Satz erhöhen; bei falschen Angaben war nur eine Strafe von 50 bis 100%, der Hinterziehung in Aussicht genommen. Es sollte eidliche Versicherung der Richtigkeit beansprucht werden. In Italien wurde der erste Versuch einer Einkommensteuer 1864 lurch eine einheitliche Besteuerung des beweglichen Vermögens gemacht. Durch Ges. vom 23. Juni 1877 ist er weiter ausgebaut, aber der ursprüngliche Charakter aufrecht erhalten, Das steuerpflichtige Einkommen ist in vier Kategorien geschieden: 1. die reine Kapitalvente, 2. Einkommen aus Industrie und Handel, 3. aus Arbeitsverdienst und Besoldungen, 4. Besoldungen und Pensionen der Staats- und Gemeindebeamten, so daß das Einkommen von Grund und Boden, sowie aus Gebäuden ausgeschlossen ist. Die Einnahmen aus der Einkommensteuer waren 1898/99 auf 286,25 Mill. L. angesetzt, 19,2 % der Nettoeinnahmen, 7,25 Mk. pro Kopf. In Dänemark und Frankreich wird über die Einführung ainer solehen Steuer verhandelt. & 22. Allgemeine Grundsätze. I. Von dem Einkommen sind die Staats- und Kommunalabgaben sbensowenig in Abzug zu bringen, wie Lebensversicherungsprämien aller Art, die als zur Förderung der Lebenswohlfahrt dienend oder als Kapitalisierung anzusehen sind. Nur wo ein besonderer Anreiz zur Verareitung der Versicherung als notwendig angesehen wird, kann aus praktischen, aber nicht prinzipiellen Rücksichten für kleine Beträge (in Preußen bis 600 Mk., in Oesterreich bis 100 Gld., bei Versicherung auch der Ehegatten und Kinder bis 200 Gld.) der Abzug gerechtfertigt sein. Dagegen sind Prämien für Vermögensschadenversicherung als geschäftliche Unkosten anzusehen und steuerfrei zu lassen, wie das auch fast allgemein geschieht, wenn es auch in den Gesetzen vielfach nicht besonders ausgesprochen ist. 2. Ein gutes Resultat ist bei einer Einkommensteuer nur durch Selbstdeklaration zu erzielen, und unter eingehender Mitwirkung des Publikums selbst bei der Kontrolle. Die Steuererklärung ist aber 1) nur von dem politisch und sittlich höher stehenden Teil der Bevölkerung, also den besser situierten Kreisen, zu verlangen. b) Es muß die Möglichkeit geboten sein, die Details der Deklaration der zewöhnlichen Kommission zu verheimlichen. Dies kann entweder durch Umgehung der Bezirkskommission und direkte Einreichung bei der Zentralstelle geschehen, wie in England, oder durch Einreichung »ines versiegelten Kuverts, in welchem die Details enthalten sind, welches nur erbrochen wird, wenn die Kommission an der Richtigkeit der Gesamtangabe zweifelt, wie das in Sachsen-Weimar nach Ges. von 1897 in betr. der Zinsen, Renten usw. gestattet ist. c) Falsche Anzaben müssen mit hohen Strafen belegt werden, die auch noch nach dem Tode gegen die Erben zur Geltung zu bringen sind. Anfangs wird man sich mit Geldstrafen begnügen müssen, bei Rückfällen werden Freiheitsstrafen, namentlich bei wissentlich groben Fälschungen, durchaus am Platze sein. d) Die Versicherung der Richtigkeit darf nur auf Bürgeroflicht geschehen, ev. Versicherung an Eidesstatt, die Beanspruchung les Eides ist verwerflich, weil sie- erfahrungsgemäß die Umgehung doch sicht verhindert und den Fid herabwürdigt.