x arbeit ist für ein jedes Land wünschenswert und behält ihre große Bedeutung, auch wenn eine Grundsteuer nicht erhoben wird. c) Die dritte Aufgabe ist dann die Bonitierung. Hierzu ist notwendig die Feststellung 1. des Rohertrages, 2. der Produktionskosten und damit 3. des Reinertrages. In Mecklenburg hielt man sich am Ende des vorigen Jahrhunderts bei der Herstellung der alten Hufenverfassung nur an den Rohertrag, Man suchte die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens in sogenannten bonitierten Scheffeln oder Tonnen festzustellen, d. h. man untersuchte, wie viel Land von dem vorliegenden notwendig war, um einen Scheffel oder eine Tonne Roggen nachhaltig zu erzielen (ähnlich in Dänemark); und eine Hufe umfaßte so viel Land, wie notwendig war, um 600 Scheffel Roggen zu liefern, so daß eine Mecklenburger Hufe (wie auch die dänische Tonne Hartkorn) je nach der Bodenqualität einen sehr verschiedenen Umfang hatte. Der Vorteil des Verfahrens war, daß das Schätzungsergebnis sehr lange Zeit hindurch auch nach großen volkswirtschaftlichen Veränderungen den Wert bewahrte, da die natürliche Ertragsfähigkeit weit geringeren Veränderungen unterworfen ist, als die Preise der Produkte. In anderen Ländern berücksichtigte man auch die Produktionskosten. Bayern zog die Saat von dem Rohertrage ab und nahm die Hälfte des Restes als Reinertrag an, wonach in der Hauptsache immer noch der Rohertrag das eigentlich bestimmende Moment blieb. In Frankreich berechnete man einen Durchschnittssatz der Produktionskosten, den man nun gleichmäßig bei allen Bodenarten und Wirtschaften in Abzug brachte. Dasselbe geschah bei der ersten Katastrierung in den preußischen Rheinlanden, Der schwerere Boden beansprucht aber an Produktionskosten einen weit höheren Prozentsatz des Ertrages als der leichtere ; selbst auf größeren Gütern findet man, daß dieselben 35 bis 80 %, des Ertrags absorbieren, so daß mit einem Durchschnittssatz nicht viel erreicht ist. Einen Schritt weiter ging man in Sachsen, wo der Rohertrag nach der Dreifelderwirtschaft für 12 Bodenklassen festgestellt und für jede Klasse andere Produktionskosten angenommen wurden. Doch berücksichtigte man dabei nicht, daß die Unkosten in derselben Klasse namentlich nach der Lage zum Marktorte verschieden sind, und ebenso in der Nähe einer Fabrikstadt höhere Löhne gezahlt werden müssen usw., also volkswirtschaftliche Momente die Produktionskosten erheblich beeinflussen. In Preußen hielt man sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen nach dem Gesetze von 1860 nicht an solche Schablone. Den Taxatoren wurde es überlassen, an Ort und Stelle sofort den Reinertrag zu schätzen, wie er von der nutzbaren Fläche bei gemeingewöhnlicher Wirtschaftsmethode nachhaltig zu erlangen ist. Für jede Kulturgattung wurden bis zu 8 Klassen unterschieden. Als Preise der Produkte wurde der Durchschnitt der Jahre von 1837—60, nach Abzug der beiden teuersten und der beiden billigsten Jahre, angenommen. Neuere Meliorationen, besonders starker Viehstand usw. blieben unberücksichtigt. Zur Unterstützung der Taxatoren waren überall die Kauf- und Pachtpreise der letzten Jahre gesammelt. Bei den Produktionskosten wurde die Verzinsung von Gebäuden und Inventar mit in Abzug gebracht, so daß nur der Grund und Boden allein berücksichtigt wurde. Damit ist der beste Beweis geliefert, daß die Grundsteuer hier nicht eine Art Gewerbesteuer bilden sollte.