.-erhoben wurde. Neubeuten blieben 3 Jahre steuerfrei. 1817 und 1848 erhielt die Steuer eine Erweiterung. Die neueste Reform fand 1882, ergänzt durch Gesetze von 1890 und 1892, statt. Die Steuer erhielt in diesem Jahre den Charakter einer Hauszinsabgabe, die sich auf den Mietsertrag stützte. Daneben steht eine Hausklassensteuer, welche die Häuser treffen soll, von denen kein Mietsertrag sich ergibt. Für Reparaturen und Erhaltungskosten können bei der ersteren von der Miete 15—20 %, abgezogen werden. Vom Rest werden 20—26 % als Steuer erhoben. Von jedem Hausbesitzer wird eine Fassion verlangt, doch findet daneben eine Einschätzung durch eine Kommission statt. Die Hausklassensteuer richtet sich nach der Zahl der in dem Hause enthaltenen Wohnräume. Die erste Klasse mit 220 Gulden Steuer umfaßt die Häuser mit 36 Wohnräumen und mehr, Die zweite Klasse, die 180 Gulden zahlt, betrifft Häuser mit 30—35 Wohnräumen. Die letzte Klasse mit nur 1 Wohnraum zahlt 75 Kreuzer bis 1,50 Gulden. Neubauten bleiben 12 Jahre steuerfrei, wodurch erfahrungsgemäß ein zu großer Anreiz zum Neubau geboten ist, der vielfach zu einer übermäßigen Bauwut geführt hat. In Preußen ist das Gesetz von 1861 maßgebend, für welches 1868 eine eingehende ministerielle Instruktion erschien. Wohnhäuser zahlen 4 %,, gewerbliche 2 %,, landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind von der Steuer befreit; ebenso öffentliche Gebäude, Wohltätigkeitsanstalten usw, Die Steuer wird durch eine besondere Veranlagungskommission bestimmt. Alle 15 Jahre soll eine Revision der Steuer stattfinden. Schulden dürfen nicht abgezogen werden, doch hat der Hausbesitzer das Recht, dem Hypothekengläubiger 5 % für die Steuer in Abzug zu bringen. In Frankreich wurde schon 1798 als Ergänzung einer Mobiliarsteuer eine Tür- und Fenstersteuer eingeführt, die 1802 und 1831 Modifikationen erfuhr. Bestimmend ist die Zahl der Oeffnungen, und zwar werden unterschieden: 1. Torwege, Magazintüren, 2. gewöhnliche Türen und Fenster der unteren Stockwerke, 3. dieselben einer dritten oder höheren Etage. Der Steuersatz wächst mit der Bevölkerungszahl der Städte, Die 1. Klasse umfaßt die Häuser in Städten unter 5000 Einwohner, die 2. solche mit 5000 bis 10000, die 6. Klasse endlich die mit über 100000 Einwohnern. Diese Steuer hatte mehr den Charakter einer Mietsteuer, und daneben bestand noch eine Gebäudezinssteuer, die keine besonderen KEigentümlichkeiten aufweist. Die Zahl der Oeffnungen soll in roher Weise einen Anhalt zur Beurteilung der Ausdehnung der Mietsräume bieten. Es ist aber klar, daß damit der Nachteil verbunden ist, eine Prämie auf die Anlegung weniger Oeffnungen und damit weniger Verbindungen mit der freien Luft zu legen, was gesundheitswidrig wirken muß. Durch Gesetz vom 8. August 1890 ist diese Gebäudezinssteuer, abhängig von der allgemeinen Grundsteuer, als Quotitätssteuer auf Grund eines besonderen Katasters aufgelegt, das alle 10 Jahre revidiert werden soll. Sie richtet sich nach der Miete nach Abzug von ?/, bei Wohn-, ! bei Fabrikgebäuden. Der Steuerfuß wird alliährlich bestimmt. Neubauten sind 2 Jahre steuerfrei. Der Ertrag der Gebäude setzt sich zusammen aus Grundrente und Baurente, Gerade die erstere ist in großen und kleinen Städten und in den einzelnen Stadtteilen ganz außerordentlich verschieden. Bei aufblühenden Städten geht die Entwicklung der Grundrente rapide