— 18 — besonderer Anstrengung an, dieselbe auszugleichen. Auch das ist nicht zuzugeben. Denn der Ueberbürdete kann sehr wohl zugleich der schwächere Teil sein, der nicht in der Lage ist, sich der Bürde zu entledigen, während auch nicht Ueberlastete geneigt sind, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um Steuern abzuschütteln. Dies tritt bei genauerer Untersuchung der einzelnen Steuern wohl klar hervor. Die Steuerpolitik hat nun die Aufgabe, in dem einen Falle eine beabsichtigte Ueberwälzung tunlichst zu vermindern, wobei aber in der Regel die wirtschaftlichen. Verhältnisse sich als stärker erweisen, wie die Staatsgewalt. Ueberall aber ist bei der Gesetzgebung die Ueberwälzungsfrage genau zu berücksichtigen. Es muß daher näher darauf eingegangen werden. 8 12. Die Ueberwälzung bei einzelnen Steuern. 6. Schanz, Zur Frage der Ueberwälzung der indirekten Verbrauchssteuern, Jahrb. f. Gesetze. u. Verw. 1882. Am wenigsten wird eine angemessen verteilte Einkommen - steuer bei der Neuauflegung die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse verschieben und darum nur ausnahmsweise einen Anlaß zur Abwälzung bieten. Diese ist aber auch dabei sehr wohl denkbar. Kine neuaufgelegte bedeutende Einkommensteuer kann einen Rentier, der schon bisher mit seinem Einkommen schwer zu leben vermochte, veranlassen, eine sichere Hypothek zu kündigen, um bei einer allerdings unsicheren Anlage einen höheren Zins zu suchen. Ist der Schuldner in Bedrängnis, so wird er sich genötigt sehen, einen höheren Zins zu zahlen und damit die Einkommensteuer eines anderen, des Rentiers. auf sich zu nehmen, Eine Grundsteuer bleibt unter unseren Verhältnissen auf dem ländlichen Grundbesitzer lasten, denn dieser hat keinen Einfluß auf die Preisbestimmung der gewöhnlichen ländlichen Produkte, die auf dem Weltmarkte stattfindet. Vielmehr ist die Grundsteuer eine Last, die auf dem momentanen Besitzer haften bleibt, weil der Käufer, der ihm las Gut abnehmen will, bei der Taxierung des Gutswertes die Steuer vom Reinertrage abzieht und diesen dann erst nach dem allgemeinen Zinsfuß kapitalisiert. Wenn auch nicht sofort völlig, so wird sich im Laufe der Zeit nach öfterem Besitzwechsel der Landwirt durch die Anrechnung im Kaufpreise von der Steuer befreit haben, indem die Abwälzung auf den Vorgänger stattfand, so weit es sich um eine Vorausbelastung des Grundbesitzers gegenüber den andern Steuerpflichtigen handelt (s. $ 25). Dagegen kann schon der unmittelbar be-;roffene Grundbesitzer bei günstigen Verhältnissen die Last auf den Pächter abwälzen, wenn eine große Zahl von Nachfragenden vorhanden ist. In derselhen Weise ist es eine Machtfrage, ob sich der städtische Grund- und Hausbesitzer eine neuaufgelegte Steuer von seinem Mieter zurückzahlen lassen kann oder nicht. Er wird hierzu bei schneller Zunahme der Bevölkerung und Knappheit der Wohnungen die Macht haben. Das wird dagegen nicht der Fall sein, wenn viele Häuser leer stehen; und umgekehrt wird eine Mietsteuer von den Hausbesitzern getragen werden, wenn große Auswahl von Wohnungen ist, and infolge zu ausgedehnter Neubauten die Tendenz zu einem Herab-