4 nach dem Ertragswert, nicht aber nach dem gemeinen Wert zur Steuer veranlagt wird. Als Ergänzung zur Erbschaftssteuer ist eine Schenkungssteuer anter Lebenden notwendig, um Umgehungen zu verhüten. Hier ist es aber noch wichtiger als bei der Erbschaftssteuer, kleinere Beträge unberücksichtigt zu lassen. Es erscheint auch gerechtfertigt, hierbei noch einen Unterschied zu machen, ob die Schenkung durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag oder nur durch mündliche Erklärung und Uebergabe geschieht. Im letzteren Falle wird vielfach überhaupt keine Steuerpflicht anerkannt. Handelt es sich um bedeutendere Beträge, so liegt ein Grund zur Freilassung indessen nicht vor. Die Vorlage des Reichsfinanzreformgesetzes von 1906 sieht eine Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden in gleicher Weise vor, wie des Erwerbes von Todes wegen. Für die Jahre 1894—96 berechnet Schanz die Einnahmen aus Erbschaftssteuer (s. im Handwörterbuch Bd. III, S. 726) wie folgt: Deutschland . . . . Preußen, . 2.0... üaroßbritannien u. Irland Jesterreich . . Ungarn . . . Belgien. . . Holland. . . .. Frankreich . . . Ealien . 0.0.0000. 4 Dänemark Das vererbte steuerpflichtige Sesunisumwe pro Kopf Vermögen wurde betroffen mit: 7492 Mk. Proz. 21,8 Mill. Mk. 89 647 20. » » ” »” 3 LF 2 15“ 30. 4 3 2 95 „3 0.6 +3 Schenkungen unter Lebenden sind besteuert in Württemberg, Bremen, Bayern, Sachsen, Elsaß-Lothringen, sowie in Preußen. In dem preußischen Gesetz v. 24. Mai 1891 ist die Anmeldepflicht eines Erbfalls innerhalb 3 Monaten ausgesprochen; innerhalb weiterer 2 Monate hat der Pflichtige ein vollständiges Inventarienverzeichnis der steuerpflichtigen Masse nebst Wertangabe dem zuständigen Erbschaftssteaeramte einzureichen. Es kann die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit gefordert werden. 1873 waren schon eigene Spezialämter eingerichtet. welche unter den Provinzialsteuerdirektionen stehen. Befreit von der Steuer sind: 1. der Anfall, welcher 150 Mk, nicht erreicht; 2. jeder Anfall, der gelangt an: Aszendenten, Deszendenten, Eheyatten, Personen des Hausstandes bis 900 Mk.; 3. ohne Begrenzung der Höhe nach: der Anfall an den Staat, Armenverbände, Kirchen, Schulen, milde Stiftungen usw., welche die Rechte juristischer Personen haben, oder welche vom Staate ausdrücklich anerkannt sind. Der Anfall wird versteuert mit 1%, bei Personen, welche dem Hausstande angehören, wenn der Betrag 900 Mk. übersteigt; mit 2°%, bei adoptierten oder infolge Einkindschaft zur Erbschaft berufenen Kindern und dem Deszendenten; mit 4%, bei anderen Verwandten bis zum sechsten Grade der Verwandtschaft, Stiefkindern und Stiefeltern, Schwiegerkindern und -eltern, natürlichen, aber anerkannten Kindern, gleichfalls mit 4%, bei Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohltätigen, gemeinnützigen oder Unterrichtszwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzelne Familien Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. II. Teil. 4. Aufl.