Aus dem Gesagten geht hervor, daß eine solche Steuer nur unter bestimmten Verhältnissen gerechtfertigt sein wird, unter anderen dagegen nicht. Wo eine Gegend durch neue Kommunikationswege plötzlich erschlossen wird, und der Grundwert dadurch mit Rapidität steigt, wie das in der Zeit von 1830—70 in Deutschland an vielen Punkten der Fall war und noch gegenwärtig in den meisten Gegenden der Vereinigten Staaten Nordamerikas der Fall ist, da wird eine Grundsteuer angemessen sein, um von diesem bedeutenden Gewinne dem Staate oder noch besser der Gemeinde einen Anteil zu sichern. Wo dagegen schon bei einer starken Bevölkerung eine hohe Kulturstufe erreicht ist und die intensive Wirtschaft sich allgemeiner eingebürgert hat, wird die Grundrente nicht mehr eine entsprechende Rolle spielen und daher auch nicht ein geeignetes Steuerobjekt abgeben. Umgekehrt wird dagegen bei dem städtischen Grundbesitz die Steigerung schnell vor sich gehen und sich leicht feststellen lassen, so daß die Erfassung durch eine Steuer leicht durchführbar und gerechtfertigt erscheint. Aber es ist nach dem früher Gesagten klar, daß diese Auflage sich mehr zur Gemeindesteuer als zur Staatsteuer eignet, wobei das Prinzip der Leistung und Gegenleistung in Frage kommt. Wird aber eine solche Grundrentensteuer in Aussicht genommen, so ergeben sich nach dem Dargelegten folgende Konsequenzen: l. Es ist nicht der momentane Reinertrag der Grundstücke zu ermitteln, sondern ein ideeller Durchschnittsertrag, wie er nach der Beschaffenheit des: Bodens von einem jeden bei der gewöhnlichen Wirtschaftsmethode zu erzielen ist, eben weil man besondere persönliche Leistungen nicht belasten will. 2. Die Erträge müssen nach Ablauf größerer Perioden von neuem ermittelt werden, um die Veränderungen bei der Steuer zu berücksichtigen. Es hat sich aber herausgestellt, daß diese periodische Wiederholung bei der ländlichen Grundsteuer, weil zu umständlich und kostspielig, undurchführbar ist. 3. Die Schulden können dabei nicht in Abzug gebracht werden, denn der Konjunkturengewinn, z. B. bei der Preissteigerung des verkauften Getreides, fällt dem Besitzer in der gleichen Weise zu, ob er verschuldet ist oder nicht. Auch von der Steigerung der Miete hat der Hausbesitzer den gleichen Gewinn, ob das Haus hypothekarisch verschuldet ist oder nicht. 4. Bei der komplizierten Fragestellung ist die Veranlagung der Steuer außerordentlich schwierig, während bei nicht korrekter Verteilung der Last die Härten und Ungerechtigkeiten außerordentlich groß sind. 8 27. Die Durchführung der Steuerregulierung in den verschiedenen Ländern. Mascher, Die Grundsteuerregulierung in Preußen. Potsdam 1862. _- Mayer, Das neue Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuergesetz in Württemberg. "Lesigang, Versuche zur Reform der direkten Steuern in Oesterreich, Finanz-Archir 1889. Die Aufgabe, welche man sich bei der Grundsteuerregulierung stellte, war: die Durchschnittserträge der betreffenden Grundstücke zu ermitteln und auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, um jedem