35 Auf diesem Standpunkt steht das Gesetz vom 25. Mai 1873, Dadurch wurden alle Einkommen unter 140 TIr. von der Steuer befreit, die Klassensteuer auf 11 Mill. Tlr. kontingentiert; nach dem Fortfall der Mahl- und Schlachtsteuer, der gleichfalls beschlossen ‚wurde, auf 14 Mill. Tir. Die unterste Stufe von 140—220 Tir. Einkommen war mit 1 Tlr. angesetzt, und die Stemer stieg wie bisher auf 24 Tlr. Die klassifizierte Einkommensteuer blieb unverändert, nur die bisherige Grenze der Besteuerung mit 7200 TIr. kam in Fortfall. Ueber 6 Mill. Personen inkl. der Angehörigen wurden von der Steuer befreit, das sind 29,3 % ; im Regierungsbezirk Königsberg 58,9%, im Regierungsbezirk Düsseldorf nur 16,5 % der bisherigen Steuerpflichtigen. Gleichwohl stellte sich bald die Unzulänglichkeit der unteren Steuergrenze heraus. Sie war unglücklich gewählt. Trotz mehrfacher Versuche kam doch erst durch das Gesetz vom 26. März 1883 eine Einigung zustande. Nach diesem Gesetz wurde die Befreiung bis zu einem Einkommen von 900 Mk, ausgedehnt und noch außerdem der dritten bis zwölften bisherigen Stufe drei Raten, der ersten und der zweiten eine resp. zwei Raten erlassen. Hiermit waren 75 %, aller bisherigen, ursprünglich klassensteuerpflichtigen Personen befreit. Die Regierung hatte statt nur zwei Stufen vier Stufen befreien wollen, konnte aber die Kinwilligung des Abgeordnetenhauses nicht erlangen. Das Gesetz gestattete außerdem Ermäßigungen aus persönlichen Rücksichten bis zur fünften Stufe. Die Klassensteuer wurde auf 23 Mill., die Einkommensteuer auf 25,5 Mill. Mk. kontingentiert. Ein Hauptfehler blieb aber bestehen. Die Einschätzungskommission für die Einkommensteuer wurde aus den Steuerpflichtigen gewählt und betraf außer in den großen Städten kleine Bezirke, wo die Beteiligten in zu naher persönlicher Beziehung standen. In den ländlichen Distrikten war der Landrat der Vorsitzende in der Kommission, also ein Verwaltungsbeamter, der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in anderen Aufgaben sah und meistens als Interessent wenig geeignet war, die Interessen der Regierung zu vertreten. Wesentliche Besserungen brachte das Ges, v. 24. Juni 1891. Als Einkommen werden darin angesehen: die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswert aus Kapitalvermögen, Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause, ferner Einkünfte aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, und endlich aus gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vorteile irgend welcher Art. In Abzug zu bringen sind die Zinsen für Schulden und Lasten, sowie die von dem Grundeigentume, dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Staatssteuern, während Kommunalabgaben nicht abgezogen werden dürfen. Schuldzinsen können in Abzug gebracht werden; ebenso Einkommen, welches von außerhalb des Veranlagungsbezirkes aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb bezogen wird. Nach der Novelle vom Januar 1:06 sind die kommunalen Realsteuern abzugsfähig. Weiterhin sollen Amortisationen von Schulden auf ländlichen und städtischen Grundstücken abzugsfähig werden bis zu 1%, und bis zum Betrage von 600 Mk. In Abrechnung können ferner Versicherungsprämien für Versicherung auf den Todes- oder Lebeusfall des Steuerpflichtigen gebracht werden, soweit sie 600 Mk, nicht übersteigen. Die Besteuerung beginnt mit einem Einkommen von 900 Mk. und beträgt: