En EELE gene ET ZEREEE AN tigen weit leichter getragen. Sie ist eine Verbindung der Ertrags- und Personalsteuer, die sich für Gemeindezwecke besonders eignen dürfte. Die bedeutenden Wegelasten der ländlichen Gemeinden sind durch eine derartige Grundertragssteuer am zweckmäßigsten aufzubringen, da von den Wegen die Grundbesitzer in erster Linie Nutzen haben. Aber die Hypothekengläubiger, welche an dem Grundertrage partizipieren, sind gleichfalls heranzuziehen. Sie beziehen keine Grundrente, müßten daher von der Grundrentensteuer befreit sein, aber da ihnen ein Teil des Ertrages der Landwirtschaft zufällt und sie von dem Gedeihen der Landwirtschaft direkten Vorteil haben, die Sicherheit ihrer Einnahmen, event. ihres Kapitales davon abhängt, werden sie mit Recht auch entsprechend zur Tragung der Gemeindelasten herangezogen, die zugunsten der Landwirtschaft aufgewendet werden. Die Grundsteuer brachte : in Preußen 1904 als Gemeindest.: in’den Städten . . . . 3,49 Mill. Mk,, das sind pro qkm 181,4 Mk. auf dem Lande . . . . 3801 „ „ 1242 , „ Bayern 1905 . 2.0.0.0... 107 ‚rw 17 „ Sachsen... .... 8 „ » % 08 ‚ Württemberg ...... 4 % » 9 wenn 2 ‚ Oesterreich (1902) . ... 545 „ Kr., „ » 1,7 Mk, pro Kopf „ Frankreich (1904) . .. .1945 „_ Fres, „ „ 39 „ » » Großbritannien (1904) . . 810721 Pfd.St. „2 04 „ 204 x» $ 28. Die Gebäudesteuer. v. Myrbach, Besteuerung der Gebäude und Wohnungen in Oesterreich. Tübing. Zeitschr. 1896. . Fr. J. Neumann, Zur Gemeindesteuerreform in Deutschland. Tübingen 1895 Adickes, Studien über die Weiterentwicklung des Gemeindesteuerwesens Tübing. Zeitschr. 1894, S. 631. Pabst, Tübing. Zeitschr. 1899, S. 624, Ders... Jahrb. f. Nationalök. 1903. Ba. 25. Die Gebäudesteuer steht im engsten Zusammenhang mit der Grundsteuer, Sie wird in vielen Staaten auch mit der Grundsteuer zusammen in einem Gesetze behandelt und zugleich mit ihr erhoben. Erst durch die Grundsteuer hat sie eine allgemeine Verbreitung erlangt, wenn sie auch schon in alter Zeit selbständig vorhanden war. Das war bereits in der späteren Zeit des römischen Reiches wie im Mittelalter in den italienischen Republiken und auch in den deutschen Städten der Fall. Zunächst wurde das Haus, welches gewöhnlich von dem Besitzer ausschließlich bewohnt wurde, als Anhalt zur persönlichen Besteuerung desselben benutzt; allmählich, nachdem die Mietswohnungen sich verallgemeinert hatten und Häuser zur Kapitalsanlage benutzt wurden, um daraus ein besonderes Einkommen zu beziehen, trat mehr und mehr die Scheidung zwischen Stadt und Land hervor, und die Gebäudesteuer löste sich aus der Vermögenssteuer heraus, was schon seit dem 14. Jahrhundert hervortrat. In Oesterreich wurde, anknüpfend an das „Censimento Milanese“, 1749 eine Gebäudesteuer durchgeführt, indem für die Wohnhäuser !/. des Ertrages, von anderen städtischen Gebäuden !/,, erhoben wurde; von ländlichen Häusern entsprechend dem von ihnen okkupierten Boden gleich dem Acker erster Klasse, wo von dem Ertrage Ki