27 der Veranlagungskommission eingereicht, von diesem vorgeprüft und dann der Veranlagungskommission vorgelegt werden. Der Vorsitzende kann die Steuerpflichtigen persönlich vernehmen, Einsicht in die Bücher des Pflichtigen verlangen, wie in die Akten, Urkunden usw. der Behörden, mit Ausnahme der Sparkassen, Ihm steht außerdem das Recht der Zeugenvernehmung zu. Ebenso kann die Kommission Zeugenvernehmung verlangen. Dieselbe hat ihrerseits den Steuersatz zu bestimmen und kann dabei von der Deklaration abweichen. Die Novelle will die Befugnisse der Veranlagungskommission, des Vorsitzenden und das Recht des Zensiten, gehört zu werden, schärfer und genauer festsetzen, Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen ‚wie dem Vorsitzenden zu, Die Berufungsinstanz bildet eine Kommission für jeden Regierungsbezirk unter dem Vorsitze eines Regierungskommissars, Die Mitglieder werden teils von der Regierung, teils von dem Provinzialausschuß gewählt. Die höchste Instanz ist das Oberverwaltungsgericht oder der Finanzminister. Auch im Rechtsmittelverfahren sieht die Novelle Aenderungen vor: a) Nur bei Einkommen über 3000 Mk. sofort Berufung au die Berufungskommission und Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. b) bei Einkommen unter 3000 Mk,: zunächst Einspruch an die Veranlagungskommission, dann Berufung an die Berufungskommission. Bei Fortfall einer Einnahmequelle oder Verringerung des Einkommens um ein Viertel kann im folgenden Monate Ermäßigung verlangt werden. Die Steuer wird in vierteljährigen Beträgen eingezogen. Die Einrichtung der Steuer entspricht im großen ganzen den wissenschaftlichen Anforderungen, nur ist die Progression nicht ausreichend durchgeführt, und der Steuer fehlt die Beweglichkeit, um angemessen zur Ergänzung der übrigen Steuern benutzt werden zu können. Der Regierung fehlt in der Kommission die geeignete Vertretung durch einen Steuerbeamten. 1898/99 wurden nach offizieller Statistik von 456694 Steuererklärungen 148 268 oder 32,5 % beanstandet, im Jahre vorher 33,1 9% Dadurch wurde das steuerpflichtige Einkommen um 184,2 Mill. Mk. erhöht und 6185616 Mk. Steuer mehr erhoben, etwa 4 °% des ges. Veranlagungssolls, da die beanstandete Summe von 18,9 Mill. Mk. auf 25,04 Mill. Mk. erhöht wurde. Die betr. Pflichtigen würden um 32,8 % zu niedrig besteuert sein, wenn die Kommission sie nicht gesteigert hätte. Die meisten Beanstandungen (38,1 %,) kamen auf dem Lande vor, in den Städten 26,9 %. Neuere Zahlen sind u. W. noch nicht veröffentlicht. Diese Angaben zeigen einmal, daß die Neigung zu unzulänglicher Deklaration oder vielleicht noch mehr eine unrichtige Auffassung darüber, was und wie zu deklarieren ist, in großer Ausdehnung vorliegt, dann, daß die Kommissionen mit großer Sorgfalt die Angaben prüfen. Die bedeutende Erhöhung der Einnahmen nach Kinführung der Deklaration bekundet aber, daß die Auflage dadurch den HEinkommensverhältnissen weit besser angepaßt wurde als bisher. Zahl derer ihr PN der Zensiten Kelnctekom ten Einkommensteuer pro Zensit 2437886 5961 Mill 124 842 848 Mk. 2 654 444 A961 127 080 740 3.379 534 7948 174 385 348 3.649 188 5854 186 888 684 3847782 3091 186 358 000 187 000 000