ALTEITENGTIT U SE 11 lichen Krieges, dann eines Diebstahls dem Beschädigten das Recht der Steuerverweigerung zustehen, Der Gebildete wie der körperlich und geistig Schwache, welche offenbar mehr Schutz bedürfen und zrößeren Nutzen von den Staatseinrichtungen haben, als der Ungebildete and Gesunde müßten zu höheren Steuerzahlungen verpflichtet sein, auch wenn sie unbemittelt sind. Der Schutz der Person ist offenbar ebenso in Anschlag zu bringen wie der Schutz des Vermögens, und äoch erkennt man allgemein an, daß der Reichere eine höhere Steuerpflicht besitzt, als der Aermere. Die Leistungen des Staates lassen sich in keiner Weise abschätzen und messen, um daraufhin die Gegenleistung bestimmen zu können. Auf der anderen Seite müßte auch in Rechnung gebracht werden, was der Bürger seinerseits dem Staate an persönlichen Leistungen bietet und womit er bereits einen Teil der Schuld abträgt. Wer ein Ehrenamt übernimmt, müßte dementsprechend von der Steuer befreit werden. KEin tüchtiger Gewerbsmann, der volkswirtschaftlich mehr leistet und einer größeren Zahl von Arbeitern Ver-Jienst gewährt, als sein untüchtiger Konkurrent, der weniger Menschen Unterhalt gewährt, müßte weniger Steuern zahlen, als dieser. Mit dieser Auffassung wird der Staat zum Krämerladen herabgedrückt. Der Staat ist vielmehr als Kulturnotwendigkeit höher aufzufassen und dem Bürger anders gegenüber zu stellen. Das Verhältnis wird am richtigsten aufgefaßt und verglichen mit dem der Eltern zu ihren Kindern, wo auch die Pflichten der Kinder nicht bemessen werden können nach dem, was sie von den Eltern empfangen haben. Der Kulturmensch genießt durch den Staat weit mehr Wohltaten, als er ihm zurückzuzahlen vermag, er ist nur zu wenig daran gewöhnt, sich diese Wohl taten genügend zu vergegenwärtigen. Der Staat braucht, um seine Kulturaufgaben zu erfüllen, persönliche Dienste verschiedenster Art, sowie Geldbeiträge von den Bürgern, Infolgedessen steht ihm das Recht zu, solche Leistungen von ihnen zu verlangen, Aus Bürgerpflicht hat Jeder zu bieten, was er vermag, durch Uebernahme ebenso der Wehrpflicht im Heere, eines Ehrenamtes, wie von (J%eldzahlungen, Dagegen ist es die Aufgabe des Staates, die damit verbundene Last möglichst gleichmäßig zu verteilen, so daß Niemand Anderen gegenüber überbürdet wird, Das wird im allgemeinen der Fall sein, wenn jeder nach seiner pekuniären Leistungsfähigkeit zahlt. Es gilt demgemäß die praktische Aufgabe zu lösen, die Leistungsfähigkeit der Einzelnen festzustellen und dementsprechend die Abgaben aufzulegen. Kommen auch im großen ganzen bei der Gemeinde und anderen öffentlichen Körperschaften die gleichen Prinzipien wie bei dem Staate in Betracht, und wird auch hier die Steuerauflegung in großer Ausdehnung nach der Leistungsfähigkeit geschehen müssen, so treten hier doch häufiger Fälle ein, wo bestimmte Leistungen der Gemeindeverwaltung bestimmten Kategorien der Bürger in erster Linie zugute kommen, und infolgedessen das Prinzip von Leistung und Gegenleistung zur Anwendung gebracht werden kann. Dagegen ist es zu weit gegangen, die Gemeindeabgaben allein nach diesem Prinzip auflegen zu wollen (Braun auf dem volkswirtschaftlichen Kongreß (Hamburg 1867). Der Grundbesitzer auf dem Lande hat von der Anlage einer Chaussee in erster Linie Vorteile, er benutzt sie mehr als Andere, erspart dadurch Wirtschaftskosten. und der Wert seines Grund-