla-
ment über die Notwendigkeit einer Fabrikgesetzgebung verhandelt,
aber das Gesetz von 1874 brachte nur einen unbedeutenden Fort-
schritt, der hauptsächlich in der Einführung von Fabrikinspektoren
        <pb n="281" />
        . 63 —

bestand, die 1883 eine wesentliche Vermehrung erfuhren. Einen be-
deutenden Fortschritt brachten erst die Gesetze von 1892 und 1893,
welche aber vorübergehend eine Abschwächung erfuhren, in den Jahren
1897 und 98 dagegen ergänzt wurden. Der gesetzliche Schutz ist auf
alle gewerblichen Unternehmungen, also auch auf die Handwerksstätten
und die Hausindustrie ausgedehnt, soweit nicht darin ausschliesslich
Familienmitglieder beschäftigt werden. Aber auch da kann gegen
gesundheitswidrige Zustände unter Umständen von der Polizei ein-
geschritten werden. Das Gesetz erstreckt sich nicht auf landwirt-
schaftliche und kanfmännische Betriebe.

Kinder dürfen im allgemeinen erst nach vollendetem 13. Lebens-
jahre zu regelmässigen Beschäftigungen zugelassen werden, nur aus-
nahmsweise auf Grund eines Tauglichkeits- und Schulentlassungszeug-
nisses schon im Alter von 12 Jahren. Kinder unter 16 Jahren kann
die Polizei einer ärztlichen Untersuchung auf ihre Tauglichkeit unter-
werfen lassen. Für Personen unter 16 Jahren ist der Maximalarbeits-
tag auf 10 Stunden, für Personen von 16—18 und für weibliche Per-
sonen auch über 18 Jahre auf 11 Stunden pro Tag normiert. Nachtarbeit
ist für geschützte Personen ausgeschlossen. Für einzelne Zweige und
Fälle können aber Ausnahmen von diesen Regeln gestattet werden,
Gewisse Verschärfungen sind noch für Bergwerke angeordnet. Der
Normalarbeitstag für Erwachsene ist seit 1848 auf 12 Stunden stehen
geblieben und hat nur für Lokomotivführer und Heizer eine Ermässigung
auf 10 Stunden erfahren. Die Gesetze von 1892, 93 und 94 geben
eine Menge Vorschriften über Beiriebseinrichtungen zum Schutze der
Gesundheit, namentlich zur Sicherung gegen Unfälle. Kine Ergänzung
dazu bietet das Gesetz vom 9. April 1898, welches die Haftpflicht des
Unternehmers bei Arbeitsunfällen erweitert hat, Durch die Gesetze von
1892 und 93 ist. die Fabrikinspektion wesentlich ausgedehnt. Es sollen
danach in dem ganzen Lande 76 männliche und 16 weibliche De-
partementsinspektoren angestellt werden, über denen 11 Bezirksinspek-
toren stehen. Durch Gesetz von 1892 sind zu den bisher bereits ein-
gerichteten noch weitere Behörden hinzugetreten, um die Durchführung
der Gesetzgebung zu überwachen und sonstige Hülfe zu leisten, neben
einer Generalkommission, welche alljährlich über alle Verhältnisse
Bericht zu erstatten hat. Dieselbe beruft Departementskommissionen,
welche gleichfalls nur die Aufgabe haben, in den engeren Bezirken
die ganzen Verhältnisse des Gewerbewesens zu kontrollieren und
Bericht zu erstatten. Schliesslich bestehen noch die Comit6&amp;s de
patronage, welchen besonders das Lehrlingswesen unterstellt ist, und
welche die gewerbliche Ausbildung der Lehrlinge fördern sollen. Die
vorliegende Gesetzgebung wird in Frankreich selbst als sehr unvoll-
kommen angesehen, und man hält eine Ergänzung für unerlässlich,

C. In Belgien hat man sich erst sehr spät dazu entschlossen,
von seiten des Staates in die Fabrikverhältnisse einzugreifen. Mehr-
fache Versuche im Jahre 1859 und 69 blieben ohne Erfolg. Im
Jahre 1884 wurde zuerst ein Schutz der Kinder in den Bergwerken
ausgesprochen, in denen die Beschäftigung von Knaben unter 12,
Mädchen unter 14 Jahren verboten wurde. Sehr lehrreich waren die
Ergebnisse einer grossen Enquete in den Jahren 1886 und 87,
welche die Gesetzgebung von 1887, 88 und 89 zur Folge hatte,

Gegenwärtige
zesetzgebung.

Jabrik-
naspektion.

Beleien.
        <pb n="282" />
        264 -

Jesterreich,

Durch dieselbe ist endlich ein allgemeiner Schutz für Frauen und
Kinder in industriellen Betrieben ausgesprochen, welcher. durch die
Gesetze von 1895—97 und eine Anzahl Verordnungen eine Ergänzung
fand. In der Hauptsache beziehen sich die Beschränkungen nur auf
grössere industrielle Unternehmungen ; nur in betreff der Reinlichkeit und
Lüftung der Räume erstrecken sich die Bestimmungen auch auf Werk-
stätten: Kinder unter 12 Jahren sind von dem Betriebe ausgeschlossen,
ebenso Frauen 4 Wochen nach der Niederkunft, schliesslich männliche
Personen unter 16 Jahren, weibliche unter 21 Jahren zur Nachtzeit
und unter der Erde, Durch Verordnung kann aber diese Beschränkung
für die erwähnten Personen bei solchen Unternehmungen wesentlich
verschärft werden, wo sich ein Bedürfnis dazu herausstellt. Durch die
Gesetze von 1895 und 96 ist ein genauer Inspektionsdienst zur Durch-
führung gebracht.

D. In Oesterreich sind von seiten der Regierung schon 1786
und 87, dann 1816 Verordnungen zum Schutze sowohl der Handwerks-
‚ehrlinge, wie der Fabrikskinder mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass
lieselben sowohl einer körperlichen, wie geistigen Verwahrlosung an-
heimgegeben seien, erlassen. Methodisch wurde aber erst in den
“ünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts in betreff der Beschäftigung
von Kindern in den Bergwerken, dann in Fabriken vorgegangen. Für
die Handwerkslehrlinge gab die Gewerbeordnung vom 20. Dez. 1859
spezielle Bestimmungen, Die letzten beiden Dezennien haben dann
durch eine Reihe von Gesetzen 1883, 84, 85, 93, 95, 96 und 97 den
modernen Ansprüchen gemäss den Arbeiterschutz durchgeführt. Das
zegenwärtig bestehende Recht schliesst folgende Bestimmungen ein:
Nach der Gewerbeordnung vom 8. März 1885 sind Kinder unter 12
Jahren, Wöchnerinnen 4 Wochen nach ihrer Niederkunft, von der regel-
mässigen gewerblichen Beschäftigung ausgeschlossen. Kinder zwischen
12 und 14 Jahren dürfen täglich nicht mehr als 8 Stunden unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen Schulpflicht und der Ansprüche von
Gesundheit und körperlicher Entwicklung beschäftigt werden... Jugend-
liche Arbeiter sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen. Verschärfungen
vestehen noch besonders für Fabrikbetrieb und Bergbau. Kinder unter
14 Jahren sind dort nicht zuzulassen, auch Frauen ist die Nachtarbeit
ıntersagt, wovon indessen für bestimmte Kategorien von Gewerben,
Ausnahmen zulässig sind, ebenso für jugendliche Arbeiter. Unter
Tage dürfen Frauen und jugendliche Arbeiter überhaupt nicht
Beschäftigung finden; und auch für die Tagarbeit sind besondere
Beschränkungen vorgesehen. Die Gewerbeordnung vom 8. März 1885
zestattet den Fabriken, ihre gewerblichen Hülfsarbeiter innerhalb 24
Stunden höchstens 11 Stunden eigentlicher Arbeitszeit zu beschäftigen.
Auch hier kann durch Verordnung einzelnen Gewerbszweigen eine Aus-
dehnung um eine Stunde eingeräumt werden. Ueberstunden sind ausser-
dem gegen blosse Anmeldung bei der Gewerbsbehörde bis zu 3 Tagen
m Monat gestattet, nach Gesetz von 1895 jährlich aber höchstens 15
Wochen. In Bergwerken ist durch Gesetz von 1884 die Schicht-
dauer auf 12 Stunden, die wirkliche Arbeitszeit auf 10 Stunden
im Maximum als Regel beschränkt. Die Sonntagsruhe ist genau ge-
regelt und durch Gesetz von 1895 noch weiter als bisher ausgedehnt.
Die angeführten Gesetze enthalten ferner eine Menge Verfügungen zur
        <pb n="283" />
        — 265 —-

Unfallverhütung, zur Sorge für die Gesundheit der Arbeiter und in
betreff der Lohnzahlungen, insbesondere der Vermeidung des Truck-
systems. Durch Gesetz von 1883 sind Gewerbeinspektoren eingeführt,
und seitdem ist erst eine durchgreifende Wirkung der Schutzgesetz-
gebung zu konstatieren.

E. Das Vorgehen Ungarns schliesst sich sowohl nach Zeit, wie
Inhalt an die österreichische Gesetzgebung an.

F. In Preussen ist zuerst die Kabinetsordre vom 6. April 1839
zu nennen, welche die Beschäftigung von Kindern unter 9 Jahren in
Fabriken und Bergwerken ausschliesst, für jugendliche Arbeiter bis 16
Jahre das Maximum auf 10 Stunden ansetzt, diese indessen nur
Wochentags und bei Tage beschäftigen lässt. Im Jahre 1853 wurde
das Minimalalter auf 12 Jahre normiert. In ähnlicher Weise ging
Sachsen durch Gewerbegesetz von 1861 vor, in welchem ausdrücklich
das Trucksystem untersagt wird. Auch in den Süddeutschen Staaten
finden wir Anfang der sechziger Jahre ein ähnliches Vorgehen. Die
Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund vom 25. Juni 1869
übertrug die preussischen Bestimmungen in der Hauptsache auf die
übrigen norddeutschen Staaten, verpflichtete aber jeden Gewerbe-
unternehmer auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen
und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffen-
heit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung
der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind.
Die Bestimmungen für Fabriken wurden auf Bergwerke etc. ausgedehnt.
Da sich diese Bestimmungen als nicht ausreichend erwiesen, wurde in
den Jahren 1874 und 75 eine allgemeine Enquete veranstaltet, deren
Ergebnis im Jahre 1877 vom Reichskanzleramt publiziert wurde. Hierauf
stützte sich die Novelle zur Gewerbeordnung von 1878, welche den
Schutz erweitert. In der Legislaturperiode von 1887—B88 stellte der
Reichstag weitergehende Forderungen, namentlich auch in betreff der
Regelung der Sonntagsruhe, doch lehnte der Bundesrat die Vorlage ab.
Am 4. Februar 1890 erschienen die beiden kaiserlichen Erlasse, welche
einen Umschwung der Auffassung an leitender Stelle kund gaben und
die Abhaltung einer internationalen Konferenz und die Berufung des
preussischen Staatsrates anordneten, um den Arbeiterschutz zeitgemäss
auszugestalten. Besonders sollten auch die staatlichen Bergwerke zu
Musteranstalten für die Haltung der Arbeiter verwertet werden. -

Die internationale Konferenz hatte für Deutschland keinen erheb-
lichen Einfluss, da die dort aufgestellten Forderungen in Deutschland
bereits realisiert waren, zum Teil sogar hinter dem bereits Erreichten zurück-
blieben, Ist in den Staatswerken in neuerer Zeit auch namentlich für
Arbeiterwohnungen mancherlei geschehen, so kann ihrem Vorgehen
doch eine durchgreifende Bedeutung nicht beigelegt werden. Die fort-
dauernden, gehässigen Angriffe der Sozialdemokratie gegen Kaiser und
Reich haben offenbar verstimmend gewirkt, und wenn auch erklärlich,
so doch in beklagenswerter Weise den Eifer der Regierung erlahmen
lassen, für die Arbeiterklasse energischer einzutreten. Dagegen ist aus
den Verhandlungen des Staatsrats das Arbeiterschutzgesetz von 1891
hervorgegangen, welches seitdem eine Ergänzung durch die sogenannte
Handwerkernovelle vom 26. Juli 1897 gefunden hat, durch das
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 in betreff der Handlungs-

Ungarn,

Preussen.

Norddeutscher
Bund 1860.

deutsches
Reich.
        <pb n="284" />
        — 266 —
gehülfen und die Novelle vom 6. August 1896 über die Beschäftigung
von Kindern beim ambulanten. Gewerbebetriebe. Hiernach gestalten
sich die gegenwärtigen gesetzlichen Schutzbestimmungen im deutschen
Reiche wie folgt:
Gegenwärtige Waren schon durch die Gewerbeordnung Bestimmungen zum Schutz
Gesetzgebung der Gesundheit der Arbeiter ausgesprochen, so sind dieselben durch die
ir Betriebs Novelle von 1891 noch wesentlich erweitert und namentlich durch Be-
; * "stimmungen zur Wahrung der Sittlichkeit ergänzt, ‘Die Gewerbeunter-
aehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen,
Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu erhalten und den
Betrieb so zu regeln, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes ge-
stattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum
und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes,
der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden
Abfälle Sorge zu tragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen her-
zustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berüh-
ungen mit Maschinen oder Maschinenteilen, oder gegen andere in der
Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren, z. B.
auch Fabrikbrände, erforderlich sind. Endlich sind diejenigen Vor-
schriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der
Arbeiter zu verlangen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes
erforderlich sind, Der Gewerbeunternehmer hat ausserdem Einrich-
tungen und Anordnungen zur Aufrechterhaltung der guten Sitte und
des Anstandes zu treffen, wie möglichste Trennung der Geschlechter bei
der Arbeit, getrennte Anlagen zum Umkleiden und Reinigen, der Bedürfnis-
anstalten ete, durchzuführen. Als Ergänzung hierzu ist der Erlass von
Fabrikordnungen obligatorisch gemacht, und hierfür sind Normen aufge-
stellt. Sie haben sich besonders zu beziehen auf die Arbeitszeit, Art
der Abrechnung und Lohnzahlung, Kündigung, Strafen für Vergehen ete.
Die letzteren dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesverdienstes
nicht übersteigen. Nur bei besonders schweren Fällen kann darüber
hinausgegangen werden. Die Strafgelder müssen zum besten der
Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Bei der Aufstellung der Arbeits-
ordnung verlangt das Gesetz die Mitwirkung von Arbeitervertretungen,
weil der einzelne Arbeiter bei dem Vertragsschluss sich diesen Anord-
aungen ohne Weiteres zu fügen hat. Ebenso ist eine Mitwirkung der
Behörden hierbei ausdrücklich vorgesehen. Zur Vertretung der Arbeiter
sind einmal die Vorstände der Betriebskrankenkassen ete., dann ein
vonden volljährigen Arbeitern gewährter Arbeiterausschuss vor-
gesehen.

Mangels einer anderen Verabredung kann das Arbeitsverhältnis
1ach 14 tägiger Kündigung zwischen Gesellen oder Gehülfen und den
Arbeitgebern gelöst werden. Bei besonderen Verabredungen müssen
lie Bestimmungen für beide Teile die gleichen sein. Ausnahmen hier-
von sind besonders aufgeführt, Kinder unter 13 Jahren und schul-
pflichtige dürfen in Fabriken überhaupt nicht beschäftigt werden, Kin-
der von 13—14 Jahren nicht über 6 Stunden, von 14—16 Jahren
nicht über 10 Stunden, und nur zwischen 51%, Uhr morgens und 81,
Uhr abends. Für eine Anzahl Betriebe sind noch besondere Beschrän-
kungen erlassen. Arbeiterinnen über 16 Jahre sind seit 1891 auf

Frauen.
        <pb n="285" />
        267

11 stündige Beschäftigung. und gleichfalls nur bei Tage beschränkt.
An Vorabenden der Sonn- und Festtage müssen sie um 51, Uhr ent-
Jassen werden; und es wird damit die Arbeitszeit auf 10 Stunden
ermässigt. Verheiratete Frauen können eine Verlängerung der sonst
auf eine Stunde normierten Mittagspause um eine halbe Stunde ver-
langen. Wegen aussergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf An-
trag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von
2 Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10
Uhr abends an den Wochentagen, ausser Sonnabends, unter der Voraus-
setzung gestatten, dass die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht über-
schreitet, aber üherhaupt im Kalenderjahre nicht für mehr als 40 Tage.
Für eine 2 Wochen überschreitende Dauer kann die Erlaubnis nur von
der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden. Gegen die Versagung
der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu.
In Preussen und Bayern sind diese Ausnahmen durch sehr strenge
Vollzugsvorschriften wesentlich erschwert. In einzelnen Fabrikations-
zweigen kann von dem Bundesrate mit entsprechenden Beschränkungen
die Beschäftigung der Arbeiterinnen auch in der Nacht zugelassen
werden. Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Nieder-
kunft überhaupt nicht, und während der folgenden 2 Wochen nur auf
Grund eines ärztlichen Zeugnisses beschäftigt werden.

Sehr eingehend ist nach den letzten Gesetzen für die Sonntags-
ruhe gesorgt, und zwar nicht nur aus religiösen Rücksichten, sondern
auch aus sozialen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat im
allgemeinen 24 Stunden zu betragen, für zwei aufeinanderfolgende
Sonn- und Festtage 36, für die drei grossen zweitägigen Feste 48
Stunden zu dauern. Für das Handelsgewerbe ist bestimmt, dass Ge-
hülfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht länger
als 5 Stunden, an den drei Hauptfesttagen aber überhaupt nicht be-
schäftigt werden dürfen. Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten,
sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhält-
nisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern, kann die Polizei-
behörde eine Beschäftigung bis auf 10 Stunden zulassen. Um diese
Beschränkungen zu erleichtern, darf in offenen Verkaufsstellen über
die erwähnten Zeiten hinaus der Gewerbebetrieb überhaupt nicht statt-
finden.

In einer bestimmten Kategorie von Gewerbszweigen können von
dem Bundesrate Ausnahmen zugelassen werden, und sie sind insbeson-
dere dort gewährt, wo es sich um Befriedigung täglicher Bedürfnisse
der Bevölkerung, z. B. um Nahrungs- und Genussmittel, oder gerade
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse handelt, z.B.
Barbiere, Friseure, Tabaksläden. (Ueberhaupt sind von diesen Be-
stimmungen ausgenommen das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe,
Musikaufführungen, Schaustellungen und ähnliche Lustbarkeiten, sowie
die Verkehrsgewerbe. Für die letzteren sind besondere Bestimmungen
erlassen.

Das Trucksystem ist verboten, und für die Lohnzahlungen sind
besondere Bestimmungen erlassen, die sich nicht nur auf Fabriken, son-
dern auch auf die Hausindustrie, nicht aber auf Gehülfen und Lehr-
linge in Handelsgeschäften und Apotheken beziehen. Die Löhne der
Arbeiter sind in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen.

Sonntagsruhe.

\usnahmen.

Trucksystem,
        <pb n="286" />
        — 268 —

Arbeitsbuch.

Die Unternehmer dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren, doch
ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der An-
schaffungskosten, Wohnungs- und Landnutzung gegen die ortsüblichen
Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmässige Beköstigung,
Arzeneien, Werkzeuge und Stoffe zu den übertragenen Arbeiten für
den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei
der Lohnzahlung zu verabfolgen. Eine Ausnahme ist zugelassen bezüg-
ich der Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten,
wo ein Aufschlag gestattet ist, um zu verhindern, dass die Arbeiter
mit den Gegenständen Handel treiben. Lohneinbehaltungen sind nur
in beschränkter Weise zulässig. Bei rechtswidrigem Verlassen der Ar-
veit durch einen Gesellen oder Gehülfen kann der Arbeitgeber als
Entschädigung für den Tag des Vertragsbruches und jeden folgenden
Tag der ausbedungenen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber
‘ür eine Woche den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes zurückbehalten,
»hne Nachweis eines besonderen Schadens. Um dies durchsetzen zu
zönnen, kann bei den einzelnen Lohnzahlungen bis zu einem Viertel
les fälligen Lohnes im Gesamtbetrage höchstens eines durchschnittlichen
Wochenlohnes zurückbehalten werden.

Schon vor Erlass der Novelle von 1891 waren die Arbeiter be-
zechtigt, beim Abgange ans dem Dienste ein Zeugnis über die Art und
Dauer ihrer Beschäftigung zu fordern, welches auf ihr Verlangen auch
auf ihre Führung auszudehnen war. Die Novelle brachte die N euerung,
dass das Zeugnis auf Verlangen des Arbeiters auch über seine
Leistungen Auskunft zu geben hat, und dass es den Arbeitgebern
untersagt ist, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den
Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug-
nisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Die Zuwiderhand-
lungen gegen diese letzteren Bestimmungen ‚(über unzulässige Ein-
tragungen) ist mit Geldstrafe bis 2000 Mk., eventuell Gefängnis bis
zu zwei Monaten bedroht; dagegen findet sich in der Gewerbeordnung
auch in der neuen Fassung eine Strafandrohung wegen Verweigerung
des Zeugnisses nicht, so dass der Arbeiter gegebenen Falles den Weg
der Zivilklage beschreiten muss.

Auf Anirag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde das dem
Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.

Die Arbeitszeugnisse minderjähriger Personen berührten wir bereits.
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Kinder,
welche zum Besuche der Volksschnle verpflichtet sind.

8 55.
Arbeiterversicherung.

Brentano, Die Arbeiterversicherung gemäss der heutigen Wirtschaftsordnung.
Leipzig 1879.

Max Hirsch, Die gegenseitigen Hilfskassen und die Gesetzgebung. Berlin 1875.

Hasbach, Das englische Arbeiterversicherungswesen. Leipzig 1883, .

v. d, Osten, Arbeiterversicherung in Frankreich. Leipzig 1894,

Gutachten über Alters- und Pensionskassen. V. Publikat. des Vereins für
Sozialpolitik. &gt;
        <pb n="287" />
        269 —

Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europäischen Länder, Leipzig 1884.

A. E. Er. Schäffle, Der korporative Hilfskassenzwang, Tübingen 1882.

Jahrb. f. Nat.-Oek., N. F., VI. Honıgmann, Die Krankenversicherungsfrage,
Paasche, Die Alters- und Invalidenversicherung, Bd. VII u. dass. van der Borght,
Bd. XVIII u. Supplementsheft XVI. .

van der Borght, H. R., Das Invalidenversicherungsgesetz vom SE, Tunt 1090,

&gt; ? 13. Juli 15899.
Jahrb. f. Nat.-Oek., Bd. XIX, 3. F.

Eine Hauptveranlassung zur Unzufriedenheit und zu Angriffen
gegen die bestehende Gesellschaftsordnung ist es für die Arbeiter-
klasse gewesen, dass sie verschiedenen Zufälligkeiten ausgesetzt ist,
die sie dem Elende überliefern. Das liegt vor in der Zeit der Er-
krankung und sonstiger Arbeitsunfähigkeit, dann aber für die Hinter-
bliebenen ‚im Falle des Todes des Ernährers und für den Fall der
Arbeitslosigkeit.

In alter Zeit in dem Zustande des Hörigkeitsverhältnisses
hatte natürlich der Grundherr für die Hörigen in jeder Hinsicht zu
sorgen. Er hatte den Nutzen von der Arbeitskraft, aber auch die
Pflicht der Unterhaltung der Arbeitsunfähigen oder der in Not ge-
ratenen Angehörigen der Unterthanen, In der gleichen Weise hatte
die alte Zunft für ihre Mitglieder einzutreten, wenn eines derselben
Hülfe bedurfte. Hier hatten Alle für Einen, Einer für Alle einzu-
stehen und die Aushülfe in der mannigfaltigsten Weise zu leisten.
Nach allen Richtungen hin war Vorsorge getroffen, um Zunftmitglieder
vor Elend zu bewahren. Wir wiesen aber schon darauf hin, dass es
ein Irrtum sei, zu meinen, dass es den Zünften allgemein gelungen
wäre, dieses auch wirklich stets zu erreichen. Es kam vielmehr oft
genug vor, dass die Zunftmitglieder sich sämtlich in ärmlichen Ver-
hältnissen befanden und deshalb Verunglückten, Arbeitslosen, Kranken
die. erforderliche Hülfe nicht leisten konnten. Aber immerhin waren
in der Hauptsache und im Durchschnitte die Zunftmitglieder durch
ihre Organisation versorgt. ‚Alle diese Verhältnisse . änderten sich
natürlich, als das Hörigkeitsverhältnis wie die Zünfte beseitigt wurden.
Jetzt war der Arbeiter auf seine eigenen Füsse gestellt, niemand
war‘ verpflichtet, für ihn zu sorgen. Mit dem ihm ausgezahlten Lohn;
meistens dem Geldlohn, war er für alle Eventualitäten abgefunden.
Ihm war es allein überlassen, für dieselben die nötige Vorsorge
zu treffen. Wo auch Kassen zur Hülfe bestanden hatten, lösten
sie sich in grosser Ausdehnung auf, und wenn auch in einzelnen
Ländern, wie vor allem in England die neuorganisierte Arbeiterschaft
neue Kassen schuf, so betraf dieses doch nur einen kleinen Teil .der
Arbeiter und reichte nur für wenig Eventualitäten aus, In Deutsch-
Jand aber vor allem, wo die Organisationen erst spät begannen, blieben
sie völlig unzureichend. Es kam hinzu, dass bei den ausserordentlich
niedrigen. Lohnverhältnissen der Arbeiter im allgemeinen nicht genügend
verdiente, um die nötigen Summen zu ersparen und auch für alle
Unglücksfälle ete. die nötige Aushülfe zur Hand zu haben. Der Arbeiter
selbst war aber viel zu sehr daran gewöhnt, sich auf die Hülfe Anderer
zu verlassen, so :dass er auch in den Fällen, wo der Lohn es ihm er-
möglichte, die nötigen Ersparnisse zu; machen, es unterliess und das
Erlangte sofort verbrauchte. So .kam es, dass sowohl die kleinen
Handwerkameister wie Gesellen, die Masse der KFabrikarbeiter. und

Aeltere
Zerhältnisse.
        <pb n="288" />
        270 —

Wachsende

Ansprüche
an die

Armenkasse.

Selbsthülfe.

Erweiterung
der Haftpflich
der Unter-
nehmer.

Zwangsver-
sicherung.

Hausindustriellen aus der Hand in den Mund lebten und im Falle
der Krankheit, des Todes des Familienvaters etc. auf die öffentliche
Armenkasse oder Privatalmosen angewiesen waren. Je mehr aber das
Fabrikwesen und der Grossbetrieb um sich griff, um so grösser waren
auch die Scharen, die an solche Hülfe appellieren mussten, und umso-
mehr stiegen die Summen, die aus den Armenkassen zu zahlen waren.
Hiermit hingen aber wiederum zwei wesentliche Uebelstände zusammen:
»inmal die wachsende Demoralisation, die bei Almosenempfängern un-
vermeidlich ist, besonders die Abstumpfung des Gefühls der Selbst-
verantwortlichkeit und des Selbstbewusstseins ; dann der Umstand, dass
zu der Armenkasse alle Kreise der Bevölkerung Beiträge liefern mussten
ınd damit auch diejenigen zu Zahlungen an die Arbeiter genötigt
wurden, die in keinem direkten Zusammenhange mit diesen standen
and von ihrer Arbeitsleistung keinen unmittelbaren Vorteil hatten,
Lehrer, Beamte etc. Sie zahlten gewissermassen einen Teil des Lohnes
für die Unternehmer, die dadurch in der Lage waren, ihre Leistungen
dem Arbeiter gegenüber mehr und mehr herabzudrücken,

Als eine besondere Härte wurde es empfunden, dass der Arbeiter
auch dann auf sich allein angewiesen blieb, wenn er im Dienste eines
Fabrikanten bei der Ausübung der Arbeit verunglückte und seine
Arbeitsfähigkeit dadurch eventuell dauernd verlor. Auch hierbei hatte
sich der Unternehmer von jeder Verpflichtung durch die Lohnzahlung
vefreit, so lange ihm nicht ein besonderes Verschulden an dem Un-
glücke nachgewiesen wurde. Dem Arbeiter stand eben nur die gewöhn-
iche Klage auf Schadenersatz bei vorliegender „culpa“ nach römischem
Rechte zu. Auch hier musste dann die Gesamtheit. eintreten, um den
Verunglückten zu unterhalten.

Eine Abhülfe dieser Zustände war nun auf verschiedenem Wege
möglich. Einmal konnte die organisierte Arbeiterschaft eine erhebliche
Lohnerhöhung erzwingen und durch Bildung freiwilliger. Hülfskassen
nach Art der Zünfte durch Selbsthülfe zu einer Besserung der Lage
zelangen. Dies war der Weg, den man in den Vereinigten Staaten,
lann vor allem in England eingeschlagen hat, wo aber erfahrungs-
gemäss trotz der weitgehenden Organisationen die Kassen nur einem
kleinen Teil der Arbeiterbevölkerung zu gute kommen und zwar ge-
ade der bessersituierten, während die ungelernten Arbeiter bei weitem
zum grössten Teile ohne alle Hülfe sind. In Deutschland war es gar
nicht abzusehen, wie lange Zeit darüber vergangen wäre, bis auf diese
Weise Wesentliches erreicht würde. Der Glaube, die Staatshülfe hier ent-
behren zu können, gehörte zu den Illusionen der extremliberalen Partei.
Der zweite Weg ging dahin, dem Unternehmer eine weitergehende
Verantwortung aufzubürden, ihn besonders für alle Unfälle haftbar
zu machen. Es schloss natürlich ein grosses Bedenken in sich, in
solcher Weise vorzugehen, wobei die Belastung der einzelnen Industrie-
zweige und Betriebe eine sehr verschiedene sein musste und deshalb
auch die grosse Gefahr vorlag, einzelne durch diese ungewohnte. Last
zu erdrücken, Der dritte. Weg war endlich der einer allgemeinen
Zwangsversicherung, um durch gesetzliche Regelung und Bevormundung

der einzelnen dem Ziele entgegenzugehen. Dieser letztere Weg ist be-
kanntlich in den achtziger Jahren in dem deutschen Reiche eingeschlagen
und hat für diese Verhältnisse unzweifelhaft in der Hauptsache ein
        <pb n="289" />
        271

günstigeres Ergebnis geliefert, als es auf andere Weise möglich ge-
wesen wäre.

Vom wirtschaftlichen Standpunkte aus ist der Grundsatz auf-
zustellen, dass ein jedes Unternehmen die ganze Last selbst zu tragen
hat, welche der Volkswirtschaft durch die KEigentümlichkeit des Be-
triebes auferlegt wird. Man hält es für völlig selbstverständlich, dass
der Unternehmer den Verlust auf sich zu nehmen hat, der ihm durch
einen Brandschaden verursacht wird, oder dem Landwirte durch das
Hinsterben seiner Herde, die von einer Seuche befallen ist. Wenn in
einer Fabrik eine Kesselexplosion stattfindet, damit eine Mauer ein-
stürzt, eine wertvolle Maschine zertrümmert wird, so fällt der Ver-
lust allein auf den Besitzer; ebenso, wie wenn durch einen plötzlichen
Preissturz der Waren sein Lager eine Entwertung erfährt. Alle diese
betreffenden Unkosten müssen im Durchschnitte aus dem Ertrage der
Unternehmungen gedeckt werden; und höchstens vorübergehend kann
ihnen eine Hülfe aus anderen Quellen gewährt werden. Der Unternehmer
hat die dauernde Unterhaltung der Gebäude und Maschinen zu über-
nehmen, nicht nur in dem Momente des Gebrauches; den ganzen Vieh-
stand zu ernähren, nicht nur die momentan benutzten Zugtiere. Genau
so liegt die Sache bei der Unterhaltung der Arbeiterschaft, Auch hier
haben die Produktionszweige die gesamten Unkosten zu tragen, die
zur Unterhaltung nicht nur des momentan Arbeitenden erforderlich sind,
sondern auch seiner Familie. Der Lohn muss ausreichen, sowohl für
die Zeit der Arbeitsfähigkeit aller Mitglieder, wie auch zur Unter-
haltung der Arbeitsunfähigen, der Kranken, der Altersschwachen, wie
der bei der Arbeit Verunglückten und deren Angehörigen. Der ganze
Arbeiterstand muss vorhanden sein, um die Industrie zu unterhalten,
nicht nur eine Anzahl momentan arbeitsfähiger Leute. Hierfür dauernd
andere Kreise heranzuziehen, erscheint als eine Ungerechtigkeit; und
wo ein Produktionszweig ohne diese Hülfe nicht bestehen kann, hört
seine Existenzberechtigung ‚auf. Er ist eine. Schmarotzerpflanze, die
auf Kosten anderer ihr Dasein fristet. So wird es als allein gerecht-
fertigt erscheinen und ist als Grundsatz für unsere Frage aufzu-
stellen, dass die Unkosten des Unterhaltes der Arbeiterklasse und
somit auch der Arbeiterversicherung aus dem Ertrage der beteiligten
Unternehmungen zu decken sind. Hierbei kann nun in zweierlei Weise
vorgegangen werden. Entweder man lässt den ganzen Betrag von dem
Arbeiter selbst zahlen oder von dem Unternehmer. In beiden Fällen
kommt er aus derselben Kasse. In dem ersten Falle liegt nur die
Gefahr vor, dass die momentane Lebenshaltung des Arbeiters dadurch
erheblich herabgedrückt wird. Denn erst nach langen Kämpfen würde
er imstande sein, eine entsprechende Lohnerhöhung durchzusetzen, um
damit die neue Zubusse dem Arbeitgeber aufzu&amp;ürden. Wendet‘ man
sich dagegen völlig an den Letzteren, so wird der Arbeiter seinerseits
nicht zu dem Gefühle kommen, sich den Unterhalt selbst zu verdienen.
Die späteren Hülfszahlungen in Krankheitsfällen ete. erscheinen als
eine Art Almosen, während es gerade darauf ankommt, das Selbst-
bewusstsein der Arbeiter durch die Erkenntnis zu heben, sich durch
eigene Zahlung einen Rechtsanspruch auf jenen Unterhalt erworben zu
haben. So wird die Verteilung der Last auf die Schultern beider
das Richtige sein.

Wirtsch.
Grundsatz.

Das Unter-

ıehmen als

Fräger der
T act.
        <pb n="290" />
        _ 272 —

Versicherung

Wege der
Deckung.

Wenn in dem deutschen Reiche darüber hinaus gegangen wurde;
wie wir sehen werden, und ein Teil und zwar ein erheblicher der Ge-
samtheit, das ist der Reichskasse,. aufgebürdet wurde, so wurde dieses
von dem Reichskanzler Fürsten von Bismarck damit motiviert, dass
schon bisher die Gesamtheit einen noch grösseren Teil der in betracht
kommenden Summe aufgebracht habe, dass die Gesamtheit ein Inte-
resse daran habe, die Arbeiterklasse sicher zu stellen, und die Ver-
schiebung erdrückend auf die Produktionszweige wirken würde. Als
Uebergang zur ‘Erleichterung des Fortganges der Produktion lässt sich
wohl das Vorgehen rechtfertigen, also aus praktischen Rücksichten,
schwerlich aber prinzipiell.

Entschliesst man sich, den Arbeiter zur Zahlung heranzuziehen,
so fragt es sich, in welcher Weise dieses geschehen kann. Das ein-
fache Ansammeln der Summen durch Sparen des Einzelnen auf dem
Wege einer Zwangssparkasse kann nicht genügen, da dann zu leicht
die Notwendigkeit der Zahlung eintritt, bevor die nötigen Summen
erspart sind, wie durch einen vorzeitigen Tod, eine baldige Erkrankung
etc. Es liegt deshalb der Weg der Versicherung, hier also des gemein-
samen Sparens einer grösseren Zahl‘ von Menschen zu gemeinsamer
Unterstützung, deshalb ausserordentlich nahe, weil dadurch in jedem
Momente die Summen beschafft werden können. welche zur Erreichung
des Zweckes erforderlich sind.

Zwei Wege sind hierbei gangbar. Entweder das Umlagever-
fahren, wie es gegenwärtig bei der deutschen Unfallversicherung ange-
wandt wird, oder das Deckungsverfahren, wie es in Oesterreich
acceptiert ist. Bei dem ersteren werden die Zahlungen, welche sich im
Laufe des Jahres als notwendig herausstellen, vorgeschossen, wie im
deutschen Reiche von der Post ausgelegt und am Schlusse des Jahres
auf ‚die Zahlungspflichtigen umgelegt, die dann nachträglich die
Summen zurückzahlen müssen, die bereits zur Verteilung gekommen
sind. Bei dem Deckungsverfahren dagegen wird nach einer Wahr-
scheinlichkeitsrechnung festgestellt, wie viel durchschnittlich die
Beteiligten zu zahlen haben, um von vorne herein stets die Summe
zur Verfügung zu haben, welche für die Versicherungszwecke künftig
arforderlich sein werden. Unzweifelhaft ist dieses letztere Ver-
’ahren das kanfmännisch richtigere, wenn man will solidere, welches
bei Privatunternehmungen auch unbedingt gefordert werden muss, um

sicher zu sein, dass nicht durch unvorhergesehene, ungünstige Verhält-
ıisse Zahlungsschwierigkeiten erwachsen. Bei den Verhandlungen im
Reichstage wurde deshalb von der extrem liberalen Richtung ein solches
Vorgehen auch für die Reichsversicherung .als unbedingt notwendig
hingestellt. Das war indessen doch zu weit gegangen. Bei grossen
Staatseinrichtungen, die für die Dauer geschaffen werden, deren
Bankerott, oder überhaupt deren Eingehen wegen ungünstiger Verhält-
nisse ‚nicht in Frage kommt, sind diese privatwirtschaftlichen Rück-
sichten kaum anwendbar, und die damals ausgesprochenen Befürch-
sungen einer unsicheren Situierung der Institute haben sich als unrichtig
herausgestellt. Wenn sich also praktische Rücksichten ergaben, welche
dieses Vorgehen wünschenswert erscheinen liessen, so war es durchaus
gerechtfertigt, dazu zu ‚greifen. Diese Rücksichten waren einmal, dass
es bei der Unfallversicherung noch an jeder Grundlage zur Wahrschein-
        <pb n="291" />
        273

lichkeitsrechnung fehlte, man gar nicht genauer beurteilen konnte, welche
Zahlungen beansprucht werden würden. Zweitens, dass es wünschens-
wert erschien, nicht von vorne herein die Industrie zu sehr zu über-
lasten, sondern sie sich allmählich erst in die neue Situation hinein-
leben zu lassen. Es war daher eine grosse Erleichterung, dass man
aur die Summen von ihr zahlen liess, welche durch die in dem
ersten, zweiten, dritten Jahre entstandenen Unglücksfälle erforderlich
wurden, nicht aber sofort den Durchschnitt, der sich nach Ablauf
von 20—30 Jahren herausstellen musste, wenn in jedem Jahre neue
Unfälle hinzutraten, während die aus früheren Jahren herüberge-
kommenen Arbeitsunfähigen, Witwen, Waisen noch weiter zu unter-
stützen waren. So musste sich allerdings von Jahr zu Jahr .der
Betrag erhöhen, wie es noch gegenwärtig bei der deutschen Unfallver-
sicherung zu beobachten ist; aber diese Summen werden auch jetzt
leichter getragen. Ausserdem haben die Kassen gesucht, durch An-
sammlung grösserer Reserven eine gewisse Ausgleichung herbeizuführen.
Die deutsche Einrichtung hat sich deshalb durchaus bewährt.

Eine weitere Konsequenz aus der Heranziehung der Arbeiter zur Beschränkung
Zahlung war, dass man zunächst die Versicherung nur so weit aus- zunächst auf
dehnte, als man in der Lage war, die Beiträge der Arbeiter durch Ver- -Ohnarbeiter,
mittlung der Arbeitgeber zu erheben, denen man es überlassen konnte,
ihren Arbeitern‘ die Beträge von dem Lohne in Abzug zu bringen.
Bei der Erhebung der Klassensteuer in Preussen hatte man genugsam
die Schwierigkeiten kennen gelernt, bare‘ Summen von der Arbeiter-
bevölkerung regelmässig einzuziehen; teils wegen ihrer Unfähigkeit
die nötigen Summen im richtigen Momente zu beschaffen, teils aus
Nachlässigkeit sind erfahrungsgemäss von ihr solche Zahlungen nicht
regelmässig zu erlangen. Die Kosten und Umstände der Eintreibung
durch Mahnungen, Pfändungen ete., die Gehässigkeit des Verfahrens
und die Erbitterung, die dadurch in der unteren Bevölkerung her-
vorgerufen wird, stehen in gar keinem Verhältnis zu den Summen,
um die es sich dabei handelt. Die Versicherungsbeiträge von der
unteren Klasse direkt einzuziehen, wird sich deshalb nur durchführbar
erweisen, wo das Volk auf einer ausserordentlich hohen Kulturstufe
steht und ein aussergewöhnlicher Wohlstand vorhanden ist. Dort aber
werden wiederum solche staatlichen Einrichtungen überflüssig sein.
Nur in vereinzelten Kategorien wird sich eine Ausnahme auch für
unsere Verhältnisse rechtfertigen lassen, wie das in Deutschland bei
der allmählichen Erweiterung der Versicherung auch auf kleine selbst-
ständige, Handwerker u. s w. versucht wird.

Will man eine allgemeine Hülfe für die Arbeiterbevölkerung
erzielen, so ist aus den schon angegebenen Gründen die Ausübung
eines Versicherungszwanges unvermeidlich, solange bei der Arbeiter-
bevölkerung ‘auf eine allgemeine freiwillige Beteiligung nicht zu rechnen
ist, wie das in Kulturstaaten des europäischen Kontinents, besonders
in Deutschland der Fall ist. Dabei darf aber nicht verkannt werden,
dass derselbe grosse Bedenken und Unzuträglichkeiten in sich schliesst.

Durch die Ausübung eines Zwanges nimmt man der Versicherung Nachteile des
den segensreichen pädagogischen Einfluss auf die Masse der Bevöl- Zwanges,
kerung, die daran gewöhnt werden soll, für die Zukunfi Sorge zu
tragen. Die erzwungenen Beiträge werden einfach als unliebsame

Canrad, Grundriss d. volit, Oekansmie, 11. Teil. 383. Aufl. A
        <pb n="292" />
        A

Steuerbelastung aufgefasst und empfunden, wie die später erlangten
Zahlungen nicht in dem vollen Bewusstsein eines selbsterworbenen
Rechtes empfangen werden, sondern leicht den Charakter einer Wohl-
that erhalten. Ganz besonders liegt die Gefahr vor, dass die Be-
völkerung nicht mit warmem Interesse für die Kasse eintritt und
sie vor allen Schädigungen durch Missbränche zu bewahren sucht, son-
dern, dass sie ihr als einer erzwungenen Staatseinrichtung feindlich
gegenübersteht und sie nur möglichst auszubeuten trachtet. In den
freiwilligen Kassen der Arbeitervereine hat jedes Mitglied das Be-
wusstsein, dass eine unberechtigte Zahlung ihm selbst eine Schädigung
bringt. Jeder fühlt sich berechtigt und verpflichtet, eine Kontrolle
über die Handhabung auszuüben und jedem Missbrauch entschieden
entgegenzutreten. Die Arbeiter selbst sind am meisten, ja vielfach
allein imstande, die Verhältnisse ihrer Mitarbeiter ausreichend zu kon-
trollieren, Berechtigtes von WUnberechtigtem zu scheiden. Unter
ihnen wird es sehr schnell bekannt, ob ein Unfall wirklich nachhaltige
Arbeitsunfähigkeit mit sich gebracht hat oder nicht; ob eine lang-
wierige Krankheit noch fortwährt oder überwunden ist, Altersschwäche
eingetreten ist oder nicht. Dabei ist der Arbeiter in der Beurteilung
seinesgleichen, wo sein eigenes Interesse im Spiele ist, ungleich rück-
sichtsloser und härter, als es Arbeitgeber und Unbeteiligte sein können
und thatsächlich sind. Die freiwilligen Kassen werden daher mit
einer ungleich grösseren Sparsamkeit durchgeführt und vor Missbrauch
bewahrt, wie das bei Zwangskassen irgend möglich ist. Während
bei den ersteren die Mitglieder sich auch mit spärlichen Abschlags-
zahlungen gerne begnügen, wenn sie sich überzeugen, dass die Kasse
nicht mehr leisten kann, ruft es bei den letzteren Unzufriedenheit,
Misstrauen und Opposition hervor, wenn die Zahlungen nicht derart
sind, dass sie allen Anforderungen genügen, und die Begehrlichkeit
der Arbeiter wird dabei fortdauernd gesteigert. Es ist deshalb voll-
ständig richtig, dass man in Deutschland durch die Versicherung noch
aicht eine grössere Zufriedenheit und dankbare Anerkennung der
Leistungen durch den Staat erreicht hat. Aber wie Kaiser Wilhelm I.
in seiner berühmten Botschaft von 1881 ausdrücklich aussprach, es
handelt sich nicht darum, Dank einzuernten. sondern nur eine christ-
liche Menschenpflicht zu erfüllen.

Die Zwangsversicherung bringt die Gefahr mit sich, dass die
Bevölkerung sich noch in höherem Masse daran gewöhnt, die Fürsorge
für die Zukunft nicht selbst zu übernehmen, sondern den öffentlichen
Einrichtungen zu überlassen. Dazu kommt, dass die Versicherungs-
yeiträge die Sparfähigkeit der Bevölkerung entsprechend schwächen und
lurch beides das individuelle Sparen, wo nicht eingeschränkt, so doch
‘n der sonst zu erwartenden Entwickelung gehemmt wird. Das ist aber
sicher beklagenswert; denn dadurch wird auch die individualisierte
Verwendung des KErsparten behindert. Wer wollte leugnen, dass
mancher Arbeiter sich besser dabei stände, wenn er die zur Ver-
sicherung gezahlten Beiträge selbst angesammelt und auf seine alten
Tage dazu benutzt hätte, sich durch Ankauf eines kleinen Grund-
stücks oder Häuschens, Einrichtung einer Werkstatt, eines Ladens ete.
selbständig zu machen. Ist dieses durch freiwilligen Beitritt zu einer
Kasse bewirkt, so wird es weniger zum Bewusstseiu kommen und
        <pb n="293" />
        275

rubig hingenommen werden, ist es dagegen erzwungen, so ruft es leicht
Bitterkeit und Opposition hervor. Die Wirkung wird um so schlimmer
sein, je grösser die Anforderungen der Versicherungsanstalten sind, je
vollständiger die ermöglichten Ersparnisse dadurch absorbiert werden.
Hierin liegt unzweifelhaft ein beachtenswerter Grund, mit der Aus-
dehnung der Versicherung vorsichtig zu sein und namentlich nicht zu
schnell damit vorzugehen. Damit ist zugleich gesagt, dass die Vor-
würfe der Sozialdemokratie gegen das Deutsche Reich, es sei auf halbem
Wege stehen geblieben und biete zu wenig, ungerechtfertigt sind. Es
musste vielmehr langsam vorgehen und sich zunächst mit minimalen
Leistungen begnügen, um die Bevölkerung sich in die neuen Aufgaben
erst einleben zu lassen und eine Ueberlastung ebenso bei dem Unter-
nehmer, wie bei dem Arbeiter selbst zu vermeiden.

Ein weiteres grosses Bedenken, welches gegen den Versicherungs-
zwang auszusprechen ist, betrifft die Gefahr der Simulation, welche
bei der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung eine so grosse
Rolle spielt. In dem ersteren Falle wird sie am leichtesten zu über-
winden sein, wenn für tüchtige Kassenärzte Sorge getragen wird und
an diese nicht zu grosse Anforderung gestellt werden. Kin tüchtiger
Arzt wird in den meisten Fällen, wenn nicht im Momente, so doch
in verhältnismässig kurzer Zeit festzustellen vermögen, ob eine wirk-
liche Erkrankung vorliegt, welche die Arbeitsunfähigkeit in sich schliesst
oder nicht, so dass ein Simulant höchstens für kurze Zeit unberech-
tigterweise die Unterstützung erhält; im grossen Durchschnitt werden
diese Beträge verschwindend sein; und ebenso ‘kann umgekehrt
ein Versehen des Arztes bald aufgeklärt und redressiert werden.
Anders liegen die Verhältnisse bei der Unfall- und Invalidenver-
sicherung, wo es sich darum handelt, die nachhaltige Arbeitsunfähigkeit
festzustellen und namentlich bei den Folgen eines Unfalles, z. B. auf die
Nerven, liegen oft grosse Schwierigkeiten vor, welche die ärztliche
Wissenschaft bisher nicht zu überwinden vermochte. Das ist leicht
ersichtlich, wenn man die widersprechenden Gutachten der Sachver-
ständigen, sogar hervorragender Autoritäten, über denselben Fall ver-
gleicht, indem der Eine eine schwere Erkrankung mit derselben Sicher-
heit konstatiert zu haben glaubt, wie der andere die Simulation. Hieraus
ergeben sich naturgemäss arge Konflikte. . Die Folgen sind ebenso
verhängnisvoll bei einem Irrtum nach der einen oder der anderen Seite.
Ist es in hohem Masse demoralisierend, wenn ein Unwürdiger Unter-
stützung erhält; wird bei der ganzen Arbeiterschaft ein Institut not-
wendig diskreditiert, welches einem Arbeitsfähigen fortlaufend Gelder
zukommen lässt, von dem die Nachbarn längst erkannt haben, dass
er leistungsfähig ist, so wird in noch viel höherem Masse Unzufrieden
heit, ja Erbitterung erweckt, wenn einem Manne die Wohlthat einer
Hülfe versagt wird, der in dem berechtigten Bewusstsein lebt, dass ihm
ein durch langjährige Zahlung erworbener Anspruch vorenthalten wird.
Dazu kommt, dass zur Feststellung des Thatbestandes mitunter eine
längere Untersuchung in einer Krankenanstalt, z. B. Nervenheilanstalt
erforderlich ist. Auch hier kann es nicht unterbleiben, dass der in
einer solchen Weise geradezu Inhaftierte es als einen Schimpf be-
trachtet, dass bei ihm Betrug geargwöhnt und er einer solchen Be-
handlung unterzogen wird. Die Einrichtung erscheint dann in der That

Gefahr der
Simulation.
        <pb n="294" />
        276

nicht als eine Wohlthat, sondern als eine Art Strafanstalt, und die
Wirkung der Fälle, wo sich nachher die Unschuld des Betreffenden
herausstellte, ist eine tiefgreifende und ausserordentlich schädliche.
Gleichwohl werden dieselben niemals bei der Zwangsversicherung zu
vermeiden sein, sundern stehen mit derselben in engstem Zusammen-
hang. Nur wo die Anstalten von den beteiligten Arbeitern selbst ver-
waltet werden und sie die Kosten jeder Simulation allein. zu tragen
haben, werden Zwangsuntersuchungen unterbleiben können und sind
Missbräuche auf ein Minimum zu reduzieren. Bei staatlich organi-
sierten Anstalten dagegen, denen die Arbeiterschaft, wie das in Deutsch-
land entschieden noch der Fall ist, solidarisch gegenübersteht und ihr
Interesse nur in deren Ausbeutung zu finden glaubt, wird das nicht
zu erreichen sein.

Schluss- Nach dem Gesagten wird das Gesamturteil über die Zwangsver-

vetrachtung. sicherung dahin abzugeben sein, dass die Einrichtung nur als ein Not-
behelf anzusehen ist, der aber unter unseren Verhältnissen sich als
unvermeidlich herausgestellt hat und dessen Wirkung in Deutschland
ine unbedingt segensreiche gewesen ist. Wo dagegen die Löhne
hoch genug sind, so dass der Arbeiter imstande ist, bei einiger Tüch-
‘igkeit und sonst normalen Verhältnissen sich in die besitzende Klasse
emporzuarbeiten und sich eine gesicherte Stellung zu erringen, wo es
zugleich an der entsprechenden Vorsorglichkeit und Umsicht bei der
Arbeiterbevölkerung nicht fehlt und von vorhandenen Spar- und Ver-
sicherungskassen angemessener Gebrauch gemacht wird und dieselben
nach Bedarf selbst geschaffen werden, da wird der Versicherungszwang
nicht nur entbehrlich, sondern unbedingt verwerflich sein. Er würde
cin Zurückschrauben der Arbeiterklasse auf eine tiefere Stufe bedeuten
und sie unberechtigterweise wegen einer kleineren Zahl unbedacht-
samer Menschen unter Zwangsvormundschaft stellen. Solche Verhält-
nisse liegen in England und in den Ver. Staaten von Nordamerika
vor, wo man deshalb auch schwerlich dazu greifen wird. In der
zleichen Weise fassen wir die deutschen Einrichtungen hauptsächlich
als Uebergangsmassregeln auf, die dann allmählich beseitigt werden
können und müssen, wenn in der Bevölkerung das richtige Verständnis
für den Segen einer Versicherung allgemein verbreitet ist und die
Mittel und Wege zur freiwilligen Durchführung derselben allgemein
vorhanden sind. Dass wir aber jetzt noch sehr weit davon entfernt
ind, wird sich aus dem Folgenden noch des Näheren ergeben.

Ihre Aufgabe wird die Arbeiterversicherung nur vollständig erfüllen,
wenn sie eine allseitige ist. Ganz besonders gehört deshalb hierzu
die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Denn es liegt die Gefahr
vor, dass der Arbeiter dann seine Anrechte verliert, die er sich durch
Jahre lange Zahlungen erworben hatte, wenn er durch Arbeits- und
Verdienstlosigkeit nicht mehr imstande war, die Beiträge weiter zu
zählen und der Versicherungszwang aus dem Grunde aufgehört hatte,
weil seine Voraussetzung, die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,
fortgefallen ist. Auch grössere Erleichterungen in der Erhaltung der
Rechte und des Wiedereintritts in die Kasse, werden diesen Uebelstand
nur zu mildern, nicht aber zu beseitigen vermögen. Hieraus aber dem
yanzen Vorgehen einen prinziellen Vorwurf zu machen, und es als
bedeutungslos hinzustellen (Brentano), heisst doch das Bessere zum

Noch uner-
(üllte Auf-
gaben.
        <pb n="295" />
        97T

Feind des Guten machen. Es beweist vielmehr nur, dass das bisherige
Vorgehen sich noch in den Anfängen befindet und der Zukunft grosse
weitere Aufgaben vorbehalten sind.

Ebenso haben die bisherigen Versuche noch grosse Kate-
yorien Bedürftiger unberücksichtigt gelassen, wie kleine, selbständige
Handwerker, Hausindustrielle und zum Teil das Gesinde; ebenso ge-
hört die Sicherstellung der Witwen und Waisen mit in den Kreis der
Aufgaben,

Wie schon die zuletzt erwähnten Einwände sich gegen die Un-
vollkommenheit der bisherigen Durchführung, nicht aber gegen das
Prinzip selbst richtet, so ist es auch mit den folgenden der Fall, dass
die Durchführung sich zu teuer erweist und den Beteiligten unverhältnis-
mässig grosse Öpfer damit auferlegt werden. Es unterliegt keinem
Zweifel, dass dieser Vorwurf einzelnen Anstalten, z. B. in Deutschland
einzelnen Berufsgenossenschaften in der Unfallversicherung mit Recht
zu machen ist; doch hat man zu bedenken, dass es sich hier um erste
Versuche handelt, für welche alle Erfahrung und Berechnung gefehlt
hat, während unzweifelhaft im Ganzen dieser Vorwurf ein unberech-
tigter ist, und allmählich eine grössere Vereinfachung und damit Ver-
billigung des ganzen Verfahrens erreicht werden kann und sicher auch
erreicht werden wird.

&amp; 56.
Die gegenwärtige Gesetzgebung.
A. Die Krankenversicherung.
Honigmann, Zur Arbeiterkrankenversicherungsfrage. J ahrb. f. Nat.-Oek.,
N. F. VI.

Ders. im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, I, 519.

v. Woedtke, Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz. Berlin 1896, 5. Aufl.
KR. Schicker. Die Reichsgesetze über Krankenversicherung. Berlin 1884.
Die alten Zünfte hatten, wie oben erwähnt, in grosser Ausdehnung
durch Einrichtung von Krankenkassen Vorsorge für den Fall einer
zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit der Mitglieder getroffen. Noch weiter-
gehend war dieses bei dem Bergbau in den Knappschaftskassen der
Fall, die schon ausserordentlich früh allgemein mit demselben in Ver-
bindung gebracht waren und eine weitgehende Fürsorge für die Berg-
arbeiter erzielt hatten. Nach Beseitigung des Zunftzwanges, mit dem
ein Teil der Kassen einging, war die Bevölkerung in der Hauptsache
auf sich selbst angewiesen. Infolgedessen suchte in Preussen die Ge- Preussens
werbeordnung vom 17. Januar 1845 eine besondere Anregung zur Neu- ältere Gesetz-
bildung solcher Kassen zu geben. Sie gestattete nicht nur den Hand- gebung.
werksgesellen und Gehülfen, sowie den Fabrikarbeitern die Beibehaltung
vorhandener und die Bildung neuer Kassen zu gegenseitiger Unter-
stützung, sondern ermächtigte auch die Gemeinden, eine Beitrittspflicht
zu solchen Kassen für alle am Orte beschäftigten Gesellen und Ge-
hülfen durch Ortsstatut festzusetzen, wobei ausdrücklich bestimmt
wurde, dass kein Unterschied zwischen Innungsgenossen und anderen
Gewerbetreibenden gemacht werden sollte. Die oktroyierte Verord-
nung vom 2, Februar 1849 ging in dieser Hinsicht noch beträchtlich
weiter. Die Gemeinden sollten fortan berechtigt sein, auch alle selb-
        <pb n="296" />
        — 9278

Andere
deutsche
Staaten.

Jeutsches
Reich.

ständigen Gewerbetreibenden des Ortes zur Förderung von Einrich-
tungen behufs Unterstützung Erkrankter oder sonst hülfsbedürftiger
Gesellen unter obrigkeitlich festzustellenden Bedingungen anzuhalten und
sie zu verpflichten, nach gleichen Grundsätzen für alle Beteiligten abzu-
messende Beiträge bis zur Hälfte des von den Gehülfen aufzubringen-
den Betrages zu zahlen, sowie auch die Beiträge ihrer Arbeiter unter
Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung vorzuschiessen.
Diese Bestimmungen konnten auch auf Fabrikunternehmer und ihre
Arbeiter ausgedehnt werden. Besonders wichtig war es, dass man
die Einziehung aller Beiträge ete. durch Beitreibung auf dem Ver-
waltungswege gestattete. Das Gesetz vom 3. April 1854 erklärte
ausdrücklich einen ortsstatutarischen Zwang auch zur Bildung neuer
Unterstützungskassen für zulässig und berechtigte die Regierung,
hierzu die Initiative zu ergreifen, wenn die (Gemeinden, wie das
leider der Fall war, von dem ihnen eingeräumten Rechte zu selten
Gebrauch machten. IKErst durch dieses Gesetz wurden dann wirk-
lich eine grössere Zahl von solchen Kassen gegründet. Im Jahre
L868 befanden sich in den altpreussischen Provinzen 3724 Kassen mit
283000 Handwerkern, 315000 Fabrikarbeitern und 30000 ‚anderen
Personen, während noch ausserdem für alle Bergwerke Knappschafts-
zassen bestanden, deren Verhältnisse schon das preussische Landrecht
ımfassend geregelt hatte, und für welche dann die Gesetze von 1854
ınd das allgemeine Berggesetz von 1855 Ergänzungen lieferten.

Auch in anderen Staaten, in Hannover und Hessen vor der
Annexion, dann in Oldenburg bestanden derartige Zwangskassen,
während in Sachsen, Thüringen und anderen Staaten für Gesellen
ınd Lehrlinge ein Kassenzwang bestand, ohne sie auf bestimmte Kassen
anzuweisen. Neben jenen Zwangskassen bildete sich nun in Preussen,
wie in dem übrigen Deutschland freie Hülfskassen, sowohl von einzelnen
grossen Berufsklassen in Vereinigung mit den Unternehmern, wie in
den Buchdruckervereinen, oder ohne Hülfe der Unternehmer in den
Gewerkvereinen, wie den Hirsch-Dunkerschen und den sozialdemokra-
tischen Fachvereinen. Als nun die norddeutsche Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 den bestehenden Kassenzwang aufrecht erhielt, gestattete
äe zugleich ausdrücklich den Arbeitern, sich an ihren eigenen Kassen
ausschliesslich zu beteiligen. Die Gesetze vom 7. und 8. April 1876
‚egelten diese Kassenverhältnisse noch genauer und stellten Normativ-
destimmungen für die Kassen auf, um zu verhüten einmal, dass die
Jafür gezahlten Beiträge für andere Zwecke verwendet würden, dann,
dass durch unzuträgliche Bestimmungen die Sicherheit der Anstalten
gefährdet würde. Um zu kennzeichnen, was in dieser Beziehung vor-
kam, sei erwähnt, dass eine Begräbniskasse in Jena den Hinterbliebenen
jedes Mitgliedes im Todesfalle desselben 200 Thaler in Aussicht stellte,
dabei aber bestimmte, dass kein Mitglied an Beiträgen mehr als 200
Thaler zahlen sollte. Da nun natürlich viele starben, bevor sie 200
Thaler eingezahlt hatten. musste schliesslich der Bankrott der Kasse
eintreten.

Zugleich wurde bestimmt, dass nur die Beteiligung an einer ein-
geschriebenen Hülfskasse, d. h. einer solchen, welche die Normativ-
bestimmungen acceptiert hatte, von dem Beitritte zu Zwanoskassen he-
        <pb n="297" />
        279

freien sollte. Das Gesetz vom 18, Juli 1881 stellte auch die Innungs-
kassen den eingeschriebenen gleich.

Hatten auch alle diese Massregeln eine gewisse Ausdehnung
der Krankenversorgung herbeigeführt, so blieb doch noch viel zu
wünschen übrig, sowohl in der Einrichtung der Kassen, wie in Bezug
auf die Allgemeinheit der Verbreitung. Die örtlichen Zwangskassen
erschwerten die Durchführung der Freizügigkeit, während auf der ande-
ven Seite die Wirkung der proklamierten Freizügigkeit immer grössere
Unzuträglichkeiten für die Kassen in sich schloss, weil die Eintreibung
der Beiträge natürlich dadurch erschwert war. Man sah sich deshalb
veranlasst, eine durchgreifende Aenderung und Normierung der Ver-
hältnisse durchzuführen, um möglichst für alle Beteiligten im ganzen
Lande in gleicher Weise Vorsorge zu treffen. Die Bestrebungen
gingen zunächst auf die Ausdehnung des Knappschaftswesens auf die
gyesamte Arbeiterschaft hin, während von anderer Seite erstrebt wurde,
das freie Hülfskassenwesen nur zu erweitern und allgemein durch ein
Normativgesetz zu regeln. Die Reichsregierung legte dagegen 1882
einen Gesetzentwurf über die Bildung einer allgemeinen Zwangskassen-
versicherung vor, der in der Hauptsache am 15. Juni 1883 als Gesetz
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter Legalisierung erhielt.
Durch Gesetz vom 28. Mai 1885 und die Novelle vom 10. April 1892
hat dasselbe eine Ausdehnung und Modifikation erfahren. Das Gesetz
vom 30. Juni 1900 brachte nur unbedeutende Veränderungen mit sich,

Nach den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter-
liegen dem Versicherungszwange die Personen, die gegen Gehalt oder
Lohn im Gewerbe- und Handelsbetriebe beschäftigt sind, sofern ihr
Arbeitsverdienst und Lohn oder Gehalt 6?/, Mk. für den Arbeitstag
oder 2000 Mk. Jahreslohn nicht übersteigt. Die nähern Details über-
gehen wir und verweisen dafür auf die Gesetze selbst.

Eine Ausdehnung des Versicherungszwanges ist ermöglicht für
Jand- und forstwirtschaftliche Arbeiter durch die Landesgesetzgebung,
ferner bezüglich der Hausindustriellen durch Beschluss des Bundesrats,
endlich durch statutarische Bestimmung seitens einer Gemeinde oder
eines weiteren Kommunalverbandes,

Beitrittsberechtigt sind ausserdem Dienstboten und in versiche-
rungspfichtigten Betrieben beschäftigte Personen mit weniger als 2000
Mark Jahreseinkommen, welche der Verpflichtung nicht unterworfen sind.

Die Versicherungsorgane sind in mannigfaltiger Weise gebildet. Versicherungs-
Das Ziel, welches man sich dabei gestellt hatte, war, örtlich begrenzte rgane.
Kassen zu schaffen, welche die beruflich Gleichstehenden zusammenfasst.
Dabei wurde die Versicherung auf Gegenseitigkeit angestrebt und
möglichste Selbständigkeit der Verwaltung, in welcher sowohl Arbeit-
geber wie Arbeitnehmer vertreten waren und gemeinsam die Selbstver-
waltung zu übernehmen hätten, wovon allerdings auch Ausnahmen
gemacht wurden. Man ging also zunächst von möglichster Dezentrali-
sation aus, neigt aber in neuerer Zeit mehr und mehr dazu, eine grössere
Zentralisation zu erstreben.

1. Die erste und hauptsächlichste Kassenform ist die der Orts-
krankenkassen. Sie werden von den Gemeinden errichtet und be-
stehen im allgemeinen nur für die im Gemeindebezirk beschäftigten
Versicherungspfichtigen. Sind in einem Gewerbezweige oder in einer
        <pb n="298" />
        280 —

Sonstige
Formen.

Betriebsart mindestens 100 derselben beschäftigt, so werden für sie
besondere Kassen errichtet, doch ist auch die Bildung gemeinsamer
ÖOrtskrankenkassen gestattet, die mehrere Betriebszweige umfassen, und
in der neueren Zeit tritt das Bestreben hervor, solche Vereinigungen
im grossen Massstabe durchzuführen, wie z. B. in Leipzig eine solche
besteht, welche 130000 Mitglieder umfasst.

Die Ortskrankenkassen haben juristische Persönlichkeit. Sie sind
der staatlichen Aufsicht unterworfen, die Geschäftsführung geschieht
durch den Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird.
Besteht die Kasse aus mehr als 500 Mitgliedern, so müssen die Arbeit-
nehmer sich in der Generalversammlung durch Delegierte. vertreten
lassen. In beiden Organen müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ver-
treten sein. Erstere aber dürfen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen
haben, während sie sonst nach dem Verhältnis ihrer Beiträge vertreten sind.

Hierdurch ist den Arbeitern die Leitung der Kassen ausdrücklich
vorbehalten. Leider bezeigen sie dabei immer noch nicht das Interesse,
welches man erwarten sollte, Nur da, wo das politische Moment unbe-
cechtigter Weise hineingetragen ist und sich die sozialdemokratische
Partei der Leitung zu bemächtigen trachtet, zeigen die Beteiligten
einige Rührigkeit. Auch bei den Arbeitgebern wird vielfach über Indo-
{enz geklagt, wodurch die Arbeiterparteien einen grösseren Einfluss ge-
wonnen haben, als es der Sache dienlich ist. Es ist deshalb der Vor-
schlag aufgetaucht den Vorsitzenden von den Gemeindebehörden ernennen
zu lassen, um damit eine den Verhältnissen objektiv gegenüberstehende
Persönlichkeit an die Spitze zu bringen. Damit würde aber die Selbst-
verwaltung durch die Beteiligten gebrochen, wo nicht beseitigt sein, da
der Vorsitzende stets einen überwiegenden Einfluss auf die ganze
Leitung ausübt, Die Arbeiter würden damit noch mehr an Interesse
verlieren, was in hohem Masse beklagenswert wäre.

Als Ergänzung muss noch ev. eine besondere Gemeindekranken-
versicherung durchgeführt werden ohne die Bildung einer besonderen
Kasse. Sie ist für diejenigen Versicherungspflichtigen bestimmt, welche
in den vorhandenen offiziellen Kassen kein Unterkommen finden, also
namentlich da, wo die Zahl der Pflichtigen nicht ausreicht, um Orts-
krankenkassen zu bilden. Sie tritt deshalb in ganz kleinen Gemeinden
subsidiär ein, auch mitunter, indem sich mehrere Gemeinden zu diesem
Zwecke vereinigen. Diese Form ist besonders in Süddeutschland ver-
reitet, Die Hälfte derselben ist in Bayern gegründet.

2. Die Betriebs- oder Fabrikkrankenkassen werden von
Arbeitgebern gebildet, die mindestens 50 Arbeiter beschäftigen. Ihre
Bildung kann von den Gemeinden oder den Krankenkassen zur eigenen
Entlastung gefordert werden, insbesondere da, wo die Beschäftigung eine
hervorragende Gefahr in sich schliesst. Wo die Beiträge der Arbeiter
das höchste zulässige Mass erreicht haben, hat der Unternehmer den
nötigen Ueberschuss allein zu übernehmen. Dafür kann er den Vor-
sitz in der Generalversammlung wie in dem Vorstande für sich oder
seine Vertreter in Anspruch nehmen. Im übrigen sind diese Kassen
den gleichen Bestimmungen unterworfen, wie die erste Kategorie.

3. Auf demselben «Boden stehen die Baukrankenkassen,
welche auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde von den Bau-
herren grösserer vorübergehender Baubetriebe zu errichten sind.
        <pb n="299" />
        - 981

4. Die Innungskrankenkassen, welche nach der Gewerbeord-
nung für die Innungsgesellen und Lehrlinge zu bilden sind. Sie sind
als Teile der Innungseinrichtungen nicht mit selbständiger juristischer
Persönlichkeit ausgerüstet,

5. Die Knappschaftskassen, welche den Bedürfnissen der
Bergwerksarbeiter von Alters her angepasst sind, aber natürlich min-
destens das leisten müssen, was das Gesetz von den Krankenkassen
verlangt.

Neben den erwähnten Zwangskassen hat man noch die soge-
nannten freien Hülfskassen, die also schon seit lange freiwillig von
den Arbeitnehmern selbst gebildet sind, bestehen lassen. Diese zer-
fallen wiederum in die eingeschriebenen Hülfskassen, welche sich den
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 und der Novelle
vom 1. Juni 1885 unterworfen haben, und die übrigen freien Hülfs-
kassen, die sich jenen Beschränkungen nicht unterworfen haben und in-
folgedessen noch andere Versicherungszwecke namentlich gegen Arbeits-
losigkeit mit der Krankenversicherung verbinden, was den „eingeschrie-
benen“ wie: den Zwangskassen ausdrücklich untersagt ist. Den Mit-
gliedern der eingeschriebenen Hülfskassen ist die Beteiligung an einer
Zwangskasse unbedingt gestattet, (wie allerdings ebenso denen der nicht
eingeschriebenen), sie sind aber nicht dazu gezwungen, soweit ihre Kassen
den Mindestforderungen des Gesetzes genügen. Nach dem Gesetz von
1892 müssen sie auch ausdrücklich den Mitgliedern freie ärztliche Be-
handlung und Arzenei gewähren, was sie bis dahin durch ein höheres
Krankengeld ersetzen konnten. Zu diesen Kassen, so weit sie von den
Arbeitnehmern allein gegründet sind, tragen die Arbeitgeber natürlich
nichts bei. Es soll nun vorgekommen sein, dass Unternehmer sich
dadurch der Leistung zur Krankenkasse entzogen haben, dass sie von
ihren Arbeitern die Beteiligung an solchen Hülfskassen verlangten,
und man hat deshalb überhaupt dieselben bekämpft. Sicher sehr mit
Unrecht. Denn es unterliegt gar keinem Zweifel, dass es wünschens-
wert ist, solche selbständige Arbeiterkassen möglichst zu konservieren
und die Arbeiter damit sich in der Selbstverwaltung und Selbsthülfe
üben zu lassen. Es ist deshalb auch sehr fraglich, ob die letzterwähnte
Beschränkung durch das Gesetz von 1892 als eine glückliche anzu-
sehen ist. Jedenfalls haben diese Kassen nicht nur eine Berechtigung,
sondern auch eine Bedeutung, um den Beteiligten mehr bieten zu
können als die Zwangskassen gewähren, die ja ohnehin nur ein
Minimum geben und geben sollten. Ist also den Arbeitern die Mög-
lichkeit geboten, sich ausser den Zwangskassen noch an Hülfskassen
zu beteiligen, so wird dieses nur als ein Vorteil anzusehen sein.

Jeder Versicherungspflichtige wird von selbst durch den Eintritt
in einen Betrieb Mitglied derjenigen Kasse, die für denselben besteht,
soweit er sich nicht durch den Nachweis der Mitgliedschaft an einer
gleichberechtigten Kasse davon befreien kann; Der Arbeitgeber hat
die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Arbeitsantritt
auszuführen, wie ebenso die Abmeldung zu bewirken. Die Erfüllung
der Dienstpflicht im Heere oder der Marine, Arbeitslosigkeit wegen
periodisch wiederkehrender, zeitweiser Betriebseinstellung gilt nicht als
Austritt, sondern als Unterbrechung der Versicherung. Personen, die
infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus den betreffenden Kranken-

7reie Hülfs-
kassen.

Pflichten der
Beteiligten.
        <pb n="300" />
        289 —

Leistungen
ler Kassen.

kassen nach mindestens dreiwöchentlicher Mitgliedschaft austreten
müssen, behalten ihre Berechtigungen noch weitere 3 Wochen, wenn
sie sich in dem Reichsgebiete aufhalten. Sie können sie noch darüber
hinaus bewahren, wenn sie die Beiträge fortzahlen. In Bau- und Be-
triebskrankenkassen verlieren sie aber damit ihr Stimmrecht. Sie büssen
ihr Anrecht ein, wenn die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Ter-
minen nicht bezahlt werden.

Es wird nicht zu leugnen sein, dass hiernach die Arbeiterbevöl-
kerung noch in beständiger Gefahr ist, die Hülfe der Krankenkasse
zu verlieren, und wenn es auch unmöglich ist, dieselbe ihnen dauernd
zu bewahren, so dürfte doch eine Verlängerung jener Fristen nicht
ınangemessen sein.

Die Leistungen der Zwangsversicherung sind: 1, Freie ärztliche
Behandlung, Arzenei, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hülfsmittel,
für die Dauer der Krankheit, längstens aber für 13 Wochen. Doch
kann durch Statut der Krankenkasse diese Frist bis zu einem Jahr
verlängert werden. Von verschiedenen Seiten ist seit lange eine obli-
yatorische Verlängerung dieser Zeit (Silbermann bis 26 Wochen) ver-
langt und wäre wenigstens da am Platze, wo die Behandlung in be-
stimmten Anstalten geschieht, wo einmal die nötige Kontrolle vorliegt,
dass die Behandlung nicht länger geschieht als unumgänglich not-
‚wendig ist, und die meiste Gewähr geboten ist, dass der Betreffende
gerade durch die verlängerte Behandlung seine Gesundheit und Er-
werbsthätigkeit wieder erlangt. Da fortdauernd und mit Erfolg an der
Herstellung solcher Anstalten gearbeitet wird, so kann man hoffen,
dass durch beides die Fürsorge für die Arbeiter dann eine wesent-
liche Vervollkommnung erfährt. Die Durchführbarkeit wird allerdings
bedingt durch die Leistungsfähigkeit der Kassen ohne eine übermässige
Erhöhung der Beiträge.

2. Die ‘Gewährung eines Krankengeldes tritt, soweit Erwerbsun-
fähigkeit vorliegt, frühestens vom dritten Tage nach Beginn der Krank-
heit ab, für jeden Arbeitstag, längstens für 13 Wochen ein. Die Höhe
ist auf 50%, des zu Grunde zu legenden Lohnes bemessen. Für die
Gemeindeversicherung und als Mindestgrenze für die Hülfskassen
bestimmt die Verwaltungsbehörde, welche Lohnhöhe anzunehmen ist.
Bei den übrigen Kassen wird der durchschnittliche "Tagelohn
derjenigen Klasse der Versicherten, welche in Betracht kommen,
soweit er drei Mark pro Arbeitstag nicht überschreitet, zu Grunde
gelegt; ausnahmsweise durch Ortsstatut bis vier Mark. Statt Zah-
lung der Krankengelder etc. kann Verpflegung in einer Anstalt
angeordnet werden. Bei verheirateten Personen und Mitgliedern
eines Haushalts ist aber in der Regel Zustimmung des Erkrankten
erforderlich, wenn nicht der Arzt die Ueberführung ausdrücklich ver-

langt. In diesem Falle ist aber die Hälfte des Krankengeldes an
etwaige Angehörige zu zahlen. Ausser dieser eigentlichen Kranken-
unterstützung wird eine Wochenbettunterstützung für die Zeit gewährt,
wo die Wöchnerinnen gesetzlich die Beschäftigung nicht aufnehmen
dürfen, wenn die Wöchnerin mindestens 6 Monate des letzten Jahres
einer Kasse angehört.

Schliesslich wird 3. ein Sterbegeld von mindestens dem zwanzig-
fachen des durchschnittlichen Tagelohnes gezahlt.
        <pb n="301" />
        DRS

Diese betreffenden Leistungen sind als Mindestzahlungen anzu-
sehen, über welche die Kassen innerhalb gewisser Schranken hinaus
yehen dürfen, sowohl in Bezug auf die Dauer der Zahlung, wie in
betreff der Höhe derselben, wovon auch vielfach Gebrauch gemacht ist.

Was die Aufbringung der Mittel betrifft, so sind in Betreff der
Knappschafts- und Hülfskassen die bisherigen Landesbestimmungen
bestehen geblieben; für die übrigen Kassen gilt der Grundsatz, dass
die erforderlichen Beiträge zu zwei Drittel von den Versicherten und
zu einem Drittel von dem Arbeitgeber aufgebracht, aber in der Regel
von letzterem gezahlt werden, in der Voraussetzung, dass er die Bei-
träge bei der letzten Lohnzahlung zurückbehält. Kleine Unternehmer,
die ohne Motoren arbeiten und nicht mehr als zwei versicherungs-
pflichtige Personen beschäftigen, können bei den Orts-, Innungs- und
Gemeindekrankenversicherungen durch statutarische Bestimmung mit
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde von den eigenen Bei-
trägen befreit werden. Die Beiträge dürfen in der Gemeindekranken-
versicherung in der Regel anderthalb Prozent des Lohnes nicht über-
schreiten, nur ausnahmsweise können sie auf 2%, mit Genehmigung
der Verwaltungsbehörde erhöht werden. Bei den übrigen Kassen dürfen
sie anfangs 2%, später 3°% des Lohnes für den Arbeiter, ein, später
anderthalb Prozent für den Arbeitgeber nicht überschreiten. Die Orts-,
Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen dürfen KFintrittsgelder bis
zu dem 6 wöchentlichen Kassenbeitrage erheben, welche die Ver-
sicherten allein zu tragen haben. Sie sind aber nur dann zu bean-
spruchen, wenn das neueingetretene Mitglied in den letzten 13 Wochen
nicht schon an einer anderen Kasse beteiligt war. Ebenso fallen sie
bei der Unterbrechung der Zugehörigkeit infolge von Arbeitslosig-
keit fort.

Der Landesgesetzgebung war es vorbehalten noch über die Reichs-
gesetzgebung hinauszugehen. So ist z. B. im Grossherzogtum Baden
und Hessen und im Königreich Sachsen im Jahre 1888 der Kassen-
zwang auch auf die land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Dienst-
boten und Betriebsbeamte mit einem Verdienst, wie ihn das Reichs-
gesetz bemisst, ausgedehnt. In Baden kann ausserdem durch statu-
tarische Bestimmung einer Gemeinde, bezüglich des Bezirksrates eine
landesgesetzliche Gemeindekrankenversicherung für andere Dienstboten
und selbständige Gesellen und Gehülfen angeordnet werden. In
Bayern besteht noch eine besondere landesgesetzliche Krankenhülfe
nach Gesetz von 1869 für Dienstboten und land- und forstwirtschaft-
liche Lohnarbeiter. Ebenso ist durch Gesetz von 1888 fürgdieselbe
Kategorie eine Krankenpflegeversicherung eingeführt.

Im Grossen und Ganzen erfüllt diese Versicherung durchaus
ihren Zweck. Sie hat sich am schnellsten bei der Bevölkerung einge-
bürgert, weil sie nur erweiterte, was bisher bereits bestand und bekannt
war. Nur nach zwei Richtungen sind noch einige Bemerkungen erfor-
derlich. Einmal erscheint es fraglich, ob die vielfach angestrebte Zen-
tralisation gerade hier am Platze ist. Dafür ist unzweifelhaft zu sagen,
dass sie eine grössere Ausgleichung des Risikos in sich schliesst und
daher vielfach billiger und gleichmässiger ihren Zweck erreichen kann.
Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass sie dem ursprüng-
lich aufgestellten Prinzipe mit möglichster Selbstverwaltung durch die

Beiträge.

Erweiternde
„andesgesetz-
gebung.

Ergebnisse
und nötige
Ergänzungen.
        <pb n="302" />
        — 284 -

Aerztefrage.

Arbeiter entgegengewirkt, denn je grösser die Anstalt, um so schwie-
riger ist die Verwaltung und um so natürlicher ist es, dass diese durch
wenige Personen durchgeführt wird, an deren Intelligenz besondere
Anforderungen gestellt werden, und die einen übermässigen Einfluss
dabei gewinnen müssen. Da die örtliche Beschränkung fortfällt, dürfte
sich noch eine grössere Schwerfälligkeit und sogar Kostspieligkeit der
Verwaltung herausstellen. Man thäte deshalb sicher gut, nur mit Vor-
sicht in engen lokalen Grenzen nach dieser Richtung voranzugehen.
Der zweite Punkt betrifft die Ausdehnung des Zwanges auf Dienst-
boten und ländliche Arbeiter. Wenn auch für die erste Kategorie
ein so grosses Bedürfnis nicht vorliegt, weil die Dienstherrschaft für
die Kündigungsfrist, in Preussen 6 Wochen, ohnehin zu sorgen hat,
und dieses im allgemeinen wohl in ausreichender Weise gehandhabt
wird, so ist doch gewiss für beide Teile eine Versicherung wünschens-
wert, wie die Verlängerung auf mindestens das Doppelte der Zeit,
zumal die Durchführbarkeit eine verhältnismässig einfache ist und
ohne besondere Belästigung erfolgen kann. Fraglicher ist die Sache
bei den ländlichen Arbeitern, wo das Bedürfnis entschieden nicht ein
30 dringendes ist, besonders wo wie auf den Gütern die Instleute
durch Naturrallieferungen auch im Falle der Erkrankung vor Nahrungs-
sorgen geschützt sind, Wenn man dem gegenüber die grosse Um-
ständlichkeit infolge der grösseren Entfernungen, namentlich durch die
stete Heranziehung des Arztes erwägt, so ist es vollständig berechtigt,
wenn man hier mit dem Einführen eines Zwanges wartet,

Der schlimmste Punkt, welcher die meisten Mishelligkeiten mit
sich gebracht hat, liegt in der Aerztefrage, d.h. in der Verpflichtung
der Versicherten, sich im Erkrankungsfalle einem von der Kasse be-
stellten Arzte zur Untersuchung vorzustellen und dem Anspruch eines
ärztlichen Attestes, auf welches allein Krankengelder ausgezahlt werden.
Bei der gegenwärtigen Ueberfüllung des ärztlichen Berufes hat sich
ein gegenseitiges Unterbieten der Aerzte bei Bewerbung um Kassen-
stellen herausgestellt, wodurch eine Herabdrückung des Honorars bis
zu 30 und 40 Pf. pro Konsultation stattgefunden hat, was dem An-
sehen des ärztlichen Standes ebenso nachteilig sein musste, wie auch
der Art der Behandlung durch die so niedrig honorierten Aerzte. Es
herrschen deshalb von beiden Seiten Klagen, die nur zu häufig be-
rechtigt sind. Wie eine Zwangsmassregel die andere zur Folge hat,
so wird wohl auch hier die Behörde einschreiten, das Honorar
normieren und die Art der Behandlung kontrollieren müssen. Von
manchen, Seiten wird dagegen die Beseitigung bestimmter Kassenärzte
angestrebt oder überhaupt ein Verzicht auf Gewährung freier Arzenei
und freier Behandlung; insbesondere mit dem Hinweis, dass Beides
gemissbraucht wird. Die Kassenärzte werden bei der geringsten Kleinig-
keit heimgesucht, die ihrerseits zur Beruhigung der Kranken über-
mässig viel Medizin verschreiben, die von jenen verlangt wird. Fällt
jener Zwang und die freie Behandlung etc. aber überhaupt fort, so ist
es sicher, dass einmal ärztliche Behandlung zu selten beansprucht und
vielfach sehr ungeeignete Hülfe herangezogen werden wird, während
natürlich eine möglichste Abkürzung der Krankheitszeit im allgemeinen
Interesse liegt. Unter unseren Verhältnissen dürfte die freie Behandlung
nicht zu entbehren sein. Auf der anderen Seite ist sicher eine Be-
        <pb n="303" />
        — 9285

schränkung der ärztlichen Atteste und Ersatz derselben durch eine
sonstige Kontrolle wohl als ausreichend anzuerkennen, wodurch ausser-
ordentliche Summen erspart werden können. Hat z. B. der Arzt eine
Krankheit konstatiert, sowie die entsprechenden Mittel angeordnet und
der Verlauf der Krankheit ist normal, so kann auch ein Laie das
Attest ausstellen, dass der Betreffende so und so lange krank gewesen
ist und infolgedessen dafür Krankengeld zu erhalten hat. (Dr. Hesse,
Jahrb. f. Nat.-Oek., 3. F., Bd. XXI)
Doch diese erörterten Fragen haben immerhin nur sekundäre Be-
deutung. Wir wenden uns schliesslich noch der Statistik zu.
Im Jahre 1898 existierten:
8512 Gemeindekassen mit 1409730 Mitgliedern
4585 Ortskrankenkassen 4079090
7139 Betriebskrankenkassen 229 000
606 Innungskrankenkassen 176 1h4
14212 eingeschrieb. Kassen „ 765990
259 landesrechtl. » # 57474
84 Baukassen 18100

Statistik.

Im ganzen bestanden 22 607 Krankenkassen mit 8770000 Mit-
gliedern. Es kamen in dem betreffenden Jahre 3200600 Erkran-
kungsfälle, mit 53,2 Mill. Krankheitstagen vor. Die Gesamteinnahmen
beliefen sich auf 180,5 Mill. Mk., die Beiträge auf 145,2 Mill, Mk.
Die Ausgaben auf 142,9 Mill. Mk. Die Krankenkosten betrugen für
den Arzt 29,1 Mill, für Arzenei 22 Mill, Krankengeld 54,4 Mill.
Anstaltsverpflegung 22,6 Mill. Mk. Im ganzen Krankheitskosten
128 Mill. Die Verwaltung absorbierte mithin über 14 Mill. Mk.
oder 10%.

In Oesterreich ist durch Gesetz vom 30. März 1888 ein Das Ausland
Krankenversicherungszwang der Arbeiter eingeführt, das schon in dem -esterreich.
folgenden Jahre durch die Novelle vom 4. Avril 1889 einige wesent-
liche Abänderungen erfuhr.

Das Gesetz geht in manchen Punkten weiter als das deutsche;
vor allem ist kein Maximum des Lohnbezuges für die dem Zwange
unterworfenen Arbeiter angesetzt; und auch nichtständige Arbeiter
sind demselben unterworfen, wie auch Lehrlinge, die noch keinen
Arbeitsverdienst erhalten. Landwirtschaftliche Arbeiter und Haus-
industrielle sind. im allgemeinen ausgeschlossen, wenn nicht Arbeit-
geber und Arbeitnehmer sich freiwillig der Versicherung anschliessen.
Die Versicherungsorgane zerfallen in sechs verschiedene Kassen, die
sich in der Hauptsache den deutschen Kassen anschliessen; nur ist
hier von vorne herein in den Bezirkskrankenkassen eine grössere
Zentralisation in Aussicht genommen, da dieselben in der Regel für
je einen Gerichtsbezirk gelten und die Beitrittspflichtigen ohne Unter-
schied des Berufes unter sich vereinigen, soweit sie nicht anderen
Kassen angehören. Sie haben juristische Persönlichkeit und stehen
unter Staatsaufsicht. Neben dem Vorstande fungiert noch ein Ueber-
wachungsausschuss; beide werden von der Generalversammlung ge-
wählt. Die Arbeitgeber müssen darin nach Massgabe ihrer Beiträge
vertreten sein. dürfen aber nicht mehr als ein Drittel der Stimmen
        <pb n="304" />
        286

Ungarn.

Frankreich,

Sonstiges
Ausland.

haben. Für gewisse gemeinsame Aufgaben sind die Bezirkskranken-
kassen zu grösseren Verbänden vereinigt.

Die Berufsgliederung ist daneben durch Betriebskrankenkassen
durchgeführt, welche bei Unternehmungen von 100 und mehr Arbeitern
Platz greifen. Die Leistungen erstrecken sich bis auf 20 Wochen und
das Krankengeld auf 60%, des üblichen Tagelohnes, welches aber statu-
tarisch auf 75%, erhöht werden kann. Das Beerdigungsgeld ist auf
50 Gulden bemessen. Auch hier haben die Arbeitnehmer zwei Drittel
der Beiträge zu zahlen, die Arbeitgeber ein Drittel. Die Höhe darf
im allgemeinen für den Arbeiter nicht 2 %, des Lohnes, für den Arbeit-
geber nicht 1%, übersteigen, kann aber unter Umständen auf 3 und
17/, %, erhöht werden. Eintrittsgelder werden von den Pflichtigen über-
haupt nicht erhoben, sondern nur von den freiwillig Beitretenden.

Es waren im Jahre 1896

566 Betriebskrankenkassen mit 880 800 Mitgliedern

(389 Betriebs- und Baukrankenkassen „ 588000

344 Genossenschaftskrankenkassen „ 357200

122 Vereinskrankenkassen „ 362000

Die Zahl der thätig gewesenen Kassen ist 2921

Die durchschnittliche Mitgliederzahl

Die Zahl der Erkrankungsfälle

Die Zahl der Krankheitstage

Beiträge und Eintrittsgelder

Gesamteinnahmen

Gesamtausgaben (ausschl. Kapitalanlagen)

In Ungarn versuchte man die Regelung schon durch das Ge-
werbegesetz von 1884, ohne indessen viel damit zu erreichen. Durch
Gesetz vom 9. April 1891 ist auch dort die obligatorische Krankenver-
sicherung mit ähnlichen Bestimmungen wie in Oesterreich durchgeführt.
Das Krankengeld ist auf 50%, des Durchschnittslohnes angenommen,
xann aber statutarisch auf 75%, erhöht werden. Die Beiträge können
aventuell bis auf 5%, gesteigert werden.

In Frankreich wurde zunächst durch Gesetz vom 29. Juni 1894
der Versicherungszwang für Arbeiter und Beamte der Bergwerke
bis zu einem Jahresverdienst von 2400 Fres. ausgesprochen. Die Ver-
sicherung erfolgt durch Caisses des soci6t&amp; de secours. Die Arbeit-
3ehmer haben bis zu 2%, die Arbeitgeber bis 1% des Lohnes als
Beiträge zu zahlen.

In England liegt die Krankenversicherung allein in der Hand
der freien Kassen, deren Verhältnisse durch Gesetz von 1875 geregelt
sind. In Dänemark, Schweden und Norwegen ist man trotz viel-
iacher Verhandlungen über eine Regelung der freien Kassen noch nicht
hinausgegangen. In der Schweiz wurde im Jahre 1890 durch Volks-
abstimmung der Grundsatz einer obligatorischen Arbeiterversicherung
mit grosser Majorität angenommen, der daraufhin ausgearbeitete Ent-
wurf einer obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, der von
der Bundesversammlung angenommen war, wurde aber in der Volks-
abstimmung am 20. Mai 1900 mit 330 000 gegen 143 000 Stimmen ver-
worfen. Die Arbeiterbevölkerung selbst hat sich ablehnend dazu verhalten
        <pb n="305" />
        287 —

8 57.
B. Die Unfallversicherung.
Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europäischen Staaten. Leipzig 1884.
u. Woedtke, Die Unfallversicherung. Berlin 1895.
Zacher, Leitfaden zur Arbeiterversicherung. Berlin 1900,
Ertl. Das österreichische Unfallversicherungsgesetz. Leipzig 1887.
Bis in die neueste Zeit war, wie oben ausgeführt, der Arbeiter
in dem Falle einer Verunglückung bei seiner Thätigkeit völlig auf sich
allein angewiesen. Der Lohn fand ihn auch dafür ab, wenn er durch
eine Beschädigung bei der Bedienung einer Maschine, Besorgung eines
wilden Pferdes oder Stieres eine Verletzung davon trug, die ihn nach-
haltig arbeitsunfähig machte und ihn, wie seine Familie, in die grösste
Not brachte. Auf der Grundlage des römischen Rechtes stand ihm
nur eine Schadenersatzklage zu, wenn er nachweisen konnte, dass sein
Unfall! auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen war,
wenn z. B. bei der Anlage nicht die nötige Vorsicht obgewaltet hatte,
um Unglück zu verhüten. Natürlich war dieser Nachweis für den
Arbeiter nur in seltenen Fällen möglich, und wenn er auch dazu im-
stande war, so fehlte ihm teils das richtige Verständnis für die Sach-
lage, um einen Prozess anzustrengen, noch häufiger fehlten ihm die
Mittel, einen solchen durchzuführen, so dass er thatsächlich in den
meisten Fällen hülflos war.

Die erste Erweiterung der Haftpflicht des Unternehmers sprach
der Code Napol6on aus, der ihm auch für Vergehen der Untergebenen
im Dienste haftbar machte. Hatte also zum Beispiel ein Angestellter
das Ventil eines Dampfkessels, wie das mitunter geschieht, festge-
bunden, um eine grössere Dampfkraft zu erzielen, und expliodierte
infolgedessen der Kessel, so konnten die dadurch verletzten Arbeiter,
wenn der Angestellte zahlungsunfähig war, sich in Frankreich doch an
den Unternehmer halten; in Deutschland dagegen nicht. Doch auch
der Code Napol6&amp;on brachte keine Sicherheit in die Verhältnisse, da
der Auslegung ein weiter Spielraum gelassen war, und diese je näch
der Zeitströmung bald zu gunsten des Arbeitgebers, bald des Arbeiters
angewendet wurde. Eine ganz andere Wendung wurde der bisherigen
Auffassung durch die Eisenbahngesetzgebung gegeben und vor allem
war es das preussische Eisenbahngesetz von 1834, welches sich auf
einen prinzipiell anderen Standpunkt als das römische Recht stellte.
In demselben wurde dem KEisenbahnunternehmer die Haftpflicht für
einen jeden durch den Eisenbahnbetrieb verursachten Schaden aufge-
bürdet, so lange er nicht nachweisen konnte, dass die Verunglückung
Jurch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Verunglückten
herbeigeführt wurde. Damit war also der Spiess umgedreht. Der
Unternehmer hatte im allgemeinen den Schaden zu tragen und konnte
sich nur in Ausnahmefällen durch den Nachweis befreien, dass die
Schuld auf anderer Seite liege, oder überhaupt niemandem zur Last
gelegt werden könne, also auch wo der Eisenbahn eine Schuld nicht nach-
gewiesen werden kann, ist sie schadenersatzpflichtig, denn der Grund-
satz des preussischen Gesetzes ist allmählich in die Eisenbahngesetz-
vebung fast aller zivilisierten Länder übergegangen, Die römischrecht-

Bisherige
Geltung des
-öm. Rechts.

Code
Napoleon.

£isenbahn-
v‚esetzgebung.
        <pb n="306" />
        — 288 —
liche Auffassung, wonach nur auf Grund einer „Culpa“ Schadenersatz
zeltend gemacht werden konnte, war hier über Bord geworfen und
lagegen die unseren modernen volkswirtschaftlichen Verhältnisse allein
entsprechende Beurteilung acceptiert, dass jeder Betrieb jeden Schaden
auf sich nehmen müsse, der durch die Eigentümlichkeit desselben ver-
Veranlassungs-Anlasst ist, wenn auch noch nicht im vollsten Umfange. Die Veran-
theorie. Jassungstheorie begann sich Bahn zu brechen. Wie sehr zunächst bei
den Eisenbahnen das Rechtsbewusstsein sich dieser Theorie zuneigte,
zeht aus einem hübschen Beispiel in Bayern hervor, wo, bevor ein
Eisenbahngesetz die Haftpficht in der erwähnten Weise regelte, doch
schon eine Gerichtsentscheidung in demselben Sinne erfolgte. Durch
die Funken einer vorbeifahrenden Lokomotive war erwiesenermassen
ein Bauerngehöft in Brand gesteckt, die Eisenbahn suchte sich von
dem Schadenersatz durch den Nachweis zu befreien, dass sie alle ge-
ootenen Vorsichtsmassregeln zur Verhütung des Funkensprühens ange-
wendet habe, sie also kein Verschulden an dem Brande treffe. Das
Gericht räumte das letztere ein, erklärte aber, das Herumfahren mit
einem so feuergefährlichen Dinge, wie eine Lokomotive sei an und für
sich unvorsichtig genug, um darauf eine Schuld zu begründen und ver-
urteilte die Eisenbahn, den Bauern zu entschädigen, was sicher dem
Gerechtigkeitssinn der Bevölkerung schon damals entsprach. Man wird
aber nicht leugnen können, dass die Anwendung der meisten Motoren
und Maschinen in den ‚Fabriken genau ebenso gefährlich ist, wie das
Herumfahren mit einer Lokomotive und ebenso die Verwendung eines
unbändigen Pferdes oder Stieres. Wer solche zur Anwendung bringt,
hat die Folgen zu tragen, wie er den Nutzen davon bezieht. Gleich-
wohl ist diese Auffassung von der Jurisprudenz bisher noch nicht all-
gemein acceptiert, und man nähert sich ihr nur ausserordentlich langsam.
Eine geringe Erweiterung der Haftpflicht für Fabriken, Berg-
werke etc. sprach das deutsche Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 aus,
durch welches der Unternehmer auch für die Schuld eines Bevoll-
mächtigten oder eines Repräsentanten, oder einer zur Leitung oder
Beaufsichtigung beauftragten Person in Ausführung der Dienstleistung
haftbar war, wenn sie den Tod oder die Körperverletzung eines Men-
schen herbeigeführt hat. Der römischrechtliche Grundsatz war auch
hier noch beibehalten und die Voraussetzung der Haft die Schuld
wegen unzureichender Sorgfalt bei der Wahl des Beamten (culpa in
eligendo). Die Unzulänglichkeit des Gesetzes wurde sehr bald erkannt.
Einmal war die Zahl der in betracht kommenden Betriebe zu sehr
beschränkt, die Unfälle, welche durch Nichtbeamte oder ohne Schuld
der Beteiligten herbeigeführt waren, blieben unberücksichtigt und die
Benachteiligung des Arbeiters war bestehen geblieben, da ihm der
Nachweis einer Verschuldung zugewiesen war, wie bisher. Damit war
die Gefahr häufiger Prozesse gegeben, die sich in der That erheblich
vermehrten und offensichtlich zur Verschärfung des Gegensatzes
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beitrugen. Man hatte den
Finger in die Wunde gelegt, nicht aber wesentlich zur Heilung beige-
tragen. Das Volksbewusstsein lehnte sich daher nur um so energischer
gegen die bestehenden Zustände auf, welche die Arbeiterklasse in
bedenklicher Weise benachteiligten. Die Uebelstände konnten nur auf
zweierlei Weise beseitigt werden. Erstens durch die Erweiterung der
        <pb n="307" />
        289 —

Haft der Arbeitgeber nach dem Beispiele der Eisenbahngesetzgebung.
Dadurch wären aber mit einem plötzlichen Ruck die Schultern derselben
in bedenklicher Weise belastet worden; denn es handelte sich dabei
nicht nur um reiche Fabrikanten, sondern auch um kleine Handwerker,
z. B. mit Motorbetrieb, dann um Bauern, welche durch einen Unglücks-
fall für eine oder gar für mehrere Familien den Unterhalt zu übernehmen
haben konnten. Der zweite Weg, der offen stand, war der der
Zwangsversicherung gegen Unfall für die in Betracht kommenden
Arbeiterkreise. Derselbe schloss den Vorteil ein, dass dadurch der
Arbeiter in jedem Falle seinen Unterhalt zugesichert erhielt, auch dann,
wenn das Unglück durch höhere Gewalt herbeigeführt war. Nur, wenn
dem Arbeiter die Absicht der Herbeiführung des Unglücks nach-
yewiesen wurde, konnte man im Zweifel sein, ob ihm auch dann die
Wohlthat zugesichert werden sollte; und davon hat man mit Recht
Abstand genommen, als man zunächst in Deutschland diesen letzteren
Weg betrat.

Am 8. März 1881 wurde im Reichstage ein Gesetzentwurf vor-
gelegt, durch welchen die Unternehmer haftpflichtiger Betriebe ver-
pflichtet sein sollten, ihre Arbeiter und Betriebsbeamten gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Betriebsunfällen sämtlich zu versichern.
Die Versicherung sollte eine grosse Reichsversicherungsanstalt nach
festen Prämientarifen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen über-
nehmen. Die Kosten sollten zwischen Unternehmern, Arbeitern und
dem Reiche geteilt werden. Der Reichstag nahm in der Hauptsache
die Vorlage an, verwarf aber den Reichszuschuss und die Reichsver-
sicherungsanstalt, welche er durch Landesversicherungsanstalten er-
ersetzen wollte. Dadurch kam die Vorlage zu Falle.

Schon am 8. Mai 1882 wurde ein zweiter Gesetzentwurf vor-
gelegt, welcher die Reichsversicherungsanstalt durch mehr lokalisierte
Genossenschaften, die sich den Gefahrenklassen anschliessen sollten,
ersetzte. Die unmittelbare Beteiligung der Arbeiter an den Zahlungen
wurde beseitigt und dafür die Karenzzeit auf 13 Wochen zu Lasten
der Krankenversicherung festgesetzt. Die Arbeiter sollten durch be-
sondere Ausschüsse an der Selbstverwaltung der Genossenschaften
beteiligt werden. Das Reich war mit 25%, der Beiträge belastet,
60%, hatten die Unternehmer der betreffenden Gefahrenklassen, 15%,
die Berufsgenossenschaften zu decken. Auch dieser Entwurf gelangte
nicht zur Annahme. Erst im Jahre 1884, am 6. Juli kam das Unfall- Das Unfall-
versicherungsgesetz zustande, welches seitdem mehrfache Ergänzungen versicherungs-
und Modifikationen erfahren hat. Eine Novelle vom 28. Mai 1885 setz
zog die Bauarbeiter in den Kreis der Versicherungspflichtigen; die
Novelle vom 5. Mai 1886 die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter.
Das umfangreiche Gesetz vom 30. Juni 1900 enthält eine völlige Neu-
bearbeitung und abermalige Ergänzung des ganzen Gesetzes. Prin-
zipielle Aenderungen sind darin nicht enthalten, aber es ist eine aber-
malige Erweiterung des Bereiches der Versicherung, eine massvolle
Erhöhung der Versicherungsleistungen und eine Vereinfachung der
Verwaltung angestrebt und auch erreicht. Wir gehen danach zur
Darstellung der gegenwärtigen Bestimmungen über,

Der Versicherungszwang erstreckt sich nach dem ersten Gesetze Ausdehnung
anf die Arbeiter (ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes) und die des Zwanges,

Konrad. Grundriss d. Dpolit. Oekonontie. II. Teil. 3, Aufl 19
        <pb n="308" />
        290

Leistungen,

unteren Betriebsbeamten bis zu 2000 Mk. Jahresverdienst in den
haftpflichtigen Betrieben der Industrie, den mit Motoren arbeitenden
handwerksmässigen und einigen gewerblichen Baubetrieben, so weit
mindestens 10 regelmässig beschäftigte Arbeiter mit Anwendung von
Dampfkesseln oder mit sonstiger elementarer Kraft vorhanden waren.
Bald darauf wurden die Bauarbeiter und die land- und forstwirtschaft-
lichen Arbeiter hinzugezogen, zu denen dann durch die Seeunfallver-
sicherung und die Unfallfürsorge für Gefangene Ergänzungen hinzu-
traten, ferner nach dem neuesten Gesetze gewisse kleine gewerbliche
Betriebe.

Neben dem Versicherungszwange steht die Versicherungsberech-
tigung, resp. die Selbstversicherung, welche namentlich durch das letzte
Gesetz eine Erweiterung erfahren haben. Tür die Betriebe, welche
nicht speziell aufgeführt und auch nicht als Motorbetriebe oder als
Betriebe zur Erzeugung von Explosivstoffen anzusehen sind, tritt die
Versicherungspflicht nach wie vor dann ein, wenn sie mindestens 10
Arbeiter regelmässig beschäftigen. In der Kommission war eine Herab-
setzung der Grenze auf 6 Arbeiter angeregt, jedoch nicht acceptiert.
Da eine grössere Zahl schlechthin versicherungspflichtiger Betriebe auf-
gestellt ist, so ist der gewünschte Zweck ohnehin bis zu einem gewissen
Grade erreicht. Die Gehaltsgrenze der Versicherungspflicht der Be-
triebsbeamten ist von 2000 Mk. auf 3000 Mk. erhöht und den Betriebs-
beamten sind die Werkmeister und Techniker gleichgestellt.

Für kleine Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 3000
Mark nicht übersteigt oder welche nicht regelmässig mehr als 2 Lohn-
arbeiter beschäftigen, gewährt das letzte Gesetz die „gesetzliche Ver-
sicherungsberechtigung“, welche bis dahin überhaupt nicht bestand.

Die statutarische Versicherungsberechtigung ist zulässig 1. für
Unternehmer mit mehr als 3000 Mk. Jahresarbeitsverdienst, 2. für im
Betriebe beschäftigte, aber nicht versicherungspflichtige Personen, 3. für
Personen, welche nicht im Betriebe beschäftigt sind, aber die Betriebs-
stätte besuchen oder auf derselben verkehren. 4. für Organe und
Beamte der Berufsgenossenschafl.

Die Versicherung erstreckte sich ursprünglich nur auf Betriebs-
anfälle. Das zeigte sich als zu eng begrenzt. Fortan sollen auch ent-
schädigt werden die Unfälle bei häuslichen und anderen Diensten, zu
denen versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von
ihren Arbeitgebern oder deren Beauftragten herangezogen werden. Damit
sind mancherlei Härten beseitigt, welche bisher Anlass zu Ent-
täuschungen und Unzufriedenheit gaben. Versuche in der Kommission,
die Entschädigungsberechtigung noch weiter auszudehnen, blieben einst-
weilen ohne Krfolg.

Die Leistungen der Versicherung beginnen erst von der 14. Woche
der Arbeitsunfähigkeit an, während bis dahin die Krankenfürsorge
durch die Krankenkassen oder durch die sonst verpflichteten Personen
oder Verbände einzutreten hat... Von dieser Zeit an hat der Versicherte
1. die Kosten des Heilverfahrens, das sind freie ärztliche Behandlung,
Arzenei und sonstige Heilmittel, ausserdem die zur Sicherung der Ver-
folgung des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen der Ver-

letzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stützapparate etc.) zu ver-
langen. Die Ueberführung der Verletzten in eine Heilanstalt kann in der
        <pb n="309" />
        291

gleichen Weise und unter den gleichen Bedingungen geschehen, wie nach
dem Krankenversicherungsgesetz. 2. Für die Dauer der Erwerbsunfähig-
keit wird eine Rente gewährt zu zwei Drittel des bisher bezogenen Jahres-
verdienstes, berechnet nach dem Dreihundertfachen des Tagelohns. Nach
dem neuesten Gesetze wird denjenigen Personen, welche durch den
Unfall nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch derart hülflos ge-
worden sind, dass sie ohne fremde Wartung nicht bestehen können,
für die Dauer ihrer Hülflosigkeit die Rente bis auf 100%, des Ver-
dienstes erhöht, wodurch allerdings berechtigten Ansprüchen Rechnung
getragen wird. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit richtet sich die Rente
nach dem durch den Unfall herbeigeführten Verlust an Erwerbsfähigkeit.
Eine weitere Erhöhung der Entschädigung, die wiederholentlich bis
auf die volle Höhe des bisherigen Verdienstes beansprucht wurde, ist
bisher mit Recht abgelehnt, um nicht einen wachsenden Anlass zur
Simulation zu geben und die Sorgfalt zwecks Verhütung von Unfällen
zu steigern.

Beträgt der Lohn, der bisher bezogen wurde, über 4 Mk. pro
Tag, so wird das Mehr nur zu einem Drittel berechnet. Das zu Grunde
gelegte Minimum ist der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Arbeiter.
Für den ländlichen Arbeiter ist dieser überhaupt massgebend.

3. Im Falle des Todes wurden ursprünglich mindestens 30 Mk.
oder das Zwanzigfache des Tagelohnes, wie es jetzt heisst, als „Sterbe-
geld“ ausgezahlt, jetzt 50 Mk. als Minimum oder ein Fünfzehntel des
Jahresverdienstes. Die Witwe erhält 20%, des Jahresverdienstes, bei
Wiederverheiratung kann die Rente mit 60%, des Jahresarbeitsverdienstes
abgelöst werden. Kinder erhalten nach dem neuesten Gesetze bis zum
15. Jahre allgemein 20%, bis dahin wurde dieser Betrag nur völlig
verwaisten Kindern gewährt, die übrigen erhielten nur 15%. Ebenso
liegt eine Erhöhung der Leistungen darin, dass unter Umständen auch
dem Witwer einer verunglückten Arbeiterin und den mutterlosen Kindern
Rentenansprüche eingeräumt sind und die Angehörigen dieselben Renten
wie im Todesfalle in der Zeit erhalten, wo eine Verpflegung des Ver-
letzten im Spitale stattfindet. Die Gesamthöhe der aus Anlass eines
tödlichen Unfalls zu gewährenden Renten ist auf 60 °%, des Verdienstes
normiert.

Im Interesse einer einheitlichen und zweckdienlichen Behandlung
der Unfallverletzten ist aber den Berufsgenossenschaften gesetzlich frei-
gestellt, die Fürsorge für den Verletzten entweder der Krankenkasse
auch über die 13. Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens
gegen Erstattung der Kosten zu übertragen oder selbst schon während
der ersten 13 Wochen gegen Rückerstattung des Krankengeldes seitens
der Krankenkassen auf eigene Kosten zu übernehmen.

Träger der Versicherung sind in erster Linie die Berufsge-
nossenschaften, welche nach Gewerbszweigen für begrenzte Wirt-
schaftsgebiete oder für das ganze Reich gebildet werden, Es bestehen
vegenwärtig 65 gewerbliche und 48 land- und forstwirtschaftliche Be-
rufsgenossenschaften. Die Versicherung erfolgt unter Garantie des
Reiches auf Gegenseitigkeit der Unternehmer, Sie besitzen Rechts-
fähigkeit und haben volle Selbstverwaltung, welche sie durch KEin-
richtung von Sektionen und Bestellung von Vertrauensmännern den Zahlung und
ärtlichen Bedürfnissen anpassen können. Die Deckung der Ansprüche Deckung,

10*
        <pb n="310" />
        2092 —

wird durch das Umlageverfahren bewirkt. Acht Tage nach der Fest-
stellung des Unglücksfalles sind Heil- event. Begräbniskosten zu zahlen
und die Rente muss monatlich voraus entrichtet werden. Auf An-
weisung der Genossenschaftsvorstände wird die Zahlung vorschussweise
durch die Post bewirkt. Nach Schluss des Rechnungsjahres liquidiert
die Post bei den Genossenschaftsvorständen die gezahlten Summen,
welche innerhalb acht Wochen die Summen inklusive der Verwaltungs-
kosten auf die Mitglieder repartieren, nach Verhältnis desjenigen Risi-
x0s, mit welchem jeder Unternehmer seine Genossenschaft belastet.
Die Beiträge der einzelnen Betriebe werden durch Einschätzung zu den
verschiedenen Gefahrenklassen des von der Genossenschaftsversamm-
lung aufzustellenden Gefahrentarifs und nach der Höhe der gezahlten
Löhne, resp. Gehälter festgestellt. Binnen zwei Wochen ist bei Ver-
meidung zwangsweiser Beitreibung der zugewiesene Betrag zu bezahlen.
Drei Monate nach der Aufstellung der Rechnung muss die Post be-
friedigt sein.
Zahlen so unmittelbar nur die Unternehmer, so ist ein Teil der
Last doch dadurch dem Arbeiter aufgebürdet, dass die ersten 13 Wochen
die Krankenkassen die Verpflegung zu übernehmen haben, zu welchen
die Arbeiter zwei Drittel der Zahlungen zu leisten haben. Das Reich
aber steuert dadurch bei, dass die Post den Zinsverlust bei der
Vorausbezahlung der Entschädigungen und der späten Rückzahlung
trägt. Ausserdem übernimmt das Reich die Bürgschaft für die
Zahlungen der Berufsgenossenschaften. wenn eine derselben sich zahlungs-
unfähig erweisen sollte.
Von jedem Unfall ist innerhalb drei Tagen Anzeige zu machen.
Die Ortspolizeibehörde hat die Untersuchung zu leiten und den staat-
lichen Aufsichtsbeamten, die Genossenschaft, die Krankenkasse und den
Unternehmer zur Teilnahme einzuladen. Die Höhe der Entschädigung
stellt der Vorstand der Genossenschaft und der Sektion oder ein dazu
bestimmter Ausschuss fest. Es kann hiergegen Berufung an ein
Schiedsgericht eingelegt werden. Durch das neueste Gesetz sind die
nach dem Invalidenversicherungsgesetz errichteten Schiedsgerichte unter
der Bezeichnung Schiedsgerichte für Arbeiterversicherungen überhaupt
und auch für diesen Fall eingerichtet, In denselben müssen beide
Parteien gleich vertreten sein.
Reichsver- Das Reichs-Versicherungsamt bildet in organisatorischer,
jicherungsamt. administrativer und verwaltungsgerichtlicher Beziehung nach oben hin
den Abschluss der ganzen Organisation. Es besteht aus „ständigen“
Mitgliedern — einem vom Kaiser nach Vorschlag des Bundesrats auf
Lebenszeit ernannten Präsidenten und ebenso ernannten höheren Be-
rufsbeamten -— und ans „nichtständigen“ Mitgliedern, nämlich ursprüng-
lich 4 vom Bundesrat zu wählenden Mitgliedern, die jetzt auf 6 vermehrt
sind, von denen aber nur 4 aus der Mitte des Bundesrats hervorzugehen
orauchen. Aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeiter treten je 6 hin-
zu und zwar je 2 für Gewerbe und Bauten, für Land- und Forst-
wirtschaft und für Seeberuf. Die Wahl der Arbeitervertreter erfolgt
von den betreffenden Beisitzern der Schiedsgerichte,
Erweiterung Durch die allmähliche Erweiterung der Versicherungen selbst ist
ler Versiche- die Errichtung neuer Berufsgenossenschaften notwendig geworden. Das
"WMSCN. Gesetz von 1900 räumt in dieser Hinsicht dem Bundesrat weitgehende
        <pb n="311" />
        „_ 92903

Entscheidungsfreiheit ein. Er kann für die neuen Gewerbszweige neue
Berufsgenossenschaften errichten, oder auch einzelne von ihnen be-
stelıenden Genossenschaften zuteilen, sowie einzelne Gewerbszweige aus
den bisherigen Genossenschaften abzweigen und sie anderweitig an-
gliedern, um dadurch eine grössere Ausgleichung der Leistungsfähig-
keit der einzelnen Genossenschaften herbeizuführen. Dasselbe Gesetz
gestattet den Genossenschaften ihre Thätigkeit zu erweitern, doch soll
dabei niemals das ganze Risiko, sondern nur zwei Drittel desselben ge-
deckt werden. Sie dürfen ferner Rentenzuschnss- und Pensionskassen
für Betriebsbeamte errichten, die Beteiligung daran muss freiwillig bleibenf

Man wollte ihnen auch die Organisation des Arbeitsnachweises
aufgeben, wie der Regierungsentwurf es vorschlug, doch wurde dieses
von dem Reichstag abgelehnt. Dagegen gehört zum Wirkungskreise
der Berufsgenossenschaft der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften:
es können den Unternehmern bestimmte Einrichtungen und der Erlass
von Anordnungen in ihren Betrieben vorgeschrieben werden, ebenso
kann ein bestimmtes Verhalten der Versicherten bei ihrer Arbeit ver-
langt werden. Zuwiderhandlung der Unternehmer kann nach dem
neuesten Gesetz mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Mk. geahndet werden.

Für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter fungieren statt
der Berufsgenossenschaften lokal begrenzte Genossenschaften mit An-
schluss an die Verwaltungsbezirke und als deren Organe die Behörden
der Selbstverwaltung.

Die Bedenken gegen die Einrichtung richten sich besonders gegen
die grosse Kostspieligkeit der Verwaltung, die da hervortritt, wo die
Mitglieder einer Berufsgenössenschaft sehr zerstreut in einem grossen
Bezirk leben, wie z. B. in dem Müllergewerbe. Die Feststellung des
Thatbestandes, sowie die fortgesetzte Kontrolle, ob die Arbeitsunfähig-
keit noch anhält an Orten, die entfernt von der Zentralstelle liegen, verur-
sacht übermässigen Aufwand. Eine grössere Lokalisierung und Ver-
schmelzung der Verwaltung mit den Organen anderer Versicherungs-
branchen ist deshalb wiederholt vorgeschlagen. Auf die Schwierigkeiten,
welche die Simulationen mit sich bringen, wurde bereits aufmerksam
gemacht.

Im ‚Jahre 1898 unterlagen dem Versicherungszwange gegen Unfall:

Staatl., prov.
u. kommunale
Ausführungs-
beh. (Eisen-
bahn, Post,
Schiffsbau etc. \

Gewerbl, Be-
triebe (in 65 Landwirt-
Genossenschaft, schaftliche
u. Vers.-Anst, Betriebe
4. Baugewerkel
456 366
6316834
205 569
44.881
538
4613
9 7920

Betriebe

Personen

Verletzte, Bestand vom vor. Jahre
1898 zugek. Verl. überh.

1898 „ völlig Erwerbsunfähige
1595 „ Getötete

‘QQ9R . Hinterbliebene d. Getöteten

4654 17°
1189071
155 165
+7 683
332
2598
4641

740 108
27 888
5 459
269
773

1 6423

Dedenken.

Statistik.

Die Gesamtausgaben für die Unfallversicherung erhoben sich 1898
auf 84,2 Mill. Mk., gegen 46,6 Mill. Mk. im Jahre 1891. Die Ent-
schädigungsbeiträge beliefen sich auf 71,1 Mill. Mk., der Bestand des
Reservefonds betrug 137,3 Mill. Mk. Auf 1000 Versicherte kamen
29.9 Verletzte. und 5,3, für welche Entschädigungen festgestellt wurden.
        <pb n="312" />
        294

Oesterreich,

Sonstiges
Ausland.

In Oesterreich wurde ein gleiches Gesetz am 28. Dezember
1887 erlassen, das sich zunächst nur auf das Grossgewerbe erstreckte.
Ergänzt wurde es durch Gesetz vom 20. Juli 1894. Träger der Ver-
sicherung sind territoriale auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungs-
anstalten unter Staatsaufsicht. Daneben sind noch andere Gesell-
schaften zugelassen. Die Kosten werden zu 90 % von dem Unter-
nehmer, zu 10%, von den Arbeitern getragen. Die Beiträge sind nach
dem Deckungsverfahren aufzubringen, nach Massgabe des Arbeitsver-
dienstes und der Unfallgefahr, welche in 12 Gefahrenklassen unterschieden
ist, die wieder nach Prozentsätzen abgeteilt sind. Die Verletzten er-
halten von der 5. Woche ab im Anschluss an die Krankenversicherung
bis 60%, des Jahresverdienstes, jedoch keine freie Kur oder Verpfleg-
ung; im Todesfalle 25 Gulden Begräbniskosten, die Wittwe und Kinder
höchstens 50%, des Verdienstes.

Im Jahre 1898 gab es in Oesterreich 91 651 versicherte gewerb-
liche Betriebe mit durchschnittlich 1651 640 Arbeitern, die 532 Mill.
Gulden Lohn erhielten. Es wurden in dem betreffenden Jahre 74 127
Unfälle angezeigt, 20347 Arbeiter wurden entschädigt, d. s. 1,48 %
der Vollarbeiter. Ausserdem wurden 154399 landwirtschaftliche Be-
triebe mit 549072 Arbeitern versichert, 1019 Unfälle wurden angezeigt,
629 entschädigt. Die gesamten Einnahmen beliefen sich auf 11,4 Mill.
Gulden. Die Entschädigungsbeiträge auf 4,8 Mill., die Verwaltungs-
zosten 1 Mill. Gulden,

In Italien ist durch Gesetz vom 17. März 1898 der Ver-
sicherungszwang | ausgesprochen und zugleich die Ansprüche der Be-
schädigten geregelt. Wo die Versicherung stattfindet, ist den Arbeit-
zebern überlassen. Seit 1883 ist von Seiten des Staates die Vereini-
zung von 10 Instituten zu einer grossen Unfallversicherungskasse durech-
geführt.

In Frankreich ist am 9. April 1898 ein Gesetz zu Stande ge-
kommen, welches die Entschädigungsansprüche der Arbeiter bei Unfall
feststellt und einen Garantiefonds zur Sicherung der Ansprüche ein-
führt. Ein Versicherungszwang ist nicht acceptiert,

In Dänemark ist im Gesetz vom 7. Januar 1898 nur eine Er-
weiterung der Haftpflicht ausgesprochen, aber kein Versicherungszwang.

In Norwegen wurde am 23. Juli 1894 die Zwangsversicherung
der gewerblichen Arbeiter bei einer staatlich garantierten Reichsver-
sicherunganstalt eingerichtet. Die Prämien zahlen die Arbeitgeber.

In England dehnt das Gesetz von 1898 die Haft des Fabrikanten
in der Weise der Eisenbahnhaft auf alle nicht vom Arbeiter selbst
verschuldeten Unfälle aus, beschränkt aber die Entschädigungen bei
Todesfällen auf den Lohn der letzten drei Jahre mit 3000 Mk. als
Minimum, 6000 Mk. als Maximum. In den ersten beiden Wochen
nach dem Unfall wird nichts gezahlt. Feldarbeiter, Dienstboten, See-
leute, kleine Handwerker sind nicht geschützt. Der Fabrikant ist auf
eigene Versicherung anvewiesen.
        <pb n="313" />
        2095

8 58.
Die Alters- und Invalidenversicherung.
van der Borght, Jahrb. f. Nat.-Oek., Supplementheft XVI u. 3. Folge,
Bd. XIX, 1900, S. 810.
Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung. Freiburg 1891.
N Bocse u. v. Woedtke, Kommentar zum Alters- u. Invaliden-(Gesetz. Leipzig 1899
Ein übergrosser Teil der Personen, welche der öffentlichen
Armenkasse anheimfallen, sind infolge von Alter und Invalidität ver-
dienstlos geworden, und die Aussicht im Alter auf Almosen angewiesen
zu sein, ist für die unteren Klassen der Anlass zu tiefgreifender Un-
zufriedenheit und selbst Erbitterung gegen unsere Zustände, In der
Hauptsache sind es in Deutschland unzweifelhaft die unzureichenden
Löhne gewesen, welche diesen Umstand hier schärfer zum Ausdruck
kommen liessen, als in anderen hocheivilisierten Ländern. Daraus folgte
wieder, wie bereits angedeutet, die Sorglosigkeit der Bevölkerung, die
sich daran gewöhnte, das Erarbeitete auch zu verbrauchen. Nur ausser-
ordentlich langsam hätte die Kulturentwickelung hier eine Besserung
herbeiführen können. Deshalb hat die berühmte Botschaft Kaiser
Wilhelms I. am 17. November 1881 auch bereits die Fürsorge für
diese Kategorien in Aussicht genommen, indem es darin heisst: „Auch
diejenigen, welche durch Alter und Invalidität erwerbsunfähig werden,
haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein
höheres Mass staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden
können.“

Die Schwierigkeiten der Durchführung sind aber hier gerade
erheblich grösser, als bei den bereits besprochenen Versicherungen und
es handelt sich um weit bedeutendere Leistungen. Die Beiträge müssen
weit höhere sein und erstrecken sich auf das ganze Lieben der Erwach-
senen. Von dem 16. Jahre ab bis eventuell zum 70. steuert der Arbeiter
alljährlich eine für ihn nicht unbedeutende Summe bei, um in den
meisten Fällen überhaupt nichts dafür zu erhalten. Damit hängt ausser-
dem die Gefahr zusammen, dass innerhalb dieser langen Frist Umstände
eintreten, die ihn an der Zahlung verhindern und zum Austritt aus
der Kasse veranlassen, wodurch er seine Rechte einbüsst. Schon aus
diesem Grunde muss die Versicherung eine möglichst allgemeine und
unbedingte sein und muss der Arbeiter Gelegenheit haben, seine Rechte
ohne Schwierigkeit zu wahren und wiederzuerlangen. Gerade bei der
Invalidenversicherung ist es ferner in vielen Fällen ausserordentlich
schwer, eine richtige Entscheidung zu treffen, ob die Arbeitsfähigkeit
derartig gelitten hat, dass ein Anspruch auf Rente gerechtfertigt ist. Es
ist klar, dass hier häufig die ihre Ansprüche geltend Machenden eine
wesentlich andere Auffassung haben werden, als die Vertreter der Ver-
sicherungsanstalt, so dass Anlass zu Streitigkeiten und zu Unzufriedenheit
in weitgehendem Masse gegeben ist. Weitere Veranlassung zur Oppo-
sition wird dadurch geboten, dass die Altersgrenze, bei welcher die
Altersrente einzutreten hat, verhältnismässig hoch geschoben werden
muss, in Deutschland bis zum 70. Jahre. Nun erlischt unter unseren Ver-
hältnissen in der einfachen Arbeiterklasse die Leistungsfähigkeit in der

Regel schon erheblich früher und nur ein kleiner Teil der Bevölkerung

Zedeutung.

Schwierig-
keiten.
        <pb n="314" />
        296 —

Niedrige
Rente,

erreicht überhaupt dieses Alter. Ist aber noch nicht die volle Invali-
Jität nachzuweisen, also damit die Invalidenrente noch nicht zu erlangen,
so hat es für den Arbeiter schon grosse Schwierigkeit, noch ange-
messene Beschäftigung zu gewinnen. Die Fabrikanten sind ausser-
ordentlich geneigt, schon weit früher die Arbeiter durch Kündigung
abzuschieben, weil ihnen die Arbeitskraft nicht mehr genügt. Dann
wird es natürlich für die Betreffenden ausserordentlich schwer, die
Beiträge weiter zu zahlen, die sie allein tragen müssen, wenn sie nicht
mehr von einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt werden. Das sind
die häufig eintretenden Fälle, wo dem Arbeiter Verlust seines Rechtes
droht, nachdem er Jahrzehnte Beiträge gezahlt hat, und der Moment
\mmer näher rückt, wo er den Segen der Einrichtung zu geniessen
hoffen konnte.

Die Summen, welche bei dieser Versicherung in Betracht kommen,
sind weit bedeutender als bei den übrigen Versicherungsbranehen. Es
müssen hier aber auch weit grössere Reserven aufgespeichert werden,
welche der laufenden volkswirtschaftlichen Anlage entzogen werden,
Auch dies ist eine Last für die Volkswirtschaft, die in einem jeden
Lande schwer empfunden wird und um so drückender ist, je ärmer das
Land ist,

Alle erwähnten Umstände wirken zusammen, um die Zahlung
ainer sehr hohen Rente unmöglich zıu machen. Die durchschnittliche
Altersrente betrug in Deutschland gegen 140 Mk., die Invalidenrente
130 Mk. Das ist eine Summe; die auch bei unserer anspruchslosen
Arbeiterbevölkerung selbst nicht annähernd zum Unterhalte eines Men-
schen ausreicht. Wo also wirklich die Arbeitsfähigkeit gänzlich erloschen,
ist darum der Zustand der Not und Bedürftigkeit nicht beseitigt, und
oft genug muss deshalb noch die öffentliche Armenkasse oder Privat
wohlthätigkeit ergänzend zusteuern, weshalb die Angriffe der Sozial-
lemokraten gegen die Einrichtung, die nur eine Bettelabfindung sei,
Anhalte erhalten. Es ist deshalb wohl begreiflich, dass die Alters-
und Invalidenversorgung in Deutschland bisher in der unteren Bevöl-
kerung nicht die allgemeine Anerkennung und Dankbarkeit gefunden
hat, die man erhoffte, und. ebenso, dass man sich in anderen Ländern
bisher noch nicht zu einer Nachahmung entschlossen hat. Aber auf
ler anderen Seite liegt darin doch eine Unterschätzung der vorliegenden
Leistungen. Es ist in Deutschland gar nicht die Absicht gewesen,
sofort in der Alters- und Invalidenrente den ganzen Lebensunterhalt
zu gewähren, sie soll vielmehr nur eine Beihülfe sein, und zwar mit
vollem Rechte; einmal, weil sonst ein zu grosses Opfer auf einmal
von den Beteiligten gefordert werden müsste; dann weil der Anreiz,
sich um Invalidenrente zu bewerben und als siebzigjähriger jede Arbeit
aufzugeben, zu gross wäre, Man hat vielmehr mit Recht vorausgesetzt,

dass in der unteren Klasse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur
in Ausnahmefällen völlig erlischt, vielmehr auch ganz alte Leute und
[nvalide sich in der Häuslichkeit so nützlich zu machen vermögen,
dass sie einen erheblichen Teil ihres Unterhaltes verdienen. Sie über-
nehmen die Wartung der kleinen Kinder, besorgen die Küche und
ermöglichen es so der Frau, sich ausserhalb ergänzenden Verdienst
zu verschaffen, Sie machen Besorgungen, tragen das Mittagessen aus
halten die Wohnung rein, versorgen das Garten- und Gemüseland ete
        <pb n="315" />
        2907

Beziehen dann solche alten Leute noch eine Rente, so dass sie in den
Haushalt jährlich 100 Mk. einzahlen können, so sind sie für denselben
nicht eine Last, sondern im Gegenteil eine äusserst erwünschte Hülfe,
die vielfach besonders gesucht wird; und während bis dahin betagte
Eltern oder sonstige Verwandte nur als eine Last empfunden und oft
genug recht schlecht behandelt wurden, hat sich -dieses bei Inhabern
von solchen Renten sehr erfreulich geändert. Man sucht sie zu halten
und ihnen das Leben durch gute Behandlung angenehm zu machen.
Das Fortziehen würde einen Verlust in sich schliessen. Diese Verände-
rung allein ist so hoch bedeutsam, dass sie die ganze Einrichtuug als
einen ausserordentlichen Segen erscheinen lässt, welcher der Arbeiter-
bevölkerung dann sofort klar werden würde, wenn man den Versuch
machte, sie wieder zu beseitigen, und gerade von deutschen Arbeitern
im Auslande, wo sie fehlt, im höchsten Masse gepriesen wird. Wo aber
hohe Löhne gezahlt werden, die Arbeiterbevölkerung an Vorsorge für
die Zukunft gewöhnt ist und sichere Spargelegenheit nicht fehlt, wird
diese Form der Versicherung sicher am ersten entbehrt und auch in
Deutschland am frühsten des Zwanges entledigt werden können.

Das hier in Rede stehende Gesetz ist am spätesten zur Reali-
sation gelangt, und es hat jahrelange Arbeit in Anspruch genommen,
um schliesslich doch nur mit knapper Majorität angenommen zu werden.
Schon 1887 wurde ein Gesetzentwurf dem Reichstage vorgelegt, der
aber die Majorität nicht zu finden vermochte. KErst am 22, Juni 1889
ist das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, für
welches der Reichskanzler Fürst von Bismarck mit der ganzen Wucht
seiner gewaltigen Persönlichkeit eintreten musste, perfekt geworden und
mit Beginne des Jahres 1891 in seinem vollen Umfange in Kraft ge-
treten. Eine Nachahmung hat es bisher in anderen Ländern nicht ge-
funden, aber augenblicklich wird eine solche in Frankreich beraten,
Das deutsche Gesetz zeigte von Anfang an manche Unvollkommen-
heiten, welche zu einer mehrfachen Ergänzung und Modifikation nötigten.
So durch Gesetz vom 22. Juni 1891, ganz besonders aber durch die
Novelle von 13. Juli 1899, welche als ein neues Invalidenversicherungs-
gesetz bezeichnet mit dem 1. Januar 1900 ins Leben getreten ist. Die
in dieser Bezeichnung liegende hauptsächlichste Betonung der Invaliden
zeigt sich durchaus berechtigt, da die Altersversorgung nur etwa 10%,
der ganzen zu zahlenden Beträge ausmacht.

Das neueste Gesetz hat hauptsächlich nach einer Richtung eine
eingreifende Aenderung vorgenommen, indem es eine Ausgleichung der
Zahlungen der verschiedenen Versicherungsanstalten herbeiführt und
ein Gegenseitigkeitsverhältnis derselben schafft. Denn es hatte sich
herausgestellt, dass in einzelnen Gegenden sehr verschiedene Anforde-
rungen und sehr ungleiche Zahlungen erfolgten, indem in Gegenden
mit erheblicher Auswanderung junger Leute weit weniger gezahlt, aber
um so mehr gefordert wurde und deshalb die Anstalten mit den bis-
herigen Beiträgen nicht auskommen konnten, sondern sehr bedeutende
Erhöhungen in Aussicht nahmen. Man hätte jetzt in Ostpreussen die
Beiträge auf das 21/, fache erhöhen müssen, während in Berlin und
den Hansastädten sich sehr bedeutende Ueberschüsse angehäuft hatten.
Es schien daher gerechtfertigt dem Osten einen Teil der Last auf
Kosten der bevorzugteren Gegenden abzunehmen, da diese durch den

Bedeutung
ler Rente.

zesetz von
1883.

'nvalider ver-
sicherungs-
zesetz von

1808,
        <pb n="316" />
        — 9298

Zuzug von Arbeitern wiederum Vorteile auf Kosten jener Gegenden
genossen. Ausserdem sind noch eine Anzahl Vereinfachungen und Er-
leichterungen auf Grund der gemachten Erfahrungen durchgeführt.
Jeiziges Die Hauptbestimmungen, welche gegenwärtig Rechtskraft haben,
Recht, sind die folgenden:

Ausdehnung 1. Der Versicherungspflicht unterliegen vom vollendeten 16. Lebens-
der Pflicht, jahre ab: 1. alle Lohnarbeiter in sämtlichen Berufszweigen, einschliess-
lich der Lehrlinge und Dienstboten. 2. Betriebsbeamte (Werkmeister
und Techniker), Handlungsgehülfen und sonstige im Hauptberuf An-
gestellte, z. B. Schiffsführer, nach dem neuesten Gesetz auch Lehrer
und Erzieher, sämtlich sofern ihr regelmässiger Jahresverdienst 2000 Mk.
nicht übersteigt. 3. Ferner gestattet das Gesetz die Ausdehnung der
Versicherungspflicht durch Beschluss des Bundesrates auf bestimmte
Berufszweige, auf kleinere Betriebsunternehmer mit höchstens einem
Lohnarbeiter und sogenannte Hausgewerbetreibende ohne Rücksicht
auf die Zahl ihrer Lohnarbeiter. Der Bundesrat hat von dieser Be-
rechtigung bereits 1891 durch die Ausdehnung der Versicherungs-
pflicht auf die Hausgewerbetreibenden in der Tabaks- und Zigarren-
fabrikation, 1894 auf die Weberei und Wirkerei Gebrauch gemacht. Im
Gegensatz zu den bisher besprochenen Versicherungsgesetzen ist hier
eine wesentlich grössere Ausdehnung der in Betracht kommenden Ar-
beiterkreise vorgenommen. Es soll möglichst die Gesamtheit der von
ihrer körperlichen Arbeitskraft Lebenden für die Zukunft sicher ge-
stellt werden, wenn eben die Arbeitskraft, auf der ihre wirtschaftliche
Existenz ruht, nachlässt oder aufhört. Es sind daher Ausnahmen von
dieser Regel nur gemacht, wo zunächst unüberwindliche Schwierigkeiten
vorlagen, man hofft sie aber im Laufe der Zeit mehr und mehr zu

überwinden und damit grössere Vollständigkeit zu erreichen.
Berechtigung Wo man aber einen Zwang nicht ausüben kann, sucht man doch
mm Beitritt. den Betreffenden die Möglichkeit einer Versicherung zu gewähren und
ihnen die Berechtigung zur Beteiligung wenigstens offen zu halten.
Dies Recht zur Selbstversicherung haben Personen, welche bis zum
40. Lebensjahre eintreten, aus folgenden Kategorien: 1. Alle Angestellten
mit Jahresverdienst zwischen 2000 und 3000 Mk. 2. Kleinere Betriebs-
unternehmer mit höchstens zwei Lohnarbeitern und Hausgewerbetreibende,
so weit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 3. Personen,
welche wegen nicht bar gelohnter oder nur gelegentlicher Dienstleistung
von der Versicherungspflicht befreit sind; z. B. selbständige Dienst-
männer. Dagegen sind Waschfrauen, Näherinnen, Schneiderinnen und
Büglerinnen, wenn sie in den Häusern ihrer Kunden arbeiten, ver-
sicherungspflichtig, wenn sie dagegen in der eigenen Behausung thätig
sind, nicht pflichtig aber berechtigt. Besonders wichtig ist es, wie oben
angedeutet, den Versicherungspflichtigen die Fortsetzung oder Erneue-
rung des Versicherungsverhältnisses möglichst zu erleichtern, den Ver-
lust der Ansprüche dagegen möglichst einzuschränken. Die Ansprüche
erloschen nach der ursprünglichen Gesetzgebung, wenn binnen vier
Jahren nicht 47 Wochenbeiträge seit Ausstellung der Quittungskarte
gezahlt sind, nach dem neusten Gesetz, wenn binnen zwei Jahren
nicht mindestens 20 Wochen-Beiträge, für Versicherungsberechtigte

nicht mindestens 40 Wochenbheiträge entrichtet sind.
        <pb n="317" />
        299

Durch die erwähnte Ausdehnung sind gegen 12 Mill. Menschen in
die Versicherung hineingezogen, und mit Recht konnte daher Woedtke
sagen, dass nicht viel erwachsene Personen im deutschen Reiche sein
werden, welche nicht als Arbeitgeber oder als Versicherte an dieser
Einrichtung beteiligt wären. Es ist einleuchtend, dass danach auch
der Uebergang von einer Berufsthätigkeit zur anderen vor sich gehen
kann, ohne das Versicherungsverhältnis zu alterieren.

Der Zweck der Versicherung ist die Gewährung eines Anspruchs
auf Invaliden- oder Altersrente, Die letztere erhält ohne Rücksicht
auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit jeder Versicherte, welcher
das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, sobald eine Wartezeit über-
wunden ist, welche jetzt 1200 Beitragswochen (früher 1410) beträgt.
Von vielen Seiten ist von vorne herein die Gewährung schon bei einem
Alter von 65 Jahren verlangt, und es unterliegt keinem Zweifel, dass
eine solche Abkürzung wünschenswert wäre. Aber die Statistik ergiebt,
dass dadurch die Ausgaben so gewaltig gesteigert würden, dass die
Durchführung einstweilen als unstatthaft anerkannt werden muss. Man
wird aber hoffen dürfen, dass früher oder später der frühere Termin
bei uns acceptiert werden kann. Als Uebergang werden bei Ver-
sicherten, welche bei Inkrafttreten der Versicherungspflicht ihres Be-
rufszweiges das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, für jedes über-
schiessende Lebensjahr 40 Wochen angerechnet, wenn während der
letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht eine
berufsmässige Beschäftigung ausgeübt ist, oder innerhalb der ersten
5 Jahre nach Inkrafttreten derselben eine solche für mindestens 200
Wochen bestanden hat.

Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter jeder
Versicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist; ferner auch der
nicht dauernd Erwerbsunfähige, welcher während eines halben (bisher
ganzen) Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die
weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit., Ausser dem Nachweis der
nicht vorsätzlich herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit ist zur Erlangung
der Invalidenrente noch die Zurücklegung einer Wartezeit von regel-
mässig 200 (früher 235) Beitragswochen erforderlich.

Dann besteht noch der Anspruch auf Rückerstattung der von den
Versicherten selbst geleisteten Beiträge, also der Hälfte der überhaupt
geleisteten Beiträge, wenn dieselben mindestens für 200 (früher 235)
Wochen geleistet sind: 1. Für weibliche Versicherte, welche vor Er-
langung einer Rente sich verheiraten. 2. Für die Hinterbliebenen
solcher Versicherten, welche vor Erlangung einer Rente sterben, also
für Witwen, dann aber auch erwerbsunfähige Witwer und noch nicht
15 Jahre alte Waisen oder Kinder eheverlassener Frauen. Nach dem
neuesten Gesetze kann die Rückzahlung auch an diejenigen Versicherten
geschehen, welche durch einen Unfall erwerbsunfähig geworden sind
und aus diesem Anlass zwar Anspruch auf Unfallrente, aber nicht auf
Invalidenrente haben.

Bei Ausländern, die den bisherigen Wohnsitz im Inlande auf-
geben, kann statt der Rente eine Kapitalsabfindung gezahlt werden.

Die Mittel zur Invaliden- und Altersrente werden vom Reich, Zusammen-
von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. Das bringung der
Reich leistet für jede Rente einen festen Zuschuss von 50 Mk. jährlich, Summe.
        <pb n="318" />
        — 300

Art und
Höhe der
Beitragsent-

richtung.

Höhe der
Renten.

ausserdem bestreitet es den Anteil an der Rente, welcher auf die
Daner militärischer Dienstleistungen entfällt, ferner die Kosten des
Reichsversicherungsamts, und endlich besorgt es neben dem Verkauf
der Marken die Auszahlung der Renten, ebenso wie bei der Unfall-
versicherung, unentgeltlich durch die Post. Alle übrigen Kosten werden
von den Versicherten und deren Arbeitgebern zu gleichen Teilen durch
laufende Beiträge aufgebracht. Zur Abstufung der Beiträge sind nach
der Höhe des jährlichen Arbeitsverdienstes der Versicherten 5 Lohn-
klassen gebildet: Klasse I bis 350 Mk., II bis 550 Mk,, III bis 850 Mk,,
IV bis 1150 Mk., V über 1150 Mk. Jahresverdienst. Als Jahresverdienst
gilt hierbei abgesehen von festem Zeitlohn nicht der wirkliche Verdienst
des Versicherten, sondern der für seinen Beruf nach der Kranken-
oder Unfallversicherung massgebende Durchschnittslohn, im übrigen der
300fache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter
les Beschäftigungsortes, jedoch können, wenn Arbeitgeber und Arbeiter
sich darüber einigen, um eine höhere Fürsorge zu sichern. die Beiträge
ıner höheren Lohnklasse entrichtet werden.

Die Entrichtung der Beiträge hat in der Regel der Arbeit-
zeber zu besorgen, welcher von der zuständigen Versicherungs-
anstalt oder von der Post Marken kauft, und in der Höhe des sehul-
digen Betrages in eine besondere Quittungskarte der Versicherten ein-
&lt;lebt. Die Beiträge sind regelmässig bei der Lohnzahlung für jede
Woche zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem versicher-
ungspflichtigen Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat. Die
Quittungskarte bietet Raum für Marken für mindestens 52 Beitrags-
wochen, Der Inhalt von Quittungskarten desselben Versicherten kann
von der Versicherungsanstalt in Sammelkarten übertragen werden, Die
Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen be-
schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge für die beiden letzten
Lohnzahlungsperioden abzuziehen. Personen, welche freiwillig das
Versicherungsverhältnis eingehen, haben den Beitrag allein aus eigenen
Mitteln zu leisten.

Die Einziehung der Beiträge kann den Krankenkassen-, Gemeinde-
behörden oder besonderen Hebestellen übertragen werden. Nach dem
neuesten Gesetz giebt es jetzt Marken für 1, 2 Mk. und für 13
Wochen. Das Nachklehen ist fortab nur für höchstens 2 Jahre ge-
atattet.

Die Höhe der Beiträge ist für alle Versicherungsanstalten ein-
heitlich durch den Bundesrat für je 10 Jahre fortan festzusetzen und
30 zu bemessen, dass die betreffenden Anstalten daraus ihren Ver-
pflichtungen nachkommen können. Die Festsetzungen bedürfen der
Zustimmung des Reichstages.

Bis Ende 1910 sind bis jetzt folgende Wochenbeiträge durch
das Gesetz festgestellt: Lohnklasse I 14 Pf. II 20 Pf, IIT 24 Pf,
IV 30 Pf, V 36 Pf.

Die Altersrente bestand bisher aus dem BReichszuschuss von
50 Mk. und aus dem Produkt der wöchentlichen Steigerungssätze
4, 6, 8, 10 Pf.) und den Beitragswochen der Wartezeit (1410). Das
neue Gesetz hat diesen Teil der Altersrente ersetzt durch feste Beträge
von Jährlich:
        <pb n="319" />
        301 —

60 Mk. in Lohnklasse T
90 „u ” ä
120 ” „ ”„ 1.
150 » = „ 1
180 “ V
Dazu tritt dann noch der Reichszuschuss von 50 Mk. Die
Altersrente beträgt also, falls ein Wechsel der Lohnklasse nicht statt-
gefunden hat, im ganzen in Lohnklasse:
[ 110 Mk., bisher 106,40 Mk.
II 140 2 134,60
IE 170 „162,80
IV 200 „191,00
7 280 2 191,00
Die Renten sind hiernach durchweg gesteigert worden.

Für die Berechnung der Invalidenrente ist die Leistung der Ver-
sicherungsanstalt wie bisher in einen festen, von der Dauer der Mit-
gliedschaft unabhängigen Grundbetrag und in einem mit der Beitrags-
zeit steigenden Teil zerlegt. Aber während bisher der Grundbetrag für
alle Lohnklassen gleichmässig 60 Mk. jährlich betrug, stuft ihn das neue
Gesetz nach Lohnklassen ab. Der Grundbetrag beläuft sich fortan

auf 60 Mk. in Lohnklasse I
70 22 » » II
80 2 » ur
90 » IV
100 V.
Der andere Teil der Rente, soweit sie von der Versicherungs-
anstalt aufzubringen ist, wird durch Multiplikation der Zahl der
Beitragswochen mit bestimmten Steigerungssätzen gefunden. Der
Steigerungssatz war bisher in Lohnklasse I—IV 2, bezw. 6, 9, 13 Pf.
Künftig soll er betragen:

in Lohnklasse I 3 Pf.
II 6
” INES

IV

7

1
Dazu tritt noch der Reichszuschuss von 50 Mk. jährlich für
jede Rente.
Nach 50 Jahren (2500 Beitragswochen) beträgt die Invalidenrente
demnach (abgerundet):
in Lohnklasse I 185,40 Mk.
„7 » II 270,00
5 - III 330,00
IV 390,00
“ mn V 450.00
Die Wirkung dieser veränderten Berechnung der Invalidenrente
ist die, dass zwar in Lohnklasse IV die Rente, insofern sie nach mehr
als 1000 Beitragswochen fällig wird, eine geringe Abschwächung gegen-
über der bisherigen Höhe erfahren wird, dass aber im übrigen durchweg
auch die Invalidenrenten höher sein werden. Die Erhöhung ist um so
erfreulicher, als wesentliche Mehrleistungen an Beiträgen dadurch nicht
herbeigeführt werden.
Im ganzen erhalten die Arbeiter ungleich mehr, als sie durch
eine Privatversicherung erhalten könnten. Der Betrag der jährlichen
        <pb n="320" />
        — 302 —

Invalidenrente ist z. B. in der zweiten Lohnklasse schon bei Ablauf
der Wartezeit über sechsmal so hoch, als die Summe der durch den
Versicherten selbst insgesamt gezahlten Beiträge. Alle Renten werden
nonatlich im voraus bezahlt und sind der Verpfändung oder Beschlag-
ıaahme entzogen.
Versicherungs- Träger der Versicherung sind für diesen Zweck besonders
anstalten. errichtete territoriale Versicherungsanstalten. Sie umfassen die Bezirke
eines weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates oder Teile des-
selben. Es bestehen 31 Versicherungsanstalten, 13 für Preussen, wovon
5 gleichzeitig andere Bundesstaaten oder Teile derselben mit umfassen.
Berlin hat eine besondere Versicherungsanstalt. In Bayern bestehen
3, je eine in Sachsen, Würtemberg, Baden u. s. w. Die 3 Hansestädte
haben sich zu einer vereinigt und ebenso 8 Thüringische Staaten. Ihre
Organe sind der Vorstand, der Ausschuss, die Rentenstellen und etwaige
örtliche Hebestellen. Der durch das alte Gesetz zugelassene Aufsichts-
rat ist nicht zur Anwendung gekommen. Die Novelle von 1899 besei-
tigt auch den Staatskommissar und die Vertrauensmänner. An der
Spitze des Vorstandes muss ein höherer Beamter stehen, der übrige
Vorstand besteht zur Hälfte aus vom Ausschuss gewählten Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern, ‘Der Ausschuss hat die Funktionen der
Generalversammlung. Er besteht aus mindestens je 5 gewählten Ver-
tretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Nach dem neuesten
Gesetze ist zur Entlastung der erwähnten Organe die Mitwirkung der
anteren Verwaltungsbehörde weiter ausgebaut, welche bei wichtigeren
und zweifelhaften Fällen je einen Vertreter beider Parteien zuzuziehen hat.
Schiedsgericht, Die Schiedsgerichte sind dauernd fungierende Spezialgerichtshöfe
für Berufungen gegen Rentenfestsetzungen oder Entziehungsbescheide
der Anstaltsvorstände. Während früher die Bezirke der Schicdsgerichte
meist klein waren, und in Preussen meist einen landrätlichen Kreis
umfassten, sollen die Schiedsgerichte nach der Novelle grössere Be-
zirke, in Preussen in der Regel einen Regierungsbezirk umfassen. Sie
fungieren zugleich auch für die Unfallversicherung. Die Aufsicht über
die Schiedsgerichte liegt der zuständigen Landesbehörde ob. Die Auf-
sicht über die Versicherungsanstalten aber führt das Reichsversicherungs-
amt, in welchem für die Angelegenheiten der Invalidenversicherung
eine besondere Abteilung errichtet ist. Dasselbe fungiert gleichzeitig
als oberster Gerichtshof bei Revisionen gegen die Entscheidungen des
Schiedsgerichtes.

Ist durch das neueste Gesetz viel dazu beigetragen, die Klagen
iber die Einrichtung zu mindeın, so hat dasselbe nach einer Richtung
zeine wesentliche Aenderung herbeigeführt. Bei den Arbeitgebern erregt
das sogenannte Klebeverfahren viel Anstoss, noch mehr aber die Be-
stimmung, dass sie für das richtige Einkleben und damit das richtige
Zahlen der Beiträge verantwortlich gemacht sind. Bei den grösseren
Fabrikanten, Gutsbesitzern etc., von denen die lautesten Klagen erhoben
werden, dürfte dies kaum gerechtfertigt sein, denn bei einigem guten
Willen ist es schon überall gelungen, Einrichtungen zu treffen, die
das Geschäft bei der Lohnzahlung ohne grosse Schwierigkeit, Zeitverlust
und Risiko erledigen lassen. Grössere Schwierigkeiten, namentlich
Zeitverlust werden den kleinen Handwerkern und sonstigen Arbeit-
gebern verursacht, welche: nur zeitweise und verstreut wohnende Arbeiter

Mängel.
        <pb n="321" />
        303

beschäftigen; namentlich dann, wenn die Arbeiter oder Arbeiterinnen
in einer Woche bei verschiedenen Personen Arbeit übernehmen, und
der Arbeitgeber nicht leicht übersieht, ob er der erste gewesen ist, der
die Beschäftigung gewährt und damit die Zahlungsverpflichtung hat.
Indessen ist es bisher nicht gelungen, eine Besserung des Verfahrens
ausfindig zu machen, und man wird sich stets an den Arbeitgeber
halten müssen, um pünktliche und vollständige Zahlung zu erreichen.

Im Jahre 1898 wurden 34,7 Mill. an Invalidenrenten, 27,5 Mill
Altersrenten, zusammen 62,3 Mill. Mk. an Renten ausgezahlt. An ver-
ehelichte weibliche Versicherte wurden 3,5, an Hinterbliebene Ver-
storbener 1 Mill. zurückerstattet. Ueberhaupt wurden 66,8 Mill. von
den Versicherungsanstalten ausgezahlt, wovon das Reich 24,2 Mill.
trug. Die Einnahmen der 31 Versicherungsanstalten beliefen sich auf
126,8 Mill, wovon an Beiträgen 109,4 Mill. einkamen. Von den 4
Lohnklassen beteiligten sich daran die erste mit nur 14,6 Mill, die
zweite mit 37,6, die dritte mit 29,7, die vierte mit 27,4 Mill. Mk.
Das Vermögen dieser Anstalten betrug am Schlusse des Jahres 618
Mill. Die Zahl der Versicherten belief sich auf 8,4 Mill. Männer und
4,3 Mill. Frauen.

Im Auslande ist nur Schweden, das eine Invalidenversicherung,
zugleich mit der Unfallversicherung verbunden, durchgeführt hat.

Die Versicherung der Witwen und Waisen und der
Arbeitslosen.

Ss 59

Statistik.

G. Schanz, Zur Arbeitslosenversicherung. Bamberg 1895.

Ders., Neue Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. 1897 u. 1901.

Georg Adler, Die Versicherung der Arbeiter gegen Arbeitslosigkeit im Kanton
Basel-Stadt. Basel 1895.

vw. Heckel, Jahrb. f. Nat.-Oek., 3. F., Bd. IX.

G. Adler, Art. Arbeitslosigkeit im I. u. II. Supplementband und im I. Bd.

(2. Aufl) des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften.

Schon im Eingange zur Erörterung über die Arbeiterversicherung Witwen- und
wurde ausgeführt, dass ausser den in Deutschland bestehenden Ver- Waisen-
sicherungen zur Vollständigkeit die Versicherung der Witwen und versicherung.
Waisen und der Arbeitslosen notwendig sei; und wiederholt ist es von
der Reichsregierung und auch im Reichstage von den Volksvertretern
als die Aufgabe hingestellt, vor allem eine allgemeine zwangsweise
Witwen- und Waisenversicherung durchzuführen. Stellt man sich die
Aufgabe, die öffentlichen Armenkassen zu entlasten und das Almosen-
geben auf ein Minimum zu beschränken, so muss in der That hierzu
gegriffen werden, da der grösste Teil der Armenunterstützung an Witwen
und Waisen gezahlt wird. Wenn es bisher nicht zu erreichen war, so
ist dies auf die sehr bedeutenden Summen zurückzuführen, welche die
Einrichtung verlangt, die grösser sind, als die gesamte bisherige Ver-
sicherung zusammen in Anspruch nahm. Da es hier kaum angängig
wäre, die Arbeitgeber zu Zahlungen heranzuziehen, so blieben nur in derReitragspflicht.
Hauptsache die Arbeiter selbst, dann die Gemeinden, welche bisher diese
Last hauptsächlich getragen haben, schliesslich das Reich als zahlende
Faktoren übrig. Die Einrichtung müsste eine möglichste Ausdehnung er-
langen, hätte also vor allem auch die kleinen selbständigen Handwerker
        <pb n="322" />
        207

und Hausindustriellen u. s. w. zu umfassen. Eine Einzahlung wäre,
wie später näher begründet werden wird, bei der Eheschliessung selbst
zu bewirken, wodurch aber nur ein kleiner Teil des nötigen Betrages
aufzubringen wäre. Ein zweiter Teil wäre durch Jahreszahlungen der
Ehepaare zu decken. Fraglich ist es, ob auch die Unverheirateten
hierzu heranzuziehen sind, wie es bei den Beamten-Witwen- und
Waisenkassen thatsächlich geschieht. Es erscheint gerade hier ge-
rechtfertigt, weil die Unverheirateten dies am leichtesten tragen
können, und wenigstens bei den Männern in den unteren Klassen nur
ein kleiner Teil unverheiratet bleibt, Eine Härte würde nur in den
Fällen vorliegen, wo eine unzulängliche Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Diesen Umständen würde man Rechnung tragen, wenn die Beitrags-
pflicht bei den Männern auf die Alterklassen von 16—50 Jahren, bei
den Mädchen von 16-—35 Jahren beschränkt würde, während ausserdem
Befreiung eintreten müsste, wenn der ‚Jahresverdienst eine bestimmte
Höhe nicht erreicht.

Prinzipiell wünschenswert ist es unzweifelhaft, dass die Beteiligten
die Last allein tragen. Als Uebergang ist aber ein Zuschuss sicher
nicht zu entbehren, der für die Gemeinden auf drei Viertel der bisher
'hatsächlich an Witwen und Waisen gezahlten Beträge zu bemessen
wäre, und das Reich sollte einen erheblichen Zuschuss aus dem Ergeb-
nis der Getreidezölle dazu steuern. In solcher Weise müsste schon
gegenwärtig die Durchführung zu ermöglichen sein, und viele Thränen
der Not könnten dadurch getrocknet werden.

Ebenso wichtig, aber allerdings noch schwieriger ist die Durch-

Arbeitslosen- führung einer Arbeitslosenversicherung.
versicherung. Ihre Bedeutung liegt einmal darin, dass dadurch der Arbeiter in
den Stand gesetzt wird, die Beiträge zu den anderen Versicherungen
fortzuzahlen, auch wenn er arbeitslos geworden ist und ihm der regel-
mässige Verdienst fehlt. Es wird dadurch also indirekt der Zweck der
anderen Anstalten wesentlich gefördert und ausserdem, und darin liegt
die Hauptbedeutung, wird dem grenzenlosen Elend und der berechtigten
Zrbitterung der Arbeiter entgegengewirkt, welche die Arbeitslosigkeit
naturgemäss mit sich bringt. Giebt es auch mancherlei Milderungsmittel,
so scheint es doch unmöglich, die Arbeitslosigkeit selbst aus der Welt
zu schaffen, ohne die Grundlagen unserer ganzen Kultur zu erschüttern
»&gt;der zu beseitigen. Es liegt deshalb sehr nahe, auch hier zur Ver-
sicherung zu greifen, Der Beweis der Durchführbarkeit, und zwar auf
lem Wege der Selbsthülfe, ist in den englischen Gewerkvereinen, auch
‘n deutschen, namentlich dem Buchdruckerverein und einzelnen demo-
kratischen Fachvereinen geliefert. In England verteilten im Jahre 1891
nach Adler, auf Grund des Blaubuchs des englischen Arbeitsamtes)
202 Gewerkvereine mit 682 000 Mitgliedern an die Arbeitslosen 222 000
Pfd. Die vereinigten Zimmerleute und Schreiner zahlten in den ersten
12 Wochen der Arbeitslosigkeit 10 Sh. pro Woche, in den folgenden
12 Wochen 6 Sh. Einige Vereine der Textilbranche boten dagegen
von Anfang an nur 81/, Sh. Der grösste englische Gewerkverein, der
der Maschinenbauer mit 73 000 Mitgliedern, hat die Arbeitslosenversiche-
rung seit 1851 durchgeführt, Das Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen
schwankte von 0,8%, bis zu 13,3%. Der durchschnittliche Prozent-
satz pro Jahr betrug 4,2%... Es stellte sich aber auch heraus, dass

Versuche der
Arbeiter.
        <pb n="323" />
        — 305 —

selbst bei gutem Geschäftsgang Arbeitslose vorhanden waren. Auch
in England, wo diese Organisationen bei weitem den ausgedehntesten
Umfang haben, nimmt nach Obigem doch von den 8 Mill. Arbeitern
nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz hieran Teil. Bei weitem
die meisten sind hierbei völlig auf sich selbst angewiesen. Ganz ver-
schwindend ist diese Selbsthülfe in Deutschland. Es regt sich deshalb
immer energischer das Verlangen der Hülfe durch Staats- oder Ge-
meindeanstalten.

Die Hauptschwierigkeit der Arbeitslosenversicherung liegt in der
Unmöglichkeit einer brauchbaren Wahrscheinlichkeitsrechnung, da die
Konjunkturen, durch welche die Arbeitslosigkeit bedingt wird, unbe-
rechenbar sind, und die frühern Beobachtungen, auch wenn sie ziffer-
mässig festgestellt wären, keinen Anhalt zur Beurteilung der Zukunft
geben.

Ohne diese Basis ist aber eine solide Versicherung überhaupt
nicht durchführbar, Deshalb wird die zu leistende Hülfe nur in be-
schränktem Masse, nicht aber unbedingt in Aussicht gestellt werden
können. Dieses lässt sich nun sehr wohl in selbstverwalteten Kassen
unter freiwilliger Beteiligung durchführen, ruft aber sofort die grösste
Unzufriedenheit hervor, wenn die Versicherung durch öffentliche Kassen
durchgeführt wird und die Beteiligung zwangsweise geschieht. Kin
Versagen der Unterstützung, nachdem die Beteiligten lange Zeit Bei-
träge gezahlt haben, worauf sie ein Recht zu stützen in der Lage sind,
ruft solche Enttäuschungen hervor, dass der Schaden leicht grösser ist,
als der Nutzen. Hier müsste dann die Landeskasse im Hintergrunde
stehen, die ja schliesslich auch eintreten muss, wenn die Armenkassen
erschöpft und die Gemeinden an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
gelangt sind. Die Ursachen der Arbeitslosigkeit sind sowohl äussere
durch die wirtschaftlichen Konjunkturen bedingte, wie persönliche
von der Leistungsfähigkeit, dem Fleiss und dem guten Willen der Ver-
sicherten abhängige, Die Versicherung darf sich nur gegen die erstere
Art richten. Sie soll nur Ausgleich der Konjunkturen bewirken; nur
unverschuldete Arbeitslosigkeit darf daher einen Anspruch auf Unter-
stützung involvieren. Ob eine solche vorliegt, ist in dem einzelnen
Falle nur schwer festzustellen, und es bleibt der persönlichen Auf-
fassung ein weiter Spielraum gelassen.

Der Unternehmer entlässt zuerst die untüchtigeren Arbeiter, den Gefahr der
besten Stamm erhält er sich dauernd. Dieser ist daher auch nicht Unterstützung
der Arbeitslosigkeit so ausgesetzt als die weniger leistungsfähigen, ”°" Trögheit.
unzuverlässigen Persönlichkeiten. Daher auch die allgemeine Erschei-
nung, dass die besten Arbeiter wenig Neigung haben, sich an der
Arbeitslosenversicherung überhaupt zu beteiligen, weil für sie das
Risiko ein geringes ist. Man wird deshalb sehr vorsichtig sein müssen,
nicht durch diese Versicherung zugleich eine gewisse Prämie auf Un-
tüchtigkeit zu geben. Daher darf man nur einen mässigen Zuschuss
gewähren, nicht aber annähernden Ersatz für normalen Verdienst. Es
darf nur das Existenzminimum gewährt werden. Ferner ist eine längere
Karenzzeit nötig, die, wie uns scheinen will, mit 8 Tagen, die in der
Schweiz acceptiert und von Adler und Anderen vorgeschlagen sind,
zu kurz bemessen ist. Jede ordentliche Familie muss heutigen Tages
imstande sein, sich 14 Tage ohne Verdienst zu erhalten. So viel Zeit

Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. II, Teil, 3, Anfl. MN
        <pb n="324" />
        — 306

ist auch notwendig für den Arbeiter, um sich allseitig nach einer
anderen Beschäftigung umzusehen. So lange muss man ihn sich selbst
überlassen, bevor man ihm mit einer Hülfe zur Seite tritt. Ebenso
wird eine Begrenzung der Zeit, während welcher Unterstützung gezahlt
wird, stattfinden müssen, etwa auf ein Vierteljahr; und je länger die
Zeit dauert, um so mehr muss der Zuschuss herabgesetzt werden.
Selbstverständlich darf die Versicherung nicht zur Unterstützung
von Strikes beitragen. Sie muss deshalb während einer Arbeitsein-
stellung völlig ruhen, wie bei einer jeden anderen Veranlassung, die
willkürlich durch die Persönlichkeit der Arbeitslosen herbeigeführt ist.
Fraglich ist es, ob Nebenverdienste der Arbeitslosen berück-
sichtigt werden sollen oder nicht. Adler befürwortet die Nichtberück-
sichtigung in der ganz berechtigten Annahme, dass der Arbeiter sonst
veranlasst würde, auf Nebenverdienst zu verzichten und sich nicht darum
zu bemühen, aus Furcht, die Unterstützung zu verlieren. Auch hier liegt
ein Fall vor, wo dem persönlichen Ermessen des Vorstandes ein weiter
Spielraum gelassen werden muss. Unbedeutender Nebenverdienst durch
kleine Dienstleistungen, Schnitzereien u. dergl. wird man allerdings un-
beachtet lassen können und müssen. Auf der anderen Seite ist es aber
doch die Aufgabe, den Arbeiter möglichst darauf hinzuleiten, durch
Uebernahme anderer Thätigkeit sich einen Ersatz für den Verlust der
eigentlichen Berufsthätigkeit zu schaffen, und dieser Ersatz kann sich
aus einer grossen Zahl gelegentlicher Leistungen zusammensetzen. Gerade
darin ist die Bevölkerung Amerikas der unsrigen so sehr überlegen,
lass sie je nach den Konjunkturen aus der einen zu der anderen
Thätigkeit übergeht und dadureh Arbeitslosigkeit viel seltener auf-
kommen lässt, während bei uns darin eine ganz ausserordentliche
Schwerfälligkeit, ja ein ganz unberechtigter Berufsstolz sehr allgemein
verbreitet ist. Danach erscheint es einem Handwerksmeister dank des
alten Zunftdünkels unmöglich, in seiner Branche Fabrikarbeit oder
zne Gesellenstellung zu übernehmen. Mit vollem Rechte hat man
laher für notwendig gehalten, mit der Versicherungsanstalt in aus-
yedehntestem Masse ein Arbeitsnachweisbüreau zu verbinden, welches
in erster Linie die Unterbringung des Arbeitslosen in einer anderen
Thätigkeit zu versuchen hat; und erst wenn diese sich unmöglich er-
weist und dabei auch die Arbeitswilligkeit des Betreffenden genugsam
erprobt ist, darf die Unterstützung erfolgen, Höchst bedeutsam und
sogar unumgänglich ist es, dass sich dem Arbeitsnachweisbüreau die
Kommunal- und Staatsbehörden unterstützend anschliessen: Einmal indem
sie Organe schaffen, um ein ganzes Netz von Arbeitsnachweisstellen
ainzurichten, die mit einander in engster Beziehung stehen und ihre
Beobachtungen austauschen, dann ganz besonders um alle öffentlichen
Arbeiten so weit irgend thunlich diesem Aushülfebedürfniss anzupassen.
Sie müssen diese thunlichst einschränken, so lange Arbeitslosigkelt nicht
vorhanden, sie ausdehnen, sobald die Privatunternehmungen nicht die
nötige Beschäftigung zu gewähren vermögen. Wir haben später auf
diese Frage zurückzukommen.
Allgemeine Eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit wird, wie schon aus
Beteiligung dem Gesagten hervorgeht, nur mit Erfolg durchzuführen sein, wenn
wotwendig. die Beteiligung zur Verteilung des Risikos eine allgemeine ist, und
Zwang. dies wird nur durch einen allgemeinen Versicherungszwang zu erreichen

Verbindung
les Arbeits-
nachweises.
        <pb n="325" />
        — 307 -—-

sein. In der That haben die bisherigen Versuche in Bern, St. Gallen
und in Köln gezeigt, dass ohne Zwang nur diejenigen der Versicherung
beitreten, welche ihre Entlassung erwarten. Der Zudrang wird also
ein ausserordentlich grosser in der Zeit rückläufiger Konjunkturen, es
beteiligen sich nur die untüchtigeren Elemente daran, deshalb ist auch
hier eine längere Wartezeit notwendig, also mindestens die Zahlung
der Beiträge während eines Jahres, bevor etwas aus der Kasse zu
empfangen ist, dann aber der Zwang zur Beteiligung für ganze Kate-
gorien der Gewerbe. ;

Nur durch eine allgemeine Beteiligung der Betriebe sowie der
Arbeiter kann das Risiko genügend ausgeglichen, und können die
nötigen Summen zusammengebracht werden. Georg Schanz ist nun
noch einen Schritt weiter gegangen und hat einfach einen allgemeinen
Sparzwang für die Arbeiterbevölkerung verlangen wollen. Das heisst
allerdings das Verfahren ausserordentlich vereinfachen, aber auch auf
jede Differenzierung verzichten, an die Stelle der Versicherungsbeiträge
Steuerzahlungen setzen und, was die Hauptsache ist, die ganze Last
auf die Arbeiterbevölkerung allein abwälzen, was wir nicht für gerecht-
fertigt halten können.

Wir gehen von dem entgegengesetzten Standpunkte aus, dass die
Kosten der Arbeitslosigkeit in der Hauptsache nicht den Arbeitern,
sondern den Unternehmern aufzubürden sind, und die Arbeiter und die
öffentlichen Kassen nur aus anderen praktischen Rücksichten zur Hülfe
heranzuziehen sind. Die Unternehmer haben davon den grössten Nutzen,
wenn ihnen eine grosse Auswahl an Arbeitskräften zur Verfügung
steht, und sie stets nur so viel beschäftigen, als ihnen im Momente
Ueberschüsse liefern, während sie die Thätigkeit einschränken, sobald
die Konjunkturen ungünstiger werden und es dann den Gemeinden oder
gar der Privatwohlthätigkeit überlassen, für die Beschäftigungslosen zu
sorgen. Das heisst nichts anderes, als einen Teil des Gesamtarbeits-
lohnes, der für die Erhaltung der Unternehmungen notwendig ist, aus
der Tasche anderer Volkskreise zahlen zu lassen. Wird dieses all-
gemeiner durchgeführt, so ist eben der Arbeitgeber in der Lage, auch
für die kurze Zeit der Beschäftigung einen verhältnismässig zu niedrigen
Lohn zu zahlen, während es die Aufgabe ist, denselben so zu steigern,
dass er eben nicht nur für die Arbeitszeit, sondern auch für die Zeit
der Musse zum Unterhalt für die Bevölkerung ausreicht. Es können
natürlich weit höhere Reinerträge gewonnen werden, wenn sofort bei
steigenden Preisen die Fabrikunternehmungen ihre Thätigkeit erweitern,
Massen von Arbeitern, namentlich aus ländlichen Distrikten zur Hülfe
heranziehen und mit einer mässigen Erhöhung des Lohnes abspeisen,
um sie dann nach einiger Zeit wieder abzustossen. Unter diesen Um-
ständen muss es unzweifelhaft die Aufgabe sein, die Unternehmer in
den Zeiten mit günstigen Einnahmen zu Zahlungen zu veranlassen, aus
denen die Arbeitslosen zu unterhalten sind, um eine Ausgleichung herbeizu-
führen. Thatsächlich sind bei uns die Löhne nicht dem Risiko der Ar-
beitslosigkeit hinreichend angepasst; d. h. der Arbeiter bezieht nicht
den höheren Verdienst, der ihn für die zu erwartende Beschäftigungs-
losigkeit schadlos hält, und der Arbeiter seinerseits ist noch zu wenig
daran gewöhnt, aus momentan reichlichen Einnahmen genügend beiseite
zu legen, um die Zeit der Musse angemessen überstehen zu können.

DN*

Sparsystem.

internehmeı
als Träger
der Last.
        <pb n="326" />
        — 308 —

Dies ist natürlich wiederum in verschiedenen Gewerbsbranchen sehr
ungleich. Wo jene Schwankungen mit Regelmässigkeit wiederkehren,
wie bei den sogenannten Saisonarbeitern, ist die Ausgleichung durch
entsprechend höheren Lohn schon mehr bewirkt, als im Maschinenbau,
in der Textilindustrie u. dergl. Bei Maurern und Zimmerleuten, Kon-
fektions- und sonstigen Modearbeitern haben sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in höherem Masse auf dieselben eingerichtet, aber auch
auf ganz anderen Gebieten sehen wir wenigstens in einer Anzahl
Unternehmungen, dass in richtiger Erkenntnis der Aufgaben und, der
wo nicht wirtschaftlichen so doch sozialen Rücksichten Unternehmer
den Hauptstamm der Arbeiter das ganze Jahr hindurch gleichmässig
lohnen, auch dann, wenn eine gleichmässige Beschäftigung nicht möglich
war, Wir entsinnen uns, bei einem Besuch einer Kattundruckerei in
Elberfeld dies konstatiert zu haben, wo nur die Hälfte der Arbeiter
beschäftigt werden konnte, während die Gesamtheit der Arbeiter den
Durchschnittslohn weiter ausgezahlt erhielt, und dies eine Reihe von
Wochen hindurch geschah.

Nach dem Ausgeführten dürfte cs gerechtfertigt sein, eine genaue
Statistik laufend über die in den Unternehmungen beschäftigten
Arbeiter, sagen wir am Schlusse jedes Monats einzufordern, um eine
Uebersicht zu gewinnen, welche Zahl von Arbeitern beschäftigt wurde,
um daraus die Schwankungen ersehen zu können, und für jeden Arbeiter,
der nicht das ganze Jahr hindurch beschäftigt wurde, eine Extrazablung
in die Versicherungskasse zu verlangen. Damit würde ein Druck aus-
zeübt, eine mehr gleichmässige Beschäftigung durchzuführen, und wenn
durch die ausnahmsweise Heranziehung von mehr Kräften die Unter-
nehmer einen besonderen Gewinn haben, so wird es ihnen auch leicht
sein, davon eine Abgabe zu Gunsten der zu erwartenden Arbeitslosen
zu zahlen. Eine solche Massregel würde ausserdem darauf hinwirken,
dass sich verschiedene Unternehmungen verwandter Art vereinigen, um
ihre Arbeiter gegenseitig je nach Bedarf auszutauschen, wodurch gleich-
falls die gewünschte Ausgleichung zu crzielen wäre. Nach derselben
Richtung würde es günstig wirken, wenn die Unternehmungen für jeden
entlassenen Arbeiter an die Versicherungskasse eine Zahlung zu leisten
hätten. Doch schliesst dieses den Nachteil in sich, dass man dem
Arbeitgeber in dem Momente Lasten auferlegt, wo sie für ihn besonders
drückend sind, da seine Einnahmen sich vermindert haben. Das erstere
Verfahren wäre deshalb vorzuziehen.

Vielleicht führt dieses auch zu einer Verlängerung der Kontrakte
und der Kündigungsfrist, wodurch der Arbeiter mehr Beamtenstellung
erlangen würde, was nach den verschiedensten Richtungen günstig wirken
müsste, Freilich sträubten sich die Arbeiter bis jetzt selbst noch
dagegen. Wir erkennen durchaus an, dass in Deutschland noch eine
viel grössere Rücksicht auf die Arbeiterklasse in unserer Unternehmer-
welt vorliegt, als z. B. in England oder den Ver. Staaten von Nord-
amerika, wo die Schwankungen in der Zahl der beschäftigten Arbeiter
weit grösser sind, die Entlassung weit rücksichtsloser stattfindet. Dafür
ist dort der Lohn weit höher. Aber auch bei uns greift dieses mehr
und mehr um sich, und es dürfte richtig sein, dem energisch entgegen-
zuwirken.
        <pb n="327" />
        „309 —

Der Arbeitgeber dürfte nicht imstande sein, die ganze Last nun
plötzlich auf sich zu nehmen, und ausserdem ist es notwendig, den
Arbeiter gleichfalls zur Vorsorge zu erziehen, zumal eine gewisse An-
passung des Lohnes an das Risiko der Arbeitslosigkeit unzweifelhaft
schon vorliegt. Auch der Arbeiter wird deshalb Beiträge zu zahlen
haben, und dies ist um so notwendiger, um ihn auch in die Verwaltung
hineinzuziehen und die Mitverantwortung der Versicherung tragen zu
lassen. Die Gemeinde ist sicher die richtige Instanz, die entsprechen-
den Versicherungsanstalten einzurichten, und die grossen Städte sind
diejenigen, die damit beginnen müssen, das Experiment durchzuführen.
Auch sie können einen Teil der Summen auf sich nehmen, da sie
bisher schon für die Armenkasse aufzukommen hatten. Das Reich
sollte aber die nötige Fundamentierung aus den Getreidezöllen liefern,
die in der Hauptsache von der Arbeiterbevölkerung gezahlt werden.
Auf solche Weise könnte wohl allmählich auch mit dieser Versicherung
begonnen werden, die ja deshalb allmählich eine Verallgemeinerung
erfahren müsste, weil sonst der Zuzug in die Städte, welche die Ver-
sicherung haben, sicher ein besonders starker sein würde und damit
der Vergrösserung der Grossstädte von Neuem Vorschub geleistet wäre.

Einige nicht uninteressante Experimente nach dieser Richtung
sind bereits gemacht. Im Jahre 1893 unternahm die Stadt Bern die
Einrichtung einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Jeder in der
Gemeinde Bern sich aufhaltende oder niedergelassene Arbeiter schwei-
zerischer Herkunft konnte der Kasse beitreten und hatte 40 Centimes
monatlich an die Kasse zu zahlen. Die Arbeitgeber waren nicht zu
Beiträgen verpflichtet. Die Stadtgemeinde erklärte sich.zu einem jähr-
lichen Zuschuss bis zu 7000 Fres. bereit. Nach mindestens 6monat-
licher Beisteuer erlangten die Mitglieder bei eintretender Arbeitslosig-
keit während der Monate Dezember, Januar, Februar Tagegelder aus
der Versicherungskasse, aber höchstens auf die Dauer von 2 Monaten
während eines Winters. Für Alleinstehende betrugen diese 1 Fre.; für
Familien 1!/, Fres. im ersten Monat, für den zweiten nach dem Stande
der Kasse durch Beschluss der Verwaltungskommission, Zahlung er-
folgte nicht bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, bei Strikes und
wenn angebotene Arbeit nicht übernommen wurde. Bei Streitigkeiten
sollte der Gerichtspräsident von Bern als Schiedsrichter fungieren.
Eine grössere Bedeutung hat die Kasse aber nicht zu erlangen ver-
mocht. Die Beteiligung war eine durchaus unzureichende,

Ebenso ist ein solcher Versuch im Kanton St. Gallen gescheitert,
wo 1895 eine obligatorische Arbeitslosenversicherung für männliche
Arbeiter ins Leben trat. Die Unterstützung sollte höchstens 60 Tage
währen. Je nach der Lohnhöhe hatte der Arbeiter 15—30 Centimes
monatlich, die Gemeinde bis zu 2 Fres. jährlich für jedes Mitglied zu
zahlen, der Staat einen entsprechenden Zuschuss. Der Arbeitgeber
war völlig freigelassen. Eine grosse Schwierigkeit machte hier die
Eintreibung der Beiträge. Obgleich nur wenig über 3000 Versicherte
vorhanden waren, stellten sich in einem Jahre 430 Arbeitslose heraus,
von denen 363 mit 23500 Fres. unterstützt wurden. Es kamen noch
5600 Fres. Einrichtungs- und Verwaltungskosten hinzu, die Gemeinde
leistete einen Zuschuss von 11000 Fres. Schon nach zwei Jahren
lehnte die Bürgerversammlung die Fortsetzung ab.

3isherige
Versuche.
        <pb n="328" />
        — 310 —

Basel.

&lt;Zöln.

Zu gleicher Zeit wie in den genannten Städten wurde im Kanton
Baselstadt auf Grund der Anregung des Professor Georg Adler
in Gesetzentwurf für eine obligatorische Arbeitslosenversicherung auf
ärund sehr eingehender Beratung aufgestellt, ohne indessen, so viel wir
wissen, zur Realisation gelangt zu sein. Gleichwohl ist dieser Entwurf
von den verschiedensten Seiten als Muster benutzt. Die Versicherung
sollte zunächst nur für die Fabrik-, Bau- und Erdarbeiter durchgeführt
werden, welche etwa 90000 Arbeiter ausmachten. Als Maximum wurden
im Jahre 20%, als Arbeitslose gerechnet, und 60 Tage Unterstützungs-
frist, für welche eine Summe von 160000 Fres. zur Zahlung in Aus-
sicht genommen war. Die Unterstützung sollte je nach dem durch-
schnittlichen Verdienst für den Unverheirateten 80 Centimes bis 1 Fres,,
für den Verheirateten 1,20 bis 2 Fres, betragen. Hier ist auch der
Arbeitgeber mit 10 Centimes wöchentlich für jeden versicherten Arbeiter,
in den Baugewerben mit 20 Centimes für beitragspflichtig erklärt. Die
Versicherten sollen je nach dem Lohne 20—40 Centimes wöchent-
lichen Beitrag entrichten. Dem Staate wurden die Verwaltungskosten
zugeschrieben. Erst eine Woche nach dem Beginne der Arbeitslosigkeit
eginnt die Unterstützung; es war daneben ein umfassendes Arbeits-
1achweisungsbüreau vorausgesetzt, dem jeder Fall zunächst zur Erledi-
zung zugewiesen werden sollte,

Besondere Beachtung verdient die im Winter 1897—98 von der
Stadt Köln eingerichtete Versicherungskasse, (Bernd in Jahrb. f. Nat.-
Jek., 1898, Bd. XVI, S. 678). Der Beitritt ist ein freiwilliger, wobei
zu bemerken ist, dass sich das Gewerkschaftskartell sofort angeschlossen
bat. Die Fundierung geschah durch Ausgaben von Patronatsscheinen
zu mindestens 300 Mk. und Ehrenmitgliederstellen, welehe zu einem
jährlichen Betrage von mindestens 5 Mk. verpflichteten. KEinjähriger
Wohnsitz in Köln berechtigt zur Beteiligung; jeder Versicherte hat
34 Wochenbeträge von je 25 Pf. zu leisten. Die Unterstützungstage-
gelder werden bereits am dritten Werktage nach dem Anmeldungstage
der Arbeitslosigkeit, sobald dieselbe festgestellt ist, gezahlt, für die
ersten 20 Arbeitslosenwerktage für den Verheirateten 2 Mk., für die
anderen 1,50 Mk. Der Arbeiter muss sich die Arbeit zuweisen lassen,
die seinem Berufe entspricht. Der Vorstand besteht aus dem Ober-
dürgermeister, oder dessen Vertreter, dem derzeitigen Vorsitzenden der
allgemeinen Arbeitsnachweisanstalt in Köln, 12 Arbeitnehmern und
12 Patronen oder Ehrenmitgliedern, von denen die Hälfte weder, Ar-
beitgeber noch Arbeitnehmer sein darf und von einer Versammlung
der Patrone und Ehrenmitglieder gewählt wird.

Im ersten Jahre traten nur 220, im zweiten 324 Versicherte bei.
In dem zweiten Jahre zahlten aber nur 236 Versicherte den nötigen
Beitrag; von diesen wurden nicht weniger als 151 arbeitslos, von denen
43 Beschäftigung zugewiesen wurde, 108 erhielten für 2200 Werktage
Unterstützung in Höhe von 3500 Mk., die zum grossen Teil aus den
Jahresbeiträgen der Ehrenmitglieder gedeckt wurden. Auch hier ergab
sich also, dass bei Freiwilliyzkeit eine weitergehende Beteiligung nicht
zu erwarten steht. .

Um einen Anhalt zu geben, um welche Ziffern es sich ungefähr
handelt, führen wir das Ergebnis der Erhebung des Jahres 1895 für
Deutschland an:
        <pb n="329" />
        — 311

Es wurden Arbeitslose gezählt:
am 14, Juni 2, Dez.
in der Landwirtschaft 25097 m. 102316 m. -. .
18441 w. 106481 U 2 406 205 selbstthät."Arbeitnehmer
38 538 208 797 5723 967 Selhstthätige überhaupt
darunter Verheiratete 16191 168 808
in der Industrie 140158 m. 346150 m. ® 5
26851 w. 45321 wc 1001 624 selbstthät. Arbeitnehmer
167 009 391 471
darunter Verheiratete 61209 168 803 6219 456 Selbstthätige überhaupt
iA Handel u. Verkehr 31054 m. MSN x 376 992 selbstthät. Arbeitnehmer
37310 58 482 1 494 954 Selbstthätige überhaupt
darunter Verheiratete 10300 18012
im höänsl: Dienst EEE 2 Dee Sa 293 865 selbstthät. Arbeitnehmer
49 821 103 918 432 491 Selbstthätige überhaupt
darunter Verheiratete 10561 32.074
Staats- u. Gem.-Beamte rd we 15 =} 176 648 selbstthät. Arbeitnehmer
6674 8337 1 425 751 Selbstthätige überhaupt
darunter Verheiratete 1550 1924
Im Ganzen a =} 6 379 942 selbstthät. Arbeitnehmer
299 352 771.005 22 913 683 Selbstthätige überhaupt
darunter Verheiratete 99810 306 594
Zu den Haushaltungen dieser Arbeitslosen gehörten:
Angehörige: 213191 702 801

Es waren vorhanden überhaupt:

Kapitel IV.
Der Erfinderschutz.

8 60.
Die Rechtsfrage und die volkswirischaftliche Bedeutung
der Patenterteilung.

Rlostermann, Die Patentgesetzgebung aller Länder, 2. Aufl. Berlin 1876.

Ders., Das geistige Eigentum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen.
Berlin 1867.

Ders., Das Patentgesetz für das deutsche Reich vom 25. Mai 1877. Berlin 1877.

Ders., Das englische Patent-, Muster- und Markenschutzgesetz vom 25, August
1883. Jahrb. f. Nat.-Oek., N. F. Bd. VII und Supplementh, IV.

Die Patentfrage. 6 Preisschriften , herausgegeb. vom deutschen Ingenieur-
verein. Köln und Leipzig 1874.

Bojanowskti, Ueber die Entwicklung des deutschen Patentwesens, Leipzig 1890.

Hartıg, Studien in der Praxis des Kaiserl. Patentamtes. Leipzig 1890.

7. Kohler. Handbuch des deutschen Patentrechtes 1900.
Der Gedanke, dem technischen Erfinder durch Gewährung eines
Privilegiums zur alleinigen ökonomischen Ausnutzung seiner Erfindung
einen Lohn für seine Leistung zu gewähren, tritt zuerst in dem 16. Jahr-

Aeltere Zeit.
        <pb n="330" />
        — 312 —

hundert auf. Das römische Recht kennt ihn nicht. Das älteste Bei-
spiel scheint das österreichische Patent von 1560 zu sein, in welchem
Kaiser Ferdinand einem Erfinder ein Privileg für einen Zusatz zu Holz
und Kohlen zur Ersparnis des Brennmaterials erteilte. Solche durch
königliche Huld gewährte Privilegien waren damals keine Seltenheit
and mögen so auch Erfindern gegenüber öfter vorgekommen sein. Das
erste betreffende Gesetz war aber eine Parlamentsakte unter Jakob I.
von 1623, welche die Erteilung von Monopolen zum Betriebe be-
kannter Gewerbe ausdrücklich für unstatthaft erklärte, dagegen die
Monopolisierung neuer Gewerbe für den Erfinder desselben auf die
Dauer bis zu 14 Jahre gestattete. Auch hier handelt es sich nur um
die Gewährung einer königlichen Gunst, nicht aber um ein Recht,
das dem Erfinder zuerkannt und staatlich garantiert wird. Dies ist
zuerst in dem französischen Gesetze vom 7. Januar 1791 zum Aus-
druck gebracht. Eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung haben die
Privilegien aber erst in dem 19. Jahrhundert gewonnen, wo sich die Er-
findungen ausserordentlich häuften, und (eshalb auch das Bedürfnis
immer mehr hervortrat, einmal die technischen Erfinder besonders zu
schützen, dann aber auch die Erfindungen der Gesamtheit zugänglich zu
machen und der Geheimhaltung derselben entgegenzuwirken. Die alten
Zünfte hatten bis dahin den Schutz ihrerseits ausgeübt, innerhalb der
Zunft die Verwertung begünstigt, aber auch das Geheimnis möglichst
zu wahren gesucht. Nach Beseitigung der Zünfte trat das Bedürfnis
hervor, die Verhältnisse allseitig zu regeln. In England ist für die
neuere Zeit das Gesetz von 1852, dann hauptsächlich das vom
25. August 1883 massgebend geworden, welches nachher nur noch un-
bedeutend modifiziert ist. In Frankreich ist noch jetzt das Gesetz
vom 5. Juli 1844 in Gültigkeit. Die Vereinigten Staaten machten
früh das Erfinderrecht zur Bundessache und regelten es durch Gesetze
von 1836, 1870 mit einigen Aenderungen im Jahre 1893 und 3. März 1897,
In Deutschland bestanden bis in die siebziger Jahre hinein die un-
erquicklichsten Verhältnisse, indem ein jedes Land und Ländechen ein
besonderes Patentgesetz und der grösste deutsche Staat Preussen ein
überaus engherziges und völlig ungenügendes Gesetz besass. Erst
durch das Gesetz vom 25. Mai 1877 gelang die einheitliche Regelung
für ganz Deutschland, welche durch Gesetz vom 7. April 1891 einige
Aenderungen, jedoch nicht prinzipieller Natur, erfuhr. Dadurch wurden
die bisherigen 29 Patentgesetze Deutschlands beseitigt und. die Erfinder-
rechtsverhältnisse den anderen grossen Nationen conform gemacht.
Die Freihandelsrichtung war dem Patentschutz nicht günstig.
Man sah ihn als ein Hemmnis der Ausübung der Gewerbefreiheit und
als eine Durchbrechung derselben an, wodurch sich in verschiedenen
Ländern, namentlich in den sechziger und siebziger Jahren eine be-
deutende Antipatentbewegung entwickelte, die in Deutschland besonders
durch den traurigen Stand der Gesetzgebung gefördert wurde. Da sich
ihre Spuren noch bis in die Gegenwart verfolgen lassen, so ist eine
Untersuchung des Für und Wider nicht zu umgehen.
Juristische Vom juristischen Standpunkte sind die Patente als gerechtfertigt
Berechtigung. anzusehen, da eine Erfindung geistiges Eigentum repräsentiert wie ein
schriftstellerisches Produkt, das wiederum ebenso durch Gesetz ge-
        <pb n="331" />
        — 313

schützt werden muss wie materielles Eigentum, weil ein Missbrauch
sonst nicht verhütet werden kann. ;

Es ist eine weitverbreitete Auffassung, dass eine Erfindung ohne
Mühe und Opfer gewonnen wird und infolgedessen auch keiner Ent-
schädigung bedarf, Dies ist ein grosser Irrtum. Wohl kommt dem
Erfinder mitunter eine Idee plötzlich, er wird zufällig auf einen Zu-
sammenhang aufmerksam, der bis dahin nicht beachtet war. Aber die
Uebertragung der Idee in die Wirklichkeit, die Durchführung, so dass
sie praktisch verwertbar ist, erfordert im allgemeinen unendliche Arbeit
und grosse Geldopfer. Mannesmann hatte die Idee der Röhrenfabri-
kation aus einem Stück zwei Dezennien mit sich herumgetragen und
dahingehende Versuche gemacht, erst seinen Söhnen gelang es wirklich,
Röhren nach seiner Idee herzustellen und im Grossen zu verwerten,
Der Erfinder der Nähmaschine, Howe, hat sein halbes Leben dazu ver-
wenden müssen, um den Gedanken zu realisieren. Der Erfinder der
Schreibmaschine Remington machte Bankrott, und erst seine Nachfolger
haben von seiner Erfindung einen Vorteil gehabt. Schon in den sieb-
ziger Jahren wurde von Baeyer künstlich Indigo hergestellt, aber erst
Ende der neunziger Jahre, nachdem in einer grossen Zahl von Fabriken
beständig nach der gleichen Richtung experimentiert worden war, ist es
gelungen, den Indigo künstlich im Grossen so billig herzustellen, dass er
die Konkurrenz mit dem natürlichen aufzunehmen vermag. Eine Un-
zahl Menschen geht fortdauernd daran zu Grunde, dass sie sich ver-
gebens bemühen, einen neuen, richtigen und bedeutsamen Gedanken zu
einer praktischen Erfindung auszubauen; und fortdauernd werden sehr
bedeutende Kapitalien demselben Streben geopfert. Diese Bestrebungen
zu unterstützen, dem Gelingen den Lohn zu garantieren, ist die Auf-
gabe der Patentierung. Sie ist nötig, weil ohne einen besonderen
Schutz das Eigentum und damit jener Lohn dem Erfinder entzogen
werden kann.

Eine neu erfundene Maschine kann von jedem Fachmann ohne Leichtigkeit
Schwierigkeit nachgebaut werden, wenn sie dem Publikum übergeben der Ent-
ist, und dieser kann sich mit dem ortsüblichen Gewinne begnügen Ziehung des

: s . we . L rfinderlohns.
und die Maschine dann zu einem mässigen Preise absetzen, der ihm
die Herstellungskosten plus dem gewöhnlichen Gewinne liefert. Nie-
mand hat ein Interesse, dann die Maschine zu einem höheren Preise
von dem Erfinder selbst zu beziehen, der dadurch gezwungen wird,
sich mit demselben Gewinn zu begnügen, wie seine Nachahmer. Ein
darüber hinausgehender Preis, der ihn für die Mühe und Arbeit ent-
schädigt, die er aufwendete um seine Erfindung zur Durchführung zu
bringen, ein Erfinderlohn wird ihm dann nicht gewährt. Und doch
handelt es sich um ein geistiges Produkt, an dem ihm ein Kigentums-
recht zusteht. Die Bessemersche Methode der Stahlerzeugung hat der
ganzen Kulturwelt einen sehr bedeutenden, nachhaltigen Nutzen ge-
bracht. Auch sie ist das Ergebnis jahrelanger Studien und Experimente
yewesen, aber in allen grossen Maschinenbauanstalten hätte man nach
Bekanntwerden derselben danach Stahl hergestellt ohne den Erfinder
irgend zu berücksichtigen, wäre nicht durch Patentierung für eine
Reihe von Jahren ihm allein diese Anwendung der Methode vorbehalten
worden. So konnte er selbst den von ihm hergestellten Stahl zunächst
zu einem höheren Preise verkaufen, als er seinen Herstellungskosten
        <pb n="332" />
        - 314 —

Volkswirt-
schaftliche
Begründung.

entsprach, und dann gegen Bezahlung die Anwendung der Methode
Anderen gestatten. Howe bezog, so lınge das Patent bestand, von
einer jeden hergestellten Nähmaschine seiner Konstruktion von dem
Fabrikanten einen Dollar, Gerade so wie dem Schriftsteller das Eigen-
tumsrecht an einem Roman oder einem wissenschaftlichen Werk zu-
erkannt wird, so dass es Niemand ohne seine Erlaubnis nachdrucken
and ihm damit den Schriftstellerlohn rauben darf, so muss auch dem
Erfinder seine geistige Leistung in besonderer Weise vor Ausbeutung
durch Andere geschützt werden.

Man wendet dagegen ein, dass die Erfindung im allgemeinen doch
nur als Produkt der Zeit aufzufassen ist, das Resultat der Arbeit nicht
eines Einzelnen, sondern der Gesamtheit ist, gebaut auf die Arbeit und
die Erfahrung von Jahrhunderten. Dies ist unzweifelhaft von einem
jeden Geistesprodukt zu sagen. Auch ein Goethe hätte seinen Faust
nicht schreiben können, wenn er unter Eskimos aufgewachsen wäre,
und ein chemisches Lehrbuch unserer Zeit setzt eben die wissenschaft-
liche Vorarbeit von mehr als einem Jahrhundert voraus. Ebenso liegt
die Sache natürlich auch bei der Erfindung. Es ist auch richtig, dass
vielfach dieselbe Idee fast zu gleicher Zeit unabhängig von einander
von Mehreren gefasst wurde, weil sie gewissermassen in der Luft lag,
and der Fortschritt der Wissenschaft und der Experimente allmählich
zu diesem Ergebnis führte. Das war mit der Idee der Erhaltung der
Kraft ebenso der Fall wie mit der Erfindung des Kehlkopfspiegels
und einer Anzahl Anilinfarben ete. Wenn in einigen 20 Laboratorien
an der Lösung desselben Problems gearbeitet wird, so werden vermut-
lich mehrere Chemiker zugleich dem Ziele nahe rücken, und es ist,
wenn man will, Zufall, dass gerade der Eine zuerst die Hand hoch-
heben und rufen konnte „ich hab’s“. Derartiges Glücksspiel läuft eben
bei jedem menschlichen Thun mit unter, das spricht deshalb nicht
gegen den Grundgedanken der Patentierung, sondern nur dagegen, dass
dem Erfinder ein unbedingtes Recht und ein dauerndes Recht auf
seine Erfindung eingeräumt wird, eben weil sie ihm nicht ausschliess-
lich gehört, sondern vielmehr der ganzen Zeit und Kulturepoche. Des-
halb ist schon von dem ersten Patentgesetz in England eine Be-
schränkung für die Gültigkeit des Patentes normiert und diese auch
in alle Gesetzgebungen aufgenommen, gerade so wie das schrift-
stellerische Eigentumsrecht nur für eine beschränkte Zeit nach dem
Tode des Autors anerkannt wird.

Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte sprechen für die Patente
noch die folgenden Thatsachen. 1. Sie regen zu Erfindungen an, da
sie Gewinn in Aussicht stellen. Es ist ganz sicher auf diese frühere
intensive Anregung zurückzuführen, dass in England und Amerika
mehr Erfindungen, namentlich in früheren Zeiten gemacht sind als in
Deutschland. Denn unter den patentierten Erfindern des Auslandes
vefindet sich eine sehr grosse Zahl Deutscher, und es ist Thatsache,
dass. eine ganze Anzahl hervorragender deutscher Erfindungen erst im
Auslande zu angemessener Verwertung kamen. Der Erfinder der
Schnellpresse war der Württemberger König. Die erste Schnellpresse
wurde aber in London von der Times benutzt. Man konnte eben in
Deutschland nicht grosse Summen auf das Spiel setzen, um eine Er-
findung zu realisieren, da in den meisten Fällen eine Patentierung nicht
        <pb n="333" />
        315

zu erlangen war, oder mit übermässigen Opfern in 29 Ländern erkauft
werden musste, um die Verwertung sich selbst in einem grösseren
Territorium vorzubehalten.

2. Die Patente bekämpfen die Geheimniskrämerei, durch welche in
früheren Zeiten so manche wertvolle Erfindung verloren gegangen ist,
weil der Erfinder aus Furcht, den Vorteil einzubüssen, sie für sich
behielt und sein Geheimnis mit ins Grab nahm. Eine angemessene
Patentgesetzgebung wirkt dagegen auf eine schnelle und weite Ver-
breitung der Neuerung hin, indem sie die vollständige Publikation ver-
langt, so dass jeder Fachmann imstande ist, sich über die Bedeutung
derselben zu informieren, und von derselben gegen eine angemessene
Entschädigung Gebrauch zu machen. Hiermit hängt zusammen, dass
die Ausländer bestrebt sind, ihre Erfindungen in anderen Ländern
durch: Erlangung eines Patentes bekannt zu machen, um sich vor der
unberechtigten Ausbeutung zu schützen. Bis 1877 waren in England
und Amerika die Deutschen ganz besonders gefürchtet und wurden in
Fabriken ete. nicht hineingelassen, weil man stets befürchtete, dass
sie sich derartige Erfindungen anzueignen und in ihrer Heimat zu
verwerten trachteten; und der deutsche Name war gerade deshalb dort
wenig geachtet und mit Misstrauen angesehen. Seit der Durchführung
eines allgemeinen deutschen Patentgesetzes, welches liberale Anschauungen
vertritt, ist dieser Gegensatz gefallen. Englische und amerikanische
Erfindungen werden möglichst schnell in Deutschland patentiert, damit
aber auch in deutschen Zeitschriften dargestellt, besprochen und em-
pfohlen.

3. Die Gegner der Patente wenden hiergegen wiederum ein, dass
das Patentobjekt zum Schaden des Publikums verteuert und damit die
Entwicklung der Industrie gehemmt wird. Indessen ist im Auge zu
behalten, dass gleichwohl ein Fortschritt für die Gesamtheit damit ver-
bunden ist, da die bisherige Produktion durch das Patent unberührt
bleibt, und nur die Neuerung nicht sofort allen ungeschmälert über-
lassen wird. Bei einer angemessenen Patentgesetzgebung wird dieses
überreichlich aufgewogen durch die Förderung der Erfindungen und
ihrer schnellen Bekanntmachung. :

Wichtiger ist der Einwand einer übermässigen Anhäufung von
Pateuten, wodurch die freie Bewegung in der Industrie gehemmt wird.
Wenn in einem Industriezweige, z. B. in der chemischen Industrie, die ver-
schiedensten Herstellungsmethoden, in solcher Weise monopolisiert werden
and ebenso die verschiedensten Verbesserungen an Maschinen, so: sind
die Unternehmer in Gefahr bei einer jeden Verbesserung, die sie vor-
nehmen und jedem veränderten Verfahren mit irgend einem Patent in
Konflikt zu kommen und in Prozesse verwickelt zu werden. Wenn
dann die Patentinhaber noch mit übermässigen Forderungen auftreten,
namentlich wenn Ausländer die Inhaber sind, so kann dadurch eine
Benachteiligung für die Industrie allerdings vorliegen. Auch dieser
Einwand wendet sich aber nicht gegen das Prinzip, sondern nur gegen
die :Unvollkommenheit der bisherigen Patentgesetzgebung. Es ist eben
notwendig, darauf hinzuwirken, dass alle Patente, welche nicht eine
höhere Bedeutung haben, in möglichst kurzer Zeit wieder beseitigt
werden. Nach dem Ausgeführten ergeben sich nun die Hauptgesichts-
punkte für eine gute Patentgesetzgebung von selbst.
        <pb n="334" />
        316

Patentamt.

8 61.
Grundprinzipien der Patentgesetzgebung.

1. Was eine Erfindung ist, wird in der Gesetzgebung nicht be-
sonders definiert. Es ist vielmehr der Wissenschaft und Praxis über-
lassen, dieses festzustellen. Nach vem deutschen Gesetze von 1877
werden neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten,
patentiert. Hierher gehört die Erfindung neuer technischer Gegen-
stände, wie vor allen Dingen von Maschinen, aber auch neuer Waren.
Dabei ist aber eine Beschränkung gemacht: Chemische Erfindungen,
Nahrungs-, Genuss- und Arzeneimittel sind nur dem Verfahren, nicht
dem Produkte nach patentierbar.

2. Gegenstand eines Patentes kann ferner eine nene technische
Fabrikationsmethode sein, also z. B. Bessemers Stahlfabrikation,
die Herstellung der Anilinfarben, des Antipyrins etc. Es ist die Form,
lie überhaupt in der chemischen Industrie zur Anwendung kommt,

3. Eine Verbesserung schon vorhandener Gegenstände, z. B. von
Maschinen kann patentiert werden, wenn dadurch technisch neue
Resultate gewonnen werden. ev. billigere oder vollkommnere Arbeit
erzielt wird.

Nicht patentierbar sind Entdeckungen, theoretische Lehrsätze, neue
Methoden des Ackerbaues, Bergbaues, Pläne für Unternehmungen et‘.
Ebenso blosse Grössen-, Orts- oder Materialveränderungen. Sache des
Patentamtes ist es, in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die
Bedingungen einer neuen Erfindung vorliegen, und ob damit eine
Förderung für den Gebrauch verbunden ist.

Nicht patentierbar ist nach dem Gesetz eine Erfindung, derer
Verwertung dem Gesetz oder der guten Sitte zuwider läuft. Als neu
and damit patentierbar ist eine Erfindung anzusehen, wenn sie weder
in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 100 Jahren derart be-
schrieben, noch im Inlande derart offenkundig benutzt wurde, dass eine
Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint.

Nur ein wirtschaftliches für das gewerbliche Leben brauchbares
Gut soll patentiert werden, wobei allein auf die Möglichkeit der gewerb-
lichen Verwertung Rücksicht zu nehmen ist. Ks können Erfindungen
patentiert werden, die noch in unvollkommener Form vorliegen, aber
die Aussicht bieten, etwas Brauchbares zu liefern. Wie gross der Nutzen
sein wird, ob der Gebrauch sich sofort bezahlt machen wird. kommt
hierbei nicht in Betracht.

Als das Normale erscheint es, dass nur der wirkliche Erfinder
ein Patent erhalten kann, indessen ist dieses nicht in allen Gesetzen
anerkannt. Das deutsche Gesetz spricht in $ 3 aus, dass dem „ersten
Anmelder“ das Patent erteilt werden soll. Damit soll bewirkt werden,
dass der Erfinder so schnell als möglich seine Erfindung anmeldet, um
sich die Priorität zu wahren und damit auch das Bekanntwerden der
Erfindung zu beschleunigen.

Während das Autorrecht an Schrift- und Kunstwerken durch Ge-
setz ein für alle Mal garantiert ist, bedarf es eines besonderen Ver-
fahrens, um das Erfinderrecht zu wahren, weil eine Untersuchung nötig
ist, um das Vorhandensein einer neuen Erfindung festzustellen. Hier-
        <pb n="335" />
        „317 —

für ist eine besondere Behörde von dem Staate in dem Patentamte
eingesetzt, bei welcher das Gesuch des Anmelders einzureichen ist, und
welches durch Beschluss die Ablehnung oder Erteilung ausspricht. Hier
sind zwei verschiedene Systeme zu unterscheiden: das Anmelde- und
das Vorprüfungssystem. Bei dem ersteren, wie es hauptsächlich in
Frankreich üblich ist, wird die Erfindung, wie sie zur Anmeldung
gelangt, eingetragen, so dass die Patenterteilung nur die Bestätigung
der Anmeldung in sich schliesst. Bei dem anderen Verfahren findet
dagegen eine mehr oder weniger eingehende Untersuchung statt, ob
die Erfindung auch die erforderlichen Eigenschaften besitzt, um darauf
hin die Patentierung als angemessen erscheinen zu lassen. Nur das
letztere Verfahren wird höheren Ansprüchen zu genügen vermögen
und vor allen Dingen Prozesse verhüten, so wie unnütze Störungen
der Gewerbebetriebe, deren ältere Rechte durch unberechtigte Patent-
erteilung geschädigt werden, verhindern Erst durch die Vorprüfung
erhält das Patent die nötige Sicherheit, wenn auch freilich eine
spätere Umstossung durch den Nachweis, dass z. B. die Methode that-
sächlich sehon vorher in einer Fabrik angewendet wurde, nicht aus-
geschlossen ist. Die Vorprüfung hat sich zu erstrecken, 1. auf die
Vollständigkeit der eingereichten Beschreibung, die derartig sein muss,
dass jeder Fachmann danach imstande ist, die Erfindung zu verwerten.
9. Auf die Neuheit. Beides findet nach dem englischen, amerikanischen
and deutschen Gesetz siatt. Zweifelhaft ist es, ob die Vorprüfung
sich auch auf die gewerbliche Verwertbarkeit zu erstrecken
hat, wie dieses nach deutschem und belgischem Rechte geschieht.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika findet die Unter-
suchung auf die Nützlichkeit statt. Der Vorzug des Verfahrens liegt
darin, dass eine Menge wertloser Erfindungen überhaupt nicht zur
Patentierung gelangen, doch ist damit die Gefahr verbunden, dass
Missgriffe gemacht werden und eine wirklich bedeutsame Erfindung
kein Patent erlangt. Es zeigt sich häufig, dass es sehr schwer ist, die
zewerbliche Wirkung zu übersehen, und deshalb Unterschätzungen der
Erfindungen nicht ausgeschlossen sind. Es kommt deshalb sehr auf die
Handhabung dieser Bestimmung an, welche der Willkür einen grossen
Spielraum lässt. In den Vereinigten Staaten hat dieselbe einen Nach-
teil nicht gehabt, weil die Behörde nur ausnahmsweise von ihrem
Rechte Gebrauch macht, wo ein Zweifel über die Unbrauchbarkeit
nicht obwaltet. In Deutschland wird dagegen umgekehrt darüber ge-
klagt, dass das Patentamt zu rigoros vorgeht, und schon im Zweifels-
falle die Ablehnung bevorzugt, wodurch in den Ingenieurkreisen viel
Opposition gegen das Patentamt und gegen das Gesetz hervorgerufen
ist. Es fehlt auch nicht an Missgriffen, die dem Patentamte nachge-
wiesen werden konnten. Jedenfalls muss eine höhere Instanz vorhanden
sein, an welche der Erfinder im Falle der Abweisung appellieren kann. In
Deutschland kann der Abgewiesene innerhalb eines Monats nach der
Zustellung Beschwerde einlegen, und in der höheren Instanz müssen
die Beteiligten auf ihren Antrag mündlich gehört werden. Diese In-
stanz ist aber das Patentamt selbst, nur mit anderer Zusammensetzung.
Nicht mit Unrecht wird verlangt, dass man auch von dieser noch an
die Gerichte appellieren kann.

Torprüfung.
        <pb n="336" />
        — 318 —

Aufgebot-
verfahren.

Daner

Kosten

In England erfolgt namentlich seit dem Gesetz von 1888 eine
Vorprüfung materieller Art nur ganz ausnahmsweise und zwar auf
Antrag dritter Personen.

Mit dem Vorprüfungsverfahren hat man neuerdings immer allge-
meiner ein sogenanntes Aufgebotverfahren verbunden, nach welchem
die Erfindung vor ihrer Patentierung öffentlich bekannt gemacht wird,
um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, gegen die Erteilung Ein-
spruch zu erheben, wenn sie Vorrechte zu haben vermeinen, Der Vor-
teil liegt darin, dass die Gefahr einer ungerechtfertigten Patenterteilung
dadurch doch wesentlich vermindert wird. Damit gewinnt das Patent
zugleich erheblich an Sicherheit, und Prozesse wegen Bekämpfung des
Patentes werden vermieden. Die Angriffe gegen das Verfahren wenden
sich vor allen Dingen gegen die Veröffentlichung, bevor die Sicherheit
geboten ist, ein Patent auch wirklich zu erhalten. Im Falle der Ab-
lehnung stehe dann der Erfinder wesentlich schlechter da, als wenn er
die Erfindung geheim gehalten hätte, und ausserdem könne in der
kurzen Zeit in der Regel doch nichts Endgültiges festgestellt werden.
In den Vereinigten Staaten kennt man ein solches Aufgebot nicht,
während man in Deutschland es auch bei der Revision des Gesetzes
oeibehalten hat. Ebenso besteht es in England.

Eine Erfindung kann zugleich in mehreren Ländern patentiert
werden. In den meisten Ländern steht dann jedes Patent unabhängig
von den anderen da, so auch seit 1897 in den Vereinigten Staaten,
wo bis dahin die Patente in den verschiedenen Ländern zu gleicher
Zeit erloschen.

Die Dauer der Patente ist in Deutschland auf 15 Jahre be-
schränkt, in den meisten anderen Ländern wie in England auf 14
Jahre, in den Vereinigten Staaten auf 17, in Frankreich nach
dem Wunsch der Anmeldenden auf 5, 10 oder 15 Jahre.

Die Kosten der Patentierung müssen namentlich am Anfang
niedrig sein, um auch dem Unbemittelten die Erlangung eines Patentes
zu ermöglichen. Nützlich ist es aber, die Zahlung sich alljährlich wieder-
holen und allmählich steigen zu lassen, um einen Druck auszuüben, dass
Patente, welche sich nicht bewährt haben, fallen gelassen werden. In
Deutschland sind ausser der Gebühr von 20 Mk. bei der Einreichung,
bei der Erteilung des Patentes 30 Mk. zu zahlen, bei Beginn des
zweiten Jahres 50 Mk., bei Beginn des dritten 100 Mk., so jedes Jahr
50 Mk. mehr, bei Beginn des 15. Jahres 700 Mk, Jedoch kann nach
dem neuen Gesetz der Bundesrat diese Gebühr ermässigen. Dieses
Verfahren hat sich in hohem Masse bewährt. Eine. Untersuchung
ergab, dass von 90000 abgabepflichtigen Patenten, die bis Ende 1896
in Deutschland erteilt waren, 4859 nicht einmal das erste Jahr erreichten,
da die 30 Mk. nicht gezahlt wurden. Im zweiten Jahr erloschen über
18000, im 3. Jahr über 20000, im 4. gegen 10000, so dass damit
bereits über die Hälfte im 4. Jahre verfallen war. Diejenigen, welche
sich so lange erhalten haben, erhalten sich dann noch längere Zeit; sie
sind auch imstande, die wachsende Gebühr zu zahlen.

Nach dem englischen Rechte beginnt die Patentsteuer erst nach
dem 4. Jahre, dann sind 50 £, am Ende des 8. 100 £ zu zahlen.
Die Zahlung kann aber auch auf die einzelnen Jahre repartiert werden.
In Oesterreich ist neben einer Anmeldegebühr von 10 Gulden eine
        <pb n="337" />
        319
Patentsteuer zu entrichten, die von 20 Gulden allmählich bis auf 340
Gulden steigt.

Das Patentrecht soll nicht ein unbedingtes sein, es muss deshalb Beschränkung

unter Umständen wieder zurückgezogen werden können, wenn die des Patent-
Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Dies bezieht sich nicht nur rechtes,
auf die Neuheit, sondern auch auf die thatsächliche Anwendung durch
den Erfinder selbst und die Ueberlassung des Patentes zur Verwertung
an Andere gegen eine angemessene Entschädigung. Das ist die Licenz.
Nach dem deutschen Gesetze wird ein Patent auf Antrag für nichtig
erklärt, wenn sich ergiebt, 1., dass der Gegenstand nicht patentfähig war,
2, dass die Erfindung Gegenstand einer früheren Anmeldung war
und 3., dass der wesentliche Teil der Anmeldung den Beschreibungen,
Einrichtungen etc. eines Anderen ohne Einwilligung desselben ent-
nommen ist. In dem ersteren Falle wird der Antrag aber nur inner-
halb der ersten 5 Jahre seit der Bekanntmachung der Patenterteilung
zugelassen. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist schriftlich mit
Begründung an das Patentamt zu richten, und 50 Mk. Gebühr sind
einzuzahlen.

Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren zurückgenommen

werden, 1. wenn der Patentinhaber es unterlässt, im Inlande die Erfin-
dung in angemessenem Umfang zur Ausführung zu bringen, oder doch
alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu erreichen.
2, Wenn im öffentlichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur
Benutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der Patent-
inhaber sich aber weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Ver-
gütung und Sicherstellung zu erteilen.

Dieser sogenannte bedingte Licenzzwang ist unbedingt berechtigt,
um namentlich das Inland gegen Missbrauch ausländischer Erfinder zu
schützen, für die es vorteilhafter sein kann, die Anwendung sich und
damit dem Auslande allein vorzubehalten und die übrigen Länder auf
den Bezug der damit hergestellten Waren anzuweisen. Damit würde
aber gerade das Gegenteil von dem erreicht, was die Patentierung be-
zweckt, und es muss deshalb ein Mittel in der Hand der Regierung
gelassen werden, dem entgegenzutreten. Ebenso muss sie einen Druck
ausüben können, den Erfinder zu veranlassen, selbst die Verwertung
in die Hand zu nehmen, und das Patent aufzuheben, wenn er nach
dieser Richtung nicht einmal Anstrengungen macht. Dagegen hat man
mit Recht Abstand davon genommen, die Verwertung der Erfindung
innerhalb der erwähnten Frist unbedingt zu verlangen, da eine Menge
misslicher Umstände, vor allenı ungünstige Konjunkturen, aber auch
persönliche Verhältnisse den Erfinder abhalten können, eine Reihe von
Jahren hindurch die Anwendung durchzuführen, auch wenn er den
besten Willen hat. In England sind 1883 ganz ähnliche Bestimmungen,
wie die erwähnten des deutschen Gesetzes aufgenommen.

Unbedingt wünschenswert ist es, dass die Patentbestimmungen Internationale
international möglichst die gleichen sind.' In dieser Hinsicht sind in Patentgesetz-
den letzten beiden Dezennien wesentliche Fortschritte erzielt, gleich- S8°bung.
wohl sind wir aber von dem Ziele selbst noch erheblich entfernt.

Die Anmeldungen von Erfindungen zur Patentierung haben in den
verschiedenen Ländern eine sehr ungleiche Ausdehnung. In England
fanden 1899 25000 Anmeldungen statt, wovon 50%, etwa bewilligt
        <pb n="338" />
        — 320 —

Musterschutz.

Markenschutz.

wurden, in den Ver. Staaten gegen 40 000, wovon etwa 60%, berück-
sichtigt wurden. In Frankreich schwanken die Anmeldungen zwischen
11 und 12000, die fast sämtlich auch patentiert wurden. In Deutsch-
land werden nur etwa 30%, der Anmeldungen patentiert. 1878 wurden
4200 Patente erteilt; in den letzten Jahren nicht ganz 6000, während
lie Anmeldungen von 5949 auf 21050 gestiegen sind. Kin Drittel
aller Patente: Deutschlands sind, was bemerkenswert ist, Ausländern
gewährt.

Einen ebensolchen Schutz, wie er Erfindungen gewährt wird, haben
Muster, Modelle, Werke der bildenden Kunst und Photo-
yraphien zu beanspruchen. Hier handelt es sich allein um die Form;
aber in dieser Form drückt sich eine bestimmte Idee aus, und sie
schliesst eine individuelle Leistung in sich, die hohe wirtschaftliche Be-
deutung haben kann. Diese Werke sind ebenso der Nachahmung aus-
yesetzt, wie technische Erfindungen, wodurch dem Autor jeder besondere
Nutzen entzogen werden kann. Man hat sich deshalb schon früh ge-
nötigt gesehen, denselben einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen.
So wurde in Florenz im Jahre 1580 dem Erfinder eines neuen Dessins
der Tuchmacherzunft das Recht der ausschliesslichen Verwendung auf
2 Jahre zugesprochen. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde bereits der
Lyoner Seidenindustrie gleichfalls ein besonderer Musterschutz gewährt.
Allgemeiner geschah dieses in Frankreich durch die Gesetze von 1793
ınd 1806. Die Muster müssen danach bei dem Sekretariat des Gerichtes
deponiert werden und bleiben geheim. Die Gebühr übersteigt nicht
L Fre. pro Jahr. In Deutschland ist ein Musterschutzgesetz am
11. Januar 1876 erlassen und durch Gesetz vom 1. Juni 1891 ergänzt.
Hiernach ist es sowohl für Geschmacksmuster als Gebrauchsmuster ein-
gerichtet und die Anmeldung kann bei dem Patentamt erfolgen. Kin
Geschmacksmuster liegt vor, wenn ein Gebrauchsobjekt verschönert
wird, ein Gebrauchsmuster, wenn die Gebrauchsfähigkeit erhöht wird.
Fin Kunstwerk hat seinen Wert allein in der Schönheit, nicht in der
Brauchbarkeit. Die Geschmacksmuster werden bei den Amts- oder
Landgerichten deponiert. Die Anmeldung kann geheim geschehen, die
Festlegung findet nur auf drei Jahre statt, kann aber verlängert werden.
Dieses Verfahren steht dem Zwecke der Einrichtung, wie wir aus-
führten, entgegen, die Neuheit der Gesamtheit zu Nutze zu machen.

Die Abgabe für Gebrauchsmusterdeponierung und -Schutz beträgt
in Deutschland 15: Mk., der Schutz währt drei Jahre, wird aber gegen
eine weitere Gebühr von 60 Mk. um drei Jahre verlängert. Im Gegen-
satz zu Geschmacksmusterschutz steht die Einsichtnahme jedermann
frei. Der Schutz gilt zu Gunsten nur derjenigen, die im Inlande Wohn-
sitz oder Niederlassung haben, für Andere nur infolge besonderen
Staatsvertrages.

Als Ergänzung zu dem Erwähnten kommt schliesslich noch der
Markenschutz in Betracht. Die Marke ist ein besonderes Zeichen,
wodurch der Fabrikant einer Ware diese als von ihm herrührend kenn-
zeichnet; es ist die Productions- oder Fabrikmarke, Daneben besteht
aber auch eine Handelsmarke, welche die Bezugsquelle bezeichnet.
Auch hier handelt es sich darum, demjenigen, der sich durch besondere
Leistungen auszeichnet, die nachhaltige Nutzung zu gewährleisten und
die Beeinträchtigung durch unlautere Konkurrenz zu verhüten. Hat sich
        <pb n="339" />
        „321 —

ein Fabrikant durch die Vortrefflichkeit seiner Ware einen besonderen
Ruf erworben, so dass die aus seiner Fabrik hervorgegangenen Gegen-
stände vor anderen bevorzugt und höher bezahlt werden, so muss er
davor geschützt werden, dass andere Fabrikanten ihrer Ware die
oleichen Vorteile zu verschaffen: suchen, indem sie den Schein erwecken,
dass sie der anderen Fabrik entstammen. Wir erinnern nur an das
kölnische Wasser von Jean Maria Farina, an Henkels Solinger Messer-
ware, an Veuve Cliquot, Röderer Carte noire ete.

Ebenso giebt es aber auch grosse Waren- und Exporthäuser, die
sich eines Weltrufes erfreuen, weil sie nur gute Ware z. B. an Thee,
Kaffee abgeben und deshalb ihre Sendungen mit besonderen Zeichen
versehen, damit der Käufer den Lieferanten bestimmt erkennen kann.
Schon im Mittelalter haben die Zünfte solche Bezeichnungen zur An-
wendung gebracht, um damit anzuzeigen, dass die Ware von der Zunft
approbiert sei, und aus welcher Zunft dieselbe hervorgegangen wäre;
und auch diese Zeichen waren bereits unter besonderen Schutz gestellt.
Eine allgemeine Gesetzgebung ist aber erst in der neuesten Zeit zur
Ausbildung gelangt. Das englische Patentgesetz von 1883 umfasst
auch zugleich den Markenschutz. Die Vereinigten Staaten haben
durch Bundesgesetz von 1881 Ausländern einen Markenschutz ge-
währt. Für die Eintragung sind 25 Dollar zu zahlen. Für den inneren
Verkehr gelten Markengesetze der Einzelstaaten. In Frankreich sind
noch die Bestimmungen der Gesetze von 1824 und 1857, ergänzt durch
die Gesetze von 1886 und 1890 in Geltung. In Deutschland wurde
1874 das erste Gesetz erlassen, das 1894 eine wesentliche Veränderung
arfuhr. 1896 wurden gegen 11000 Marken angemeldet und 8800 ein-
getragen, wovon 2900 dem Auslande angehörten. In England haben
sich auffallender Weise die Eintragungen im Laufe der Zeit wesentlich
vermindert, 1888 wurden 5520, 1895 2821 eingetragen (Kohler in
Schönberessechen H. Ba)

Kapitel V.
Die Zollnolitik.

Friedrich Lists gesammelte Schriften, herausgeg. von Z. Häusser, Stuttgart
und Tübingen 1851. Teil II und III. Das nationale System der politischen Oeko-
nomie, Dasselbe herausgegeben von Zheberg 1883.

Fawcet, Free trade and protection. London 1877. Deutsch Leipzig 1878.

f. Lehr, Schutzzoll und Freihandel. Berlin 1877.

Pierre Clement, Histoire du Systeme protecteure en France. Paris 1854.

Ame, Etudes sur les tarifs des douanes. I et II. Paris 1877.

Schanz, Englische Handelspolitik. Leipzig 1881, Bd. I und II.

Pöhlmann, Die Wirtschaftspolitik der Florentiner Renaissance. Leipzig 1878,

Taussig, Protection to young industries as applied in the United States,
Cambridge 1882. Ders., The tarif history of the Un. States. New-York 1888.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik: Die Handelspolitik der wichtigeren
Kulturstaaten in den letzten Jahrzehnten, Bd. IL, L, LI. Leipzig 1891 u. 1892
und Beiträge zur neuesten Handelspolitik Deutschlands, Bd. XC, XOCI, XOCIL
Leipzig 1900 u. 1901.

Schriften der Zentralstelle für Vorbereitung von Handelsverträgen. Berlin
1898. (Siemenrot u. Troschel.)

Helfferich, Handelspolitik. . Leipzig 1901.

Grunzel, Handelspolitik. Leipzig 1901,

Conrad, Grundriss d. nolit. Oekonomie. II. Teil. 3. Aufl,
        <pb n="340" />
        322

S 62.
Wesen und Geschichte des Schutzzolles.

Schutz- und
Finanzzoil.

Aeltere Zeit.

Frankreich.

Seit die Frage der Handelsbilanz in ihrer Bedeutung auf ein
vichtiges Mass reduziert ist, wird die Schutzzollpolitik nicht mehr als
in Teil der Handelspolitik, sondern der Gewerbepolitik im weiteren
Sinne des Wortes anzusehen sein, wie sich aus dem Begriffe des
Schutzzolles von selbst ergiebt.

Denn unter Schutzzoll versteht man den Zoll auf ausländische
Produkte, durch welchen die Konkurrenz des Auslandes mit den be-
ireffenden inländischen Gewerben erschwert werden soll, oder auch
einen solchen auf die Ausfuhr inländischer Erzeugnisse zu gunsten
heimischer Gewerbszweige. Er ist deshalb als ein Mittel anzusehen
die Produktion eines Landes zu fördern, in dem einen Falle durch
die Erhöhung der Preise, in dem anderen Falle durch eine künstliche
Ermässigung derselben. Den Schutzzöllen stehen die Finanzzölle
gegenüber, bei welchen der wirtschaftliche Schutz entweder garnicht
vorhanden ist, — wie bei Gegenständen, die im Inlande überhaupt
nicht erzeugt werden, oder ebenso hoch besteuert sind, wie die vom
Auslande bezogenen Gegenstände durch den Zoll, — oder wo die wirt-
schaftliche Wirkung völlig in den Hintergrund tritt und die Zölle nur
aufgelegt werden, um die Staatskasse zu füllen, wo also die finanzielle
Seite allein überwiegt.

Alle Staaten haben ihre ökonomische Laufbahn mit Handelsfrei-
heit begonnen. Wenn schon im Altertume von den eingeführten Waren
Abgaben erhoben wurden, so hatten sie teils den Charakter einer Hafen-
&gt;der Lagerungsgebühr, oder von Strom- und Wegeabgaben, aus denen
sich allmählich Finanzzölle entwickelten, Bis in das 13. Jahrhundert
zurück lassen sich aber schon Massregeln verfolgen, welche im merkan-
tilistischen Sinne den Verkehr mit dem Auslande zu beeinflussen
trachteten. Eine königliche Ordonnanz von 1277 verbot im allgemeinen
Interesse des Königsreichs die Ausfuhr von Wolle, Wein und Getreide
in Frankreich. In einer Ordonnanz Karls IV. 1324 wird die Ausfuhr
von Lebensmitteln und einer Anzahl Waren mit Zöllen belegt, und
1340 ein Spezialtari£ für eine ganze Reihe von Artikeln aufgestellt.
In Flandern war schon Anfang des 14. Jahrhunderts der Verkauf
‚remder Tuche in Gent verboten. In Florenz und Venedig be-
stand im 15. Jahrhundert neben einer Anzahl Einfuhrverbote ein aus-
zebildetes Schutzzollsystem. In England beginnen die Einfuhrverbote
m Interesse der einheimischen Industrie in der Mitte des 15. Jahr-
aunderts, während insbesondere die Tuchindustrie durch Erschwerung
der Ausfuhr der Wolle geschützt wurde.

Unter Franz I. und Heinrich III. bestanden in Frankreich
sine ausgedehnte Zahl von Eingangszöllen, System wurde aber in dieses
Verfahren erst unter Colbert gebracht. Vor allem suchte er den
inneren Verkehr möglichst von allen Zöllen zu befreien, doch gelang
ihm dies nicht vollständig, sondern nur etwa für die Hälfte des Landes,
Besonders durch den Tarif von 1664, wesentlich verschärft durch den
von 1667, wurde ein System von Industriezöllen durchgeführt, neben
welchen verschiedene Einfuhrverbote herliefen, die sich speziell gegen
englische Waren richteten. Dieses Verfahren ist dann in dem 18. Jahr-
        <pb n="341" />
        353

hundert im wesentlichen bis 1786 aufrecht erhalten. Die Einfuhrver-
bote wurden beseitigt, und ein System mässiger Einfuhrzölle gelangte
zur Durchführung infolge eines Handelsvertrages mit England. Durch
den Tarif vom 15. März 1791 erhielt das Zollsystem einen freihänd-
lerischen Charakter, und zugleich wurde der letzte Rest der Binnen-
zölle beseitigt. Nach dem Ausbruche des Krieges schloss man aber
1793 englische Ware von der Einfuhr aus. Die dann folgende Kon-
tinentalsperre unter Napoleon bildete das äusserste Extrem der Ab-
schliessung der in Betracht kommenden Länder des Kontinents gegen
die englische Einfuhr. Aber auch nach Beendigung des Krieges blieb
in Frankreich das Verhältnis in der Hauptsache durch den Tarif von
1816 dasselbe. In den Teuerungsjahren nach 1815 bestanden noch Aus-
fuhrverbote für Getreide und Ausfuhrzölle auf Holz, Häute und andere
Rohstoffe, und diese blieben neu reguliert von 1816 bis in die fünfziger
Jahre bestehen. Als nach 1818 die Getreidepreise gewaltig sanken, wurde
ein Einfuhrzoll auf Getreide gelegt, der mit dem Sinken der Preise stieg
und schliesslich in einem KEinfuhrverbot endigte. 1822 wurden .zu
Gunsten der Landwirtschaft noch Viehzölle und eine Erhöhung der seit
1820 bestehenden Wollzölle eingeführt, und Schutzzölle für Oel und Flachs
aufgelegt, die noch in den zwanziger Jahren eine weitere. wesentliche
Verschärfung erfuhren. Louis Philippe bewirkte anfangs der dreissiger
Jahre eine Ermässigung der Zölle und eine Beseitigung verschiedener
Einfuhrverbote, aber schon Anfang der vierziger Jahre überwog
wiederum die schutzzöllnerische Tendenz, die sowohl der Industrie wie
der Landwirtschaft zu gute kam. Napoleon IIL huldigte entschieden
freihändlerischen Anschauungen. Er begann vor allem mit der Er-
mässigung der Agrarzölle und der Beseitigung der meisten Ausfuhr-
zölle. Epochemachend war dann bekanntlich der mit England abge-
schlossene Handelsvertrag vom 23. Januar 1860, womit die freihändleri-
sche Periode auf Grund einer ganzen Anzahl von Handelsverträgen
inauguriert wurde. Besonders wichtig zeigte sich dabei die Anwendung
der Meistbegünstigungsklausel, welche den meisten europäischen Staaten
eingeräumt wurde, nach welcher das vertragschliessende Land von selbst
alle Vorteile mit genoss, die einem anderen Lande gewährt wurden.
Die Getreidezölle wurden auf sehr niedrige Sätze fixiert: Weizen mit
69 ets. für 100 Kilo, die auf französischen Schiffen verladen waren.
Auch die sehr verbreiteten Ausfuhrprämien wurden für Rohstoffe be-
seitigt, für Halbfabrikate wesentlich vermindert. Obgleich unzweifelhaft
unter dem zweiten Kaiserreich sowohl die Landwirtschaft wie Handel
und Industrie Frankreichs einen ausserordentlichen Aufschwung ge-
nommen hatten, nahm doch die Opposition gegen die freihändlerische
Richtung immer mehr zu, und Thiers kündigte als eingefleischter
Schutzzöllner 1872 den Vertrag mit England. Von da ab gewann die
Politik der freien Hand immer mehr Bahn, so dass nur noch Verträge
für kurze Zeit geschlossen wurden. Der Generaltarif vom 7. Mai 1881
war bereits ein hochschutzzöllnerischer, dem auch seit 1885 steigend
Getreide- und Viehzölle eingefügt wurden. Abgeschwächt wurde die
Wirkung desselben allerdings durch eine Anzahl Handelsverträge, nament-
lich auch mit England, wie sie schon 1882 zustande gekommen waren,
welche Frankreich zwangen, sich in mässigen Grenzen des Schutzes zu
halten. Als diese aber 1892 abgelaufen waren, ging man zum autonomen
        <pb n="342" />
        — 324

Zollsystem über und acceptierte 1892 einen neuen Generaltarif mit
wesentlich höheren Sätzen. Der Weizenzoll wurde auf 7 Fres. gesetzt.
Die Einfuhr fremder Waren in die französischen Kolonien hat denselben
Zoll zu tragen wie die Einfuhr nach Frankreich selbst, während die
ranzösischen Waren in den Kolonien zollfrei eingeführt werden. Die
aauptsächlichsten Produkte der Kolonien haben im Müutterlande nur
lie Hälfte des gewöhnlichen Zolles zu tragen. Noch heutigen Tages
nält Frankreich an diesem scharfen Schutzzollsystem fest.

In England hat sich .der systematische Zollschutz in der zweiten
Hälfte des 17. Jahrhunderts entwickelt. Den Ausgangspunkt bildeten
lort Getreidezölle, welche 1689 noch durch Ausfuhrprämien für Ge-
reide und Malz unterstützt wurden. Für Fabrikate bestand noch ein
ıusgedehntes Prohibitivsystem neben einer grossen Zahl hoher Zölle.
Die Ausfuhr von Wolle war unter den höchsten Strafen verboten.

Aber auch damit begnügte man sich nicht. Die Auswanderung
der. Arbeiter war verboten, wie die Ausfuhr von Maschinen, was erst
1853 aufgehoben ist (Lexis). Unterstützt wurde dieses ganze Prohi-
oitivsystem durch die Monopolisierung des Schiffsverkehrs, wie sie
Cromwells Navigationsakte in der rücksichtslosesten Form ausgesprochen
hatte. Nicht nur, dass die fremden Schiffe in den englischen Häfen den

yrössten Beschränkungen unterworfen waren, indem sie nur heimische
Ware nach England bringen durften, sondern es war auch den fremden
Kaufleuten der selbständige Handel auf englischem Boden verwehrt.
Sie mussten sich englischer Makler für ihre Einkäufe und Verkäufe
dedienen. Noch während des ganzen 18. Jahrhunderts standen die
Zölle auf ausserordentlicher Höhe und betrafen‘ auch die hauptsäch-
.ichsten Rohstoffe. Dagegen schaffte man allmählich die Ausfuhrzölle
bis auf diejenigen auf Metall, Kohle und einige andere ab. Dagegen
unterstützte man die Fabrikation durch sehr erhebliche Ausfuhrprämien
ınd gewährte für die Ausfuhr aus dem Auslande bezogener Waren eine
Rückzahlung des Zolles, „Drawback“. Auf Grund eines Handelsver-
;rages mit Frankreich wurde 1786 eine erhebliche Milderung des Schutz-
zollsystems herbeigeführt, woran sich eine wesentliche Vereinfachung
des ganzen Zollwesens durch den konsolidierten Tarif von 1787 anschloss.

Durch den Einfluss der freihändlerischen Lehren und anerkannter
Massen durch das Vorgehen Preussens in dem Tarif von 1818 und 1822
wurde durch den Minister Huskisson in den Jahren 1824, 25, 26 das
Zollsystem in freihändlerische Bahnen gelenkt. Insbesondere war es der
Generaltari£f vom 5. Juli 1825, der eine sehr bedeutende Ermässigung
des Wertzolles, namentlich für die Produkte der Textilbranche in sich
schloss; während der Tarif von 1826 die Zölle auf Rohstoffe reduzierte.

Zugleich wurde die Erweiterung des "Teritoriums durch die Zollunion
mit Irland 1823/24 bewirkt, und fielen allmählich die Beschränkungen
des Verkehrs zwischen dem Auslande und den Kolonien,

Während so in bezug auf die Industrie eine freihändlerische
Richtung sich geltend machte, blieb der agrarische Schutzzoll noch in
vollster Blüte und seine Entwicklung verlangt eine besondere Be-
irachtung.

Getreidezölle, Schon Ende des 18. Jahrhunderts ‘hatten die Grossgrundbesitzer
erhebliche Getreidezölle durchgesetzt, die im Jahre 1815 geradezu Prohi-
bitivcharakter annahmen, indem die Einfuhr einfach verboten wurde.
        <pb n="343" />
        395

sobald der Preis pro Quarter Weizen unter 80 Sh. sank, das sind
etwa 36,7 Mk. pro 100 Kilo. Bei höheren Preisen war die Einfuhr
frei gestattet, doch ist ein solcher Fall nur ganz vereinzelt vorge-
kommen. Im Durchschnitte von 1815—27 standen in England die
Weizenpreise 46%, höher als in Frankreich, obwohl auch in letzterem
Lande 1818 eine künstliche Verteuerung durch Zölle stattfand, und das
Einfuhrverbot nach England 1822 auf einen Preis von 70 Sh. herabgesetzt
wurde. Kein Wunder, dass diese hohen Zölle zur Unzufriedenheit An-
jass gaben, namentlich in der wachsenden Exportindustrie, da die Kon-
kurrenz mit dem Auslande dadurch erheblich erschwert wurde. Waren
die Preise der Lebensmittel so wesentlich höher, wie in den anderen
Ländern, so musste auch der Lohn entsprechend höher gehalten werden,
was die englische Produktion erheblich verteuerte. Inauguriert wurde
die freihändlerische Bewegung durch eine Petition der Londoner Kauf-
leute im Jahre 1820 an das Parlament, worin unter ausführlicher Moti-
vierung um eine allgemeine Herabminderung der Einfuhrzölle gebeten
wurde. Im Jahre 1828 wurde dann das bisherige Prohibitivsystem
beseitigt und die berühmte bewegliche Zollskala für Weizen eingeführt,
wonach die Höhe des Zolls durch die der Weizenpreise bedingt wurde.
Bei 68 Sh. pro Quarter war der Zoll 18 Sh. 8 d., bei 69 Sh. 16 d., bis
bei 73 Sh. der Zoll nur noch 1 Sh. betrug. Man hoffte hierdurch
dem Landwirt gleichmässige Preise zu verschaffen, sah sich indessen
darin bald durchaus getäuscht. Schon Anfang der zwanziger Jahre
hatte das Prohibilivsystem nicht ein gewaltiges Sinken der Getreide-
preise hindern können, wie es sich eben in ganz Europa herausstellte.
Nach Einführung der gleitenden Skala zeigten sich namentlich innerhalb
kürzerer Perioden viel grössere Schwankungen als früher, aber auch
zwischen den einzelnen Jahren blieben die Differenzen ausserordentlich
gross, Im Februar 1831 kostete der Quarter Weizen 75 Sh., im Januar
1836 nur 36 Sh. Immerhin wurde dadurch eine im Durchschnitte nicht
unbedeutende Preiserhöhung ermöglicht, so dass von 1828—41 durch-
schnittlich die Preise 28 %/, höher waren als in Frankreich. Von 1837—41
war infolge schlechter Ernten die Differenz sogar auf 37°%, gestiegen

Als im Jahre 1838 nach einer Missernte eine bedeutende Preis-
steigerung des Getreides in Aussicht stand, begann eine energische
Freihandelsbewegung durch die sogenannte „Anticornlawleagne“, welche
historische Bedeutung erlangt hat, weil kaum eine andere reine wirt-
schaftliche Agitation mit solcher Energie und schliesslich mit solchem
Erfolge durchgeführt ist als diese. Ihr ist vielleicht nur die Antibryan-
bewegung im Jahre 1896 in den Ver. Staaten von Nordamerika an die
Seite zu setzen, welche sich gegen die freie Ausprägung des Silbers
nach dem Verhältnis wie 1:16 richtete. Hier handelte es sich um
die Verhütung einer neuen gefährlichen Einrichtung, dort um die Be-
seitigung eines alteingebürgerten Systems. Die Handelskammer in Man-
chester unter dem Vorsitze Richard Cobdens Jeitete die Bewegung
durch eine Petition an das Parlament ein, welche die freie Einfuhr aller
Lebensmittel verlangte, wobei aber gleichzeitig prinzipiell die Anbahnung
des Freihandels auch für die industriellen Produkte gefordert wurde.
Im Januar 1839 trat eine grosse Delegiertenversammlung aus allen
Industriedistrikten des Königreichs in Manchester zusammen, welche
die Organisation einer das ganze Land umfassenden Agitation gegen

Anticorn-
awleague.
        <pb n="344" />
        326 -
die künstliche Verteuerung der Lebensmittel beschloss, und der dann
gegründete grosse Agitationsverein nahm den Namen „Antikornlawleague“
an, und hatte seinen Sitz in Manchester. Gewaltige Mittel wurden in
kurzer Zeit aufgebracht, um durch Wanderredner wie durch Broschüren
im ganzen Lande die Bevölkerung über die Nachteile des bisherigen
Zollsystems aufzuklären, Petitionen um Beseitigung an das Parlament zu
cichten und schliesslich bei den Wahlen nur Freihändler zu berück-
sichtigen. Unter dem Drucke dieser Bewegung sah sich der neuer-
nannte Minister Robert Peel als Führer der Torypartei veranlasst,
allmählich den Reformbestrebungen Konzessionen zu machen, um sie,
als ihr Erfolg eklatant zutage trat, vollständig zu den seinigen zu
machen und mit aller Energie zur Realisation zu bringen.

Im Jahr 1842 fand eine wesentliche Umgestaltung des ganzen
Zolltarifes statt, in welchem man bestrebt war, die Rohstoffe nur mit
5%, die Halbfabrikate mit 10%, die Fabrikate mit einem durchschnitt-
lichen Satze von 20%, des Wertes zu belasten. Die Einfuhr von
Fleisch und Vieh, welche bis dahin verboten war, wurde fortan gegen
niedrige Sätze zugelassen. Für Getreide behielt man die Skala bei,
ermässigte sie indessen, so dass die Weizenpreise in England von
1842—45 nur noch 14%, im Durchschnitte höher als in Frankreich
standen. Bei einem Preise von 51 Sh. pro Qu. oder darunter wurden
20 Sh. Zoll gefordert, mit jedem Sh. der Preissteigerung sank der Zoll
um einen Sh., bis bei 73 Sh. nur noch ein Sh. Zoll entrichtet wurde.
Da seit 1842 sich der gesamte Geschäftsgang in ausserordentlicher
Weise hob, und auch die Landwirtschaft, die begonnen hatte, von dem
Getreidebau zur intensiven Graskultur und ausgedehnten Viehhaltung
iberzugehen, nicht wie man es in sichere Aussicht gestellt hatte, verfiel,
sondern im Gegenteil aufblühte, gewann die Anticornlawleague in allen
Kreisen der Bevölkerung mehr und mehr Anhang, zumal sie unter der
anergischen Leitung Cobdens durch ihre Erfolge nicht veranlasst
vurde, in ihren Anstrengungen nachzulassen, sondern im Gegenteil mit
Aufwendung immer grösserer Mittel die Agitation in alle Kreise des
Landes zu tragen. Als dann Robert Peel selbst die Reform als das
zeeignetste Mittel erkannte, die politische wie wirtschaftliche Macht
Inglands zu heben, folgten dann in den Jahren 1845 und 1846 die Ge-
setze, welche eine prinzipielle Aenderung in dem Zollsystem herbei-
:ührten. Schon am 8. Mai 1845 wurden die meisten Rohstoffe von
jedem Zoll befreit, Das berühmte Gesetz vom 26. Juni 1846 ermässigte
abermals die Skala für Weizenzölle und fixierte vom 1. Februar 1849
ab den Weizenzoll auf einen Sh. pro Qu, etwa 45 Pf. pro 100 Kilo,
der für die übrigen Getreidearten sofort auch eingeführt wurde, Gleich-
zeitig fielen die Zölle auf Vieh, Fleisch, Kartoffeln und andere Nah-
rungsmittel, und die Schutzzölle auf Fabrikate wurden im grossen
Ganzen auf 10%, des Wertes ermässigt. Im Jahre 1849 wurden
die noch bestehenden Schiffahrtsbeschränkungen bis auf geringe
Reste aufgehoben und auch den Kolonien volle Verkehrsfreiheit ge-
währt. Ende der vierziger Jahre waren die Getreidepreise in England
nur noch um etwa 9%, höher als in Frankreich.

Uebergang Nachdem man sich so auf die abschüssige Bahn begeben hatte,
zum Frei- gelangte man schnell zu dem endgültigen Ziele der Handelsfreiheit,
handel. Durch Gesetz vom 20. August 1853 wurde prinzipiell die Zollfreiheit

Reform der
zierziger Jahre
        <pb n="345" />
        3917 —

für Rohstoffe und Halbfabrikate ausgesprochen. Die Zölle wurden für
fertige Waren auf 10%, für Textilwaren auf 5%, ermässigt, und auch
diese fielen bereits im Jahre 1860. 18064 wurde von Getreide nur noch
eine statistische Gebühr von 3 d. pro Zentner erhoben, die am 1. Juni
1869 gleichfalls in Fortfall kam. Die Wirkung dieses Vorgehens war
eine unendliche Vereinfachung des Grenzverkehrs und der Zollerhebung,
die auf sehr wenige Artikel beschränkt war und einen Schutzzoll ausser
für alkoholische Getränke nicht in sich schloss. Wurde auch dadurch
nicht erreicht, was man gehofft hatte, dass auch die übrigen Länder
sich dadurch bewegen lassen würden zum Freihandel überzugehen, so
erlangte England doch durch Handelsverträge nach den verschiedensten
Richtungen ein Entgegenkommen und Krmässigung der Zollsätze für
die eigenen Produkte, wodurch der Aufschwung der Industrie in kurzer
Zeit die gewaltigsten Dimensionen annahm.

Der Uebergang zur Viehwirtschaft zeigte sich nur als der natür-
liche, den klimatischen und Bodenverhältnissen am meisten ent-
sprechende Fortschritt, und erst als nicht nur die Preise des Getreides,
sondern auch der tierischen Produkte infolge der internationalen Kon-
kurrenz in ausserordentlicher Weise reduziert wurden, gingen die Pacht-
erträge in den achtziger und neunziger Jahren erheblich zurück, ohne
dass dadurch aber der landwirtschaftliche Betrieb als solcher gelitten
hätte. Der konsumierenden Bevölkerung ist die Ermässigung der
Lebensmittelpreise erheblich zu gute gekommen. Die Lage der Arbeiter-
klasse hat sich gewaltig gebessert.

Die wachsende Konkurrenz des Auslandes, namentlich Deutsch-
lands und Amerikas hat in der neueren Zeit aber auch in England
Schutzzollbestrebungen wachgerufen. Sie äussern sich einmal in einer
Verschärfung der Markenschutzgesetzgebung und einer äusserst strengen
Handhabung derselben, wodurch man zu verhindern sucht, dass fremde
Ware als englische, event. durch englische Händler in das Ausland,
namentlich in die englischen Kolonien exportiert werden, um diesen
Export mehr der heimischen Fabrikation vorzubehalten. Sie äussern sich
ferner in sehr rigorosen Einfuhrverboten von Vieh aus Ländern, in denen
sich irgend welche Vichseuchen gezeigt haben, wobei mitunter schon ein
blosser Verdacht den Anlass zu einer strengen Abschliessung giebt.

Weit bedeutsamer ist die neuere Greaterbritainbewegung, welche
dahin geht, das britische Weltreich zu einem grossen Zollverein zu-
sammen zu schliessen und mit einem Zollschutz zu umgeben, oder auch
nur vereinzelt in den verschiedenen Kolonien mit einer Begünstigung
des Mutterlandes durch einen Differenzialzoll vorzugehen. Der erste An-
fang. ist 1898 in Canada gemacht, wo die Einfuhr aus anderen Ländern
mit einem Zuschlag von 5%, belegt ist, während durch die Handels-
verträge von 1862 und 1865 Belgien und Deutschland das Recht er-
langt hatten, ihre Produkte zu denselben Bedingungen wie das Mutter-
land in die britischen Kolonien einzuführen, Durch Kündigung der
Handelsverträge suchte England für die weitere Entwicklung freie
Hand zu erhalten, und es ‚bleibt abzuwarten, wie weit die Kolonien
selbst solche Differenzialtarife als ihren Interessen entsprechend an-
schen werden.

Wir werfen jetzt einen kurzen Blick auf die Entwicklung des
Tarifwesens der Vereinigten Staaten Nordamerikas. Am 6, April

Reaktions-
hestrebungen.

Vereinigte
Staaten.
        <pb n="346" />
        — 398 —
1789 trat der erste Kongress der Ver. Staaten zusammen, durch welchen
aine feste Zentralregierung ins Leben gerufen wurde, und kurze Zeit
larauf wurde auch schon ein allgemeines Tarifgesetz beantragt, um
Jurch die Zölle einen methodischen Einfluss auf die heimische In-
dustrie zu gewinnen. Noch in demselben Jahre 1789 kum ein fester
Tarif zustande. Der Zeitrichtung entsprechend wurden sämtliche einge-
führte Artikel, die nicht besonders aufgeführt waren, mit 5%, des
Wertes besteuert. Von 79 besonders hervorgehobenen Artikeln wurde
die Hälfte nach dem Werte, und zwar von 71 bis 15%, belastet.

Alexander Von nachhaltiger Bedeutung wurde das Auftreten Alexander

Tamilton. Hamiltons, der in seinem berühmten Berichte die Notwendigkeit
eines systematischen Schutzzollsystems für die Ver. Staaten ausein-
andersetzte, um das Land namentlich vor dem Drucke englischer Kon-
kurrenz zu bewahren, und seine Anschauungen sind, wenn auch mit
Modifikationen in der Hauptsache bis zur Gegenwart massgebend ge-
wesen. Nach seinen Vorschlägen wurde der Tarif von 1792 aufgestellt,
in dem 185 Artikel aufgeführt waren, 25 davon blieben zollfrei, 58
wurden mit spezifischen, 102 mit Wertzöllen belegt, von denen die
meisten 10%, eine Anzahl 15, einzelne 40%, zu tragen hatten. Das
Rohmaterial war im allgemeinen freigelassen oder mit niedrigen Schutz-
zöllen belegt, Die Hauptlast hatten die Fabrikate zu tragen. Unter
diesem Tarifsatz, der in den folgenden 25 Jahren keine prinzipielle
Aenderung erfuhr, hob sich die amerikanische Industrie in ausserordent-
licher. Weise, sobald der Frieden erlangt war. Die Vertreter der
massenhaft aufgetauchten Fabriken drängten aber auf einen Wwirk-
sameren Schutz hin, und die Tariffrage wurde mehr und mehr zu einer
politischen Parteifrage, In dem Tarif von 1816 erlangten die Ver-
treter des Schutzzolles das Uebergewicht und erhöhten die Tarifsätze
für eine grössere Zahl wichtiger Artikel auf 25 und 30 9%. Als Er-
zänzung dazu wurde 1817 ein gesetzlicher Schutz für die Schifffahrt
ausgesprochen, in welchem nach englischem Vorgange fremde Waren
nur auf Schiffen der Ver. Staaten oder des Produktionslandes resp.
des Landes der ersten Einschiffung gestattet sein sollte.

Im Jahre 1831 setzte Henry K. Clay die ausdrückliche Aner-
kennung des schutzzöllnerischen Prinzips im Kongresse durch, nach
welchem diejenigen Artikel, welche im Inlaude nicht produziert wurden,
von den Zöllen befreit wurden, während die übrigen einen um so ener-
gischeren Schutzzoll erhielten. Aber man hatte den Bogen überspannt.
1832 unterlag bei der Präsidentenwahl Henry Clay dem Freihändler
Andrew Jackson, und um den Schutz nicht ganz zu verlieren, brachte
Henry Clay einen Kompromissvorschlag ein, nach welchem der Tarif
2? Jahre unverändert bleiben, dann aber allmählich herabgesetzt
werden sollte, bis der Normalsatz von 20 °% des Wertes erreicht wäre.
[m Jahre 1842 wusste die schutzzöllnerische Partei auf Umwegen,
namentlich durch Einführung von spezifischen und Differenzialzöllen,
vesonders für Eisen einen höheren Schutz zu erlangen, der aber erbeb-
liche Opposition hervorrief. Im Jahre 1845 stellte R. I. V. Walker
als Secretary of the Treasury ein neues Programm auf, welches dem
{rüheren von Alexander Hamilton an die Seite gestellt zu werden
pflegt, in welchem er insbesondere die finanzielle Seite in höherem Mass
in den Vordergrund schob. Unter seinen Auspizien kam der Tarif von

Henry Clav

Walker.
        <pb n="347" />
        „38920 2

1846 zustande, in dem, und hierin liegt seine prinzipielle Bedeutung,
alle spezifischen Zölle durch Wertzölle ersetzt wurden; Rohmaterialien
und gewöhnliche Konsumtibilien wurden in erheblicher Ausdehnung
mit 5%, geschützt, Halbfabrikate mit 10—20°%,, fertige Waren mit
25 und 30, Gewürze, Cigarren, Wein mit 40%, Branntweine mit 100%.
Im Durchschnitt meinte Walker mit einem Zoll von 20%, die höch-
sten Einnahmen erzielen zu können. Besonderes Gewicht legte er
darauf, die verschiedenen Landesteile in gleicher Weise zu belasten,
um die Unzufriedenheit in den Südstaaten zu mildern. Dieser Tarif
blieb bis 1857 bestehen, wo er in freihändlerischer Richtung erheblich
modifiziert wurde. Die Folge davon war ein bedeutendes Defizit und
wachsende Unzufriedenheit in den Fabrikdistrikten, so dass man ihn
noch kurz vor Ausbruch des Bürgerkrieges durch den sogenannten
Morriltarif ersetzte, welcher den Fabrikanten, namentlich von
Eisen- und Wollwaren die Preise erheblich erhöhte. Sowohl das
finanzielle Bedürfnis infolge des Bürgerkrieges wie protektionistische
Bestrebungen führten zu weiteren Erhöhungen, wenn auch innerhalb
des Rahmens des Morriltarifes. Der Tarif war jetzt ungleich kompli-
zierter, als die früheren, er umfasste nicht weniger als 766 verschiedene
Zollsätze, davon 238 spezifische und 528 Wertzölle, über die Hälfte
der letzteren zu 25 bis 30%, ein Viertel zu 20%, des Wertes, und
auch diese erfuhren während der sechziger Jahre noch eine weitere
Erhöhung. Erst im Jahre 1870 und 72 fanden eine Anzahl Befreiungen
und Herabsetzungen statt, wodurch die Zolleinnahmen um 30 Millionen
Dollars vermindert wurden. Die eigentlichen Schutzzölle aber er-
langten mit wenig Ausnahmen die alte Höhe.

In der folgenden Zeit, besonders durch den Tarif von 1883,
erfuhren die Schutzzölle weitere Erhöhungen. Eine gewisse Berühmt-
heit hat der Mac Kinleytarif vom 1. Oktober 1890 gewonnen, der
ausgesprochen protektionistischen Charakter hatte. Eine Anzahl Finanz-
zölle wurden aufgehoben oder herabgesetzt, ebenso Schutzzölle auch
für solche Industriezweige, die als gesichert angesehen wurden, wie die
Eisenindustrie, Die übrigen, namentlich die Zölle für die Textilindustrie
und für die Landwirtschaft, erlangten Erhöhungen, besonders diejenigen
auf Wolle und andere Rohstoffe. Als dann die demokratische Partei in
dem Präsidenten Cleveland zur Herrschaft gelangte, versuchte sie
namentlich die Rohstoffzölle zu beseitigen und einige extreme Industrie-
zölle zu ermässigen. Wenn sie auch bei dem Senate auf grossen Wider-
stand stiess, so wurde doch 1894 vor allem der Wollzoll beseitigt und eine
gewisse Milderung erzielt. Dafür wurden aber die 1890 abgeschafften
Zuckerzölle wieder in erheblicher Höhe eingeführt. Nach dem aber-
maligen Präsidentenwechsel, der Mac Kinley auf den Stuhl hob, wurde
am 24. Juni 1897 der sogenannte Dingleytarif ins Leben gerufen,
der noch eine Verschärfung des Tarifs von 1890 in sich schloss. Wieder
wurde die Wolle mit 11 und 12 Cents pro Pfund besteuert und Woll-
waren erheblich höher angesetzt. Dagegen blieben die Zollermässigungen
von 1894 für Eisen und Stahl bestehen. Die Zuckerzölle wurden etwas
modifiziert und durch erweiterte Zuschläge für diejenigen Länder mit
Ausfuhrprämien ergänzt. Bedeutsam ist, dass man versuchte, die sehr
gesunkene amerikanische Schifffahrt künstlich zu heben, indem alle
Waren, die nicht auf Schiffen der Ver. Staaten einveführt werden,

Mac Kinley-
tarıf

)ingleytarif.
        <pb n="348" />
        — 330 —

ainen Zuschlag von 10%, des tarifmässigen Zolles zu tragen haben,
wenn nicht den Staaten der Flagge ausdrücklich auf Grund eines Ver-
trages oder durch besondere Konzessionen die Gleichberechtigung mit
der amerikanischen zuerkannt ist. Die eigentliche Küstenschifffahrt ist
den Schiffen der Vereinigten Staaten, in erweitertem Masse durch Ge-
setz vom 27. Februar 1898, ausdrücklich vorbehalten, und denjenigen
Ländern, welche ihrerseits den Hafenverkehr beschränken, ist auch
amerikanischerseits nur der Import der eigenen Waren gestattet. KEin-
{uhr von Rindvieh ist im allgemeinen verboten, kann aber einzelnen
Ländern durch den Staatssekretär gestattet werden, wenn der Nachweis
geführt ist, dass eine Seuchengefahr nicht vorliegt,

Auch in den Vereinigten Staaten besteht das Streben nach einer
Ausdehnung des Zollterritoriums. Eine Erleichterung des wirtschaft-
lichen Verkehrs mit den übrigen amerikanischen Staaten ist aber bisher
aur in betreff Brasiliens erzielt.

Die Entwicklung der Zollpolitik Amerikas, die, wie wir sahen,
mit ganz unbedeutenden Schwankungen eine schutzzöllnerische gewesen
ist, hat, wie es scheint, in der neuesten Zeit den Gipfelpunkt erreicht
und steht im Begriff, ihn zu überschreiten. Trotz des starken Schutzes
hat es lange gedauert, bis die Industrie einen solchen Aufschwung nahm,
um den Bedarf in der Hauptsache selbst bestreiten zu können. Wie Ed-
mund J, James nachgewiesen hat, sind die Tarifschwankungen von einem
durchgreifenden Einfluss auf die Industrie nicht gewesen. Der neueste
gewaltige Aufschwung ist sicherlich nicht auf den gesteigerten Schutz
zurückzuführen, sondern auf die zunehmende Arbeitskraft der gestiegenen
Bevölkerung, der jetzt die eigenen grossen Kapitalien ausreichend zur
Verfügung stehen. Noch besteht der Gegensatz zwischen dem agrar-
ischen Süden mit mehr freihändlerischen Tendenzen und dem industri-
allen Nordosten, der die entschiedenste Vertretung des Schutzzolles
mit echt amerikanischer Rücksichtslosigkeit durchgeführt hat und noch
durchführt. Mag es auch zu weit gegangen sein, zu behaupten, dass dieser
[Interessengegensatz ausdrücklich zu dem Bürgerkriege geführt hat, so be-
stand und. besteht er doch in grosser Schärfe. Die Farmer des Westens
hatten gegen das bisherige System nichts Wesentliches einzuwenden,
denn sie empfanden keine Schädigung dadurch. Das würde sich schnell
ändern, wenn die Getreide importierenden Länder Europas, wenigstens
des Kontinents sich zu einer besonderen Belastung des amerikanischen
Getreides vereinigten, bis die Union sich dazu entschliesst, sich willig
die Bezahlung ihres Getreides mit europäischen Waren gefallen zu
lassen. Auch in den massgebenden Kreisen in Washington scheint die
Erkenntnis wach zu werden und Mac Kinley sprach dieses wenig Tage
vor seinem Tode ausdrücklich aus, dass auf die Dauer die jetzige
Zahlungsbilanz der Vereinigten Staaten nicht aufrecht zu erhalten ist,
und dass auf der anderen Seite die amerikanische Industrie genügend
erstarkt ist, nicht nur um dem heimischen Bedarf in der Haupt-

sache selbst zu genügen und den Konkurrenzkampf mit Europa im
Inlande aufnehmen zu können, sondern auch auf dem Weltmarkte
und in Europa selbst als Verkäufer aufzutreten, so dass die Zeit
nicht mehr ferne ist, wo der europäische Markt mehr eines Schutzes
vor amerikanischen Waren bedarf, als umgekehrt der amerikanische
vor dem europäischen. Der gesamten Bevölkerung wird aber all-
        <pb n="349" />
        331 —

mählich klar, dass die künstliche Verteuerung aller Fabrikate und
damit eines grossen Teiles des Lebensbedarfes und dadurch die Ver-
teuerung der menschlichen Arbeit mehr und mehr ein Hindernis für
die weitere Entwicklung geworden ist, dass der extreme Schutzzoll
aufgehört hat, ein Förderungsmittel des Wohlstandes zu sein. Zugleich
ist die Beobachtung gemacht, dass dies bisherige System die Ueber-
macht der Grossindustriellen und die Ausbildung der Trusts wesentlich
begünstigt hat, gegen welche sich die öffentliche Meinung immer ener-
gischer auflehnt.

In Oesterreich fanden in der Mitte des 17. Jahrhunderts die Oesterreich.

merkantilistischen Anschauungen Eingang und führten zur Durchfüh-Das 18. Jahr-
rung eines intensiven Schutzsystems, das unter Karl VI. noch syste- hundert.
matischer zu einem Prohibitivsystem ausgebildet wurde. Unter Maria
Theresia blieben die merkantilistischen Bestrebungen durchaus be-
stehen, jedoch unter gewisser Einschränkung der Prohibitivmassregeln.
Eine Anzahl wertvoller Fabrikate durften nach wie vor nicht einge-
führt werden, Rohstoffe für den unmittelbaren industriellen Gebrauch
blieben meist frei. Rohstoffe, die nicht in Ueberfluss vorhanden waren,
durften nicht ausgeführt werden. Die Durchführung der Schutzzoll-
politik wurde aber wesentlich dadurch erschwert, dass fast für jedes
Kronland ein besonderer Tarif bestand. Erst 1775 wurden die Zoll-
schranken zwischen den deutsch-österreichischen Erbländern aufgehoben
und aus den übrigen österreichischen Zollgebieten die Einfuhr durch Zoll-
ermässigungen erleichtert, während die Eingangszölle vom Auslande noch
eine Erhöhung erfuhren. Erst 1796 wurde Galizien dem deutschen
Zollgebiete einverleibt. Unter Josef II. wurden 1784 und 87 die noch
immer in ziemlicher Ausdehnung bestehenden Einfuhrverbote für den
unmittelbaren Bedarf beseitigt, aber noch für den Handelsverkehr auf-
recht erhalten.

In den Jahren 1810—11 fand eine vollständige Umgestaltung Tarif von

des Tarifwesens statt und zwar in extrem schutzzöllnerischer, vielfach 1810. 26, 51.
prohibitiver Weise, Bis 1826 war das Inland noch durch 6 Zollgrenzen
durchschnitten. Von diesem Jahre ab blieb nur noch eine solche
zwischen Oesterreich und Ungarn bestehen, die erst 1851 in Fortfall
kam. In diesem Jahre wurde dann endlich das Zollsystem modernisiert.
Die Kinfuhrverbote wurden bis auf einen geringen Rest beseitigt, die
Ausfuhr- und Durchfuhrzölle auf ganz geringe Beträge herabgesetzt.
Der Handelsvertrag vom ‘9. Februar 1853 gewährte Deutschland sehr
bedeutende Einfuhrerleichterungen, die allmählich, namentlich seit 1856,
dem Verkehre mit dem gesamten Auslande zugestanden sind.

Der deutsch-österreichische Handelsvertrag vom 11. April 1865Handelsvertrag
sollte den Uebergang zu einer Zolleinigung mit Deutschland bilden, von 1865.
weshalb die österreichischen Zollsätze denen des Zollvereins in vieler
Hinsicht angepasst wurden. In noch höherem Masse wirkte der deutsch-
österreichische Vertrag vom 9. März 1868 freihändlerisch, da die Zoll-
ermässigungen, die darin enthalten waren, einer grossen Zahl Vertrags-
staaten durch die Meistbegünstigungsklausel zu gute kamen. In dem
folgenden Dezennium entwickelte sich von seiten der aufstrebenden
Industrie eine erhebliche Opposition gegen den herrschenden Tarif, der
denn auch am 27. Juni 1878 einem anderen mit erhöhten Sätzen Platz
machen musste. Die abgelaufenen Handelsverträgre wurden zunächst
        <pb n="350" />
        33892

ılcht erneuert und die Freiheit benutzt, um bei den Tarifrevisionen

von 1882 und 87 dem deutschen Vorgehen nachzueifern. So fanden

uch in Oesterreich in jener Zeit Agrarzölle aller Art Eingang, resp.
HandelsvertragErhöhung. Der Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891 brachte eine
von 1891. Anzahl Verkehrserleichterungen für beide Länder, die nach mancherlei
Anerquicklichen Reibungen in den folgenden Jahren auch auf Rumänien,

Serbien und schliesslich Russland übertragen wurden. Die in
Oesterreich längst gehegten Sympathien für ein engeres Zollverhältnis,

wo nicht Zollbündnis mit Deutschland bestehen wohl noch ungeschwächt

ın der Gegenwart in dem Gros der Bevölkerung. Ihm widerstreben aus
politischen Rücksichten vielfach die Slaven, aus wirtschaftlichen die
Vertreter einzelner Industriebranchen. Im Ganzen verspricht man sich

davon eine neue Anregung für das wirtschaftliche Leben, welches in

den letzten Dezennien zwar sich auch erheblich entwickelt hat, aber

doch gegenüber dengrösseren Nachbarländern etwas zurückgeblieben ist.

$ 63.
Preussens und Deutschlands Zollpolitik.

“reymark, Die Reform der Preussischen Handels- und Zollpolitik. Jena 1898
Zotz, Die Ideen der deutschen Handelspolitik von 1860—91. Leipzig 1892,

Helferich, Handelspolitik. Leipzig 1901,
Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. XC, XOI, XCIH. Leipzig 1901.
Aeltere Zeit. In Deutschland hat der Grosse Kurfürst zuerst eine bestimmte
Zollpolitik inauguriert, und zwar der Zeit entsprechend auf Grund der
merkantilistischen Ideen. In noch viel schärferer Weise ist dieses dann
von Friedrich Wilhelm I. und Friedrich dem Grossen geschehen.
Die Ausfuhr von Rohstoffen, insbesondere von Getreide und Wolle
wurde verboten, die letztere 1787 sogar bei Todesstrafe, während die
Einfuhr dieser Materialien zollfrei blieb. Eine grosse Zahl von Waren
wurde überhaupt nicht über die Grenze gelassen; eine weitere Zahl
mit so hohen Zöllen belegt, dass sie prohibitiv wirkten. Die Ausfuhr
fertiger Waren dagegen war nicht nur frei, sondern wurde durch
Wiedererstattung etwa gezahlter innerer Steuern oder Zölle vielfach
mit besonderen Exportprämien begünstigt, z. B. bei Seidenwaren. Das
Streben Friedrich des Grossen ging bereits dahin, die heimischen
Produkte dem inneren Markt in einem höheren Masse frei zugänglich
zu machen, doch gelangte man unter seiner Regierung noch keineswegs
zu einem inneren freien Verkehr. Vor allem lastete das Acecisewesen,
welches gerade unter ihm noch eine besondere Erweiterung erlangte,
hemmend auf dem Binnenhandel, indem in den Städten Getreide,
Fleisch, Getränke, Viktualien und Kaufmannswaren aller Art an den
Stadtthoren oder auf den Aceiseämtern zur Steuer herangezogen
wurden, Der Handelsverkehr war behufs besserer Kontrolle auf be-
stimmte Landstrassen angewiesen, die durch die Städte führten; die
Waren hatten zwar nur in einer Stadt Acecise zu entrichten, aber in
jeder weiteren einen Nachschuss, zeitweise von 4 Pf. vom Thaler zu
zahlen. Die Waren, welche vom Auslande kamen, hatten entsprechend
höhere Zahlung zu leisten, so dass die Thoraccise in den Städten eine
weit grössere Bedeutung für das Schutzsystem hatte als der Grenzzoll.
Da sie als Wertzoll erhoben wurde, waren ausserordentliche Umstände
        <pb n="351" />
        3933

damit verbunden, blieb insbesondere der Beamtenwillkür ein weites
Feld offen, sowie umfassenden Betrügereien. Dazu kam, dass jede
Provinz ihren besonderen Tarif besass. So existierten 1806 noch 11
Tarife und betrafen sowohl Land-, wie Wasserzölle, welche die einzelnen
Provinzen streng von einander schieden. Die einzelne Provinz war
wieder in besondere Distrikte mit einem Hauptzollamt geteilt, und in
jedem wurde eine Abgabe von der Ware, die dorthin kam, erhoben.
In der Kurmark gab es 60 Zolldistrikte, in Magdeburg 19, in
Halberstadt 11. Diese erwähnten Verhältnisse blieben in der Haupt-
sache bis Anfang des 19. Jahrhunderts bestehen. ;

Friedrich Wilhelm III. war ein entschiedener Anhänger des Bestrebungen
Freihandels. Im Jahre 1802 befahl er dem Minister Struensee, die Friedrich
Aececise- und Zolleinnahmen zu vereinfachen und in einer Kabinetsordre Wilhelms 111.
von 1797 setzte er die Notwendigkeit der Beseitigung der Binnenzölle
and das Förderliche der Ausbildung eines Grenzzollsystems gegen das
Ausland auseinander. Wieder und wieder tritt der König für diese
Idee ein, und am 26. Dezember 1805 wurde angeordnet, dass in sämt-
lichen alten Provinzen der Monarchie die Landbinnenzölle vom 1. Januar
1806 ab aufhören sollen. Als Ergänzung hierzu wurde ein neuer Grenz-
zolltarif ausgearbeitet und die Organisation der Erhebung vereinfacht.
Der unglückliche Krieg brachte aber die weitere Entwicklung ins
Stucken, nur die französischen Waren erlangten eine erhebliche Er-
mässigung. Im übrigen blieb zunächst das Grenzzollsystem das alte,
obwohl der König wiederholt in seinen Kabinetsordern ausdrücklich
das Prinzip des „laissez passer“ vertrat. Aber die Fabrikanten sträubten
sich energisch dagegen mit dem Hinweis, dass im Auslande die
deutschen Waren überall auf Schranken stiessen, die zum grössten Teile
völlig unüberwindlich seien, während nach Preussen ausländische Waren
mehr und mehr einzudringen suchten, Im Jahre 1817 wurde unter
dem Vorsitze Humboldts eine Kommission des Staatsrats berufen,
um über die einzuschlagende Zollpolitik zu beraten. Als Vertreter der
Freihandelsrichtung trat der Statistiker I. G. Hoffmann auf, dem es
gelang, eine bedeutende Majorität, vor allen Dingen für die Beseitigung
des Prohibitivsystems zu gewinnen. Im Prinzip wurde ausgesprochen,
dass Hande@lsfreiheit überall da durchgeführt werden müsse, wo nicht
yanz besöndere Gründe KEinschränkungen notwendig machen. Ein
mässiger Zoll für die preussische LKFabrikation genüge, da sie mit
billigeren Löhnen arbeite, als das Ausland. Diesen Anschauungen trat
auch der König durch die „Kabinetsordre vom 1. August 1817 bei.
Doch konnte ein radikales Vorgehen im Momente der praktischen
Schwierigkeiten wegen nicht erzielt werden. Das Gesetz vom 26. Mai
1818 über den Zoll und die Verbrauchssteuer von ausländischen Waren
und über den Verkehr mit den Provinzen des Staates brachte für
Preussen eine moderne Zoll- und Handelspolitik zum Durchbruch. Aber
immer noch waren gegen Osten und Westen zwei verschiedene Tarife
vorhanden; im übrigen aber fielen alle Binnenzölle fort, und das war
eine wahre Erlösung für das Land. Noch war die allgemeine Zoll-
pflichtigkeit fremder Waren aufrecht erhalten, doch sollte der Zoll in
der Regel einen halben Thaler pro Zentner nicht überschreiten. Nur
auf Grund besonderer Verhältnisse konnte zum Schutze der inlän-
Jischen Industrie ein erheblich höherer Satz angesetzt werden. Prin-
        <pb n="352" />
        __ 334 —

zipiell wurde die Unterscheidung zwischen Rohstoffen, Halb- und Ganz-
fabrikaten in freihändlerischer Richtung durchgeführt, wodurch eben
der Schutz am wirksamsten erreicht werden konute. Im Tarif von
1821 war endlich Einheitlichkeit der Zölle für das ganze Land erreicht.
Zugleich wurde noch in stärkerem Masse als 1818 die Erhebung nach
spezifischen Zöllen durchgeführt. Ausfuhrzölle waren vermindert und
die Sätze um drei Viertel ermässigt, aber man war noch nicht in der
Lage, sie fallen zu lassen. Namentlich ist ein Ausfuhrzoll auf Flachs
Jlamals als unerlässlich anerkannt.

Die Tarife von 1818 und 21 sind mit vollem Rechte als epoche-
machende für die Entwicklung der deutschen Zollpolitik hingestellt.
Ja der Schritt bat weit über die Grenzen des Landes hinaus gewirkt,
Er machte um so tieferen Eindruck, weil er den F orderungen der
damaligen Wissenschaft gerecht wurde, während alle Grosstaaten wie
England und Frankreich sich dazu noch nicht emporschwingen konnten,
sondern noch völlig in dem alten Prohibitivsystem befangen blieben. Jene
Tarife sind entschieden als freihändlerische aufzufassen, wenn auch nicht
im radikal Smithschen Sinne. Sie enthielten allerdings noch eine Anzahl
hoher Tarifsätze und waren angethan, einen wirksamen Schutz für ver-
schiedene Produktionszweige durchzuführen. Hat er sich für einzelne,
z. B. die Leinenindustrie nicht als ausreichend erwiesen, so begünstigte
ar doch überhaupt einen wesentlichen Aufschwung der gesamten In-
dustrie.

Zollvereinsbe- Das freihändlerische Vorgehen Preussens war natürlich von inten-
strebungen. sivem Kinfluss auch auf die übrigen deutschen Staaten, die ja
zum Teil von Preussen umschlossen waren. Da in denselben noch
teils extreme Schutz- und Prohibitivzölle existierten, so sahen sie sich
aus ihrer bisherigen Ruhe plötzlich aufgerüttelt, und man empfand
dies als eine grosse Rücksichtslosigkeit, der man nach Kräften ent-
gegen zu wirken trachtete. Das einzige Mittel hierzu war die Bil-
dung von grösseren Zollterritorien, um damit Preussen einigermassen
gleichberechtigt gegenüber zu stehen, und dann der stärkere Anschluss
an Oesterreich, Da zu gleicher Zeit der wirtschaftliche Aufschwung
immer intensiver die Hemmnisse durch die vielen Zollschranken her-
vortreten liess, so wurden die Vereinigungsbestrebungen dadurch erheb-
lich unterstützt. 1819 gründete Friedrich List den deutschen Handels-
verein unter den deutschen Fabrikanten und Kaufleuten, um die Be-
seitigung der Binnenzölle von 38 Zolllinien, die Deutschland durch-
schnitten, durchzusetzen, welche, wie er sich ausdrückte, den Verkehr
im Innern lähmen und ungefähr dieselbe Wirkung hervorbringen, wie
wenn jedes Glied des menschlichen Körpers unterbunden wird, damit
ja das Blut nicht in ein anderes überfliesse, Diese Bewegung arbeitete
auch den preussischen Bestrebungen in die Hände, allmählich andere
deutsche Länder zu einer Zollvereinigung zu gewinnen, und damit vor
allem die eigenen Grenzen abzurunden und Zwischengrenzen zu be-
seitigen. 1819 schloss sich Schwarzburg-Sondershausen bereits
dem preussischen Zollgebiete an, 1828 Hessen-Darmstadt, dem
grosse Zugeständnisse sowohl in betreff der Anteilnahme an dem Zoll-
erträgnis, sowie in betreff des Einflusses auf Abänderung des Zolltarifs
gemacht wurden. Gleichfalls in dem Jahre 1828 bildete sich der süd-
deutsche Zollverein zwischen Bayern und Württemberg. Damit war
        <pb n="353" />
        335

bereits viel gewonnen, und beide Vereine traten schnell in nähere Be-
ziehung. Schon ein Jahr darauf, 1829, traten Sachsen und eine Anzahl
mitteldeutscher Staaten zu einem mitteldeutschen Handelsverein
zusammen, dessen Hauptaufgabe indessen nur darin bestand, sich ge-
schlossen dem preussischen entgegen zu stämmen. Gleichwohl gelang
es Preussen noch in demselben Jahre, mit Gotha und Meiningen
Verträge zu schliessen, wodurch der Handelsverkehr zwischen dem
norddeutschen und süddeutschen Zollverein auf zwei grossen Strassen
freigegeben wurde, 1831 schloss sich Kurhessen an den nördlichen
Verein an. Endlich im Jahre 1833 gelang es durch Spezialverträge,
die verschiedenen Vereine zu einem gemeinsamen deutschen Zollverein
zusammen zu schliessen, der am 1. Januar 1834 in das Leben trat.
Er vereinigte 18 deutsche Staaten mit gegen 23 Millionen Einwohnern.
Damit war ein grösseres Territorium mit einheitlichem Zolltarif und
endlich innerem freien Verkehre gewonnen und ein bedeutender Schritt
auch zur politischen Einigung Deutschlands gemacht. Es war einer der
bedeutendsten Momente in der neuzeitlichen Entwicklung Deutschlands.
Der Amerikaner Perry sprach noch Anfang der siebziger Jahre in seinem
weit verbreiteten, viel benutzten Lehrbuch der politischen Oekonomie
aus: Deutschland habe durch die Gründung des Zollvereins mehr für
die Wissenschaft gethan, als durch seine theoretischen Schriften.
Freilich wusste er, wie wir persönlich konstatieren konnten, nichts von
der Existenz eines Heinrich von Thünen, Herrmann, Roscher u.8.w.
Der Vertrag zwischen den Zollvereinsstaaten wurde zunächst auf
8, dann auf 12 Jahre geschlossen. Jedem Lande war bei Aenderungen
des Zolltarifes ein Einspruchsrecht gewahrt, jedes Land hatte die Zoll-
verwaltung an der eigenen Grenze zu übernehmen. Die Zolleinkünfte
wurden nach der Bevölkerungszahl verteilt, wobei indessen einzelnen
Ländern, z. B. Hannover, später ein gewisser Vorzug eingeräumt war.
Dass bei dieser Selbständigkeit der einzelnen Länder nur schwer die
Einigkeit aufrecht zu erhalten war, und schwere Kämpfe durchgemacht
werden mussten, ist leicht erklärlich; zumal der prinzipielle Gegensatz
vorlag, dass die süddeutschen Staaten schutzzöllnerisch, Preussen da-
gegen freihändlerisch gesinnt waren. Die grosse Wohlthat der Beseiti-
gung der Binnenschranken trat aber so scharf zu Tage, dass an eine
Neuaufrichtung derselben nicht ernstlich gedacht werden konnte, und
bei allen aufeinander platzenden Gegensätzen schliesslich die Not-
wendigkeit einer Einigung die Entscheidung brachte. Preussens Ein-
fluss überwog in der Hauptsache, und so wurde denn der preussische
Tarif zunächst massgebend auch für die Zollvereinstarife.
Oesterreich hatte von jeher dieses Einigungswerk mit scheelen
Augen angesehen, ohne aber zunächst eine praktische Einwirkung zu
versuchen. Erst nach dem Sturze Metternichs und dem KEintritte
des Fürsten Schwarzenberg als Leiter Oesterreichs begann es ernstlich
an eine Vereinigung mit dem Zollverein zu denken, der dann natürlich
unter die Herrschaft Oesterreichs gebracht werden sollte. Der öster-
reichische Handelsminister Baron von Bruck erkannte in einer Denk-
schrift von 1850 rückhaltslos an, dass ein politischer Verein nur noch
auf Grund einer Zollvereinigung bestehen könne und einen Sinn habe,
und wenn Oesterreich einen Einfluss auf Deutschland ausüben wolle,
dieses nur durch einen deutsch-österreichischen Zollverein geschehen

‚ründung des
deutschen
Zollvereins,

\esterreichs
Stellung.
        <pb n="354" />
        336 —

könne. Aus der gleichen Erkenntnis heraus musste natürlich Preussen
alles daran setzen, um Oesterreich aus dem Zollvereine fernzuhalten,
und hierzu gab es kein besseres Mittel als die freihändlerische Richtung
mehr zur Durchführung zu bringen, gegen welche die mehr zurück-
gebliebenen österreichischen Industriellen die energischeste Opposition
zu machen gezwungen waren. Infolgedessen arbeitete Oesterreich mit
aller Macht auf eine Auflösung des Zollvereines hin, und fand auch
bei den süddeutschen Staaten ein nur zu geneigtes Ohr. Gerade
lamals gelang es aber Preussen ganz im Stillen Oldenburg und
Hannover durch besondere Zugeständnisse zu bewegen, mit Preussen
zainen norddeutschen Zollverein zu gründen, für den Fall die süddeut-
schen Staateu ausscheiden sollten. So war für Preussen ein ange-
nessenes Zollterritorium gesichert. Es ging nun ohne Weiteres mit
einer Kündigung der Zollvereinsverträge vor, und stellte den süd-
deutschen Staaten den Anschluss an den preussisch-hannöverischen
Verein mit den dort in freihändlerischer Richtung mödifizierten Sätzen
frei. Da die Verhandlungen der süddeutschen Staaten mit Oesterreich
über einen Zollverein nicht zum Ziele gelangten, weil sich dort weit
zrössere Interessengegensätze herausstellten als gegenüber Norddeutsch-
:and, so gab Oesterreich selbst das Projekt auf und schloss am 19. Fe-
bruar 1853 einen Zollvertrag mit Preussen, welcher die Meistbegünsti-
zungskausel enthielt und von beiden Seiten Zollherabsetzungen in sich
schloss. Nun blieb natürlich den süddeutschen Staaten nichts Anderes
übrig, als sich dem Zollvereine anzuschliessen, obwohl sie jetzt durch
lie ermässigten. Zollsätze noch ungünstiger gestellt waren als bisher.
Dieser Vertrag kam am 8. April 1853 zustande. Aus der Krisis war
ler Zollverein nur gestärkt hervorgegangen und hatte nun endgültige
Dauer erlangt. In dem Vertrage mit Oesterreich hatte Preussen aus-
lrücklich weitere Verhandlungen über eine völlige Zollvereinigung in
Aussicht gestellt, und Oesterreich nahm sehr ‘bald Veranlassung in
dieser Richtung vorzugehen, während Preussen ein günstiges Ergebnis
nicht zulassen wollte und konnte. Infolgedessen wurde es immer mehr
in die freihändlerische Richtung hineingedrängt, durch welche der Ein-
tritt Oesterreichs erschwert wurde.
Zollverträge Befestigt wurde diese freihändlerische Richtung durch die Zoll-
des Zoll- verträge am 2. August 1862 mit Frankreich von seiten Preussens, und
g reS Mt als die übrigen Zollvereinsstaaten Bedenken trugen, demselben beizu-
dem Auslande, "a . M . .
treten, kündigte der nunmehrige Leiter der preussischen Regierung
von Bismarck am 17. Dezember 1862 die Zollvereinsverträge und
zwang dadurch die übrigen Staaten, sich dem Vertrage zu unterwerfen.
Am 11. April 1865 schloss auch Oesterreich einen Zollvertrag mit
dem Zollverein und verzichtete damit auf den Eintritt in denselben.
Noch in demselben Jahre wurden dann von seiten des Zollvereins
mit Grossbritannien, Belgien, Italien, der Türkei und einigen
anderen Staaten auf dem gleichen Boden wie mit Frankreich
Handelsverträge abgeschlossen. Vor allem war dadurch der letzte
Rest des Getreidezolls beseitigt und für eine Menge Zollsätze Er-
mässigung zugestanden. 1866 und 70 traten dann die Kriege mit
Oesterreich und Frankreich störend in die Entwicklung ein. 1868
gelang es aber wieder, mit Oesterreich einen Zollvertrag durchzuführen,
der noch weitere Zollermässigungen in sich schloss. In dem Friedens-

Vertrag von
1852,
        <pb n="355" />
        337 —

vertrage mit Frankreich hatten sich beide Länder die Meistbegünsti-
gung zugesichert.

Nach der Gründung des deutschen Reiches ging der Zollverein
auf das Reich über, Schon vorher war Schleswig-Holstein als
preussische Provinz dem Zollverbande einverleibt, 1868 Mecklenburg
und Lübeck. Erst am 1. Oktober 1888 traten auch Hamburg und
Bremen in den Zollverband ein.

Auch nach der Gründung des deutschen Reiches blieb zunächst die Zollpolitik des
Freihandelsströmung bestehen. Der Reichskanzler Fürst v. Bismarck deutschen
hat noch in seiner Rede vom 22, November 1875 auch für Deutsch- Reichs.
land den Uebergang zum britischen Zollsystem für das Erstrebens-
werteste bezeichnet, d. h. die Beseitigung der Schutzzölle und die Kon-
zentrierung des Zollsystems auf eine kleine Zahl Artikel, die grössere
Erträge aufzubringen vermögen. Er stand noch ganz unter dem Ein-
fluss des Ministers Rudolf Delbrück. Aber schon war, und zwar in
allen in Betracht kommenden Ländern, gleichmässig eine schutzzöll-
nerische Bewegung zu beobachten. Auf den enormen, unmnatürlichen
Aufschwung der Industrie nach Beendigung des deutsch-französischen
Krieges war sehr bald der unumgängliche Rückschlag eingetreten. Die
exorbitant gesteigerten Preise hatten einen ebenso energischen Rück-
schlag erfahren. Nach dem Wiener Krach von 1873 waren eine grosse
Zahl von Banken und industriellen Unternehmungen zu Grunde ge-
gangen, Bergwerke und Hochöfen zum Stillstande gebracht und die
Arbeiterbevölkerung in Not gekommen. Dass gerade in dem Momente
im Jahre 1873) die Beseitigung der Kisenzölle, welche auf Drängen
der Landwirte geschehen war, schwer empfunden wurde, war begreif-
lich und die sehr bedrängte Eisenindustrie suchte wenigstens die Er-
mässigung der Zölle auf Eisenwaren, die geplant war, möglichst hinaus-
uschieben, schliesslich zu verhindern. In der gleichen Weise agitierte
die Textilindustrie für einen erhöhten Schutz und setzte eine Enquete
über die Lage ihres Betriebszweiges durch, um denselben zu begründen.
Eine wesentliche Unterstützung erhielt die Bewegung durch die Land-
wirtschaft. Diese war bis dahin unbedingt freihändlerisch aufgetreten,
da sie bisher hauptsächlich auf den Export angewiesen war, dagegen
viele Importartikel gebrauchte, und zugleich die Preise in fortdauerndem
Steigen begriffen waren, so konnte sie davon nur einen Vorteil haben.
Als nun die Jandwirtschaftlichen Produkte im Preise bedeutend herunter
gingen und zugleich der Import grössere Dimensionen annahm, fand ein
vollständiger Umschlag in den Anschauungen statt. Die Vertreter der
Landwirtschaft wurden nun begeisterte Schutzzöllner und verlangten
vor allem Getreidezölle, sowie Erhöhung der Viehzölle und waren ge-
neigt, der Industrie als Gegenleistung gleichfalls Zollerhöhungen zu con-
cedieren. Im Oktober 1878 trat der Reichstag mit einer Resolution
hervor, in welcher eine Aenderung des Zolltarifs für notwendig erklärt
wurde; und noch im Dezember desselben Jahres veröffentlichte der
Fürst Reichskanzler ein Schreiben, in dem er ein schutzzöllnerisches
Programm aufstellte, welches damit motiviert wurde, dass das Reich
gut thue, grössere Summen auf dem Wege der indirekten Besteuerung
aufzubringen, und deshalb alle Waren ausser den notwendigsten Roh-
stoffen mit einem Zoll belegt werden müssten. Dadurch sollte zugleich
die gesamte Produktion dem Auslande gegenüber einen mässigen Schutz

Conrad, Grundriss d, polit, Oekonomie. IL Teil. 2. Aufl an
        <pb n="356" />
        388 —

Der sich ent
wickelnde
Zollkampf.

erlangen, zur Ausgleichung gegenüber den billiger produzierenden und
namentlich vielfach weniger durch Steuern belasteten ausländischen
Produktion; dann, um diesen Schutz zu verallgemeinern und nicht ein-
zelne Zweige mehr zu begünstigen als die anderen. Er proklamierte
damit den „Schutz der nationalen Arbeit“, der sich insbesondere durch
lie sich mehr und mehr herausstellende ungünstige Handelsbilanz für
Deutschland als notwendig erweise und in dem allgemeinen Aufschwung
der Produktion einen ‘reichlichen Ausgleich gegenüber der Zolllast
ringen werde, die damit den Konsumenten zugemutet würde. Zugleich
noffte er, wie er es in den weiteren Reden begründete, schon durch
einen ganz mässigen Finanzzoll auf Getreide der Landwirtschaft eine
zrhebliche Erleichterung zu verschaffen, indem er meinte, dass aus
Spekulation eine weit über den Bedarf hinausgehende Einfuhr von Ge-
;reide stattfinde, welche dem Landwirt den Verkauf des eigenen Pro-
Iuktes wesentlich erschwere. Da nun auf Grund dieses Programms
‚eue Handelsverträge nicht zu stande kamen, weil auch die übrigen
Länder mit Freuden die Gelegenheit ergriffen, um freie Hand zu
agener willkürlicher Zollerhöhung zu erlangen, so ging Deutschland durch
las Zollgesetz vom 15. Juli 1879 auf den autonomen Zolltarif auf
stark schutzzöllnerischer Basis zurück. Auf Weizen, Roggen und Hafer
wurde 1 Mk. pro Doppelzentner gelegt, auf die übrigen Getreidearten
50 Pf.; Vieh, Fleisch, tierische Produkte, Bau- und Nutzholz erhielten
‚eils neue, teils erhöhte Zölle. Als Gegengabe waren die Landwirte für
Zölle auf Eisen und Eisenwaren eingetreten und hatten auch der Textil-
ndustrie einen erhöhten Schutz bewilligt. In gleicher Weise wurde eine
zanze Anzahl anderer Industriezweige begünstigt. Wichtig war ausserdem
die Bestimmung des Gesetzes, durch welche die Regierung freie Hand
arhielt, die Herkunft aus solchen Staaten, welche deutsche Schiffe und
Waren ungünstiger behandelten als die anderer Länder, mit einem Zoll-
zuschlag von 50%, zu belegen. Damit war man auf eine abschüssige
Bahn getreten, auf welcher man zu einem allgemeinen Zollkampf und
aun von Jahr zu Jahr zu weiteren Zollerhöhungen gelangte. Schon in
den nächsten Jahren wurde der Zoll für verschiedene Industriezweige
erhöht, 1885 für Brotgetreide auf 3 Mk., 1887 auf 5 Mk.

Diese Massregeln riefen natürlich Gegenzüge der anderen Länder
hervor. Oesterreich erhöhte 1882 die Industriezölle bedeutend und
aochmals im Jahre 1887. In dem ersteren Jahre führte es auch Ge-
:reidezölle ein. Frankreich steigerte im Jahre 1881 die meisten
Zölle um 25%. Namentlich wurde der Schutz auf Zucker, Getreide
ınd Vieh bedeutend verschärft. In Russland verging kaum ein Jahr
ihne irgend eine Zollerhöhung, die für Deutschland sich empfindlich
arwies; und das Vorgehen Nord-Amerikas in dieser Hinsicht ist früher
bereits charakterisiert. So war man in einen allgemeinen Zollkrieg
hineingeraten, durch den sich alle Länder gegenseitig schädigten und
ın dem eine Grenze der Schraubung nicht abzusehen war. Dabei stellte
sich mehr und mehr heraus, dass auch die geschützten Produktions-
zweige nicht den Vorteil davon hatten, als es erwartet war. Vor allen
Dingen waren in den achtziger Jahren die Preise der lundwirtschaft-
lichen Produkte nicht gestiegen, sondern im Gegenteil noch weiter ge-
zunken, und ebenso hatte die Einfuhr von Getreide nicht abgenommen,
wie es erwartet worden war. sondern sich Hand in Hand mit der Zu-
        <pb n="357" />
        - 339

nahme der Bevölkerung fortdauernd von Jahr zu Jahr gesteigert, ohne
dass die Landwirtschaft den erwarteten Vorteil erreichte. Die In-
dustrie hatte durch den Zollkampf beträchtlich gelitten. Die Zunahme
der Ausfuhr war nur sehr unbedeutend, in manchen Branchen hatte
sie sogar Einbusse erlitten. Die Einfuhr war dagegen nicht aufge-
halten, sondern beständig gestiegen, so dass nicht, wie die Schutzzöllner
gehofft, die Unterbilanz sich verminderte, sondern im Gegenteile steigerte.
Dazu kam der sich verschärfende politische Gegensatz als die not-
wendige Folge des wirtschaftlichen Kampfes.

Unter diesen Verhältnissen sah sich der Nachfolger Bismarcks, 1Handels-
der Reichskanzler von Caprivi genötigt, wieder zu der Handelsver- vertragspolitik
tragspolitik zurückzukehren, und wenn auch der Altreichskanzler von Caprivis.
seinem Ruhesitze aus seine Missbilligung dieses Vorgehens bekundete,
so kann es kaum einem Zweifel unterliegen, dass er sich gleichfalls
genötigt gesehen haben würde, wenn er am Ruder geblieben wäre,
wenige Jahre darauf dieselbe Richtung einzuschlagen. Hat er doch oft
genug gezeigt, dass er stets bereit war, aus den Thatsachen zu lernen
und ihnen Rechnung zu tragen, eventuell auch im Gegensatz zu früher
ausgesprochenen Anschauungen,

Ohne erhebliche Konzessionen waren aber natürlich Handelsver-
träge nicht zum Abschluss zu bringen, und hierbei waren die Getreide-
zölle vor allem in Betracht zu ziehen. Da zugleich im Jahre 1891
infolge grosser Missernten die Getreidepreise bedeutend in die Höhe
zegangen waren, so erlangte in dem folgenden Jahre 1892 der vorgelegte
Handelsvertrag mit Oesterreich trotz energischer Opposition eines
grossen Teiles der Grossgrundbesitzer die überwiegende Majorität im
Reichstage. Der Zoll für Brotgetreide wurde auf 31/, Mk. ermässigt.
Oesterreich setzte seine Zölle auf Textilwaren um ca. 20 9% herab und
gewährte für Eisen, Glas-, "Thonwaren, besonders für Maschinen nicht
unbedeutende Ermässigungen, wofür Deutschland namentlich eine An-
zahl Halbfabrikate, aber auch fertiger Waren zu einem niedrigeren Satze
in das Land hineinliess. Auf dieser Basis gelangte die Regierung noch
mit verschiedenen anderen Ländern, so mit Rumänien und Serbien
zu einer angemessenen Zolleinigung. Nur mit Russland war diese zu-
nächst nicht zu erreichen; vielmehr entspann sich ein verschärfter Zoll-
kampf, indem Russland Deutschland nicht die Begünstigungen gewähren
wollte, die es Frankreich eingeräumt hatte. Darauf antwortete Deutsch-
land mit einem Zuschlage von 50%, auf russische Waren, das schloss
für Brotgetreide einen Zoll von 7 bis 7,50 Mk. pro Doppelzentner ein,
der vollständig prohibitiv wirkte und von seiten Russlands abermals
Gegenschläge hervorrief. Beide Länder litten erheblich unter diesem
Verhältnis, aber erst im Februar 1894 gelang es zu einer Einigung zu
kommen, worauf der nene Handelsvertrag vom 20. März 1894 basierte.
Damit war denn bis zum Ablauf des Jahres 1903 der Handelsverkehr
mit dem Auslande geregelt und festgelegt. Der Kaiser bezeichnete
öffentlich dies Werk Caprivis als eine rettende "That von höchster Be-
deutung. Der gewaltige Aufschwung, der sich im Laufe der neunziger
Jahre in Deutschland vollzogen hat, ist dadurch wesentlich bedingt, wie
aus allen Handelskammerberichten genügend zu ersehen ist. Andere
Länder, wie namentlich Frankreich, hatten dagegen nur eine unbe-
deutende Steigerung der Ausfuhr, und in manchen Branchen sogar

D0*
        <pb n="358" />
        “0

Agrarische
Zollforde-
rungen.

nen Rückgang zu konstatieren. Die Landwirtschaft allein hat in
lieser Zeit unter gedrückten Preisen zu leiden gehabt, und so ist gegen-
värtig der Gegensatz zwischen Stadt und Land, zwischen den For-
lerungen der Landwirtschaft und der Industrie zu immer grösserer
Schärfe gelangt. Die erstere wünscht für die Regierung möglichst freie
Hand, um in ungünstigen Zeiten eine Zollerhöhung vornehmen zu können,
tritt also für den autonomen Tarif ein, oder mindestens für die Fest-
:egung eines Minimaltarifes, unter den bei Handelsverträgen nicht
gegangen werden darf, während es sich immer deutlicher zeigt, dass
die Industrie stabiler Verhältnisse unbedingt bedarf, also Handelsver-
träge auf die Dauer nicht entbehren kann. Zugleich macht das Aus-
land immer energischer gegen die Erhöhung der Getreidezölle Oppo-
sition, so dass bei einer wesentlichen Steigerung vor allen Dingen mit
Russland das Zustandekommen eines Vertrages sehr erschwert ist.
Es ist abzuwarten, welche Partei das Uebergewicht erlangt, resp. welchen
Mittelweg die Reichsregierung durchzusetzen imstande sein wird.
S 64.
Die volkswirtschaftliche Wirkung des Schutzzolls.

Arten der
Zale

/. Conrad, Die Tarifreform im deutschen Reich. Jahrbücher f. Nat.-Oek.,
Bd. XXXIIL u. XXXIV. Ders., Der deutsche Getreidezoll und der Getreidepreis,
Jahrb, f. Nat.-Oek., N. F., Bd. III. Ders., Schönbergs Handbuch der polit. Oekonomie.
Bd. IL, S. 240. Ders. in Beiträgen zur neuesten Handelspolitik Deutschlands.
aerausgegeben vom Verein für Sozialpolitik, Bd. I.. Leipzig 1901.

LZexis, Die französischen Ausfuhrprämien. Bonn 1870.

Matlekowitz, Die Zollpolitik der österreichischen Monarchie und des deutschen
Reiches, 1891.

Die Anschauungen über die Wirkung der Zölle sind im Laufe
ler Zeit etwas modifiziert. Die alte klassische Schule ging davon aus,
Jass jeder Zoll als ein Teil der Produktionskosten anzusehen sei und
wie diese in dem Preise der Waren zum Ausdruck kommen müsste.
Denn sie konstruierte sich überhaupt die wirtschaftlichen Vorgänge
ıprioristisch und abstrahierte von den Reibungen des praktischen Lebens,
wodurch die wirtschaftlichen Vorgänge ungemein einfach erschienen und
der Einfluss jedes Faktors sich anscheinend genau verfolgen und be-
:echnen liess, wie die Wirkung eines Stosses auf dem Billard, und so
’olgerte sie die Ueberwälzung der Zölle in der einfachsten Weise bis
ıuf den Konsumenten herab. In der neueren Zeit und namentlich
ınter dem Kinflusse der mächtigen Persönlichkeit des Reichskanzlers
Türsten v. Bismarck ist man in das entgegengesetzte Extrem über-
zegangen zu meinen, das Ausland trage, wo nicht ganz, so doch zum
zrössten Teil den Zoll; die Wirkung auf das Inland sei daher ausser-
)rdentlich überschätzt. Da natürlich diese Grundanschauung von der
aöchsten Bedeutung, ja massgebend für die Schutzpolitik ist. so muss
darauf des Näheren eingegangen werden.

Wir haben bei den Zöllen zu unterscheiden zwischen Ausfuhr-,
Durchfuhr- und Eingangszöllen. Die Durchfuhrzölle sind nur als eine
Art Wegeabgabe anzusehen, die in dem Zeitalter des Dampfes nicht
mehr aufrecht zu erhalten war, wo es allseitig als die Aufgabe angesehen
wird, den. Verkehr zu fördern und zu erleichtern. Bei der Mannig-
faltigkeit der Verkehrswege konnte die Wirkung der Durchfuhrzölle
        <pb n="359" />
        a
Ya

aber nur sein, den Verkehr um die Grenzen des Landes herumzuführen,
wodurch die Frachtspesen dem Inlande, wie die sonstige Befruchtung.
welche mit einem regen Verkehr für die berührten Landstriche ver.
bunden ist, entzogen wurden.

Fast dasselbe ist auch von den Ausfuhrzöllen zu sagen, die, wie
wir sahen, ursprünglich Hand in Hand mit den Ausfuhrverboten, sogar
eine grössere Rolle spielten, wie die KEinfuhrzölle. Auch sie sind
im allgemeinen aus den Tarifen der civilisierten Länder in den letzten
50 Jahren verschwunden und treten nur noch ausnahmsweise, haupt-
sächlich als Kampfzölle auf. Eine Ausnahme davon macht bekannt-
lich das Vorgehen Chamberlains in England, welcher in diesem Jahre
einen Ausfuhrzoll auf Kohlen in England auflegte und zwar allein im
Interesse der Staatskasse, wie dies ausdrücklich ausgesprochen wurde,
also als Finanzzoll, in der Hoffnung, sich diese Summe vom Auslande
wieder erstatten lassen zu können.; ”

Der Zweck der bisher beobachteten Ausfuhrzölle war unzweifel-
haft, die Ausfuhr der betreffenden Gegenstände zu erschweren und zu
beschränken, um dieselben dem heimischen Verbrauche reichlicher und
billiger zugänglich zu machen; darauf sind auch die Verbote der Aus-
fuhr von Getreide, Wolle ete., im Interesse der heimischen Industrie
zurückzuführen; ebenso in früheren Zeiten der Ausfuhrzölle auf Kohlen
in England. Die gewünschte Wirkung wird im allgemeinen auch un-
zweifelhaft erreicht sein, doch ist die Möglichkeit einer Abwälzung auf
das Ausland keineswegs unbedingt ausgeschlossen. Es ist eine einfache
Machtfrage. Ist das Ausland auf den Bezug der betreffenden Waren
angewiesen, findet es noch in vollem Masse seine Rechnung, wenn es
die durch den Zoll erhöhten Preise zahlt, so wird es allerdings ge-
nötigt sein, den Aufschlag auf sich zu nehmen, Es ist dies eine rein
praktische Frage, die nicht a priori, sondern nur auf Grund der that-
sächlichen Verhältnisse für den einzelnen Fall entschieden werden kann.
Zeigt sich auf dem Weltmarkte ein grosser Mangel an Knochen, Lumpen,
während dieselben in Deutschland billig und reichlich vorhanden sind,
so kann ein Ausfuhrzoll zu einer entsprechenden Erhöhung der Preise
dieser Gegenstände auf dem Weltmarkte führen, wenn in dem Inlande
der Preis ausreicht, um eine sorgsame Sammlung jener Abfallstoffe zu
bewirken, während im anderen Kalle, wo im Auslande sich kein erheb-
licher Mangel daran herausstellt, daher nicht höhere Preise dafür ge-
boten werden, nur der Absatz von Deutschland aus erschwert ist, hier
die Preise gedrückt werden und damit allmählich die Sorgfalt der
Sammlung vermindert wird. Wenn sich im Auslande erst die Er-
kenntnis der Bedeutung des Kalis als Düngmittel in der Landwirt-
schaft Bahn gebrochen hat und man sich an den Bezug gewöhnt hat,
wird Deutschland sicher mit Erfolg einen Ausfuhrzoll durchführen
können, und da es für dieses Material ein Monopol besitzt, ihn sich
vom Auslande bezahlen lassen, während gegenwärtig ein solcher ver-
mutlich nur den Absatz im Auslande schmälern oder den Profit der
heimischen Bergwerke reduzieren würde, weil sich die ausländischen
Landwirte höhere Preise wohl nur zum Teil gefallen lassen würden.
In England sind die Ansichten darüber sehr geteilt, wer den neuen
Kohlenzoll tragen wird. Die Produzenten sind offenbar nicht der An-
sicht, dass sie ein Monopol besitzen und das Ausland genötigt ist, das

\usfuhrzölle.

Wirkung
lerselhben.
        <pb n="360" />
        - 342 —.
visherige Quantum an Kohlen von England zu beziehen. Sie fürchten
vielmehr, dass dieses nur zu einer Steigerung der Kohlenförderung in
Deutschland, Frankreich und den anderen in betracht kommenden
Staaten führen dürfte. Natürlich werden die grossen Hafenorte des
Kontinentes nach wie vor ihren Vorteil darin finden, englische Kohlen
auf dem billigen Wasserwege zu beziehen, aber eine weitere Hineinsendung
in das Binnenland wird durch eine Preissteigerung erschwert. Schon
eine geringe Verminderung des Absatzes würde aber einen Preisrück-
schlag in England und eine entsprechende Reduktion der englischen
Kohlenförderung bewirken. Bei einer rückläufigen Bewegung des Be-
larfs wird das Letztere unzweifelhaft zu Tage treten, bei einem all-
gemeinen Aufschwung der Industrie und Zunahme des Gesamtbedarfs
das erstere. Im Momente scheint die Furcht vor der Massregel hei
den deutschen Importeuren geringer zu sein als bei den englischen
Bergwerksbesitzern und Kohlenarbeitern. Die Wissenschaft kann für
dieses Experiment nur in hohem Masse dankbar sein, sie wird aus der
genauen Verfolgung der Wirkung der Zölle auf die Preise entschieden
zu lernen Gelegenheit haben.

Dass auch heutigen Tages Ausfuhrzölle als Kampfmassregeln
ihre Bedeutung haben können und ihre Wirkung nicht verfehlen, ist
aus einzelnen Beispielen ersichtlich. Die Vereinigten Staaten be-
zogen aus Canada bedeutende Quantitäten von rohem Holz, um es in
Bretter zu sägen und zu Bauten zu verwenden. Als man in Canada
dann anfing, die Bäume an Ort und Stelle zu zersägen und Bretter
über die Grenze zu schicken statt der Bäume, legte die Union einen
bedeutenden Zoll auf Bretter. Canada antwortete mit einem Ausfuhr-
zoll auf Bäume und Balken und paralysierte dadurch die Wirkung jener
Massregel. Ebenso bezog Deutschland eine lange Zeit Fournierhölzer
aus Russland, namentlich aus dem Kaukasus und zersägte sie für die
heimische Tischlerei. Mit Erfolg legte dann Russland einen Ausfuhr-
zoll auf das Rohmaterial, und die Folge war, dass ausländische Firmen
im Kaukasıs Sägemühlen ‚anlegten, um fertiges Fournierholz mit weit
zrösserem Vorteile als bisher das Rohholz zu exportieren. Es wäre
deshalb einseitiger Doctrinarismus, die Ausfuhrzölle als für unsere Zeit
unbedingt verwerflich hinzustellen.

Wirkung des Kine Eingangsabgabe als Schutzzoll soll den betreffenden Ge-
“ingangszolls. werben im grossen Ganzen höhere Preise sichern, als sie bei freier
Konkurrenz des Auslandes zu erwarten wären. Es ist dieses die Vor-
aussetzung der Massregel, und nur um einen falschen Schein zu er-
wecken, wird diese Wirkung geleugnet und verschleiert. Aber natür-
lich können auch hier ebenso wie bei dem Ausfuhrzoll Eventualitäten
eintreten, welche die Wirkung des Schutzzolles abschwächen und selbst
aufheben. Fürst Bismarck führte in einer seiner berühmten Reden
im Jahre 1879 aus, ihm würde fortdauernd der Beweis geliefert, dass das
Ausland den Zoll trage, denn so bald ein anderes Land eine Erhöhung
des Zolles eingeführt hätte, werde er von den deutschen Fabrikanten
bestürmt, seinen Einfluss geltend zu machen, um diese sie schädigende
Massregel zu inhibieren. Er führte das Beispiel an, dass bei Erhöhung
des Zolles auf Leder in Spanien die deutschen Gerber erklärt hätten,
dass die deutsche Gerberei dadurch in hohem Masse geschädigt würde.
Dieselben Klagen ertönten von den Brauereien, sobald in irgend einem
        <pb n="361" />
        343

Lande der Zoll auf Bier gesteigert würde. Daraus müsse er obigen
Schluss ziehn.

Die Thatsachen sind unzweifelhaft richtig, es fragt sich aber, ob
es auch die Schlüsse sind, die darauf gebaut werden. Wir haben uns
klar zu machen, welche Wirkungen von einem solchen Zoll zu erwarten
stehen. Bei jenem Beispiel in Spanien werden die deutschen Gerber
vor die Alternative gestellt, entweder den Zoll auf sich zu nehmen, um
die Lieferungen wie bisher fortsetzen zu können, oder von den Spaniern
die um den Zollbetrag erhöhten bisherigen Preise zu fordern und abzu-
warten, ob ihnen diese gezahlt werden. Das erstere wird nur möglich
sein, wenn der Gewinn der deutschen Gerber bei dem Export ein ausser-
gewöhnlich hoher war, und er deshalb eine entsprechende Minderung
ertrug, oder wenn der Zoll ein ausserordentlich niedriger war, so dass
er nicht wesentlich ins Gewicht fiel. Bei einem hohen Zoll und bis-
herigem mässigen Gewinn wird dagegen der zweite Fall eintreten, und
hier liegt die Wahrscheinlichkeit vor, dass die spanischen Gerber sich
nun aufraffen, um durch erweiterte Produktion den Bedarf selbst zu
decken, angeregt durch die Preissteigerung des Leders um die Zollhöhe.
Es ist nun klar, dass in beiden Fällen der deutsche Gerber eine Ein-
busse erfährt, entweder im Preise, wenn er den Zoll auf sich nimmt,
oder in der Verringerung des Absatzes, wenn er dieses nicht thut.
Sehr begreiflich ist es daher, dass bei einer jeden solchen Zollerhöhung
auch von den ausländischen Produzenten Klagen ertönen. Damit ist
aber keineswegs gesagt, dass sie auch den Zoll auf sich nehmen,

In Zeiten einer Ueberproduktion, wo es an entsprechendem Ab-
satze fehlt, werden die Produzenten des .Auslandes, wenn es ihnen
irgend möglich ist, um die Kundschaft nicht zu verlieren, die Preise
nicht erhöhen und damit den Zoll tragen. Sie werden aber selbstver-
ständlich fortdauernd bestrebt sein, sich einen Absatz wo anders hin
zu suchen. Eine Anzahl der Produzenten, deren pekuniäre Lage schon
eine unsichere war, werden Bankrott machen, andere werden die
Produktion einschränken. Alles Beides wirkt darauf hin, das über-
mässige Angebot einzuschränken und es in ein richtiges Verhältnis
zum Bedarf zu setzen, ohne Rücksicht auf das bisherige Absatzgebiet
mit dem erhöhten Zoll. Als in den siebziger Jahren in Deutschland
der Zoll auf Wein erhöht wurde, hatte Frankreich grosse Vorräte, be-
sonders an Rotwein. Die französischen Weinhändler schickten ihre
Reisenden nach Deutschland und boten ihre Weine zu den alten Preisen
an. Sie waren bereit, um sich den Absatz nach Deutschland zu sichern,
den Zoll zunächst auf sich zu nehmen. Allmählich wurden die Vor-
räte unter starker Mitwirkung der Phyloxera vermindert. Die fran-
zösischen Weinreisenden wurden nicht mehr in Deutschland geschen,
dagegen beteiligten sich die deutschen Weinhändler nach Bedarf an den
Auktionen in Bordeaux und anderen Orten, wo sie natürlich vor den
Bietern aus Frankreich selbst oder aus England und Amerika nichts ‚vor-
aus hatten, und transportierten sie dann den Wein über die deutsche
Grenze, so mussten sie auch den Zoll zahlen. Wer aber direkt noch aus
alten Beziehungen dieselbe Marke zum selben Preise bezog, erhielt haupt-
sächlich griechischen, portugiesischen, spanischen Wein minderer Qualität
mit echtem Bordeaux verschnitten. Der Preis war derselbe, aber die
Qualität eine andere. So fand allmählich eine Abwälzung des Zolles auf

Neinzoll.
        <pb n="362" />
        344

die Deutschen statt. Aber auch dieser Vorgang bezog sich nur auf die
grosse Masse der mittleren und geringeren Sorten. Die feineren Marken,
die ihres Absatzes stets sicher sind, haben vom ersten Momente an in
Deutschland dem Zoll entsprechend höher bezahlt werden müssen.
Ebenso war man später in der Lage, die Entwicklung bei den Schaum-
weinen zu verfolgen. Die gesuchtesten Marken Champagner wurden
sofort teurer bezahlt, die gewöhnlicheren leichteren Sorten, denen die
deutsche Schaumweinfabrikation wachsende Konkurrenz machten, wurden
noch Jahre hindurch zu den alten Preisen abgegeben. Dann umging
man den Zoll vielfach, indem auf deutschem Boden Filialen angelegt
wurden, die Trauben oder der Most von Frankreich über die Grenze
zebracht und hier mit dem gleichen Likör und in der alten fran-
„ösischen Weise behandelt und dann in Deutschland in Umsatz ge-
aracht wurden; und natürlich unter der französischen Marke. Ganz
;benso war die Wirkung der Eisenzölle. Als in Deutschland der
Eisenzoll von Neuem eingeführt wurde, war namentlich in England eine
Veberproduktion vorhanden. Man machte deshalb den deutschen Händ-
'ern Konzessionen. Als aber eine Anzahl Hochöfen ausgeblasen waren,
der heimische Bedarf sich entsprechend gehoben hatte, fiel es den Eng-
ländern nicht mehr ein, zwischen deutschen und anderen Händlern
einen Unterschied zu machen. Die Wirkung des Zolls fiel auf Deutsch-
land allein zurück.

Nun kann natürlich auf Grund einer Aenderung der Konjunk-
turen auch wieder eine Verschiebung jener Wirkung eintreten, indem
ein Druck auf die Preise ausgeübt wird, das Ausland eine Erweiterung
des Exports für unumgänglich notwendig hält und deshalb bestimmten
Absatzorten Rabatte gewährt, die dann nichts Anderes sind, als eine
Uebernahme des Zolles. Ebenso sicher ist es aber, dass dieses nur
vorübergehend stattfindet und ein Unterschied zwischen den Ländern
nur ausnahmsweise gemacht werden kann.

Getreidezölle, Genau so liegt die Frage auch bei den Getreidezöllen, wo
die verschiedenen Anschauungen mit besonderer Schärfe auf einander
geplatzt sind. Von vorne herein wird man sagen müssen, dass bei
einem notwendigen Lebensbedarf im allgemeinen das Land, welches
einen Zuschuss nötig hat, häufiger der schwächere Teil sein wird, als
das produzierende. Aber sehr richtig ist es, dass auch darin eine
Ueberproduktion Platz greifen kann und die Produktionsländer erheb-
liche Preiskonzessionen machen müssen, um überhaupt entsprechenden
Absatz zu haben. Hier wird offenbar zwischen den verschiedenen Ge-
treidearten ein Unterschied gemacht werden müssen. Bei dem Weizen
konkurrieren viel mehr Länder als beim Roggen, sowohl in betreff des
Bedarfes, wie in betreff der überschüssigen Produktion. Bei dem
Weizen spielt ein einzelnes Land, wie Deutschland dem Weltmarkte
gegenüber, nur eine ganz untergeordnete Rolle. Ob Deutschland einige
1000 Zentner Weizen mehr oder weniger gebraucht oder produziert,
übt auf den Weltmarktpreis keinen Einfluss. Wenn sich nun gar
herausstellt, dass der Zoll, wie das für Deutschland nachgewiesen ist,
gar keine Verminderung der Konsumtion, resp. des Bezuges an aus-
ländischer Ware veranlasst hat, so ist nicht abzusehen, wie die Auf-
legung eines Weizenzolles in Deutschland eine Preisverschiebung auf
lem Weltmarkte bewirken soll, da eine Aenderung des Verhält-
        <pb n="363" />
        . 345 —

nisses von Angebot und Nachfrage dadurch thatsächlich nicht herbei-
geführt ist. Eine solche Annahme ist deshalb unbedingt zurück-
zuweisen. Vorübergehend aber kann der Zoll wohl eine grössere
oder geringere Wirkung haben, je nachdem, namentlich unmittelbar
nach der Ernte oder vor derselben, sich in dem geschützten Lande die
Vorräte ausnahmsweise reichlich oder knapp gegenüber dem umgekehrten
Verhältnis in den Hafenorten der Produktionsländer herausstellen.
Doch ist dieses unbedeutend gegenüber dem grossen Durchschnitt.

Ein grösserer Einfluss der Konjunkturen und erheblichere Ver-
schiebungen in dem Einfluss des Zolles sind natürlich bei dem Roggen
zu erwarten, wo auf der einen Seite regelmässig erhebliche Ueber-
schüsse von Russland, Serbien, Rumänien u. s. w. vorliegen, wäh-
rend dem gegenüber das hauptsächlichste Konsumtionsland Deutsch-
land ist, ausserdem nur noch die skandinavischen Länder und Hol-
land. Je nach dem Ernteausfall können hier erhebliche Verschiebungen
eintreten, Ist in Deutschland eine Missernte gewesen, daher der Bedarf
an ausländischen Produkten gross, so werden deutsche Händler in Russ-
land Ankäufe machen und bei dem Import den Zoll zahlen. Die Preis-
differenz zwischen beiden Ländern wird sich um so grösser gestalten,
je geringer die russischen Vorräte sind. Ist dagegen in Deutschland
infolge reichlicher Ernten der Bedarf in der Hauptsache gedeckt, ist
auch Russland infolge günstiger Witterungsverhältnisse mit starken
Ueberschüssen gesegnet, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden
Ländern eine geringe sein. Die Wirkung des Zolles ist abgeschwächt.
Um die Vorräte los zu werden, reisen russische Händler nach Deutsch-
land, um dort die Ware anzubieten und müssen erhebliches Entgegen-
kommen zeigen, um Absatz zu finden. Sie sind genötigt, einen Teil
des Zolles auf sich zu nehmen. Wie weit dieses der Fall ist, vermag
nur die Statistik zu ergeben; und nur durch eine längere Vergleichung
der Preisentwicklung in den verschiedenen Ländern kann man die
Wirkung des Zolles feststellen. Diese hat nun genugsam ergeben, dass
auch bei dem Roggen das Ausland nur ausnahmsweise und zum klein-
sten Teile den Zoll auf sich nimmt. Es ist in der neueren Zeit mehr-
fach dem gegenübergestellt, dass die Wirkung des Zolles nur richtig
beobachtet werden kann, wenn man von dem Momente der Neuauflegung
des Zolles die Steigerung und Minderung der Preise im Aus- und In-
lande verfolgt und vergleicht. Indessen ist es klar, dass hier eine
Menge Momente die Beobachtung trüben. Vor allem gehen die Ver-
handlungen über geplante Zollveränderungen nicht heimlich vor sich,
vielmehr erlangt die Handelswelt sehr bald davon entsprechende Nach-
richt und weiss durch reichliche Zufuhr dem Zoll zuvorzukommen.
Dadurch kann es natürlich geschehen, dass sich zunächst der Zoll als
wirkungslos erweist, weil eine Einfuhr für längere Zeit nicht mehr
möglich ist. Daraus den Schluss zu ziehen, dass damit der Beweis
geliefert sei, der Zoll habe überhaupt keine Wirkung auf die Preise,
ist natürlich äusserst thöricht. Nicht durch die Betrachtung eines
einzelnen Momentes, sondern nur durch eine fortlaufende Verfolgung
der. Preisentwicklung und zwar der Preisdifferenz zwischen In- und
Ausland kann man ein richtiges Ergebnis gewinnen.

Man hat auch gesagt, dass bei einem geringen Bedarf vom Aus-
lande, der nur einen kleinen Prozentsatz des Gesamtbedarfs ausmache,
        <pb n="364" />
        — 346 —
die Wirkung des Auslandpreises keine erhebliche auf das Inland sein
könne. Auch dies ist sehr irrig. Es kommt vielmehr nicht auf die
Quantitäten an, die thatsächlich vom Auslande bezogen oder an dasselbe
abgegeben werden, sondern allein auf die Möglichkeit, erhebliche
Quantitäten zu kaufen und zu verkaufen. Auch zur Zeit als Frankreich
in der Hauptsache den eigenen Bedarf an Weizen deckte, in einzelnen
Jahren einen Ueberschuss abzugeben vermochte, in anderen einen
kleinen Zuschuss gebrauchte, gingen die Preise in London und Paris
in hohem Masse Hand in Hand. Wollten die Landwirte höhere Preise
haben, als sie in London plus den Frachtkosten nach Paris ausmachten,
so erklärte der Händler, dass er es vorziehe, seinen Bedarf in London
zu decken, und war damit im Stande, einen Druck auf die Landwirte
auszuüben. Wollten die Händler nicht genügend bieten, so dass es
für den Landwirt vorteilhafter wurde, den Weizen nach London zu
exportieren, so konnte dieser umgekehrt den Händler zwingen, mit dem
Preise entsprechend in die Höhe zu gehen, gleichviel, ob thatsächlich
ein erhebliches Quantum mit England ausgetauscht wurde oder nicht.
Die Verbesserung unserer Kommunikationsmittel hat nun bekanntlich
die Möglichkeit solchen Austausches gewaltig erweitert; und daher ist
auch der Einfluss der Preise des einen Landes auf die des anderen in
erheblichem Masse gestiegen, und wird hier ein Zoll dazwischen ge-
schoben, so wird damit auch seine Wirkung immer schärfer und weit-
verbreiteter zur Geltung kommen,
Verschiedene Ein Unterschied liegt aber hier nach der Höhe des Zolles vor.
Wirkung von Je geringer derselbe ist, einen um so geringeren Einfluss wird er aus-
a üben. Er verschwindet gewissermassen infolge der Reibungen des
Zöllen. Verkehrs. Gegenüber den sonstigen Unkosten ist er zu gering, um
eine höhere Beachtung zu finden. Er bleibt in den Zwischenhänden
hängen und ist wenigstens in seiner Wirkung bis zu den Konsumenten
nicht nachweisbar. Der Eisenzoll von 50 Pf. pro Doppelzentner, oder
gar 25 Pf. findet wohl bei Gegenständen besondere Beachtung, deren
Wert hauptsächlich in der Masse des Rohmaterials besteht, welche
darin enthalten ist, bei Panzerplatten, Schienen, auch wohl Dampf-
maschinen einfacher Konstruktion, Dampfkesseln ete., aber nicht bei
feineren Geräten, Stahlmessern, Nähmaschinen. Selbst bei F ilterpressen
und komplizierten Maschinen konnten wir bei Firmen, die sich eines
besonderen Rufes und daher guten Absatzes erfreuten, konstatieren,
dass die Auflegung des Eisenzolles keine Veränderung in dem Preis-
verzeichnis herbeigeführt hatte, während uns ein Fabrikant von
Dampfmaschinen, Pumpen ete. bekannte, dass er die Gelegenheit der
Zollauflegung benutzt habe, eine erheblich darüber hinausgehende Preis-
steigerung durchzuführen, die sich die Kunden willig gefallen liessen,
weil ihnen die Begründung durch den KEisenzoll plausibel erschien,
Verschleierung Noch viel häufiger aber, als die Zölle wirkungslos für das Pub-
der Preis- ]Jikum sind, werden sie vom Produzenten und Händler verschleiert
bewegung. und kommen in den Preisen nicht offen zum Ausdruck, indem durch
Quantitäts- und Qualitätsveränderungen, wie schon an anderer Stelle an-
gedeutet, bei gleichen Preissätzen thatsächlich Preisverschiebungen vor-
liegen. Durch Verminderung des Gewichtes der Spaten, Hacken ete.,
durch Verringerung der Zahl der Nägel, die in einem Paket enthalten
sind, durch Verschlechterung des Materials werden die alten Preise
        <pb n="365" />
        ‚347

angesetzt, und das Publikum befindet sich in dem Glauben, dass keine
Aenderung stattgefunden hat, während sie thatsächlich vorliegt, und
ebenso umgekehrt, dass es meint einen Vorteil von der Beseitigung
eines Zolles nicht gehabt zu haben, weil die Preise anscheinend die
gleichen geblieben sind, während ihnen der Vorteil in der Verbesserung
der Qualität zu gute gekommen ist. So meint das Publikum sehr all-
gemein, dass die Getreidezölle und die dadurch herbeigeführte Preis-
erhöhung des Getreides nicht entsprechend in dem Preise des Mehles
und des Brotes zum Ausdruck gelangen, weil dieselben nicht die Preis-
schwankungen des Getreides genau mitmachen. Das ist aber, wie an
anderer Stelle ausführlicher dargelegt werden wird, garnicht möglich,
weil die Generalkosten sehr erheblich ins Gewicht fallen, die natürlich
dieselben bleiben, das Getreide mag hoch oder niedrig im Preise
stehen.

Bei dem geringen Preise des Roggenbrotes und namentlich des Wirkung auf
kleinen Weizengebäckes ist natürlich der darauf fallende Betrag des den Brotpreis.
Zolles sehr gering, und in der Grösse des einzelnen Stückes nicht zu
bemerken. Die Statistik bietet hier nur ein sehr unvollkommenes Kontroll-
mittel, so dass von einer genauen Verfolgung nicht die Rede sein kann.
Gleichwohl bietet auch die Statistik Anhalte genug, um den Einfluss
der Preisschwankungen des Getreides auch bei dem Brote nachweisen
zu können. Wir geben in dem Folgenden das prozentige Steigen und
Fallen der Berliner Preise für Brot und Getreide:

1886 auf 1887
1887 „ 1888
1888 ,, 1889
1889 „1890
1890 „ 1891
{891 „ 1892
1892 ,, 1898
1893 „ 1894
1894 „ 1895
1895 „ 1896
1896 , 1897
1897 = 1898

Roggenbrot

0,72
2,76
16,35
ee
| 16,48
6,76
25,85
- 6,67
0,98
“1,45
6,55
Da

Roggen

— 7,43
411,25
+ 15,61
'. A297

+ 14.49

Weizenbrot

43

439

32

RR

£

A 15.67

Weizen

14,12
10,17
- 4,70
- 9,61
11,20
A 6.79

A priori muss es auch völlig unerklärlich erscheinen, dass in
einem Falle, wo die Interessen aller Beteiligten die gleichen sind und
ausländische Konkurrenz nicht in Frage kommt, Müller und Bäcker
diesen Zoll auf sich nehmen und ihn dem Publikum ersparen sollten.
Die von der Reichsregierung vorgeschlagene Zollerhöhung für Brot-
getreide verteuert in den Minimalsätzen der städtischen Bevölkerung
die Nahrung jährlich um über 300 Mill. Mk., wovon schwerlich ein
hoher Prozentsatz auf den Zwischenhändlern lasten bleiben kann, ohne
sie zu erdrücken. Ist eine Erhöhung des Getreidepreises konstatiert,
so wird er im grossen Ganzen bei einem für längere Zeit aufgelegten
Zoll auch für das Brot anzunehmen sein und dem Konsumenten zur
Last fallen. Darum kann natürlich wohl bei einem feinen Gebäck, für
welches Monopolpreise gezahlt werden, eine geringe Veränderung im
        <pb n="366" />
        — 348
Preise des Produktes unberücksichtigt bleiben, aber es wird das eine
Ausnahme sein.

UVeberall ist also anzuerkennen, dass die Reibungen im praktischen
Leben die Wirkungen eines einzelnen Faktors abzuschwächen und zu
verschieben imstande sind. Wenn, wie wir schon ausführten, bei dem
Getreide der Einfluss des Zolles je nach dem Ernteausfall ein ver-
schiedener ist, so ergiebt sich daraus zugleich, dass bei einem so
schwer transportablen, voluminösen Objekte, wie das Getreide, bei
welchem die Transportkosten bei der Wertbestimmung erheblich ins
Gewicht fallen, in einem grösseren Lande wie Deutschland die Wirkung
in den versehiedenen Landesteilen eine ungleiche sein wird. Im Osten,
wo mehr Brotgetreide gebaut als gebraucht wird, also ein Ueberschuss
zum Export verbleibt, wird die Wirkung der Weltmarkipreise nicht so
scharf hervortreten wie im Westen, wo man völlig auf die Einfuhr
angewiesen ist. Der Ernteausfall in Russland wird sich im Osten in
höherem Masse bemerkbar machen, als im Westen und insbesondere
bei dem Roggen, weniger beim Weizen. So sehen wir auch in der
That die Preise am Rhein noch wesentlich über den Zoll hinaus von
den englischen differieren, während sie im Osten sich unter denselben
zu halten pflegen, wodurch im Durchschnitt des ganzen Landes die
Preiserhöhung um den Zoll anzunehmen und statistisch zu konstatieren
ist. Die folgende kleine Tabelle zeigt die Differenz der Preise für
verzolltes und unverzolltes Getreide und damit die Wirkung des Zolles
ziffermässig.

Weizen 187983 | 1884—85 | 1886—90 | 1891—95 | 1900
Königsberg .... 0.0... 143,53
Danzig verzollt . . . .. 142,89
Danzig unverzollt. . . .. -
London + 20.000.000. 126,53
Berlin. 2.0.0.0. , 151,80
Lindau . . 196,44
Wien . 116,65
Danzig unverzollt weniger als (1899)

Königsberg ... . . .. — 2,14 10,75 28,57 28,42 34,12
Berlin mehr als London . . 5,00 | 8,14 | 31,48 46,41 | 25,27
Lindau mehr als London . . 45,18 49.44 70.338 93.18 69.91

Roggen

Bremen südr. unverzollt . .. . ..
Lübeck russ. . . .. 5
Mannheim . . 2... 2
Danzig verzollt . . . -

Danzig unverzollt -
Lübeck mehr als Bremen unverzollt . .
Danzig verzollt mehr als unverzollt . .
Mannheim mehr ala Rremen

18286 — 090

1891—04,95 |

1900

104,52
143,34
156,78

108,45
154,50
159.29

114,06
146,88
155,40
133,08
101.61

38,82 46,05 32,82
_ —_ 81,47
5392.96 5077 4134

Zoll auf Eine äusserst wichtige prinzipielle Unterscheidung in der Wirkung
Rohmaterial. der Zölle ist, wie längst in Theorie und Praxis anerkannt ist, zwischen
Rohprodukten, Halb- und Ganzfabrikaten zu machen.
        <pb n="367" />
        249

Ein Zoll auf Rohprodukte verteuert sämtlichen Produktions-
zweigen ihr Material, welche dasselbe gebrauchen. Ein Zoll auf Eisen
wird in jeder Maschinenbauanstalt gespürt, wie in der einfachsten
Schmiede, und es giebt heutigen Tages kaum einen Produktionszweig,
in dem Eisen nicht zur Verwendung gelangt, der also, wenn auch noch
so gering, durch den Zoll berührt wird. Das Eisen tritt in den meisten
Gewerbszweigen als Halbfabrikat auf, als Beschläge, Schlösser, Nägel etc.
Diese Verwendung wirkt aber weiter auf diejenigen Fabrikationszweige,
die fertige Waren liefern, wie Messer, Beile, Spaten, Dampf- und Näh-
maschinen u. dergl. Diese gehen aber wieder als Hilfsmittel in andere
Produktionszweige über, wie in die Landwirtschaft, die Baugewerbe,
in Bergwerke, Spinnereien etc., bis schliesslich zu den Konsumenten,
die hier so ziemlich die ganze Bevölkerung umfassen,

Das Rohmaterial der Textilindustrie, Wolle, Baumwolle, Flachs
geht zuerst in die Hand des Spinners, der den Wollzoll zu zahlen hat;
das Garn, das er daraus herstellt, wird entsprechend verteuert. Er
kann mit dem Auslande, welches keinen solchen Zoll hat, auf dem
Weltmarke schwer konkurrieren, und ebenso im Inlande, wenn das
Garn nicht einen Eingangszoll trägt. Damit wird auch dem Weber
sein Material verteuert und er ist dadurch in der Konkurrenzfähigkeit
geschwächt. Von ihm überträgt sich die Last mit der gleichen Wirkung
auf den Konfektionär, resp. den Schneider und schliesslich auf die
Kunden desselben. Auch hier ist eine grosse Zahl von Gewerbs-
zweigen dadurch benachteiligt. Einen Vorteil von dem Woll- oder
Flachszoll haben nur die betreffenden Landwirte, wie bei dem Eisenzoll
die Bergwerke und Hochöfen.

Da ein Zoll auf Rohmaterial eine so weitgehende Wirkung auf
die verschiedensten Produktionszweige ausübt, ist derselbe ausserordent-
lich schwer voraus zu berechnen, und Missgriffe sind dabei schwer zu
vermeiden. Als im Reichstag ohne lange Vorbereitung die Einführung
eines Zolles auf Flachs zu Gunsten des Leinbaues beschlossen wurde,
gelang es den Vertretern der Wäscheindustrie besonders Berlins nach-
zuweisen, dass dadurch die blühende Exportarbeit mit einem Schlage
vernichtet sein würde, und dies veranlasste den Reichstag zu dem etwas
beschämenden Entschluss, den Zoll wieder aufzuheben, bevor er in
Kraft getreten war. Seit längerer Zeit ist von den landwirtschaftlichen
Vereinen ein bedeutender Zoll auf rohe Wolle verlangt, um dem Rück-
gang der deutschen Schafzucht entgegen zu wirken. Die Reichsregie-
rung hat sich bisher, und wohl mit Recht, dazu nicht bewegen lassen,
weil die damit verbundene Verteuerung des Rohmaterials die gesamte
Wollenindustrie in erheblichem Masse treffen müsste. Gerade hier
wirken die spezifischen Zölle, die man aus zolltechnischen Rücksichten
nicht aufgeben mag und kann, nur einseitig, indem sie die geringen
Sorten mit einem hohen Schutz versehen, die feinsten dagegen mit
einem nur geringen, und die letzteren hat man bei der Massregel
doch hauptsächlich im Auge. Kin wirklich hoher Zoll, der die
Zucht der feinen Wolle allein wieder lohnend machen könnte —- die
agrarische Bescheidenheit schreckte selbst vor 70 Mark pro Zentner
nicht zurück —, würde aber sehr unliebsame Nebenerscheinungen
mit sich bringen, wie vor allem die Förderung der Shoddy- und
Munvofabriken. die sofort wie Pilze aus der Erde wachsen, sobald
        <pb n="368" />
        550

die geringeren Wollsorten erheblich im Preise steigen. Es macht sich
dann eben bezahlt, die abgetragenen Wollzeuge mit der Maschine
zu zerzupfen und sogenannte Kunstwolle herzustellen, die der natür-
lichen Woile beigemischt, von Neuem versponnen und verwebt wird.
Ende der sechziger Jahre wurden in Deutschland mehr als hundert-
tausend Zentner solcher Kunstwolle hergestellt, die bis zu dreiviertel
den Bestandteil der damals beliebten dicken Dubbelstoffe ausmachte,
die sehr gut aussahen, deren Haltbarkeit bei der grossen Brüchigkeit
der Kunstwolle aber mehr als fragwürdig war. Diese Kunstwolle
macht dann ihrerseits den geringeren Wollsorten Konkurrenz und ist
imstande, dadurch die Landwirte wiederum um den erwarteten Gewinn
zu bringen.
Zoll auf Ein Zoll auf Halbfabrikate schützt dagegen neben den Ge-
Halbfabrikate. werben der Rohproduktion noch eine Anzahl Industrien, wie bei dem
Woll-Garnzoll in erster Linie den Spinner, in zweiter Linie den Land-
wirt. Ein Zoll auf Maschinenteile, Draht ete. nützt den betreffenden
Fabrikanten, sowie den Bergwerken. Benachteiligt werden dadurch die
übrigen Fabrikanten, die das Halbfabrikat übernehmen und weiter ver-
arbeiten, schliesslich die Konsumenten.
Zoll auf Kin Zoll auf Maschinen, fertige Zeuge, oder gar Mäntel und
ertige Waren. Kleidungsstücke schützt nicht nur die Unternehmungen, die diese
Gegenstände herstellen, sondern auch die Verfertiger des Halbfabrikats
und die Produzenten des Rohmaterials, während dagegen nur die
Konsumenten, resp. die Unternehmungen den Zoll zu tragen haben,
welche die Gegenstände gebrauchen. Hieraus ergiebt sich, dass je
mehr der belastete Gegenstand zur unmittelbaren Verwertung fertig
ist, und nicht noch einer weiteren Umgestaltung bedarf, um so weiter-
gehend die Wirkung des Schutzes, um so geringer die Zahl der Be-
nachteiligten ist. Je weitergehend der Gegenstand noch einer Be-
arbeitung bedarf, je mehr Hände er noch zu passieren hat, umsomehr
Gewerbszweige und Personen. empfinden die Belastung und werden
dadurch benachteiligt. Man hat deshalb in der Wissenschaft wie in
der Praxis schon sehr lange diese Unterscheidung gemacht und für
diese drei Kategorien verschiedene Zollbehandlung für notwendig er-
achtet und prinzipiell gesucht, alles Rohmaterial von der Verzollung
frei zu lassen, — wie es auch die Merkantilisten bekanntlich verlangten
— um 80 höher dagegen die fertigen Gebrauchsgegenstände zu den
Zöllen heranzuziehen. Es ist dieser Gesichtspunkt deshalb keineswegs
ein freihändlerischer, sondern ebensogut ein schutzzöllnerischer und
unzweifelhaft volkswirtschaftlich berechtigt und einfach vernünftig,
Wirkung nach Je allgemeiner der verzollte Gegenstand. gebraucht wird, um so
der Verbrei- tiefergreifend auf die ganze Volkswirtschaft wird seine Wirkung sein,
rn des Ge- um so höher die pekuniäre Belastung für die Gesamtheit, Ein Zoll
rauches des sw . s a .
verzollten auf Kohle, die überall in der Industrie wie in dem Privathause ge-
Gegenstandes. braucht wird, wie ein Zoll auf Brotgetreide, greift in jeden Haushalt
ein und wirkt annähernd wie eine Kopfsteuer, aber nicht nur als
Abgabe an die Staatskasse, sondern zugleich als Abgabe an die be-
treffenden Produzenten, die Inhaber der Kohlengruben, denen die aus-
ländische Konkurrenz ferngehalten wird, und an alle Landwirte,
welche Getreide über den eigenen Bedarf bauen und verkaufen. Denn
es ist der Zweck der Getreidezölle, den Preis des Getreides zu er-
        <pb n="369" />
        2351.

höhen und dem Landwirte dadurch höhere Einnahmen zu verschaffen.
In erster Linie ist zu beachten, dass nicht nur der Zoll, sondern die
gesamte Erhöhung der Preise in der Hauptsache von der grossen Masse
der Arbeiterbevölkerung getragen wird. Man rechnet den Bedarf an
Brotgetreide pro Kopf der Bevölkerung durchschnittlich 2 Doppelzentner,
für eine Durchschnittsfamilie mithin nahezu 10 Doppelzentner. Da wir
nun zu dem Ergebnis kamen, dass im grossen Ganzen der Zoll von den
Konsumenten gezahlt werden muss, so hat die Familie infolge eines Zolles
von 3,5 Mk. pro Zentner 35 Mk., bei 5,5 Mk. 55 Mk. im Jahre zu
zahlen, das sind bei einem Lohnbezuge von 800 Mk, 4,4 resp. 6,2 °/
des Einkommens. Da das freie Einkommen der Arbeiter aber, also nach
Abzug des Existenzminimums, höchstens auf 300 Mk. zu veranschlagen
ist, so beträgt davon diese Zahlung 10—16°%,. Die Last, welche auf
der am wenigsten leistungsfähigen Bevölkerung ruht, erscheint deshalb
als eine sehr beträchtliche, auch dann, wenn durch die wesentliche Lohn-
erhöhung der neueren Zeit sie verhältnismässig leichter getragen werden
kann, als es sonst der Fall wäre.

Dieser starken Belastung des grössten Teils der Bevölkerung Wirkung der
steht gegenüber, dass nur eine verhältnismässig kleine Zahl von Produ- Getreidezölle
zenten davon Nutzen hat, nur etwa ein Fünftel der Bevölkerung, während 2 die Krand-
ein zweites Fünftel kein besonderes Interesse daran hat, die übrigen br
drei Fünftel dagegen die Zahlung übernehmen. In Deutschland sind es
nur 1175 000 landwirtschaftliche Betriebe, welche mehr als 2 ha Kultur-
land umfassen. Nur diese können günstigsten Falls einen Ueberschuss
an Getreide produzieren und etwas verkaufen, wenn auch unter denen
zwischen Z2—5 ha sich noch eine sehr grosse Zahl befindet, die kein
Getreide zum Verkauf erübrigen. Wo irgend eine ausgedehntere Vieh-
zucht vorhanden ist und Wiesen eine gewisse Rolle spielen, kann man
in ganzen Gegenden sogar bis 10 ha umfassende Bauerngüter kon-
statieren, die nicht Brotkurn verkaufen. Daraus ergiebt sich, dass sicher
70 %, aller Jandwirtschaftlichen Betriebe kein Interesse an den Getreide-
zöllen haben, dass aber darunter noch eine ganze Anzahl solcher sich
befindet, welchen das Brotgetreide verteuert wird, das sie kaufen
müssen, und noch mehr, welchen das Futtergetreide zu ihrem Schaden
verteuert wird.

Einen prinzipiell anderen Charakter als die Industriezölle ge-
winnen die Agrarzölle dadurch, dass sie die Gefahr in sich schliessen,
sobald sie mit dem Charakter der Dauer aufgelegt werden, den Wert
des Grund und Bodens zu erhöhen, damit also kapitalisiert zu werden.
Kann der Landwirt seine Produkte teurer verkaufen, steigt damit sein
Reinertrag, so vermag er für den Grund und Boden eine höhere Pacht
zu erlangen und ein höheres Kaufkapital. Für je 1000 Mk. Reingewinn
mehr sind unter unseren Verhältnissen 25 000 Mk. mehr für das Grund-
stück zu erwarten, weil die Kauflustigen die Taxe des bisherigen Rein-
ertrages für die Summe, die sie dafür bieten können und wollen, zum
Massstabe nehmen. Wird also durch einen neuen Zoll der Preis der
landwirtschaftlichen Produkte gesteigert, so erreicht der momentane
Besitzer dadurch einen Kapitalzuwachs in dem gesteigerten Gutswerte.
Der neue Käufer aber, der so viel mehr für das Gut gegeben hat, ist
darum nicht besser gestellt, er hat nur entsprechend mehr Zinsen auf-
zubringen, und zugleich schwebt über seinem Haupte das Damokles-
        <pb n="370" />
        3592

schwert der Beseitigung des Zolles und damit eines Sinkens des Rein-
ertrages, Erfahrungsgemäss wird aber diese Gefahr bei dem Gutskauf
in der Regel nicht genügend berücksichtigt, und die spätere Generation
hat deshalb unter der Massregel zu leiden. Aus dem Gesagten ergiebt
sich, dass der Zoll in der Hauptsache nur dem Grundbesitz, nicht aber
der Landwirtschaft selbst entsprechend zu gute kommen. Der momen-
tane Pächter, der vor der Auflegung des Zolles die Pachtsumme fest-
zestellt hatte, wird natürlich für die Pachtzeit gleichfalls den Vorteil
von dem Zolle haben, wie derjenige, der vorher das Gut angekauft hat.
Alle diejenigen aber, die unter dem Eindrucke der Zollerhöhung oder
Neuauflegung gepachtet oder gekauft haben, geniessen nur einen ver-
‚ingerten Vorteil. Aehnliches kann allerdings auch in der Industrie
vorkommen. Haben unter dem Druck der niedrigen Preise eine Anzahl
Unternehmer Bankrott gemacht, so werden die neuen Unternehmer, ev.
die Aktionäre, welche die Aktien zu einem niedrigen Preise über-
ı10mmen haben, die Preisreduktion sehr wohl zu überstehen vermögen.
Steigt jetzt durch die Einführung eines Zolles der Preis der Waren, so
haben sie den Vorteil davon, wie ebenso die Inhaber der Aktien. Eine
Verminderung dieses Vorteils kann aber jeden Augenblick eintreten,
wenu eine Anzahl Fabriken derselben Branche auftauchen und durch
eine Ueberproduktion der Preis wieder gedrückt wird. Niemand ist
daher sicher, einen dauernden Nutzen von den Zöllen zu haben,
daher verringert sich hier die Gefahr der Kapitalisierung, die nur
ausnahmsweise stattfindet, erheblich. Die Fabriken und sonstigen ge-
werblichen Einrichtungen nutzen sich ausserordentlich schnell ab, ihr
Wert ist gegenüber dem Betriebskapital nur ein geringer, und sie
werden im allgemeinen nur nach den Herstellungskosten taxiert, nicht
nach dem Ertrage, den das Gewerbe zu liefern vermag. Sie können
wohl erheblich unter dem Werte zum Verkauf kommen, nicht aber
eine wesentliche Kaufpreissteigerung erfahren, wie dieses bei den länd-
lichen Grundstücken der Fall ist. Bergwerke natürlich stehen in dieser
Hinsicht da wie die Landgüter.

Nach allem wird bei den Agrarzöllen eine ungleich grössere Vor-
sicht erforderlich sein als bei den Industriezöllen. Die Nachteile fallen
empfindlicher ins Gewicht, die Vorteile dagegen sind nur bedingte.
Nach beiden Richtungen hin wird es günstig wirken, wenn die Agrar-
zölle nur als vorübergehende angesetzt werden, und der Landwirt
laher beständig auf die Beseitigung derselben gefasst sein und sie in
Rechnung ziehen muss. Die Steigerung des Grundwertes, die als eine
wesentliche Last für die Landwirtschaft anzusehen ist, wird dadurch
vermindert, wo nicht beseitigt.

Allgemeine Je allgemeiner das Schutzzollsystem durchgeführt ist, um so all-
Verteuerung gemeiner werden damit alle Gebrauchsgegenstände verteuert und somit
der VO die ganze Lebenshaltung erschwert. Je nach den mit einem Zoll be-
“"8- Jegten Artikeln werden nun die verschiedenen Bevölkerungsklassen un-
gleich herangezogen. Wo die gewöhnlichen Lebensmittel, die allgemeinen
Nahrungmittel oder Kleiderstoffe ete. einen Zoll zu tragen haben,

werden die unteren Klassen davon am meisten betroffen, der Standard

of life wird dadurch herabgedrückt. Wo dagegen mehr die entbehr-

lichen und Luxusgegenstände die eigentliche Last tragen, sind es die

besser situierten Kreise, die dadurch getroffen werden. Hierauf ist es
        <pb n="371" />
        2353

zurückzuführen, dass in England und den Vereinigten Staaten von
Nordamerika die Arbeiterbevölkerung weit billiger zu leben vermag,
als in Deutschland, wo Getreide, Fleisch, ebenso Wollen- und Baum-
wollenzeuge, wie die Möbel, welche als Durchschnittsware aus dem
Grossbetriebe hervorgehen, weit billiger sind als hier, Und es ist klar,
dass darin eine wesentliche Erschwerung der Konkurrenz auf dem
Weltmarkt und bei dem Exporte vorliegt, die um so nachteiliger wirken
muss, je schärfer der Konkurrenzkampf sich entwickelt. Im Beginne
des 19. Jahrhunderts war,wie im Grundriss I, $ 47, S. 135 gezeigt ist,
der Preis des Weizens in England mehr als doppelt so hoch wie in
Preussen, gegenwärtig ist er umgekehrt, namentlich in den Industrie-
distrikten des Rheinlands und Westfalens, um ein Drittel höher als in
England und der Zentner Roggen ist hier nicht unbedeutend teurer be-
zahlt, als der Weizen in England. Von 1816—20 kostete die Tonne
Weizen in England 364 Mk., in Preussen 206, die Differenz war
158 Mk.; von 1891—1900 in England 131, in Preussen 165, die Diffe-
renz beträgt 34 Mk., aber diesmal zu Gunsten Preussens. Der Rogyen
kostete hier 142, also immer noch 11 Mk. mehr als in England der
Weizen. In Westfalen war der Preis des Weizens in derselben Zeit
171, er stand 40 Mk. über dem englischen, also 5 Mk. noch über dem
Zoll. In Lindau zahlte man von 1891—95 sogar 93 Mk. mehr als in
London.

Ein hoher Schutzzoll schliesst dadurch allgemein besondere Nach- Begünstigung
teile in sich, dass er den grossen Unternehmungen ein Uebergewichtdes Monopols
über die kleinen gewährt. Das ist im Handel der Fall, indem nur de ETOSSEN

* « ns . Y nterneh-
bedeutende Häuser die grossen Summen auslegen können, die an Zoll ungen.
verlangt werden, Das ist ebenso aber auch in der Industrie der Fall,
wo die grossen Fabrikanten, die mit dem Aus- und Inlande in Ver-
bindung stehen, in der Lage sind, auf Kosten der heimischen Be-
völkerung für den Export zu arbeiten, indem sie auf Grund der hohen
Preise, die sie im Inlande erhalten, einen Teil der Produkte zu einem
exceptionell niedrigen Preise an das Ausland abgeben, der für die
gesamte Produktion im Durchschnitt nicht ausreichen würde die Kosten
zu decken. Er genügt in diesem Falle allein, weil bei diesem Teile
die Generalunkosten für den Unternehmer wenig oder gar nicht in
Betracht kommen, weil sie durch den Absatz im Inlande gedeckt
werden. Auf diese Weise kann eine Produktion aufrecht erhalten, resp.
forciert werden, die volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist,
sondern nur privatwirtschaftlich, vom Standpunkte des Unter-
nehmers, der noch einen Gewinn dabei machte, ausnahmsweise aller-
dings auch aus sozialpolitischen Rücksichten, um nicht Arbeiter
verdienstlos werden zu lassen. Die Wirkung ist dieselbe wie die
Gewährung einer Ausfuhrprämie. Abgesehen von dem letzten Falle
wird es geboten sein, den Schutzzoll entsprechend zu ermässigen, denn
es ergiebt sich aus der Thatsache, dass er entbehrt werden kann und
er die volkswirtschaftliche "Thätigkeit in eine falsche Richtung ge-
bracht hat.

Derartige Beispiele sind in verschiedenen Ländern vorgekommen,
wo das Schutzzollsystem in scharfer Wirksamkeit ist. In Deutschland
sind Stahlschienen, Draht ete. wiederholt auf solche Weise zu über-
mässig billigen Preisen an das Ausland verkauft. Spiritus und Zucker

Ponrad, Grundriss d. volit. Oekaonomie. IM. Teil. 3. Aufl. DZ
        <pb n="372" />
        334

konnten aus dem gleichen Grunde aus Russland und Oesterreich so
oillig exportiert werden, dass dadurch die Weltmarktpreise erheblich
gedrückt wurden. In den Vereinigten Staaten beruht die wachsende
Ausfuhr von Eisenwaren gerade auf den unverhältnismässig hohen
Preisen im Inlande. durch welche die Produktion einseitig gesteigert
wird.
Spezifische Man hat bei den Zöllen zu unterscheiden zwischen spezifischen
and Wertzölle.nnd Wertzöllen. Die Wirkung derselben als schützende Massregel
wird natürlich eine sehr verschiedene sein, und es ist die eigentümliche
Erscheinung, dass in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo
Wertzölle überwiegen, die Schutzzöllner für einen Ersatz derselben
durch spezifische Zölle eintreten, während umgekehrt die deutschen
Schutzzöllner die allgemeinere Kinführung von Wertzöllen befürworten,
um damit eine grössere Wirkung des Schutzes zu erreichen. Unzweifel-
haft werden die Zölle, welche mit dem Werte der Gegenstände steigen
und sinken, den Schutz gleichmässiger zu verteilen vermögen. Wird
bei den spezifischen Zöllen der Zentner wollener Strickwaren mit
(00 Mk. belegt, so wird dieses für die geringere Qualität geradezu
prohibitiv wirken, während es für feinere Modewaren kaum ins Gewicht
fällt. Die gröbere Massenware wird intensiv geschützt und verteuert,
lie feineren teureren Fabrikate entbehren des Schutzes. Man ist des-
1alb so weit gegangen zu meinen, dass gerade die frühere Kinbürge-
rung der spezifischen Zölle in Deutschland die Produktion von „billig
und schlecht“ übermässig gefördert hat. Indessen erscheint dies als
sine wesentliche Ueberschätzung des Einflusses derartiger Massregeln.
Ueberall kann man verfolgen, dass die natürlichen Kräfte der Produktion
sinen grösseren Einfluss ausüben als jene künstlichen Ergänzungsmass-
‚egeln; dass aber diese Richtung durch die spezifischen Zölle begün-
stigt worden ist, während Wertzölle dieselbe bekämpft hätten, wird nicht
zu leugnen sein. Denn die Abstufung der Zölle nach gewissen äusseren
Merkmalen, um sie danach dem Werte in höherem Masse anzupassen,
aat bei den fertigen Waren entschieden weniger Erfolg, als bei den
Halbfabrikaten. Ein Vorteil der spezifischen Zölle liegt darin, dass
sie um so wirksamer werden, wenn die Preise heruntergehen, also ge-
rade dann am wirkungsvollsten sind, wenn der Schutz am nöütigsten
ist, weil derselbe Zollsatz dann einen grösseren Prozentsatz des Wertes
des Objektes ausmacht, also mehr ins Gewicht fällt. Demgegenüber
liegt der grosse Nachteil der Wertzölle darin, dass sich ihre Wirkung
ıbschwächt, wenn sie am wichtigsten ist, bei niedrigen Preisen; sich da-
zegen in unnützer, oft geradezu schädlicher Weise steigert, wenn die
Preise schon ohnehin sehr hoch und eventuell übermässige geworden
ind. Beide Arten haben daher in der untersuchten Richtung ihre
Vorzüge und Nachteile. Es kommen die besonderen Schwierigkeiten resp.
Erleichterungen hinzu, welche bei ihnen bei der Erhebung zu Tage
‚reten, die wir indess nicht hier, sondern in der Finanzwissenschaft
aäher zu beleuchten haben. Wo es sich um sehr hohe Zölle handelt
and bei Waren, bei denen die Wertverschiedenheit sehr erheblich ins
Gewicht fällt, werden die Wertzölle für Schutzzwecke in höherem
Masse am Platze sein; wo man sich dagegen mit einem mässigen
Zolle begnügt, werden die spezifischen ausreichen und dann vorzuziehen
sein. Sehr begreiflich daher, dass die letzteren in Deutschland bevor-
        <pb n="373" />
        355 —

zugt sind, die ersteren dagegen in den Vereinigten Staaten und
Russland, wo noch Prohibitivbestrebungen vorlieven.
8 65.
Mittel zur Milderung der Schäden der Schutzzölle.

Da mit den Schutzzöllen mancherlei Behinderungen für die Pro-
duktion verbunden sind und ganz besonders, wo Rohmaterialien und
Halbfabrikate geschützt sind, die Arbeit für den Export belastet wird,
hat man zu einer Menge verschiedener Massregeln gegriffen, um diese
schädlichen Wirkungen auszugleichen oder womöglich zu beseitigen.

Da ein Schutzzoll, welcher das Material der Produktion verteuert,
das Arbeiten für den Export erschwert, so liegt es nahe, durch eine
Rückerstattung des Zolles, geradeso, wie es längst bei einer inländischen
Steuer geschieht, die Wirkung auszugleichen. Um die Mühlenindustrie
zu schützen, zahlte man deshalb in Deutschland sofort nach der Auf-
legung der Getreidezölle für das exportierte Mehl den Zoll zurück,
der für das dazu vermahlene Getreide gezahlt war. Auch bei den Vor-
schlägen des Wollzolles hat man es nie unterlassen, sofort die Rück-
erstattung desselben bei dem Export von Wollengarn und Zeugen in
Aussicht zu nehmen, Dersclben stehen aber grosse Schwierigkeiten
entgegen. Zwar kann man durch das Mikroskop feststellen, ob in
einem Zeuge Wollenfäden enthalten sind, unmöglich ist es aber, mit
annähernder Genauigkeit den Prozentsatz in einer Mischung mit anderem
Material nachträglich festzustellen, und noch grössere Ungenauigkeiten
müssen mit unterfliessen in der Berechnung, wieviel nun an Zoll für
das aufgewendete Material entrichtet ist. Der Willkür der Beamten
ist dadurch Thür und Thor geöffnet. Zugleich ist dies Verfahren leicht
zu missbrauchen, um durch eine übermässige Rückzahlung eine Aus-
fuhrprämie zu erlangen, wie sie sich insbesondere in Frankreich in
ausgedehntem Massstabe bei dem Zuckerexport entwickelt hat und als
solche auch in Deutschland, ursprünglich gegen den Willen der
Regierung Platz greifend, noch vorhanden ist. In Oesterreich und
Russland ist die Ausfuhr des Branntweins künstlich auf solche
Weise gesteigert u. dergl. m. Sobald solche Massregeln im Auslande
bekannt werden, rufen sie natürlich Gegenschritte hervor und sind
deshalb leicht ebenso politisch wie wirtschaftlich bedenklich.

Bei der Rückvergütung hat man zu unterscheiden, ob der Iden-
titätsnachweis verlangt wird oder nicht. Wie erwähnt, geschah die
Rückzahlung des Getreidezolls in Deutschland zunächst nur, wenn der
Nachweis erbracht wurde, dass das Mehl aus ausländischem Getreide
hergestellt war. Da nun die Exporteure genötigt waren, um den An-
sprüchen des Auslandes zu genügen, Mehl aus verschiedenem Getreide
herzustellen, resp. die Müller zu veranlassen, inländisches und auslän-
disches Getreide je nach der vorliegenden Qualität zu vermengen, wie
es notwendig war, um den entsprechenden Klebergehalt zu erzielen, so
erwuchsen für diesen Nachweis erhebliche Schwierigkeiten, und die
Exportmüllerei ging mehr und mehr zurück. Man entschloss sich
daher, schon nach wenig Jahren auf den Nachweis der Identität zu
verzichten. d.h. den Zoll zu vergüten nach der Quantität Getreide, aus
welchem das exportierte Mehl hergestellt war, gleichviel ob dasselbe

00*

Lückerstat-
tung des
Zolles bei

Ausfuhr.

"dentitäts-
naachweis.
        <pb n="374" />
        — 356 —

im In- oder Auslande gewachsen war, da man sich sagte, dass, weil
der Bedarf Deutschlands im Inlande nicht mehr völlig gedeckt wurde,
für das ausgeführte Mehl doch entsprechende Quantitäten mehr vom
Auslande bezogen werden würden, damit also die Zolleinnahmen
nicht beeinträchtigt werden könnten. Diese Erkenntnis führte dazu,
aoch einen Schritt weiter zu gehen und die Beseitigung des Identitäts-
nachweises auch für das Getreide auszusprechen. War Weizen vom
Auslande in einen deutschen Hafen gebracht und verzollt, so musste
man natürlich diesen Zoll zurückzahlen, wenn derselbe Weizen wieder
über die Zollgrenze hinausbefördert wurde, man hätte sonst einen
Durchfuhrzoll erhoben, was nicht in der Absicht lag. Schon
vorher hatte man in Frankreich die Einrichtung der Titres d’acquits
ä caution getroffen, d.h. man stellte bei der Einfuhr eines verzollten
Artikels eine Anweisung oder einen Begleitschein über. den gezahlten
Zoll aus, für welchen bei Ausfuhr des Artikels auch an einem anderen
Orte die Rückzahlung, sei es vollständig, sei es teilweise erfolgte. In
Deutschland kehrte man die Sache um, und gewährt bei der Ausfuhr
von Getreide eine Bescheinigung darüber, welche nun dem Inhaber die
Berechtigung erteilt, ein gleiches Quantum derselben Getreideart auch
an einen anderen Grenzorte zollfrei einzuführen. Diese Scheine werden
dann von dem Exporteur gegen einen mässigen Nachlass an Importeure
verkauft, wodurch die Ausgleichung ermöglicht ist. Diese Massregel
hat eine allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung gewonnen. Der
Osten Preussens, der mehr Getreide produziert als er bedarf, war bis
dahin genötigt, seinen Ueberschuss per Bahn nach Mittel- und Süd-
leutschland zu verfrachten, da ihm der Export auf dem Seewege
durch den bedeutenden Zoll, der das Getreide im Inlande höher im
Preise hielt, als im Auslande abgeschnitten war. Sobald nun der Iden-
äütätsnachweis beseitigt war, konnten die östlichen Provinzen wieder ihr
Produkt auf dem Seewege dem Auslande zuführen, da sie den Zoll
Jurch Verkauf der Ausfuhrscheine ausgezahlt erhielten. Erst hierdurch
gelangte im Osten die Wirkung des Zolles auf den Preis zur vollen
Geltung. Die Agrargegenden, denen eine Preiserhöhung besonders zu
wünschen war, erlangten dieselbe nun dem Zoll entsprechend. Die
arleichterte Einfuhr von Getreide auf Grund der vom Osten erlangten
[mportscheine kam wiederum dem industriellen Westen zu gute, wäh-
‚end Mitteldeutschland davon unberührt blieb.

Wo aber die Durchfuhr grössere Dimensionen angenommen hat
und der Identitätsnachweis wegen der Schwierigkeit der Qualitätsbe-
stimmungen etc. nicht aufgegeben werden kann, ist zur Erleichterung
des Verkehrs die Einrichtung von Freilagern oder Freihäfen er-
forderlich, um die unverzollte Lagerung der Waren für längere Zeit zu
armöglichen und dem Eigentümer freie Hand zu lassen, ob er die Ware
wieder ins Ausland führen oder dem Inlande überantworten will, ohne
‚hm durch Vorerlegung des Zolles Kosten zu verursachen.

Eine ähnliche Bedeutung wie die. Ausfuhrvergütung hat der soge-
Veredlungs- nannte „Veredelungsverkehr“, nach welchem Ware zollfrei eingeführt
verkehr, werden kann, die nachweislich wieder exportiert werden soll, sobald

sie einem weiteren Fabrikationsprozesse und damit einer Veredelung
unterworfen ist, Das geschieht z. B. bei gebleichten Baumwollenzeugen,
welche in die Kattundruckereien eines anderen Landes gebracht werden
        <pb n="375" />
        . 357

und von dort gefärbt wieder in das Heimatland zurückkehren. Dieser
Veredelungsverkehr kann in dem Interesse beider Länder liegen, aber
durch die Verzollung unmöglich gemacht sein. Das Zoll erhebende
Land würde nur einem heimischen Produktionszweige Arbeit und Ver-
dienst entziehen, ohne davon irgend einen Gewinn zu haben, die zoll-
freie Gestattung des Veredelungsverkehrs ist deshalb das einzig richtige
Verfahren.

Da mit der Neuauflegung eines Zolles das Bezugsland, wie wir
sahen, mehr oder weniger geschädigt wird, so pflegt eine solche Mass-
regel sehr bald durch Erhöhung eines ‚entsprechenden Zolles einen
Gegenschritt zu veranlassen, wodurch das erstere Land möglichst empfind-
lich getroffen wird. Die Folge davon ist dann häufig der Ausbruch
eines vollständigen Zollkrieges, indem jedes Land das andere möglichst
durch Zollerhöhungen zu schädigen sucht. Das war das allgemeine Ver-
fahren in dem merkantilistischen Zeitalter, und der Gegensatz der ver-
schiedenen Länder wurde dadurch in bedenklichem Masse gesteigert.
In einer Zeit wie der gegenwärtigen, wo durch die enorm ausgebildete
internationale Arbeitsteilung die wirtschaftlichen Interessen der ver-
schiedenen Länder so eng verbunden sind, wirkt ein solcher Zollkrieg
ungleich schlimmer als in früheren Jahrhunderten, und die Behauptung
ist gewiss nicht zu weitgehend, dass die Kriege im 20. Jahrhundert
hauptsächlich durch Gegensätze wirtschaftlicher Interessen herbeigeführt
werden dürften. Die merkantilistische Anschauung, dass der Vorteil
des einen Landes am besten durch die Schädigung des anderen gewahrt
werden könne, ist gegenwärtig als überwunden anzusehen. Ebenso
wie man erkannt hat, dass bei einem jeden richtigen Handelsgeschäfte
beide Teile gewinnen müssen, so hat man sich klar gemacht, dass an
die Stelle des Kampfes auch zwischen verschiedenen Ländern das solide
Handelsgeschäft treten muss, d. h. die Abschliessung von Zollverträgen,
die aufgebaut sind auf sorgfältiger Erwägung der beiderseitigen Inter-
essen, um durch Gewährung von Konzessionen wiederum Konzessionen
zu erhalten. Dabei kommt es allerdings darauf an, eine klare Ueber-
sicht zu haben, sowohl was das eigene Interesse erfordert, als was für
den anderen Teil von besonderer Wichtigkeit ist, also ebenso den Wert
dessen zu schätzen, was man empfängt, wie das Aequivalent, das man
dafür giebt. Wenn der Fürst-Reichskanzler von Bismarck sich ge-
legentlich dahin äusserte, dass bei einem solchen Handelsvertrage es
nur darauf hinauskomme, wer den Anderen am besten zu übervorteilen
vermag, so trifft das für ein jedes Handelsgeschäft zu, und die Auf-
gabe ist es allerdings für die Regierung, dabei die eigenen Interessen
vollgültig zu wahren. Wenn sich nun in früheren Zeiten herausgestellt
hat, dass dabei die deutschen Interessen nicht genügend gewahrt waren,
und er deshalb die Handelsverträge mit besonderem Misstrauen ansah,
so war das eben auf den deutschen Bureaukratismus zurückzuführen,
nach dem nur juristisch gebildete Beamte, die dem Range nach einen
Anspruch darauf hatten, an den Vertragsverhandlungen teilnahmen
und es für unter ihrer Würde hielten, sich von praktischen Kaufleuten,
Industriellen ete. die nötigen Unterlagen zu verschaffen, die zur Be-
urteilung der Interessen des eigenen Landes notwendig waren. Die
Berichte der ausländischen Kaufleute, welche den Konsulatsdienst im
Auslande versahen oder gar der Herren der hohen Diplomatie, waren eben-

Gefahr der
Zzollkämpfe.

Zollverträge,
        <pb n="376" />
        — 358 —

Meistbegünsti-
gungsklausel.

sowenig dazu geeignet, die Bedürfnisse des Auslandes in der richtigen
Weise zu charakterisieren. Seit man neuerdings auch in Deutschland
begonnen hat, durch Handelskammern, industrielle und landwirtschaft-
liche Vereine die Forderungen der Interessentenkreise durch umfassende
Vorarbeiten klar zu legen und damit für eine ausreichende praktische
Information der Delegierten zu sorgen, kann man hoffen, dass die künf-
tigen Handelsverträge auch für Deutschland nicht ungünstige Ergeb-
aisse liefern werden. Dagegen sind die tiefgreifenden Schädigungen
der Zollkämpfe in der neueren Zeit für beide Teile zwischen Oester-
reich und Rumänien, zwischen Frankreich einerseits, Italien und
der Schweiz andererseits, zwischen Deutschland und Russland u.s. w.
deutlich klargelegt, und jeder Einsichtige muss erkennen, dass dieselben
auf die Dauer nicht aufrecht zu erhalten sind, und dass es die Auf-
gabe eines jeden civilisierten Staates ist, alles zu thun, um es über-
haupt nicht dazu kommen zu lassen. Der naheliegende und einzig rich-
tige Weg dazu sind eben die Handelsverträge, deren Eigentüm-
lichkeiten wir noch etwas näher zu treten haben,

Dieselben sind, wie wir sahen, keineswegs neuen Datums, sondern
nan empfand schon in früheren Jahrhunderten das Bestreben, durch
Vertrag den Verkehr zwischen zwei in regem Austausch befindlichen
Ländern auf Grund gemeinsamen Uebereinkommens zu regeln und, was
grosses wichtig ist, für längere Zeit, um sich vor plötzlichen Zoll-
arhöhungen zu schützen. Denn eine jede Zolländerung ruft Verschie-
bungen in Handel und Industrie hervor, ein gesunder Aufschwung ist da-
aer nur möglich, wenn in dieser Hinsicht Ruhe und Stetigkeit erreicht
wird. Daher legt insbesondere die Industrie auf solche Verträge ein
zrosses Gewicht. In der neueren Zeit ist in den Handelsverträgen
meist ein wesentliches Moment mit aufgenommen worden, das ist die
Meistbegünstigungsklausel, durch welche die vertragschliessenden
Länder sich gegenseitig die Begünstigung einräumen, jede Zollermässi-
zung oder sonstige einem anderen Lande zugebilligten Vorteile in be-
treff der Einfuhr ohne Weiteres mit zu geniessen. Diese Meist-
begünstigungsklausel ist, wie wir sahen, sogar in dem Friedensvertrage
zwischen Deutschland und Frankreich zu Frankfurt im Jahre 1871 auf
unbestimmte Zeit mit aufgenommen. Durch diese Einrichtung ist aller-
dings die freihändlerische Entwicklung wesentlich gefördert und un-
willkürlich damit auch andern Ländern oktroyiert worden. Auf der
andern Seite kann man sich nicht verhehlen, dass bei einer allgemeineren
Anwendung derselben jede Individualisierung aufhört, während darin
gerade der Hauptvorzug der Handelsverträge liegt, dass sich dadurch
zwei Länder in einer besonderen Weise näher treten können und
die gegenseitig gewährten Konzessionen gerade den KHigentümlich-
keiten der vertragschliessenden Länder angepasst sind. Treten nun
stets sofort eine Anzahl anderer Länder mit ganz anderen wirtschaft-
lichen Bedingungen in den Mitgenuss, so werden eben dadurch Spezial-
Konzessionen‘ mit exceptionellem Charakter unmöglich gemacht. Frei-
lich ist es klar, dass ein jedes Land Gewicht darauf legen muss, alle
Vorteile möglichst mit zu geniessen, die anderen eingeräumt werden,
es liegt deshalb nahe, dass durch die Gewährung der Meistbegünstigung
eine Menge sonstiger Vorteile gewonnen werden. In der Gegenwart
spielt die Frage, ob die Meistbegünstigung beibehalten werden soll oder
        <pb n="377" />
        359

nicht, eine überwiegende Rolle, Dass ihre Beseitigung oder Zurück-
drängung die Verallgemeinerung der Handelsverträge erleichtern würde,
dürfte kaum zu bestreiten sein.

Hiermit hängt die zweite Frage der Minimal- und Maximal- Minimal- und
tarife gegenüber dem einheitlichen Tarif zusammen, Hierbei bindet Maximaltarif,
sich das betreffende Land selbst durch Gesetz, wonach es gewisser-
massen als Normaltarif einen Maximalzoll einstellt, den es im all-
gemeinen erhebt, während dem gegenüber durch Vertrag mit anderen
Ländern Ermässigungen zugestanden werden, aber nur innerhalb der
Grenzen bis zu einem Minimalsatz, unter welchem Zugeständnisse nicht
gemacht werden dürfen, weil er von der Landesvertretung und der
Regierung als die äusserste Grenze angesehen wird, unter welche Kon-
zessionen, ohne Schaden für das Land, nicht gemacht werden dürfen,
In der Regel liegt darin eine Vergewaltigung der Regierung durch eine
bestimmte herrschende Partei, die ihre Interessen fest zu sichern trachtet
gegenüber dem Druck, den die hohe Politik mitunter ausübt, um die
Regierung zu besonderem Entgegenkommen zu bewegen. Da es nun
ungemein schwer ist, das Verhalten der anderen Regierungen und da-
mit das Erreichbare richtig zu beurteilen, ist es höchst bedenklich für
die Regierung, sich vor Beginn der Verhandlungen die Hände in solcher
Weise binden zu lassen, wo freie Bewegung für sie besonders wichtig ist.

Nach allem wird man sagen müssen, dass der selbständige freie
oder autonome Tarif, durch welchen sich das Land freie Hand wahrt,
den Konjunkturen entsprechend Veränderungen vorzunehmen, wohl aus-
nahmsweise seine Berechtigung hat, so lange man nicht völlig klar
sieht, wie sich die Verhältnisse entwickeln werden und man im Mo-
mente nicht genügende Konzessionen erlangen kann, dass aber bei
einigermassen normalen Verhältnissen Stabilität für Handel und Indu-
strie durch längere Handelsverträge zu erstreben ist.

Bei dem autonomen Tarif haben einzelne Länder wohl zu Dif-
ferenzialzöllen gegriffen, die dann zu Kampfzöllen verwertet werden
konnten. Das sind Zuschlagszölle (Surtaxes) für solche Länder, die
sich nicht gefügig zeigen, oder Zuschläge für bestimmte Kategorien
von Waren, die unter besonderen Bedingungen dem Lande zugeführt
werden. Sie spielten in früheren Zeiten, namentlich in England eine
grosse Rolle, sind dort aber längst beseitigt, während Frankreich
noch in den „surtaxes d’entrepot“, das sind Zuschläge auf alle Waren,
die nicht über französiche Häfen in das Land gelangen, Differenzial-
zölle besitzt. Aehnliche Bestimmungen enthält, der amerikanische Tarif
von 1897,

Auf eine besondere Art des Zolles müssen wir noch eingehen,
welcher bei dem Getreide seit langer Zeit Jahrzehnte hindurch in
Frankreich wie auch in England zur Anwendung gekommen ist und
neuerdings in Deutschland viele Befürworter (Kühn, v. d. Goltz) ge-
funden hat, das ist die gleitende Zollskala, die sich nach der Höhe
der Preise richtet.

Es hat im ersten Momente etwas sehr Bestechendes, bei einem
sinkenden Preise den Zoll steigen, bei einem höheren ihn sinken zu
lassen, um dadurch auf eine grössere Gleichmässigkeit des Preises hin-
zuwirken. Indessen hat die Erfahrung, vor allem in England, gezeigt,
dass dieser Zweck dadurch nicht erreicht wird. Die dJahresdurch-

Zollskala,
        <pb n="378" />
        360 —

schnittspreise von 1829—43, während welcher die Skala bestand,
hatten recht erhebliche Schwankungen aufzuweisen: 1835 war der
Preis pro Qu., wie oben bereits angegeben, 39 Sh., 1837 55, 1839 70.
Aber ausserdem ergeben sich z. B. im Jahre 1836 zwischen dem
höchsten und niedrigsten Wochendurchschnitt Differenzen von fast
26 Sh. bei Schwankungen von 36—62, im Jahre 1838 von 52—78,
1839 von 65—81 Sh. u. s. w., so dass von einer wirklichen Aus-
gleichung gar nicht die Rede war. Im Gegenteile zeigte es sich, dass
die einseitige Spekulation dadurch in ausserordentlicher Weise begün-
stigt würde. (S. darüber Tooke und Newmarch, Die Geschichte
ınd Bestimmung der Preise, übers. v. Ascher 1862, Bd. II. K. Diehl,
Ueber die Frage beweglicher Getreidezölle, Jahrb. f. Nat.-Oek. 1900,
3. F., Bd. XIX.) Die hohen Zölle veranlassen stets eine erhebliche Kon-
zentrierung des Handels in wenigen Händen, denn nur die grossen
Händler sind imstande, die bedeutenden Auslagen auf sich zu nehmen,
die dadurch bedingt werden. Das zeigte sich in England, das zeigt
sich ebenso jetzt in Deutschland. Für diese liegt nun nichts näher,
als mit ihren Vorräten zurückzuhalten, wenn die Preise niedrig und
die Zölle hoch sind, um sofort das Land mit Ware zu überschwemmen,
sobald der Zoll infolge Preiserhöhung herabgegangen ist. Das fand
in England damals in grossartigem Massstabe statt, und die Händler
erzielten hohe Gewinne. Die grosse Masse der Farmer indessen,
die die Verhältnisse nicht zu übersehen vermochten und nicht im-
stande waren, die günstigsten Momente zum Verkaufe abzuwarten,
litten unter den Verhältnissen. Daher bildete sich gerade die grösste
Opposition gegen die Skala in den landwirtschaftlichen Kreisen heraus.
Bauend auf den wechselnden Zoll, der ihnen einen bestimmten hohen
Getreidepreis garantieren sollte, übernahmen sie hohe Pachtzinsen und
erlebten grosse Enttäuschungen, weil sie diese Preise nur ausnahms-
weise zu erlangen vermochten. Man hat nun gemeint, dass sich in der
neueren Zeit doch die Handelsverhältnisse erheblich geändert hätten
und jetzt nicht das gleiche Resultat zu erwarten stünde, welches sich
damals in England gezeigt hat. Es ist aber nicht abzusehen, worin die
Veränderung liegen soll. Die Konzentrierung des Handels ist, wie
zesagt, eine ganz ähnliche, die Interessen der Händler gehen völlig
Hand in Hand; Dampfschifffahrt, Eisenbahn, Telegraphenwesen erleich-
tern nur in ausserordentlicher Weise die intensive Ausnutzung einer
momentanen Konjunktur. Es kann deshalb das Ergebnis nur ein noch
intensiveres sein wie in früheren Zeiten, Der Bedarf Deutschlands an
ausländischem Getreide ist heutigen Tages bedeutend genug, um einen
erheblichen Einfluss auf die Preise im Inlande ausüben zu können und
eine Zurückhaltung der Zufuhr fühlbar zu machen. Es steht deshalb
eine Verschärfung der Schwankungen in sicherer Aussicht, während die
Landwirte gerade das grösste Gewicht auf eine (Heichmässigkeit der
Preise legen. Die Massregel kann deshalb nicht als eine günstige
&gt;mpfohlen werden.
8 66.
Allgemeine Grundsätze der Schutzzollpolitik.
Jeder Schutzzoll schliesst, wie wir sahen, für einen Teil der Be-
völkerung Opfer ein; bald werden einzelne Produktionszweige anderen
        <pb n="379" />
        361 —

yegenüber begünstigt, stets haben Konsumenten mehr zu zahlen, als
unter Freigebung der Konkurrenz nötig wäre. Der Staat hat aber
unzweifelhaft nicht nur ein Recht, sondern eventuell die Pflicht, einem
Teile der Bevölkerung besondere Opfer aufzuerlegen, wenn es für die
Entwicklung der Gesamtheit förderlich ist. Nun liegt es, wie ins-
besondere Friedrich List mit Recht ausgeführt hat, im Interesse des
Landes, möglichst den Bedarf durch heimische Produktion zu decken,
und dies geschieht wiederum am besten, wenn alle Produktionsmittel
des Landes zu thunlichst allseitiger Verwertung gelangt sind. Nicht
nur, dass die Frachtkosten vom Auslande erspart werden, und die
Unabhängigkeit von demselben, damit die eigene Selbständigkeit ge-
wahrt wird, sondern es wird auch eine grössere Volksdichtigkeit gleich-
mässige und lohnendere Beschäftigung des Volkes ermöglichen. Das ganze
Staatswesen wird wirtschaftlich fester gefügt und auf gesicherter Grund-
lage stehen, wenn der Hauptumsatz sich innerhalb des eigenen Landes
bewegt und von allen Zufälligkeiten weniger berührt wird, von denen
das Ausland betroffen ist. Aus diesem Grunde wird heutigen Tages
viel von dem „Schutz der nationalen Arbeit“ und der Notwendigkeit
der Abgrenzung der nationalen Volkswirtschaft geschrieben. Ebenso
sicher aber ist es, dass die Selbstgenügsamkeit und die Abgrenzung des
Landes gegen das Ausland leicht über das richtige Mass hinausgehen
und zum Schaden der gesamten Entwicklung ausschlagen kann. Denn
dass der Adam Smithsche, resp. der physiokratische Freihandelsgedanke Ad. Smith-
gleichfalls eine Grundwahrheit in sich schliesst, wird heutigen Tages scher Grund-
kein Nationalökonom zu bestreiten wagen. Die Ausbildung der inter- SE
nationalen Arbeitsteilung trägt wesentlich dazu bei, die Verwertung der
heimischen Arbeitskräfte wie des Kapitals zu steigern. Die ver-
schiedenen Länder sind einmal sowohl durch ihre Naturanlage ausser-
ordentlich verschieden für die volkswirtschaftliche Thätigkeit prädesti-
niert, wie die menschliche Schaffenskraft nach Rasseneigentümlichketi
und Kulturzustand eine ungleiche ist. Es wird deshalb ein Unding
sein, auch dann die Produktion im Inlande künstlich erhalten oder gar
steigern zu wollen, wenn das Ausland weit billiger produzieren kann und
deshalb mit Hingabe anderer heimischer Produkte der Bedarf mit weit
weniger Arbeitsaufwand gedeckt werden kann. Es ist ein Unding, und
bedeutet nichts wie thörichte Arbeitsvergeudung, wenn man im Inlande
gewisse Erze, die sich hier finden, bergmännisch zu gewinnen strebt,
obwohl die Lagerung so tief, die Adern so dünn sind, dass die doppelte
Arbeit, die doppelten Produktionkosten erforderlich sind als an ein-
zelnen Stellen des nicht entfernten Auslandes, von dem man das
Metall weit billiger beziehen kann, oder wenn man, um das Beispiel
des Adam Smith heranzuziehen, in TTreibhäusern Weintrauben zieht
und Wein daraus keltert, anstatt ihn von südlichen Gegenden zu be-
ziehen, wo die Trauben im Freien ebenso gut gedeihen.

Zwischen diesen Extremen gilt es die richtige Mitte herauszu-
finden, und es muss in jedem einzelnen Falle abgewogen werden, ob
die zu fordernden Opfer auch im Verhältnis zu dem zu erwartenden
Nutzen stehen. Dabei kommen nicht nur rein wirtschaftliche Momente
in Frage, sondern auch soziale und politische Verhältnisse, nicht nur
die Gegenwart, sondern auch die Zukunft. Es wird daher in dem
einzelnen Falle ausserordentlich schwierig sein, ein richtiges Urteil ab-

Mittelweg,
        <pb n="380" />
        362

zugeben, eben weil die Wirkung der Massregel, wie wir sahen, ausser-
ordentlich weit verzweigt ist und sich keineswegs immer genau vor-
ausbestimmen lässt. Zu allen Zeiten sind deshalb hierbei ausserordent-
liche Missgriffe gemacht, und es ist um so mehr Vorsicht dabei er-
forderlich, weil eine nachträgliche Rückgängigmachung der Massnahmen
stets mit Schädigungen für die beteiligten Kreise verknüpfi sind. Auf
ler anderen Seite liegt es nahe, dass je nach dem Standpunkt, von
dem aus man die Verhältnisse ansieht, sich ein abweichendes Urteil
ergiebt. Der Produzent wird geneigt sein, für einen ihn begünstigenden
Schutzzoll einzutreten, auch wenn er bestrebt ist rein objektiv zu ur-
veilen, weil er seiner Thätigkeit wie seinem Produkt, mit dem er es be-
ständig zu thun hat, unwillkürlich eine verhältnismässig hohe Bedeutung
für die ganze Volkswirtschaft zuschreiben wird. Dem Konsumenten
tritt dagegen hauptsächlich die dadurch herbeigeführte Verteuerung des
Gegenstandes entgegen. Er sieht nur das Endresultat und berück-
sichtigt zu wenig die Produktion in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung,
Der Eine sieht die Entwicklung sehr optimistisch, der Andere pessimis-
isch an, Beide müssen daher zu einem verschiedenen Urteil kommen,
auch wenn sie auf demselben prinzipiellen Boden stehen. Es ist nicht
genug zu beklagen, wie aus Verkennung dieses Umstandes in unserer
Zeit sich scharfe politische Gegensätze entwickeln, nicht weil die
Grundanschauung eine verschiedene ist, sondern allein weil die Be-
treffenden in der Beurteilung einzelner, rein praktischer Fragen aus-
einandergehen. Theoretisch liegen in der Gegenwart bei den mass-
zebenden Persönlichkeiten gar keine bedeutende Meinungsverschieden-
heiten mehr vor. Die Anschauungen haben sich während des letzten
Jahrhunderts vielmehr ausserordentlich genähert. Auch die Vertreter
der freihändlerischen Parteien in Deutschland sind sich längst klar
darüber geworden, dass im Momente ausser England kein anderer Staat
imstande ist, zum unbedingten Freihandel überzugehen, ohne erhebliche,
für das Land kaum zu entbehrende Produktionszweige dem Untergange
zu Weihen.‘ Auch ausgesprochene‘ Schutzzöllner erkennen dagegen
immer allgemeiner an, dass die Zölle nur als Mittel anzusehen sind,
nicht aber als Selbstzweck; und dass sie nur so lange eine Berechtigung
aaben, als sie zur Förderung der Produktion nicht entbehrt werden
zönnen; dass sie im Grunde als ein Uebel anzusehen sind, welches so
viel als möglich zu beschränken ist. Treilich fehlt es oft genug an
der klaren Uebersicht der richtigen Konsequenz in der Durchführung
des Prinzips.

Einer der Hauptfehler, auf den man in der Diskussion über
Schutzzölle zu häufig stösst, ist der, dass man meint, dem einen Pro-
duktionszweige einen Schutzzoll gewähren zu müssen, weil ihn ein
anderer bereits hat. Es wird als eine Ungerechtigkeit angesehen, wenn
aicht der Schutz nach allen Richtungen hin in der gleichen Weise ge-
währt wird, Man kann die Motivierung auch jetzt noch täglich hören,
dass, weil die Industrie Schutzzölle hat, die Landwirtschaft auch welche
fordern kann. Diese Art der Argumentation ist eine völlig verkehrte.
Die Frage ist allein, ob in den einzelnen Fällen der Schutzzoll im In-
ieresse der Gesamtheit liegt oder nicht; und ob er in einem anderen
Falle noch für gerechtfertigt gehalten werden kann oder nicht, ist hierfür
völlig gleichgiltig. Ist die Landwirtschaft infolge der überseeischen
        <pb n="381" />
        363

Konkurrenz derartig gefährdet, dass sie ohne eine Hülfe in ihrer Leis-
tungsfähigkeit nachhaltig zurückzugehen droht, so ist ihr dieselbe zu
vewähren, im anderen Falle dagegen nicht; gleichviel, ob man bei der
Industrie den Schutz für gerechtfertigt gehalten hat oder nicht. Höch-
stens kann die Erörterung zu der Untersuchung anregen, ob die In-
dustrie noch jetzt denselben Schutz bedarf wie früher.

Unbedingt zu verwerfen ist, wie früher angedeutet, der Schutzzoll Fälle der
in allen den Fällen, wo nicht zu erwarten steht, dass der Betrieb ein- Verwerflich-
mal imstande sein wird, auf eigenen Füssen zu stehen, sondern als den
ein künstliches Treibhausprodukt nur durch Unterstützung erhalten ;
werden kann. Hierdurch wird dann Arbeit und Kapital nur in eine
falsche Richtung geleitet, produktiveren Anlagen entzogen und vergeudet.
Nur ganz ausnahmsweise, wo es sich z. B. um die Herstellung von
Kriegsbedarf handelt, daher die Abhängigkeit vom Auslande besondere
Bedenken hat, kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden. Selbst
ein Manu wie Friedrich der Grosse ging hierin von falschen wirt-
schaftlichen Voraussetzungen aus, indem er mit grossen Opfern auf
die Kultur der Seidenraupe hinwirkte, die verkümmerte, sobald der
Schutz nachliess, Die Schutzzölle sind in der Hauptsache als Hilfs-
mittel anzusehen, um den Gewerbszweigen über ein Uebergangsstadium
hinfort zu helfen, oder in ganz geringen Beträgen einen Ausgleich dem
bevorzugten Auslande gegenüber anzusetzen, wo der eingebürgerte Pro-
duktionszweig nicht entbehrt werden. kann, und bei seinem Fortfall durch
den Bezug vom Auslande ein erheblicher Vorteil nicht zu erwarten
steht. Die Ausbildung einer internationalen Arbeitsteilung, die den
natürlichen Verhältnissen angemessen ist, wird stets als das Endziel
anzusehen sein.

Dagegen sind die Schutzzölle notwendig und ein ausserordentlich
wirksames Mittel, um denjenigen Produktionszweigen emporzuhelfen,
für welche die Bedingungen gegeben und die im Aufstreben begriffen
sind, wenn ihnen die Konkurrenz des schon mehr entwickelten Aus-
landes zu gross ist, um sich ihrer allein erwehren zu können. Solche
Fälle liegen insbesondere bei in der Kultur noch weniger vorgeschrittenen
Ländern vor, wo zwar die natürlichen Bedingungen vorhanden sind, es
aber noch an der wirtschaftlichen Entwicklung fehlt, also besonders an
Kapital, geschulten Arbeitskräften etc. Wenn in einem Lande z. B.
nachweislich ergiebige Erzgänge vorhanden sind, die aber nicht aus-
genutzt werden können, weil es noch an guten Wegen und sonstigen
Kommunikationsmitteln fehlt, um die Verwertung entsprechend billig
zu gestalten, und der Staat nicht imstande ist, seinerseits die Mittel
aufzubringen, so kann ein Schutzzoll den Unternehmern ausreichenden
Gewinn zusichern, um nicht nur die Bergwerke anzulegen, sondern die
ergänzenden Strassenbauten auszuführen, die dem Lande dann nach-
haltig zu gute kommen. Ungeschulte Arbeitskräfte pflegen besonders
teuer zu sein, auch wenn die Lebensansprüche der Bevölkerung ge-
ringe sind. Es ist bekannt, wie bis in die neuste Zeit alle Anstreng-
ungen vergeblich gewesen sind, in den östlichen Provinzen Preussens
Industrie grosszuziehen, trotz des niedrigen Arbeitslohnes daselbst. Die
Fabrikanten aus Rheinland und Westfalen scheuen die Kosten, geschulte
Arbeiter von dort nach dem Osten hinüber zu führen, um dort die
Bevölkerung anzulernen, was nur gegen Gewährung reichhaltiger Ent-

Fälle der
Nützlichkeit
der Schutz-

zölle.
        <pb n="382" />
        364 —

schädigung zu erreichen wäre, bis die Bevölkerung sich an die neue
Thätigkeit gewöhnt hat und dadurch leicht neuer Nachschub und Ersatz
für verbrauchte Kräfte erlangt werden kann. Bis die Verluste infolge
unvollkommener Arbeit ausgeglichen sind, können nicht nur Jahre, son-
dern selbst Jahrzehnte vergehen, während in einer Gegend, wo die Be-
völkerung bereits Generationen hindurch daran gewöhnt ist, von klein
auf die Arbeiten zu beobachten, und mit dem Bewusstsein aufwächst,
das Leben derselben Beschäftigung zu widmen, die Leistungen ungleich
vollkommener sind und es an den entsprechenden zuverlässigen Arbeits-
kräften nicht fehlt. Es ist einleuchtend, dass hier die Unternehmer in
einem abgeschlossenen Lande durch einen Zoll vor der Unterdrückung
durch ein anderes Land geschützt werden müssen, welches nach allen
Richtungen hin den entsprechenden Vorsprung an guten Kommuni-
kationsmitteln, reichlicheren, billigeren und geschulten Arbeitskräften be-
sitzt. Der gleiche Fall wird vorliegen, wenn wegen Mangel an Kapi-
talien in einem ärmeren Iande der Zinsfuss höher ist, weil auch
Jladurch die Anlage in Unternehmungen ohne Schutz nicht möglich
ist, welche die Konkurrenz mit einem Lande aufnehmen müssen, wo
las Geld viel billiger ist und der Grossbetrieb leichter durchgeführt
werden kann.
Beispiel der Wie nun durch Schutzzoll ein industrieller Betrieb künstlich gross
Rübenzucker- gezogen werden kann und dann nachhaltig zur Hebung des Wohl-
industrie, Standes grosser Gebiete zu wirken vermag, dafür bietet die Entwick-
;ung der Rübenzuckerindustrie das beste Beispiel. Unter dem gewal-
ägen Schutze der Kontinentalsperre und der dadurch enorm gesteigerten
Zuckerpreise konnten die ersten Experimente der Rübenzuckerfa-
brikation Anfang des 19. Jahrhunderts gemacht werden und sich bezahlt
machen. Sobald die Sperre beseitigt war, wurden auch für längere Zeit
die kleinen Fabriken lahm gelegt. Aber immer noch bestand ein sehr
bedeutender Zoll auf Rohrzucker, der eine Prämie für den Rübenzucker
in sich schloss. Dieser führte zu fortgesetzten Experimenten und in
den dreissiger Jahren tauchten sowohl in Frankreich, wie in Deutsch-
jand eine grössere Zahl von Fabriken auf, und die Rübenkultur griff
um sich, so dass man im Interesse der Staatskasse eine inländische
Zuckersteuer einführte und diese allmählich erhöhte. Jede neue Auf-
ıage reduzierte die Zahl der Fabriken, aber immer von Neuem wurde
dies ausgeglichen durch Fortschritte in der Erzeugung zuckerhaltiger
Rüben und Verbesserungen in dem Verfahren, den Zucker aus dem
Safte heraus zu kristallisieren. So ist man allmählich so weit gekommen,
Jass die Rübe auch ohne Schutz mit dem Zuckerrohr zu konkurrieren
vermag und ihm auf dem Weltmarkte mehr und mehr das Terrain
streitig macht. Ohne den damaligen Zollschutz würde noch heutigen
Tages von einer Rübenzuckerindustrie in grösserem Stile schwerlich
die Rede sein.

Der wirtschaftliche Gewinn war dadurch aber ein ungleich
zrösserer und nachhaltiger, als die pekuniären Opfer, die dadurch den
Konsumenten auferlegt wurden. Durch die gut bezahlten Rüben wurde
die Landwirtschaft in den Stand gesetzt, den Boden weit tiefer und
vesser zu beackern, weit reichlicher zu düngen als bisher, ihn mit
grösserer Sorgfalt von Steinen und Unkraut zu befreien, und dadurch
in der Ertragsfähigkeit derartig zu steigern, dass nach zwei Dezennien
        <pb n="383" />
        365 —
der Boden neben den Rüben mehr Getreide zu liefern vermochte, als
vorher ohne die Rüben: Die Nachfrage nach Arbeitskräften steigerte
die Löhne erheblich, und Grundbesitzer wie Arbeiter gelangten zu
einem erfreulichen Wohlstand. Daneben fand noch eine Rückwirkung
auf die Industrie statt. Die Rübenkultur beanspruchte eine Menge
landwirtschaftlicher Maschinen, und eine grössere Zahl von Maschinen-
bauanstalten wurden dadurch in den Rübenbaudistrikten hervorgerufen,
die, um die ganze Einrichtung der Zuckerrübenfabriken zu liefern,
wiederum einer grossen Arbeiterbevölkerung und einer Anzahl Unter-
nehmern reichlichen Verdienst zuführten. Die betreffenden Fabriken
begnügten sich aber bald nicht mehr damit, den Bedarf in der Pro-
vinz zu decken, sondern lieferten die betreffenden Maschinen und
Fabrikeinrichtungen bald auch in andere Gegenden Deutschlands und
auch des Auslandes. Von Halle und Magdeburg aus werden Zucker-
fabriken in Java, Japan, dem südlichen Frankreich, dem Innern von
Russland, wie in Schweden hergestellt und ausgerüstet, Ja, es haben
sich ausserdem in diesen Industriezweigen Spezialitäten ausgebildet
z. B. der Filterpressen, die sie nun nicht nur für Zuckerfabriken, son-
dern in ausgedehntem Masse für die chemische Industrie und andere
Fabrikationszweige im In- und Auslande herstellen. Der Zuckerbedarf
wird jetzt durch inländischen Zucker gedeckt. Die für diesen Artikel
ausgegebenen Millionen zirkulieren im Inlande, ernähren eine steigende
Bevölkerung und befruchten die verschiedensten Produktionszweige.
Ausserdem zahlt uns das Ausland jährlich viele Millionen für unser
Produkt. All dieses ist aber direkt oder indirekt durch die Rüben-
zuckerfabrikation zur Ausbildung gebracht; und das war wiederum nur
möglich durch die Unterstützung des Schutzzolles. Wohl war man eine
lange Zeit darüber im Zweifel, ob die jahrelange, den Rübenbauern
wie den Zuckerfabrikanten verschaffte Zuzahlung bei dem Zuckereinkauf
volkswirtschaftlich sich bezahlt machen würde, und es. ist an dem Bei-
spiele klar zu ersehen, wie ausserordentlich schwierig. es ist, all die
weiteren Folgen zu übersehen, die eine solche Massregel nach sich
ziehen kann. In diesem Falle ist das Endergebnis unzweifelhaft ein
günstiges und ist die Massregel unzweifelhaft gerechtfertigt gewesen.

Aber nicht nur um neue Produktionszweige in das Leben rufen Schutzzölle
zu lassen, sind vielfach Schutzzölle notwendig, sondern auch um be-zur Erhaltung
stehende zu erhalten, welche durch die ausländische Konkurrenz bedroht won Foul
sind. Der Bankerott einer Anzahl grösserer Unternehmer schliesst EP
nicht nur erheblichen Kapitalverlust für Privatmänner, wie für die
yanze Volkswirtschaft ein, sondern auch Arbeitslosigkeit für die bisher
darin beschäftigten Menschen, die lange Zeit zu Not und Elend ver-
dammt sind, bis sie Ersatz gefunden haben.

Der Kapitalverlust verteilt sich auf weite Kreise und kann die
yanze Volkswirtschaft in Mitleidenschaft ziehen. Ist eine Fabrik zum
Stillstande gebracht oder ist ein Hochofen ausgeblasen, so sind be-
deutende Summen erforderlich, sie wieder in brauchbaren Stand zu
setzen. Der Landwirt, der sich von den Konjunkturen bedroht sieht,
unterlässt Meliorationen und Reparaturen, die Gebäude verfallen, der
Boden verunkrautet, der verminderte Viehstand lässt keine ange-
messene Bearbeitung zu, und es ist jahrelange Arbeit und sind er-
hebliche vekuniäre Opfer erforderlich, um die ursprüngliche Leistungs-
        <pb n="384" />
        - 366 —

fähigkeit wieder herzustellen. Macht aber der Besitzer Bankrott und
;st ein angemessener Preis dafür nicht zu erhalten, so verlieren auch
die Hypothekengläubiger einen Teil ihrer Forderungen. Nimmt dieser
Zusammensturz weitgehende Dimensionen an, gehen dadurch die Hypo-
theken grösserer Anstalten, z. B. von Lebensversicherungsgesellschaften
verloren, so kann dadurch eine grosse Zahl von Witwen und Waisen
am die Hülfe in der Not nach dem Tode des Ernährers kommen und
viel Elend verbreitet werden. Es wird deshalb im Interesse der Ge-
zamtheit liegen, derartige Verluste möglichst zu vermeiden.

Es ist einleuchtend, dass deshalb ein prinecipieller Unterschied
zwischen den verschiedenen Produktionszweigen nicht zu machen ist und
dass es sich ebenso notwendig erweisen kann, der Landwirtschaft mit
einem Schutzzoll zu Hülfe zu kommen, wie Bergwerken oder der
Industrie, resp. einzelnen Zweigen der Industrie, nur dass, wie wir sahen,
man auf die Wirkung Rücksicht nehmen muss, die dieser Schutz nach
anderen Richtungen ausübt,

Fälle der Die Schutzzölle allein aber reichen nicht aus, um Produktions-
Jnwirksamkeitzweige zur Blüte zu bringen. Sie werden vielmehr nur eine günstige
der Wirkung zeigen, wenn nicht nur die natürlichen Vorbedingungen dazu

“vorhanden sind, sondern auch die Bevölkerung die nötige Intelligenz,
Unternehmungslust und richtiges Verständnis für die Unternehmungen
zeigt. So lange in der Türkei, in Serbien und Griechenland die Be-
völkerung ohne Fleiss und Betriebsamkeit ist, werden Schutzzölle nicht
eine Anregung zu höherer Leistung bringen, sondern im Gegenteil nur
lie Trägheit fördern. Die höheren Preise werden nur dazu iühren,
dass noch eine grössere Erschlaffung um sich greift und man im alten
Schlendrian weiter verharrt.

Ist daher nicht mit Bestimmtheit zu erwarten, dass ein erhöhter
Schutz angemessen verwertet wird, oder zeigt es sich, dass der bisherige
Schutz entbehrt werden kann, weil der Produktionszweig die Kon-
kurrenz mit dem Auslande ohne Schaden zu ertragen vermag, so wird
der Schutzzoll nur im höchsten Grade ungerecht und schädlich sein,
denn jede Beschränkung der Konkurrenz fördert dann nur die Indolenz
und bringt die Produktion leicht in eine falsche Richtung. Daher hat
es sich oft gezeigt, dass die Beseitigung eines Schutzzolls, durch den
man zuerst den Untergang einer Anzahl Fabriken befürchtete, im Gegen-
teil zu einem allgemeineren Aufschwung führte. Die Erkenntnis, dass
in der bisherigen Weise nicht weiter gewirtschaftet werden könne, be-
wirkt das Eingehen einer Anzahl veralteter Unternehmungen, dagegen
Änden sich dann jüngere Kräfte, die sich zu besonderen Anstrengungen
aufraffen, um der vermehrten Konkurrenz gewachsen zu sein. Das war
in Schleswig-Holstein nach 1866 der Fall, wo es in den deutschen
Zollverein einverleibt wurde; ebenso nach der Einverleibung Ne apels in
Italien. In England nahm die Landwirtschaft nach Beseitigung der
Getreidezölle einen unerwarteten Aufschwung durch den allgemeinen
Uebergang zu Grasbau und Viehzucht.

Ein bestehender Schutzzoll darf nur langsam und mit Vorsicht
aufgehoben werden, da die plötzliche Beseitigung die Gefahr einer inten-
siven Schädigung einer Anzahl Unternehmungen mit sich führt, die auf
Grund der bisherigen Verhältnisse eingerichtet und nur ihnen angepasst
waren. Ihnen muss eine Uebergangsfrist gewährt werden. um sich den
        <pb n="385" />
        — 367

neueren Anforderungen gemäss umzugestalten, sonst sind Kapitalverlust,
Arbeitslosigkeit die unvermeidlichen Folgen.

Der Schwerpunkt des Schutzzolles ist nach dem oben Ausge-
führten möglichst auf fertige Waren zu legen. Halbfabrikate sind
milder zu behandeln. Rohprodukte mit einem Zoll zu belegen, wird
nur ausnahmsweise und vorübergehend zu rechtfertigen sein.

Eine Erweiterung des Zollgebietes vermindert die schädliche, Bedeutung
fördert die günstige Wirkung des Schutzzolles, weil eine bessere HEr- der Erweite-
gyänzung der verschiedenen Landesteile mit ungleichen Produktionsbe-"""£ kn A
dingungen stattfinden kann, und zwar sowohl zur gegenseitigen Unter- BEE
stützung der Produktion, wie zu angemessener Deckung des Bedarfs.
Die Vereinigung von Agrargegenden mit Industriedistrikten, der letz-
teren mit Gegenden ausgedehnten Bergbaues werden eine gegenseitige
Befruchtung ermöglichen. Die Ersteren finden reichlichen Absatz bei
der Industriebevölkerung und werden dadurch zu intensiver Kultur
angeregt, die Letztere erfreut sich billiger Ernährung und arbeitet für
den Bedarf der Landbevölkerung, während sie aus den Bergwerken
ainen Teil ihres Rohmaterials bezieht. Auf der anderen Seite kann in
ainem solchen grossen Territorium, welches durch die Verteilung der
verschiedensten Produktionszweige den Bedarf in mannichfaltiger Weise
selbst zu befriedigen vermag, die Abgrenzung gegen das Ausland weit
intensiver durchgeführt werden. Es kann ohne Schädigung die Ver-
teuerung der vom Auslande bezogenen Artikel bewirkt werden. Kin
grösseres Zollgebiet kann leichter eine höhere Selbständigkeit erlangen
und unbeirrt durch das Ausland die Bestimmungen ganz den eigenen
Interessen anpassen. Diese Vorteile haben sich bei Entwicklung des
deutschen Zollvereins allseitig fühlbar gemacht und wesentlich auf seine
allmähliche Erweiterung hingewirkt. Hierauf ist es zurückzuführen,
dass sich in dem britischen Reiche die Bewegung des „Greater Britain“
geltend macht und man: nach einer Zollvereinigung mit den Kolonien
strebt, wie ebenso die Vereinigten Staaten danach trachten, allmählich
ganz Amerika zu. einem grossen Zollbunde zu vereinigen. In der
gleichen Weise treiben die Konkurrenzverhältnisse der überseeischen
Staaten den europäischen Kontinent mehr und mehr dazu, sich zu einem
grossen Zollbunde zu vereinigen, um dadurch einmal dem östlichen
Nachbar Russland, auf der anderen Seite Amerika gegenüber sich
abuschliessen, die Vernichtung heimischer Produktionszweige zu ver-
hindern und doch den wachsenden Bedürfnissen genügen zu können.
Und wenn gar China und Japan mit den ihnen aufgezwungenen Eisen-
bahnen und Maschinen zu arbeiten beginnen, so wird nur auf solche
Weise Europa sich davor schützen können, dass die allgemeine Lebens-
haltung wieder auf ein tieferes Niveau herabgedrückt wird. Aus dem-
selben Grunde werden die neuen Bestrebungen zwischen Oesterreich
und Ungarn und zwischen Schweden und Norwegen wieder eine Zoll-
wand zu schieben, schwerlich von nachhaltigem Erfolge sein, weil sie
naturwidrig sind.
        <pb n="386" />
        Abschnitt Im.
Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen.
Kapitel T.
Der Handel.
$ 67.
Der Handel als Gewerbe.
Maier Rothschild, Handbuch der gesamten Handelswissenschaften. Berlin

Maiers Handelslexikon. Stuttgart 1881.

Rothschild, Taschenbuch für Kaufleute. Leipzig 1902.

Andree, Geographie des Westhandels mit geschichtl. Erläuterungen. Leipzig
1867—77.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. XXXVIII. Verhandlungen des
Vereins, Oktober 1888, Leipzig 1889. Bd. XXXWI. wan der Borght, Einfluss
des Zwischenhandels auf die Preise, Leipzig 1888.

Bd. XXXVII. Untersuchungen über den Einfluss der distributiven Gewerbe
auf die Preise. Leipzig 1888.

Lexzs, Handel, in Schönbergs Handbuch, Bd. II, 2.

Gustav Cohn, Nationalökonomie des Handels und des Verkehrswesens. Stutt-

1898,
Rich. Ehrenberg, Der Handel, seine wirtschaftliche Bedeutung. Jena 1900,
van der Borght, Handel und Handelspolitik. Leipzig 1900.
Handel als Der Handel als Gewerbe ist Kauf und Wiederverkauf behufs
Gewerbe, Gewinnerzielung. Kaufen muss fortdauernd der Konsument im Zu-
stande der Volkswirtschaft, um seine Bedürfnisse zu befriedigen, und
mitunter findet auch er Veranlassung zu verkaufen, z. B. verbrauchte
oder nicht mehr gebrauchte Sachen. Jeder Produzent kauft fortdauernd
und verkauft wieder, aber die Gegenstände erfahren bei ihm eine
Umwandlung und Werterhöhung. Der Landwirt kauft Saat- und
Futtergetreide, Jungvieh ete. und verkauft das dadurch erzielte Ge-
ireide, Mastvieh etc.; oft genug sieht er sich aber auch veranlasst,
gekaufte Tiere etc. unverändert wieder zu verkaufen, sowohl wenn er
sie nicht mehr gebraucht, als um Profit daran zu machen (Pferde-
handel). Der Schuhmacher kauft Leder, verarbeitet dieses zu Stiefeln;
der Fabrikant bezieht fortdanernd Wolle, Baumwolle, um es in der
Form von Garn wieder abzusetzen. Der Kaufmann dagegen bezieht
die Baumwolle, Wolle ete., um sie in unveränderter Form zu einem
höheren Preise wieder zu verkaufen. Der Handwerker wird gerade
ınter unseren Verhältnissen häufig zugleich Händler, mitunter auch
der Fabrikant, indem er fertige Ware aus anderen Fabriken bezieht
und sie neben dem eigenen Produkt feilhält. um den Kunden eine

yart
        <pb n="387" />
        369 —

grössere Auswahl zu gewähren. Ja es liegt häufig, wie wir sahen,
sogar der Schwerpunkt in dieser Händlerthätigkeit, wenn der Uhr-
macher, der Klempner ein Warenlager hält und sich selbst in der
Hauptsache auf Reparaturen beschränkt. Der Fabrikant schickt seine
Reisenden umher, um nach Muster Bestellungen anzunehmen, oder er
beschiekt mit seinen Waren die Messen, um dort unmittelbar an Kauf-
leute oder Konsumenten zu verkaufen. Auch hier geht die Entwicklung
in Deutschland auf eine Verminderung der Arbeitsteilung hin, indem
die Fabrikanten durch Annoncen und Reisende unmittelbären Absatz an
die Kunden zu erreichen suchen. In diesem letzteren Falle aber bleibt
der Fabrikant in seiner Sphäre. Kr verkauft nur das eigene Fabrikat
und steht damit in einem Gegensatz zum Kaufmann. Der Sprachge-
brauch ist allerdings hier nicht genau, und auch. die Gesetzgebung
scheidet hierin nicht strenge. Der Fabrikant wird zugleich als Kauf-
mann nach dem Handelsgesetzbuche angesehen und nach dem Handels-
gesetze behandelt. Van der Borght hat deshalb zwischen Fabrik-
handel und Kaufmannshandel geschieden, doch scheint uns dieses nicht
glücklich, weil, wie wir zu zeigen suchten, in jedem Produktionszweige
auch kaufmännischer Handel vorkommt. Es kommt nur darauf an,
worin der Schwerpunkt der Erwerbsthätigkeit liegt, ob in dem Handel
oder in der Produktion. Der selbständige Handel als Beruf hat sich
unter Ausbildung der Arbeitsteilung entwickelt und gewinnt eine um
so grössere Bedeutung, je mannigfaltiger und komplizierter sich einer-
seits der Bedarf, andererseits die Produktion gestaltet.

Die Aufgabe des Handels ist, zwischen Produzenten und Kon-
sumenten zu vermitteln, soweit die direkte Beziehung sich als unthun-
lich oder schwierig erweist. Der Händler hat Vorrat und Bedarf nach
Ort und Zeit auszugleichen und in ein richtiges Verhältnis zu bringen.
Er bezieht das Getreide aus den verschiedensten Himmelsgegenden,
um die grossen Städte, resp. die grossen Mühlen damit zu versorgen.
Er speichert es auf, um gegen Ende des Erntejahres Vorräte zu haben
und keinen Mangel eintreten zu lassen, bevor die neue Ernte zum Ver-
brauche reif ist.

Richard Ehrenberg hat nun scheiden wollen zwischen Handel
und Spekulation. Handel liegt nach ihm vor, wo es sich um die Öört-
liche Ausgleichung handelt, Spekulation, wo die zeitliche Vorsorge ge-
troffen wird. Mit Recht hat Cohn dagegen erwidert, dass beide
Thätigkeiten nicht zu trennen sind. Schon der einfache Krämer
ist nach beiden Richtungen thätig und erfüllt wirtschaftliche Auf-
gaben in beiderlei Hinsicht. und jeder Produzent ist zu spekulieren
genötigt.

Damit ist aber zugleich eingeräumt, dass die Thätigkeit des Kauf-
mannes nach beiden Richtungen wirtschaftliche Bedeutung hat.

Man hat ferner unterschieden zwischen den Gewerben des Han- Handel und
dels und des Verkehrs. Man wird die letzteren als Hilfsgewerbe Verkehr.
des Handels bezeichnen müssen, wie dergleichen noch mehrere existieren,
wir brauchen nur an die Agentur und Kommissionsthätigkeit zu er-
innern, welche ebenso wie die Spedition von dem Handel benutzt
wurden. Auch hier haben wir es mit den Ergebnissen erweiterter
Arbeitsteilung zu thun, indem Thätigkeiten, die ursprünglich vom
Kaufmann besorgt wurden, als selbständige Gewerbe vom Handel sich

YJonrad, Grundriss d. nolit. Oekonomie. II. Teil. 3. Aufl. Du
        <pb n="388" />
        — 370

abtrennen. Der Spediteur benutzt wieder den Fuhrmann, die Eisen-
bahn, um seinen Zweck zu erreichen.

Der Handel zerfällt nach dem Gegenstande des Umsatzes, wie
nach der Art der Durchführung in verschiedene Kategorien.

Wir unterscheiden Waren-, Immobilien-, Geld- und Effek-
tenhandel. Bei dem Warenhandel pflegt der Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel noch besonders ausgeschieden zu werden.

Nach der Art der Durchführung ist vor allem zu unterscheiden
zwischen Gross- und Kleinhandel, oder, um die französischen Aus-
drücke zu gebrauchen, die vielfach gleichwertig behandelt werden,
obgleich sie etwas Anderes besagen: der Handel en gros und en
detail Wie es der Ausdruck andeutet, hat man ursprünglich die
Grösse des Umsatzes als massgebend für die Unterscheidung ange-
aommen. Doch ist man genötigt gewesen, in der neueren Zeit hiervon
abzusehen, weil in dieser Hinsicht erhebliche Verschiebungen stattge-
{unden haben. Cohn bezeichnet daher den Grosshandel als denjenigen,
der zwischen Fachleuten vollzogen wird, von Fabrikanten an Kaufleute,
von diesen wiederum an Kleinhändler, oder an andere KFabrikanten,
während der Kleinhandel die Deckung des häuslichen Bedarfs zur
Aufgabe hat, also mit Konsumenten geschieht. Es trifft dieses aller-
lings das charakteristische Moment. Auch wenn der Umsatz im
Grossen geschieht, wie in den Grossmagazinen und Bazaren, bleibt er
Klein- oder richtiger Detailhandel, weil er sich unmittelbar an die
konsumierende Bevölkerung wendet. Was dieselben bieten, sind eben
fertige Waren, die entweder zum häuslichen Gebrauche fertig sind,
oder wie Zeuge, Nadel und Zwirn hauptsächlich in dem Hause selbst
zur Verwendung gelangen, oder zu individualisierender Verarbeitung
lurch Handwerker, Schneider, Näherinnen für die kaufende Persönlich-
keit verwendet werden sollen.

Ein-, Ausfuhr- Eine weitere Unterscheidung ist die in Aussen- und Binnen-
ınd Zwischen-handel und der erstere zerfällt wieder in Einfuhr- und Ausfuhr-
handel. handel, dem sich der Zwischenhandel anschliesst, der international
die Vermittlung übernimmt, wobei das eine Land überwiegend Passiv-,
Jas andere Aktivhandel betreibt, d. h. zwischen Ländern, die nicht
in unmittelbarem Tauschverkehre stehen oder doch nicht in ausreichen-
der Weise, so dass ein drittes Tiaand die Waren des einen dem anderen

zuführt.

Passivhandel ist derjenige, der nicht durch eigene einheimische
Kaufleute ausgeführt wird, wie das gegenwärtig zum grossen Teile in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika der Fall ist, noch mehr in
China; dann bei allen primitiven Völkerschaften. Der Aktivhandel
wird dagegen nur von Vertretern des eigenen Landes ausgeübt, wie
das vor allem in England und Deutschland der Fall ist.

Nach der Art der Durchführung unterscheiden wir den sesshaften
Handel und den Wanderhandel ohne feste Niederlassung. Der
letztere ist unzweifelhaft der Ausgangspunkt in dem Handelsverkehr
überhaupt, und war in alter Zeit ebenso allgemein gebräuchlich wie
neutigen Tages in dem Verkehr mit primitiven Völkerschaften. Unter
unseren Verhältnissen hat sich die Unterabteilung des Hausier-
nandels daraus entwickelt, welcher den Detailhandel von Haus zu
Haus und von Ort zu Ort repräsentiert.
        <pb n="389" />
        ST —

Trotz der modernen Erleichterung des Warenbezuges hat diese Hausierhandel,
Form für den Konsumenten auch heutigen Tages noch ihre Berech-
tigung. In sehr zerstreut bewohnten Gegenden, wie im Gebirge, dann
auf dem platten Lande wird der Bevölkerung viel Zeit, Mühe und
Gelegenheit unnützer Ausgaben auf Märkten u. s. w. erspart, wenn ihnen
die laufenden Bedürfnisse und besondere Waren im Hause selbst an-
geboten werden. Das ist nicht nur bei Lebensmitteln der Fall, indem
Fleisch- und Backwaren herumgefahren werden, sondern Nadeln, Zwirn,
Bänder, auch Zeuge etc., dann Geräte mannichfaltiger Art, wie Eisen-
waren u. dergl. Für den Produzenten hat diese Form ihre Bedeutung,
um den Produkten erweiterten Absatz zu schaffen, sowohl neue
Artikel bei dem Publikum bekannt zu machen, wie billigere, veraltete
Modeartikel, schadhafte oder sonst nicht vollkommene Ware bei einem
anspruchsloseren Publikum unterzubringen. Das letztere geschieht in
der besonderen Art der Wanderlager und Wanderauktionen, vorüber-
gehender Ramschbazare ete. Sie haben ihre Berechtigung, indem da-
durch den Fabriken Gelegenheit geboten ist, aufgespeicherten Ausschuss
abzustossen, den sie aus Rücksicht für ihr Renommee dem gewöhn-
lichen Kunden nicht verkaufen können, der aber Brauchbarkeit noch
sehr wohl besitzen kann, wie z. B. etwas verbogene oder bestossene
Schüsseln, Töpfe; Zeuge, die Flecke bekommen haben ete., woran sich die
ländliche Bevölkerung oder städtische Arbeiterbevölkerung nicht stösst,
sondern froh ist, auf diese Weise eine hübsche Ausstattung zu einem
billigen Preise erlangen zu können, während der Fabrikant dadurch
noch einen geringen Erlös erlangt, und die Volkswirtschaft einen Nutzen
davon hat, dass diese Gegenstände noch eine volkswirtschaftliche Ver-
wendung finden.

Von besonderer Bedeutung hat sich in der neueren Zeit der
Hausier- oder Kolportagehandel in dem Buchhandel erwiesen. Es ist
eine Thatsache, dass dadurch viele unserer Klassiker in der neueren
Zeit eine ganz ausserordentliche Verbreitung in der unteren Bevöl-
kerung gewonnen haben, und Fachmänner haben erklärt, dass dies
auf andere Weise unmöglich gewesen wäre. Dass damit auch zu
gleicher Zeit die Möglichkeit vorliegt, Schundlitteratur zu verbreiten und
vergiftend zu wirken, kann nicht geleugnet werden. Solche zwei Seiten
liegen stets bei der Freiheit des Verkehres vor. Aber die Furcht vor
Auswüchsen kann nicht ein Grund sein, die Freiheit zu beschränken,
so lange man die Hoffnung haben kann, dass bei gesunder Entwicklung
der Kultur das Bessere mehr und mehr das Schlechtere verdrängt.

Der Hausierhandel ist ausserdem ein wirksames Mittel zur Unter-
stützung namentlich der Hausindustrie, wie in früheren Zeiten die
Solinger Messerwaren auf solche Weise vertrieben wurden; in der
neueren Zeit Korbwaren, Holzschnitzereien, Spitzen u. dergl. Ist damit
auch mitunter Belästigung des Publikums verbunden, so liegt doch
kein Grund vor, denselben prinzipiell zu bekämpfen und ihm das
Lehen zu erschweren.

Erheblichere Schattenseiten, um derentwillen er in der neueren
Zeit intensiv bekämpft ist, hat der Hausierhandel, indem der Hausierer
nicht auf ein bestimmtes Publikum angewiesen ist, und daher auch
nicht wie der sesshafte Händler durch sein eigenes Interesse eine Ver-
anlassung hat, sich das dauernde Vertrauen seiner Kunden zu ver-

DA x

ınderlager,
Bazare.
        <pb n="390" />
        — 3872

schaffen. Es liegt deshalb die Gefahr vor, dass er bei stetem Wechsel
seiner Absatzgebiete gewissenlos das Publikum auszubeuten trachtet
und unterwertige Ware zu einem nur anscheinend niedrigen Preise ver-
breitet. Damit hängt zusammen, dass die Hausierer leicht der Hehlerei
dienen und gestohlene Waren an entfernten Orten zum Absatz bringen.
Der Hauptgrund der grossen Anfeindung, den der Hausierhandel in der
kaufmännischen Welt erfährt, ist natürlich auf die Konkurrenz zurück-
zuführen, welche er dem sesshaften Gewerbe macht. Die Enquete,
welche auf Grund der Klagen der Kaufleute von seiten des Reiches
im Jahre 1876 vorgenommen wurde, hat indessen ergeben, dass Fälle
von Betrügerei und Hehlerei doch nur vereinzelt vorkommen, und
das Publikum sehr wohl lernt, sich selbst vor Uebervorteilung zu
schützen, dass die Hausierer auf der anderen Seite in abgelegenen
Gegenden den kleinen angesessenen Kaufleuten, die sonst ein Monopol
hätten, eine sehr angemessene Konkurrenz machen. Es ergiebt sich
aus dem Gesagten, dass der Hausierhandel im Ganzen seine volkswirt-
schaftliche Berechtigung hat, aber einer besonderen Kontrolle bedarf,
die durch den Anspruch eines besonderen Berechtigungscheines ge-
fördert werden kann. Hat sich die Zahl der Hausierer und nament-
lich der Wanderlager in der neueren Zeit auch bei uns vermehrt, so
loch keineswegs im Uebermass. Die Zunahme hält sich vielmehr in
angemessenen Schranken. Kine künstliche Beschränkung des Handels
Jdurch besonders hohe Besteuerung, wie sie in letzter Zeit vielfach be-
antragt worden ist, vermögen wir nicht als berechtigt anzuerkennen.

Die Gesamtzahl der Hausierer wird im deutschen‘ Reiche für
1898 auf 127 000 angegeben, wovon etwa ein Drittel weiblichen Ge-
schlechts. Wenn darunter nur gegen 1300 Kinder unter 16 Jahren
angeführt werden, so umfasst diese Zahl sicher nicht alle diejenigen,
welche auf den Strassen, in den Kneipen etc. ihre mannigfaltigen Waren
Feilbieten.

Nicht unter das Hausiergewerbe zu rechnen sind die Handlungs-
gehilfen, die mit Mustern herumreisen, um danach Bestellungen ent-
gegenzunehmen. Ihre Zahl ist in der neueren Zeit in Deutschland
erheblich gewachsen, um damit dem selbständigen Zwischenhandel ent-
gegenzuwirken und ihn zu ersetzen, und dieses Streben erstreckt sich
mehr und mehr gerade auf den Detailverkehr. 1893 wurden für solche
Detailreisende 70000 Legitimationskarten ausgestellt, welche dieselben
nach der Gewerbeordnungsnovelle haben müssen, da sie nicht den
anderen Handlungsreisenden, also denjenigen, die den Engrosverkehr
vermitteln, sondern den Hausierern gleichgestellt sind.

Frödel- und Kine besondere Art repräsentiert der Trödelhandel, der mit ge-

Tökerhandel. brauchten Sachen geschieht, sich aber auf den gewöhnlichen Haus-
bedarf bezieht. Ihm steht gegenüber das Antiquariat, welches bei
dem Buchhandel sehr bedeutsam ist und ebenso in dem Kumsthandel
eine hohe Bedeutung erlangt hat.

Dieselben Gründe, wie für den Hausierhandel, sind auch für und
gegen den Trödelhandel anzuerkennen, der deshalb gleichfalls unter
eine gewisse Kontrolle gestellt zu werden pflegt. Eine ganz andere
Art des Handels, der dem ganz kleinen Verkehr gewidmet ist, ist
der sogenannte Hökerhandel, der ohne einen Laden nur an be-
stimmten Standorten, an öffentlichen Wegen u. s. w. durchgeführt wird
        <pb n="391" />
        373

und leicht dem Verderben ausgesetzte Waren, besonders Lebensmittel
feilhält.

Eine grosse Ausdehnung hat in früheren Zeiten der Marktver- Marktverkehr,
kehr gehabt, der eine lange Zeit den grössten Teil des Umsatzes be-
wirkte. Es lag in der Natur der Sache, dass bei der ersten Entwicklung
des Tauschverkehrs an einzelnen Brennpunkten zu ganz bestimmten
Zeiten sich Handwerker und Kaufleute zusammenfanden, um ihre
Waren feilzubieten, und dieses waren zunächst die Orte und die Zeiten,
an denen sich zu kirchlichen Festen und Feiern die Bevölkerung in
grösserer Menge aus der Umgegend und entlegneren Orten zusammen-
fand, wie sich das hier und da bis in die Gegenwart hinein erhalten
hat. Der noch jetzt vielfach gebräuchliche Ausdruck „Ablass“ für
solche Krammärkte, die an den Tagen gehalten werden, wo die Spen-
dung des Abendmahls und die Absolutionserteilung die Bevölkerung aus
weiteren Kreisen zur Kirche führt, deutet klar darauf hin.

Hieraus entwickelten sich an den verschiedenen Orten die Jahr-
märkte, die an bestimmten Tagen des Jahres regelmässig wiederkehrten,
und wo die Kaufleute aus fernen Gegenden, wie Handwerker aus den
umliegenden Ortschaften, ihre Waren zusammentrugen, um sie an die
zusammengeströmte Bevölkerung abzusetzen. Dies waren die Tage, an
denen die Bevölkerung in der Lage war, sich von den heimischen Zünften
zu emanzipieren, denen hier von ‘anderer Seite Konkurrenz gemacht
wurde. Im Laufe der 'Zeit haben die Jahrmärkte immer mehr an Be-
deutung verloren, je mehr es erleichtert war, sich aus anderen Himmels-
gegenden mit der benötigten Ware zu versehen, und je mehr durch
erleichterte Reisen das Publikum Einkäufe an anderen Orten machen
konnte. Sie sind deshalb im allgemeinen gegenwärtig ohne jede höhere
Bedeutung und haben sich in den dicht bewohnten Gegenden überlebt.
Dasselbe ist von den sogenannten Messen zu sagen, die sich von den
Jahrmärkten darin unterscheiden, dass hier der Umsatz en gros ge-
schieht. Die bedeutendste war in Deutschland die Leipziger Messe,
welche besonders durch Privilegien gefördert wurde, welche der Stadt
vom Kaiser Maximilian 1507 gewährt wurden und die in dem acht-
zehnten Jahrhundert geradezu ein Zentralpunkt nicht nur Deutschlands,
sondern selbst Mitteleuropas geworden war. Daneben waren die Messen
von Frankfurt a. M. für die Vermittlung von Nord- und Süddeutsch-
land, und Frankfurt a. d. O. für den Verkehr mit dem Osten mass-
gebend. Auch diese sind während des ganzen letzten Jahrhunderts
mehr und mehr zurückgegangen. Die Fabrikanten ziehen es vor, durch
Reisende in unmittelbare Verbindung mit den Kaufleuten zu treten,
denen Muster vorgelegt werden, nach denen sie ihre Bestellungen
machen; und die Kaufleute ihrerseits haben dadurch die gleiche Aus-
wahl, als wenn sie eine Messe besuchen. Kisenbahn, Post und "Tele-
graph erleichtern es, Bestellungen direkt an der Quelle zu machen,
und das Nötige direkt zu beziehen.

In einer anderen Weise sind die alten Wochenmärkte, auf denen
das Publikum der Städte seinen laufenden Bedarf an Lebensmitteln ein-
kaufte, wenigstens in den grossen Städten durch die Markthallen
beseitigt, in welchen die teils aus der nächsten Umgebung, teils auch
von weit her bezogenen Lebensmittel aufgespeichert und täglich in be-
stimmten Stunden dem Detailverkauf zugänglich gemacht sind, während

\Tessen.
        <pb n="392" />
        374
ihr Angebot früher an einzelnen Tagen auf den Wochenmärkten kon-
zentriert war,

Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Grosshandels wird
heutigen Tages bei dem fortdauernd wachsenden internationalen Ver-
xehre entsprechend anerkannt, während sehr allgemein eine Unter-

Bedeutung desschätzung wie eine einseitige Bekämpfung des Detailhandels zu be-

Detailhandels, beobachten ist. Auf der andern Seite stehen dagegen auch hier die
Vertreter der sogenannten Mittelstandspolitik, welche weniger den De-
tailhandel als die Kleinhändler begünstigen, und sie möglichst zu er-
aalten trachten.

Der Detaillist hat die Aufgabe, alle Waren seiner Branche fort-
dauernd in Vorrat zu halten und sie dem Publikum in jedem, auch
dem kleinsten Quantum zu jeder Zeit zur Verfügung zu stellen, damit
zugleich den Kunden die Quantitäten zuzumessen, die sie im Momente
gebrauchen, und die Zuteilung des Bedarfs in kleinen Raten durchzu-
führen, wie sie der Zahlungsfähigkeit derselben entsprechen. Hierbei
die richtigen Quellen ausfindig zu machen, eine gute Qualität für
einen angemessenen Preis zu liefern, erfordert Sachkenntnis und Um-
sicht. Die Unkosten des Lagerns der Ware, Verluste durch Ver-
derben, das Risiko bei dem Kreditieren der Waren, die Arbeit des
Zerteilens und Abwägens, absorbieren erhebliche Summen, die bei vielen,
aamentlich dem Verderben ausgesetzten und selten gebrauchten Gegen-
ständen einen bedeutenden Prozentsatz ihres Wertes ausmachen , so
dass ein entsprechend hoher Zuschlag zu dem Einkaufspreis erforderlich
‚st, um die Kosten zu decken; während bei Gegenständen des täg-
chen Bedarfs, wie Zucker, ordinärem Kaffee ete. in einfachen Läden
mit starkem Umsatz 5%, Aufschlag hierzu genügen, sind bei feineren
Kolonialwaren mit sehr schwankenden Preisen 10—15%, erforderlich,
wo sie dem Verderben leicht ausgesetzt sind, aber sehr viel höher.
Bei gewöhnlichen Artikeln der Textilwaren werden vielfach 15 9%
Aufschlag genommen, bei feineren, der Mode sehr unterworfenen,
genügen oft 33%, nicht einmal, bei Apothekerwaren finden sich ex-
orbitante Beispiele, wo ein Aufschlag von mehreren hundert, selbst von
tausend Prozent bei selten gebrauchten, in kleinen Quantitäten zerteilten
Medikamenten von der den Preis feststellenden Kommission zugestanden
wird, um dem Apotheker einen angemessenen Profit zu lassen. Dieser

Aufschlag auf die Engrospreise wird von dem Publikum, das die Ver-
hältnisse nicht zu übersehen vermag, oft fälschlich als wucherisch an-
zesehen und der Profit des Kaufmanns überhaupt wesentlich überschätzt.
[m Allgemeinen aber ist gerade hier die Konkurrenz so allgemein und
ıntensiv, dass nur in besonderen Fällen nachhaltig Monopolpreise erzielt
werden können; wie in einfachen Arbeitervierteln, sonst abgelegenen
Gegenden, kleinen Städten und dergl. Ab und zu allerdings kann eine
Ringbildung durch Verabredung der Interessenten eintreten, besonders
wo das Publikum sich als wenig urteilsfähig erweist. Zu solcher Ring-
»ildung führt mitunter gerade eine zu starke Konkurrenz infolge der
Niederlassung einer zu grossen Zahl von Händlern, die ihre Existenz
nur durch einen übermässigen Aufschlag auf den Preis der Ware zu
fristen vermögen. Derartige Beispiele haben, wie an anderer Stelle
ausgeführt, Gegenmassregeln veranlasst, wie namentlich die Gründung
der Konsumvereine, deren Berechtigung wir unbedinot anerkannten
        <pb n="393" />
        375

(S. 8 44), Das Publikum hat selbstverständlich das Recht, und man
wird es volkswirtschaftlich als angemessen anerkennen müssen, den
Zwischenhandel auszuschliessen und den Bedarf direkt von dem Pro-
duzenten zu beziehen, um den bisherigen Profit der Händler sich selbst
vorzubehalten, wo dies thunlich ist. Denn nur der Händler hat seine
Berechtigung, der etwas besonderes leistet, und dadurch der Volkswirt-
schaft etwas erspart.

Die gleiche Berechtigung wie die Konsumvereine, sowohl die
kleinen der Arbeiter einer Fabrik, wie die grossen Beamtenvereine,
haben auch die modernen Grossbazare oder Grossmagazine (S. Mataja,
Grossmagazine und Kleinhandel), welche allerdings den kleinen Kauf-
leuten erhebliche Konkurrenz machen und eine ganze Anzahl kleinerer
und mittlerer Händler verdrängen. Sie bilden aber eine neue Form,
die imstande ist, nach manchen Richtungen hin, mehr zu leisten als
die kleinen Geschäfte, und deshalb neue volkswirtschaftliche Aufgaben
zu erfüllen. Es giebt hier zwei Kategorien, Die einen betreiben nur
den Engrosumsatz, die anderen verkaufen im Detail. Die ersteren
waren besonders in England, in London, Manchester und andern grossen
Städten in den sechziger Jahren mit einem enormen Kapitale entwickelt,
wie z. B. das Geschäft von Watson in Manchester, welches alle Gegen-
stände der Textilindustrie in einem ein ganzes Strassenviertel umfas-
senden Magazin konzentrierte, und nur im Grossen an Kaufleute ver-
kaufte. Ein ebensolches Unternehmen blüht noch jetzt in Chicago von
Marshal Field, der nebeneinander ein Grossmagazin und einen Detail-
bazar hält. Als ausschliessliche Detailmagazine sind dagegen das Grand
Magazin du Louvre, Au Printemps in Paris, Wannemaker in Phila-
delphia, Cooper &amp; Seagle in New-VYork, schliesslich Wertheim und
Tietz in Berlin zu nennen. Die Eigentümlichkeit derselben liegt darin,
dass sie dem Publikum die grösste Auswahl und die beste Gelegenheit
zu allseitiger Vergleichung der Bedarfsartikel bieten und zugleich durch
das Feilhalten der mannigfaltigsten Artikel dem Publikum Zeit ersparen,
indem es an derselben Stelle den vielseitigsten Bedarf decken kann.
Sie sind in der Lage, viele Gegenstände weit billiger abzugeben als die
kleinen Händler, weil sie die Waren im Grossen beziehen und bar be-
zahlen, wie sie ihrerseits nur gegen bar Waren abgeben. Wird ihnen
von einer Fabrik ein Muster vorgelegt, das sie als besonders dem Zeit-
geschmack entsprechend ansehen, so bestellen sie so bedeutende Quanti-
täten davon, dass die Fabrik Monate lang in der gleichen Weise be-
schäftigt ist und sich deshalb mit exceptionell niedrigen Preisen be-
ynügen kann. Dadurch ist das Magazin imstande, seinerseits die
Preise so niedrig zu stellen, dass die Ware in Kreisen Aufnahme und
Verbreitung findet, die bis dahin davon als zu kostspielig keinen Ge-
brauch machen konnten. Die Grossmagazine können mit verhältnis-
mässig geringeren Mitteln grosse Reklame machen und sich dadurch
orösseren Absatz verschaffen als kleine Händler. Sie erweitern des-
halb vielfach den Absatz und befruchten damit wiederum die Industrie.
Dass damit zugleich mitunter Verleitung zu unangemessenem Luxus
stattfindet, ist nicht zu leugnen, doch ist das doch nur im Ueber-
gange der Fall. Da diese Grossmagazine nur Massenartikel an die
Massen abgeben, von einer jeden feineren Individualisierung Abstand
nehmen müssen, so sind ihre Aufgaben durchaus begrenzte und somit

5rossbazare.
        <pb n="394" />
        — 376 —
auch ihre Wirksamkeit selbst. Niemals ist daran zu denken, dass sie den
kleinen Händler übermässig verdrängen, dessen Vorzug darin besteht,
dass er den Kundenkreisen lokal näher gerückt ist und auf der andern
Seite allein individnellen Ansprüchen zu genügen vermag. Die Be-
kämpfung der Grossmagazine durch exceptionelle Steuern und sonstige
rigorose Massregeln kann deshalb nicht als gerechtfertigt anerkanut
werden. Wenn die Zahl der kleinen Händler durch diese Grossmaga-
zine vermindert wird, so ist dieses an und für sich noch nicht als ein
Schaden anzusehen, denn ihre Zahl ist in vielen Branchen über den
Bedarf hinausgehend und die dadurch sich herausbildende übermässige
Konkurrenz bedroht den Handelsstand in einem höheren Masse als die
der Grossunternehmungen, Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine
grosse Zahl kleiner Handelsbetriebe keine besondere Vorbildung und nur
wenig Kapital beansprucht, so dass heute aus den verschiedensten anderen
Berufszweigen Leute, die dort aus irgend einem Grunde gescheitert
sind, sich dem Detailhandel zuwenden, um dort eine selbständige, ruhige
Existenz zu führen. Gehen davon nun auch viele nach kurzer Zeit
unter Verlust ihres Kapitals zu Grunde, so schädigen sie doch ihre
Konkurrenten, wie ebenso ihre Gläubiger, während sie weder den Kon-
sumenten noch der Volkswirtschaft Nutzen bringen. Werden diese
Elemente durch die Grossmagazine etwas zurückgedrängt, so wird dieses
nicht als ein Nachteil anzusehen sein. An die Stelle der kleinen Laden-
halter treten kaufmännisch gebildete Beamte der Grossmagazine, die
auch dem Mittelstande angehören.

Unberechtigt ist dagegen die in der neueren Zeit bei uns vielfach
gehörte Forderung, dass die Niederlassung ungelernter Kaufleute unter-
sagt werden solle, Es wird vielmehr als ein Segen anzusehen sein,
dass es in solcher Weise noch Zufluchtsstätten giebt, wo wirklich tüch-
tige Elemente sich ihre Selbständigkeit erhalten und durch eigene Arbeit
‘hr Brot verdienen können, ohne vorher eine lange Prüfungszeit durch-
nachen zu müssen, Wenn infolge irgend eines Leidens ein Beamter
vorzeitig seine Carriere aufgeben muss, wenn eine thatkräftige Witwe,
die für Kinder zu sorgen hat, mit Hilfe guter Freunde einen Laden
äbernimmt und durch Zuweisung guter Quellen in das richtige Fahr-
wasser geleitet wird, so können sie, wie eine Menge Beispiele vorliegen,
sehr wohl mit Erfolg thätig sein; und es liegt kein Grund vor, ja es
wäre eine ausserordentliche Härte und Ungerechtigkeit, ihnen diesen
Weg zu verschliessen. Hier ist das Publikum in der Lage selbst zu
oeurteilen, ob der Betreffende das Richtige leistet oder nicht. es be-
larf hier eines Schutzes durch den Staat keineswegs.
8 68.
Entwicklung des Handels, die Organe und Aufgaben zu
seiner Förderung.
Der Handel beginnt allgemein mit Luxuswaren, nicht mit Gegen-
ständen des täglichen Bedarfs, Das ist noch jetzt in dem Verkehr mit
den primitiven Völkerschaften zu verfolgen, denen zuerst Putz und son-
stiger Tand. zugeführt wird, wie das in den Homerischen Gesängen gleich-
falls für die damalige Zeit bestätigt wird. Erst allmählich mit Aus-
oildung der Arbeitsteilung und Verbesserung der Kommunikationsmittel
        <pb n="395" />
        BETT

ist es möglich, immer mehr Gegenstände des allgemeinen Unterhaltes
in den Verkehr zu ziehen. Das war allerdings. schon im alten Rom
der Fall, wo sich ein ausgedehnter Getreidehandel, namentlich mit
Sizilien, entwickelt hatte. Am weitgehendsten ausgebildet ist dieses in
England, welches an dem Brotgetreide in manchen Jahren über die
Hälfte und auch an den übrigen Lebensmitteln, wie Butter, Kier, aber
auch Fleisch fortdauernd einen sehr bedeutenden Prozentsatz vom Aus-
lande bezieht.

In der gleichen Weise beginnt der Verkehr mit dem Detailhandel
und bildet sich erst allmählich auf Grund einer hoch entwickelten
Industrie zum Grosshandel aus.

Die Durchführung des Handelsbetriebes hat im Laufe der Zeit
gewaltige Wandlungen erfahren. Ursprünglich begleitet der Kaufmann
seine Ware selbst. Er betreibt einen Wanderhandel, d. h. er zieht mit
einem Lager von Waren zu Schiff oder zu Wagen von Ort zu Ort.
Dies entwickelt sich allmählich zu dem grossen See- und Karawanen-
handel. In der neueren Zeit hat sich dieses mehr und mehr umgestaltet,
indem die modernen Hilfsmittel, die Sicherung, Beschleunigung und
Verbilligung des Transportes es dem Kaufmann ermöglichen, ohne seinen
Sitz zu verlassen, von seinem Bureau aus die Waren aus den ver-
schiedensten Gegenden heran zu dirigieren und sie nach allen Rich-
tungen hin wieder zu verteilen. Er braucht nur ein geringes Lager
zu halten, der Verkauf wie der Ankauf vollziehen sich immer all-
gemeiner auf Grund von Proben und Mustern. Der Handel wird da-
durch in immer höherem Masse zum Spekulationshandel und konzen-
triert sich für gleichartige, daher leicht vertretbare, wie der technische
Ausdruck lautet, fungible Gegenstände an den Börsen.

Eine weitere Modifikation, die sich vor allem bei uns in Deutsch-
land zeigt, liegt in der zunehmenden Ausschliessung des Engroszwischen-
handels in dem Binnenverkehr, der, wie schon an anderer Stelle an-
gedeutet, durch Handlungsreisende ersetzt wird, welche unmittelbar
zwischen Produzenten und Detailhändler resp. Fabrikanten, Handwerkern
und selbst Konsumenten Beziehungen anzuknüpfen suchen. Der Vor-
teil dieses Verfahrens liegt darin, den Profit des Zwischenhandels zum
grossen Teile dem Produzenten zugänglich zu machen. Auf der anderen
Seite ist die grosse Gefahr damit verbunden, mit der Produktion ein
grösseres Risiko zu verknüpfen, zumal die grosse Konkurrenz zu einer
übermässigen Kreditgewährung geführt hat. Um ein Beispiel heraus-
zugreifen: der englische Kattundrucker legt seine Muster einzelnen
Grosshändlern vor, welche darauf Bestellungen machen. Zum grössten
Teile liefern sie auch die Zeuge, welche zu bedrucken sind und er-
halten sie im fertig gefärbten Zustande wieder zurück. Der Fabrikant
arbeitet nur auf Bestellung so lange und so weit ihm solche vor-
liegen. In Deutschland haben viele Kattundruckereien dagegen ihre
Reisenden, soweit sie für das Inland, zum Teil auch für das Ausland
arbeiten, die mit ihren Mustern in den Städten die Detaillisten besuchen
and gleichfalls ihre Bestellungen in Empfang nehmen, die natürlich erst
allmählich und in kleinen Posten einlaufen. Es erschwert dies die
Kontinuität der Arbeit, die deshalb auch auf eigenes Risiko des Fabri-
kanten ausgedehnt wird, also durch Arbeiten auf Vorrat in kleineren
und grösseren Posten. Er kanft die Zeuge in der Hauptsache selbst

Verdrängung
les Engros-
Zwischen-
handels.
        <pb n="396" />
        378 —

and hat damit ein ungleich grösseres Kapital in dem Geschäfte stecken.
Der englische Fabrikant erhält unmittelbar nach Ablieferung der Ware
auch die Bezahlung in Form von acceptierten Wechseln, die nach
4-6 Wochen fällig sind. Er kann damit unmittelbar die ganze Summe
bar erhalten und darüber geschäftlich disponieren. Der deutsche
Fabrikant, der direkt mit den Detaillisten Geschäfte macht, muss diesen
vierteljährlichen Kredit gewähren, und diesen noch oft genug prolon-
zieren. Treten ungünstige Verhältnisse ein, so machen eine Anzahl
ler Abnehmer Bankrott und ihm geht ein Teil der Summe völlig ver-
oren. Auf diese Weise ist das Risiko des Fabrikanten in Deutschland
ain ungleich grösseres als in England. Die Sicherheit der Industrie
nuss deshalb eine weit geringere sein, was sicherlich nur als schädlich
ıngesehen werden kann. Die Ausbildung der Arbeitsteilung wird auch
ıer ihre grossen Vorzüge haben. Natürlich ist der Unterschied zwischen
»eiden Ländern nicht in allen Branchen der gleiche, er tritt vielfach
vesentlich abgeschwächt auf. Die charakteristische Verschiedenheit
jegt eben in der erweiterten Heranziehung des Zwischenhandels in
Ingland und damit in der Verminderung des Geschäftsrisikos für die
[ndustrie.

Werfen wir hiernach noch kurz einen Blick auf die historische
Entwicklung des Handels in den hauptsächlich in Betracht kommenden
Ländern.

Handel in Als erstes bedeutsames Beispiel ausgedehnten Handelsverkehrs
ilterer Zeit. jest bekanntlich der der Phönizier zu erwähnen, der einen ausser-
ordentlich ausgedehnten Küstenhandel in sich schloss und sich jeden-
lalls bis nach England, wo nicht bis in die Ostsee hinein erstreckte,
Der erhebliche Handel Griechenlands mit seinen mannichfaltigen
Kolonien und durch dieselben wurde bereits erwähnt. Schon in der
iltesten Zeit pflog Rom einen regen Verkehr mit Karthago, der
später sich zu einer scharfen Konkurrenz ausbildete, die zu extremster
Feindschaft führte. Zur Zeit der Blüte Roms und der Ausdehnung
seiner Herrschaft war der Handel nach allen Richtungen hin ein
iusserst lebhafter und durchgreifender, dessen hohe Bedeutung heutigen
Tages nur schwer vollständig zu würdigen ist. Er dehnte sich bis
jef nach Aegypten, Persien, Indien hin, auf der anderen Seite nach
Spanien, Gallien und Germanien und umfasste die verschiedensten
Artikel, wie namentlich Metalle und Metallwaren, Gewürze und
Spezereien, Farbstoffe, aber auch Zeuge, dann Sklaven. Der Verfall
les römischen Reiches und die Völkerwanderung brachten eine voll-
ständige Stockung in diesen Verkehr, und in Mitteleuropa musste er
aus den primitivsten Anfängen auf völlig neuer Grundlage sich von
Neuem entwickeln. Hier waren es vor allem die italienischen Städte,
in erster Linie Venedig, Genua, Livorno, die zunächst einen regen
Seeverkehr pflegten und die Verbindung des Orients mit dem Oceident
vermittelten, wobei Konstantinopel den Zentralpunkt bildete. An diesen
Seehandel schloss sich ein immer weiter um sich greifender Landtrans-
port, der über die Alpen nach Deutschland hineindrang, besonders seit
durch die Kreuzzüge sich Heerstrassen durch Deutschland nach dem
Orient gebildet hatten. Sie gingen von den italienischen Städten nach
Augsburg, Nürnberg, Strassburg, am Rhein entlang nach Frank-
reich und Flandern, dann über Halberstadt, Merseburg, Magde-
        <pb n="397" />
        379 —

burg nach den Hansastädten, wie nach dem slavischen Nordosten.
Als Gegenstück zu den italienischen Handelstädten und sich mit ihnen
die Hand reichend entwickelten sich an der Nord- und Ostsee die
Hansastädte, die den Bund der Hansa stifteten und ihre Faktoreien
in England wie in den skandinavischen Reichen und nach Russ-
land hin vorschoben.

Eine gänzliche Verschiebung fand dann, wie schon an anderer
Stelle ausgeführt, in dem Verkehre mit dem Orient durch die Ent-
deckung des Seeweges nach Ostindien stati, unterstützt durch die
Entdeckung des Kompasses, wodurch der gesamte Schiffsverkehr eine
besondere Anregung erhielt, und seitdem mehr und mehr den Aussen-
handel zu entwickeln und zu übernehmen imstande war. Portugal
und Spanien waren es bekanntlich, die dieses in erster Linie mit
grösster Energie und Erfolg übernahmen und daher auch die über-
seeischen Entdeckungen machten und diese zuerst auszunutzen in der
Lage waren. Sie wurden nun die hauptsächlichsten Handelsmächte,
während der Stern der italienischen Städte mehr und mehr ver-
blasste. Auch die Hanseaten vermochten die wachsende Konkurrenz
von Holland und England, die dann auf den Weltmarkt traten,
nicht zu überwinden, weil ihnen die Unterstützung eines offenen Hinter-
landes und eines mächtigen Reiches fehlte.

In dem sich nun in den folgenden Jahrhunderten ausbildenden
Wettlauf und Wettkampfe blieben dann bekanntlich die Engländer
Sieger, die durch das rücksichtslose Vorgehen auf Grund der Navi-
gationsakte vor allem die Niederlande erdrückten, während Por-
tugal und Spanien an innerer Entartung von selbst zurückgingen.

Eine Zeit lang, aber nur vorübergehend, übernahm Frankreich
die Führung. Nach dem Unabhängigkeitskriege der Vereinigten
Staaten, welcher hauptsächlich die Folge des von England ausge-
übten Ausbeutungssystems der Kolonien war, sahen sich diese Länder
genötigt, den ausschliesslichen Verkehr mit ihren überseeischen Kolonial-
gebieten mehr und mehr freizugeben, wodurch sich ein regerer Handels-
verkehr entwickeln konnte. Unter dem Einfluss der Erfindungen des
letzten Jahrhunderts, der Ausbildung des KEisenbahnnetzes und des
Dampfschiffverkehres konnte der internationale Austausch einen bisher
nie geahnten Aufschwung gewinnen, und die Durchführung des Frei-
handelssystems in England und seinen Kolonien leistete dem den wirk-
samsten Vorschub, so dass der Aussenhandel vor allen Dingen in Eng-
land selbst den Binnenhandel an Umfang längst überflügelt hat, und
dies auch in anderen Staaten wohl in nicht zu langer Zeit geschehen
wird, wodurch der modernen Handelspolitik neue Aufgaben gestellt
werden.

Diese Aufgaben sind naturgemäss andere für den ausländischen
als für den Binnenverkehr. Für beide aber wird als Grundlage anzu-
nehmen sein: vor allem Verbesserung der Kommunikationsmittel, Ver-
minderung der Zollschranken und Entwicklung des Bankwesens, worauf
wir hier nicht näher einzugehen haben. Kine direkte Unterstützung
des Binnen- und Detailhandels hat sich in der neueren Zeit gleichfalls
als unnötig erwiesen, sondern es kommt nur die allgemeine Förderung
durch Begünstigung der Fachbildung in Betracht. Für dieselbe ist in
der neueren Zeit ein reves Interesse erwacht, indem neben den mittleren

Neuere Zeit.

[andelspoli-
ische Auf-
gaben.

Tachschulen.
        <pb n="398" />
        380 —.

kaufmännischen Bildungsschulen besondere Handelshochschulen teils
in Verbindung mit der Universität gegründet sind, oder wie in Aachen
im Anschluss an die Technische Hochschule, oder selbständig wie in
Köln. Man kann in Zweifel sein, welche Form die angemessenere
ist. Die Verbindung mit der Universität wird für alle diejenigen von
Wichtigkeit sein, die sich zugleich eine gründlichere juristische und
allgemeine Vorbildung schaffen wollen, bei denen dann auch eine
1öhere Vorbildung vorausgesetzt werden kann. Der Besuch eines Poly-
:echnikums hat dagegen besonderen Wert für diejenigen, die als Kauf-
leute sich Fabrikunternehmungen widmen wollen, für welche mithin
auch eine technische Vorbildung von Bedeutung ist. Am wenigsten
dürfte am Platze sein, dieselben völlig zu isolieren, auch wenn der Ort
als grössere Handelsstadt nach anderen Richtungen für den Kaufmann
sine besondere Anziehungskraft besitzt, denn es kann mit denselben
Mitteln naturgemäss nur viel weniger geleistet werden, als im Anschluss
an ein Institut, welches die meisten der nötigen Lehrkräfte ohnehin
bereits besitzt. Für diejenigen Kaufleute, die in Stellung sind und
nur nebenbei einige Vorlesungen hören wollen, sind offenbar nicht be-
zondere Akademien nötig, sondern für diese kann in anderer Weise
gesorgt werden.

Organe der Das erste Organ der Handelspolitik ist das Handelsministe-

Tandelspolitik,rium, oder die betreffende Abteilung in einem anderen Ministerium. In
Preussen wurden 1810 bei der Organisation der selbständigen Mini-
sterien die Handelsangelegenheiten dem Ministerium des Innern über-
wiesen. Im Jahre 1848 wurde ein besonderes Ministerium für Handel,
Sewerbe und öffentliche Arbeiten davon abgezweigt, dem auch das
zanze Bergwesen unterstellt wurde. 1878 teilte man dieses wiederum
in ein besonderes Ministerium der öffentlichen Arbeiten, inbesondere
Eisenbahnen, und das Ministerium für Handel und Gewerbe. Bis 1890
war das Berg-, Hütten- und Salinenwesen dem Ministerium für öffent-
üiche Arbeiten zugewiesen, fiel dann aber wieder an das Handelsmini-
sterium zurück. 1880 wurde als gutachtliches Zentralorgan für volks-
wirtschaftliche Angelegenheiten der Volkswirtschaftsrat geschaffen, der
aus 75 Mitgliedern besteht, von denen 30 von dem Könige beliebig
ernannt, 45 von Handelskammern, landwirtschaftlichen Vereinen ete.
ihm in doppelter Zahl präsentiert werden. KEine besondere Abteilung
lesselben besteht für den Handel.

Die meisten Organe für innere Handelsangelegenheiten, welche
direkt von dem Ministerium ressortieren, sind mit anderen Verwaltungs-
arganen verbunden. In dem Auslande sind dagegen selbständige Ver-
‚reter der Handelsinteressen in den Konsuln vorhanden, welche in
allen Ländern eine wachsende Bedeutung haben. Sie unterscheiden sich
in kaufmännische und Berufskonsuln, von denen die ersteren aus an-
zesehenen Kanfleuten im Auslande ausgewählt sind, um die Vertretung
der Regierung zu übernehmen, den Inländern den nötigen Schutz und
Unterstützung zukommen zu lassen und ausserdem auf Verlangen Aus-
xunft über die Verhältnisse des betreffenden Landes zu verschaffen.
Naturgemäss werden hierzu in erster Linie Inländer herangezogen, in-
dessen, wo solche in angemessener Qualität nicht vorhanden sind, auch
Ausländer, Die Gefahr liegt dabei vor, dass dieselben durch ihre
Geschäftstätigkeit in ihren persönlichen Interessen mit der Konsulats-

Konsulate,
        <pb n="399" />
        381

stellung in Konflikt kommen, da häufig diejenigen ihre Konkurrenten
sind, denen sie zur Seite zu stehen haben; und ebenso steht zu be-
fürchten, dass ihnen die Interteressen ihres Wohnortes näher am Herzen
liegen, als die des Landes, das sie offiziell zu vertreten haben.

Die Berufskonsuln sind dagegen Staatsbeamte, die vum auswärtigen
Amte ressortieren und im Auslande postiert sind, gewissermassen als
verlängerter Arm der heimischen Verwaltung. Sie haben die wichtige
Aufgabe, das Ministerium über alle Fragen zu orientieren, welche für
die Handelsbeziehungen der betreffenden Länder von Wichtigkeit sind.
Diese Konsulatsberichte werden seit lange in England und Amerika,
so weit sie von allgemeinem Interesse sind, gedruckt und der Oeffent-
lichkeit übergeben. Sie sind von grösster Bedeutung für den expor-
tierenden Handelsstand. Leider ist in Deutschland die Verwertung
der Konsulatberichte noch eine ausserordentlich unvollkommene. Dies
ist darauf zurückzuführen, dass als Berufskonsuln fast ausschliesslich
rein juristisch ausgebildete Beamte angestellt werden, denen es bei
ihrer ganz einseitigen Ausbildung an der nötigen volkswirtschaftlichen
und kaufmännischen Uebersicht fehlt. Ausserdem sind dieselben durch
die laufenden Verwaltungsarbeiten so in‘ Anspruch genommen, dass
sie zu weitgehenden Studien und Berichten in der Regel nicht die
nötige Zeit haben. Die Berichterstattung über wichtige handelspoli-
tische Fragen wird ausserdem hauptsächlich den Gesandtschaften vor-
behalten, deren Personal in der Regel die nötigen Grundlagen noch
in höherem Masse fehlen, als den Konsuln. Was aber von wertvollen
Berichten an die Ministerien gelangt, bleibt dort in der Hauptsache in
den Akten vergraben und gelangt nicht zur angemessenen Verwertung,
Nur Einzelheiten kommen in dem Zentralorgan, „dem Handelsarchiv“
und den „Nachrichten für Handel und Industrie“, welche neuerdings
von dem Reichsamt des Innern herausgegeben werden, zur allgemeineren
Kenntnis des Kaufmannstandes.

Die Entwicklung des Konsulatswesens in Deutschland ergiebt sich
aus folgenden Zahlen:

1872 gab es 556 Konsulate, darunter 29 Berufskonsulate. 1897
gab es 697 Konsulate, darunter 92 Berufskonsulate. Das Personal
bestand in dem letzteren Jahre aus 20 Generalkonsuln, 364 Konsuln,
222 Vizekonsuln, 105 Konsularagenten, 21 Handelsattach6es.

Zur Vertretung des Handelsstandes im Innern des Landes sind
die Handelskammern, mitunter auch Handels- nnd Gewerbekammern
berufen, die sich gegenwärtig in den meisten in Betracht kommenden
Staaten finden. In Deutschland sind an ihrer Stelle mitunter von
der Kaufmannschaft selbst gewählte Ausschüsse (Aelteste der Kauf-
mannschaft) thätig. Ihre Organisation ist in den verschiedenen Län-
dern sehr ungleich. In Grossbritannien .und den Vereinigten
Staaten sind sie frei gewählte Vereinigungen ohne offiziellen Cha-
rakter. In den Hansestädten sind sie dagegen staatliche Behörden.
In den meisten Ländern haben sie Ööffentlichrechtlichen Charakter,
Die Mitglieder werden im allgemeinen von den im Handelsregister ein-
getragenen Firmen gewählt, da aber auch die industriellen Betriebe im
Handelsregister eingetragen werden, so sind sowohl Handel als Industrie,
allerdings lokal in verschiedenem Verhältnis, in ihnen vertreten, Die
Handelskammern schaffen sich selbst für die laufenden Geschäfte ein

Yandels-
-ammern.
        <pb n="400" />
        389

eigenes Bureau. Sie stehen gewöhnlich unter dem Handelsminister.
{Ihre Aufgabe ist es, die Interessen des Handelsstandes nach allen
Richtungen hin zu vertreten, insbesondere der Regierung gegenüber
durch Eingaben und Gutachten die Wünsche der Beteiligten in Bezug
auf die Gesetzgebung und Verwaltungsmassregeln kund zu thun. Viel-
fach sind ihnen grössere praktische Aufgaben überwiesen, wie die
Verwaltung der Börse, Leitung und Aufsicht von öffentlichen Ein-
richtungen zur Förderung von Handel und Industrie, wie fachlichen
Unterrichtsanstalten. Sie haben Ursprungszeugnisse auszustellen und bei
entsprechenden statistischen Erhebungen und Zusammenstellungen mitzu-
wirken. Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Herstellung eines Jahresbe-
richtes, in dem der Geschäftsgang des Jahres dargestellt, die Ursachen
der Erscheinungen auseinandergesetzt, Schäden aufgedeckt, Vorschläge zur
Besserung aufgestellt werden sollen. Es liegt in der Natur der Sache,
Jass die grossen Unternehmer darin die leitende Stimme haben und
aauptsächlich ihre eigenen Interessen vertreten. Bald überwiegt darin
das Fabrikantentum, bald die Kaufmannschaft. Der Handwerker und
kleine Kaufmann finden nur geringe Berücksichtigung. Daher sind in
der neueren Zeit neben den Handelskammern besondere Handwerker-
&lt;ammern eingerichtet, und die kleinen Kaufleute suchen sich durch
orivate Vereinigungen zu helfen, bezw. streben nach selbständigen
Jetailistenkammern.
Handels- Neuerdings wird von vielen Seiten die Gründung von Handels-
sammern im kammern im Auslande befürwortet. Die österreichische Regierung
Auslande. oprichtete bereits 1870 eine solche in Konstantinopel, der dann in den
achtziger Jahren vier andere folgten. Sie haben einen gewissen amt-
üchen Charakter. Aehnlich sind 12 Auslandskammern von Italien
geschaffen. Frankreich besitzt bereits 30, England 28, die aber nur
freie Vereinigungen sind. Diese Einrichtungen können unzweifelhaft
günstig wirken, wenn die heimische Regierung ihre Berichte sorgsam
verwertet und ebenso die Exporteure von ihnen die richtige Auskunft
arhalten, was sie liefern sollen und wie.
Aufgaben dem Dem inneren Handel gegenüber hat der Staat‘ die mannigfaltig-
Binnenhandel sten Aufgaben, obwohl im allgemeinen die Freiheit des Handels-
3egenüber, befriebes in allen Betracht kommenden Staaten gewährleistet ist.
Jeder Kaufmann ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch vom
7. Mai 1897 verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handels-
ajederlassung zur Eintragung in das Handelsregister bei dem zustän-
digen Gerichte anzumelden und seine Unterschrift einzureichen. Nur
diejenigen Personen sind davon befreit, welche dem kleinen Gewerbe
angehören. ‚Jeder ist berechtigt, ein Handelsgewerbe zu betreiben, doch
kann der Gewerbetreibende nach drei Jahren gezwungen werden, das
Bürgerrecht zu erwerben. Für einzelne Zweige bestehen Spezialbe-
stimmungen. So ist der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus dem
Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe gleichgestellt und Konzessions-
pflichtig. Die Erteilung der Konzession geschieht in den grösseren
Staaten Deutschlands auf Grund eines ortspolizeilichen und gemeinde-
gehördlichen Gutachtens, und kann von dem Nachweis eines vorhan-
denen Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
So gross das Bedenken gegen das Konzessionssystem an und für
sich ist, so berechtigt ist es in diesem Falle. Die ausserordentlichen
        <pb n="401" />
        383

Schäden des Alkoholismus sind jetzt allgemein anerkannt und von uns
an verschiedenen Stellen eingehend gewürdigt. Da es erwiesen ist,
dass die Zahl der Schankgelegenheiten erheblich zur Verbreitung des
Alkoholismus beiträgt, so ist es nicht nur berechtigt, sondern eine
Pflicht, diese Gelegenheit möglichst zu vermindern. Ebenso hängt
gerade hier von der Persönlichkeit des Unternehmers so viel ab, dass
nur auf Grund einer genauen Kenntnis derselben und nur, wenn kein
Bedenken gegen dieselbe vorliegt, die Konzession zur Errichtung eines
Schankgewerbes oder Alkoholhandels erteilt werden darf. Natürlich
handelt es sich allein um den Trinkbranntwein, während der Handel
mit denaturiertem freigegeben ist.

Nach den meisten Landesgesetzen ist ebenso der Gifthandel
konzessionspflichtig und nach dem Reichsgesetz auch der Handel mit
Sprengstoffen.

Ausserdem ist bei einzelnen Gewerbebetrieben den Behörden das
Recht erteilt, den Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen zu unter-
sagen; namentlich, wo die Unzuverlässigkeit des Betreffenden erwiesen
ist. Das ist der Fall bei dem Trödelhandel, dem Handel mit Losen
und Vieh, nach der Novelle zur Gewerbe-Ordnung von 1896 auch für
den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche der Ge-
sundheit des Menschen gefährlich werden können, dann der Klein-
handel mit Bier und Branntwein. Hier handelt es sich darum, Per-
sonen, die in dem Verdacht stehen, unredliche Absichten zu haben
oder sonst nicht die nötige Garantie vorsichtiger Handhabung des Ge-
werbes bieten, von dem Betriebe auszuschliessen, mit dem sie Unheil
herbeiführen können.

Hieran schliessen sich Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit
der Bevölkerung, wie sie in dem Gesetze vom 5, Juli 1885 enthalten
sind, welche die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zur Her-
stellung von Nahrungs- und Genussmitteln, die zum Verkaufe bestimmt
sind, verbieten und die Anwendung solcher Farben ausschliessen, wo
sie sonst in Gefässen, Stoffen ete. schädlich wirken können. Schon
das Gesetz von 1879 stellt den gesamten Handelsverkehr mit Nah-
rungs- und Genussmitteln unter polizeiliche Kontrolle und verfügt Geld-
strafe bis zu 100—150 Mk. oder Haft über den, welcher verfälschte
oder verdorbene Esswaren, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält
oder verkauft.

In besonderer Weise sind die Gemeindeorgane gegen die Ver-
fälschung von Milch vorgegangen.

Nach anderer Richtung hat man in früheren Zeiten das Publikum
durch Aufstellung von Preistaxen schützen wollen, wie sie von der
alten Zunft unter Mitwirkung des Magistrats allgemein normiert wurden.
Gerade um den Zünften entgegen zu treten, setzte man dann von
Staatswegen Taxen insbesondere für Brot und Fleisch fest, um ein-
seitige Verteuerung der Lebensmittel zu verhindern. Diese Taxen
waren insbesondere in dem achtzehnten Jahrhundert sehr allgemein ver-
breitet, sie wurden in Frankreich, nachdem sie in der Revolution
beseitigt waren, unter dem Kaiserreich wieder eingeführt und haben
sich dort bis 1862 erhalten. In Preussen wurden sie nach den Frei-
heitskriegen beseitigt, und alle Versuche, sie wieder einzubürgern, sind
nicht von Erfolg gewesen.

Tandel mit
‚efährlichen
Stoffen.

Preistaxen.
        <pb n="402" />
        384 —

In früheren Zeiten waren sie bei der grossen Gleichartigkeit
des Bedarfes und der geringen Unterscheidung verschiedener Kate-
zorien von Waren sehr wohl durchführbar. Heutigen Tages sind sie
ınhaltbar. Wenn man in einer grösseren Stadt das Backwerk in den
Läden verschiedener Viertel, aber auch in derselben Strasse vergleicht,
30 wird man ganz verschiedene Qualitäten und ganz verschiedene
Preise finden. Einem grossen Teil des Publikums‘ kommt es eben
weniger auf die Billigkeit als auf die Feinheit der Ware an, und es zahlt
willig Ausnahmspreise, wenn das Backwerk seinem besonderen Geschmack
antspricht, Und häufig kann man beobachten, dass der Wohlhabende
zn gröberes Landroggenbrot dem feineren mit Weizen gemischten weich-
ichen vorzieht und höher bezahlt. Polizeiliche Taxen können nur schab-
‚onenhaft aufgelegt werden. Sie zwingen das Publikum, sich mit be-
stimmten Mittelqualitäten zu begnügen, wozu ein Grund nicht abzusehen
ist. Ebenso liegt die Sache bei dem Fleische. In früheren Zeiten,
noch Anfang der siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts ih Halle zahlte
man den alten Taxen entsprechend für jede Qualität Rindfleisch pro
Pfund dieselbe Summe, ob Lende, Keule oder Bauchstück. Der Fleischer
zlich dieses durch die sogenannte Beilage an Knochen u. dergl. aus. Auf
liese Weise umging man schon in früherer Zeit die Taxen, die darum
zeinen thatsächlichen Wert hatten. Wo diese Beilagen heutigen. Tages
jeseitigt sind, kann man selbst in den Markthallen an benachbarten
Standorten verschiedene Preise pro Pfund notiert sehen, weil der eine
Fleischer junge Tiere in Kernmast schlachtet, der andere sich mit
grobem Mittelgut begnügt. Bei der gewaltigen Differenzierung des
Geschmacks sind Taxen nicht mehr durchführbar, ohne dem Verkehr
einen uneriräglichen Zwang aufzuerlegen. Um aber dem Publikum die
Kontrolle der Preise zu erleichtern, hat man vielfach Aufstellung von
Waagen verlangt, um das Gewicht kontrollieren zu können und An-
schlag der Preise an leicht sichtbaren Orten, womit freilich nicht viel
gewonnen ist,

Von dem Wandergewerbe verlangt man die Lösung besonderer
Wandergewerbescheine, um damit die Kontrolle desselben zu erleichtern,
and zugleich ist den Behörden unter bestimmten Umständen die Ver-
weigerung des Scheines freigegeben,

Schutz gegen Zum Schutz gegen Betrügereien liegen noch einige Spezialbestim-

Betrügereien, mungen vor, so das deutsche Gesetz von 1884, nach welchem Gold-
und Silberwaren nur unter bestimmter Bescheinigung des Feingehaltes
auf den Waren selbst zum Verkauf gebracht werden dürfen. Schon
ein Gesetz von 1887, welches 1897 durch ein neues ersetzt wurde,
sollte den Verkauf der Naturbutter gegen Fälschung schützen, be-
sonders durch ein Verbot der Mischung mit Margarine oder anderen
Speisefetten. Die letzteren müssen in besonderer Weise gekennzeichnet
sein, so dass das Publikum leicht erkennen kann, dass es sich um ein
Kunstprodukt handelt. In der gleichen Weise sucht man die Ver-
fälschung des Weines zu verhüten.

Schutz gegen Alle diese Vorschriften haben einmal den Zweck, das kaufende

unlauteren Publikum vor Betiug zu, bewahren, auf der anderen Seite den reellen

Wettbewerb. Kaufmann „gegen unlauteren Wettbewerb“ zu schützen. Hierin ist
Frankreich vor allem vorangegangen, indem zivilrechtlich demjenigen
ein Schadenersatz zugesprochen wird, der durch falsche Vorspiegelung
        <pb n="403" />
        385

eines Konkurrenten geschädigt ist... In Deutschland kommt das Ge-
setz vom 27. Mai 1896 in Betracht. Dasselbe wendet sich gegen be-
stimmte Arten des unlauteren Wettbewerbs, vor allem gegen unehrliche
Reklame, welche in betreff des Preises, der Bezugsquelle etc. das
Publikum irre zu führen bestimmt ist. In zweiter Linie kommen
Quantitätsverschleierungen in Betracht, in dritter Linie öffentliche
Herabsetzung des Konkurrenten, Verrat von Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen, insbesondere durch Angestellte, schliesslich Namens- und
Firmenmissbrauch.

Aus dem Gesagten ergiebt sich, dass der Staat hier weitgehende
Aufgaben zu erfüllen hat, und wohl der Zukunft in dieser Beziehung
noch viel zu thun vorbehalten bleibt.

Im deutschen Reiche sind nach der Zählung von 1895 im Handel,
Verkehr und Gastgewerbe 2338511 Erwerbsthätige beschäftigt, d. s.
10,2% Aller, inkl. der Dienenden und Angehörigen gehören dazu
5966846 d. s. 11,5%, der Bevölkerung. Unter den Erwerbsthätigen
sind 843 575 Selbständige, Eigenthümer oder doch Leiter, d.s. 31,7 %.
Das kaufmännisch oder technisch gebildete Beamtenpersonal umfasste
261907 Personen, d. s. 11,2%, die der Arbeiterklasse angehörenden
Gehülfen waren 1233047 an Zahl, d. s. 52,8%. In dem Handels-
gewerbe allein zählte man 1205134 Selbstthätige, d. s. 5,2% inkl.
der Angehörigen ete., 2939 620 = 5,7 % der Bevölkerung.

Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des Handels geben
die Ziffern der Aus- und Kinfuhr einen gewissen Anhalt, die wir hier-
nach für das Jahr 1899 folgen lassen:
Spezialhandel in Mill. Mark.
Einfuhr
5 783,6
L0 834,8
3 826,0
1.375,7
1 540,7
1 224,8
3 430.3

Deutschland
Grossbritannien
Frankreich
Oesterreich
Russland (1898)
[talien

Vereinigte Staaten

Ausfuhr
4: 368,4
6132,1
3467,1
1 638,8
1219,6
1172,3
5 451.5

Statistik.

Kapitel II.
Das Transportwesen.
Emil Sax, Die Verkehrsmittel in Volks- und Staatswirtschaft. Wien 1878
und 1879.
van der Borght, Verkehrswesen. Leipzig 1894.
GE. Cohn. Nationalökonomie des Handels und Verkehrswesens. Stuttgart 1898.
$ 69.
Die Post.
Hartmann, Entwicklungsgeschichte der Post. Leipzig 1868.

Stephan, Geschichte der preussischen Post. 1859.

P, D. Fischer, Art. „Post“ im Handwörterbuch d. Staatsw., 2. Aufl, 1901.

Schon im Altertume hat man das Bedürfnis gefühlt, Nachrichten Altertum und
auf grössere Entfernungen mit Regelmässigkeit und Sicherheit befördern Mittelalter,
zu können. So. sind denn sowohl in dem persischen, wie in dem

Conrad, Grundriss d, polit. Oekonomie. II. Teil. 3. Aufl. a
        <pb n="404" />
        386

späteren römischen Reiche zunächst für Verwaltungszwecke Einrich-
tungen getroffen, um durch Boten und Kouriere mündliche Befehle
und Briefe aus dem Sitze des Herrschers nach den Provinzen und von
dort zurück mit möglichster Schnelligkeit zu befördern. Zur römischen
Kaiserzeit wurden bestimmte Stationen, an denen Pferde zum Wech-
seln gehalten wurden, eingerichtet, mit welchen Kouriere, Eil- und
Lastwagen in laufendem Verkehre weiter befördert werden konnten.
Die Benutzung war aber Staatsbeamten, Soldaten u. s. w. vorbehalten,
später auch den Dienern der Kirche.

In dem Mittelalter entwickelte sich zwischen den Niederlassungen
der einzelnen Orden ein regelmässiger Nachrichten-Verkehr, und die
wandernden Mönche wurden sehr allgemein zur Beförderung von Briefen
benutzt. Besonders ausgebildet war der Nachrichtenverkehr des deut-
schen Ordens zwischen dem Hauptordenshause und den Komptureien.
Aehnliche Berühmtheit haben die Botenanstalten der Universitäten in
der damaligen Zeit erlangt, wo, wie in Heidelberg urkundlich belegt,
vereidigte Boten in dem Jahre 1397 vorhanden waren, um den Ver-
kehr der Studenten mit ihrer Heimat zu erleichtern. Aehnlich wie die
Mönche übernahmen in dem Mittelalter die Metzger die Briefbeför-
derung, die durch ihren Beruf im ganzen Lande umher geführt wurden.
Aus einer grösseren Zahl erhaltener Botenordnungen geht ferner hervor,
Jass in dem 14. und 15. Jahrhundert die grossen Handelsstädte durch
eidlich verpflichtete Boten die Verbindung miteinander hergestellt und
geregelt hatten. Von Ludwig XI. wurde auch in Frankreich ein
Kourierdienst eingerichtet, der ebenso, wie der altrömische nur der
Verwaltung dienen sollte. Aber alle diese Anfänge sind mit den
modernen Einrichtungen der Post nicht zu vergleichen, deren Gründung
ın dem Beginne des 16. Jahrhunderts vor sich ging.

Anfang des Es ist das Verdienst Franz von Taxis, zuerst einen fest organi-

modernen sjerten Nachrichtenverkehr zwischen verschiedenen Ländern und Landes-

7ostverkehrs, £o;]en derartig hergestellt zu haben, dass er nicht nur der Verwaltung,
sondern dem grossen Publikum zugänglich war, und in den Dienst der
zanzen Volkswirtschaft trat, Zunächst wurde nur ein Pferd auf jeder
Station bereit gehalten, dann 1516 zwei, und der Verkehr nach Italien,
die Niederlande und Paris ausgedehnt. In der Mitte des 16, Jahr-
aunderts hatte sich der Dienst der Taxisschen Post nach allen Wind-
richtungen auf die Hauptstädtedes Reiches ausgedehnt, und die Erfin-
dung der Buchdruckerkunst hatte wesentlich dazu beigetragen, ihre
Dienste in Anspruch zu nehmen, um die sich immer mehr häufenden
Flugblätter im Lande zu verbreiten. Die ganze Einrichtung war auf
Kosten und Gefahr der Taxisschen Familie gegründet, aber mit beson-
deren Reichsprivilegien versehen, die indessen nicht ausschlossen, dass
sich neben den Taxisschen Posten Landesposten ausbildeten, wie
sich namentlich die Kurbrandenburgische unter dem grossen Kurfürsten
als vortrefflich auszeichnete. Diese Posten übernahmen zugleich, wenn
auch nur in beschränktem Masse, die Personenbeförderung.

Schon Ende des 16. Jahrhunderts sehen wir in den einzelnen
Ländern sich das Postregal ausbilden, indem die Staatsgewalt sich
die Gründung der Posten ausschliesslich vorbehält, wozu dann in dem
17. Jahrhundert die Durchführung des Postzwanges trat, d. h. das Verbot,
Briefe, kleinere Packete und auch Personen auf bestimmten Landstrassen
        <pb n="405" />
        — 387 —

und in bestimmten Verbindungen auf anderem Wege als durch die
landesherrliche Post zu befördern. Lag dem zunächst der Gedanke zu
Grunde, dadurch die Staatskasse zu füllen, so erkannte man doch all-
mählich immer rückhaltloser die Verpflichtung der Regierung an, im
wirtschaftlichen, wie im allgemeinen Kulturinteresse durch ein geregeltes
Postwesen den volkswirtschaftlichen und geistigen Verkehr zu fördern
and nicht ausschliesslich dabei Finanzrücksichten gelten zu lassen.
Friedrich Wilhelm I. erklärte, als seine Räte sich aus Furcht vor
überwiegenden Kosten gegen die Anlegung der Post in Ostpreussen aus-
sprachen: „sollen die Posten anlegen von Ort zu Ort, ich will haben
ein landt, das kultiviret sein soll, hört Post dazu.“ (P. D. Fischer.)
Für die Beschleunigung wurde derart Sorge getragen, dass 1655 die
Post wöchentlich zweimal von Cleve bis Königsberg Briefe in 10
Tagerr, von Königsberg nach Berlin in 4 Tagen beförderte. In Frank-
reich blieb die Beförderung von Personen in der Hand von Privaten,
wurde aber dort, wie auch in England, bald mit mehr Bequemlichkeit
versehen als in Deutschland, wo ohnehin das Strassennetz ein weit
anvollkommeneres war als in jenen Ländern.

Eine vollständige Umgestaltung hat das Postwesen im letzten
Jahrhundert infolge der Ausbildung des Eisenbahn- und Dampfschiff-
verkehrs erfahren, besonders seitdem die Staaten die finanzielle Aus-
beutung der Post immer mehr zurücktreten liessen.

Die hauptsächlichste Umgestaltung bestand in der Vereinfachnng
und. namentlich der Verbilligung des Briefverkehrs. Ursprünglich waren
die Zahlungen ausserordentlich verwickelt und hoch, die man für jede
Briefbeförderung beanspruchte. Der preussische Portotarif von 1824,
der schon ausserordentliche Vereinfachungen gegen früher enthielt, ver-
langte für einen einfachen Brief von dreiviertel Lot bis 2 Meilen Ent-
fernung einen Silbergroschen, bis 4 Meilen anderthalb, von 20—30
Meilen 5, für je 10 Meilen darüber einen Sgr. mehr. Ein Brief von
Aachen nach Memel kostete 18 Sgr. Ein Brief aus Amerika konnte
leicht einen Thaler und mehr kosten. Bei einem Gewicht von 1—11/,
Lot wurde die doppelte Taxe verlangt u. s. w.. Hiernach war einmal
der ärmeren Bevölkerung die Korrespondenz auf grössere Entfernungen
einfach .verschlössen und auch der Geschäftsverkehr übermässig er-
schwert. Ausserdem war die Frankierung im allgemeinen nur vor dem
Postamt selbst möglich, weil der Privatmann über die Entfernungen
nicht genügend orientiert war und deshalb den Preis nicht beurteilen
konnte. Auch in England bestanden noch Anfang der dreissiger Jahre
11 Stufen für die verschiedenen Entfernungen innerhalb des Landes,
und wesentliche Abstufungen nach der Schwere von einer Unze an.

Hierin wurde durch eine berühmt gewordene Schrift Ro wlandP owland Hill’s
Hill’s im Jahre 1837 „Postofficereform“ eine allgemeine Umgestaltung: ®ostreform.
angebahnt, indem er vor Allem darauf aufmerksam machte, dass für die
Briefbeförderung bei geringem Gewichte der Briefe die Entfernung keine
Erhöhung der Kosten in wesentlicher Weise verursache, dieselben viel-
mehr in den Generalkosten der allgemeinen Einrichtungen, des Per-
sonals ete., dann in der Arbeit der Annahme und der Ausgabe beruhten;
dass es deshalb das Richtige sei, ein KEinheitsporto zu erheben und
dieses möglichst niedrig zu normieren, weil sich dadurch der Brief-
verkehr in ausserordentlicher Weise heben lasse. Er verlangte den

DE
        <pb n="406" />
        388 —-

Freimarke,

Weltpost-
verein.

Dostlenrte

Einheitssatz von einem Penny für Briefe bis zu einer halben Unze für
das gesamte Königreich bei Frankierung durch eine Stempelmarke,
während bis dahin ein Brief von einer Unze auf 500 englische Meilen
14 d. zahlen musste. Im Jahre 1840 wurde in der That dieses Ein-
heitsporto in England durchgeführt, und schon nach einem Jahrzehnt
war der Briefverkehr derartig gestiegen, dass die Post wieder Ueber-
;chüsse nahezu in der alten Höhe erreichte. 1849 wurde das Einheits-
porto auch in Frankreich, 1861 in Oesterreich, 1868 im nord-
leutschen Bunde eingeführt.

Hierdurch war nun auch die Vorausbezahlung des Porto ermög-
icht, und wenn auch die Freimarken schon früher, in der Pariser
Stadtpost sogar schon 1853 in Verbindung mit Briefkasten, ange-
vendet worden waren, so sind sie doch erst seitdem zu allgemeiner
Anwendung gelangt und haben sich dann allgemein eingebürgert. Auf
lieser Basis schritt man allmählich immer weiter vor. 1850 wurde
ler deutsch-österreichische Postverein gegründet, durch den sich die
“änder den Wechselverkehr wesentlich erleichterten.

Das Verdienst des Staatssekretärs von Stephan ist es dann ge-
vesen, einen Weltpostverein zustande zu bringen, durch welchen das
£inheitsporto über die Grenzen des Landes hinaus erweitert wurde, und
‚war unter wesentlicher Verbilligung des "Tarifsatzes. Freilich ist es noch
ıcht völlig gelungen die Unentgeltlichkeit des Transits, die von Deutsch-
and beantragt war, für alle Länder durchzusetzen, weil einige Länder sich
n exceptioneller Lage befinden, indem z. B. durch Belgien der Durch-
zangsverkehr ein besonders starker ist, und je nach der Ausdehnung
ler Grenzen und der Grösse der Bevölkerung grosse Verschieden-
heiten vorliegen. Immerhin ist der Weltpostvertrag vo” 1874 in
Jurchgreifender Fortschritt in dieser Hinsicht, indem dadurch die
Korrespondenz mit den entlegensten Ländern in der ausserordentlich-
sten Weise verbilligt wurde. Seit 1893 umfasst der Weltpostverein
(04 Mill. qkm mit 1071 Mill. Einwohnern. Und durch diesen ge-
yaltigen Raum werden Briefe bis zu 15 g# für 25 Cts., Postkarten
ür 10 Cts., Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben bis zu
50 g zu 5 Cts. befördert. Mit der Einführung der Briefmarke verband
ich ein zweiter Fortschritt, die Einführung der Briefkasten. In dem
teichspostgebiete gab es 1871 24703, 1898 dagegen bereits 94838
3riefkasten.

; Im Jahre 1865 regte der damalige Oberpostrat Stephan die Ein-
ührung der Postkarte an, die 1869 zuerst in Oesterreich auf An-
‚egung Emanuel Hermanns eingeführt wurde und sich bald allge-
nein einbürgerte, Höchst bedeutsam war ferner der Fortfall der Brief-
rägergebühren im norddeutschen Bunde, im Jahre 1871 auch auf
lem Lande. Die Landbevölkerung hatte sehr lange auf den Segen eines
seregelten Postverkehrs warten müssen. In Preussen wurden erst
‚824 Landbriefträger, zunächst versuchsweise, eingeführt und nur sehr
angsam vermehrt. In Frankreich. stellte man 1829 auf einmal 4500
wandbriefträger an, um der Landbevölkerung einen Tag um den ande-
ven Postsachen zukommen zu lassen. Seit 1832 werden dort diese
‘äglich ausgetragen, was in Preussen erst Ende der fünfziger Jahre
Jurchgeführt werden konnte. Besonders seit 1880 ist in Deutsch-
land der Verkehr auch auf dem Lande wesentlich ausgebildet. einmal
        <pb n="407" />
        389

durch Vermehrung der Postagenturen (1898: 8622) und der Hilfspost-
stellen (1898: 18110) und Vermehrung der Landbriefträger von 12 600
im Jahre 1880 auf 29100 im Jahre 1891. Dabei ist eine bedeutende
Zahl von Fahrbriefposten eingeführt, durch welche die Beförderung
wesentlich schneller und umfangreicher geschieht als früher.

Besondere Erleichterung hat die Beförderung von Drucksachen
und Warenproben unter Kreuzband ohne briefliche Mitteilung zu sehr
ermässigten Taxen erfahren und infolgedessen eine sehr bedeutende
Erweiterung gefunden. Kinen ausserordentlichen Umfang hat nament-
lich der Zeitungsverkehr gewonnen. Berlin allein versandte im Jahre
1899 349 Millionen Zeitungsnummern in 6,6 Mill. Packeten an 12 753
Postanstalten des In- und Auslandes,

Schon sehr früh hat die Post die Beförderung von Geld und
Wertsachen übernommen; aber auch hier ist in der neueren Zeit eine
besondere Ausgestaltung dieses Verkehrs erreicht. Die meisten Länder
übernehmen die Haftpflicht für die unbeschädigte Ankunft der Wert-
sendungen auf Höhe des deklarierten Wertes, wofür sie eine höhere
Taxe erheben. In verschiedenen Ländern ist der Betrag der durch die
Post zu befördernden Werte beschränkt. Frankreich, Belgien, Spa-
nien, nehmen nur Wertsendungen und Wertbriefe im Maximalbetrage
von 10000 Fres., Italien von 5000 Lire an. In mehreren Ländern ist
die Angabe eines niedrigeren Wertbetrages als des wirklichen verboten,
in Deutschland dagegen nicht; und es finden schr allgemein zu nied-
rige Angaben statt. Natürlich kommt aber die Post nur für den dekla-
vierten Betrag auf. England und Nordamerika übernehmen über-
haupt nicht die Postbeförderung von Wertsendungen.

Wertbriefe und Wertpackete wurden in Deutschland im Jahre
1898 für 17328 Mill. Mk. von der Post befördert. Der wirklicke Wert
der Sendungen aber ist bedeutend höher. Trotzdem die Haftung der
Post sich noch weiter, insbesondere auf die Geldanweisungssendungen
erstreckt, erreichen die Krsatzleistungen, welche die Post in einem
Jahre überhaupt zu leisten hat, durchschnittlich kaum 125000 Mk.

Um die Geldzahlungen auf grössere Entfernungen möglichst zu
erleichtern, hat man bekanntlich die Postanweisungen eingeführt,
die zuerst in England zur Anwendung kamen, wo, wie erwähnt, Wert-
sendungen nicht befördert werden. In den meisten Ländern, wie in
England, Frankreich, Italien, Nordamerika muss der Absender
die Anweisung, die ihm als Quittung für die Einzahlung ausgehändigt
wird, mittels Brief an den Empfänger senden, der erst auf diese hin
an der Post die Auszahlung erhält, was in Deutschland nicht erforder-
lich ist. Die Höhe der Summen, die durch eine Anweisung verschickt
werden können, ist beschränkt, in England auf 10 Pf., in Deutsch-
land auf 800 Mk., in Italien auf 1000 Lire. Seit 1878 können auch
im internationalen Verkehr per Postanweisungen Zahlungen bis zu
1000 Fres. bewirkt werden. Die inländischen Zahlungen durch Post-
anweisung beliefen sich 1898 im deutschen Reichspostgebiete auf 98
Mill. Stück, welche einen Wert von 5,7 Milliarden Mk. repräsentierten,
Zur Ausgleichung dieser Zahlungen steht die Reichsbank fortdauernd
der Post zur Seite. In Oesterreich ist, wie an anıerer Stelle aus-
geführt, der Postcheckverkehr in Verbindung mit den Postsparkassen
im Betriebe und leistet dort ausserordentliche Dienste. Der Versuch,

Zreuzband.

Wert-
‚endungen.

5stanwei-
3UNOelN.
        <pb n="408" />
        390

im deutschen Reiche dieselbe Einrichtung ohne die Postsparkassen
3inzuführen, ist einstweilen gescheitert. Als Gegenstück zu den An-
weisungen kann die schon ältere Einrichtung der Postnachnahme auf
Packetsendungen gelten. Seit 1880 übernimmt die Post auch die Ein-
ziehung von Geldern auf Rechnungen, Wechsel, Zinsscheinen ete., ja
nan ist noch einen Schritt weiter gegangen und lässt auf Verlangen
des Absenders bei Nichthonorierung des Wechsels denselben zur Pro-
testierung einem Notar übergeben. In Belgien kann sogar der
Briefbote selbst Protest erheben. Wie sich der Geldverkehr der Post
in Deutschland gehoben hat, geht aus folgender kleinen Uebersicht
(H. W.B.) hervor:

Postwert-
sendungen
tückzahl | Wert in
= ana | artianer
1871 °
1880 9
1890 110.2
1898 | 12567

Als)

17 655

Postanweisungen

tückzahl
in 10006

Wert in
Millianer

.“[r
7
R
4
129131 6b

Postnachnahme-
sendungen
Tem

Wert in
WR

Sm

Postaufträge

Stückzahl | Wert in
"1000 | Millionen

* 548
?70
465

328
521
. 572

Packet- Schon in ältester Zeit haben die Posten auch die Beförderung
&gt;eförderung. von Packeten übernommen. Unter Friedrich Wilhelm I. wurde
der Postzwang auf auf Packete bis 20 Pfund zur Anwendung ge-
bracht, unter Friedrich dem Grossen bis auf 40 Pfund erweitert,
1852 wieder auf 20 herabgesetzt, 1860 gänzlich aufgehoben. In Eng-
land, Frankreich, Italien sind schon früh Packete völlig der Pri-
vatbeförderung überlassen, wodurch ihr Postbetrieb wesentlich verein-
facht wurde und grössere Ueberschüsse zu erzielen vermochte. Es ist
aber nicht zu leugnen, dass sich das Publikum durch die Uebernahme
der Packetpost auf den Staat erheblich besser steht. Durch den
Weltpostvertrag von 1880 wurden Päckereien im Gewichte bis zu 3 kg
dem internationalen Verkehre überwiesen, und dieses 1885 auf 5 kg
erhöht. Infolgedessen haben auch Grossbritannien, Frankreich
und Italien überhaupt den Postverkehr mit Packeten in den erwähn-
ten Grenzen auch im Inlande aufgenommen. Deutschland geht aber
darüber hinaus, indem es Postpackete bis zu 50 kg befördert; ausser-
dem werden auch lebende Tiere, wenigstens Vögel, Fische, dann frische
Blumen u. s. w. in besonderer Weise zur Beförderung übernommen.
In Deutschland hat der Einheitstarif von 50 Pf. für Packete bis
zu 5 kg den Postpacketverkehr in der Aausserordentlichsten Weise
erweitert und für die Produktion, dann für die Konzentrierung des
Handels in einzelnen grossen Geschäften eine hohe Bedeutung erlangt.
Es war dies nur durchzuführen auf Grund besonders günstiger Be-
dingungen, welche der Post von den Eisenbahnen, so lange dieselben
noch in Privathänden waren, in der Konzession ausbedungen waren,
die dann auch von den Staatsbahnen weiter übernommen wurden.
Trotzdem vermindert die Packetpost den Reinertrag der Reichspost in
der Gesamtheit in nicht unerheblicher Weise. Das ist ausser in
Deutschland auch in Oesterreich-Ungarn, der Schweiz, Russ-
land der Fall.
        <pb n="409" />
        391 —

Wie erwähnt, ist die Beförderung von Personen in der
älteren Zeit eine Hauptaufgabe der Posten gewesen, Nach Entwick-
lung des Eisenbahnwesens hat die Personenpost natürlich ausser in der
Schweiz und Russland ihre Bedeutung in der Hauptsache eingebüsst.
Gleichwohl wird sie auch in Deutschland noch aufrecht erhalten.
Sie brachte aber im Jahre 1898 nur noch 1,3 Mill. Mk. ein.

Die hohe Bedeutung der Post ist heutigen Tages allgemein aner-
kannt, sowohl zur Förderung der Volkswirtschaft wie der allgemeinen
geistigen Kultur. Nach Stephan (Weltpost und Luftschiffahrt Ber-
lin 1874) betrafen i. J. 1873 von den 500 Mill. Briefsendungen der
deutschen Post 15%, die Korrespondenz der Behörden, 5%, Kunst
and Wissenschaft, die aber durch Sendungen von Drucksachen aller
Art ausserdem am meisten gefördert werden, 45% Familien und 35 %,
sonstige Privatverhältnisse. Also diente nur der kleinere Teil rein
volkswirtschaftlichen Zwecken, Unter diesen Verhältnissen darf die
finanzielle Verwertung der Post nicht ausschlagebend sein. Auf der
anderen Seite wäre es sehr falsch und als doktrinär zu verwerfen,
eine Ermässigung des Portos so lange zu beanspruchen, bis ein Ueber-
schuss nicht mehr erzielt wird, da erfahrungsgemäss auch bei einem
mässigen Ueberschusse allen berechtigten Ansprüchen auf Billigkeit
der Beförderung entsprochen werden kann, Ein grosser Teil der durch
die Post beförderten Briefe ist ebenso, wie ein erheblicher Teil der
Drucksendungen, — man braucht nur an die moderne Reklame zu
denken, — als Luxus oder sonst nur auf teilweiser wirtschaftlicher
Berechtigung beruhend anzusehen, während auch die übrigen. Sendungen
heutigen Tages so billig expediert werden, dass die Ausgabe kaum eine

Beschränkung der Benutzung verursacht.

Schon früh wurden, wie wir sahen, Postregal und Postzwang
eingeführt. Beide werden nicht nur aufrecht erhalten, sondern der letztere
hat in der neueren Zeit noch mancherlei Ausdehnung erfahren. Ohne
dieselben würde es nicht ausbleiben, dass Privatunternehmungen sich
der lohnensten Strecken bemächtigen und es dadurch der Post er-
schweren, ihre Aufgabe allseitig zu erfüllen, weil ihr dann nur die
weniger lohnenden Aufgaben zufielen. 'Thatsächlich hatten sich, so
auch in der neueren Zeit, in den Städten Privatposten für den Lokal-
verkehr ausgebildet, welche den Betrieb wesentlich billiger übernahmen,
Dies ist in Deutschland dadurch herbeigeführt, dass die Post ein zu
hohes Porto für diesen Verkehr erhob, der eben thatsächlich weit
billiger durchgeführt werden konnte. Es war nun ein konsequenter
und berechtigter Schritt, wenn im Jahre 1900 das früher Versäumte
nachgeholt wurde, der Postzwang auch auf diesen Lokalverkehr aus-
gedehnt, die bestehenden Privatposten nach Entschädigung unterdrückt
sind, und durch Ermässigung des Portos dem Publikum entsprechend
entgegengekommen wurde. Für die Zukunft ist diese Konkurrenz ab-
geschnitten. Haben einzelne Privatunternehmungen den Vertrieb von
Briefen und Karten auch noch billiger ausgeführt, als jetzt durch unsere
Post geschieht, so ist doch von ihnen niemals die Schnelligkeit, Pünkt-
lichkeit und Sicherheit erreicht, welche die Reichspost bieten kann und

thatsächlich bietet.

Carifnolitik.
        <pb n="410" />
        392 —
Statistik.
Postanstalten . Postsendungen "Tinanzergebnisse i Mill, Mk.
Gesamt- | Ka Veber-
zahl in r | Ein- | Aus- schuss HH

Mill. Eiae: nahme gabe | oder Zu-
Stück schuss (—)

Länder

eine Postanstalt
Zahl | entfällt auf |
ı akm | Fine.
Europa
Deutschland... .
Selgien. . 2...
Sulgarien . . . .
Dänemark (mit den

Faröern [1897]) . .
Frankreich (m, AI gerien)
Griechenland. „ . .
Grossbritannien u. Ir-

land, 20.000
[talien (1897)
Luxemburg . . .
Montenegro (1888). .
Niederlande , . ..
Norwegen. . ...
Jesterreich (1897) ,
Ungarn . 2.0...
Bosnien u. Herzegowina
Dortugal m. Azoren u.

Madeira. . ...

Rumänien. . , .

Russland (einschliessl.

„d. asiatischen [1897])
Schweden . . , 7
Schweiz . 2. 2...
Serbien (1891) . .. |
Spanien (1897) . .
Türkei (einschliessl. d.

asiatischen [18951 . I

35407
973
1978

15,3
30,3
49,5)

1477
6855
1594

4603
504
33

831,2(395 350 | +449
59,8/ 18 | 10 *+ 79
8,9 2,3 25ı— 0,2
l+ 0,7
+52,5
L 1292

845! 46,9|
1664| 1121|
362| 175,7

2586
4444
67922

162,9 69,7| 81, 74
2573 | 5511200 |147 |
18  58l 32 7%
3401 185 1250 |175 | +75
608 17,9) 53 | 47 (+ 6
14 (45,21 12| 121
0,13/ 0,71 0,011 0,01) —
306 |55 | 15 | 12 | 38
101 4222| 49| 46! 0,3
096 40,6] 76 | 69 | L 67
441,8 21,3] 34 | 25 |_L 87
12° 4) 0917091"

21197 14,9] 1883
7662| 37,4 14084
76/ 34,21 2863
811184 ‚25000
1303| 25,4: 3895
2100| 147,2 | 990
5658| 53 | 42238
4352| 74,1 4018,
811 623 ' 19609
2303 38,5
3062| 523.

2110
1766

62 |
75

11,21 57 | 46' + 11
u. 721 64 © 075
939612387,9 | 13753
2485| 176,6 | 2037
3472| 11,9| 840
100/ 485,9 | 21170
2929| 172,21 5988

685
224.
381
18
251,9
20 061 45 141 + 3831

+ 30,4
+1

+ 0,8
— 0,3
410.7
10182838.2 | 28597
Zusammen 1116683]

a | -

115589.831

Ver. Staaten v. Nord-
amerika. . 0...

&gt; 140,8) 856 I11688 [100,8] 360 [405 [a

8 70.
Geschichte und Bedeutung der verschiedenen Verkehrs-
mittel und -wege.

Emil Sax, Die Verkehrsmittel in Volks- und Staatswirtschaft, Bd. II.

1809,

Ernst Curtius, Zur Geschichte des Wegebaues bei den Griechen. Berlin 1854,

Heinrich Stephan, Das Verkehrsleben im Altertum und im Mittelalter.
Raumers historisches Taschenbuch 1868—69.

W. Götz, Die Verkehrswege im Dienste des Welthandels. Stuttgart 1898.

Gustav Cohn, Nationalökonomie des Handels und Verkehrs. Stuttgart 1898.

v, d, Borght, Das Verkehrswesen. Leipzig 1894.

Je mehr Tausch und Arbeitsteilung sich entwickeln, und damit
die Volkswirtschaft selbst sich ausbildet, um so bedeutsamer ist es,
leichter "und billiger die Gegenstände, welche von Hand zu Hand
yzehen, sowohl innerhalb des Produktionsprozesses wie zwischen Pro-
duzenten und Konsumenten befördern zu können. Die Mittel hierzu
        <pb n="411" />
        393

bilden ‘ verbesserte Wege und Strassen und die Heranziehung voll-
kommener Verkehrsmittel. Mit der Geschichte der Volkswirtschaft
geht deshalb auch die Geschichte der Kommunikationsmittel Hand in
Hand, und die erstere kann ohne die letztere nicht verstanden werden.
Auch hier war es das letzte halbe Jahrhundert, in welchem nach beiden
Richtungen eine Entwicklung vor sich ging, wie sie die Geschichte
noch niemals aufzuweisen hatte, und die enormen Fortschritte der
Volkswirtschaft waren nur möglich auf Grund der Entwicklung der
modernen Kommunikationsmittel,

Auf primitivster Stufe der Kultur ist es der Mensch allein, der Transport
wirtschaftliche Bewegung und Transport vorzunehmen vermag und siedurch mensch-
durchführt ohne weitere Hilfsmittel. Der Mensch fungiert als Träger, der !iche Träger.
auf ungebahnten Wegen den Transport bewerkstelligt, wie noch heutigen
Tages in dem Innern von Afrika. Ein sehr charakteristisches Beispiel
hierfür giebt Gustav Cohn am angegebenen Ort S. 704. „Der
Dampfer „von Wissmann“, der für den Viktoria-Nyanza bestimmt war,
kostete in Hamburg herzustellen 77000 Mk., der Transport desselben
inkl. des Personals bis zur afrikanischen Küste 16000 Mk. Die Träger
kosteten von Saadani bis zum Viktoria-Nyanza 180000 Mk., das Ge-
wicht des Dampfers betrug 100000 kg; gegen 4000 Träger, die meist
im Gänsemarsch die Last von 30 kg auf dem Kopfe hintereinander
her auf den schmalen Fusspfaden in 120 Tagen den Weg zurückzulegen
hatten, verursachten die gewaltigen Kosten trotz des geringen Tage-
lohnes von 40 Pfennig“.

Ein wesentlicher Fortschritt liegt vor, wenn Tiere zur Hilfe hinzu-
gezogen werden, die zunächst auf den völlig ungeebneten Wegen allein
als Lasttiere zur Anwendung kommen können, Erst viel später tritt
die Anwendung von Wagen mit Rädern hinzu, die vermutlich ebenso
wie die Reitpferde zunächst nur für Kriegszwecke Anwendung fanden.
So zeigen Abbildungen auf den assyrischen Baudenkmälern in Stein
gehauen Räderfuhrwerke, die also etwa 3000 Jahre vor unserer Zeit-
rechnung zur Anwendung kamen. Als allgemeineres Zugtier für Lasten
sind wohl, wie noch heutigen Tages in Afrika, zunächst die Ochsen
zur Anwendung gekommen, erst später die Pferde. Daneben entwickelt
sich an den Meeresküsten und auf den Binnengewässern der Boots-
verkehr, der auf dem Meere schon früher als auf den Flüssen eine Be-
deutung gewinnt, die den Menschen längere Zeit unüberwindliche Schwie-
rigkeiten durch Strömungen und Untiefen verursachen. Ströme hemmen
ausserdem den Landverkehr im höchsten Masse, da die Ueberschreitung
zunächst nur an seichten Stellen, oder durch Schwimmen, resp. auf
Flössen möglich ist. Der Landverkehr wird besonders durch die Un-
wegsamkeit des Bodens erschwert, und es setzt bereits eine grosse
Volksdichtigkeit und verhältnismässig hohe Kultur voraus, wenn der
Mensch sich daran wagt, künstliche Strassen herzustellen. Ernst
Curtius nimmt an, dass die Ausbildung bestimmter Landstrassen in
Griechenland durch den Gottesdienst hervorgerufen ist, und da der
Kultus den Handel unwillkürlich mit sich zieht, so dienten diese Strassen
auch zugleich sofort dem Warenverkehr. Er behauptet ferner, dass
die grosse Zahl der Fuhrwege, die er auf den alten Strassen konsta-
tierte, künstlich angelegte Spuren für die Benutzung durch den Wagen
sel. Nicht mit Unrecht macht Launhardt (Am sausenden Webstuhl
        <pb n="412" />
        3904.

Mittelalter.

Jer Zeit, Leipzig, 1900, S. 51.) darauf aufmerksam, dass für die An-
legung solcher Rinnen bei felsigem Boden und reichlichem Terrain bei
Jem langsamen Gange der Opferfuhrwerke ebenso wenig ein Bedürfnis
vorgelegen habe, wie für die Karren, auf denen die Steine vom Nil
aach dem Erbauungsstellen der Pyramiden durch Menschen gezogen
wurden. Weit wahrscheinlicher ist es, dass sich die Rinnen allmählich
von selbst ausgefahren haben, wie man das auf jeder ursprünglichen
Landstrasse beobachten kann und wie es insbesondere in den Strassen
Pompejis ganz unzweifelhaft der Fall gewesen ist, die handbreite
Spuren enthalten. Auch die bestimmten Weichenstellen sprechen keines-
wegs gegen diesen natürlichen Vorgang, denn auch diese bilden sich
auf den grossen Landstrassen von selbst aus.

Das spätere Griechenland zeigt bereits eine grosse Zahl von
sestimmten Landstrassen, die nach allen Richtungen das Land durch-
ziehen. Weit mehr haben aber nach dieser Richtung die Römer ge-
‘han, die gepflasterte oder mit grossen Steinplatten oder ausserordent-
‘ich harten Ziegeln belegte Strassen in gewaltigstem Umfange herstell-
ten, deren Spuren noch gegenwärtig nicht nur in Italien, von Rom
nach Aquileja zu finden sind, sondern von da durch Istrien und Dal-
matien, wie von Griechenland durch Macedonien und Tracien nach
Konstantinopel und von Oberitalien durch Gallien nach Gross-Britan-
nien hin. Am Rhein und in Süddeutschland finden sich auch die
Reste solcher Römerstrassen. Zur Zeit Cäsars mündeten 6 Kunstrassen
in Rom. Zu gleicher Zeit bildete sich der Seeverkehr aus, insbesondere
nachdem zu den Rudern die Segel hinzugetreten waren, und es ist
erstaunlich, welche Massen und Lasten schon in der damaligen Zeit auf
einem Schiffe transportiert wurden, wie Mommsen in seiner römischen
Geschichte Bd. V, S. 576 anführt, dass das Lastschiff, welches unter
Augustus den berühmten Obelisken der Porta del Popolo nach Rom
orachte, ausserdem 2000 Matrosen, 1200 Passagiere, 400 000 römische
Scheffel Weizen (34000 Hektoliter Weizen) und ferner alle möglichen
Waren, wie Leinwand, Glas, Papier und Pfeffer herübergebracht habe.

In dem Mittelalter machte es sich Karl der Grosse zur Auf-
yabe, nach dem römischen Vorbilde Strassen und Brücken herzustellen,
und verfügte in seinen Kapitularien, dass, wie zur Römerzeit, die be-
nachbarten Gemeinden zu Frohnden zur Instandhaltung der Strassen
verpflichtet seien. Gleichwohl verfielen in den folgeuden Jahrhunderten
die alten Römerstrassen, und der gesamte Binnenverkehr blieb bis
in das neunzehnte Jahrhundert hinein durch schlechte Strassen im
höchsten Masse erschwert, Nach Karl dem Grossen ist es Colbert
yewesen, der die Bedeutung der Kommunikationsmittel für den Wohl-
stand des Landes richtig erkannte und alles daran setzte, dieselben zu
verbessern. Er liess die schon früher gepflasterte Strasse von Paris
nach Orleans wieder herstellen und erweitern, ferner Strassen von der
Champagne nach dem Elsass, dann durch die Languedoc u. s. w. hin-
durchlegen. Das wichtigste Werk war aber der Kanal durch dieselbe
Provinz, der in 15 Jahren zur Ausführung kann. Seitdem ist gerade
in Frankreich ausserordentlich viel für das Strassenwesen geschehen,
was die Bewunderung der Reisenden aus allen Ländern hervorrief.
Selbst in England ist man erst viel später zu guten Strassen gelangt
als in Frankreich. Noch am Ende des 18. Jahrhunderts war das Strassen-
        <pb n="413" />
        205

wesen daselbst allgemein in traurigem Zustande, selbst in der Um-
yegend der Hauptstadt; und noch im Beginne des neunzehnten Jahr-
hunderts haben Pferde Barchentpacken auf dem Rücken in England
von einer Stadt zur anderen gebracht, weil die Strassen unpassierbar
waren. Noch schlimmer sah es damit in Deutschland aus, wo für
die Landwege bis Ende des 18. Jahrhunderts äussert wenig geschah.
Die Entwicklung der Wasserstrassen wird uns später besonders zu be-
schäftigen haben.

Erst in dem Beginne des neunzehnten Jahrhunderts begann man
eigentliche Kunststrassen anzulegen, besonders auf Grund der KErfin-
dungen Mac Adams und Telfords, die statt der bisherigen Pflasterung
eine Schicht ganz kleiner Steine auffüllten und damit die ungleich
glatteren modernen Chausseen einführten. 1816 gab es in Preussen
schon 420 Meilen, 1862 schon gegen 4000 Meilen solcher Chausseen
Aber auch hiermit begnügte man sich nicht, sondern versuchte durch
Schienenlegung die Reibung noch in einem höherem Masse zu ver-
mindern. Schon in Jahre 1500 hat man in Bergwerken am Harz und
im Erzgebirge Holzgeleise zur Anwendung gebracht; von dort sind die-
selben auch am Ende desselben Jahrhunderts durch Harzer Bergleute,
welche die Königin Elisabeth nach England zog, dort eingebürgert.
Im Jahre 1767 wurde dann der Leiter eines Kohlenbergwerkes, der
zufällig grossen Vorrat von Roheisen hatte, dazu gebracht, die langen
Barren als Langschwellen zu einer Bahn zusammen zu legen, die, weil
sie sich bewährten, mit einer Spur versehen wurden und schliesslich
zur Sicherung des Laufs der, Räder flach gewölbte Schienenköpfe er-
hielten, wodurch die eiserne Spurbahn gebildet wurde, die schon in
den neunziger Jahren des 18. Jahrhunderts eine gewisse Verbreitung
erlangt hatte. Erst 1830 wurden die jetzt allgemein angewendeten
gewalzten Schienen von Robert Steffenson eingeführt. Eine geraume
Zeit verging, bis man imstande war, sich von den Pferden als Zug-
mittel zu emanzipieren, was bekanntlich erst auf Grund der Erfindung
der Dampfmaschine von Watt durch die Lokomotive von George
Stephanson geschah, die 1814 zuerst auf den Kohlenbahnen, seit 1830
auch zum Güter- und Personenverkehre zur Anwendung kam. 1806
wurde als wesentliche Ergänzung von Robert Fulton aus New -York
das erste Dampfboot gebaut, welches 1807 den Hudson befuhr, nach-
dem schon vorher in England ähnliche Versuche, doch ohne nach-
haltige Bedeutung gemacht waren, 1817 fuhr das erste Dampfschiff
auf dem Rhein, 1819 durchnitt das erste den atlantischen Ozean.
Seitdem haben die Dampfschiffe immer mehr die Segelschiffe verdrängt
und gegenwärtig nicht nur den grössten Teil des Gütertransportes,
sondern fast den ganzen Personenverkehr zur See übernommen. 1814
gab es in dem vereinigten Königreich erst 6 Dampfschiffe, 1836 69 mit
9700 Tonnen Gehalt, 1896 8522 Dampfschiffe mit 6,3 Mill. Tonnen.
Daneben waren noch über 12000 Segelschiffe im Gange, aber nur mit
2,7 Mill. Tonnen Gehalt. Im deutschen Reiche ist diese Entwicklung
erst sehr viel später eingetreten: 1871 zählte man hier nur 147 Dampf-
schiffe mit 82 000 Tonnen neben 4372 Segelschiffen mit 900000 Tonnen,
1900 war ihre Zahl auf 2288 Segelschiffe mit 578397 Tonnen ver-
mindert, während die Dampfschiffe sich auf 1293 mit 1 863 524 Tonnen
vermehrt hatten.

Veue Zeit.

“hausseen.

chienenwege.

DYammpfboot.
        <pb n="414" />
        396

$ 71.
Die Wasserstrassen.

Arten.

Hermann Schuhmacher, Zur Frage der Binnenschiffahrtsabgaben. Berlin 1901.

Sympher, Die wirtschaftliche Bedeutung der Kanalfrage. Berlin 1900.

Ders., Die wasserwirtschaftliche Vorlage. Berlin 1901.

Ders., Die Zunahme der Binnenschiffahrt in Deutschland von 1875—1895,
Berlin 1899.

Kurs, Schiffahrtsstrassen im deutschen Reich. Jahrb. f. Nat.-Oek. 1895,
IL F., Bd. X. ;

Eger, Die Binnenschiffahrt in Europa und Nordamerika. Berlin 1899.

Die Wasserstrassen zerfallen in See- oder Meeresstrassen und
Binnenwasserstrassen. Die ersteren bilden die ausserordentlichste Be-
zünstigung für ein Land, des Handels und dadurch der gesamten Pro-
duktion wegen, wofür England den besten Beleg bietet. Je grösser
die internationale Arbeitsteilung wird, um so bedeutsamer werden die-
selben für die Volks- und Weltwirtschaft. Ein jedes Land muss des-
halb nach Seeküsten streben und für gute Hafenanlagen Sorge tragen.
Hier haben uns aber vor allem die Binnenwasserstrassen zu be-
schäftigen. Dieselben zerfallen in natürliche und künstliche; die
ersteren wiederum in Seen und Flüsse. Nur in einzelnen Ländern
spielt die Binnenseeschiffahrt eine hervorragende Rolle, wie vor allem
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Kanada und der
Schweiz, während dieselbe in Deutschland durchaus in den Hinter-
zrund tritt. Um so bedeutsamer sind gerade für Deutschland die
Ströme, die das Land durchziehen und schon im Mittelalter als haumpt-
zächliche Verkehrsstrassen dienten.

Aber nur wenige Ströme eignen sich in ihrer natürlichen Form
für einen grösseren Schiffsverkehr, wie ihn die moderne Zeit verlangt.
Ausserdem zeigen sie sich in der Regel zu gewissen Jahreszeiten
30 ungebärdig, dass sie ohnehin eine künstliche Eindämmung und Re-
gulierung notwendig machen. Es sind deshalb schon seit Jahrhunderten
die Ströme Gegenstand besonderer menschlicher Fürsorge geworden,
ınd der Schutz gegen Ueberschwemmungen wurde zugleich eine För-
derung der Schiffahrt. In der neueren Zeit wurde die letztere Auf-
zabe dabei die wichtigere, und ein immer grösserer Teil der Ströme
blieb nicht mehr natürliche oder freie Wasserstrassen, sondern wurde
zu Kunststrassen, die sehr bedeutende Kapitalien in Anspruch ge-
nommen haben. Dadurch ist aber die Leistungsfähigkeit der Fluss-
schiffahrt in der ausserordentlichsten Weise gestiegen. So ist erst in
diesem Jahrhundert durch grosse Bauten die Oder regelmässig be-
nutzbar für grössere Schiffe geworden, und die Elbe, vor allem der
Rhein zu der ausserordentlichsten Leistungsfähigkeit gebracht. Auf
ler Hauptstrecke des letzteren wurden jetzt im Jahre 12 Mill. t pro
Kilometer befördert, während die frequentierteste Bahn Deutschlands
im westfälischen Ruhrgebiet nur 4 Mill®. t pro Kilometer zu be-
wältigen vermochte.

Diesen kanalisierten Strömen schliessen sich dann die Kanäle
selbst an, das sind gegrabene und mit Zuflusswasser versorgte Wasser-
strassen. Die Kanäle zerfallen in Seekanäle und Binnenkanäle.
Die ersteren sind bestimmt. Meere zu verbinden oder Binnenstädten
        <pb n="415" />
        _— 38307

durch einen Kanal zum Meere den Charakter einer Seehafenstadt. zu
geben. Das bedeutsamste Beispiel hierfür ist der Suezkanal (161 km),
welcher die ausserordentlichste Bedeutung gewonnen hat. Es gehört
dazu der Kaiser-Wilhelmkanal (98,7 km). Es würde dazu der
projektierte Panama- resp. Nicaraguakanal zu rechnen sein. Es gehört
ferner hierzu der Manchestershipkanal mit 57 km, welcher Man-
chester mit dem Meere zu verbinden bestimmt ist und die Stadt von
Liverpool emancipieren soll. Hauptsächlich kommen aber für uns die
Binnenkanäle in Betracht, welche Ströme verbinden und dadurch den
Wasserverkehr im Lande in erweitertem Masse ermöglichen sollen.
Die folgende kleine Tabelle giebt nach Kurs (Handw. der St.) eine
Uebersicht der gegenwärtig in den hauptsächlichsten Ländern vor-
handenen Binnenwasserstrassen:
Statistik.
Schiffahrtsstre-sen

Land

künstlichen | natürlichen
Charakters | Charakters

| zusammen

Kilometer

Deutsches Reich. .

Schweden . .

Norwegen . 2.0. +04 + 0

Europ. Russland ohne Finland
Cisleithanien . . 0.0.0404
Transleithanien . . . +

Italien . 0.0.0.0.

Frankreich. . . . Ve
Spanien . . 0.0000 44
Grossbritannien und Irland .
Niederlande . . - =
Belgien . 0. 0.000000 A HH
Vereinigte Staaten von Nordamerika .
BPritisch Nordamerika .

6271 8928
471 6269
713 6243

1 848 47 044

72 2 749
353 2.726

475 1.000

3120 7 884
321 179

1882 1358

3351 1.385

1519 487

5413 | 24587
400 4 800

15 199
6 740
6 956

18 892
2821
3.079
2475
4.004

500

3 240
4.736
2.006

| 30.000
5.200
Das Land, in welchem der Kanalbau zuerst, abgesehen von China
und Aegypten in alter Zeit, grössere Dimensionen angenommen hat, ist
Frankreich, wo nach dem Plane Sullys unter Heinrich IV. der.Kanal
von Briar gebaut und 1604 vollendet wurde. Noch in demselben Jahr-
hundert entstand unter dem Einfluss Colberts der Kanal von Languedoc,
und während des 18. Jahrhunderts erfolgte der Ausbau eines erheb-
lichen Kanalnetzes, welches wesentlich zur Unterstützung der Industrie
beitrug. Auch Napoleon I. legte dem Kanalbau grosse Bedeutung bei
und projektierte die Verbindung der Rhone mit dem Rhein durch eine
Wasserstrasse, konnte aber selbst in dieser Hinsicht infolge der vielen
Kriege nichts wesentliches erreichen. Von 1820—47 sind gegen 390
Millionen Franes auf die Ausdehnung der Wasserstrassen verwendet.
Durch den KEisenbahnbau, welcher in kurzer Zeit über 8 Milliarden
Franes in Anspruch nahm, wurde es in den folgenden Dezennien
unmöglich, viel für Kanäle auszugeben. Das Interesse wurde völlig
von ihnen abgelenkt, ja man betrachtete sie mit Missachtung, weil ihre
Unterhaltung mehr kostete, als sie einzubringen vermochten. Nach
dem unglücklichen Kriege mit Deutschland fand aber ein Umschwung
in den Anschauungen statt, Eine Enquete,. die Ende der siebziger
Jahre über die Lage der Wasserstrassen veranstaltet wurde, kam zu

Frankreich.
        <pb n="416" />
        - 398 _—

England.

dem Ergebnis (Bericht von Krantz), dass durch nichts das wirtschaft-
liche Leben zu solchem Aufschwung gebracht werden könne, als durch
len Ausbau der bisherigen Wasserstrassen und deren planmässige Er-
weiterung, worauf der Minister Freycinet 1878 ein Gesetz einbrachte
und auch in dem folgenden Jahre durchsetzte, nach welchem gegen
300 Millionen Frks, zum Ausbau eines umfassenden Kanalsystems aus-
zeworfen wurden. Zu diesem Entschlusse wurde das Ministerium wie
die Volksvertretung besonders dadurch veranlasst, dass die Eisen-
ahnen in der Hand weniger grosser Gesellschaften waren, gegen deren
Monopol die Regierung sich vielfach machtlos erwies. Man wollte
nun ein den Eisenbahnen ebenbürtiges Wasserstrassennetz ausführen,
um damit den Eisenbahnen erfolgreich entgegentreten und ihr M onopol
brechen zu können, Begünstigt wurde das Unternehmen durch den
Umstand, dass die meisten und bedeutendsten Kanäle sich bereits in
der Hand der Staatsgewalt befanden; und die grösseren zu bauenden
sollte sich der Staat vorbehalten, nur die kleineren eventuell dem
Privatbau überlassen. Die anfängliche Begeisterung für diesen Plan
liess indess bald nach, einmal weil missliche Finanzverhältnisse eintraten,
die zur Sparsamkeit zwangen, und man ausserdem bald erkannte, dass
der Kostenanschlag viel zu niedrig war, vielmehr die Ausbauung: der
schon bestehenden Kanäle allein den grössten Teil der ausgeworfenen
Summe verschlang, so dass für die Erweiterung des Netzes nicht viel
übrig blieb. Erreicht wurde aber ein einheitliches System, welches
wesentlich grösseren Schiffen, als früher zugänglich war und eine
reichliche Benutzung fand,

Die pekuniäre Verwertung der Kanäle ist stets eine unzulängliche
zewesen. Von 1838—79 wurden durchschnittlich 11 Mill. Fres. ordent-
üche, und 16,2 Mill. ausserordentliche Ausgaben für die Wasserstrassen
gemacht, während die Einnahmen aus den Schiffahrtsangaben nur 6,4 Mill.
Fres., d. s. 58 °%, der ordentlichen Ausgaben betrugen, so dass jährlich
20 Mill. von dem Staate dafür verausgabt werden mussten. Hierunter
allen aber auch die Ausgaben für die Stromregulierung, welche ge-
macht werden müssten, auch wenn eine Schiffahrt darauf nicht statt-
fände, Seit 1880 sind dann die als unzureichend erkannten Schiffahrts-
abgaben aufgehoben, so dass die Last des Staates dadurch noch erhöht
wurde. Dabei ist von einer Verzinsung des Anlagekapitals natürlich
nicht die Rede, und die 5000 km Kanäle kosteten durchschnittlich
212000 Fres, pro Kilometer, Trotz dieses pekuniär wenig günstigen
Ergebnisses hat man den Kanalbau keineswegs aufgegeben, vielmehr
ıst gerade in den letzten Wochen in den französischen Zeitungen eine
aeue Gesetzesvorlage in Aussicht gestellt, welche eine halbe Milliarde
Fres. für den weiteren Ausbau der Wasserstrassen verlangt.

In England hat man früh begonnen, die natürlichen Wasser-
strassen durch Regulierung der Schiffahrt zugänglicher zu machen, und
damit in der Zeit der schlechten Landstrassen in früheren Jahrhunderten
den Verkehr ausserordentlich erleichtert. Erst 1759 ist dort der erste
Kanal gebaut, welcher die Kohlengruben des Herzogs von Bridgewater
mit Manchester verbinden sollte. Es ist der berühmte Bridgewater-
zanal, der einen ausserordentlichen Erfolg hatte und dem Erbauer zeit-
weise 15%, Dividende einbrachte. Dieses günstige Beispiel fand dann
umfassende Nachfolge, so‘ dass bis 1830 eine grosse Zahl wichtiger
        <pb n="417" />
        - 399 -

Kanäle gebaut wurden. Dann aber trat mit dem Bau der Eisenbahnen
eine Stockung ein, die bis zur Gegenwart angehalten hat. Der erwähnte
Manchestershipkanal ist das einzige noch in Betracht kommende neuere
Unternehmen, welches aber ohne jede Bedeutung geblieben ist und den
Beteiligten nur Verluste gebracht hat. Auch die alten Kanäle, die sich
eine lange Zeit so sehr bewährt haben, konnten die Konkurrenz der
Eisenbahnen in keiner Weise aushalten; sie. wurden zum grossen Teile
von den Eisenbahngesellschaften aufgekauft und von diesen mehr und
mehr vernachlässigt. Nicht einmal der Kohlentransport konnte sich in
erheblicher Weise auf demselben erhalten. 1890 wurden (nach Cohn)
auf ihnen nur 6,5 Mill, T. verfrachtet, auf den Bahnen 126 Mill.
Auch die Küstenschiffahrt ist durch die Bahnen mehr und mehr lahm
gelegt.

Von den Gegnern der Kanäle in Deutschland wird fortdauernd
auf dieses Beispiel hingewiesen als Beweis, dass die Kanäle in. dem
Zeitalter der Eisenbahnen eine wirtschaftliche Berechtigung nicht mehr
hätten. Dagegen ist indessen auf folgende Eigentümlichkeiten Englands
aufmerksam zu machen, Vor Allem ist in England nichts geschehen,
um die Kanäle den Ansprüchen der neueren Zeit entsprechend zu ver-
bessern: freilich ergiebt sich daraus zugleich, dass die Eisenbahngesell-
schaften es für vorteilhafter hielten, den Verkehr ganz auf die Bahnen
zu leiten, als auf das Wasser. Während man in Frankreich die alten,
nur zu 150—200 Tonnen Tragfähigkeit eingerichteten Kanäle derartig
ausbaute, dass sie Schiffe von 400 Tonnen zu tragen vermögen, hat
man sie in England in der alten Verfassung gelassen, während längst
erkannt ist, dass die Ausnutzung nur durch Massentransport in grossen
Schiffen erfolgreich geschehen kann. Ausserdem handelt es sich in
England um verhältnismässig kurze Wasserstrecken, bei denen gleich-
falls die Verwertung des billigen Transportes für die meisten Objekte,
wo die Einladung und Löschung verhältnismässig teuer ist. eine un-
genügende bleibt.

Die Ueberlegenheit der Bahnen ist naturgemäss in England auch
deshalb grösser als in anderen Ländern, weil dort die Kohle sehr viel
billiger ist. Die Bahnen begnügen sich ausserdem mit einer ausser-
ordentlich niedrigen Verzinsung von kaum 3°, während sie in Preussen
7%, bringen. Durch beides kann der Transport in England verhält-
nismässig billiger von den Bahnen durchgeführt werden als in anderen
Ländern. Die Gebühren für Benutzung der Kanäle sind dort dagegen
stets weit höher gewesen als in irgend einem anderen Lande; 2,
5—10 Pf. pro Zentner und Kilometer, Bahnen wie Wasserstrassen sind
dort ausschliesslich in Händen von Privatunternehmungen. Die Behand-
lung der ganzen Frage ist daher eine rein privatwirtschaftliche, nicht
aber volkswirtschaftliche. Die dort vor sich gegangene Verdrängung
der Kanäle durch die Bahnen ist deshalb keineswegs ein Beweis, dass
dies in anderen Ländern in der gleichen Weise geschehen muss.

In Deutschland ist der Kanalbau am frühsten von Preussen
in die Hand genommen, wo der Finowkanal, der die Oder und Havel
verbindet, schon Anfang des 17. Jahrhunderts begonnen wurde. Im
dreissigjährigen Kriege zerstört, ist er unter dem grossen Kurfürsten
von Neuem ausgebaut, und 1688 rechnete man (nach Kurs) bereits in
Deutschland:

Deutschland.
        <pb n="418" />
        Jesterreich.

Russland.

Jahr
1688
‚786
836
‚870
900

‚Lanäle’
185 km
497
648 ,
1056 „
2558

&lt;ünstl, Schiffahrts-
Strassen überhaupt
530 km
1271
2053
2943
5500
Ausserdem sind noch 9301 km freier Flusslauf hinzurechnen, so
lass im ganzen 14168 km Binnenwasserstrassen in Deutschland be-
fahren werden. Volle vier Fünftel des Schiffsverkehrs fallen auf die
Ströme, von denen ein grosser Teil wie namentlich die Elbe, Oder, der
Rhein und Main erst in den letzten Dezennien für grössere Schiffe,
für grössere Strecken, im grossen Massstabe und regelmässig fahrbar
gemacht sind. Infolgedessen hat sich die Benutzung derselben gerade
in der neueren Zeit gewaltig gehoben:

Auf den Wasserstrassen wurden verfrachtet:

«875 10,4 Millionen t 2,9 Milliarden tkm 290000 tkm pro Kilometer

‚895 23,4 5 „75 „ 4 750000

Auf den Bahnen:

1875 26,5 Millionen t 10,9 Milliarden tkm 410000 tkm pro Kilometer

1895 44,8 - „ 265 2. „590000 »

Ist auf den Bahnen auch der Gesamttransport stärker gestiegen
als auf den Wasserstrassen, so ist dies doch hauptsächlich darauf zurück-
zuführen, dass ‚sich die Länge der Bahnen in dieser Zeit sehr viel
mehr erhöht hat als die der Wasserstrassen, und die Ausnutzung jedes
Kilometers hat auf den letzteren sehr viel stärker zugenommen als auf
den ersteren und bereits absolut eine wesentlich grössere Höhe erreicht.

Dieses günstige Ergebnis ist aber hauptsächlich darauf zurück-
zuführen, dass auf den Wasserstrassen teils gar keine Gebühren für
ihre Benutzung erhoben werden, wie auf den Flüssen, teils ganz un-
bedeutende wie auf den Kanälen. Auch hier ist wie in Frankreich
der Ausbau wie die Unterhaltung in der Hauptsache von dem Staate
übernommen. Nach Sympher betrugen in Preussen von 1881—90
die Unterhaltungskosten durchschnittlich laufend 12,5 Mill, ausser-
ordentliche Kosten 13,5 Mill, während die Einnahmen sich nur auf
2 Mill. Mk. bezifferten. Der Staat leistete mithin eine jährliche Zu-
zahlung‘ von 24 Mill. Mk. Von 1890—97 werden die Ausgaben auf
26 Mill. ‚berechnet, die Einnahmen auf 3 Mill., sodass das Ergebnis
ıngefähr das Gleiche ist.

Gleichwohl haben die Regierungen in Preussen wie in Bayern
gesetzliche Vorlagen zum weiteren Äusbau des Kanalnetzes gemacht.
In Preussen besteht der Plan, durch einen Mittellandkanal den Rhein
und die Elbe zu verbinden, um dann eine Verbindung dieser Ströme
mit der Ostsee über Stettin und südlich mit der Weichsel herbei-
zuführen und Berlin mit Stettin verbinden.

Ausser in den beiden letztgenannten Staaten liegt auch in
Oesterreich der Volksvertretung ein Gesetzentwurf vor, welcher
750 Mill. Kronen für den Ausbau der Wasserstrassen verlangt. Auch
in Russland sind grosse Bauten in Aussicht genommen, welche die
Ostsee mit dem. schwarzen, wie dem weissen Meere verhinden sollen
ınd zwar für grössere Schiffe.
        <pb n="419" />
        407

In den Ver. Staaten von Nordamerika ist eine Erweite-
rung und Vertiefung des Eriekanals für Schiffe von 1000 t Gehalt
geplant und ausserdem eine Kanalverbindung zwischen New-York und
Philadelphia, sowie ein direkter Wasserweg von den Seen nach New-York
in ernste Erwägung gezogen.

So sehen wir, dass in den hauptsächlichsten Kulturstaaten, mit Aus-
nahme Englands, bedeutende Anstrengungen gemacht werden, um die Kanäle
für den Binnenverkehr in höherem Masse als bisher zur Verwendung
zu bringen, in der Meinung, dass sie die Konkurrenz mit den KEisen-
bahnen auszuhalten vermögen und mit Vorteil eine Ergänzung zu ihnen
bilden können.

Untersuchen wir nun, worin die Binnenwasserstrassen besondere
Vorzüge aufzuweisen haben, worin sie dagegen den Eisenbahnen nach-
stehen.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Wasserstrassen liegt in
der billigen Massenbeförderung, die auf ihnen zu bewerkstelligen ist.
Dies kommt am besten zum Ausdruck in der Thatsache, dass ein Pferd
mit derselben Leichtigkeit auf Schienen 200 Zentner, auf einem Kanal
dagegen 1200 Zentner fortzubewegen vermag. KEin einziges Fracht-
schiff auf dem Rhein befördert die Last eines ganzen Güterzuges,
ein Schleppdampfer aber die von 13 Güterzügen, während er sehr
viel weniger Kohlen und Menschen dabei in Anspruch nimmt,
als die betreffenden Züge. Diese Massenbeförderung in langsamem
Tempo ist natürlich nur bei gewissen Gegenständen anwendbar. Die
Wasserstrassen werden deshalb in Anspruch genommen für den Trans-
port von Kohlen, Getreide, Steinen und Erden aller Art, sonstigem
Baumaterial, Holz etec., ferner Rüben, Obst, Zucker, Petroleum, Kolonial-
waren. Ausserdem werden auch Möbel, Pianos etc. darauf verfrachtet.
Dabei ist aber zu bemerken, dass die Wasserstrassen nirgends den
Eisenbahnen die Massenartikel überwiegend abgenommen haben, die
vielmehr erfahrungsgemäss mit Erfolg eintreten, um momentanen Be-
darf in kürzester Frist damit zu decken, und solche Fälle kommen
ausserordentlich häufig vor, so dass die erwähnten Massengüter all-
gemein 60—80 %, des ganzen Kisenbahntransportes ausmachen. Berlin
bezieht zu Wasser mehr Getreide und Mehl, als per Bahn, aber nur
ein Viertel des Bedarfs an Kohlen; Köln sogar nur ein Fünfzehntel
an Kohlen zu Wasser, dagegen das Doppelte an Getreide und zwei
Drittel des Baumaterials.

Dabei ist zu bemerken, dass die am stärksten benutzte Bahn, die
westphälische Ruhrbahn nur 4 Mill t pro km im Jahre verfrachtet, der
Rhein aber 12 Mill. t.

Durch den Massentransport erhalten die Wasserstrassen nicht nur
für die Produktion eine hohe Bedeutung, sondern auch für die Landes-
vertheidigung, für die in den Zeiten, wo die Bahnen völlig durch den
Personentransport in Anspruch genommen sind, zu Wasser Geschütz,
Munition, besonders Fourage den Truppen nachbefördert werden kann,
was im preussischen Landtage besonders hervorgehoben wurde.

Für die erwähnten Massengüter ist es ein besonderer Vorteil, dass
für den Wassertransport, namentlich auf Kanälen überall Haltestellen ohne
Schwierigkeit und Kosten, weil ohne besondere Bauanlage, eingerichtet
werden können, was für den Verkehr eine ausserordentliche Erleichterung

Conrad, Grundriss A. polit. Oekonomie. 1. Teil. 8. Aufl. 8

Volkswirt-
ichaftliche
Bedeutung.
        <pb n="420" />
        102 —

bildet. Die Rüben werden z. B. vom Felde an eine freie Stelle am Kanal in
Massen abgelagert; ohne dass irgend welche Vorrichtungen nötig sind,
legen die Schiffe an der Stelle an, um sie einzunehmen und nach Be-
darf der Fabrik zu liefern.

Das durchschlagendste Moment zu Gunsten der Wasserstrassen
ist natürlich die Billigkeit des Transportes, so weit es sich um die Be-
förderung selbst handelt, dabei ist aber zu beachten und wurde nicht
allgemein genügend berücksichtigt, dass dieser Vorteil in nicht unerheb-
lichem Masse durch die hohen Anlagekosten ausgeglichen wird, nicht
aur bei den Kanälen, sondern auch bei den kanalisierten Flüssen. Bei
letzteren ist aber, wie bereits hervorgehoben, ein Teil der Ausgaben
ohnehin zur Sicherung der Umgegend gegen Ueberschwemmungen in
Anrechnung zu bringen. Von verschiedenen Autoren werden die durch-
schnittlichen Unkosten der Bahnen pro Kilometer auf 250— 8300 000 Mk.
veranschlagt; wo indessen grössere Brücken, Tunnel etc. erforderlich
sind, steigen die Kosten namentlich bei den jetzigen Löhnen auch unter
unseren Verhältnissen für zweigleisige Hauptbahnen auf 500000, ja
selbst 700000 Mk. Der Dortmund-Emskanal kostete 316000 Mk., der
Rhein-Elbekanal ist mit 465000 Mk. pro Kilometer veranschlagt. Aber
auch hier steigen je nach der Tiefe und Breite, welche heutigen Tages
verlangt wird, dann der Zahl der Schleusen, die erforderlich werden, je
nach den Terrainschwierigkeiten die Kosten leicht auf 500 000, selbst
750000 Mk. Im grossen ganzen unterliegt es keinem Zweifel, dass
im Durschschnitte der Kanalbau sich teuerer herausstellt, als der Bahn-
bau. Bei den Strömen nehmen ausserdem die Erhaltungskosten sehr
bedeutende Summen in Anspruch, so dass Zöpfl sagen konnte, dass
man für die Regulierung der Elbe zwei Bahnen hätte bauen können,
und Schuhmacher angiebt, dass man für die Regulierungsarbeiten
des Rheines von 1830 —90 so viel ausgegeben hätte, dass auch dafür
zwei Eisenbahnen hätten gebaut werden können. Aber mit Recht fügt
Kurs dem sofort hinzu, dass zwei Bahnen bei weitem nicht imstande
wären, die Massen zu befördern, welche thatsächlich Schiffe den Rhein
hinauf und hinunter schaffen, und mit weit geringerem Kohlenverbrauch
und Arbeitsaufwand.

Mit dieser Erörterung sind wir bereits dazu übergegangen, die
Nachteile der Kanäle zur Erörterung zu bringen.

Nachteile In erster Linie kommt natürlich die geringe Geschwindigkeit
gegenüber der Beförderung auf den Wasserstrassen gegenüber den Eisenbahnen
len Bahnen. ;n Betracht, die in der Zeit, wo der Spruch „time is monnay“ immer
mehr zur Geltung gekommen ist, natürlich um so stärker in die Wag-
schale fällt. Man rechnet auf den Kanälen, dass durch Treidel oder
Staken innerhalb 24 Stunden durchschnittlich 20 km bewältigt werden
können, durch Dampfschlepper 50—70. Auch die Dampfer sind in
Jer Schnelligkeit des Fahrens dadurch erheblich beschränkt, dass bei
schnellerer Bewegung der Schraube oder gar der Räder die Wellen-
bewegung derartig gesteigert wird, dass die Seitenwände darunter zu
sehr leiden. Je nach der Grösse der Schiffe und der Breite der Kanäle
sind hier verschiedene Grenzen gezogen, die aber 5 km, unter den
günstigsten Verhältnissen 7!/, pro Stunde, nicht überschreiten können,
und bei uns gesetzlich 5 km nicht überschreiten dürfen. Bei kanali-
sierten Strömen liegt die Grenze bei 12 km. Hier ist nun zu beachten.
        <pb n="421" />
        403 —

Jass für die Zukunft gerade auf den Kanälen durch die Anwendung
der Elektrizität nach Art der Strassenbahnen eine wesentliche Erhöhung
der Schnelligkeit ohne Schädigung der Seitenwände und ohne Ver-
teuerung erzielt werden kann: ein System, welches bei einzelnen Strecken
schon in der nächsten Zeit zur Anwendung kommen wird. Hierdurch
wird die Beförderung auf den Wasserstrassen an Regelmässigkeit wie an
Geschwindigkeit einen sehr bedeutenden Fortschritt erfahren, welcher
lie Konkurrenz mit den Eisenbahnen in hohem Masse erleichtern wird.
Aber im Momente haben wir damit noch nicht zu rechnen.

Kurs hat nun eine vergleichende Aufstellung gemacht, um nach-
zuweisen, dass erst auf grössere Entfernung der Vorteil der Ge-
schwindigkeit den Kisenbahnen eine Ueberlegenheit gewährt, was
unzweifelhaft richtig ist. Auch Cohn bemerkt, dass gerade für kürzere
Strecken die Chancen des Wassertransportes grösser sind gegenüber
den Bahnen, als auf grössere Entfernung. Wir vermögen dieses weder
in der Stärke, noch in der Allgemeinheit, wie es hingestellt ist, zu
acceptieren. Der erstere Autor stellt das folgende Schema?) auf:

Die Beförderung beansprucht folgende Zeit:

. Dampfschiffs- Schiff, durch Treidel,
Entfernung Eisenbahn Schleppzug Staken, a
Tage
10
100
400

LO000

5
4

ö
20
50
Nun ist es klar, dass die Bahn zur Beförderung selbst für 10
und 100 km nicht zwei oder gar drei Tage gebraucht, sondern diese
nur in Rechnung kommen, weil die Waggons so lange zur Ein- und
Ausladung zur Verfügung der Beteiligten dastehen müssen; während
offenbar bei dem Wassertransport nur die Bewegungszeit der Schiffe
in Rechnung gezogen ist. Man wird aber kaum annehmen können,
dass die Ladung und Löschung bei den Schiffen durchschnittlich viel
weniger Zeit in Anspruch nimmt, Auch das Schiff muss häufig mit
einer teilweisen Ladung liegen bleiben und verliert Zeit, bis die Weiter-
beförderung möglich ist, man wird deshalb die Beförderungszeit zu
Wasser gleichfalls durch die Lager- und Ladezeit ergänzen und erweitern
müssen, um die Vergleichung richtig durchzuführen. Gleichwohl bleibt
bestehen, dass die Geschwindigkeit der Bahnen ganz besonders bei
Zurücklegung grosser Strecken zur Geltung kommt. Es wird bei den
zinzelnen Gegenständen sehr verschieden sein, je nachdem sich das
Verladen einfacher oder kostspieliger gestaltet, es sich um Massen-
oder Einzelgüter handelt, für die ersteren mechanische Ladevorrichtungen
da sind ete, Die volkswirtschaftliche Wirkung der Schnelligkeit wird
aber für viele Fälle dadurch erheblich abgeschwächt, wo nicht ausge-
glichen, dass für eine Anzahl Gegenstände, namentlich Massengüter
zeitweise eine schnelle Beförderung gar nicht erforderlich ist. Haben
sich im Sommer Kohlenvorräte bei den Bergwerken aufgehäuft, die
nun zum Wintervorrat in die Städte befördert werden müssen, so ist
es ziemlich gleichgültig, wo die Massen lagern, ob an dem Förde-
1) Jahrb. f. Nat.-Oek., X. Bd... 3. F., 1895. S. 666.
        <pb n="422" />
        — 404 —

rungs- oder Bestimmungsorte oder auf den Schiffen, da sie im Momente
doch noch nicht zur Verwendung kommen. Dasselbe ist von einem
zrossen Teile des ausgedroschenen Getreides zu sagen; auch die Be-
förderung von Rüben nach der Fabrik, von Kolonialwaren in kleine
Städte hat meistens keine grosse Eile.

So giebt es eine Menge Fälle, wo die Geschwindigkeit der Eisen-
bahnen nicht genügend ausgenutzt werden kann, auf der anderen Seite
sehr viel häufiger Fälle, wo die Billigkeit des Transportes von ent-
scheidendem Kinfluss ist. Das ist besonders bei dem schwer trans-
portablen Baumateriale der Fall, welches von der Bahn auf grössere
Entfernungen überhaupt nicht transportiert werden kann, so dass Steine,
Erden ete. vielfach erst durch die Wasserstrassen zu erweiterter Be-
nutzung gebracht werden können,

Hier kommt ferner das bereits berührte Moment mit in Betracht,
dass der Transport auf Wasserstrassen sich hauptsächlich im Grossen
bezahlt macht, also wie die Erfahrung gezeigt hat, in Schiffen von
vedeutendem Gehalt, weshalb man allgemein bei den neueren Anlagen
der Kanäle eine weit grössere Tiefe durchführt als früher, um statt
der bisherigen 1—200 Tonnen führenden Schiffe solche mit 600 Tonnen
befördern zu können, wie das in Preussen in Aussicht genommen ist,
und Amerika den Eriekanal sogar für 1000 Tonnenschiffe einrichten will.

Hiermit hängt der dritte Punkt zusammen, dass die Kanäle nicht
überall anzulegen sind, und Terrainschwierigkeiten ihnen weit leichter
ein unbedingtes Hinderniss in den Weg legen, als den Eisenbahnen.
Damit ist zugleich angegeben, dass die Wasserstrassen, abgesehen viel-
'eicht von Holland, in keinem Lande sich so netzartig verbreiten
lassen wie die Bahnen, deshalb stets nur bestimmte Gegenden fördern,
aicht aber das ganze Land gleichmässig.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Wasser-
strasse bedingt viertens unser kaltes Klima durch den Frost, während
‚n den südlichen Gegenden dagegen die Dürre gerade im Sommer
die Benutzung der Wasserstrassen beschränkt, wo nicht aufhebt. Man
hat festgestellt, dass der Rhein 280—330 Tage befahrbar ist, die Elbe
260—320; in Masuren sind dagegen die Wasserstrassen nur 210-—230
Tage zu benutzen. Die Kanäle frieren natürlich noch leichter zu als
die Flüsse, während sie vielfach im Sommer leichter mit dem nötigen
Wasser zu versorgen sind als jene. Die Stockungen während des Win-
ters fallen aber erfahrungsgemäss bei uns deshalb weniger ins Gewicht,
weil sie in Zeiten auftreten, in denen der Verkehr überhaupt geringer
ist und deshalb die Bahnen ihrerseits bedeutendere Ladungen über-
nehmen und vermitteln können, während für sie gerade im Sommer
lie Entlastung durch die Wasserstrassen besonders wichtig ist.

Als Nachteile der Kanäle sind insbesondere von agrarischer Seite
aoch die folgenden angeführt: Einmal befürchten die Landwirte, dass
dadurch das ausländische Getreide noch billiger in das Inland dringen
und ihnen noch schärfer Konkurrenz machen wird als bisher. Indessen
ist dieses von einer jeden Verbesserung der Kommunikationsmittel zu
befürchten, und müsste konsequenter Weise auch zur Einstellung der
Eisenbahnen und Verstopfung des Gotthardttunnels führen. Es ist viel-
mehr mit Entschiedenheit anzunehmen, dass durch die Erleichterung des
Bezuges von Brenn- und Baumaterial. Futtermitteln ete. und auf der
        <pb n="423" />
        - 405 -

anderen Seite billigere Verfrachtung der landwirthschaftlichen Produkte,
Getreide, Rüben, Kartoffeln etc. der Landwirtschaft weit mehr Nutzen als
Schaden gebracht wird. Und schlimmsten Falles wäre es richtiger, durch
eine entsprechende Zollpolitik einen bedrohlichen Druck zu inhibieren,
als sich dem Kanalbau mit seinen sonstigen Vorteilen entgegenzustemmen.
Ebenso wenig können die Bedenken als durchschlagend anerkannt
werden, dass der Bau die Arbeiternot erheblich erhöhen würde, weil
erwiesener Massen der grösste Teil der Arbeiter schon technisch ein-
gearbeitete Leute sind, die von den Unternehmern hingezogen werden,
um sie gleichmässig zu beschäftigen. Eine ausnahmsweise Heranziehung
ländlicher kräftiger Spatenarbeiter kann aber unmöglich einen so tief-
greifenden Schaden mit sich bringen, um damit ein volkswirtschaft-
lich bedeutsames Werk als ungeeignet hinzustellen. Eine Störung
wird allerdings dem landwirtschaftlichen Betriebe durch die Zwischen-
schiebung einer Wasserstrasse zugefügt, die selbstverständlich zu einer
ebensolchen Entschädigung Anlass giebt, wie eine etwaige Senkung des
Grundwassers, welche Wiesen austrocknen kann. Kinem derartigen
Schaden steht aber ausserdem der Nutzen gegenüber, den die Zuführuog
von Wasser in den Kanälen vielfach für die Landwirtschaft hat, indem
sie Bewässerungsanlagen ermöglicht, die bis dahin unausführbar waren,
Wenn damit zugleich die nächste Umgebung der Kanäle wiederum mit
zu viel Feuchtigkeit, die unwillkürlich durchsickert, versehen wird, sc
ist auch dieses ein Nachteil. der leicht durch Entschädigung auszu-
gleichen ist.

Die Kostspieligkeit der Anlage und Unterhaltung, welche
fünftens in Betracht zu ziehen ist, haben wir bereits erörtert. Zur
Deckung kann in dreierlei Weise vorgegangen werden: entweder über-
nimmt der Staat die Kosten allein (resp. die grösseren Distrikte wie
die Provinz), oder sie werden auf dem Wege der Besteuerung durch
die Interessenten aufgebracht, wie namentlich der Adjacenten,
also der Grundbesitzer, welche einen unmittelbaren Nutzen von der
Anlage haben, dann der Fabrikanten aber auch der Städte, die durch
die Kanäle Kohlen ete. weit billiger erhalten. Schliesslich kann eine
Erhebung von Beiträgen unmittelbar bei und nach dem Grade der
Benutzung stattfinden, sei es für die Schiffe nach dem Tonnen-
gehalt, sei es nach den Waren, die sie transportieren.

Die Meinungen stehen sich sehr schroff gegenüber, welcher Weg
der zweckmässigste ist. und welcher der Gerechtigkeit am meisten
entspricht.

Wir sahen bereits, dass in den verschiedenen Ländern wie in
den verschiedenen Zeiten in sehr verschiedener Weise vorgegangen
wurde. Es ist bekannt, dass in alter Zeit die Erhebung von Zöllen auf
den Wasserstrassen ganz allgemein war, und dass besonders in Deutsch-
land ein derartiger Missbrauch damit getrieben wurde, dass dadurch
der Verkehr und die Benutzung dieses bedeutsamsten Kommunikations-
mittel der älteren Zeit übermässig erschwert war. Erst in dem.Laufe des
letzten Jahrhunderts ist es allmählich gelungen, die Zölle zu beseitigen.
Der letzte Zoll von dem Verkehre auf natürlicher Wasserstrasse, der
in Deutschland beseitigt wurde, war der Elbzoll im Jahre 1871. Nur
auf den Kanälen werden hier noch jetzt unbedeutende Abgaben er-
hoben, die aber, wie wir sahen, nicht einmal genügend einbringen, um

Trage der
Kosten-
deckung.
        <pb n="424" />
        - 406 —

damit die nötigen Reparaturen auszuführen. In Frankreich wurden
die Abgaben, wie erwähnt, 1880 beseitigt, ebenso in Holland durch
Gesetz vom 22. Juli 1899, wodurch 608,050 Gulden der Einnahmen
aufgegeben wurden. In Russland wird dagegen 1!/, Proz. des dekla-
rirten Wertes der Waaren erhoben.

Um einen dauernden Riegel vorzuschieben, dass das Zollwesen
zur Bereicherung der Staatskasse sich nicht wieder einbürgert, hat man
durch die deutsche Reichsverfassung in &amp; 54 bestimmt: Die Abgaben,
welche für die Benutzung künstlicher Wasserstrassen erhoben werden,
dürfen die „zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser An-
atalten und Anlagen erforderlichen Kosten“ nicht übersteigen. Auf
allen natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehres bestimmt
sind (Schleusen etc.), erhoben werden.

Die Fassung des Paragraphen ist etwas unklar, und es besteht
ein Streit darüber, ob die Abgaben danach auch so hoch bemessen
werden dürfen, dass eine Verzinsung des Anlagekapitales damit er-
reicht wird, oder nur die Instandhaltung und laufende Wiederherstellung.
Indess berührt uns dies hier nicht, und es ist auch von keiner grossen
Bedeutung, da das erstere doch kaum zu erreichen sein dürfte, und
zine Verfassungsänderung sicher leicht zu erzielen sein wird, wenn ein
Bedürfniss danach ernstlich hervortritt.

Berechtigung Wir haben nun der Frage näher zu treten, ob die Erhebung einer

ler Gebühren-Gebühr auf den künstlichen Wasserstrassen berechtigt ist oder nicht.

erhebung, Wir möchten vor allem daran erinnern, dass der Vater der National-

5konomie Adam Smith Wegeabgaben von demjenigen, der die Wege be-

nutzte, als die gerechteste Art der Kostendeckung anerkannte, Erst

in späterer Zeit erklärte die Freihandelsschule sich prinzipiell dagegen,

eine Auffassung, die bis in die neuere Zeit hin auch in der Praxis
massgebend gewesen ist.

Unter welchen Umständen wird man von der Abgabenerhebung
absehen können? Einmal, wenn die betreffenden Strassen von aller
Welt derartig benutzt werden, dass man im grossen Ganzen annehmen
kann, der Vorteil derselben komme der Gesamtheit gleichmässig zu
zute, nicht aber einzelnen besonders bevorzugten Individuen und
Gegenden. Das wird bei den allgemeinen Landstrassen der Fall
sein, die derartig dem allgemeinen Verkehre dienen, dass sie einem Jeden
zu Gute kommen, in dem, was er thut und geniesst. Ausserdem wird
anan von der Erhebung Abstand nehmen müssen, auch wenn es sich um
Strassen handelt, die einzelnen Landesteilen, Produzenten, sonstigen
[ndividuen in hervorragender Weise Nutzen bringen, wie das unzweifelhaft
bei Chausseen und sonstigen Kunststrassen vielfach der Fall ist, wenn
die Erhebung derartige Schwierigkeiten, Umstände und Kosten ver-
arsacht, dass diese in keinem Verhältniss zu den Einnahmen stehen. Das
war der Fall bei den Chausseen, wo in Preussen nachgewiesen wurde,
dass 17—30 %, der Einnahmen durch die Erhebungkosten absorbiert
wurden, und man entschloss sich deshalb, die Erhebung aufzugeben,
obgleich der Staat dadurch eine Einbusse von 4'/, Millionen Mk. er-
fuhr. Durch Gesetz von 1874 wurde diese Erhebung im allgemeinen
antersagt,
        <pb n="425" />
        7

Bei den Eisenbahnen liegt anscheinend der ersterwähnte Fall vor.
Sie sind derartig verbreitet, ihre Benutzung ist eine so allgemeine,
dass man wohl sagen kann, die Gesamtheit hat einen unbedingten
Nutzen davon, so dass es als gerechtfertigt erscheinen könnte, die be-
treffenden Kosten für die Bahnen der Staatskasse zu überweisen.
Wenn man gleichwohl allgemein davon Abstand genommen hat, und
sogar erhebliche Ueberschüsse für die allgemeine Staatskasse aus ihnen
bezieht, so geschieht dies nichtsdestoweniger mit vollem Rechte, weil
die Abgabenerhebung dabei eine ungleich leichtere ist, als auf dem
Wege der sonstigen Steuereinziehung; und gerade bei der allgemeinsten
Verwertung der Bahnen kann auch die gleichmässigste und gerechteste
Verteilung der Last erwartet werden; da eben in unserer Zeit der
Arbeitsteilung jede zum Konsum fertige Ware durch eine Unzahl Hände
gegangen ist und die Bahn in der Regel mehr wie einmal passiert hat.

Die künstlichen Wasserstrassen stehen nun zwischen den gewöhn-
lichen Landstrassen und den Eisenbahnen. Sie können nicht so all-
gemein im Lande verbreitet werden, um überall die Grundlage des
Verkehres zu bilden, sie kommen in erster Linie wie die Chausseen
den Landesstrecken zu gute, die sie durchziehen: sie erleichtern aber
wiederum den Güterverkehr in weit höherem Maasse, haben eine weit
tiefer greifende Wirkung auf die ganze Produktion, so dass ihr be-
fruchtender Einfluss sich ungleich weiter erstreckt. Das wird nament-
lich der Fall sein, wenn sie nur dazu angelegt sind, natürliche Wasser-
strassen mit einander zu verbinden und dadurch leistungsfähiger
zu machen, Diesen Zweck haben aber heutigen Tages die Kanäle
allgemein. Das ist in hervorragendem Masse bei dem preussischen
Projekte des Mittellandkanals der Fall, der die Hauptströme Nord-
deutschlands in der Mitte des ganzen Binnenlandes verbinden und
dadurch den Verkehr auf den berührten Strömen bedeutend heben
und den Austausch von Getreide gegen Kohle zwischen den ver-
schiedenen Landesteilen ermöglichen soll. Es wird deshalb nicht
zu bestreiten sein, dass die Gesamtheit einen Vorteil davon hat,
zumal die militärischen Operationen und damit die Wehrfähigkeit
des Landes erheblich dadurch gefördert wird. Es kann daher sehr
wohl ein Teil der Last der Staatskasse überwiesen werden. Auf der
anderen Seite liegt kein Grund vor, nicht auch die Interessenten zu
Beiträgen heranzuziehen; sowohl die Adjacenten, wie die das Verkehrs-
mittel benutzenden Kaufleute, Fabrikanten, Landwirte etc. Zu einer
prinzipiellen Freilassung der unmittelbaren Benutzer der künstlichen
Wasserstrassen liegt absolut kein Grund vor, und. zwar ebensowenig auf
den kanalisierten Strömen, wie auf den Kanälen; um so weniger, da
der Grossbetrieb den hauptsächlichsten Gebrauch davon macht und
im allgemeinen wohl in der Lage ist, sich die Auslage wieder ersetzen
zu lassen, das heisst auf die Konsumenten abzuwälzen. Nur praktische
Gesichtspunkte können dagegen sprechen, einmal die Kostspieligkeit
und Umständlichkeit der Erhebung und die Schwierigkeit, einen rich-
tigen Massstab zu finden. Die Untersuchung über die bezüglichen
Details gehört füglich in die Finanzwissenschaft. Wir deuten hier nur
an, dass die Erhebung nur an dem Orte der Verladung zweckmässig
geschehen kann, dass der Massstab des "Tonnengehaltes der Schiffe
vielfach unzutreffend ist, wenn dieselben z. B. bei niedrigem Wasser-
        <pb n="426" />
        408

Schluss-
ırgebnis.

stand gezwungen sind, mit halber Ladung zu fahren; dass die Ermittelung
der thatsächlichen Fracht und gar die Unterscheidung der verschiedenen
Güter und schliesslich die Berücksichtigung des Wertes ausserordent-
liche Schwierigkeiten und Umstände mit sich bringt, die allerdings
in unserer Zeit grosse Bedenken in sich schliesssen. Man wird deshalb
sich stets mit einem sehr summarischen Verfahren begnügen müssen,
und weil dieses wiederum unvermeidlich Ungerechtigkeiten und Härten
in sich schliesst, muss man sich nur mit einer mässigen Abgabe
begnügen. Eine Erleichterung liegt natürlich wesentlich vor, wo die
Anlagen und die Verwaltung in der Hand des Staates liegen. Für
unsere Verhältnisse kommt vor allem bei der Flussschiffahrt der Um-
stand. in Betracht, dass sich seit langer Zeit die ganze Volkswirtschaft
auf den abgabenfreien oder ganz gering belasteten Verkehr auf den
Wasserstrassen eingerichtet hat. Man wird deshalb nur mit grosser Vorsicht
bei der Anziehung der Schraube vorgehen dürfen. Anders liegt die
Frage bei der Neuanlage von künstlichen Wasserstrassen. Hier wird
es berechtigt sein, danach zu streben, nicht nur die Unterhaltungskosten
zu ersetzen, sondern auch eine Verzinsung des Anlagekapitales zu erzielen.

Indessen scheint uns nach dem bisher Ausgeführten, sowohl aus
der historischen Entwickelung, wie aus der Untersuchung über die
volkswirtschaftliche Bedeutung der Wasserstrassen für den europäischen
Kontinent unbedingt hervorzugehen, dass sie ihre volle Berechtigung
neben den Eisenbahnen haben. Sehr wesentlich fällt dabei für die
deutschen Verhältnisse ins Gewicht, was der Eisenbahnminister von
Thielen im preussischen Landtage aussprach, dass bei der enormen Ent-
wickelung unseres Verkehrs die Eisenbahnanlagen sich als immer weniger
zureichend erweisen, vielmehr der Unterbau wie die Brücken nach
Festigkeit und Breite nicht ausreichen und daher bald einer der-
artigen Ergänzung und Erweiterung bedürfen, dass eine Entlastung der
Bahnen in hohem Masse wünschenswert ist, oder eben so bedeutende
Summen dafür erforderlich werden, als sie der Kanalbau beanspruchen
yürde.

Da nun nach den bisherigen Erfahrungen durch Gebühren-
erhebung und durch die Leistungen der Adjacenten kaum eine volle
Verzinsung des Anlagekapitales zu erwarten steht, so kann im volks-
wirtschaftlichen Interesse die Uebernahme eines Teiles der Last
durch den Staat vollständig gerechtfertigt sein, zumal wenn dadurch
vorhandene Anlagen, natürliche oder künstliche zu einer höheren N utzung
gebracht werden. Ist auch eine sofortige Verzinsung nicht zu erreichen, so
kann der Ausfall durch die allgemeine Hebung der Volkswirtschaft
vollständig ausgeglichen werden. Gerade so wie der Staat fortdauernd
Bahnen baut, Chausseebauten unterstützt, ohne auf Verzinsung zu rech-
2en, genau so kann dieses für Wasserstrassen erforderlich sein. Dazu
kommt ferner in Betracht, dass derartige Anlagen nicht privatwirt-
schaftlich zu beurteilen sind, sondern die Erweiterung des stehenden
Kapitales ein nachhaltiger Gewinn für die Gesamtheit ist, der in diesem
Falle eine dauernde Verbilligung des Frachtverkehres ermöglicht ist.
Während Kapitalien erfahrungsgemäss bei sonstigen Anlagen privatwirt-
schaftlicher Natur im Laufe von hundert Jahren mindestens einmal
verloren gehen, bleiben sie hier sicher der Gesamtheit erhalten und
anterstützen nachhaltig die Produktion.
        <pb n="427" />
        109

S$ 72.
Die Eigentümlichkeiten der Eisenbahn und Eisenbahnpolitik,
Knies, Die Eisenbahnen und ihre Wirkungen. 1853.
Engel, Das Zeitalter des Dampfes. Zeitschr. d. preuss. stat. Bureaus 1881.
A. de Foville, Transformations des moyens de transport. Paris 1880.
Gustav Cohn, Untersuchungen über die englische Eisenbahnpolitik. Leipzig
1874/75 u. 83, ;
v. Kaufmann, Die Eisenbahnpolitik Frankreichs, 2 Bde. Stuttgart 1896.
Michaelis, Volkswirtschaftliche Schriften, Bd. I. Berlin 1875.
Kazzl, Die Verstaatlichung der Eisenbahnen Oesterreichs. Leipzig 1885.
Die Bedeutung der Eisenbahn für die Volkswirtschaft liegt vor
allem in der Schnelligkeit der Beförderung. Während die Schnell-
post 12.—15 km in der Stunde zurücklegte, ist die Geschwindigkeit
der Schnellzüge bis auf 75, der Güterzüge auf 50 km gebracht, und
wir stehen hier sicher nicht an der Grenze der Leistungsfähigkeit, viel-
mehr ist mit Sicherheit anzunehmen, dass wenigstens in Gegenden, die
ohne besondere Terrainschwierigkeiten sind, wo Kurven, wie Steigungen
vermieden werden können, unter Hinzuziehung der Elektrizität für den
Personenverkehr noch eine Verdoppelung und vielleicht noch mehr
erreicht werden wird. Dieses Moment fällt besonders ins Gewicht für
den Menschen bei seiner Beförderung, um seine Zeit in höherem Masse
ausnutzen zu können, bei Gütern besonders, wo die Gefahr des Ver-
derbens vorliegt, dann wo der Bedarf gewaltige Dimensionen ange-
nommen hat und schnelle Deckung verlangt.

Die Eisenbahnen dienen zweitens dem Massentransport, durch
welchen es möglich ist, einmal Massen Getreide, Kohlen ete. aus ent-
legenen Gegenden dem Bedarfsort zuzuführen und dadurch nach allen
Richtungen hin befruchtend zu wirken, ebenso für militärische Zwecke,
in kurzer Zeit Truppenmassen an einzelnen Orten zu konzentrieren
und, was von der grössten Bedeutung ist, sie fortdauernd entsprechend
mit Nahrung, Munition etc. zu versorgen. Allein dadurch hatte Deutsch-
land sich bei dem Ausbruch des Krieges im Jahre 1870 wesentliche Chancen
des Erfolges gesichert, dass es durch die Anlage des Eisenbahnnetzes
und die Verteilung der Transportmittel einen Vorsprung von drei Tagen
vor Frankreich voraus hatte, um so viel früher die Truppenmassen an
die Grenze zu schaffen.

Das dritte Moment, worin die Ueberlegenheit der Eisenbahnen
über jede andere Transportgelegenheit zu Tage tritt, ist die Regel-
mässigkeit und Pünktlichkeit des Verkehrs. Zugverspätungen sind
besonders in Deutschland nur Ausnahmen und machen einen geringen
Prozentsatz aus.

Viertens hängt damit zusammen: Schutz und Sicherheit des Fracht-
gutes. Für den Fransport kann die Art der Beförderung der Eigen-
tümlichkeit der Güter angepasst werden, indem die Wagen mit beson-
deren Einrichtungen versehen sind, die zur Schonung des Gutes not-
wendig sind, bald können sie in offenen Wagen befördert werden, bald
beanspruchen sie besondere Schutzvorrichtungen, um die Erschütterungen
zu mildern, durch Eiswände sucht man die Hitze abzuhalten, wiederum
sind besondere Vorrichtungen für den Viehtransport vorhanden etc. Die
Eisenbahnen können ferner alle Arten von Gegenständen fast mit gleichem

Volkswirt-
schaftliche
Bedeutung.
        <pb n="428" />
        — 410 —

Nutzen befördern. Für den Personenverkehr werden die grössten Bequem-
lichkeiten hergestellt, wie sie die Neuzeit in den Salon-, Schlaf-, Speisewagen
geboten hat. Nicht nur für die Güter ist die. Sicherheit des Transportes er-
höht, sondern auch besonders für Personen. Nach Cohn kamen während der
Jahre 1846 —55 bei denmit den Diligencen beförderten Personen auf 355 000
Reisende ein Getöteter und schon auf gegen 30000 Reisende ein Ver-
wundeter, während auf den französischen Bahnen in den Jahren
L835—75 erst auf 5 Mill. Reisende ein Getöteter und auf 580000 ein
Verwundeter fiel.

Ganz besonders fällt fünftens in das Gewicht die Verbilligung des
Transportes. Sax (Schönbergs Handbuch) nimmt an, dass die Kosten
der Güterbeförderung gegenüber der Fracht per Achse im Durch-
schnitte auf ein Viertel herabgesetzt sind, was wohl noch zu wenig
zerechnet ist. Mitte der dreissiger Jahre kostete die Fracht zwischen
Jüsseldorf und Elberfeld pro Tonnenkilometer 40 Pf. unserer jetzigen
Rechnung; selbst bei Eilgut jetzt 22 Pf. Die gewöhnliche Kohlen-
'racht auf den Bahnen war anfangs 14 Pf., jetzt 2,2 Pf., nach dem
Ausnahmetarif sogar 11/, Pf. (Ulrich, Die fortschreitende Ermässigung
ler Eisenbahngütertarife. Jahrb. f. Nat.-Oek., 3. F., Bd. I, S. 18.)
[n den englischen Postkutschen hatte die Person pro Meile 20, resp.
31 Pf. pro km zu zahlen, jetzt dagegen in der Bahn 4,9 und 8,3,
n Preussen je nach der Klasse 2, 4, 6, 8 Pf. Dass hierdurch erst die
Freizügigkeit für die grosse Masse der Bevölkerung zur Wahrheit ge-
worden ist, liegt auf der Hand; und ebenso, dass erst dadurch die
Produktion vieler Gegenstände ermöglicht wurde, ganze Länder neu dem
Weltmarkt erschlossen sind, und die Entfernung vom Markte ihre
Bedeutung mehr und mehr einbüsste.

Die Eisenbahnen haben sechstens den grossen Vorzug, dass sie
iast überall angelegt werden können, da man heutigen Tages die gröss-
ten Ströme zu überbrücken, die grössten Berge zu durchbohren und
auch mit der Bahn zu überschreiten gelernt hat. So gestatten sie die
Ausbildung eines Netzes von Verbindungsstrassen, welche das ganze
Land zu durchziehen vermag. Aber gleichwohl bedürfen sie nach allen
Richtungen einer Ergänzung durch andere Strassen,

Wenn man auch anfangs die Eisenbahnen glaubte als öffentliche
Strassen im freihändlerischen Sinne behandeln zu können, so lange man
ihre volkswirtschaftliche Wirkung nicht zu übersehen vermochte, so
hat man sich doch bald überzeugt, dass die Staatsgewalt das Eisen-
bahnwesen in der Hand behalten muss, weil der Einfluss der Bahnen
auf die ganze Volkswirtschaft ein so bedeutender ist, dass sie einen
Staat im Staate zu bilden angethan sind.

Staatsaufsicht Schon bei der Anlage der Bahnen ist die Einwirkung des Staates
in betr. der nicht zu vermeiden, um nachhaltige Schädigungen zu verhüten. Der
Anlage. Bay einer Eisenbahn beansprucht so bedeutende Kapitalien, dass im
allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse jeder unnötige Bau und

jede Anlage in falscher Richtung vermieden werden muss, zumal eine

einmal angelegte Bahn weder umgelegt noch ohne Vergeudung bedeu-

tender Kapitalien durch eine andere parallellaufende ersetzt oder er-

gänzt werden kann. Auch Zweigbahnen, als sogenannte Sackbahnen
verursachen durch den notwendigen Wechsel der Wagen Umstände und
Zeitverlust und erfüllen ihren Zweck nicht vollständige. Es ist deshalb
        <pb n="429" />
        411

notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass eine projectierte Bahn auf
dem Wege angelegt wird, der den volkswirtschaftlichen Interessen
am meisten entspricht. Vor allem ist dabei zu berücksichtigen, dass
eine Bahn die Punkte, welche sie berührt, ebenso begünstigt wie die-
jenigen benachteiligt, die von ihr nicht berührt werden. Geht eine
Bahn also bei einer Stadt vorbei, ohne sie zu berühren, resp. dort eine
Station zu errichten, so ist der Stadt die Lebensader unterbunden und
sie geht zurück, während eine benachbarte, die mit einer Bahnstation
bedacht ist, einen Aufschwung nimmt und sich event. zu einer Fabrik-
stadt entwickelt. Bei der ersten Anlage kommt es daher darauf an,
die Route so zu wählen, dass natürliche Produktionsbedingungen durch
sie in der Verwertung begünstigt werden, in Bergwerken, Fabriken an-
gelegte Kapitalien nicht zerstört, sondern zu höherer volkswirtschaft-
licher Nutzung gebracht werden. Da die Eisenbahnen enorme Kapi-
talien verschlingen, liegt es im volkswirtschaftlichen Interesse, darüber zu
wachen, dass nicht durch eine falsch gebaute Bahn eine zweite not-
wendig wird, aber ebenso, dass nicht allein eines Konkurrenzkampfes
wegen eine Parallelbahn gebaut wird, für die ein Bedürfnis nicht vor-
liegt. Das ist in ausgedehntem Masse in Amerika der Fall, wo eine
Anzahl überflüssiger Bahnen auf diese Weise entstanden sind. Zu den
wirtschaftlichen Interessen treten noch die militärischen, welche eine
Anzahl Bahnen in bestimmten Richtungen beanspruchen, z. B. an der
Meeresküste und Landesgrenze zur Verbindung von Häfen oder Festungen,
zwischen denen wirtschaftlich bedeutungslose Gegenden liegen.

Aus all diesen Rücksichten ist es notwendig, einen sorgfältig aus-
gearbeiteten Plan für ein vollständiges Bahnnetz aufzustellen, um die
Bahnen im ganzen Lande angemessen zu verteilen, wie das in Frank-
reich von vorne herein in vortrefflicher Weise geschehen ist.

Welch bedeutende Summen dabei in Frage kommen, ist daraus
ersichtlich, dass man die in den KEisenbahnen angelegten Kapitalien
auf der ganzen Erde auf 150 Milliarden Mk. veranschlagt, in Europa
allein auf 67, in Deutschland auf 11,2 Milliarden.

Von der höchsten Bedeutung ist ferner, dass schon die Anlage
selbst, d. h. der Bahnbau ein unbedingt solider ist, weil davon die
Sicherheit des ganzen Betriebes und besonders des fahrenden Publikums
abhängt. Dies bezieht sich auf die Frage, wo und wie der Bahnkörper
angelegt werden soll. In Italien ist es vorgekommen, dass die Anlage
derartig im Flussbette gemacht war, dass bei einem Wolkenbruch ein
grosser Teil des Bahnkörpers fortgeschwemmt wurde. Besondere Vor-
sicht ist hierbei in den gebirgigen Gegenden erforderlich, wo Erdrutsche,
Lawinen etc. die Bahn gefährden können. Genaue Aufsicht ist bei
dem Brücken- und Tunnelbau notwendig, deren mangelhafte Ausführung
schon viele Menschenleben gekostet hat; ganz besonders in Amerika.
Unterhalb der Niagarafälle hängen noch die Trümmer einer grossen
Brücke über den Fluss, mit der ein Eisenbahnzug herunterstürzte,

Die Eisenbahnen besitzen ein ausgedehntes Betriebsmonopol in
den ganzen Gegenden, durch welche sie gehen. Die umwohnende Be-
völkerung ist unbedingt darauf angewiesen, von ihnen Gebrauch zu
machen, durch sie ihren Bedarf zu beziehen und ihre Produkte zu ver-
senden, sowie sie persönlich als Fahrgelegenheit zu verwerten, weil im
allgemeinen kein anderes Verkehrsmittel mit ihlnen zu konkurrieren
        <pb n="430" />
        412

vermag, Infolgedessen besitzen die Bahnen eine ausserordentliche wirt-
schaftliche Macht und die Bevölkerung ist in Gefahr, einseitig von
den Inhabern der Bahn ausgebeutet zu werden, wenn nicht der Staat
seine schützende Hand über ihr hält.

Es fragt sich nun, in welcher Weise der Staat am besten die
Ueberwachung auszuführen vermag. Dies kann geschehen 1. auf dem
Wege der Konzessionserteilung, bei welcher die Forderungen aufgestellt
werden, die von dem Unternehmer erfüllt werden müssen und zu denen
er sich von vorne herein zu verpflichten hat, bevor er die Erlaubnis
zum Bau erhält.

2. Durch Aufstellung von Normativbestimmungen für Bau und
Betrieb durch die Gesetzgebung, sowie durch nachträgliches Eingreifen
lurch Gesetz oder ministerielle Verordnung z. B. bei der Aufstellung
des Tarifs.

3, Durch die Ausbildung des Staatsbahnensystems, wobei wiederum
verschiedene Möglichkeiten sind: a) Bau durch den Staat und Ueber-
lassung des Betriebes an Privatunternehmungen, oder umgekehrt, b) Bau
durch Private und Uebernahme des Betriebes durch den Staat,
z) schliesslich durch Ausbildung des reinen Staatsbahnsystems, wo so-
wohl Bau wie Betrieb in der Hand des Staates verbleibt.

Historische Welcher Weg der angemessene, ist eine mehr praktische als prin-

Entwicklung, zipielle Frage und wird nur auf Grund der Untersuchung der fak-
tisch vorliegenden Verhältnisse und in jedem Lande anders zu ent-
scheiden sein.

Bei der ersten Entwicklung des Eisenbahnwesens, dem man zu-
nächst mit grossem Misstrauen entgegen kam, lag es in der Natur der
Sache, dass der Bau zunächst Privatunternehmungen ausschliesslich über-
lassen wurde. Nur in Belgien und Württemberg hat der Staat von
Anfang an den Eisenbahnbau selbst in die Hand genommen. In den
übrigen Ländern trug man Bedenken, die Schuldenlast so bedeutend zu
erhöhen, wie es der Kisenbahnbau erfordert hätte, da die Rentabilität sich
nicht mit Sicherheit absehen liess. Die weitere Entwicklung ist dann
eine sehr ungleiche gewesen. Das britische Reich, sowie die Ver-
einigten Staaten von Nordamerika haben bisher ungeschmälert an dem
unbedingten System der Privatbahnen festgehalten, Frankreich bisher
zwar in der gleichen Weise, aber unter der bei der Konzession vor-
gesehenen Bestimmung des Anheimfallens der Bahnen nach ‘Ablauf
einer bestimmten Zeit an die Staatsgewalt. In Deutschland, und so
in den meisten anderen europäischen Ländern, haben die Regierungen
zuerst zögernd, dann immer energischer, den Bau und schliesslich den
Ankauf der schon vorhandenen Privatbahnen in die Hand genommen.
Die Bestrebungen des Fürsten Bismarck, ein einheitliches Reichsbahn-
netz zu bilden, scheiterten an dem Partikularismu sder einzelnen deut-
schen Staaten, dagegen gingen nun sowohl Preussen wie Sachsen und
Bayern zu dem Ankauf der Privatbahnen über, so dass nur noch ganz
wenige Hauptbahnen in der Hand von Privatunternehmern zu finden sind,
während dagegen Zweig- und Kleinbahnen noch jetzt an Privatunter-
aehmer konzessioniert werden.

Schon für den Ausbau eines geeigneten Bahnnetzes wird in den
Staaten, wo der Unternehmungsgeist nicht besonders rege ist, das Ein-
reifen des Staates unerlässlich sein, um auch diejenigen Bahnen zu
        <pb n="431" />
        4183 —

schaffen, die zur Vervollständigung des Ganzen erforderlich sind, aber
eine baldige Rentabilität nicht erwarten lassen. So ist nur in seltenen
Fällen ein ausschliessliches Privatbahnsystem aufrecht zu erhalten. Das
gemischte System hat seine grossen Unzuträglichkeiten, weil die Einheit-
lichkeit der Leitung dadurch empfindlich gestört wird. Sind die Bahnen
zämtlich in einer Hand, so stellen sich folgende Vorteile heraus:

Schon bei der Anlage können erhebliche Ersparnisse durch Ver-
minderung der Zahl selbständiger Bahnhöfe gemacht werden, was zugleich
eine ausserordentliche Erleichterung des Verkehres in sich schliesst,
indem Güter und Personen durchgeführt und nicht von einem Bahnhof
zum anderen zur Weiterbeförderung übergeführt zu werden brauchen. In
den Vereinigten Staaten von Nordamerika findet man selbst in kleinen
Städten 3, 4 Bahnhöfe, die mehr oder weniger weit voneinander getrennt
sind; ein einziger Hauptbahnhof würde mit viel grösserer Vollkommen-
heit und sehr viel weniger Mitteln herzustellen sein und den Verkehr
sehr erleichtern. Noch jetzt wird in Deutschland fortdauernd daran ge-
arbeitet, die Ergebnisse der früheren Zersplitterung zu beseitigen und
die verschiedenen, früher selbständig gewesenen Bahnen miteinander
enger zu verbinden und einheitliche Bahnhöfe zu schaffen.

Noch grösser ist der Nutzen der Vereinigung für den Betrieb.
Durch Verminderung der selbständigen Direktionen kann an Personal
wie an Geld gespart werden. Allerdings hat dieses seine Grenze, da
eine zu grosse Zentralisation die Uebersicht erschwert und erfahrungs-
gemäss die Leitung beeinträchtigt. So hat man zuerst in Preussen zu
viele der einzelnen Direktionen aufgelöst und die Leitung nach Berlin
verlegt. In der neueren Zeit ist wiederum eine grössere Dezentralisation
herbeigeführt, um die Zentralstelle zu entlasten. In einem grossen Bahn-
netz, welches in einer Hand liegt, können dann die Betriebe erheb-
liche Ersparnisse machen, indem der Wagenpark, Lokomotiven u. 8. w.
der Gesamtheit zugänglicher, nicht auf bestimmte Bahnen angewiesen
aind und daher nicht fortdauernd möglichst schnell zurückbefördert
werden müssen. Hat man auch früher durch Uebereinkommen zwischen
den verschiedenen Bahnen eine erhebliche Erleichterung des Aus-
tausches gegen Zahlung einer Miete für die Benutzung der Wagen
einer anderen Bahn erreicht, so bleibt dieses doch sehr unvollkommen,
weil jede Bahn bestrebt sein muss, so schnell als möglich die ge-
mieteten Wagen, event. auch leer, abzuschieben und die eigenen zurück-
zuziehen. Dass ausserdem nie zu vermeidende Gegensätze und
Reibungen zwischen den verschiedenen Privatbahnen der Gesamtheit
nicht zum Nutzen gereichen, liegt auf der Hand. WUVeberall, wo viele
Privatbahnen vorhanden sind, lässt sich daher auch beobachten, dass
die konkurrierenden Bahnen nach längerem intensiven Kampf sich zu
vereinigen streben. In England wie in den Vereinigten Staaten
werden fortdauernd Fusionen der Bahnen herbeigeführt, und in Frank-
reich ist längst das Bahnnetz in den Händen weniger Gesellschaften
vereinigt. Infolge der Fusionierung haben dann die Bahnen eine um
so grössere Macht über erweiterte Territorien, worin wiederum eine
besondere Gefahr liegt. So lange eine gewisse Konkurrenz vorhanden
ist, sind die Bahnen genötigt, auf das Publikum Rücksicht zu nehmen,
fällt jene fort, so hört auch gar zu leicht diese auf.

Vorteile des
Staatsbahn-
systems.
        <pb n="432" />
        A414

Nachteile des
Staatsbahn-
systems.

Die an und für sich so wünschenswerte Einheitlichkeit in der
Leitung des Betriebes wird deshalb mit vollem Nutzen für die Ge-
samtheit nur in der Hand des Staates zu erzielen sein. Die Erfah-
rungen in England und den Vereinigten Staaten haben genugsam
bewiesen, dass keine Gesetzgebung ausreicht, die Ausbeutung der Ge-
samtheit durch die grossen Bahnen zu verhüten, und dass die Ministerien
machtlos waren, Uebergriffen der Fisenbahnkönige entgegenzutreten und
ihnen Schranken aufzuerlegen. Die volle Verwertung der Eisenbahnen
m Interesse der ganzen Volkswirtschaft, dann in Kriegszeiten zur
Landesverteidigung wird nur durch die Regierung selbst erzielt werden
zönnen; ganz abgesehen von der wachsenden pekuniären Bedeutung,
welche die Bahnen erfahrungsgemäss für die Staatsfinanzen zu gewinnen
7ermögen, wofür Preussen das eclatanteste Beispiel geliefert hat.

Gegen die Staatsbahnen wird :besonders angeführt, dass der
Staat teurer baut und teurer wirtschaftet, als Privatunternehmungen.
Dies wird nicht ganz zu bestreiten sein. Dafür aber ist z. B. in
Deutschland konstatiert, dass die Staatsbahnen solider gebaut sind, und
der ganze Betrieb in allen Teilen des Landes weit gleichmässiger und
3xakter durchgeführt wird, als in den Ländern der Privatbahnen. In den
Vereinigten Staaten sind die Einrichtungen in den grossen Zügen
der Hauptbahnen wie deren Schnelligkeit berühmt und zeigen Vor-
züge, wie sie die Staatsbahnen noch vermissen lassen. Dagegen ist der
Betrieb auf den Nebenbahnen, die keiner Konkurrenz unterworfen
sind, von einer Unvollkommenheit, namentlich einer Unpünktlichkeit
und Willkür des Verkehrs, von denen man in Deutschland keine Ahnung
nat und welche die allergrösste Entrüstung hervorrufen würden, ja die
in Deutschland auf die Dauer ganz undenkbar sind,

Bei dem Mangel an Konkurrenz liegt natürlich auch hier die
Gefahr vor, dass eine gewisse Erschlaffung in dem Eisenbahnwesen
eintritt, eine gewisse Selbstgenügsamkeit Platz greift, mit zeitgemässen
Reformen gewartet wird und namentlich aus Furcht vor pekuniären
Ausfällen energische Veränderungen unterlassen werden. Sache der
Presse und der Volksvertretung ist es, hier die nötige Anregung zu
schaffen, die noch durch die Einrichtung einer selbständigen Behörde
zur Vertretung der Interessen des Publikums, wie durch unseren Eisen-
9ahnrat, eine wesentliche Unterstützung erhalten können, Die Privat-
ahnen pflegen lokalen und individuellen Bedürfnissen in höherem
Masse Rechnung zu tragen, z. B. ein neu auftauchendes Unternehmen
williger zu unterstützen; der ganze Betrieb wird mehr kaufmännisch
behandelt, Die Staatsbahnen dagegen pflegen von grösseren allgemeinen
Gesichtspunkten aus geleitet zu werden und daher die gesamte Volks-
wirtschaft in höherem Masse zu fördern. Wie weit dieses zutrifft,
hängt natürlich von den KEinrichtungen des ganzen Staates, besonders
von der Intelligenz der ministeriellen Leiter ab. Bei der unge-
heuren Macht, die in der Hand des KEisenbahnministers liegt, kann
natürlich auch ebenso viel Unheil wie Segen von ihm gestiftet werden,
doch bildet er nur einen Teil des Gesamtministeriums und steht
unter der Kontrolle seiner Kollegen wie des Staatsoberhauptes und, ab-
yesehen von absoluten Monarchien, der Volksvertretung. Nicht
überall wird aber dadurch ein Gegengewicht gebildet. Wo eine Partei-
cegierung herrscht, wie in den Vereinigten Staaten von Nordamerika
        <pb n="433" />
        . 415 —

und Frankreich, steht natürlich zu befürchten, dass die herrschende
Partei die gewaltige Macht, die der Inhaber der Eisenbahnen besitzt, um
die ganze Volkswirtschaft zu beeinflussen, im einseitigen Partelinteresse
ausnutzt, bei jedem Wechsel der Regierungen stets der Einfluss auf das
volkswitrschaftliche Getriebe eine Aenderung erfährt und dieses dadurch
einen verhängnisvollen Stoss erleidet. Es ist deshalb sehr begreiflich,
dass man in den Vereinigten Staaten vor allem Bedenken trägt, die
Eisenbahnen zu verstaatlichen, so lange nicht das fachmännische Be-
amtenpersonal bis zum ministeriellen Ressortchef unabhängig von dem
momentanen Präsidenten dasteht und des politischen Charakters ent-
kleidet ist.

Aehnliche Bedenken liegen vor, wo Nepotismus herrscht, das
Beamtentum nicht vollständig intakt ist, Bestechlichkeit etc. nicht aus-
geschlossen ist, derer die Privatunternehmungen leichter Herr zu werden
pflegen.
8 73.
Entwicklung des Eisenbahnwesens in verschiedenen
Ländern.
In Preussen ist die erste Bahn von Berlin nach Potsdam 1838
als Privatunternehmen gebaut. Die Regierung konnte sich zunächst
nicht entschliessen, den Bau selbst in die Hand zu nehmen. Dagegen
hat die preussische Regierung zuerst durch ein umfassendes Gesetz
vom 3. November 1838 das Verhältnis des Staates zu den Eisenbahnen
allseitig geregelt. Man gab darin die Anlage der Bahnen dem Privatkapital
anheim, behielt aber der Regierung weitgehende Befugnisse inbetreff des
Baues, sowie der Verwaltung und des Betriebes der Bahnen vor. Sogar
ein Rückkaufsrecht wurde dem Staate zugesprochen. Es ergab sich
indessen bald, dass durch Private allein nicht ein ausreichendes Kisen-
bahnnetz zu erlangen sein würde. Deshalb entschloss man sich zu-
nächst zu einer Zinsgarantie. Als dieses nicht von dem nötigen Erfolge
begleitet war, ging die Regierung mit dem Plane vor, nicht nur den Bahn-
bau selbst in die Hand zu nehmen, sondern auch die bisherigen Privat-
bahnen in staatliche Hand übergehen zu lassen. Es kam indessen nicht
dazu. Unter dem Handelsminister von der Heydt wurden dann
1849 den Kammern Vorlagen für eine Anzahl Staatsbahnen gemacht, die
dann auch sofort in Angriff genommen wurden. Im Jahre 1853 setzte
er ein Gesetz durch, nach welchem eine Kisenbahnsteuer eingeführt
wurde, aus deren Ertrage die Privateisenbahnen allmählich aufgekauft
werden sollten. In den folgenden Dezennien ging der Bau durch Private
und durch den Staat nebeneinander her. Bald nach dem Ende des
deutsch-französischen Krieges begann sich die öffentliche Meinung mehr
und mehr dem Staatsbahnsystem zuzuneigen. Da aber Fürst Bismarck
vor allem danach strebte, die Bahnen in der Hand des Reiches zu kon-
zentrieren, so wurde, der Gedanke der Staatsbahnen zunächst nicht
weiter verfolgt, und erst als diese Bestrebungen gescheitert waren, ging
die Regierung durch den Minister von Maybach energisch in dieser
Beziehung vor, indem durch die Gesetze von 1879 und 80 6. grosse
Bahnen angekauft wurden, worauf dann allmählich sämtliche grosse
Bahnen in die Hand des Staates übergingen. Während noch 1879 die
        <pb n="434" />
        Statistische Uebersicht über die Ausdehnung der Eisenbahnanlagen.
Länge der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen in
Kilometern am Schlusse der Jahre

Anlagekapital

x trifft Ende
1898 Bahnlänge
auf

Länder
1845 | 1855 1865 | 1875 | 1885 | 1890 | 1895 | 1898

&amp; im ganzen
Zeit | Mk.

für
I km
Mk.

10
100 900
km | Ein-
q wohner
Deutschland
Grossbritannien und Irland
Frankreich

Russland
Oesterreich-Ungarn

Italien

Spanien

Schweden

Belgien

Schweiz

Niederlande

Europ. Türkei, Bulgarien, Rumelien
Dänemark

Rumänien

Portugal

Norwegen

Griechenland

2143! 7826
4082 | 13414
870 5529
144 1044

1058 2829
1283 9912|

— 443

37

1333

208

314

30

36

68

13900
21386
18577
3926
68397
4367
4761
1302
2950
1321
865
66
A19'

27995| 37535
26819 30843
21596] 32491
18692| 26438
16766] 22613
7709| 10354‘
5836| 9185
3540| 6892
3499] 4410

2055] 2797

1900| 2800

1537| 1594

1266| 1942

1233| 660

70” 1036| 1529
3106| 2557| 1562
12 323

4286691 46413 4956'
32297’ 34058 34668
36672! 40230 41703
30957' 37717 42535
27015 30880 35113
12855‘ 15057! 15715
9878| 12052 13048
8018| 9755 10240
5263| 5687) 6089
3199| 3509| 3709
3061| 3102| 3164
1765| 2254| 2566
1986! 2267! 2605
2493| 2741 3057
2125| 2340 2365:
1562| 1779 1981
776! 9830| 952

897
1897
1897
1897
1897
1894
1889
1897
1897
1897
1897

52 83:
632 050
314 638
190 000
240 000
265 607
232 551,
173 074:
356 400
253 278
215 6141
107 200}
1182 920

90 555)

71.998 000 060 1290 042}

11.854 000 000
21 795 000 000
13.079 000 000
7 368 000 000
6 436 000 000
3.931 000 000
2.273 000 000
717 000 000

* 191 000 000
979 000 000
574 000 000

9,2
10,9
7,9
0,8
‚oo

9,5
8,6
10,9
4,V
7,
5

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"Tall

20,6
8,9
Q,8
9
6,8
‚9
2,5
06
1,4 |
2,7 |

9

1893
1895

11.
5,
4.
9,3
3,8

1897

Europa

Asien

Afrika

Amerika
Vereinigte Staaten
Australien

9162 | 34023
_— 250
146

32148

55

75517/141948| L95057/223441:25 14211269743
5594| 11946] 22178| 33172| 43375| 55605
864| 2474| 6895| 9791| 13147| 17058
62116/135625 /250663|/3305761370370 386737
56460/119690/207508/268409/292471/299917
843! 3420| 12947] 18947| 22318| 2333

7,1

1898

45 438 000.000 |164 322'

3 Ä
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42,6
51,5
Zusammen auf der Erde

| 16990 | 66622 |144934/295413|487740|615927|700631|752&amp;"

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        4 I

Privatbahnen ungefähr denselben Umfang hatten, wie die Staatsbahnen,
amfassten am 1. April 1899 die letzteren 30737 km, die ersteren nur
2839 km. Durch das Kleinbahngesetz vom 28, Juli 1892 ist der Bau
der Kleinbahnen Privatunternehmern überlassen und sind einzelne Neben-
bahnen konzessioniert. Die Verwaltung der Staatsbahnen liegt in der
Hand von 21 KEisenbahndirektionen, welche unter dem Minister für
öffentliche Arbeiten stehen.

Am 16. Dezember 1896 wurde der bedeutsame Staatsvertrag
Preussens und Hessens von dem preussischen Landtage genehmigt,
durch welchen beide Länder die private hessische Ludwigsbahn an-
kauften und diese sowie die hessischen Staatsbahnen in preussische
Verwaltung übergingen. Lange Jahre war die hessische Privatbahn
in einem intensiven Konkurrenzkampf mit den preussichen Staatsbahnen
gewesen, welcher viele Missstände mit sich führte, bis es 1885 gelang,
ein entsprechendes Abkommen zustande zu bringen. Aber erst jetzt
ist eine genügende Einheitlichkeit erlangt, die um so bedeutsamer ist,
als diese Bahnen den Hauptverkehr zwischen Nord- und Süddeutsch-
land. vermitteln und sich nun in die grossen internationalen Verkehrs-
strassen völlig dem Gesamtinteresse unterordnend einfügen. Sämtliche
Einnahmen und Ausgaben des Betriebes dieser Bahnen werden als ge-
meinsame angesehen und der Ueberschuss unter beide Staaten nach
einem vereinbarten Massstabe verteilt. Die Direktion der Eisenbahnen
ist gleichfalls nach einem vereinbarten Verhältnis aus Vertretern beider
Staaten zusammengesetzt. Damit ist der Weg gezeigt, wie allmählich
die Bahnen der verschiedenen Staaten zu einer grösseren Einheitlich-
keit gebracht werden können, In Württemberg ist, wie erwähnt,
von Anfang an der Eisenbahnbau ausschliesslich durch den Staat aus-
geführt. Bayern dagegen begann mit Privatbahnen, kaufte aber 1844
bereits eine grosse Privatbahn an, und hat seitdem die Ausbildung des
Eisenbahnetzes selbst in die Hand genommen. Nur in der Pfalz be-
stehen noch Privatbahnen. Aehnlich war der Verlauf in Sachsen, wo
seit 1876 der Ankauf der Privatbahnen begann und bald durchgeführt
wurde.

In der deutschen Reichsverfassung wurde der Reichsgewalt die Ober-
aufsicht über die Eisenbahnen und deren Betrieb, so weit es der Schutz
des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehres erheischt, zu-
erkannt, sowie das Recht der Gesetzgebung in betreff derselben. Bayern
ist ein verfassungsmässiges Reservatrecht in Eisenbahnsachen vorbehalten.
Nur so weit es sich um die Landesverteidigung handelt, hat hier eine
Reichsaufsicht einzutreten, Schon Ende der sechziger Jahre versuchte
der damalige bayrische Minister Fürst Hohenlohe, der spätere Reichs-
kanzler, eine schärfere Vereinigung des deutschen Eisenbahnwesens
durch die Einrichtung eines Eisenbahnvereins und’ eines Eisenbahnrates
herbeizuführen, doch kam es nicht dazu. Nach der Gründung des
deutschen Reiches wurde dann durch Gesetz vom 27. Juni 1873 ein
besonderes Reichseisenbahnamt eingerichtet, welches vor allem ein
Reichseisenbahngesetz vorbereiten sollte. Doch ist ein solches trotz
mehrerer Versuche nicht zustande gekommen. Ebensowenig war gegen-
über dem Partikularismus der verschiedenen Staaten der Plan eines
Reichseisenbahnnetzes durchzusetzen, obgleich Preussen mit gutem
Beispiel voran ging, indem es sich durch Gesetz vom 4. Juli 1876

Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. IK Teil. 3. Aufl. Ca
        <pb n="436" />
        1R

Desterreich,

Frankreich.

zum Verkauf der Staatsbahnen an das Reich ermächtigen liess. Die
Eisenbahnen in Elsass-Lothringen sind dagegen Eisenbahnen des
Reiches, nicht des Landes Elsass-Lothringen.

In Oesterreich hatte Professor von Gerstner schon im Jahre
1824 die Konzession zum Bau einer Bahn erhalten, welche die Donau
mit der Moldau verbinden sollte. Sie wurde 1832 vollendet und ist dio
erste grössere Eisenbahn auf dem europäischen Kontinente gewesen, die
aber zuerst nur mit Pferden betrieben wurde. Die erste Lokomotiven-
bahn in Oesterreich ist 1837, die erste in Ungarn 1846 eröffnet.
Von’ 1841—54 sind dann hauptsächlich Staatsbahnen geschaffen, wo-
„auf wieder die Konzessionierung von Privatbahnen in den Vorder-
grund trat, zum Teil unter der Uebernahme einer Zinsgarantie durch
den Staat. Da sich hierbei viele Unzuträglichkeiten herausstellten, und
der Staat erhebliche Zubussen zu leisten hatte, wurde durch Gesetz
vom 14. Dezember 1877 der Staat ermächtigt, garantierte Eisenbahnen
in eigenen Betrieb zu übernehmen, wenn dieselben unzulängliche Rein-
erträge lieferten. So ist dann allmählich über die Hälfte der Bahnen in
Staatsbetrieb übergegangen. In Ungarn wurden eine lange Zeit die Bahnen
fast ausschliesslich von Privaten gebaut. 1880 begann der Staat mit
lem Erwerbe von Privatbahnen und schon im Jahre 1898 befanden
sich über 8000 km Hauptbahnen und 5000 km Lokalbahnen in der
Hand des Staates. Belgien hat, wie erwähnt, von Anfang an den
Bau der Bahnen von seiten des Staates in die Hand genommen.

In Frankreich ist dagegen von Anfang an ein staatlich organi-
siertes Privateisenbahnmonopol ausgebildet. Sechs grosse Aktiengesell-
schaften haben das ganze französische KEisenbahnnetz in der Hand mit
33417 km (1. April 1899), während sich seit 1878 daneben ein kleines
Staatebahnnetz mit 2813 km entwickelt hat. Jede der Gesellschaften
amfasst ein besonderes grosses Territorium, so dass sie sich nicht in
besonderer Weise Konkurrenz machen. Eben deshalb hat jede Gesell-
schaft eine ausserordentliche Selbständigkeit und beherrscht den be-
treffenden Landesteil. Für die Regierung ist es ungemein schwer, ja
in der Hauptsache unmöglich gewesen, einen ausreichenden Einfluss
auf dieselben zu gewinnen.

Schon früher als irgend ein anderes Land hat man in Frankreich
ginen einheitlichen Plan zum Ausbau der Eisenbahnen geschaffen. Dies
geschah durch Gesetz vom 11. Juni 1842. Nach demselben sollten
Staat, Gemeinde und Aktiengesellschaften sich vereinigen, um in mög-
lichst kurzer Zeit ein Eisenbahnnetz in dem ganzen Lande herzustellen,
dessen Betrieb durch Private unter Staatsaufsicht erfolgen sollte. An-
fangs bestand eine grössere Zahl von Gesellschaften. Napoleon II.
begünstigte die Fusion in 6 Gesellschaften, denen er die Konzession
bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts verlängerte, worauf‘ die ganzen
Bahnen ohne Entgelt in die Hand des Staates übergehen sollten. Die
Folge davon war, dass die Gesellschaften nur so weit mit dem Ausbau
vorgingen, als es ihrem Interesse entsprach, und nur durch ausgedehnte
Konzessionen und Unterstützungen des Staates waren sie zu einer ent-
sprechenden Ergänzung des Bahnnetzes zu: bewegen. Da sich auch
ausserdem in dem Betriebe viele Unzuträglichkeiten herausstellten, be-
yann die Regierung 1878 durch Ausbau eines Staatsbahnnetzes den
alten Unternehmungen Konkurrenz zu machen. Aber schon im Jahre
        <pb n="437" />
        _ 410 —

1883 streckte die Regierung vor den alten Gesellschaften die Waffen;
sie konzessionierte eine weitere Anzahl Bahnstrecken, deren Kosten
aber der Staat selbst aufbringt, während die Gesellschaften nur einen
geringen Zuschuss zum Bau und Betrieb leisten. Ausserdem garan-
tierte der Staat den Gesellschaften eine Mindestdividende, wogegen die
Gesellschaften Tarifermässigungen als Aequivalent gewährten. Von
1884—95 inkl. hat der Staat an Zuschüssen zu den Zinsen für die
Gesellschaften 876 Mill. Fres. gezahlt; d. s. jährlich etwas über 73 Mill,
womit er sie allerdings allmählich, wie wir sahen, zurückkauft. In dem
aber bis dahin noch ausstehenden halben Jahrhundert ist Frankreich
in bedenklicher Weise der Uebermacht der Gesellschaften überantwortet.

In dem britischen Reich ist die Eisenbahnpolitik eine prinzipiell
andere als auf dem europäischen Kontinente gewesen. Man behandelte
die Eisenbahnen zunächst völlig wie die gewöhnlichen Strassen und
Kanäle, und gerade so wie die Kanäle ausschliesslich dem privaten
Unternehmungsgeist überlassen wurden, so auch der Eisenbahnbau und
zunächst die Verwertung der Bahnen. Der britische Staat hat niemals
den Bahnen irgend welche pekuniäre Unterstützung gewährt, dagegen
lag eine nicht unwesentliche Erschwerung für die Unternehmer in dem
umständlichen Konzessionierungsverfahren durch das Parlament vor.
Gleichwohl ist ein äusserst enges Eisenbahnnetz in England früher
zustande gekommen, als in den Ländern des Kontinents, trotzdem die
Kosten sehr viel grössere waren. Sehr interessant ist es nun, die
Folgen der freien Konkurrenz der vielen Privatbahnen in England zu
beobachten. Es entspinnt sich vielfach ein intensiver Kampf zwischen
den einzelnen Bahnen, womit ausserordentliche Schwankungen in den
Tarifsätzen verbunden sind, worunter das Publikum in hohem Masse
leidet, Des Kanıpfes müde haben dann die Gesellschaften mehr und
mehr danach gestrebt, statt sich zu bekämpfen und gegenseitig zu
schädigen, sich zu vereinigen und geschlossen das erlangte Monopol
auszunutzen, wodurch eine entsprechende Tariferhöhung stattfand und
die Entwickelung für die Gesamtheit wenig günstig ausfiel. Wiederholt
sind die Regierung und das Parlament hiergegen aufgetreten. Vor allem
ist das Gesetz vom 9. August 1844 zu erwähnen, in dem die Regierung
sich einen Einfluss auf die Feststellung der Tarife und zugleich das
Recht. des Rückkaufs der Bahnen verschaffte. Wiederholt ist dann
äber diesen Rückkauf in dem Parlamente eingehend verhandelt, ohne
aber zu einem Resultate zu führen. Unter Uebergehung einzelner
weniger bedeutsamer Akte ist das Gesetz. vom 21. Juli 1873 zu erwäh-
nen, durch welches ein besonderer Eisenbahnrat eingesetzt wurde, wel-
cher die ganzen Verhältnisse der Bahnen zu überwachen bestimmt war,
ausserdem sind die Gesetze von 1888 und 93 hervorzuheben, welche
dem weiter ausgestalteten Eisenbahnrat eine grössere Beeinflussung des
Tarifwesens ermöglichte. Auch in England sah man sich schliesslich
genötigt, zur allseitigen Ausbildung des KEisenbahnnetzes die Staats-
unterstützung .heranzuziehen, die durch Gesetz vom 14. August 1896,
wenigstens für Kleinbahnen, in Aussicht genommen ward.

Ganz eigenartig und interessant ist die Entwicklung des Eisen-
bahnwesens in den Vereinigten Staaten Nordamerikas gewesen.
Die Eisenbahnpolitik liegt dort in der Hauptsache in der Hand der
einzelnen Staaten. Die Union hatte aber stets das Recht, durchgehende

7x

Zngland.

Vereinigte
Staaten.
        <pb n="438" />
        190

Hauptbahnen, Paecificrailroads, durch das ganze Land zu konzessionieren,
dem die Einzelstaaten keinen Widerspruch entgegen stellen durften,
wie überhaupt in dieser Hinsicht die KEinzelstaaten ein sehr grosses
Entgegenkommen zeigten und die Anlage von Eisenbahnen in ausser-
ordentlicher Weise erleichterten. Die Eisenbahnen haben dort eine ganz
andere Bedeutung gehabt als in Europa, da sie das ganze Land erst
aufzuschliessen berufen waren. Sie waren nicht, wie hier, eine Er-
gänzung und Verbesserung eines bereits bestehenden Strassennetzes,
sondern sie bildeten meistens die erste Verkehrsstrasse in bisher noch
ankultivierten Landstrichen, und die Regierungen begünstigten durch
ausgedehnte Landschenkungen die Nutzbarmachung der Anlage. So
herrschte bis 1869 eine ausserordentliche Freiheit des Kisenbahnbaues.
Seitdem begann besonders die landwirtschaftliche Bevölkerung eine
Staatsaufsicht zu verlängen, um der Tarifwillkür zu steuern, durch
welche geradezu unhaltbare Zustände herbeigeführt waren. Für den
nächsten Verkehr, wo die Bahnen ein unbedingtes Monopol hatten,
wurden die Tarifsätze extrem in die Höhe getrieben, mitunter selbst
den Preisen der Produkte fortdauernd angepasst, indem sie mit: ihnen
stiegen und sanken und damit die günstigen Konjunkturen nicht der
Land- und Gartenwirtschaft, sondern den Eisenbahnen zugute kommen
liessen.

Eine weitere Folge der zu ungezügelten Eisenbahnfreiheit war die
ausserordentliche Zahl von Bankrotten der Eisenbahnen, die in öfters
wiederkehrenden Krisen 1857, 1872, 1873, 1883, 1893 dem Publikum
bedeutende Vermögensverluste brachten. Von 1870—97 wurden nicht
weniger als 752 Eisenbahnen bankrott; 1893 allein 132, über 25000
englische Meilen umfassend (Swaine, Economic aspects of Railway
receiverships, New-York 1898). .

Hatten einzelne Staaten schon Anfang der siebziger Jahre be-
sondere staatliche Aufsichtsbehörden eingerichtet, welchen namentlich
ein weitgehender Einfluss auf die Festsetzung der Tarife eingeräumt
war, so war damit doch keine gründliche Abhilfe erreicht, weil die
Staaten den mächtigen Gesellschaften gegenüber nicht überall die
Macht hatten, die Bestimmungen auch wirklich durchzusetzen. Kine
prinzipielle Aenderung hat erst das „interstate commerce law“ vom
4. Februar 1887, ergänzt durch Novelle vom 2. März 1889, erreicht.
S. Hill, Jahrb. f. Nat.-Oek., 1892, 3. F., IV. Bd.). Durch dasselbe
wurde ein Bundeseisenbahnamt eingesetzt, welches die Interessen des
Publikums im zwischenstaatlichen Verkehre zu überwachen und der
Willkür der Tarifierung durch die Bahnen Grenzen zu setzen hatte.
Bei der ausserordentlichen Zersplitterung der Bahnen war die Aufgabe
dieses Zentralamtes natürlich eine sehr schwierige, gleichwohl ist
namentlich in der ersten Zeit sein Einfluss ein. erheblicher gewesen,
allmählich ist er in höherem Masse abgeschwächt, weil es bei den
Gerichten nicht die nötige Unterstützung fand. Inzwischen haben die
Fusionen der Bahnen auch dort wie in England grosse Fortschritte
zemacht, wodurch der Einfluss der Gesellschaften noch wesentlich ge-
wachsen ist.
        <pb n="439" />
        421

8 74.
Das Eisenbahntarifwesen.
Fr. Krönig, Die Differenzialtarife der Eisenbahnen. Berlin 1877.

7, Zehr, Eisenbahntarifwesen und Eisenbahnmonopol. Berlin 1879.

Ulrich, Das Eisenbahntarifwesen. Berlin 1886.

Schreiber, Das Tarifwesen der Eisenbahnen. Wien 1884, :

Hadley, Railroad. Transportation. New-York 1890.

von der Leyen, Die nordamerikanischen Eisenbahnen. Leipzig 1882.

Hertzka, Das Personenporto. Wien 1885,

Burmeister, Geschichtliche Entwicklung des Gütertarifwesens auf deutschen
Eisenbahnen. Leipzig 1899.

a) Gütertarife. Bei der ersten Benutzung der Schienenwege zum
Güterverkehr wurden die Bahnen bei der Konzessionierung nach Art
der sonstigen Strassen behandelt, für deren Benutzung eine Gebühr zu
entrichten war. Die Transportgebühr war zunächst dem freien Ueber-
einkommen beider Parteien überlassen. Dies Verfahren ist in der nord-
amerikanischen Union sehr lange Zeit in mehreren Staaten bestehen
geblieben. Allmählich erkannte man, dass hierbei das Publikum vor
Ausbeutung und Willkür bei Festsetzung der Gebühren geschützt werden
müsse, und die Staatsgewalt hat der Tarifbildung immer schärfere
Schrank gezogen. Zwei, Richtungen stehen sich hierbei gegenüber.
Die eine erkennt den Bahnen kaufmännischen Charakter zu, wie
das besonders in England und den Vereinigten Staaten der
Fall ist, wo daher die Transportgebühr wesentlich nach dem Werte
der Ware, also nach dem, was sie tragen kann, normiert wird. Dies
ist das gegebene Verfahren für die privaten Bahnunternehmungen,
welche vor allem möglichst hohe Dividende erzielen wollen. Das
Wesentliche dabei ist eine möglichst freie Bestimmung der Sätze, denn
der Wert der Gegenstände schwankt, und insbesondere die Tragfähigkeit
der Objekte ist je nach den wirtschaftlichen Konjunkturen verschieden.
Diese Anpassung an die momentanen wirtschaftlichen Verhältnisse hat
natürlich vieles für sich, da sie sowohl den wirtschaftlichen Aufschwung
überall zu fördern vermag, als auch die höchsten Erträge für die
Bahn erzielen kann. Sie eröffnet dagegen der Willkür Thür und Thor.
Deshalb hat sich die Staatsgewalt genötigt gesehen, zunächst durch
Normierung von Minimal- und Maximalsätzen Grenzen zu ziehen, und
dann weitergehende Beschränkung der Willkür vorzunehmen,

- Das zweite System sucht gerade im Gegensatze. hierzu mög-
lichste Einheitlichkeit den Sätze herbeizuführen und hält sich dabei an
äussere Merkmale, wobei den Ausgangspunkt die eigenen Kosten, wenn
auch nur in rohen Zügen, bilden sollen. Man hält sich dabei vor allem
an Gewicht und Raum einerseits und die Entfernung andererseits. In-
dessen zeigt es sich, dass diese beiden Momente allein nicht ausreichen,
sondern weitere Abstufungen notwendig sind. Immerhin behält dieses
System gegenüber den vorher erwähnten den Vorzug grosser Einfach-
heit, mit dem zugleich eine grosse Stabilität und Verallgemeinerung der
Sätze durchgeführt werden kann. Dieses Verfahren eignet sich am
meisten für Staatsbahnen, für welche Uebersichtlichkeit und Schablone
ausserordentlich wünschenswert ist. Auch dieses System hat sich nicht
ganz rein und strenge durchführen lassen, man hat zu Ausnahmetarifen

Kaufmänni-
.ches System.

Einheitliches
System.
        <pb n="440" />
        422

Mittelweg,

und zu erheblichen Abstufungen, Differenzierungen ete. seine Zuflucht
nehmen müssen, um sich den wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

Die Extreme nach beiden Richtungen sind unzweifelhaft zu ver-

werfen. In England wie in Amerika führte die Tarifbestimmung
nach dem Werte zu solcher Willkür und fortdauernden Veränderungen,
dass jede solide kaufmännische Spekulation dabei unmöglich war, und
die Ausbeutung des Publikums unerträglich wurde. Hand in Hand da-
mit ging die Begünstigung einzelner Unternehmungen und Personen
durch Gewährung von Rabatten und Differenzierung der Tarifsätze nach
der Entfernung, welche auch auf den Privatbahnen in Oesterreich
und Deutschland eine überwiegende Rolle spielten. Sie sind es ge-
wesen, welche den Zorn des Fürsten Bismarck in besonderer Weise
erweckten, weil günstige Differenzialtarife für das Ausland seine Zoll-
politik durchkreuzten und ihn veranlassten, energisch für das Staats-
bahnsystem einzutreten. Die starre Schablone kann hier aber eben-
sowenig am Platze sein, weil die Eisenbahn ein viel zu bedeutsames
wirtschaftliches Machtmittel ist, welches als wesentlicher Hebel für die
Förderung der Produktion verwendet werden kann, so dass es nicht
seine Schuldigkeit thut, wenn es hierzu nicht verwendet wird, Auf
der anderen Seite können auch die Einnahmen ohne Ueberlastung des
Verkehrs durch eine gewisse Abstufung der Frachtsätze nach dem Werte
resp. der Leistungsfähigkeit des Artikels sehr bedeutend gesteigert
werden, und es ist auch nicht einzusehen, weshalb in dem ganzen
Lande die gleichen Tarifsätze vorhanden sein müssen, während es viel
natürlicher ist, auf einer Bahn mit höheren Bau- und Betriebskosten
auch höhere Frachtspesen zu erheben, um diese Kosten zu decken.
Es dürfte deshalb auch hier die Mittelstrasse am besten zum. Ziele
führen und eine gewisse Vereinigung beider Systeme sich ‘sehr wohl
rechtfertigen lassen, und diese Entwicklung ist neuerdings auch in der
That zu beobachten. In England und Amerika wirken die: Re-
gzierungen darauf hin, vor allem Oeffentlichkeit und Stabilität für die
Tarifsätze zu erreichen durch Bestimmungen, dass die normierten. Sätze
eine gewisse Zeit hindurch nicht verändert werden dürfen, dass Ver-
änderungen einige Zeit vorher publiziert werden müssen etc. Ebenso
werden die Sätze für ganze grössere Warenklassen einheitlich gestaltet,
um die Tarife gegen früher zu vereinfachen. Ausnahmetarife werden
nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Rabatte und Refaktien
{d. s. Rückvergütungen, individuelle Frachtvergünstigungen) sind ver-
boten, die Differenzierung beschränkt, während man in Deutschland von
der Schablone mehr Ausnahmen macht, um sich dem momentanen Be-
dürfnis anzupassen, und zu Staffeltarifen etc. seine Zuflucht nimmt. Es
handelt sich hier um rein praktische Fragen, für die sich nur wenig
prinzipielle Normen aufstellen lassen. Wir beschränken uns daher’ auf
wenige Sätze.

Das in den Bahnen angelegte Kapital ist zu bedeutend, als dass
auf eine Verzinsung desselben verzichtet werden könnte. Sind die
Bahnen in der Hand des Staates, so ist es durchaus gerechtfertigt, sie
zur Füllung der Staatskasse zu verwerten, da, wie schon oben ausgeführt,
die Benutzung eine so allgemeine ist, dass die Verteilung der Last
sich gleichmässiger vollzieht, als durch Besteuerung und. die Erhebung
sehr viel einfacher und billiger geschieht, als bei sonstigen Abgaben. Wie
        <pb n="441" />
        4923

weit darin zu gehen ist, wird bedingt werden durch die Tragfähigkeit
der Waren und die Leistungsfähigkeit der reisenden Personen, da durch
die Tarifsätze keine zu grosse Beschränkung des Verkehrs geschaffen
werden darf,

Der Ausgangspunkt für die Tarifierung müssen die Kosten sein,
die in General- und Betriebskosten zu scheiden sind. Die erstern
umfassen die Verzinsung des Anlage- und Baukapitals, die Kosten des
Beamtenpersonals, so weit es dauernd zur Durchführung der Leitung
und Kontrolle des Ganzen, also der Hauptverwaltung erforderlich ist.
Die letztern umfassen die unmittelbaren Unkosten des Betriebes, die
laufenden Reparaturen, die Ausgaben für Kohlen und die Betriebs-
beamten ete. Zu den Generalkosten haben alle transportierten Waren
und Personen beizutragen, gleichviel wie weit sie die Bahn in Anspruch
nehmen, denn damit ein kleines Stück befahren werden kann, muss die
ganze Bahn da sein, denn ein kleines herausgerissenes Stück würde
sich isoliert nicht halten können. Ausserdem sind die Ein- und Aus-
ladekosten im Güterverkehr, wie angedeutet, sehr erhebliche, welche
gleichfalls dieselben bleiben, ob das Stück 10 oder 1000 km durchfährt.
Es wird daher annähernd ein Einheitssatz zur Deckung dieser beiden
Teile der Kosten für alle Güter berechtigt sein, unabhängig von der
zu durchlaufenden Entfernung, während ein zweiter Satz nach Tonnen-
kilometern abgestuft wird. Damit ist eine Differenzierung oder Staffe-
lung des Tarifes, d. h. eine Verminderung des Durchschnittssatzes pro
Tonnenkilometer mit der Entfernung als berechtigt und naturgemäss
anerkannt, was auch für die Volkswirtschaft zur Abschwächung des
Einflusses der Entfernungen und zur Erleichterung des Austausches
zwischen entlegenen Gegenden in hohem Masse förderlich ist, Die
Differenzierung wird schon durch eine einheitliche Expeditionsgebühr
herbeigeführt, doch reicht diese, wie sie bisher gehandhabt wird,
nicht aus.

Die äusserste Grenze der Differenzierung ist natürlich in den
thatsächlichen Entfernungen gegeben, indem für eine weitere Strecke
nicht ein niedriger absoluter Satz normiert werden darf, als für eine
kürzere Strecke, weil sonst die natürlichen Verhältnisse in ungerechter
Weise auf den Kopf gestellt würden. Thatsächlich ist aber in früheren
Zeiten von den Privatbahnen allgemein hiergegen in ausgedehntem
Masse gesündigt. Auch in Deutschland Kaben Bahnen namentlich
das Ausland gegenüber dem Inlande in extremer Weise begünstigt,
um dadurch künstlich den Import hinein zu ziehen und davon zu pro-
fitieren. So konnte man Anfang der siebziger Jahre aus Galizien
Getreide nach Stettin billiger verfrachten als aus Oderberg, umgekehrt
wurde der Kaffee nach Prag billiger exportiert, als bis Breslau. Von
Amsterdam nach Mannheim musste für die gleichen Güter mehr gezahlt
werden, als bis Würzburg. Aus böhmischen Wäldern wurden Balken,
Bretter zu einem niedrigeren Satze nach Mannheim befördert als aus
Bayern. Aehnliche Beispiele gab es in Menge in den verschiedenen
Ländern. Dieses Verfahren ist daraus zu erklären, dass je grösser die
Entfernung ist, um so mannigfaltiger sich die Konkurrenz gestaltet.
Von Stettin bis nach Schlesien sind die berührten Städte auf die be-
treffende Bahn zum ‘Bezuge ihrer Waren auf derselben angewiesen.
Te weiter sie sich aber vom Hafenorte entfernen, um so mehr andere

Differenzie-
rung der
Tarifsätze,
        <pb n="442" />
        424

Städte treten mit ihm in Konkurrenz. Schon Breslau kann unter
Umständen besser thun, den Kaffee aus Hamburg zn beziehen, noch
näher liegt dieses für Prag, und bei Wien kommt zugleich Triest. in
Frage, welches auch schon mit Prag nähere Beziehungen hat. Wollte
deshalb die Oderbahn diese Bezüge über ihre Geleise leiten und daran
festhalten, so musste sie den entfenteren Städten Konzessionen machen,
die für den Nahverkehr überflüssig waren. Galizien kann das Getreide,
Böhmen das Holz nach den verschiedenen Richtungen verfrachten; um
die Gegenstände auf die inländischen Bahnen zu führen und den Be-
zug im Inlande zu ermöglichen, mussten exceptionelle Frachtermässig-
ungen geboten werden. Es ist natürlich, dass dagegen die heimischen
Produzenten Opposition machten, und die Beseitigung dieses Miss-
brauchs war eine Notwendigkeit. Ein Entgegenkommen aber innerhalb
der natürlichen Grenzen wird dagegen volkswirtschaftlich wie privat-
wirtschaftlich durchaus angebracht sein. .

In dem Kampf der verschiedenen Privatbahnen miteinander kam
es vor, dass durch extreme Unterbietung eine Bahn grössere Unter-
nehmungen, z. B. Bergwerke dazu brachte, ihre Güter auf erheblichen
Umwegen über ihre Strecke zu befördern, statt auf dem kürzeren
Wege der anderen Bahn. Dies schliesst eine volkswirtschaftliche Ver-
geudung ein, die vom höheren Standpunkte aus nicht gerechtfertigt
werden kann.

Grössere Unternehmungen, welche regelmässig die Bahn in
grösserem Massstabe in Anspruch nehmen, z. B. ein Bergwerk, welches
täglich eine ganze Anzahl Waren befrachtet, können mit Recht einen
gewissen Rabatt beanspruchen gegenüber denjenigen Kunden, welche nur
ab und zu eine Wagenladung aufzugeben haben, oder gar nur eine
teilweise, oder mit grosser Unregelmässigkeit. In dem ersteren Falle
kann die Bahn sich leichter auf die Ansprüche einrichten und sie findet
eine gleichmässigere Verwendung ihres Wagenmaterials, während die
andern ihr Schwierigkeiten und Störungen durch plötzliche mehr oder
weniger erhebliche Anforderungen bereiten.

Handelt es sich um die Anlage einer Fabrik, eines Bergwerks,
welche der Bahn wie der Volkswirtschaft in der Zukunft erhebliche
Vorteile in Aussicht stellen, so wird es gerechtfertigt sein, denselben für
die ersten Jahre Vergünstigungen zu teil werden zu lassen, um die
Entwicklung zu fördern. ‘Also nicht uur eine Differenzierung, sondern
auch Individualisierung zeigt sich als gerechtfertigt und notwendig.

In Preussen herrscht eine nahezu völlige Einheitlichkeit der Tarif-
vorschriften und der Tarifsätze selbst. Eine Abstufung findet nach
der Schnelligkeit der Beförderung und der Art der Verpackung nach
verschiedenen Wagenladungsklassen statt. Ferner sind nach der Quan-
tität der Aufgabe und nach drei grossen Spezialtarifen verschiedene
Sätze für Fabrikate, Halbfabrikate und Rohprodukte angesetzt, wenn
sie in Quantitäten von 10000 kg und mehr aufgegeben werden. Neben
den Streckensätzen sind noch besondere Expeditions- oder Abfertigungs-
gebühren zu zahlen; und dies ist unbedingt gerechtfertigt, da hiermit
gerade die grössten Umstände und Unkosten für die Bahnen verbunden
sind. Bei grösseren Ladungen muss der Wagen schon eine Zeit lang
vorher zur Beladung, sowie nach der Ankunft zur Entleerung zur Ver-
fügung des Verfrachters stehen, und die Verladung selbst nimmt Zeit
        <pb n="443" />
        — 425 -

in Anspruch. Diese Zeitfristen bleiben sich gleich, ob die zu durch-
laufende Entfernung gross oder klein ist. Merkwürdiger Weise sind
in Preussen diese Kxpeditionsgebühren nicht gleich, sondern wachsen
mit der Entfernung.

Auf den preussisch-hessischen Staatsbahnen ist mit dem Tarif
für Stückgüter vom 1. Oktober 1898 das Prinzip der Staffelung accep-
tiert. Bei unveränderten Abfertigungsgebühren werden pro Tonnen-
kilometer für die ersten 50 km 11 Pf, von 101—200 10 Pf, bei
jedem weiteren 100 km 1 Pf. pro Tonnenkilometer weniger; bis von
500 km ab nur 6. Pf. erhoben.

Der Frachttarif für Preussen ist folgender:

Stückgut

Frachtgut!

Eilgut

1, Strecken-
satz T.-km.
2. Expe- ‚bis 10 km
litionsgebühr| 10 Pf.
(100 kg) alle 10 km
mehr 1 Pf.
üb. 100km
1 929 Pf.

11 Pf. |
©
N
»
My

u

a

©
ke)

Klasse
Al
mindest.
3000 ke}

Klasse B
‘mindest.
10000 kg)

Spezialtarife bei 10000 kg
| Fabri-| Halb- | Roh-
A 2 | kate | fabr. | prod.
T IL IT.

6.7 P£

6 Pt 15 Pt. a5 ptla5 ptlo.6 Pf.
‚wie i—10 km'bis 10 | wie bei A 2
Stückgut 8 Pf., bis, km
20 km 918 Pf. |
‚Pf£., bis 3011-100
10 Pf, bis! km *
40 km 11' Pf,
‚Pf., darüb dar.
12 Pf. 192 Pf.
b) Personentarif. Der Personentarif steht darin anders da, als
der Gütertarif, da hier die Aufnahme und Entlassung weniger Um-
stände und Kosten verursacht, weil die Personen dieses in der Haupt-
sache selbst besorgen, während dagegen die Inanspruchnahme von Platz
and die verlangte Bequemlichkeit grössere Kosten verursachen, und bei
dem bedeutenden Gewichte der Personen der Transport kostspieliger
ist und daher die Entfernungen noch in höherem Masse ins Gewicht
fallen. Die Abstufung der Tarifsätze geschieht deshalb bekanntlich
nach der Entfernung, der Schnelligkeit und der Wagenklasse,

In Europa sind im allgemeinen drei Wagenklassen eingeführt, in
Preussen dagegen bestehen vier, auch in Oesterreich-Ungarn hat
man vorübergehend eine vierte Klasse eingerichtet gehabt. Die vierte
Klasse ist hauptsächlich für den Nah- und Marktverkehr bestimmt.
Sie war anfangs ohne Sitzplätze, während jetzt Bänke an den Wänden
allgemein angebracht sind, der Mittelraum aber bleibt für Körbe und
sonstiges grosses Gepäck frei. Diese Einrichtung wird von der Arbeiter-
klasse ausserordentlich benutzt, bei der Einfachheit der Einrichtung,
der Ausnutzung des Raumes ist es möglich, den Tarif ohne Schaden
sehr niedrig anzusetzen. Da sie nur in die langsameren Züge eingestellt
wird, ist die Benutzung hauptsächlich auf den Nahverkehr beschränkt.
Daher ist hier auch nicht eine solche Zunahme in der neueren Zeit
zu bemerken, als z. B. bei der dritten Klasse, ohne dass dieses gegen
die Einrichtung selbst spricht. Eine besondere Wirkung derselben ist,
dass sie die dritte Klasse entlastet und sie zur Benutzung auch den
        <pb n="444" />
        426 -

besser situierten Klassen zugänglich macht, Daher hat man in Preussen
die dritte Klasse in die Schnellzüge einverleibt, wie es in Süddeutsch-
land, Oesterreich-Ungarn, in Frankreich, in dem Masse nicht
der Fall ist, allerdings noch stärker in Grossbritannien und Däne-
mark. Die erste Klasse zeigt die geringste Ausnutzung der Plätze:
auf den preussischen Staatseisenbahnen 1896/97 nur 10,37%, die
zweite Klasse 20,5 %,, die dritte 24,2 %,, die vierte 36,4 %. Hieraus
ergiebt sich, dass die Kinrichtung der 1. Klasse für die Bahn eine
ausserordentlich teuere ist, was in dem allerdings erhöhten Fahrpreise
keineswegs ausreichend zum Ausdruck kommt. Eine gewisse Aus-
gyleichung erzielt die erste Klasse dadurch, dass in ihr weit grössere
Strecken zurückgelegt werden, als in den anderen Klassen. Zweck-
mässiger erscheint die Einrichtung in den Ver. Staaten von Nord-
amerika von besonderen Salonwagen, für deren Benutzung eine Extra-
zahlung verlangt wird. Ein Uebergang hierzu ist bereits in den Schlaf-
und Restaurationswagen geschaffen.

Auf den preussischen Bahnen (Staats- und Privatbahnen) ist
(nach Cohn, S. 930) die Verteilung der beförderten Personen auf die
ainzelnen Klassen in Prozenten die folgende:

Jahre I. Kl. IL KL IN, KL IV. Kl.

1856—1860 33 293 497 17,7

1876—1880 2,8 19,5 44,3 33,4

L896-—1897 0,33 10,53 52,11 35,58 (1,45 Proz. Militär)
Auf den Bahnen von Grossbritannien waren befördert Prozent in:
I. KL Il Kl. IL Kl.
1842 (20 Millionen) 184 46,0 35,6
1872 (373 =) 8,5 17,0 745
1886 (726 2») 44 84 87,2
1895 (930 a 3,2 6,7 90,5
Die aus der Personenbeförderung erzielte Einnahme betrug auf
den preussischen Staatsbahnen 1896/97 für die:
1. Wagenklasse 11,7 Millionen = 4,18 Proz.
IL. » 67,3 # = 23,93
UT, „ 1181 2. = 4025
IV. ” 80,8 = 28,73
Militär 82 — 9291
Die durchschnittliche Reiselänge der verschiedenen Klassen ist
bei der:

I. Klasse 102,46 km
IL. 31,67 „
III. ” 18,07
IV. 26.24
Dem Drängen nach Ermässigung des Personentarifs ist man in
der neueren Zeit in der mannigfaltigsten Weise entgegengekommen
durch die Gewährung eines Nachlasses für Retour-, Rundreise-, Ferien-
Billets ete., womit eine Differenzierung nach Entfernung und Route
durchgeführt ist. Am meisten kommt dem die neuere Einrichtung von
Kilometerbillets in Süddeutschland und der Schweiz entgegen,
indem für auf einmal gelöste Fahrkarten für 500, 1000 resp. 2000 km
für ein Jahr, oder für Zeitkarten für bestimmte Strecken oder in der
Schweiz auch für das ganze Land, niedrigere Sätze berechnet werden.
        <pb n="445" />
        427

Als Gegengewicht gegen diese Erleichterung des Fernverkehrs sind
dann sehr niedrige einheitliche Sätze für den Nahverkehr eingeführt,
um namentlich das Wohnen ausserhalb der Stadt zu erleichtern, wo-
durch bereits eine wesentliche Entlastung der grossen Städte erzielt
ist. Eine Verbindung beider Einrichtungen zeigt der Zonentarif, der
zuerst in Ungarn 1889 eingeführt wurde. Der Tarif ist ein beson-
Jlerer für den Nachbarverkehr (zwei Stationen von jeder Haltestelle)
und für den Fernverkehr, für welchen 14 Zonen mit bestimmten Fahr-
preisen für die ganze Zone (die über Pest gehenden Bahnen nehmen
dort ihren Anfangs- resp. Endpunkt) angesetzt sind. Je entfernter
die Zone, um so niedriger ist die Gebühr pro Kilometer; über 225 km
hinaus, d.h. für die letztere Zone ist der Fahrpreis derselbe. In ähn-
licher Weise sind neuerdings Oesterreich und Russland vorge-
yangen, um die Reisen in grössere Entfernungen zu verbilligen. Die
wichtigeren bestehenden normalen Personentarife:

Land

Preussen
Bayern . .
Schweiz .
Frankreich .
[talien . .
Belgien - |

‚ Gewöhnliche . ie
Schnellzüge |} . Personenzüge | Hin und zurück
Wagenklasse

Währung

ll

LI

«r

IV

I

1

IT

9 |667 [4,67 [3 6 123 49 M

9.1164 141 8 53 3, 13,3 | 8 15,38

10,751 7,5 .15,37 ‚107F 7,5 [5,27 Ermäss. One

11,2 | 7,56 4028|. 1,6 5 4 2E 16,8 |12,09|7,886

;2,43| 8,71 |5,65 111,3 .,71 15,09 Ormäss. 26-80 Yo, _—_
ı ; entimes

Internat. Züge Tnlandzüge CH Zeitkart.

9.45| 7.1 | 4.75| 9.45| 6.4 13,8 |

N Pfennige

Seit ‚längerer Zeit sind Vorschläge gemacht, das sogenannte Per-
sonenporto einzuführen d. h. auch den Personentarif auf einen Einheits-
satz zu reduzieren, ohne Unterscheidung nach der Entfernung, wie dieses
von Engel, Perrot, Hertzka u. a. verlangt ist. Die Grundauf-
fassung dabei ist, dass auch hier die Frachtkosten nicht erheblich ins
Gewicht fallen, was entschieden unrichtig ist; dann dass bei sehr
niedriger Normierung des KEinheitssatzes der Verkehr sich in einer
solchen Weise heben würde, dass eine vollkommene Ausnutzung des
Platzes dabei zu erreichen wäre, und damit eine verhältnismässige
Herabsetzung der Unkosten.

Unzweifelhaft ist eine Ermässigung des Personentarifs als Er-
leichterung für den gesamten Verkehr in hohem Masse wünschenswert,
schon um die Freizügigkeit immer mehr zur Wahrheit zu machen.
Auf der anderen Seite ist eine angemessene Verzinsung des Anlage-
kapitales der Bahnen zu erstreben, also keineswegs der Gesichtspunkt
der Rentabilität gegenüber den Verkehrsinteressen zurücktreten zu
lassen. Namentlich für die unteren Klassen ist in Preussen die Billig-
keit bereits eine sehr grosse. Das Grundprinzip des Personenportos
ist, wie oben erwähnt, nicht anzuerkennen; aber auch eine extreme Ver-
billigung des Personentarifs ist volkswirtschaftlich nicht ohne Bedenken,
besonders, wenn sie plötzlich eingeführt würde, da sie zu extremer Be-
wegung der Bevölkerung Anlass geben könnte, und namentlich zu einer
        <pb n="446" />
        - 428 —

Unregelmässigkeit des Verkehrs führen würde, die nicht nur Störungen
‘ür die gesamte Produktion, sondern auch namentlich für den Eisen-
sahnverkehr selbst, in sich schliessen müsste, denen die ganzen bis-
2erigen Anlagen und Betriebseinrichtungen sich nicht gewachsen zeigen
würden. Die durchschnittliche Steigerung des Personenverkehrs, die
zu erwarten wäre, wird aber vielfach überschätzt, denn für das Reisen
zommt durchaus nicht allein das Fahrgeld in Betracht, sondern der
Interhalt während der Reise und der Zeitverlust der Fahrt, weshalb
auch Inhaber von Freikarten für die Bahnen im allgemeinen nicht in
der Lage zu sein pflegen, dieselben vollkommen auszunutzen, während
ler Verkehr an einzelnen Tagen, z. B. an sonnigen Festtagen in grossen
Städten geradezu bedrohlichen Charakter annehmen könnte, wie es
schon jetzt in Berlin sich beobachten lässt. Aber ebenso könnten
zanze Völkerwanderungen plötzlich bei dem Bekanntwerden grösserer
Nachfrage nach Arbeitskräften an einzelnen Orten z. B. durch Inangriff-
ı1ahme grösserer Kanal- oder Eisenbahnbauten ete. bei allgemeiner Ar-
veitslosigkeit oder erheblicher Lohnsteigerung in bestimmten Productions-
zweigen und bei sonstigem Wechsel der Konjunkturen entstehen, die
grosse wirtschaftliche Nachteile und Unzuträglichkeiten für die Bahnen
in sich schliessen. Müssten aber dem Wechsel des Verkehrs einiger-
massen entsprechend alle Einrichtungen getroffen werden, schon in
der Anlage, dann im Betrieb am Wagenpark, Personal ete., so erhöhen
sich die Kosten sehr bedeutend und schmälern naturgemäss den Rein-
ertrag. Es wird nach Allem richtig sein, auch hier nur langsam in der
Entwicklung vorzugehen.

Anm.:
1898/99 waren im deutschen Reiche Staatsbahnen 44579 km, d. 8. 92,4 %o.
Die Betriebseinnahmen betrugen 1895/96 aus Personen- und Gepäckverkehr
421 Mill, 1898/99 507,5 Mill.; aus Güterverkehr: 1011 Mill. Mk., 1898/99 1195,5
Mill.; aus anderen Quellen: 133,2 Mill, zusammen 1487 Mill. 1898/99 1836,2 Mill.
Mk. Einnahmen und 852,1, 1898/99 1093,7 Mill. Mk. Betriebsausgaben, 1895/96
545,6, 1898/99 723,2 Mill. Mk. Ueberschuss, 5,74%, und 6,06 °/, des Anlagekapitals.
1886/87 kamen auf den Kilometer Betriebslänge 225 400 Personenkilometer
und 438 000 Tonnenkilometer.
1895/96 kamen auf den Kilometer Betriebslänge 315400 Personenkilometer
und 560 000 Tonnenkilometer.
1898/99 kamen auf den Kilometer Betriebslänge 375 623 Personenkilometer
und 645 479 Tonnenkilometer.
[n dem Jahre 1898/99 waren 1602 km schmalspurige Bahnen im Betriebe,
Der gesamte Güterverkehr betrug 1895/96 184,7, 1898/99 304,4 Mill. Tonnen.
Personen wurden im letzten Jahre: 763 Mill. befördert.
        <pb n="447" />
        -— 429

Kapitel IH.
Die Sparkassen.

S 75.
Die Sparkassen, ihre volkswirtschaftliche Bedeutung und
Mittel zu ihrer Förderung.
De Malarce, L’organisation administrative des caisses d’&amp;pargne en Angleterre,
en Belgique elc. Paris 1872.

Ders., Les services d’e&amp;pargne populaire. Paris 1879.

Frhr, v. Manteuffel, Das Sparen, sein Wesen und seine volkswirtschaftliche
Wirkung. (Conrads Samml. nat.-ökon. Abhandl., Bd. XXVI.)

Zudwig Elster, Ein Vorschlag zur Einführung der Postsparkassen in Deutsch-
land. Jena 1881.

Carl Roscher, Postsparkassen und Lokalsparkassen in Deutschland. Dresden
1885.
Die Sparkassen sind Anstalten, durch welche der ärmeren Bevöl-
kerung Gelegenheit gegeben werden soll, ihre kleinen Ersparnisse sicher
und fortdauernd zinstragend.anzulegen, indem sie in ihnen summiert
and volkswirtschaftlich verwertet werden. Ihre Hauptbedeutung liegt
erstens darin, dass sie die unteren Klassen zur Sorge für die Zukunft,
besonders zur Ansammlung einer Reserve anregen sollen; in zweiter
Linie darin, dass sie die in der Hand der kleinen Leute zersplitterten
Kapitalsbeträge, die sonst unverwertet längere Zeit brach liegen würden,
vereinigen und sie zur volkswirtschaftlichen Anlage bringen, in der sie
produktiv wirken und den Sparern einen Zins verschaffen, Je höher
lie Löhne steigen, je allgemeiner damit die Möglichkeit geboten ist,
dass auch der Arbeiter kleine Kapitalien ansammelt, um so wichtiger
wird es, dass solche Spargelegenheit jedem Einzelnen nahe gerückt wird.
Da ferner gerade in Deutschland durch die Arbeiterversicherung das
Streben, selbst für die Zukunft zu sorgen, etwas abgeschwächt ist, wird
eine besondere Anregung des Spartriebes von Wichtigkeit sein.

Gelegenheit, auch kleine Summen beiseite zu legen, haben die
Banken’ als Depositenbanken schon früh gegeben; besondere Sparkassen,
welche die erwähnte Bestimmung haben, der ärmeren Bevölkerung ent-
vegenzukommen, stammen wohl aus der Mitte des 18. Jahrhunderts. So
wurde in Braunschweig 1765 die herzogliche Leihkasse, in Hamburg
1778 eine Ersparniskasse eingerichtet. Eine ähnliche Kasse finden wir
1787 in Bern; 1819 wurde die erste österreichische Sparkasse in
Wien errichtet. Namentlich seit der Mitte des letzten Jahrhunderts
hat sich dann ihre Zahl in den in Betracht kommenden Ländern ausser-
ordentlich vermehrt, indem sowohl Arbeitgeber solche Einrichtungen
trafen, genossenschaftliche Banken mit einer Sparkasse einrichteten,
dann sowohl städtische Kommunen, wie landrätliche Kreise oder ähn-
liche grössere Bezirke dergleichen errichteten, dann ganz besonders in
Form von Postsparkassen, die uns noch besonders zu beschäftigen
haben werden.

Um den Zweck zu erfüllen, ist es 1. nötig, dass sich ein Netz
von Sparkassen im ganzen Lande in möglichst grosser Zahl verteilt
vorfindet. In dieser Beziehung bleibt auch in Preussen noch manches
zu wünschen übrig. Während in dem Regierungshezirk Düsseldorf

Wesen der
Sparkassen.

Sparkassen-
netz.
        <pb n="448" />
        430 —

Benutzbarkeit
zu jeder
Tageszeit.

Aufnahme
k«Jeiner Be-
träge.

Verzinsung.

ine Sparsteelle auf 28,5 qkm, im Regierungsbezirk Merseburg auf
35,5 qkm kommt, ist im Regierungsbezirk Bromberg dagegen erst auf
254 qkm; in Köslin auf 342 gkm eine Kasse zu finden. In dieser
Hinsicht wird die Einrichtung der Postsparkassen am meisten zu leisten
vermögen, weil im ganzen Lande der Volksdichtigkeit entsprechend
Postbureaus eingerichtet sind; während in Deutschland etwa 7000 An-
1ahmestellen vorhanden sind, existieren 29 000 Postanstalten; ausserdem
sönnten die Briefträger noch das Kinsammeln der Sparbeträge über-
ıehmen, was namentlich von Scherl mit Recht als besonders wirksam
&gt;mpfohlen ist.

2. Die Kassen müssen zu allen gelegenen Zeiten der Arbeiter-
slasse zugänglich sein, damit sie ohne Zeitverlust eine Freistunde zur
Zinlage oder auch zur Zurückziehung benutzen kann. Auch in dieser Be-
nehung wird in Deutschland noch nicht das geleistet, was zu wünschen
st, Neuere Angaben in dieser Hinsicht liegen uns nicht vor, aber von
den 1878 im deutschen Reiche excel. Bayern und Württemberg vor-
aandenen 1886 öffentlichen Sparkassen waren nur 230 täglich, 831 an
allen Wochentagen geöffnet, die übrigen nur wenige Tage in der Woche,
mitunter sogar nur einen Tag wöchentlich zugänglich. Ausserdem liegen
lie betreffenden Stunden meist für den Arbeiter wenig günstig, am
Vormittage. In dieser Zeit sind die Stellen dann meist stark belagert,
so dass die Abfertigung sehr viel Zeitverlust für den Einleger in sich
schliesst. Die in manchen Städten getroffene Einrichtung, dass be-
nachbarte Läden die Einlagen aufnehmen, hat doch auch die Schatten-
seite, dass dann von diesen für diesen Dienst als Aequivalent Bezug
von Waren beansprucht wird, Wenn von deutschen Schriftstellern
z. B. Roscher die Einrichtung unseres Sparkassenwesens als ein ganz
vorzügliches, den Verhältnissen entsprechendes hingestellt wird, so liegt
larin doch eine ganz gewaltige Ueberschätzung. Auch hier bieten die
Yostsparkassen die vorzüglichste Ergänzung, da eben die Postbureaus
len ganzen Tag geöffnet sind.

3. Auch ganz kleine Summen müssen aufgenommen werden. In
Deutschland geht man bis auf eine Mark herunter, in Frankreich
bis auf einen Frank, Aber auch diese kleinen Summen haben sich
vielfach noch als zu gross erwiesen. Deshalb hat man noch Ergänzungs-
sparkassen eingerichtet, indem z. B. in Läden Sparmarken zu 10 Pf.
verkauft werden, die in Sparkarten geklebt und dann in den Sparkassen
zur Einzahlung acceptiert werden. Solche „Pennysavingbanks“ sind
in England eingerichtet, sie existieren aber auch in Deutschland, z. .B.
in Darmstadt seit 1880, wo schon in den ersten Jahren auf diese Weise
über 50000 Mk. im Jahre den Sparkassen zuflossen. Hierher gehören
auch die Schul- und Jugendsparkassen, welche als private Ein-
cichtungen durch Annahme auch der kleinsten Beträge durch die Lehrer
und Geistlichen die Jugend zum Sparen erziehen sollen.

4. Die Verzinsung und zwar auf Zinseszins muss eine möglichst
hohe sein, um einen Reiz zum Sparen auszuüben. Dabei ist es zugleich
wichtig, für kleine Beträge, welche auf einen Namen eingetragen sind,
eine höhere Verzinsung zu gewähren, als für grosse; einmal um für
die ärmere Bevölkerung diesen Reiz möglichst zu erhöhen, auf der
anderen Seite eine Ausnutzung der Sparkassen durch. die wohlhabenden
Kreise zu verhindern. In dieser Beziehung wird nicht überall mit der
        <pb n="449" />
        431

richtigen Vorsicht vorgegangen. Ja, es zeigte sich, dass eine extrem
niedrige Verzinsung gewährt wird, um dadurch Ueberschüsse zu erhalten
und ‚grosse Reservefonds ansammeln zu können, die dann leicht in
siner Weise zur Verwendung gelangen, wie sie dem Wesen der Spar-
zasse als Hülfsanstalt für die unteren Klassen nicht entspricht. Wie
„. B. in Merseburg von den Sparkassen eine erhebliche Summe zum
Bau eines Kirchturms, in Jena für ein neues Gymnasium, in Halle gar
für einen Theaterbau gegeben wurden. Beachtenswert ist die Einrich-
sung im Kreise Teltow, wo 3°, der Zinsüberschüsse zu Sparprämien
an Gesinde verwendet werden. In einer Anzahl Fabrik- und Guts-
sparkassen legt der Arbeitgeber zu jeder Einlage der Arbeiter aus
signer Tasche einen Beitrag zu, mitunter von der gleichen Höhe, wo-
durch das Sparen in bedeutsamer Weise gefördert wird.

5. Nur wenn die Sparkassen sich des unbedingten Vertrauens
erfreuen, wird die untere Klasse sich allmählich daran gewöhnen, ihre
Ersparnisse vollständig denselben einzuliefern. In dieser Hinsicht stehen
wohl die Kommunalkassen obenan, für welche der ganze Grundbesitz
der Gemeinde oder des Kreises die Haftung übernimmt. Unter unseren
Verhältnissen wird auch der Staat sich des nötigen Kredites erfreuen,
Auch die Genossenschaftsbanken, die zu den in Betracht kommenden
Kreisen in fortdauernder Beziehung stehen, werden in dieser, Hinsicht
allen Ansprüchen genügen. Die Frivatanstalten von Arbeitgebern be-
dürfen einer besonderen Sicherstellung. Deshalb scheinen uns alle Ver-
suche, die Sparkassen in Bankinstitute umzuwandeln, höchst bedenklich.
Wir kommen darauf noch zurück.

6. Die Sparkassen sollen in den Dienst der unteren Klassen ge-
stellt werden. In Deutschland werden thatsächlich bei dem geringen
Verständnis für das Bankwesen und dem ausgedehnten Misstrauen
yegen die Banken, von der wohlhabenden Klasse die Sparkassen als
Depositenkassen benutzt, wohin sie ihre laufenden Einnahmen geben
ınd sie nach Bedarf zurückziehen. Dadurch erschweren sie die Ver-
waltung in erheblichem Masse, weil die Kasse dadurch genötigt wird,
fortdauernd einen grossen Barvorrat zu halten. In Preussen hatten
1895 74,13 %, der Sparbücher ein Guthaben von weniger als 600 Mk.
22,23 %/,, ein solches von 600 bis 3000 Mk. und 3,64 %, über 3000 Mk.
Da aber durchschnittlich auf ein Sparkassenbuch 632 Mk. kamen, so
müssen die Bücher über mehr als 600 Mk. bei der grossen Mehrzahl
der Sparkassen diese Summe sehr erheblich überschritten haben. (Lö-
ning, Armenwesen, Schönbergs Hdb., Bd. III, 2). Wenn die Wohl-
habenden ihren Kindern Sparkassenbücher einrichten, so lässt sich da-
gegen natürlichnichts sagen, eine andere Benutzung der Sparkassen ist
aber als Missbrauch zu bezeichnen, dem die Sparkassen selbst durch
angere Begrenzung der Einlagen entgegen wirken müssen.

Eine Befreiung der Sparkasseneinlagen von der Steuer ist durch-
aus gerechtfertigt, wenn dieselben in solcher Weise auf die ärmeren
Klassen beschränkt werden, da dieses Moment einen wesentlichen Ein-
Auss auf die betreffenden Kreise auszuüben vermag.

Der Zweck der Sparkassen wird in sehr verschiedener Weise
erreicht werden können: 1. durch einzelne Privatpersonen, insbesondere
durch grössere Arbeitgeber. Hierbei ist aber notwendig, dass die Kasse
völlig isoliert dasteht‘ und in besonderer Weise gesichert wird. Wie

Unbedingte
Sicherheit.

Missbrauch
der Spar-
kassen.

Arten der
Sparkassen.
        <pb n="450" />
        - 432 —

Yostspar-
kassen.

bereits erwähnt, hat man ihnen eine besondere Wirkung dadurch ver-
schafft, dass der Arbeitgeber zu den Einlagen einen regelmässigen Zu-
zchuss leistete, der allerdings nicht zu jeder Zeit zur Verfügung der
Arbeiter gestellt wird, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen
herausgezogen werden darf, wie nach Ablauf einer bestimmten Zeit,
während welcher der Arbeiter dem Unternehmen treu gedient hat, im
Falle des Alters, der Arbeitsunfähigkeit, behufs Ankaufs eines Grund-
stücks ete. Diese Einrichtungen können natürlich nur von grossen,
günstig situierten Unternehmern geschaffen werden, mithin nur aus-
nahmsweise. Sie können deshalb in keiner Weise ausreichen und be-
dürfen einer Ergänzung,

2. Durch Association der ärmeren und mittleren Klassen selbst,
wie in den Schultze-Delitzschen Volksbanken, den schottischen und
schweizer Spar- und Leihbanken, sind Institute geschaffen, die der Be-
völkerung näher treten, zu denen sie ein besonderes Vertrauen hat,
und für welche sie sich sehr zu interessieren pflegt, die deshalb sehr
dazu angethan sind, den Sparsinn zu fördern und zugleich den
beteiligten Kreisen die eingelegten Summen wieder zugänglich machen.
Nur die einfache Arbeiterbevölkerung pflegt ihnen fern zu stehen. Für
diese hat deshalb eine weitere Kategorie hauptsächliche Bedeutung.

Das sind 3, die Sparkassen von Staat und Gemeinden, deren
Wesen wir bereits zu erörtern Gelegenheit hatten. Notwendig ist es
ıber, auf eine besondere Kategorie derselben einzugehen, die allerdings
auch bereits mehrfach erwähnt wurde. Das sind:

4. Die Postsparkassen. Dieselben sind gegenwärtig in den
neisten Ländern, die hier in Betracht kommen können, zur Durch-
‘ührung gebracht. In England sind sie von Gladstone 1861 eingerichtet,
die Einlagen können im Betrage von einem Shilling bis 30 £ gemacht
werden. Der Höchstbetrag eines Sparers ist auf I50 £ normiert, die
Verzinsung mit 2!/, %, vorgesehen. Ende 1897 waren gegen 7!/, Mill.
Sparer d. s, 18,4%, der Bevölkerung mit einem Gesamtguthaben von
123 Mill. £ daran beteiligt. Seit 1865 ist damit auch eine Renten-
and Lebensversicherung verbunden, von der aber nur sehr beschränk-
ter Gebrauch gemacht wird.

In Frankreich ist seit lange das Sparen der Bevölkerung staat-
lich erleichtert, vor allem dadurch, dass Jedem die Beteiligung an der
Staatsschuld durch kleine Einlagen bei der Staatsschuldverwaltung in
der Form des Kaufs von Renten allgemein gestattet ist. So bildet
die Staatsschuldenkasse gewissermassen eine grosse Volkssparkasse.
Ausserdem aber sind überall Sparkassen unter Staatsverwaltung einge-
richtet, welche Einlagen aufnehmen. Die Summen fliessen in den all-
gemeinen Staatssäckel, der sie nach Verlangen wieder herauszugeben
verpflichtet ist. Um hier die Einlage zu erleichtern, wurde 1875 durch
Dekret des Präsidenten verfügt, dass die Steuererheber und Postamts-
vorsteher auf Wunsch der Sparkassenvorstände für Rechnung der Spar-
zasse ihres Departements Spargelder annehmen und zurückzahlen können.
Doch wurde davon nur wenig Gebrauch gemacht. 1882 sind dann die
Postsparkassen eröffnet, die 1897 2892000 Einleger mit einem Ge-
samtguthaben von 844 Mill. Fres. zählten. In demselben Jahre wurden
2,9 Mill. Einzahlungen mit 366 Mill. Fres. und 1,4 Mill. Auszahlungen
über 237 Mill. Fres. gemacht.
        <pb n="451" />
        133

In Oesterreich sind die Postsparkassen 1882 eingeführt, Beträge
von 50 Kreutzer an können eingezahlt werden. 1899 gab es 1,4 Mill.
Einleger mit 66,2 Mill. Gulden. Eine wesentliche Ergänzung hat die
Einrichtung durch den 1883 eingeführten Checkverkehr erhalten, in-
dem jeder Kontoinhaber ein Checkbuch erhält, in das auf allen Post-
imtern Eintragungen gemacht werden können und auf welches die Post-
änıter überall die Auszahlung bewirken. Im Jahre 1899 existierten
10271 Kontoinhaber mit einem Giroguthaben von 1121/, Mill. Gulden.
Der Jahresumsatz aber durch Checks erreichte die Höhe von 4,7
Milliarden Gulden. In Ungarn wurden die Postsparkassen 1885 ein-
gerichtet, in Belgien bereits 1870, sie bestehen ausserdem in Ru-
mänien, Schweden, Russland, in den Ver. Staaten und Japan,
wo sie bereits 1876 Eingang fanden. Nur Deutschland hat sich bis-
her trotz der energischen Bemühungen des Staatssekretärs von Stephan
zu dieser Einrichtung nicht aufschwingen können. Bis zum heutigen
Tage hat sie viele Gegner, unter ihnen war bis zu seinem Tode der
zedeutsamste der Finanzminister von Miquel.

Schon aus dem früher Gesagten geht hervor, dass durch keine
Einrichtung das Sparen so gefördert werden kann, als durch die Post;
dass namentlich in unserer wanderlustigen Zeit kein Institut sich den
Ansprüchen der umherziehenden Einleger so anzupassen und den Ver-
kehr so zu erleichtern vermag, als gerade die Post. Es müssen des-
halb sehr bedeutsame Gründe sein, welche gegen dieselbe anzuführen
sind, wenn sie für die leitenden Kreise Deutschlands massgebend waren.
Dieselben liegen vor allem in der Furcht vor einer Ueberlastung des
Staatskredits und der Entziehung der Spargelder aus dem Verkehre
der beteiligten Kreise. Was den ersten Punkt betrifft, so wird Deutsch-
land wohl so gut wie irgend ein anderes Land die Belastung des Staats-
kredites zu tragen vermögen, welche darin liegt, dass in Zeiten der
Krisis die Spareinlagen in Massen zurückgefordert werden. Frankreich
hat selbst zur Zeit des unglücklichen Krieges eine erhebliche Schä-
digung dadurch nicht erfahren. Weit mehr ist daher auch der zweite
Punkt in der Diskussion ins Gewicht gefallen. Richtig ist es, dass in
Deutschland die Organisation städtischer und Kreis-Sparkassen eine allge-
mein verbreitete und vortreffliche schon seit längerer Zeit gewesen ist,
und daher schon früher dem Sparbedürfnis der Bevölkerung vollstän-
diger genügt wurde als in anderen Ländern, für welche daher die Ein-
richtung. der Postsparkassen viel mehr ein Bedürfnis war. Wir haben
aber oben bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Sparkassen keines-
wegs allen Anforderungen genügen, vielmehr eine viel zu geringe Ver-
breitung im Lande haben und viel zu selten zur Einlage und Zurück-
ziehung Gelegenheit geben, so dass darin das deutsche Sparkassenwesen
sehr bedeutend hinter dem aller anderen in Betracht kommenden Län-
der zurücksteht. Es bleibt also nur der eine Punkt übrig, der zu Un-
zunsten der Postsparkassen anzuführen ist, dass die der Post anver-
irauten Gelder eben dem allgemeinen Staatssäckel zu gute kommen
und dem engeren Kreise der Kinleger entzogen werden. Es sind des-
halb hauptsächlich die Väter der Stadt, wie die Kreisstände, welche
fürchten, dass ihnen die Gelder entgehen, die sie innerhalb ihres Be-
:eiches zu Darlehen verwenden, und aus deren Ueberschüssen mitunter,
wie wir sahen, die Gemeinde speziell Nutzen zieht. Hiergegen ist vor

Ffanrad. Grundrisse ad. anlt. ORkmamin: 14. Pl. 2 ADF 3

regengründe
gegen Post-
sparkassen,
        <pb n="452" />
        434.

Verwendung
der Gelder.

allem zu sagen, dass nach der allgemeinen Beobachtung die Postspar-
kassen hauptsächlich ergänzende Institute bilden, welche den bereits
vestehenden nur wenig Konkurrenz machen. Sic werden vielmehr
vesonders zur ersten Ansammlung der Spareinlagen verwendet, wäh-
rend die Hauptreserven den Kommunal-Instituten ete. übergeben werden.
Ganz besonders ist das in Deutschland zu erwarten, wo die letzteren so alt
eingebürgert und beliebt sind, wie in keinem anderen Lande. Es kann
ausserdem hierauf in einer besonderen Weise hingewirkt werden, wenn
die Post nur kleine Einlagen aufnehmen darf, etwa bis zu 50 Mk.
und überhaupt nicht mehr als 1000 Mk. von einem Einleger; wenn
ferner die Post sich auf eine Verzinsung mit 2% beschränkt, während
die anderen Institute einen höheren Prozentsatz bieten. Damit würde
auch wohl der letzte Grund für unsere ängstlichen Kirchturmspolitiker
gegen die Postsparkassen zu beseitigen sein. Man würde durch die-
selben aber eine hochbedeutsame neue Anregung zum Sparen in die
untersten Schichten der Bevölkerung tragen, was für die Volkswirtschaft
nicht hoch genug veranschlagt werden kann. Ja, wir bezeichnen es ge-
‚adezu als unverantwortlich, dass man clies bewährte Mittel in Deutsch-
land unbenutzt lässt.

Man hat auch den Mittelweg vorgeschlagen, die Post nur zur
£insammlung heranzuziehen, die eingekommenen grösseren Beträge dann
aber nicht der Reichsbank, sondern den Kommunalsparkassen zu über-
veisen; und damit kommen wir zu der Untersuchung des dritten wich-
üigen Punktes, der Verwendung der Gelder der Sparkassen,

Wir stellten es selbst als wünschenswert hin, dass die Spargelder
den Kreisen, aus denen sie stammen, auch möglichst wieder zugänglich
gemacht werden, damit erkannten wir ausdrücklich die Berechtigung
der Kommunalsparkassen an, welche in Deutschland die Gelder in ihren
eigenen Bezirken durch Ausleihung fruchtbar zu machen suchen; ins-
besondere durch hypothekarische Darlehen. Man legte Gewicht darauf,
dabei namentlich kleine ländliche Grundstücke zu bevorzugen, während
der Rest teils in sicheren Papieren, Staats-, Kommunal-, Pfandbrief-
obligationen oder —- und das ist die neueste Kntwicklung — durch
Gewährung von Personalkredit gegen Wechsel angelegt wird.

Gegen die Anlegung der Sparkassengelder in Hypotheken ist an
und für sich gewiss nichts einzuwenden, wenn die Beleihung sich in
engen Grenzen hält und die zwangsweise Amortisation damit verbunden
ist. Wir können aber nicht verhehlen, dass uns dieses Vorgehen schon
jetzt gewisse Bedenken einflösst, in einer Zeit, wo die Landwirtschaft
unter dem Druck einer langjährigen Krisis lebt und der Wert des
Grund und Bodens sehr wohl einen Rückgang erfahren kann. Mit

aller Entschiedenheit aber möchten wir dem auch von Seidel im
Handwörterbuch der Staatswissenschaften befürworteten Vorgehen ent-
zegentreten, die Spurkassen in Bankinstitute zu verwandeln, die Per-
sonalkredit gewähren, wodurch sie eine ganz andere Leitung bean-
spruchen, wie oben bereits angedeutet, und naturgemäss ein verhältnis-
mässig grösseres Risiko auf sich nehmen. Wenn Seidel diese Summen,
welche die Sparkassen gegenwärtig bereits in Personalkredit ausgeben, auf
sine halbe Milliarde veranschlagt und dieses Zurückstehen gegenüber den
Genossenschaften beklagt, so stehen wir auf dem entgegengesetzten
Standpunkt. Hier scheint uns die Arbeitsteilung allein am Platz zu
        <pb n="453" />
        425

sein. Zur Aufnahme der Spareinlagen sind die Sparkassen da; zum
Ausleihen die Genossenschaften. Wir würden deshalb für das allein
Richtige halten, dass hypothekarische Darlehen an bäuerliche Grund-
besitzer nur in engen Grenzen gestattet, die Gewährung von Personal-
kredit aber den Sparkassen unbedingt entzogen und eventuell beson-
ders begründeten Genossenschaften oder auch staatlichen Kreditan-
stalten überwiesen würde, denen dann Sparkassen bedeutende Summen
überlassen könnten, wie ebenso die bei der Post gemachten Einlagen.
Wenn man beobachtet hat, in was für untergeordneten Händen die
Sparkassen namentlich kleiner Städte sich oft befinden, so kann man
sich der grossen Bedenken nicht erwehren, diesen eine Bankthätig-
keit zu überweisen mit Geldern, die die sauren Ersparnisse der arbeiten-
den Klasse ausmachen. Es wäre ein bedenkliches Armutszeugnis zu
erklären, dass wir für diese Aufgaben der Organisation der Sparkassen
nicht entraten könnten.

Eine besondere Erwähnung verdienen die Jugend- und Schul-
sparkassen. Dieselben sind private Einrichtungen, die zu den bisher
arörterten eine Ergänzung bilden sollen, um schon in frühester Jugend
den Sparsinn anzuregen. Man hat dagegen geltend gemacht, dass dadurch
schon bei dem Kinde zu sehr der Erwerbssinn ausgebildet werde und
schon so frühe in dem Leben des Menschen das Geld eine zu grosse Rolle
spielen würde. Das dürfte indes doch nur in den Kreisen der wohlhaben-
den Bevölkerung seine Bedenken haben, nicht aber in der ärmeren
Bevölkerung, wo es im Gegenteil wünschenswert ist, so früh als mög-
lich Verständnis für die Bedeutung des Geldes und vor allem des
Sparens hervorzubringen. Wesentlicher ist schon der Einwand, dass
Neid und Missgunst in den jugendlichen Gemütern angeregt wird, wenn
sie beobachten, dass Andere mehr haben und mehr beiseite legen
können. Indessen hat es doch auch Vieles für sich, die Bevölkerung
schon in frühester Jugend an diese unvermeidlichen Unterschiede zu
gewöhnen, und Sache der Lehrer oder sonstiger Leiter dieser Kassen
ist es, dabei pädagogisch zu verfahren; und sie sind vielleicht die ge-
eignetsten Personen dafür, die gefunden werden können. Deshalb sind
im allgemeinen die Erfahrungen mit diesen Kassen durchaus günstige
gewesen. Sie sind ganz besonders in Frankreich ausgebildet. Es
yab daselbst:

Schulspar-
kassen.

Kassen Sparer Einlagen
1877 8033 176 000 2,9 Mill.
1886 23 980 491 160 119

In England zählte man 1898 20 000 Konten, in Belgien 124.000
mit 401000 Fres. In Italien 1893 95000 Sparende, 8100 ein-
achmende Lehrer, 395 000 Lire Einlagen. Auch in Deutschland hat
man in der neueren Zeit dieser Einrichtung einige Aufmerksamkeit ge-
widmet, Die einzige Angabe, die uns über die Ausdehnung bekannt
st, stammt schon aus dem Jahre 1883, wo 336 Pfennigsparkassen ge-
zählt wurden. Von 172 derselben wurden den Haupt-Sparkassen 1,3 Mill.
Ve. überwiesen.
        <pb n="454" />
        436
Die Sparkasseneinlagen in einigen europäischen Staaten.
Zahl der Ein-
Ende leger
der Jahre (Sparkassen- |
bücher)

Betrag
der Einlagen |
{in Mk.)

Durchschnitts- Auf
wert eines Spar- I Einwohner
kassenbuches | kommen
(in Mk.) Mk.

. Preussen:

371 1551 539
‚880 2.936 055
1885 4 209 453
1891 5 772 356
1894 6527 337
‚898 8 049 599
1899 | = R449 447

578 671 782
1 592 868 290
2260 933 912
3 406 540 C00
4 000 671 650
1.968 845 000
5 285 948 548

373
543
537
590
601
621
6925

23,49

58,39

79,84
112,49
125,8
135,1
1534
[. Bayern:
{874
1880
1885
1891
1897

209 277
320 246
164 545
5379 445
756 931

70 253 440

89 255 353
130 859 355
193 200 00°
D3QRBI

235
278
282
323
daR

14,44
16,89
24,14
34,5
489
II. Sachsen:
1871 507 248
1880 909 787
1854 1.199 556
1891 1.668 149
1894: 1 853 293
1898 FT 2207600 |

V., Grossbritannien und Irland (inkl. Postsparkassen):
1871 1 116 893 340
1880 — 1554 421 680
1885 — 1 881 070 940
1891 - 2289 671 000
1896 7 160 000 2.602 372 00

Postsparkassen allein :

„884 | 3.333 675
1891 5.118 395

51,29
113,97
128,10
170,53
186,5
98992

35,35
44,17
50,70
60,68
65.05

Z7R
7, Italien (exkl. Postsparkassen):
L880 1.297 889 | 586 379 547
‚885 2.394.779 904 957 602
1891 3.299 915 1.139 983 000
1895 4 901 120 1057 680 000

452
378
352
DOOR

20,60
30,47
37,00
20 46
VI. Oesterreich (exkl. Postsparkassen):
1871 1 021 462 682 347 298
1880 1 550 084 1 489 308.914
1885 1.932 504 1971512 720
1891 2481 415 2671 852 000
1897 20993088 -- 92918021 000

668
961
1020
1076
93

33,12
68,27
86,21
11,8
„z 1
Oesterreichische Postsparkassen :
1894 | 884 944 | 76 997 440 |
(898 1318626 274 482 000

Br
6

3,1
11.5
VII. Frankreich (exkl. Postsparkassen):
1871 F 2021 228 429 983 228
1880 2841 104 1.024 162 155
1885 4.926 391 1 770 400 000
1891 . 5 948 882 | 2 484 748 800
897 1 6773 582 92741 676 800

213
267
359
421
405

11,81
27,17
46,47
65,00
71.58
        <pb n="455" />
        137

Kapitel IV.
Das Versicherungswesen.

8 76.
Der Begriff der Versicherung.

E, Hermann, Die Theorie der Versicherung. Graz 1865,

Ad. Wagner, Der Staat und das Versicherungswesen. Tübingen 1881.

0. Stegemann, Die Stellung des Staates zum Versicherungswesen, Berlin 1886.

4d, Wagner,‘ Versicherungswesen im Schönbergschen Handbuch, Bd. 1IT.

W. Levis, Lehrbuch des Versicherungsrechts. 1889.

v. Boenigk, Wesen, Begriff und Einteilung der Versicherung. Zeitschr. f.
St., 1895, 8. 68.

Elster, Lebensversicherung in Deutschland. Jena 1880.

Gebauer, Die sog. Lebensversicherung. Jena 1895.

Ehrenzweig, Assekuranzjahrbuch, Wien 1880 ff.

Versicherung im wirtschaftlichen Sinne ist die Einrichtung, welche wesen der
die Folgen einzelner für die Betroffenen zufälliger, daher auch im spe- Versicherung
ziellen Falle ihres Eintretens unvorhergesehener Ereignisse für das Ver-
mögen einer Person dadurch beseitigt oder wenigstens vermindert, dass
sie dieselben auf eine Reihe von Fällen verteilt, in denen die gleiche
Eventualität möglich ist, aber nicht eintritt. Ad. Wagner, dem wir
in der Hauptsache diese Definition entnehmen, spricht von nachteiligen
Folgen, und auch in der übrigen Läitteratur ist fast allgemein der Zweck,
einer Gefahr entgegenzuwirken, als die Grundlage der Versicherung hin-
yestellt. Damit ist aber der Begriff zu eng gefasst, denn die Alters-
renten-, Aussteuer-, Militärdienstversicherung ete., wobei es sich weder
um eine Gefahr noch um nachteilige Folgen handelt, oder zu handeln
braucht, fallen unzweifelhaft unter die Versicherung. ;

Das einer jeden Versicherung Eigentümliche ist die Vereinigung
einer grossen Zahl von Fällen, um dadurch eine, Ausgleichung der öko-
nomischen Wirkung bestimmter Eventualitäten, die regelmässig nur
Einzelne treffen, herbeizuführen. Eine Anzahl Hausbesitzer vereinigen sich,
um die Wirkung eines Brandes, der Einzelne von ihnen treffen kann,
durch gemeinsame Tragung des Schadens auszugleichen. Eine Anzahl
Arbeiter thut sich zu einer Begräbniskasse zusammen, um die Be-
erdigungskosten den Hinterbliebenen in den einzelnen Fällen zur Ver-
fügung zu stellen, die in einem Jahre etwa zu erwarten sind.

Das zweite grundlegende Moment ist in der Zufälligkeit zu schen,
und zwar beruht eine angemessene Durchführung der Versicherung auf
der Voraussetzung, dass sie allein für den Versicherten den Charakter
der Zufälligkeit hat, ihn aber für den Versicherer abgestreift hat. Erst
durch die klare Erkenntnis dieses Gegensatzes kann die Kigen-
tümlichkeit der Versicherung richtig aufgefasst werden. Für den
einzelnen Hausbesitzer ist es die Voraussetzung der Versicherung,
dass es für ihn völlig unbestimmbar ist, ob überhaupt und wann
ein Brand bei ihm entstehen wird. Steckt er sein Haus selbst an,
oder hat er durch Nachlässigkeit den Brand verursacht, so fällt das
bestimmende Moment fort, der Versicherungsvertrag ist gebrochen,
er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Für die grosse
Masse der Häuser und damit für eine grössere Versicherungsgesell-
schaft ist dagegen auf Grund der Erfahrung vorher zu bestimmen,

Gefahren-
zemeinschaft.
        <pb n="456" />
        42Q

wieviel von den versicherten Gebäuden durchschnittlich im Jahre ab-
brennen, wie hoch ungefähr der zu ersetzende Schaden anzunehmen ist,
welcher Prozentsatz von dem Werte als Jahresprämie zu erheben ist,
um «die Entschädigungssumme immer zur Verfügung zu haben, Für
den Einzelnen, der sein Leben versichert hat, ist es ganz ungewiss,
wann sein Tod eintreten wird, cs kann schon in demselben Jahre ge-
schehen, wenn er mit 20 Jahren eintrat, eventuell aber auch erst nach
50, 60 Jahren. Für die Versicherungsgesellschaft dagegen ist durch
die Wahrscheinlichkeitsrechnung dieses Zufällige beseitigt, und mit einer
viel grösseren Sicherheit, als bei den Bränden, kann man voraus be-
°echnen, welche Zahl von den mit dem 25. Jahre der Versicherung
beigetretenen 10000 Personen schon nach ein, zwei, fünf, zehn, zwanzig
Jahren sterben werden, für welche daher die versicherten Summen
auszuzahlen sind. Auch hier entspricht es allein dem Prinzip, dass bei
Selbstmorden, die mit klarer Veberlegung ausgeführt werden, die Aus-
zahlung nicht geschieht, so traurig dieses auch für die Hinterbliebenen
;ein mag. Höchstens eine Rückzahlung der eingezahlten Summen
zönnte gerechtfertigt erscheinen, damit das Unternehmen nicht davon
nen zu hohen Profit hat.

Aus dem Dargelegten ergiebt sich, dass nur da von Versicherung
gesprochen werden kann, wo die Zahl der herangezogenen Fälle gross
zenug ist, um eine Ausgleichung zu bewirken, damit die Zufälligkeit
verschwinden, dagegen die Wahrscheinlichkeitsrechnung zur Geltung
kommen zu lassen; und dass alle Versuche, eine Versicherung durch-
zuführen, wo eine Wahrscheinlichkeitsrechnung fehlt, dem Prinzipe
widersprechen und mehr oder weniger in der Luft schweben. Deshalb
konnte die Hypothekenversicherung, nach vielen Richtungen die Vieh-
versicherung bisher noch keinen festen Boden gewinnen, und auch in
vielen Gegenden die Hagelversicherung nicht, wo es an dem nötigen
Beobachtungsmateriale fehlte, und in jedem Jahre alle bisherigen An-
nahmen über den Haufen geworfen werden können. Die Hagelver-
sicherung steht aber in anderer Hinsicht gerade am vollkommensten da,
weil das Eintreten der Eventunalität sich jeder Einwirkung durch den
Versicherten entzieht, Bei der Viehversicherung gegen die gewöhn-
lichen Krankheiten und Unglücksfälle durch grössere Gesellschaften
stellen sich dagegen die Schwierigkeiten als unüberwindlich heraus, in
dem einzelnen Falle zu eruiren, ob ein Verschulden oder willkürliches
Eingreifen des Versicherten stattgefunden hat oder nicht.

Gemeinsames Bei den meisten Versicherungsarten wird der Zweck erreicht durch
‚Sparen für gemeinsames Sparen für den Eintritt der betreffenden Eventualität, es
ine bestimmtes; nd nur wenige, bei denen dieses nicht zutrifft, wie bei der Erwerbung
Eventualität, M x ’ is .
einer Altersrente durch Einzahlung eines Kapitales ete., während in
anderen dieses gemeinsame Sparen sogar das allein charakteristische
ist, wie bei der Versicherung für den Lebensfall, bei einer Aussteuer-
kasse etc., wo durch jährliche Einzahlung von dem Versicherungs-
beginne an ein Kapital für den Fall erworben wird, wo die betreffende
Person das 20. oder 25, Lebensjahr erreicht. Dieses gemeinsame Sparen
liegt aber bei jeder gewöhnlichen Lebensversicherung auf Kapital vor,
wie bei der Krankheits- und Unfallversicherung, bei der Feuer-, Hagel-, See-
versicherung etc, Ueberall treten Tausende von Personen zusammen,
um in jedem Jahre kleine Summen als Spareinlagen bei der Ver-
        <pb n="457" />
        439

sicherungsgesellschaft zu deponieren und die Zinsen dazu zu schlagen, da-
mit die Summe zu jeder Zeit bereit ist, welche zur Deckung des Aus-
falles notwendig ist. Wer die sogenannte (durchaus uneigentliche)
Selbstversicherung vornimmt und allein für sich die entsprechenden
Beiträge beiseite legt, ist der Gefahr ausgesetzt, dass die Eventualität
vorzeitig eintritt, bevor er die nötige Summe zur Hand hat. Er stirbt z. B.
schon nach einem Jahr, anstatt, wie er erwartet hatte, erst nach 30
Jahren, und seine Sparsumme ist noch eine minimale. Dadurch, dass
aber bei der Versicherung die Sparquoten von fansend anderen Mit-
gliedern ihm zu gute kommen, sind die Hinterbliebenen schon vom
ersten Momente an gedeckt. Diese Ausgleichung des Risikos
durch das gemeinsame Sparen Vieler und das Eintreten Aller
‘ür Einen, Eines für Alle ist die Grundlage der Versicherung. Durch
zie wird die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung hervorgebracht, die
wir noch näher in das Auge zu fassen haben. In der gleichen Weise
wird auch bei der Feuerversicherung erst dann die Verteilung des
Risikos ausreichend eintreten, wenn sich eine grössere Zahl von Haus-
vesitzern zusammenthut, um ihre Häuser gemeinsam gegen Brand-
schaden sicher zu stellen, und wenn die Zahl so gross ist, die Häuser
Jerartig in verschiedenen Gegenden verteilt sind, dass auch ein bedeu-
sender Brand nur einen kleinen Prozentsatz der Gesamteinzahlung in
Anspruch nehmen kann.

$ 77.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Versicherung.
Die Versicherung ist sowohl privat-, wie volkswirtschaftlich von
höchster Wichtigkeit; und zwar stehen hier die beiden grossen Kate-
zorien der Sach- und Lebensversicherung ebenbürtig nebeneinander,
Für jeden Privatmann, der nicht über schr bedeutende Mittel verfügt,
wird erst durch Versicherung die Vorsorge für die Zukunft erreicht,
die ihm Ruhe und Zuversicht gewähren kann: Der Hausbesitzer gegen
Feuerschaden, durch den eventuell sein ganzes Vermögen vernichtet
werden kann; in gleicher Weise der Fabrikbesitzer und Kaufmann, die
nicht nur ihr eigenes, sondern auch das Vermögen Anderer in Obhut
and zur Verwertung in der Hand haben; der Landwirt durch die Hagel-
versicherung; aber ebenso der Arzt, Rechtsanwalt, Kaufmann, die durch
Lebensversicherung ihre Familie gesichert haben. Es ist geradezu un-
‚egreiflich, dass noch heutigen Tages so viele gebildete Männer ohne
Vermögen in angeschener Stellung es sorglos dem Zufall überlassen,
dass Frau und Kinder durch ihren Tod in jedem Momente in Armut
verfallen können. Fortdauernd kommt es vor, dass plötzlich Ange-
hörige der hesseren Stände durch den "Tod des Krnährers in die grösste
Not geraten sind, die bisher im Luxus gelebt und nach allen Rich-
tungen hin verwöhnt gewesen sind, weil es versäumt war, rechtzeitig
zur Lebensversicherung zu greifen,

Ungleich wichtiger ist der allgemeine volkswirtschaftliche Einfluss.
So lange die Versicherung nicht existierte, musste das Risiko des Brand-,
Seeunfallschadens ete. nicht schr vermögende Personen von erspriesslichen
Unternehmungen abhalten, die nur ganz reichen Leuten vorbehalten blieben,
Man denke nur an den überseeischen Handel, an eine grosse Spinnerei oder

Drivatwirt-
schaftliche
Wirkung,

Volkswirt
schaftliche
Wirkung,
        <pb n="458" />
        440

zar an eine Fabrik leicht entzündlicher oder explodierender Stoffe, Die
Versicherung erleichtert deshalb produktive Unternehmungen und regt
in hohem Masse dazu an. Sie fördert ferner den Kredit und bietet
vielfach erst eine solide Basis für denselben. Dies tritt wiederum bei
der Gebäudeversicherung für die städtische Haushypothek, bei der
Hagelversicherung für die hypothekarische Verpfändung der ländlichen
Grundstücke schlagend hervor, die erst durch sie ihre Sicherheit erhal-
ten. Je grösser die Summen werden, die in der Volkswirtschaft der-
artigen Schädigungen ausgesetzt sind, — und welche sind hiervon ausge-
10ommen? — um so bedeutsamer ist es, ihre volkswirtschaftliche Wirksam-
keit zu schützen. Die Versicherung kann freilich der Volkswirtschaft nicht
den Schaden selbst ersparen; sie kann weder Brandschäden verhüten,
noch Erkrankung und Tod aus der Welt schaffen; wohl aber kann sie
die volkswirtschaftliche Wirkung dieser Ereignisse wesentlich mildern.
Das geschieht durch die Verteilung des Risikos, indem dem Fabrik-
besitzer sofort die Mittel zur Verfügung gestellt werden, um das durch
Brand zerstörte Etablissement so schnell als möglich wieder herzu-
stellen, da eventuell hunderte von Arbeitern arbeits- und verdienst-
los geworden sind und dieses bleiben würden, wenn der Unternehmer
nicht versichert wäre, während nun die Aussicht ist, dass in kurzer
Zeit das Gebäude wieder errichtet, neue Maschinen beschafft, das
Warenlager gefüllt, die Thätigkeit wieder aufgenommen werden kann.
Die Versicherung ist hier wirksam, um dem Schwungrad wirtschaft-
licher Arbeit über den toten Punkt solcher Störungen hinfortzuhelfen
and sie in fortgesetzter Thätigkeit zu erhalten. Diese Störungen können
aber überall eintreten, und überall muss deshalb das Versicherungs-
wesen darüber hinfort helfen. Man ist mit dem Ausbau des Systems
and der Verbreitung seiner Anwendung fortdauernd beschäftigt. Jeder
Fortschritt der Kultur macht die Volkswirtschaft komplizierter, erhöht
die darin thätigen Werte, macht auf der anderen Seite die Menschen
vorsorglicher für die Zukunft, wodurch der Versicherung immer neue
Aufgaben gestellt werden.

Die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung des Lebensversicherungs-
wesens für die grosse Masse der Arbeiterbevölkerung haben wir bereits ken-
nen gelernt (vgl. S. 277), und wir sahen, dass für die Zukunft in dieser Be-
ziehung noch viel zu thun übrig bleibt. Durch sie kann viel Not und Elend
beseitigt werden. ;

Bei der Sachversicherung bleibt noch zu erwähnen, dass die
Versicherungsgesellschaften viel dazu beigetragen haben, vorbeugende
Massregeln zu schaffen, um den Eintritt schädigender Eventualitäten
antgegen zu wirken. Sie haben genauere Untersuchungen über die Ur-
achen der Schädigungen veranlasst und an der Beseitigung derselben ge-
arbeitet. Die gewonnene Statistik ergab, welche Gebäude die grösste
Feuersgefahr in sich schliessen, welche Bauart also am zweckmässigsten
ist, um einen Brand zu verhüten. In derselben Weise sind die feuergefähr-
lichen Gewerbsarten festgestellt und entweder aus dem Wohnkreise der Men-
schen verbannt oder in einer bestimmten Weise mit Sicherheitsmassregeln
versehen. Auch in betreff des Schiffbaues haben die Beobachtungen der
Versicherungsanstalten wesentlich zu Verbesserungen beigetragen,

Arten der Die Arten der Versicherung, welche gegenwärtig von Bedeutung
Versicherung, sind, werden sich in folgender Weise zusammenfassen lassen:
        <pb n="459" />
        A

I. Die Sachversicherung, welche sich gegen die Gefahren richtet,
durch welche eine Wertvernichtung herbeigeführt werden kann: 1. Die
grosse Gruppe der Feuerversicherung. 2. Die Transportversiche-
rung, die wieder in die beiden grossen Abteilungen der Seever-
sicherung und der Binnentransportversicherung zerfällt. 3. Die
Hagelversicherung. 4. Die Viehversicherung. 5. Die Glas-
versicherung, gegen betr. Schäden, die nicht unter die Transport-
versicherung fallen, 6. Versicherung gegen Wasserschaden, sei es
durch Ueberschwemmung, sei es durch Beschädigungen der Wasserleitung
in den Gebäuden ete. 7. Würde die Versicherung gegen Schädig-
ungen durch andere Elementarkräfte hier anzuführen sein, wie
durch Stürme, Explosionen, Erdbeben, durch schädliche Tiere wie Heu-
schrecken, Phyloxera und andere die Ernten schädigende Insekten.

II. Die Vermögenswertversicherung, welche sich gegen
Wertverminderung richtet, die nicht durch elementare Ereignisse, son-
dern durch volkswirtschaftliche Eventualitäten oder Schädigungen durch
böswillige Menschen entstehen. Hierher gehören: 1. Die Kreditver-
sicherung gegen Ausfall schlechter Forderungen, wie die Hypo-
thekenversicherung, 2. die Kursversicherung von Wertpapieren,
3. die Haftpflichtversicherung, besonders von Industriellen, Be-
amten, Rechtsanwälten ete. gegen Verluste infolge der auf ihnen
lastenden Haftpflicht, 4. Versicherung gegen Einbruch, Diebstahl ete.

Diese Gruppe gehört zu den am wenigsten entwickelten Branchen,
die aber wohl allmählich noch höher ausgebildet werden kann.

I1T..Die Lebensversicherung, welche in der neueren Zeit eine
ausserordentliche Variation erfahren hat.

IV. Die Rückversicherung, durch welche die Versicherungs-
gesellschaften selbst wiederum grosse Risiken, die sie übernommen
haben, zu verteilen suchen, indem sie andern Gesellschaften gegen
antsprechende Bezahlung einen Teil der eventuell zu zahlenden Ent-
zschädigung aufbürden.
8 78.
Geschichte der Versicherung.

Hat man auch bereits im klassischen Altertume Spuren des Ver-
sicherungsgedankens nachgewiesen, so hat er doch damals keine weiter:
gehende Realisation und Bedeutung erhalten. Es ist damals bereits
vorgekommen, dass Sklavenbesitzer bei einem reichen Manne Einzah-
lungen machten, und dieser dafür im Fall des Entlaufens von Sklaven
eine bestimmte Summe als Ersatz auszuzahlen übernahm. Dasselbe ge-
schah auch schon im alten Rom von Kaufleuten, um sich einen Ersatz
im Falle des Unterganges eines Schiffes mit ihrer Ladung zu sichern.
Dies Vorgehen bildet den Ausgang der Seeversicherung, wie sie im
L4. und 15. Jahrhundert in Spanien, Portugal, Italien vereinzelt auf-
tritt, nämlich mit dem Charakter der Wette, der für die juristische Be-
urteilung des Versicherungswesens bis in die neuere Zeit hin mass-
zebend gewesen ist. Es wetten gewissermassen die beiden in betracht
kommenden Persönlichkeiten miteinander, ob das Schiff ankommen
wird oder nicht. Trifft es ein, so behält der Versicherer die ihm ein-
yezahlte Summe, geht das Schiff zu Grunde, so zahlt er den ausbe-

Alte Zeit,
        <pb n="460" />
        4492 —

dungenen Entschädigungspreis aus. Schon schärfer tritt die Versiche-
rungsidee im modernen Sinne in den ältesten Brandkassen hervor, die
sich bis in das 12, Jahrhundert zurückverfolgen lassen, z. B. in Is-
land, Norwegen und Schweden, vereinzelt in Deutschland schon An-
fang des 15. Jahrhunderts. Zu gleicher Zeit tauchen bei den Zünften
Massregeln auf, den Brandschaden, welcher ein Zunftmitglied trifft,
durch gemeinsames Eintreten zu decken und zugleich durch Kranken-
und Begräbniskassen Not zu verhüten. Die Form war noch eine
ausserordentlich rohe, und infolge dessen auch die Leistung meistens
eine sehr unvollkommene. Die Reserve der Kasse blieb gewöhnlich
aur eine geringe. Hauptsächlich wurden die Summen durch das
Umlageverfahren nach dem Eintritt des Unglücks zusammen ge-
&gt;racht, indem nach Vernichtung von Wohnungen durch Feuer, oder
1ach dem Tode eines Mitgliedes die aufzubringende Summe unter den
Mitgliedern repartiert und der Anteil eines jeden eingefordert wurde.
Natürlich kam es dann häufig bei der Lokalisierung der ganzen Ein-
richtung vor, dass bei einem Brande sämtliche Mitglieder in Mitleiden-
schaft gezogen waren, oder nur so wenige unversehrt blieben, dass eine
Repartition gegenstandslos war, und ebenso zeigte sich oft genug, dass
5ei dem Eintreten von Epidemien, namentlich in ärmeren Örtschaften,
die Zunftmitglieder zur Zahlung der ganzen Beiträge ausser stande
waren.

Neuere Zeit, Alle diese letzterwähnten mittelalterlichen Versuche beruhten
auf Gegenseitigkeit. Der eigentliche Aufschwung des Versiche-
rungswesens ist dagegen durch die Bildung von Aktiengesell-
schaften herbeigeführt, welche im Grossen die Versicherung zunächst
gegen Seeunfall für die Kaufmannschaft als Geschäft übernahmen.
Dies geschah in England im Anfang des 18, Jahrhunderts, und zu
gleicher Zeit entstanden grosse Gesellschaften für Feuer- und Lebens-
versicherung. In England fanden sie in verhältnismässig kurzer
Zeit eine rege Beteiligung, da sie einem offenbaren Bedürfnis entgegen
kamen. Sehr viel später gewann das Versicherungswesen in Deutsch-
land Boden, wo die Entwicklung durch ein sehr streng gehand-
habtes Konzessionssystem aufgehalten wurde. Dagegen bildeten sich
in Deutschland dem herrschenden Polizeisysteme entsprechend die
öffentlichen Societäten aus, welche auf Gegenseitigkeit beruhten, teils
von Gemeinden, teils von Provinzen gegründet wurden, und unter
Staatsaufsicht standen; ihnen wurde für die Immobiliarversicherung ein
besonderer Halt geboten, dadurch, dass man ihnen den Beitrittszwang
verlieh, der in Preussen erst 1837, in einzelnen deutschen Staaten aber
noch heutigen Tages nicht völlig beseitigt ist. Gerade dieses damit
verbundenen Monopols wegen waren die Einrichtungen zunächst lange
Zeit ausserordentlich primitiv, auf dem Umlageverfahren beruhend und
.n eine ganz geringe Zahl von Gefahrenklassen geschieden. Die ersten
privaten Feuerversicherungsgesellschaften wurden in Deutschland 1812
in Berlin, 1819 in Leipzig auf Aktien gegründet. 1821 ist die erste
egenseitigkeitsgesellschaft in Gotha von Ärnoldi geschaffen.

Der erste Versuch der Lebensversicherung im engeren Sinne ist
von einem italienischen Arzte Lorenzo Tonti 1653 in Frankreich in
ler Form von Gesellschaften zur gegenseitigen Beerbung gemacht. Es
‘raten eine Anzahl Personen zu einer Gesellschaft zusammen, und Jeder

\nfänge der
Lebensver-
sicherung.
        <pb n="461" />
        443 —

xahlte ein bestimmtes Kapital ein. Die Zinsen wurden jährlich unter die
Lebenden verteilt, wodurch sich der Anteil derselben fortdauernd erhöhte,
je nachdem sich die Mitgliederzahl durch Tod verminderte, bis schliesslich
der zuletzt Ueberlebende das ganze Kapital übernahm, ein Verfahren, das
auch heutigen Tages noch hie und da Anwendung findet. In der Mitte
des siebzehnten Jahrhunderts begann man schon das Material für die
solide Grundlage der Lebensversicherung durch Aufstellung der Sterb-
lichkeitslisten aus den Kirchenbüchern, geordnet nach dem Alter der
Gestorbenen, zu sammeln, und hieraus eine bestimmte Absterbeordnung
zu berechnen, wie dies von Fermat und Pascal, dann von dem
anglischen Mathematiker Halley geschehen ist, der auf Grund der
Auszüge aus Breslauer Kirchenbüchern i. J. 16593 Sterblichkeitstafeln be-
vechnete. Erst mehrere Jahrzehnte später wurden sie einer wesentlichen
Berichtigung unterworfen. Am Schlusse des siebzehnten Jahrhunderts
entstanden in England die ersten selbständigen Privatgesellschaften für
Wittwen- und Waisenversorgung. 1705 wurde die erste eigentliche
Lebensversicherungsgesellschaft im modernen Sinne „der Amicables“ in
London gegründet, die bis zum Jahre 1866 bestanden hat. Der Kon-
tinent folgte damit erst 100 Jahre später. In Frankreich ist erst
1819 eine solche ins Leben gerufen. In Deutschland war es wiederum
Arnoldi, der 1827 eine Lebensversicherungsbank und zwar auf Gegen-
zeitigkeit in Gotha begründete, die 1829 ins Leben trat und bis zum
zegenwärtigen Momente in Blüte steht.

Am Schlusse des 18, Jahrhunderts wurde in Mecklenburg inHagelversiche-
dem Städtchen Neu-Brandenburg die erste Hagelversicherungsan- rung.
stalt errichtet, die auf Gegenseitigkeit beruhte, und nach diesem Vor-
bilde sind dann eine Menge lokalisierter Gegenseitigkeitsgesellschaften
ins Leben gerufen, die aber vielfach nur kurz bestanden haben, weil
es an der nötigen Wahrscheinlichkeitsrechnung und territorialen Aus-
oreitung fehlte, um eine entsprechende Verteilung des Risikos bewirken
zu können.

In den dreissiger Jahren wurde dann die Viehversicherung
zingeführt, sowohl als lokalisierte Kuhkassen der kleinen Leute, wie
als grössere Centralanstalten. Die letzteren haben aber ein halbes
Jahrhundert hindurch vergebens versucht, eine feste und sichere Existenz
zu erlangen, Kine grössere Ausbildung hat in der zweiten Hälfte des
letzten Jahrhunderts die Landtransportversicherung gewonnen,
wie das in dem Zeitalter des Dampfes nicht anders zu erwarten ist.
Versicherungen gegen Glasbruch, Bruch von Wasserleitungsvorrichtungen
braten hinzu.
$ 79.

Die verschiedenen Formen der Versicherungsgesellschaften.

Die Versicherung kann in verschiedenen Formen geschehen:
I. auf genossenschaftlichem Wege durch Vereinigung der Versicherten
zur Gegenseitigkeitsversicherung, 2. durch Versicherung bei
sinem den Versicherten gegenüberstehenden Versicherer, wobei der
Letztere dem Ersteren gegenüber die Haftung für den Versicherungs-
vertrag übernimmt, selbständig die erforderlichen Einrichtungen trifft
und die Interessenten zu vereinigen sucht, wie die Aktienvgesellschaften.
        <pb n="462" />
        aM +

egenseitig-
keitsgesell-
schaften,

\ktiengesell-
schaften.

zegensatz
Beider.

während in der ersterwähnten Form der Gegensatz zwischen Ver-
icherer und Versicherten in Fortfall kommt.

Bei den Gegenseitigkeitsgesellschaften sind zu unterscheiden
lie privaten und die öffentlichen. Die Ersteren bilden, wie es der
Name besagt, private Vereinigungen der Interessenten zur Verteilung
les Risikos. Die Letzteren werden vom Staat oder der Provinz, resp.
Jemeinde gebildet und erhalten damit öffentlichen Charakter. Auch
diese beruhen auf Gegenseitigkeit, weil wenigstens in der Hauptsache
ler Schaden unter die Beteiligten verteilt wird und ebenso etwaige
Jeberschüsse allen zu gute kommen. Nur hier und da werden aus einer
öffentlichen Kasse Zuschüsse dazu gewährt. . Der Schwerpunkt liegt
ıber in der Organisation durch die Behörden und der Verwaltung
lurch dieselben, sowie in ihrem Öffentlichen Charakter. So waren,
wie wir sahen, in Deutschland öffentliche Brandkassen, oder Societäten
Ur einzelne Städte, Provinzen, oder auch für das ganze Staatsgebiet
z B. in Sachsen, Bayern, Sachsen-Weimar etc. für die Immo-
iliarfeuerversicherung durchgeführt; so jetzt in Bayern für die Hagel-
versicherung, und die Arbeiterversicherung in Deutschland gehört gleich-
falls hierzu.

Jede der erwähnten Formen hat ihre Vorzüge und ihre Nachteile.
Man wird ohne Zweifel die Anwendung des Genossenschaftsprinzips
als das Natürliche und Nächstliegende bezeichnen können. Die Erfahrung
hat aber gezeigt, dass dasselbe nicht überall anwendbar ist, sondern nur
mter Fortfall jedes spekulativen Charakters bei völlig gleichmässigem
Geschäftsgange sich durchführen lässt und erspriessliche Ergebnisse zu
‘iefern.vermag. Es wird immerhin die Aufgabe sein, dies Prinzip möglichst
allgemein zur Durchführung zu bringen und nur da die andere Form,
ıämlich die der Aktiengesellschaften, zur Anwendung kommen zu
lassen, wo dieselben unter besonderen Umständen wesentliche Vorzüge
aufzuweisen haben. Die Letzteren sind Geschäftsunternehmungen, die natur-
gemäss danach streben, den Unternehmungen möglichst hohe Gewinne
zuzuführen, und zwar auf Kosten der Versicherten. Wo also sich diese
vermeiden, die beireffenden Summen den Versicherten selbst erhalten
lassen, ohne ihnen dafür in anderer Weise Nachteile zuzufügen, wird die
erstere Form vorzuziehen sein. Es zeigt sich aber auch hier, dass der
orivate Unternehmungsgeist, angeregt durch einen in Aussicht gestellten
Aewinn sich durch hervorragenden Fleiss, Energie und Spekulations-
nn zu besonderen Leistungen aufschwingt, welche die Gegenseitig-
zeitsgesellschaften nicht erreichen. Es wäre deshalb falsch, a priori den
\ktiengesellschaften die Berechtigung absprechen zu wollen.

Durch den Fortfall des Gegensatzes der Interessen zwischen der
Gesellschaft und den Versicherten bei den Gegenseitigkeitsanstalten ist
m allgemeinen die Einrichtung ausschliesslich zu Gunsten der Ver-
sicherten getroffen, und eine grosse Coulanz in der Behandlung zu
erwarten. Indessen zeigt sich hier eine Grenze. Die Verwaltungs-
argane haben doch auch hier das bestimmte Interesse, die Einrichtungen
30 zu treffen, dass sie, ihnen die Thätigkeit möglichst erleichtern und

bequem machen, Auch ihnen muss daran gelegen sein, dass möglichst
hohe Dividenden erzielt werden, die allerdings den Versicherten selbst
zugute kommen. Auch hier steht das Interesse der Gesamtheit häufig
dem des Kinzelnen in einem Specialfalle schroff gvegenüber. Ist ein
        <pb n="463" />
        “fr

bedeutender Brand entstanden, der erhebliche Opfer fordert, so werden
auch die Vertreter der Gegenseitigkeitsgesellschaft die Entschädigung
möglichst herabzudrücken suchen. Aber die Generalversammlung oder
der Ausschuss resp. Aufsichtsrat werden immerhin dafür eintreten,
dass eine schonende Rücksicht herrscht, wie sie jeder für sich selbst
beanspruchen möchte. Die Aktiengesellschaften werden wiederum‘ durch
die Konkurrenz gezwungen, sich den Ruf einer coulanten Handhabung
der Geschäftsordnung zu verschaffen. Es ist deshalb leicht zu beobachten,
dass sie in allen kleineren Sachen ein ausser ordentliches Entgegen-
kommen zeigen, welches in einzelnen Fällen, die erhebliche Opfer fordern,
dagegen doch öfters zurückgestellt wird und zu Prozessen führt. Das
wird natürlich weniger bei der Lebensversicherung, als bei Feuer-, Hagel-,
Viehversicherung ete., also überhaupt bei der Sachversicherung eintreten.

Die Aktiengesellschaften haben den grossen Vorteil voraus, dass
sie dem Publikum mit einem‘ bedeutenden Kapitale Bürgschaft leisten
können und ihm dadurch Vertrauen einflössen, während die Gegen-
zeitigkeitsgesellschaften nur durch die persönliche Autorität der an
der Spitze stehenden Leiter Vertrauen erwecken können, das nur
territorial begrenzt zu sein pflegt. Es ist daher die Gewinnung
einer grösseren Beteiligung und damit einer angemessenen Verteilung
des Risikos für sie sehr viel schwerer, ihre Stellung bleibt deshalb
auch länger eine prekäre. Daher sind in Deutschland viel mehr Gegen-
zeitigkeitsgesellschaften als Aktiengesellschaften zu Grunde gegangen
und haben namentlich den Versicherten sehr viel grössere Verluste ge-
bracht. Wenn nun auch durch die Gesetzgebung ein gewisses Minimum
der Beteiligung von ihnen verlangt wird, bevor sie die Geschäftsthätig-
keit beginnen können, so muss dies doch so niedrig gegriffen werden,
um die Gründung nicht gar zu sehr zu erschweren, dass dieses eine
Bürgschaft nicht‘zu bieten vermag. Aus dem oben angegebenen Grunde
sind sie im allgemeinen mehr auf ein bestimmtes. Territorium beschränkt,
zine grosse Stadt, eine Provinz, und dieses verhindert z. B. bei der
Feuer- und Hagelversicherung die nötige Verteilung des Risikos. Die
Aktiengesellschaften dagegen suchen von vorne herein in den ver-
schiedensten Gegenden Beziehungen anzuknüpfen und dabei sofort eine
solche Auswahl in dem Kundenkreise zu erlangen, dass dadurch die
Gefahr thunlichst vermindert wird. Bestehen aber die. Gegenseitigkeits-
yesellschaften längere Zeit, ist die Leitung eine angemessene, so können
auch sie ebenso wie Aktiengesellschaften die territoriale Schranke durch-
brechen, in der gleichen Weise Auswahl treffen und dann auch nach
dieser Richtung die gleichen günstigen Bedingungen bieten wie die
Aktiengesellschaften.

Ein prinzipieller Unterschied liegt ferner darin, dass die Gegen-
zeitigkeitsgesellschaften schwankende Prämien haben, wenn auch nicht
ımmer nominell, so doch thatsächlich, während die Aktiengesellschaften
den Verträgen gemäss feste Prämien verlangen. Reichen dieselben zur
Deckung aussergewöhnlichen Schadens nicht aus, so tritt eben das
Aktienkapital ergänzend ein, während bei den anderen Gesellschaften
die Nachsehusspflicht der Versicherten vorliegt und diese ihrerseits die
nötigen Summen zur Deckung leisten müssen. Das kann nun unter
Umständen für die Beteiligten sehr unbequem sein. Hat z. B. ein
Landwirt in einem knappen Jahre sich einverichtet. um leidlich durch-
        <pb n="464" />
        ‘446

Deffentliche
Societäten.

zukommen, so kann er in eine prekäre Lage geraten, wenn er in einem
schlimmen Hageljahr plötzlich bedeutende Nachzahlungen zu machen
hat. Wenn auch bei einer Lebensversicherung nominell ein bestimmter
and zwar sehr hoher Beitrag verlangt wird, so gleicht sich dieses in
der Regel aus durch die Rückzahlung einer hohen Dividende, als Jahres-
überschuss. Dieselbe schwankt aber natürlich und kann sich z. B. in
Jahren der Epidemien sehr bedeutend erniedrigen, so dass die Prämie
ladurch erheblich steigt, die thatsächlich in dem Jahre gezahlt wird.

Beide Arten haben offenbar ihre volkswirtschaftliche Berechtigung.

Die Aktiengesellschaften werden meist noch kaufmännischer betrieben,
scheuen auch vor erheblichen Risiken nicht zurück, wenn ihnen da-
durch entsprechender Gewinn in Aussicht steht und zeigen unter Um-
ständen gegen die Mitglieder eine bedenkliche Rücksichtslosigkeit, wo
28 sich um grössere Summen handelt. Die Beteiligung an älteren
Gegenseitigkeitsgesellschaften mit breiter Geschäftsbasis wird deshalb
m allgemeinen vorzuziehen sein. Damit ist nicht gesagt, dass sie die
»illigeren sind. Es giebt vielmehr Aktiengesellschaften, die sich durch
hre Billigkeit ganz besonders auszeichnen, z. B. Feuerversicherungs-
zesellschaften, und doch sehr hohe Dividenden zahlen. Dies wird ge-
vöhnlich nur erreicht durch eine besonders geschickte Auswahl in der
Aufnahme neuer Versicherungen, die nur ein minimales Risiko mit
sich bringen, und wo dieses noch in besonderer Weise verteilt wird, also
z. B. nur ganz massive Wohnhäuser, die von vorsichtigen gebildeten
Leuten bewohnt sind, von denen in jeder Stadt und jeder Strasse nur
ne kleine Zahl von einander entfernt gelegener Gebäude Aufnahme
inden. Die Beteiligung an denselben kann deshalb privatwirtschaftlich
sehr vorteilhaft sein, volkswirtschaftlich hat das seine Bedenken, weil
Jann die übrig bleibenden mit mehr Risiko belasteten Gebäude um so
1öhere Prämien zahlen müssen. Da nun auch die Gegenseitigkeits-
zesellschaften gleichfalls eine gewisse Auswahl treffen und diese ihrer
Sicherheit wegen strengste Vorsicht üben, so ist es, um bei dem Bei-
;piel zu bleiben, für etwas mehr gefährdete Wohngebäude, KFabrik-
tablissements, Theater ete. entweder überhaupt schwierig bei einer
Versicherungsgesellschaft anzukommen, oder sie müssen unverhältnis-
nässig hohe Prämien zahlen.

Hieraus ergiebt sich die Notwendigkeit oder wenigstens das
Wünschenswerte, vor allem bei der Feuerversicherung ergänzende öffent-
liche Societäten zu schaffen, bei welchen diejenigen ein Unter-
kommen finden können, welche bei den Privatgesellschaften nicht an-
zenummen werden. Da diese infolgedessen weit ungünstiger gestellt
sind, für sie die grösseren Risiken übrig bleiben, sie auch nicht will-
kürlich durch territoriale Verteilung das Risiko verringern können, so
müssen sie höhere Prämien nehmen, und es’ist völlig gerechtfertigt,
dass sie gewisse Begünstigungen erhalten, um ihnen die Thätigkeit zu
erleichtern, da sie gewissermassen als Wohlthätigkeitsanstalten anzusehen
sind. Jedenfalls treten sie im allgemeinen, volkswirtschaftlichen Inter-
esse ohne privatwirtschaftliche Rücksichten ein, und hierbei ist es gleich-
zültig, ob sie Staats- oder Kommunalanstalten sind, das heisst, ob der
Staat, eine Gemeinde oder eine Provinz die Bürgschaft für die Anstalt
"bernimmt.
        <pb n="465" />
        Ei

Ueber die Begünstigung der öffentlichen Societäten hat sich nun
wiederholt ein intensiver Streit sowohl in der Tages- wie der Fach-
presse und der wissenschaftlichen Literatur entsponnen. Und wenn
man auch prinzipiell sich für cine Begünstigung aussprechen kann, so
‘st doch über die Ausdehnung eine verschiedene Auffassung sehr wohl
möglich. "

In erster Linic steht, und am weitestgehend ist die Erklärung derselben Versicherungs,
als Zwangskassen, d. h. dass die Beteiligung an ihnen obligatorisch ist, 7W®"E
also unter Ausschluss der Privatgesellschaften. Das war bei der Im-
mobiliarversicherung früher in Deutschland sehr allgemein der Fall.
Es ist in den meisten Staaten beseitigt, denn es stellte sich auch hier
heraus, dass der Mangel einer Konkurrenz erschlaffend wirkte und jene
öffentlichen Societäten, deren Bestand dauernd gesichert war, hinter
ler Zeit zurückblieben und sehr viel unvollkommener waren, als die
Privatunternehmungen anderer Länder. Bei der Feuerversicherung ist
dieser Zwang auch nur bei Immobilien durchzuführen. Zum "Teil hat
man sich darauf beschränkt, nur einen Teil des Wertes, etwa die Hälfte
den öffentlichen Soecietäten zuzuweisen oder überhaupt den Versiche-
-ungszwang nur hierauf zu beschränken. .

Für den Zwang wird angeführt, dass dadurch die grösste- Ver-
seilung des Risikos durchgeführt werden kann; also bei der Durch-
führung einer allgemeinen Landesanstalt die Versicherung für das
ganze Land und um so mehr, wenn nicht nur eine Zwangskasse ein-
geführt wird, sondern zugleich ein allgemeiner Kassenzwang, d. h. der
allgemeine Zwang zur Versicherung. Wenn in solcher Weise der ge-
sammte Ackerbau eines Landes in einer Hagelversicherung eines Laun-
des vereinigt ist, so wird dadurch allerdings eine Verteilung des
Risikos erzielt, wie sie bei einzelnen Gesellschaften nicht möglich ist,
and es muss dabei unter sonst gleichen Voraussetzungen die niedrigste
Prämie zur allgemeinen Versicherung genügen; ebenso bei einer all-
gemeinen Immobiliarfeuerversicherung; und damit kommen wir zugleich
zu der Frage, ob allgemeine Staatsversicherung oder daneben wenigstens
Privatversicherung zuzulassen ist.

In der neueren Zeit, insbesondere unterstützt durch Adolf
Wagner, ist die Tendenz für eine Verstaatlichung des Versicherungs-
wesens immer schärfer hervorgetreten. Das Bedenkliche aber liegt besonders
darin, dass von Staatsanstalten nicht die Agitation zur Verbreitung der
Versicherung zu erwarten ist, wie von Privatunternehmungen und wie sie
thatsächlich gegenwärtig allgemein ausgeübt wird, Da noch heutigen
Tages in Deutschland die Versicherung bei weitem nicht die Aus-
oreitung erlangt hat, die unzweifelhaft wünschenswert ist, erscheint
die Privatunternehmung und Agitation unentbehrlich. Ebenso ist von
allen Staatsanstalten nicht die Durchbildung des Versicherungswesens
and subtile Anpassung an die Bedürfnisse der Volkswirtschaft zu er-
warten, die notwendig ist.

Es ist deshalb notwendig, dass die Privatunternehmungen so lange
in Thätigkeit bleiben, bis die Versicherungsbranchen zu ciner gewissen
allseitigen Ausbildung gelangt sind, dann wird die Organisierung grosser
Staatsanstalten vermutlich vollkommener durchgeführt werden können,
als vereinzelte Privatunternehmungen. Bei der Feuerversicherung ist,
wie erwähnt, die betreffende Ergänzung durch öffentliche Anstalten
        <pb n="466" />
        nicht zu entbehren, und dieselben haben sich in Preussen in hohem
Masse bewährt. Aber es ist zu beachten, dass sie unter dem Druck
privatwirtschaftlicher Konkurrenz stehen.

Die Begünstigung derselben kann, abgesehen von dem Beitritts-
zwang, in milderer Form geschehen, einmal durch Erlass gewisser Ge-
bühren, was vollständig gerechtfertigt ist, und durch Gestattung, dass
Beamte die Geschäftsführung als Nebenamt übernehmen, wodurch sie
verbilligt werden kann. Es ist dabei nur zu vermeiden, dass nicht
durch die Vereinigung der Thätigkeiten Kollisionen entstehen.

Wenn gegen solche Begünstigungen sich vielfach erhebliche Oppo-
sition von seiten der Privatunternehmungen geregt hat, so ist darauf
keine Rücksicht zu nehmen. Denn schwerlich würde irgend eine der-
selben gegen Gewährung der gleichen Begünstigungen sich bereit er-
klären, all die gefährlichen Versicherungen zu übernehmen, welche den
5ffentlichen Societäten verbleiben.
$ 80.
Feuerversicherung.
A. u. K. Brämer, Das Versicherungswesen. Leipzig, Hirschfeld 1894.

B. Iranye in Ehrenzweigs Assekurranzjahrbuch. Ueber den Stand der öffent-
'ichen Societäten.

W. Rasch, Zur Frage des Versicherungswertes in der Feuerversicherung.
Jena 1892.
Bei der hohen Wichtigkeit der Feuerversicherung hat der Staat
nach den verschiedensten Richtungen beizutragen zur Verallgemeinerung
Versicherungs der Versicherung, namentlich durch den Versicherungszwang. Derselbe ist,
zwang. Wie schon erwähnt, nur auf Immobilien auszudehnen und lässt sich un-
zweifelhaft rechtfertigen, da die Versicherung für einen Jeden von
Nutzen ist, während erfahrungsgemäss gerade diejenigen am wenigsten
davon Gebrauch machen, für welche sie am notwendigsten ist, die
ärmeren Klasssen der Bevölkerung. Noch jetzt ist ein grosser Teil
der bäuerlichen Gehöfte in Deutschland nicht versichert, und der Be-
sitzer wird durch einen Brand meistens ruiniert. Je weiter allerdings
die hypothekarische Verpfändung sich verbreitet, um so allgemeiner
wird dadurch auch die Versicherung erzwungen. Der Versicherungs-
zwang aber schliesst keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit oder
sonstige Unannehmlichkeit für das Publikum in sich. Für den Wohl-
aabenden ist die damit verbundene Last eine leicht zu tragende. Die
dagegen angeführten Bedenken sind meist die prinzipiellen gegen jede
staatliche Bevormundung, die uns nicht ausreichend erscheinen. Der
Zwang setzt die Einrichtung öffentlicher Societäten voraus, für welche
wir oben bereits eingetreten sind.

Die Verbreitung der Versicherung wird ferner gefördert durch
Verbilligung der Versicherung, und diese wiederum einmal durch Ver-
schärfung der Konkurrenz, dann durch Beseitigung unnützer polizei-

licher Hemmnisse und einseitiger Besteuerung.
Fortdauernde Emminghaus führt in dem Handwörterbuch Bd. IIT, S. 863 an, dass
Verringerung die bei der Gothaer Feuerversicherungsbank für Deutschland in dem ersten
les Brand- Jahrzehnt gezahlten Brandschädenbeträge 1,71%, des Versicherungs-
;chadens. Bestandes ausgemacht haben, in dem zweiten 1.23, in dem dritten
        <pb n="467" />
        44AQ

1,72, in dem vierten 1,15, in dem fünften 0,61 %,, in den drei letzten
Jahren 0,44%, woraus sich ergiebt, dass die Feuersgefahr sich erheb-
lich vermindert hat. Dies ist einmal auf eine solidere Banart zurück-
zuführen, worin durch die Baupolizei sicher noch sehr bedeutende Fort-
schritte zu erzielen wären; dann auf die Löscheinrichtungen, welche
durch die Kommunalverwaltung, durch freiwillige Vereine, aber auch
durch die Versicherungsgesellschaften selbst in der neueren Zeit
wesentlich gefördert sind.

Der Staat hat aber auch einzutreten zur Verhütung eines Miss- Schutz durch
brauches von seiten der Versicherungsgesellschaften gegenüber den die Gesetz-
Versicherten, wie andererseits zum Schutze der Gesellschaften, wie Sebung.
des ganzen Publikums gegen die Versicherten. Für den ersteren Fall
kommen die bereits oben erörterten Normativbestimmungen in Betracht,
denen sich die Gesellschaften zu unterwerfen haben, in letzterer Hin-
sicht eine scharfe Bestrafung nicht nur der Brandlegung, sondern auch
der durch Nachlässigkeit herbeigeführten Feuersgefahr, dann das Ver-
dot der Ueberversicherung.

Die ältere Gesetzgebung behandelte allgemein die Versicherung
nach dem Prinzip der Wette und verbot bei der Sachversicherung die
Erzielung eines Gewinnes, um den Wettcharakter zu bekämpfen. Auch
das preussische Landrecht sagt: „Durch Versicherungen muss der Ver-
sicherte sich nur gegen Schaden decken, nicht aber Bereicherung da-
durch suchen.“ In der Feuerversicherung hat dieses seine Berechtigung,
da thatsächlich die Versicherung zur Brandstiftung anregt. Das ist
schon dann der Fall, wenn nur der Schaden nach der gewöhnlichen
Schätzung ersetzt wird, aber im Moment für den Versicherten das bare
Geld einen höheren Wert hat, als das unbeschädigte Objekt. Es ist
eine Thatsache, dass besonders in Amerika in Zeiten wirtschaftlicher
Depression trotz teilweisen Stillstandes des Betriebes weit mehr Fabriken
abbrennen, als in den Zeiten, wo alle mit Gewinn arbeiten. In jedem
Jahr ist auch in Europa eine bedeutende Zahl von Brandstiftungen
zu verzeichnen, die unzweifelhaft durch die Gestattung einer Ueber-
versicherung bedeutend vermehrt werden würden. Dieses als notwendig
anerkannte Verbot der Ueberversicherung führt aber erhebliche Schwie-
rigkeiten mit sich, welche bei der bisherigen Gesetzgebung zur Benach-
teiligung der Versicherten und sogar vielfach zu einer besonderen
Begünstigung der Versicherungsgesellschaften geführt haben. Denn es
wurde wegen Ueberversicherung allein der Versicherte bestraft, nicht
der Versicherer. Die Gesellschaften machten sich das Verbot zu nutze,
indem sie, teils garnicht, teils nur ganz lässig die Höhe der Versiche-
"ung kontrollierten, also eine Ueberversicherung zuliessen, und da die
Agenten meist nach der Höhe der vermittelten Versicherung bezahlt
werden, so hatten sie sogar ein Interesse an einer möglichst hohen Ver-
sicherung, wie die Gesellschaft selbst wegen der höheren Prämien, und
waren geneigt, Ueberversicherungen zu begünstigen. '"Trat dann ein
Feuerschaden ein, so wurde nicht die Summe massgebend, für welche
fortdauernd die Prämie gezuhlt war, sondern nur der Wert, welchen das
beschädigte Objekt im Momente des Brandes hatte. In vielen Policen
zann man sogar noch gegenwärtig die Bestimmung finden, dass Ueber-
versicherung den Kontrakt bricht, also die Gesellschaft von ihrer Ver-
pflichtung der Entschädigung entbindet, und ferner, dass der Versicherte

Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. IT. Teil. 2. Aufl. 29

Verbot der
TJeberversiche:
rung.
        <pb n="468" />
        450

Statistik.

seinerseits den Nachweis zu führen habe, dass keine Ueberversicherung
stattgefunden habe, und dass im Momente des Brandes der der Versiche-
rung zu Grunde gelegte Wert auch wirklich vorhanden gewesen sel.
Nun ist die Feststellung des Wertes nach einem Brandschaden mit den
grössten Schwierigkeiten verbunden und oft unmöglich. War die Fest-
stellung des Wertes des Gebäudes, der Mobilien schon seit längerer
Zeit erfolgt, etwa als der Besitzer sich verheiratete oder das Haus
kaufte, und war im Laufe der Zeit durch Gebrauch eine Abnutzung
aingetreten, so konnte sich unbeachtet eine Ueberversicherung heraus-
gestellt haben, Jedenfalls ist dann der Nachweis des Gegenteils unge-
nein schwierig. Dadurch haben dann die Versicherungsgesellschaften den
Versicherten vollständig in der Hand, um wo nicht die Entschädigung
vollständig zu verweigern, so doch sie herabzudrücken.. Jedenfalls ist
2% notwendig, dass die Gesetzgebung beide Teile unter Strafe stellt,
ınd die Gesellschaft so lange an die ausbedungene Schadensumme ge-
yunden bleibt, für die sie die Prämie bezogen hat, bis sie ihrerseits
J@ie Ueberversicherung nachzuweisen vermag. ;

Im deutschen Reiche bestehen 19 grössere Gegenseitigkeitsge-
sellschaften, die aber nur eine Versicherungssumme von 10,2 Milliar-
den aufzuweisen haben; während bei den 29 Aktiengesellschaften
‘ür 67,2 Milliarden Werte versichert sind; bei 54 öffentlichen Feuer-
versicherungsanstalten sind versichert für 43,7 Milliarden Werte. Bei
den Ersten wurden an Prämien 26,3 Mill. gezahlt, wovon aber 14,6
wieder zurückgerechnet wurden. An Schadenvergütung gewährten sie
im Jahre 1897 7,9 Mill: Die Aktiengesellschaften erhielten 136 Mill.
an Prämien, zahlten an Schäden 42 Mill. aus, an Rückversicherungs-
prämien 61 Mill., an Dividenden und Zinsen bezogen die Aktionäre
8,7 Mill. Die öffentlichen Societäten erhielten an Prämien 56,8 Mill,
sie zahlten als Schadenvergütung 44,2 Mill. Ueberhaupt wurde in dem
betreffenden Jahre in Deutschland für 94 Mill. Feuerschadenersatz ge-
leistet.
$ 81.
Hagelversicherung.

Suchsland, Die Hagelversicherungsfrage in Deutschland. Jena 1890.

Schramm, Altes und Neues bei der Tarifierung zu der Hagelversicherung,
Assekuranzjahrbuch von Zhrenzwerig, Wien 1899.

Die Hagelversicherung zeigt dadurch besondere Schwierigkeiten,
dass bisher eine genaue Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht hat durch-
geführt werden können, sondern stets einzelne Jahre abnorme, bisher
nicht beobachtete Schäden herbeiführten. Allerdings kann man in ver-
schiedenen Gegenden eine mitunter sehr bedeutende Verschiedenheit

angel solider der Gefahr konstatieren. Es giebt Gegenden, in denen der Hayel
Wahrschein- ausserordentlich häufig Schaden verursacht, andere wieder, wo er über-
‚ichkeitsrech- „19 selten auftritt, ohne dass sich aber eine sichere Berechnung darüber
"anstellen lässt. Man hat deshalb vielfach einen Ersatz für die Berech-
vung dadurch zu erzielen gesucht, dass bei der Versicherung auf längere

Zeit eine wesentliche Ermässigung der Durchschnittsprämien und ausser-

dem ein steigender Erlass an Prämien von 3—10 %,, mitunter auch noch

mehr gewährt wird. wenn in den letzten 5 Jahren kein Hagelschaden
        <pb n="469" />
        - 451

zu vergüten gewesen ist. Die Kölnische Gesellschaft führt dieses
speziell in folgender Weise aus: Die Versicherung wird auf 3 Jahre
fest abgeschlossen gegen eine bestimmte Prämie. Verhagelt der Ver-
sicherte dermassen, dass er mehr an Entschädigung erhält, als er an
Prämie gezahlt hat, so ist er verpflichtet, für die nächsten drei Jahre
einen erhöhten Beitrag zu zahlen. Bleibt er von schweren Hagel-
schäden verschont, so ermässigt sich sein Beitrag jährlich um 1% der
Prämie, bis der Rabatt 20%, der anfänglich vereinbarten niedrigster
Grundprämie beträgt.

Kine Ausgleichung des Risikos kann auf zweierlei Weise geschehen.
einmal durch Ausdehnung auf ein grösseres Gebiet, ferner durch Ver-
meidung der Versicherung grösserer Strecken im Zusammenhang. Mit
Rücksicht auf den ersteren Punkt verlangt man die Errichtung einer
allgemeinen Staatsanstalt, womöglich unter Ausübung eines Versiche-
rungszwanges. Bei den grossen Schwierigkeiten einer guten Taxatior
und der Gefahr persönlicher Begünstigungen haben Staatsanstalten
gerade hier nicht unbedeutende Bedenken. Wenn aber gegen den Zwang
eingewendet wird, dass hier eine Grenze gegenüber Gärtnerei, Luxus-
bau ete. nicht zu finden sei, so dürfte dieses Argument nicht als durch-
schlagend anzuerkennen sein. Kine Beschränkung auf gewisse Pflanzen
und Fixierung eines Minimums der versicherten Fläche würden über
die Hauptschwierigkeiten hinforthelfen. Man hat indessen nirgends
den Versuch gemacht. In Bayern ist allerdings eine Staatsanstalt
schon: 1884 durchgesetzt, die aber keinen Zwang ausübt und sich da-
durch dem Privatbetriebe nähert, dass sie keine Verpflichtung zur Auf-
nahme hat und selbst eine Auswahl zur Verteilung des Risikos trifft,
Sie bietet nicht wesentlich günstigere Bedingungen als die Privatunter-
nehmungen, hat aber im Ganzen bisher günstig gewirkt. Das Vor-
gehen ist unzweifelhaft beachtenswert, und die dabei gewonnenen Er-
fahrungen werden für die Zukunft bedeutsam werden.

Am wenigsten geeignet erscheinen hier die territoral beschränkten
kleineren Gegenscitigkeitsgesellschaften, von denen viele eingegangen
sind. und den Beteiligten nicht unbedeutende Verluste gebracht haben.

In anderer Weise pflegen die Versicherungsgesellschaften eine
Ausgleichung des Risikos durch die Verpflichtung der Versicherten zu
erzielen, alle gebauten Früchte zu versichern, nicht aber eine Auswahl
zu treffen, also nicht nur das Getreide, sondern auch Kartoffeln, bei
denen das Risiko ein sehr geringes ist, nicht nur die Körner, sondern
auch das Stroh zu versichern, welches nur selten völlig vernichtet wird.

Auch bei der Hagelversicherung besteht der Grundsatz, dass der
Versicherte einen Gewinn nicht erzielen soll, doch geschieht es hier
häufiger, und natürlich ohne jede Gefahr, dass die versicherte Summe
ohne weiteres als dem Gesamtwerte entsprechend angesehen wird, also
dei völliger Verhagelung die ganze Summe ausbezahlt wird und nur
festgestellt zu werden braucht, welcher "Teil des Wertes vernichtet ist.
wodurch die Taxation eine wesentliche Erleichterung erfährt. .

1899 existierten in Deutschland 18 grössere Gegenseitigkeits-
und 5 Aktiengesellschaften, unter den‘ ersteren die Bayrische Staats-
anstalt. 1861 gab es erst 12 Gesellschaften mit einer Versicherungs-
summe von 280 Millionen. 1899 betrug sie 2,6 Milliarden, wovon auf
die Aktiengesellschaften eine Milliarde. fälit. Die Entschädigungs-

D0*

Verstaat-
lichung.

Spezialfragen.

Statistik.
        <pb n="470" />
        49

Schuldzahlungen betrugen 1899 bei den Gegenseitigkeitsgesellschaften
12,9, bei den Aktiengesellschaften 8 Millionen. Das sind bei den
ersteren 7,8%, bei den letzteren 8%, der Versicherungssumme. In
Oesterreich-Ungarn gab es 1897 7 Aktien- und 8 Gegenseitigkeits-
gesellschaften, mit zusammen 730 Mill. Kronen Versicherungsbestand.

Arten.

Lebensversicherung.

Elster, Die Lebensversicherung in Deutschland. Jena 1880.

Ehrenzweig, Assekurranzjahrbuch. Wien.

Emminghaus, Zustand und Fortschritte der deutschen Lebensversicherungs-
instalten im Jahre 1899. Jena (Gustav Fischer) 1900.

Gebauer, Die sog. Lebensversicherung. Jena 1895.

Von den verschiedenen Arten der Lebensversicherung sind zuerst
die Begräbniskassen als die ältesten zu erwähnen, welche als kleine
Lokalvereine, namentlich bei den Zünften eine grosse Verbreitung ge-
wonnen hatten. Die Lebensversicherung im engeren Sinne umfasst 1. die

Verträge, bei denen es sich um Leistung einer Versicherungssumme
im Todesfalle einer versicherten Person handelt, das ist die Kapitals-
versicherung auf den Todesfall, welche bei weitem die grösste Be-
leutung gewonnen hat. Ihr steht gegenüber 2. die Versicherung im
Erlebensfalle eines gewissen Alters, welche vielfach mit der
arsten Versicherung verbunden wird, indem z.B. Jemand in dem Mo-
mente, wo er sich verheiratet, sein Leben für den Todesfall mit 20 000
Mark versichert. Um sich aber selbst für sein Alter sicher zu stellen,
wird die Auszahlung des Kapitales gegen Zahlung einer höheren Prämie
auch für den Fall in Aussicht genommen, wenn der betreffende das
55. oder 70. Jahr erreicht, also in dem Alter, wo die Leistungsfähigkeit
des Arztes, Advokaten oder Beamten sich vermindert und nun die
Zinsen des Kapitals einen erwünschten Zuschuss gewähren. Hieran
reiht sich die Versicherung eines Kapitals für den Fall des Erlebens
eines bestimmten, gewöhnlich früheren Alters, wie das bei den Aus-
steuerkassen der Fall ist, nicht nur für Mädchen im Falle der Ver-
heiratung, wenn sie in das achtzehnte oder in das zwanzigste Jahr
:;reten, sondern auch für junge Männer, um ihnen die Summe zu sichern,
lie sie in dem 18, und 20. Jahre für das Studium oder die Ableistung der
Militärpflicht gebrauchen oder die ihnen im 25., 30. Jahre ein Kapital
gewähren soll, um ein selbständiges Geschäft zu unternehmen etc. Diese
Form beginnt sich erst in der neueren Zeit mehr Bahn zu brechen,
st aber sicher von grosser‘ Wichtigkeit und wohl berufen, einmal eine
zrössere Rolle zu spielen. Hier giebt es nun mannigfaltige Variationen.
Die Versicherung kann für das eigene Leben, aber auch für das eines
Anderen eingegangen werden. Es kann eine einfache und wechsel-
seitige Versicherung stattfinden. Der Vater versichert zu Gunsten
seiner Tochter das Leben des Schwiegersohnes. Kin Ehepaar ver-
sichert beider Leben zu Gunsten des Ueberlebenden ete.

War in diesen Fällen die Auszahlung eines Kapitales ausbedungen
auf Grund der Einzahlung von Jahresprämien, so steht dem gegenüber
die Renten versicherung, entweder durch Einzahlung eines Kapitals,
wie es meistens der Fall ist, oder durch Zahlungen von Jahresraten.

8 82.
        <pb n="471" />
        —_ 453

Auch hier sind verschiedene Möglichkeiten in das Ange zu fassen.
Die Versicherung kann durch Kapitalseinzahlung eine sofort beginnende
oder eine aufgeschobene Rente in sich schliessen, eine Leib- oder Le-
oensrente für die weitere Dauer des Lebens, oder eine Zeitrente für
eine bestimmte Reihe von Jahren, eventuell auch hier für 3 oder 5
Jahre der Studienzeit, für das Militärjahr ete. Hauptsächlich aber
kommt diese Form für alleinstehende Personen, Mädchen, Witwen in
Betracht, um ihnen dauernd ihre Unabhängigkeit zu sichern oder nur
für ein höheres Alter, für welches sich auch Männer eine Rente aus-
vedingen. Auch hier giebt es eine Menge Modifikationen, auf die wir
glauben nicht näher eingehen zu brauchen.

Die Eigentümlichkeiten, durch welche die Lebensversicherung sich
von. den übrigen Branchen unterscheidet, sind hauptsächlich die folgen-
den: 1. Die versicherte Person ist in den gewöhnlichen Fällen für
ihr ganzes Leben, jedenfalls für eine grössere Reihe von Jahren an die
Gesellschaft gebunden. Wer sein Leben im 25, Jahre versichert, kann
event. über 50 Jahre die Prämien an die Gesellschaft zahlen und ohne
Verlust nicht aus derselben ausscheiden. Der Vertrag hat Gültigkeit
für den ganzen Rest des Lebens. Will er von dem Vertrag zurück-
treten, so erhält er nach den Vertragsbedingungen nur einen grösseren
oder kleineren Teil der der Gesellschaft überantworteten Summe zurück,
jedenfalls nicht die aufgesammelten Zinsen. Verliert Jemand das Ver-
rauen .zu der Feuer- oder Hagelversicherung, bei der er beteiligt ist,
so kann er in der Regel schon im nächsten Jahre die Beziehungen ab-
brechen, bei der Lebensversicherung ist ihm dieses wesentlich erschwert.

2. Bei der Lebensversicherungsgesellschaft werden alljährlich
Summen eingezahlt, wenn nicht vonvorneherein ein Kapital deponiert
ist, die nicht wie bei der Feuer- und Hagelversicherung nach dem
Durchschnitte für das Risiko des nächsten Jahres einzutreten haben,
sondern sie werden aufgesammelt, zu einem Kapitale konzentriert und
dieses durch Zinseszins erhöht. Es ist die Prämienreserve, die sich
zu sehr bedeutenden Summen in der Hand der Gesellschaft aufhäuft
und für jedes Mitglied einen verhältnismässig erheblichen Betrag im
Laufe der Zeit zu gewinnen vermag. Damit wird der Gesellschaft von
den Versicherten ein weit grösserer. Kredit gewährt, als in den anderen
Branchen. Die Verwaltung hat umfassendere Aufgaben in betreff
der Unterbringung der Gelder, so dass die Lebensversicherungsgesell-
schaften eine weit grössere Verantwortung tragen, und sie in einem
viel höherem Masse das ganze Volksleben berühren als die übrigen.
Erhöht wird dieses Moment noch durch die sogenannte antieipierte
Prämie, welche darin besteht, dass bei der Kapitalsversicherung jugend-
.icher Personen die festgesetzte Durchschnittsprämie, die alljährlich zu
zahlen ist, in den ersten Jahren, wo die Sterblichkeitswahrscheinlichkeit
eine geringe ist, in keinem Verhältnis zu dem Risiko steht, vielmehr
eine wesentlich zu hohe ist. Erst nach dem 45. Jahre entspricht sie
aventuell dem Risiko und wird in einem hohen Alter zu klein.

3. Durch diese Prämienreserve ist die Gesellschaft in den Stand
resetzt, viel längere Zeit als irgend eine andere, unbemerkt auf Kosten
der Versicherten mit einem Defizit fortzuwirtschaften, wodurch die
Verluste auch weit grössere Dimensionen annehmen können.

Eigentümlich
keiten.
        <pb n="472" />
        -- 454 —

VMortalitäts-
‘afeln.

Dazu kommt 4., dass die Kontrolle des Geschäftsverfahrens- und
ler Lage des Unternehmens ausserordentlich schwierig und für’ das
7ublikum absolut unmöglich ist. Dies wird eine nähere Untersuchung
larüber ergeben, worauf die Sicherheit der Lebensversicherung beruht.
Tier kommt vor allem in betracht:

1. Die Wahrscheinlichkeitsrechnung auf Grund der Mor-

aalitätstafeln. Dieselben sind Zusammenstellungen der mittleren Lebens-
lauer der einzelnen Altersklassen, wie sie sich auf Grund eines reichen
Materiales über das Alter der Gestorbenen ergiebt, d.h. eine Zu-
sammenstellung der Jahre, welche die in dem verschiedenen Lebens-
alter der Versicherung Beitretenden im Durchschnitt noch Aussicht
haben zu leben, woraus sich ergiebt, wie lange sie noch Prämien durch-
schnittlich zahlen können, nach Ablauf von wie viel Jahren die Aus-
zahlung des Kapitals vorausgesetzt werden muss. Die folgenden Mor-
talitätstabellen sind jetzt im Gebrauche: 1. die von Babbage auf
Grund des Materials der englischen Equitablegesellschaft berechnete,
2, diejenige der siebzehn englischen GesellseHaften, die sich zusammen
gethan haben. 3. die deutschen Sterbetafeln, welche aus den haupt-
sächlichsten deutschen Gesellschaften mit Ausnahme der Gothaer ge-
bildet sind. 4. die Gothaer verwertet eine solche, die aus ihrem eigenen
Material hergestellt ist. Die Absterbeordnungen, wie sie von Heym
für die sächsiche Bevölkerung, von Becker für die preussische, von
Boeckh für die Berliner berechnet sind, gelangen jetzt kaum noch
zur Anwendung. Für Gesellschaften können sie keine genaue Unter-
lage bieten, da diese eine Auswahl von Personen machen, die einmal
der besser situierten Klasse angehören und auf Grund ärztlicher Unter-
suchung keinen bedeutsamen Gesundheitsfehler haben dürfen. Nach
den Ergebnissen der Gothaer Bank über 10502 Personen stellte sich
die mittlere Lebensdauer, wie folet:
es lebten noch
m 15. Jahre auf 46,58 Jahre,
20. 49? 54
30. a
40.
50.
60.
70.
; 50.
290.

» 45
„9091 |

1502
1256
3725
} 962
7986
6479
3 969
1.246

74
Da in einem jeden Lande je nach Rasse und Lebenshaltung die
Sterblichkeitsverhältnisse sich verschieden gestalten, so ist es unthunlich,
Jlie Mortalitätstafeln eines anderen Landes zu benutzen, und da auch diese
Verhältnisse sich ändern, so ist es wichtig, das benutzte Material mög-
lichst bis zur Gegenwart auszudehnen und die V eränderungen zu ver-
folgen. Eine unrichtige Mortalitätstafel führt entweder zum Ruin der
Gesellschaft, wenn die Sterblichkeit thatsächlich eine grössere bei den
Versicherten ist als vorausgesetzt, oder in dem entgegengesetzten Falle

zu einer Ausbeutung der Versicherten.
Aerztliche Da die Gesellschaften prinzipiell Personen nicht aufnehmen, die
Jntersuchung, durch eine besondere Krankheitsanlage nur auf abgekürztes Leben
rechnen können, und darauf die ganze Einrichtung basiert ist, hängt
von der Tüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit des untersuchenden Arztes
        <pb n="473" />
        455
5

ausserordentlich viel ab. Geschieht die Ausscheidung nicht mit ge-
nügender Sorgfalt, so erhöhen sich die Unkosten der Gesellschaft be-
srächtlich, und ihr Fundament wird untergraben, Diese Vorgänge aber

antziehen sich im allgemeinen völlig der Beobachtung des Publikums,

Die Prämienberechnung stützt sich nun einmal auf die von der Mor- Zinsfuss als
:alitätstafel aufgestellte mittlere Lebensdauer, dann auf den Zinsfuss, zu Basis der
welchem die Kapitalien angelegt werden. Es ist deshalb von beson- Berechnung,
derer Wichtigkeit, diesen Zinsfuss nicht zu hoch anzunehmen, und hier-

mit hängt der folgende Punkt zusammen.

Bei den bedeutenden Summen, «ie sich in der Hand der Gesell- Sicherheit der
schaften anhäufen, hängt das Geschäftsergebnis wesentlich von der An-Kapitalsanlage
lage dieser Kapitalien ab, die einmal eine sichere sein und ausserdem
zu einem Zinsfuss erfolgen muss, wie er der Prämienberechnung zu
Grunde gelegt ist. Hieraus ergiebt sich, von welcher ausserordent-
lichen Bedeutung für die Lebensversicherungen die Entwicklung der
yanzen Volkswirtschaft und namentlich des Zinsfusses ist. Die Ver-
sicherungsgesellschaften haben einen grossen Teil der Gelder auf
Hypotheken (in Deutschland etwa 78%), in Preussen namentlich
auf grösseren Gütern angelegt. Die Kalamität der Landwirtschaft ge-
fährdet dieselben und der fortdauernde Rückgang des Zinsfusses von
1870 bis 1895 erschwerte‘ es ihnen wesentlich, eine angemessene Ver-
zinsung zu erzielen. Die meisten Lebensversicherungen Europas
rechnen mit 3!/, %, die älteren Anstalten vielfach mit 3%, es giebt
aber einzelne, welche ihren Berechnungen 4°%, zu Grunde legen.

Gegenüber diesen Momenten tritt die Bedeutung des Grund-
kapitals wesentlich zurück.

Aus dem Gesagten ist zu ersehen, dass gerade für die Lebens-
versicherung die Staatskontrolle notwendiger ist, als für die übrigen
Versicherungsanstalten.
In den einzelnen Staaten domizilierende Gesellschaften :

Policen

x ı Auf 1000 |Versicherte
Versicherte .
Einwohner Summe per
Summe .
kommen !Einwohner
N Dal
olicen Fres.,
Schweiz (inkl. Volksversicherung)
Grossbritannien. . ... . .

ausserdem Volksversicherung .
Deutsches Reich . ... ..
Frankreich . oo...
Jesterreich „0
[talien . .0.00000000000004 404
Schweden und Norwegen .
Sinland

112 067
1 543 026)
5 860 654
3.635 276!
7
503 848)
86 027
(55 104
26714

606 367 257
4 058 654 200
3 801 845 475
3 000 681 770
3 549 005 537
2.708 266 372
656 589 493
746 217 438
168 357 3592

36 197
38 347
Op 4291 A) 441
70 153
? 92
2 104
3 21
21 106
14 6

Statistik.

S 83.
Versicherungsgesetzgebung.
Dr. Manes, Die wirtschaftliche Bedeutung der deutschen Privatversicherungs-
gesetzgebung. Jahrb. f. Nat.-Oek. 1902, 3. F., Bd. XXI.
Die Geseizgebung für das Versicherungswesen ist bis in die letzten
Jahre nur äusserst unvollkommen entwickelt yewesen. namentlich war
        <pb n="474" />
        456 -

Deutsches
Gesetz von
1901.

&lt;onzessions-
avstem.

in Deutschland eine ausserordentliche Zersplitterung derselben vor-
handen, indem nicht weniger als 39 verschiedene Rechte in den
einzelnen Ländern nebeneinander bestanden, die ausserdem sich als recht
mangelhaft erwiesen hatten. In Preussen regelten die Erlasse vom
2. Februar 1891 und 8. März 1892 für Lebensversicherungsgesellschaften,
vom 22. Februar 1892 für Weuerversicherungsgesellschaften die Kon-
:rolle und den Anspruch einer genauen Rechnungslegung. Durch Ver-
fügung vom 11. Oktober 1896 ist ein Versicherungsrat aus Sachver-
ständigen eingerichtet. Bei Gegenseitigkeitsgesellschaften ist danach
ler Umfang der Geschäftsbeteiligung und ein Gründungsfonds in. barem
Gelde zu beanspruchen, bei Aktiengesellschaften eine bestimmte Höhe
les Gründungskapitals: Inhaberaktien müssen voll, Namenaktien mit
30% eingezahlt werden. Auch das neueste Gesetz des deutschen
zeiches vom 12. Mai 1901 über die privaten Versicherungsunter-
ıehmungen, welches zwar einen wesentlichen Fortschritt in sich schliesst,
löst doch nur einen "Teil der Aufgaben. Es regelt nur das Verhältnis
des Staates zu den Versicherungsgesellschaften, nicht aber das Ver-
tragsverhältnis der Versicherungsparteien und nur in wenig Fällen das
Verhältnis des Staates zu den Versicherten. Die öffentlichen Socie-
täten sind aus Rücksicht für die Selbständigkeit der einzelnen Länder
von der Gesetzgebung auch nicht berücksichtigt. Sie haben nur über
den Geschäftsbetrieb an den Bundesrat Bericht zu erstatten. Die Frage
ler Besteuerung ist den einzelnen Ländern überlassen.

Wie schon bisher in den meisten Bundesstaaten der Fall und wie
es gegenwärtig ziemlich einstimmig verlangt wird, ist das Konzessions-
prinzip beibehalten. Ausgenommen sind davon die Transport-, Rück-
ınd Kursverlustversicherungen. Die Konzessionierung geschieht nicht
auf Zeit und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisfrage. Für die Lebens-
versicherung sind besondere Bestimmungen getroffen, und schon bei der
Einreichung des Gründungsvertrages ist nähere Auskunft über das
Verfahren beansprucht. Die Gesellschaften haben eine Darstellung
der Tarife zu geben und über die Grundsätze für die Berechnung der
Prämien und Prämienreserven, über den Zinsfuss und event, über die
Anwendung der sogenannten Zillmerschen Methode der Prämien-
veservenberechnung, nach welcher anfangs nicht die volle Prämien-
reserve aufgespart wird, Angaben zu machen. Für die letztere Methode
sind noch besondere Beschränkungen ausgesprochen.

Spezielle Bestimmungen sind dann zur Sicherung der bedeutenden
Summen erlassen, welche die Lebensversicherungsgesellschaften durch
die Prämienreserve erhalten, wofür in der Hauptsache die Vorschriften
für die Anlegung der Mündelgelder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche
acceptiert sind. Vor allem kommen dabei Hypotheken in Frage, bei
welchen die Sicherheit für ausreichend gilt, wenn nicht über die
ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks hinaus gegangen
wird. Doch kann die Zentralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung
landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittel des Wertes ge-
statten. In Wertpapieren darf höchstens der zehnte Teil des Prämien-
reservefonds angelegt werden. Im Falle des Konkurses ist den Ver-
sicherten ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus den Beständen der
Anstalt gesichert,
        <pb n="475" />
        — 457 —

Alle diese Vorschriften gelten aber nur für die Lebensversiche-
rungsanstalten, nicht für die übrigen Versicherungsgesellschaften.

Besondere Bestimmungen sind für die Gegenseitigkeitsgesellschaften
erlassen, welche nicht als Genossenschaften gegründet werden dürfen,
sondern nur auf Grund der gesetzlichen Vorschrift über Versicherungs-
vereine auf Gegenseitigkeit. Es sind gewiss&gt; Normativbestimmungen,
insbesondere für die Organisation der leitenden Organe etc, gegeben.
was bisher in keinem anderen Lande für nötig erachtet wurde.

Zur Ueberwachung des ganzen Versicherungswesens ist ein Reichs-
aufsichtsamt für Privatversicherung errichtet, Von Bedeutung ist
dabei, dass ihm in der Form von nichtständigen Mitgliedern ein Ver-
sicherungsbeirat Sachverständiger beigegeben ist, die ehrenamtlich
ınd hauptsächlich gutachtlich mitzuwirken haben, was unzweifelhaft
zünstig zu wirken vermag.

Das Amt hat die Kontrolle des Versicherungswesens fortdanernd
auszuüben, Es kann nach 8 78 jeden ihm erforderlich erscheinenden
Beweis erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige auch eidlich
vernehmen oder vernehmen lassen. Die Kosten des Aufsichtsamtes
und des Verfahrens vor dem Amte trägt das Reich, wofür etwa
200000 Mk. ausgeworfen sind. Ausserdem werden Gebühren für die
Aufsichtsthätigkeit von den Versicherungsunternehmungen erhoben,
welche 1%, der Bruttoprämien nicht überschreiten dürfen, wodurch
auf etwa 600000 Mk. zu rechnen ist.

Sehr wichtig ist die Bestimmung, dass das Aufsichtsamt zu jähr-
lichen Veröffentlichungen über den Stand der Versicherungsunter-
nehmungen und seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versiche-
sungswesens verpflichtet ist, wodurch unzweifelhaft viel zur Aufklärung
darüber beigetragen werden kann.

Diese Zentralbehörde hat ausserdem zwei sehr bedeutsame Befug-
aisse: Einmal kann sie den Betrieb für einzelne Unternehmungen unter-
sagen, wenn sie dies im Interesse der Gesamtheit für erforderlich hält,
ausserdem kann sie die Konkurseröffnung beantragen, wenn sie glaubt,
dass sie ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen könne.
Dadurch kann sicher erreicht werden, dass die Verluste nicht zu grosse
Dimensionen annehmen.

Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass ausländische Anstalten
im ganzen wie die inländischen behandelt werden, nur dass auf Antrag
des Reichskanzlers der Bundesrat ihnen den Betrieb untersagen kann,
was offenbar nur als Kampfmittel gegen rigoroses Vorgehen des Aus-
landes gegen heimische Gesellschaften gedacht ist,

Die bereits bestehenden Gesellschaften bedürfen keiner besonderen
Konzessionierung; sie sind aber nach Inkrafttreten des Gesetzes sofort
der Aufsicht durch die Reichsbehörde unterworfen,

In Oesterreich wurde 1880 ein Versicherungskontrollamt im Das Ausland.
Ministerium des Innern eingerichtet, welches sich nach Bedarf zur
Unterstützung einen Beirat von Fachmännern beruft. Die öster-
veichische Versicherungsgesetzgebung ist am 5. März 1896 neu ge-
regelt. Hiernach besteht gleichfalls Konzessionszwang und eine behörd-
liche Aufsicht des Betriebes. Die Gesellschaften haben Jahresberichte
zu liefern und sonstige Auskünfte zu erteilen. Die Prämienreserven
müssen in inländischen Werten angelegt werden.

Reichsauf-
sicht.
        <pb n="476" />
        458

In dem britischen Reiche war bis zum Jahre 1870 das Ver-
sicherungswesen sich selbst überlassen. In dem betreffenden Jahre
sind dann für das Lebensversicherungswesen besondere Vorschriften
erlassen. Auch biernach ist noch die Gründung von Gesellschaften
frei, doch müssen 20000 £ deponiert werden, bevor sie ihre Thätig-
keit beginnen dürfen. Die Summe wird herausgegeben, sobald der aus
den Prämien gebildete Fonds 40000 £ erreicht hat. Dem Handels-
amte sind jährlich Uebersichten über die Geschäftsthätigkeit einzu-
veichen, und hierfür sind später noch weitere Bestimmungen getroffen.
Für die übrigen Versicherungsbranchen fehlt es durchaus an Spezial-
bestimmungen. Wenn auch zeitweise Schwindelunternehmungen auf-
zetaucht sind, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass sich dort das
Versicherungswesen im ganzen günstig und vor allem in solcher Aus-
lehnung entwickelt hat, wie in keinem anderen Lande.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika besteht eine
Spezialgesetzgebung fast ausschliesslich für das Lebensversicherungs-
wesen und ist Sache der Bundesstaaten. KEs besteht dort nur ein
Anmelde- und Registrierungsverfahren bei einer Neugründung von Gesell-
schaften, für welche eine Konzessionserteilung nicht erforderlich ist.
In verschiedenen Staaten, besonders in New-York bestehen Prüfungs-
kommissare, die mit der Beaufsichtigung des Lebensversicherungswesens
beauftragt sind, und an welche Berichte über den Geschäftsgang zu
liefern sind, Die Kontrolle selbst wird in den verschiedenen Staaten
sehr ungleich gehandhabt.

In der Schweiz wurde durch Bundesgesetz vom 25. Juni 1885
las Versicherungswesen einheitlich geordnet und einer besonderen Be-
aufsichtigung unterworfen. Die Gründung ist von einer Konzession
abhängig. Ueber den Betrieb muss ausführliche Auskunft erteilt
werden. Es wird Hinterlegung einer Kaution verlangt, sowie Entrich-
tung von Gebühren. Die beaufsichtigende Behörde, das eidgenössische
Versicherungsamt, giebt ausführliche und sehr geschätzte Jahresberichte
1eraus.
        <pb n="477" />
        Abschnitt IV.
Das Bevölkerungswesen.
Kapitel I.
Bevölkerungslehre oder Ponulationistik.
Robert von Mohl, Polizeiwissenschaft. Tübingen 1866. .

Schönbergs Handbuch der politischen Oekonomie, Bd. I /(Pümelin, von Scheel),
3. 829.

Adolf Wagner, Grundlegung der politischen Ockonomie, 3. Aufl., I. Teil,
2, Halbband: Bevölkerung und Volkswirtschaft. Leipzig 1893.

8. auch Robert von Mohl, Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften,
3d. III, 1858.

Robert Malthus, Versuch über die Bedingungen und Folgen der Volksver-
mehrung, übers. von Hegewisch, Altona 1807 und übers. von Stößel, 2. Aufl.

Berlin 1900.

Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. II. Art. Bevölkerungswesen
von Zister, 2. Aufl. Jena 1900.

Freiherr von Fircks, Bevölkerungslehre und Bevölkerungspolitik. Leipzig 1898,

$ 84.
Einleitung.

Die wissenschaftliche Erörterung des Bevölkerungswesens zerfälltDie drei Teile
in drei Teile: 1. in die Bevölkerungslehre oder Populationistik, der Bevölke-
las ist die Lehre von den Bedingungen und der wirtschaftlichen wie """8%MESen-
politischen Bedeutung der Bevölkerung und ihrer Entwicklung; sie ist
ein Teil der Nationalökonomie. Rümelin will sie allerdings nicht als
zur Nationalökonomie gehörig aufgefasst sehen — und auch Adolf
Wagner stimmt dem in der Hauptsache zu, — sondern als eine be-
sondere Hilfsdisziplin derselben. Das ist aber doch nur der Fall, weil
sie als zweiten Teil damit die Bevölkerungsstatistik verbinden, die
davon durchaus zu trennen ist und allerdings selbständig aufgestellt
and behandelt werden muss. Die theoretischen Erörterungen über die
Bedeutung der Volksdichtigkeit und was damit zusammenhängt, sind
aber kaum von der Nationalökonomie zu trennen, weil die Bevölkerung
den zweiten Produktionsfaktor, die menschliche Arbeit, liefert, und
ebenso als Konsument der Volkswirtschaft die ganze Richtung giebt,

Sie kann deshalb unmöglich von der Nationalökonomie ignoriert werden.

2, Der zweite Teil ist die Bevölkerungspolitik, welche nun
auf Grund der Ergebnisse des ersten Teiles die Aufgaben des Staates
der Bevölkerung gegenüber festzustellen hat. Nur aus praktischen
Rücksichten fassen wir hier den ersten und zweiten Teil zusammen,
nm den Zusammenhang nicht zu zerreissen und Wiederholungen ver-
        <pb n="478" />
        “60

meiden zu können. 3. Die Bevölkerungsstatistik, welche nach
dem Gesagten nicht hierher gehört und ausführlich im Bd. IV, 1. Heft
»ehandelt wird.

Bedeutung Die Bevölkerung ist, wie erwähnt, die Grundlage der ganzen

ter Volkszahl. Volkswirtschaft, und ebenso der Träger der geistigen Kultur. Deshalb
ist bis zu einem gewissen Grade die Volkszahl oder der Bevölkerungs-
stand massgebend für die wirtschaftliche Arbeitskraft und für die
politische Macht. Ein Land mit der doppelten oder gar zehnfachen
Einwohnerzahl wird unter sonst gleichen Verhältnissen eine entsprechend
höhere Bedeutung zu erlangen vermögen. In wirtschaftlicher Hinsicht
wird ein Uebergewicht allerdings erst dann hervortreten, wenn die
einzelnen Mitglieder nicht lose in privatwirtschaftlicher Isolierung neben-
einander hergehen, wie in einer Heerde, sondern sie zu einem volks-
wirtschaftlichen Ganzen unter fruchtbringender Organisation der Kräfte
vereinigt sind. Wenn die Familien oder Gemeinden nur produzieren,
was sie gebrauchen, und nur konsumieren, was sie produzieren; wenn
Arbeitsteilung und Tauschverkehr fehlen, so wird auch eine stärkere
Bevölkerung keine höhere wirtschaftliche Bedeutung zu erlangen ver-
mögen, wie ebensowenig eine grössere politische Macht, so lange die
Bevölkerung nicht durch einen gemeinsamen Führer zu einem ge-
schlossenen Vorgehen gebracht wird, sondern jede Gemeinde, jeder
kleine Stamm für sich selbst handelt, und auf eigene Hand vorgeht.

In der gleichen Weise wird die Volkszahl an Bedeutung ver-
lieren, je mehr sie sich auf einer grossen Fläche zersplittert, auch
wenn sie in einem Staate vereinigt ist. Die Millionen, welche Sibirien
5evölkern, repräsentieren bei weitem nicht die wirtschaftliche Kraft,
wie die gleiche Zahl etwa Belgiens und Sachsens, weil sie nicht in der

Vereinigung zur Geltung kommen können.

Einen weit tieferen Einblick in die Verhältnisse gewinnen wir
Jaher durch die Betrachtung der sogenannten Volksdichtigkeit eines
Landes, oder der relativen Bevölkerung, die wir durch die Fest-
stellung des Verhältnisses der Volkszahl zur Fläche, reduziert auf eine
Einheit erhalten. Man nahm in früheren Zeiten die Quadratmeile zur
Grundlage, jetzt allgemein den Quadratkilometer. So zählt 1900
Deutschland 104 Menschen auf dem Quadratkilometer, aber Sachsen
280, Ostpreussen 54, Württemberg 111, im Jahre 1895 England
ınd Wales 203, Schottland dagegen 54, das europäische Russland
20, Norwegen 6,3. Aber auch diese Durehschnittszahlen müssen
kritisch aufgefasst werden. Sie führen irre, wenn in dem betreffenden
Lande die Verteilung eine sehr ungleiche ist. In den ausgedehnten
Gebirgsteilen Schottlands wohnen nur wenige Menschen auf einem
uadratkilometer, wie ebenso in dem ganzen Norden von Norwegen
und Schweden, Diese fallen für die wirtschaftliche Bedeutung des
Landes gar nicht ins Gewicht, sie drücken den ganzen Durchschnitt
vedeutend herab, während ein grosser Teil der genannten Länder eine
ebensolche Dichtigkeit der Bevölkerung zeigt, wie Deutschland, und
die gleiche wirtschaftliche Wirksamkeit entfaltet.

Es bedarf hier keiner weiteren Ausführung, dass die Zahl allein
nicht das bestimmende ist, sondern die Eigenschaften insbesondere die
intellektuellen massgebend sind, wie sie die Rasse und die Kulturstufe,
auf welcher sie sich befindet, bedingen. Wir haben dieses im Grund-

Volksdichtig-
keit.
        <pb n="479" />
        461
riss I. 8 14 des Näheren erörtert. Wir halten uns hier zunächst an
die Zahlen.

Die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung wird, wie schon dort an- Verhältnisse
gegeben, erheblich durch die Verteilnng des Geschlechts und die Ab- der
stufung des Alters bedingt. Die beiden Geschlechter sind durch ver- Geschlechter,
schiedene körperliche wie geistige Eigenschaften sehr ungleich in ihrer
Leistungsfähigkeit. Die Frau verhält sich mehr receptiv, die produk-
tive Schaffenskraft ist in der Hauptsache dem Manne vorbehalten.
Ein Ueberwiegen der männlichen Bevölkerung wird deshalb nach dieser
Richtung günstig sein, Noch bedeutsamer aber ist das Verhältnis
durch die gegenseitige Ergänzung in der Ehe, die durch ein Missver-
hältnis in der Zahl der beiden Geschlechter ‘verhindert wird. In
Europa überwiegen im Durchschnitte die Frauen nicht unerheblich,
Man hat einen Ueberschuss von vier Millionen weiblicher Wesen
oerechnet (s. Grundriss IV, $&amp; 28). In Europa sind es namentlich die
nördlichen Gegenden, in denen der grösste Frauenüberschuss vorhanden
ist, während in dem südlichen Italien, Rumänien, Serbien ein Defizit
konstatiert ist. Im dentschen Reiche betrug nach der Zählung von
1900 der Ueherschuss der Frauen 882880 Individuen, auf 100
Männer kamen 103,3 Frauen. Dieses Missverhältnis fällt natürlich
erst bei den Erwachsenen ins Gewicht und hauptsächlich in dem
heiratsfähigen Alter. Nun zeigt es sich, dass dasselbe sich mit den
Altersstufen immer mehr verschärft. Im Alter von unter zehn Jahren
fallen auf 1000 männliche Einwohner 995 weibliche. Das Ueber-
wiegen der männlichen bei der Geburt ist durch die grössere Sterb-
lichkeit derselben noch nicht ausgeglichen. In dem Alter von 10
bis 20 Jahren ist die Ausgleichung hergestellt, und von 10 zu 10
Jahren steigert sich dann regelmässig der Ueberschuss der weiblichen
Personen durch die stärkere Auswanderung der Männer, wie die das
Leben gefährdende Thätigkeit im Beruf und Militärdienst, vielleicht
auch durch natürliche körperliche Anlage, ganz gewiss aber überwiegend
infolge von Ausschweifungen, besonders durch den Alkoholismus. In
dem heiratsfähigen Alter von 21—50 Jahren gab es in Deutschland
1890 9059000 männliche Personen; in dem Alter von 18—45
Jahren aber 9552000 Frauen. Das ist fast eine halbe Million mehr.
Die Einwirkung dieses Verhältnisses auf die wirtschaftlichen und so-
zialen Zustände unseres Landes treten in der Frauenfrage scharf zu
Tage, und das ungünstige Verhältnisse wird um so mehr verschärft, je
vrösser die Zahl der Männer ist, welche nicht rechtzeitig, d.h. in einem
angemessenen Alter die Stellung zu crlangen vermögen, die es ihnen
gestattet, eine Familie zu gründen, und um so grösser ist die Zahl der
Frauen, welche darauf angewiesen ist, sich einen eigenen Wirkungskreis
zu schaffen und durch eigene Arbeit ihren Unterhalt zu verdienen,

Auch die Verteilung der Altersstufen fällt hier ins Gewicht, indem
mit dem Ueberwiegen des leistungsfähigen Alters, welches man gewöhn-
lich vom 15.—60. Jahre annimmt, sowohl die wirtschaftliche Arbeits-
kraft und die Wehrfähigkeit grössere sind. Das Verhältnis ist im
deutschen Reiche 569 pro mille, in Frankreich dagegen 613, in dem
britischen Reiche 574, in Oesterreich 579, in Ungarn 557 pro mille.

Dieses Verhältnis wird natürlich besonders bedingt durch die Zahl
der Geburten. die Lebensfähiykeit und schliesslich durch die Aus-

Altersstufen.
        <pb n="480" />
        . 462

wanderung; die hauptsächlich in dem leistungsfähigen Alter stattfindet.
So hat das deutsche Reich unter 1000 Einwohnern 351 unter 15 Jah-
ven, Frankreich dagegen nur 262, Ungarn 387. Noch grösser ist der Un-
terschied in dem Alter von über 60 Jahren, wo Frankreich mit 125 allen
anderen Ländern voransteht, dem sich Schweden mit 115 anschliesst, wäh-
rend Deutschland nur 80, Ungarn und die Ver. Staaten 56 aufzuweisen
haben. Da heutigen Tages die geistige Schaffenskraft von weit höherer
Bedeutung ist, als die physische und die erstere sich weit länger erhält,
so wird damit die Ueberlegenheit eines Landes mit hohen Altersstufen
eine weit grössere sein, als früher, und es ergiebt sich daraus, von
welcher Bedeutung die Körperpflege für ein jedes Land ist. ‘Jedes
Kind, welches stirbt, hat dem Lande nur Kosten verursacht, jeder Jüng-
ing hat nur einen Teil dessen zurückgezahlt,‘ was er verbraucht hat.
Die Sterblichkeit im jugendlichen Alter ist aber in Deutschland eine
exorbitant grosse (s. Grundriss IV, 1, S. 132). Je länger die Rüstigkeit
anhält, um so grösser ist der Ueberschuss der Leistungen, die der
Mensch für den Nationalwohlstand zu liefern vermag und im Durch-
schnitt thatsächlich liefert. Alles was zur Förderung der Gesundheits-
verhältnisse eines Landes geschieht, ist deshalb in der gleichen Weise
hebend für den Volkswohlstand, was nicht genügend gewürdigt wird.

Begriff,

Fälle der
Jebervölke-
rung.

$ 85.
Die Begriffe Volksmangel und VUebervölkerung.

Rümelin, Reden und kleine Aufsätze. Neue Folge. Zur Bevölkerungsfrage.
Tübingen 1888.

/ohn, Bevölkerungsgesetz. Jahrb. f£. Nat.-Oek., N. F., Bd. II

Ein gewisser Grad von Volksdichtigkeit wird als Volksmangel,
ein anderer als Uebervölkerung zu bezeichnen sein. In dem ersteren
Falle genügt die Bevölkerung nicht, um die Gaben der Natur voll-
ständig auszunutzen und das vorhandene Kapital angemessen zu be-
schäftigen, wie das in den dünn bevölkerten' Gegenden im Westen der
Ver. Staaten, in weiten Strecken Südamerikas u. s. w. der Fall ist,
wo fruchtbare Territorien aus Mangel an Arbeitskräften unbenutzt liegen
bleiben. Ebenso können in Mexiko Mineralien aus demselben Grunde
ılcht bergmännisch gewonnen werden, Der Zustand der Ueberbevöl-
zerung liegt vor, wenn es an Gelegenheit fehlt, die vorhandenen Men-
schenkräfte zu verwerten, und sich dadurch Arbeits- und Verdienst-
osigkeit für längere Zeit herausstellen. Solch ein Zustand ist unzweifel-
1aft in verschiedenen Teilen Chinas und Indiens zu beobachten,
wo das vorhandene Land bereits zu zersplittert ist, um den Inhabern
Jesselben regelmässig den nötigen Unterhalt zu verschaffen und ihre
Arbeitskraft auszunutzen, wo daher jede Missernte allgemeine Hungers-
not und Elend verbreitet und die Bevölkerung dezimiert. Ein ähnlicher
Zustand zeigte sich in Irland in den vierziger Jahren des letzten Jahr-
hunderts, wo das Land in kleinen Parzellen an Pächter ausgegeben
war, welche davon nur in normalen Jahren ihre Nahrung an Kartoffeln
zu gewinnen vermochten, und wo die Bevölkerung aus Mangel an Neben-
beschäftigung in der Industrie einen grossen "Teil des Jahres unthätig war.
Als nun die Kartoffelkrankheit die Ernteerträge nachhaltig reduzierte,
zonnte die Bevölkerung von über acht Millionen auf der orünen Insel
        <pb n="481" />
        — 463 —

nicht mehr ernährt werden, und die Bevölkerung ging in den folgenden
Dezennien um mehr als 21!/, Mill. zurück, wodurch sich erst wieder
normale Verhältnisse entwickeln konnten, indem jedem Pächter eine
grössere Fläche zur Verfügung gestellt wurde, Derselbe Vorgang zeigte
sich Anfang der fünfziger Jahre in ausgedehnten Gegenden des west-
lichen Süddeutschlands, in Baden, Württemberg, Hessen, wo gleich-
falls in reinen Agrardistrikten die Bodenzersplitterung derartig vorge-
schritten war, dass nach mehrjährigen Missernten sich unhaltbare Zustände
entwickelten, denen die Regierung nur durch Evacuierung des Landes
abhelfen konnte, indem sie mit Staatsmitteln die Auswanderung unter-
stützte und organisierte, und durch Ankauf der Ländereien und Neu-
verteilung des Landes eine Gesundung ‘der Verhältnisse herbeiführte,
In den angeführten Fällen war die Kalamität herbeigeführt durch eine
zu grosse Menschenzahl, die unter den vorliegenden Verhältnissen sich
nicht angemessen zu ernähren vermochte.

Der Zustand des Volksmangels wird nun ohne Weiteres anzunehmen
sein, wo überhaupt auf den Quadratkilometer nur einzelne Familien
angesiedelt sind, also bei einer gewissen absolut geringen Zahl der
Volksdichtigkeit. Sobald es sich um eine etwas höhere Kulturstufe
handelt, wird die absolute Zahl sich wesentlich erhöhen, denn eine ge-
wisse Menschenzahl ist in kondensierterem Zusammenwohnen erforder-
lich, um überhaupt Kulturbestrebungen verfolgen zu können. Sie ist
die Voraussetzung, um Arbeitsvereinigung und Arbeitsteilung durchzu-
führen, wodurch allein höhere Leistungen zu ermöglichen sind. Es gehört
schon eine grössere Menschenzahl dazu, um gemeinsam gute Wege her-
zustellen und damit den Verkehr zu erleichtern. Entwässerungen und
Bewässerungen in .umfassenderem Masse sind nur durch eine grössere
Zahl von Arbeitskräften zu bewältigen. Ein wirtschaftlicher Aufschwung
ist deshalb unmöglich, so lange die Bevölkerung zu dünn gesäet ist.
Noch weniger ist ein geistiger Austausch, Gründung ausreichender
Schulen ete, möglich, um geistiges Leben zu verbreiten. Man wird
deshalb unter solchen Verhältnissen von Volksmangel sprechen können.
Dagegen ist der Zustand der Uebervölkerung absolut nach den vor-
liegenden Erfahrungen erst dann vorhanden, wenn eine physische Behin-
lerung durch die gedrängt zusammenwohnende Menge entsteht und da-
durch ein wirtschaftliches Wirken erschwert und der Eıfolg reduziert wird

Abgesehen von jenen extremen Grenzen werden die Begriffe des Relativität des
Volksmangels und der Uebervölkerung nur relativ aufzufassen sein. Begriffes
Je nach den natürlichen Bedingungen, je nach der geistigen Kultur-
stufe und der volkswirtschaftlichen Entwicklung wird eine sehr ver-
schiedene Menschenzahl auf der gleichen Fläche angemessene Beschäfti-
gung, Verdienst und Unterhalt zu gewinnen vermögen, und es wird auf
der anderen Seite eine verschiedene Volksdichtigkeit erforderlich sein,
um die vorhandenen Grundlagen ausreichend zu verwerten. Solange
die Indianer cin reines Jägervolk waren, brauchten sie sehr ausgedehnte
Territorien, um nur einen Stamm von wenigen Familien zu unterhalten.
Sie führten deshalb die blutigsten Vertilgungskriege gegen die Nachbar-
stämme, um sich- ihre Jagdgründe nicht beschränken zu lassen, sondern
sie im Gegenteile noch auszudehnen. Sobald sie dagegen zum Ackerbau
übergingen, konnten sie sich mit einer weit kleineren Fläche begnügen
and sich darauf viel vzleichmässigyver und reichlieher ernähren Noch
        <pb n="482" />
        4124

grösser wird mit einem Male der Spielraum, wenn zu dem Ackerbau In-
dustrie und Handel hinzutreten, wo gegenwärtig eine Volksdichtigkeit von
300 pro Quadratkilometer ohne irgend welchen Nachteil Platz greifen
kann, die man noch vor einem halben Jahrhundert für unerträglich hielt,
Aber schon bei dem Ackerbau ist eine grosse Verschiedenheit der Volks-
dichtigkeit möglich, je nach der Bodengüte, dem Klima und der Inten-
sivität der Kultur. Im hohen Norden, wo man auf häufige Missernten ge-
fasst sein muss, wird dieselbe Fläche kaum den vierten Teil der Menschen
zu ernähren vermögen als z. B. in Italien, wo dem Boden im Jahre
zwei bis drei Ernten abgewonnen werden können. Ein dürftiger Sand-
boden, der pro Morgen nur 3—4 Zentner Brotgetreide liefert, beschränkt
die Bevölkerung auf ein Drittel von der, welche z. B. die Provinz Sachsen
zu ernähren vermag. Aber in den Gegenden der russischen Schwarz-
erde mit der höchsten Fruchtbarkeit ist doch die Bevölkerung eine
spärliche und geringer, als in den sandigen Gegenden der Mark mit
intensiver Ausnutzung des Bodens. Reine Agrargegenden werden unter
unseren Verhältnissen kaum mehr als 50-—60 Menschen auf den qkm
angemessen verwerten können, während in China und Japan einzelne
Gegenden bei reinem Ackerbau die dreifache Volksdichtigkeit zeigen,
und noch mehr, indem jede Scholle auf das Sorgfältigste mit dem
Spaten behandelt wird. Bei starker Bodenzersplitterung können doppelt
30 viel Menschen auch im Ackerbau Beschäftigung und Ernährung
finden, als bei dem Veberwiegen grosser Güter. Unter Hinzuziehung
der Industrie sehen wir aber in Sachsen schon 280 Menschen, in
England und Wales 202, in Belgien 209 Menschen auf dem Quadrat-
kilometer wohnen, ohne dass von Uebervölkerung die Rede ist,
Bedeutung Auf den 63,4 qkm, welche Berlin umfasst, wohnten auf Grund ge-
les Gewerbe- werblicher Beschäftigung 1895 auf jedem Quadratkilometer 26 455 Men-
betriebes, schen, ohne dass man sagen kann, dass diese Volksdichtigkeit sich als
volkswirtschaftlich schädlich erwiesen hat, wenn sich auch gewisse sanitäre
Unzuträglichkeiten herausgestellt haben, die aber sehr wohl zu mildern,
wenn nicht zu beseitigen wären. Je nach der Art der Thätigkeit, ins-
besondere nach der Ausdehnung der Anwendung von Motorkraft und
Maschinen wird auch hier der Spielraum sehr erweitert werden können.
In solcher Weise kann mit Entwicklung der Kultur eine immer
grössere Menschenzahl auf derselben Fläche beschäftigt und unterhalten
werden. Es ist ferner eine Thatsache, dass auf der Erde noch sehr
ausgedehnte Territorien vorhanden sind, die nicht benutzt werden, und
schliesslich giebt es auch in Ländern, in denen ein grosser Teil der
Bevölkerung im Elende lebt, zugleich noch Volksschichten, die sich
in behäbiger Lage befinden und selbst im Reichtume leben, so dass
durch eine gleichmässigere Verteilung des Einkommens noch eine grössere
Zahl von Menschen ein ausreichendes Einkommen haben würden, Es liegt
deshalb nahe, zu sagen — und man hat es behauptet —, dass in unserer
Zeit von einer Uebervölkerung überhaupt nicht gesprochen werden
kann. Das beruht indessen nur auf einer falschen Auffassung des Be-
griffes. Der Umstand, dass durch eine Kulturveränderung ein grösserer
Spielraum für mehr Menschen gewonnen werden kann, wirft nicht die
Thatsache um, dass im Momente der Zustand der Uebervölkerung; vor-
handen ist. Der UVebergang zu einer höheren Kulturstufe lässt sich
nicht willkürlich vollziehen, und es bedarf dazu auch bei den günstigsten
        <pb n="483" />
        — 465 —

Bedingungen einer‘ längeren Uebergangszeit. Die Möglichkeit also,
durch gewisse Massregeln auf Grund eines allgemeinen Fortschrittes
die vorhandene Menschenmenge angemessen verwerten zu können, be-
seitigt nicht einen momentan vorhandenen Zustand der Ueberfüllung
und nicht den Begriff der Uebervölkerung überhaupt.

Vor hundert Jahren war es eben noch nicht möglich, die Indianer
zum Ackerbau zu bewegen, so wenig wie es gegenwärtig nicht erreicht wer-
den kann, die Neger in Kamerun sämtlich zu fleissigen Arbeitern zu machen.
Trotz aller Bemühungen wollte es bisher nicht gelingen, in den östlichen
Provinzen Preussens eine Industrie gross zu ziehen. Ungeachtet der klaren
Erkenntnis der Ursachen des Elends in Irland in den vierziger Jahren des
letzten Jahrhunderts hat es fast ein halbes Jahrhundert gedauert, bis man
den Zustand der Uebervölkerung wirklich beseitigt hatte. Da wir von der
Einführung eines sozialistischen Staates noch unendlich entfernt sind, wird
man auch da zugestehen müssen, dass Uebervölkerung vorliegt, wo aller-
dings durch eine völlige Gleichstellung Aller die momentane Armut beseitigt
werden könnte. Man darf nicht die Gesamtheit der Kinwohner der Ge-
samtheit der Befriedigungsmittel gegenüberstellen, sondern man hat
die Erscheinungen auf die thatsächlich vorliegende Verteilung der
Güter zu beziehen. Mit anderen Worten, die Uebervölkerung kann
lokal begrenzt oder ausschliesslich auf einzelne Bevölkerungsklassen, ja
Erwerbsbranchen beschränkt sein, ohne ihren Charakter zu verlieren
Auf höherer Stufe der Kultur tritt sogar ausschliesslich die Ueber-
völkerung nur in dieser beschränkten Weise hervor.

Der Unterschied derselben Erscheinung auf verschiedenen Kultur-
stufen lässt sich in der folgenden Weise charakterisieren.

Noch im Mittelalter traten in jedem Jahrhundert mehrere Miss-
ernten ein, welche Hungersnöte und diese wiederum epidemische Krank-
heiten aller Art zur Folge hatten, durch welche die Bevölkerung oft
mehr als decimiert wurde, Von Jahrhundert zu Jahrhundert sind diese
Notstände seltener geworden und haben einen milderen Charakter an-
genommen. Absoluter Mangel an Nahrungsmitteln hat schon in dem
ganzen letzten Jahrhundert unter unseren Verhältnissen kaum irgend-
wo grössere Lerritorien oder selbst Gemeinden betroffen. Selbst zur Kein Mangel
Zeit des grossen KElends infolge der Kartoffelkrankheit in Irland inan Nahrungs-
den vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurde aus der Insel mitteln.
thatsächlich noch Weizen exportiert. In den Notständen am Anfang
der fünfziger Jahre in Süddeutschland, 1867 in Ostpreussen hielt es nicht
schwer, die nötigen Kartoffeln. sowie Brotgetreide in ausreichendem Masse
für die hungernde Bevölkerung herbeizuschaffen. Nicht der Mangel
an Nahrungsmitteln war die Ursache des Elendes, sondern nur der
Mangel an Kaufkraft. Heutigen Tages fehlt es in den in betracht
kommenden Ländern nur an Verdienst, und ein Zeichen, wie sehr
Russland in der Kultur zurückgeblieben, ist in erster Linie der
Umstand, dass in ausgedehnten Landesstrecken sich in häufiger
Wiederkehr Hungersnot cntwickeln kann. Aber auch von da wurde
noch fortdauernd Getreide exportiert, so lange nicht ein direktes Ver-
bot der Ausfuhr ausgesprochen war. Die Möglichkeit lag für die Re-
gierung auch dort stets vor, den nötigen Unterhalt durch das ausge-
oreitete Eisenbahnnetz hinzuführen.

Äourad. Grundriss d. polit. Oekonoamie. II Teil, 3. Aufl. *
        <pb n="484" />
        466

Beschränkung Der zweite Erfolg der Kultur ist die Beschränkung faktischer
‚der Not auf Not auf immer kleinere Territorien und auf bestimmte Volksschichten,
Deren den und] n. den eigentlichen Kulturstaaten wird niemals das ganze Land in
Mitleidenschaft gezogen, und auch in den betroffenen Landesstrichen
niemals die ganze Bevölkerung. Wohl aber können bestimmte Volks-
«lassen, bestimmte Berufszweige dadurch berührt werden; Mangel an
Beschäftigung, eine grosse Zahl von Arbeitslosen hat sich, abgesehen
von den erwähnten, vereinzelten Fällen in Deutschland auf dem
Lande in dem letzten halben Jahrhundert kaum vereinzelt, geschweige
denn allgemeiner gezeigt; wohl dagegen in den Städten, aber auch
hier nur in einzelnen Gewerbszweigen, selten im Sommer, öfter im
Winter, und da nur auf verhältnismässig kurze Zeit beschränkt.
Länger dauernde Arbeitslosigkeit in weiten Schichten der Bevölkerung
liegt bei näherer Betrachtung durchaus nicht vor, und dahin gehende
Behauptungen sozialdemokratischer Führer sind völlig unbegründet,
Die Gegenwart ist mit so bedeutenden Hilfsmitteln aller Art aus-
gerüstet, dass sie einzelne auftretende Störungen in verhältnismässig
kurzer Zeit zu überwinden vermag. Bei eintretenden Stockungen ist
der Mensch unendlich erfinderisch, in kurzer Zeit neue Bahnen zu er-
öffnen, auf denen Arbeitsgelegenheit und Verdienst gefunden werden
kann. Damit haben die Schrecken der Uebervölkerung allerdings er-
heblich abgenommen, wenn wir auch nicht zugeben können, dass der
Zustand überhaupt nicht mehr eintreten kann.

8 86.
Die natürliche Tendenz der Volksvermehrung.
Gerland, Ueber das Aussterben der Naturvölker. 1861.

Knapp, Darwin und die Sozialwissenschaften. Jahrb. f. Nat.-Oek., Bd, XVII;
sbenda /okhn, Bevölkerungsgesetz, N. F., Bd. II.

Ch. Darwin, Entstehung der Arten. 1859.

Ders., Die Abstammung des Menschen und die geschl. Zuchtwahl. Stutt-

rt 1871.
Robert Malthus, An essay on the prineiple of population 1798, übersetzt von
Hegewisch, Altona 1807 und Stöpel, 2, Aufl. Berlin 1900.

Während man in den früheren Jahrhunderten, so lange die Be-
völkerung in Europa nur-eine sehr spärliche Dichtigkeit zeigte, eine
schnelle Volksvermehrung für im höchsten Masse wünschenswert hielt,
um die Arbeits- und Wehrkraft zu vergrössern, ist dann, besonders
im Beginne des letzten Jahrhunderts und in der neueren Zeit ein
wesentlicher Umschwung in der Auffassung eingetreten. Sie ist aus
einer optimistischen eine mehr pessimistische geworden, und dies ist
auf zwei Männer zurückzuführen, die sich in der Wissenschaft einen

Malthus und dauernden Namen ‚errungen haben: d. s. Robert Malthus und
Darwin. Charles Darwin, die hier in Verbindung mit einander genannt wer-
den müssen, Gesteht doch Darwin selbst ausdrücklich zu, dass er auf

seine fruchtbringende Hypothese über die natürliche Zuchtwahl und

die Entstehung der Arten durch die Schriften des Malthus geführt

sei. In betreff der Lehre des Letzteren verweisen wir auf die Geschichte

der Nationalökonomie im Grundriss I, 8 96 und fassen hier sofort zu-

sammen, was von den Lehren beider Männer als richtig anzuerkennen

und als dauernde Errungenschaft für die Wissenschaft anzusehen ist.
        <pb n="485" />
        — 467 —

Darwin führt in seinem Werke des Näheren aus und belegt dies
mit einer Menge von Beispielen, wie die Pflanzen stets eine grosse
Zahl von Samenkörnern liefern, die ausgerüstet mit Keimkraft auf den
Boden gestreut werden, um überall dort Wurzel zu fassen und zu
wachsen, wo der Boden dafür geeignet ist. Aber nur ein kleiner Teil
derselben vermag die nötigen Bedingungen zu finden; bei weitem der
grösste Teil geht zu Grunde, vertrocknet oder dient zur tierischen oder
menschlichen Nahrung und gelangt nicht zur Entwicklung. Durch die
grosse Menge des Samens ist aber für jede Pflanze die Möglichkeit
gegeben, sich in kurzer Zeit gewaltig zu verbreiten, wo irgend die
Grundlagen des Gedeihens geboten sind. So zeigte es sich, dass
Pflanzen, die in Amerika ganz unbekannt gewesen waren, wie die
Distel in Brasilien, in Dakota, bald Quadratmeilen überwucherten, nach-
dem einzelne Samenkörner zufällig durch Einwanderer hereingebracht
waren. Ganz dasselbe ist von den Tieren zu sagen, die gleichfalls die
natürliche Fähigkeit besitzen, ihre Art in rapider Weise zu vermehren.
Der Hausen liefert im Jahre Hunderttausende, wo nicht Millionen von
Biern, welche Lebensfähigkeit besitzen, sobald sie in ihr Lebenselement
zelangen und befruchtet werden. Ein Kaninchenpaar kann in wenig
Jahren tausende von Nachkömmlingen haben. Auch die sich am lang-
samsten vermehrenden "Tiere, wie Elefanten, Löwen etc. vermögen
im Durchschnitte jährlich mehr wie zwei lebensfähige Junge zu liefern und
damit ihre Art zu vermehren. Auch diese Nachkommen sind er-
wachsen mit derselben Fähigkeit ausgerüstet, und so liegt für sie
die Möglichkeit vor, in progressiver Weise eine Zunahme zu bewirken,
so dass ihre Zahl unter günstigen Bedingungen in leicht zu berechnen-
derEntwicklung von Jahren derartig angewachsen wäre, dass sie nicht einmal
Platz auf der Erde haben würden, um neben einander zu stehen, ge-
schweige denn sich darauf zu ernähren und zu gedeihen. Die Folge
dieser natürlichen Fähigkeit ist, dass die Pflanzen wie die Tiere sich
den Platz und die Nahrungsmittel streitig machen, die sie gebrauchen,
um zu wachsen und sich weiter zu entwickeln, m. a. W. es entspinnt
sich deshalb ein allgemeiner Kampf um das Dasein. Die Distel
überwucherte auf den Prärien die dort vorgefundenen Gräser und war
imstande, sie in ausgedehntem Masse zu unterdrücken und Terrain zu
arobern. Sie zeigte sich als die stärkere; dann aber traten bei der Fülle
des ausgestreuten Samens die einzelnen Distelpflanzen mit einander in
Kampf, da unmöglich alle die aufgekeimten Pflanzen sich neben-
anander entwickeln konnten. Auch hier wurde die schwächere Pflanze
verdrängt, die stärkere dagegen wuchs heran, lieferte Samen und
pflanzte ihre Art fort. Auch ihrer Ausbreitung aber ist nur dadurch
eine Grenze zu setzen, dass ihr andere, kräftigere Pflanzen gegenüber-
stehen, die sie nicht zu überwältigen und zu verdrängen vermag.
Dieselbe Erscheinung tritt uns bei den Tieren entgegen. Die neue
Welt kannte weder Pferde noch Sperlinge, sie wurden erst von Europa
‚mportiert. Sich selbst überlassen bildeten die Pferde in den Prärien
9ald gewaltige Herden. Sie lieferten aber reichliche Nahrung für die
Raubtiere, die sich deshalb schneller vermehrten, den Pferden energisch
nachstellten und ihre. Zahl einschränkten. Die Sperlinge wurden in
Australien zuerst als ein Segen und als bestes Mittel zur Vernichtung
ler schädlichen Insekten gepriesen: aber nach wenig Jahren waren sie

9A*

Kampf um
das Dasein
7ei Pflanzen.

Kampf um
las Dasein
bei Tieren.
        <pb n="486" />
        468 —
zu solchen Scharen angewachsen, dass sie eine allgemeine Landplage
wurden, und auch der Mensch den Raubvögeln‘ zu Hilfe kommen
musste, um sie durch Abschiessen zu deeimieren.

So tritt überall der blutige Kampf um das Dasein hervor nach dem
Bürgerschen Liede: „denn ich bin gross und du bist klein“, wodurch das
äberlegenere, den Verhältnissen besser angepasste Element sich zur
Geltung bringt und für die Zukunft eine immer grössere Bedeutung zu

Der Kampf gewinnen vermag.
um das Ganz ähnlich sind die Verhältnisse nun bei den Menschen. Auch
A von diesen vermag das Elternpaar drei und mehr Kinder zu erzielen
* und gross zu ziehen, die dann wieder dieselben Eigenschaften besitzen
und deshalb gleichfalls eine grössere Zahl als zwei ins Leben zu rufen
vermögen. Die durchschnittlich vorhandene physische Fähigkeit liegt
hier ebenso, wie bei den höheren Säugetieren vor und in derselben
Weise der Trieb, von derselben Gebrauch zu machen. Bei den primi-
tiven Völkerschaften entwickelt sich dann allgemein das rücksichts-
loseste Verfahren, die Vermehrung hintan zu halten, sobald sich eine
Differenz zwischen der Menschenzahl und den Unterhaltsmitteln her-
ausstellt; und je weniger die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entfaltet
ist, um so früher. erreicht nach dem früher Gesagten die Volksdichtig-
keit die Grenze, wo die Ernährung auf Schwierigkeiten stösst. Die
Massregeln, die dann Platz greifen, sind verschieden geartet; aber überall
kommt die grösste Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit zur Geltung,
Wo es sich wie bei den Jägervölkern um die Erlangung neuer Jagdgründe
handelt, werden Vertilgungskriege geführt, um die benachbarten und
zonkurrierenden Stämme zu verdrängen, und durch dieselben wird die
Völkervermehrung hintan gehalten. Die Besicgten, soweit sie mit dem
Leben davon kommen, müssen andere Gegenden aufsuchen. Es ist be-
sannt, dass die wilden Völkerschaften allgemein durch dieseKämpfe fort-
Jlauernd ‚decimiert werden. Aher abgesehen davon greifen innerhalb der
Familie Massregeln Platz, um diejenigen Mitglieder zu beseitigen, die sich
nicht selbst zu unterhalten vermögen, sondern den übrigen zur Last
fallen. Bei den Indianern war es allgemeiner Usus, dass die Alters-
schwachen getödtet wurden, und zwar mit deren Zustimmung, unter
grosser Feierlichkeit in der Hoffnung, dass die getöteten Greise in den
weiten Jagdgefilden des Jenseits wieder in verjüngter Kraft erstehen
und dem Waidwerk obliegen würden.

Im klassischen Altertume war das Aussetzen der Kinder an der
Tagesordnung und zwar nicht nur der körperlich Schwachen, sondern auch
derjenigen, die von den Eltern nicht gewünscht und als eine Last
empfunden wurden, Das ist noch jetzt in China nichts aussergewöhn-
liches und bei den wilden Völkern fast allgemein beobachtet. Ja es
wird vielfach in solcher Ausdehnung betrieben, dass dadurch eine Re-
duktion der Volkszahl zu beobachten ist. Vorzugsweise pflegen es
Mädchen zu sein, die bald nach der Geburt getötet werden, in Zeiten
der Not aber auch die Knaben.

Eine prinzipielle Aenderung in dieser Auffassung hat erst das
Christentum herbeigeführt, das die Achtung vor einem jeden Menschen
als solchem gebot. In ganz Mitteleuropa stiess es aber auf die grössten
Schwierigkeiten, die Völker, welche die Kindertötung für unumgänglich
notwendig hielten, um die Gesamtheit vor Elend zu bewahren, davon
        <pb n="487" />
        abzubringen. In Irland haben die Eingeborenen zunächst das Christen-
tum nur unter der Bedingung angenommen, dass ihnen die Kinderaus-
setzung gestattet wurde. Und die Kirche griff zu dem Ausweg, das
Volk aufzufordern, die Kinder, die man beseitigen wollte, nicht auszu-
setzen, sondern ihr zu übergeben, um sie als Diener der Kirche ’auf-
zuzichen. Sie stellte zu dem Zweck Marmorschalen bei den Kirchen
auf, wie später die Drehlade an den Findelhäusern. ;

Eine noch verhängnisvollere Sitte findet sich bei rohen Völkern
in der Fruchtabtreibung, die iu der grausamsten Weise vollzogen wird,
wodurch die Frauen selbst oft zu Grunde gehen oder dem Siechtum
verfallen; so bei den Kamschadalen, Südseeinsulanern und Australiern

Die. christliche Lehre von der Unverletzlichkeit des menschlicher
Lebens hat nach allen Richtungen hin hier Wandel geschafft, we
durch die Volkszunahme in ausserordentlicher Weise begünstigt wurde

So wird auf höherer Kulturstufe der Kampf um das Dasein nicht
in blutiger Weise durchgeführt, doch lässt er sich nicht minder noch
in der Gegenwart verfolgen. Er ist nur auf das wirtschaftliche und
zeistige Gebiet übertragen und wird mit eivilisierten Waffen durchge-
führt. Er ist gewissermassen vor die Ehe verlegt, aber in seiner Wirk-
samkeit auf die Volksvermehrung gleichbedeutend. Es entscheidet
immer weniger die physische Kraft als die geistige Tüchtigkeit, wer
der Sieger sein wird. Auf dem wirtschaftlichen Gebiete ist cs der
tüchtigere Arbeiter, der geschicktere Handwerker, der gewandtere Kauf-
mann, der zuerst zu einer selbständigeren Stellung gelangt und genug
verdienen kann, um eine Familie zu gründen; wie ebenso der Arzt
ınd Advokat, der sich das Vertrauen des Publikums erwirbt u, s. w.
Was ist es anders als ein Kampf um das Dasein, wenn zwei junge
Theologen sich um eine Pfarrstelle bewerben. Derjenige, der die beste
Predigt hält, der Gemeinde am meisten gefällt, wird gewählt und kann
sich verheiraten, während der Andere warten muss, bis er einem weniger
‚üchtigen Kollegen seinerseits den Rang abläuft. Je schwieriger sich
'n der neueren Zeit die Verhältnisse bei uns gestaltet haben, je länger die
Vorbereitungszeit für die Berufe der gebildeten Klasse sich ausdehnt, je
nchr eine Ueberproduktion an höher gebildeten Kräften dadurch hervortritt,
ım so später gelangen die jungen Leute zur Verchelichung. Dass aber
dasselbe natürliche Streben noch jetzt vorliegt, ist daraus zu ersehen,
dass bei günstigen Konjunkturen die Zahl der Eheschliessungen, dann
lie Zahl der Geburten zunimmt, während in Zeiten wirtschaftlicher
Depression, wie namentlich nach Ausbruch von Kriegen, dieselben Er-
scheinungen sich vermindern, um sofort wieder zuzunehmen, sobald die
hemmende Ursache beseitigt ist. Daraus ergiebt sich, dass noch in
der Gegenwart dieselbe Tendenz obwaltet, und nur durch bestimmte
Hemmnisse eine sehr viel sennellere Volkszunahme zurückgehalten wird.
Dabei muss allerdings darauf aufmerksam gemacht werden, dass ge-
radeso, wie wir es bei primitiven Völkerschaften beobachten, auch bei
höher entwickelten, aber entarteten die entgegengesetzte Erscheinung
eintreten kann, wie zur Zeit des Verfalls des alten Rom, dann gegenwärtig
n Frankreich. Aber wie dort sind auch hier die Erscheinungen auf Ge-
valtmassregeln zurückzuführen, worauf wir zurückzukommen haben werden,

Der schlagendste Beleg, dass auch in der Gegenwart nur that-
zächliche Hemmnisse eine schnellere Volksvermehrung verhindern, ergiebt

Auf höhere:
Kulturstufe.
        <pb n="488" />
        . 410 —

Einwände.

sich aus der Statistik der Bevölkerungsbewegung, die erkennen lässt,
Jass bei günstigen Konjunkturen sofort die Bevölkerungszunahme steigt,
während ungünstige dieselbe sofort vermindern. Das ist nicht nur in
den Kriegsjahren 1870/71 in dem Rückgange der Geburten und Ehe-
schliessungen zu verfolgen, sondern demgegenüber gerade in der
bedeutenden Steigerung der Zahlen nach Beendigung jenes Krieges und
ler darauf folgenden Entwicklung von Handel und Industrie. Im
leutschen Reiche kamen von 1871/75 auf 1000 Einwohner 18,84 Neu-
vermählte, von 1876/80 nur 15,68. Die Zahl der Geburten war von
:861—70 37,2 pro Mille, 1871/80 39,2, 1881/90 36,7. Ebenso zeigen
Jann die Jahre wirtschaftlicher Krisis eine Verminderung der erwähn-
‚en Zahlen, dagegen eine nicht unbedeutende Vermehrung der Mortali-
jätsziffer, während die letzten Jahre mit wirtschaftlich günstigen Ver-
hältnissen eine sehr erhebliche Steigerung der Geburtsüberschüsse auf-
zuweisen haben. Hieraus ergiebt sich, mit welcher Vorsicht die Be-
völkerung‘ nach dieser Richtung vorgeht, und wie sie unter dem Druck
der wirtschaftlichen Verhältnisse steht.

Haben wir so schon den Nachweis zu führen gesucht, dass die
natürliche Tendenz durch die Kulturfortschritte nicht beseitigt wird,
so haben wir doch noch auf einzelne Einwände einzugehen, die in dieser
Beziehung gemacht sind.

Auf das Entschiedenste ist die Behauptung zurückzuweisen, dass
die Natur selbst ausgleichend wirke und eine Störung der Harmonie
nicht zulasse. Von Herbert Spencer, wie von dem Amerikaner
Carey und Andern ist die Behauptung aufgestellt; dass die grössere
zeistige Thätigkeit, die Entwicklung des Gehirns, die Verfeinerung des
Nervensystem’s die Reproduktionskraft des Menschen schwäche, und
damit von selbst der Volkszunahme auf höherer Kultur Schranken ge-
zogen werden. Besonders geschieht dies mit dem Hinweis auf die ge-
ringere Kinderzahl, die sich im allgemeinen in der gebildeten Klasse
gegenüber der Arbeiterbevölkerung findet. Dies ist aber anf die frei-
willige Beschränkung zurückzuführen, die sich schon in der erwähnten
Verzögerung der Eheschliessung äussert. Es ist noch fraglich, ob nicht
die weit geringere Kindersterblichkeit in den höheren Klassen das End-
ergebnis völlig ausgleicht, worüber leider ausreichende statistische Unter-
suchungen noch fehlen. Damit treten wir zugleich der Behauptung
Talquists (Recherches stat. sur la tendance A une moindre f&amp;condit&amp;.
Helsingfors 1886) entgegen, der meint, dass Reichtum und Wohlleben
von selbst auf eine Verminderung der Volkszunahme hinwirke, wofür

er einen Beweis absolut nicht geliefert hat. Die physiologische Wissen-
schaft verhält sich ebenso vollständig ablehnend gegen die Aufstellung
Spencers und seiner Anhänger.

Von theologischer Seite wird aber die Auffassung eines allge-
meinen Kampfes um das Dasein infolge der natürlichen Anlagen des
Menschen bekämpft, weil sie der Harmonie des Schöpfungsplanes wie
der christlichen Lehre von einem gütig waltenden Schöpfer entgegen
sei. Dies scheint uns vollständig unbegründet zu sein. Dass der
Menschheit nicht bestimmt ist, glatt und ungetrübt durch das Leben
zu gehen, liegt genügend klar zu tage. Der Kampf gegen die Feinde
des Körpers füllt das ganze Leben des Menschen aus; Krankheit und
Tod begleiten ihn auf allen seinen Wegen, und es steht veschrieben:
        <pb n="489" />
        471

„Im Schweisse deines Angesichts sollst du dein Brot essen.“ Der
Mensch hat die Aufgabe, sich im Kampf zu bewähren, und zum Kampfe
ist er täglich und stündlich berufen, um darin seine Kraft zu üben.
Worin daher die Auffassung eines Kampfes um das Dasein auf Grund
Jer natürlichen Triebe im Menschen der christlichen Lehre zuwider sein
soll, ist nicht abzusehen. (Kulemann, Christentum und Malthusianis-
mus, Göttingen 1897).

Die Behauptung Careys, Bastiats, Henry Georges u. A,
dass eine wirtschaftliche Schranke der rapidesten Volkszunahme nicht
entgegenstehe, weil mit Zunahme der Volksdichtigkeit die Produktiv-
kraft des Menschen nicht ab- sondern zunähme, trifft offenbar nicht
den Kernpunkt der Lehre. Es ist vollständig richtig, dass die Auf-
fassung Robert Malthus in dieser Beziehung zu eng war, und er
auf Grund der Beobachtungen in seiner Zeit nur’ eine sehr langsame
Zunahme der Produktion für möglich hielt, und ausserdem als Grund-
lage für dieselbe zu ausschliesslich die Beschaffung der Nahrungs-
mittel annahm. Er pointierte diese seine Auffassung bekanntlich dahin,
dass der Mensch die Tendenz habe, sich in geometrischer Progression
zu vermehren, die Nahrungsmittel aber im günstigsten Falle nur in arith-
metischer, wodurch früher oder später ein Konflikt entstehen müsse,
indem die Unterhaltungsmittel nicht mehr für die Bevölkerung aus-
reichen. Sobald man sein Werk. etwas genauer durchsieht, und sich
nicht auf die Einleitung allein beschränkt, erkennt man leicht, dass er
die mathematische Formel nur gewählt hat, um seinem Gedanken den
klarsten, präcisesten Ausdruck zu geben. Wenn man nun aber gemeint
nat, seine Lehre zu widerlegen, wenn man nachweisen kann, dass zeit-
weise die Steigerung der Lebensmittel weit schneller vor sich gegangen
ist als die Volkszunahme, so ist man damit gar sehr im Irrtum. Was
vorübergehend stattfinden kann, ist darum noch nicht für die Dauer
möglich. Auch Malthus hat nie verkannt, dass der Mensch als
vernunftbegabtes Wesen, der die Folgen seines 'Thuns berechnen kann
und Selbstbeherrschung zu üben vermag, die Beschränkung der Volks-
zunahme in der Hand hat. Er selbst wies nachdrücklich darauf hin,
dass es die Aufgabe des Menschen sei, durch Enthaltsamkeit und Vor-
sicht in der Eheschliessung die Harmonie zwischen der Volkszahl und
der wirtschaftlichen Produktion zu wahren. Er erkannte damit die
Möglichkeit hierzu ausdrücklich an. Aber nach der Erfahrung in
seiner Heimat, nach der historischen Verfolgung der Entwicklung der
Menschheit. traute er dem Fortschritt nicht genügend, er unter-
schätzte die Macht der Kultur ebenso inbezug auf den sittlichen Halt,
wie inbezug auf die Steigerung der Leistungsfähigkeit, insbesondere
durch geistige Errungenschaften in Gestalt von Erfindungen, die in
der neueren Zeit Dimensionen angenommen haben, die Malthus noch
nicht ahnen konnte, die aber in ihrer nachhaltigen Wirkung doch auch
leicht überschätzt werden können. Es gilt unzweifelhaft noch jetzt, auf
lie Gefahren einer rapiden Volkszunahme aufmerksam zu machen, zu-
zleich aber darauf hinzuweisen, dass dieselben nicht unvermeidlicher
Natur sind. Der Gegensatz, der sich noch jetzt zwischen Anhängern
und Gegnern der geläuterten, sagen wir, modernisierten Malthusschen
Lehre herausstellt, scheint uns hauptsächlich auf einen Wortstreit
hinaus zu kommen.
        <pb n="490" />
        . 472

jetziger Mei- Die Gegner des Malthus behaupten, es sei mit den modernen Mitteln
oungsgegen- stets möglich, auch den bedeutendsten Nachwuchs angemessen zu verwerten
salz und zu unterhalten, sobald nur der menschliche Wille und die Vernunft
genügend herangezogen werden, Nicht die zu grosse Zahl von Menschen,
sondern die Unzulänglichkeit der menschlichen Einrichtungen lasse es
zeitweise an der nötigen Beschäftigung und Nahrung fehlen. Sie
weisen auf die ausgedehnten Flächen kulturfähigen Landes hin, das
aur der Benutzung harre. Ausserdem wird vielfach angenommen, dass
mit Entwicklung der Kultur von selbst eine grössere Enthaltsamkeit
ınd Verminderung des Nachwuchses eintritt. Dass dies aber im rich-
gen Momente zu erwarten steht, ist doch sehr zu bezweifeln. In
Deutschland ist wenigstens von einer Verminderung der Geburten
nichts zu bemerken, obwohl sich aus der zunehmenden Volksdichtigkeit
unzweifelhaft bereits Schwierigkeiten ergeben. Auch von den An-
hängern des Malthus wird die Möglichkeit nicht geleugnet, unter den
zegenwärtigen Verhältnissen eine weit grössere Zahl von Menschen
angemessen zu ernähren. Wenn der Bauer allgemein ebensogut wirt-
zchaftete wie der benachbarte Gutsbesitzer, so würde sicher Deutschland
‘mstande sein, auch ohne Import die heimische Bevölkerung mit dem
aötigen Brotgetreide zu versorgen. Aber dazu gehört eine Hebung
der Intelligenz des Bauern, wie sie bekanntermassen nur in Dezennien
zu erreichen ist, Durch eine gleichmässigere Verteilung der Bevöl-
zerung zwischen Stadt und Land würde unzweifelhaft die Zahl der
Arbeitslosen bedeutend vermindert werden können. Wenn die Eltern
des Bürgerstandes verständig genug wären, ihre Kinder mehr der In-
Justrie als der Universität zuzuweisen, würde auch hier der Ueber-
ichuss an akademisch Gebildeten zu beseitigen sein. Durch eine
Aufteilung der grösseren Vermögen in kommunistischer Weise würde
nomentan die untere Klasse etwas besser gestellt werden können.
Aber all dieses lässt sich eben nicht willkürlich herbeiführen. Die
nen Aenderungen würden in kurzer Zeit Rückschläge bedenklichster
Art zur Folge haben oder unmittelbare Schädigungen nach anderer
Richtung mit sich bringen; für andere sind Dezennien zur Dureh-
Führung erforderlich, in denen die Bevölkerungszunahme wiederum neue
and ungleich erheblichere Ansprüche an die Volkswirtschaft erhebt.
Geradeso wie man bei der Frage des Volksmangels und der Uebervölke-
rung allein von den vorliegenden Thatsachen auszugehen hat, nicht
von Möglichkeiten und dem, was wünschenswert ist, so ist auch hier
zu sagen, dass auf der vorliegenden Kulturstufe mit den gegebenen
Mitteln im Moment nicht mehr zu erreichen ist, und durch die wirt-
schaftlichen Verhältnisse thatsächlich ein Druck auf die Bevölkerungs-
zunahme ausgeübt wird und die Wirkung desselben zu verfolgen ist.
Wenn auch unter gewissen Verhältnissen bei einer sehr geringen
Volksdichtigkeit und bei günstigen natürlichen und wirtschaftlichen
Grundlagen eine Zunahme der Bevölkerung sehr wohl die Produktions-
kraft der Gesamtheit und damit des Durchschnittes bei jedem Ein-
zelnen in sehr bedeutendem Masse zu steigern vermag, so dass dadurch
das Gegenteil von dem eintritt, was Malthus befürchtete, so hat
dieses doch seine bestimmte Grenze, und unter unseren Verhältnissen
ist die Erschwerung des Fortkommens z. B. in der gebildeten Klasse
bereits deutlich zu konstatieren. Auf dem Lande ist es für einen
        <pb n="491" />
        479

wachsenden Prozentsatz der Bevölkerung unmöglich ein eigenes Stück
Land zu erlangen, dann überhaupt sich in landwirtschaftlicher Thätig-
keit entsprechenden Unterhalt zu verschaffen. Die Zahl der Beamten-
stellen ist eine eng begrenzte, ein Missverhältnis kann bei Zunahme
der Bevölkerung leicht eintreten. Die Verteilung der Volkskräfte wird
immer schwieriger, Ueberfüllung in bestimmten Zweigen ist nicht zu
vermeiden. In dem besser sitnierten Bürgerstande war es für unsere
Väter. wesentlich leichter durch’s Leben zu kommen, als für uns. Unsere
Kinder werden es in dieser Beziehung schwerer haben, als wir selbst.

Sehr gut hat Rümelin die Aufgaben gekennzeichnet, welche der
Volkswirtschaft aus der Volkszunahme erwachsen. Dieselbe betrug in
der Zeit von 1880—90 4,4 Millionen Menschen. Dies verursachte
einen Mehrbedarf von 18 Millionen Zentner Brotgetreide, 2 Millionen
Zentner Fleisch und anderthalb Milliarden Liter Milch pro Jahr. Das
Volksvermögen musste um 13 Milliarden, das Kinkommen um 1,3 Mil-
‚jarden steigen, um die Lebenslage der Bevölkerung im Durchschnitte
ıicht zu verschlechtern. Es ist in dieser Zeit unzweifelhaft gelungen,
ıicht nur dies zu erreichen, sondern den Wohlstand noch weiter zu
steigern, indem man imstande war, durch Hebung der Intelligenz, durch
Ausbildung der Hilfsmittel wie Maschinen, Verbesserung der Produktions-
nethoden die durchschnittliche Leistungsfähigkeit Aller zu steigern. Durch
Jie Zunahme der Lebensansprüche im Innern des Landes ist cbenso der
ıeranwachsenden Bevölkerung Gelegenheit zu Beschäftigung in aus-
reichendem Masse geboten, wie durch das Arbeiten für den Export.
Unzweifelhaft unterschätzte Malthus diese Expansionskraft, wie sie
unserer Kulturstufe eigen ist, und deshalb urteilte er zu pessimistisch.
Er beging ausserdem den Fehler, zu ausschliesslich die Nahrungsmittel
als Schranke der Volkszunahme anzusehen, während diese auf unserer
Kulturstufe weniger in Betracht kommen, vielmehr weit früher in den
unzureichenden Mitteln eine Schranke gegeben ist, der höheıen
Lebenshaltung entsprechend die nötigen Befriedigungsmittel zu schaffen,
Die Gegner verfallen aber in den entgegengesetzten Fehler, sie ignorieren
die Gefahren, die mit einer grossen Volksdichtigkeit verbunden sind, —
wir haben sie im folgenden Paragraphen des Näheren darzulegen, —
ınd ebenso lassen sie unbeachtet, dass in unserer Bevölkerung die
Vorsicht in der Eheschliessung nicht die Verbreitung gefunden hat,
die unsere Zeit verlangt; denn auch das werden wir später darzulegen
Gelegenheit haben, wie ein grosser Teil des Elends in den unteren
Klassen gerade auf eine vorzeitige, leichtsinnige Familiengründung und
zu grosse Kinderzahl zurückzuführen ist. Zuvor aber haben wir noch
auf einen anderen Punkt einzugehen.

In dem Kampf um das Dasein der menschlichen Rassen und Kampf der
Nationen wird diejenige ihre Ueberlegenheit zeigen und die übrigen ver- Nationalitäten,
drängen, welche die grösste Fruchtbarkeit zeigt, die Rasseneigentüm-
lichkeit wie Nationalität am zähesten bewahrt, und dadurch die grösste
Expansionskraft besitzt, um den KErdball zu occupieren. ‘Nach all
diesen Richtungen zeigte in den letzten Jahrhunderten die romanische
Rasse die geringste Kraft. Ihre Vermehrung war eine verhältnismässig
unbedeutende. Für die Kolonisation hat sie in der neueren Zeit
aur wenig geleistet, wohl aber bekanntlich am Schlusse des Mittelalters,
and vielleicht auch in dem letzten Jahrzehnt, indem Frankreich seinen
        <pb n="492" />
        — 4714 —
Kolonialbesitz befestigte, und die italienische Bevölkerung in erheblichem
Masse als Auswanderer in den verschiedensten Ländern, besonders in
Südamerika festen Fuss fasste. Die grösste Fruchtbarkeit zeigt gegen-
wärtig die slavische Rasse, Indessen bleibt die germanische nicht
wesentlich dahinter zurück und hat dafür in der Kolonisation so
Ausserordentliches geleistet, dass sie damit in dem letzten Jahrhun-
dert gegenüber den anderen Rassen die grösste Ueberlegenheit ge-
wonnen hat. Innerhalb der germanischen Rasse ist es die englische
Nationalität gewesen, die bei weitem die meisten Fortschritte gemacht
hat, wie das in der Ausbreitung ihrer Sprache schlagend zu tage tritt,
während dagegen die Deutschen die geringste Widerstandskraft gegen-
über anderen Nationalitäten zeigen und ihre Sprache und Eigentümlich-
keit in verhältnismässig kurzer Zeit einbüssen. So kann man schon
mit Zuversicht sagen, dass nach 100 Jahren die romanische Rasse
sehr erheblich in den Hintergrund gedrängt sein wird, dass aber ebenso
die deutsche Rasse und Nationalität vielleicht noch in Europa einen
entsprechenden Platz behaupten dürfte, aber gegenüber der englischen
an Weltbedeutung noch sehr erheblich eingebüsst haben wird.
$ 87.
Die Gefahren einer vorgeschrittenen Kultur.
Ribot, Die Vererbung. Uebers. von Kwurella, Leipzig 1895,
Haycraft, Natürliche Auslese und Rassenverbesserung. Uebers. von Kurella.
Leipzig 1895.

Verspätung
der Ehe-
schliessung.

Fine zunehmende Dichtigkeit der Bevölkerung anf höherer Stufe
der Kultur, welche zugleich Steigerung der Lebensansprüche in sich
schliesst, erschwert die Erlangung einer angemessenen wirtschaftlichen
Position und eines Einkommens, das zur Familiengründung ausreicht.
Auch diese Erscheinung zeigt sich nicht in allen Volksschichten in
der gleichen Weise, vielmehr ausserordentlich verschieden. Die un-
gelernten. Arbeiter erreichen, wie an anderer Stelle dargelegt,
verhältnismässig früh den Gipfelpunkt des Einkommens und können
deshalb schon in einem sehr jugendlichen Alter zur Ehe schreiten,
während es schon für den Handwerker schwieriger ist, sich. selbständig
zu machen oder auch als Geselle einen festen Posten zu finden,
welcher die Gründung eines Hausstandes gestattet. Noch viel schwerer
ist dieses in der sogenannten gebildeten Klasse, zu der der Zudrang ein
wachsender ist, und in der daher die Erwerbsverhältnisse weit schwieriger
und unzulänglicher als in der unteren Klasse sind, zumal sie verhältnis-
mässig höheren Lebensansprüchen zu genügen hat. Zugleich ist die
Vorsicht eine weitergehende, so dass in diesen Kreisen auch die Ver-
zögerung der Ehe am meisten um sich greift.

Die rechtzeitige Verehelichung wird unter unseren Verhältnissen
vei den Männern zwischen dem 25. und 35. Jahre liegen, bei den
Mädchen zwischen dem 20. und 30. Jahre. Bei den ersteren wird es
immer allgemeiner, dass die Ehe erst verspätet eingegangen werden
kann. Das erzwungene Cölibat oder die sehr verbreitete Verspätung
der Eheschliessung schliessen erhebliche Nachteile in sich.

Die Ehe selbst wirkt in hohem Masse sittlich hebend. Die fort-
dauernde Sorge für Andere, die Uebernahme einer Verpflichtung
        <pb n="493" />
        4715 —

zegenüber Frau und Kindern mildert den Egoismus, zieht unwillkürlich
lie Gedanken von der eigenen Person ab und regt die edleren Saiten
'n dem Menschen an. Auch der charakterschwache wird dadurch
mehr in den geordneten Bahnen gehalten, die Verehelichten lie-
fern verhältnismässig weniger Verbrecher als die Unverheirateten.
Das Gefühl der Verantwortlichkeit wird ganz anders entwickelt und
ler Fleiss findet eine fortdauernde Anregung. Der Familienvater
wird unwillkürlich zur Vorsorge für die Zukunft und zum Sparen
veranlasst. Von ganz besonderer Wirkung ist die Liebe zu den
Kindern, durch welche die Neigung zur Rohheit und Extravaganz ge-
mildert zu werden pflegt, Es wird dem Menschen ein neuer Lebens-
inhalt und eine höhere idealere Lebensaufgabe gestellt, welche ihn
anwillkürlich mit Gemeinwesen und Staat in ein näheres, vielseitigeres
Verhältnis bringt, wodurch der Segen des Kulturstaates zur klareren
Erkenntnis gelangt und der Patriotismus geweckt wird.

Geht so bei einer verspäteten Eheschliessung der fördernde und
veredelnde Einfluss derselben zu sehr verloren, so veranlasst das er-
zwungene Cölibat leicht Ausschweifungen und Demoeralisation.

Besondere Beachtung verdienen all die Eigentümlichkeiten einer
verfeinerten Cultur, welche eine körperliche Degeneration zu fördern
imstande sind.

Das Zusammendrängen grosser Menschenmassen in den Städten
hat in der neueren Zeit wesentlich zur Beeinträchtigung der Gesundheit
der Bevölkerung beigetragen. Die ausserordentliche Preiserhöhung des
Grund und Bodens und damit der Miete in den Städten führte zu
einer bedenklichen Verschlechterung der Wohnungsverhältnisse, und
die Entwicklung der Industrie sowohl in Fabriken wie in Werkstätten
und bei der Heimarbeit nötigte. unter Ausbildung der Arbeitsteilung zu
ainer Art der Beschäftigung, die der Gesundheit und damit der Ent-
wicklung des Körpers mehr oder weniger nachteilig ist, so dass die
körperliche Tüchtigkeit der Städter erheblich hinter der der Land-
bevölkerung zurücksteht, wie durch die Rekrutierung statistisch fest-
zestellt ist und leicht beobachtet werden kann.

Ganz besonders trägt unser Schulwesen in bedenklicher Weise
zur Verkümmerung des Körpers bei, indem durch sitzende Lebensweise
'n schlechter Luft und übermässige geistige Anstrengung die Ausbildung
des Geistes auf Kosten des Körpers geschieht, worunter Knäben und
Mädchen leiden. (S. Grundriss I $ 14).

Hierzu treten noch zwei weitere Momente, die unsere Zeit mit
sich gebracht hat. Wie schon dargelegt, ist auf höherer Kulturstufe
der Kampf um das Dasein auf das geistige Gebiet verlegt. Damit
hängt zusammen, dass auch die natürliche Zuchtwahl, von der Darwin
bei den "Tieren spricht, einen anderen Charakter angenommen hat. Bei
den Naturvölkern werden verkrüppelte und schwächliche Kinder dem
Tode überliefert. Das ganze Leben erfordert beständig intensive
körperliche Anstrengungen, denen diejenigen unterliegen, die nicht die nötige
körperliche Tüchtigkeit besitzen. Nur die kräftigeren Naturen erreichen
ein höheres Alter und pflanzen ihre Eigenschaften fort, Auch bei weiterer
Entwicklung, wo noch die physische Kraft für die wirtschaftliche
Leistung entscheidend ist, gelangen nur die körperlich Starken zu an-
yemessener Lebensstellung und einem eigenen Herde... All das hat

Gefahren
görperlicher
Jegeneration.
        <pb n="494" />
        — 476 —
sich in unserer Zeit geändert. Christliche Lehre und Sitte lässt auch
die zartesten Geschöpfe, die traurigsten Krüppel mit der Äussersten
Sorgfalt am Leben erhalten und -grossziehen, und die Aerzte treten
künstlich helfend hinzu, auch diejenigen zu bewahren, die in früheren
Zeiten regelmässig zu Grunde gingen. Nicht mehr die physische Kraft
bedingt die wirtschaftliche Leistung. Sie wird mehr und“ mehr durch
Geräte, Maschinen, künstliche Motorkraft unterstützt und ersetzt. Die
geistige Leistungsfähigkeit ist für das wirtschaftliche Fortkommen von
weit höherer Bedeutung, in weiten Schichten allein massgebend. Auch
der Krüppel und Schwächling finden in bestimmten Handwerkszweigen,
in Fabrikbetrieben ‚einen Platz, wo sie sich ernähren, eine Familie
gründen und ihre Eigenschaften vererben können. Hier wirkte die me-
dizinische Wissenschaft wiederum in gleicher Richtung. Man braucht nur
an die künstlichen Frühgeburten bei zu engem Becken zu erinnern,
durch welche die Vererbung und damit die Verbreitung dieser Eigen-
schaft überhaupt erst ermöglicht wurde.

Wir lassen die Frage völlig dahingestellt, ob eine Degeneration
in dem letzten Jahrhundert bereits eingetreten ist, oder ob dieselbe
allein ‚auf die Städter und einen Teil der gebildeten Klasse be-
schränkt geblieben ist, oder ob auch dieses durch die Dezimierung der
Städtebewohner und Ersatz durch die Landbevölkerung ausgeglichen
ist. Die Statistik scheint uns bis jetzt nicht in der Lage, hierauf eine
genauere Antwort zı geben, und allgemeinere Erörterungen können
dabei schwerlich zum Ziele führen. Sicher erscheint uns indes, dass
sine Degeneration nicht als naturgesetzlich mit unserer Kulturentwicklung
verbunden anzusehen ist, Vielmehr sind die Wissenschaften der Me.
dizin und der politischen Oekonomie gemeinsam berufen und imstande,
einer solchen entgegenzuwirken, indem sie die Ursachen klarlegen und
die Mittel zu ihrer Bekämpfung ausfindig machen. An anderer Stelle
ist der Frage näher zu treten, wie den ungenügenden Wohnungsver-
hältnissen gesteuert werden kann, und wie durch die Arbeitergesetz-
gebung die Gesundheitsverhältnisse des Arbeiters gefördert werden
müssen. Auch den übrigen erwähnten Einwirkungen ist methodisch
entgegenzutreten, was bis in die neuere Zeit nur wenig beachtet und
in durchaus unzulänglicher Weise geschehen ist.

Verringerung In einer Hinsicht ist die Entwicklung unserer Kultur von ent-
ler Mortalität. schiedenem Einfluss auf die Bevölkerungszunahme; das ist durch ihre
Einwirkung auf die Verbesserung der Mortalitätsverhältnisse, ganz, be-
sonders durch Verminderung der Kindersterblichkeit und der Ein-
schränkung der Epidemien. Bis zum Beginne des letzten Jahrhunderts
überwog die Zahl der Todesfälle in den Städten fast allgemein die der
Geburten. Seitdem ist das Entgegengesetzte der Fall. Vor allem war
2s die Einführung der Impfung, wodurch die verheerende Macht der
Pockenepidemie gebrochen wurde, welche bis dahin die ungeheuere
Kindersterblichkeit verursacht hatte. Die besseren sanitären Verhält-
nisse, die Herstellung von Wasserleitungen, von Kanälen zur Ableitung
des Kloakeninhalts haben ‚die Gesundheitsverhältnisse in den Städten
ausserordentlich verbessert und dadurch auch bei einem Gleichbleiben
der Geburtenzahl eine bedeutende Steigerung der Volkszunahme ermög-
licht. Eine bessere und gleichmässigere Ernährung und verständigere
Behandlung der Kinder, dann besonders Verminderung und Abkürzung
        <pb n="495" />
        477

der Kriege und die desinfizierende Wundbehandlung sind Faktoren,
welche in der Gegenwart gegenüber den früheren Zeiten die Volks-
zunahme erheblich unterstützen.

In den gebildeten Volksschichten wird diese Zunahme noch wesent-
lich durch das energische Hinaufstreben der unteren Klassen in die
höheren gehoben. Dies hat seine natürliche Berechtigung und ist in der
Hauptsache als cine erfreuliche Erscheinung zu begrüssen. Es wird
durch den wachsenden Wohlstand gefördert und durch die staatlichen
Einrichtungen wesentlich unterstützt. Die Gefahr einer Ueberfüllung
liegt hier noch besonders dadurch vor, dass unter sonst gleichen Ver-
Yältnissen bei zunehmender Volksdichtigkeit nur eine geringere Zahl von
geistigen Führern gebraucht wird. Je grösser die Dichtigkeit der Bevölke-
rung, um so leichter können weniger Aerzte, Lehrer, Richter, Verwaltungs-
eamte, als früher eine gleiche Zahl von Menschen behandeln, lehren, leiten
Vor allem braucht die Zahl der Beamten nicht in derselben Weise zu
steigen wie die Bevölkerungszahl. Wenn nun gleichwohl nicht nur die
zleiche, sondern eine grössere Zahl von Jurastudierenden auftreten, so
muss sich cin Missverhältnis herausstellen. Dem ist nur dadurch ent-
vegenzuwirken, dass die physische Arbeit im Vergleich zur geistigen
wesentlich besser bezahlt wird und die gesellschaftliche Stellung der
in wirtschaftlichen Berufszweigen T’hätigen mehr und mehr den liberalen
gleich wird, wodurch zugleich erzielt werden kann, dass sich die besten Kräfte
nicht mehr vorzugsweise den letzteren, sondern gerade auch den ersteren
zuwenden, wie das in England und Amerika thatsächlich der Fall ist.
Kapitel IL.
Bevölkerungspolitik.
8 88.
Einleitung.

Die Bevölkerungspolitik ist die Lehre von der Fürsorge der
Staatsgewalt für die Bevölkerungsverhältnisse, speziell für die Bevölke-
rungsentwicklung. Aus dem früher Gesagten ergiebt sich, dass diese
Fürsorge nach zwei Richtungen gehen kann, einmal auf die Förderung
der Volkszunahme in einem Lande zu einer Zeit des Volksmangels,
dann umgekehrt auf die Zurückhaltung der Volkszunahme, um den daraus
antstehenden Uebelständen entgegenzuwirken. Die erstere Aufgabe hat
man sowohl im klassischen Altertume, wie in dem merkantilistischen
Zeitalter übernehmen zu müssen geglaubt, während in dem letzten Jahr-
hundert die entgegengesetzte Auffassung Platz gegriffen hat.

Namentlich im alten Sparta suchte man mit allen Mitteln eine
Zunahme des herrschenden Volksstammes der Spartiaten zu fördern,
da davon die Macht in dem Innern, wie die Wehrhaftigkeit nach aussen
abhing, und die vielen Kämpfe eine Menge Menschenleben kosteten.
Bei dem Fehlen des Familiensinns und des Familienlebens wurde die
Ehe nur als die Grundlage der Volkszunahme behandelt. Jeder Spartiate
war verpflichtet zu heiraten, der Widerstrebende konnte wegen Ehe-
‚osigkeit in Anklagezustand versetzt werden und wurde mit Missachtung
yehandelt. Aber nicht nur auf eine Verheiratung überhaupt, sondern
insbesondere auf eine solche im richtigen Alter wurde Gewicht ge-

Altertum.
        <pb n="496" />
        — 478 —
‚egt und eine Prämie für eine grössere. Zahl von Kindern verteilt, Die
Kinder selbst blieben mehr der Fürsorge des Staates, als der der
Eltern überlassen und galten in der Hauptsache als ihm gehörig. Aehn-
lich sind die Verhältnisse in Kreta gewesen. Anders dagegen in Athen,
wo weniger Veranlassung zu einer solchen einseitigen Politik vor-
lag. Plato wie Aristoteles hielten ein weitgehendes Eingreifen der
Staatsgewalt zur Förderung der Ehe und Zeugung gesunder Kinder
für geboten.

Im alten Rom suchte man gleichfalls früh Eheschliessung und
Bevölkerungsvermehrung zu fördern, und je mehr im Beginne des Ver-
falls die Bevölkerung abzunehmen anfing, um so energischer ging man
in dieser Hinsicht vor. Der Kaiser Augustus setzte im Beginne unserer
Zeitrechnung Gesetze wie die lex Julia und lex Papia durch, welche
eine frühe Eheschliessung beiden Geschlechtern zur Pflicht machten,
wie ebenso den überlebenden oder‘ geschiedenen Ehegatten. Alte Jung-
gesellen wurden mit einer besonderen Steuer belegt. Bedeutsam und
originell waren die Erbbestimmungen, welche die rechtzeitige Ehe-
schliessung unterstützen sollten. Diejenigen, welche in dem angemessenen
Alter keine Kinder hatten, gingen der Hälfte des ihnen zugefallenen
Erbteils verlustig. Eheleute, welche kinderlos waren, konnten nur ein
Zehntel ihres Vermögens einander testieren. Die lex Julia gewährte
dem in einem Testamente bedachten Hagestolz eine Frist von 100 Tagen,
um zu heiraten, Gelang ihm in dieser Zeit die Verehelichung nicht,
30 fiel die Hinterlassenschaft dem Staate zu. Eine grössere Kinderzahl
gewährte dem Bewerber um Aemter einen gewissen Vorzug. Frauen
mit mehreren Kindern war gestattet, eine besondere anziehende Kleidung
zu tragen. (Elster a. a. O.).

Merkantilisti- In dem Reformationszeitalter findet man vielfache Spuren des

ches Zeitalter, Strebens, die Bevölkerungszunahme zu fördern. Bestimmte Staats-
massregeln aber datieren aus der merkantilistischen Zeit, wo es insbe-
sondere in Deutschland nach dem dreissigjährigen Kriege galt, neue
Arbeitskräfte zu schaffen, um die öde liegenden Höfe wieder zu be-
siedeln, die niedergebrannten Städte wieder aufzubauen. Deshalb finden
sich Bestimmungen, dass Junggeselllen eine Menge Aemter nicht über-
nehmen durften; ebenso war ihnen vielfach verboten, selbständig ein
Handwerk auszuüben, oder sie mussten sich das Recht erst mit einer
jesonderen Abgabe erkaufen. KEine frühe Eheschliessung begünstigte
man durch Steuererleichterungen. Besonders weitgehend waren diese
Begünstigungen in Spanien und Frankreich im 17. Jahrhundert.
Braut- und Heiratskassen wurden in das Leben gerufen und auch sonst
ınvermögenden Brautleuten eine Unterstützung zur Gründung eines
Hausstandes gewährt. In Spanien wurde demjenigen, der 6 männliche
»heliche Kinder am Leben hatte, Steuerfreiheit gewährt, und in Frank-
veich erhielten Edelleute bei grossem Kindersegen eine jährliche Pen-
sion. In beiden Ländern war man durch Verordnungen bestrebt, die
Stellung der unehelich Geborenen zu verbessern und möglichst für ihre
Erhaltung zu sorgen. Die ausgedehnte Gründung von Findelhäusern
in jener Zeit ist auf die gleiche Tendenz zurückzuführen. Die preus-
sische Sitte, dass der König bei dem 7. Sohne eines Unterthanen
Pathenstelle übernimmt, ist auf denselben Grundgedanken zurückzu-
*ähren.
        <pb n="497" />
        479 —

Mit dem Beginne des 19. Jahrhunderts ist in den in betracht Das 19. Jahr-
kommenden Ländern, wie dargelegt, ein Umschwung in den Anschau- hundert,
ıangen eingetreten; die künstlichen Förderungsmittel sind aufgegeben,
lagegen hat man untersucht, wie den Unzuträglichkeiten einer zu rapiden
Volkszunahme entgegengewirkt werden kann.

Bei den Mitteln hat man zu unterscheiden zwischen den präven-
tiven indirekten und den positiven unmittelbaren durch beschränkende
Massregeln des Staates. Robert Malthus selbst hat sich nur von
den ersteren Erfolg versprochen. Erst seine Schüler haben in extremer
Weise unter: wesentlicher Beschränkung der individuellen Freiheit vor-
yehen wollen und dadurch die Lehre ihres Meisters diskreditiert.

Ueberall ist es zu beobachten, dass in der besitzenden und ge-

bildeten Klasse die weitgehendste Vorsicht in der Eheschliessung
stattfindet, während gerade in der besitzlosen unteren Masse der Be-
völkerung der grösste Leichtsinn nach dieser Richtung vorliegt. Kin
yrosser Teil des vorliegenden Elends ist darauf zurückzuführen, dass
Arbeiter, Gesellen, kleine Meister, Kaufleute etc. sich verheiraten, bevor
sie eine gesicherte Stellung haben, und nach kurzer Zeit, namentlich
bei erweitertem Hausstande und Arbeitsunfähigkeit der Frau, der
5ffentlichen Armenkasse anheim fallen. Aber selbst wenn eine an-
zemessene Stellung erreicht ist, welche eine kleine Familie angemessen
zu ernähren vermag, entsteht das Elend durch eine zu grosse Kinderzahl,
wodurch die Frau dem Siechtum verfällt und nicht mehr imstande ist,
den Hausstand angemessen zu versorgen, die Kinder zu pflegen und
noch viel weniger einen ergänzenden Verdienst zu schaffen, Es ist
die allgemeine Beobachtung, dass solcher Leichtsinn sich am meisten
ausbildet und die weiteste Verbreitung bei dem Proletariat findet, das
nur aus der Hand in den Mund lebt und sich daran gewöhnt hat,
sich nur dem Moment hinzugeben und für die Zukunft Staat und Ge-
meinde sorgen zu lassen. Das beste Mittel, wo nicht das einzige, hier
Abhilfe zu schaffen, liegt darin, auch die untere Klasse zu einer ge-
wissen Behäbigkeit des Daseins und zu etwas Besitz gelangen zu lassen,
wodurch sie von selbst daran gewöhnt wird, auch an die Zukunft zu
denken. Eine Hebung der allgemeinen Bildung wird dann das Ehr-
zyefühl heben und die Selbstverantwortlichkeit zum Bewusstsein bringen,
Es gilt aber vor allem, die sehr verbreitete falsche Auffassung der
christlichen Lehre zu beseitigen, dass man in dieser Beziehung unbe-
zümmert seinen Trieben folgen dürfe und die Folgen getrost der Für-
sorge Gottes überlassen könne, und dafür den Satz in den Vordergrund
zu stellen: hilf dir selbst, so wird dir Gott helfen, verschärft durch
die Lehre Malthus’, der selbst ein Geistlicher war, dass es ein Ver-
orechen sei, Kinder in das Leben zu rufen, die man nicht selbst zu
ernähren imstande ist.

Wenn jeder Einzelne der Bevölkerung die nötige Vorsicht in Wirtschaft-
seinem Hausstande walten lässt, so wird auch eine rapide Volkszunahme liche Wege
keineswegs pessimistisch aufzufassen sein, wie dieses von Malthus Zum Ausgleich
und seiner Schule geschehen ist. Die moderne Kultur bietet, wie schon rnalıme.
ainmal angedeutet, Mittel und Wege, um noch darüber hinaus den
Volkswohlstand zu fördern. Im letzten Jahrhundert ist die Bevölkerung
in England und Wales von 9 Mill. auf über 30 Mill. gestiegen; in
Deutschland von etwa 25 auf 56 Mill., während der Wohlstand noch
        <pb n="498" />
        480
in stärkerem Masse gewachsen ist. Die Grundlage hierfür bietet natür-
lich die Hebung der persönlichen Leistungsfähigkeit der produktiven
Bevölkerung im Durchschnitte, so dass sie mit den vorhandenen
Mitteln mehr zu erreichen vermag: in der Landwirtschaft durch ratio-
1ellere Ackerwirtschafi, zweckmässigere Ernährung und Züchtung des
Viehstandes, besonders aber durch Beschaffung neuer Hilfsmittel und
Entdeckung neuer wirksamerer Wirtschaftsmethoden, in der Industrie
lurch Hinzuziehung von Maschienen, Motorkräften, welche die Arbeits-
sraft des Einzelnen zu vervielfältigen vermögen. Aber freilich die
Schaffung neuer Güter allein ist nicht ausschlaggebend, es muss auch
Bedarf hierfür vorhanden sein und dadurch das Produkt einen ent-
sprechenden Wert erhalten. Darin lag der Fehler der alten Schule,
Malthus und Ricardo an der Spitze, dass sie diesen Bedarf in der
Hauptsache als feststehend und beschränkt ansahen, während derselbe
namentlich auf einer höheren Kulturstufe fortdauernd an Ausdehnung
zewinnen kann und durch die ausserordentliche Entwicklung der
Lebensansprüche, namentlich im letzten Jahrhundert, gewonnen hat.
Dadurch sind auch der wachsenden Bevölkerung immer neue Aufgaben
gestellt, so dass sie trotz der gewaltigen Steigerung der Produktion
ausreichende Beschäftigung und Absatz gefunden hat. Aber freilich
ist hier noch ein weiteres Moment hinzugetreten, welches gerade in
der neueren Zeit immer höhere Bedeutung gewonnen hat, das ist die
Arbeit für den Export, indem eine Menge Waren im Auslande einen
höheren Wert hatten, und durch den Verkauf in das Ausland die heimische
Arbeit besser bezahlt wurde. So ist nach dieser Richtung auch für
die Zukunft noch eine bedeutende Ausdehnung möglich und eine Grenze
schwer abzusehen. . .

Diese erwähnten Momente waren hier nur anzudeuten, nicht aber
ausführlich zu behandeln. Dagegen sind zwei Massregeln der un-
mittelbaren Finwirkung hier zur Sprache zu bringen, d. s. die staatliche
Ehebeschränkung und die Wanderungen, sowohl die Binnenwanderungen
zur Ausgleichung der Volksdichtigkeit und Verteilung der Arbeits-
kräfte, als auch die Auswanderung als Mittel, die heimische UVeberfülle
zu vermindern.

Rinspruchs-
recht des
Staates,

Die Ehebeschränkung aus wirtschaftlichen und
sanitären Gründen.

Ss 89.

Schon aus dem bisher Gesagten geht genugsam hervor, von
welch’ ausserordentlicher Bedeutung der Akt der Kheschliessung für
die Familie ist, welcher dadurch ein neues Glied zuwächst, für die
Gemeinde, die möglicherweise mit für den Unterhalt zu sorgen hat,
ünd schliesslich für den Staat, denn dessen Gedeihen ist durch die
Bevölkerungsverhältnisse bedingt, welche wieder auf der Ehe beruhen,
Wenn man daher anerkennt, dass die Gesamtheit wie der Staat höhere
Kulturaufgaben zu erfüllen haben, und dass der Staat die Interessen der
Gesamtheit zu wahren berufen ist, denen die Privatinteressen unterzu-
ırdnen sind, so wird man auch einräumen müssen, dass die Ehe-
schliessung nicht als ein Urrecht des Menschen anzusehen und unter
allen Umständen seinem freien Ermessen zu überlassen ist. sondern
        <pb n="499" />
        _ 481 =.

dass dem Staate unter allen Umständen das Recht, eventuell die

Pflicht zugesprochen werden muss, Beschränkungen auszusprechen

und die Eheschliessung in einzelnen Fällen zu untersagen. Solche

Fälle können sowohl aus wirtschaftlichen, wie aus sanitären Rücksichten

eintreten. Wenn dies aber anerkannt wird, so kann man sich den

weiteren Konsequenzen nicht verschliessen, dass die Eheschliessung nicht

als privater Akt anzusehen und zu behandeln ist, sondern vielmehr als ein
5ffentlicher Akt, an welchem Staat und Gemeinde einen bestimmten

Anteil nehmen, und der nur unter der Autorität des Staates geschehen

kann. Daraus folgt ferner, dass sie nicht als eine rein kirchliche

Handlung zu betrachten ist und daher der Kirche nicht überlassen

werden darf. Dazu kommt, dass die genaue Registrierung der Ehe-
schliessungen von solcher privatrechtlicher wie öffentlicher Bedeutung ist,

dass auch diese unter der Autorität und Garantie des Staates geschehen

muss. Von der Feststellung, dass und wann die Ehe vollzogen ist,

hängt die gesellschaftliche und familienrechtliche Stellung der Kinder

als ehelich geborener und ihre KErbberechtigung ab. Es ist die

Pflicht des Staates, dafür zu sorgen, dass hier keine Unterlassungen

und keine Missverständnisse Platz greifen. Die Eheschliessung muss

Jaher vor einer staatlichen Behörde geschehen und von dieser zur
Registrierung gelangen. Es war deshalb ein unumgängliches Vorgehen Eheschliessung
der Hauptkulturländer im Laufe des letzten Jahrhunderts, durch KEin-ein öffentlich-
richtung der Standesämter hierfür Sorge zu tragen und die kirchliche'schtlicher Akt.
Einsegnung nur zu einer privaten Ergänzung einer gesetzlich vor dem
Standesamt eingegangenen Ehe zu machen, um namentlich auch da die
Eheschliessung zu gestatten, wo sie wünschenswert, aber nach den
kirchlichen Vorschriften nicht statthaft ist. ;

Im Laufe der Zeit ist die Auffassung über die Ehe und ihre
Behandlung fortdanernden Wandlungen unterworfen gewesen. Nach
‚ömischem wie nach altgermanischem Recht war zur KEheschliessung
der elterliche Ehekonsens die Voraussetzung, der sich aus der ganzen
Stellung ergab, welche damals der Familienvater einnahm. In der
Gegenwart haben die Eltern auch nach dieser Richtung nur vormund-
schaftliche Befugnisse. Das erwachsene Kind, welches ehemündig ge-
worden ist, steht selbständig da und bedarf zur KEingehung einer Ehe
des elterlichen Konsenses nicht.

Im Beginne, zum Teil bis in die Mitte des letzten Jahrhunderts, Ehebeschrän-
waren aber Ehebeschränkungen anderer Art in ausgedehntem Masse kungen in
vorhanden; vor allen Dingen hatte der Grundherr auf dem Lande in iterer Zeit,
jedem Falle die Einwilligung zur Verheiratung seiner Untergebenen zu
erteilen, die im allgemeinen nur dann gewährt wurde, wenn der Be-
treffende in eine ordentliche, ihn nährende Stelle einrückte. Damit
war einer beliebigen und rapiden Bevölkerungsvermehrung eine enge
Grenze gezogen. Dasselbe war der Fall bei den Zünften, wo den Ge-
zellen, abgesehen von einzelnen Branchen wie der Maurer und Zimmer-
leute, die Verheiratung untersagt war, so dass sie erst dann dazu ge-
langen konnten, wenn sie ihre Meisterprüfung bestanden und die
selbständige Stellung eines Meisters erlangt hatten. Aber auch die
übrige Bevölkerung war darin nicht frei und selbständig gestellt, denn
lie Gemeinden hatten ein weitgehendes KEinspruchsrecht, namentlich
ndem sie den Zuzug und die feste Niederlassung Fremder untersagen

Conrad, Grundriss dA, polit. Ocekonomie. II. Teil, 3. Aufl. 31
        <pb n="500" />
        482

&lt;onnten und denjenigen, die nicht den Nachweis ausreichender Existenz-
nittel führen konnten, die Eheschliessung nicht gestatteten. Wir be-
znügen uns hier ein schr charakteristisches Beispiel herauszugreifen.

In Bayern verbot die Landes- und Polizeiordnung von 1616

Aufnahme und Verehelichung von Dienstboten, Tagelöhnern und sonst
mvermögenden Leuten; ebenso in Württem berg 1712. Das bayrische
Strafgesetzbuch von 1751 bedrohte mit Prügelstrafe Jeden, der sich
&gt;hne obrigkeitliche Erlaubnis trauen liess und sich nicht ernähren
sonnte. Im Jahre 1818 wurde auf dem Lande das Heiraten unange-
jessener Leute von der Einwilligung der Gemeinde unabhängig gemacht,
ıber nicht von der der Staatsbehörden. 1828 und 1834 wurde jedem
Staatseinwohner, welcher nicht einen Titel zur Ansässigmachung in
uner Gemeinde hatte, die Verehelichung verweigert. Ans polizeilichen
Rücksichten konnte sie aber auch den mit dem Titel Versehenen verweigert
werden, Den Titel zur Ansässigmachung erhielt, wer die Gewerbe-
&lt;onzession oder schuldenfreien Grundbesitz bis zu gewisser Höhe hatte.
Vo der Nachweis fehlte, hatte die Gemeinde ein absolutes Ablehnungs-
recht. Aehnliche Bestimmungen finden sich in Württemberg 1833
and 1852,

In Bayern diesseits des Rheins darf seit 1868 «lie Verehelichung
nes Mannes nur auf Grund eines von der Distriktsbehörde seiner Heimats-
gemeinde darüher ausgestellten Zeugnisses geschehen, dass kein Ehe-
'indernis besteht. Diese Ehehindernisse sind nach dem Gesetze: 1) wenn
zegen einen der Beteiligten öffentliche Klage wegen Vergehens oder
Verbrechens erhoben ist; 2) wenn einer verurteilt ist und die Strafe
noch nicht abgebüsst hat; 3) wenn einer wegen Verbrechens zu
Zuchthausstrafe oder wegen Verbrechens oder Vergehens gegen die
Sittlichkeit, wegen Diebstahl etc. zu mindestens 4 Wochen Freiheitsstrafe
verurteilt ist, oder innerhalb der letzten 8 Jahre mindestens dreimal
wegen Arbeitsscheu, Bettelns oder Landstreicherei verurteilt ist, und seit
Verbüssung noch nicht drei Jahre vergangen sind; 4) wenn der Mann
in den letzten drei Jahren öffentliche Armenunterstützung beansprucht
öder erhalten hat; 5) wenn ein Teil noch an die Gemeinde: oder Armen-
xasse mit Leistungen rückständig ist; 6) wenn der Mann entmündigt
der über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist.

In Deutschland ist ausser in Bayern nach $ 1 des Bundesgesetzes
vom 4. Mai 1868 jedes Ehehindernis aus wirtschaftlichen und polizei-
lichen Rücksichten gefallen.

Die gänzliche Freigebung der Eheschliessung schliesst die Gefahr
'eichtsinniger Familiengründung in sich, welche in der Gegenwart un-
zweifelhaft viel Unheil anrichtet, Es werden dadurch zu frühe Nieder-
lassungen begünstigt, welche die Betreffenden nachher in eine traurige
Lage bringen.

Bedenken Aber jedes Eingreifen von seiten der Staatsgewalt hat gerade hier
;egen polizei. ausserordentliche Bedenken. Es lassen sich Keine Normen finden,
aedarn welche allgemeinere Bedeutung haben und nicht viele Verhältnisse
* schädigen und persönliche Interessen verletzen. Ganz unthunlich er-
scheint es aber in unserer Zeit, dem persönlichen Urteil einzelner Be-

amten die Entscheidung zu überlassen, ob die persönlichen und mate-

riellen Garantien geboten werden, um eine Kheschliessung gefahrlos
arscheinen zu ‘lassen ‚und sie zu gestatten oder nicht. Denn nichts
        <pb n="501" />
        — 483

arträgt der Mensch widerwilliger ‚als die Willkühr einzelner Personen
in einer Angelegenheit, die sein Glück auf das Tiefste berührt; und
nichts ist mehr dazu angethan, Unzufriedenheit und Erbitterung gegen
die Behörden und die Staatseinrichtungen überhaupt zu erwecken, als
die Meinung, durch sie persönliches Glück verzögert oder verhindert
zu sehen. Ausserdem ist es ungemein schwierig, geeignete Persönlich-
zeiten zur Beurteilung der Verhältnisse zu finden. Gemeindebeamte
sind zu sehr Partei. Sind sie zu nachsichtig, und fällt durch ihre
Schuld ein Ehepaar der Armenkasse zur Last, so werden sie dafür
verantwortlich gemacht, während sie von einer zu grossen Strenge kaum
Nachteile zu erwarten haben. Staatsbeamte, die den Verhältnissen
objektiv gegenüberstehen, haben im allgemeinen nicht die nötigen Per-
sonal- und Lokalkenntnisse, und Missgriffe sind gar nicht zu vermeiden.

Der Anspruch eines bestimmten Vermögens oder Einkommens
vewährt keine Garantie der Dauer. Das Vermögen müsste so hoch
vegriffen werden, dass dadurch die untere Klasse überhaupt von der
Ehe ausgeschlossen wäre; während der Besitz von 1—2000 Mk.
der eines Häuschens, einer Landparzelle gar keine Garantie für
len Unterhalt einer Familie bietet. Ein momentanes Einkommen
kann in jedem Augenblicke verloren gehen, sowohl durch äussere Um-
stände, wie ungünstige Konjunkturen oder durch persönliche, indem der
Mann sich dem "Trunk ergiebt, krank wird etc. Eine Garantie liegt
allein in der persönlichen Leistungsfähigkeit und Solidität der betreffen-
den Persönlichkeiten, und diese ist schwer zu beurteilen, besonders für
die Zukunft, Die einzelnen Fälle, in denen durch solche Bestimmungen
eine unangebrachte Eheschliessung verhindert würde, stünden mit ihrem
Nutzen in gar keinem Verhältnis zu dem Schaden, welchen eine An-
zahl Missgriffe herbeiführen würden. Derartige Beschränkungen aus
polizeilichen Rücksichten widersprechen den Grundanschauungen der
Zeit und den Forderungen einer persönlichen Freiheit, welche allmählich
zum Volksbewusstsein geworden sind.

Von besonderer Bedeutung ist aber der Umstand, dass alle diese
Massregeln nur imstande sind, die Eheschliessung zu verhindern,
aber nicht das, was man eigentlich erreichen will, die Geburt von
Kindern, für die nicht genügende Vorsorge getroffen ist. Erfahrungs-
gemäss führen gesetzliche Ehehindernisse, welche dem Volksbewusst-
sein entgegen sind, nur zur Lockerung der. Sitte. Sie verallgemeinern
die Konkubinate und vermehren die Zahl der unehelichen Geburten;
und hierin liegt die hauptsächlichste Gefahr solchen Vorgehens. Die
Statistik ist in der Lage dieses schlagend zu beleuchten. Von 1861 bis
1870 waren im Durchschnitte im deutschen Reiche von sämtlichen
Geburten 11,5%, unehelich, in Preussen 8,5, in Bayern 21, in Mecklen-
burg-Schwerin 18,5%. In den beiden letzten Staaten bestanden die
erwähnten Eheeinschränkungen, die in dem übrigen Deutschland teils
beseitigt teils gemildert waren. Im Jahre 1868 wurde, aber auch in
diesen Ländern die Eheschliessung in der Hauptsache freigegeben.
Die Zahl der unehelichen Geburten verminderte. sich dadurch sofort,
im deutschen Reiche auf 8,9, in Bayern auf 13,3, in Mecklenburg
auf 13,5 %,. Die Macht der Gewohnheit und einmal eingebürgerte laxe
Sitte sind natürlich nicht sofort wieder zu ändern. Die Zahl der Legi-
timationen von Kindern bei der Eheschliessung in Bayern zeigen, dass

a1l*

zefahr der

Yerursachung
ler unehe-
ichen Ge-
burten.
        <pb n="502" />
        484

ein überwiegender Teil der unehelich Geborenen einem dauernden
Verhältnis entsprungen ist, das nachträglich durch die Ehe sanetioniert
wird. Ehebeschränkungen machen deshalb wiederum strenge Mass-
regeln gegen Konkubinate mit polizeilichem Eindringen in die Häuslich-
keiten erforderlich, was sicher nicht wünschenswert. ist. Man wird da-
her bei jeder Erschwerung der Ehe hiermit sorgsam zu rechnen haben
und sie nur im Ääussersten Notfall zur Anwendung bringen dürfen.
Gleichwohl scheint uns die gegenwärtige Freiheit zu weit zu gehen, und
ın gewissen Fällen eine Beschränkung möglich und wünschenswert zu
sein. Solche Fälle scheinen uns vorzuliegen bei der Entmündigung und der
‘hatsächlichen Armenunterstützung des Mannes. In beiden Fällen
fehlt der Grad der Selbständigkeit, welcher die Grundlage für die
Cheschliessung des Mannes ist. Wer seine eigenen Angelegenheiten
aicht zu ordnen, sich nicht selbst zu unterhalten vermag, darf nicht noch
lie Verantwortung für einen Anderen übernehmen. In beiden Fällen
;ollte ein Ehehindernis ohne weiteres anerkannt werden. In zweiter
Linie käme die Bestimmung einer höheren Altersgrenze für die Ehe-
mündigkeit in Frage, welche im allgemeinen auch als die Grenze der
Zulässigkeit der Eheschliessung zu acceptieren wäre, Sie müsste unter
unseren, Verhältnissen bei der Frau mit 18 Jahren statt, wie cs gegen-
wärtig der Fall ist, mit 16 Jahren; bei dem Manne mit 24 Jahren
statt mit 21 ungesetzt werden. Denn erst mit diesem Alter ist die
körperliche und geistige Entwicklung weit genug vorgeschritten, um
sine sichere Basis für eine günstige Ehe zu liefern. Doch müsste
allerdings eine Instanz vorhanden sein, welche Ausnahmen zuzulassen
verechtigt ist, denn es kommen viele Fälle im Leben vor, wo
schon in einem früheren Alter das Eingehen der Ehe wünschens-
wert ist. Durch den Todesfall des Vaters kann ein junger Hand-
werker, Kaufmann zur Uebernahme eines blühenden Geschäftes, der
Sohn eines Bauers zur Uebernahme eines Gutes schon mit dem 21.
Jahre genötigt sein. Zur Durchführung ist \wirtschaftlich eine Haus-
frau fast unerlässlich, und polizeiliche Verhinderung der Ehesehliessung
wäre in einem solchen Falle ein Uebel. Ebenso kann es wünschens-
wert sein, durch cine früher gestattete Ehe einen Fehltritt zuzudecken ete.
Verpflichtung Unbedingt gerechtfertigt erscheint cs dagegen, von einem Jeden,
zur Witwen- der in die Ehe treten will, zu verlangen, dass er durch eine Einzahlung
ınd Waisen- hei einer Witwen- und Waisenversicherungsanstalt Vorsorge für seine
’ersicherung, Hinterbliebenen schafft, Dieses wird schon aus pädagogischen Rück-
sichten bedeutsam sein, um die jungen Männer darauf hinzuweisen,
Jass sie durch den Schritt eine hohe Verantwortung für Andere über-
nehmen. Wir sehen es nur als eine Frage der Zeit an, dass als Er-
gänzung zu der Zwangsversicherungsgesetzgebung, die wir im deutschen
Reiche bereits haben, auch eine solche zur Versorgung der Witwen
und Waisen eingeführt wird, und nichts ist natürlicher, als dass dann
die Heiratslustigen sofort einen Beitrag dazu liefern, Auch hier wird
man aus den oben erwähnten Gründen sich nur mit einer sehr mässigen
Zahlung begnügen müssen, doch wäre damit immer ein Anfang gemacht
und ein gewisser Druck zum Sparen für die jungen Leute gegeben.
Man kann sich nicht verhehlen, dass auch mit diesen vorge-
schlagenen Beschränkungen ein durchgreifender Erfolg nicht erzielt
werden kann. So unbedingt wir dem Staate das Recht zu einem
        <pb n="503" />
        — 485 --

Eingreifen wahren mussten, schen wir uns zu dem Bekenntnis genötigt,
dass praktisch mit diesem Rechte nicht viel zu erreichen ist, und die
Gefahr, noch grössere Unzuträglichkeiten mit Zwangsmassregeln herbei-
zuführen, von seiner Anwendung zurückhalten muss,

Zu einem gleichen Ergebnis gelangen wir bei der Untersuchung
des Eheverbotes aus sanitären Rücksichten. Wo die Erblichkeit “on Eheverbot aus
Krankheiten erwiesen ist und eine zunehmende Verbreitung der- sanitären
selben . konstatiert werden kann, liegt es ausserordentlich nahe, ein Aucksichten,
Eheverbot durchzuführen; und unzweifelhaft ist es in ganz bestimmten
Fällen eine Notwendigkeit, damit vorzugehen. Aber nur in äusserst
seltenen Fällen ist bisher die Erblichkeit als Regel anzunehmen, wie
bei gewissen Nerven- besonders Geisteskrankheiten, Syphilis ete. Aber
hier ist wiederum nicht mit Bestimmtheit zu behaupten, dass die cr-
warteten Folgen auch wirklich eintreten werden, einmal weil die
Ehe kinderlos sein kann, dann weil erfahrungsgemäss, wenn der andere
Teil gesund ist, häufig eine Ausgleichung herbeigeführt wird, also ge-
sunde Kinder erzielt werden. Auf der anderen Seite hat man im
Auge zu behalten, dass gerade für Kranke und damit Hilfsbedürftige
die Ehe die grösste. Wohlthat sein kann, und es eine ausserordentliche
Härte in sich schliesst, diese dem Betreffenden zu versagen. Man
wird deshalb auch hier nur in extremen Fällen, wo die Gefahr einer
Degeneration nachgewiesen ist, mit einem Eheverbot vorgehen dürfen,
Schon nach den bisherigen Beobachtungen wird es aber bei nahen
Blutsverwandten und Geisteskranken gerechtfertigt sein. In dem
ersteren Falle fehlt es zwar auch noch an ausreichenden statistischen
Belegen, indessen wird es allgemein als erwiesen angesehen, dass die
Verwandtschaftsehen die Gefahr einer Verkümmerung, namentlich der
geistigen Kräfte, und der Abnormitätsbildungen in sich schliessen. Es
sollen aus denselben besonders häufig 'Taubstumme, Idioten ete. hervor-
gehen. Der Umstand, dass in allen in Beträcht kommenden Religions-
lehren die Verwandtschaftsehen in mehr oder weniger nahen Graden
verboten werden, lässt sicher auf eine allgemeine, bei den verschiedenen
Völkerschaften gemachte ungünstige Erfahrung schliessen. Bei Geistes-
kranken wird in den meisten Fällen die Entmündigung ohnehin die
Rhe auszuschliessen den Anlass geben.

Aus dem Gesagten ergiebt sich aber die Notwendigkeit, unbedingt
von Seiten des Staates mit allem Nachdruck eine genaue statistische
Verfolgung der Hauptkrankheiten und namentlich der Vererbungs-
‚erhältnisse zu bewirken, um eine Grundlage für ein gesetzgeberisches
Vorgehen zu erhalten.
8 90.
Die Binnenwanderungen.

Georg Hansen, Drei Bevölkerungsstufen. München 1889. ”

Wirminghaus, Jahrbücher für Nationalökonomie 1895, Neue Folge, Bd. IX.
Binnenwanderungen, ;

Ballod, Die Lebensfähigkeit der städtischen und ländlichen Bevölkerung.
Leipzig 1897.

Allendorf, Der Zuzug in die Städte. Jena 1901,

Zur Ausgleichung von Uebervölkerung und Volksmangel zwischen
verschiedenen Ländern und innerhalb desselben Landes in verschiedenen
        <pb n="504" />
        186

Landesteilen ist ein Hin- und Herwandern der Bevölkerung” unver-
meidlich, und die alte Schule meinte, dass durch die Herstellung der
Freizügigkeit sich auch hier von selbst eine allgemeine Harmonie
antwickeln würde. In der "That sollte man meinen, dass gerade hier
das richtige Verständnis auch bei der Masse der Bevölkerung zu er-
warten sei, und Jeder nur die alte Heimat zu verlassen geneigt sein
werde, wenn dafür eine innere Notwendigkeit vorliegt; Auch lag die An-
nahme nahe, dass es nicht schwer sei, den besten Ört, der insbesondere
zünstigere wirtschaftliche‘ Bedingungen zu gewähren vermag, ausfindig
zu machen, und dass hier also das Selbstinteresse zu Handlungen anrege,
die auch der Gesamtheit am meisten zu gute kommen, Die neuere
Zeit hat auch in dieser Beziehung Belege geboten, dass hierbei aus-
gedehnte Fehlgriffe vorkommen, und auch die Freizügigkeit ihre Nach-
Folgen der teile in sich schliesst, Häufig genug verschlechtern die Wandernden
Freizügigkeit selbst ihre Lage und schädigen «die Produktionsverhältnisse dadurch,
u oigen dass sie ihren persönlichen Neigungen folgend ihre bisherige Beschäf-
alter tigung aufgeben. Es wird deshalb notwendig sein, diese Verhältnisse
des Näheren zu untersuchen.

Während der zweiten Hälfte des letzten. Jahrhunderts ist eine
Bewegung in die Massen gekommen, welche die früheren Zeiten nicht
gekannt haben und nicht kennen konnten. Sie ist in erster Linie
dekanntlich durch das Eisenbahnnetz hervorgerufen, welches jetzt alle
oivilisierten Länder umspannt und eine Verbilligung des Personen-
verkehrs mit sich gebracht hat, durch welche die Freizügigkeit für die
untere Bevölkerung erst zur Wahrheit geworden ist. Doch auch die
gesetzliche Freizügigkeit ist ja in vollem Umfange, wie bekannt, in
Deutschland erst 1867 erreicht. Hierdurch ist es möglich geworden
eine Ausgleichung in den Löhnen und der Lebenshaltung herbeizuführen,
welche den mehr: zurückgebliebenen Gegenden besonders zu Gute ge-
kommen ist. Auf der anderen Seite wird dadurch die Konzentrierung
der Industrie an den für sie geeignetsten Orten in besonderer Weise
ermöglicht, die; wie wir früher sahen, besondere Vorzüge in sich schliesst,
Unter unseren Verhältnissen erlangten die Arbeiter der östlichen Gegen-
len höhere Löhne, die westlichen Gegenden dagegen verhältnismässig billige
Arbeitskräfte. Damit ging aber zu gleicher Zeit Hand in Hand eine
ntziehung der ländlichen Arbeitskräfte für die Landwirtschaft und
ne übermässige Konzentrierung der Bevölkerung in einzelnen Städten,
vesonders den Grossstädten, die man nicht ganz mit Unrecht als un-
natürliche Wasserköpfe bezeichnet hat. Dieser übermässige Zudrang
vom Lande in die Städte ist, abgesehen von der Wirkung der Eisen-
oahnen, unter unseren Verhältnissen bedingt durch die schlechte Be-
handlung, die der ländliche Arbeiter sehr allgemein noch heutigen
Tages erfährt, die missachtete Stellung, die er noch, namentlich auf
len grossen Gütern, einnimmt, während. die Arbeiterklasse sich in den

Städten in der neueren Zeit eine weit bessere gesellschaftliche Position
und Behandlung errungen hat. Sehr wesentlich tragen dann die
mancherlei Vergnügungen der Städte zur Anlockung hei, die natur-
gemäss für die jüngere Welt einen besonderen Reiz ausüben, und durch
den Militärdienst, der die jungen Leute in die Städte führt, dann‘ durch
die‘ Presse mit ihren Anpreisungen zur allgemeinen Kenntnis auch in
lie entlegensten Gegenden gebracht werden. Die wachsende Wohlhaben-

Zuzug in die
Städte
        <pb n="505" />
        „487

heit der Bevölkerung erleichtert das Wandern, und die erhöhte. Bildung
steigert das Streben, sich in der Lebensstellung empor zu arbeiten und
mehr an der Behaglichkeit des Lebens und dem Lebensgenuss teil-
zunehmen. Schon hierbei liegt es nahe, dass die ländliche Bevölkerung,
yesonders die Jugend das in den Städten Gebotene überschätzt. Das
‘st. besonders auch in betreff der Lohnverhältnisse der Fall. Die dort
als Tagelohn oder Gehalt gebotene Summe muss dem Landbewohner
weit günstiger erscheinen, als sie in Wirklichkeit ist, weil auf dem
Lande die Kaufkraft des Geldes eine grössere ist, als in der Stadt,
während der Naturallohn auf dem Lande zu niedrig geschätzt wird.
Lässt er sich dadurch verlocken, in die Stadt zu zichen, so erkennt er
bald, dass jener Lohn ihm nicht eine entsprechend höhere Lebenshaltung
ermöglicht, weil vor Allem schon die Ausgabe für die Wohnung
einen übermässigen Teil davon absorbiert, und auch die übrigen
Ausgaben wesentlich höhere sin‘, als auf dem Lande. Es fehlt deshalb
nicht an Enttäuschungen bei den Wandernden. Der rapide Zuzug in
lie Städte hat aber auch für diese selbst scine erheblichen Nachteile,
indem dadurch der Wert des Grund und Bodens und die Mieten im Ucber-
mass gesteigert werden. Die ganzen Wohnungsverhältnisse haben sich für
die zusammengedrängte Bevölkerung dadurch erheblich verschlechtert.

Beachtenswert ist dabei der Einfluss auf die Lohnverhältnisse,
Die zuziehende Arbeiterbevölkerung besteht zum grössten "Teil aus un-
verheirateten, oder doch erst mit kleiner Familie versehenen, im besten.
Alter stehenden Personen, welche sich mit einem hnicdrigeren Lohne als
Jie heimische Bevölkerung im Durchschnitte begnügen können, und da
sie aus ungünstigeren Verhältnissen kommen, sich auch leichter mit
weniger zu begnügen geneigt sind, Sie drücken deshalb die Löhne
herab und machen der heimischen Arbeiterbevölkerung eine überwiegende
Konkurrenz. Die Unternehmer bevorzugen die Zuzügler, die jung und
zräftig und genügsam sind, und benutzen sie, um die verbrauchten
älteren Arbeiter abzustossen, die dadurch vielfach in das Elend geraten,
Natürlich ergeht es den Zugezogenen, wenn sie selbst heimisch und
älter geworden sind, dann genau cbenso wie den von ihnen Verdrängten.
Die Unternehmer sind geneigt diesen Zuzug nach Kräften zu begünstigen,
durch welchen die städtische Armenkasse empfindlich belastet wird.
Die Zurückschiebung der Zuzügler auf, das Land stösst aber auf be-
zondere Schwierigkeiten, weil die Fabrikarbeit im Allgemeinen die Be-
„ölkerung der ländlichen Thätigkeit sehr bald entfremdet. Der Fabrik-
arbeiter ist nicht gewöhnt, sich allen Witterungsverhältnissen auszusetzen
und in den meisten Branchen auch nicht schwere körperliche Arbeit
zu übernehmen. Beides aber verlangt die landwirtschaftliche T’hätigkeit.
Namentlich in etwas höherem Alter ist deshalb die Fabrikbevölke-
cung auf dem Lande nicht zu verwerten, Die bessere Versorgung der
Armen in den Städten ist ein weiteres Moment, die Arbeitsunfähigen
nicht nur in den Städten zurückzuhalten, sondern sie noch besonders
in dieselben hineinzuziehen. Nass durch diese Umstände sich Uebel
mannigfaltiger Art herausbilden und die Verschiebungen nicht unbedingt
als unter allen Verhältnissen günstige anzuschen sind, wird nicht bezweifelt
werden können. Dazu kommt und muss berücksichtigt werden, dass
wir sicher erst im Beginne der Bewegung stchen, welche in den nächsten
Dezernien noch weit vrössere Dimensionen annehmen wird. Man muss
        <pb n="506" />
        488

Sachsen-
zängerei,

deshalb auch noch auf grössere Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten
zefasst sein.
Diesem Zuzug zur städtischen Ansiedlung, der sich hauptsächlich
in die Städte wendet, aber auch in Bergwerks- umd Industriedistrikte
geht, steht mit anderen Wirkungen und anderer Bedeutung das Herum-
ziehen der Arbeiter zur vorübergehenden Ausnutzung günstiger Arbeits-
gelegenheit gegenüber. Es ist das die sogenannte Sachsengängerei,
welche neuerdings auch internationalen Charakter annimmt. Aus Russ-
land und Polen, neuerdings auch aus Ungarn und Galizien, kommen
im Sommer ländliche Arbeiter herüber, wie für Kisenbahn-, nament-
lich Tunnelbauten die Italiener, die zum Winter wieder in ihre Heimat
gehen. Die Italiener dehnen dieses Wandern neuerdings sogar auf die
überseeischen Länder, namentlich die Vereinigten Staaten von Nord-
amerika aus, wo sie zum Sommer Arbeit suchen, um im Winter wieder
nach Italien zurückzukehren. Der Zug geht aus mehr zurückgebliebenen
Gegenden in solche, wo Arbeitermangel ist, und infolge einer intensiven
Kultur höhere Löhne gezahlt werden können. In Deutschland ent-
wickelte sich der Zug aus den östlichen Provinzen Preussens zuerst
nach der Provinz Sachsen, wie überhaupt in die Rübenbaudistrikte, die
zum Pflanzen und Hacken der Rüben, dann zur Ernte des Getreides,
der Kartoffeln und Rüben, sowie zum KEinmieten der letzteren mehr
Arbeitskräfte gebrauchen, als das Land aufzuweisen hat. Hieraus bildete
sich allmählich eine Gewohnheit, und immer grössere Schaaren setzten
sich so im Frühjahr in Bewegung, um erst im Herbst zurückzukehren.
Eine lange Zeit wurden die anspruchslosen Leute in Massenquartieren
äusserst dürftig untergebracht, es bildete sich eine wachsende Demora-
lisation unter ihnen aus, Krankheiten brachen aus und die heimische
Bevölkerung hatte in mannigfacher Weise darunter zu leiden. Ebenso
&lt;lagten die Arbeitgeber und namentlich die grösseren Grundbesitzer in
den Gegenden der Auswanderung über Arbeitermangel, Erhöhung der
Löhne und zunehmende Lebensansprüche der Arbeiterbevölkerung. Da-
über werden aber die Vorteile dieser Bewegung doch zu sehr unter-
schätzt. Der wirtschaftliche Vorteil jener Ausgleichung ist vielmehr
ganz unverkennbar, In Mitteldeutschland konnte dadurch die durchaus
zeitgemässe intensivere Bewirtschaftung ausgeführt werden, ohne eine
übermässige Lohnsteigerung zur Folge zu haben. Im Osten dagegen
sind durch diesen Anstoss endlich die Löhne in die Höhe gegangen,
und die Bevölkerung hat sich zu einem menschenwürdigen Dasein, ja
zu einem bisher unbekannten Wohlstande emporgearbeitet. Denn es
werden bedeutende Summen fortdauernd in die Heimat geschickt, die
Sachsengänger selbst sind zum‘ grössten Teile Angehörige der Bauern
und Käthner in den Bauerndörfern ; sie rekrutieren sich Weniger aus
den Tagelöhnern der Güter, die in einem viel höheren Masse dauernd
an die Gegend gebunden sind als jene. Für die Wandernden selbst
wird aber in der neueren Zeit infolge der Kontrolle durch die Behörden
in weit besserer Weise gesorgt als früher, so dass auch die sie be-
treffenden Uebelstände nicht mehr in solcher Weise ins Gewicht fallen
wie bisher. Gleichwohl wird es als bedenklich angesehen werden
müssen, wenn die Bevölkerung. sich an ein unstetes Leben gewöhnt
und mehr und mehr einen stehenden, festen Aufenthaltsort verliert.
        <pb n="507" />
        4859

Ungleich hedenklicher ist aber unzweifelhaft der übermässige
Zuzug in die Städte. An irgend eine Beschränkung der Freizügigkeit
polizeilicher Art kann in der Gegenwart nicht mehr gedacht werden,
zie ist und bleibt die Grundlage für die Selbständigkeit des freien
Mannes und eine unantastbare Errungenschaft unserer Kulturperiode.
Sie ist unerlässlich, um die Arbeitskräfte dorthin zu leiten, wo sie ihre
beste Verwertung finden können. Sie wird deshalb eine möglichste
Unterstützung erfahren müssen. Dem widerspricht aber nicht, dass
man die Zuzügler zu einer Beitragsleistung für die Städte verpflichtet,
1m überschüssige Elemente, Arbeitslose, Arbeitsscheue in ihre Heimat
möglichst bald zurückzubefördern, oder sie in andere Gegenden hinüber
zu schieben, wo sie leichter Verdienst zu finden vermögen; aber auch
zum Unterhalte derjenigen, die in ihrer Stadt verbleiben und dort
unterhalten werden müssen. Damit wird zugleich eine Erleichterung
‘ür die städtische Bevölkerung herbeigeführt und auf der anderen Seite
ein Druck ausgeübt, um dem Zuzug ungeeigneter und überschüssiger
Persönlichkeiten entgegenzuwirken. Ist in günstigen Zeiten ein Zuzug
den Unternehmern erwünscht, so werden sie auch leicht imstande sein,
Jieses Zuzugsgeld ihrerseits zu zahlen. Selbstverständlich kann hierfür
sine allgemeine Schablone nicht gegeben werden. Die Einrichtung
muss vielmehr Gemeindesache sein.

Von 1871—1890 ist die Bevölkerung Deutschlands in Orten mit
2000 Einwohnern und mehr von 14,7 auf 28,1 Millionen gestiegen, die
Landbevölkerung auf 26,2 Millionen stehen geblieben, aber von 63,9 %/,
Jer Gesamtbevölkerung auf 43%, und 1895 auf 36%, zurückgegangen.
[n München: waren nur 37% der Einwohner Ortseingeborene, in Leip-
zig 35,15%, 32,4 °/, stammten aus anderen Städten, 31,6 °/, waren vom
Lande zugezogen.

In Deutschland waren vorhanden:

1871
Grossstädte . . . . 8
Mittelstädte . . . 75
Kleinstädte . . . . 529
Landstädte . 1716

Unter 1000 Einwohnern lebten:
in Grossstädten . . 48
‚ Mittelstädten . . 77
‚ Kleinstädten . 112
„ Landstädten . . 124
an anderen Orten 639

72 114
80 93
126 115
127 103
586 575

Statistik.

Binnenwanderungen im:

Deutschen Reich. . 1881—90
Ostpreussen. . . . 1871—85
Berlin 2.0.0... 871—90
Hamburg . . . . 1871—85
Bremen . . . . . 1871—85
Königreich Sachsen . 1871—85
Bayern . . . . . 1871—65
Mecklenburg . . —

Rheinlande . . . . —

Posen. 2... 2... 1871—90

Einw. Ausw.,
*,6 Proz. 3,2 Proz.
2 » 66

10,5 2 25
Us l m © s
14 -
13 » 6

92 2 w
10,5 „ 8,3 ”
13 ” 0,3 ”
16,8 19 11,4 45
        <pb n="508" />
        1490
Unter 100 Ortsanwesenden der folgenden Länder waren Anfang
der neunziger Jahre geboren:
Preussen Oesterreich Un garn Frankreich Niederlande

am Aufenthaltsort. . . . 54 65 73 56 65
in einer anderen Gemeinde

des Distriktes . . . 15,8 15 25 21,6
in einem anderen Bezirk des

Staates . 0.0.0... 27,1 18,1 9,3 16,4 11,2
im Ausland , . 0.0.0. 0,7 1,7 1,5 2,3 1,8
im deutschen Bundesstaaten 2,5 —

8 91.
Die Ein- und Auswanderung und ihre wirtschaftliche
Bedeutung.
Roscher u. Jannasch, Kolonialpolitik und Auswanderung, Leipzig 1885,

E. vv. Phrlippovich, Auswanderung und Auswanderungspolitik, Leipzig 1892.

Internationale Wanderungen sind zu verfolgen, soweit historische
Ueberlieferungen vorhanden sind. Ja sie haben mitunter in alter Zeit
Dimensionen angenommen, die im. Verhältnis zur Bevölkerungsdichtig-
keit die gegenwärtigen übertreffen. Man braucht nur an die Aus-
wanderung der Juden aus Aegypten, dann besonders an die Völker-
wanderung zu denken. Auch in dem alten Griechenland sind sie von
zrösserer Ausdehnung gewesen und haben wesentlich zur Ausbreitung
der Kultur beigetragen, Bald nach Entdeckung Amerikas ist der Strom
der Europäer im grossen Massstabe in die neue Welt hinüber geflossen. Die
rapide Bevölkerungszunahme Europas, die wesentliche Verbesserung
der Kommunikationsmittel und damit die Verbilligung der Reisen
haben dann im Laufe des letzten Jahrhunderts die Wanderlust erheb-
lich gesteigert und ihr eine umfassende Bedeutung verschafft.

Was so in dem internationalen Verkehre als Wanderung zu be-
zeichnen ist, wird vom Standpunkte des einzelnen Landes Auswan-
derung oder Einwanderung, die beide eine sehr verschiedene Wirkung
nd naturgemäss entgegengesetzte Ursachen haben.

Die Wanderungen gehen stets von einem Lande aus, das weniger Frei-
heit oder wenig günstige Gelegenheit zur Verwertung der Arbeitskraft, wie
zum Selbständigwerden bietet, nach einem in dieser Beziehung besser da-
stehenden Lande. Die Ursachen sind daher teils politisch-sozialer, teils wirt-
schaftlicher Natur, und im grossen Ganzen überwiegen die letzteren,
während die ersteren mehr ausnahmsweise zur Geltung kommen.

Günstige Die volkswirtschaftliche Wirkung der Einwanderung wird eine
Wirkung der günstige sein, wenn in dem Einwanderungslande sich ein Volksmangel
*inwanderung.herausgestellt hat und die Einwandernden auf einer höheren Kultur-

stufe oder mindestens auf der gleichen stehen, wie die heimische
Bevölkerung. So‘ wurden schon im klassischen Altertume die Griechen
und Römer zu Pionieren, welche die Kultur in alle Himmelsstriche
trugen und befruchtend auf die verschiedensten Länder einwirkten.
Amerika und Australien verdanken ihre Kultur bekanntlich allein der
europäischen Einwanderung. In kleinerem Massstabe hat die Heran-
ziehung der französischen Refugies, der aus Frankreich ausgetriebenen
Hugenotten, in Preussen und anderen Teilen Deutschlands überaus günstig
zewirkt, die als vorzügliche, vielfach Kunstgewerbe treibende Hand-
        <pb n="509" />
        107

werker neue Fertigkeiten einbürgerten und Betriebe einführten, die bis
Jahin hier unbekannt waren. Hat doch Berlin Ende des 17. Jahr-
hunderts zu einem Fünftel aus Refugi6s bestanden, und sind noch bis
zum heutigen Tage die Juweliere, Bijouterie- und Portefeuillearbeiter
in Hanau und Offenbach auf die Ansiedelung der französischen Flücht-
linge zurückzuführen. So wird die Ansiedelung intelligenter und be-
mittelter Personen im allgemeinen nur als etwas Wünschenswertes,
volkswirtschaftlich Förderndes anzusehen sein.

Ganz anders wird die Wirkung sein, wenn die Einwanderung aus Gefahr tiefer-
Ländern vor sich geht, welche auf tieferer Kulturstufe stehen. Die stehender
Vereinigten Staaten empfinden gegenwärtig äusserst intensiv das Einwanderer,
Danaergeschenk der Negereinführung. Vor einigen Jahrhunderten waren
lie Arbeitskräfte in hohem Masse erwünscht, und man weiss, .mit
welchen grausamen Gewaltmassregeln die Zufuhr durchgeführt wurde. Aber
lie menschlichen Hilfskräfte lassen sich nicht so leicht wieder beseitigen,
wie verbrauchte Maschinen. In dem Lande mit freien Institutionen
und politischer (Heichberechtigung wird die tieferstehende, schwarze
Rasse zu einem Hemmnis der Kulturentwicklung. Aus dem gleichen
Grunde liegt für den nördlichen Teil der Union in der Einwanderung
von Chinesen, die andere Anschauungen von Moral haben und weit
geringere Lebensansprüche machen, trotz ihrer vortrefflichen wirt-
schaftlichen Eigenschaften eine erhebliche Gefahr vor, das sittliche
Niveau und die gesamte Lebenshaltung der Bevölkerung mehr und
mehr herabzudrücken. Der weisse Arbeiter kann die Konkurrenz mit
dem genügsamen Chinesen nur aufnehmen unter Verzicht auf seine
bisherige hohe Lebenshaltung. Die gleichen Kıfahrungen sind auf
Java gemacht. Es wird deshalb das Verbot der Einwanderung der
Chinesen in den Vereinigten Staaten wie in Australien u. s. w. ebenso
zercchtigt erscheinen, wie das Verbot der Uebersiedlung russischer
Arbeiter auf deutschen Boden, Die Heranziehung der Letzteren kann
vielleicht momentan in ländlichen Distrikten eine Wohlthat sein, wo
sich ein empfindlicher Arbeitermangel herausgestellt hat, aber ihre
nachhaltige Ansiedlung würde die Löhne herabdrücken und das Auf-
streben der unteren Klassen beeinträchtigen.

Zu diesem wirtschaftlichen Nachteile wird noch der soziale hinzu-
treten, dass die Hebung der Bildung und Moralität dadurch ent-
sprechend aufgehalten wird, denn es erfordert lange Zeit und grosser
Anstrengung, um diese Einwanderer erst auf die gleiche Bildungsstufe
zu heben, die die heimische Bevölkerung bereits besitzt.

Bei der Auswanderung hat man die wesentliche Unterscheidung
zu machen, ob es sich um momentane Massenauswanderung handelt,
lie nach kurzer Zeit wieder aufhört, oder um eine permanente
Auswanderung, die chronisch wirkt. Die Erstere tritt mitunter infolge
politischer oder wirtschaftlicher Krisen auf, wo eine sofortige Ent-
lastung des Landes sich als notwendig erweist und deshalb oft durch
Staatsmittel gefördert wird. Solch ein Fall lag vor, als in den vier-
iger Jahren infolge der Kartoffelkrankheit in Irland die Masse der
kleinen Pächter in Hungersnot geriet und ihnen eine Arbeitsgelegenheit
an Ort und Stelle nicht‘ geschafft werden konnte. Hier unterstützte
lie Regierung die Auswanderung derart, dass in wenig Jahren andert-
halb Millionen Menschen ausgewandert waren. Dasselbe geschah, wie
        <pb n="510" />
        — 492 _—

schon früher ausgeführt, Anfang der fünfziger Jahre in Hessen, cin-
zelnen Teilen Badens und Württembergs, als infolge einer Reihe von
Missernten unter starker Bodenzersplitterung die Agrarbevölkerung in
Not geraten war. Ebenso verfuhr man in England zur Zeit des
amerikanischen Bürgerkrieges, als in den Distrikten der Baumwollen-
industrie in Manchester, Lancaster u. s. w. aus Mangel an Rohmaterial
die Beschäftigungslosigkeit grosse Dimensionen angenommen hatte,
durch Organisierung der Auswanderung nach Australien. Haupt-
sächlich durch private Unterstützungen ist in den achtziger Jahren die
Auswanderung der Juden aus Russland nach Amerika gefördert, um der
dortigen Unterdrückung zu entgehen. Hier kann unter solchen Verhältnissen
die Fortschaffung einer grossen Zahl von Menschen ein grosser Segen
und.das beste Mittel sein, in kurzer Zeit normale Zustände herzustellen.
Folgen chro- Ganz anderen Charakter hat die chronische Auswanderung, Bei
scher Aus- Sonst normalen Verhältnissen verhindert sie erfahrungsgemäss nicht
wanderung. eine starke Volkszunahme und auch keineswegs die Bildung eines
Proletariats. In der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts hatten
lie Länder mit der stärksten Auswanderung wie England und Deutsch-
ıand gleichwohl die stärkste Bevölkerungszunahme in Europa. Irland
ist. das einzige Land, wo der Abfluss an Menschen so bedeutend war,
lass bis in die letzten Jahre hin die Bevölkerung sich fortdauernd
verminderte. Aber schwerlich werden die dortigen Verhältnisse .als
normale anzusehen sein, vielmehr als exceptionelle. Es ist ferner sehr
zu beachten, dass erfahrungsgemäss die Menschen hauptsächlich in dem
leistungsfähigsten Alter auswandern, mehr Männer als Frauen, während
Leute mit abnehmender Lebenskraft und ganz jugendliche Individuen
diesen Schritt weit seltener unternehmen. Gerade diese sind. aber in der
überwiegenden Mehrzahl auch in der Heimat in der Lage, sich ihren
Unterhalt zu verdienen, während die Zurückbleibenden zum Teil auf
lie Unterstützung Anderer angewiesen sind. Es wandern ferner nicht
diejenigen aus, die sich in dem Zustande der Bedürftigkeit befinden,
da sie eben nicht die dazu nötigen Mittel haben; denn es gehört im
allgemeinen eine verhältnismässig hohe Summe Geldes dazu, überhaupt
auswandern zu können. Es ist deshalb dadurch eine Erleichterung
der Armenkasse nicht zu erwarten. Es wandern auch nicht die
Kranken und Krüppel aus, sondern die Gesunden, und ferner nicht die
apathischen und trägen, sondern die energischeren, tüchtigeren Naturen,
die schon: im Inlande imstande waren, sich ein kleines Kapital zu
erarbeiten, die das Streben haben, sich empor zu arbeiten und auf
Grund ihrer Leistungsfähigkeit hoffen, sich in der neuen Heimat eine
höhere Lebensstellung erringen zu können. Es sind deshalb keines-
wegs die schlechteren Elemente, die auswandern, sondern weit eher
die tüchtigeren. Kommt es natürlich auch vor, dass entgleiste Elemente
sich durch Auswanderung einer Strafe entziehen wollen, und Verarmte
die Ueberfahrt durch Uebernahme von Diensten auf den Schiffen er-
reichen, so ist dies doch eine Ausnahme.

Im ganzen ist der Verlust an Arbeitskraft und Volksvermögen
durch permanente Auswanderung für ‚das Mutterland im allgemeinen
erheblich grösser als der Vorteil der verminderten Konkurrenz für
die Zurückbleibenden, Der Statistiker Engel hat das bare Geld,
welches der deutsche Auswanderer durchschnittlich mitnimmt, auf gegen
        <pb n="511" />
        493 —

500 Mk. pro Kopf veranschlagt, was für die Gegenwart noch als zu
niedrig angesehen wird. Engel berechnete weiter, welche Kosten der
Erziehung und Ernährung der erwachsene Mensch dem Mutterlande
verursacht hat, die er durch Auswanderung demselben entzieht, und
nicht zurückerstattet. Das ist nun unzweifelhaft, wie schon Rümelin
vereigt hat, zu weit gegangen. Der Mensch selbst ist nicht als Kapital
zu veranschlagen und dem Volksvermögen zuzuaddieren. Dem Mutter-
lande geht vielmehr, wie Becker ausführte, nur der Ueberschuss ver-
ioren, den er über seinen Unterhalt verdiente, und Philippovich
will noch in Berücksichtigung ziehen, dass sich die Arbeit der Zurück-
oleibenden durch die entstandene Lücke fruchtbringender erweist, und
daher nur die Differenz in Rechnung stellen zwischen dem Ertrag vor
und nach der Auswanderung in der Volkswirtschaft. Aber selbst nach
der vorsichtigsten Rechnung bleibt noch ein erheblicher Verlust für das
Mutterland übrig, solange nicht eine intensive Uebervölkerung vorliegt.

Die Wirkung der Auswanderung wird aber eine sehr verschiedene Staatliche Be-
sein, je nach der bisherigen Thätigkeit und der Stellung der Aus-Sinfussung der
wanderer im Mutterlande. Die Aufgaben des Staates gestalten sich hang. “
deshalb sehr verschieden. Darin ist man aber gegenwärtig einig, dass
ein Auswanderungsverbot, wie es in früherer Zeit vielfach bestanden
hat, heutigen Tages einmal fast unwirksam ist, und auf der anderen
Seite mehr schädlich als nützlich sein kann. Denn unzufriedene KEle-
mente zurückzuhalten, kann schwerlich vorteilhaft sein. Es liegt die
Gefahr vor, dass sie als ein schädliches Ferment im Lande wirken.
[n früheren Zeiten aber suchte man die Auswanderung künstlich zu
beschränken. Nach der Pest in Litthauen verbot Friedrich Wilhelm I. die
Auswanderung aus Ostpreussen hei "Todesstrafe, ebenso später Josef II.
aus Böhmen. In Preussen wurden die Verbote erst 1825 aufgehoben.
In der Gegenwart wird in Deutschland nach dem Gesetz von 1876
nur der Wehrpflichtige bestraft, wenn er ohne Erlaubnis sich ausser-
halb des Bundesgebietes aufhält. Im Uebrigen wird von dem Aus-
wandernden nicht einmal der Nachweis verlangt, dass er allen seinen
Verpflichtungen nachgekommen ist.

Damit aber niemand durch falsche Darstellungen der ausländischen
Verhältnisse zum Verlassen der Heimat veranlasst wird, sucht man
wenigstens die Auswanderungsagenten einer gewissen Kontrolle zu
unterziehen und lässt dieselben nur auf Grund einer besonderen staat-
lichen Konzession zu, die im allgemeinen nur Inländern erteilt wird,
und auch diesen nur, wenn sie als gewissenhaft und solide bekannt
sind. Denn in früheren Zeiten ist durch Agenturen des Auslandes
viel Missbrauch getrieben, indem sie durch einseitig gefärbte Dar-
stellungen und ausserdem durch scheinbar günstige Verträge unwissende
Leute zur Auswanderung verleiteten, die sich dann schwer enttäuscht
und vielfach in sklavische Abhängigkeit geraten sahen. Von Be-
deutung ist auch die Errichtung von staatlichen Auskunftsbureaus, wie
zie kürzlich auch in Deutschlaıd begonnen ist, damit ein jeder in der
Lage ist, sich an einer offiziellen Stelle ausführliche und objektive
Auskunft über die Verhältnisse in anderen Ländern zu holen. Frei-
lich werden dieselben mit grossen Vorurteilen zu kämpfen haben, und
die unteren Klassen werden ihnen zunächst schwerlich grosses Ver-
trauen entgegenbringen, da sie meinen, die Staatsgewalt wolle sie
        <pb n="512" />
        494 —

möglichst von der Auswanderung abhalten, wenn die Verhältnisse des
Auslandes ungünstig dargestellt werden,

Während. in früheren Zeiten der Ausgewanderte jeden Schutz
des Heimatlandes verlor, nimmt sich gegenwärtig der Staat der Aus-
wandernden und Ausgewanderten nach allen Richtungen hin an, um sie
vor Ausbeutung zu schützen, und steht ihnen auch im Auslande mit
Rat und That zur Seite, In England wurden schon 1847 die Commis-
sioners of emigration angestellt, welche die Ueberwachung, der Aus-
wandererschiffe zu übernehmen hatten, sowohl in betreff ihrer sani-
tären Einrichtungen, Gewährung von angemessenem Raum und guter
Nahrung, als auch in betreff der Tarifsätze etc. Aehnlich gingen 1832
Bremen, 1850 Hamburg vor.. Nach einem ersten Versuch von 1868
sind dann 1871 vom Deutschen Reiche solche Kommissare zum Schutze
der Auswanderer angestellt. In dem Auslande sind die Gesandt-
schaften und Konsulate angewiesen, denselben jeden möglichen Schutz
zu gewähren, und oft werden ihnen auch die Mittel verschafft, um
wieder in die Heimat zurückzukehren.

Wünschenswert ist es, dass jeder Auswanderer sein Heimatrecht
behält, so lange er nicht ausdrücklich die Aufhebung desselben ver-
langt, um in ihm das Gefühl‘ der dauernden Zugehörigkeit zu dem
Mutterlande zu bewahren, und ihm zu jeder Zeit die Möglichkeit der
Rückkehr nicht als Fremder, sondern als Staatsangehöriger zu erhalten.

(Siehe Tabelle S. 495.3
$ 92,
Kolonialpolitik.
Hülbe u. Schleiden, Veborseeische Politik, I u. II. Hamburg 1881 u. 1883.

Alfred Zimmermann, Kolonialgeschichtliche Studien. Oldenburg und
Leipzig 1895.

Ders., Die europäischen Kolonieen, 3 Bände. Leipzig 1896-—1899,

Ders., Die deutsche Kolonialgesetzgebung. Leipzig 1896—1900,

Die Wirkung der Auswanderung wird um so schädlicher sein,
je schneller der Ausgewanderte alle Beziehungen zum Mutterlande ab-
&gt;richt, seine Nationalität einbüsst und sich wirtschaftlich wie politisch
der‘ neuen Heimat. eingliedert, wodurch er leicht ein wirtschaftlicher
Konkurrent und selbst politischer Gegner des Mutterlandes wird, wie
der Statistiker Engel sich etwas übertreibend ausdrückte: Jeder Aus-
wanderer, der nach Amerika gehe, sei einem militärischen Deserteur
zu vergleichen, der mit voller Ausrüstung in das Lager des VFeindes
übergehe. Dies wird nur gemildert werden, wenn die Auswanderung
an bestimmte Orte geleitet und dort konzentriert wird, denn nur auf
Jiese Weise ist zu erwarten, dass die Leute ihre Nationalität bewahren,
ındem sie gemeinsam heimische Sitte und Gewohnheit wie durch
Turn-, Gesangvereine ete. und durch Errichtung eigener Kirchen
and Schulen ihre Sprache pflegen, und dann auch ihren Bedarf mit
Vorliebe aus der Heimat beziehen, wodurch ein erweitertes Absatz-
gebiet für heimische Produkte gewonnen werden kann. Bei Zersplitte-
rung der Ansiedler unter anderen Nationalitäten geht die Eigenart und
die Anhänglichkeit an die Heimat erfahrungsgemäss leicht verloren,
und besonders sind dies die Deutschen, die ihre Nationalität in kurzer
Zeit zu verlieren pflegen.
        <pb n="513" />
        Die Auswanderung aus europäischen Staaten 1871-—1896, resp. 1900.
(Hdwb. d. St., 2. Aufl., Bd. I, S. 68 ergänzt.)

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10.119
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97 103
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87 677
39 204
37 498

9205 294
9014 595
0.266 962
8974 927
„1 055 1065
‚0.832 625
3.728 352
5.130 803
7 366 1759
20.993 3766
4.712 1257
8119 7520
9581 4839
21.039 3.195
‚6372 12348
‚9403 25.149
0.156 8270
4819 7 786
21090 | 22064
8236 27 422
53 778 21419
0 374 24673
8840 16 704
7189 5.427
14.959 31849?

02731
210 494
228 345
197 272
140 675
109 469

95 195
113 902
164 274
227 542
243 002
270 366
320 118
242 179
207 644
232 900
281 487
279 928
253 795
218 116
218 507
210 042
208814
156 030

85 181

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72 763
33 692
50 406
14419
25 976
22831
29 492
41 296
93 641
76 200
34 132
05 743
m 566
60 017
61276
78 901
73.233
34 923
37 484
58 436
52 902
52 132
12 008
54 549
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41 607
35 748
58 416
538 049
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85 355
27 748
95 993
13 093
‚04.733
75 520
‚07 369
124 312
105 455
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81 967
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50 164
532 474
37 917
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Schweden |

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12 866
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18 466
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16 556
45 564
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30 128
38318
41 275
37 504
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12.708
7919

Norwegen

12 276
13 565
10352
4 601
4 048
4355
3.206
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7 608
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25 976
28 804
22 167
14 776
13.981
15 158
20 741
21 452
12 642
10.991
13 341
17 049
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        <pb n="514" />
        496 -—-

Das beste Mittel zu solcher Konzentration ist die Kolonisation,
indem die Ansiedler in Kolonien in politischer Beziehung und in einer
gewissen Abhängigkeit vom Mutterlande verbleiben.

Wesen der Unter Kolonisation überhaupt versteht man die Ansiedlung von

&lt;olonisation. Bevölkerungsteilen an einem entlegenen Ort unter anderen Verhältnissen
und einer anderen Nationalität, oder doch unter einer anderen Be-
völkerungsart. Man spricht auch von innerer Kolonisation, wenn
g. B. aus Süddeutschland sich Bauern in grösserer Anzahl in Nord-
deutschland in konzentrierter Weise ansiedeln, um dort in den nord-
östlichen Landesteilen, sei es unter Polen oder Norddeutschen, eigene
Gemeinden zu bilden, die ihre Eigenart, wirtschaftliche Methode u. s. w.
dort erhalten und fortsetzen. Sobald die Ansiedler ihre Eigenart oder
gar ihre Nationalität verlieren, hört natürlich der Begriff der Kolonie
auf. Kolonien im weiteren Sinne des Wortes brauchen daher nicht
politisch mit dem Mutterlande verbunden zu sein, wohl aber ist dieses
im engeren Sinne die Voraussetzung, und so werden wir in dem Folgen-
den die Kolonien auffassen und behandeln.

\eltere Zeit, Die Kolonisation geht bis in die vorhistorische Zeit zurück. Sie
erhielt historisch nachweisbare Bedeutung im Altertum, wo die Phö-
nizier und die Griechen an entlegenen Orten Ansiedelungen er-
richteten, die schliesslich grösseren Umfang als das Mutterland erlangten.
Das römische Reich in seiner Blüte umfasste eine ganze Anzahl
von Kolonialgebieten. Der Eroberungszug der Normannen nach
England unter Wilhelm dem Eroberer endete mit einem umfassenden
Kolonisationswerk, wie ebenso das des deutschen Ritterordens in dem
alten Preussen, den Gebieten der jetzigen Ostseeprovinzen in Russland
u. 8. w. Das Vorrücken des Germanentums und die Verdrängung der
Slaven zur Hohenstaufenzeit ist gleichfalls hierauf zurückzuführen.

In grossartigstem Massstabe ist die Kolonisation dann bekanntlich
nach der Entdeckung Amerikas vor sich gegangen; zunächst vor allem
durch die Spanier in Mexiko und Peru, wo sie sich allerdings nicht,
der nur vereinzelt als Ansiedler niederliessen, sondern mehr durch
Beamte die eroberten Länder einseitig auszubeuten trachteten. Nicht
nur, dass alle fremden Nationalitäten von den Kolonien möglichst fern
gehalten wurden und selbst der Schiffsverkehr und Handel anderer Natio-
nalitäten mit den Kolonien verboten war, sondern es wurde auch die
Einwanderung und Niederlassung von Spaniern rigoros beschränkt, und
zeit Karl V. von einer ausdrücklichen Erlaubnis der spanischen Regie-
rung abhängig gemacht. Auf demselben Ausbeutungsprinzipe beruhte
las Vorgehen Portugals in seinen Kolonien. Nicht mit der gleichen
Strenge und Exklusivität ging Holland im Kapland, in den ostindischen
Kolonien, Batavia u. s. w. vor, aber auch dort handelte es sich um
eine ausschliessliche Ausbeutung der Kolonien, wenn auch nicht durch
ein privilegiertes Beamtentum, sondern durch mit besonderen Privilegien
ausgestattete Handelsgesellschaften, welche unter Kontrolle der Regie-
sung sich und ihr Mutterland auf Grund von Handelsmonopolen be-
reicherten,

Eine grosse Ausdehnung gewann in dem 17. Jahrhundert die
französische Kolonisation in Nordamerika, welche sich eine lange
Zeit über weit grössere Territorien erstreckte als die englische, all-

Neuere Zeit,
        <pb n="515" />
        #

nählich aber dem Mutterlande verloren ging, das sich dann insbeson-
dere in Indien, dann in Afrika schadlos hielt.

England hat verhältnismässig spät, erst Anfang des 17. Jahr-
aunderts, mit der Kolonisation begonnen und zwar, indem es, wie es
bereits Frankreich gethan hatte, Ansiedlungsgesellschaften Freibriefe
auf Landerwerbungen ausstellte und ihnen Schutz gewährte. War an-
fangs dort der Handel freigegeben, sq wurde er nach der Navigations-
akte gleichfalls im ausgedehntesten Masse monopolisiert. Der Schiffs-
verkehr wurde dem Mutterlande vorbehalten und damit die Einfuhr
von englischen Waren bevorzugt, wie auf der anderen Seite die Produkte
der Kolonien zuerst ihren Weg nach England selbst nehmen mussten.

Dieses alte Kolonialsystem war unmenschlich, unnatürlich und
auf die Dauer unhaltbar; aber es hat wesentlich dazu beigetragen, die
Mutterländer zu bereichern, und namentlich England und Holland
haben nachhaltig dadurch einen grossen Wohlstand erlangt. In der
Mitte des achtzehnten Jahrhunderts hat England nicht nur in den
Vereinigten Staaten festen Fuss gefasst, sondern auch vor allem in
Ostindien und auch in Afrika. Durch den Utrechter Frieden 1713
und durch den Pariser Vertrag von 1763 gewann England den grössten
Teil der französischen Besitzungen in Nordamerika wie in Ostindien,
Aber gerade das einseitige Ausbeutungssystem und die Bedrückung
der Kolonien führten schliesslich einen durchgreifenden Umschwung
herbei, nachdem die englische Bevölkerung in den Kolonien eine be-
deutende Ausdehnung gewonnen hatte und als Träger der alten Kultur
allmählich Selbständigkeit verlangte. Das Signal dazu gab die Unab-
hängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Nordamerika, und nur
durch die Gewährung der weitgehendsten Freiheit und Selbständigkeit
vermochte England den Verlust weiterer grosser Kolonien zu verhindern.
Damit hat sich dann das Verhältnis der Kolonien zum Müutterlande
allmählich überall prinzipiell verändert und ist namentlich in dem
britischen Reiche zum grossen Teile auf ein einfaches Oberhoheitsrecht
reduziert.

Deutschland ist bekanntlich erst in der neuesten Zeit mit
Kolonisationsbestrebungen aufgetreten. Wenn auch schon der Grosse
Kurfürst die Bedeutung derselben für Deutschland erkannte und einige
Kolonien erwarb, so war Preussen doch nicht imstande, dieselben zu
arhalten. Erst im Jahre 1884 trat der Reichskanzler Fürst von Bis-
marck, der sich bisher ablehnend dazu verhalten hatte, plötzlich mit
Kolonisationsmassregeln, hauptsächlich aus politischen Rücksichten, um
den deutschen Nationalgeist durch diese neue gemeinsame Aufgabe in
besonderer Weise anzuregen, hervor. Er sprach es ausdrücklich als die
Aufgabe der Reichsregierung aus, den thatsächlichen deutschen Koloni-
sationsversuchen, wie sie insbesondere durch Handelsniederlassungen
an der afrikanischen Küste vor sich gegangen waren, staatlichen Schutz
und Unterstützung zu gewähren, nicht aber durch Occupation oder
Eroberung von seiten der Regierung vorzugehen und ihrerseits die Ini-
liative zu ergreifen. Sie sollte nicht vorangehen, sondern der thatsäch-
lichen Kolonisation folgen und diese schützen. Freilich hat sich dieses
Programm in der weiteren Verfolgung nicht streng einhalten lassen.
Thatsächlich hat sich in den letzten 16 Jahren der deutsche Kolonial-
besitz in nicht unbedeutendem Masse ausgedehnt.

Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie, II. Teil. 3. Aufl.

England.

Jeutschland.
        <pb n="516" />
        A408

Statistik.

Arten der
Kolonien,
. Strafkolo-
nien.

Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika, die schon
seit längerer Zeit die Oberhobeit über die Sandwichsinseln übernommen
hatten, stehen nun im Begriffe sich gleichfalls ein bedeutsames Ko-
‚onialreich zu bilden durch die Uebernahme der Philippinen und event.
ubas, dessen weiteres Schicksal allerdings noch nicht zu übersehen ist.

Wir geben in der folgenden kleinen Tabelle eine Uebersicht über
den Kolonialbesitz der grösseren ‚in Betracht kommenden Länder:

Die Kolonien und abhängigen Schutzstaaten der Nationen der
Welt nach ihrer Flächenausdehnung und Bevölkerung nach dem Stande
von 1897:

Länder

Zahl
der
Kolo-
nien

Fläche (qkm)

Bevölkerung
Mutterland ! Kolonien

Mutterland | Kolonien

Verein. Königreich!)
Frankreich . .
Deutschland . . . 4
Niederlande . , .
Portugal . . ..
Spanien. . . ..
[talien . . 2...
Qesterreich-Ungarn .
Dänemark. ..
Russland . . ..
FYürkei . . 1.
China 200.000.
Vereinigte Staaten .

313.335
528 598
540 869
32 758

93 338
511 965
256 573
623 987
39 598
22 056 790
2.888 023
3 462 418
9212 630

29 138 567
9368 876
2641 981
2.079 415
2.074 745

636 821
269 360
60 248
224 330
661874
1 462 055
7 463 240
435 863

39 824 563
38 517 975
52279 915
4 928 658

5 049 729
17 565 632
31 290 490
41 231 342
2.185 235
126 683 312
24 128 690
3586 000 000
75 194 000

344 059 122
52 642 930
10 600 000
33 911 744

9216 707
256 000
650 000
568 092
114 229

5 684 000

17 489 000
‘6 680 000
0177000
Zusammen | 126 | 40570896 | 56517379 | 844 879 000

503 048 000
Nach der Art ihrer Verwertung sind die Kolonien in folgende
Kategorien zu scheiden: 1) Strafkolonien, wie sie in früheren Zeiten
England in Vandiemensland besass, noch heutigen Tages Frankreich in
Cayenne, Russland Sachalin in Sibirien besitzt. Dieselben bestehen darin,
lass die Verbrecher aus dem Mutterlande deportiert und dort entweder
‘nhaftiert oder kolonisiert werden, um mit mehr oder weniger Freiheit
und Selbständigkeit sich durch eigenen Gewerbebetrieb ihren Unterhalt
zu verschaffen, wobei meistens der Ackerbau die Grundlage bildet.
Man hat auf diese Weise geglaubt sowohl dem Mutterlande, wie den
Kolonien nützen zu können, indem das erstere von entgleisten Existenzen
befreit wird, während den letzteren produktive Bevölkerung zuge-
führt wird, und es besteht ausserdem vielfach die Annahme, dass
Jadureh die Unterbringung der Verbrecher leichter, billiger und für
die Gesamtheit fruchtbarer geschieht als in den heimischen Gefäng-
nissen. Indessen hat sich gezeigt, dass im Gegenteil die Verbrecher-
kolonien sehr kostspielig sind, und dass die betreffenden Elemente
sich ausserordentlich wenig zur Kultivierung neuen Landes eignen. Sie
haben in der Regel wenig Neigung und Geschick dazu und müssen

1) Einschliesslich der Bundesstaaten Indiens, dessen Fläche 1895 734,96 qkm
und dessen Bevölkerung im Jahre 1891 66 060 479 betrug.

Nach Statesmans Year-Book 1898 in Monthly summary of commerce and
finance of the United Staates No. 6 (1899). S. 1466
        <pb n="517" />
        ausserdem beständig überwacht werden, um nicht der ganzen Gegend
Ästig oder gar gefahrvoll zu werden. Die Ansiedlung von Verbrechern
schreckt natürlich alle übrigen Auswanderer von der Ansiedelung ab,
so dass die Kolonisation dadurch nicht gefördert, sondern im Gegen-
teil wesentlich benachteiligt wird. Mit vollem Recht hat man deshalb
in Deutschland von der Einrichtung der Strafkulonien Abstand ge-
a0ommen.

2, Die Schiffsstationen und Depots. Dieselben sind Stationen
im Auslande mit teils gepachteten, teils erworbenen Häfen, um für die
Kriegs- und Handelsmarine Zufluchtsorte, namentlich aber die Niederlagen
zu bilden, aus welchen die Verproviantierung mit Kohlen, Lebens-
mitteln etc. stattfinden kann. Eine grosse Zahl solcher Stationen
zewährt der Marine wesentliche Stützpunkte und erhöht ihre Wirk-
samkeit in erheblicher Weise. Durch die grosse Zahl solcher Stationen
begründet England insbesondere seine internationale Macht, die die
yanze Welt umfasst. Mit vollem Rechte hat daher in der neueren
Zeit auch Deutschland begonnen, sich in den verschiedenen Himmels-
yegenden derartige Stationen zu sichern, und auch die Vereinigten
Staaten von Nordamerika gehen in der gleichen Weise vor,

3. Handelskolonien bilden im allgemeinen: den Anfang der
Kolonisation, indem zuerst Seefahrer und Kaufleute entfernte Gegen-
den besuchen, zunächst vereinzelt Handelsbeziehungen anknüpfen und
sich schliesslich zur Fortsetzung und Erweiterung des Verkehrs
lort ansiedeln, heimatliche Waren nach dem Innern des Landes be-
fördern, dafür die dortigen Produkte eintauschen und nach anderen
Himmelsgegenden befördern. Sie pflegen die grössten Gewinne zu er-
zielen, weil die auf tiefer Stufe stehende Bevölkerung eine ganz andere
Wertschätzung wie die kolonisierende hat, und erst allmählich die
Schätzung der fremden Waaren beurteilen und die geforderten Preise
Janach einrichten lernt.

4. Aus den Handelskolonien entwickeln sich unter günstigen Um-
ständen erweiterte, festere Ansiedelungen, in denen die Gegenstände gleich-
mässiger und in grösserem Masstabe erzeugt werden, welche den Haupt-
artikel des Umsatzes ausmachen und landwirtschaftlichen Ursprungs sind.
Auch hier ist die Zahl der Auswanderer nur gering, sie repräsentieren nur
die leitenden Köpfe, während die physische Arbeit durch eingeborene oder
ihnen verwandte, von ausserhalb herangezogene Arbeitskräfte aus-
yeführt wird. Sie bilden die Form der hauptsächlichsten Ausnutzung
tropischer Kolonien, in denen die klimatischen Verhältnisse Europäern
dauernde Existenz nicht gestatten. In dieser Weise entwickelte sich neuer-
dings Kamerun aus einer Handelskolonie zu einer Plantagenkolonie,
in der die: Kultur von Kaffee, Kakao, Tabak mehr und mehr um sich
zreift, und dem Lande eine wachsende Bedeutung gewährt. Auf
diese beiden Arten werden sich die Kolonisationsbestrebungen in den
Jeutschen Schutzgebieten beschränken müssen.

5. Ackerbaukolonien unterscheiden sich von der eben betrach-
;eten Form dadurch, dass die eigentliche Arbeit durch die Einwanderer
selbst ausgeführt wird, indem eingewanderte Bauern und ländliche
Arbeiter. hier das Land landwirtschaftlich verwerten. Nur diese Kate-
yorie wird imstande sein, einen grösseren Kinwandererstrom aufzu-
aehmen. Sie‘ haben deshalb für Deutschland allein durchgreifende

30%

»
Depots.

+. Handels-
kolonien.

Plantagen-
zolonien.

Ackerbau-
kolonien.
        <pb n="518" />
        — 500 —
Bedeutung, Die bisher von Deutschland erworbenen Territorien sind
hierzu aber wenig geeignet, Die für die Landwirtschaft günstigen
Gegenden gestatten eine dauernde Ansiedelung der Europäer nicht,
während die gesunden, hoch gelegenen Gegenden von der Küste zu
weit entfernt sind, um die Landwirtschaft gewinnbringend erscheinen
zu lassen. Die Hauptaufgabe, für Deutschland Kolonien zu gewinnen,
in denen der Auswandererstrom konzentriert werden kann, ist hiernach
bisher nicht erreicht.

Die Kolonien sind ferner zu unterscheiden nach ihrer politischen
Selbständigkeit.

Kolonien mit 1. Die älteren Kolonien in Amerika waren, wie wir sahen, von
Provinz. dem Mutterlande völlig abhängige, durch dasselbe nach Art der Pro-
“harakter. v;nzen verwaltete Territorien, Auch noch in der Gegenwart findet

sich diese Form, z. B. in Ceylon, Java, Kamerun und anderen Orten.
Die ganze Verwaltung ist in den Händen von Beamten, welche von
der Regierung des Mutterlandes ernannt werden und zum grössten Teil
eingewanderte Persönlichkeiten sind. Der wirtschaftliche Zusammen-
hang mit dem Mutterland ist zugleich ein vollständiger.

2. Hiervon unterscheidet sich wesentlich die Form der Depen-
denzen, die sich zwar in vollständiger Abhängigkeit von dem Mutter-
lande befinden, wo aber eine selbständige Verwaltungsorganisation vor-
1anden ist, in der Hauptsache mit dem Inlande entstammendem Personal,
wie das vor allem in Algier, in Neukadelonien ete. der Fall ist.

3. Die dritte Art bilden die konföderierten Kolonien, die ihre
völlig selbständige Organisation und Verwaltung durch in der Haupt-
sache selbstgewählte Örgane besitzen, wo dem Mutterland nur die
Oberhoheit zusteht, wie das in Canada und in Australien der Fall
ist, wo von England nur der Gouverneur ernannt wird, der aber den
einheimischen Behörden gegenüber nur eine bescheidene Macht besitzt,
wie ebenso in dem gesetzgebenden Körper nur einen bedingten Einfluss
ausübt, Die neuere Entwicklung geht in jenen Ländern, in denen die
Bevölkerung auf derselben Kulturstufe steht wie in dem Mutterlande,
immer mehr dahin, die Selbständigkeit der Kolonie zu erweitern und
zu befestigen, wie dies noch neuerdings in Australien zu Tage getreten
st, während in den Kolonien mit tiefer stehender Bevölkerung auch
ler Grad der Abhängigkeit ein grösserer sein und bleiben muss.

Der Nutzen der Kolonien ist nun in folgenden Momenten zu
sehen:

Wirtschaft- 1. Vor allem wird der wirtschaftliche in Betracht kommen, der

icher Nutzen. für das Mutterland darin liegt, dass die Bewohner der Kolonien aus
Gewohnheit und Anhänglichkeit ihren Bedarf in erster Linie von dem
Mutterlande beziehen und demselben dadurch dauernden Absatz sichern.
Schon durch die Gemeinsamkeit der Sprache ist dieses das Gegebene,
und hierin liegt der Hauptvorteil, den England von seinen Kolonien
hat. Auch wo, wie in Indien, die Hauptbevölkerung eine andere
Sprache spricht, und keine alten heimatlichen Beziehungen vorliegen,
wird die Bevölkerung unwillkürlich durch Beamte und sonstige leitende
Kräfte auf die Bevorzugung der Bewohner des Mutterlandes hin-
gewiesen. Hiermit. hängt zusammen, dass sich eine besondere Ge-
legenheit ‚zur sicheren und gewinnreichen Anlage von Kapitalien in
den Kolonien findet: auch hierfür Liefert England fortdauernd den

Dependenzen.
        <pb n="519" />
        501

schlagendsten Beleg. Das allein in indischen und Kolonialbahnen an-
zelegte englische Kapital wird auf 200 Mill. £ berechnet, das der
Kolonialbanken auf 25 Mill.

2. Der grosse Bedarf an intelligenten Kräften in den Kolonien
ziebt der heimatlichen Bevölkerung reiche Gelegenheit zur Bethätigung,
und hier ist es vor allem die gemeinsame Sprache, welche die Bevor-
zugung dieser Kräfte als etwas Natürliches erscheinen lässt. Nicht
aur Beamte für die Verwaltung, sondern auch besonders kaufmännische
ınd industrielle Kräfte strömen dorthin, um, wenn nicht dauernde, so
doch zeitweilige Beschäftigung und Verdienst zu gewinnen, und die
Zurückkehrenden bringen nicht nur pekuniären Gewinn, sondern reich-
liche Erfahrung und erweiterten Blick mit nachhause, die der Heimat
zugute kommen, Gerade dadurch hat der intelligentere, gebildete Teil
ler britischen Bevölkerung in allen Weltteilen eine bevorzugte Stellung,
weil er überall Kolonien findet, in denen seine Sprache gesprochen
wird und man ihm mit besonderem Vertrauen entgegenkommt. Dieser
Vorteil bleibt für ihn bestehen, auch wo die Beziehungen mit England
aur ganz lose sind, wie in Australien oder Canada; ja es erstreckt sich
dieses noch auf die Vereinigten Staaten, die nicht mehr zu den Kolo-
aien gehören.

Weiter als angegeben, wird sich der Nutzen der Kolonien nicht
erstrecken, nachdem das alte Ausbeutungssystem gefallen ist und die
Gleichberechtigung der Nationen auf dem Kolonialboden heutigen
Tages allgemein anerkannt ist, Insbesondere ist nachdrücklich hervor-
zuheben, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen von den Kolonien
aur gewonnen wird, wenn das darin angelegte Kapital sich reich-
lich verzinst und die dort erzielten Produkte billiger geliefert werden,
als sie aus anderen Ländern bezogen werden können. Gänzlich falsch
st dagegen die Anschauung, als sei es an und für sich vorteilhafter,
den Bedarf an Kaffee, Kakao, Tabak ete. aus den Kolonien zu be-
ziehen, als aus Java, Brasilien ete. Dies ist vielmehr für den Kon-
sumenten wirtschaftlich gänzlich gleichgiltig, und es wäre Vergeudung
von: Kraft und Geld, in den Kolonien grosse Anlagen zu errichten
ınd zu erhalien, um dort Dinge zu produzieren, die man billiger wo
anders her erhalten kann, wenn nicht wenigstens für die Zukunft eine
Besserung der Verhältnisse erhofft werden kann. Hier steht die
Kolonialpolitik auf demselben Boden wie die Schutzzollpolitik und ist
in gleicher Weise aufzufassen.
        <pb n="520" />
        Abschnitt V.
Armenwesen und Armenpflege.
Kapitel I.
Zoening, in Schönbergs Handbuch der politischen Oekonomie, Bd. III.

Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Art. Armenwesen, Armenstatistik.
Armenlast.

Emminghaus, Das Armenwesen und die Armengesetzgebung in den euro-
päischen Staaten, 1880.

Böhmert, Das Armenwesen in 77 deutschen Städten. 1886.

Uhlhorn, Die christliche Liebesthätigkeit. Stuttgart 1887.

Schriften und Verhandlungen des deutschen Vereins für Armenpflege etc, Leipzig.

Roscher, System der Armenpflege und Armenpolitik. Stuttgart 1894.

Mäünsterberg, Armenpflege. Berlin 1897.

Ders., Die deutsche Armengesetzgebung und das Material zu ihrer Reform.
Leipzig 1887.
$ 93.
Das Wesen der Armut.

Unter Armut im juristischen oder technischen Sinne versteht
man den Zustand, in welchem die einer Häuslichkeit oder einer
Person zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zum notwendigsten
Lebensunterhalt nicht ausreichen, und sie ohne Hilfe Anderer. zu
Grunde gehen würde. Sie setzt das absolute Fehlen der Existenz-
bedingungen voraus. Der Sprachgebrauch fasst den Begriff im all-
gemeinen nicht so enge, sondern sieht es als Armut bereits an,
wenn die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel der Betreffenden
nicht ausreichen, um dem Kulturzustande und der gesellschaftlichen
Stellung gemäss zu leben. Nach der technischen Ausdrucksweise
liegt aber dann der Zustand der „Bedürftigkeit“ vor, und mit ihm
haben wir es im allgemeinen unter unseren Verhältnissen in der prak-

schen Armenpflege allein zu thun.
Armut, Eigen- Armut in beiderlei Sinne hat es zu allen Zeiten gegeben und
tümlichkeit giebt es in der Gegenwart in allen Ländern. Sie hängt auf das engste
jeder Kultur- mit der menschlichen Natur zusammen und wird bedingt durch den
“we. fortdauernden Kampf des Menschen mit der äusseren Natur und der
Notwendigkeit, sich durch Arbeit die Deckungsmittel des Bedarfs zu
schaffen. Aber mit Entwicklung der Kultur vermindert sich die Ar-
mut im engeren Sinne immer mehr, wie schon früher gezeigt wurde,
Es gelingt immer vollständiger, überall die notwendigsten Unterhalts-
mittel vorrätig zu halten und zu beschaffen, so dass wirklicher Mangel
daran niemals eintritt, und die Einrichtungen der Fürsorge sind aus-
gebildet genug, so dass jeder die nötige Hilfe erhalten kann. Das
Zugrundegehen an wirklicher Not kommt deshalb in den ecivilisierteren
Staaten nur noch ganz ausnahmsweise, und unter exceptionellen Ver-

Begriff,
        <pb n="521" />
        5303

„ältnissen vor. Bei den primitiven Völkerschaften aber befindet sich
neist die Gesamtheit im Zustande grösserer Dürftigkeit, die sich oft
;n wirkliche Hungersnot verwandelt. Selbst in den tropischen Gegen-
len, wo die Natur ihre Gaben auf das Reichlichste spendet und nur
sehr wenig Arbeit erforderlich ist, um den Unterhalt zu beschaffen,
treten öfters elementare Ereignisse ein, welche die gewöhnlichen
Nahrungsquellen versiegen lassen; Mangel an Regen, Heuschrecken-
schwärme, heftige Orkane sind bekanntlich auch in den sonst gesegnet-
sten Gegenden die Ursachen ausgedehnter Not. Gerade weil die
Mehrzahl der Menschen auf der gleichen Stufe stehen und unter den gleichen
Verhältnissen leben, erfasst solche Notlage auch die grosse Masse der-
selben in gleichmässiger Weise, und die dadurch angerichteten Ver-
heerungen sind weit umfassender als dort, wo eine Ungleichheit in
Lebensstellung und Besitz vorhanden ist. Es ist daher ein grosser
Irrtum zu meinen, dass Armut erst eine Folge der Ausbildung des
Privateigentums und der Ungleichheit des Besitzes ist.

Im Mittelalter befand sich in Mitteleuropa ein übergrosser Teil
der Bevölkerung im Zustande äusserster Bedürftigkeit. Aus jedem
Jahrhundert wird uns über Zeiten allgemeiner Hungersnot berichtet,
welche die Bevölkerung dezimierte. Noch im Beginne des vorigen
Jahrhunderts war das Elend der unteren Klassen und die Zahl. der
Hilfsbedürftigen weit grösser als jetzt. Hierfür nur einzelne Beispiele,
Aus Wien wurden vor der Belagerung durch die Türken, als die Ge-
samtbevölkerung kaum 40—50 000 umfasst haben kann, nach Berichten
7000 Bettler ausgewiesen; in Köln zählte man am Ende des 18. Jahr-
4underts 12 000 Bettler, in Schottland wurden zur selben Zeit in einem
Jahre 200000 Vagabunden aufgegriffen. In ganz England zählte man
dagegen in den letzten Jahren keine 40 000.

Hat sich so der Zustand der Armut unzweifelhaft vermindert, so
wird man das kaum von dem der Bedürftigkeit sagen können, weil
dieselbe ein relativer Begriff ist und mit der Erhöhung unserer Lebens-
ansprüche und durch die gesteigerte Humanität schon weit früher Be-
Jürftigkeit angenommen wird als in älterer Zeit, wo die gleichen Be-
friedigungsmittel, die jetzt als unzureichend angesehen werden, noch
als völlig auskömmliche galten. Daher kommt die eigentümliche Er-
scheinung, dass gerade in wohlhabenden Gegenden die Zahl derjenigen,
denen man aus öffentlichen Mitteln Unterstützung zuerkennt, grösser
ist als dort, wo notorisch die allgemeinen Verhältnisse viel ärmlicher
sind, und es wäre ausserordentlich falsch, nach der Statistik der als
hülfsbedürftig Anerkannten die Wohlhabenheitsverhältnisse verschiedener
Gegenden und Länder beurteilen zu wollen. Die grosse Zahl der in
England aus öffentlichen Mitteln Unterstützten ist nicht ein Zeichen
dortiger Armut, sondern nur der grossen Humanität, der Leichtigkeit,
nit der Mittel zu solchen Zwecken flüssig zu machen sind, und dafür, wie
hoch der „standard of life“ gestiegen ist. Einen gewissen Anhalt hierfür
gyewinnt man durch die Untersuchung, was für eine Beköstigung in den
Gefängnissen verabreicht wird, wo nur der notwendigste Lebensunter-
halt geboten werden soll. In dem grossen Gefängnis für schwere
Verbrecher in London „Milbanks“ erhielten (als wir dasselbe schon
im Jahre 1875 besuchten) die für längere Zeit Internierten viermal in
der Woche so bedeutende Portionen Fleisch, wie sie bei uns in dem

Sehr ver-
yreitete Be-
Jürftigkeit in
Gegenwart.
        <pb n="522" />
        — 504 —

Statistik.

kleinen Bürgerstande nur selten auf den Tisch kommen und ausserdem
täglich entweder Milch oder Ale, weil man eine solche Beköstigung
als zum Leben unbedingt notwendig ansah. Vor 50 Jahren erhielten
die schweren Verbrecher in Preussen nur an den grossen Feiertagen
und an Königs Geburtstag Fleisch; in der Gegenwart in jeder Woche
mehrmals, wenn auch nur in sehr kleinen Portionen, und hierin ist in
den letzten Dezennien fortdauernd eine Besserung eingetreten, wie
ebenso in der Qualität des Brotes. Im Rheinland, in Hamburg ete.,
wo die gesamte Lebenshaltung eine günstige ist, tritt Unterstützung
ungleich früher ein als in Posen oder Westpreussen, und die gewährten
Mittel sind wesentlich reichlicher. Wiederum wird in den Städten die
Bedürftigkeit weit eher anerkannt als auf dem Lande, Aus diesem
Grunde geht man sehr fehl, wenn man aus einer grossen Zahl Bedürf-
tiger in der Gegenwart annimmt, dass sich die Verhältnisse gegen
früher verschlechtert haben. Es kann vielmehr gar keinem Zweifel
anterliegen, dass sie sich bei uns namentlich in den letzten 50 Jahren
ganz unendlich gebessert haben.

Darum soll aber nicht bestritten werden, dass noch gegenwärtig
die Ausdehnung der Bedürftigkeit eine ausserordentlich grosse und
beklagenswerte ist, und vor allem, dass ein sehr bedeutender Prozent-
satz der Bevölkerung sich in dem Zustande des Proletariats befindet,
d. h. ohne sicheres Besitztum aus der Hand in den Mund lebt und
sich an der Grenze hält, wo jede ungünstige Konjunktur, jede Krank-
heit, oder gar der Tod des Ernährers den Zustand der Bedürftigkeit
ıerbeiführen kann, der die Hilfe Anderer notwendig macht. Von 30
Millionen Einwohnern in Preussen waren 1895/96 21,1 Millionen d. s.
58,7 %/o, in den Städten 60,3 °%&gt; auf dem Lande 74,4 %, von der Ein-
kommensteuer befreit, weil ihr Einkommen auf weniger als 900 Mk.
geschätzt war. Ausserdem wurden 36 °/ aller Censiten auf ein Ein-
kommen von nur 900-1200 Mk. eingeschätzt. 47%, der Haushal-
tungen Berlins haben nur ein heizbares Zimmer, in dem durchschnitt-
lich 4 Personen wohnen; 7,1% der Bevölkerung bewohnen zu 6
Personen und mehr ein Zimmer.

Die Armenstatistik ist allerdings noch sehr unvollkommen, da
man die dauernd und nur vorübergehend Unterstützten nicht zu scheiden
vermochte, daher ganz Ungleiches summiert hat. Man kennt ferner
aur die der öffentlichen Wohlthätigkeit Anheimgefallenen, aber nicht
die Empfänger von privaten Almosen. Gleichwohl lässt sich manches
aus den Zahlen entnehmen, wenn man sie mit Vorsicht benutzt.

Nach der Zählung von 1885 wurden in Deutschland 1592 000
Personen, 3,4%, der Bevölkerung aus öffentlichen Kassen, mit 90 Mil-
ionen Mark unterstützt, 1,9 Mk. pro Kopf der Bevölkerung. 55 Mk.
äelen durchschnittlich auf jeden Unterstützten. In Rheinland waren
38 4% der Bevölkerung, in Mecklenburg-Strelitz 8,1 %/os in Posen 2,9 9%,
in Bayern und im Königreich Sachsen 2,8 %/o» in Berlin 6,8%, in Ham-
burg 9,6%. Die Ausgaben waren pro Kopf der Bevölkerung in Ham-
Surg 5,8 Mk., Berlin 5,5 Mk., in Bayern 1,8 Mk, im Königreich
Sachsen 1,7 Mk., in Posen 1,1 Mk. Der Unterstützte erhielt durch-
schnittlich in Berlin 91,5 Mk., im Königreich Sachsen 60 Mk,., in
Ostpreussen 39 Mk. In Frankreich rechnet man etwa 1!/, Millionen
Personen ‚(3 %/, der Bevölkerung), die von den Bureaux de bienfaisance
        <pb n="523" />
        305

nit 50 Millionen Franes unterstützt werden. In Oesterreich erhalten
1,2% der Bevölkerung 6 Millionen Gulden, 0,27 Gulden pro Kopf
der Bevölkerung. Im Britischen Reiche werden an 998000 Arme
7,1 Millionen Pfd. St. (8 Mk. pro Kopf) verteilt.

Trotz ihrer Ungenauigkeit kann man aus dieser Statistik entnehmen,
lass die Zahl der Armen eine ausserordentlich grosse ist und als eine
Kalamität angesehen werden muss, gegen welche mit aller Kraft anzu-
kämpfen ist. Dies ergiebt sich sowohl, wenn man die Armenverhältnisse
vom christlich philanthropischen Standpunkt, wie von dem des Staats-
mannes und Volkwirtes betrachtet. Alle modernen Religionen verpflichten
len Menschen aus Nächstenliebe dem in Not Befindlichen zu helfen, gleich-
viel ob der Betreffende verschuldet oder unverschuldet in diesen Zu-
stand geraten ist. Der Staats- und ‚Volkswirt muss in jedem Armen
eine Gefahr für die Gesamtheit erblicken. Die Not stumpft erfahrungs-
yemäss das Ehrgefühl ab. Es gehört besondere Charakterfestigkeit
dazu, um sich trotz Not und Versuchung aller Art in den richtigen
Bahnen des Gesetzes zu halten. Es ist daher die allgemeine Beobach-
ung, dass bei Zunahme der Not auch die Zahl der Verbrechen steigt
and zwar sowohl derjenigen gegen das Eigentum wie gegen die Person
ınd die Sittlichkeit. Bei günstigen wirtschaftlichen Konjunkturen nehmen
dagegen die Verbrechen wieder von selbst ab, und in jenen Gegenden
wo die Armut am grössten ist, findet man auch die höchste Kriminalität
gegenüber den Gegenden in besserer materieller Lage, wo die Ver-
orecherstatistik weit geringere Zahlen aufzuweisen hat.

‚Die Aufgaben von Staat und Gesellschaft gehen deshalb in erster
Linie dahin, vorbeugend zu wirken, um die Armut zu verhindern, wo-
:auf vor allem die ganze Volkswirtschaftspolitik hinarbeitet. Da aber
arfahrungsgemäss die Verarmung nicht zu vermeiden ist, so hat die
Staatsgewalt wie die Gesellschaft bei eingetretener Hilfsbedürftigkeit
helfend einzugreifen, und dies geschieht durch die organisierte
Armenpflege.
3 94.
Die Ursachen der Armut.
Bevor wir aber zur Untersuchung der Massregeln kommen, die
'n der Armenpflege zu ergreifen sind, ist es nötig näher zu untersuchen,
welches denn die Ursachen der Armut überhaupt sind. Dieselben sind
naturgemäss teils innere in dem Menschen selbst liegende, wodurch
lie Armut verschuldet wird, teils äussere in den allgemeinen Ver-
hältnissen. liegende, welche die unverschuldete Armut herbeiführen.
Da ausserordentlich häufig, ja meistens beide zusammenwirken, so ist
38 ungemein schwer, sie in dem einzelnen Falle genügend zu scheiden
and in der Behandlung des Bedürftigen zu berücksichtigen, während
naturgemäss der unschuldig Leidende mit ganz anderer Nachsicht zu
behandeln ist als der Schuldige.

Drei Triebe im Menschen sind als die hauptsächlichsten Ursachen
der Armut anzusehen: 1) Trägheit und Sorglosigkeit; 2) Genusssucht ;
3) der Reproduktionstrieb,

In einem jeden Menschen liegt die Trägheit als eine natürliche
Eigenschaft, die bei den. meisten nur durch die Not überwunden wird;

Innere
"Irsachen.
        <pb n="524" />
        . 506 —

eine weit kleinere Zahl arbeitet aus Pflichtgefühl, noch weniger sind
aus Freude an der Arbeit selbst thätig. Je tiefer die Kulturstufe
eines Volkes oder einer Menschenklasse ist, um so grösser ist auch
die Zahl derer, die nicht mehr arbeiten als zur Erlangung des Unter-
halts unumgänglich notwendig ist. Um so grösser ist auch die Zahl
derer, die fortdauernd in Gefahr leben, in Elend zu geraten, und um
so mehr wird eine Erhöhung des Verdienstes zunächst zur Vermehrung
der Trägheit führen. Nur durch Erweiterung der Bildung, durch
Erhöhung der Lebensansprüche, ganz besonders aber durch die An-
erziehung der Anschauung, dass die Ueberwindung der Trägheit eine
Lebenspflicht ist, dass der Mensch nur durch Arbeit nachhaltige Be-
friedigung zu gewinnen vermag, wird diese Armutsursache zurückge-
drängt werden. Nur wenn der Mensch von klein auf daran gewöhnt ist,
in der Arbeit seine Lebensaufgabe zu sehen, und wenn nur der Mensch
eine geachtete Stellung im Leben einnimmt, der sich für die Gesamtheit
als nützliches Glied erweist, kann die Gefahr der Verarmung ver-
mindert werden. 5

Hiermit hängt auf das Engste die stumpfe Sorglosigkeit in Betreff
der Zukunft zusammen, die gleichfalls ein Zeichen tiefer Kulturstufe
ist. Alle primitiven Völker leben nur dem Momente und unbekümmert
ım die Zukunft. Sie verprassen, was sie im Momente gewinnen, auch
wenn die Gefahr späterer Not sehr nahe liegt. So lange unter unseren
Verhältnissen die Arbeiterbeyölkerung nur einen Lohn erhält, der
gerade ausreicht, um das tägliche Leben zu fristen, gewöhnt sie sich
daran, das Verdiente auch dann zu verbrauchen, wenn es einmal über
das Notwendige hinaus geht. Erst wenn der Verdienst einen reichlicheren
Spielraum gewährt, gewöhnt sich die Bevölkerung an das Sparen,
während sie sich bis dahin auf die Armenkasse verliess; und. wiederum
gehört höhere sittliche Kraft und edlere Denkweise dazu, nicht nur an
die eigene, sondern auch an die Zukunft der Familie zu denken und sie
durch langjährige Entbehrungen vor späterer Not zu schützen. Träg-
heit und Sorglosigkeit lassen auch den Trieb nicht aufkommen, die
eigenen Kräfte auszubilden und sich eine höhere Leistungsfähigkeit
anzueignen, wodurch die beste Grundlage für eine gesicherte Existenz
geschaffen werden kann.

Ganz besonders ist es die Genusssucht, die den sorglosen
Verbrauch des Erworbenen im Momente veranlasst, ohne die Zukunft
zu berücksichtigen, und in der wunwirtschaftlichen Verwendung des
Verdienstes liegt gerade in unserer Zeit in den meisten Fällen die
Ursache von Not und Elend. Die grösste Rolle spielt hierbei be-
kanntlich der Alkoholismus und in erweitertem Sinne das Kneipenleben,
wodurch ein übergrosser Teil der Einnahmen gerade der Arbeiterklasse
dem Unterhalt der Familie und der Vorsorge für die Zukunft ent-
zogen wird, und was dabei zur Schädigung der Gesundheit beiträgt und
zur Verrohung führt. Die Arbeitskraft leidet ebenso dabei wie der
sittliche Halt.

Die zu frühe Verehelichung, wie die zu grosse Kinderzahl
bilden in unserer Zeit sehr allgemein die Ursache der Unzulänglichkeit des
Verdienstes auch bei sonst normalen Verhältnissen. Selbst ein fleissiger,
solider Arbeiter ist nicht imstande seine Frau und 6—7 kleine Kinder
oder noch mehr aus seinem Verdienste zu unterhalten.
        <pb n="525" />
        ve

Zu diesen inneren Ursachen treten eine Anzahl äusserer hinzu;
anter denen zu erst zu nennen ist die Vermögenslosigkeit, durch
welche die grosse Masse der Arbeiter der Reserve und des festen
Hinterhaltes entbehrt und — daher als Proletarier aus der Hand in den
Mund lebt und infolgedessen fortdauernd in Gefahr schwebt, durch Um-
stände, die auch nur vorübergehende Verdienstlosigkeit in sich schliessen,
in Not und Elend zu geraten. Dies der Zustand, der sich bei unzu-
reichendem Lohne allgemein herausstellt und zu einer Erbarmut führt,
die sich klassen- und generationsweise ausbildet, die Bevölkerung in
Stumpfsinn und Sorglosigkeit erhält und das Streben nicht aufkommen
lässt, sich aus dem Zustande empor zu arbeiten, sondern sie in Re-
signation dauernd in dem alten Zustande festhält.

Zweitens kommen alle diejenigen Eventualitäten in Betracht, die
wie Krankheit, Invalidität, Tod des Ernährers eine Verdienstlosigkeit
mit sich bringen und unter unseren Verhältnissen fortdauernd die
Ursache der Armut bilden, gegen deren Folgen gerade in Deutsch-
land die Arbeiterversicherung ankämpft, die wir ausführlich erörtert
haben. Ausserdem kommen ferner die wirtschaftlichen Krisen und
sonstige Momente in Betracht, welche unverschuldete Arbeitslosigkeit
herbeiführen, die in unserer Zeit der Kreditwirtschaft und des wach-
senden internationalen Konkurrenzkampfes durch Verschiebung infolge
yon Krfindungen etc. eine wachsende Rolle spielt.

Die Statistik vermag über die Bedeutung der einzelnen Ursachen
nicht in korrekter Weise Auskunft zu geben, weil sie oft schwer
zu ergründen sind, und ausserdem wird in einem jeden Landesteile,
in einer jeden Stadt das Ergebnis ein anderes sein. Immerhin geben
die sächsische und deutsche Reichsstatistik einen gewissen Anhalt,

Nach der Enquete von 1880 im Königreich Sachsen und nach der
deutschen Statistik von 1885 wurde als durchschnittliche Ursache der
Bedürftigkeit bei den aus öffentlichen Kassen Unterstützten, wie folgt,
festgestellt:

Krankheit und Verletzung .
Tod des Ernährers . . .
Körper]. u. geistige Gebrechen
Altersschwäche . . . . +.
Grosse Kinderzahl . . ..
Arbeitslosigkeit . . . . .
Arbeitsscheu und Trunksucht

Deutsches Reich
30.0) Proz.

in ®* Grersstädter

Sachsen
‚8.4 Proz.
&amp;l ”
7x
» I

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18,5
100.

(1
114

10.0

»”

Aeussere
Irsachen.

Schwerlich wird es möglich sein, jemals diese inneren und äusseren Unmöglichkeit
Ursachen der Armut und daher diese selbst völlig zu beseitigen. Jedoch %* SE
3zind die vorliegenden Zustände nicht als unabänderliche, mit unseren N freche
Kulturzuständen notwendig verbundene und naturgesetzliche anzusehen,
vielmehr haben Staat und Gesellschaft die Möglichkeit, darauf weit-
gehend einzuwirken und damit sie erheblich zu bessern. Es ergiebt
sich daher für sie die weitgehendste Aufgabe vor allem vorbeugend
zu wirken, die inneren Ursachen durch pädagogische Massnahmen sowie
durch die Hebung der ganzen Kultur zu bekämpfen.

Gegen die äusseren Ursachen ist mit den Mitteln anzukämpfen,
die die Volkswirtschaftspolitik zur Hebung des Wohlstandes und an-
yemessenen Verteilung desselben angiebt. Die Armenpflege selbst
        <pb n="526" />
        508

aber hat auf jene Ursachen fortdauernd Rücksicht zu nehmen, um sie
nicht zu fördern, sondern ihnen entgegen zu arbeiten.

$ 95.
Geschichte der Armenpflege,

Altertum.

Christliche
Auffassung.

Ratzinger, Geschichte der kirchlichen Armenpflege. 2. Aufl. Freiburg 1894.

Sommerlad, Die wirtschaftliche Thätigkeit der Kirche in Deutschland, Bd. I,
Leipzig 1900.

Uhlhorn, Die christliche Liebesthätigkeit. Stuttgart 1887.

Eine organisierte, zielbewusste Armenpflege hat es im ganzen
Altertume nicht gegeben. Indessen finden sich auch dort Beispiele,
dass man die Pflicht des Staates anerkannte, helfende einzutreten,
um eine entstandene Not zu lindern. So wurde in Athen unter
Pisistratos beschlossen, den im Kriege Verstümmelten, die sich ihren
Unterhalt nicht mehr selbst zu verdienen vermochten, aus Staats-
mitteln eine öffentliche Unterstützung zu gewähren, wenn sie ein
eigenes Vermögen nicht besassen. Später wurde diese Wohlthat auf
alle diejenigen ausgedehnt, welche wegen Schwäche oder körperlicher
Gebrechen sich ihren Unterhalt nicht verschaffen konnten. Die Unter-
stützung wurde dem niedrigsten Tagelohne angepasst und sollte nur
das Allernotwendigste zum Leben bieten. Die bekannten Kornspenden,
die in Athen und später in Rom eine so grosse Rolle spielten, hatten
nicht den Charakter einer Armenpflege, denn jeder Bürger als solcher
hatte Anspruch darauf, er mochte arm oder reich sein. Sie hatten
den Zweck, jedem Bürger eine solche wirtschaftliche Lage zu ver-
schaffen, dass er seine Zeit den politischen Aufgaben widmen konnte,
und sie nicht aus Sorge um die Existenz zu vernachlässigen brauchte.

Thatsächlich allerdings wirkten diese Spenden wie ein reichliches
Almosen an die Masse der unteren Bevölkerung. Cäsar fand in Rom
301000 Getreideempfänger vor und reduzierte die Zahl auf die Hälfte.
Augustus fixiert sie auf 200000. Einen rein humanitären Charakter
hatten die in der späteren Kaiserzeit eingerichteten Erziehungsanstalten
für arme Kinder, sonst findet man in der Zeit wenig Hergehöriges,

Auch bei den Juden gab es keine geregelte Armenpflege. Bei
Jem ausschliesslich Ackerbau treibenden Volke war die Zahl der Armen
ohnehin gering, und diesen half die Privatwohlthätigkeit in reichem
Masse. Mildthätigkeit war ihnen heilige Pflicht und Selbstzweck, um
äott wohlgefällig zu sein. Die Pflicht zu Armenspenden ergab sich
ws dem Glaubenssatze: Jehova gehört alles Land, von ihm erhält es
ler Landwirt als Lehen; gewissermassen als Pachtzins hat er dem
Armen von seinem Ertrage einen Teil in dem Armenzehnten abzugeben.

Das Christentum stellt sich auf denselben Boden. Sein höchstes
Gebot ist das der Nächstenliebe. Damit hat jeder eine weitgehende
Pflicht, für den minder günstig Gestellten einzutreten, und ihn vor Not
zu bewahren. Die ersten Christen schliessen sich in Gemeinden zu-
sammen, innerhalb welcher die Armenpflege durch den Bischof mit
seinen Diakonen geregelt und gehandhabt wird. Die nötigen Mittel
liessen ihnen freiwillig von den Gemeindemitgliedern zu. Wurden auch
diese. Gaben als das beste Mittel angesehen, um das Seelenheil des
Spenders zu fördern, waren sie also in.der Hauptsache Selbstzweck.. so
        <pb n="527" />
        509 —
wurde doch zunächst in der Gemeinde das pädagogische Moment nicht
unberücksichtigt gelassen, sondern nur derjenige unterstützt, der es
verdiente. Dies ging in dem späteren Mittelalter mehr und mehr ver-
loren. Die römische Kirche stellte das Almosengeben immer mehr als
Pflicht an sich hin, unbekümmert um die Wirkung. Armut wurde als
ein Gott wohlgefälliger Zustand angesehen und mit einem gewissen
Glorienschein umgeben. Das Almosennehmen und das von Almosen
Leben hatte nichts Herabwürdigendes für sie. Je mehr die Kirche an
Reichtum gewann, um so mehr suchte sie ihren Anhang und Kinfluss
durch ausgedehnte Spenden zu erhöhen, so dass die Zahl derjenigen
fortdauernd stieg, die sich von der Kirche unterhalten liessen; und
das Bettel- und Vagabundenwesen ist durch dieses planlose Spenden
der Kirche in ausserordentlicher Weise gesteigert und verallgemeinert
worden, so dass es sich schliesslich zu einer unerträglichen Last und Ge-
fahr herausbildete. Reichten die eigenen Mittel der Kirche nicht aus, so
durfte nach dem Beschlusse des Concilium Turonense 567 auf die Ge-
meindemitglieder ein Zwang zu ergänzenden Spenden ausgeübt werden.

Neben der Kirche hat schon sehr früh die Staatsgewalt ergänzend Eingreifen deı
einzugreifen begonnen, weil namentlich in der damals oft vorkommen- Staatsgewalt,
den Hungersnot die zunächst noch wenig entwickelten Mittel der Kirche
nicht ausreichten, um in solchen Fällen volle Hilfe zu gewähren. Karl
der Grosse hat in seinen Kapitularien von 806, die dann 850 ergänzt
wurden, die Unterstützung der Armen den Gemeindemitgliedern wie
den Grundherren zur Pflicht gemacht. Er hielt die Kirche an, den
Zehnten hauptsächlich für Wohlthätigkeitszwecke zu verwenden, und
ausserdem erliess er ein strenges Bettelverbot. Auch das Almosengeben
an arbeitsfähige Arme wurde verboten. Diese Bettelverbote finden
sich dann in der zweiten Hälfte des Mittelalters in allen in Betracht
kommenden Staaten mit zunehmender Strenge. Besonders scharf wurde
damit in den skandinavischen Reichen vorgegangen, wo bei der Armut
des Landes jeder Müssiggang doppelt schädlich war. In dem 15. Jahr-
hundert finden wir in den Städten Anfänge einer selbständigen komu-
nalen Armenpflege. Besonders wurden häufig städtische Hospitäler
gegründet, In Frankfurt a. M. wurden 1437 von dem Magistrat Armen-
pfleger angestellt, ähnlich in Köln, Amsterdam und einigen anderen
Städten. In der Hauptsache aber richtete sich die Thätigkeit der
Gemeinden auf Massregeln gegen das Bettelunwesen, auf die Ausweisung
der Bettler und eventuell ihre Bestrafung.

Eine Aenderung der ganzen Anschauungen wurde erst durch die
Reformation herbeigeführt und Luther selbst hat wesentlich dazu
beigetragen, die Auffassung über die Ziele der Armenpflege zu modi-
fizieren. In einer Schrift an den Adel deutscher Nation bezeichnet er
„Als der grössten Nöten eine, dass alle Bettelei abgethan würde in der
ganzen Christenheit“. Jede Stadt müsse ihre Armen selbst versorgen,
fremde Bettler dagegen ausweisen. Er erkennt die grosse Gefahr, die
in einer kritiklosen, zu humanen Unterstützung der Armen liegt und
verlangt geregelte systematische Armenpflege auf Grund einer eingehen-
den Prüfung der Verhältnisse. Den Nachdruck legt er auf die Be-
rücksichtigung der Wirkung des Gebens: „Es ist genug, dass ziemlich
die Armen versorgt seien, dabei sie nit Hungers sterben oder erfrieren.
Es fügt sich nit. dass Einer auf des Anderen Arbeit müssig gehe. Es ist

Luther.
        <pb n="528" />
        510 —

Niemand von der Anderen Güter zu leben verordnet. Wer arm sein
will, soll nit reich sein; will er aber reich sein, so greif er mit der
Hand an den Pflug und suchs ihm selber aus der Erden.“

Damit war der Armenpflege eine neue Aufgabe gestellt. Sie
sollte dem Einzelnen nicht die Selbstverantwortlichkeit nehmen und
strenge scheiden zwischen Arbeitsfähigen und -Unfähigen, zwischen
Thätigen und Arbeitsscheuen. Sie soll nur Not lindern, aber nicht
Trägheit unterstützen. Diese Auffassung wurde vor allem von den
Städten aufgenommen, wie Augsburg, Nürnberg, Strassburg, Breslau,
Magdeburg und anderen, die noch in den zwanziger Jahren des 16. Jahr-
aunderts hesondere Armenordnungen einführten und durch bestellte
Armenpfleger eine Untersuchung der Verhältnisse der in Not befind-
‚ichen und deren Versorgung durchführen liessen. Gegenüber diesen rein
kommunalen Versuchen gehen zu gleicher Zeit die Bestrebungen einer
Neuordnung der kirchlichen Armenpflege her, durch Bildung frei-
williger Verbände in gemeinsamer Kasse die Summen zusammen zu
bringen, die man zur Unterstützung brauchte, die im lutherischen Sinne
verwandt werden sollten (Kastenordnung). Sie haben indessen eine
wesentliche Bedeutung nicht gewonnen.

S 96.
Das englische Armenwesen,

Heinrich VIII

Elisabethakte.

Aschrott, Die englische Armengesetzgebung. Berlin 1886.

Kries, Die englische Armenpflege, herausgegeben von Richthofen, 1863.

In England haben schon in dem 14. und 15. Jahrhundert häufige
Verbote des Bettelns eintreten müssen, die in dem Sinne des Mittel-
alters die Strafen des Auspeitschens, bei Wiederholung des Stutzens
der Ohren und schliesslich das Hängen gegen Zuwiderhandlung in Aus-
sicht stellten. Auch dort war die grosse Zahl der Bettler durch die
Freigebigkeit der reichen Klöster und Kirchen gross gezogen. Als nun
unter Heinrich VIII die Klöster aufgehoben und die Kirchengüter zum
grössten Teile eingezogen wurden, versiegte damit die Quelle, aus der ein
grosser Teil der Bevölkerung unterhalten wurde, und die dadurch entstan-
dene Not war gross. Deshalb sah sich Heinrich VIII. genötigt, die Ge-
neinden zu veranlassen, den Arbeitsunfähigen beizustehen, den Ar-
beitsfähigen aber Arbeitsgelegenheit zu schaffen und sie zur Arbeit
anzuhalten. Arbeitsfähige sollten in ihre Heimat gewiesen und dort zur
Arbeit gezwungen werden. Da freiwillig die nötigen Summen nicht
überall zusammen kamen, so sah man sich sehon damals vielfach ge-
1ötigt, Zwangserhebungen anzustellen, also eine Art von Armensteuer
Anzuführen. Gleichwohl bliehen die Verhältnisse in wenig erfreulichem
Zustand,

Dies führte nun zu der ersten umfassenden Armengesetzgebung,
der berühmten KElisabethakte von 1601, welche in den Grundzügen
bis zum heutigen Tage in England massgebend ist, und weit über die
Grenzen des Landes hinaus gewirkt hat. Es war der erste Versuch,
ein ganzes Land behufs allseitiger Armenpflege einheitlich zu organi-
zieren. Der Grundzug des Gesetzes ist der der grössten Mildthätig-
keit, von dem philanthropischen Satze ausgehend: der Staat und die
tesellschaft sind verpflichtet, für jeden Hilfsbedürftigen Sorge zu
        <pb n="529" />
        _—_ BILL —

tragen. Die Kinder sollen in die Lehre gegeben, den Arbeitsfähigen
Arbeit verschafft werden, die Arbeitsunfähigen sind möglichst in
Armenhäusern unterzubringen. Die bedeutsamste Neuerung aber war
die Bestimmung, dass die Ausgaben für das Armenwesen durch
Steuererhebung beschafft werden sollen. Die eigentliche Armen-
pflege ist nach wie vor den Kirchspielen vorbehalten, die sie durch
besondere Pfleger (overseers) ausführen lassen. Dieselben werden von
den Friedensrichtern ernannt, welche überhaupt die Oberaufsicht über
die Armenversorgung zu führen haben. Die Overseers sind verpflichtet
dafür zu sorgen, dass die nötigen Summen zur Hilfe zur Verfügung
stehen. Nach Bedarf haben sie Steuern einzuziehen, die hauptsächlich
auf dem Grundbesitze lasten. Sie sind dafür verantwortlich, dass
Niemand ohne Hilfe bleibt. Der Arme ist dort zu versorgen, wo er
in den Zustand der Bedürftigkeit gerät. In dem ganzen Gesetze über-
wog der mildthätige Gesichtspunkt den polizeilichen, und das ist im
Laufe der nächsten beiden Jahrhunderte noch immer mehr in den
Vordergrund getreten.

Entsprach es dem Wesen einer staatlichen Armenpflege, dass
jeder Bedürftige an seinem Aufenthaltsorte Unterstützung fand, so
musste dieses doch zu vielfachen Härten und Ueberlastung einzelner
Gemeinden führen, wo sich in besonderer Weise die untere Klasse
anhäufte. Man sah sich deshalb unter Karl IT. genötigt durch die Spätere Modi-
sogenannte Settlementakte von 1662 die Unterstützungspflicht der fikation.
Heimatsgemeinde aufzuerlegen, und jeder Gemeinde das Recht einzu-
räumen innerhalb 40 Tagen diejenigen auszuweisen, bei welchen die
Gefahr vorlag, dass sie der Gemeinde zur Last fielen. Hierdurch
war eine Beschränkung der Freizügigkeit und für die Arbeiter die Er-
schwerung, sich den passenden Ort zur Niederlassung resp. beliebig
Arbeit aufzusuchen ausgesprochen, wenn die Gemeinden von ihrem
Rechte rigorosen Gebrauch machten. Erst im Jahre 1795 ist die
Ausweisung wieder erschwert, indem nur wirklich Verarmte innerbalb
dieser Frist ausgewiesen werden durfren.

Durch ein weiteres bedeutsames Gesetz wurde die Errichtung
von Arbeitshäusern (workhouses) angeordnet, in welchen Arbeits-
fähige Beschäftigung finden und zur Arbeit angehalten werden sollten.
Mehrere Kirchspiele konnten hierzu zur Erleichterung der Lasten ver-
einigt werden. Man wollte dadurch das Streben erleichtern, Arbeits-
fähige nur durch Arbeitsgelegenheit zu unterstützen, Indessen wurde
das Gewünschte dadurch nicht erreicht. Man warf Unglückliche und
Vagabunden zusammen und führte eine so strenge Hausordnung ein,
dass das Arbeitshaus zu einem Gefängnis wurde. Gleichwohl konnte
nicht verhindert werden, dass Unschuldige durch Verworfene dort
erst in die Verbrecherlaufbahn hineingezogen wurden.

Im Jahre 1782 erleichterte man die Zusammenlegung der Kirch-
spiele zu gemeinsamer Verwaltung. Ausserdem schuf man eine neue
Behörde in dem „board of guardians“, welche statt der overseer die
eigentliche Armenfürsorge in die Hand zu nehmen hatte. Sie waren
besoldete Beamte, welche unter besondere Aufseher (visitors) gestellt
waren.

Der verhängnisvollste Schritt wurde aber 1795 zunächst in Berk-
shire dadurch gethan und dann auf das ganze Land ausgedehnt, dass ein
        <pb n="530" />
        512

Armengesetz
von 1824.

gewisses Minimum nach den Lebensmittelpreisen aufgestellt wurde,
welches jeder Person, resp. Familie als notwendiger Lebensunterhalt
zugesprochen wurde. Wenn dieses Minimum auch von arbeitsfähigen
und beschäftigten Arbeitern in dem Lohne nicht erreicht wurde, so
3ollte die Differenz aus der Armenkasse zugeschossen werden. Die
Friedensrichter, die diesen Beschluss zuerst gefasst, überwachten die
Ausführung des Gesetzes mit grosser Sorgfalt, und die Folge davon
war einmal eine gewaltige Zunahme der aus öffentlichen Mitteln
unterstützten Personen, dazu ‚eine allmähliche Erniedrigung der
Löhne, da es jetzt am entsprechenden Gegengewicht fehlte, und jede
Geschäftskrisis und jeder Mangel an Arbeitsgelegenheit von den Unter-
nehmern zu einer Harabdrückung des Lohnes benutzt wurde, unter
der die Arbeiter nicht zu leiden hatten. Die weitere Folge davon
war ein rapides Anwachsen der Armenlast, die während des sieb-
zehnten Jahrhunderts von 6 auf 900000 £ gestiegen war, am Ende
des achtzehnten Jahrhunderts sich auf 1,2 Mill. bezifferte, 1803
4 Mill.; 1818 aber sogar 7187000 £ bei 11,8 Mill. Einwohnern betrug.
Auf dieser Höhe erhielt sie sich mit einigen Schwankungen bis 1832.
Dass durch dieses Gesetz ferner das Gefühl der Selbstverantwortlich-
keit mehr und mehr entschwinden, das Ehrgefühl abgestumpft und
das Almosennehmen von der unteren. Klasse als etwas Unvermeid-
liches und Selbstverständliches aufgefasst werden musste, ist nur zu
natürlich. Es entwickelten sich daraus die Zustände, die Robert
Malthus im Beginne des 19. Jahrhunderts beobachtete, und die ihn ver-
anlassten, so energisch gegen jede zu humane Armenpflege aufzu-
treten.

Diese Zustände riefen schon im Jahre 1817, dann aber ganz be-
sonders im Jahre 1832 eine parlamentarische Enquete hervor, um die
Lage der unteren Klassen und die Wirkung der Armengesetzgebung
aäher zu untersuchen. Das Ergebnis des daraus hervorgegangenen
umfangreichen Berichts war das Gesetz vom 14. August 1834, welches
ne erhebliche Umgestaltung der KElisabethakte repräsentierte, ob-
zleich die Basis dieselbe blieb. Die wesentlichsten Punkte darin sind
vor allem die Schaffung einer Zentralarmenbehörde für das ganze
Land, die dann 1867 als poorlawboard mit weitergehenden Befug-
aissen ausgestattet und als permanente Behörde eingesetzt wurde und
die gesamte Armenverwaltung zu kontrollieren hat (3 poorlaweommis-
sioners.) Die Lokalvertretung übernehmen die Boards of guardians,
welche aus freier Wahl hervorgehen und denen besoldete Beamte zu-
geseilt sind. Die Erweiterung der Armenverbände über mehrere
Kirchspiele wird jetzt allgemein durchgeführt. Insbesondere wird in
dem Gesetz die Verallgemeinerung der „workhouses“ angestrebt,
in welchen die Arbeitsfähigen untergebracht werden sollen. In
jedem Armenverbande soll deshalb mindestens ein Arbeitshaus vor-
handen sein.

Die weitere Entwicklung geht nun vor Allem dahin, die Kosten
der Armenpflege auf die breiteren Schultern des grösseren Armen-
verbandes zu verteilen (1865), und für gewisse Zwecke, namentlich
zur Gründung von Anstalten, grössere Bezirke gemeinsam aufkommen
zu lassen. Bedürftigeren Gemeinden werden ausserdem Staatszuschüsse
zugebilligt. Die Macht der Zentralbehörde wurde allmählich immer
        <pb n="531" />
        — AlS —

mehr erweitert, insbesondere durch die Einsetzung besoldeter Staats-
beamter als Inspektoren und Rechnungrevisoren, welche die Verbindung
der Lokalbehörden mit dem Zentralamt durchzuführen haben. Die
Zentralbehörde ist ausserdem als Poorlawdepartement eine Abteilung
in dem Ministerium des Innern geworden. 1846 erfolgte eine neue
Regelung des Heimatsrechtes, wonach die Ausweisung im Falle der
Hilfsbedürftigkeit wenigstens nach einem Aufenthalt von 5 Jahren
ausgeschlossen war. Seitdem ist man Schritt für Schritt weiter ge-
yangen, so dass heutigen Tages die Unterstützung am Anfenthaltsorte
die gegebene Regel ist, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden
kann. Die Ausweisung ist nur in seltenen Fällen zulässig, so dass in
dieser Beziehung wiederum die Stellung der Elisabethakte angenommen
ist. 1894 wurde für die Wahl der Guardians ein fast allgemeines gleiches,
aktives und passives Wahlrecht eingeführt, während bis dahin eine
Abstufung des Wahlrechts nach dem Vermögen bestand und die
passive Wählbarkeit an einen Census gebunden war.

Nachdem wir uns so die Entwicklung vergegenwärtigt, wollen
wir die jetzigen Einrichtungen in kurzer Uebersicht zusammenfassen.

Die prinzipiellen Gesichtspunkte, welche seit der Elisabethakte
allmählich immer schärfer zur Ausbildung gelangt sind, und worin
sich England von den übrigen Ländern unterscheidet, liegen 1. in
der Zentralisation und staatlichen Organisation der Armenpflege in
dem ganzen Lande nach einheitlichen Gesichtspunkten, 2. in der Auf-
stellung einer bestimmten Armensteuer, durch welche fortdauernd
die Summen aufgebracht werden, die für die Armenpflege erforder-
lich sind, 3. in dem Grundsatz, ‚so viel als möglich die geschlos-
sene Armenpflege durchzuführen, die Arbeitsfähigen zur‘ Arbeit selbst
anzuhalten, ihnen Unterstützung nur als Aequivalent für eine Leistung
und zwar, wie das jetzt überall angestrebt wird, möglichst in Natu-
ralien, nicht in Geld zu gewähren und nur das Allernotwendigste
zu bieten, das „Wohlthun“ aber der Privatfürsorge zu überlassen.
An der Spitze des ganzen Armenwesens steht die oberste Zentral-
behörde in London, unter welcher 17 Inspektoren und 37 Rech-
nungsrevisoren die Verbindung mit den Lokalbehörden aufrecht er-
halten. Das ganze Land ist in 15 Inspektionsbezirke eingeteilt. An
der Spitze eines jeden steht ein Inspektor. Die Lokalbehörde ist, wie
wir sahen, das Board of Guardians, welche auf drei Jahre von den
Gemeindewählern des Armenverbandes berufen werden und das Amt
als Ehrenamt übernehmen. Ihnen zur Seite stehen besoldete Beamte,
Clerks und Relieving-Officers. Das Board wählt dieselben; die An-
stellung geschieht aber durch die Zentralbehörde, welche sie auch
allein entlassen kann. Die Gesuche um Unterstützung gehen an den
Relieving-Officer des Bezirks, der die näheren Ermittelungen anzustellen,
darüber in der Sitzung des Board of Guardians zu berichten hat, wo-
rauf die Guardians die Entscheidung treffen. Der Officer hat dann
das Weitere zu veranlassen. Die dauernd Unterstützten werden durch
einen Ausschuss des Board of Guardians fortdauernd kontrolliert, in
dem Frauen und Männer gemeinsam fungieren.

‚Die Mittel zur Unterstützung werden durch eine besondere
Armensteuer (poor rate) zusammengebracht. Sie wird von dem Immo-
biliareigentume nach dem Miets- oder Pachtwerte erhoben, und zwar von

Conrad. Grundriss d. Dolit. Oekonomie. II. Teil. 3. Aufl. 33

Gegenwärtiges
Recht,
        <pb n="532" />
        “14

Frankreich.

dem Inhaber. Die Feststellung des Ertrages geschieht durch die alte
Behörde der „Overseers“, die vom Friedensrichter ernannt werden. Sie
haben auch die Einziehung der Steuern zu bewirken. Im Jahre 1896/97
wurden 7,6 Millionen £ Armensteuer erhoben, also nicht viel mehr
als 1832, pro Kopf der Bevölkerung mithin erheblich weniger.

Wir sahen, dass die zur Unterstützung verpflichtete Gemeinde im
Laufe der Zeit gewechselt hat. Auch jetzt ruht die Last auf dem
Orte, in dem der Betreffende heimatberechtigt ist, und der Hilfsbedürf-
tige kann dorthin zurückgewiesen werden. Aber schon nach einem
Aufenthalte von einem Jahr erlangt derjenige, der in der ganzen Zeit
keine Unterstützung beansprucht hat, wie wir uns ausdrücken würden,
den Unterstützungswohnsitz. Vorübergehende Hilfsbedürftigkeit infolge
von Krankheit, Unfall ete,, berechtigt nicht zur Ausweisung, Im
Jahre 1897 wurden in England und Wales 836 000 Arme ans Öffent-
lichen Mitteln unterstützt, 2,72 9%, 1849 aber 6,2 % der Bevölkerung.

Mit grossem Nachdruck wird darauf hingewirkt, wie erwähnt,
dass Arbeitsfähige nur in Anstalten Versorgung erhalten, nur ausnahms-
weise ist „outdoor relief“ gestattet. Die Guardians können persönlich
zum Ersatz angehalten werden, wenn sie solche Unterstützung ausser-
halb der Anstalt unberechtigterweise gewähren. Die Unterstützung
im Hause muss zur Hälfte in Nahrungsmitteln oder Feuerungsmaterial
oder dergl. geschehen; an Arbeitsfähige nur gegen bestimmte Arbeits-
leistungen. Die Ausbildung der Verpflegungsanstalten hat infolge dieser
Bestimmungen ‘ eine grosse Ausdehnung erhalten. Die Workhouses
haben dabei vielfach den Charakter einfacher Hospitäler in unserem
Sinn angenommen. Nur wenig über ein Viertel der Verpflegten ist
in Anstalten untergebracht; trotz aller enigegengesetzten Bestrebungen
werden drei Viertel der Armen „out door“ versorgt, Eine Ergänzung
erhält die Öffentliche Fürsorge durch die vortrefflich ausgebildete
Privatwohlthätigkeit, die mit den Organen der öffentlichen Armenpflege
Hand in Hand geht. Fast in allen grösseren Städten befinden sich
Öharity-Organisationsocieties. Diese suchen die Zersplitterung der Privat-
vohlthätigkeit zu verhüten, die gespendeten Mittel zu vereinigen und
dorthin zu leiten, wo eine Ergänzung der öffentlichen Unterstützung
wünschenswert und wohlthätig ist,

Die Organisation der Armenpflege in Frankreich zeigt den
schärfsten Gegensatz zur englischen. Sie bildet nur eine Fortsetzung
des altkirchlichen Armenwesens und beruht in der Hauptsache noch jetzt
auf Freiwilligkeit. Die eigentlichen Organe der öffentlichen Armen-
pflege sind die „burean de bienfaisance“, welche in den einzelnen
Arrondissements die Versorgung der Armen und zwar besonders mit
Naturalien übernehmen, Sie sind freiwillige Organisationen, welche
auf Beschluss des Gemeinderates unter Genehmigung. des Präfekten
(seit dem Gesetz von 1867) errichtet werden können.

Im Jahre 1885 existierten 14454 solcher Bureaus, die 1,6 Mill.
Bedürftige mit einem Gesamtaufwande von 26,5 Mill. Fres. unterstützten,
wovon 17,5 Mill. auf Naturgaben entfielen (Handw. d. St., Münsterberg).
1888 waren noch 19111 Gemeinden ohne solche Bureaus, die also auf
die Privatwohlthätigkeit oder vorhandene Stiftungen angewiesen waren.
Hieraus schon ergiebt sich die ausserordentliche Ungleichheit, welche
in der Armenpflege an den verschiedenen Orten stattfinden muss.
        <pb n="533" />
        — 35315 —

Dass nicht grössere Uebelstände damit verbunden sind als sie that-
sächlich vorliegen, ist darauf zurückzuführen, dass. in dem ganzen Lande
sehr bedeutende Stiftungen vorhanden sind und in der Form der
Hospitaux und Hospices für Kranke und Altersschwache, für Sieche
und Kinder, einem Teil der Bedürftigen Zuflucht gewähren. Man
rechnet in Frankreich gegen 1700 solcher Spitäler mit 100 000 Insassen,
welche über 100 Millionen Francs jährlich verausgaben. Die Kranken-
fürsorge hat durch das Gesetz vom 15. Juli‘ 1893 eine wesentliche
Förderung erfahren, durch welche die unentgeltliche Krankenversorgung
zur allgemeinen Pflicht gemacht wurde, und je nach den Verhältnissen
entweder in einer Anstalt oder im Hause des Erkrankten. Die Durch-
führung ist besonderen „bureaux d’assistance“ in den einzelnen Ge-
meinden übertragen, die unter dem Präfekten stehen und für die
einzelnen Departements einheitlich organisiert sind, Die erforderlichen
Summen hierzu sind im allgemeinen von den Gemeinden aufzubringen,
von den Departements dagegen für die Anstalten, in welchen Kinder
und Geisteskranke unterzubringen sind. Hier ist denn auch der Unter-
stützungswohnsitz des Bedürftigen massgebend, der durch die Geburt odeı
durch einjährige Anwesenheit nach vollendetem 21. Jahre erlangt wird

In Oesterreich ist die alte kirchliche Armenpflege länger mass-
gebend gewesen als in den meisten anderen Ländern, und noch unter
Josef IL. wurde dieselbe durch die Einrichtung der Pfarrarmeninstitute
neu organisiert, die sich vielfach bis in die Gegenwart hin erhalten
haben. Danach war die Armenpflege in die Hand des Pfarrers gelegt,
der der Vorsteher der Armengemeinde war, und welchem von der Ge-
meinde gewählte Armenväter zur Seite standen. Zugleich wurden dem
Armenverbande bestimmte Fonds zugewiesen, zu denen freiwillige
Spenden und einige unbedeutende Gebühren hinzutreten sollten. Schon
im 16. Jahrhundert war der Grundsatz ausgesprochen, dass in letzter
Linie die Heimatsgemeinde die Unterstützung zu übernehmen habe.
Damit wurden dann zugleich den Gemeinden gewisse Rechte gegenüber
den Fremden eingeräumt, welche allmählich eine Verstärkung erhielten;
einmal durch strenge Bettelverbote, ferner das Recht der Ausweisung
fremder Bedürftiger und namentlich das Recht des Verbots: der Verehe-
lichung von Personen ohne gesicherte Erwerbsthätigkeit.‘ Auch über die
Erwerbung des Heimatsrechtes sind namentlich in dem 18, Jahrhundert
verschiedene Bestimmungen getroffen, wonach namentlich nach zehn-
jährigem Aufenthalte die Ausweisung nicht mehr gestattet, sondern das
Heimatrecht anerkannt wurde (1754 und 1789). In der Mitte des
letzten Jahrhunderts ist dann eine Herabsetzung der verlangten Aufent-
haltsfrist von 4 Jahren eingetreten (1849 und 1859), die aber dabei be-
stimmte Beschränkungen in betreff der in Betracht kommenden Personen
brachte. Das Heimatgesetz vom 3. Dezember 1863 ging in dieser
Beziehung noch erheblich weiter, indem, abgesehen von Beamten, eine
Ersitzung überhaupt nicht mehr anerkannt wurde. Damit war die
Arbeiterbevölkerung in der Hauptsache auf den Geburtsort angewiesen,
was bei den zunehmenden Wanderungen der unteren Klasse bald zu
erheblichen Unzuträglichkeiten führen musste. Erst durch das Gesetz
vom 5. Dezember 1896 wurde hierin eine wesentliche Aenderung her-
beigeführt. Wer nach dem 24. Lebensjahre 10 Jahre sich freiwillig
und ununterbrochen. ohne der öffentlichen Armenversorgung dauernd

90

Yesterreich,
        <pb n="534" />
        516

F’reussen.

anheim zu fallen, in einer Gemeinde gewohnt hat, kann die Aufnahme
in den Heimatsverband von der Aufenthaltsgemeinde verlangen, wenn
er österreichischer Staatsbürger ist. Als Grundsatz der Armenpflege
gilt, dass nur das Allernotwendigste gegeben werden soll, wenn möglich
nicht in barem Gelde. Vollständig Erwerbsunfähige sollen thunlichst
in Armenhäusern untergebracht werden, deren Errichtung den Gemeinden
zur Pflicht gemacht ist. Ausser den Bezügen aus eigenen Fonds, aus
Spenden etc. treten gewisse Gebühren hinzu, namentlich verhängte
Geldstrafen, 1%, des Bruttoerlöses freiwilliger, öffentlicher Versteige-
rungen, Abgaben von Vergnügungen ete. Keichen dieselben nicht aus,
so kann die Gemeindekasse ergänzend herangezogen werden. Die Or-
ganisation der öffentlichen Gemeindearmenpflege ist in den verschiedenen
Kronländern nicht gleichartig geregelt, doch ist jetzt im allgemeinen der
Gemeindevorstand und ein Gemeindeausschuss hiermit betraut, welcher
aus ehrenamtlich gewählten Armenvätern besteht. In einzelnen Ländern
besteht noch ein bestimmter Armenrat, in dem der Pfarrer als solcher
Sitz und Stimme hat.

Bezeichnend ist in der österreichischen Armenpflege die über-
wicgende Geltung des alten Heimatsrechtes in der ursprünglichen
Heimatsgemeinde und die wesentliche Erschwerung, an einem anderen
Orte das Heimatrecht zu erlangen, da die Gemeinden freiwillig das-
selbe nur ausnahmsweise erteilen. Auch in Oesterreich haben die
Wanderungen in ausserordentlicher Weise zugenommen, so dass sich
daraus nicht unbedeutende Schwierigkeiten ergeben. Die Statistik er-
gab, dass auf 100 anwesende Gemeindcangehörige 1869 25,5 9% Ge-
meindefremde kamen, 1880 41,2 %&gt; 1890 53,6%, woraus sich die
ausserordentliche Steigerung der Wanderungen ersehen lässt, In
Wien betrugen 1890 die Fremden 65,2 °%o&gt; in Prag 74,7 % , in Mar-
burg a. D. 85,7% (Freiherr von Call H. d. St.). Es steht deshalb
zu erwarten, dass auch das letzte Gesetz noch bald eine Modernisierung
erfahren wird,

In Preussen bezeichnet die Verordnung des Grossen Kurfürsten

vom 18, November 1684 den Ausgangspunkt einer gewissen staatlichen
Fürsorge für die Armen, indem die Gemeinden angehalten wurden, die
Bedürftigen zu unterstützen, allerdings mit dem Zusatze, soweit das
ırgend möglich sci, also unter der Voraussetzung, dass oft genug die
zanzen Gemeinden zu arm sind, um Hilfe leisten zu können. Friedrich
Wilhelm 1. erliess 1715 für die ganze Monarchie scharfe Strafbestim-
mungen gegen das Betteln. und bestimmte zugleich, dass jede Stadt
und jedes Dorf ihre Armen notdürftig zu versorgen habe, Wo den
Gemeinden die ausreichenden Mittel fehlen, stellt der König seine er-
gänzende Hilfe in Aussicht. 1725 wurden die Steuerräte mit der
Aufsicht darüber betraut, dass die Gemeinden ihren Verpflichtungen
in der Armenpflege nachkommen. Genauer bestimmt wurden unter
Friedrich dem Grossen die Aufgaben der Armenpflege durch Verfügung
von 1748, Eine eingehende Jegislatorische Ordnung des ganzen Ar-
menwesens wurde dann 1794 durch das preussische Landrecht
(Teil II, Titel 19) geschaffen. Das ganze Gesetz bringt die hu-
mansten Anschauungen zur Geltung und hat nachhaltige Bedeutung
yewonnen.
        <pb n="535" />
        - 517

Dem Staate kommt es nach dem 8 1 zu, für Ernährung und
Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, welche sich nicht selbst er-
nähren und auch von den gesetzlich dazu Verpflichteten nicht erhalten
werden können, ohne dass er indessen darum direkt mit eigenen Mitteln
einzugreifen braucht. $&amp; 2, Wenn es nur an Mitteln und Gelegenheit
fehlt, den Unterhalt zu verdienen, sollen Arbeiten angewiesen werden,
8 3. Träge sollen durch Zwang unter Aufsicht zur Arbeit angehalten
werden. S$$ 4 und 5. DBetteln ist nicht zu gestatten, jeder Bettler ist
dorthin zu schaffen, wo er gesetzlich versorgt werden muss. SS 6—8.
Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verarmung und Müssig-
gang Vorsorge zu treffen, $ 10. Die Stadt- und Dorfgemeinden müssen
bei den ausdrücklich aufgenommenen Mitgliedern, wenn sie verarmen,
für die Ernährung sorgen. Brei anderen Einwohnern ist diejenige dazu
verpflichtet, bei welcher dieselben zu den gemeinen Lasten zuletzt beige-
tragen haben. $ 16. Die Polizeiobrigkeit eines jeden Ortes muss sich
der Armen und Unvermögenden annehmen, denen auf andere Weise
der Unterhalt nicht beschafft werden kann.

Der Grundsatz des Gesetzes ist hiernach, dass kein Armer ohne
Hilfe bleiben soll; Staats- und Kommunalbehörden werden dafür ver-
antwortlich gemacht. Dagegen ist es nicht richtig, daraus zu ent-
nehmen, das preussische Landrecht gewähre ein Recht auf Arbeit und
Unterhalt. Der Bedürftige hat sich vielmehr nur als Bittsteller an
die Behörden zu wenden. Kr kann nicht auf dem Rechtswege, sondern
nur auf dem Verwaltungswege sein Gesuch durchzusetzen trachten.
Der Unterstützungssuchende begiebt sich seiner Freiheit; cr hat sich
den Bestimmungen der Behörden völlig zu unterwerfen, in welcher
Form und wo er die Unterstützung erhalten soll. Die Behörde ist
nicht ihm, sondern nur der höheren Instanz gegenüber dafür verant-
wortlich, dass die nötige Hilfe geleistet wird. An diesen Grundsätzen
hält auch die gegenwärtige Gesetzgebung fest.

Das Gesetz erstreckte sich nicht auf die Rheingegenden.

In dem Patente vom 8. September 1804 für die Kur- und Neu-
mark und für Pommern wurde die Niederlassungsfreiheit aner&lt;annt,
die Kommunen sollen zur Zurückweisung ortsfremder Personen nur
befugt sein, wenn diese zuvor an dem Orte ihres Aufenthalts verarmt
gewesen sind. Das Zurückweisungsrecht muss binnen Jahresfrist nach
dem Zuzuge geltend gemacht werden. Man schied schon damals
zwischen dem örtlichen Armenverbande und dem Landarmenverbande
der Kreise und Provinzen. Die Letzteren hatten einzutreten, wo die
Mittel der Ersteren nicht ausreichten, dann namentlich für Arbeits-
häuser, Krankenanstalten etc. zu sorgen. Die Gesetze von 1842 und
1855 überwiesen noch diejenigen dem erweiterten Verbande, bei denen
ein bestimmter Unterstützungswohnsitz nicht festgestellt werden konnte.
Das Gesetz erkannte ausserdem allgemein die Freizügigkeit an. Der
Unterstützungswohnsitz konnte in drei Jahren des Aufenthalts gewonnen
und der Abwesenheit verloren werden. Dieses Gesetz, ‚wie das von
1855, gaben festere Bestimmungen als das Landrecht in betreff der
Fürsorgeverpflichtungen und legten die Massregeln gegen Arbeitsscheu
in die Hände der Justiz.
        <pb n="536" />
        318

Kapitel II.
Die gegenwärtige Armengesetzgebung in Deutschland.
$ 97.
Der Unterstützungswohnsitz,

Münsterberg, Die deutsche Armengesetzgebung. Leipzig 1887.

Krech, Die Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz.. Berlin 1897.
Verfassungs- Die Verfassung des Norddeutschen Bundes proklamierte die
oestimmungen. völlige Freizügigkeit, die bis dahin in den verschiedenen Bundesstaaten

noch nicht bestand. Nur im Interesse der Sicherheitspolizei waren
einige Beschränkungen aufrecht erhalten. Die Gemeinde kann den Ein-
ziehenden abweisen, wenn er sich schon in dem Zustande der Bedürf-
tigkeit befindet, nicht aber, wenn sie künftig. erst in Aussicht steht,
Die Landespolizeibehörde kann den ‚Aufenthalt an bestimmten Orten
denjenigen Personen untersagen, die durch gerichtliches Erkenntnis
unter Polizeiaufsicht gestellt sind, resp. sie kann diese Personen zwingen,
sich an bestimmten Orten, vor allem am Heimatsorte aufzuhalten,
Denjenigen, welche innerhalb der letzten 12 Monate wegen wieder-
holten Bettelns oder Landstreicherei bestraft sind, kann der Aufenthalt
in anderen Bundesstaaten versagt werden,

Das Gesetz vom 6. Juni 1870, welches durch das preussische
Gesetz vom 8. März 1871 ergänzt wurde, gab gleichmässige Bestim-
mungen über die Erlangung des Unterstützungswohnsitzes und zugleich
darüber, wer zur Unterstützung verpflichtet ist. Diese Bestimmungen
wurden im folgenden Jahre auch von Baden und Württemberg
acceptiert, während Elsass-Lothringen noch die französische Gesetz.
gebung beibehielt, und Bayern eine selbständige Organisation auf
Grund des alten Heimatrechtes bewahrte.

Vor allem ist der Grundsatz aufgestellt, dass jeder Deutsche in
jedem Bundesstaate in bezug a) auf Art und Mass der öffentlichen
Unterstützung, b) auf den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes als
Inländer zu behandeln ist. Die zu gewährende öffentliche Unter-
stützung hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen. Sie soll nur das
zum Leben Notwendigste bieten. Was als solches anzusehen ist, wird
in den einzelnen Ländern nicht völlig gleich behandelt.

Die Organe der öffentlichen Unterstützung sind: 1. Die Orts-
armenverbände, welche eine oder mehrere Gemeinden (in Preussen
auch die selbständigen Gutsbezirke) umfasst. 2. Die Landarmen-
verbände, welche grössere Bezirke, eventuell den ganzen Bundesstaat
umfassen, In Preussen sind Landarmenverbände die einzelnen Pro-
vinzen und die Städte Berlin, Breslau und Königsberg; in Württem-
berg, Baden und Hessen die Oberamtsbezirke und Stuttgart, in
Oldenburg die Amtsverbände. In OÖstpreussen bildet jeder Kreis,
in Hessen-Nassau jeder Regierungsbezirk einen Landarmenverband.
Die erwähnten Städte bilden zugleich einen Orts- und Landarmenverband.

Die Verwaltung der Armenpflege liegt in den Gemeinden den
Gemeindebehörden, in den Gutsbezirken den Gutsvorstehern, in den
Gesamtarmenverbänden den statutenmässig dazu berufenen Organen
ob. Die Bildung besonderer Armendeputationen oder -Kommissionen
        <pb n="537" />
        5319
unter Heranziehung besonderer Armenpfleger im Ehrenamte ist natürlich
gestattet. Die Verwaltung der Armenpflege in den Ortsarmenverbänden
Steht unter der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde. Die Ver-
waltung und Vertretung der Landarmenverbände geschieht entweder
durch besondere kommunale Verwaltungsbehörden oder durch die Or-
gyane der Staatsgewalt in den betreffenden Verwaltungsbezirken. Sie
haben nach dem Reichsgesetze die Verpflichtung, die Kosten für
die Landarmen zu tragen, das Weitere wird durch die Landesgesetz-
gebung bestimmt.

Der Unterstützungswohnsitz wird erworben:

a) Durch Aufenthalt; wenn der betreffende nach zurückgelegtem
18. Lebensjahre (bis 1894 dem 24. Lebensjahre) zwei Jahre lang un-
unterbrochen innerhalb des Ortsarmenverbandes seinen regelmässigen
Aufenthalt gehabt hat. Dieser Aufenthalt setzt die wirtschaftliche
Selbständigkeit und freie Selbstbestimmung voraus, sodass Inhaftierung
oder Aufenthalt in einem Krankenhause nicht in Rechnung kommen,
Vorübergehende Abwesenheit unterbricht den Aufenthalt nicht, wohl
aber der Empfang öffentlicher Armenunterstützung.

b) Durch Verehelichung und Abstammung wird der abgeleitete
Unterstützungswohnsitz erworben. Die Ehefrau teilt ihn mit dem Manne,
wie ebenso den Mangel desselben. Kinder teilen den Wohnsitz der
Eltern resp. der Mutter. Sie behalten ihn auch nach dem Tode der-
selben, bis sie iln nach dem Gesetze verlieren.

Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein,-1. durch Er-
werb eines anderen, 2. durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit
nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr. Hier finden dieselben Bestim-
mungen in betreff der unfreiwilligen Unterbrechung der Zeitdauer, wie
oben angegeben, Platz. Ist die Absicht ersichtlich, dass eine Anwesenheit,
die inzwischen eintritt, nur vorübergehend sein soll, so unterbricht sie
die Abwesenheit’ nicht.

Wer seinen Unterstützungswohnsitz verloren und noch keinen
anderen erlangt hat, fällt dem Landarmenverbande anheim, in dessen
Bezirk die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist.

In Bayern ist die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde Bayrische
an die Heimatberechtigung der hilfsbedürftigen Personen geknüpft. Gesetzgebung
Diese wird erworben 1. durch Geburt, 2. durch Aufnahme als Bürger
und durch die Ehe, 8. durch Verleihung, die nach dem Gesetze von
1896 nach einem Aufenthalt von vier Jahren (vorher von fünf Jahren)
an selbständige erwachsene Personen, welche direkte Steuern zahlen,
erfolgt, oder nach siebenjährigem Aufenthalt (früher nach zehnjährigem),
wenn. die betreffende Person keine Armenunterstützung erhalten hat
4. durch Anweisung von seiten der Behörde, wenn die eigentliche
Heimat nicht nachzuweisen ist.

Zwischen den Bestimmungen Bayerns und des übrigen Deutsch-
land besteht mithin ein bestimmter prinzipieller Gegensatz. Das
bayrische System hält, wie das österreichische möglichst an dem alten
Prinzip der angeborenen Heimat fest, davon ausgehend, dass dieses
ursprüngliche Verhältnis im allgemeinen als ein dauerndes anzuerkennen
ist, welches man möglichst zu. konservieren bestrebt ist. Das andere
System ist als Konsequenz der modernen Freizügigkeit anzusehen ’auf
Grund der Erfahrung, dass in unserer Zeit ein übergrosser Teil der
        <pb n="538" />
        520

Bevölkerung schon früh seine ursprüngliche Heimat verlässt, um nicht
mehr in dieselbe zurückzukehren, wodurch auch die persönlichen Be-
ziehungen mehr und mehr gelockert werden, während neue und festere
an einem anderen Orte geknüpft sind. Es wird dabei davon aus-
gegangen, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Unter-
stützungswohnsitz zu bilden habe, indem die Gemeinde die Unter-
stützung auf sich nehmen müsse, in welcher der Betreffende seine
Arbeitskraft verwertet. und der er deshalb wirtschaftlichen Nutzen gewährt
hat. Der erstere Standpunkt, der bei den Verhandlungen im Reichstag
über das Armengesetz zum Ausdruck gekommen ist, dürfte sich heutigen
Tages bereits mehr und mehr als antiquiert erweisen, denn die Frei-
zügigkeit und‘ die thatsächlichen Wanderungen der Arbeiterbevöl-
kerung haben die Beziehungen zur Geburtsstätte meist beseitigt.
Auf der anderen Seite hat sich das Arbeitsverhältnis auch ausser-
ordentlich abgekürzt und an Stetigkeit verloren, so dass hieranf kaum
der Unterstützungsanspruch ausschliesslich oder auch nur hauptsächlich
basiert werden kann. Denn auch innerhalb zwei Jahren ist der wirt-
schaftliche Nutzen noch nicht ein so grosser für die Gemeinde geworden,
dass man ihr deshalb zumuten kann, eventuell 10 Jahre und noch
länger den‘ betreffenden Arbeiter mit seiner Familie zu unterhalten.
Es sind vielmehr die praktischen Schwierigkeiten hierbei bestimmend,
dass ein längerer Aufenthalt nicht zur Grundlage genommen werden
kann, denn es muss bei den herumwandernden Arbeitern dann so weit
zurückgegangen werden, dass es ausserordentlich schwierig ist festzu-
stellen,‘ welches nun der Unterstützungswohnsitz ist. Man muss auf
Gemeinden zurückgreifen, zu denen sich die Beziehungen des zu
Unterstützenden längst völlig gelöst haben. In Preussen ergaben sich
schon bei der dreijährigen Norm übermässige Weiterungen und Streitig-
keiten, weshalb eine Abkürzung sich als wünschenswert erwies. Ist
z. B. ein erkrankter Arbeiter oder Handwerker, der sich nach langen
Wanderungen in einem Ort selbständig niedergelassen hatte, längere
Zeit in einer Klinik behandelt, wodurch sich bei ihr grössere For-
derungen aufgehäuft haben, so ist es einerseits für dieselbe sehr
schwierig, die Gemeinde festzustellen, die ersatzpflichtig ist; auf der
anderen Seite liegt die Gefahr vor, dass die Geburtsgemeinde heran-
gezogen werden muss, wie in Bayern, weil der Betreffende sich in der
Zwischenzeit nirgends einen Unterstützungswohnsitz erworben hatte.
Für diese wird es eine ausserordentliche Härte, für den eintreten zu
müssen, der ihr längst den Rücken gekehrt, und von dessen Existenz
vielleicht niemand mehr etwas wusste, indem sie nun plötzlich eine be-
deutende Summe zahlen muss, die um so drückender wird, je kleiner
und ärmer die Gemeinde ist. In dem übrigen Deutschland hat für den
Betreffenden der Landarmenverband einzutreten. Der Betreffende hat
allerdings einen eigentlichen Heimatsort nicht, und dies ist vielfach
als eine Ungeheuerlichkeit hingestellt, dafür aber hat er das Recht,
sich innerhalb des Landarmenverbandes aufzuhalten, wo er will, und
sich ‘den Ort auszusuchen, mit dem er die meisten persönlichen Be-
ziehungen hat, den er also am liebsten als seine Heimat acceptiert,
gleichviel ob es die alte oder. eine neue ist. Diese betreffende Ge-
meinde hat gegen die Niederlassung nichts einzuwenden, denn die
Kosten der Unterhaltung bestreitet nicht sie, sondern der grössere
        <pb n="539" />
        521

Verband; während der Verarmte in Bayern in seiner Heimatsgemeinde
jeicht als eine unliebsame Last scheel angesehen und dementsprechend
behandelt wird. KEine Einrichtung, die in einem überwiegenden Agrar-
staat mit mehr stetiger Bevölkerung nicht häufig Unzuträglichkeiten
mit sich führen mag, wird in einem Industrielande mit stark wech-
selnder Bevölkerung zu einem unhaltbaren Zustande führen. Die
ländliche Bevölkerung des preussischen Ostens drängt deshalb auf eine
weitere Abkürzung der Frist zur Erlangung des Unterstützungswohn-
sitzes auf ein Jahr, wie sie in Frankreich und England eingeführt
ist, um die Gefahr zu verringern, dass in die Städte gewanderte
Arbeiter ihnen nach Verbrauch der Arbeitskraft zur Unterstützung
zurückgeschickt werden. Die Städte dagegen sträuben sich mit Ent-
schiedenheit dagegen, da dadurch ihre Armenlast eine wesentliche
Verschärfung erfahren und vermutlich noch ausserdem der Zuzug
Gebrechlicher nach der Stadt sich bedeutend erhöhen würde, nur
um die bessere Armenverpflegung daselbst zu erlangen. Es dürfte
deshalb der jetzige Mittelweg den Zeitverhältnissen am meisten ent-
sprechen, doch ist allerdings anzunehmen, dass bei der Weiterentwicklung
der Verhältnisse sich schliesslich jene Reduktion auf ein Jahr nicht
vermeiden lassen wird.

Die weitere Konsequenz dieser Abkürzung, durch welche die Zahl
derer sehr bedeutend steigen, müsste, welche keinen Unterstützungs-
wohnsitz haben, würde dann wiederum sein, dass in grösserer Aus-
dehnung der Landarmenverband die Armenlast zu übernehmen hätte.
Jedenfalls drängt unsere ganze Entwicklung darauf hin, die Armen-
Jast auf breitere Schultern zu verteilen, um der Ueberlastung ein-
zelner Gemeinden vorzubeugen. Das Eintreten des grösseren Distriktes
wird deshalb immer mehr notwendig, sowohl durch Zusammenlegung
mehrerer Gemeinden zu einem Armenbezirk, wie durch das Eintreten
des grösseren Landarmenverbandes zur Deckung der Kosten, Gegen
das Erstere wird nicht ganz mit Unrecht eingewendet, dass die Or-
ganisation dadurch eine schwierige und event. kostspieligere wird,
wenn neben den Kommunalbehörden noch besondere Organe der
Armenpflege eingesetzt werden müssen, deren "Thätigkeit sich über
mehrere vielleicht entfernter gelegene Gemeinden zu erstrecken hat.
Das Wünschenswerte ist unbedingt, die unmittelbare Ausübung der
Armenpflege örtlich zu beschränken und der Gemeinde anzupassen,
doch ist dies durch angemessene Organisation mit gewisser Dezen-
tralisation auch für grössere Bezirke zu erreichen, Die pekuniäre Last
ist es dagegen, welche in höherem Masse verteilt werden muss. Des-
halb dürfte auch hier der Ausweg des Landarmenverbandes als ein
angemessener anzusehen sein,

Wenn die Einrichtung gleichwohl vielfach angefeindet wird, so
ist es hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass man befürchtet, die
grössere Kasse werde leichter gemissbraucht und führe zu einer ver-
schwenderischen prinziplosen Versorgung, Doch ist dies sicher nicht
als etwas Unvermeidliches anzusehen, sondern ist durch tüchtige Be-
amte, namentlich Ehrenbeamte, die an den aufzubringenden Lasten
selbst mitzutragen haben, zu vermeiden.
        <pb n="540" />
        329

8 98.
Die Art der Unterstützungspflicht,
Pflichten der Jeder Hilfsbedürftige muss vorläufig von demjenigen Ortsarmen-
Gemeinde. verbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Ein-
tritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Nur dadurch kann die Armen-
pflege ihren Zweck erreichen, denn hier gilt es ganz besonders, . dass
wer schnell giebt, doppelt giebt. Der Hungernde wie der Erkrankte
bedarf der sofortigen Hilfe, und es können num nicht erst Unter-
suchungen angestellt werden, wer die Last auf sich zu nehmen hat.
Die vorläufige Unterstützung erfolgt aber vorbehaltlich des Anspruchs
auf Zurückerstattung der Kosten durch die dazu Verpflichteten,
Dieser Anspruch konnte früher in Preussen bei Gesinde, Gesellen etc.
schon nach sechswöchentlicher, nach dem Gesetz von 1894 aber erst
aach dreizehnwöchentlicher Verpflegung erhoben werden. Zugleich wird
diese Bestimmung auf alle Personen im Dienst- oder Arbeitsverhältnis
gegen Lohn oder Gehalt, sowie auf deren F. amilienangehörige, welche
am Arbeitsorte des Familienhauptes erkranken und dessen Unterstützungs-
wohnsitz teilen, ausgedehnt, Ausgenommen sind indessen diejenigen,
welche nur auf eine Woche‘ oder weniger engagiert sind. Man geht
hierbei davon aus, dass ein sehr grosser Teil dieser Verpflichtungen
ohnehin durch die Krankenversicherung beseitigt ist, so dass die Last
für die Ortsgemeinden keine übermässige sein dürfte, zumal in vielen
Fällen noch die Arbeitgeber einzutreten haben, und Schreibereien und
sonstige Umstände dadurch in erheblichem Masse gemindert werden.

Alle Ersatzansprüche verjähren schon nach zwei Jahren.

Bei Streitigkeiten zwischen Armenverbänden verschiedener Bundes-
stanten entscheidet das Reichsamt für Heimatswesen, welches aus
einem Vorsitzenden und vier Mitglieder besteht, die auf Vorschlag
des Bundesrates vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden.

Wer ist. Der Landesgesetzgebung ist die Bestimmung vorbehalten, wer

hilfsbedürftig? als hilfsbedürftig anzusehen ist und in welcher Weise Unterstützung

gewährt werden soll. Da die Lebenshaltung in den verschiedenen

Gegenden Deutschlands ungleich ist, so ist dieses wohl gerechtfertigt.

In Preussen, wo gleichfalls noch zwischen Osten und Westen sehr er-

hebliche Unterschiede in dieser Beziehung vorliegen, wird auch bei

der gleichen gesetzlichen Bestimmung durch die Handhabung derselben

den verschiedenen Ansprüchen Rechnung getragen. Noch gegenwärtig

ist hier in dieser Hinsicht das Gesetz von 1842 massgebend, nach

welchem: als hilfsbedürftig diejenige Person zu betrachten ist, die

nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und ihren nicht arbeits-

fähigen Angehörigen den notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen,

und solchen. weder aus eigenen Mitteln bestreiten kann, noch von

einem der dazu verpflichteten Verwandten erhält. Hiernach sind

arbeitsfähige Personen in der Regel nicht als Hilfsbedürftige anzu-

sehen. Die Praxis geht indessen über diese Beschränkung hinaus.

Ueberhaupt .ist damit der Auffassung der Armenbehörde ein weiter
Spielraum gelassen, wen sie als. hilfsbedürftig ‚anerkennen will,

Bedeutsam ist die Bestimmung, dass die in Anspruch genom-
mene Armenbehörde ihrerseits verpflichtet ist, von Amtswegen die
        <pb n="541" />
        523

erforderlichen Ermittelungen in betreff der Hilfsbedürftigkeit anzu-
stellen. Sie kann nicht diesen Nachweis von den Antragstellern ver-
langen. Damit ist diesen ausdrücklich der Charakter als Bittsteller
gegeben und ihnen nicht ein Recht auf Unterstützung eingeräumt.
Man vermeidet damit zugleich den Anreiz zu falschen Darstellungen
von Seiten der Bedürftigen.

Nach dem preussischen Gesetze ist den Armen das Folgende zu
gewähren: Obdach, wie es unsere klimatischen Verhältnisse verlangen,
und es gehört dazu auch das unentbehrliche Hausinventar, Betten ete,
sowie auch Brennmaterial. Ferner die unentbehrlichen Lebensmittel.
In Krankheitsfällen ist die erforderliche Pflege, eventuell mit ärzt-
licher Behandlung, Arzenei ete. zu gewähren und im Falle des Ab-
lebens ein angemessenes Begräbnis, auf welches die Bevölkerung mit
Recht ein grosses Gewicht legt. Der $ 1610 des B.G.B.’s enthält die
prinzipiell wichtige Bestimmung, dass der zu gewährende Unterhalt
standesgemäss sein soll. Nur wer durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden ist, kann nach &amp; 1611 nur den notdürftigen Unter-
halt verlangen.

In welcher Weise die Unterstützung zu geWähren ist, hat die
Armenbehörde allein zu bestimmen, insbesondere, ob dieselbe inner-
halb der Häuslichkeit geschehen soll oder in einer Anstalt, z. B. in
einem Arbeits- oder Krankenhause ete. Ebenso kann sie als Aequivalent
für eine Unterstützung Arbeit von dem Hülfsbedürftigen verlangen, so
weit sie den Kräften desselben angemessen ist. Die Armenbehörde hat
hier kein Recht, einen Zwang auszuüben. Sie kann gegen seinen Willen
niemanden, der nicht seine Willensfreiheit verloren oder sich eines
Vergehens schuldig gemacht hat, zwingen, sich den Bestimmungen zu
anterwerfen, also zu arbeiten oder in eine Anstalt zu gehen, aber der
Bedürftige verliert im Weigerungsfalle die Unterstützung. Es wird
einfach angenommen, dass er auf dieselbe freiwillig verzichtet.

Bettelei und Landstreicherei ist in ganz Deutschland verboten.
Mit Haft wird bestraft, wer als Landstreicher umherzieht und wer selbst
bettelt oder Kinder zum Betteln anhält. Mehr und mehr ist man
bestrebt, die Armenpflege für Kranke oder Anormale durch die
Anstaltspflege zu erweitern. So erklärt das Gesetz von 1891 für
Preussen die Landarmenverbände für verpflichtet, Geisteskranke, Idioten,
Epileptische, Taubstumme und Blinde, so weit sie der Anstaltspflege
bedürftig sind, in geschlossener Armenpflege zu unterstützen. Deshalb
haben die Provinzen die nötigen Anstalten herzustellen, um solche
Individuen, so weit Aerzte und Behörden Unterbringung in Anstalten
für notwendig erachten, darin aufnehmen zu können. Sie sind be-
rechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, dies auch für Sieche zu thun.
Den landrätlichen Kreisen steht das Recht zu, auch für Kranke solche
Anstalten herzurichten und ihre Verpflegung in denselben möglichst
auszudehnen. Damit ist ein wesentlicher Schritt vorwärts gethan, die
geschlossene Armenpflege zu erweitern, die Armenlast grösseren Ver-
bänden aufzuerlegen und die Ortsgemeinden zu entlasten. was sicher
der Gesamtheit zum Segen vereichen wird.

Was ist zu
gewähren?

Verbot der
Land-
streicherei.
        <pb n="542" />
        524

Die Unterstützungspflicht von Verwandten und
Arbeitgebern.

Bevor die öffentliche Armenpflege in Anspruch genommen werden

darf, sind die nächsten Verwandten und die Arbeitgeber, so weit es

Unter. Zesetzlich zulässig ist, zur Hilfe heranzuziehen. Das d. BGB $ 1601

stützungs- 1. S. W. (vgl. Eger, Reichsgesetz über den U. W. 4. Aufl. 8. 323) er-

pflicht der kennt die Pflicht der Ehegatten, wie der Verwandten in grader Linie

Verwandten, an, einander Unterhalt zu gewähren. Das preussische Lundrecht er-

streckte die Pflicht auch auf die Geschwister. Man hat darauf verzichtet,

weil sich die Geschwister verhältnissmässig selten dazu imstande zeigten,

und die denselben damit aufgebürdete Last als eine zu drückende em-

pfunden wurde, Diese Verwandten können nach dem preussischen Gesetz

auf dem Verwaltungswege zur laufenden Unterstützung gezwungen werden,

unter Vorbehalt des beiden Teilen zustehenden Rechtsweges. Mit Geld-

strafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft kann derjenige bestraft werden, der

seinen Verpflichtungen für seine Angehörigen nicht nachkommt, obwohl

er dazu imstande ist. Dies ist eine Massregel, welche namentlich öfters

Ehemännern gegenüber zur Anwendung kommt, die ihre Familie ver-

lassen, um anderswo Arbeit zu suchen und sich nicht weiter um sie
kümmern. .

Prinzipiell dürfte es gerechtfertigt erscheinen, die Unterstützungs-
pflicht der Verwandten so weit auszudehnen, als sich das Erbrecht
arstreckt. Denn, wer den Nutzen der Hinterlassenschaft für sich in
Anspruch nehmen’ kann, hat als Korrelat im entgegengesetzten Falle die
Verpflichtung auf sich zu nehmen, den Verwandten seinerseits Hilfe
zu leisten. Freilich würden damit ebenso mitunter Härten verbunden sein,
wie jetzt Glückszufälle durch Erbschaft von ganz entfernten Verwandten,
mit denen ein Zusammenhang gar nicht bestand. Es hängt dieses
aber nur zusammen mit dem unzweifelhaft viel zu weit ausgedehnten
Erbrecht, welches auch trotz der Beschlüsse der II. Kommission für
Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches in demselben eine Be-
schränkung nicht erfahren hat. Durch Verzicht auf das Erbrecht
müssten die entfernteren Verwandten sich allerdings von der Ver-
pflichtung zur Unterstützung befreien können, womit die Bestimmung
in vielen Fällen praktisch illusorisch würde.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers war während des Hörigkeits-
verhältnisses von selbst auf die Lebenszeit des Hörigen ausgedehnt.
Hatte er den unbedingten Anspruch auf die Verwertung der Arbeits-
kraft desselben, so musste er auch in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit die
Unterhaltung seiner Leute übernehmen. Mit der Befreiung und Selbst-
ständigmachung der Arbeiter fiel diese Verpflichtung fort. In der gleichen
Weise traten, wie wir sahen, in den Städten die Zünfte für ihre ver-
armten Mitglieder ein. Nach Beseitigung derselben blieben die Hand-
werker und ihre Gesellen nun gleichfalls auf ihre eigene Kraft an-
gewiesen, wie die einfachen Arbeiter. Der ausbedungene Lohn galt
als eine unbedingte Abfindung, so dass der Arbeitgeber keine Ver-
pflichtung gegenüber dem Arbeiter aus dem Arbeitsverhältnis über-
nahm. Krkrankte der Letztere, eventuell infolge eines Unfalls bei der

S$ 99.

Verpflichtung
des Arbeit-
vebers.
        <pb n="543" />
        595 —

Arbeit, so ging den Arbeitgeber dies nichts weiter an, wenn ihm
nicht ein Verschulden nachgewiesen werden konnte. Dies führte, wie
oben ausführlicher dargelegt, zu einer ausserordentlichen Erhöhung der
Armenlast, Vermehrung der Alımnosenempfänger und deshalb in Deutsch-
land zur Arbeiterversicherung.

Nur bei dem Gesinde war die Verpflichtung des Dienstherrn schon
früher eine beschränkte und ist in dieser Weise auch noch jetzt aufrecht
erhalten. Nach der preussischen Gesindeordnung von 1810 hat der Arbeit-
yeber, wenn sich der Dienstbote die Krankheit, durchswelche die Arbeits-
unfähigkeit herbeigeführt war, durch den Dienst oder bei Gelegenheit
des Dienstes zugezogen hatte, für die Zeit der Dienstdauer, d. h. der
Kündigungsfrist die Verpflichtung der Verpflegung‘ Damit war diese
Verpflichtung wesentlich beschränkt. In den meisten Fällen gewöhn-
licher Erkrankung, ebenso bei Altersschwäche, kam sie in Fortfall. Das
deutsche Bürgerliche Gesetzbuch erweiterte diese Pflicht in $ 617,
wonach im Falle der Erkrankung, d. h. also überhaupt bei einer jeden,
nicht nur derjenigen, die der betreffende sich im Dienste zugezogen
hat, der Dienstgeber die Verpflegung für 6 Wochen, jedoch nicht über
die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu übernehmen hat.
Die Verpflichtung fällt fort bei eigener Verschuldung des Dienstboten,
sie erweitert sich zur vollen Ersatzpflicht, eventuell zum Unterhalt
für das weitere Leben bei Verschulden der Herrschaft. .

Hier wäre wohl ein Zusatz wünschenswert, dass nach einer gewissen
Dauer des Dienstverhältnisses, von 20 oder 25 Jahren etwa, lebens-
längliche Versorvung bei Arbeitsunfähigkeit beansprucht werden kann.

Stellung des
Gesindes.

Kapitel IIT.
Die Organisation und Handhabung der praktischen Armenpflege,

Schriften des deutschen Vereins für Armenpflege und Wohlthätigkeit. Leip-
zig 1886—96.

Zoening, in Schönbergs Handbuch, Bd. III, 2. Armenwesen, IV. Die Aus-
übung der öffentlichen Armenpflege.

Münsterberg, Die Armenpflege. Berlin 1897.

$ 100.
Oeffentliche und private Armenpflege

Man hat nach den Trägern der Armenpflege zwischen öffent-Gegensätze der
licher und privater zu unterscheiden, denen in früheren Zeiten, und Auffassung,
noch jetzt in einzelnen Staaten, die kirchliche gegenüberzustellen ist,
die in den protestantischen Staaten einfach der privaten Armenpflege
einzureihen ist. Auf dem volkswirtschaftlichen Kongresse 1870 wurde
von den Vertretern der extremen Freihandelsrichtung die Resolution
vorgeschlagen, alle gesetzlichen Bestimmungen über Armenpflege auf-
zuheben und Zwangsbeiträge behufs Aımenunterstützung für unstatthaft
zu erklären, denn niemand habe einen Anspruch auf Unterstützung.
Mit anderen Worten, die Hilfsbedürftigen sollten allein auf die private
und freiwillige Armenpflege angewiesen sein, um nicht das Gefühl der
Selbstverantwortlichkeit in der grossen Masse zu untergraben, wenn sie
bestimmt auf öffentliche Unterstützung rechnen kann. Demgegenüber
wollen die Sozialisten einem Jeden ein Recht auf Arbeit und Unter-
        <pb n="544" />
        526

stützung einräumen und dem Staate die absolute und weitestgehende
Pflicht der Fürsorge für den Einzelnen aufbürden, Sie wollen damit
die private Armenpflege unnötig machen und als entwürdigend beseitigen,
Beides ist zu weit gegangen, vielmehr kann keine der beiden Arten
entbehrt werden, sondern sie haben sich auf das Innigste zu ergänzen.
Der berühmte Rechtslehrer Rudolf Gneist bezeichnete sie einmal als
die untrennbar verwachsenen Siamesischen Zwillinge.

Die Einräumung eines rechtlichen Anspruches auf Unter-
stützung würde allerdings das Selbstverantwortlichkeitsgefühl unter-
graben und dem Staate eine übermässige, unhaltbare Aufgabe auf-
bürden,. wenn er jedem die Beschäftigung zuweisen und die Lebens-
weise bestimmen sollte, um Bedarf und Produktion einander anzupassen
und eine angemessene Ausnutzung aller Kräfte zu erzielen. Damit wäre
das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, wie überhaupt die individuelle
Freiheit beseitigt, und ein sozialistischer Zwangsstaat durchgeführt.

Schattenseiten Die Privatwohlthätgikeit tritt überall je nach den massgebenden Per-
der Privat. sönlichkeiten ungleich auf, ist nur selten mit genügender Allseitigkeit
vohlthätigkeit. erzielen und wirkt erfahrungsgemäss meistens unsystematisch und
unpädagogisch, wie das schon bei der Kirchenarmenpflege in alter Zeit
zu beobachten war. Erst durch die Organisation bestimmter kommunaler
Behörden wird die nötige Ordnung und Allgemeinheit, sowie ein prin-
zipielles Vorgehen erreicht. Privatpersonen lassen sich zu leicht von
momentanen Eindrücken leiten, Laune und Willkür spielen bei ihnen
eine zu grosse Rolle. Der Eine ist zu weichherzig und giebt kritiklos
ohne Prüfung, der Andere ist hart und unterlässt auch das Nötigste.
In armen Gegenden ist die Versorgung eine unzureichende, weil natur-
gemäss die Freiwilligkeit früher ihre Grenzen. hat, in wohlhabenden
Gegenden wird dagegen zu viel gegeben. Hier muss eine Ausgleichung
durch eine objektiv urteilende Autorität geschaffen werden, die ver-
treten wird durch Personen, welche die Armenpflege als Beruf betreiben
und sich umfassende Erfahrung und Menschenkenntnis angeeignet
haben. Aber aus öffentlichen Kassen darf nur das Notwendigste
Begrenzung zegeben werden, um die äusserste Not zu beseitigen. Die Behörden
der öffent. haben nicht das Recht, auf öffentliche Kosten wohlzuthun, sondern nur
ichen Wohl- zu unterstützen, soweit es die Menschenpflicht und das Gesamtinteresse
‘hätigkeit. fordern, Die öffentliche Armenpflege kann nicht genügend individuali-
sieren. Muss sie auch einen Unterschied aus pädagogischen Rück-
sichten zwischen verschuldeter und unverschuldeter Armut machen,
so kann sie es doch nicht in der Art der Unterstützung thun. Hier
hat die Privatwohlthätigkeit ergänzend einzugreifen, um Unglücklichen
reichlicher zu geben. Ihre schöne Aufgabe ist es, wohlzuthun und

dieses dem einzelnen Fall anzupassen.

Dazu kommt, dass die Privatwohlthätigkeit sich erfahrungsgemäss
nicht verbieten lässt, weil sie einem tiefen Bedürfnis des Menschen
entspricht. Sie soll auch nicht zurückgedrängt, sondern im Gegen-
teile angeregt und ausgebildet werden, weil durch sie die edelsten
Saiten im Menschen berührt und entwickelt werden. Sie muss aber
in die richtigen Bahnen gelenkt und in zweckmässiger Weise ver-
wertet werden. Dieses wird am besten geschehen, wenn die private
Thätigkeit in nahe Beziehung zur öffentlichen tritt und durch diese ge-
leitet wird.
        <pb n="545" />
        „5927

Die Organe der öffentlichen Armenpflege können bureaukratisch,
ehrenamtlich, oder gemischt eingerichtet sein. Das erstere System ist
in Amerika ausgebildet, wo die öffentliche Armenpflege allein durch
besoldete Beamte durchgeführt wird. Dort wird allgemein anerkannt,
dass dadurch günstige Ergebnisse nicht erzielt werden. Bei weitem
am verbreitetsten ist das. gemischte System, indem insbesondere Kom-
munalbeamte die Organisation und Direktive in der Hand haben, die
weitere Ausübung aber ehrenamtlich Angestellten überlassen wird,
wie wir das in England, Frankreich und auch in Deutschland
beobachteten. In dem letztern Lande hat dieses Verfahren eine be-
sondere Ausdehnung in dem sogen. Elberfelder System erfahren,
welches weit über die Grenzen unseres Vaterlandes hinaus Bedeutung
gewonnen hat, und deshalb eine etwas nähere Besprechung verdient,
Es ist durch Daniel von der Heydt 1852 in seiner Heimat Elber-
feld zur Durchführung gebracht. Das Hauptprinzip geht dahin, dass
die Durchführung ehrenamtlich sein muss, und die gebildete Klasse
in den Dienst der städtischen. Armenpflege hineingezogen werden soll.
Dieses wird dadurch ermöglicht, dass man jedem Einzelnen nur eine sehr
beschränkte Aufgabe zuweist, die deshalb neben der Berufsthätigkeit
erfüllt werden kann. Die zweite Eigentümlichkeit liegt in einer zen-
tralisierten Organisation des ganzen Armenpflegerwesens, so dass alle
Organe in einem engen Zusammenhange und regen Austausche stehen,
ımd von dem Zentrum die Direktive erhalten. Die’ Zentralbehörde
soll über alle Vorgänge genau informiert werden, während auf der
anderen Seite den ausübenden Organen gleichwohl eine weitgehende
Selbständigkeit eingeräumt wird, um dadurch das Interesse rege zu
erhalten. Die Stadt Elberfeld wurde in 18 Bezirke geteilt, an deren
Spitze je ein auf drei Jahre von der Stadtverordnetenversammlung ge-
wählter Bezirksvorsteher steht. Jeder Bezirk ist wiederum in vierzehn
Quartiere geteilt, von denen jedes einen erwählten Armenpfleger er-
hält. Alle diese Beamten stehen unter einer städtischen Armendepu-
tation als Zentralbehörde, die aus dem Oberbürgermeister, vier Stadt-
verordneten und vier von der Stadtverordnetenversammlung: auf drei
Jahre gewählten Bürgern besteht. Jedem Armenpfleger sollen im all-
gemeinen nicht mehr als vier Familien zur Ueberwachung und Ver-
sorgung überwiesen werden. Es hat sich gezeigt, dass nicht nur in
Elberfeld, sondern auch in anderen Städten, in denen dieses System
eingeführt ist, sich auf Grund öffentlicher Aufforderung genügend viele
Personen aus den besseren Ständen zur Verfügung stellen, um eine
ausreichende Auswahl zu haben. Darunter fehlen nicht Aerzte, höhere
Beamte, wie grosse Fabrikanten und Kaufleute. Ein jedes Gesuch um
Unterstützung aus städtischen Mitteln ist bei dem Armenpfleger
des Quartiers anzubringen. Derselbe hat durch sorgfältige Unter-
suchung der Verhältnisse festzustellen, ob der Bittsteller eine solche
verdient oder nicht. Geringe Beträge kann er im Notfalle auf eigene
Hand gewähren, doch hat er auch dafür die nachträgliche Genehmigung
von der nächsten Bezirksversammlung einzuholen, wo er über alle ein-
gegangenen Gesuche Bericht zu erstatten hat, und welche über die zu
gewährende Unterstützung zu beschliessen hat. Diese Bezirksversamm-
lung wird von den Armenpflegern der 18 Quartiere gebildet, welche
alle 14 Tage zusammentreten. Nur für diese Zeit gilt die Bewilligung,

Elberfelder
System.
        <pb n="546" />
        5928

sie muss daher in der nächsten Sitzung von neuem erwogen und be-
schlossen werden. Alle 14 "Tage tritt auch die städtische Armen-
deputation zusammen, wo wiederum die Bezirksvorsteher Bericht zu
erstatten haben. Die Deputation trifft demgemäss die Entscheidung
und weist die nötigen Summen an. Sie kontrolliert und kritisiert das
Verfahren der unteren Organe und sorgt damit für eine angemessene
Ausgleichung.

Das Ergebnis dieser Einrichtung war schon nach kurzer Zeit,
dass sich die Zahl der unterstützten Personen infolge der genauen
Kontrolle nicht unbedeutend verminderte. Dagegen flossen die frei-
willigen Spenden weit reichlicher als früher, weil die Bevölkerung
mehr Vertrauen gewann, dass die Gelder in richtiger Weise verwendet
würden. Dadurch konnte die Unterstützung eine weit reichlichere und
angemessenere werden, weil auf Grund genauer Kenntnis der Verhält-
nisse eine grössere Individualisierung möglich wurde. Grosses Gewicht
ist auch darauf zu legen, dass eine grössere Zahl von Personen der
gebildeten Kreise in nähere Berührung zu der unteren Klasse kam,
auf sie unmittelbar einwirken konnte und selbst Verständnis für sie
zewann, wodurch der Klassengegensatz am besten gemildert wird,
Die grundsätzliche Gewährung der Unterstützung nur für kurze Zeit
nötigt zu fortdauernder Wiederholung der Untersuchung, ob noch die
alten Ursachen massgebend sind,

In seinem nunmehr 50 jährigen Bestehen in Elberfeld hat sich das
System durchaus bewährt, und in den meisten grösseren Städten Nord-
deutschlands ist dasselbe mehr oder weniger gleichartig zur Anwendung ge-
langt. Das niederösterreichische Gesetz von 1893 über das Armen-
wesen beruht in der Hauptsache auf dem Elberfelder System. Immer
allgemeiner sucht man freiwillige Armenpfleger der gebildeten Klasse
heranzuziehen. Das Baseler Armengesetz von 1897 verpflichtet bei
Ordnungsstrafe jeden Einwohner auf Verlangen der Behörde in der
freiwilligen Armenpflege ein Amt zu übernehmen, und allgemein ist
man bestrebt, die privaten Wohlthätigkeitsvereine in Konnex mit den
städtischen Behörden zu bringen und sie zu ihrer Ergänzung zu verwerten.
$ 101.
Die Grundprinzipien für die praktische Armenpflege.

Möglichste 1. Das Almosennehmen erschlafft die Schaffenskraft, stumpft das
Beschränkung Ehrgefühl ab und wirkt in jeder Hinsicht demoralisierend. Es ist
es Almosen- deshalb die Aufgabe für Staat und Gesellschaft vor allem vorbengend
gebens, 71 wirken, dass nur in Ausnahmefällen zu dem Almosengeben gegriffen
zu werden braucht. Zu diesen Vorbeugungsmitteln gehören überhaupt

alle Massregeln, welche die Volkswirtschaft heben und speziell der

unteren Klasse in der einen oder der anderen Weise wirtschaftlich

nützen können. Es können hier naturgemäss nur die berücksichtigt

werden, welche unmittelbar der Verarmung entgegenwirken. Dazu ge-

hören das ganze bereits besprochene Arbeiterversicherungswesen, die
Sparkassen, ferner öffentliche Leihhäuser, in welchen die Arbeiter-
bevölkerung gegen Verpfändung einzelner Besitzstücke Darlehen‘ er-

halten kann, ohne dass man dabei danach strebt, auf Kosten der Dar-

leiher Gewinne zu erzielen. Die Einrichtung trägt viel dazu bei, zu
        <pb n="547" />
        529
verhindern, dass die in Not befindlichen Familien in die Hände von
Wucherern geraten.

2. So weit irgend möglich soll die Unterstützung nur gegen Unterstützung
eine, wenn auch minimale Gegenleistung in Arbeit gewährt werden. möglichst an
Es ist die unbedingte Aufgabe, soweit bei dem Hilfesuchenden Arbeits- &lt; Gegen-
fähigkeit vorhanden ist, dieselbe zu verwerten, und auf der anderen leistung,
Seite aus dem angegebenen Grunde dem Hilfesuchenden das Bewusst-
sein zu lassen, dass er sich die Unterstützung verdient hat. Daher
ist dem Arbeitsfähigen in erster Linie bei den gewöhnlichen Arbeit-
gebern Arbeit zuzuweisen, wo dieses nicht möglich ist, hat die Behörde
die Aufgabe, soweit thunlich für Arbeitsgelegenheit zu sorgen. Ks ist
ferner die zweckmässigste Art der Privatwohlthätigkeit, für Beschäf-
tigung Bedürftiger Sorge zu tragen. Wenn wir auch manche Versuche
in dieser Hinsicht kennen lernen werden, so bleibt doch in dieser Be-
ziehung noch unendlich viel zu thum übrig, ja das Hauptsächlichste ist
noch zu leisten.

3. Bei der Gewährung der Unterstützung ist fortdauernd pädago- ey henaueste

. . . . ntersuchung
gisch vorzugehen. Vor allen Dingen ist im Auge zu behalten, dass 4. Würdig-
jede zu humane Armenpflege demoralisierend wirkt, wie schon Robert keit.
Malthus schlagend dargethan hat. Eben deshalb ist eine genaue
Untersuchung der Verhältnisse des Bittstellers unumgänglich not-
wendig, die wiederum nur von einem gebildeten, reiferen Menschen mit
Erfahrung im Leben richtig durchgeführt werden kann. Weil dabei
ein tieferes Eindringen in die Häuslichkeit und das Familienleben er-
forderlich ist, werden Frauen hierfür vielfach geeigneter sein als
Männer. Es ist deshalb die Heranziehung der Frauen zur Armenpflege
in hohem Masse wünschenswert, jedoch bei ihrer Neigung, zu human
und ohne scharfe Kritik vorzugehen, nur unter Kontrolle von Männern.

4. Im allgemeinen ist nur das Notwendigste zu gewähren, um Wünschens-
den Almosenempfänger nicht besser zu stellen, als den für sich selbst “IT Tr ormen
Sorgenden. Der Anreiz, sich unberechtigt um Unterstützung zu he- stützung,
werben, muss möglichst gemindert werden.

5. So ‚viel als möglich ist die Unterstützung in Geld zu ver-
meiden, und wo diese unumgänglich ist, wie zur Zahlung der Wohnungs-
miete, ist sie nicht in die Hand des Bedürftigen zu geben. So weit
irgend durchführbar, muss das Nötigste in der Form gewährt werden,
in der das Bedürfnis zu Tage tritt, thunlichst in Naturalien. Hiermit
hängt zusammen:

6. Durch eine genaue Kontrolle muss Bürgschaft dafür geleistet
werden, dass das Gewährte auch im Sinne des Spenders verwertet
wird. Hierbei ist es klar, dass diese Kontrolle weit leichter durch-
geführt werden kann, wenn Naturalien statt Geld gegeben werden,
weil das Geld in der mannigfaltigsten Weise, vor allem für Alkohol
und sonstigen Luxus unter der Hand vergeudet werden kann. Oft
genug kommt es aber auch vor, dass geschenkte Kleider etc. verkauft
oder versetzt und in Alkohol umgesetzt werden, dass die für die Frau
geschickte Krankensuppe von dem Manne aufgezehrt wird etc.

7. Das planlose Almosengeben der Privatwohlthätigkeit ist mit
allen zulässigen Mitteln zu bekämpfen, weil nichts so schädlich ‚wirkt,
als die Unterstützung Unwürdiger und zwar nicht nur bei diesen selbst,
sondern auch bei denen, die sich gleichfalls in bedrängter Lage be-

Canrad., Grundriss d. polit. Ocekonamie. II, Teil. 38. Aufl.
        <pb n="548" />
        580 —

finden und sich dann für würdiger der Unterstützung halten als jene,
und kein Bedenken tragen, sich auch darum zu bewerben.

8. Die Hilfe ist in einer solchen Weise zu gewähren, dass sie
nicht entwürdigend und deprimierend wirkt, sondern es muss dabei
gesucht werden, den Heruntergekommenen zu heben, den Unglücklichen
aufzurichten und ihm möglichst wieder zur Selbständigkeit zu verhelfen.

Hieraus ergeben sich ganz bestimmte Anhalte für das Verfahren
bei der Armenpflege.

$ 102.
Die offene und die geschlossene Armenpflege,

Bezüglich der Form der Armenpflege sind zwei sehr verschiedene
Arten zu unterscheiden. Die eine trägt die Hilfe dem Bedürftigen in das
Haus, belässt ihn: in seiner Häuslichkeit, eventuell dem eigenen Fa-
milienkreise. Es ist die sogenannte offene Armenpflege, Die andere
dagegen überführt ihn in cine Anstalt, reisst ihn daher aus seiner
Häuslichkeit heraus, es ist die sogenannte geschlossene Armenpflege,
Beide Arten haben ihre besondere Kigentümlichkeiten, durch welche
sie unter bestimmten Verhältnissen sehr günstig wirken, unter anderen
dagegen sich schädlich erweisen, Es ist deshalb sehr falsch, wie es
vielfach geschehen ist, eine Form ganz besonders, oder gar aus-
schliesslich, bevorzugen zu wollen, wie das auf den volkswirtschaftlichen
Kongressen in Danzig und Wien geschehen ist wo man sich dahin
aussprach, möglichst ausschliesslich die Anstaltspflege von seiten des
Staates und der Gemeinden zur Erteilung der öffentlichen Hilfe zu
verwerten, Auch die englische Gesetzgebung war vielfach, wie wir

sahen, von demselben Streben beseelt.

Für die Unterbringung der Armen in besonders dafür eingerich-
teten Etablissements spricht:

Vorteile der 1. Nur in diesen kann erfolgreich eine strenge Kontrolle und

geschlossenen Erziehung durchgeführt werden. Hier hat man Gelegenheit, die Er-

Armenpflege, nährung und sonstige Haltung auf das zulässige Minimum zu be-
schränken und eingehend einen pädagogischen Einfluss auszuüben.
Dies wird ohne Weiteres zuzugeben sein, doch finden sich eben viele
Unglückliche in höherem Alter unter den Armen, die einer Erziehung
nicht bedürfen oder ihr nicht mehr zugänglich sind, dieses Moment
wird also nur bei jugendlichen oder sittlich heruntergekommenen Indi-
viduen, wie z. B. bei Arbeitsscheuen jn Betracht kommen.

2, Die Verpflegung und sonstige Behandlung kann in höherem
Maasse individualisiert und dadurch in ihrem Nutzen gesteigert werden.
Dieses fällt besonders bei den Kranken ins Gewicht, und hier gelangt
man mit vollem Rechte immer mehr dazu, die Unterbringung in
Krankenhäusern zu verallgemeinern. Das wird am Notwendigsten
bei solchen Krankheiten sein, die eine allgemeine Gefahr in sich
schliessen, sei es durch Ansteckung, sei es, dass die Erkrankten die
Häuslichkeit stören, wie bei Irrsinnigen, aber auch bei Taubstummen,
Blinden ete.

3. Die Arbeitskraft, die nie ganz erlischt, kann methodisch in
einer Anstalt zur vollen Ausnutzung gebracht werden. Indessen zeigt
die Erfahrung, dass hier dem praktischen Erfolge enge Grenzen. ge-
        <pb n="549" />
        531

zogen sind, und die Anstaltsarbeit sich nur selten ausreichend bezahlt
macht.

4. Die Wirtschaft im Grossen gestattet viele Ersparnisse, und
man ist deshalb in der Lage, mit denselben Mitteln dem KEinzelnen
mehr zu gewähren. Dafür stehen der kleinen Häuslichkeit eine Menge
Massregeln. und Auswege zur Verfügung, um Abfälle zu verwerten,
Ersparnisse im Kleinen zu machen, wodurch das Ergebnis vielfach zur
Ausgleichung gebracht wird. Man hat sich deshalb vor einer zu
grossen Verallgemeinerung des Satzes zu hüten. ;

5. Die Entfernung aus den alten Beziehungen ist für den Ge-
sunkenen vielfach eine grosse Wohlthat, es wird ihm dadurch er-
leichtert, ein neues Leben zu beginnen; aber auch dieses ist eben nur
in Ausnahmsfällen von wirklicher Bedeutung. Wo es sich allein um
Unglückliche handelt, hat die Massregel keinen Nutzen, sondern wirkt
vielmehr entgegengesetzt.

All den erwähnten Vorteilen stehen auch nicht unbedeutende
Nachteile gegenüber: .

1. Das Herausreissen aus der Familie schliesst in vielen Fällen Nachteile der
eine grosse Härte in sich, die gerade in Deutschland besonders tief Anstaltspflege.
empfunden wird und überall da zu vermeiden ist, wo sie sich nicht
als notwendig erweist. - Das wird überall da der Fall sein, wo es sich
am unverschuldete Verarmung und um ältere Personen handelt. Für die
Leute, die bei armen Verwandten, Kindern ein Unterkommen gefunden
haben, wird es eine grosse Wohlthat sein, wenn sie in offener Armen-
pflege Hilfe erhalten, während sie sich in einer vielleicht weit kom-
fortableren Anstalt unter fremden Leuten, die ihnen teilnahmlos gegen-
über stehen, unglücklich fühlen. Die grossen Hospitäler für alters-
schwache Leute sind deshalb nur für diejenigen eine Wohlthat, welche
isoliert dastehen. ;

2, Eine längere Abschliessung in solchen Anstalten bringt eine
Entfremdung von dem praktischen nnd gesellschaftlichen Leben hervor,
die bei der Rückkehr in dasselbe leicht verhängnisvoll wird. So ist
es eine Thatsache, dass jugendliche Personen aus den unteren Klassen,
die eine Anstaltserziehung erhalten haben, leicht entgleisen. Ihnen
fehlt die nötige Menschen- und Weltkenntnis, um Versuchern und
Versuchungen den nötigen Widerstand zu leisten.

3, Bei der Aufnahme in die Anstalt ist nur schwer, vielfach sogar
überhaupt nicht, eine Scheidung zwischen Lumpen und Unglücklichen
zu machen, so dass sie fortdauernd in nächste Berührung kommen.
Dadurch ist der Demoralisierung noch Unverdorbener Thür und "Chor
geöffnet. Gerade in den Arbeitshäusern wird hierüber mit Recht geklagt.

4. Der in den Anstalten notwendiyxe Zwang und die Freiheits-
beschränkung haben für den Unglücklichen etwas sehr Deprimierendes,
wofür auch bessere Wohnung und Kost keinen Ersatz zu bieten ver-
mögen.

5. Die Schwierigkeit, für die Internierten angemessene Beschäf-
tigung zu schaffen, ist vielfach grösser als im freien Leben, namentlich
für Personen mit nur untergeurdneter Leistungsfähigkeit, die dagegen
in einer Häuslichkeit noch sehr wohl Verwendung finden können.

6. Die Verwaltung solch grosser Anstalten ist ausserordentlich
schwierig und beansprucht von den Leitern aussergewöhnliche Gaben
        <pb n="550" />
        — 532
des Charakters, des Verstandes und des Herzens. Durch schlechte
der auch nur unzulängliche Leitung wird dort aber mehr Unheil an-
gerichtet, als in der offenen Armenpflege.

7. Eine allgemeinere oder auch nur vorwiegende Unterbringung
der Armen in Anstalten hat sich stets als undurchführbar erwiesen,
Die Zahl der Bedürftigen ist ausserordentlichen Schwankungen unter-
worfen, sie ist schon in den verschiedenen Jahreszeiten sehr ungleich,
noch mehr nach den wirtschaftlichen Konjunkturen, so dass bald alle
Anstalten überfüllt sein würden, auch wenn dieselben in sehr grosser
Zahl hergestellt werden, während sie zu anderen Zeiten zum grossen
Teile leer stehen würden.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass beide Arten der Armen-
pflege sich gegenseitig zu ergänzen haben. Die geschlossene Armen-
pflege empfiehlt sich für alle diejenigen, welche einer besonderen Er-
ziehung und Aufsicht bedürfen, wie für verwahrloste Kinder, ‘Arbeits-
scheue und Trunksüchtige, ausserdem für viele Kranke. Normale In-
Jividuen dagegen, die nur durch unglückliche Verhältnisse in die
traurige Lage gekommen sind, werden im allgemeinen besser in offener
Armenpflege versoret.

Findelhäuser.

$ 103,
Die einzelnen Anstalten der geschlossenen Armenpflege.

/. Wellaue u. 7. Müller, Die schweizerischen Armenerziehungsanstalten. 1870.

A. Die Kinderfürsorge.

Hügel, Die Findelhäuser und das Findelwesen Europas. 1863.

/. Conrad, Jahrbücher f. Nationalökonomie. Jahrgang XII. Seite 241. Die
Findelanstalten.

l. Die Findelhäuser. Man nennt so Anstalten, die ausgesetzte
Kinder aufnehmen und versorgen. Sie wurden im Mittelalter von der
Kirche eingerichtet, um die Kinder, welche die Eltern nicht erhalten
&lt;onnten und nach alter Sitte auszusetzen geneigt waren, aufzunehmen
ınd am Leben zu erhalten. Die grösste Ausbildung haben sie in Italien
erfahren, wo schon im 12, Jahrhundert eine Drehlade damit verbunden
‚vurde, auf welche Kinder unbemerkt von der Strasse geschoben
werden konnten. Es sind Cylinder, die beschwert sich um ihre Achse
Irehen und eine Klingel in Bewegung setzen, um die wartende Amme
zur Aufnahme herbeizurufen. Bis in die sechziger Jahre des 19. Jahr-
aunderts hat die Einrichtung in Italien eine solche Verbreitung gefun-
den, dass im ganzen Reiche 1866 1179 solcher Drehladen bestanden,
Jenen alljährlich über 30000 Kinder übergeben wurden. In der neueren
Zeit hat sich die Zahl der Drehladen erheblich vermindert, Nächst
Italien hat die Einrichtung in Frankreich eine hohe Verbreitung
zewonnen, begünstigt durch Napoleon I. Noch Anfang der sechziger
Jahre existierten 175 Findelhäuser, in welehe im Jahre 1861 über
12000 Kinder eingeliefert wurden. Seit 1830 hat man aber die Dreh-
‚aden fortdauernd vermindert und die Findelhäuser allmählich ihrer
früheren Eigentümlichkeit entkleidet, Man ist bestrebt, die Verbindung

der Kinder mit den Eltern möglichst aufrecht zu erhalten, und will
aur die offene Einlieferung zulassen. In Deutschland haben sich
        <pb n="551" />
        — 5383 —

dieselben niemals tiefer einbürgern Ikönnen. Auch wo sie sonst wie in
Oesterreich, Russland u. s. w. bestehen, haben sie einen anderen
Charakter, als ihr Name besagt, angenommen. Sie sind Versorgungsan-
stalten für Neugeborene, welehe von ihren Eltern, namentlich unver-
heirateten Müttern nicht erhalten werden können; und weil die Ver-
sorgung in der Anstalt sich als ebenso teuer, wie den Kindern selbst
verderblich erwiesen hat, so vermitteln sie hauptsächlich die Unter-
bringung bei Familien auf dem Lande.

Man hat noch in der neueren Zeit diesen Anstalten das Wort
geredet, um dem Kindesmord und dem frühzeitigen Zugrundegehen
der unehelichen Kinder vorzubeugen. Die Erfahrung hat aber gelehrt,
dass auch die Drehladen Kindesmorde nicht verhüten und die Beseitigung
der Drehladen sie nirgends vermehrt hat. Die Kindersterblichkeit war
aber in früheren Zeiten in solchen Anstalten geradezu ungeheuer: 75%,
ud darüber im ersten Lebensjahre. Sie ist in der neueren Zeit höchstens
auf den Durchschnitt der Sterblichkeit der unehelichen Kinder herab-
gemindert. Gerade hier hat sich die geschlossene Armenpflege nicht
bewährt. Die Kindelhäuser mit Drehladen wirken dadurch überaus
demoralisierend, dass sie das Gefühl der Elternpflicht abschwächen.
Die Findelhäuser ohne Drehlade begünstigen meist die unverheirateten
Mütter mehr als die verheirateten, welche sich in trauriger Lage be-
finden, was nicht gerechtfertigt werden kann. Es ist eine Thatsache,
dass in Italien eine erhebliche Zahl der dort ausgesetzten Kinder ehe-
lichen Ursprungs war, und die gewissenlosen Eltern sie zurückholten,
wenn sie in das arbeitsfähige Alter kamen. Der Zweck kann aber auch
auf andere Weise besser erreicht werden. In Frankreich sind es die
Secours aux filles-meres, wie in Deutschland die Vereine für soge-
nannte Haltekinder, die hier in Betracht kommen. Sie suchen zunächst
den Müttern es zu erleichtern, die Kinder bei sich zu behalten. Wo
das unthunlich ist, bringen sie die Kinder bei bekannten Familien unter
und überwachen sie dauernd. Wichtig ist es, dass die Polizei- und
die Armenbehörde ihnen zur Seite stehen. In Leipzig hat sich die
Einrichtung sehr bewährt, dass den unehelichen Kindern von der Ge-
meinde ein offizieller Vormund gegeben wird, der die Interessen des-
selben, namentlich dem Vater gegenüber zu wahren hat,

2, Krippen. Dieselben sind Anstalten, welche Sänglinge während
des Tags aufnehmen und angemessen versorgen, während die Mütter
ausser dem Hause auf Arbeit sind. Sie können segensreich wirken,
wo thatsächlich die Mütter die Fabrikarbeit ete. nicht für längere
Zeit aufgeben können, ohne den nötigen Unterhalt zu verlieren, be-
sonders wenn die Krippen so nahe an die Fabriken gelegt werden,
dass die Mütter in den Pausen die Kinder stillen können. Sie schliessen
aber die Gefahr ein, darauf hinzuwirken, die Beschäftigung der Mütter
ausser dem Hause zu verallgemeinern. was nur in hohem Masse zu
beklagen wäre.

3. Kleinkinderbewahranstalten. Sie sind dazu bestimmt,
Kindern im zarten Alter bis zum Beginne der Schulzeit, also vom 3.
bis 7. Jahre während der hauptsächlichsten Tagesstunden Unterkommen
und angemessene Beschäftigung zu gewähren. Sie sind sehr bedeu-
tungsvoll, wenn sie die Kinder an Reinlichkeit, Ordnung und gesittetes
Benehmen gewöhnen. sie können auch für die unteren Klussen eine

Anstalten für
kleinere
Kinder.
        <pb n="552" />
        334

Anstalten für
sittlich ver-
wahrloste
Kinder.

Zwangs-
rziehung,

angemessene Vorbereitung für die Schule gewähren. Ihre Verbreitung
ist in hohem Maasse wünschenswert.

4. Waisenanstalten zur Aufnahme derjenigen Kinder, die im
schulpflichtigen Alter sind und denen der nötige verwandtschaftliche
Anhalt fehlt. Sie haben sich seit der Stiftung des Hallenser Waisen-
hauses durch A, H. Franke Ende des 17. Jahrhunderts stark verbreitet.

5. Anstalten für sittlich verwahrloste Kinder sind Zufluchts-
stätten für solche Kinder, die bereits auf Abwege geraten sind oder
unter solchen Verhältnissen leben, in denen sie der Verwahrlosung
antgegen gehen. Es genügt indessen nicht, dass solche Anstalten vor-
1anden sind, sondern die Gesetzgebung muss es auch ermöglichen,
Zltern oder deren Vertretern, bei denen thatsächlich die Kinder kor-
‘umpiert werden, dieselben durch die Behörden abzunehmen und sie
N solchen Anstalten unterzubringen.

Man hat zu unterscheiden zwischen jugendlichen Individuen, die
auf Abwege geraten und wegen Verbrechen oder Vergehen bereits ver-
urteilt sind und solchen, die sich unter so traurigen häuslichen Ver-
hältnissen befinden, dass ihre Demoralisation zu befürchten ist und
deren Verpflanzung in andere Umgebung im allgemeinen Interesse
liegt.

In dem ersteren Falle kann es sich nur darum handeln, wo

die betr. Individuen unterzubringen sind, entweder in einer Straf- oder
in einer Besserungsanstalt. Es soll dies eine Strafe sein. Nun liegt
die Erfahrung vor, dass die Besserung in einem Gefängnis sehr schwer
ınd daher sehr selten zu erreichen ist. Namentlich bei kurzer Haft
zann auf Besserung nicht anders als infolge verschärfter Furcht vor
Bestrafung gerechnet werden, indem namentlich Einzelhaft von jugend-
ichen Individuen recht tief empfunden wird, Für geringere Vergehen
wird Verweis genügend erscheinen, bei schwereren Vergehen und Ver-
arechen und daher erfolgte Verurteilung zu längerer Haft ist die
Ueberführung in solche Besserungsanstalten sicher das Wünschenswerte,
.n denen eine kleinere Zahl von Insassen methodisch an Zucht und
Ordnung gewöhnt wird und eine persönliche Einwirkung auf die In-
lividualität möglich ist. Eine musterhafte Verbindung von Gefängnis
ınd Besserungsanstalt mit aäusgesprochener pädagogischer Individuali-
zierung ist in Elmira (New York) durchgeführt und verdiente wohl
ıllgemeinere Nachahmung. Wo das straffähige Alter nicht erreicht
'st (in Dentschland vor vollendetem 12. Lebensjahre), kann nach Reichs-
zesetz von 1876 bei Begehung einer strafbaren Handlung die Unter-
oringung des Kindes in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen,
wenn die Vormundschaftsbehörde sie für zulässig erklärt. Dasselbe
xann bei solchen jugendlichen Individuen zwischen 12 und 18 Jahren
lurch gerichtliches Urteil geschehen, die wegen mangelnder Einsicht
reigesprochen sind. Man ist dabei davon ausgegangen, dass eine an-
gemessene Erziehung durch die Eltern nicht nur ein Recht, sondern
auch eine Pflicht derselben den Kindern wie dem Staat gegenüber
ist und dass, wenn sich ergiebt, dass diese oder ihre Vertreter nicht
ihre Pflicht erfüllen können oder wollen, der Staat für sie einzutreten
hat. Da aber bisher ausser den Eltern Niemand zur Tragung der
Kosten verpflichtet war, so konnte nur selten von dem Rechte Ge-
orauch gemacht werden.
        <pb n="553" />
        535 —

In Preussen ist durch die Gesetze von 1878, 81 und 84 be-
stimmt, dass Kinder von 6—12 Jahren, die eine strafbare Handlung
begangen haben, zur Verhütung weiterer Verwahrlosung den Eltern
oder Vormündern durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts entzogen
und der Zwangserziehung überwiesen werden können: im allgemeinen
nicht über das 18. Jahr hinaus.

Vom 1. Oktober 1878 bis 31. März 1900 waren auf Grund dieses
Gesetzes 32449 Kinder in Zwangserziehung genommen. Es befanden
sich im letzten Jahre durchschnittlich 10800 Kinder in derselben.
Die Kosten tragen zur Hälfte die Provinzialverbände, zur Hälfte der
Staat. Sie belaufen sich jährlich auf etwa 1!/, Mill Mk.

Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass das Vor-
mundschaftsgericht im Falle der Gefahr der Verwahrlosung auch gegen
den Willen der Eltern die Unterbringung des Kindes in einer Familie
oder in einer Anstalt verfügen kann. Der Gemeindewaisenrat hat
solche Fälle dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis zu bringen. Die
Eltern können dagegen Beschwerde bei dem Landgericht einlegen; ist
das Kind über 14 Jahre, so auch dieses selbst. Dieses Recht bezieht
sich auf Kinder jeden Alters und ebenso auf körperliche wie geistige
Verwahrlosung. Dem Vormund gegenüber geht dieses Recht des Ge-
richtes noch weiter. Der Landesgesetzgebung ist es vorbehalten, die
Zwangserziehung noch mehr auszudehnen und zu bestimmen, wer die
Kosten zu tragen hat. Infolgedessen sind in verschiedenen Länderr
entsprechende Gesetze erlassen, so in Preussen das Gesetz über die
Fürsorgeerzichung Minderjähriger vom 2. Jan. 1900 und Ausführungs-
bestimmungen vom 18. Dezember 1900. Hiernach sind zur Stellung
des Antrags der Landrat, Gemeindevorstand oder die Polizeibehörde
berechtigt und auch verpflichtet, wenn ein geeigneter Fall vor-
liegt, während in anderen Staaten auch die Verwandten des Kindes
dazu berechtigt sind. Um jene Behörden in ihrer Pflicht zu unter-
stützen, sind die Polizei- und Gemeindebehörden, die Waiscnräte und
Armenpfleger verpflichtet, ihnen alle Fälle anzuzeigen, in denen Kinder
von Eltern und Erziehern misshandelt, vernachlässigt oder geistig ver-
wahrlost werden, in denen Minderjährige eine strafbare Handlung be-
gangen haben oder sich einem ungeordneten Lebenswandel hingeben.
Die Vorsteher der Gefängnisse haben gleichfalls zur Anzeige zu bringen,
wenn sie die Ucberweisung entlassener jugendlicher Sträflinge in eine
Besserungsanstalt für angemessen halten. Ebenso sind nach Verfügung
vom 6. Februar 1901 die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet,
alle Fälle einer drohenden oder eingetretenen Verwahrlosung Minder-
jähriger unter 18 Jahren zur Kenntnis jener Behörden zu bringen. In
Hamburg hat man, anstatt den Verwaltungsbehörden die Aufgaben
zu überlassen, eine besondere Behörde für Zwangserziehung eingesetzt,
aus Mitgliedern der Oberschulbehörde und der Armenkollegien, sowie aus
der sonstigen Bürgerschaft gewählten Personen bestehend. Die Kosten
trägt zu zwei Dritteln der Staat, zu einem Drittel der Kommunalverband,
während gewisse Ausgaben wie der Ueberführung, Ausstattung etc. der
Ortsarmenverband zu tragen hat. Die heiden letzten können aber
Rückerstattung von dem Zögling oder dessen Unterhaltspflichtigen im
Vermögensfalle fordern. (S. Loening, Jahrb. £, Nat.-Oek. 1901, II FF.

Bürgerliches
esetzhuch.

Preussisches
Zrgänzungs-
gesetz.
        <pb n="554" />
        — 536
Bd. XXIII, Die Zwangserziehung Minderjähriger nach den deutschen
Reichs- und Landesgesetzen.)

Aus dem Gesayten geht hervor, dass die erst vor verhältnismässig
kurzer Zeit angeregte Frage der Zwangserziehung in Deutschland eine
schnelle und umfassende Förderung erfahren hat, die im ganzen un-
zweifelhaft als eine sehr erfreuliche zu bezeichnen ist. Die Zunahme
der Verbrechen und Vergehen im jugendlichen Alter in der neueren
Zeit nötigt zu einem schärferen Vorgehen. Dass dieses allein noclı
nicht ausreichen wird, eine gründliche Besserunır herbeizuführen, ist
mit Sicherheit anzunehmen. Solange man es zulässt, dass die Masse
der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter ohne jeden Halt in Sehlaf-
stellen allen Versuchungen preisgegeben sind, ist wenig zu hoffen. Es
ist vielmehr notwendig, dass jeder Arbeitgeber nur solche Minder-
jährige beschäftigen darf, für deren anıemessene Unterbriogung in einer
Familie oder einer dafür bestimmten Anstalt gesorgt ist.
$ 104,
B. Die Fürsorge für Erwachsene.
v. Hippel, Die strafrechtliche Bekämpfung von Bettelei, Landstreicherei und
Arbeitsscheu, Berlin 1895.
A. von Meyerinck, Praktische Maassregeln zur Bekämpfung der Arbeitslosig-
keit. Jena 1896:
RV a terkalanie Gadderbaum bei Bielefeld. Jahrgang I, 1884 bis Jahrgang
"€. Berthold, Deutsche Arbeiterkolonien. VII. Folge 1897.
Alters- 1. Fürsorge für Altersschwache und Invalide,
Sn und Namentlich in Frankreich und England sind meist auf Grund
TS yon Stiftungen grossartige und reich ausgestattete Hospitäler zu diesem
Zwecke verbreitet. Sie treten in Deutschland mehr und vielleicht zu
sehr zurück. Wo die Betreffenden noch Angehörige haben, wird mit
Recht die Versorgung in der Familie vorgezogen aus oben schon be-
rührten Gründen, Dies wird wesentlich unterstützt durch die Ver-
sicherung einer Alters- und Invalidenrente. War bis dahin der alters-
schwache Greis für die Familie eine Last und wurde ‚er eben deshalb
ft genug schlecht behandelt, so hat er jetzt mit seiner baren Rente
ine ganz andere Stellung, so gering sie ist, und wird oft auch von
licht Verwandten zur Aufnahme gesucht. Auf dem Lande ist die
Versorgung verlassener Invaliden im allgemeinen noch eine völlig un-
zulängliche, da sie oft mit Arbeitsscheuen und Trunkenbolden zusammen
ıntergebracht werden, wogegen die Verwaltungsbehörden energisch auf-
treten müssten. Die Errichtung gemeinsamer Hospitäler für eine
grössere Zahl von Gemeinden würde Abhilfe schaffen, da die Errichtung
für einen einzelnen Armenbezirk zu kostspielig ist.

2. Sieche und Kranke, letztere besonders bei schwerer und an-
steckender Krankheit, sind besser in besonderen Pflegeanstalten unter-
gebracht, wo ärztliche Hilfe und zweckmässige Pflege gewährt werden
kann. In dieser Hinsicht bleibt in Deutschland noch ausserordentlich
viel zu thun übrig, da die Zahl der öffentlichen Krankenhäuser in den
ländlichen Gemeinden noch viel zu gering ist. Nur durch gemeinsames
Handeln mehrerer Gemeinden kann Abhilfe geschaffen werden. Es kann
hier aber auf das schon (Gesagte verwiesen werden
        <pb n="555" />
        537 —.

3. Arbeitshäuser, Zwangsarbeitshäuser und Anstalten zurArbeitshäuser,
Arbeitsgewährung statt Almosen. In England wurde, wie erwähnt,
schon im Beginne des 18, Jahrhunderts die erste Kategorie einge-
führt, wo alle arbeitsfähigen Bedürftigen untergebracht und zwangs-
weise zur Arbeit angehalten werden sollten. Es zeigte sich dieses als
unausführbar wegen der schwankenden Zahl der Bedürftigen: Sie
hatten dort wie in anderen Ländern einen bedenklichen Charakter an-
genommen, weil sie nicht streng von den Zwangsarbeitshäusern geschie-
den wurden und damit momentan arbeitslose, strebsame Leute mit Va-
gabunden zusammengeworfen wurden. Letzteres ist auch in Preussen
der Fall, wo namentlich die von den Tiandesarmenverbänden eingerich-
teten vielfach mit Korrektionsanstalten verbunden sind. Da eine
zwangsweise Einlieferung arbeitsscheuer Personen in eine solche An-
stalt nur auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgt, so ist die Be-
nutzung erschwert und ihre Verbreitung eine unzulängliche. Auch im
Königreich Sachsen haben die Arbeitshäuser einen ausgesprochenen
Zwangscharakter, während sie in Bayern desselben ausdrücklich ent-
kleidet sind. Ebenso in Sachsen-Meiningen.

Wünschenwert ist unzweifelhaft, die Korrektionsanstalten von
Armenversorgungsanstalten völlig zu trennen und auf der anderen Seite
sowohl Arbeitsscheue wie arbeitsfähige unverschuldet Arbeitslose, denen
man Arbeit nicht zuweisen kann, in bestimmten Anstalten zu beschäf-
tigen. Das letztere kann nun in solchen Arbeitshäusern geschehen, in
welchen die Betreffenden zugleich Wohnung und Kost erhalten, oder
in Arbeitsstätten, in denen nur Arbeiten verrichtet werden, während die
Beschäftigten sich selbst ihr Unterkommen und ihre Verpflegung ver-
schaffen. Die Schwierigkeiten, fortdauernd für eine angemessene Be-
schäftigung zu sorgen für Personen, welche meist keine entsprechende
Vorbildung haben, oder eine solche, die hier nicht verwertet werden
kann, liegt auf der Hand. Die Erfahrung hat deshalb gezeigt, dass
nur selten die Kosten dabei gedeckt werden können. Gleichwohl ist
aus pädagogischen Rücksichten selbst die Aufwendung erheblicher
Summen aus den Gemeindekassen nicht nur gerechtfertigt, sondern ge-
boten, um arbeitsfähige Hilfsbedürftige nur gegen ein Aequivalent zu
unterstützen. Selbst der Zwang zu gänzlich nutzloser Arbeit, z. B. einen
Haufen Steine von einer Seite des Hofes auf die andere und wieder
zurückzubringen, wird mitunter besser sein, als notorisch arbeitsscheue
oder auch fragwürdige Personen zu füttern, ohne sie etwas leisten zu
lassen.

Eine besondere Art solcher Arbeitsanstalten sind die Arbeiter-
kolonien und Verpflegungsstationen, welche in der neueren Zeit eine
erhebliche Ausbreitung erlangt haben.

Arbeiterkolonien verfolgen den Zweck, arbeitsfähigen und arbeits- Arbeiterkolo-
willigen Personen, die keine Beschäftigung finden können, Obdach und?ien und Ver
Verpflegung gegen angemessene Arbeit zu gewähren. Der Aufenthalt SE
in ihnen ist freiwillig und darf eine gewisse Zeit (4 Monate) im all-
gemeinen nicht überschreiten. Man sucht darauf hinzuwirken, dass die
Leute sich etwas verdienen, indem ihnen ein geringer Tagelohn ge-
währt wird, und sich dadurch zur Selbständigkeit wieder emporarbeiten.
Sie sind teils auf dem Lande, teils in der Stadt eingerichtet (in
Deutschland 24 ländliche und 3 städtische). In den ländliehen sucht
        <pb n="556" />
        338

man besonders ödes Land zu kultivieren, während in den Städten Haus-
industrie gepflegt wird (Anfertigung von Kisten, Besen, Bürsten,
Strohgeflecht, Harzkugeln ete.; dann Dütenkleben, Kaffeeauslesen,
Federreissen, Bearbeitung von Droguen, Holzzerkleinern ete. In Magde-
burg werden Leute zu den verschiedenen Arbeiten in Privathäuser
vermietet). Jede Anstalt hat eine strenge Hausordnung. Jede Wider-
setzlichkeit oder Ungebühr wird mit Entlassung bestraft. Auch in
anderen Ländern, wie in England durch die Heilsarmee, in Holland
u. 8. w. sind ähnliche Institute eingerichtet. Gut geleitet können die-
selben ausserordentlich segensreich wirken und ihre Verteilung im
ganzen Reiche ist ungemein wünschenswert. Die Behörden erhalten
durch sie die Möglichkeit, Arbeitsscheue von Unglücklichen zu schei-
den. Wer sich um Unterstützung gegen Arbeitsleistung bewirbt, kann
einer Kolonie zugewiesen werden; wer sich dagegen sträubt, wird der
Polizeibehörde überantwortet, welche den Arbeitsfähigen in Haft nimmt
und in ein Zwangsarbeitshaus überführen kann. Ein Musterinstitut, zu-
gleich die erste Kolonie in Deutschland, ist Wilhelmsdorf. bei Bielefeld,
von dem Pastor v. Bodelschwingh gegründet und geleitet. Grosse
Flächen Moorland sind durch sie in fruchtbaren Boden verwandelt. Wie
genaue Berechnungen ergeben, stellt sich die Versorgung der Arbeits-
losen in den Kolonien billiger als bei irgend einer anderen Weise der
Unterhaltung. Die Magdeburger Station erlangt sogar einen Ueberschuss,

Erschwert wird die Wirksamkeit der Kolonien durch die Ungleich-
heit des Zuspruches. Im Winter ist der Zudrang ein bedeutender,
wo es auch in der Kolonie an Arbeitsgelegenheit fehlt. Im Sommer,
wo Kräfte gebraucht werden, gehen die Leute ihre eigenen Wege. Die
Wirkung kann dadurch sogar eine schädliche werden, dass die Leute
immer wieder zu bestimmten Zeiten in der Kolonie eine Zuflucht
suchen und sich auf dieselbe verlassen. Daher ist es notwendig, dem
Missbrauche entgegenzuwirken, In Karlshof in Ostpreussen zahlt man
bei erstmaliger Wiederkehr vom 15. Arbeitstage an 10 Pf. Tagelohn,
vei der zweiten Wiederkehr nur 5 Pf., in weiteren Fällen gar keinen
Lohn.

Als Ergänzung zu diesen Kolonien sind Naturalverpflegungs-
stationen anzusehen, wo mittellosen Wanderern gegen eine Arbeits-
'eistung Unterkunft und Verpflegung für eine Nacht und einen halben
Tag gewährt wird. Dieselben werden besonders einen günstigen Ein-
Juss ausüben, wenn sie zugleich den Arbeitsnachweis übernehmen.
Einzelne solcher Stationen nehmen entlassene Strafgefangene auch für
‘ängere Zeit auf, bis es gelingt, ihnen eine feste Unterkunft zu ver-
schaffen. Die Gefahr liegt allerdings vor, durch diese Verpflegungs-
stationen das Wandern zu unterstützen. Deshalb ist die Bestimmung
‚vünschenswert, dass jeder sich Meldende, der eine ihm zugewiesene
Arbeitstelle nicht acceptieren will, sofort der Polizei überwiesen wird.

In den grösseren Städten reihen sich an die erwähnten Anstalten
Gesindeherbergen und Asyle für Obdachlose, welche als eine grosse
Wohlthat für die ärmere Bevölkerung anzusehen sind. Dann Volks-
küchen, Volkskaffeehänser ete. Sie sollen sich im allgemeinen selbst
anterhalten, die verabreichten Speisen also zum Selbstkostenpreise ab-
geben und eine billige und rationelle Kost gewähren.
        <pb n="557" />
        539

8 105.
Die sonstige Fürsorge für die untern Klassen durch
Gemeinden und Private.
F#. v. Reitzenstein, Der Arbeitsnachweis. Berlin 1897.

J/astrow, Die Einrichtung von Arbeitsnachweisen und Arbeitsnachweisverbänden.
Berlin 1898,

Georg Adler, Hawb. d. St.-W. Artikel: Arbeitsnachweis.

Paul Voigt, Grundrente und Wohnungsfrage in Berlin. I. Teil. — Jena 1901.

Schriften des Vereins f. Sozialpolitik, Bd. XCIV bis XCVII. Neue Unter-
suchungen über die Wohnungsfrage. Leipzeig 1901.

Fuchs in Hawb. d. St.-W., Bd. VII Art. Wohnungsfrage.

C, Clemen, Vic. Dr., Die sogen. Settlements-Bewegung in London. Deutsches
Wochenblatt 1897, No. 4.

E. Conrad, Amerikanische Settlements. Zeitschr. d. Centralstelle £. Arbeiter
Wohlfahrtseinrichtungen herausg. v. Prof, Albrecht. 1899, No. 19.

Wo cine angemessene Armenpflege existiert, muss das Betteln
selbstverständlich verboten sein. Aber auch wo das der Fall
ist, ist das Betteln ausserordentlich schwer auszurotten, weil das
Publikum kritiklos Almosen giebt und damit fortdauernd demorali-
sierend wirkt. Da Verbote des Almosengebens unwirksam zu sein
pflegen, kann man dasselbe nur bekämpfen durch eine sehr gute
Organisation der Armenpflege, bei welcher das Publikum die Ueber-
zeugung gewinnt, dass jeder wirklich Bedürftige ausreichend ver-
sorgt wird, und wo zugleich jedem Gelegenheit gegeben wird, die
Wohlthätigkeit zu bethätigen. Hierzu dienen Antibettelvereine, bei
denen die Mitglieder sich verpflichten, selbst kein Almosen zu geben,
sondern alle Spenden dem Ausschusse des Vereins zu übertragen, an
den jeder Unterstützung Nachsuchende zu verweisen ist, um sich dort
einer genauen Untersuchung seiner Verhältnisse zu unterziehen. Eine
angemessene Wirkung wird aber. nur zu erreichen sein, wenn der Verein
im ganzen Orte die weitgehendste Beteiligung und Geldunterstützung findet.

Eine der bedeutsamsten Aufgaben der Zeit ist unzweifelhaft eine
angemessene Organisation des Arbeitsmarktes durch Errichtung von
Centralstellen zur Orientierung über den Bedarf an Arbeitskräften
und das Angebot. Dieses kann nur durch Centralisation im
Grossen von Erfolg sein und müsste von den städtischen Gemeinden
ausgehen, die untereinander in Verbindung zu treten hätten. Die
modernen Hilfsmittel der Post, des Telegraphen, Telephons und der
Eisenbahn gestatten einen billigen Austausch der Arbeitskräfte. der
noch zu wenig verwertet wird.

Es fehlt bis jetzt leider allgemein an einer ausreichenden Ver-
mittlung des Arbeitsnachweises. Dass die private erwerbsmässige Stellen-
nachweisung nicht ausreichend ist und dabei für alle Teile nicht nur
überaus lästig ist, sondern sogar zu einer bedenklichen Ausbeutung
der arbeitenden Klasse führt, ist eine allgemein anerkannte 'Thatsache.
Ebenso reicht der Weg der Annoncen nur für verhältnismässig wenig
Fälle aus, während er für die grosse Masse der einfachen Arbeiter
nicht nur zu kostspielig ist, sondern bei der Masse der Auftretenden
überhaupt ohne Wirkung bleiben würde. Auch für den Arbeitgeber
bringt die Inserierung meistens übermässige Umstände mit sich, wenn
namentlich in Zeiten der Arbeitslosigkeit auf eine Ankündigung
hunderte von Offerten einlaufen. Je mehr nun in der neueren Zeit

Antibettel-
vereine.

Arbeits-
jachweis-
hureaus.
        <pb n="558" />
        — 540 —

lie Arkeitslosigkeit grössere Dimensionen annimmt, und dadurch die
Arbeiternot in bedeutendstem Masse gesteigert wird, ist es unumgäng-
Private ich notwendig, andere Wege einzuschlagen.

Organisation Vor allem haben die Arbeitervereine, wie besonders die Trade-

der Arbeits- . « x " .

sermittelung, Uhions in England, aber auch einzelne Fachvereine in Deutschland
zentralisierte Nachweisbureaus errichtet, die in den grossen, fest organi-
sierten, über das ganze Land verbreiteten Vereinen sehr wohlthätig ge-
wirkt haben. Je kleiner aber die Vereine sind, je weniger Fühlung
sie mit den verschiedenen Landesteilen haben, um so unzureichender
müssen ihre Leistungen sein.

Für das Handwerk sind naturgemäss die Innu ngen die gegebenen
Organe für den Arbeitsnachweis, der ausdrücklich nach dem deutschen
Gesetz vom 18. August 1881 als Aufgabe in die Statuten mit auf-
genommen ist. Die Stellen suchenden Mitglieder sollen sich an den
Ausschuss für-das Gesellen- und Herbergswesen wenden, und ebenso
sollen die Gesellen in den Herbergen entsprechenden Nachweis er-
halten. Indessen wird darüber geklagt, dass von beiden Seiten der
Einrichtung nicht das nötige Interesse entgegengebracht wird, und in-
folgedessen das Gesamtergebnis wenig befriedigend ist.

Freiwillige Vereinigungen von Arbeitgebern zu demselben Zwecke
sind mitunter erfolgreicher gewesen. Hier ist wohl vor allem an die „Con-
sordia“ in Köln zu erinnern, welche lange Zeit ein eigenes Organ herausgab,
ınd sich: den Arbeitsnachweis zur besonderen Aufgabe machte. Aehnliche
sind in Hamburg, Berlin, Dresden und anderen Orten in Wirksamkeit.
Eine solche Organisation gemeinnütziger Natur ist bereits 1865 in
Stuttgart als Bureau für Arbeitsnachweis von verschiedenen gemein-
aützigen Vereinen gegründet. Hier ist gleichfalls der Berliner Zentral-
verein für Arbreitsnachweis zu nennen, der seit 1883 in Funktion ist,
and alljährlich vielen Tausenden zu einer angemessenen Stelle verhilft.

Hierher gehören auch die Schutzvereine für entlassene Ge-
fangene, die unter verschiedenen Namen in Deutschland vertreten sind
und überaus segensreich den Unglücklichen zur Seite stehen, an denen
ain Makelhaftet, und die deshalb besonders schwer Beschäftigung finden.
Ein wichtiger Schritt auf diesem Gebiete ist neuerdings gethan, indem im
Februar 1898, sich ein „Verband deutscher Arbeitsnachweise“ gebildet
nat, der die bisherigen provinzialen und Landesverbände zu zentrali-
zieren und damit zu höherer Wirksamkeit zu bringen sucht. Der Ver-
band hat ein eigenes Organ in der von Professor Jastrow herausge-

Kommunale gebenen Monatsschrift „der Arbeitsmarkt“.
Staatliche Aber alle diese Versuche haben doch niemals Aussicht etwas
ATERST: A sreichendes zu leisten. Sehr erfreulich ist es daher, dass endlich
Ende der achtziger Jahre eine neue Bewegung zu verspüren ist, die
immer allseitiger und energischer die Hilfe der kommunalen und
staatlichen Organe verlangt, um in umfassenderem Massstabe dieser
grossen Aufgabe näher zu treten.

In erster Linie sind hier die „Arbeiterbörsen“ in Frankreich: zu
nennen, von denen die erste 1887 errichtet wurde. Der Gemeinderat
stellte den Arbeitern die entsprechenden Lokalitäten zur Verfügung,
um dort Arbeitsvermittlungsbureaus einzurichten, ausserdem aber auch
Versammlungen abzuhalten etc, Zwar hat der Gemeinderat sich die
ÖOberaufsicht vorbehalten, thatsächlich hat sie aber keine Bedeutung.
        <pb n="559" />
        — 541 —

Die Arbeiterfachvereine mit sozialdemokratischem Charakter haben sich
völlig der Bureaus bemächtigt und sie ihren politischen Zwecken
dienstbar gemacht. Obgleich auch in anderen Städten über 40 solcher
Börsen eingerichtet sind, ist der Arbeitsnachweis doch nur ein unge-
nügender, da er sich auf die Mitglieder der herrschenden Vereine be-
schränkt. Die Beihilfe von seiten der Gemeinden ist übrigens nur eine
geringe; sie gehören daher mehr der Form als der Sache nach hierher.

Höheres allgemeines Interesse können die Versuche in der Schweiz
in Anspruch nehmen, wo in Bern 1888, in Basel-Stadt 1889 solche
Organisationen in das Leben traten. In Bern trägt die Gemeinde die
Kosten, während die eigentliche Thätigkeit von Gewerbe- und Arbeiter-
vereinen ausgeht. In Basel ist die Anstalt staatlich, die Regierung
hat die ganze Leitung in der Hand, indem sie die Aufsichtskommission
ernennt und für die Kosten derselben eintritt. In Württemberg
wie in Bayern haben die Ministerien 1894 die grösseren Städte zur
Einrichtung bestimmter Stellennachweisbureaus aufgefordert, unter der
ausdrücklichen Motivierung, dass nach dieser Richtung bisher so gut
wie nichts geschehen sei, während es unbedingt die Aufgabe der Ge-
meinden wäre, auf diese Weise der Arbeitslosigkeit entgegenzutreten.
Das preussische Handelsministerium hat gleichfalls im September
1894 eine Verfügung an alle Städte mit mehr als 100000 Einwohnern
erlassen, worin sie zu dem gleichen Vorgehen aufgefordert werden.
Die Gemeindebehörden sollen Arbeitsnachweisbüreaus ins Leben rufen,
an deren Spitze Persönlichkeiten gestellt werden sollen, die weder zu
den Arbeitgebern noch Arbeitern gehören, wobei Mitglieder der Ge-
werbegerichte in erster Linie in das Auge gefasst werden.

Bisher sind die Leistungen der Gemeinden nach dieser Richtung
kaum als bedeutsame zu bezeichnen, zumal bis zum letzten Jahre eine
Arbeitslosigkeit und damit ein besonderes Bedürfnis dieser Einrichtung
nicht vorhanden war. Wichtig ist es, dass die allgemeine Aufmerk-
samkeit auf diese bedeutsame Aufgabe gelenkt ist, und die Regierungen
die Verpflichtung erkannt haben, der Frage näher zu treten. Die sich
gerade gegenwärtig entwickelnde Krisis wird den Prüfstein bilden, ob
dem guten Willen und der Erkenntnis auch die nötige Energie zur
Seite steht.

Die Thatsache, dass in den grossen Städten die Arbeiterwohnungen Vereine zur
übermässig teuer, gesundheitswidrig und unzulänglich sind, ist allgemein Abhilfe der
anerkannt. Durch Gesetz und Polizeiaufsicht müssen vor allem die Wohnungsnot
Anforderungen an gute Wohnungen und bestimmten Raum für die
Wohnbevölkerung allmählich gesteigert werden, nicht nur bei dem
Bau der Häuser, sondern auch bei der Benutzung derselben.

Das „tenement house law“ in New-York von 1895 bestimmt, dass
kein .Miet- oder Logierhaus mehr als 65%, des Grundstücks, auf dem
es steht, bedecken darf. Es müssen in demselben für jeden Er-
wachsenen 400, für jedes Kind 200 Kubikfuss Luftraum vorhanden
sein. Das Gesundheitsamt kann die Beseitigung jedes gesundheits-
schädlichen Hauses ohne Weiteres verlangen. Namentlich in England
ist neuerdings die Beaufsichtigung der Wohnungen sehr verschärft.
In Deutschland ist bisher ein allgemeines Reichswohnungsgesetz nicht
erreicht, dach. haben seit den siebziger Jahren verschiedene Staaten
strenvere Bestimmungen erlassen.
        <pb n="560" />
        542 —

Es gilt, den Monopolcharakter des städtischen Grundbesitzes zu
mildern und die Steigerung der Grundrente mehr der Gesamtheit zu-
gänglich zu machen. Dies kann einmal durch erhöhte Grund- und
Gebäudesteuer geschehen, dann durch Ausdehnung des Gemeindebesitzes,
der nur auf Zeit abgegeben, aber nicht endgiltig verkauft werden darf.

Mehrfach haben die Gemeinden selbst den Bau von Arbeiter.
wohnungen in die Hand genommen. Die Londoner Gemeinde hatte
im Jahre 1900 mit einem Aufwand von 2 Mill. Pfad. Wohnungen für
42000 Personen gebaut und vermietet, wobei sie eine Verzinsung des
Anlagekapitals von 3,77%, erzielte. In Deutschland hat z. B. Frei-
burg i. B. seit 1885 mit dem Selbstbau von Häusern begonnen. 1899
besass die Gemeinde 81 Häuser mit 267 Wohnungen.

Bemerkenswert ist, dass schon jetzt manche Städte über einen
nicht unbedeutenden Grundbesitz verfügen. Im Jahre 1897 gehörte
der Stadt von der Gesamtfläche des städtischen Gebietes (Handwb.,
Bd. VIT, S. 867) in Frankfurt a. M. 49,4%, Aachen 42,6%, Wiesbaden
and Hannover 36,6%, Strassburg 34,5%, Mannheim 32,3%, Magde-
Durg 23,7 °%, München 19,3%. Durch ein den Gemeinden einzuräumen-
des weitgehendes Enteignungsrecht nach dem von ihr aufgestellten
Bebauungsplan kann in dieser Hinsicht viel erreicht werden. Freilich
xamen damit auch nicht unbedeutende Gefahren, sowohl finanzieller
Verluste wie Missbrauchs des erlangten Monopoles vor, welche nur
lurch strenge staatliche Kontrolle gemildert werden können, und das
Verfahren ist nur da am Platze, wo eine über den Parteien stehende
Regierung die Gewalt in Händen hat.

Durch Ausdehnung der Strassenbahnen mit billigem Tarif kann
ine grosse Entlastung der Centren erzielt werden. Aber nicht alle
Arbeiter können ausserhalb der Stadt wohnen. Sehr viele, namentlich
Frauen sind darauf angewiesen, in der Nähe der Kundschaft zu wohnen,
um jede Arbeitsgelegenheit sofort zu benutzen.

Es ist zu erwägen, ob nicht an die Arbeitgeber die Anforderung
zu stellen wäre, für einen Teil der von ihnen ständig beschäftigten
Arbeiter selbst angemessene Wohnungen zu schaffen, wie es auf den
Sütern Usus ist. Nach dem Bericht für die Weltausstellung in Paris
varen in Deutschland 1898 von industriellen Arbeitgebern 143,049
Arbeiterwohnungen geschaffen. Fuchs berechnet, dass danach auf
000 Fabrikarbeiter etwa 18 kämen. Krupp in Essen hatte 1881 für
‚2 Millionen Mark 3659 Wohnungen für 25000 Personen gebaut und
vermietete sie an seine Arbeiter so billig, dass das angelegte Kapital
äch nur mit 2%, verzinste. Die Mansfelder Gewerkschaft sucht da-
gegen durch Baudarlehn ihren Arbeiter den Erwerb eigener Häuser zu
ermöglichen. Die preussische Kisenbahnverwaltung hat 1895 20 Millionen
Mark zum Bau von Arbeiterwohnungen ausgeworfen, wofür sie nur
1% Verzinsung beansprucht,

Die gemeinnützige Thätigkeit kann erfahrungsgemäss sehr wohl-
thätig wirken, gute und billige Arbeiterwohnungen zu schaffen, um
dem Arbeiter Gelegenheit zu geben, die Häuser zum Selbstkostenpreise
zu erwerben, oder zu billigerem Zins gute Wohnungen zu mieten. In
dem Streben, möglichst Vollkommenes zu leisten, machen sie die
ersteren Wohnungen aber meist zu teuer, so dass sie nicht dem Arbeiter,
sondern höherstehenden Kreisen zu gute kommen.
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Die gemeinnützige Bauthätigkeit ist in verschiedener Weise durch-
geführt. Die verbreitetste Form ist die einer Aktiengesellschaft, die
nicht auf Gewinn sondern nur auf eine mässige Verzinsung des Kapitals
Anspruch macht und gute Arbeiterwohnungen schafft, Im Auslande
überwiegt dabei durchaus das Streben, die Häuser in den Besitz der
Arbeiter selbst übergehen zü lassen, während man in Deutschland mehr
und mehr davon abgekommen ist. Es zeigte sich, dass bei den schnell
steigenden Bodenwerten die Einzelhäuser zu theuer werden, bei dem
niedrigen Lohn die Arbeiter nur selten in der Lage sind, sich da, wo
es am wünscheswertesten ist, in den grossen Städten, eigene Hänser
zu erwerben oder die erworbenen in: der Hand zu behalten. Man
geht deshalb immer allgemeiner dazu über, grössere Häuser zu bauen
und darin gute und billige Mietwohnungen einzurichten, wodurch der
Arbeiter seine Bewegungsfreiheit behält. In kleineren Städten ist der
Erwerb der Häuser leichter durchzusetzen. Hierfür ist die zuerst in
Kopenhagen, jetzt auch in Deutschland vielfach angewandte Form der Bau-
genossenschaften oder Spar- und Bauvereine empfehlenswert, bei welchen
die Arbeiter durch mässige Beiträge und KEintrittsgeld die Mitglied-
schaft erlangen, und durch die Ansammlung der Einzahlungen die Er-
werbung eines Hanses oder Halbhauses ermöglicht wird. Wichtig ist
die Mitwirkung der Arbeiter selbst, die ihre Bedürfnisse und Wünsche
dabei zur Geltung bringen können.

Der arbeitende Mensch bedarf der Erholung und Abwechslung, Vereine zur
er schafft sie sich, wie er sie findet. Daher ist es von der höchsten Ws der

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Bedeutung, ihm Gelegenheit zu geben, die Erholung in einer edleren verpnügungen.
Weise zu. geniessen, weil er sonst leicht der Verrohung, vor allem
dem Alkoholismus anheim fällt. Bestrebungen der gebildeten Klasse,
persönlich mitzuwirken, um durch Vorträge, durch musikalische und
sonstige Aufführungen der unteren Bevölkerung hebende Unterhaltung
zu gewähren, sind deshalb möglichst zu fördern.

In dieser Hinsicht geschieht in der neueren Zeit namentlich von
Geistlichen sehr viel. Aber es ist nötig, dass auch Vereine, die nicht
mit der Kirche in Verbindung stehen, daneben die gleiche Thätigkeit
übernehmen. So ist mit grossen Erfolg in Dresden durch Geheimrat
Böhmer, in Berlin durch die Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtsein-
richtungen in grossartiger Weise für bildende Unterhaltung gesorgt.
Es werden der Arbeiterbevölkerung durch kostenlose Mitwirkung der
ersten Künstler vorzügliche Konzerte zu minimalen Preisen geboten;
Fachmänner übernehmen allsonntäglich die Führung von Arbeitern in
die. Museen und suchen durch Vorträge Interesse und Verständnis
für alles Gute und Schöne zu wecken. In gleicher Richtung arbeiter:
auch die volkstümlichen Hochschulkurse.

Eine Einrichtung, die schliesslich noch zu erwähnen ist, und wohi
angethan erscheint, noch einmal eine höhere Bedeutung zu gewinnen,
sind die sogenannten Settlements, die in England und Amerika
schon eine beachtenswerte Verbreitung gefunden und anerkanntermassen
überaus segensreich gewirkt haben, Man kann sie vielleicht am besten
als Wohlfahrtsstationen bezeichnen, die mitten in die Arbeiter- und
Armenviertel gelegt. sind, um nach allen Richtungen geistig und sitt-
lich hebend auf die unteren Klassen zu wirken. Es werden : zunächst
einzelne Häuser gemietet. dann gekauft oder gebaut, um zunächst

Settlements.
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Wohnung für einige „Residents“ zu schaffen, gebildete Männer und
Damen, die den schweren Beruf auf sich nehmen, sich ganz der Für-
sorge der ärmeren Bevölkerung zu‘ widmen und durch fortdauernden
Umgang mit ihr auf sie günstig zu wirken; ihnen zur Seite stehen die
„Associates“, die namentlich in England in grosser Zahl herangezogen
werden, und sich nur einzelne Tage, resp. Stunden des Tages der
gleichen Aufgabe widmen. .

‘ Die übernommenen Thätigkeiten sind sehr verschiedenartig. Die
Hauptaufgabe wird in England vor allem darin gesehen, Kindern und
Erwachsenen ergänzenden Unterricht nach der Volksschule in der
mannigfaltigsten Weise zu gewähren, um allen Strebsamen und Unbe-
mitielten die Möglichkeit zu schaffen, sich die nötigen Kenntnisse an-
zueignen, und sich zu einer höheren Stellung empor zu arbeiten. Eben-
solche Bedeutung wie dem Unterricht, und in Amerika sogar überwiegend,
wird im Settlement der Anleitung zu einer angemessenen Verwertung
der Erholungsstunden beigelegt, durch Spielen mit den Kindern, Unter-
haltung mit den Erwachsenen, dann Veranstaltung von Vorträgen,
musikalischen, theatralischen Aufführungen und dergl. Hierfür sind
dann vielfach Turnanstalten, Spielplätze ete. mit den Settlements ver-
bunden; ausserdem wird aber grosses Gewicht darauf gelegt, dass die
Mitglieder des Settlements in die Häuslichkeiten selbst eindringen, um
Jurch persönlichen Verkehr mit Gebildeten und durch warmherzigen
Zuspruch wohlthuenden Einfluss auf jene Kreise auszuüben.

Dieses letzte Verfahren bildete in England den Ausgangspunkt,
als im Jahre 1883 die Freunde eines hervorragenden Philanthropen
Arnold Toynbee nach seinem Tode, um sein Andenken zu ehren und
seine Ideen fortzubilden, die berühmt gewordene „Toynbeehall“ grün-
deten, welche in der erwähnten Weise eine nachhaltige Bedeutung ge-
wonnen hat. Die Zahl der Residents bezifferte sich schon vor mehreren
Jahren auf ca. 20, während ihnen über 200 Associates zur Seite standen.
In London waren bis 1898 nach diesem Vorbilde bereits 25 solcher
Institute begründet, und ausserdem sind bereits in verschiedenen eng-
lischen Städten gleiche Einrichtungen getroffen. In Amerika zählte
man schon 1897 173 Settlements mit 629 Helfern, darunter ‚357 Damen.
ın Deutschland sucht die Centralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrich-
ungen in Berlin, wie schon erwähnt, das Gleiche in etwas modifizierter
Weise zu erreichen.

Die: Hauptbedeutung dieses ganzen‘ Vorgehens sehen wir darin,
Jass die gebildete Klasse ihre Aufgabe und Pflicht erkennt, die bis-
herige Kluft zwischen ihr und der Arbeiterbevölkerung zu überbrücken
ınd damit die vorhandenen beklagenswerten Gegensätze auszugleichen.
Es gilt immer mehr den persönlichen Einfluss geltend zu machen und
Jadurch die Wohlthätigkeit in einem höheren Maasse zu üben, als
Jurch Geldspenden. Je mehr Personen der besser situierten Kreise
in Verkehr mit der Arbeiterbevölkerung gebracht werden, um so mehr
Verständnis und Würdigung wird sich in derselben für jene verbreiten.
Auf der anderen Seite wird der einfache Mann die Bildung und den
Gebildeten achten lernen und ihnen nicht, wie jetzt so oft, mit Miss-
trauen und Abneigung entgegentreten, sondern sich ihrer Leitung zu
seinem eigenen Wohl und zu dem der Gesamtheit hingeben.

Druck von Ant. Kämvfe in Jena.
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Iulius Hager Buchbindevai Lalhot-
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355

sind, die ersteren dagegen in den Vereinigten Staaten und
sland, wo noch Prohibitivbestrebungen vorliegen.
8 65.

"Mittel zur Milderung der Schäden der Schutzzölle.
Da mit den Schutzzöllen mancherlei Behinderungen für die Pro-
jon verbunden sind und ganz besonders, wo Rohmaterialien und
&gt;fabrikate geschützt sind, die Arbeit für den Export belastet wird,
man zu einer Menge verschiedener Massregeln gegriffen, um diese
dlichen Wirkungen auszugleichen oder womöglich zu beseitigen.

Da ein Schutzzoll, welcher das Material der Produktion verteuert,
Arbeiten für den Export erschwert, so liegt es nahe, durch eine
terstattung des Zolles, geradeso, wie es längst bei einer inländischen
cr geschieht, die Wirkung auszugleichen. Um die Mühlenindustrie
chützen, zahlte man deshalb in Deutschland sofort nach der Auf-
ag der Getreidezölle für das exportierte Mehl den Zoll zurück,
für das dazu vermahlene Getreide gezahlt war. Auch bei den Vor-
igen des Wollzolles hat man es nie unterlassen, sofort die Rück-
ttung desselben bei dem Export von Wollengarn und Zeugen in
üicht zu nehmen. Dersclben stehen aber grosse Schwierigkeiten
:ge0. Zwar kann man durch das Mikroskop feststellen, ob in
n Zeuge Wollenfäden enthalten sind, unmöglich ist es aber, mit
hernder Genauigkeit den Prozentsatz in einer Mischung mit anderem
rlal nachträglich festzustellen, und noch grössere Ungenauigkeiten
fen mit unterfliessen in der Berechnung, wieviel nun an Zoll für
aufgewendete Material entrichtet ist. Der Willkür der Beamten
adurch Thür und Thor geöffnet. Zugleich ist dies Verfahren leicht
ssbrauchen, um durch eine übermässige Rückzahlung eine Aus-
prämie zu erlangen, wie sie sich insbesondere in Frankreich in
edehntem Massstabe bei dem Zuckerexport entwickelt hat und als

}je auch in Deutschland, ursprünglich gegen den Willen der
‚rung Platz greifend, noch vorhanden ist. In Oesterreich und
sSland ist die Ausfuhr des Branntweins künstlich auf solche
© gesteigert u. dergl. m. Sobald solche Massregeln im Auslande
nnt werden, rufen sie natürlich Gegenschritte hervor und sind
alb leicht ebenso politisch wie wirtschaftlich bedenklich.

Bei der Rückvergütung hat man zu unterscheiden, ob der Iden-
Snachweis verlangt wird oder nicht. Wie erwähnt, geschah die
zahlung des Getreidezolls in Deutschland zunächst nur, wenn der
wels erbracht wurde, dass das Mehl aus ausländischem Getreide
Stellt war, Da nun die Exporteure genötigt waren, um den An-
hen des Auslandes zu genügen, Mehl aus verschiedenem Getreide
stellen, resp. die Müller zu veranlassen, inländisches und auslän-

)es Getreide je nach der vorliegenden Qualität zu vermengen, wie
Otwendig war, um den entsprechenden Klebergehalt zu erzielen, so
ichsen für diesen Nachweis erhebliche Schwierigkeiten, und die
örtmüllerei ging mehr und mehr zurück. Man’ entschloss sich
T, Schon nach wenig Jahren auf den Nachweis der Identität zu
‘chten, d.h. den Zoll zu vergüten nach der Quantität Getreide, aus
1em das exportierte Mehl hergestellt war, gleichviel ob dasselbe

IQ

Rückerstat-
tung des
Zolles bei
Ausfuhr.

Identitäts-
nachweis.

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