X schnittsertrag, nicht den momentan erzielten Ertrag zur Grundlage wählen. (%egenwärtig sind die Unterschiede natürlich noch viel größer. In Oesterreich wurde zuerst 1817 auf Grund der verstreut in früherer Zeit gemachten Katastrierungsversuche ein Grundsteuerprovisorium eingeführt, das in den vierziger Jahren einige Modifikationen erfuhr. Aber erst durch das Gesetz vom 24. Mai 1869 ist eine allgemeine Regulierung für alle im Reichsrate vertretenen Länder angeordnet. Auch dort ist das Objekt der Steuer der Reinertrag, der nach dem mittleren Kulturzustande der Grundstücke nachhaltig erzielt werden kann. Für jede Kulturgattung wurden 8 Klassen angesetzt, und alle 15 Jahre eine Revision in Aussicht genommen. Die Steuer trat am 1. Januar 1881 in Kraft. Nach den bisherigen Erfahrungen wird man sagen müssen, daß die Katastrierung behufs einer Grundrentensteuer kein Ergebnis liefert, welches eine gerechte Verteilung der Steuer ermöglicht. Die Ungleichheit in der Einschätzung ist um so bedenklicher, als die Veranlagung dauernd die Grundlage für die landwirtschaftlichen Kreditoperationen bildet. Je länger das Werk unverändert bleibt, um so größere Verschiebungen in den Wertverhältnissen treten ein, wodurch das Veranlagungswerk immer ungenauer wird. Bei den großen Kosten und Umständen, welche die Katastrierung verursacht, ist aber eine häufige Wiederholung unstatthaft und tatsächlich nirgends durchgeführt. Weit leichter ist die Schätzung des vorliegenden Ertrages für eine einfache Ertragssteuer. Während die Grundrentensteuer nur da am Platze sein wird, wo in mehr zurückgebliebenen Ländern die Kultur und damit der Grundwert rapide steigt und klar zutage tritt, ist die Ertragssteuer zu rechtfertigen, wo sie einen Teil eines Ertragssteuersystems bildet, oder in Gemeinden als Aequivalent für besondere Leistungen anzusehen ist. Es war deshalb ein vollständig richtiger Schritt, wenn in Preußen die alte Grundsteuer 1890 den Gemeinden überwiesen, also als Staatssteuer beseitigt wurde, und es wäre der weitere Schritt gerechtfertigt, sie in eine einfache Grundertragssteuer zu verwandeln. Die Grundertragssteuer hat im Gegensatz zur Grundrentensteuer den faktisch vorliegenden Ertrag der landwirtschaftlichen wie der städtischen Grundstücke zu erfassen. Sie wird deshalb etwa alle drei bis fünf Jahre neu zu veranlagen sein. Wenn bei einer Ertragssteuer auch die persönlichen Verhältnisse des Besitzers nicht prinzipiell berücksichtigt werden, so wird die Steuer doch gerechter verteilt werden, ohne ihren Charakter und ihre Vorzüge einzubüßen, wenn die Verteilung des Ertrages eine Berücksichtigung findet, Ein solches Verfahren lernten wir bei der englischen Einkommensteuer kennen und werden wir auch bei der preußischen Gebäudesteuer finden. indem der Pächter die ganze Steuer nach dem AErtrage zahlt, aber das Recht hat, dem Grundbesitzer einen entsprechenden Teil der Steuer nach dem Verhältnis der Pacht bei Zahlung derselben in Abzug zu bringen, und ebenso der Grundbesitzer dem Hypothekengläubiger nach dem Anteil, den. dieser von dem Ertrage bezieht. Die Einnahme des Staates oder der Gemeinde bleibt dabei unberührt. Durch die Berücksichtigung der Schulden wird aber die Steuer von den Pflich-