stückes wird dadurch gehoben. Es wird gerechtfertigt sein, wenn er zu der Anlage mehr beiträgt als andere Bürger, z. B. der Schullehrer. Aber auch dieser hat Vorteile davon durch billigeren Bezug von Waren etc., so daß es ungerechtfertigt wäre, dem Grundbesitzer die Last allein aufzubürden. Werden in einer Stadt Anlagen gemacht, Kanalisation, Wasserleitung, welche den Gesundheitszustand der Stadt verbessern; wird ein Theater gebaut, ein Gymnasium eingerichtet; werden Verschönerungen angelegt, so kommt dieses allen zugute, aber am meisten dem Grund- und Hausbesitzer, Durch stärkeren Zuzug der Bevölkerung steigt die Nachfrage nach Wohnungen, sie gewährt ihm höhere Miete, erhöht den Wert des (}rund und Bodens und des Hauses. Er hat deshalb auch eine höhere Gegenleistung zu tragen. Ausgaben dagegen für Armenwesen, für Elementarschulen usw. werden ihm nicht in höherem Maße als anderen Bürgern zugute kommen; bei diesen und dem sonstigen gewöhnlichen Aufwand tritt das Prinzip der Leistungsfähigkeit in seine Rechte. 8 7. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit. GG. Schanz, Der Einkommensbegriff und die Einkommensteuergesetze, Finanzarchiv 1896. Bad. If Um die Leistungsfähigkeit ausfindig zu machen, liegt es nahe, sich 1. an das Vermögen zu halten, indem man Jedem nach seinem Anteil am Nationalvermögen auch die zu tragende Steuerlast aufbürdet. Indessen zeigt es sich, daß dieser Maßstab allein nicht ausreicht. Das Vermögen schließt vielmehr eine sehr verschiedene Leistungsfähigkeit in sich. Ein eben in Angriff genommenes Bergwerk, ein noch junger Wald repräsentieren Vermögen, ohne indes bereits eine Leistungsfähigkeit zu besitzen; beide kosten mehr als sie einbringen, und die in dem Bergwerk angelegten Kapitalien sind vielleicht in kurzem als verloren anzusehen. Auf der anderen Seite tritt pekuniläre Leistungsfähigkeit zutage auch ohne Vermögen und mitunter eine sehr bedeutende, wie bei einem höheren Beamten, einem Arzt, einem Advokaten, einem berühmten Sänger. Eine Witwe mit mehreren Kindern, die von den Zinsen eines Kapitals von 20—30000 Mk. leben muß, wird durch eine Steuer von 100 Mk. schon sehr bedrückt sein, ein Advokat, der 30000 Mk. im Jahre einnimmt, sehr wenig. ; 2. an das Einkommen. Dasselbe ist vielfach als der beste Maßstab für die Steuerfähigkeit angesehen (Nasse, Schmoller). Doch reicht auch dieses allein nicht aus, Was ist aber darunter zu verstehen? Das Einkommen bilden die Jahreseinnahmen einer wirtschaftenden Persönlichkeit, welche verzehrt werden können, ohne die Vermögenslage zu verschlechtern (Schmoller). Einmalige Einnahmen, wie Erbschaft, Lotteriegewinn bilden einen Vermögenszuwachs, gehören mithin nicht zum Einkommen. Es ist im allgemeinen außerdem eine gewisse regelmäßige Wiederkehr vorausgesetzt. Aus dem Einkommen ist natürlich der Lebensunterhalt zu bestreiten, also nicht von den Jahreseinnahmen abzuziehen, um das Einkommen festzustellen, wohl aber die Produktionskosten in einem Geschäfte. Ausgaben, welche eine Erhöhung des Vermögensstammes herbeiführen, wie Meliorationen, Bauten im landwirtschaftlichen Betriebe sind Kapitalisierung aus dem