S 23. Die Vermögenssteuer. Durg Enneccerus, Vermögens-, fundierte Einkommen- oder Erbschaftssteuer. Mar-1893, Ely, Taxation in Amerikan States und Cities. New York 1888. Schwab, Die Vermögenssteuer im Staate New York. Jena 1890. Die Vermögenssteuer ist weit älter, als die Einkommensteuer und gehört zu den ältesten direkten Steuern. In Deutschland war im Mittelalter der alte Schoß oder Landschoß in den Reichsstädten eine Vermögenssteuer, in Brandenburg schon im 13. Jahrhundert. Im 16. Jahrhundert wurde er teilweise in verschiedene Öbjektensteuern aufgelöst. Er war meist eine sogenannte Eidsteuer, also bereits auf Grund einer Selbstangabe, unter eidlicher Versicherung der Richtigkeit. Ursprünglich war auch die alte Bede eine Vermögenssteuer, erst später richtete sie sich nach dem Zins. In der Schweiz ist die Vermögenssteuer aus alter Zeit herübergenommen und bildet noch jetzt den Schwerpunkt der direkten Besteuerung in den Kantonen. In der amerikanischen Union ist sie noch heute in den meisten Staaten die Hauptsteuer. Am bekanntesten ist die von New-York, der die meisten anderen nachgebildet sind. Sie stammt bereits aus dem 17. Jahrhundert. Ihr unterliegt alles bewegliche und unbewegliche Vermögen, und steuerpflichtig sind alle juristischen und physischen Personen, welche Vermögen besitzen. Die letzteren werden nur an ihrem Wohnsitz besteuert. Gewählte und vereidigte Taxatoren haben die Personen wie die zu besteuernden Objekte festzustellen und letztere nach ihrem Werte zu schätzen. Zur Deklaration ist Niemand verpflichtet. Eine beeidigte Selbsteinschätzung ist aber als richtig zu akzeptieren. Nur das Vermögen, das innerhalb der Staatsgrenzen nachzewiesen wird, ist zu versteuern. Steuerfrei sind Vermögen von Kirchen, Schulen, Wohltätigkeitsanstalten, von Geistlichen bis 1500 Doll. und las Haus- und Wirtschaftsgeräte, das der Exekution nicht unterworfen ist. Gegen die Einschätzung, die 20 Tage zur Einsicht der Pflichtigen ausliegt, kann reklamiert und event. an die Gerichte gezangen werden, Die höheren Steuerbehörden des County haben die Ausgleichung zwischen den Gemeinden, eine staatliche Ausgleichungskommission diejenige zwischen den Counties zu bewirken. Verschiedenheiten sind zu beseitigen, indem man die Gesamtsumme nicht verändern, sondern nur die eine soviel ermäßigen, wie die andere erhöhen darf: Tatsächlich ist die Einschätzung eine viel zu niedrige, besonders bei dem beweglichen Vermögen, wo der Betrag in den letzten Dezennien sogar zurückgegangen ist und Ende der achtziger Jahre nur zu 1. des anbeweglichen geschätzt ward. Dies ist dadurch begünstigt, daß Vermögen, in Staatsscheinen und Obligationen der Union und noch in mancher anderen Weise angelegt, steuerfrei sind, so daß die Summen auch bei vorübergehender Anlage im Moment der Schätzung von der Besteuerung befreit werden. Das Gesamtergebnis ist ein durchaus anzureichendes und ungerechtes. Es ist allgemein anerkannt, daß das bewegliche Vermögen im Vergleiche zum unbeweglichen viel zu gering besteuert wird. Die Hauptlast hat der Grundbesitz zu tragen. 1891 war das Ergebnis 51/. Mill Dall.