vMEETS NEE ES jr abensowenig die Erbschaftssteuer, wie dies sonst allgemein angeıommen wird. Solange die wohlhabenden Klassen gegenüber den unteren durch das Ueberwiegen der indirekten Steuern zu günstig in dem Steuersystem behandelt sind, und besonders solange keine genügende Progression in der Einkommen- und der Vermögenssteuer durchgetührt ist, wird eine hohe Erbschaftssteuer nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten sein. In dem Momente, wo ein Kapital neu in die Hand eiuer Person zur alleinigen Verwertung fällt, wird außerdem eine Steuer am leichtesten getragen werden. Die Steuer zeichnet sich vor allen übrigen Jurch ihre Unüberwälzbarkeit aus. Sie ist dadurch noch eiue Wıchtige Ergänzung zur Einkommen- und Vermögenssteuer, daß sonst nicht versteuerte Vermögensstücke, wie kostbarer Hausrat usw. zur Besteuerung gelangen, und daß sie zur Kontrolle der Vermögensverhältnisse der gestorbenen bisher Steuerpflichtigen Veranlassung und Gelegenheit gibt. Um diesen Zweck vollständig zu erfüllen, ist es wünschenswert, daß sie sich auf alle Erben erstreckt. Die damit unter Umständen verbundenen Härten kann man in der Praxis sehr wohl mildern. Vor allen Dingen sind kleine Beträge von der Steuer frei zu lassen, da hierbei zu erwarten steht, daß in überwiegenden Fällen der kleine Betrag des Erbes in rein finanzieller Hinsicht nicht einmal ein Aequivalent für den Verlust bietet, der den Hinterbliebenen durch den Tod zugefügt ist. Je kleinere Summen von der Steuer betroffen werden, um so größer sind die Umstände für die Behörden und die Belästigungen für das Publikum, und die Einnahmen stehen leicht in gar keinem Verhältnis zu jenen. Fast wie Ironie erscheint es, wenn man sich in Preußen in den neuesten Gesetzen entschlossen hat, wirklich bis 150 Mk. von der Steuer frei zu lassen, in dem Entwurf einer Reichserbschaftssteuer von 1906 300 Mk.; 3000 Mk. wäre sicher mehr angebracht. Als Ersatz dafür ist eine erhebliche Progression unbedingt verechtfertigt. Gleichwohl ist, außer in England durch Ges. vom 14. Juni 1899, in Baden, in Frankreich durch Ges. von 1901 und 1902 bisher eine Progression nicht durchgeführt; und zwar ausgesprochenermaßen aus Furcht, damit der sozialistischen Tendenz einer Ausgleichung der Vermögensverschiedenheit die Hand zu bieten. Sobald aber die Progression sich in mäßigen Grenzen hält, wird sie nur einer gerechten Steuerverteilung entsprechen und dem sozialistischen Gedanken gänzlich fern bleiben. Der Eutwurf einer R.E.St. von 1906 verlangt, sobald der Wert des Erwerbes 50000 Mk. übersteigt, das 1? fache, bei mehr als 100000 Mk, das 17!/, fache, bei über 300000 das 1%, fache, bei mehr als 500 000 Mk. das Doppelte des Normalsatzes, Eine durchgreifende Abstufung des Steuersatzes muß naturgemäß nach dem Verwandtschaftsgrade durchgeführt werden. Am nächsten stehen sich die Ehegatten, die die Hauswirtschaft gemeinsam führen, das Vermögen bis zum Erbfalle gemeinsam genossen haben. In den meisten Ländern bleiben sie deshalb von der Steuer befreit. Das wird bei geringen Beträgen durchaus gerechtfertigt sein, bei mittleren vielleicht noch für die Frau, aber schwerlich in bezug auf den Mann, welcher im allgemeinen der verdienende Teil ist, jedenfalls sein soll. Bei größeren Vermögen, sagen wir über 10000 Mk., liegt ein Grund zur Freilassung beider Teile schwerlich vor, wenn die Steuer sich z. B. auf 1%, beschränkt und nur bei bedeutenderen Vermögen sich auf 3—4 9% erhebt. In Baden zahlen die Ehegatten 1% %a, In