9. Juristische Personen sind nur soweit zu besteuern, als dadurch keine doppelte Besteuerung Platz greift. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind so weit von der Besteuerung frei zu lassen, als die Einnahmen allgemeinen Staats- und Wohlfahrtszwecken dienen und nicht privatwirtschaftlich erworben sind. Die Ergebnisse einer Steuererhebung wieder mit einer Steuer zu belegen, ist volkswirtschaftlich widersinnig, dagegen liegt kein Grund vor, Reinerträge von Staatsdomänen von der Gemeindebesteuerung frei zu lassen, und ebenso sind die Gemeinden in betreff der Einnahmen aus ländlichen Grundstücken, vermieteten Häusern, Bierbrauereien zur Staatseinkommensteuer heranzuziehen, um sie den konkurrierenden Unternehmungen ‚gegenüber nicht günstiger zu stellen. Die Praxis verfährt hierin verschieden. In Preußen ist nach dem Kommunalabgabengesetz vom 27. Juli 1885 der Fiskus für Staatseisenbahnen, Bergbauunternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten Gemeindeabgaben aus dem Einkommen unterworfen, Dagegen sind die Gemeinden in Preußen und den meisten anderen deutschen Staaten von der Staatseinkommensteuer befreit, was kaum gerechtfertigt erscheinen kann, da hierdurch die Gemeindemitglieder in reichen Gemeinden doppelt gegenüber denen armer Gemeinden begünstigt sind, und die Inkonsequenz klar ersichtlich ist. In Sachsen sind die Gemeinden sogar vollständig der Einkommensteuer unterworfen, wie überhaupt nur einzelne, besonders aufgeführte, Öffentlich - rechtliche juristische Personen, wie die Landesuniversität und die Landesschule ın Meißen Steuerfreiheit genießen. Grundstücke und Gebäude, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sind aber überhaupt befreit. Die karitativen Wirtschaftsbetriebe sind u. a. nur wie die Gemeinden zu behandeln. Die Gesetzgebung läßt sie meistens frei. Ausnahmen werden dagegen mituntergemacht, wo die Erträge nur einer bestimmt beschränkten Zahl von Personen zugänglich sind, wie in Familienstiftungen. Die juristischen Personen des Privatrechts, wie Aktiengesellschaften, Berggewerkschaften, Genossenschaften usw., sind von der Gesetzgebung sehr verschieden behandelt. In Preußen sind die „wichtigsten und steuerkräftigsten“ zur Steuer herangezogen, daher Aktien-, Kommanditgesellschaften, Berggewerkschaften, aber auch eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mitglieder hinausgeht, ferner Konsumvereine mit offenem Laden, welche die Rechte juristischer Personen haben. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind bis jetzt von der Steuer befreit, sollen aber nach der dem Abgeordnetenhause im Januar 1906 vorgelegten Novelle dazu herangezogen werden. Da die Aktionäre und sonstigen Teilhaber der Gesellschaften aber mit ihren Bezügen aus denselben gleichfalls Steuer zahlen müssen, so findet eine Doppelbesteuerung statt, die in keiner Weise gerechtfertigt werden kann und nur dem Streben entspringt, der Staatskasse Beträge zuzuführen, wo sie irgend zu erlangen sind, sowie infolge des Mangels an volkswirtschaftlichem Verständnis aus ‚einer Abneigung gegen die gesellschaftlichen Unternehmungen entsteht. Gleichwohl gehen die meisten Staaten ebenso wie Preußen vor. Konsumvereine zu besteuern ist volkswirtschaftlich ganz unrichtig, da sie den Mitgliedern wohl Ersparnisse bei ihren Ausgaben, aber kein Einkommen verschaffen. 10. Die wünschenswerte Beweglichkeit erhält die Steuer durch die Quotisierung, indem in jedem Jahre oder für jede Steuerperiode der zu erhebende Steuersatz besonders festgestellt wird,