NM) In Württemberg ist schon 1820 eine Einkommensteuer eingeführt. Das Gesetz von 1852 baute sie weiter aus. Am 8. August 1903 wurde aber ein neues Kinkommensteuergesetz erlassen. In diesem sind von dem Königlichen Hause nur der König und die Königin von der Steuer befreit, dann alle Personen, deren gesamtes in Württemberg steuerbares Einkommnn weniger als 500 Mk, beträgt, doch müssen Personen, welche aus in Württemberg gelegenen Grundstücken, Gebäuden, Gewerbebetrieb Einkommen beziehen, dann Personen, welche aus der württembergischen Staatskasse Besoldungen oder Pensionen erhalten, bereits bei einem Jahreseinkommen von 200 Mk. an Einkommensteuer zahlen. Im allgemeinen wird daher die Steuer bereits von einem Einkommen von 200 Mk. an beginnen, was allerdings fast alles übertrifft, was in der ganzen neueren Zeit im Gegensatz zu den Forderungen der Praxis wie der Wissenschaft in dieser Hinsicht aufgestellt ist. Hessen erhielt 1884 eine Einkommensteuer, die 1895 weiter gebildet wurde. Der Ertrag der Einkommensteuer war in Bayern 1904-—5 3,6 Mill. Mk., 0,4 Mk. pro Kopf; in Württemberg 1904—5: 9,48 Mill. Mk., 3,1 Mk, pro Kopf; in Sachsen 1904—5: 43,3 Mill. Mk., 7,90 Mk. pro Kopf der Bevölkerung; in Hessen 1904: 9,1 Mill. Mk.. 4,39 Mk. pro Kopf, In Braunschweig ist die Steuer kürzlich neu eingeführt, in Sachsen-Altenburg und -Weimar, wo sie seit 1822 besteht. geändert. In Oesterreich gehen die Versuche, eine Einkommensteuer durchzuführen, sehr weit zurück, 1849 wurde eine Besteuerung der Besoldungen usw. als Ergänzung zu den Ertragssteuern eingeführt, Erst durch das Gesetz vom 25. Okt. 1896 ist mit der gründlichen Steuerreform auch eine allgemeine „Personaleinkommensteuer“ erreicht. Sie ruht nur auf physischen Personen und beginnt bei einem Einkommen von 600 Gld. mit 0,60 %, steigt bei 1000 Gld. auf 1%, bei 2000 Gld. auf 1,5 %, beträgt bei 10000 Gld. 3,19 %, bei 40000 Gld. 3,93 %,, bei 100000 Gld. 4,63 %, bei 1 Mill. Gld. 4,94 %. Sie beruht auf Selbstdeklaration, zu der Personen mit einem Einkommen von 1000 Gld. und mehr verpflichtet sind. Dem Haushaltungsvorstande wird das Einkommen der Angehörigen zugerechnet. Ueberschreitet das (jesamtsinkommen 2000 Gld. nicht, so wird für jedes Familienmitglied über zwei, abgesehen von dem Ehegatten, wenn es kein selbständiges Einkommen bezieht, !/„„ von dem Einkommen in Abzug gebracht. Außerdem können bei Einkommen bis 5000 Gld. besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse berücksichtigt werden. Für das Jahr 1903 war die Personaleinkommensteuer auf 54 880000 Kr. veranlagt, die Zahl der Zensiten betrug 898972, d. s. 1.65 Mk, pro Kopf, 5,09 % der Gesamt-Nettoeinnahme. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde schon während des Bürgerkrieges eine Einkommensteuer eingeführt, welche bei 600 D. begann, später bei 1000 und dann erst bei 20000 D., und 1865 5%, betrug. Sie wurde nach wenigen Jahren fallen gelassen. Im Jahre. 1894 wurde von der demokratischen Partei ein neues Einkommensteuergesetz durchgesetzt, welches aber von dem obersten Gerichtshof für ungesetzlich erklärt und darum wieder beseitigt wurde. Die Steuer sollte zunächst für die ersten 5 Jahre zwei Prozent betragen und erst bei einem Einkommen von 4000 D. beginnen. Sie beruhte zuf Selbstdeklaration: der Steuereinnehmer konnte aber willkürlich den