3 4. Vorzügeund Nachteiledes Staatsbesitzesund-betriebes als Finanzquelle, Als Vorzüge sind zu nennen: 1. Durch privatwirtschaftliche Tätigkeit erlangen der Staat und die Gemeinde Einnahmen, ohne daß sie die Privatwirtschaften zu belästigen brauchen. 2. In entsprechender Weise wird der Steuerdruck vermindert. Je höher die Ansprüche der Kassen, je schärfer die Steuerschraube bereits angezogen ist, um so wohltätiger wird die Erleichterung empfunden, wenn ein Teil des Bedarfes durch Selbsterwerb zusammengebracht wird, weil mit jeder Steuer Härten und Ungerechtigkeiten verbunden sind, die um so schärfer hervortreten, je höher die Summen sind, die dadurch zusammengebracht werden müssen. Hiergegen fällt weniger in das Gewicht 3. die Bedeutung des Besitzes als Reservefond und 4. als Kreditbasis, weil heutigentags so große Summen in Betracht kommen, daß dagegen der Besitz doch nur eine untergeordnete Rolle spielen kann, und die Wohlhabenheit des Volkes, eine gute Finanzwirtschaft weit mehr ins Gewicht fallen. Zu diesen finanziellen Vorzügen kommt noch 5. der wirtschaftliche und 6. der sozialpolitische, daß Staat und Gemeinde als Besitzer indirekt einen großen Einfluß auszuüben vermögen, sei es in der Handhabung der Betriebe z. B. der Eisenbahnen und Forsten im volkswirtschaftlichen Interesse, sei es durch die Haltung und pekuniäre Stellung der Beamten und des Arbeiterpersonals, sei es um als Konkurrent den Kartellen entgegentreten zu können. Diesen Vorzügen stehen aber auch Nachteile empfindlicher Art gegenüber: ]. Vor allem ist es klar, daß die erwähnten finanziellen Vorzüge bei dem Vorhandensein entsprechender Staatsschulden illusorisch werden. Der Reservefond, wie die Kreditbasis liegen dann nur scheinbar vor, und wenn den Einnahmen aus dem Besitze ebensolche Ausgaben für Verzinsung der Staatsschuld gegenüber stehen, so geht der Nutzen verloren. Dazu kommt, daß dann ein doppelter Verwaltungsapparat vorhanden sein muß, durch eine besondere Staatsschuldenverwaltung, wodurch doppelte Ausgaben veranlaßt werden. 2. Im allgemeinen wirtschaftet der Staat teurer als der Privatanternehmer. Er bedarf eines komplizierten Kontrollapparates. Ein Beamter ist in seiner Tätigkeit. durch Statuten oder Verordnungen gebunden. Die Rücksicht auf die Vorgesetzten erschwert ein rasches Handeln, und die Uebernahme eines Risikos kann ihm kaum zugemutet werden. Schon Aktiengesellschaften können mit einzelnen Unteraehmern unter sonst gleichen Verhältnissen nicht konkurrieren, wo die momentane Benutzung von Konjunkturen notwendig ist und überhaupt die Leitung kaufmännisch betrieben werden muß, weil der Direktor stets Rücksicht auf die Generalversammlung der oft nicht sachverständigen Aktionäre nehmen muß und an die Einwilligung des Verwaltungs- und event. des Aufsichtsrates gebunden ist. Ihre Rentabilität wird durch den teuren Verwaltungsapparat außerdem sehr beeinträchtigt. Daher wird der Betrieb in der Hand des Staates oder der Gemeinde nur bei gleichmäßigem Geschäftsgange des Unteraehmens, dadurch erleichterter Kontrolle und geringem Risiko zweck-