fs von 900 Mk. bis ' AA (a Jel X MI OU 2 1,00 3.000) Sa BC u ) AO ‚UNO . 4000 wu 5 Mk. =— 0,62 Proz. =0,75 7 ‚1 ” — 1,6 8 7 2) „8 „ = 4U Nach $ 18 des erwähnten Gesetzes werden aber für jedes nicht zelbständige Familienglied unter 14 Jahren bei einem Binkommen unter 3000 Mk. 50 Mk. vom Einkommen bei der Berechnung in Abzug gebracht. Novelle: a) Ausdehnung bei 6500 Mk., b) Wegfall der Altersgrenze von 14 Jahren. Bei drei und mehr Familienmitgliedern muß eine Herabsetzung auf eine niedrigere Stufe stattfinden. Auch hier Erweiterung durch die Novelle. Außerdem ist nach den folgenden Paragraphen bei wesentlicher Verminderung der Leistungsfähigkeit aus persönlichen Gründen bei Einkommen bis zu 9500 Mk. Herabsetzung bis um drei Steuerstufen gestattet. Wiederum sind von der Novelle Erweiterungen vorgesehen. Jeder Gemeindevorstand hat eine vollständige Nachweisung der in Betracht kommenden Persönlichkeiten aufzunehmen und sich über die Leistungsfähigkeit derselben möglichst zu orlentieren. Der Steuerpflichtige hat auf eine an ihn ergangene besondere Aufforderung der Behörde eine Steuererklärung abzugeben; wer im Vorjahre schon auf ein Einkommen von mehr als 3000 Mk. veranlagt war, hat die Steuererklärung schon auf Grund einer öffentlichen Aufforderung zu tun. Die einzelnen. Einkommenbeträge sind nach den Quellen in ein dazu verteiltes Formular einzutragen. Wer eine Erklärung nicht abgibt, verliert sein Reklamationsrecht; wer auf nochmalige Aufforderung nicht deklariert, hat einen Zuschlag von 25% der veranlagten Steuern zu zahlen. Falsche Deklaration kann mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Hinterziehung, mindestens mit 100 Mk., bestraft werden. Verjährung findet erst nach 10 Jahren statt. Feststehende Einnahmen sind nach dem zu erwartenden Betrage, unbestimmte nach dem Durchschnitte der vorangegangenen drei Jahre anzugeben. In 1502 Fällen wurden 1897/98 wegen Verschweigung von steueroflichtigem Einkommen Strafen verhängt; in 156 Fällen wegen Verweigerung von Auskunft. Die Gesamtstrafsumme machte 426 596 Mk. aus. Die Voreinschätzung der Personen mit Einkommen unter 3000 Mk. geschieht durch eine besondere Kommission, welche aus dem Gemeinderorstand und teils von der Regierung, teils von der Gemeinde gewählten Mitgliedern besteht. Das Material der Voreinschätzungskommission wird weitergegeben an den Vorsitzenden der Veranlagungskommission, welcher bei Einverständnis mit den Vorschlägen der Voreinschätzungskommission allein den Steuerbetrag festsetzt, sonst das Material der Veranlagungskommission vorlegt. In der Veraulagungskommission ist der Landrat, oder ein von der Regierung einzusetzender Kommissar Vorsitzender. Die Mitglieder werden teils von der Regierung, teils von der Kreisvertretung oder der Gemeindevertretung aus den KEinwohnern des Bezirks auf 6 Jahre gewählt, wobei darauf zu sehen. ist, daß die verschiedenen Einkommenverhältnisse Vertretung finden. Die Unterlagen für die Einschätzung der Personen mit mehr. als 3000 Mk. Kinkommen bilden die Steuererklärungen, welche dem Vorsitzenden