haben, als bei dem Staatshaushalt (die Gemeindeabgaben betragen in Preußen ca. 35% der Staatsabgaben, in Frankreich 23 %, in England 40 %). In einem jeden Haushalte zerfällt die Tätigkeit, wie angedeutet, in die Aufgaben des Zusammenbringens, der Verwaltung und der Verausgabung, sowie des Inverhältnissetzens der Einsahmen und Ausgaben; und diese Tätigkeiten hat auch der Finanzminister bis zum gewissen (jrade im Staatshaushalte zu übernehmen. Es fragt sich, ob unsere Wisseuschaft diese Funktionen gleichfalls und in derselben Weise zur Untersuchung zu ziehen hat. Auch der Finanzminister kann nur den verschiedenen Ressorts die Grenzen ziehen und hat die Ansprüche derselben in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. In die Details der Untersuchung über die Berechtigung der einzelnen Posten, z. B. im Heeresbudget, kann er nicht eindringen, und noch weniger kann unsere Wissenschaft hierfür Grundprinzipien aufstellen ; das muß der Volkswirtschaftspolitik und den Spezialdisziplinen vorbehalten bleiben. Auch in bezug auf die Verwaltung hat die Wissenschaft bisher zu wenig grundlegende Gesichtspunkte zu geben vermocht, so daß in der Hauptsache für sie nur die erste Aufgabe, die Zusammenbringung der nötigen Mittel, und zwar heutigentags der Geldmittel, in Betracht kommen kann. Hiernach würde die Definition zu lauten haben: die Finanzwissenschaft ist die Lehre von den zweckmäßigsten Mitteln, dem Staate, den Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Geldmittelzu verschaffen. Sie hat somit hauptsächlich einen praktischen Charakter und tritt an die Seite der Volkswirtschaftspolitik, stützt sich aber auf die Grundlehren der Nationalökonomie. Die Staatsgewalt tritt in der Finanzwirtschaft als juristische Persönlichkeit auf, als Fiskus, der eigenen Besitz hat, z. B. in den Domänen, für gemachte Schulden zu haften hat, Gelder einnimmt und ausgibt. Die Einzelwirtschaft, die er führt, unterscheidet sich von den Privatwirtschaften wesentlich durch folgende Momente: 1. Das Vermögen des Staates gehört der Gesamtheit der Bevölkerung, nicht einem Teil derselben. Die Verwaltung desselben ist deshalb nicht privatwirtschaftlich, sondern stets mit Rücksicht auf die Gesamtheit durchzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Staates, Vermögen anzusammeln, als Selbstzweck, sondern nur soweit es für bestimmte Zwecke erforderlich erscheint, 2, Den Ausgangspunkt der Privatwirtschaft bildet das Einkommen, wonach sich die Ausgaben zu richten haben. Bei der Staatsund auch Gemeindewirtschaft bilden dagegen die Ausgaben den Ausgangspunkt, nach denen sich die Einnahmen zu richten haben, denn es soll nur ausgegeben werden, was sich als unumgänglich notwendig herausstellt; was als solches anerkannt ist, muß dann gedeckt werden, and es bleibt zu untersuchen, auf welche Weise am zweckmäßigsten die nötigen Summen beschafft werden. Die Einnahmequelle, das Volksvermögen, :ist in dieser Hinsicht als fast unerschöpflich anzusehen. Aber es darf daraus nur genommen und der privatwirtschaftlichen Verwendung entzogen werden, was für die Staatsverwaltung, resp. die Verwaltung der politischen Körperschaften notwendig ist und daher von ihnen im Gesamtinteresse besser verwertet werden kann, als durch die Einzelnen selbst. Deshalb wird in den deutschen Parlamenten auch