(2 Q Als Ergänzung zu dem Obigen müßte in einem Ertragssteuersystem noch eine Arbeitsrentensteuer hinzutreten, welche also den Ertrag persönlicher Arbeit, wo nicht viel Kapitalaufwand erforderlich ist, wie bei Dienstleistungen zu treffen hätte, z. B. bei Aerzten, Advokaten, Privatlehrern, Beamten, Schauspielern, Künstlern, Tagelöhnern, Dienstboten usw. Indessen ist eine solche reine Arbeitsrentensteuer isoliert nur ganz vereinzelt als Personaleinkommensteuer oder als Besoldungssteuer durchgeführt. Sie erscheint meistens als Teil der Erwerbssteuer.. Man hat durch Fortlassung derselben das unfundierte Einkommen mit besonderer Nachsicht behandeln wollen. Ein Beispiel einer Arbeitsrentensteuer bildet die elsaß-lothringische Lohn- und Besoldungssteuer vom 13. Juli 1901. Ihr unterliegen „die Bezüge aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis, aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe, aus schriftstellerischer, unterrichtender, erziehender oder irgend einer anderen ertragbringenden Tätigkeit, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vorteile irgend welcher Art, soweit die Bezüge nicht bereits durch eine der bestehenden Steuern getroffen und nicht nur vorübergehend oder nebensächlich sind“, Die Steuerpflicht tritt aber erst bei einem Gesamteinkommen von mindestens 700 Mk, ein. Dienstboten, die Wohnung und Beköstigung von dem Dienstherrn empfangen, sind gleichfalls frei. Die Steuer beträgt 1,90 % des steuerpflichtigen Einkommens, d. h. des Lohnes usw. nach Abzug der zum Erwerb nötigen Auslagen, Erwerb der Angehörigen wird dem des Haushaltungsvorstandes zugezählt, wenn derselbe im einzelnen 500 Mk. übersteigt. Bei Einkommen bis zu 3000 Mk. können Ermäßigungen der Steuer aus persönlichen Rücksichten ausgesprochen werden. Wer mehr als 2000 Mk. bezieht, ist zur Selbstdeklaration verpflichtet. Der frühe Beginn der Steuer, der Mangel einer Progression müssen gerade bei einer Belastung des unfundierten Einkommens Bedenken erwecken. Auch in Mecklenburg besteht als Ergänzung zur Erwerbssteuer eine Lohnsteuer, welche Lohnarbeiter, Dienstboten, Gewerbegehilfen usw. betrifft und durch Edikt von 1897 neu geregelt ist, Die Betreffenden sind klassenweise von %, bis 30 Mk. mit bestimmten Sätzen belastet, und die Steuer trifft auch Personen mit einem Minimaleinkommen, z. B. einen Lautburschen. $ 30. Die Gewerbesteuer. Hoffmann, Die verschiedenen Methoden der rationellen Gewerbebesteuerung Tübinger Zeitschrift 1850. Fisting, Die preuß. Gewerbesteuer. Berlin 1893. Falkmann u. Sturz, Die preuß. Gewerbesteuergesetzgebung. Berlin 1898. Gewerbe ist jede dauernde selbständige und erlaubte Tätigkeit zum Zweck des Erwerbes, welche durch Beteiligung am allgemeinen Verkehr ausgeübt wird. Die Gesetzgebung faßt für die Steuerzwecke die Gewerbe gewöhnlich im engeren Sinne auf, nämlich unter Ausschluß der. Gewerbe der Rohproduktion, wie der sog. liberalen Gewerbe, so daß folgende Tätigkeiten darunter begriffen werden: 1. Die Gewerbe im engeren Sinne: Handwerker, Fabrikanten, Bauunternehmer usw.