16 Die Höhe der Strafen bei Verbrechen und Vergehen kann gleichfalls nur nach allgemeinem Ermessen ohne eine mathematische Grundlage aufgelegt. werden. Die Grenze in der Steuerprogression liegt naturgemäß dort, wo das Bedenken einer Verminderung des Sparsinns und der Austreibung in das Ausland sowie der zu argen Erhöhung der Prämie auf Defraudation eintritt. Innerhalb dieser Grenze wird die Rücksicht auf die öffentliche Meinung bestimmend sein müssen, und man kannleicht verfolgen, wie nach dieser Richtung in den letzten Dezennien ein erheblicher Umschwung zugunsten einer bedeutenden Progression eingetreten ist, und die Gewohnheit einer höheren Steuerzahlung einer solchen mehr und mehr Vorschub leistet. $ 10. Fundiertes und unfundiertes Einkommen. Je nach der Natur der Einnahmequelle ist noch eine weitere Abstufung der Steuerauflegung erforderlich.‘ Ein fundiertes, d. h. aus Vermögen bezogenes Einkommen besitzt eine größere Steuerfähigkeit, als ein unfundiertes, welches allein von der persönlichen Arbeitskraft des Betreffenden abhängig ist, Das Vermögen sichert dem Besitzer und seiner Familie Einnahmen, auch wenn die Arbeitskraft vermindert oder durch den Tod aufgehoben ist. Ein Beamter, ein Arzt, ein Advokat ohne Vermögen haben dagegen von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen: einmal die Amortisationsprämie für die Erziehungsgelder, durch die sie ihre Leistungsfähigkeit gewonnen haben; die Versicherungsprämie gegen Verdienstlosigkeit durch Krankheit, Invalidität, Altersschwäche und zur Sicherung eines Kapitals für den Todesfall, um die Familie in angemessener Weise zu versorgen, so daß eine erhebliche Reduzierung des unfundierten Einkommens Platz greift, bevor die Leistungsfähigkeit des fundierten erreicht ist. Dazu kommt, daß dem Besitzer eines Vermögens im allgemeinen neben dem Ertrage desselben die Möglichkeit verbleibt, sich durch seine Arbeitskraft noch ergänzende Einnahmen zu verschaffen. Wo dies nicht vorliegt, wird bei der Besteuerung eine Ermäßigung gerechtfertigt sein. Dagegen ist angeführt: daß auch das Vermögen keineswegs völlig gesichert sei, sich vielmehr in hohem Maße gefährdet zeige. Das trifft indes bei einem großen Teil der Vermögensanlagen, z. B. in sichern Staatspapieren, Hypotheken etc. nicht zu. Wenn Jemand unsichere Aktien kauft, so hat er das Risiko selbst zu tragen. Der Staat hat darauf keine Rücksicht zu nehmen. Wo aber das Vermögen in einem Gewerbebetriebe zugleich mit der Arbeitskraft und damit verbunden werwendet wird, kann in einem Steuersysteme darauf entsprechend Rücksicht genommen werden. Die Ueberlegenheit des Besitzes bleibt darum immer noch hestehen. 8 11. Die Schwierigkeit in der praktischen Durchführung und die Steuerüberwälzung. Held, Zur Lehre von d. Ueberwälzung d. Steuern. Tübing. Ztschrft., Bd. XXIV Kaizl, Die Lehre von der Ueberwälzung der Steuern, Leipzig 1881. Bei idealen Menschen wäre nach der Aufstellung des Grundprinzips die Steuerauflegung verhältnismäßig einfach durchzuführen. In Wirk-