mäßig durchgeführt werden können, was bei der Verwaltung der Forsten, Eisenbahnen, Wasserleitungen, Gasanstalten etc. der Fall ist. Die Bewirtschaftung und Leitung der Unternehmungen durch Beamte, die vielfach nicht durch Verpachtung ete. zu umgehen ist, pflegt nicht ausreichend. zu sein, weil der Druck des Privatinteresses dabei nicht zur Geltung kommt. 3. Jeder Staatsbesitz, der auch vom Staate betrieben wird, ist der privatwirtschaftlichen Verwertung entzogen. Ist die Ausnutzung keine vollkommene, so ist der Nachteil ein doppelter, nicht nur für die Staatskasse, sondern auch für die Volkswirtschaft. Wenn Staatsbergwerke schlecht verwaltet werden, so werden nicht so viel Produkte an das Tageslicht gefördert, als möglich wäre, Arbeitskraft wird vergeudet und die Staatseinnahme ist eine unzureichende. 4. Der Staatsbetrieb in größerem Maßstabe erfordert ein bedeutendes Beamtenheer, erhöht damit die Zahl von der Regierungsgewalt abhängiger Bürger, was den Parlamentarismus beeinträchtigen kann... Wo außerdem der Beamtenstand nicht völlig intakt ist, tritt die Gefahr eines ausgedehnten Bestechungswesens hervor. 5. Durch die Uebernahme ausgedehnter wirtschaftlicher Tätigkeit wird die Staatsgewalt von anderen Aufgaben abgelenkt, und die wirtschaftlichen Interessen gewinnen leicht das Uebergewicht. In Ländern, wo die Staatsgewalt in der Hand einzelner politischer Parteien liegt, welche einander bekämpfen und in der Herrschaft ablösen, steht die einseitige Ausbeutung der wirtschaftlichen Macht‘ im Parteiinteresse zu befürchten, z. B. bei den Eisenbahnen, 6. Die Einnahmen aus Staatsbesitz und Staatsbetrieb sind je nach den wirtschaftlichen Konjunktüren Schwankungen unterworfen. Je höher der Prozentsatz ist, den sie von den gesamten Staatseinnahmen ausmachen, um so schwieriger wird daher die Aufstellung des Staatsbudgets. Gerade diese Einnahmen pflegen zu versagen oder doch zu sinken, wenn der Staat sie am notwendigsten gebraucht, wie in Zeiten der Krisis, besonders bei Kriegen etc. Aus dem Gesagten geht hervor, daß im allgemeinen nicht zu empfehlen ist, den Staatsbesitz bei ausgedehnten Schulden zu konservieren, vielmehr nur, wo besondere Gründe dafür nachgewiesen werden können, die sowohl finanzieller, wie wirtschaftlicher und sozialpolitischer Natur sein können. In jedem einzelnen Falle sind deshalb die Verhältnisse speziell zu untersuchen. Bei stark steigender Grundrente z. B. wird es Torheit sein, (rund und Boden aus der Hand zu geben, was ganz besonders bei der Gemeinde ins Gewicht fällt, so daß sogar eine Erweiterung des Gemeindebesitzes an Grund und Boden nur als wünschenswert zu bezeichnen ist. Eine Gemeinde mit ausgedehntem Eigenbesitz wird ungleich leichter auch höheren Ausgaben, z. B. für Schulzwecke, sanitäre Anlagen etc. gerecht zu werden vermögen, als wenn die Mittel für jede Ausgabe erst durch eine neue Steuer aufgebracht werden müssen. Besonders die städtischen Gemeinden können durch ausgedehnten Besitz an Grund und Boden in der Umgebung im allgemeinen nur Vorteil haben. In bezug auf den Betrieb gelten aber auch für die Gemeinden die oben angeführten Grundprinzipien. Selbstverständlich können die Gründe für Konservierung eines vorhandenen Besitzes ausreichend sein, ohne darum auch für die Vermehrung desselben hinlänglich zu erscheinen.