OA MT TE Die preußische Ergänzungssteuer vom 14. Juli 1893 ist eine Vermögenssteuer, welche ausdrücklich als Ergänzung der Einkommensteuer eingeführt ist. Derselben ist jede physische Person unterworfen, welche in Preußen ihren Wohnsitz hat, und sie ist ausgedehnt auf alle diejenigen, welche in Preußen Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliche, bergbauliche oder gewerbliche Unternehmungen haben. Maßgebend ist der gemeine Wert nach Abzug der Schulden, exkl. des Hausgerätes. Als Wert wird bei Nutzungen, denen ein bestimmter Vermögensbetrag nicht zugrunde liegt, das 25 fache der Jahresnutzung, wenn dieselbe dauernder Natur ist, angenommen; bei beschräukter Zeitdauer das 12'/,fache. Sie beginnt bei einem Gesamtwert des Vermögens von 6000 Mk.; bei Personen mit nur 900 Mk. Einkommen erst bei 20000 Mk.; bei weiblichen Individuen, die Angehörige zu versorgen haben, ebenso vaterlosen Minderjährigen und Erwerbsunfähigen ist die Vergünstigung bis zu 1200 Mk. Einkommen ausgedehnt. Durch Verordnung vom Jahre 1895 ist der Steuersatz erhöht für jede Stufe um 5,2 Pfg. für jede Mark Steuer, so daB der Satz beträgt: 50 Pf. pro 1000 Mk. Vermögen 5,2 Pf. pro Mark Steuer 52,6 Pf. pro 1000 Mk. Vermögen. Der Steuersatz ist 2!/„ pro Mille, (d. i. etwa 1%, von den Zinsen als Zuschlag zur Einkommensteuer) nach Steuerstufen abgeteilt, die in den anteren Klassen um je 2000 Mk. steigen, in den höchsten um je 20000 Mk. Auch diese Steuer beruht auf Selbstdeklaration, zu der indes im Gegensatz zur Einkommensteuer Niemand verpflichtet ist. Der Veranlagung geht die Schätzung durch den Schätzungsausschuß voraus. Auf Grund dieser Schätzung und der Deklarationen setzt die Veranlagungskommission den Steuerbetrag fest. Die Veranlagungskommissionen sind die gleichen wie für die Einkommensteuer. Pro 1905 ist sie mit 37,0 Mill. Mk. veranlagt, d. i. zirka 1 Mk. pro Kopf. In Braunschweig ist durch Ges, vom 11. März 1899 eine ähnliche Ergänzungssteuer eingeführt, In dem Königreiche der Niederlande ist durch Gesetz vom 27. September 1892 eine Vermögenssteuer aufgelegt. die zunächst isoliert dastand, dann aber durch das Gesetz vom 2. Oktober 1893 eine Ergänzung durch eine Einkommensteuer erlangt hat. Die Steuer beginnt bei einem Vermögen von 13000 Gulden mit */„, pro Mille und steigt allmählich bis 2 pro Mille bei einem Vermögen von über 200 000 Gulden. Auch diese Steuer beruht auf der Selbstdeklaration, doch kann der Steuerinspektor unabhängig davon den Satz feststellen. Die Berufungsinstanz besteht aus 3 Mitgliedern, je eins wird vom Provinzialausschuß, von dem Landgericht, vom Fiuanzministerium auf 2 Jahre gewählt. Als allgemeine Grundsätze für die Vermögenssteuer ergeben sich lie folgenden: 1. Die Vermögenssteuer will im Gegensatz zu dem Ertrage des Eigentums und Unternehmens bei den Realsteuern und zum daraus bezogenen Einkommen bei der Einkommensteuer den Wert des Eigentums der Pflichtigen erfassen. Dazu gehört der Grund und Boden, ferner in Häusern, in Fabriken, Bergwerken angelegte Kapitalien, Wertpapiere usw... während der notwendige Hausbedarf außer Ansatz