26 zänzung benutzt. Sie begann damals schon von 800 Mk. an; nach der Novelle vom: 10. März 1894 beginnt sie erst bei 400 Mk. Einkommen. ‘Die Regierung hatte 500 Mk, als Ausgangspunkt in Aussicht genommen.) Der Steuersatz begann mit 1/, 9%, stieg bei 1100 auf #/; ar bei 2000 betrug er 1%, %, bei 5000 2*/, %,; bei 7000 wurde der Sipfeipunkt mit 3 %, erreicht, von wo herab die Regression eingeräumt war. Das Gesetz vom 1. Juli 1902 normiert die Steuersätze, wie folgt: von 400 bis 500 Mk. Einkommen 1 Mk. ” 500 ” 600 ” ” 2 “ Der Satz wächst mit je 100 Mk. um 1 Mk., von 800—1400 auf 150 Mk. mit 3 Mk., so daß er bei einem Einkommen von 1400—1600 20 Mk. beträgt, von 1600—1900 26 Mk. Die Progression schreitet dann stärker vor, so daß bei 2800 bis 3100 67 Mk. 3700 , 4000 105 9400 „ 10000 350 10000 „ 11000 880 zezahlt werden. Von da bis zu einem Einkommen von 100000 Mk. steigen die Klassen um je 1000 Mk., bei Einkommen über 100 000 Mk. ım je 2000 Mk., die Steuersätze steigen zuerst um je 40, dann allnählich stärker, bei über 100000 Mk. um 60 Mk. Bei allen weiteren Steuerklassen werden 5 %, erhoben. Am 1. Jan. 1908 sollen aber diese Sätze in Fortfall kommen und die früheren wieder in Kraft treten. Durch dasselbe (Gesetz ist die Steuer zu einer beweglichen gemacht. Das Finanzgesetz bestimmt in jedem Jahre, ob und wie viele Zehntel dem Normalsatz zugelegt oder abgezogen werden sollen. Seit 1894 beginnt die Steuer mit 0,4%, bei 1300 Mk. ist sie auf 1%, bei 3100 auf 2 %, bei 4000 auf 3 °/,, von 100000 an auf 4 ©, gestiegen. Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, war früher bis zu einem Einkommen von 3300 Mk., ist seit 1894 bis zu 5800 Mk. gestattet. Jedes selbständig erwerbende Familienglied wird besonders aufgeführt und geschätzt, während in Preußen nur die ganze Familie in Betracht kommt, und der Erwerb aller Familienglieder zusammengezählt wird. Nach dem Ges. von 1900 können die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Witwen- und Waisenpensionskassen usw. vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden, aber nicht sonstige Lebensversicherungsprämien, also gerade umgekehrt wie in Preußen. Die Steuer beruht auf Selbstdeklaration, welche von einem Einkommen von 1600 Mk. an beansprucht wird. An der Spitze der Einschätzungskommission steht ein Bezirkssteuerinspektor. Die Kommission kann die Deklaration unbeachtet lassen. Wer nicht deklariert, verliert sein Reklamationsrecht. Die Einkommensteuer hat in der neueren Zeit eine erhebliche Verbreitung und Ausbildung erfahren. Die meisten deutschen Länder haben sie, zum Teil schon vor mehreren Dezennien, akzeptiert. In Bayern entwickelte sie sich aus dem Familienschutzgeld von 1808 und der allgemeinen Familiensteuer von 1814. Das Gesetz vom 4. Juni 1848 führte neben einer Kapitalrentensteuer eine Einkommensteuer ein. Modifikationen brachten die Gesetze von 1850, 1856, 1881. Die Steuer 1äßt nur bei Witwen und Waisen usw. das Existenzminimum frei. Sie beruht auf Fassion und steigt nur bis zu 1%: