30 Je nach der Art der Ermittelung können wieder verschiedene Wege eingeschlagen werden: a) Die Kopfsteuer als roheste Form, die in alter Zeit häufig zur Anwendung kam, aber noch jetzt unter primitiven Zuständen vorkommt: bald unter Berücksichtigung jedes Kopfes der Bevölkerung, bald nur der männlichen, bald nur der Erwerbsfähigen. In Rußland bestand seit dem 17. Jahrhundert (in Sibirien noch jetzt) bis 1885 eine Steuer, welche alle Personen mänpslichen Geschlechts in den bäuerlichen Gemeinden betraf, wie sie durch die Volkszählung festgestellt wurde. Die Repartition fand nach der Größe des den einzelnen Mitgliedern zugeteilten Gemeindelandes durch die Gemeinde selbst statt. Die Matrikularbeiträge im deutschen Reich werden gleichfalls nach der Bevölkerungszahl der einzelnen Staaten umgelegt, innerhalb der Staaten findet allerdings eine andere Verteilung der Last statt. In Preußen wurde noch 1811 eine Kopfsteuer aufgelegt. (S. S. 33.) KEigentliche Kopfsteuern finden sich noch jetzt in den Kolonien, z. B. in dem deutschen Samoa. dem französischen Dahomey usw. b) In der Form der Klassensteuer, indem nicht die einzelnen Persönlichkeiten besonders auf ihre Verhältnisse zur Untersuchung gezogen werden, sondern die Bevölkerung in Klassen geteilt wird und die Steuersätze nach Klassen verteilt aufgelegt werden. c) Die Einschätzung findet durch öffentliche Kommissionen statt im Namen der Staatsgewalt. (Früher in Preußen.) d) Auf dem Wege der Selbstdeklaration unter Kontrolle der Behörden (heute in Preußen), 8 19. Die englische Einkommensteuer. Dowell, The income tax laws. London 1874, Vocke, Geschichte der Steuern des brit. Reiches. Leipzig 1866. Inhülsen, in Schanz’ Finanzarch. 1896. Ders., Jahrb. f. Nat. 1899 und H.W.B. 2. Aufl. Art. Einkommensteuer. Joseph A. Hill, The English Income tax, publ. for the American Economic Association. New York 1899. Der erste Versuch einer Einkommensteuer mit nachhaltiger Bedeutung wurde Ende des 18, Jahrhunderts in England unter Pitt unternommen, als infolge des Krieges mit Frankreich die Finanzkalamität eine bedenkliche Höhe erreicht hatte, und der Versuch, durch einen Zuschlag auf die bisherigen Steuern die Deckung zu gewinnen, ohne ausreichenden Erfolg geblieben war. Man erzielte dadurch nur 2 Mill. Pf. St.; 1798 wurde eine allgemeine Einkommensteuer, welche bei einem Einkommen von 60 Pf. St. begann und eine Steigerung von */,29 bis */, des Einkommens in sich schloß, eingeführt, wodurch 6 Mill, Pf. St. einkamen. Gleichwohl erschien das Ergebnis nicht befriedigend, und da bisher die reicheren Klassen nur wenig gezahlt hatten, wurde die Steuer als große Härte empfunden. Sie erhielt sich in dieser Form nur wenige Jahre und trat 1803 in einem neuen Gewande als eine Art Vermögenssteuer, property-tax, auf, welche in zwei Teile zerfiel. Der erste betraf das Einkommen aus Grundbesitz und Pacht, sowie aus öffentlicher Anstellung und war als Ertragssteuer gedacht. Der zweite Teil betraf das Einkommen aus Kapital und Gewerbebetrieb, wo die Selbstdeklaration verlangt wurde. Auch jetzt blieben 60 Pf. St. Einkommen steuerfrei, von 60—150 Pf. St. wurde