Schwarzburg-Sondershausen 3%, in Frankreich 3%. Die Deszendenten können sehr wohl von 3000 Mk. ab eine 1 prozentige Steuer vertragen, die nur in seltenen Fällen bei Unmündigkeit der Erben eine Härte in sich schließt, für welche Ausnahmen gestattet werden könnten. In Frankreich zahlen sie 1%, in Elsaß-Lothringen, England, Holland, Schweden und Norwegen sind sie gleichfalls besteuert. In noch höherem Maße wird die Heranziehung der Aszendenten am Platze sein. (In Bayern zahlen sie 14—6 %, in Württemberg 2—3 %,.) In beiden Fällen ist eine erhebliche Progression nicht nur zu rechtfertigen, sondern sogar geboten. Nebenverwandte müssen natürlich einen höheren Satz tragen; in England zahlen sie 3—10 %, in Frankreich 6!,—8 %,. In den meisten Gesetzen sind die Aszendenten den Deszendenten gleichgestellt, der deutsche Entwurf von 1906 weicht davon ab, indem die Eltern zur Steuer herangezogen werden sollen, die Kinder dagegen nicht. Eine gewisse Berechtigung des Unterschiedes wird man nicht leugnen können, und auch dann in einer Verschiedenheit des Steuersatzes zum Ausdruck bringen können, wenn die Deszendenten besteuert werden. Bei solchen Sätzen ist nur eine mäßige Progression zulässig, die äberhaupt kaum über 10%, hinausgehen darf, Nichtverwandte, die aber testamentarisch als Erben eingesetzt sind, höher zu belasten als Seitenverwandte ferneren Grades, die nicht durch besonderes V’estament ausgesucht sind, liegt unzweifelhaft ein Grund nicht vor; vielmehr dürfte das Umgekehrte angemessen erscheinen, Hausdienstpersonal, sowie Wohltätigkeitsanstalten und Wohltätigkeitsstiftungen dürfen bis zu einer gewissen Höhe wohl eine besondere Nachsicht beanspruchen, während eine unbedingte Freilassung zu weitgehend wäre, Adoptivkinder, sowie Stiefkinder mit einer höheren Steuer zu belasten, als die leiblichen Kinder, ist wohl eine übertriebene Unterscheidung, da sie in dem gleichen Maße bisher von dem Vermögen Nutzen zogen. Ebenso erscheint es zu weit gegangen, eine Nachsicht eintreten zu lassen, wenn dasselbe Vermögen innerhalb kürzerer Perioden mehrmals dem Erbfalle unterliegt (Sächs. Entw. v. 9. Nov. 1897). Geboten ist dagegen, Schulden und Lasten, welche mit der Erbschaft verbunden sind, von dem steuerpflichtigen Vermögen in Abzug zu bringen, was z. B. nach der früheren französischen Gesetzgebung bis 1901 nicht gestattet war. In der Gesetzesvorlage zur deutschen Reichsfinanzreform ist ein Unterschied zwischen Erbschaft an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden und den übrigen Vermögenskategorien gemacht, indem bei ersteren ein Viertel der auf diesen Teil fallenden Steuern nicht erhoben wird, wenn die Erben der 1. Klasse (leibliche Eltern, Schwiegerund Stiefkinder, voll- und halbbürtige Geschwister usw.) angehören. Dazu liegt an und für sich kein Grund vor, denn der Erbe und Ueberaehmer einer Fabrik, eines kaufmännischen Geschäfts wird unter den gleichen Umständen ebenso schwer durch die Steuer betroffen, wie der eines land wirtschaftlichen Grundstückes, Ließe sich auch noch eine Rechtfertigung denken, weun es sich um ein erbendes Kind als Grundstücksübernehmer handelt, so doch nicht um Erben von Grund und Boden überhaupt. Erstere kommen hier gar nicht in Betracht, Die für den Jetzteren wünschenswerte Erleichterung wird auf Kosten der Miterben (durch Anerbenrecht), aber nicht auf Kosten des Staates zu geschehen haben. Dagegen ist die Forderung gerechtfertigt, daß das Grundstück