deshalb ist die Selbstdeklaration nicht zu vermeiden, da sonst die Gefahr vorliegt, durch die Steuer die Kapitalien in das Ausland zu treiben. Dagegen wird die Erhebung wesentlich vereinfacht, wenn dieselbe durch Abzug an der Quelle, also bei den Staats- und Gemeindeschulden durch Abzug bei der Einlösung der Coupons stattfindet. Besondere Berücksichtigung verdient die Frage, wie weit es hierbei berechtigt ist, den Abzug auch Ausländern gegenüber zu bewirken. Unbedingt unberechtigt und den Kredit des Landes schädigend wird es sein, wenn eine Besteuerung der Anleihen allein vorgenommen wird. Sie bedeutet dann einfach eine willkürliche Zinsreduktion, d. h. eine Verminderung der bei der Ausgabe der Anleihe vom Staate ausdrücklich in Aussicht gestellten Zinsen. Dies wird nur vermieden, wenn es sich um eine allgemeine Kapitalrentensteuer handelt, die unter anderem auch die Zinsen der öffentlichen Papiere betrifft. Aber eine solche Besteuerung des Ausländers in betreiff des Ertrages aus dieser Quelle kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Nur aus praktischen Rücksichten bei allgemeiner Erhebung an der Quelle wird sich dieses entschuldigen lassen, korrekter bleibt unzweifelhaft die Erhebung auf Grund der Deklaration, welche die Ausländer nicht berührt. Die Heranziehung der auswärtigen Papiere durch den Anspruch der Stempelung der im Inlande umlaufenden Coupons läßt die Gefahr der Umgehung bestehen, indem gerade die größeren Kapitalisten dann die Coupons im Auslande einlösen. In Preußen hat es auch nach Durchführung eines Ertragssteuersystems eine Kapitalrentensteuer nicht gegeben, was als ein empfindlicher Mangel zu bezeichnen war. Neuerdings ist nach der Aufgabe der Grundsteuer und Gewerbesteuer als Staatssteuer mit Recht statt dessen eine Vermögenssteuer eingeführt. In Bayern wurden schon 1848 Darlehnsforderungen aller Art, sowie Aktien mit 5%, besteuert; später wurde der Satz auf 37% ermäßigt. 1850 ist die Steuer mit der Einkommensteuer verbunden. Nach dem Gesetze von 1881 wurden Zinsbezüge von Staats- und Gemeindeanleihen, Aktien usw., Wechsel bei Beträgen von 40 Mk. an mit 1%, %, von 1000 Mk. an mit 3'/, % belastet. Erwerbsunfähige Personen mit einem Einkommen bis 500 Mk. konnten davon befreit werden. Das Gesetz vom 9. Juni 1899 gewährt Steuerfreiheit für Renten unter 70 Mk. Kapitalrentenbesitzer mit weniger als 2000 Mk., die kein anderes Einkommen beziehen, haben fortan nur die Hälfte zu zahlen, Die Steuersätze sind, wie folgt, normiert: 1*/, % von 70 bis 100 Mk,; der Prozentsatz steigt dann wie bisher, von 30 bis 100000 Mk. erhöht er sich auf 3%, %, und darauf auf 4°%,. Von jeher beruhte die Steuer auf der Selbstdeklaration. Die Kontrolle hat eine Kommission von 5 Mitgliedern in der Hand, von denen 4 aus dem Steuerbezirke gewählt und eines von der Gemeindeverwaltung gestellt wird, welches auch den Vorsitz zu übernehmen hat. In Württemberg besteht seit 1810 eine Besteuerung der Kapitalrente mit */ %. Mehrfach modifiziert, wurde sie 1883 auf 4,8% der Rente festgesetzt. Durch Gesetz vom 8. Aug. 1903 wird die Befreiung wie bei der Einkommensteuer bis zu einer Rente von 500 Mk. ausgesprochen. Sie ist ferner von Witwen und Waisenkassen, Sparkassen, Kreditvereinen auf Gegenseitigkeit für den Zinsertrag aus den bei ihren Mitgliedern ausstehenden Geldern nach dem Ermessen des Steuerkollegiums gestattet. Die Besteuerung erfolgt auf Grund einer Fassion. Der Steuersatz wird