‘6 bleiben sollte. Kunstgegenstände, Gold- und Silberwaren frei zu lassen. liegt kein Grund vor, Bestimmend ist der gemeine Wert der Vermögensobjekte; wo dieser nicht zu ermitteln, ist der Ertrag festzustellen und nach dem Jurchschnittlichen Zinsfuß zu kapitalisieren. Die Schulden sind in Abzug zu brivgen. 2. Auch hier ist die Selbstdeklaration nicht zu entbehren. Es liegt kein Grund vor, hier zaghafter dabei zu sein, wie bei der Einkommensteuer. 3. Besonders wichtig ist es, daß keine Art der Vermögensanlage von der Steuer befreit ist, damit das Kapital sich nicht durch diese Lücke flüchten und damit einen Druck auf die übrigen Kategorien ausüben kann. 4. Kleinere Vermögen sind von der Steuer frei zu lassen, da diese sonst leicht zu großer Härte ausarten kann, und die Ausdehnung zu viel Umstände in sich schließen würde, die in Mißverhältnis zum Ergebnis stünden. In Preußen beginnt der Satz zu früh. 5. Die Progression ist hier ebenso berechtigt, wie bei der Einkommensteuer, doch darf sie nur allmählich in verschärfter Weise zur Durchführung gelangen. Der Prozentsatz darf jedenfalls zunächst, bis sich die Bevölkerung daran gewöhnt hat. nur sehr mäßig sein. $ 24. Die Erbschaftssteuer, ». Scheel, Erbschaftssteuer und Erbrechtsform. Jena 1877. ” Stengel, Bayrisches Gesetz über Erbschaitssteuer. Nördlingen 1889. Wahl, Sächsisches Gesetz über Erbschaftssteuer. Leipzig 1885. Eschenbach, Erbrechtsreform und Erbschaftssteuer. Berlin 1891. Baron, in Jahrb. für Nationalök. 1876, Bd. XXVI. Inhülsen. Die engel. Nachlaßstenuern. Jahrb. für Nationalök. 1898. Bd. XVL Die Erbschaftssteuer mit der dazugehörigen Schenkungssteuer ist heutigentages als eine direkte Personalsteuer aufzufassen, da die Leistungsfähigkeit unmittelbar nach den Einnahmen beurteilt wird. Wenn sie sich auch ursprünglich aus einer Gebühr entwickelte, so hat sie diesen Charakter längst abgestreift, indem die einzelnen Personen je nach ihrem Verwandtschaftsgrade in verschiedener Weise und mit ainem so hohen Prozentsatz herangezogen werden, wie es dem Gebührenz;harakter nicht mehr entspricht, weil die Kosten weit überschritten werden. Je mehr man auf die erwähnte Abstufung den Nachdruck legt, um so mehr erhält sie den Charakter einer Personalsteuer. Man schätzt die Leistungsfähigkeit direkt nach dem Vermögenszufall und nach der Erhöhung des Wohlstandes, welche die Erbschaft dem Steuerpflichtigen gewährt, die bei Ehegatten und Kindern weit geringer ist, mitunter durch die damit verbundenen Umstände das Gegenteil bedeutet. Die Erhebung findet gleichfalls nach Art der Schatzungen bei den Erben statt. Die Erbschaftssteuer schließt sich demnach unmittelbar an die Vermögens- und Einkommensteuer an. Daß der Einzelne sie nur einmal zu zahlen hat, ist kein Grund dagegen; wie ebensowenig, daß hier eine Vermögensübertragung stattfindet. Denn bei der Einkommensteuer liegt auch eine Uebertragung vor, wenn z, B. ein Beamter sein Einkommen von einem Privatunternehmer bezieht, event. am Jahresschluß in der Form eines Anteils am Reingewinn, der auch nicht regelmäßig alle Jahre bezogen wird. Deshalb fällt diese Zahlung noch nicht in das Gebiet der Verkehrsstenern.