Einkommensteuer zur Verpflegung der französischen Truppen erhoben. Aus dieser rohesten aller Steuern hat sich allmählich die moderne Einkommensteuer entwickelt. Im Jahre 1820 wurde eine Reform des Steuerwesens durchgeführt. Es wurde eine Grund- und Gewerbe-, sowie eine Stempelsteuer (1822) akzeptiert. An die Stelle der Akzise trat in den größeren Städten die Mahl- und Schlachtsteuer. Aber noch blieben 8 Mill. Tlr. zu decken, das waren für die 1%, Mill. Haushaltungen über 4 Tlr. durchschnittlich. Um die Summe zusammenzubringen, steigerte man die Kopfsteuer für die besser situierten Klassen, so daß man eine Klassensteuer erhielt, deren Steuersatz von */ bis 48 Tlir. stieg. Doch schon nach zwei Jahren (1822) sah man sich genötigt, die Abstufung zu vergrößern. Man schied die Bevölkerung in drei große Klassen und jede wiederum in drei Abteilungen, und stufte die Klassensteuersätze pro’ Haushaltung von 2—144 TIr. ab. Die einzeln stehenden Personen der untersten Klasse zahlıen die Hälfte des Steuersatzes der Haushaltung. In den Jahren 1827 und 1828 wurden einige kleine Erleichterungen gewährt. Nicht nur Personen unter 12, sondern auch über 60 Jahren wurden von der Steuer befreit. Ein weiterer Fortschritt zur Einkommensteuer wurde durch das Gesetz vom 1. Mai 1851 erreicht, welches für die Einkommen bis 1000 Tir. die Klassensteuer. beibehielt, von einer Person der untersten Klasse von über 16 Jahren 1/, Tlr., von der Haushaltung 1 Tlr. verlangte; in der zweiten Stufe 2 Tlr., von der einzelnen Person 1 Tlr. und in den weiteren Stufen hinauf bis 24 TIr. pro Haushalt. Bei einem Einkommen von 1000 Tlir. an begann die klassifizierte Einkommensteuer mit 3% auf Grund einer Einschätzung durch eine Kommission, mit der Grenze von 7200 Tir., worüber hinaus keine Steuer verlangt werden. sollte. In den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten kam die Klassensteuer in Fortfall, während von der klassifizierten Einkommensteuer dafür 20 Tlr. in Abzug gebracht wurden. Schon Anfang der sechziger Jahre war die Regierung bestrebt, weitere Aenderungen herbeizuführen. Der Minister von Patow bekannte offen, daß die Grundbesitzer tatsächlich viel zu niedrig eingeschätzt würden. 1871 erschien die Denkschrift des Ministeriums, welche die Unhaltbarkeit der Heranziehung der untersten Klassen zur direkten Steuerzahlung darlegte. Zur Aufbringung der 100 Tlr. Klassensteuer der unteren Stufe 1a waren im Durchschnitte des preußischen Staates 228 kostenpflichtige Mahnungen des Exekutors, 95 verfügte Exekutionen und 49 vollstreckte erforderlich gewesen, wovon 37 fruchtlos geblieben waren: in der nächst höheren Stufe 1b dagegen nur 4 vollstreckte Exekutionen, wovon eine fruchtlos blieb. Im Regierungsbezirk Königsberg waren zur Aufbringung von 100 Tirn., nicht weniger als 167 ruchtlos vollstreckte Exekutionen vorgenommen. Um in dem ganzen Regierungsbezirk 15472 Tlr. von der untersten Stufe zusammenzubringen, waren 54869 Exekutionen verfügt, 25967 vollstreckt, und die Beitreibungskosten beliefen sich auf 3713 Tlr., Das Abgeordnetenhaus erkannte in einer Resolution die Notwendigkeit an, die Erhebung in den unteren Stufen in Fortfall zu bringen, außerdem das fundierte Einkommen stärker heranzuziehen, Regression und Selbstdeklaration durchzuführen, sowie bis zu einem Einkommen von 6000 Mk. die persön-Hehe Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.