Abschnitt IL. Die Lehre von den Steuern. Kapitel I. Die Theorie der Steuern, Kisenhart, Die Kunst der Besteuerung. Berlin 1868, Neumann, Die Steuer nach der Steuerfähigkeit, Beitrag zur Kritik und Geschichte der Lehre von den Steuern, Jahrbücher für Nationalökonomie 1880/81. Neue Folge. Bd. I und II. . B. Fwuisting, Die Grundzüge der Steuerlehre. Berlin 1902. Wagner, Finanzwissenschaft, II, $$ 101 ff. II! 8 6. Das Steuerrecht und der Steuermaßstab. R. Meyer, Die Prinzipien der gerechten Besteuerung in der neueren Finanzvissenschaft. Wien 1884, &. Schanz. Zur Frage der Steuerpflicht. Finanzarchivr 1892. Bd. IT. In älterer Zeit begründete man das Recht des Staates, Steuern zu erheben, mit den Vorteilen, welche er den Bürgern gewährte, und sah den Maßstab für die Besteuerung in den dem Pflichtigen von dem Staate gewährten Vorteilen. So lautete die sog. Vergeltungssheorie, welche das Prinzip der Leistung und Gegenleistung oder das Gebührenprinzip aufstellte, auch die Genußtheorie genannt. Diese Theorie wurde zuerst von dem englischen Philosophen Hobbes 1669 ausgesprochen, welcher die Steuer als den Preis für erkaufte Sicherheit bezeichnet. Montesquieu nannte sie eine Abgabe, am den Rest des Vermögens in Ruhe genießen zu können. Hugo Grotius, Puffendorf, A. v. Haller vertraten dasselbe Prinzip. {In der neueren Zeit wollte noch Rottek die Steuerpflicht nach dem Maße der Teilnahme des Bürgers an den Wohltaten des Staates berechnen; ähnlich Lorenz von Stein noch in der zweiten Auflage seines Lehrbuches 1871, von Hock, Faucher, Michaelis u. @.; ebensowohl Konservative wie Freihändler im Dresdner Landtag und der badischen ersten Kammer bei Gelegenheit der Beratung der Steuerreform. Diese Theorie ist nicht als richtig anzuerkennen, denn danach müßte bei Mangel an Schutz durch den Staat, im Falle eines unglück-