A g vor sich und läßt sich klar feststellen, daher auch als Grundrentensteuer leicht erfassen. Aber auch sie ist Schwankungen unterworfen, und auf längeres Steigen folgt mitunter ein empfindlicher Rückschlag. Der Ertrag ist verhältnismäßig leicht für die große Masse der Wohnungen nach der gezahlten Miete oder durch Vergleich mit vermieteten Gebäuden zu ermitteln. Bei anderen Gebäuden muß man sich an den Kaufwert halten, der einmal durch die für den Grund und Boden gezahlten Kaufpreise und dann durch den Versicherungswert des Gebäudes zu ermitteln ist. Bei den Gebäuden sind 3 Kategorien zu unterscheiden. 1. Wohngebäude, 2. Gebäude für gewerbliche Zwecke, Fabrikgebäude, Speicher, Magazine usw., 3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude. 1. Ursprünglich ging man bei der Besteuerung hauptsächlich von dem Grund und Boden aus, auf welchem die Gebäude standen, noch jetzt geschieht dieses bei ländlichen Gebäuden. In Frankreich besteuerte man dann noch die einzelnen Etagen der Häuser, Dann berücksichtigte man die Zahl der Herde, darauf die der Wohnungsräume. Indessen sind die Räume nicht genau maßgebend für den Ertrag, und es liegt die Gefahr vor, einseitig die Zahl der benutzten Räume zu vermindern, was den sanitären Interessen entgegen wäre. Das Richtige ist, den Ertrag selbst zur Grundlage zu nehmen, der in der Miete in der Hauptsache zutage tritt. Dieselbe ist aber nur der Rohertrag, deshalb ist es nötig, davon in Abzug zu bringen: 1. die größeren Reparaturunkosten, 2. die Versicherungskosten und 3, die Amorfisationsprämie, denn jedes Gebäude nutzt sich ab und bedarf schließlich der Erneuerung. Es muß deshalb alljährlich von der Miete ein Teil beiseite gelegt werden, um das Geld für den Neubau rechtzeitig aufzusammeln; je nach der Bauart muß der Prozentsatz natürlich ein verschiedener sein. In Frankreich werden bei Wohngebäuden 25 %/,, bei gewerblich benutzten Gebäuden 33,3 %, in Abzug gebracht. Solch ein fester Prozentsatz für jede Miethöhe hat aber natürlich keine Bedeutung, denn man kann dann ebensogut einen etwas niedrigeren Steuersatz von der Miete erheben. 2. Die gewerblichen Gebäude können eine größere Nachsicht beanspruchen als die Wohngebäude, besonders weil sie sich schneller abnutzen und überhaupt einen selbständigen Ertrag nicht abwerfen. Ihr Ertrag steigt nicht in der gleichen Weise wie der der Mietwohnungen, sie sind für das Gewerhe mehr als eine Last anzusehen. Es ist deshalb nur die Steigerung des Grundwertes zu berücksichtigen, nicht aber der Wert des Gebäudes selbst, und um so weniger, wenn eine Gewerbesteuer erhoben wird. Man hat deshalb auch allgemein die gewerblichen Gebäude niedriger veranlagt als die Wohngebäude. 3. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude sind ebenso zu behandeln, wie die gewerblichen Magazine, Speicher, Fabrikgebäude; zumal in Preußen, wo dieselben ausdrücklich von der Grundsteuer befreit sind. Auch bei der Gebäudesteuer sind zwei Arten zu unterscheiden: die objektive, sich an die Grundsteuer anlehnende Grundrentensteuer und die Ertragssteuer mit oder ohne Berücksichtigung der Schulden. Die erstere Art wird nur am Platze sein, wo die Steigerung der Grundrente eine sehr erhebliche ist und dieselbe Entwicklung auch noch weiter zu erwarten steht. Wo dagegen Schwankungen zu erwarten sind, und die Steigerung nur in sehr langsamer Weise vor sich geht. wird die Ertragssteuer mit subjektivem Charakter,