3. Die unteren Klassen sind von der Besteuerung frei zu lassen, a) weil sie ausreichend und besser auf indirektem Wege besteuert werden können, b) wegen der Schwierigkeit der Erhebung, und weil durch die Freizügigkeit die Steuerhinterziehung sehr erleichtert ist. Noch jetzt 1äßt Oldenburg keine Klasse frei, bis zu 225 Mk. Einkommen ist 1 Mk. zu zahlen, 4. Die Durchführung der Progression ist notwendig, entweder durch ein Steigen des Prozentsatzes, der als Steuer erhoben wird, was meistens der Fall ist und bei höheren Einkommen unbedingt angewendet werden muß, oder durch Freilassung eines wachsenden Existenzminimums, wie in Baden, wo von einem Einkommen von 900 Mk., als der untersten Grenze, nur 200 Mk. zur Versteuerung kommen, von 1000 Mk. nur 250 Mk, oder 25%, von den höheren Einkommen bis 10000 Mk. für das zweite Tausend 50%, für das dritte Tausend 75 % für die folgenden der volle Betrag. Bei Einkommen von 10—30000 Mk. werden von den ersten 10000 nur 90%, erhoben. 5. Die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit ist auch auf die Mittelklasse auszudehnen, wo z. B. die Erziehungskosten der Kinder sehr bedeutend ins Gewicht fallen und das Existenzminimum verhältnismäßig hoch ist. 6. Entweder muß das fundierte Einkommen mit einem Zuschlag belegt werden, oder es hıt eine ergänzende Vermögenssteuer Platz zu greifen, wie sie jetzt in Preußen eingeführt ist, 7, In der Veranlagungskommission muß die Regierung ebenso wie der Steuerpflichtige gleichberechtigt vertreten sein; erstere durch besondere Steuerbeamte. Die Gehässigkeit der Steuereinschätzung und Erhebung sollte man nie Verwaltungs-, sondern nur besonderen Steuerbeamten aufbürden. Das Publikum ist durch Steuerpflichtige, und zwar zum Teil durch Steuerpflichtige desselben, zum Teil durch Pflichtige eines anderen Bezirkes und aus verschiedenen Berufszweigen und Lebensstellungen zur Vertretung zu bringen. Die Kommission ist für einen größeren Bezirk zu berufen, um zu nahe persönliche Beziehungen der Mitglieder zu vermeiden, Die höhere Instanz muß anders zusammengesetzt sein und einen noch größeren Bezirk umfassen als die erste, Die Kommissionen müssen weitgehende Befugnisse zur Zeugenvernehmung und sonstiger Nachforschung besitzen. 8. Ausländer sind heranzuziehen, wenn sie im Inlande längere Zeit ihren Wohnsitz haben (in Preußen geschieht dies nach einem Jahre) oder von Besitz oder Betrieb im Inlande Einkommen beziehen. Der Angehörige eines anderen Bundesstaates gilt in Deutschland nicht als Ausländer und muß deshalb sofort Einkommensteuer zahlen, wo er seinen Wohnsitz nimmt, sobald er an dem bisherigen Aufenthaltsorte seiner Steuerpflicht enthoben ist. In Sachsen ist das Einkommen aus ausländischem Grundbesitz oder im Auslande betriebener Erwerbstätigkeit nur SO Weit steuerpflichtig, als es nach Sachsen bezogen wird. Dies ist prinzipiell gerechtfertigt, führt aber in der praktischen Berücksichtigung leicht zu Unzuträglichkeiten. Inländer, die im Auslande wohnen, haben Steuern zu entrichten, wenn sie von hier ein Rinkommen beziehen oder nicht über zwei Jahre dauernd abwesend sind. So lautet die Bestimmung in Preußen, während in Sachsen keine Beschränkung nach der Zeitdauer der Abwesenheit gemacht ist, was wohl zu weit gegangen ist und zur Aufgabe des Bürgerrechtes drängt.